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1 CONSEIL DE L EUROPE - COUNCIL OF EUROPE DIRECTION DE L INFORMATION - DIRECTORATE OF INFORMATION I SOZIALRUBRIK! FMS/RG/ag R(66)20 ' ERSTER INTERNATIONALER VERSUCH EINER REGELUNG- DER "AU-PAIR" -ARBEIT Zusammenfassung des Berichts über die "Au-pair"-Arbeit (Dok. 2072) Berichterstatter : Abg. Elisabeth Pitz-Savelsberg' (CDU/ Bundesrep. Deutschland) Tag der Debatte : Donnerstag, 29. September 1966 Alljährlich gehen Tausende junger Mädchen als "Au-pair"- Mädchen ins Ausland, und alljährlich berichtet/nicht zuletzt auch die Sensationspresse von den Versuchungen und Gefahren der Grosstadt, denen diese jungen Mädchen im Ausland ausgesetzt sind. Zuweilen hört man auch davon, dass Familien die'"au-pair"-mädchen beinahe wie "Aschenbrödel" behandeln und auf diese t: lüge Weise das schwierige Problem der Beschaffung von Haushaltspersonal lösen. Gegenwärtig sind rund junge Mädchen in Europa im "Au-pair"-Verhältnis angestellt- Die meisten sind mit dieser Lösung zufrieden, doch gibt es immer wieder gewisse Risiken und Fälle von Missbrauch. So schliessen beispielsweise nur sehr wenig Aufnahmefamilien Haftversicherungen ab, um sieh bzw. das Mädchen gegen oft schwere materielle Schäden zu sichern. Da ausserdem an bestimmten Staatsgrenzen nur ein Idenditätsausweis verlangt und von Regierungsseite die "Au-pair"-Arbeit kaum kontrolliert wird, kommt es immer wieder vor, dass junge Leute ohne die Erlaubnis ihrer Eltern oder ihres Vormunds "Au-pair"- Arbeiten übernehmen. Frankreich ist das einzige Land, in dem. das "Au-pair"-Wesen gesetzlich geregelt ist. Aus diesem Grunde hat der Sozialausschuss der Europaratsversammlung eine Reihe von Vorschlägen ausgearbeitet, die zu einer Regelung der "Au-pair"-Arbeit führen sollen : COE043033

2 è- i' fr è - Erstens wird eine internationale Regelung der "Au-pair"- Arbeit verlangt. Der Sozialausschuss hat sogar eine Reihe detaillierter Bestimmungen für die "Au-pa'ir"-Arbeit aufgestellt.die die Grundlage für eine internationale Abmachung bilden könnten. Die Bestimmungen umfassen 12 Artikel, Definition der "Au-pair"-Arbeit, Pflichten, Preizeit, Taschengeld, Aufhebung des Vertrags, Streitfälle u.a.m. (siehe beigefügten Text). - Zweitens wird vorgeschlagen ein "Europäisches Wertzeichen" ^ einzuführen, das die Regierungen der Mitgliedstaaten den öffentlichen oder privaten Körperschaften, Vereinigungen, Agenturen usw. zuerkennen können, die geeignet sind, als Vermittler auf dem Gebiet der "Aü-pair"-Arbeit aufzutreten und die sich verpflichten, die Vorschriften des "Europäischen Statuts über die Praxis der "Au-pair"-Anstellung" zu respektieren Die Vorschläge des Sozialausschusses werden auf der ' Herbstsitzung der Versammlung an Hand eines Berichtes der deutschen CDU-Abgeordneten Elisabeth Savelsberg geprüft werden. Bericht und Protokoll der Debatte (in englischer oder französischer Passung) können in der Presse- und Informationsabteilung des Europarats angefordert werden. V; %

3 Entwurf des Statuts über die Praxis. de.r-.."au-~pair"-~ans'tellung,. Artikel 1 - Definition,' Die Unterzeichnerstaaten erkennen durch dieses Statut die Praxis des "Au-pair"-Arbeitsverhältnisses an, da.s darin besteht, dass junge Ausländer', die ihre sprachlichen und beruflichen Fähigkeiten wie auch ihre Allgemeinbildung durch besseres Kennenlernen des Gastlandes vervollkommn wollen, für einen im allgemeinen auf 'ëiri 'Jalir, in Ausnahme fällen auf zwei Jahre begrenzten Zeitraum von Familien aufgenommen' werden und dafür bestimmte Arbeiten im Haushalt verrichten, ohne jedoch deshalb als Lohnempfänger zu gelten. : Artikel 2 - Alter Auf keinen Fall darf eine Person, die eine "Au-pair"- Anstellung annimmt, unter 18 Jahren oder.'über 25 Jahre alt sein. Die obere Grenze kann'jedoch in Ausnahmefällen bis auf 30 Jahre heraufgesetzt.werden. Artikel 3 - Gesundheitszeugnis Ein "Au-pair'iAngestellter muss sich vor der Abreise aus seinem Heimatland ein Gesundheitszeugnis ausstellen lassen. Artikel 4 - Vorheriger'Vertrag Bevor eine Person eine "Au-pair"-Anstellung annlmnrt', trifft sie - oder.im Falle ihrer Minderjährigkeit- ihr gesetzlicher Vertreter oder Vormund - mit dem Familienoberhaupt der Gastfamilie eine Vereinbarung in Form eines Vertrages oder eines Briefwechsels, der die Rechte -und Pflichten der Beteiligten festlegt. Eine. Abschrift dieser Vereinbarung ist bei der Behörde, die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Ausländer verantwortlich ist, zu hinterlegen. Artikel-5 - Aufnahme in die Familie Dieses Übereinkommen legt insbesondere die. Bedingungen, unter denen die oder der "Au-pair"-Angestellte bei der Gastfamilie lebt, fest und sieht ein gewisses Mass an Unabhängigkeit, vor allem ein eigenes Zimmer vor.

4 \ Artikel 6 - Gegenleistungen Die von den "Au-pair"-Angestellten geforderten Gegenleistungen bestehen in den üblichen Hausarbeiten (Haushalt, Küche, Beaufsichtigen und Pflege von Kindern usw.). Die mit diesen Tätigkeiten verbrachte Zeit soll zusammen mit der Zeit, in der andere Arbeiten verrichtet werden, ungefähr die Hälfte eines normalen Arbeitstages einer mit dem üblichen Lohn bezahlten Haushaltshilfe ausmachen. '.. Artikel 7 - Freizeit. Jeder der in>einem "Au-pair"-Arbeitsverhältnis steht, muss einen vollen Tag in der 'Woche zu seiner freien Verfügung haben und mindestens einmal im Monat einen freien Sonntag. Zum Besuch von Sprachkursen und anderen Kursen ist jede mögliche Erleichterung zu gewähren. Auf Wunsch ist auch die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen zu ermöglichen. Artikel 8 - Taschengeld Der "Au-pair"-Angestellte muss ein bestimmtes Taschengeld erhalten. Der Betrag kann je nach den Gewohnheiten des Gastlandes und je nach den Gegenleistungen der einen oder anderen Seite variieren. Dieses Taschengeld ist in keiner Weise als Lohn zu1 betrachten und keinerlei Steuern unterworfen. Artikel 9 -'Sozialer Schutz Jeder "Au-pair"-Angestellte muss sozialen Schutz geniessen. Er ist insbesondere von der Gastfamilie auf deren ausschliessliche Kosten gegen Krankheit und Unfall zu versichern. Vorzuziehen ist vor jeder anderen Lösung die Eingliederung in die nationale Sozialversicherung, jedoch kann die Gastfamilie auch eine amtliche oder eine amtlich anerkannte Körperschaft oder eine ihr gesetzlich gleichgestellte Einrichtung in Anspruch nehmen. Artikel Haftpflicht Die Gastfamilie haftet, für alle Schäden die die "Au-pairM- Kraft gegenüber Dritten bei der Ausübung von Hausarbeiten verursacht../

5 - 5 - Artikel.11 - Kündigung des Vertrages Beide Parteien können das Arbeitsverhältnis innerhalb der gleichen Prist, die in dem jeweiligen Gastland für normal besoldete hauswirtschaftliche Berufskräfte-üblich ist, kündigen. Auf keinen Pall dar die Prist weniger als zwei Wochen betragen. Artikel 12 - Streitfälle Im Streitfall können, wenn kein anderer Weg mfglich ist, beide Parteien sich an die zuständige Arbeitsbehörde des Gastlandes wenden oder die entsprechenden Gerichte in Anspruch nehmen.

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