Verein pro Schifflände Uster

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1 Verein pro Schifflände Uster 8610 Uster, 28. März 2011 EINSCHREIBEN Baudirektion Kanton Zürich Amt für Raumentwicklung ARE Abteilung Raumplanung Stampfenbachstrasse 14 Postfach CH 8090 Zürich Kantonaler Richtplan Niederuster, Seerestaurant bei der Schifflände Einwendung Sehr geehrte Damen und Herren Der Vorstand des Vereins pro Schifflände Uster nimmt die Gelegenheit gerne wahr, um sich am öffentlichen Auflageverfahren zum Kantonalen Richtplan zu beteiligen. Wie Sie aus den Vereinsstatuten ersehen, setzt sich der am 18. September 2005 gegründete Verein gemäss Art. 2 der Statuten für die Sanierung des Restaurationsbetriebes an der Schifflände in Niederuster ein. Im Speziellen soll auf keinen Fall das Ufergelände zwischen der heutigen Schifflände und dem Aaspitz überbaut werden. Der VSU unterstützt Institutionen in ideellen und finanziellen Belangen, die den gleichen Zweck verfolgen. Er kann sich an den Kosten von Rechtsfällen beteiligen; Beilage 1. Wir stellen folgenden Anträge: Festsetzung im kantonalen Richtplan, dass das freie Gelände (Ufergelände) zwischen der heutigen Schifflände und der Aabach-Einmündung beim Aaspitz zwingend von jeglichen Bauten freigehalten wird. Verpflegungsstätten (auch neue resp. erneuerte) sind ausschliesslich im Bereich des bestehenden Kiosks sowie in der Seebadi anzuordnen, dh es ist der Kantonsratsentscheid vom 30. Januar 1989 zu bestätigen (Grundsatz von Treu und Glauben) Begründung Das Hauptziel unseres Vereins ist, am Seeufer von Niederuster eine für alle tragbare Lösung für die je nach Gesichtspunkt unbefriedigenden Verhältnisse bei den Verpflegungsstätten zu finden. Auf der Ustermer Seite des Greifensees sind heute folgende Verpflegungsstätten vorhanden:

2 2 Restaurant der Ustermer Seebadi (Grundeigentümerin: Stadt Uster, als Betrieb an Gerant verpachtet) Kiosk mit bescheidenen Verpflegungsmöglichkeiten (Grundeigentümerin: Stadt Uster, Betrieb an Gerant verpachtet) Besenbeiz am Seeweg (Grundeigentümer und Betreiber: Hans Schärer) Bekanntlich wollte ein Anfangs November 2002 gegründeter Verein ( Pavillon Nouvel ) einen an der EXPO 02 erstandenen Blechbau aufstellen und darin ein Restaurant für gehobene Ansprüche einrichten. Da der Verein offenbar über keine finanziellen Mittel verfügte oder mindestens dies so vorgab erbettelte er bei der Stadt Uster ein Darlehen von CHF 90'000.- für Abbruch und Transport des wertlosen Eisens von Murten nach Uster. Bereits Ende November 2002 also kaum zwei Wochen nach Vereinsgründung gewährte der Stadtrat dem Verein das grosszügige Darlehen ohne jede finanzielle Sicherstellung und unbefristet, nämlich Rückzahlung erst, wenn der Bau steht. Dem Regierungsrat ist die weitere Vorgeschichte hinlänglich bekannt. Sie sei hier jedoch zuhanden des Amtes für Raumentwicklung resp. des Kantonsrates nochmals chronologisch rekapituliert: Am 08. Januar 2003 reichte der Verein Pavillon Nouvel bei der Stadt Uster ein Baugesuch für eine Blechhütte ein. Der Bau sollte auf einem dem Kanton gehörenden Grundstück nördlich der Schifflände Niederuster zu stehen kommen Das Grundstück gehörte weder dem Verein noch verfügte dieser über ein Bau- oder Nutzungsrecht vom Kanton. Nichts lag vor. Auch nicht die Zustimmung des Grundeigentümers (Kanton) für die Baueingabe. Am 13. Januar reichte der Verein Pavillon Nouvel ein von Dr. iur. Otto Wipfli, Abteilungsleiter im Landerwerb der Baudirektion vom 10. Januar 2003, in welchem die Zustimmung (..) zur Einreichung der Baubewilligung (weshalb kann man eine Baubewilligung einreichen? Pro Schifflände) gegeben wurde unter folgenden Bedingungen: 2. Das Einverständnis zur Baueingabe bedeutet nicht auch die Zustimmung zur Landnutzung. Voraussetzung für die Nutzung des Terrains ist eine separat zu vereinbarende Konzession für die Nutzung des Natur- und Heimatschutzgrundstückes sowie der Ufer- bzw. Seefläche. Nur der guten Ordnung halber weisen wir auch darauf hin, dass aus einer Zustimmung zur Einreichung eines Baugesuches ihrerseits nicht etwa ein Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung abgeleitet werden darf ; Beilage 2. Der Unterzeichnete Wipfli berieft sich im Brief auf eine Besprechung mit Herrn Trümpler vom 9. Januar 2003, also ein Tag nach Einreichung des Baugesuches an die Stadt Uster durch den Verein Pavillon Nouvel. (Mafia lässt grüssen!). Im gleichen Jahre sammelte eine Bürgeraktion über 5'400 Unterschriften gegen den Standort auf der grünen Wiese. Wer schon an der Schifflände gestanden ist, merkt sofort die einmalige Zweiteilung der dortigen Landschaft. Auf der einen Seite befinden sich im Uferbereich die Bauten des Kiosks, des Ruderclubs und der Seebadi, auf der andern Seite ist völlige Natur. Man sieht ins Grüne und im Hintergrund ins Wasser. Diese Tatsache spielt sicher auch mit, dass die meisten Spaziergänger den Uferweg nach rechts benützen. Wir sind überzeugt, dass mit einer sanften Renovation des jetzigen Kiosks die Bedürfnisse der Bevölkerung besser abgedeckt werden könnten. Entsprechende Pläne liegen seit Jahren bei der Stadt Uster und müssten nur reaktiviert werden. Beilage 3

3 3 In der Medienmitteilung der Baudirektion Kanton Zürich vom17. Juli 2003 mit dem Titel Neuplanung im Bereich Schiffsteg Niederuster lässt sich diese wie folgt vernehmen: Die Baudirektion Kanton Zürich hat entschieden, dass der Restaurant- Neubau des Vereins Pavillon Nouvel in Niederuster nicht am vorgesehenen Standort realisiert werden kann. Diese Fläche soll aus landschaftlichen Gründen freigehalten werden und den Erholungssuchenden zur Verfügung stehen. Die geltende Greifensee-Schutzverordnung muss entsprechend angepasst werden. Das Seerestaurant kann hingegen trotz bestehender Grundwasserschutzzonen beim heutigen Kiosk am Schiffsteg südlich der Schifflände im bereits weitgehend überbauten Bereich realisiert werden. Die Baudirektion hat entschieden, dass der Restaurant-Neubau des Vereins Pavillon Nouvel in Niederuster nicht am vorgesehenen Standort, welchen die geltende Greifensee-Schutzverordnung dafür vorgesehen hat, realisiert werden kann. Die heute unbebaute Fläche, auf der die Errichtung des Pavillon Nouvel vorgesehen war, soll langfristig von Bauten und Anlagen freigehalten werden. Die Nordwest-Spitze der Intensiv-Erholungszone VI B (mit Zulassung von Bauten und Anlagen) gemäss Verordnung zum Schutz des Greifensees ist entsprechend umzuzonen. Das vom Verein Pavillon Nouvel eingereichte Baugesuch sieht den Wiederaufbau des anlässlich der Expo.02 in Murten als Restaurant verwendeten Pavillons La Boite vor, verbunden mit einer als Terrasse dienenden Holz-Plattform gegen den See sowie der Erstellung einer kleineren Cabane (Büro und Ausstellungsraum). Gestützt auf ein Gutachten der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission (NHK) werden dem Projekt hohe Qualitäten attestiert. Mit der Überbauung des nordwestlichen Endes der Intensiv-Erholungszone würde jedoch ein weiteres freies Stück des naturnah gebliebenen Landschaftsraumes Greifensee verschwinden. Die Baudirektion will deshalb die langfristige Freihaltung der betreffenden Fläche durch Revision der Schutzverordnung sichern. Gleichzeitig sollen zusammen mit der Stadt Uster im Rahmen einer Gesamtplanung über den bereits heute weitgehend bebauten Bereich südlich der Schifflände die Voraussetzungen für die Errichtung des Seerestaurants geschaffen werden Beilage 4. Mit Verfügung Nr vom 19., November 2003 verweigerte die Baudirektion (Vorsteherin: Baudirektorin Dorothee Fierz, FdP) in Übereinstimmung mit der Volkswirtschaftsdirektion (damalige Vorsteherin: Regierungsrätin Rita Furrer, SVP) die Konzession; Beilage 5. Aus der Verfügung sei zitiert: Gemäss Ziffer C 1 der vorstehenden Erwägungen ist das Vorhaben am vorgesehenen Standort auf Grund der überwiegenden öffentlichen Interessen des Landschaftsschutzes zu verweigern. Daran ändert nichts, auch wenn die in Ziffer C 2 bis C 6 aufgeführten Spezialbewilligungen unter Bedingungen und Auflagen für sich gesehen erteilt werden könnten. Die Baudirektion v e r f ü g t : I. Dem Verein Pavillon Nouvel c/o Marco Brunner, Uster, werden für die Erstellung eines Seerestaurants (bestehend aus Restaurantgebäude, Terrasse und Cabane ) auf Parzelle Nr. ARP sowie im öffentlichen Gewässergebiet des Greifensees davor, nördlich der Schifflände Niederuster, in Uster, die erforderliche wasserrechtliche Konzession und die erforderlichen Bewilligungen nach Art. 22 bzw. 24 RPG sowie nach der GreifenseeschutzVO im Sinne der Erwägungen auf Grund von überwiegenden Interesse des Landschaftsschutzes verweigert. Hiegegen erhob am 12. Dezember 2003 der vom Baugesuch überhaupt nicht betroffene Stadtrat Uster beim Regierungsrat Rekurs und am 15. Januar 2004 der Verein Pavillon Nouvel mit einer fast identisch lautenden Rechtsschrift ebenfalls Rekurs. Es war

4 4 schon seltsam genug, dass die Ustermer Stadtbehörde gegen eine Verweigerung eines Bauvorhabens rekurrierte und dass auch ein Verein, der kurz vorher gegründet wurde und sein Bauvorhaben auf einem fremden Grundstück durchstieren wollten. Der Grundeigentümer nämlich der Kanton verweigerte das Bauvorhaben. Damit wäre eigentlich die Sache klar gewesen. Das war jedoch noch nicht genug. Ohne die Legitimation der beiden Rekurrenten zu überprüfen, hiess der Regierungsrat mit Entscheid vom 17. August 2005 gestützt auf einen Bericht des Rechtsdienstes der Staatskanzlei und auf Antrag seiner Vizepräsidentin (Regierungspräsidentin Verena Diener, grüne Partei!) die Rekurse gut und bewilligte das Baugesuch. (RR Fierz und RR Furrer mussten in den Ausstand). Damit desavouierte der Regierungsrat alle kantonalen Fachstellen. Die Sache wird zum Neuentscheid und insbesondere zur Festlegung des Inhalts der Konzession gemäss 50f. WWG an die Rekursgegnerinnen (Baudirektion und Volkswirtschaftsdirektion) zurückgewiesen. Am 20. September 2005 erhob der Rheinaubund als beschwerdeberechtigte Naturschutzorganisation beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Regierungsratsentscheid mit dem Antrag, letzteren aufzuheben. Am 7. Februar 2007 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und die Sache im Sinne der Erwägungen an die mitbeteiligten Direktionen zurückgewiesen. Am 6. Juli 2007 reicht der Verein Pavillon Nouvel ein abgeändertes Bauprojekt ein. Am 11. Dezember 2007 erteilte der Stadtrat Uster dem Verein Pavillon Nouvel die Baubewilligung für die Rostlaube auf dem nach wie vor kantonalen Grundstück (freie Wiese nördlich Schifflände). Die Baudirektion ihrerseits stimmte dem Bau ebenfalls zu. Andere Baudirektoren, andere Entscheide. Das Baurecht wird zum politischen Spielball (oder etwa der Mafia?). Am 17. Januar 2008 rekurrierte der Rheinaubund gegen diese Baubewilligung bei der Baurekurskommission III. Am 12. Oktober 2009 hiess die BRK III den Rekurs teilweise gut. Demgemäss werden der Beschluss des Stadtrates von Uster vom 11. Dezember 2007 und die Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 4. Dezember 2007 aufgehoben. Die Akten werden an die Vorinstanzen zur Weiterführung des Bewilligungsverfahrens im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wurde von keiner Seite Beschwerde erhoben, auch nicht vom Verein Pavillon Nouvel. Somit ist die Baubewilligung rechtskräftig aufgehoben. Was die BRK III mit der Rückweisung der Akten an die Vorinstanzen zur Weiterführung des Bewilligungsverfahrens meint nachdem sie ja die Baubewilligungen aufgehoben hat ist schlicht unerklärlich. Im Januar 2008 wurde bekannt, dass das Notariat- und Grundbuchamt Uster im August 2003 still und heimlich und ohne den Verband zum Schutz des Greifensees (VSG) um seine Zustimmung zu fragen, ein Bauverbotsservitut zugunsten des VSG aufhob.

5 5 Sofort nach Erhalt dieses Tatbestandes der unrechtmässige Löschung des Servituts strengte der VSG im März 2008 beim Bezirksrat Uster gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes einen Rekurs gegen die Löschung des Servitutes und den Wiedereintrag des Bauverbotsservituts im Grundbuch an. Der Bezirksrat benötigte mehr als neun Monate, um festzustellen, dass er für einen solchen Rekurs nicht zuständig sei. Er verwies den VSG auf den Weg der Zivilklage. Am 30. Oktober 2009 reichte der VSG beim Bezirksgericht Uster eine Grundbuchberichtigungsklage ein. Ziel: Wiedereintrag resp. Bestätigung des Bauverbots-Servituts im Grundbuch. Diese Klage ist zz noch hängig. Sowohl die Baudirektion als auch der Stadtrat Uster und der Verein Pavillon Nouvel berufen sich immer wieder darauf, das kantonale Grundstück nördlich der Schifflände sei für ein Seerestaurant bestimmt. Dies trifft eindeutig nicht zu. Das Seerestaurant war bereits 1978 und nachher nochmals in den Jahren 1988/89 Gegenstand des Kantonalen Richtplanes: Im Siedlungs- und Landschaftsplan gemäss Festsetzung vom 10. Juli 1978 war nördlich der Schifflände tatsächlich ein Erholungsgebiet D eingetragen. Gemäss diesem Eintrag wären gewisse Bauten möglich gewesen. Ob damals gemäss damals gültiger Verordnung zum Schutz des Greifensees darunter auch ein Restaurant möglich gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben. Ausschnitt aus dem Kantonalen Richtplan vom 10. Juli 1978 Im Jahre 1988 wurden im Rahmen der 1. Teilrevision des Kantonalen Richtplanes (öffentliches Auflage-Verfahren) generelle Einwendungen gegen die Errichtung eines Seerestaurante gemacht. Befürchtet wurde ein vermehrtes Verkehrsaufkommen zu einem grossen Restaurant.

6 6 Im neuen Antrag des Regierungsrates vom 28. September 1988 (Vorlage 2789b, Beschluss des Kantonsrates über die Teilrevision des kantonalen Gesamtplans, Beilage 6, geht auf Seite 7 hervor: 1.2 Seerestaurant Niederuster: 35 Einwendungen verlangen den Verzicht auf ein Seerestaurant bei der Schifflände Niederuster. (.). Das Seerestaurant würde beim bestehenden Kiosk auf Land der Stadt Uster erstellt( ). Über die Wünschbarkeit wird durch die Stadt Uster im Zusammenhang mit der Baubewilligung und der Gewährung des Baurechtes entschieden. Die Einwendungen werden abgelehnt. Zur Verdeutlichung wurde von der Raumplanungskommission die Vorlage 2789c (vom 7. Oktober 1988), Beilage 7, ausgearbeitet, in welcher obige Zeilen wiederholt sowie zwei Pläne beigelegt wurden (Richtplan von 1978 und Antrag der Raumplanungskommission vom 07. Oktober 1988). Im Antrag der Raumplanungskommission zum Siedlungs- und Landschaftsplan wurde das Gebiet Schifflände 2 massiv gekürzt, nämlich exakt um den Teil nördlich der Schifflände. Also genau um denjenigen Teil, um den seit 2002 Jahren (erneut) gestritten wird. Änderung gemäss Antrag der Raumplanungskommission vom 07. Oktober 1988 (Vorlage 2789c) Der Kantonsrat bestätigte an seiner Sitzung vom 30. Januar 1989 die Anträge der Raumplanungskommission; Beilage 8. Gemäss diesem Kantonsratsentscheid ist es eindeutig und klar, dass das kantonale Grundstück nördlich der Schifflände von Überbauungen frei bleiben muss. Schlussfolgerungen: 1. Es bestand überhaupt nie eine Gefahr (auch für den Verband zum Schutze des Greifensees nicht), dass auf dem kantonalen Grundstück nördlich der Schifflände je etwas gebaut werden könnte. 2. Der Kantonsratsbeschluss vom 30. Januar 1989 wurde nie aufgehoben. 3. Alle nach- resp. untergeordneten, auf unterer Stufe vorgenommenen Festlegungen wie die Änderungen der Schutzverordnung für den Greifensee vom 3. März 1994

7 7 durch die Baudirektion verstiessen klar gegen den Beschlusse des Kantonsrates vom 30. Januar 1989 und haben deshalb keine Rechtsgrundlage. Wir bitten Sie, im Kantonalen Richtplan den Kantonsratsbeschluss vom 30. Januar 1989 zu bestätigen und den Richtplan so festzusetzen, dass auf den der Stadt Uster und dem Kanton Zürich gehörenden Grundstücken zwischen der Schifflände Niederuster und der Aabachmündung keine Bauten erstellt werden können. Die Verordnung zum Schutze des Greifensees vom 3. März 1994 ist in dem Sinne zu ändern, dass sie den Kantonsratsbeschluss vom 30. Januar 1989 respektiert und auf der nördlichen Seite des Schiffssteges keine Zone VIB, Erholungszone B mehr festlegt. Zudem sollen vom Kanton alle Schritte unternommen werden, damit das zugunsten des Verbandes zum Schutze des Greifensees eingetragene Bauverbots-Servitut im Grundbuch eingetragen bleibt, resp. wieder als Eintrag erscheint. Mit freundlichen Grüssen Fritz Rentsch, Präsident Hansruedi Pauli, Aktuar Beilagen 1 Statuten des Vereins Pro Schifflände Uster vom 18. September Brief Baudirektion, Generalsekretariat, Landerwerb vom 10. Januar 2003 an den Verein Pavillon Nouvel (Zustimmung zur Einreichung des Baugesuches) 3 Petitionsbogen von Medienmitteilung der Baudirektion Kanton Zürich vom17. Juli 2003 mit dem Titel Neuplanung im Bereich Schiffsteg Niederuster 5 Verfügung Nr der Baudirektion vom 19. November 2003 (Verweigerung der Konzession für das Seerestaurant) 6 Vorlage 2789b des Regierungsrates vom Vorlage 2789c der Raumplanungskommission vom 07. Oktober Protokoll des Kantonsrates vom 30. Januar 1989 (Auszug)

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