Grundlagen der Überwachung Matthias Wolf / Lisa Buchner

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2 Grundlagen der Überwachung Matthias Wolf / Lisa Buchner Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt Informationsveranstaltung, , Berlin

3 Überblick Grundlegende Aspekte für die Erstellung des Überwachungsplans Rechtliche Grundlagen Behördliche Genehmigung Änderung des Überwachungsplans Grundlagen der Überwachung von Emissionen Überwachungsmethoden Einordnung der Anlage und Ebenenkonzept Abweichungsmöglichkeiten Anlagen mit geringen Emissionen Anlagen ohne Emissionen 3

4 Rechtsgrundlagen Wo ist was verbindlich geregelt? TEHG Monitoring-Verordnung (MVO) generelle Aufgaben und Pflichten Zuständigkeiten Oxidationsfaktor = 1 Überwachungsmethoden Inhalt Überwachungsplan & Emissionsbericht Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020) Erleichterungen für befreite Kleinemittenten 4

5 Compliance Cycle 5

6 Termine Überwachungsplan an DEHSt (Genehmigungs-) Bescheid der DEHSt Umsetzung (genehmigter) Überwachungsplan Abgabe Emissionsbericht 2013 bei DEHSt Abgabe Emissionsberechtigungen für

7 Akteure und ihre Aufgaben Anlagenbetreiber ( 4 bis 7 TEHG) Überwachungsplanerstellung in FMS Einhaltung der Festlegungen im ÜP und in der MVO Einschließlich evtl. Nebenbestimmungen der DEHSt Verantwortlich auch für relevante Handlungen Dritter (z.b. Lieferanten) Emissionsbericht in FMS und Abgabe Emissionsberechtigungen 7

8 Akteure und ihre Aufgaben Landesbehörden ( 19 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. 4 bzw. 6 Abs. 2 Satz 4 TEHG) Emissionsgenehmigung für BImSchG-Anlagen D.h. Entscheidung über Umfang der Emissionshandelspflicht Möglichkeit, unverbindlich Stellung zu Überwachungsplänen zu nehmen Nicht länger: Stichprobe der Emissionsberichte 8

9 Akteure und ihre Aufgaben DEHSt ( 19 Abs. 1 Nr. 3 sowie 4 Abs. 6 TEHG) Entscheidung über EH-Pflicht bei Anlagen außerhalb BImSchG Möglichkeit unverbindlicher Stellungnahme zu Länderentscheidungen nach TEHG Neu: Prüfung und ggf. Genehmigung Überwachungspläne Prüfung Emissionsberichte und Abgabe Durchsetzung der Betreiberpflichten 9

10 Akteure und ihre Aufgaben Beteiligung der Länder vor Überwachungsplangenehmigung 10

11 Änderung genehmigter Überwachungspläne (Art. 14, 15 MVO) Unverzügliche Anzeige an DEHSt bei überwachungsmethodischen oder (z.b. andere Messgeräte, Beprobung, Analyse) oder betrieblichen Änderungen (neuer Stoffstrom, neue Quellen) DEHSt muss reagieren und ggf. genehmigen Schnellstmögliche Anzeige im Betreiberinteresse Rechtssicherheit 11

12 Überblick über die Methoden der Überwachung (Art. 21) Berechnung Standardmethoden Massenbilanz Verbrennungsemissionen: CO 2 -Emission = Brennstoffverbrauch Hu EF OF Prozessemissionen: CO 2 -Emission = Materialeinsatz EF UF Messung CO 2 -Emission = CO 2 -Konzentration stündl. i Abgasstromvolumen i Methoden zur Bestimmung von N 2 O-, PFC-Emissionen in Annex IV geregelt 12

13 Anlagenkategorien und Ebenenanforderungen (Art. 19) Weiterhin höchste Ebenenanforderung für Kategorie B und C Anlagen Grundlage für Kategorisierung: Ø Jahresemissionen der vorangegangenen HP (ohne CO 2 aus Biomasse, vor Abzug von weitergeleitetem CO 2 ) Wenn nicht verfügbar oder nicht repräsentativ konservative Schätzung Kategorie B ( > x t CO 2(Ä) /a) und C Anlagen (> t CO 2(Ä) /a) Einhaltung der höchsten Ebenen (höchste Genauigkeitsanforderungen) in Anhang II sowie tätigkeitsspezifischen Anforderungen in Anhang IV Kategorie A Anlagen ( t CO 2(Ä) /a) Einhaltung der Mindestanforderungen (Anhang V) 13 Anlagen mit geringen Emissionen (< t CO 2(Ä) /a) Zusätzliche Erleichterungen (Artikel 47)

14 Abweichungen von den Ebenenanforderungen Gleiches Konzept wie in 2. HP mit neuen Begrifflichkeiten und einigen Ergänzungen Grundsätzlich zulässige Abweichungen sind Erleichterungen für Emissionsschwache und De-minimis Stoffströme Fall-Back Konzept Stoffströme mit biogenem Kohlenstoffgehalt 97% Kommerzielle Standardbrennstoffe Abweichung möglich bei Nachweis der Unverhältnismäßigkeit Hinweis: Abweichung = Zurückfallen auf geringere Ebene Abweichung Anwendung einer höheren Ebene 14

15 Emissionsschwache und De-minimis Stoffströme (Art. 19) Vergleich jedes Stoffstroms mit der Summe aller Beträge von fossilem CO 2 und CO 2(Ä) aus allen Stoffströmen und Emissionsquellen Kein Nachweis der Unverhältnismäßigkeit notwendig Emissionsschwache Stoffströme: Stoffströme, die kumuliert < t CO 2(Ä) /a freisetzen oder für < 10% verantwortlich sind (maximaler Gesamtanteil t CO 2(Ä) ) Anwenden der höchsten Ebene, die ohne zusätzlichen Aufwand möglich ist (Minimum Ebene 1) De-minimis Stoffströme: Stoffströme, die kumuliert < t CO 2(Ä) /a freisetzen oder für < 2% verantwortlich sind (maximaler Gesamtanteil t CO 2(Ä) ) konservative Schätzung anstelle von Ebenen, es sei denn eine Ebene ist ohne zusätzlichen Aufwand erreichbar. 15

16 Beispiel für Klassifizierung von Stoffströmen Stoffstrom t CO 2(Ä) Absolute t CO 2(Ä) % Klassifizierung Erdgas H (Standardmethode) ,7% emissionsstark Einblaskohle ,9% emissionsstark Satzkohle ,9% emissionsstark Grafitelektroden ,0% emissionsstark Schrott ,8% emissionsschwach Gießpulver ,0% De-minimis Stahl ,3% emissionsstark Pfannenofenschlacke ,2% De-minimis Filterstaub ,1% De-minimis Summe aller Beträge % 16

17 Stoffströme mit biogenem Kohlenstoffgehalt 97% (Art. 38) Erläuterungen folgen in der nächsten Präsentation 17

18 Kommerzielle Standardbrennstoffe (Art. 3 Nr. 31) Für Berechnungsfaktoren kommerzieller Standardbrennstoffe können unabhängig von der Anlagenkategorie die Ebenen nach Anhang V MVO (= Mindestanforderungen für Kategorie A Anlagen) angewendet werden. Definition International standardisierter handelsüblicher Brennstoff in Bezug auf spezifischen Heizwert Streuung < 1% Beispiele leichtes Heizöl, Ethan, Propan, Butan Erdgas L und H weisen höhere Schwankungsbreiten auf keine kommerziellen Standardbrennstoffe 18

19 Unverhältnismäßige Kosten (Art. 18) Kosten der Maßnahme und erwarteter Nutzen aus der Maßnahme werden gegenübergestellt Kosten > erwarteter Nutzen in Abschreibungsperiode Maßnahme unverhältnismäßig Nutzen = Verbesserungsfaktor (VF) Referenzpreis von 20 /t CO 2 Festlegung verhältnismäßiger Maßnahmen auf (für Anlagen mit geringen Emissionen auf 500 ) 19

20 Unverhältnismäßigkeit bei Stoffmengen VF = (bisher erreichte Unsicherheit erreichbare Unsicherheitsschwelle durch Maßnahme) Ø Jahresemissionen des Stoffstroms der letzten drei Jahre Kosten: Abschreibungszeitraum berücksichtigen (AfA-Tabellen des BMF, Methode: lineare Abschreibung) Beispiel: AB verwendet nicht geeichtes Messgerät (U=2,4%), Ø Jahresemissionen des betroffenen Stoffstroms: t CO 2, Ø Jahresemissionen der Anlage: t CO 2 Ebene 4 (1,5%), Kosten für neues Messgerät: , Installationskosten: 5.000, zusätzliche jährl. Betriebskosten: Kosten: Jahre /Jahr = /Jahr 20 Nutzen: ( 2,4% 1,5%)* tco /Jahr *20 /tco2 2 = /Jahr

21 Unverhältnismäßigkeit bei anderen Maßnahmen VF = 1% Ø Jahresemissionen des Stoffstroms der letzten drei Jahre Anwendungsbeispiele siehe Art. 18 Abs. 3 Analysekosten: Gleichbehandlung unter AB 40 für Einzelkomponentenanalyse 200 für Mehrkomponentenanalyse Beispiel: Kraftwerk mit Ø Jahresemissionen: t CO 2 Ø Jahresemissionen des betroffenen Stoffstroms: t CO 2 Heizwert bisher in nicht-akkreditiertes betriebsinternen Labor analysiert 8 Analysen im akkreditierten Labor erforderlich Kosten: 8 *40 = 320 Nutzen: 1%* tco2 *20 /tco2 =

22 Anlagen mit geringen Emissionen (Art. 47) Gleiche Definition und ähnliche Erleichterungen wie in 2. HP Definition berichtete durchschnittliche CO 2(Ä) -Emissionen < t/a Keine Daten vorhanden: konservative Schätzung der jährlichen fossilen CO 2(Ä) -Emissionen der Anlage für die nächsten 5 Jahre < t/a Geringfügige Änderungen in den Erleichterungen Nutzung von Rechnungsunterlagen für die Mengenbestimmung Keine Nachweise zur Einhaltung der Unsicherheitsanforderung erforderlich Anwendung niedrigerer Ebenen für Tätigkeitsdaten und Stoffparametern (Minimumebene 1) Keine Dokumentation der Ergebnisse der Risikoanalyse im ÜP notwendig Kein Verbesserungsbericht 22

23 Anlagen ohne Emissionen führen Tätigkeit(en) nach Anhang 1 Teil 2 TEHG aus und haben Genehmigung zur Freisetzung von Emissionen emissionshandelspflichtig, auch wenn sie keine Emissionen freisetzen Einreichen eines Überwachungsplans (ÜP) Umfang des Überwachungsplans: Zumindest Ausfüllen der initial angelegten Formulare im FMS Nachvollziehbare und transparente Beschreibung, warum Anlage keine Emissionen freisetzt Bestätigung der SV in Rahmen des Emissionsberichts 23

24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Lisa Buchner Internet: Diese Präsentation basiert auf einem Vortrag der DEHSt und ist nicht zur Veröffentlichung freigegeben. Es gilt das gesprochene Wort. Verweise und Zitate aus Präsentationen müssen von der DEHSt in allen Fällen schriftlich freigegeben werden.

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