Jagdinspektorat Kanton Bern. Jahresbericht Münsingen, im April 2011

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1 Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern Office de l agriculture et de la nature du canton de Berne Jagdinspektorat Inspection de la chasse Schwand 311 Münsingen Telefon Telefax peter.juesy@vol.be.ch Münsingen, im April 211 Jahresbericht 21 Jagdinspektorat Kanton Bern Bild Christoph Hostettler, Jagdinspektorat Kanton Bern

2 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Inhaltsverzeichnis 1. Ablösung Kreisschreiben 21 durch Vollzugshilfe Wald und Wild vom BAFU Gämsjagd Zielsetzung Jagdzeit Patent A (Gämsen und Murmeltiere) Statistik Gämswild Aufbau der Gämsstrecke im Kanton Bern (Gämswild) Vollzugshilfe Wald und Wild des BAFU Gämsen ( Ablösung KrS 21) Jungtieranteil der Strecke (Jährlinge) Geschlechterverhältnis in % der Strecke Abschussquoten Gämse (siehe Punkt 7) Jagdplanung Gämsen 21 und erlegte Gämsen Jagdplanung Gämse Schongebiete für den Gämsbock im Wildraum 12 ab Vergleich Geschlechtsverhältnis im WR 12 mit und ohne Schongebiete für den Gämsbock (28 21) Freigaben Gämsen Verzicht auf Abschüsse in eidgenössischen Jagdbanngebieten und im regionalen Wildschutzgebiet Grimsel seit dem Jahr Rehjagd Zielsetzung Jagdzeit Patent B (Rehe) Statistik Rehwild Vollzugshilfe Wald und Wild des BAFU - Rehe ( Ablösung KrS 21) Jungtieranteil der Strecke (Kitze und Jährlingsrehe) Geschlechterverhältnis in % der Strecke Abschussquoten Rehe (siehe Punkt 7) Jagdplanung Rehe 21 und erlegte Rehe Jagdplanung Rehe Freigaben Rehe Verhältnis der angebotenen und gelösten Zusatzpatente (23 21) Verkaufte Zusatzpatente Jagd Wildschadengutachten 21 (KAWA) Ausgeführte Nachsuchen der Wildhut bei der Jägerschaft gemäss Art. 25, Abs. 3 JWG (jeweils vom Januar bis Dezember) Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Rothirschjagd Zielsetzung Jagdzeit Patent C (Rothirsche) Abschussplanung Rothirsche Freigaben Rothirsche Rothirschbestände, Strecken und Fallwild im Kt. Bern (Bestände exkl. Eidg. Jagdbanngebiete) Rothirschzählungen (seit 3 jeweils im März in den Wintereinständen) Wildbestände, Strecken und Fallwild in Wildräumen WILDRAUM WILDRAUM WILDRAUM 17 41

3 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern WILDRAUM WILDRAUM WILDRAUM WILDRAUM WILDRAUM WILDRAUM WILDRAUM WILDRAUM Statistik Rothirsche 21 (Modell seit 1998) Abschussstrecke Rothirsche 21 nach Wildräumen Vollzugshilfe Wald und Wild des BAFU ( Ablösung KrS 21) WILDRAUM 11 (SENKUNG DES BESTANDES) WILDRAUM 16, 17, 18 (STABILISIERUNG DES BESTANDES) WILDRAUM 4, 5, 1, 12, 13, 14, 15 (ANHEBUNG DES BESTANDES) JUNGTIERANTEIL IN % DER STRECKE Abschussquoten Rothirsch (siehe Punkt 7) Tägliche Abschüsse Rothirsche Rothirschjagd Analyse und Beurteilung der Sonderjagd 21 auf Rothirsche Durchführung, Organisation der Sonderjagd im WR 11 und WR Erleichterungen und Auflagen für die Sonderjagd Beurteilung der Sonderjagd Reglement über die Sonderjagd auf Rothirsche (ab Jagdperiode 21) Medienmitteilung vom Rothirschjagd im WR 4 beendet Sprachregelung BAFU/Kanton Bern Projekt Rothirschförderung im Jura mittels Übersiedlungen an der A1 vom November Medienmitteilung BAFU vom 2. März 211 betr. Übersiedlungsaktion Rothirsche A Neue Sprachregelung Übersiedlungsaktion Rothirsche A1 vom neues Projekt Rothirsch Mittelland Änderung Jagdverordnung per 1. Juni 211 zum Thema Rothirsch (Erlegen Milchtragende Rothirschkuh) Bericht P. Juesy Wildtiermanagement im Kanton Bern vom Oktober 21 Bespiel Rothirsch Jagdplanung mit Jagdergebnis 21 (Gämse, Reh, Rothirsch) Regulierung des Steinwildes Zielsetzung Statistik Steinwild Bemerkungen Regulierung Steinwild Steinwildansiedlung im Diemtig- und Simmental (Februar 211) Übrige Herbstjagd Wildschweinjagd Zielsetzung Jagdzeit Patent D (Wildschwein) Statistik Wildschweine Übersicht Strecke Wildschweine nach Wildräumen (Jagd 21) Waldschnepfe (erstmals wieder jagdbar ab 23) Jagdzeit Statistik Waldschnepfe Murmeltierjagd Strecken Murmeltiere 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29 und Abschussstatistik übrige Jagd Änderung der Jagdverordnung per Änderung JaV und JWG 211 (Milch tragende Rothirschkuh, Verbilligung der Zusatzpatente beim Rehwild, elektronische Datenerfassung) Änderung JaV 212 (Schiessnachweis) Politische Vorstösse Interpellation Grossraubtiere jagen wahllos von Schmid, Achseten (SVP) vom Mai 21 77

4 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Situation Luchs Statistik Luchs Resultate Fotofallen-Monitoring Nordwestalpen von 29/ Resultate Fotofallen-Monitoring Berner Jura Nord von 29/ INFO-Veranstaltung Luchs vom 9. November 21 mit VD, BAFU, KORA, BEJV, WH, JI, Pro Natura Einladung Aktennotiz vom Aussagen P. Juesy zum Thema Grossraubtiere am 51. Kantonal Bernischen Pelz- und Fellmarkt in Thun vom Situation Wolf Grundsätzliches Beurteilung Situation Wolf von 27 bis Vorstösse auf Bundesebene vom Herbst ANTRÄGE U. Pfister zur Planung Herdenschutz Neuer Präventionsperimeter ab Schafrisse durch den Wolf im Jahr 27 bis Bestätigte Nachweise Wolf von 26 bis Biber Kanton Bern Medienmitteilung BAFU zum Thema Biber vom 29. Juli Situation Kanton Bern Überprüfung Wildschutzgebiete Kanton Bern Umsetzungsphase im WR Wildschadenverhütung und Wildschadenersatz Statistik Totalbeträge Wildschadenverhütung und Wildschadenersatz Wildschadenfonds Situation Wildschadenfonds Grundsätzliches Spielraum für die Sanierung des Wildschadenfonds Jagdbewilligungen Jagdbewilligungen Einnahmen Jagdpatente Übersicht Einnahmen Jagdpatente 111

5 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Ablösung Kreisschreiben 21 durch Vollzugshilfe Wald und Wild vom BAFU 21

6 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern - 6 -

7 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Gämsjagd 2.1 Zielsetzung 21 Der Gämsbestand soll, mit Ausnahme von WR 5 und 1, angehoben werden. 2.2 Jagdzeit Patent A (Gämsen und Murmeltiere) September Patent A Statistik Gämswild Gämsbestand im Kt. Bern (inkl. eidg. Jagdbanngebiete) Bestände Strecke ab 21 Frühlingsbestände mit Jungtieren ab Jagd 23 Vorzeigepflicht aufgehoben Intensivjagd mit neuem Gämswildmodell 1998 Kant. Bannbezirke Bäder und Schibe eingeschr. Nutzung wegen Gämsblindheit 1998/99 sehr strenger Winter -- > viel Fallwild 1999 Stückzahlfreigabe nur 2 Gämsen (eidg. Jagdbanngebiete keine Jagd, nur Berner Jura) -- > Freie Kategorienwahl! jähriger Pilot Bestandesaufnahmen mit Jägern im Herbst im Kandertal, Simmental und Saanenland 1999/2 Sturm LOTHAR 2 Stückzahlfreigabe 2 Gämsen (Bock oder Geiss und Jährling) -- > Schonung Gämse 21 Stückzahlfreigabe 2 Gämsen (Bock oder Geiss und Jährling) -- > Schonung Gämse 22 Stückzahlfreigabe 2 Gämsen (Bock oder Geiss und Jährling) -- > Schonung Gämse Grundpatente und nur 6 Zusatzpatente -- > Schonung Gämse GP und 3 ZP -- > Schonung Gämse GP und 3 ZP -- > Schonung Gämse 26 2 GP und 3 ZP -- > Schonung Gämse GP und 2 ZP -- > Schonung Gämse GP und 3 ZP -- > Schonung Gämse GP und 25 ZP -- > Schonung Gämse GP und 2 ZP -- > Schonung Gämse ab 1973 Gebührenerhöhung ab 1979 ohne Kanton Jura ab 1983 Gebührenerhöhung um 35 % 1992 Teilrevision Jagdgesetz ab 1994 Laufental weg und Gebührenerhöhung ab 1999 Teilrevision Jagdgesetzgebung ab Neue Jagdgesetzgebung

8 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern - 8 -

9 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Gämsstrecke im Vergleich zu Gämspatenten Strecken und Fallwild im Kt. Bern (Gämswild) Strecke Gämspatente Strecke Fa llw ild Ab 1995: neue Formulare für Bestände und Fallwild ohne Dunkelziffer

10 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Bestände, erlegte Gämsen und FALLWILD in Wildräumen (WR) Frühlingsbestand 29 mit Jungtieren Erlegte Gämsen 29 Fallwild Gämsen WR 1 WR 2 WR 3 WR 4 WR 5 WR 6 WR 7 WR 8 WR 9 WR 1 WR 11 WR 12 WR 13 WR 14 WR 15 WR 16 WR 17 WR 18 Bestände, erlegte Gämsen und FALLWILD in Wildräumen (WR) Frühlingsbestand 21 mit Jungtieren Erlegte Gämsen 21 Fallwild Gämsen WR 1 WR 2 WR 3 WR 4 WR 5 WR 6 WR 7 WR 8 WR 9 WR 1 WR 11 WR 12 WR 13 WR 14 WR 15 WR 16 WR 17 WR 18 Bestände, erlegte Gämsen und FALLWILD in Wildräumen (WR) Frühlingsbestand 211 mit Jungtieren Erlegte Gämsen 211 Fallwild Gämsen WR 1 WR 2 WR 3 WR 4 WR 5 WR 6 WR 7 WR 8 WR 9 WR 1 WR 11 WR 12 WR 13 WR 14 WR 15 WR 16 WR 17 WR 18

11 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Bestände und Hegeabschüsse Gämsen und Bestände Rothirsche eidg. Banngebieten 27 und 28 5 Frühlingsbestand 27 mit Jungtieren Hegeabschüsse Gämsen 27 mit Jägern Rothirschfrühlingsbestand 27 mit Jungtieren Frühlingsbestand 28 mit Jungtieren Hegeabschüsse Gämsen 28 mit Jägern Rothirschfrühlingsbestand 28 mit Jungtieren Augstmatthorn Combe Grède Kiental Schwarzhorn Bestände Gämsen und Rothirsche eidg. Banngebieten 29 und 21 Frühlingsbestand Gämsen 29 mit Jungtieren Rothirschfrühlingsbestand 29 mit Jungtieren Frühlingsbestand Gämsen 21 mit Jungtieren Rothirschfrühlingsbestand 21 mit Jungtieren Augstmatthorn Combe Grède Kiental Schwarzhorn Bestände Gämsen und Rothirsche eidg. Banngebieten 211 und 212 Frühlingsbestand Gämsen 211 mit Jungtieren Rothirschfrühlingsbestand 211 mit Jungtieren Frühlingsbestand Gämsen 212 mit Jungtieren Rothirschfrühlingsbestand 212 mit Jungtieren Augstmatthorn Combe Grède Kiental Schwarzhorn

12 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Aufbau der Gämsstrecke im Kanton Bern (Gämswild) Böcke über 2 J. Geissen über 2. J. Total Jährlinge

13 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Aufbau der Gämsstrecke im Kanton Bern (Gämswild) Böcke über 2 J. Geissen über 2 J. Total Jährlinge 6% 5% 4% 3% 2% 3% 3% 4% 39% 34% 27% 37% 3% 33% 38% 3% 32% 38% 31% 31% 44% 36% 2% 44% 21% 35% 44% 14% 42% 44% 42% 14% 45% 3% 25% 46% 31% 23% 4% 17% 43% 43% 3% 27% 48% 25% 27% 5% 27% 23% 46% 47% 3% 24% 26% 27% 1% % Vorgabe drei Gämsen Gämsjagdmodell zwei Gämsen freie Wahl Kategorien zwei Gämsen Bock oder Geiss und Juv. neues JWG Grundfreigabe 2 G + 2 / 6 ZP

14 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Vollzugshilfe Wald und Wild des BAFU Gämsen ( Ablösung KrS 21) Jungtieranteil der Strecke (Jährlinge)

15 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Geschlechterverhältnis in % der Strecke Abschussquoten Gämse (siehe Punkt 7)

16 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Freigaben Jahr Freigabe Bemerkungen 23 2 Gämsen (je Kategorie höchstens ein Tier) keine 24 2 Gämsen (je Kategorie höchstens ein Tier) WR 11 nur eine Gämse, gleichgültig welcher Kategorie 25 2 Gämsen (Bock oder Geiss und Jährling) WR 11 nur ein Jährling, WR nur 1 Gämse, gleichgültig welcher Kategorie 26 2 Gämsen (je Kategorie höchstens ein Tier) WR 11 nur ein Jährling (spez. Regelung), WR nur 1 Gämse (ein Jäger kann im WR 1 und 2 gesamthaft nur eine Gämse erlegen) 27 2 Gämsen (je Kategorie höchstens ein Tier) WR 11 nur ein Jährling (spez. Regelung), WR 17 muss beim Abschuss von zwei Gämsen eines der Tiere unterhalb von 13 Metern erlegt werden 28 2 Gämsen (je Kategorie höchstens ein Tier) WR 11 muss beim Abschuss von zwei Gämsen mindestens eines der Tiere unterhalb von 12 Metern erlegt werden. WR 17 muss beim Abschuss von zwei Gämsen mindestens eines der Tiere unterhalb von 16 Metern erlegt werden Gämsen (je Kategorie höchstens ein Tier) WR 11 darf oberhalb von 12 Metern nur eine Gämse der Kategorie A3 (Gämsjährling) erlegt werden. WR 17 muss beim Abschuss von zwei Gämsen mindestens eines der Tiere unterhalb von 16 Metern erlegt werden. WR 12 wurden erstmals drei Schongebiete für den Gämsbock ausgeschieden Gämsen (je Kategorie höchstens ein Tier) WR 11 darf oberhalb von 12 Metern nur eine Gämse der Kategorie A3 (Gämsjährling) erlegt werden. WR 17 muss beim Abschuss von zwei Gämsen mindestens eines der Tiere unterhalb von 16 Metern erlegt werden. WR 12 wurden erstmals drei Schongebiete für den Gämsbock ausgeschieden.

17 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Jagdplanung Gämsen 21 und erlegte Gämsen 21 7 Gämsen erlegt 1: 93 Gämsen Jagdverbot 35 Gämsen erlegt 1: 3 Gämsen 9 Gämsen erlegt 1: 88 Gämsen 6 Gämsen erlegt 1: 5 Gämsen 4 Gämsen erlegt 1: 33 Gämsen keine Gämsen Jagdverbot 94 Gämsen erlegt 1: 54 Gämsen 17 Gämsen erlegt 1: 173 Gämsen 25 Gämsen erlegt 1: 18 Gämsen keine Gämsen 25 Gämsen erlegt 1: 232 Gämsen 34 Gämsen erlegt 1: 261 Gämsen 15 Gämsen erlegt 1: 15 Gämsen 35 Gämsen erlegt 1: 375 Gämsen 253 Gämsen erlegt 1: 236 Gämsen 4 Gämsen erlegt 1: 39 Gämsen Abschussoll (berechnet) 1913 Faktor Soll-Ist (damit Abschussvorgabe erfüllt werden kann) -> 1 % 191 TOTAL Abschussfreigabe Gämswild Strecke 21 (erlegte Gämsen) 1787 Strecke Strecke Strecke Strecke Strecke Strecke Strecke Strecke Strecke Strecke

18 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Jagdplanung Gämse 21

19 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Schongebiete für den Gämsbock im Wildraum 12 ab 29

20 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern - 2 -

21 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Vergleich Geschlechtsverhältnis im WR 12 mit und ohne Schongebiete für den Gämsbock (28 21) GV WR 12 (28 28 männliche älter als 2 Jahre/weibliche älter als 2 Jahre) Weibliche ü. 2 Jahre 28; 61 Männliche ü. 2 Jahre 28; 112

22 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern GV WR 12 (29 männliche älter als 2 Jahre/weibliche älter als 2 Jahre) Weibliche ü. 2 Jahre 29; 83 Männliche ü. 2 Jahre 29; 95 GV WR 12 (21 männliche älter als 2 Jahre/weibliche älter als 2 Jahre) Weibliche ü. 2 Jahre 21; 65 Männliche ü. 2 Jahre 21; 93

23 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Freigaben Gämsen 21 Abschusskontingent - 2 Gämsen der Kategorien A1, A2 und A3, je Kategorie höchstens ein Tier. - 1 Murmeltier. Zusatzpatente A a. Erhältlich sind 2 Zusatzpatente A, nur gültig im Wildraum 1. b. Das Zusatzpatent A berechtigt zum Abschuss von: 1 Gämse der Kategorien A1, A2 oder A3 Besondere Vorschriften a. In den Wildräumen 3, 4, 7 und 9 dürfen keine Gämsen erlegt werden. b. Im Wildraum 11 darf oberhalb von 12 Metern nur eine Gämse der Kategorie A3 (Gämsjährling) erlegt werden. c. Im Wildraum 17 muss beim Abschuss von zwei Gämsen mindestens eines der Tiere unterhalb von 16 Metern erlegt werden. d. In den Wildräumen 1, 11 und 12 dürfen keine Murmeltiere erlegt werden. Schongebiete für den Gämsbock Im Wildraum 12 werden für die Jagdperioden 29 bis 213 versuchsweise drei Schongebiete errichtet. In diesen Gebieten dürfen keine Gämsböcke der Kategorie A1 (Gämsbock älter als 2 Jahre) erlegt werden. a. Walpersberg-Bremenhorn (Gemeinde Erlenbach) Grenzen: Steinig-Nacki Pt.1613; der Strasse entlang bis Mattenalp, Pt. 1563; der Strasse folgend über Pt bis Spittelnacki, Pt. 1435; dem Wanderweg entlang bis Müllersboden, Pt. 1375; über Unterchlusi bis Oberchlusi, Pt. 1311; weiter bis Chrindi, Pt. 1637; Oberbärgli, Pt. 1787; Furgge, Pt. 1955; Steinig-Nacki, Pt b. Haaggen (Gemeinden Oberwil und Därstetten) Grenzen: Hinterer Beret, Pt. 111, Einmündung Talberggraben in Walalpbach; dem Buuschbach folgend bis Einmündung Morgetenbach, Pt. 89; Morgetenbach bis Guggerhörenencheeren Einmündung Looherengraben; Looherengraben bis Schwidenegghüttli, Pt. 1873; Talberggraben über Unterberg, Pt bis Hinterer Beret, Pt c. Chlus (Gemeinde Boltigen) Grenzen: Vom Parkplatz Chlus dem Weg aufwärts folgend bis Uf Egg, weiter dem Weg entlang über Alp Buufel Vortel Langel. Dann in gerader Linie ostwärts bis zur Kantonsgrenze und dieser entlang bis Trimlegabel. Von dort über das Trimlehore, dem Grat folgend zum Chlushore, dem Felsband entlang in südwestlicher Richtung zum Chlussträsschen und diesem aufwärts folgend zum Parkplatz Chlus. 2.1 Verzicht auf Abschüsse in eidgenössischen Jagdbanngebieten und im regionalen Wildschutzgebiet Grimsel seit dem Jahr 26 Diese Abschüsse wurden jeweils gestützt auf Artikel 9 Absatz 2b der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ) durchgeführt. Danach sind die im Kanton Bern liegenden eidgenössischen Jagdbanngebiete Augstmatthorn, Kiental, Schwarzhorn und Combe Grède Gebiete, in denen Schalenwildbestände regelmässig reguliert oder reduziert werden können, partiell geschützt. Da sich die Gämswildbestände in den Banngebieten durch strenge Winter, Gämsblindheit und Anwesenheit des Luchses auf einem tiefen Niveau befinden, hat sich das Jagdinspektorat 26 entschieden, bis auf weiteres auf Zusatzabschüsse in diesen Gebieten zu verzichten. Davon ausgenommen sind die Abschüsse im Rahmen der Ansprechseminare mit den Jungjägern und die Vergabe von Abschüssen für Jäger, die das fünfzigste Jagdpatent lösen.

24 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Rehjagd 3.1 Zielsetzung 21 Die Bestände des Rehwildes sollen insbesondere im Berner Oberland angehoben werden. 3.2 Jagdzeit Patent B (Rehe) Oktober November Patent B Statistik Rehwild Rehbestand im Kt. Bern (inkl. eidg. Jagdbanngebiete) Bestände Strecke ab 21 Frühlingsbestände mit Jungtieren ab Jagd 23 Vorzeigepflicht aufgehoben 197 wegen strengem Winter 69/7 -- > nur ein Reh zum Abschuss frei Intensivjagd ab 97 schonender jagdlicher Eingriff (1998 ganzer Kanton nur zwei Rehe) 1998/99 sehr strenger Winter -- > viel Fallwild 1999 Stückzahlfreigabe Oberland 1R, Mittelland + Berner Jura 2R jähriger Pilot Bestandesaufnahmen mit Jägern im Frühling im Kandertal, Simmental und Saanenland 1999/2 Sturm LOTHAR 2 Stückzahlfreigabe Mittelland + Berner Jura 3 und Oberland 2 Rehe 21 Stückzahlfreigabe Mittelland + Berner Jura 3 und Oberland 2 Rehe 22 Stückzahlfreigabe Berner Jura 3, Mittelland 2/3 und Oberland 2 Rehe Grundpatente, 24 Zusatzpatente I + 48 Zusatzpatente II -- > Schonung Reh O GP, 17 ZP I + 87 ZP II -- > Schonung Reh O GP, 1785 ZP I + ZP II -- > Schonung Reh O GP, 1759 ZP I + ZP II -- > Schonung Reh O (kein 5. Reh) GP, 182 ZP I + ZP II -- > Schonung Reh O (kein 5. Reh) GP, 1949 ZP I + ZP II -- > Schonung Reh O (kein 5. Reh) GP, 2458 ZP I + ZP II -- > Schonung Reh O (kein 5. Reh) GP, 2462 ZP I + ZP II -- > Schonung Reh O (2 WR mit 5. Rehen und mehr) 211.

25 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern

26 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Rehstrecke im Vergleich zu Rehpatenten Strecken und Fallwild im Kt. Bern (Rehwild) Strecke Streck e Fallwild Patente B Ab 1995: neue Formulare für Bestände und Fallwild ohne Dunkelziffer

27 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Bestände, erlegte Rehe und FALLWILD in Wildräumen (WR) Frühlingsbestand 29 mit Jungtieren Erlegte Rehe 29 Fallwild Rehe WR 1 WR 2 WR 3 WR 4 WR 5 WR 6 WR 7 WR 8 WR 9 WR 1 WR 11 WR 12 WR 13 WR 14 WR 15 WR 16 WR 17 WR 18 Bestände, erlegte Rehe und FALLWILD in Wildräumen (WR) Frühlingsbestand 21 mit Jungtieren Erlegte Rehe 21 Fallwild Rehe WR 1 WR 2 WR 3 WR 4 WR 5 WR 6 WR 7 WR 8 WR 9 WR 1 WR 11 WR 12 WR 13 WR 14 WR 15 WR 16 WR 17 WR 18 Bestände, erlegte Rehe und FALLWILD in Wildräumen (WR) Frühlingsbestand 211 mit Jungtieren Erlegte Rehe 211 Fallwild Rehe WR 1 WR 2 WR 3 WR 4 WR 5 WR 6 WR 7 WR 8 WR 9 WR 1 WR 11 WR 12 WR 13 WR 14 WR 15 WR 16 WR 17 WR 18

28 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Bestände und Hegeabschüsse Rehe in eidg. Banngebieten + Wildschutzgebieten Frühlingsbestand 27 mit Jungtieren Frühlingsbestand 28 mit Jungtieren Hegeabschüsse Rehe 27 mit Jägern Hegeabschüsse Rehe 28 mit Jägern 9 9 Bestände Rehe und Wildschweine in eidg. Banngebieten + Wildschutzgebieten Frühlingsbestand Rehe 29 mit Jungtieren Frühlingsbestand Rehe 21 mit Jungtieren Frühlingsbestand Wildschweine 29 mit Jungtieren Frühlingsbestand Wildschweine 21 mit Jungtieren Augstmatthorn Combe Grède Kiental Schwarzhorn Fanel Knaderdelta bis Hilter... Hagnekdelta/St. Pete... Häftli Witi Augstmatthorn Combe Grède Kiental Schwarzhorn Fanel Kanderdelta bis Hilterfingen Hagnekdelta/St. Petersinsel Häftli Bestände Rehe und Wildschweine in eidg. Banngebieten + Wildschutzgebieten Frühlingsbestand Rehe 211 mit Jungtieren Frühlingsbestand Rehe 212 mit Jungtieren Frühlingsbestand Wildschweine 211 mit Jungtieren Frühlingsbestand Wildschweine 212 mit Jungtieren Augstmatthorn Combe Grède Kiental Schwarzhorn Fanel Kanderdelta bis Hilterfingen Hagnekdelta/St. Petersinsel Häftli

29 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Aufbau der Rehstrecke im Kanton Bern Böcke über 1 J. Geissen über 1. J. Total Kitze Totalstrecke

30 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Vollzugshilfe Wald und Wild des BAFU - Rehe ( Ablösung KrS 21) Jungtieranteil der Strecke (Kitze und Jährlingsrehe)

31 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Geschlechterverhältnis in % der Strecke Abschussquoten Rehe (siehe Punkt 7)

32 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Jagdplanung Rehe 21 und erlegte Rehe 21 3 Rehe erlegt 1: 231 Rehe 25 Rehe erlegt 1: 229 Rehe 125 Rehe erlegt 1: 119 Rehe 75 Rehe erlegt 1: 55 Rehe 855 Rehe erlegt 1: 661 Rehe 33 Rehe erlegt 1: 453 Rehe 11 Rehe erlegt 1: 156 Rehe 4 Rehe erlegt 1: 374 Rehe 26 Rehe erlegt 1: 188 Rehe 12 Rehe erlegt 1: 91 Rehe 25 Rehe erlegt 1: 214 Rehe 12 Rehe erlegt 1: 13 Rehe 12 Rehe erlegt 1: 1 Rehe 8 Rehe erlegt 1: 18 Rehe 8 Rehe erlegt 1: 71 Rehe 17 Rehe erlegt 1: 185 Rehe 1 Rehe erlegt 1: 85 Rehe 1 Rehe erlegt 1: 7 Rehe Bestand belassen Bestand anheben Bestand senken Abschusssoll (berechnet) 6491 Faktor Soll-Ist (damit Abschussvorgabe erfüllt werden kann) -> 1 % 649 TOTAL Abschussvorgabe Rehwild Strecke 21 (erlegte Rehe) 5896 Strecke Strecke Strecke Strecke Strecke Strecke Strecke Strecke Strecke Strecke

33 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Jagdplanung Rehe 21

34 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Freigaben Rehe 21 Abschusskontingent - 2 Rehe: 1 Rehbock (Kategorie B1) oder 1 Rehgeiss (Kategorie B2) und 1 Rehkitz (Kategorie B3). - Für die Jagd auf Waldschnepfen ist keine Stückzahl festgesetzt. Die Waldschnepfe ist nur in den Wildräumen 1 und 2 jagdbar. - Im ganzen Kanton dürfen keine Feldhasen und Schneehasen erlegt werden. Zusatzpatente B I a. Erhältlich sind total 12 Zusatzpatente B I, gültig in den Wildräumen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 1 und 12 (nur in den Gemeinden Erlenbach, Wimmis, Reutigen, Niederstocken, Oberstocken, Pohlern). b. Das Zusatzpatent B I berechtigt zum Abschuss von: 1 Rehbock (Kategorie B1), sofern mit dem Patent B eine Rehgeiss (Kategorie B2) erlegt wird oder 1 Rehgeiss (Kategorie B2), sofern mit dem Patent B ein Rehbock (Kategorie B1) erlegt wird. Zusatzpatente B II a. Für ein Zusatzpatent B II kann sich nur bewerben, wer ausserdem ein Zusatzpatent B I beantragt. b. Das Zusatzpatent B II berechtigt zum Abschuss von: 1 Reh der Kategorien B1, B2 oder B3. c. Erhältlich sind total 13 Zusatzpatente B II. d. Mit einem Zusatzpatent B II darf in den Wildräumen 3, 4, 5 (nur in den Gemeinden Sumiswald, Trachselwald, Trub) 6 und 7 (nur in den Gemeinden Laupen, Mühleberg, Frauenkappelen, Neuenegg, Köniz und Bern) ein viertes Reh erlegt werden. e. In den Wildräumen 3 und 4 dürfen mit weiteren Zusatzpatenten B II weitere Rehe erlegt werden f. Zu jedem Grundpatent B dürfen maximal 5 Zusatzpatente B II gelöst werden. 3.8 Verhältnis der angebotenen und gelösten Zusatzpatente (23 21) 3.9 Verkaufte Zusatzpatente Jagd 21 TOTAL Stückzahl Patente B 2311 Zusatzpatente B I 1176 Zusatzpatente B II 554 Kombinationen Anzahl Rehe Stückzahl B + B I 3 Rehe 747 B + B I + 1 X B II 4 Rehe 347 B + B I + 2 X B II 5 Rehe 114 B + B I + 3 X B II 6 Rehe 42 B + B I + 4 X B II 7 Rehe 2 B + B I + 5 X B II 8 Rehe 3

35 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Wildschadengutachten 21 (KAWA)

36 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Ausgeführte Nachsuchen der Wildhut bei der Jägerschaft gemäss Art. 25, Abs. 3 JWG (jeweils vom Januar bis Dezember) 5.1 Jahr Nachsuchen durch die Wildhut à je Fr pro Nachsuche Totalbetrag Fr Jahr Nachsuchen durch die Wildhut à je Fr pro Nachsuche Totalbetrag Fr Jahr Nachsuchen durch die Wildhut à je Fr pro Nachsuche Totalbetrag Fr Jahr Nachsuchen durch die Wildhut à je Fr pro Nachsuche Totalbetrag Fr Jahr Nachsuchen durch die Wildhut à je Fr pro Nachsuche Totalbetrag Fr Jahr Nachsuchen durch die Wildhut à je Fr pro Nachsuche Totalbetrag Fr Jahr Nachsuchen durch die Wildhut à je Fr pro Nachsuche Totalbetrag Fr

37 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Rothirschjagd 6.1 Zielsetzung 21 Wald- und landwirtschaftsverträgliche Ausbreitung des Hirschbestandes gemäss Rothirschkonzept Jagdzeit Patent C (Rothirsche) September Oktober November Patent C Jagdverbot Abschussplanung Rothirsche 21

38 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Freigaben Rothirsche 21 Abschusskontingent a. Das Abschusskontingent beträgt total 265 Rothirsche (16 männliche Rothirsche der Kategorien C1, C2, C3 und 159 weibliche Rothirsche sowie Rothirschkälber der Kategorien C4 und C5). b. Davon dürfen erlegt werden: - Im Wildraum 4: 5 Rothirsche - Im Wildraum 5: 5 Rothirsche - Im Wildraum 1: 12 Rothirsche - Im Wildraum 11: 124 Rothirsche - Im Wildraum 12: 6 Rothirsche (In den Wildschutzgebieten Bäder, Scheibe und Längenberg ist die Jagd gemäss Verordnung über den Wildtierschutz erst ab dem 1. September gestattet) - Im Wildraum 13: 5 Rothirsche (In den Wildschutzgebieten Dürrenwald, Giferhorn und Tschärzis-Wispile ist die Jagd gemäss Verordnung über den Wildtierschutz erst ab dem 1. September gestattet) - Im Wildraum 14: 12 Rothirsche (Im Wildschutzgebiet Fildrich ist die Jagd gemäss Verordnung über den Wildtierschutz erst ab dem 1. bzw. 1. Oktober gestattet) - Im Wildraum 15: 6 Rothirsche (In den Wildschutzgebieten Engelalp, Latrejenalp und Gehrihorn ist die Jagd gemäss Verordnung über den Wildtierschutz erst ab dem 1. September gestattet) - Im Wildraum 16: 41 Rothirsche - Im Wildraum 17: 35 Rothirsche - Im Wildraum 18: 14 Rothirsche (Im Wildschutzgebiet Kunzentännlen-Hinterstock ist die Jagd gemäss Verordnung über den Wildtierschutz erst ab dem 1. Oktober gestattet) In allen übrigen Wildräumen ist die Rothirschjagd nicht erlaubt. Besondere Vorschriften a. Ab 1. September erteilt die Telefonnummer darüber Auskunft, welche Kategorien in welchem Wildraum am folgenden Jagdtag noch erlegt werden dürfen. b. Ist das Abschusskontingent bereits vor Ende der Jagdzeit erfüllt, gilt die Rothirschjagd als beendet. c. Vom 1. Oktober bis 15. November dürfen nur noch Tiere der Kategorien C4 und C5 erlegt werden. d. Sonderjagd: Für die Sonderjagd ist gemäss Artikel 11 Absatz 2 JWG eine Spezialbewilligung erforderlich. Sie findet bei Bedarf vom 16. November bis spätestens am 3. November statt und soll zur Verbesserung des Jagdergebnisses beitragen, falls der Abschussplan mit der ordentlichen Jagd nicht erfüllt wird. Wer sich für die Teilnahme an einer möglichen Sonderjagd in einem bestimmten Wildraum interessiert, kann dies auf dem Anmeldeformular für Jagdpatente 21 vermerken.

39 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Rothirschbestände, Strecken und Fallwild im Kt. Bern (Bestände exkl. Eidg. Jagdbanngebiete) Bestände Fallwild Strecke ab 1995 werden nur noch die effektiven Fallwildzahlen ausgewiesen Rothirschzählungen (seit 3 jeweils im März in den Wintereinständen) Z ählu ng Z ählu ng

40 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Frühlingsbestände Rothirsche nach Wildräumen (WR) 29, 21 und 211 (exkl. Eidg. Jagdbanngebiete) Frühlingsbestände mit Jungtieren Rothirsch 29 Frühlingsbestände mit Jungtieren Rothirsch 21 Frühlingsbestände mit Jungtieren Rothirsch WR 4 WR 5 WR 1 WR 11 WR 12 WR 13 WR 14 WR 15 WR 16 WR 17 WR Wildbestände, Strecken und Fallwild in Wildräumen WILDRAUM Frühlingsbestände Abschussvorgabe Strecke Zielsetzungen Rothirschbestand im Wildraum

41 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern WILDRAUM Frühlingsbestände Abschussvorgabe Strecke Zielsetzungen Rothirschbestand im Wildraum WILDRAUM Frühlingsbestände Abschussvorgabe Strecke Zielsetzungen Rothirschbestand im Wildraum

42 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern WILDRAUM Frühlingsbestände Abschussvorgabe Strecke Zielsetzungen Rothirschbestand im Wildraum WILDRAUM 15 6 Frühlingsbestände Abschussvorgabe Strecke Zielsetzungen Rothirschbestand im Wildraum

43 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern WILDRAUM Frühlingsbestände Abschussvorgabe Strecke Zielsetzungen Rothirschbestand im Wildraum WILDRAUM Frühlingsbestände Abschussvorgabe Strecke Zielsetzungen Rothirschbestand im Wildraum

44 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern WILDRAUM 1 8 Frühlingsbestände Abschussvorgabe Strecke Zielsetzungen Rothirschbestand im Wildraum WILDRAUM Frühlingsbestände Abschussvorgabe Strecke Zielsetzungen Rothirschbestand im Wildraum

45 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern WILDRAUM 5 3 Frühlingsbestände Abschussvorgabe Strecke Zielsetzungen Rothirschbestand im Wildraum WILDRAUM Frühlingsbestände Abschussvorgabe Strecke Zielsetzungen Rothirschbestand im Wildraum

46 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Statistik Rothirsche 21 (Modell seit 1998) Jährliche Abschussvorgaben Kt. Bern (erstmals 1998) Vorgabe (Stiere) Erlegt (Stiere) Vorgabe (Kühe, Kälber) Erlegt (Kühe, Kälber) Aufbau der Rotwildstrecke im Kanton Bern Stiere Kälber Kühe Total Strecke

47 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Abschussstrecke Rothirsche 21 nach Wildräumen Wildraum Abschussvorgabe (X w = 5% w. von Abschussvorgabe) Strecke 21 Anteil weibliche Tiere von Abschussvorgabe (Kühe, Schmaltiere, weibl. Kälber) Wildraum 4 5 (2,5 w) 5 (2 w) 4 % Wildraum 5 5 (2,5 w) 4 (2 w) 4 % Wildraum 1 12 (6 w) 14 (4 w) 33,3 % Wildraum (62 w) 88 (45 w) 36,3 % Wildraum 12 6 (3 w) 6 (1 w) 16,6 % Wildraum 13 5 (2,5 w) 5 ( w) % Wildraum (6 w) 13 (4 w) 33,3 % Wildraum 15 6 (3 w) 6 (1 w) 16,6 % Wildraum (2,5 w) 32 (6 w) 14,5 % Wildraum (17,5 w) 37 (13 w) 37,1 % Wildraum (7 w) 13 (4 w) 28,5 % TOTAL (82) 28,5 % (die Beurteilung der Strecken in Wildräumen anhand der erlegten weiblichen Tiere (Kühe, Schmaltier, w. Kälber) ist bei einer Strecke unter 1 Tieren nicht sinnvoll siehe altes Kreisschreiben 21 vom BAFU ) 6.1 Vollzugshilfe Wald und Wild des BAFU ( Ablösung KrS 21) WILDRAUM 11 (SENKUNG DES BESTANDES)

48 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern WILDRAUM 16, 17, 18 (STABILISIERUNG DES BESTANDES)

49 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern WILDRAUM 4, 5, 1, 12, 13, 14, 15 (ANHEBUNG DES BESTANDES)

50 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern JUNGTIERANTEIL IN % DER STRECKE Abschussquoten Rothirsch (siehe Punkt 7)

51 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Tägliche Abschüsse Rothirsche 21 Datum Kronenhirsch mit beidseitiger Krone Spiesser übrige Stiere Hirschkuh männliches Hirschkalb weibliches Hirschkalb Mi, Do, Fr, Sa, Mo, Di, Mi, Do, Fr, Sa, Mo, Di, Mi, Do, Fr, Sa, Mo, TOTAL Total Datum Kronenhirsch mit beidseitiger Krone Nachjagd auf weibliche Tiere Spiesser übrige Stiere Hirschkuh männliches Hirschkalb weibliches Hirschkalb Mo, Mi, Sa, Mo, Mi, Sa, Mo, Mi, Sa, Mo, Mi, Sa, Mo, Mi, Sa, Mo, Total Jagd geschlossen TOTAL

52 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Datum Sonderjagd auf weibliche Tiere im WR 11 und 16 Kronenhirsch mit beidseitiger Krone Spiesser übrige Stiere Hirschkuh männliches Hirschkalb weibliches Hirschkalb Di, Mi, Do, Fr, Sa, Mo, Di, Mi, Do, Fr, Sa, Mo, Di, Total TOTAL Total erlegt Abschussvorgabe Jagd geschlossen

53 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Rothirschjagd 21 Das Abschusskontingent von total 265 Rothirschen konnte trotz Sonderjagd nicht ganz erreicht werden (223 Rothirsche erlegt). a) Hauptjagd: erlegte Rothirsche: 163 Stück; b) Nachjagd: erlegte Rothirsche: 3 Stück; c) Sonderjagd: erlegte Rothirsche: 3 Stück. Obschon das Wetter dieses Jahr für die Sonderjagd deutlich besser war, wurden auf der zweiwöchigen Sonderjagd in den Wildräumen 11 und 16 nur 3 Rothirsche erlegt. In den übrigen neun Wildräumen wurden alle Abschussvorgaben erfüllt, teilweise sogar übertroffen. Die Beurteilung der Strecke in den einzelnen Wildräumen anhand der erlegten weiblichen Tiere (Kühe, Schmaltiere, w. Kälber) zeigt deutlich, dass der weibliche Anteil insbesondere in den WR, in denen der Rothirschbestand gesenkt oder stabilisiert werden soll noch zu gering ist. Die geplanten Erleichterungen bei der Milch tragenden Rothirschkuh sollten hier ab 211 eine bessere Wirkung zeigen (siehe Änderung der Jagdverordnung, Punkt 5.19). Der Rothirschbestand im Kanton Bern zeigt nach wie vor steigende Tendenz und eine Ausbreitung nach Norden und Westen ist feststellbar. Die Schadensituation an landwirtschaftlichen Kulturen und am Schutzwald nimmt zu. Dieser Entwicklung wurde mit der deutlich höheren Abschusszahl Rechnung getragen. Erstmals wurde auf der Sonderjagd folgende Erleiterung gestattet: Wird eine Milch tragende Rothirschkuh (führend) zusammen mit ihrem Kalb erlegt, so entfällt die Abschussgebühr gemäss Ziff. 2 des Anhangs 2 JaV, nicht jedoch diejenige gemäss Ziff. 7 dieses Reglements. Vier Jäger konnten auf der Sonderjagd ein Kalb zusammen mit dem Muttertier erlegen.

54 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Milchtragende Rothirschkühe Strecke Hirschkühe Gebührenpflichtig In % der Strecke 53 % 6 % 54 % 6 % 47 % 68 % 17 % 22 % 15 % 28 % 21 % ab 26 höhere Gebühr für Milch tragende Hirschkühe 6.13 Analyse und Beurteilung der Sonderjagd 21 auf Rothirsche Durchführung, Organisation der Sonderjagd im WR 11 und WR Jäger haben sich für die Sonderjagd 21 auf Rothirsche im WR 11 und 8 Jäger für den WR 16 angemeldet. Mit Losentscheid hat das Jagdinspektorat 78 Jäger für den WR 11 und 61 Jäger für den WR 16 zugelassen. Die zu bejagenden WR 11 und 16 wurden in Sektoren eingeteilt. Damit die Jagd ein Minimum an Störungen verursacht, wurde nur im Wintereinstand des Rothirsches die Ansitzjagd ausserhalb des Waldes zugelassen. Die Jäger wurden den Sektoren zugewiesen und pro Sektor einheimische (ca. zweidrittel) und auswärtige (ca. eindrittel) Jäger gemischt. Sonderjagd: 6 Sektoren im WR 11 Referat Sonderjagd 28 / PJ (Quelle Wh B. Dauwalder)

55 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern (Quelle Wh Siegenthaler, Rohrbach, Fuchs) Erleichterungen und Auflagen für die Sonderjagd 21 - Oberaufsicht Wildhüter (bei Verstössen - > Entzug Jagdberechtigung durch Wildhüter); - Ansitzjagd ausserhalb des Waldes (Wildhüter kann Ausnahmen bewilligen); - Kategorienfreigabe (Rothirschkühe, Schmaltiere, Rothirschkälber); - Weidmännische Grundsätze (Empfehlungen): Mit Vorzug erlegt werden Kälber und Schmaltiere. Werden Rothirsche aus dem Kahlwildrudel, erlegt, muss der Abschuss immer von hinten beginnen, damit das Leittier nicht erlegt wird. - Gebühren: - milchtragende Rothirschkühe (führend) zusammen mit ihrem Kalb (Kalb vor Kuh) Fr pro kg (Kalb keine Gebühr) - milchtragende Rothirschkühe, die ohne ihr Kalb zur Kontrolle vorgewiesen werden: pauschal Fr zusätzlich Gebühr Fr pro kg; - Rothirschkühe und Schmaltiere Fr pro kg; - Rothirschkälber keine Gebühr - Irrtümlich erlegte Rothirsche und -spiesser Fr plus zusätzlich Fr. 9.5 für jedes volle kg Körpergewicht (max. Fr [Art. 11 Abs. 3 JWG]). Die Trophäe wird vom Wildhüter eingezogen - für verletzte oder kranke Tiere, die nicht verwertbar sind, ist keine Abschussgebühr zu entrichten - Aufheben der Schontage; - Schusszeiten (von 6. Uhr bis eine Stunde nach Sonnenuntergang); - 1 Meter Grenze aufheben, nur nach Rücksprache mit Wildhüter; - Vorweisungspflicht beim Wildhüter; - Abschussfreigaben über Telefon An zwei Informationsveranstaltungen hat der zuständige Wildhüter zusammen mit den beteiligten Wildhüterkollegen die Jäger über die Sonderjagd informiert. In den Sektoren konnten sich die Jäger selber organisieren Beurteilung der Sonderjagd 21 An 13 Jagdtagen konnten vom 16. bis 3. November 21 3 Rothirsche erlegt werden (27 Tiere im WR 11 und 3 Tiere im WR 16). Die Erleichterung Kalb vor Kuh ohne Gebühr wurde von vier Jägern genutzt und im Gegensatz zum Vorjahr hat sich die Strecke verdoppelt. Wir vermuten, dass mit gezielten Anpassungen im Reglement, besserem Wetter als in den Vorjahren und einem sehr guten Einsatz der Jägerschaft die gewünschte Abschussvorgabe in einigen Jahren sogar erreicht werden könnte - dies vielleicht auch ohne Sonderjagd.

56 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Reglement über die Sonderjagd auf Rothirsche (ab Jagdperiode 21) 1. Rothirschkonzept 26 Der Kanton Bern entwickelte mit einer breit abgestützten Arbeitsgruppe ein Rothirschkonzept, das am 29. Mai 26 von Frau Regierungsrätin E. Zölch-Balmer, Volkswirtschaftsdirektorin, genehmigt wurde. Als Grundlage berücksichtigt das Konzept die potenziellen Lebensräume und Kerngebiete, die Sommer- und Wintereinstände, die Wandertraditionen, die Wälder und ihre verschiedenen Funktionen sowie die Wildtierkorridore. Es zeigt zudem auf, dass ein schonender Umgang mit den Rothirschen in den bereits besiedelten Gebieten für die weitere Ausbreitung wichtig ist. Um rasch reagieren zu können, wenn im Wald untragbare Hirschschäden auftreten, wurde eine Entscheidungshilfe geschaffen. Darin sind Massnahmen zur Lebensraumverbesserung sowie forstliche und jagdliche Massnahmen vorgesehen. Die jagdlichen Massnahmen sollen vor allem auf die für die Schäden verantwortlichen Hirschbestände ausgerichtet sein. Untragbare Schäden werden gemäss Wildschadenverordnung (WSV) entschädigt. Die Grundsätze für die Landwirtschaft halten fest, dass auch hier die Schäden auf einem tragbarem Mass gehalten werden müssen. Wo sie entstehen, sind sie gerecht zu entschädigen. Die offene Landschaft wird hirschfreundlich. Wenn dafür ökologische Aufwertungsmassnahmen erforderlich sind, sollen diese entsprechend entschädigt werden. 2. Management und Jagdplanung Rothirsche Das Management und die Jagdplanung für die Rothirsche richten sich auf ein dreistufiges Bejagungssystem aus. Durch ein ausgeglichenes Geschlechtsverhältnis bei der jährlichen Strecke und durch natürlich aufgebaute Altersstrukturen der Population soll die gleichmässige Verteilung der Tiere im Lebensraum gefördert werden. Der Eingriff in die Jugendklasse hat erste Priorität. Durch einfache und flexible Jagdvorschriften sollen die Störungen des Rotwildes minimal gehalten werden, sodass die angestammten Traditionen dieser Art nicht gebrochen werden. Die Grundsätze der Jagdethik und der Weidgerechtigkeit sollen bei der Bewirtschaftung berücksichtigt werden. Die Schäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen sollen tragbar bleiben. Grosse Bedeutung kommt der Erhaltung der für die Art typischen Sozialstrukturen (mit Familienverbänden aus Alttieren, Kälbern und Einjährigen beider Geschlechter) zu. Milchtragende Rothirschkühe sind wichtige Traditionsvermittler und demzufolge ist der Schutz von zentraler Bedeutung. Vor diesem Hintergrund wurde die Abschussgebühr für erlegte milchtragende Rothirschkühe deutlich erhöht. Das neue Gebührenmass wurde so angesetzt, dass der Abschuss einer milchtragenden Rothirschkuh auch finanziell in keiner Weise mehr attraktiv sein kann, weil der erzielbare Erlös aus dem Verkauf des Wildbrets deutlich tiefer zu liegen kommt (Grundgebühr Fr und zusätzlich für jedes volle Kilogramm Körpergewicht Fr. 9.5). 2.1 Hauptjagd: Die Hauptjagd findet vom 1. bis 2. September statt. In dieser Zeit sind alle Kategorien (Kat. C1, C2, C3, C4, C5) zur Jagd offen. Die Abschussvorgaben in den Wildräumen sind massgebend Nachjagd: Die Nachjagd findet vom 1. Oktober bis 15. November statt. In dieser Zeit dürfen nur noch Rothirschkühe, Schmaltiere und Kälber (Kat. C4, C5) erlegt werden, wenn die entsprechenden Wildräume zur Rothirschjagd noch offen sind. 2.3 Sonderjagd: Die Sonderjagd setzt Spezialbewilligungen gemäss Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 22 über Jagd und Wildtierschutz (JWG) voraus und findet vom 16. November bis längstens zum 3. November statt. Diese Jagd wird nur durchgeführt, wenn die Abschusszahlen unterschritten werden. Sie soll zur Verbesserung des Jagdergebnisses beitragen. Das Ziel ist allerdings, den Abschussplan möglichst während der Haupt- und der Nachjagd zu erreichen. Auf der Sonderjagd auf Rothirsche gelten folgende Erleichterungen (Art. 7 Abs.2 JaV): die Schontage (Art. 13 lit. d und Anhang 1 JaV) werden aufgehoben; die Schusszeiten (Art. 14 Abs. 1) werden in diesem Sinne abgeändert, dass vom 16. bis 3. November 21 die Schussagabe nur bei genügender Sicht von 6: Uhr bis eine Stunde nach Sonnenuntergang gestattet ist:

57 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern die Ausübung der Jagd mit einer Jagdbewilligung für den Rothirsch ist mit Einwilligung der Bewohnerinnen und Bewohner der betroffenen ständig bewohnten Gebäude auch innerhalb der Hundertmetergrenze (Art. 15 Abs. 1 lit. c JaV) gestattet (nur nach Rücksprache mit dem Wildhüter). 3. Voraussetzungen für die Sonderjagd auf Rothirsche Sonderjagden auf Rothirsche im November werden nur in Wildräumen durchgeführt, in denen die Freigabekontingente von den Abschusszahlen um die nachfolgend aufgeführte Quote unterschritten werden. Freigabe pro WR Quote bis 5 Stück 5 Stück 51 bis 1 Stück 1 Stück Ab 11 Stück 2 Stück Ist die Unterschreitung eines Freigabekontingentes kleiner als die Quote, wird grundsätzlich auf eine Sonderjagd verzichtet. Wenn die Unterschreitung der Freigabekontingente grösser ist als die Quote, muss nicht zwingend eine Sonderjagd durchgeführt werden. Es sind weitere Faktoren in den Entscheid einzubeziehen, wie die Wildschadensituation, die Bestandesentwicklung, das Jagdergebnis des Vorjahres etc. Wenn die Schadensituation im Wald oder an landwirtschaftlichen Kulturen untragbar ist und alle anderen Massnahmen wie Störungsreduktion, waldbauliche Massnahmen etc. nicht zum Erfolg führen, kann das Jagdinspektorat auch in regionalen Wildschutzgebieten die Sonderjagd auf Rothirsche erlauben. 4. Jagdberechtigte für die Sonderjagd Mit der Patentanmeldung für das Patent C kann sich jede Jägerin und jeder Jäger für eine Sonderjagd anmelden. Pro Wildraum wird gestützt auf die Anzahl der zu erlegenden Rothirsche die Abgabe von Sonderbewilligungen beschränkt. Übersteigt die Anzahl der Bewilligungsgesuche die Anzahl der verfügbaren Sonderbewilligungen, entscheidet das Jagdinspektorat über eine mögliche beschränkte Zulassung. 5. Entzug Spezialbewilligung Sonderjagd 21 Berechtigte Jägerinnen und Jäger für die Sonderjagd 21 erhalten eine persönliche Jagdbewilligung, die nicht übertragbar ist. Bei Verstössen gegen die Auflagen/Vorgaben der Sonderjagd wird die Jagdbewilligung vom Wildhüter sofort entzogen. 6. Abschusskategorien Auf der Sonderjagd dürfen erlegt werden: Rothirschkühe, Schmaltiere und Kälber (Kat. C4, C5) Wird eine Milch tragende Rothirschkuh (führend) zusammen mit ihrem Kalb erlegt: so entfällt die Abschussgebühr gemäss Ziff. 2 des Anhangs 2 JaV, nicht jedoch diejenige gemäss Ziff. 7 dieses Reglements. Beim Abschuss von führenden Rothirschkühen muss immer zuerst das Kalb erlegt werden. Für die Sonderjagd gelten folgende weidmännische Grundsätze (Empfehlungen): Mit Vorzug erlegt werden Kälber und Schmaltiere. Werden Rothirsche aus dem Kahlwildrudel erlegt, muss der Abschuss immer von hinten beginnen, damit das Leittier nicht erlegt wird. 7. Grund- und Abschussgebühren Die Grundgebühr für die Ausübung der Sonderjagd (Spezialbewilligung) beträgt Fr Zusätzlich werden folgende Abschussgebühren erhoben: Rothirschkälber keine Gebühr; Rothirschkühe und -schmaltiere Fr pro kg; Irrtümlich erlegte Rothirsche und -spiesser Fr plus zusätzlich Fr. 9.5 für jedes volle kg Körpergewicht (max. Fr [Art. 11 Abs. 3 JWG]). Die Trophäe wird vom Wildhüter eingezogen.

58 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Für verletzte oder kranke Tiere, die nicht verwertbar sind, ist keine Abschussgebühr zu entrichten. 8. Abschussfreigaben Die Telefonnummer gibt darüber Auskunft, wie viele Rothirschkühe und -kälber in welchem Wildraum am folgenden Jagdtag noch erlegt werden dürfen. 9. Jagdart Damit Störungen durch die Sonderjagd minimal gehalten werden können, ist nur die Ansitzjagd gestattet. 1. Abschussorganisation Die Organisation und Leitung der Sonderjagd erfolgt durch die Wildhüter im entsprechenden Wildraum. 11. Vorweisungspflicht Erlegte Rothirsche werden im Abschusskontrollheft eingetragen und müssen am Tag der Schussabgabe dem Wildhüter zur Kontrolle vorgewiesen werden. Münsingen, 11. August 21 JAGDINSPEKTORAT Peter Juesy, Jagdinspektor 6.15 Medienmitteilung vom Rothirschjagd im WR 4 beendet Staatskanzlei Postgasse 68 3 Bern 8 Telefon Telefax info.ai@sta.be.ch Medienmitteilung Bern, Rothirschjagd im Wildraum 4 Fünf Rothirsche erlegt Wildraum wieder geschlossen aid. Erstmals wurden im Wildraum 4 fünf Rothirsche zur Jagd freigegeben. Bereits am vierten Jagdtag sind die fünf vorgesehenen Tiere erlegt. Der Jagdinspektor hat daher die Rothirschjagd im Wildraum 4 heute geschlossen. Untersuchungen zeigen, dass eine Rothirschkuh bereits vor Jagdbeginn illegal erlegt wurde. Damit die Schäden am Wald und an Kulturen das tragbare Mass nicht überschreiten, wird sich der Volkswirtschaftsdirektor, Regierungsrat Andreas Rickenbacher, beim Bund erneut dafür einsetzen, dass die geplante Wildquerung zeitlich vorgezogen wird. Im Längwald bei Niederbipp halten sich seit einiger Zeit ungefähr 3 Rothirsche auf. Dieser kleine Hirschbestand staut sich an der Autobahn A1 auf seiner natürlichen Ausbreitungsachse von den Alpen in den Jura. Um mögliche Schäden an Wäldern und Kulturen in einem tragbaren Rahmen zu halten, wurde in diesem Jahr erstmals ein Kontingent von fünf Tieren zur Bejagung freigegeben. Diese Zahl ist nun bereits am vierten Jagdtag und ohne Störungen erfüllt worden. Der Jagdinspektor des Kantons Bern hat daher die Rothirschjagd im Wildraum 4 heute wieder geschlossen.

59 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Wie Untersuchungen erst heute ergaben, ist eine milchtragende Rothirschkuh bereits drei Tage vor Jagderöffnung illegal erlegt worden. Morgen Montag (6.9.21) wird daher beim zuständigen Untersuchungsrichteramt Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft eingereicht. Die Hirschjagd im Wildraum 4 konnte damit abgeschlossen werden. Befürchtungen, wonach der Jagdbetrieb das Aufenthaltsgebiet der dortigen Rothirsche stark beunruhigen und damit das vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) angeregte Übersiedlungsprojekt beeinträchtigen könnte, haben sich wegen der kurzen Jagddauer als unbegründet erwiesen. In den Wildräumen des Emmentals und des Berner Oberlandes ist die Rothirschjagd nach Vorgabe der diesjährigen Jagdordnung weiterhin gestattet. Damit die natürliche Ausbreitung der Rothirsche in den Jura erfolgt und die Schäden im Längwald in Grenzen gehalten werden, ist 219 im Raum Nieder- und Oberbuchsiten eine Wildtierquerung geplant. Frau Regierungsrätin Barbara Egger-Jenzer und Herr Regierungsrat Andreas Rickenbacher haben am 5. Juni 29 mit einem Schreiben an Herrn Bundesrat Moritz Leuenberger darum ersucht, die Realisierung der Wildübergänge in der Region Bipperamt sowie in Heimberg-Uttigen zu beschleunigen. Die Antwort auf diese Intervention war leider negativ. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat 29 als Übergangslösung ein Projekt zur Übersiedlung einer begrenzten Anzahl von Rothirschen aus der Region Längwald bei Niederbipp in den Jura initiiert. Diese Übersiedlung von Rothirschen ist aus der Sicht des Kantons Bern eine Notlösung, tierschützerisch problematisch und nicht nachhaltig. Vor diesem Hintergrund wird Regierungsrat Andreas Rickenbacher in Zusammenarbeit mit Pro Natura Bern und dem Berner Jägerverband erneut beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) die Beschleunigung der Wildquerung im Raum Nieder- und Oberbuchsiten fordern. Notiz an die Redaktionen: Auskünfte erteilt: Peter Juesy, Jagdinspektor, Tel oder Sprachregelung BAFU/Kanton Bern Projekt Rothirschförderung im Jura mittels Übersiedlungen an der A1 vom November 21 Sprachregelung gemäss der Aussprache am runden Tisch vom 12. November 211 zum Projekt Rothirschübersiedlung an der A1: Das Ziel des Rothirschübersiedlungs-Projekts an der A1 ist die Förderung der Rothirschverbreitung im Jurabogen und nicht die Verhinderung / Reduzierung von Wildschäden im Längwald. Wir sprechen stets von einer Übersiedlung über die A1 und nicht von einer Umsiedlung. Das Wort Umsiedlung weckt Assoziationen (z.b. Luchsumsiedlungen zwischen Kantonen), die nicht zutreffend sind. Der neue Projektname lautet somit: Projekt zur Rothirschförderung im Jurabogen mittels Übersiedlungen an der A1. Das Projekt wird vom BAFU und den Kantonen Bern und Solothurn gemeinsam getragen. Das Schreiben von Regierungsrat Andreas Rickenbacher vom hat nach wie vor Gültigkeit. Die Projektleitung, Koordination, Finanzierung und Hauptverantwortung liegt beim BAFU. Die Nachbarkantone im Jurabogen sind informiert und mit dem Projekt einverstanden. Die nachhaltige und längerfristige Massnahme für die Förderung des Rotwilds im Jura und die Reduktion der Stauungen südlich der A1 ist der Bau einer Wildbrücke. Die Übersiedlung ist eine sinnvolle, jedoch lediglich temporäre Massnahme, bis die Wildbrücke gebaut werden kann. Die Schäden sind bislang nur lokal. Der Rothirschbestand in dieser Region nimmt rasch zu. Der Wegfang von bis zu 12 Tieren kann vorübergehend eine Entlastung bringen. Dies ist aber nicht das primäre Ziel ist.

60 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Die Übersiedlungen ersetzen die jagdliche Regulation nicht. Für eine längerfristige Regulierung dieser Rotwildpopulation ist die Öffnung der Rothirsch-Jagd in diesem Wildraum unumgänglich. Um rasch auf den wachsenden Bestand zu reagieren behält sich der Kanton Bern die Öffnung dieses Wildraums für die Jagd im September vor. Damit das Übersiedlungsprojekt aber nicht gestört wird, wird die Jagd in den nächsten beiden Jahren maximal für die ersten zwei Wochen im September geöffnet. Der Kanton Bern beteiligt sich aktiv am Einfang durch Bereitstellung von Arbeitsstunden der Wildhut Medienmitteilung BAFU vom 2. März 211 betr. Übersiedlungsaktion Rothirsche A1 Übersiedlungsaktion in den Jura: Rothirsch quert Autobahn Der Mitte Januar in den Solothurner Jura übersiedelte Hirschstier hat überraschend die eingezäunte Autobahn Richtung Süden überquert. Um Unfälle zu vermeiden, verzichtet das Bundesamt für Umwelt BAFU vorläufig auf weitere Umsiedlungen. Im Rahmen des Förderungsprojekts für den Rothirsch im nördlichen Jurabogen wurde Mitte Januar ein erster männlicher Hirsch im Oberaargau narkotisiert und über die Autobahn A1 in den Solothurner Jura übersiedelt. Dies, weil der Rothirschbestand des Emmentals wächst und sich nach Nordwesten ausbreitet. Auf der Südseite der A1 im Kanton Bern bei Niederbipp blockiert die A1 den Tieren jedoch den Weg über den Oberaargau in den Jura. Dieses künstliche Hindernis galt bislang für Wildtiere als kaum überwindbar. In der Nacht von letzten Freitag auf Samstag überquerte der Hirsch überraschend und unfallfrei die Autobahnen A5 und A1 bei Luterbach. Sehr wahrscheinlich hat er dabei die Autobahnzäunung übersprungen. Zurzeit hält sich das Tier wieder südlich der A1 auf. Der Hirsch trägt ein Senderhalsband, so dass seine Bewegungen der letzten Wochen genau verfolgt werden konnten. Dass Rothirsche weit wandern können, ist bekannt. Auch kennen Wildbiologen das Verhalten, dass Tiere nach Exkursionen oder Umsiedlungen zurück in ihr angestammtes Gebiet wandern. Überraschend ist jedoch, wie der übersiedelte Hirsch mit den Hindernissen der Zivilisation umgeht. Autobahnzäune oder der Siedlungsgürtel des Mittellandes scheinen ihn nicht grundsätzlich aufzuhalten. Dieses Verhalten kann insbesondere für Automobilisten gefährlich werden. Ein Zusammenstoss mit einem Hirsch führt zu schweren Unfällen. Damit Unfälle vermieden werden können und die natürliche Ausbreitung der Hirsche in den Jura dauerhaft möglich wird, sind an den neuralgischen Stellen wie im Bipperamt Wildtierbrücken notwendig. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat dem Bau einer Brücke zugestimmt. Sie ist ein Element der Planungen zum Ausbau dieser Strecke. Bis diese Massnahme realisiert ist, war im Sinne einer kurzfristigen Massnahme geplant, rund ein Dutzend Hirsche über die A1 zu übersiedeln und so gleichzeitig den Rothirschbestand im nordöstlichen Jura zu fördern. Aus Sicherheitsgründen wird vorläufig auf die Umsiedlung weiterer Tiere verzichtet und das Verhalten des Hirsches intensiv beobachtet. Das Bundesamt für Umwelt wird zusammen mit den Kantonen Bern und Solothurn die Zukunft des Übersiedlungsprojekt diskutieren.

61 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Neue Sprachregelung Übersiedlungsaktion Rothirsche A1 vom neues Projekt Rothirsch Mittelland Die Jagdverwalter der Kantone BE und SO sowie das BAFU und die beauftragten Wildbiologen haben sich am getroffen, um das Rothirsch-Übersiedlungsprojekt an der A1 kritisch zu analysieren. Folgende Schlüsse konnten an dieser Sitzung übereinstimmend gezogen werden: Der Einfang von Rothirschen in der Mittellandsituation stellt besondere Herausforderungen, weil die Tiere weit und unstetig umherziehen. Der Fang ist aber möglich. Die Zielsetzung, den Rothirsch im nördlichen Jurabogen zu fördern, ist nachwievor richtig. Die beste Lösung hierzu ist und bleibt eine Wildtierpassage als wichtiges Vernetzungselement zwischen Rotwildlebensräumen im Mitteland und dem Jura. Die Rothirsche können die Autobahnzäune überspringen und stellen damit ein beträchtliches Risiko für schwere Verkehrsunfälle dar. Gerade auch deshalb ist eine funktionstaugliche breite Wildüberführung von hoher Dringlichkeit. Der Einfang von Rothirschen und die sofortige Aussetzung auf der andern Seite birgt zu hohe Risiken; diese Methode wird deshalb nicht mehr weiter verfolgt. Eingefangene Rothirsche zuerst in einem Gehege im Jura an den neuen Lebensraum zu gewöhnen und ihnen so den Heimkehrwillen zu nehmen, ist eine Möglichkeit. Aber wir wissen zu wenig über das Verhalten der Mittellandhirsche, um mit dieser aufwendigen Methodik jetzt das Übersiedlungsprojekt auszubauen. Deshalb werden vorläufig keine Hirsche mehr übergesiedelt; es werden aber einige weitere Rothirsche gefangen und mit Sendern ausgerüstet, um mehr über den Mittellandhirsch zu lernen. Schon das Bewegungsmuster des 3-jährigen besenderten Stiers Ardy zeigte in den letzten 2 Monaten viel Überraschendes. Wie sieht das Raumverhalten im Jahresverlauf aus? Wo sind die Tageseinstände? Wie gross sind diese Wälder? Wie gehen die Tiere mit den Siedlungs- und Verkehrsinfrastrukturen um? Wechseln die Rothirsche selbstständig über die Autobahn? Die Antworten auf solche Fragen werden helfen zu verstehen, ob der Rothirsch gar über weite Teile des Mittellandes als Standwild erwartet werden kann. Die Kantone BE und SO machen ab diesem Jahr gemeinsam eine Jagdplanung für die Rothirschpopulation im Bipperamt. Die geplanten Abschüsse werden solidarisch auf die beiden Kantone aufgeteilt.

62 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Änderung Jagdverordnung per 1. Juni 211 zum Thema Rothirsch (Erlegen Milchtragende Rothirschkuh)

63 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Bericht P. Juesy Wildtiermanagement im Kanton Bern vom Oktober 21 Bespiel Rothirsch Grundsätzliches Die Jagdplanung ist eines der wichtigsten Instrumente zur Beeinflussung der jagdbaren Wildtierbestände, zur Sicherung einer nachhaltigen Bewirtschaftung und zur Vermeidung von untragbaren Wildschäden. Sie ist Aufgabe der kantonalen Verwaltung, welche für den ordnungsgemässen Vollzug des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie den Interessenausgleich verantwortlich ist. Anzustreben ist eine Synthese zwischen den traditionellen Jagdformen und den modernen wildbiologischen Erkenntnissen. Die Jagdplanung wird für die Wildarten Reh, Gämse und Rothirsch durchgeführt. Für weitere Wildarten wird eine Jagdplanung durchgeführt, falls dies zur Arterhaltung, zur Begrenzung von Wildschäden oder zur Bekämpfung von Krankheiten notwendig erscheint. Zudem werden u.a. Faktoren wie der jeweilige Lebensraum und das Störpotential mitberücksichtigt. Die Wildbewirtschaftung wird deshalb in kleineren regionalen Wildbewirtschaftungsräumen vorgenommen. Vor diesem Hintergrund wurde der Kanton Bern vor zehn Jahren in 18 sogenannte Wildräume eingeteilt. Die Wildräume wurden aufgrund von wildbiologischen Aspekten (Lebensraumqualitäten, Bewegungsverhalten bestimmter Tierarten, Einflüsse von Grossraubtieren) sowie geografischen Gegebenheiten (Gewässer, Gebirge, Verkehrsachsen, Siedlungsräume) so ausgeschieden, dass eine gezielte, jedoch immer noch genügend grossräumige Wildbewirtschaftung möglich ist. Anhand der Grundlagen wie Frühjahresbestand, Fallwild, Vorjahresjagdstrecke, Einfluss von Raubtieren und Wildschadensituation wird festgelegt, ob der Bestand innerhalb des Wildraums angehoben, belassen oder gesenkt werden soll. Für jeden Wildraum werden die anzustrebenden Wildtierbestände festgelegt. Daraus resultiert die geplante Jagdstrecke. Am Ende eines jeden Jagdjahres wird die erzielte Jagdstrecke mit der Jagdplanung verglichen. Grosse Abweichungen von der Jagdstrecke werden bei der Jagdplanung im Folgejahr mitberücksichtigt. Von der Jagdplanung betroffen sind insbesondere die Kreise der Jagd, der Forstwirtschaft, der Landwirtschaft und des Wildtierschutzes. Der Anhörung betroffener Kreise kommt in diesem Sinne eine grosse Bedeutung zu. Sie erfolgt insbesondere durch Konsultation der Kommission für Jagd und Wildtierschutz oder bereits auf regionaler Ebene, d.h. innerhalb der Bewirtschaftungseinheiten gemäss dem neuen Konzept für die Jagdplanung. Jagdplanung am Bespiel des Rothirsches Der Rothirsch soll sich gemäss Rothirschkonzept 26 im ganzen Kanton landwirtschafts- und waldverträglich ausbreiten können. Die Ausbreitung soll dort ermöglicht werden, wo taugliche Lebensräume vorhanden sind. Die Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen und im Wald müssen dabei auf einem tragbaren Mass gehalten werden. Weiter sollen Störungen in den potentiellen Lebensräumen verringert und die nachhaltige Jagd beibehalten werden. Um rasch reagieren zu können, wenn im Wald und an der Landwirtschaft untragbare Hirschschäden auftreten, wurden Entscheidungshilfen geschaffen. Darin sind forstliche und jagdliche Massnahmen wie auch Lebensraumverbesserungen vorgesehen. Die jagdlichen Massnahmen sollen vor allem auf die für die Schäden verantwortlichen Hirschbestände ausgerichtet sein. Schäden am Wald werden gemäss Wildschadenverordnung (WSV) entschädigt. Die Grundsätze der Jagdplanung im Kanton Bern umfassen folgende Kernelemente: - Durch ein ausgeglichenes Geschlechtsverhältnis bei der jährlichen Strecke und natürlich aufgebauten Altersstrukturen der Population soll die gleichmässige Verteilung der Rothirsche im Lebensraum gefördert werden. Der Eingriff in die Jugendklasse hat erste Priorität; - Von zentraler Bedeutung für die Bewirtschaftung des Rothirsches ist die Absprache mit den Nachbarkantonen bezüglich Bestandeserfassung und Bewirtschaftung; - Auf der Haupt- und Nachjagd muss der Grossteil der freigegebenen Rothirsche (nicht führende sowie männliche Tiere) im Sommereinstand erlegt werden - führende Kühe sind geschützt,

64 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern weil sie als Traditionsvermittlerinnen die Verteilung der Rudel im nächsten Sommer bestimmen; - Auf der Sonderjagd im Wintereinstand werden diejenigen Wildräume bejagt, in denen das Abschusskontingent nicht erfüllt wurde. Auf dieser Jagd sind Erleichterungen wie der Verzicht auf die Gebühr der Milch tragenden Rothirschkuh (Kalb vor Kuh), die Aufhebung der Schontage, die Vereinheitlichung der Schusszeiten und die teilweise Aufhebung der 1 Meter Grenze unumgänglich; - Durch einfache und flexible Jagdvorschriften sollen die Störungen des Rotwildes minimal gehalten werden, sodass die angestammten Traditionen dieser Art nicht gebrochen werden. Die Grundsätze der Jagdethik und der Weidgerechtigkeit sollen bei der Bewirtschaftung berücksichtigt werden. Wenn die jährliche Abschussvorgabe in Zukunft mit diesen Grundsätzen nicht erfüllt werden kann, müssen weitere Massnahmen wie eine Jagdverlängerung oder der Verzicht der Gebühr der Milch tragenden Rothirschkuh auch während der Haupt- und Nachjagd diskutiert werden. Dieses Bespiel zeigt, dass die Jagdplanung heute eine grosse Herausforderung ist und dabei das Gebot der Nachhaltigkeit gewährleistet werden muss. Münsingen, 18. Oktober 21, P. Juesy, Jagdinspektor

65 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Jagdplanung mit Jagdergebnis 21 (Gämse, Reh, Rothirsch) Gämswild Rehwild Rothirsch Raumeinheit 18 Wildräume 18 Wildräume In 6 Wildräumen bewirtschaftet Bestand, Frühling 21 Grösse Beurteilung tragbar, örtlich zu tief tragbar, Oberland zu tief tragbar Bestandesentwicklung(+/=/-) = = ansteigend + Reproduktionsrate ca. 25 % ca. 5 % ca. 35 % Abschussquote 15 2 % mind. 3 % ca. 3 % Zustand Bestand Krankheiten örtlich Gämsblindheit keine Fallwild Negative Einwirkungen auf Umwelt (Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Wald) lokal, mit Ausnahme Oberland an einzelnen Orten an Waldverjüngung keine Im WR 11 an landwirtschaftlichen Kulturen + im Schutzwald, im WR 16 lokale Schälschäden Abschussplan (14%) (24,1%) 265 (29%) Ergebnis Jagd 21 in % vom Bestand (13,1%) (21,9% **) 223 (24%) Ergebnis der Regulierung Bemerkungen erfüllt Einfluss Luchs ca. 2 3 % auf Bestand teilweise erfüllt Einfluss Luchs im Oberland ca. 6 9 % auf Bestand (nur in oberländer WR) und die Bestände im Oberland sollen angehoben werden erfüllt mit Ausnahme WR Da Schalenwildbestände häufig unterschätzt werden, sind die pragmatisch bestimmten Zuwachsraten und Abschussquoten meistens höher als die nach populationsdynamischen Grundsätzen vorgegebenen Raten und Quoten. Wer die Entwicklung im Verlaufe der Jahre mit denselben Schätzmethoden verfolgt, liegt aber dennoch richtig! ** %-Zahl ist tiefer, weil Reh- und Gämswildbestände im Oberland teilweise angehoben werden sollen

66 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Regulierung des Steinwildes 8.1 Zielsetzung 21 Stabilisierung des Bestandes Statistik Steinwild Steinwildbestand Kanton Bern Bestand Ste inwild Fa llwild Steinw ild Hegeabschüsse (in Fallwild zah l enthalten) Steinwildabschuss im Kanton Bern 8 W. Jungtiere (1-2 J.) Steingeissen (3 J. u. älter) Total weibliche Tiere M. Jungtiere (1-2 J.) M. Böcke III (11 J. u.ä.) M. Böcke I (3-5 J.) Total männliche Tiere M. Böcke II (6-1 J.) Total erlegtes Steinwild

67 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Anzahl Abschüsse in Kolonien Brienzer Rothorn Wittenberg Schwarzmönch Bire/Öschinen Gasterntal Grosser Lohner Justistal

68 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Bemerkungen Regulierung Steinwild 21 Nachfolgende Kolonien wurden im Kt. Bern nicht jagdlich reguliert: Gadmerflüh, Augstmatthorn, Wetterhorn, Olden, Blattenstock, Spillgerten, Justistal Von den 56 freigegebenen Steinwild-Hegeabschüssen wurden 43 Tiere erlegt. 8.3 Steinwildansiedlung im Diemtig- und Simmental (Februar 211) Kurzbericht 21 Ende des Jahres 21 zählte die Steinbockkolonie im hinteren Diemtigtal (Spillgerten) neu 48 Tiere. Im Vergleich zum Vorjahr ist der Bestand um weitere 8 Kitze angewachsen, zu verzeichnen ist zudem eine Zwillingsgeburt. Die Kolonie umfasst neu 8 Kitze, 24 Geissen und 16 Böcke. Von diesen sind 18 Geissen und 14 Böcke zweijährig oder älter. In der Kolonie leben zudem 4 Geissen und 3 Böcke die 1 Jahre oder älter sind. Ende 21 sind immer noch 8 der 1 Tiere am Leben, die in den Jahren 21 bis 23 angesiedelt wurden. Das Einstandsgebiet der Kolonie befindet sich weiterhin im Raum Fromattgrat bis Seehore. Im Sommer 21 zeigte sich innerhalb dieses Einstandsgebiets eine Tendenz zur Zweiteilung der Geissrudel. Die untenstehende Grafik fasst die Bestandesentwicklung seit den ersten Freilassungen im Jahre 21 zusammen. Die Kolonie pflanzt sich seit 22 alljährlich fort. In der Grafik bezeichnen die Geburten die Kitze, die anfangs Winter noch lebten (Fortpflanzungsrate). Bei den ein- und mehrjährigen Tieren beträgt der Gesamtverlust innerhalb der Kolonie bisher lediglich 3 Tiere. Der Gesamtzuwachs seit 22 zählt 41 Kitze. Das Geschlechterverhältnis fällt dabei deutlich zugunsten der weiblichen Tiere aus. So sind in der Zeit von 22 bis männliche und 21 weibliche Kitze dazugestossen. Eines dieser weiblichen Tiere verstarb in seinem zweiten Lebensjahr. Die Kitzsterblichkeit wird von der Statistik nicht erfasst. So ist zu erwähnen, dass seit 25 jedes Jahr mindestens ein Kitz kurz nach der Geburt oder innerhalb von wenigen Wochen danach verstorben ist. Entwicklung Steinwild Diemtigtal Bestand Geburten 5 4 Steinbock im hinteren Diemtigtal. Foto: Ruedi Wyss l h 3 a z n A Jahr

69 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Steinbock im hinteren Diemtigtal. Foto: Ruedi Wyss Dr. Simon Capt, Ruedi Kunz und Ruedi Wyss / Februar 211

70 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Übrige Herbstjagd Wildschweinjagd Zielsetzung Stabilisierung des Bestandes Jagdzeit Patent D (Wildschwein) August September Oktober November Dezember Januar Patent D Statistik Wildschweine Frühlingsbestände Wildschwein (inkl. eidg. Schutzgebiete), Strecken und Fallwild im Kt. Bern Bestände Fallwild Strecke Frühlingsbestände 21 Wildschwein Rep. Rate 15% (exkl. eidg. Schutzgebiete) Frühlingsbestände WR 1 WR 2 WR 3 WR 4 WR 7 WR 8 WR 12

71 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Frühlingsbestände 211 Wildschwein Rep. Rate 15% (exkl. eidg. Schutzgebiete) Frühlingsbestände WR 1 WR 2 WR 3 WR 4 WR 7 WR 8 WR 12 Frischlingsanteil der Strecke (in Prozent) 1% 9% 8% 7% 6% 5% 4% 3% 2% 1% % Idealer Frischlingsanteil Frischlingsanteil Kt. Bern 75% 75% 75% 75% 75% 75% 75% 75% 75% 75% 75% 75% 75% 75% 75% 75% 75% 75% 75% 75% 48% 3% 44% 48% 37% 4% 53% 53% 36% 41% 44% 51% 31% 38% 37% 3% 35% 32% 32% 43.5% > Anreizprämie unter 45 Kg von Fr. 4. (34 Prämien ausbezahlt) Wildschweinschäden im Kanton Bern (Franken) Fr. 9' Fr. 8' Schäden in Franken 7684 Fr. 7' Fr. 6' Fr. 5' Fr. 4' Fr. 3' Fr. 2' Fr. 1' Fr

72 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Übersicht Strecke Wildschweine nach Wildräumen (Jagd 21)

73 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Waldschnepfe (erstmals wieder jagdbar ab 23) Jagdzeit August September Oktober November Dezember Januar Patent D Statistik Waldschnepfe erlegt 23: 4 Waldschnepfen erlegt 24: 3 Waldschnepfen erlegt 25: 7 Waldschnepfen erlegt 26: 3 Waldschnepfen erlegt 27: 11 Waldschnepfen erlegt 28: 1 Waldschnepfe erlegt 29: 4 Waldschnepfen erlegt 21: 5 Waldschnepfen erlegt 23: 3 Waldschnepfen erlegt 24: 4 Waldschnepfen erlegt 25: 37 Waldschnepfen erlegt 26: 18 Waldschnepfen erlegt 27: 2 Waldschnepfen erlegt 28: 5 Waldschnepfen erlegt 29: 3 Waldschnepfen erlegt 21: 5 Waldschnepfen Jagdverbot auf Waldschnepfe 9.3 Murmeltierjagd Strecken Murmeltiere 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29 und 21 Erlegte Murmeltiere in Wildräumen (24 bis 21) Erlegte Murmeltiere 24 Erlegte Murmeltiere 25 Erlegte Murmeltiere 26 Erlegte Murmeltiere 27 Erlegte Murmeltiere 28 Erlegte Murmeltiere 29 Erlegte Murmeltiere WR 12 WR 13 WR 14 WR 15 WR 16 WR 17 WR 18

74 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Abschussstatistik übrige Jagd Abschussstatistik übrige Jagd Tierart 1 Reh Gämse Rothirsch Damhirsch Sikahirsch 43 Mufflon 5 Wildschwein Murmeltier Fuchs Dachs Edel- / Baummarder Stein- / Hausmarder Waschbär 1 68 Marderhund 69 Verwilderte Hauskatze Fasan Waldschnepfe Ringeltaube Türkentaube Verwilderte Haustaube Stockente Tafelente Reiherente Blässhuhn Kormoran Kolkrabe Rabenkrähe Elster Eichelhäher

75 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Änderung der Jagdverordnung per Änderung JaV und JWG 211 (Milch tragende Rothirschkuh, Verbilligung der Zusatzpatente beim Rehwild, elektronische Datenerfassung) Art und 2 Unverändert. 3 Gestützt auf die Ziele und Massnahmen der Jagdplanung und nach Anhörung der KJW kann die Volkswirtschaftsdirektion jeweils für eine Jagdsaison und für einzelne, untragbar hohe Bestände aufweisende Wildräume die Erlegung Milch tragender Rothirschkühe gestatten, aber nur mit der Auflage, dass das Muttertier zusammen mit dem Kalb erlegt und beide Tiere gleichzeitig zur Kontrolle vorgewiesen werden. Anhang 2 zu Artikel 11 und Unverändert. 2. Schutz der Muttertiere a unverändert b Milch tragende Rothirschkuh Die Trophäen von Muttertieren, für die eine Abschussgebühr entrichtet werden musste, dürfen an Trophäenschauen nicht ausgestellt werden. 3.6 (neu) Elektronische Datenerfassung Art. 22a (neu) 1 Das Jagdinspektorat führt zur elektronischen Unterstützung der Kontrolle der Jagdausübung, namentlich zwecks Verwaltung der Jagdpatente und Erfassung der gestützt auf die Jagdgesetzgebung verhängten Strafen und Massnahmen, eine elektronische Datenbank ohne Schnittstellen zu anderen Systemen. 2 Anderen Amtsstellen oder Dritten dürfen keine Abrufverfahren für die Datenbank nach Absatz 1 zur Verfügung gestellt werden. 3 Innerhalb des Jagdinspektorates sind die Zugriffsmöglichkeiten personengenau festzulegen. Art Für die Jagdbewilligungen werden folgende Regalabgaben erhoben: Franken Basispatent bis Zusatzpatent zu Patent A unverändert Zusatzpatent zu Patent B 16 Gästekarte unverändert 2 bis 4 Unverändert.

76 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Änderung JaV 212 (Schiessnachweis) Einschiessen 1 Art. 17a (neu) Die Jägerin oder der Jäger hat sich vor jeder Jagdperiode einzuschiessen. 2 Als eingeschossen gilt, wer vor der ersten Jagdaufnahme, jedoch frühestens im April, auf einem schweizerischen Schiessstand oder an einer Veranstaltung eines schweizerischen Jagd- oder Schiessvereins mit einer Jagdwaffe mindestens folgende Schüsse abgegeben hat: a 3 Kugelschüsse auf ein 1 m oder weiter entferntes Ziel und b 5 Schrotschüsse auf ein 2 m oder weiter entferntes Ziel. 3 Zeit und Ort des Einschiessens sind vor dem ersten Abschuss im Abschusskontrollheft einzutragen. Auf Verlangen ist das Einschiessen mit einem Standblatt oder einer Bestätigung des Jagd- oder Schiessvereins zu belegen. 4 Das Jagdinspektorat kann ein im Ausland erfolgtes Einschiessen anerkennen.

77 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Politische Vorstösse 11.1 Interpellation Grossraubtiere jagen wahllos von Schmid, Achseten (SVP) vom Mai 21 I 27/21 VOL Interpellation Grossraubtiere jagen wahllos Gehören im Kanton Bern die gepflegten Wiesen mit weidenden Kühen, Ziegen und Schafen, die unsere natürliche Berglandschaft schmücken, mittelfristig der Vergangenheit an? Mit grossem Fleiss und harter Arbeit wird die Landschaft von unseren Bauernfamilien im Kanton Bern bewirtschaftet. Schon sehr jung lernen die Kinder, wie man mit Tieren umgeht und dass man ihnen keine Schmerzen zufügen darf. Vielmals gibt es von Kind zu Tier sehr enge und starke Verbindungen und Freundschaften. Schmerzhaft und unverständlich ist es, wenn die Bauernfamilien ihre Tiere am Morgen auf den Weiden mit grossen Schmerzen, halb zerrissen oder tot auffinden müssen. Immer schneller breitet sich der Wolf auch im Kanton Bern aus. Der vergangene Alpsommer, mit den zunehmenden Wolfsrissen hat deutlich gezeigt, dass der Wolf im Vormarsch ist und ein vernünftiges Zusammenleben von freilebenden Kühen, Schafen und Ziegen mit dem Wolf eine Illusion ist. Gemäss Zeitungsberichten leben in der Schweiz schon jetzt 12 Wölfe. Diese kosten den Bund und die Kantone jährlich rund 1 Million Franken. Im Grenzgebiet zwischen dem Kanton Bern und Freiburg streifen ein Wolf und eine Wölfin umher; es ist anzunehmen, dass sie sich finden und eine Familie bilden. Der Lebensraum für Wolfsrudel ist leider in der Schweiz, aber vor allem im Kanton Bern, nicht mehr vorhanden. Die Bauernfamilien müssen in Zukunft vermehrt um ihre Tiere oder sogar um ihre Kinder auf den langen Schulwegen bangen. 1. Will die Regierung zuschauen, wie Menschen von Raubtieren angegriffen oder sogar getötet werden, und auch die Verantwortung dafür übernehmen? 2. Wie lange will die Regierung noch zuschauen, wie Nutztiere bei lebendigem Leib zerrissen werden und leiden müssen, bis sie durch einen erlösenden Schuss zur Ruhe kommen? 3. Muss der Luchs, Wolf und Bär mit allen möglichen Mitteln im Kanton Bern angesiedelt werden, auch wenn der Lebensraum für diese Tiere nicht mehr vorhanden ist? 4. Will die Regierung den vom Bund geöffneten Schutzstatus für Problemwölfe umsetzen, wenn ja, wie? Ich hoffe, wir können unsere Kinder weiterhin sorglos auf den Schulweg schicken, und noch lange die Glocken der Kühe, das Meckern der Ziegen, und das Blöken der Schafe auf unseren Naturwiesen hören. Auch für den Tourismus ist eine gepflegte Berglandschaft mit weidenden Kühen, Ziegen, und Schafen zwingend zu erhalten. Antwort des Regierungsrates

78 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern

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80 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Situation Luchs 12.1 Statistik Luchs Schaf- und Ziegenrisse vom Luchs ( ) Schafrisse Ziegenrisse Schafe wurden 1999 alleine durch den schadenstiftenden Luchs im Kandertal gerissen, der am durch die Wildhut erlegt werden konnte. 19 Schafe + 1 Ziege wurden 21 durch einen schadenstiftenden Luchs am Niesen gerissen, der am durch die Wildhut erlegt wurde Schafe, 1 Ziege + 3 Alpakas wurden 22 durch einen schadenstiftenden Luchs am Niesen gerissen, der nicht erlegt werden konnte. Im selben Jahr wurden weitere 13 Schafe im Diemtigtal durch einen schadenstiftenden Luchs gerissen, der am durch die Wildhut erlegt werden konnte. 22 wurden erstmals im Berner Jura an drei verschiedenen Standorten (zwei im Berner Jura und einer im Kanton Jura) nachweislich 14 Schafe durch einen oder allenfalls zwei Luchse gerissen. 2 bis 21 wurden keine schadenstiftenden Luchse erlegt Luchsrisse Kt. Bern (Frankenbeträge) SFr. 6'. 621 SFr. 5'. SFr. 4'. SFr. 3'. SFr. 2'. SFr. 1' SFr an die Luchsschäden zahlt der Bund 8 %

81 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Risse an Damhirschen, Alpakas und Kuhkälbern Damhirschrisse Alpakas (Lama) Kuhkälber Tote Luchse von Kt. Bern (ohne Dunkelziffer)

82 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Resultate Fotofallen-Monitoring Nordwestalpen von 29/21 Zusammenfassung - Das Fotofallen-Monitoring des Luchses (Lynx lynx) in den Nordwestalpen fand während 6 Nächten vom 27. November 29 bis am 26. Januar 21 statt. An 62 Standorten wurden Stichproben mittels zwei zueinander ausgerichteten Fotofallen erhoben, um pro Ereignis beide Flanken der Luchse für die individuelle Bestimmung zu erfassen. 23 verschiedene selbständige Luchse wurden auf Wechseln während der zweimonatigen Untersuchungsperiode im ganzen Referenzgebiet nachgewiesen. Die Fang-Wiederfang Schätzung der Abundanz im Referenzgebiet nach dem Modell Mh ergab 24 ± 2,77 selbständige Luchse im Referenzgebiet (1281 km2), was einer Dichte von 1,87 ±,22 selbständigen Luchsen pro 1 km2 Referenzgebiet oder 1,97 ±,23 pro 1 km2 geeignetem Habitat entspricht. Im Vergleich zum Winter 27/8 ist die Dichte im Referenzgebiet stabil geblieben (1,93 ±,2).

83 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern

84 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Resultate Fotofallen-Monitoring Berner Jura Nord von 29/21 Zusammenfassung - Das Fotofallen-Monitoring des Luchses (Lynx lynx) im Jura Nord fand während 6 Nächten vom 5. Februar 21 bis am 6. April 21 statt. An 5 Standorten wurden Stichproben mittels zwei zueinander ausgerichteten Fotofallen erhoben, um pro Ereignis beide Flanken der Luchse für die individuelle Bestimmung zu erfassen. Neun verschiedene selbständige Luchse wurden auf Wechseln während der zweimonatigen Untersuchungsperiode im ganzen Referenzgebiet (882 km2) nachgewiesen. Die Fang-Wiederfang Schätzung der Abundanz im Referenzgebiet nach dem Modell Mh ergab 12 ± 2,49 selbständige Luchse, was einer Dichte von 1,36 ±,28 selbständigen Luchsen pro 1 km2 Referenzgebiet oder 1,91 ±,4 pro 1 km2 geeignetem Habitat entspricht. Im Vergleich zum Winter 26/7 ist die Dichte im Referenzgebiet leicht angestiegen (1,13 ±,39).

85 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern

86 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern INFO-Veranstaltung Luchs vom 9. November 21 mit VD, BAFU, KORA, BEJV, WH, JI, Pro Natura Einladung Jagdinspektorat Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern Inspection de la chasse Office de l agriculture et de la nature du canton de Berne Schwand 311 Münsingen Telefon Telefax info.ji@vol.be.ch Web: Adressaten gemäss Verteilerliste Münsingen, 1. Juli 21 Informationsveranstaltung zum Thema Luchs Sehr geehrter Herr Regierungsrat Liebe Karin Liebe Kollegen Das Thema Luchs beschäftigt uns nun seit mehr als 3 Jahren. Trotz Konzept Luchs Schweiz wird dieses Thema nach wie vor sehr kontrovers diskutiert. Im Juni 21 fand bereits ein konstruktives Gespräch zwischen dem Jagdinspektorat, BAFU, KORA und drei Jagdvereinspräsidenten des Berner Oberlandes statt. Vor diesem Hintergrund und weil voraussichtlich 211 die Jagdverordnung des Bundes geändert werden soll, wollen wir dieses Thema erneut in einem grösseren Rahmen diskutieren. Zielsetzungen sind: - gegenseitiger Informationsaustausch; - Diskussion, Fragen; - Position des Kantons Bern in Richtung eines nachhaltigen Luchsmanagementes im Hinblick auf die Änderung der Jagdverordnung des Bundes (JSV). Nicht zuletzt soll diese Information auch zur Versachlichung dieser Thematik beitragen. Ich lade Sie hiermit wie folgt ein: Dienstag, 9. November 21, Uhr, Sitzungszimmer 5 im Rathaus, Rathausplatz 2, 311 Bern Ich freue mich auf eine konstruktive und sachliche Diskussion und danke Ihnen bereits heute für die gute Zusammenarbeit.

87 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Freundliche Grüsse Jagdinspektorat Amt für Landwirtschaft und Natur Peter Juesy, Jagdinspektor Programm Informationsveranstaltung zum Thema Luchs Zeit Was Wer h Begrüssung, Zielsetzung P. Juesy h Fotofallenmonitoring KORA F. Zimmermann h Situation Luchs Kanton Bern P. Juesy h Situation Luchs aus Sicht BEJV L. Hess und Präsidenten h Situation Luchs aus Sicht Pro Natura H.U. Sterchi h Situation Luchs aus Sicht Wildhüter P. Zysset + A. Schmid h Luchs im Alpenbogen Dr. U. Breitenmoser h Fragen Alle h Diskussion P. Juesy Zukünftiger Umgang mit dem Luchs Mögliche Szenarien eines nachhaltiges Managementes des Luchses im Hinblick auf die Änderung der Jagdverordnung des Bundes (JSV) wie weiter? h FAZIT, Schlussbemerkungen P. Juesy Geht als Einladung an Regierungsrat Andreas Rickenbacher, Volkswirtschaftsdirektor André Nietlisbach, Generalsekretär der VOL Urs Zaugg, Vorsteher Amt für Landwirtschaft und Natur Hans Peter Baumann, Stabschef Amt für Landwirtschaft und Natur Lorenz Hess, Präsident Berner Jägerverband Bruno Kunz, Präsident JV Niedersimmental Hanspeter Ziörjen, Präsident JV Obersimmental Hans Rufibach-Perez, Präsident JV Oberhasli David Matti, Präsident JWV Saanenland Erwin Wandfluh, Präsident JV Kandertal Urs Breitenmoser, KORA Fridolin Zimmermann, KORA Hansulrich Sterchi, Präsident Pro Natura Kanton Bern Simon Capt, Vizepräsident Pro Natura Kanton Bern Martin Zuber, Jagdinspektor Stellvertreter Karin Thüler, Jagdinspektorat Anton Schmid, Wildhüter Peter Zysset, Wildhüter Peter Knöri, Präsident Kommission Jagd und Wildtierschutz Peter Zenklusen, Vizepräsident JagdSchweiz Peter Lienert, Jagdverwalter Kanton Obwalden Arthur Fiechter, Jagd- und Fischereiverwalter Kanton Neuenburg

88 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Aktennotiz vom Jagdinspektorat Inspection de la chasse Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern Office de l agriculture et de la nature du canton de Berne Schwand 311 Münsingen Telefon Telefax info.ji@vol.be.ch Web: Martin Zuber Direktwahl martin.zuber@vol.be.ch 1. November 21 Informationsveranstaltung vom zum Thema Luchs P r o t o k o l l Peter Juesy begrüsst die Teilnehmer und gibt einige Entschuldigungen bekannt. Zielsetzung der Veranstaltung ist die gegenseitige Information und die Diskussion von Fragen im Hinblick auf eine mögliche Position des Kantons Bern zur bevorstehenden Änderung der Bundesverordnung (JSV). Entscheide können in dieser Runde keine gefällt werden. Fotofallenmonitoring KORA Dr. Fridolin Zimmermann erläutert Einzelheiten zur Überwachungsperiode Winter 29/21 im Kompartiment VI Nordwestalpen. Das Ergebnis dieses Fotofallenmonitorings ergibt für die Referenzfläche von 1281 km2 im Kompartiment VI (Nordwestalpen) eine geschätzte Luchsdichte von 1,87 selbständigen Luchsen pro km2 mit einer statistischen Abweichung von ±.22. Im Winter 27/28 lag dieser Wert bei 1,93 ±,2, blieb also praktisch stabil. (Ein Ausdruck der Folien zu dieser Präsentation kann beim Jagdinspektorat angefordert werden). Situation Luchs im Kanton Bern Peter Juesy gibt einen Überblick über die beinahe 4 Jahre, in denen der Luchs im Kanton Bern wieder präsent ist. Für die Achtzigerjahre ging man von einer Abschöpfung von 6-9% des Rehbestandes und 2-3% des Gämsbestandes durch den Luchs aus. Die Schalenwildbestände nahmen zu und gleichzeitig häuften sich Klagen über untragbare Wildschäden. Eine intensivierte Bejagung des Rehes in den Jahren 1994 bis 1997 und der Gämsen in den Jahren 1995 bis 1998 führten zu einem spürbaren Bestandesrückgang. Strenge Winter in den Jahren 1999 und 24 verstärkten diesen Rückgang noch. Parallel dazu entschärfte sich auch die Wildschadensituation deutlich. In den Neunzigerjahren nahm auch die Zahl der Luchse und der gerissenen Haustiere zu. Dies wiederum gipfelte in einer grösseren Zahl illegaler Luchstötungen. Im gleichen Zeitabschnitt wurden insgesamt fünf Luchse gestützt auf das Luchskonzept Schweiz legal durch Wildhüter erlegt. 21 und 23 wurden zudem einige Tiere eingefangen und in die Nordostschweiz umgesiedelt. 24 wurden erstmals Kriterien für einen möglichen Eingriff in den Luchsbestand festgelegt: Die Bestände Schalenwild und Jagdstrecke sind rückläufig, der Luchsbestand ist steigend, die natürliche Waldverjüngung auf mindestens 75% der Fläche ist gesichert, der Rückgang von Reh und Gämse ist nicht auf erhöhte Bejagung, Krankheiten oder strenge Winter zurückzuführen. Neuere Rechtsgutachten ergeben mehrheitlich, dass der Begriff Wildschaden im Bun-

89 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern desgesetz weiter gefasst werden darf und spürbare Einbussen beim Jagdertrag ebenfalls darunter fallen können. Heute sind Gäms- und Rehbestände im Oberland wieder leicht steigend. Die Tiere zeigen aber ein anderes Verhalten, was die Jagd aufwändiger macht. Freizeitaktivitäten, Krankheiten, Schafalpung, Ausbreitung des Rothirsches und weiter Faktoren beeinflussen zunehmend das Wild in den Alpen. Politische Vorstösse auf Bundesebene führen dazu, dass die rechtlichen Vorgaben angepasst werden müssen. Schon 211 wird eine Verordnungsänderung zur Diskussion gestellt, welche es den Kantonen ermöglichen soll, mit Zustimmung des BAFU befristete Massnahmen zur Regulierung geschützter Arten zu treffen, wenn grosse Schäden an Nutztieren und nachweisbar hohe Einbussen bei der jagdlichen Nutzung auftreten. Für die Zukunft zeichnet sich eine Lösung in Richtung eines nachhaltigen Managements ab. (Ein Ausdruck der Folien zu dieser Präsentation kann beim Jagdinspektorat angefordert werden). Situation Luchs aus der Sicht des Berner Jägerverbandes Lorenz Hess (Präsident BEJV) stellt fest, dass der Luchs heute akzeptiert wird. Nach einer erneuten Auslegeordnung ist es seines Erachtens wichtig, konkrete Kriterien für allfällige Regulationsmassnahmen festzulegen. In diesem Zusammenhang äussert er Zweifel an den Bestandeszahlen. Es interessiert jetzt die Haltung des Kantons. Wie wird seine Stellungnahme zur bevorstehenden Verordnungsänderung ausfallen? David Matti (Präsident JWV Saanenland) legt Wert darauf, dass abgegebene Versprechen nun eingelöst werden. Für Bruno Kunz (Präsident JV Niedersimmental) wäre einen Verzicht auf Jagd zu einseitig. Ein Problem sieht er auch im Strassenverkehr, weil die Rehe wegen der Luchspräsenz vermehrt in tiefen Lagen stehen und dort eher dem Verkehr zum Opfer fallen. Situation Luchs aus der Sicht von Pro Natura Hansulrich Sterchi (Präsident Pro Natura Kanton Bern) hält fest, dass Gäms-, Reh- und Luchsbestände im Kompartiment VI gegenwärtig stabil sind und sieht deshalb hier keinen Handlungsbedarf. Im restlichen Alpenbogen sei dagegen der Luchsbestand noch nicht gesichert. Zuerst müssten deshalb Umsiedlungen vorgenommen werden bevor Abschüsse zur Diskussion stünden. Situation Luchs aus der Sicht der Wildhüter Nach Peter Zysset haben sich die Reh- und Gämsbestände im Simmental seit 23 nahezu wieder verdoppelt. Die vorhandenen Luchsreviere sind besetzt, der Bestand seit sechs Jahren stabil. Die Risse von Nutztieren haben stark abgenommen. 21 waren es nur gerade deren 11. Die Wildschäden im Wald und auf Weiden nehmen hingegen wieder zu. Natürliche Abgänge beim Luchs sind zu verzeichnen und die Jagd ist gewährleistet und gewinnt mit dem Hirsch sogar noch an Attraktivität. Im Kander- und Engstlental sieht die Situation nach Aussage von Toni Schmid etwas anders aus. Hier sind Reh- und Gämsbestände seit 23 stark rückläufig. Die Fallwildzahl liegt zum Teil sogar höher als die jagdliche Strecke. Die Ursache für den massiven Rückgang ist unklar. Nebst dem Luchs wirken sich örtlich Kletterei und Gleitschirmfliegen negativ aus. In gewissen Gebieten (Achsetberg, Elsigkessel) setzte die starke Bockbejagung dem Gämsbestand arg zu. (Ein Ausdruck der Folien zu diesen Präsentationen kann beim Jagdinspektorat angefordert werden). Luchs im Alpenbogen Nach Aussage von Urs Breitenmoser (KORA) bildet die Luchspopulation in den Nordwestalpen derzeit die einzige lebensfähige Population im ganzen Alpenraum. Über den Ausbreitungsmechanismus ist wenig bekannt. Weite Wanderungen einzelner Individuen kommen zwar vor. Es scheint aber, dass der Luchs steigen Kontakt zu Artgenossen braucht.

90 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Die genetische Variabilität in angesiedelten Populationen ist klein, weil stets nur wenige Tiere dafür verwendet wurden. Sowohl in der Alpen- als auch in der Jurapopulation ist die genetische Drift gross. Dieser Verlust an Erbinformationen bedeutet gleichzeitig verstärkte Inzucht, welche allerdings bis heute noch nicht zu einer Bestandesabnahme (Inzuchtdepression) führte. Es stellt sich die Frage: Wie können angesichts der günstigen Lebensbedingungen, der hohen Fragmentierung (Meta-/Subpopulationen, lokale Klumpungen), der vorhandenen Konflikte (Konkurrenz zu Jägern, Nutztierverluste, allgemeine Ängste) und der unterschiedlichen Prioritäten verschiedener Länder und Regionen lebensfähige Luchspopulationen erhalten werden? Wie gross ist der Spielraum für ein Management zwischen Minimal- und Maximalbestand? Und wo genau liegt die Schwelle der sozialen Akzeptanz? (Ein Ausdruck der Folien zu dieser Präsentation kann beim Jagdinspektorat angefordert werden). Diskussion Regierungsrat Andreas Rickenbacher hält fest, dass er als Gast an dieser Veranstaltung des Jagdinspektorates teilnimmt und sich inhaltlich nicht zum Thema äussern wird. Er gibt aber allen zu bedenken, dass jede weitere Emotionalisierung der Luchsfrage ihn automatisch dazu bringen würde, die Dinge noch sachbezogener und noch fundierter zu beurteilen. Zur Frage: Was bedeutet angemessene Nutzung? David Matti regt an, für jeden Wildraum seien Sollwerte bzw. Maxima und Minima für die Bestandesgrössen von Schalenwild und Luchs festzulegen. Urs Breitenmoser unterstreicht, dass dafür beim Luchs die ganze Population bzw. das ganze Kompartiment berücksichtigt werden muss. Die Wildräume hier sind als Raumeinheit nicht geeignet. Auch für Hansulrich Sterchi sind Zielwerte für die einzelnen Wildräume nicht realistisch. Das Thema muss grossräumiger betrachtet werden, sonst erhalten lokale Faktoren zu viel Gewicht. Zur Frage: Einbussen beim Jagdregal bedeutet Wildschaden? Urs Breitenmoser findet diesen Ansatz als Begründung nicht gut, weil damit automatisch eine Zwangssituation geschaffen wird. Zur Frage: Soll die Strategie eines absoluten Schutzes verlassen werden zugunsten einer nachhaltigen Managementstrategie? Die Anwesenden können einem solchen Wechsel zustimmen. Zur Frage: Gibt es eine obere bzw. tragbare Luchsdichte? Für Urs Breitenmoser gibt es keinen absoluten Wert. Dieser ist abhängig von anderen Gegebenheiten wie z.b. der Schalenwilddichte. Bruno Kunz möchte Luchsdichte und Schalenwilddichte rechtzeitig aufeinander abstimmen. Er denkt dabei weniger an Abschüsse, sondern vielmehr an das Umsiedeln von Luchsen. Peter Zysset plädiert für mehr gesicherte Wildübergänge, damit der natürliche Ausgleich von Wildtierpopulationen gewährleistet bleibt. Urs Breitenmoser verspricht sich indessen nicht sehr viel von wenigen Brücken. Auf Anregung von Peter Juesy wird ab sofort zurückhaltend und nur intern über das Thema und die heutige Informationsveranstaltung kommuniziert. Medien sind in jedem Fall nicht einzubeziehen. Zuerst soll die Vernehmlassung des Bundes zur Änderung der Jagdverordnung abgewartet werden. Schlussbemerkungen P. Juesy: 1. Auslegung Rechtsdienst VOL zu Fragen: Haben Jäger einen Anspruch auf Beute? Das Recht zur Jagd gibt der Kanton Bern durch die Vergabe persönlicher Jagdbewilligungen (Patente und andere Bewilligungen, vgl. Art. 4, 5 und 7 ff. JWG) an Private weiter.

91 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Wer die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 6 JWG erfüllt, kann eine Jagdbewilligung erwerben. Diese berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber je nach Art der Bewilligung innerhalb einer bestimmten Dauer eine bestimmte Anzahl Tiere zu erlegen. Haben Kantone Anspruch auf Einnahmen aus dem Jagdregal? Das Jagdregal (Jagdmonopol) liegt historisch bedingt in der kantonale Regelungshoheit (vgl. Ehrenzeller, St. Galler Kommentar zu Art. 79 BV, Rz. 5, Zürich 28). Der Bund nimmt zwar im Rahmen von Art. 79 der Bundesverfassung durch eine Rahmengesetzgebung (JSG) auf gewisse Bereiche Einfluss, schreibt aber nicht vor, ob und wie die Kantone ihre Regale auszuüben haben. Der Kanton Bern als Inhaber des Jagdregals (Art. 52 Abs. 1 Bst. d Kantonsverfassung) hat daher das Monopol an der Nutzung seiner Wildtierbestände. Ob und wie viel Einnahmen er aus diesem Monopol generiert, liegt in seiner eigenen Verantwortung. Wie viel kann dem Luchs resp. wie viel muss dem Jäger an Reh- und Gämswild zur Verfügung gestellt werden? Dies ist meines Erachtens keine rechtliche, sondern eine jagdpolitische Frage. Die Jagdkontingente sind im Rahmen der Jagdplanung festzulegen. Der Einfluss des Luchses auf den Wildbestand ist dabei ein zu berücksichtigender Punkt (vgl. Art. 3 Abs. 1 JaV). 2. FAZIT die Gruppe war sich im Grundsatz einig: dass sich der Kanton Bern von der totalen Schutzstrategie" hin zur nachhaltigen Managementstrategie bewegen soll; dass Einbussen beim Jagdregal durch den Luchs als Wildschaden anerkannt wird (gewisse Vorbehalte vom Vertreter Pro Natura und KORA); dass Artikel 4 der Jagdverordnung des Bundes dahin geändert werden soll, damit die Kantone mit Zustimmung des Bundesamts für Umwelt BAFU bei grossen Schäden an Nutztierbeständen und hohen Einbussen bei der jagdlichen Nutzung befristete Massnahmen zur Regulierung des Luchses treffen können; dass in den Wildräumen des Kantons Bern eine "obere", resp. "untere" Bestandesdichte von Rehen, Gämsen und Rothirschen wirtschaftlich tragbare Wilddichte - festgelegt werden soll (Arbeitsgruppe unter Leitung des Jagdinspektorates wird diese Arbeit im Verlauf 211 aufnehmen); dass im Kompartiment VI Nordwestalpen eine "obere", resp. "untere" Luchsdichte festgelegt werden soll - (Arbeitsgruppe im Kompartiment mit Vertretern der Kantone BE, FR, VD, BAFU, KORA). Für das Protokoll Martin Zuber, Jagdinspektor Stv

92 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Aussagen P. Juesy zum Thema Grossraubtiere am 51. Kantonal Bernischen Pelz- und Fellmarkt in Thun vom

93 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern

94 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern

95 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Situation Wolf 13.1 Grundsätzliches Beurteilung Situation Wolf von 27 bis Ausgangslage Der Wolf wurde 1988 über die nationale Gesetzgebung zur geschützten Tierart erklärt. Seit der Ratifizierung der Berner Konvention im Jahre 1979 unterstützt die Schweiz auch die internationalen Schutzbemühungen. Der Handlungsspielraum für das Wolfsmanagement wird durch eben diese Gesetzeswerke gegeben. Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel enthält den Auftrag, dass das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Konzepte für besonders geschützte Arten wie den Wolf erstellen muss, in denen die Grundsätze über den Schutz, den Abschuss oder Fang, die Verhütung und Ermittlung von Schäden sowie die Entschädigung von Verhütungsmassnahmen festgelegt werden. Nachdem der Wolf ab 26 auf natürliche Weise in den Kanton Bern zurück gekehrt war, lud der VD alle betroffenen Kreise an einen runden Tisch ein. In diesem Rahmen wurde gestützt auf das Konzept Wolf Schweiz bis im März 27 eine gemeinsame Strategie für den Umgang mit dem Wolf erarbeitet. Die Umsetzung wird seither von der kantonalen Kerngruppe Wolf begleitet, in der weiterhin alle interessierten Kreise vertreten sind. Aufgrund der Erfahrungen der letzten drei Jahre wurde die Strategie auf Antrag der Kerngruppe im März 21 aktualisiert. 2. Sachverhalt In den letzten drei Jahren (27 bis 29) wurden im Kanton Bern auf acht Alpen und vier Talbetreiben 24 Herdenschutzhunde eingesetzt. Ziel war es, die Schafe vor Luchs und Wolf zu schützen. Im Sommer 29 waren auf den durch Hunde geschützten Alpen im Kanton Bern keine Schäden durch den Wolf zu verzeichnen. Das Konfliktpotential zwischen Tourismus und Herdenschutz darf jedoch nicht unterschätzt und muss im Rahmen der weiteren Umsetzung der Strategie sorgfältig berücksichtigt werden. Anzahl Herdenschutzhunde: 27: 9 HSH an 5 Standorten (3 Alpen, 2 Talbetriebe) 28: 2 HSH an 1 Standorten (7 Alpen, 3 Talbetriebe) 29: 24 HSH an 12 Standorten (8 Alpen, 4 Talbetriebe) 21: 35 HSH an 18 Standorten (14 Alpen, 4 Talbetriebe) Im Jahr 29 wurde zudem eine Strukturanalyse der Kleinviehalpen im Kanton Bern durchgeführt. Diese hat gezeigt, dass das Zusammenlegungspotenzial der Herden im ganzen Kanton Bern relativ gering ist. Die Berner Schafalpen sind einerseits klein strukturiert und liegen andererseits weit auseinander. In Fällen, bei denen ein Zusammenlegen hinsichtlich Kosten und Effizienz beim Herdenschutz zu einer Verbesserung führen kann, sollte die Zusammenlegungsfrage aber weiterverfolgt werden. Auf Grund der Erfahrungen in den letzten drei Jahren (27 bis 29) wurde der Präventionsperimeter 21 neu definiert und fokussiert, damit die knappen Ressourcen (z.b. Herdenschutzhunde) möglichst zielgerichtet und effizient eingesetzt werden können. Von den Bewirtschaftern von Kleinviehalpen in diesem Präventionsperimeter wurde eine Anmeldung bis Ende Januar 21 verlangt, falls sie Unterstützung bei Herdenschutzmassnahmen beanspruchen wollen. Im Perimeter befinden sich 21 Schafalpen und eine Ziegenalp. Ein Drittel der Bewirtschafter dieser Alpen will für die kommende Sömmerungszeit Unterstützung beanspruchen. Diese Bedürfnisse können abgedeckt werden. Die verbleibenden zwei Drittel sind sich des Risikos bewusst, warten aber die Schadenssituation im Sommer 21 ab um dann neu zu evaluieren, ob sie Herdenschutzmassnahmen ergreifen wollen. Das Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern hat im Frühling 21 in den Amtsanzeigern informiert, dass die Bewirtschafter im Präventionsperimeter 21 im Rahmen der Umsetzung der bernischen Wolfsstrategie beim Jagdinspektorat Beratung und Begleitung für das Umsetzen von empfohlenen Herdenschutzmassnahmen kostenlos anfordern können. In diesem Zusammenhang wurde auch definiert, welche Schutzzäune für Kleinvieh ausserhalb des Sömmerungsgebietes erstellt werden müssen, damit die Herde als geschützt gelten kann.

96 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Diese Anforderungen wurden gemäss Aussagen des Jagdinspektorats vorher mit dem Präsidenten des Bernischen Schafzuchtverbandes, Grossrat Christoph Berger (SVP), diskutiert und sie wurden von ihm als zumutbare Massnahme gemäss Wolfskonzept akzeptiert im Wissen, dass für Zäune keine generelle finanzielle Unterstützung erwartet werden kann. 21 erfolgte kein einziger Wolfsangriff im Kanton Bern innerhalb eines Schutzzauns. 3. Beurteilung Nach vier Jahren Erfahrung mit der Strategie über den Umgang mit dem Wolf kann eine positive Bilanz gezogen werden. Die betroffenen kantonalen Interessenverbände haben bis anhin konstruktiv mitgewirkt. Die Erfahrungen zeigen uns, dass Herdenschutz eine grosse Herausforderung und ein stetiger Lernprozess ist. Mit grosser Sorgfalt werden im Kanton Bern bestehende Strukturen berücksichtigt und der Herdenschutz entsprechend angepasst. Die überwiegende Mehrheit der Kleinviehhalter ist motiviert, die Herausforderung der Herdenschutzmassnahmen anzunehmen und das Notwendige zu lernen. Das Berner Modell stösst bei anderen Kantonen zunehmend auf Interesse. Die Wolfsrisse an sechs Schafen im Juni 21 sind leider auf noch nicht sachgemässe Herdenschutzmassnahmen der Schafhalter zurück zu führen. Nachdem die Fehler korrigiert wurden, sind bei den geschützten Schafen Wolfsangriffe ausgeblieben. Die frühzeitige Planung hat sich im Herdenschutz als erfolgreich erwiesen Ressourcen können gezielter und effizienter eingesetzt werden. Die Begleitung der Anwendung von Herdenschutzmassnahmen durch Fachleute im ersten und zweiten Jahr ist notwendig, damit Fehler vermieden werden können. Ab dem dritten Jahr kann auf die Begleitung verzichtet werden. Herdenschutzmassnahmen müssen von den betroffenen Verbänden, insbesondere vom Bernischen Schafzuchtverband, entsprechend unterstützt und mitgetragen werden bei der Öffentlichkeitsarbeit ist das aktive Mitarbeiten unumgänglich. 4. Zukunft Bei möglicher, zukünftiger Rudelbildung von Wölfen wird der Druck auf Herdenschutzmassnahmen weiter zunehmen. Auf dem bestehenden Know-how der Fachleute kann weiter aufgebaut werden. Herdenschutzhundezucht und Ausbildung müssen weiter professionalisiert werden. Die Information der Öffentlichkeit zum Thema Herdenschutz muss ausgebaut und verbessert werden. Die Finanzierung des Herdenschutzes muss grundsätzlich überprüft werden (z.b. wer anerkannten Herdenschutz betreibt erhält das Maximum der Sömmerungsbeiträge unabhängig vom Weidesystem) Vorstösse auf Bundesebene vom Herbst 21 In der Motion Verhütung von Grossraubtierschäden" der UREK-NR, welche Motionen der Nationalräte Lustenberger und Schmidt zusammenfasst, wird verlangt, dass Artikel 4 der Jagdverordnung geändert wird, damit die Kantone mit Zustimmung des Bundesamts für Umwelt BAFU bei grossen Schäden an Nutztierbeständen und hohen Einbussen bei der jagdlichen Nutzung befristete Massnahmen zur Regulierung geschützter Tierarten treffen können. Da für den Umgang mit Wildtieren in der schweizerischen Kulturlandschaft ein Gleichgewicht zwischen Schutz und Nutzen angestrebt werden muss, hat das BAFU bereits 28 vom Departementsvorsteher des UVEK den Auftrag bekommen, eine Revision der Jagdverordnung anzupacken. Die Forderungen aus den Motionen können dabei weitgehend berücksichtigt werden. Die Teilrevision der Jagdverordnung soll anfangs 211 in die Anhörung gehen. Aufgrund von Vorstössen im Parlament hatte die Schweiz 25 bei der Berner Konvention den Antrag eingereicht, den Schutzstatus des Wolfs von streng geschützt" auf geschützt" zu ändern. Diesen Antrag lehnte die Berner Konvention 27 ab. Grundsätzlich ist der Bundesrat aber der Meinung, der Schutzstatus des Wolfs könnte geändert werden. Er unterstützt deshalb ein gemeinsames Vorgehen der Alpenländer in dieser Frage. Der Nationalrat hat am 3. September 21 die Motion Schmidt Rückstufung des Wolfs in der Berner Konvention" abgelehnt.

97 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Der Ständerat hatte am 2. Juni 21 die Motion Fournier Revision von Artikel 22 der Berner Konvention" angenommen. Verlangt wird, dass der Bundesrat die nötigen Schritte für eine Änderung von Artikel 22 der Berner Konvention unternimmt. Damit soll möglich werden, dass jeder Unterzeichnerstaat auch nach der Unterzeichnung der Konvention Vorbehalte anbringen kann. Der Bundesrat soll daraufhin den Vorbehalt anbringen, dass der Wolf in der Schweiz reguliert werden darf. Ändert die Berner Konvention Artikel 22 nicht, so verlangt die Motion Fournier, dass die Schweiz aus der Konvention austritt. Am 3. September 21 hat nun auch der Nationalrat diese Motion angenommen: Die Motionen der Walliser Nationalräte Freysinger und Amherd, die den sofortigen Austritt aus der Berner Konvention verlangen, lehnte der Nationalrat dagegen ab. Die Motion Hassler Grossraubtiermanagement - Erleichterte Regulation" zeigt eine Alternative auf, wie die Regulation des Wolfs innerhalb der Vorgaben der Berner Konvention erleichtert werden könnte. Vorgeschlagen wird, dass nach der Änderung der Jagdverordnung die nationalen Konzepte zum Management von Wolf, Bär und Luchs angepasst werden, indem insbesondere zwei Instrumente neu geschaffen werden: Treten bei etabliertem Wolfsbestand und trotz Herdenschutzmassnahmen hohe Schäden an Nutztieren auf, soll einerseits ein regulativer Eingriff über behördliche Abschüsse nach jährlichen Quoten möglich werden. Anderseits soll Hirten mit einem Jagdfähigkeitsausweis die Bewillligung erteilt werden können, einzelne Wölfe beim Angriff auf ihre Herden abzuschiessen. Der Nationalrat hat die Motion Hassler am 3. September 21 angenommen ANTRÄGE U. Pfister zur Planung Herdenschutz 211 Anträge, die von der Kerngruppe genehmigt wurden: Die KG Wolf beschliesst die Planung gleich wie 21 durchzuführen; Die KG Wolf beantragt zuhanden der IKK, den Präventionsperimeter zu erweitern (ganze Gemeinde Gsteig, Saanen, Zweisimmen, Boltigen, Oberwil, Därstetten und Erlenbach, sowie neu die Gemeinden St. Stephan, Lauenen und Lenk); Die KG Wolf setzt sich ein, dass Herdenschutzmassnahmen im Sömmerungsgebiet unabhängig vom Weidesystem über die SöBV entschädigt werden (maximaler Beitrag bei korrektem Herdenschutz) Neuer Präventionsperimeter ab 211

98 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Schafrisse durch den Wolf im Jahr 27 bis 21 Schaf- und Ziegenrisse vom Wolf (27 bis 21) 35 Schafrisse Ziegenri sse Kuhkalb Wolfsrisse Kt. Bern (Frankenbeträge) SFr. 18'. SFr. 16'. 155 SFr. 14'. SFr. 12'. SFr. 1'. SFr. 8'. SFr. 6'. SFr. 4'. SFr. 2' SFr an die Wolfsschäden zahlt der Bund 8 %

99 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Bestätigte Nachweise Wolf von 26 bis 21

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103 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Biber Kanton Bern 14.1 Medienmitteilung BAFU zum Thema Biber vom 29. Juli 21 Biber gestalten Lebensräume und tragen damit zur Förderung der Biodiversität bei Nach der Wiederansiedlung vor 5 Jahren leben heute rund 16 Biber in der Schweiz. Der Biber gestaltet den Gewässerraum, indem er gräbt und baut. Damit schafft er Lebensraum für andere Tiere und trägt zur Förderung der Artenvielfalt bei. Er gerät aber auch in Konflikt mit den Nutzungsansprüchen des Menschen. Eine neue Publikation des Bundesamts für Umwelt BAFU zeigt die Verbreitung des Bibers, seine Bedürfnisse und Möglichkeiten, wie Konflikte zwischen Biber und Mensch entschärft werden können. Der Biber prägte über lange Zeit durch seine Grab- und Stauaktivitäten die Landschaft in Mitteleuropa. Vor rund 2 Jahren wurde er in der Schweiz ausgerottet. Nach seiner Wiederansiedlung vor rund 5 Jahren leben heute in der Schweiz entlang aller grossen Fliessgewässer rund 16 Biber. Dies hatte eine 28 durchgeführte, nationale Bestandeserhebung im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt BAFU gezeigt. Eine Auswertung dieser Erhebung mit detaillierten Verbreitungskarten des Bibers in den einzelnen Kantonen ist nun erschienen unter dem Titel Mit dem Biber leben. Der Biber spielt im Zusammenhang mit der Biodiversität eine wichtige Rolle. Dank ihm ist eine Dynamik in den Gewässerraum zurückgekehrt, die lange Zeit gefehlt hatte. Indem er am Ufer gräbt und Bäume bearbeitet, gestaltet er den Lebensraum von Teichen, langsam fliessenden Gewässern und Sümpfen. Davon profitiert eine Vielzahl von Insekten, Amphibien, Fischen und Vögeln. Umgang mit dem Biber Wegen der Nutzungsansprüche des Menschen kann es zu Konflikten mit dem Biber kommen. Als Folge von Biberaktivitäten können Felder überschwemmt werden oder Schäden an gewässerbaulichen Infrastrukturen auftreten. Wie solche Schäden vermieden werden können, wird in der neu erschienenen Publikation ebenso erörtert, wie die Frage nach dem zukünftigen Schutz des Bibers und der weiteren Vernetzung und Aufwertung seiner Lebensräume. 2/2 Auch auf die Frage, welchen Lebensraum der Biber braucht, liefert der Bericht eine Antwort: Notwendig ist ein Uferstreifen von der Breite von 1 bis 2 Meter, der extensiv bewirtschaftet wird, und den der Biber nach seinen Bedürfnissen gestalten kann. So können viele Konflikte vermieden werden, und der Biber kann etwas beitragen zur Förderung der Artenvielfalt Situation Kanton Bern 21 Der Biber breitet sich stetig vom Seeland ins Mittelland aus (teilweise wurden sogar Biber in Interlaken und Meiringen beobachtet). Vor diesem Hintergrund stellen wir auch vermehrt Konflikte fest. Nicht jedes Anzeichen oder jede Biberspur darf jedoch mit einem Problem gleichgesetzt werden. Die Konfliktgebiete wurden jeweils mit den betroffenen Personen, dem Wildhüter und der Biberfachstelle des Bundes vor Ort begutachtet und Massnahmen zur Lösung des Konflikts diskutiert und erarbeitet. Dies entschärfte in praktisch allen Fällen die Situation und trug zur guten Zusammenarbeit bei.

104 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Anbei zwei Beispiele: Mit der Gemeinde Münsingen wurde eine Leistungsvereinbarung zur Umsetzung des Konzepts Biber Kanton Bern erarbeitet, bzw. abgeschlossen. Das im Grossen Moos im Dezember 29 in Kraft gesetzte Konzept Biber Grosses Moos wurde durch eine Arbeitsgruppe erarbeitet, welche nun Ende November 21 erneut tagte. Die Auswertung nach einem Jahr ergab keine grossen Überraschungen. Die beteiligten Interessengruppen unterstützen das Konzept nach wie vor. Das Monitoring der Biber und die Schadenproblematik muss noch verbessert werden. Die Entschädigung und dadurch die Finanzierung der Schäden sind im Gesetz genau geregelt, beschränken sich jedoch auf kultur- und landwirtschaftliche Schäden. Die zunehmenden Infrastrukturschäden und deren Finanzierung muss jedoch für die Zukunft geklärt werden. Weiter wurden diverse kleinere Konflikte direkt vor Ort mit den betroffenen und zuständigen Personen gelöst (u.a. Einbau von Kunstbauen, Absenkung des Dammes, Verlegung von Röhren durch Dämme). In Zukunft muss in Fragen rund um den Biber die Zusammenarbeit der beteiligten Ämter und Abteilungen (z.b. AWA, TBA, ANF, ASP, Landwirtschaft, Bund, usw. ) verbessert und intensiviert werden.

105 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Überprüfung Wildschutzgebiete Kanton Bern 15.1 Umsetzungsphase im WR 15 An den im Januar 21 durchgeführten Informationsveranstaltungen im Wildraum 15 in den Schwerpunktgebieten Suldtal, Kandersteg/Oeschinen und Mürren informierten wir über das ganze Projekt (Phase 1-3 und speziell Phase 4 und 5). Mit den jeweiligen paritätisch zusammengesetzten Kerngruppen erarbeiteten wir folgende Massnahmen: Kiental: Das Nutzungslenkungskonzept wurde nach Genehmigung des BAFU fertiggestellt. Erfolgreiche Massnahmen (bereits umgesetzt) sind z.b. die ausgeschilderten 19 km lange Schneeschuhroute, die Informationskuben und flyer und die Regelung der Befahrung der Alpstrassen Bund- und Dündenalp. Suldtal: Anpassung/Revision des RRB von 1968 zum Naturschutzgebiet (Leinenzwang für Hunde). Kandersteg/Oeschinen: Diskussion über das Wildschutzgebiet Grüenewald (Anpassung des Perimeters), Vereinbarungen mit Sportkletterer und Gleitschirmgruppen, Informationskampagne (Homepage, Flyer). Mürren: Ausscheidung von verschiedenen kommunalen Wildschutzgebieten, die im Rahmen der Revision in der Ortsplanung aufgenommen werden sollen.

106 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Wildschadenverhütung und Wildschadenersatz 16.1 Statistik Wildschadenvergütung Kt. Bern (detailliert) SFr. 8'. SFr. 7'. SFr. 6'. SFr. 5'. SFr. 4'. SFr. 3'. SFr. 2'. SFr. 1' Schalenwild (Reh, Gämse, Hirsch) Dachs SFr Schadensituation Reh, Gämse, Rothirsch und Steinwild im Jahr 24 bis 21 SFr. 45'. SFr. 4'. SFr. 35'. SFr. 3'. SFr. 25'. SFr. 2'. SFr. 15'. SFr. 1'. SFr. 5'. SFr Reh Rothirsch Gämse Steinwild Wildschadenvergütung Kt. Bern (detailliert) Greifvögel und Kolkraben Füchse / Marder Saatkrähen SFr. 14'. SFr. 12' SFr. 1'. SFr. 8'. SFr. 6'. SFr. 4'. SFr. 2'. SFr

107 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Wildschadenvergütung Kt. Bern (detailliert) Hasen Murmeltier Biber Adler SFr. 9'. SFr. 8' SFr. 7'. SFr. 6'. SFr. 5'. SFr. 4'. SFr. 3'. SFr. 2'. SFr. 1'. SFr an die Biberschäden zahlt der Bund 5 % 16.2 Totalbeträge Wildschadenverhütung und Wildschadenersatz Wildschadenersatz Wildschadenverhütung Fr. 5' Fr. 4' Fr. 3' Fr. 2' Fr. 1' Fr. 152'131 Fr. 36'499 Fr. 186'281 Fr. 232'187 Fr. 155'73 Fr. 24'434 Fr. 141'691 Fr. 226'199 Fr. 65'74 Fr. 213'747 Fr. 71'89 Fr. 186'83 Fr. 85'993 Fr. 169'848 Fr. 99'853 Fr. 182'5 Fr. 94'966 Fr. 31'224 Fr. 21'4 Fr. 273'348 Fr. 18'757 Fr. 296'659 Fr. 119'4 Fr. 293'752 Fr. 113'687 Fr. 267'87 Fr. 112'665 Fr. 262'788 Fr. 79'76 Fr. 392'781 Fr. 154'89 Fr. 373'536 Fr. 199'713 Fr. 344'67 Fr. 14' Fr Wildschadenfonds Das Fondskapital betrug: Jahr Fondskapital (jeweils ) 22 Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr minus Fr. 29' minus Fr. 11`264.1

108 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Situation Wildschadenfonds Grundsätzliches Gemäss Artikel 12 und 13 des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG; SR 922.) sind die Kantone verpflichtet, Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden zu treffen und diese angemessen zu entschädigen. Im Kanton Bern ist hierfür die Verordnung vom 22. November 1995 über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden (Wildschadenverordnung, WSV; BSG ) die Vollzugsgrundlage. Im Sinne der Bundesgesetzgebung basiert die im Jahre 1995 total revidierte WSV auf dem Grundsatz, dass Schäden in erster Linie zu verhüten sind und erst in zweiter Linie entschädigt werden. Insbesondere wird die Jagdplanung darauf ausgerichtet, untragbare Wildschäden zu vermeiden. Die WSV hat sich bisher grundsätzlich bewährt. Die finanziellen Aufwendungen zur Verhütung und Entschädigung von Wildschäden werden aus dem Wildschadenfonds (vgl. Artikel 24 des Gesetzes vom 25. März 22 über Jagd und Wildtierschutz [JWG; BSG ]) beglichen. Der Wildschadenfonds ist eine Spezialfinanzierung und wird vorwiegend durch zweckgebundene Zuschläge auf den Jagdpatentgebühren geäufnet (vgl. Artikel 13 Absatz 1 JWG). Die Zuschläge sind pro gelöstes Basispatent auf 15 Franken beschränkt. Im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des JWG wurde durch die Landwirtschaftliche Organisation Bern und angrenzende Gebiete (LOBAG) und den Verband Bernischer Waldbesitzer (VBW; Vorgängerorganisation der Berner Waldbesitzer [BWB]) das Interesse an einer Teilrevision der WSV angemeldet. Mit der 26 abgeschlossenen Teilrevision der Wildschadenverordnung traten folgende Neuerungen in Kraft: Die kostenlose Abgabe von Wildschadenverhütungsmaterial wurde grundsätzlich beibehalten, im Wald jedoch nur noch zu Gunsten standortheimischer Baumarten. Neu wurden durch Gämsen, Hirsche, Steinböcke sowie Wildschweine verursachte Grasschäden in Sömmerungsgebieten unterhalb der Waldgrenze entschädigt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn derartige Grasschäden dazu führen, dass weniger Vieh gesömmert werden kann oder zusätzliches Futter angekauft und zugefüttert werden muss. Die Schäden bzw. die Ertragsausfälle sind durch die Bewirtschafterin oder den Bewirtschafter nachzuweisen. Der Grossteil dieser Schäden wird durch Wildschweine verursacht, ein kleinerer Teil durch Gämsen, Hirsche und Steinböcke. Neu wurden Schäden an Gemeindegütern auch entschädigt. Die damals beschlossenen Änderungen der Wildschadenverordnung führen zu einer Mehrbelastung des Wildschadenfonds Spielraum für die Sanierung des Wildschadenfonds Aus Sicht des Jagdinspektorates macht es aus folgenden Gründen Sinn, zur Sanierung des Wildschadenfonds eine indirekte Änderung des JWG im Rahmen der laufenden Revision des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vorzunehmen: Eine Revision der WSV kann keine Mehreinnahmen generieren, da die Speisung des Wildschadenfonds im JWG verankert ist. Eine Änderung des JWG kann eine Sanierung des Wildschadenfonds durch verschiedene Massnahmen ermöglichen, wie höhere Wildschadenbeiträge der Jägerschaft oder eine teilweise Deckung von Wildschäden aus der Staatskasse. Mit einer Änderung des JWG könnte Klarheit darüber geschaffen werden, dass Schäden nicht zur Jagd freigegebener Tiere (z.b. Feldhase) wie diejenigen geschützter Tiere grundsätzlich nicht mehr aus den Patentzuschlägen der Jägerschaft zu bezahlen sind. Eine Sanierung des Wildschadenfonds ist unausweichlich. Durch die indirekte Änderung des JWG im Rahmen der laufenden Revision des KWaG kann eine zu weitgreifenden politischen Kontroversen führende Revision des JWG vermieden werden. Die Jägerschaft wird die indirekte Änderung aber nur mittragen, wenn die Wildschadenfondssanierung nicht einseitig zu ihren Lasten, sondern nach dem Verursacherprinzip erfolgt. Nicht alle Schäden von Wildtieren und ent-

109 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern sprechenden Verhütungsmassnahmen sind zwingend den Jägerinnen und Jägern zu belasten, da auch die Gesamtbevölkerung ein Interesse an sichtbaren Wildbeständen hat, sich nicht alle Wildschäden durch die Jagd vermeiden lassen und sich der Kanton als Inhaber und Nutzniesser des Jagdmonopols auch einen Teil der Wildschäden anrechnen lassen muss. Das JSG schreibt in Artikel 12 vor, dass die Kantone Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden zu treffen haben. Deshalb ist der Kanton Bern verpflichtet, Massnahmen zur Wildschadenverhütung zu treffen (z.b. Jagdplanung und Abschüsse einzelner, schadenstiftender Tiere). Die Abgabe von kostenlosen Schutzmitteln schreibt das Bundesgesetz jedoch nicht vor - hier besteht Handlungsspielraum und allenfalls Sparpotential. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Verzicht auf die kostenlose Abgabe von Schutzmitteln den Druck auf die Reduktion von schadenstiftenden Wildtieren erhöhen würde und die Toleranz gegenüber Wildschäden und Wildtieren abnehmen könnte.

110 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Jagdbewilligungen 17.1 Jagdbewilligungen 21

111 Jahresbericht 21; Jagdinspektorat des Kantons Bern Einnahmen Jagdpatente 18.1 Übersicht Einnahmen Jagdpatente Einnahmen TOTAL Jagdpatente '119'95 1'725'658 1'91'34 1'798'112 1'825'495 2'56'465 2'623'19 2'692'925 2'665'65 2'752'58 2'81'29 2'81'29 2'792'7 2'783'632 2'867'21 2'811'14 3'168'2 3'152'33 3'12'13 3'22'4 2'844'525 2'588'255 2'719'65 2'747'785 2'772'785 2'513'92 2'431'327 2'325'3 2'316'65 2'224'7 2'241'6 2'255'35 2'31' Freundliche Grüsse Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern Jagdinspektorat Peter Juesy Jagdinspektor

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