Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

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1 Stand: Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz - FamPflegeZG) 1 Familienpflegezeit (1) Beschäftigte haben das Recht, zur häuslichen Pflege eines nahen Angehörigen für die Dauer von bis zu zwei Jahren ihre Arbeitszeit auf bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu reduzieren (Familienpflegezeit). Der Anspruch besteht erstmals nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten und nur gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten. (2) Der Anspruch besteht nicht für Beschäftigte, die für denselben Angehörigen bereits Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch genommen haben. Er besteht ferner nicht, solange ein anderer Beschäftigter oder eine andere Beschäftigte in demselben Betrieb für dieselbe pflegebedürftige Person Familienpflegezeit in Anspruch nimmt. (3) Der Anspruch kann frühestens zwei Monate und er muss spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Familienpflegezeit beim Arbeitgeber unter Angabe der Dauer und der begehrten Verteilung der Arbeitszeit in Textform geltend gemacht werden. Bei der Geltendmachung ist die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

2 - 2 - (4) Der Arbeitgeber schließt mit den Beschäftigten eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit ab. Hierbei hat er den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, soweit dringende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. (5) 275 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet keine Anwendung. 2 Aufstockung des Arbeitsentgelts; Versicherungspflicht (1) Wenn für die Beschäftigten eine Wertguthabenvereinbarung ( 7 b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) besteht, können sie verlangen, dass ihr Arbeitsentgelt auf Kosten dieses Wertguthabens während der gemäß 1 in Anspruch genommenen Familienpflegezeit in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt und demjenigen Arbeitsentgelt, das sich infolge der Reduzierung der Arbeitszeit ergibt, aufgestockt wird. Bisheriges Arbeitsentgelt ist dasjenige Arbeitsentgelt ausschließlich der Sachbezüge, das die Beschäftigten im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor Beginn der Familienpflegezeit zu beanspruchen hatten. Der Anspruch besteht auch, soweit die verlangte Aufstockung die Höhe des gebildeten Wertguthabens übersteigt. (2) Wenn für die Beschäftigten keine Wertguthabenvereinbarung besteht, haben diese Anspruch auf Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung zum Zwecke der Aufstockung des Arbeitsentgelts nach Absatz 1. (3) Im Fall der Geltendmachung des Anspruchs nach Absatz 1 Satz 3 haben die Beschäftigten für die Dauer der Familienpflegezeit sowie der Nachpflegephase ( 5) eine Versicherung zu nehmen, die im Falle ihres Todes sowie der Erwerbs- und Berufsunfähigkeit eine Leistung in derjenigen Höhe erbringt, in der das Wertguthaben infolge der Familienpflegezeit negativ ist. Dem Arbeitgeber muss ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt werden. Der Versicherer hat den Arbeitgeber über die Bestimmung einer Zahlungsfrist nach 38 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes in Textform zu informieren und ihm eine Zahlungsfrist von mindestens einem Monat einzuräumen. (4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Zahlung des Aufstockungsbetrages nach Absatz 1 zu verweigern, 1. solange die Beschäftigten ihm nicht den Abschluss einer Versicherung nach Absatz 3 durch Vorlage einer Bescheinigung des Versicherers nachweisen; 2. sobald ihm eine Mitteilung des Versicherers über die Bestimmung einer Zahlungsfrist zugegangen ist und solange die Beschäftigten nicht durch Vorlage einer Bescheinigung - 3 -

3 - 3 - des Versicherers nachweisen, dass sie den Prämienrückstand ausgeglichen haben. Zahlt der Arbeitgeber die Prämie an den Versicherer, kann er das Entgelt entsprechend reduzieren. 3 Anspruchsvoraussetzungen Die Rechte nach den 1 und 2 können nur aufgrund eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung, einer Regelung der Kirchen und der öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber beansprucht werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Beschäftigten, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist. 4 Dauer und Beendigung der Familienpflegezeit (1) Die Familienpflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens zwei Jahre; befristet Beschäftigte können Familienpflegezeit höchstens für die Hälfte der verbleibenden Laufzeit ihres Beschäftigungsverhältnisses in Anspruch nehmen (Höchstdauer). 4 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 und Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes gelten entsprechend. (2) Die Familienpflegezeit endet, wenn die Beschäftigten aufgrund anderer gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen ihre Arbeitszeit während der Familienpflegezeit weiter reduzieren. (3) Eine erneute Inanspruchnahme der Familienpflegezeit zur Pflege eines anderen nahen Angehörigen ist erst nach einem Zeitraum, dessen Dauer der Dauer der zuletzt in Anspruch genommenen Familienpflegezeit entspricht und nach Beendigung der Nachpflegephase nach 5 zulässig

4 - 4-5 Nachpflegephase (1) Im Anschluss an die Familienpflegezeit behält der Arbeitgeber bis zum Ausgleich des Wertguthabens bei jeder Entgeltabrechnung denjenigen Betrag zu Gunsten des Wertguthabens ein, um den er in dem entsprechenden Zeitraum während der Familienpflegezeit das Arbeitsentgelt nach Maßgabe von 2 Absatz 1 aufgestockt hat (Nachpflegephase). (2) Das Recht zur teilweisen Einbehaltung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, dass die Beschäftigten aufgrund anderer gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen ihre Arbeitszeit in der Nachpflegephase reduzieren. (3) Kann wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ein Ausgleich des Wertguthabens durch Einbehaltung von Arbeitsentgelt nicht mehr erfolgen und erfolgt keine Übertragung des Wertguthabens auf andere Arbeitgeber, haben die Beschäftigten, soweit der Arbeitgeber nicht nach 2 Absatz 3 Satz 3 durch die Versicherung Befriedigung erlangen kann, den Ausgleich in den für die Nachpflegephase vereinbarten Raten vorzunehmen. Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, wenn der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis in der Nachpflegephase aus Gründen, die nicht in dem Verhalten der Beschäftigten liegen, kündigt. 6 Kündigungsschutz; Befristete Verträge Die 5 und 6 des Pflegezeitgesetzes gelten entsprechend. 7 Staatliche Förderung; Forderungsübergang (1) Im Umfang der Aufstockung nach 2 Absatz 1 hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Gewährung eines zinslosen Darlehens durch das Bundesamt für Zivildienst. Darlehensauszahlung und Darlehensrückzahlung erfolgen monatlich im Umfang der jeweils geleisteten Aufstockung. Geht der betroffene Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Darlehen ein

5 - 5 - (2) Soweit die Beschäftigten ihrer Zahlungspflicht nach 5 Absatz 3 Satz 1 nicht nachkommen, hat der Arbeitgeber gegenüber dem Bundesamt für Zivildienst Anspruch auf Erlass der Rückzahlungsforderung aus dem Darlehen nach Absatz 1 oder, wenn er dieses nicht in Anspruch genommen hat, auf Erstattung des zum Ausgleich des Wertkontos erforderlichen Betrags. (3) Die Ansprüche des Arbeitgebers nach 5 Absatz 3 Satz 1 gehen im Umfang der erlassenen Rückzahlungsforderung oder der Erstattung nach Absatz 2 auf das Bundesamt für Zivildienst über. (4) Zur Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 und Absatz 2 kann das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. 8 Begriffsbestimmungen (1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. (2) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. (3) Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, 2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, 3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten, Lebenspartners oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, Schwiegerkinder und Enkelkinder. (4) Pflegebedürftig im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die die Voraussetzungen nach den 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen

6 - 6 - Artikel 2 Änderung des Pflegezeitgesetzes 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: Er besteht ferner nicht für Beschäftigte, die für denselben Angehörigen bereits Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch genommen haben. 2. In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort Arbeitgeber die Wörter frühestens zwei Monate und eingefügt und die Wörter zehn Arbeitstage durch die Wörter einen Monat ersetzt. 3. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: (5) 275 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet keine Anwendung. Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buches Sozialgesetzbuch Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 7c wird wie folgt geändert: a. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: a) in denen der Beschäftigte nach 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) oder nach 1 des Familienpflegezeitgesetz vom [Datum der Verkündung] in der jeweils geltenden Fassung einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegt, b. In Absatz 2 werden nach den Wörtern abweichend von Absatz 1 die Wörter Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 eingefügt

7 Nach 116 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: (2a) Für Wertguthabenvereinbarungen, die vor dem [einsetzten: Datum des Kabinettsbeschlusses] geschlossen worden sind, findet 7c Absatz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3717, 3973) Anwendung. Artikel 4 Änderung der Insolvenzordnung 55 Absatz 1 InsO wird wie folgt geändert: Der Nummer 3. wird die folgende Nr. 4 angefügt: 4. Ansprüche nach 12 Absatz 1 Familienpflegezeitgesetz Artikel 5 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft

8 - 8 - Begründung A. Allgemeiner Teil I. Notwendigkeit eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege In Deutschland erhalten ca. 2,37 Mio. Menschen Leistungen aus der Pflegeversicherung. Mehr als zwei Drittel der Pflegebedürftigen, ca. 1,63 Mio. Menschen, werden zu Hause durch Angehörige und durch ambulante Dienste versorgt. Dies entspricht dem Wunsch der großen Mehrzahl der Pflegebedürftigen, die so lange wie möglich in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung bleiben möchten und eine Betreuung durch die Familie der stationären Heimversorgung vorziehen. Familien und Angehörige sind in den meisten Fällen bereit, sich dieser schwierigen Aufgabe zu stellen. Der Vorrang häuslicher Pflege sowie die Unterstützung der Pflegebereitschaft von Angehörigen oder Nachbarn ist als ausdrückliches Ziel in 3 SGB XI verankert. Mit der Einführung des Pflegezeitgesetzes als Teil des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes hat der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert. Die derzeitigen Pflegezeitregelungen basieren auf zwei Säulen: Bei unerwartetem Eintritt einer besonderen Pflegesituation haben Beschäftigte das Recht, kurze Zeit der Arbeit fernzubleiben, um die sofortige Pflege eines nahen Angehörigen sicherzustellen. Zu einer längeren Pflege in häuslicher Umgebung können berufstätige Angehörige von pflegebedürftigen Personen durch eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit bis zur Dauer von sechs Monaten den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit dem jeweiligen Pflegebedarf anpassen. Aktuelle Umfragen von Allensbach zeigen, dass die Angehörigenpflege einem grundlegenden Bedürfnis der Bevölkerung entspricht. Die meisten Menschen möchten die Verantwortung für pflegebedürftige Eltern oder Lebenspartner selbst übernehmen und diese nicht an den Staat oder ein Heim delegieren. Unter den Berufstätigen halten es 65% für wünschenswert, dass Pflegebedürftige soweit wie möglich durch Angehörige gepflegt werden. Es besteht weiterhin ein breiter gesellschaftlicher Konsens, dass es Berufstätigen erleichtert werden muss, Angehörige zu pflegen. 42% aller Berufstätigen halten dies für wichtig, 49% - 9 -

9 - 9 - sogar für sehr wichtig. Die Mehrzahl der Berufstätigen ist grundsätzlich bereit, Pflegeaufgaben zu übernehmen. 67% der Pflegebereiten erklären aber, dass sie dazu ihre Arbeitszeit zumindest vorübergehend reduzieren müssten. Befragungen von Empfängerinnen und Empfängern von Pflegeleistungen nach SGB XI der AOK (Runde, Giese, Kaphengst, Hess [August 2009], AOK-Trendbericht Pflege II - Entwicklungen in der häuslichen Pflege seit Einführung der Pflegeversicherung -, S. 14) zeigen, dass an über 70% der häuslichen Pflegearrangements Familienangehörige beteiligt sind; 47% der zu Hause Gepflegten werden sogar allein durch Familienangehörige betreut. Angesichts der demografischen Entwicklung in Deutschland wird die Zahl der betroffenen Menschen deutlich anwachsen. Hieraus lässt sich für die Familienpflege Handlungsbedarf auf drei Ebenen ableiten: a) Dauer der Pflegezeit Ziel der bis zu sechsmonatigen Pflegezeit ist vor allem, den Angehörigen einen Freiraum für Phasen zu schaffen, in denen pflegebedürftige Menschen in besonderer Weise persönliche und familiäre Unterstützung brauchen. Dies kann eine besonders schwere Krankheitsphase, die Sterbebegleitung in den letzten Wochen oder Monaten des Lebens, aber auch der Einstieg in ein häusliches oder stationäres Pflegearrangement und der damit verbundene erhöhte Organisationsaufwand sein. Da die Pflege in den meisten Fällen länger als sechs Monate dauert, ist der auf diesen Zeitraum begrenzte Freistellungsanspruch zu kurz. Um auch dem außerhalb der oben genannten Konstellationen bestehenden Bedarf an Zeit für die Angehörigenpflege Rechnung tragen zu können, müssen die Voraussetzungen für eine häusliche Pflege über die bisherige Höchstdauer von sechs Monaten hinaus geschaffen werden. b) Weitere Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege und Erwerbstätigkeit Für das Jahr 2006 ergab eine Auswertung des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP), dass auf eine pflegebedürftige Person etwa drei Pflegepersonen kamen. Sowohl die Befragungsdaten des SOEP als auch die von AOK-Leistungsempfängern zeigen, dass sich die Angehörigenpflege tendenziell auf immer mehr Personen verteilt. Dies deutet darauf hin, dass in der Familienpflege zusätzliche personelle Ressourcen aktiviert werden, um eine zunehmend schwierigere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu ermöglichen. Bestätigt wird dies durch Befragungsdaten, die zeigen, dass sich die Pflegepersonen im erwerbsfähigen Alter zunehmend um die Vereinbarung von Pflege und Erwerbstätigkeit bemühen. Diese pflegenden Angehörigen gilt es zu unterstützen, um den Bedürfnissen der Menschen und dem Grundsatz ambulant vor stationär gerecht zu werden. Daher müssen Vorkehrungen getroffen werden, um auch für diejenigen

10 Beschäftigten, die über die Höchstdauer der derzeitigen Pflegezeit hinaus ihre pflegebedürftigen Angehörigen betreuen, das Risiko einer dauerhaften Reduzierung der Arbeitszeit oder gar eines gänzlichen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis zu reduzieren. Dies gilt auch im Hinblick auf das Ziel, die eigenständige Alterssicherung von Frauen, die nach wie vor den größten Teil der Pflegepersonen stellen, weiter zur verbessern. Eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf verspricht gegenüber dem bisherigen Zustand bzw. der geltenden Regelung eine Ausweitung der häuslichen Pflegekapazitäten. Diese kommen in erster Linie den Pflegebedürftigen zugute. In der gewohnten häuslichen Umgebung können sich ihre Selbstbestimmung und Selbständigkeit in der Regel am besten entfalten. Aus diesem Grund ziehen die meisten Menschen, sofern es ihr Gesundheitszustand erlaubt, auch im Falle der Pflegebedürftigkeit ein Verbleiben in der häuslichen Umgebung vor. Dies gilt umso mehr, wenn ihnen nahe stehende Personen die notwendigen Pflegeleistungen ganz oder zumindest teilweise erbringen können. Personen, die als Angehörige oder anderweitig dem Pflegebedürftigen Nahestehende die Bereitschaft besitzen, häusliche Pflegedienste zu übernehmen, leisten somit einen wichtigen und verdienstvollen Beitrag zum Wohle der Pflegebedürftigen. c) Finanzielle Abfederung Die unbezahlte Freistellung, erweist sich, vor allem für Menschen mit niedrigem Einkommen, als großes Hindernis, Verantwortung in der Pflege zu übernehmen. Wer seine Arbeitszeit auf 50% reduziert und dann nach geltendem Recht auch nur 50% seines ohnehin niedrigen Entgelts verdient, dem fehlt oftmals die materielle Existenzgrundlage. Mit Blick auf diese Ausgangslage haben die Regierungsparteien im Koalitionsvertrag folgendes vereinbart: Um den Familien die Chance zu geben, Erwerbstätigkeit und die Unterstützung der pflegebedürftigen Angehörigen besser in Einklang zu bringen, wollen wir mit der Wirtschaft und im öffentlichen Dienst bei Pflege- und Arbeitszeit verbesserte Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf entwickeln. II. Ziele Mit der Familienpflegezeit soll pflegenden Angehörigen die Möglichkeit eröffnet werden, in einem Zeitraum von zwei Jahren mit reduzierter Stundenzahl im Beruf weiter zu arbeiten, dabei ihre Kenntnisse und Fähigkeiten im Beruf zu erhalten und parallel dazu dem Wunsch nach Sorge für pflegebedürftige Angehörige nachzukommen

11 Auf diese Weise sollen die folgenden zentralen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen und der pflegenden Angehörigen abgedeckt werden: a) das Bedürfnis kranker und älterer Menschen, solange wie möglich zu Hause in der Familie zu bleiben; b) das Bedürfnis von Angehörigen, ihren nächsten Verwandten einen würdigen Lebensabend zu schenken und c) das Bedürfnis pflegender Angehöriger, berufstätig zu bleiben, weil sie ihr Einkommen brauchen und ein längerer Berufsausstieg mit Mitte/Ende 50 mit dem Risiko späterer Arbeitslosigkeit verbunden wäre. Die Familienpflegezeit soll dabei gerade auch Bezieherinnen und Bezieher geringer Einkommen unterstützen. Wenn diese Menschen eine pflegebedingte Auszeit nehmen, verlieren sie Einkommen, und sie laufen Gefahr, aufgrund verminderter Rentenansprüche in die Altersarmut zu geraten. Die Familienpflegezeit wirkt beiden Risiken entgegen, indem sie a) durch die Kombination von Teilzeitbeschäftigung und Anerkennung von Pflegezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung in den allermeisten Fällen Einbußen bei den Rentenanwartschaften vermeidet, wie die nachfolgende Tabelle mit Beispielrechnungen verdeutlicht und Brutto- Entgeltpunkte in 4 Jahren verdienst ohne mit Pflegezeit in Pflegezeit Stufe I (14 Std.) Stufe II (21 Std.) Stufe III (21 Std.) 800 1,20 1,41 1,92 2, ,48 1,64 2,15 2, ,24 2,20 2,71 2, ,00 2,76 3,27 3, ,48 3,89 4,40 4,52 b) den Einkommensverlust durch eine mögliche Entgeltaufstockung um bis zu 25% in der Pflegephase mindert. Die Arbeitsleistung für eine in Anspruch genommene Entgeltaufstockung wird in der Nachpflegephase dadurch erbracht, dass die Beschäftigten bei weiterhin reduziertem Gehalt zur der vor der Pflegephase geleisteten Arbeitszeit zurückkehren. Für Unternehmen ist die Familienpflegezeit kein Verlust, sondern eine Investition in die Zukunft; sie sollen mit der Familienpflegezeit nicht belastet werden. Die Familienpflegezeit

12 verlangt aber Flexibilität von den Unternehmen. Diese Flexibilität ist allerdings kein Novum. Bereits jetzt beweisen viele Unternehmen einen flexiblen Umgang mit Arbeitszeiten beispielsweise zur Bewältigung von Nachfrageschwankungen. Die Annahme der durch die demographische Entwicklung entstehenden Herausforderungen verschafft den Unternehmen auch Vorteile, die künftig zunehmend an Bedeutung gewinnen: Sie binden ihre qualifizierten und erfahrenen Mitarbeiter an das Unternehmen. Sie verbessern deren Motivation und Arbeitszufriedenheit und damit auch die Arbeitsproduktivität. Sie erhalten Wissen und Know-how im Unternehmen. Sie verbessern ihre Ausgangsbedingungen im Wettbewerb um qualifizierte Arbeitskräfte. Um die Belastungen für die Unternehmen zu begrenzen und einer möglichst großen Zahl von Betrieben und Beschäftigten die Inanspruchnahme der vom Gesetz zur Verfügung gestellten Maßnahmen zu ermöglichen, sollen die Risiken für Unternehmen soweit wie möglich abgesichert werden. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um zwei Faktoren im Zusammenhang mit der Aufstockung des Entgelts um bis zu 25 Prozent für Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit pflegebedingt reduzieren. a) Das Liquiditätsrisiko Dieses Risiko entsteht dadurch, dass Unternehmen eventuell durch Lohnvorauszahlungen in Liquiditätsengpässe geraten können. Um diesem entgegenzutreten soll die Möglichkeit geschaffen werden, mit Unterstützung der KfW Bankengruppe die Lohnvorauszahlungen in der Familienpflegezeit zinslos zu refinanzieren. Wenn die Beschäftigen im Anschluss an die Pflegephase wieder im vorherigen Umfang arbeiten und zur Rückzahlung der Lohnvorauszahlung weiterhin das reduzierte Entgelt erhalten, fließt der Vorschuss zurück. b) Das Ausfallrisiko wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit der pflegenden Beschäftigten während der Pflegephase Zur Absicherung dieses Risikos ist vorgesehen, dass die Beschäftigten mit Beginn der Familienpflegezeit eine Versicherung abschließen, um das Risiko der Unmöglichkeit der Rückzahlung aufgrund Erwerbs- und Berufsunfähigkeit abzudecken. Die Prämien für diese Versicherung werden nach ersten Kalkulationen als sehr gering (je nach Entgelthöhe unterer zweistelliger monatlicher Eurobetrag) eingeschätzt

13 III. Wesentliche Neuerungen Flexiblere Arbeitszeitregelung durch die Familienpflegezeit Mit dem Gesetz werden die bestehenden Regelungen zur Pflegezeit ergänzt. Hierzu wird den beiden Säulen des bisherigen Pflegezeitgesetzes eine dritte hinzugefügt die Familienpflegezeit. Beschäftigte haben künftig zur Pflege eines nahen Angehörigen einen Anspruch auf eine Familienpflegezeit von bis zu zwei Jahren. In dieser Zeit können sie ihre Erwerbstätigkeit auf bis zu 50% einer Vollzeittätigkeit reduzieren. Empirische Erhebungen zur durchschnittlichen Dauer der Pflege von Familienangehörigen (Barmer / GEK Pflegereport) zeigen, dass über einen Pflegezeitraum von zwei Jahren in den meisten Fällen eine angemessene Begleitung der Angehörigen möglich ist. Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass für den überwiegenden Teil der pflegebedürftigen Männer und der Frauen die Lebenserwartung ab dem ersten Leistungsbezug aus der Pflegeversicherung unter 24 Monaten liegt. Die Ausgestaltung der Familienpflegezeit als Teilzeit verschafft Berufstätigen mit Pflegeverantwortung mehrere Vorteile. Anstelle eines kompletten Lohnausfalls kommt es nur zu einer entsprechenden Verringerung der Bezüge. Hierdurch können mögliche wirtschaftliche Gründe gegen die Entscheidung für eine Pflegezeit an Bedeutung verlieren. Hinzu kommt, dass sich mit einer reduzierten Freistellung mögliche Risiken für die berufliche Entwicklung (z. B. Know-how-Erhalt), für die Erwerbsbiographie insgesamt und damit verbunden für die Alterssicherung im Vergleich zu einer kompletten Freistellung reduzieren lassen. Zugleich kann im Rahmen der Pflegeteilzeit die Berufstätigkeit zur häuslichen Pflegetätigkeit einen Ausgleich darstellen sowie auch soziale Partizipationschancen wahren. Wie bereits nach dem Pflegezeitgesetz besteht auch in der Familienpflegezeit die Möglichkeit, dass mehrere berufstätige Angehörige für dieselbe pflegebedürftige Person parallel oder auch nacheinander Familienpflegezeit nehmen. Damit können sich mehrere Angehörige eine Vollzeitpflege teilen oder eine Pflege über einen längeren Zeitraum als zwei Jahre sicherstellen. Durch die Weiterbeschäftigung im Umfang von mindestens 50% einer Vollzeitstelle wird typisierend eine angemessene Aufteilung zwischen Berufstätigkeit und Pflegetätigkeit sichergestellt, die im Interesse sowohl pflegender Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie auch des Arbeitgebers liegt. Mittels einer solchen, den zeitlichen Umfang der teilweisen Freistellung regulierenden Vorgabe wird insbesondere gewährleistet, dass pflegende Beschäftigte in einem Mindestumfang weiterhin im Arbeitsleben bleiben und dadurch, abgesehen von der finanziellen Bedeutung, auch ihre beruflichen Fähigkeiten erhalten und wei

14 terentwickeln können. Der Arbeitgeber kann trotz der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit weiterhin auf die Kompetenz und Erfahrung der pflegenden Beschäftigten zurückgreifen. Verwendung von Wertguthaben zur Entgeltaufstockung in der Pflegephase Um die mit der Reduzierung der Stundenzahl verbundenen Einkommenseinbußen abzumildern, werden Wertkonten zur Entgeltaufstockung genutzt. Diese Wertkonten sind in vielen Betrieben bereits gängige Praxis; für ihre weitere Verbreitung und Nutzung wurden mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze ("Flexi II-Gesetz") vom 21. Dezember 2008 entscheidende Grundlagen gelegt. Wertkonten können zur Finanzierung von gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Freistellungsansprüchen genutzt werden. Dabei besteht die Möglichkeit, das Konto unmittelbar vor oder nach einer Freistellungsphase mit dem für die Finanzierung notwendigen Guthaben auszustatten. Gängige Praxis ist, die Wertguthaben im Vorfeld der Freistellung zu erarbeiten und damit die nötige Finanzausstattung für die Freistellungsphase zu schaffen. Im Fall der Familienpflegezeit werden die Wertguthaben dahingehend genutzt, dass entsprechende Entgeltaufstockungen im Umfang von 50% der Arbeitszeitreduktion für die Dauer der maximal 2jährigen Angehörigenpflege entnommen werden und so die oben beschriebene Abmilderung der Einkommenseinbußen sichergestellt wird. Hierdurch ergibt sich im zeitlichen Ablauf die folgende Struktur: Vorpflegephase Pflegephase Nachpflegephase Aufbau des Wertguthabens 50 % Arbeit: 75 % Lohn (finanziert durch Abbau des Wertguthabens) 100 % Arbeit 100 % Lohn In vielen Fällen tritt die Situation der Pflegebedürftigkeit von Angehörigen unerwartet ein, so dass für die Entgeltaufstockung kein ausreichendes Wertguthaben gebildet werden konnte. Auch hier bietet der vorhandene gesetzliche Rahmen der Wertkonten eine Lösungsmöglichkeit. Da die Auffüllung der Wertkonten auch unmittelbar nach der Freistellungsphase erfolgen kann, wird mit Beginn der Pflegephase die beschriebene Entgeltaufstockung aus einem sich negativ entwickelnden Wertguthaben geleistet. Der Ausgleich des Guthabens erfolgt dann, analog der Auffüllphase, in der so genannten Nachpflegephase. Diese sieht vor, dass

15 bei voller Arbeitszeit weiterhin ein im Umfang der Lohnaufstockung reduziertes Gehalt gewährt wird. Die einbehaltenen Entgeltbestandteile werden zum Ausgleich des Wertguthabens verwendet. Für das Beispiel eines Vollzeitbeschäftigten bedeutet dies, dass dieser die Arbeitszeit im Maximum auf 50% reduziert, dafür allerdings für die Pflegephase, die maximal zwei Jahre dauert, 75% seines Gehalts bekommt. Im Anschluss an die Pflegephase arbeitet der Arbeitnehmer dann im gleichen Zeitumfang wieder 100% bei weiterhin 75% seines Gehaltes bis das Wertkonto ausgeglichen ist. Vorpflegephase Pflegephase Nachpflegephase Volle Erwerbstätigkeit (100 %): volles Gehalt (100 %) Reduzierte Arbeitszeit (50 %): 75 % Gehalt Volle Arbeitszeit (100%): reduziertes Gehalt (75 %) für Zeitraum wie Pflegephase Im Ergebnis sorgt die Verwendung von Wertguthaben zur Aufstockung des Entgelts in der Pflegephase damit für eine gleichmäßige Verteilung des Einkommens über Pflege- und Nachpflegephase. Zinslose Refinanzierungsmöglichkeit der Arbeitgeber Im Umfang der Entgeltaufstockung hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Gewährung einer zinslosen Refinanzierung durch das Bundesamt für Zivildienst. Die KfW-Bankengruppe hat ihre Unterstützung bei der Bereitstellung der notwendigen Mittel zugesagt. Versicherung zur Abdeckung des Ausfallrisikos bei Tod und Erwerbsminderung Wenn Beschäftigte während der Familienpflegezeit eine Entgeltaufstockung in Anspruch nehmen wollen, kann der Arbeitgeber verlangen, dass sie für die Dauer der Familienpflegezeit sowie der Nachpflegephase eine Versicherung abschließen, die im Falle ihres Todes, der Erwerbsminderung und der Berufsunfähigkeit eine Leistung in derjenigen Höhe erbringt, in der das Wertguthaben infolge der Familienpflegezeit negativ ist

16 Tarifvertragsvorbehalt Die Ansprüche auf Familienpflegezeit und auf Entgeltaufstockung bei einem nicht ausreichenden Wertguthaben bestehen nur, wenn dies in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einer Individualabrede mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde. IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Regelungen zum Arbeitsrecht und zur Sozialversicherung beruht auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes, der dem Bund insoweit die konkurrierende Kompetenz zur Gesetzgebung zuweist. Die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit ist nach Artikel 72 Abs. 2 GG gegeben, wenn und soweit die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Das die Leistungen nach diesem Gesetz übergreifende Ziel der Unterstützung pflegender Angehöriger bezieht sich auf die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Die Ausgestaltung der Familienpflegezeit und der damit eng zusammenhängenden Unterstützungsleistungen durch die Gewährung zinsloser Refinanzierungsmöglichkeiten für die Arbeitgeber haben unmittelbaren Einfluss auf die Erwerbsbeteiligung von Pflegepersonen und die damit korrespondierenden Anforderungen insbesondere an die Arbeitgeber, sich auf die ausfallenden Arbeitszeiten einzustellen. Hiervon ist der gesamte deutsche Arbeitsmarkt betroffen. Eine andernfalls zu erwartende Regelungsvielfalt auf Länderebene und die damit verbundene Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen können im Hinblick auf die gewünschten positiven Wirkungen für Familien mit pflegebedürftigen Angehörigen nicht hingenommen werden. V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung Männer und Frauen sind von dem Gesetz in unterschiedlicher Weise betroffen, da die Pflege von Angehörigen zu Hause überwiegend von Frauen geleistet wird (2002 etwa zu 75 Prozent; vgl. Schneekloth, 2005). Im Vergleich zum Jahr 1991 ist jedoch der Anteil männlicher Hauptpflegepersonen von 17 Prozent auf 27 Prozent im Jahr 2002 gestiegen. Nach einer repräsentativen Bestandsaufnahme unter Berufstätigen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf des Instituts für Demos

17 kopie Allensbach vom April 2010 kann sich nicht nur knapp jede zweite berufstätige Frau vorstellen, eine Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, sondern auch knapp ein Drittel der berufstätigen Männer. Indem die Familienpflegezeit auf eine Beibehaltung der Beschäftigung, eine Kontinuität der Erwerbsbiografie von Pflegepersonen, auf die zeitnahe Wiederherstellung der Vollzeit- Erwerbstätigkeit und damit auf eine bessere Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Pflege für Männer und Frauen zielt, mindert sie auch die Risiken unterbrochener Erwerbsbiographien bei Frauen. Die Familienpflegezeit entfaltet die größte Wirkung bei der Beteiligung von Vollzeitbeschäftigten, die ihre Arbeitszeit vorübergehend um höchstens 50% reduzieren wollen. Sie fördert daher auch die Einbeziehung der schwerpunktmäßig in diesem Segment tätigen Männer in die Pflege. Die in der Familienpflegezeit angelegten Anreize zur Vermeidung pflegebedingter Erwerbsunterbrechungen durch die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Pflege leisten insofern einen wertvollen Beitrag zur Gleichstellungspolitik in der Lebensverlaufsperspektive

18 B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Gesetz über die Familienpflegezeit) Zu 1 Zu Absatz 1 Absatz 1 begründet für Beschäftigte einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Verringerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zur Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung, wenn sie einen pflegedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Familienpflegezeit). Die Betriebszugehörigkeit der Person, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit beanspruchen will, muss entsprechend den Regelungen in 15 Abs. 7 Nr. 2 BEEG und 1 Abs. 1 KSchG mindestens sechs Monate betragen. Die bereits für die Pflegezeit geltende Einschränkung, dass sie nur gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten geltend gemacht werden kann, wird auf die Familienpflegezeit übertragen. Nach 3 ist Voraussetzung für den Anspruch, dass er in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung, in einer Regelung der Kirchen und der öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften oder einer Individualabrede mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde. Zu Absatz 2 Familienpflegezeit und Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz können nur alternativ in Anspruch genommen werden; die nacheinander erfolgende Inanspruchnahme beider Freistellungarten oder der Wechsel von einer Freistellungsart in die andere sind damit ausgeschlossen. Gleichfalls ausgeschlossen ist, dass mehrere in einem Betrieb beschäftigte Angehörige für dieselbe pflegebedürftige Person gleichzeitig Familienpflegezeit beanspruchen können. Zu den Absätzen 3 und 4 Die Regelungen entsprechen weitgehend den Regelungen der Absätze 2 bis 4 in 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai Es werden zwei Anpassungen vorgenommen. 1. Anstelle der bisherigen Schriftform wird die Geltendmachung des Anspruchs in Textform ( 126 b BGB) zugelassen. Damit wird der zunehmenden Akzeptanz der Nutzung moderner Kommunikationsmedien im Rechtsverkehr Rechnung getragen

19 Die bisherigen Regelungen des Pflegezeitgesetzes ermöglichen grundsätzlich eine Ankündigung der Pflegezeit weit vor der beabsichtigten Inanspruchnahme. Auf diese Weise kann ein unverhältnismäßig langer besonderer Kündigungsschutz erreicht werden. Um einem möglichen Missbrauch entgegen zu wirken wird eine Vorankündigungsfrist von längstens zwei Monaten eingeführt. 3. Die bisherigen Regelungen des Pflegezeitgesetzes ermöglichen eine Ankündigung der Pflegezeit bis zu zehn Tage vor der beabsichtigten Inanspruchnahme. Diese Frist ist je nach ausgeübter Tätigkeit für die Organisation der Arbeitsabläufe und die Beschaffung personellen Ersatzes zu kurz. Die Ankündigung muss daher spätestens einen Monat vor dem beabsichtigen Eintritt in die Familienpflegezeit erfolgen. Die längere Mindestankündigungsfrist wird in Artikel 2 für die Pflegezeit nachvollzogen. Zu Absatz 5 Gemäß 275 Abs. 3 BGB kann der Schuldner die Leistung verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann. In der Literatur ist diskutiert worden, in welchem Verhältnis diese Vorschrift zum Pflegezeitgesetz steht, ob also beispielsweise der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung gestützt auf 275 Abs. 3 BGB verweigern kann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Pflegezeitgesetzes nicht erfüllt sind oder die Rechte nicht weit genug reichen (Preis/Nehring NZA 2008, 729 [731]). Die neue Regelung stellt klar, dass das Pflegezeitgesetz eine abschließende Regelung trifft, die einem Rückgriff auf 275 Abs. 3 BGB entgegen steht. Zu 2 Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt zunächst den Anspruch auf Aufstockung des während der Familienpflegezeit reduzierten Entgelts bei bereits bestehenden Wertguthaben. Der Anspruch besteht bis zur Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das sich infolge der Reduzierung der Arbeitszeit ergibt. Da der Arbeitsumfang während der Pflegephase mindestens die Hälfte einer Vollzeitstelle betragen muss, beträgt die maximale Reduzierung der Arbeitszeit 50 Prozent, die maximale Entgeltaufstockung demnach 25 Prozent des Vollzeitentgelts

20 Nach Absatz 1 Satz 3 besteht der Anspruch auch im Falle einer nicht ausreichenden Deckung des Wertguthabens, sofern dies in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung, in einer Regelung der Kirchen und der öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften oder einer Individualabrede mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde. In diesen Fällen wird ein negatives Wertguthaben aufgebaut, das in der Nachpflegephase ( 5) auszugleichen ist. Zu Absatz 2 Wenn noch keine Wertguthabenvereinbarung besteht, kann die Einrichtung zum Zweck der Durchführung der Familienpflegezeit verlangt werden, sofern dies in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung, in einer Regelung der Kirchen und der öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften oder einer Individualabrede mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde. Mit der Einrichtung des Wertguthabens wird die Möglichkeit geschaffen, dieses zum Zwecke der Entgeltaufstockung mit einem Negativguthaben zu belasten. Zu Absatz 3 Für den Fall, dass das Wertguthaben keine ausreichende Deckung aufweist und durch die Entgeltaufstockung ein Negativguthaben entsteht, hat der Arbeitgeber gegenüber den Beschäftigten einen Anspruch auf Absicherung des Negativguthabens gegen das Risiko des Todes sowie der Erwerbs- und Berufsunfähigkeit. Da aufgrund der Entgeltaufstockung die Versicherungsleistung die Aufwendungen des Arbeitgebers decken soll, ist diesem ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen. Um eine Gefährdung des Versicherungsschutzes aufgrund von Verzug mit der Prämienzahlung auszuschließen, hat der Arbeitgeber das Recht, mit der Prämienzahlung in Vorlage zu treten. Hierzu hat der Versicherer den Arbeitgeber in Textform über die Bestimmung einer Zahlungsfrist gegenüber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin zu informieren und dem Arbeitgeber eine eigene Zahlungsfrist von mindestens einem Monat einzuräumen. Zu Absatz 4 Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Zahlung des Aufstockungsbetrages bis zum Nachweis des Abschlusses einer Versicherung nach Absatz 3 und, im Falle des Verzugs mit der Prämienzahlung, bis zum Ausgleich des Prämienrückstands zu verweigern. Zahlt der Arbeitgeber die Prämie an den Versicherer, kann er den Aufstockungsbetrag entsprechend reduzieren

21 Zu 3 Voraussetzung der Ansprüche auf Familienpflegezeit und Entgeltaufstockung bei nicht ausreichendem Wertguthaben ist, dass sie in Tarifverträgen, in Betriebsvereinbarungen, in Regelungen der Kirchen oder der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder in Individualvereinbarungen zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber vereinbart werden. Zu 4 Zu Absatz 1 Die Familienpflegezeit ist für jeden pflegebedürftigen Angehörigen auf die Dauer von längstens zwei Jahren befristet. Das Recht auf Ausschöpfung dieser Höchstgrenze besteht für jeden nahen Angehörigen; es kann also mit der Einschränkung des 1 Absatz 2 Satz 1 auch von mehreren Angehörigen einer pflegebedürftigen Person in Anspruch genommen werden. Ist die Laufzeit eines Beschäftigungsverhältnisses befristet, besteht ein Anspruch auf Familienpflegezeit lediglich im Umfang der Hälfte der Restlaufzeit. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Nachpflegephase einen ausreichenden Rückzahlungszeitraum umfasst. Die weiteren Vorschriften zur Dauer und Beendigung der Familienpflegezeit entsprechen den Regelungen zur Pflegezeit nach 4 Pflegezeitgesetz. Zu Absatz 2 Reduzieren Beschäftigte ihre Arbeitszeit aufgrund anderer Bestimmungen auf ein Niveau unterhalb der Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung, endet die Familienpflegezeit. Die Regelung stellt sicher, dass durch die Familienpflegezeit kein Beschäftigungsverhältnis entsteht, das weniger als die Hälfte einer Vollzeittätigkeit umfasst. Zu Absatz 3 Eine erneute Familienpflegezeit zur Pflege eines anderen Angehörigen kann erst nach einer Pause in Anspruch genommen werden, deren Dauer der Dauer der zuletzt in Anspruch genommenen Familienpflegezeit entspricht. In der Regel ist bei in Anspruch genommener Entgeltaufstockung nach dieser Zeit auch der Ausgleich eines negativen Wertguthabens erfolgt. Für die Fälle, in denen sich der Ausgleich aufgrund von Störungen verzögert, wird bestimmt, dass eine erneute Familienpflegezeit nicht vor dem vollständigen Ausgleich eines negativen Wertguthabens in Anspruch genommen werden kann

22 Zu 5 Zu Absatz 1 Die Raten zum Ausgleich des negativen Wertguthabens entsprechen in Umfang und Höhe der Entgeltaufstockung. Die Nachpflegephase umfasst damit den hierzu erforderlichen Rückzahlungszeitraum. Zu Absatz 2 Zahlungszeitraum und Ratenhöhe zum Ausgleich des negativen Wertguthabens verändern sich nicht, wenn die Arbeitszeit in der Nachpflegephase aufgrund anderer Vorschriften reduziert wird. Zu Absatz 3 Für den Fall möglicher Leistungsstörungen regelt Absatz 3, dass a) der Anspruch auf Ausgleich des negativen Wertguthabens nicht besteht, wenn der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis aus nicht verhaltensbedingten Gründen kündigt; b) der Anspruch des Arbeitgebers auf Ausgleich des negativen Wertguthabens unverändert fortbesteht, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz kündigt oder aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird, ohne dass das Wertguthaben auf einen neuen Arbeitgeber übertragen wird; Gleiches gilt im Falle eines Aufhebungsvertrages; c) eventuelle Leistungen der Versicherung zum Ausgleich des negativen Wertguthabens der Rückzahlungspflicht der Beschäftigten vorgehen. Zu 6 Die Regelungen zum Kündigungsschutz und zu den aus Vertretungsgründen geschlossen befristeten Verträgen im Pflegezeitgesetz gelten entsprechend für die Familienpflegezeit

23 Zu 7 Zu Absatz 1 Um eine Belastung der Arbeitgeber durch die Entgeltaufstockung auszuschließen, hat der Arbeitgeber das Recht, ein zinsloses Darlehen im Umfang der gewährten Aufstockung über das Bundesamt für Zivildienst zu erhalten. Die Darlehensauszahlung bzw. Darlehensrückzahlung erfolgt monatlich im Umfang der jeweils geleisteten Aufstockung bzw. Einbehaltung. Bei Betriebsübergang tritt der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus dem Darlehensvertrag ein. Zu Absatz 2 Um wirtschaftlichem Schaden der Arbeitgeber durch einen nicht erfolgten Ausgleich des negativen Wertguthabens vorzubeugen, haben Arbeitgeber in diesen Fällen gegenüber dem Bundesamt für Zivildienst einen Anspruch auf Ausgleich des Wertkontos. Zu Absatz 3 Im Fall des Absatzes 2 gehen die Rückzahlungsforderungen des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten auf das Bundesamt für Zivildienst über. Zu Absatz 4 Zur Festlegung des näheren Verwaltungsverfahrens durch das dem BMFSFJ nachgeordnete Bundesamt für Zivildienst wird das BMFSFJ ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Zu 8 Die Begriffsbestimmungen entsprechen bis auf zwei Ausnahmen den Begriffsbestimmungen in 7 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai Die arbeitnehmerähnlichen Personen wurden aus dem Beschäftigtenbegriff gestrichen, da insoweit konkrete Anwendungsfelder nicht erkennbar sind

24 Die Erweiterung auf Kinder von Partnerinnen und Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft ist neu. Sie entspricht Forderungen aus der wissenschaftlichen Literatur (etwa Joussen NZA 2009, 69 [72]). Zu Artikel 2 (Änderung des Pflegezeitgesetzes) Zu Nr. 1 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu 1 Absatz 2 Satz 1 Familienpflegezeitgesetz den wechselseitigen Ausschluss von Pflegezeit und Familienpflegezeit betreffend. Zu Nr. 2 Die Begrenzung der Ankündigungsfrist in 1 Absatz 3 Satz 1 des Familienpflegezeitgesetzes auf frühestens zwei Monate und die Mindestankündigungsfrist von einem Monat vor dem gewünschten Beginn der Pflegezeit werden im Pflegezeitgesetz nachvollzogen. Zu Nr. 3 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu 1 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes. Zu Artikel 3 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nr. 1 ( 7c SGB IV) Zu a) Es handelt sich um eine Folgeregelung zu 2 Absatz 1 des Familienpflegezeitgesetzes. Zu b) Die Ergänzung betrifft 7c Abs. 2 SGB IV. Die Vorschrift lässt es bislang zu, dass die Arbeitsvertragsparteien die Zwecke, für die Beschäftigte ihr Wertguthaben in Anspruch nehmen können, abweichend von der gesetzlichen Regel des 7c Abs. 1 SGB IV beschränken. Sollen Beschäftigte einen arbeitsrechtlichen Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit erhalten, muss ihnen ein durch Vertrag nicht entziehbarer Rechtsanspruch auf Inanspruchnahme ihres Wertguthabens zu diesem Zweck eingeräumt werden

25 Zu Nr. 2 ( 116 SGB IV) Die Vorschrift enthält eine Übergangsregelung für vor dem Kabinettsbeschluss über das Familienpflegezeitgesetz abgeschlossene Wertguthabenvereinbarungen. Sofern diese Vereinbarungen die Inanspruchnahme von Wertguthaben zum Zwecke der Pflegezeit ausschließen, steht dies ihrer Fortgeltung nicht entgegen. Zu Artikel 4 (Änderung der Insolvenzordnung) Der Darlehensrückzahlungsanspruch ist nach derzeitiger gesetzlicher Regelung einfache Insolvenzforderung. Durch die Änderung wird bestimmt, dass der Anspruch Masseverbindlichkeit ist. Zu Artikel 5 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten

26 C. Finanzielle Auswirkungen 1. Sozialversicherungssysteme insgesamt Da die Familienpflegezeit die Beibehaltung der Erwerbstätigkeit und den Wiedereinstieg in eine Vollzeiterwerbstätigkeit vorsieht, entfallen bisherige pflegebedingte Beitragsausfälle während der Pflegezeit. Gleichzeitig werden friktionsbedingte Beitragsausfälle ausgeschlossen. 2. Soziale Pflegeversicherung Familienpflegezeit darauf setzt Anreize zur ambulanten Pflege und verringert die Anreize zur stationären Versorgung. Dadurch entstehen Entlastungen bei den Leistungsausgaben der sozialen Pflegeversicherung. Zahlungen für eventuelle Mindestbeiträge der pflegenden Angehörigen zur gesetzlichen Krankenversicherung entfallen durch die Beibehaltung der Erwerbstätigkeit. Die individuellen Beiträge zur Rentenversicherung für pflegende Angehörige bleiben in bisherigem Umfang erhalten. Mehrbelastungen für die soziale Pflegeversicherung können nur dann entstehen, wenn sich die Zahl der Pflegepersonen zulasten der stationären Pflege erhöht. Durch die Unterschiede zwischen ambulanten und stationären Leistungen der Pflegeversicherung werden die Mehrleistungen der Rentenversicherung durch Einsparungen in den Leistungsausgaben überkompensiert. Insgesamt bewirkt das Gesetz wegen der zu erwartenden Entlastungen bei den Leistungsausgaben dauerhafte Einsparungen im Bereich der sozialen Pflegeversicherung. 3. Bundesagentur für Arbeit Von Belastungen der Bundesagentur für Arbeit durch die Einführung der Familienpflegezeit ist nicht auszugehen. Zwar entstehen durch die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit Beitragsmindereinnahmen für diejenigen Personen, die ohne das neue Instrument weiterhin vollzeiterwerbstätig gewesen wären. Dem stehen aber

27 Beitragsmehreinnahmen für den Personenkreis gegenüber, der nach dem bisherigen Recht die Erwerbstätigkeit aufgegeben hätte. 4. Länder und Gemeinden In dem Ausmaß, wie die Familienpflegezeit die Pflegezeit substituiert, entstehen Entlastungen für die Träger der Grundsicherung. 5. Bund Für den Haushalt des Bundes ergeben sich im Bereich der Refinanzierung der Entgeltaufstockung durch das Bundesamt für Zivildienst geringe Belastungen. Nach den vorliegenden Statistiken werden etwa 59,7% der ambulant Pflegebedürftigen von Personen im erwerbsfähigen Alter (unter 65 Jahren) gepflegt. Von diesen sind 17,6% vollzeit- und 21,6% teilzeiterwerbstätig. Da eine Inanspruchnahme der Familienpflegezeit erst ab einem Arbeitsumfang von über 50% möglich ist, wird für diese Teilzeiterwerbstätigen ein Pflegepotenzial von 70% unterstellt. Bezogen auf die Gesamtzahl der ambulant Pflegebedürftigen ergeben sich etwa Vollzeitbeschäftigte mit pflegebedürftigen Angehörigen sowie Teilzeitbeschäftigte. Die Familienpflegezeit sieht einen Anspruch nur für Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor. Dennoch werden die Wege offen gehalten, auch diesen Beschäftigten die Familienpflegezeit zu ermöglichen. Da etwa 27% der Beschäftigten in Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern tätig sind und hier nur von einer Nutzungsquote von 20% ausgegangen werden kann, reduziert sich das Nachfragepotenzial der Familienpflegezeit auf Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte. Von diesen Beschäftigten werden nach derzeitigen Schätzungen im ersten Jahr 3-5%, im zweiten Jahr 10%, im dritten Jahr 15% und langfristig 20% die Familienpflegezeit nutzen. Unter der Annahme durchschnittlicher Arbeits- und Zinskosten entstehen für die Bereitstellung der Kreditlinie zur Refinanzierung der Arbeitgeber Aufwendungen von im ersten Jahr zwischen 1,2 und 2 Mio. Euro, im zweiten Jahr 4 Mio. Euro, im dritten Jahr 6 Mio. Euro und langfristig 8 Mio. Euro. Zusätzlich entstehen Belastungen durch das von Bund getragene Kreditausfallrisiko

28 Die derzeitigen Schätzungen gehen davon aus, dass selbst langfristig der Bundeshaushalt hierdurch mit weniger als Euro jährlich belastet wird. Die Verwaltungskosten für den Bund werden im ersten Jahr auf bis Euro geschätzt, im zweiten Jahr auf etwa Euro, im dritten Jahr auf etwa 1,4 Mio. Euro und langfristig auf 1,8 Mio. Euro. Mehraufwendungen und Mindereinnahmen werden innerhalb der Ansätze der geltenden Finanzplanung aufgefangen. 8. Unternehmenssektor / Arbeitgeber Die Einführung der Familienpflegezeit zieht keine direkten Mehrbelastungen für Arbeitgeber nach sich, da Entgeltaufstockungen zinslos refinanziert werden können. Geringfügige administrative Mehrbelastungen können dadurch entstehen, dass Wertguthaben für die Familienpflegezeit neu eingerichtet oder Arbeitsabläufe neu organisiert werden. Der mit der Familienpflegezeit einher gehende Erhalt der Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschäftigten über die Dauer der Pflegezeit sowie die damit verstärkte Bindung der Beschäftigten an das Unternehmen überkompensieren diesen Effekt. D. Kosten- und Preiswirkungsklausel Wegen des im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt geringen Umfangs der finanziellen Auswirkungen der Reformmaßnahmen ergeben sich keine Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau. F. Bürokratiekosten Der vorliegende Gesetzentwurf erweitert zwei bereits im Pflegezeitgesetz bestehende Informationspflichten zur Pflegezeit auf die Familienpflegezeit und führt drei neue Informationspflichten ein

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