Leistungskonzept der Abteilung 5: Versorgungstechnik

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1 Leistungskonzept der Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Rechtliche Grundlagen Allgemeine Vereinbarungen Umsetzung im Ausbildungsberuf

2 Die Bildungsgangkonferenz des Bildungsganges Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik" verabschiedete am... als Revision folgenden Entwurf für ein Leistungsbewertungskonzept": Rahmenbedingungen: Ziel dieses Leistungsbewertungskonzeptes ist zum einen, das Streben nach Vergleichbarkeit der Prinzipien einer Leistungsbewertung im Fachbereich - oder noch weiter gefasst, des gesamten Berufskollegs - zum anderen den Anspruch nach Transparenz bei der Notenfindung sicher zu stellen. Eine Vergleichbarkeit in der Notengebung gelingt nur, wenn die Kriterien, die die Grundlage für die Bewertung bilden, auf einheitlichen Vorgaben basieren. Hier sind einerseits die rechtlichen Vorgaben wie z. B. das Schulgesetz und die APO-BK zu nennen. Andererseits sollten sich Lernerfolgsüberprüfungen sowie Leistungsbeurteilungen an den in den jeweiligen Lehrplänen beschriebenen Kompetenzen bzw. Zielformulierungen der Unterrichtsfächer orientieren. Erfolgreiches Lernen ist kumulativ. Entsprechend sind die Kompetenzerwartungen im Laufe der Ausbildungszeit einer ansteigenden Progression und Komplexität unterworfen. Dies bedingt, dass Unterricht und Lernerfolgsüberprüfungen im Laufe der Ausbildung darauf ausgerichtet sein müssen, Auszubildenden Gelegenheit zu geben, grundlegende Kompetenzen, die sie in den vorherigen Ausbildungsjahren erworben haben, wiederholt und in wechselnden Kontexten anzuwenden. Das Leistungsbewertungskonzept soll ein bindender Leitfaden für die Bewertung von Schülerleistungen darstellen. In diesem Zusammenhang muss betont werden, dass dieses Konzept sich nicht nur mit der reinen Notengebung befasst, es greift weiter - und soll möglichst alle Facetten, die die Beurteilung von Leistungen der Schüler beeinflussen, berücksichtigen. Für Lehrer* sind die sich unter dieser Prämisse ergebenden Ergebnisse der Lernerfolgsüberprüfungen auch Anlass, die Zielsetzungen und die Methoden ihres Unterrichts zu überprüfen und ggf. zu modifizieren. Für die Auszubildenden sollen sie eine Hilfe für weiteres Lernen darstellen. Für Schüler/innen ist das Leistungsbewertungskonzept - eine Grundlage für die Beurteilung und diagnostische Einschätzung ihrer Leistungsfähigkeit sowie der sich daraus ergebende Verlass auf - Beratung und individueller Förderung seitens der Lehrer/innen, - die Unterstützung ihres Engagements, ihr soziales Verhalten in Lernprozessen zu verbessern. - Schüler/innen werden sensibilisiert, ihre Stärken und Schwächen wahr zu nehmen, um ein realistisches Selbstbild zu entwickeln. - Leistungsbewertungen sind Nachweise des fachlichen, berufsfeldbezogenen und Lernzuwachses Anmerkung: * Lehrer" subsumiert auch die weibliche Form Lehrerinnen" Im gesamten Text gilt das für alle beidgeschlechtlichen Begrifflichkeiten, es sei denn, es handelt sich um Zitate. Seite 2 von 17

3 Für Lehrer/innen ist das Leistungsbewertungskonzept - ein Leitfaden für die Beurteilung der abgegebenen Leistungen der Auszubildenden, - Anlass zur Selbstreflexion, - Grundlage für die Kommunikation mit den Betrieben und ggf. dem Elternhaus der Ausbildenden notwendig, um ihr soziales Umfeld kennen zu - lernen um die sich daraus ergebenden Erkenntnisse in die Leistungsbewertung mit einfließen zu lassen, aber auch um Transparenz der - momentanen Lernsituation zu verdeutlichen, - Grundlage für die Beratung der Schülerinnen und Schüler sowie Erstellung individueller Förder- und Lernempfehlungen, - Eine Direktive zur Planung und Steuerung konkreter Unterrichtsverläufe, - Setzung und Wahrung fachlicher Qualitätsstandards, - Nachweis des fachlichen, berufsfeldbezogenen und Lernzuwachses. Für Eltern und Betriebe ist das Leistungsbewertungskonzept - eine Information zur Notengebung in Zeugnissen bzw. Noten von Lernerfolgsüberprüfungen - nachvollziehbar und offen, um bei Unstimmigkeiten revidieren zu können. 1. Rechtliche Grundlagen Grundlage für das Leistungsbewertungskonzept ist im Wesentlichen 48 des Schulgesetzes (SchuIG) und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) Teil 1,hierin ist besonders 8 der APO-BK, allgemein: Leistungsbewertung und Leistungsnachweise", sowie deren Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Weiterhin nimmt das Leistungsbewertungskonzept Bezug auf die Anlage A der APO-BK. 48 Schulgesetz Grundsätze der Leistungsbewertung Grundsätze der Leistungsbewertung (1) Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses der Schülerin oder des Schülers Aufschluss geben; sie soll auch Grundlage für die weitere Förderung der Schülerin oder des Schülers sein. Die Leistungen werden durch Noten bewertet. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass schriftliche Aussagen an die Stelle von Noten treten oder diese ergänzen. Seite 3 von 17

4 (2) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbereich Schriftliche Arbeiten und im Beurteilungsbereich Sonstige Leistungen im Unterricht erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche sowie die Ergebnisse zentraler Lernstandserhebungen werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt. (3) Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt: 1. sehr gut (1) Die Note sehr gut soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht. 2. gut (2) Die Note gut soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht. 3. befriedigend (3) Die Note befriedigend soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht. 4. ausreichend (4) Die Note ausreichend soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. 5. mangelhaft (5) Die Note mangelhaft soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. 6. ungenügend (6) Die Note ungenügend soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Seite 4 von 17

5 (4) Werden Leistungen aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden. (5) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet. (6) Neben oder an Stelle der Noten nach Absatz 3 kann die Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein Punktsystem vorsehen. Noten- und Punktsystem müssen sich wechselseitig umrechnen lassen. 44 Schulgesetz Information und Beratung (1) Eltern sowie Schülerinnen und Schüler sind in allen grundsätzlichen und wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten. (2) Lehrerinnen und Lehrer informieren die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über die individuelle Lern- und Leistungsentwicklung und beraten sie. Den Schülerinnen und Schülern sind die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für Beurteilungen zu erläutern. Auf Wunsch werden ihnen ihr Leistungsstand mitgeteilt und einzelne Beurteilungen erläutert. Dies gilt auch für die Bewertung von Prüfungsleistungen. 70 Schulgesetz Fachkonferenz, Bildungsgangkonferenz (1) Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer, die die Lehrbefähigung für das entsprechende Fach besitzen oder darin unterrichten. Die Fachkonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Person für den Vorsitz. Je zwei Vertretungen der Eltern und der Schülerinnen und Schüler, an Berufskollegs zusätzlich je zwei Vertretungen der Ausbildenden und Auszubildenden, können als Mitglieder mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulkonferenz kann eine höhere Zahl von Vertretungen der Eltern beschließen. (2) In Berufskollegs können Fachkonferenzen statt für einzelne Fächer für Fachbereiche oder Bildungsgänge eingerichtet werden (Bildungsgangkonferenz). (3) Die Fachkonferenz berät über alle das Fach oder die Fachrichtung betreffenden Angelegenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Fächern. Sie trägt Verantwortung für die schulinterne Qualitätsicherung und -entwicklung der fachlichen Arbeit und berät über Ziele, Arbeitspläne, Evaluationsmaßnahmen und - ergebnisse und Rechenschaftslegung. Seite 5 von 17

6 (4) Die Fachkonferenz entscheidet in ihrem Fach insbesondere über 1. Grundsätze zur fachmethodischen und fachdidaktischen Arbeit, 2. Grundsätze zur Leistungsbewertung, 3. Vorschläge an die Lehrerkonferenz zur Einführung von Lernmitteln. 8 APO-BK Leistungsbewertung und Leistungsnachweise Verwaltungsvorschriften (VV) zum 8 APO-BK (1) Die Leistungsbewertung richtet sich nach 48 SchulG, soweit in den Anlagen nichts anderes bestimmt ist. (2) Anzahl und Umfang der Leistungsnachweise regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften, soweit diese Verordnung keine Regelung trifft. (3) Die Förderung in der deutschen Sprache ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern. Häufige Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache müssen bei der Festlegung der Note angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere das Alter, der Ausbildungsstand und die Muttersprache der Schülerinnen und Schüler zu beachten. 8.1 zu Abs Im Beurteilungsbereich Schriftliche Arbeiten" sollen die durch die Ausbildungs-und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Arbeiten zur Leistungsfeststellung (Klassenarbeiten, Kursarbeiten, Klausuren) gleichmäßig über das Schuljahr verteilt werden. Die Arbeiten sollen entsprechend dem Alter der Schülerinnen und Schüler in der Regel vorher angekündigt werden. In einer Woche sollen nicht mehr als zwei Arbeiten, an einem Tag darf nur eine Arbeit geschrieben werden Hausaufgaben, die lediglich zur Festigung und Sicherung des im Unterricht Erarbeiteten dienen, sind nicht Gegenstand der Leistungsbewertung. 8.2 zu Abs In den schriftlichen Prüfungsfächern sind schriftliche Arbeiten zu fertigen. Sie sollen zu den Prüfungsbedingungen hinführen. In den übrigen Fächern können schriftliche Arbeiten gefertigt werden In Fächern mit schriftlichen Arbeiten werden die Zeugnisnoten in der Regel gleichgewichtig aus dem Beurteilungsbereich schriftliche Arbeiten" und dem Beurteilungsbereich sonstige Leistungen" gebildet Schriftliche Arbeiten dauern 30 bis 90 Minuten. Zur Prüfungsvorbereitung können sie bis zur Dauer der schriftlichen Prüfung verlängert werden. Fächerübergreifende schriftliche Arbeiten sind möglich. Bei diesen Arbeiten kann die Höchstdauer überschritten werden. Für jedes der beteiligten Fächer ist eine Leistungsnote auszuweisen. Seite 6 von 17

7 8.24 In den Fächern ohne schriftliche Arbeiten bildet der Beurteilungsbereich sonstige Leistungen" die Grundlage der Bewertung. Zum Beurteilungsbereich sonstige Leistungen" gehören z. B. mündliche Mitarbeit, kurze schriftliche Übungen, Berichte, Fachgespräche, Protokolle, praktische Leistungen, Referate Leistungen, die im Zusammenhang mit Gemeinschaftsleistungen erbracht werden, können einbezogen werden, wenn sie der einzelnen Schülerin oder dem einzelnen Schüler als eigene Leistung zuzuordnen sind Verschiedenartige Leistungen aus dem Beurteilungsbereich "sonstige Leistungen" sind mindestens einmal pro Halbjahr zu einer Leistungsnote zusammenzufassen, den Schülerinnen und Schülern bekannt zu geben und in der Liste der Leistungsnoten" zu dokumentieren. Im Beurteilungsbereich "schriftliche Arbeiten' führt jede schriftliche Arbeit zu einer eigenständigen Leistungsnote. Für die Feststellung einer Zeugnisnote sind mindestens zwei Leistungsnoten erforderlich. Die Leistungsnoten aus dem Beurteilungsbereich schriftliche Arbeiten" sollen höchstens die Hälfte aller Leistungsnoten ausmachen Fächer des Differenzierungsbereichs mit einem Stundenvolumen von mindestens 40 Jahresstunden werden benotet. Stützunterricht wird nicht benotet. Die Möglichkeit der Zertifizierung gemäß 9 Abs. 3 Erster Teil APOBK sowie ergänzende und abweichende Regelungen in den Anlagen bleiben hiervon unberührt Die Bildungsgangkonferenz trifft die Festlegungen (insbesondere die Benennung der Fächer mit schriftlichen Arbeiten sowie Festlegungen über Anzahl, Art und Umfang der Leistungsnachweise sowie Kriterien der Leistungsbewertung), die der Eigenart des Bildungsganges und der Organisationsform des Unterrichts entsprechen. Soweit Fachkonferenzen Festlegungen getroffen haben, sind diese angemessen zu berücksichtigen Zu Beginn eines Schuljahres informieren die in dem Bildungsgang unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer die Schülerinnen und Schüler über die Art der geforderten Leistungen im Beurteilungsbereich schriftliche Arbeiten" und im Beurteilungsbereich sonstige Leistungen". Etwa in der Mitte des Beurteilungszeitraumes unterrichten die Lehrerinnen und Lehrer die Schülerinnen und Schüler über den bisher erreichten Leistungsstand und machen die Unterrichtung aktenkundig. Die jederzeitige Auskunftspflicht über den Leistungsstand bleibt unberührt. Seite 7 von 17

8 Lernerfolgsüberprüfung Lehrplan zur Erprobung für den Ausbildungsberuf Anlagenmechaniker/-in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Fassung vom 3.November 2003 Lernerfolgsüberprüfungen erfolgen auf der Grundlage der rechtlichen Vorgaben. Sie dienen der Sicherung der Ziele des Bildungsganges und haben in diesem Zusammenhang verschiedene Funktionen. Sie sind Grundlage für die Planung und Steuerung konkreter Unterrichtsverläufe, indem sie Hinweise auf Lernvoraussetzungen, Lernfortschritte, Lernschwierigkeiten und Lerninteressen der einzelnen Schülerinnen und Schüler liefern. Sie bilden die Grundlage für die individuelle Beratung der Schülerinnen und Schüler anlässlich konkreter Probleme, die im Zusammenhang mit dem Lernverhalten, den Arbeitsweisen, der Leistungsmotivation und der Selbstwerteinschätzung stehen. Somit sind sie auch Basis für die Beratung(en) der Schülerinnen und Schüler über ihren individuellen Bildungsgang. Sie sind Grundlage für die Leistungsbewertung und haben damit auch rechtliche Konsequenzen für Zuerkennung des Berufsschulabschlusses, den Erwerb allgemeinbildender Abschlüsse der Sekundarstufe II sowie den nachträglichen Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I. Darüber hinaus liefern sie auch Informationen und Entscheidungshilfen für alle in der Berufsausbildung Mitverantwortlichen. Lernerfolgsüberprüfungen erfüllen eine wichtige pädagogische Funktion, indem sie den Schülerinnen und Schülern bei der Einschätzung ihrer Leistungsprofile helfen und sie zu neuen Anstrengungen ermutigen. Formen und Inhalte der Lernerfolgsüberprüfung und die didaktisch-methodische Ausgestaltung der unterrichtlichen Lehr-Lernprozesse stehen in unmittelbarem Zusammenhang. Eine Unterrichtsgestaltung, die auf den Erwerb umfassender Handlungskompetenz ausgerichtet ist, erfordert in der Lernerfolgsüberprüfung vor allem problemorientierte Aufgabenstellungen, die von den Schülerinnen und Schülern zielorientiert und selbstständig gelöst werden können. Bei der Beurteilung und Benotung von Lernerfolgen soll sich das Anforderungsniveau an der angestrebten Handlungskompetenz orientieren. Innerhalb dieses allgemeinen Rahmens sind insbesondere zu berücksichtigen: - der Umfang der geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, - die sachliche Richtigkeit sowie die Differenzierung und Gründlichkeit der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, - die Selbstständigkeit der geforderten Leistung, - die Nutzung zugelassener Hilfsmittel, - die Art der Darstellung und Gestaltung des Arbeitsergebnisses und - das Engagement und soziale Verhalten in Lernprozessen. Seite 8 von 17

9 Diese Kriterien beziehen sich auf alle Dimensionen der Handlungskompetenz. Über Formen und Einsatz der Lernerfolgsüberprüfungen entscheidet die Bildungsgangkonferenz unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben unabhängig von den speziellen Regelungen hinsichtlich der Leistungsbewertung in den einzelnen Fächern. Allgemeine Vorgaben für alle Fächer im Fachbereich Versorgungstechnik Die Bewertung erfolgt in allen Fächern in Anlehnung an das IHK/HWK-Schema: % = 1 (sehr gut) % = 2 (gut) % = 3 (befriedigend) % = 4 (ausreichend) % = 5 (mangelhaft) 29-0 % = 6 (ungenügend) Es gelten die folgenden Vereinbarungen als verbindlich: In jedem Fach werden die Kriterien für die Leistungsanforderungen den Schülern und Schülerinnen vor dem Leistungsnachweis bekannt gegeben. Der Notenspiegel wird der Lerngruppe mitgeteilt. Bei schriftlichen Leistungen direkt unterhalb der Note; bei sonstigen Leistungen mündlich bei der Bekanntgabe. Leistungskommentare unter Klassenarbeiten enthalten individualisierte Arbeitshilfen oder die Lehrkraft gibt im persönlichen Gespräch die notwendigen Hinweise. Die Aufgabenformen sind mehrfach im Vorfeld der Leistungsbewertung von den Schülern praktiziert worden; dabei haben die Schüler exemplarische Aufgabenlösungen erhalten, nach deren Maßstab und Muster sie üben konnten. Die Schüler sind darüber informiert, aus welchen Elementen sich Leistungen der sonstigen Mitarbeit zusammensetzen können und welche Gewichtung sie bei der Zensurenermittlung haben. Um die angemessene Verteilung der Leistungsüberprüfungen sicherzustellen, und auch um die Anwesenheit zu gewährleisten, sind alle Leistungsüberprüfungen mindestens eine Woche vorher den Schülern mitzuteilen. Die Klassenarbeitstermine sind frühzeitig ins Klassenbuch einzutragen. -Wird eine Klassenarbeit entschuldigt versäumt, so ist in der Regel ein zeitnaher Nachschreibtermin einzuräumen. Ist dies zeitlich nicht möglich oder pädagogisch nicht sinnvoll, ist durch die Lehrkraft eine mündliche Feststellungsprüfung mit vergleichbarem Anspruchsniveau durchzuführen und gleichwertig wie eine Klassenarbeit zu bewerten. Wird eine Klassenarbeit verweigert oder unentschuldigt versäumt, ist sie mit der Note ungenügend zu bewerten. Dies gilt auch für bekanntgegebene Nachschreibtermine. Seite 9 von 17

10 Beurteilungsbereich Sonstige Leistungen Generell sind auch in der Berufsschule Leistungen, welche die Auszubildenden im Unterricht erbringen, mindestens so bedeutsam wie die Klassenarbeiten. Dies berücksichtigt der Beurteilungsbereich Sonstige Leistungen. Sonstige Leistungen sind alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen. Die Schüler sind darüber informiert, aus welchen Elementen sich Leistungen der sonstigen Mitarbeit zusammensetzen können und welche Gewichtung sie bei der Zensurenermittlung haben. Beispiele für Unterrichtsleistungen aus diesem Beurteilungsbereich, die in sämtlichen Fächern erbracht werden können, sind: Schriftliche Übungen/ Tests Mündliche Leistungen während des Unterrichts Protokolle Materialsammlungen Referate u. ä. Praktische Übungen Häusliche Ausarbeitungen Wandplakate Tests dauern maximal dreißig Minuten und sollen nur an Tagen geschrieben werden, an denen keine Klassenarbeiten stattfinden. Sonstige Leistungen sind zeitgleich mit den schriftlichen Leistungen festzulegen und zu dokumentieren. Besonders in Lernfeldern oder Fächern, die vor Ende des Schuljahres abschließen oder bei einem Wechsel des Fachlehrers innerhalb des Schul-/Schulhalbjahres muss die Dokumentation der Leistungsbewertungen sicher gestellt sein. Unabhängig vom Recht der Schüler, sich jederzeit bei den Fachlehrerinnen/ Fachlehrern über den aktuellen Leistungsstand informieren zu können, legt die Bildungsgangkonferenz fest, dass die jeweilige Fachlehrerin/der jeweilige Fachlehrer verpflichtet ist, die Leistungsnachweise regelmäßig in die Notenlisten zu einzutragen und am Ende eines Schulhalbjahres die Vollständigkeit sicherzustellen. Seite 10 von 17

11 Bewertung mangelnder sprachlicher Richtigkeit in Fächern des beruflichen Schwerpunktes Rechtliche Grundlagen: Bildungsgänge der APO-BK Anl. A, B, C, E Empfehlung der Bildungsgangkonferenz: Die Förderung der deutschen Sprache ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern. Die Fachlehrer aller Fächer haben danach die Aufgabe, die Schüler im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der deutschen Sprache zu fördern. Dazu machen sie grundsätzlich auch außerhalb des Deutschunterrichts auf Fehler aufmerksam, geben regelmäßig schriftliche und mündliche Rückmeldungen über Leistungen in der deutschen Sprache und korrigieren Fehler. Wenn dennoch häufig gegen die sprachliche Richtigkeit verstoßen wird ( Unzulänglichkeiten in den semantischen und syntaktischen Ausführungen bzw. das Auftreten von Ausdrucks-, Wortwahl-, Satzbau-, Beziehungsfehlern), kann es bei der Beurteilung der Gesamtleistung des Leistungsnachweises zu einer Absenkung der Zensur um eine halbe Note (Bildungsgänge der APO-BK Anl. A, B, C, E) führen. Gegenüber Schülern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, obliegt den Lehrern eine besondere Sorgfaltspflicht. Dies kann dazu führen, dass in solchen Fällen vom maximalen Spielraum der Absenkung einer Note kein Gebrauch gemacht wird. Ist die sprachliche Gestaltung eines Leistungsnachweises, bei dem das Schwergewicht der Aufgabenbearbeitung in der Erstellung von Texten besteht, völlig unzureichend, so dass die Erfassung großer Teile des Inhalts nicht möglich ist, kann die Gesamtleistung infolge einer schlechteren Inhaltsnote weiter abgewertet werden! Wenige Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit (in etwa l Fehler in 2 Sätzen) oder Verstöße, die die inhaltliche Erfassbarkeit des Textes nur unwesentlich beeinträchtigen bedingt ebenfalls eine Abwertung bis zu einer halben Notenstufe. Häufige Verstöße gegen die Richtigkeit (in etwa 2 Fehler je Satz) oder Verstöße, die die inhaltliche Erfassbarkeit des Textes wesentlich beeinträchtigen: Abwertung bis zu einer ganzen Notenstufe. Eine völlig unzureichende sprachliche Gestaltung der Arbeit, die die Erfassung großer Teile des Inhalts verhindert, führt zu einer weiteren Abwertung durch eine schlechtere Inhaltsnote. Vergleichsarbeiten Klassenarbeiten sind regelmäßig als Vergleichsarbeiten durchzuführen, wenn Klassen einer Ausbildungsstufe parallel unterrichtet werden. Bei unterschiedlichen Lehrern in Parallelklassen ist daher eine inhaltliche Abstimmung der Lernsituationen und der Unterrichtsinhalte gemäß der didaktischen Jahresplanung unumgänglich. Seite 11 von 17

12 Jahres-/Halbjahresnoten Die Jahres-/Halbjahresnoten in den Fächern ergeben sich durch die Leistungsbewertungen in den zugehörigen Lernfeldern. Sind mehrere Kollegen im gleichen Fach oder im gleichen Lernfeld eingesetzt, so ergibt sich die Gesamtnote im Fach durch Einzelbewertungen, die alle gleichwertig zu behandeln sind. Es werden keine Lernfeldnoten gebildet, auch wird innerhalb eines Lernfeldes bei mehreren beteiligten Lehrern nicht nach Stundenanteil gewichtet. Möglichkeiten der Leistungsfeststellung bei Fehlzeiten Angebot an Nachschreibeterminen 48 Schulgesetz (4) Werden Leistungen aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden. Die Leistungsfeststellung muss nicht durch den einen einheitlichen Nachschreibetermin erfolgen. Wenn im Rahmen des normalen Unterrichts eine Leistungsüberprüfung möglich ist, bzw. Hilfsmittel benötigt werden, die im zentralen Nachschreibetermin nicht vorhanden sind (Rechner, Laborausstattung usw.), kann der Lehrer die nachträgliche Leistungsüberprüfung individuell gestalten. Wenn der Nachschreibetermin in Anspruch genommen wird, ist darauf zu achten, dass - der Schüler rechtzeitig auf den Termin hingewiesen wird. - bis spätesten Freitag, 10:30 Uhr die Nachschreibearbeit im Fach des Lehrers liegt, der den Nachschreibetermin beaufsichtigt. - die Nachschreibearbeit den Namen des Schülers, die erlaubten Hilfsmittel (Rechner, Tabellenbuch usw.) und den zeitlichen Umfang (Dauer) der Arbeit enthält. - In welches Fach bzw. zu welchem Lehrer soll die Arbeit zurück gegeben werden. Bei Bedarf ist ein Deckblatt für die Aufsichtsperson bei zu fügen, das die oben angeführten Angaben enthält. Seite 12 von 17

13 Anzahl der Leistungsnoten für alle Fächer im Fachbereich Versorgungstechnik Grundsätzlich gilt für alle Lernfelder und Fächer des Obligatorikbereichs, sofern von den Fachkonferenzen keine anderen Festlegungen getroffen wurden: je 20 Unterrichtsstunden 1 schriftliche Leistung und eine zeitnahe sonstige Leistungsnote bei Fächern ohne schriftliche Leistungen ist je 20 Unterrichtstunden eine sonstige Leistungsnote Hinweise zur Leistungsbewertung in pädagogische Ausnahmefällen Die Aussage des 48 Abs.5: " Verweigert eine Schülerin oder Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet." reicht nicht aus, um Täuschungsversuche zu ahnden. Die Bildungsgangkonferenz für Anlagenmechaniker/innen für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik" legte folgende Handlungsprinzipien fest: Es wird zwischen drei Ausnahmefällen differenziert: 1. Nicht erbrachte Leistungen, 2. Leistungsverweigerungen 3. die Täuschungshandlung. Seite 13 von 17

14 1. Die nicht erbrachte Leistung Hierunter fällt nur die nicht schuldhaft nicht erbrachte Leistung des Schulers; eine schuldhaft nicht erbracht«leistung wird dem gegenüber als Leistungsverweigerung gewertet (siehe unten). Als nicht vom Schuler zu vertretender Grund gilt vor allem das ausreichend begründete und nachgewiesen«fernbleiben vom Unterricht, beispielsweise wegen: - Krankheit oder - Beurlaubung. Ist klar, dass die Leistung aus Gründen nicht erbracht wurde, die der Schüler nicht zu vertreten hat, so kam beispielsweise eine Klassenarbeit nachgeschrieben werden, so kann auch eine mündliche Feststellungsprüfung abgehalten werden (siehe oben). Eine Verpflichtung zur Nachprüfung besteht für den Lehrer nicht, da es sich und eine Kann-Bestimmung handelt ( 48 SchulG, Abs.4). 2. Leistungsverweigerung Als Leistungsverweigerung gilt: Die schuldhaft nicht erbrachte Leistung z.b. wegen "Schulschwänzens" oder Abgabe eines leeren Blattes während/nach einer Klassenarbeit, aber nur dann, wenn dem Schuler der Termin der Leistungsüberprüfung bekannt war, - die ausdrückliche Leistungsverweigerung, beispielsweise, wenn trotz Aufforderung ein mündlicher Beitrag verweigert wird, oder wenn eine Klassenarbeit trotz Anwesenheit in der Klasse gar nicht erst mitgeschrieben wird, - zu häufiges Fehlen des Schulers - die schriftlichen Arbeiten werden jedoch mitgeschrieben, die Mitarbeit aber nicht bewertet werden kann. Dies führt zur Bewertung der "Mitarbeit" als ungenügend. 3. Täuschungshandlung Eine Täuschungshandlung liegt dann vor, wenn während der Leistungserbringung eine unerlaubte Hilfe benutzt wird. Unerlaubte Hilfen sind z. B.: Abschreiben, Abhören, Vorsagen lassen, Nachlesen, Benutzten eines Handys oder Smartphone Seite 14 von 17

15 Man kann zwischen drei Arten von Täuschungshandlungen unterscheiden: -Täuschungshandlungen von geringem Umfang, - Täuschungshandlungen, deren Umfang nicht eindeutig feststellbar ist und - umfangreiche Täuschungshandlungen. Bei geringem Umfang der Täuschungshandlung wird die Arbeit insgesamt bewertet, lediglich der mit Täuschung erbrachte Teil als nicht erbracht (= ungenügend) gewertet. Ist der Umfang der Täuschung nicht eindeutig zu ermitteln, hat der Schuler die Arbeit nachzuschreiben. Liegt eindeutig eine umfangreiche Täuschungshandlung vor, so ist die gesamte Arbeit mit ungenügend zu bewerten. Wird eine Täuschungshandlung während der Arbeit entdeckt, so ist die Arbeit fortzusetzen. Erst nach Abschluss der Arbeit hat der Lehrer dann in aller Ruhe über Umfang und Folgen der Täuschung zu entscheiden. Ist bereits während der Klassenarbeit die Entdeckung des Umfangs der Täuschung eindeutig groß, so ist die Arbeit direkt mit ungenügend zu bewerten. Waren einem Schuler vor einer Arbeit die Aufgaben bekannt, so liegt keine Täuschung vor, die Arbeit ist normal zu bewerten. Geben mehrere Schüler übereinstimmende Arbeiten ab, müssen diese normal gewertet werden, wenn nicht feststellbar ist, wer von wem abgeschrieben hat. Ist dies feststellbar, wird die Arbeit des Abschreibenden je nach Umfang der Täuschung entsprechend bewertet werden müssen. Gibt ein Schüler die Arbeit verspätet oder beispielsweise erst am nächsten Tag ab, ist die Arbeit - falls Absicht nachgewiesen werden kann - mit ungenügend zu werten, anderenfalls nachzuschreiben. Leistet ein Schüler einem anderen während der Arbeit Hilfe, so sind die Vorschriften über Täuschungshandlungen nur auf den Schüler anzuwenden, dem geholfen wurde. Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Arbeit (z. B. bei der Korrektur) festgestellt, so kann dies je nach Umfang der Täuschungshandlung direkt in die Benotung eingehen. Wird die Täuschungshandlung noch später, also auch nach der Korrektur festgestellt, so ist dies nur noch beim Vorliegen einer umfangreichen Täuschungshandlung zu berücksichtigen. Seite 15 von 17

16 Festlegung der Leistungsnachweise (Mindestwerte): Klassenarbeiten + Sonstige Leistungen Unterrichtsfach Abkürzung Nr. Lernfeld Arbeitsplanung Anlagenanalyse Kundendienst ARB ALY KND LF 1 Fertigen von Bauelementen mit handgeführten Werkzeugen LF 2a Bearbeiten von Anlagenteilen mit Maschinen LF 3 Herstellen von einfachen Baugruppen LF 5 Installieren von Trinkwasseranlagen LF 6 Installieren von Entwässerungsanlagen Zeitrichtwert 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr LF 9 Installieren von Wärmeerzeugern LF 4 Warten technischer Systeme LF 7 Installieren von Wärmeverteilungsanlagen LF 11 Installieren von Anlagen zur Trinkwassererwärmung LF 13 Installieren von raumlufttechnischen Anlagen LF 15 Integrieren ressourcenschonender Anlagen in Systeme der Gebäude- und Energietechnik LF 2b Bearbeiten von Kundenaufträgen in SHK-Betrieben LF 8 Ausstatten von Sanitärräumen LF 10 Einbinden und Einstellen von Komponenten der Heizungsregelung LF 12 Installieren von Brennstoffversorgungsanlagen LF 14 Instandhalten von versorgungstechnischen Anlagen Für den Obligatorikbereich gelten abweichende Festlegungen der entsprechenden Fachkonferenzen bzw. die allgemeinen Festlegungen zur Leistungsbewertung Seite 16 von 17

17 Kriterien zur Beurteilung der mündlichen Leistung Situation Fazit Note / Punkte Keine freiwillige Mitarbeit im Unterricht. Äußerungen nach Aufforderung sind falsch. Die Leistung entspricht den Anforderungen nicht. Selbst Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behebbar sind. Note: 6 Punkte: 0 Keine freiwillige Mitarbeit im Unterricht. Äußerungen nach Aufforderung sind nur teilweise richtig. Nur gelegentlich freiwillige Mitarbeit im Unterricht. Äußerungen beschränken sich auf die Wiedergabe einfacher Fakten und Zusammenhänge aus dem unmittelbar behandelten Stoffgebiet und sind im Wesentlichen richtig. Regelmäßig freiwillige Mitarbeit im Unterricht. Im Wesentlichen richtige Wiedergabe einfacher Fakten und Zusammenhänge aus unmittelbar behandeltem Stoff. Verknüpfung mit Kenntnissen des Stoffes der gesamten Unterrichtsreihe. Verständnis schwieriger Sachverhalte und deren Einordnung in den Gesamtzusammenhang des Themas. Erkennen des Problems, Unterscheidung zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem. Es sind Kenntnisse vorhanden, die über die Unterrichtsreihe hinausreichen. Erkennen des Problems und dessen Einordnung in einen größeren Zusammenhang, sachgerechte und ausgewogene Beurteilung; eigenständige gedankliche Leistung als Beitrag zur Problemlösung. Angemessene, klare sprachliche Darstellung. Die Leistung entspricht den Anforderungen nicht, notwendige Grundkenntnisse sind jedoch vorhanden und die Mängel in absehbarer Zeit behebbar. Die Leistung weist zwar Mängel auf, entspricht im Ganzen aber noch den Anforderungen. Die Leistung entspricht im Allgemeinen den Anforderungen. Die Leistung entspricht in vollem Umfang den Anforderungen. Die Leistung entspricht den Anforderungen in ganz besonderem Maße. Note: 5 Punkte: 1-3 Note: 4 Punkte: 4-6 Note: 3 Punkte: 7-9 Note: 2 Punkte: Note: 1 Punkte: Seite 17 von 17

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