Sieben Ansatzpunkte für einen besseren Verbraucherschutz
|
|
- Ulrich Schulz
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 T O P T H E M A Sieben Ansatzpunkte für einen besseren Verbraucherschutz Zu viel Bürokratie und Bevormundung: Finanzieller Verbraucherschutz verärgert Bankkunden häufig. Um das zu ändern, schlägt der Genossenschaftsverband Bayern (GVB) sieben kundenfreundliche Verbesserungen vor. Autor: Christof Dahlmann, Redaktion Profil Foto: panthermedia.net / Arne Trautmann 1. Informationsflut reduzieren Der Hintergrund: Wenn Privatkunden ein Immobiliar- oder Verbraucherdarlehen aufnehmen möchten, dann muss ihnen die Bank dazu Informationsblätter aushändigen. Drei Beispiele: ESIS-Merkblatt Vor dem Abschluss eines Immobiliardarlehens erhalten Verbraucher auf Grundlage der EU- Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKR) ein Europäisches Standardisiertes Informations-Merkblatt 1/10
2 (ESIS-Merkblatt). Dieses enthält wesentliche Informationen zum Darlehen wie den Sollzins, die Kosten und die Laufzeit. Es soll kurz und knapp über die wichtigsten Eckdaten der Finanzierung informieren. Ebenfalls enthalten sind Angaben zum Effektivzins, was die Vergleichbarkeit unterschiedlicher Kreditangebote erleichtern soll. Die Bank muss das ESIS-Merkblatt unverzüglich ausstellen, sobald die Angaben zur Kreditwürdigkeitsprüfung vorliegen. Referenzwert-Dokument Schließen Kunden ein Verbraucher- oder Immobiliardarlehen ab, erhalten sie ein sogenanntes Referenzwert-Dokument. Damit können sie sich über den verwendeten Referenzwert-Zinssatz (zum Beispiel Euribor) und dessen mögliche Auswirkungen auf ihren Kredit informieren. VVI-Beratung Kunden, die ein Immobiliardarlehen abschließen, erhalten von der Bank zudem ein Informationsblatt zur Kreditvermittlung und Beratung, die sogenannte Vorvertragliche Information zur Beratung (VVI Beratung). Darin muss das Kreditinstitut darüber informieren, in welchem Umfang es berät und ob es Darlehen anderer Kreditgeber vermittelt. Das Problem: In der Praxis führt bereits das ESIS-Merkblatt zu eklatanten Problemen. So sind bei Immobiliardarlehen auch Auskünfte zum geschätzten Wert der Immobilie sowie zur Beleihungsgrenze vorgeschrieben. Für die Kreditvergabe-Entscheidung sind aber beide Werte irrelevant, da sie bei der Kreditwürdigkeitsprüfung laut WIKR keine maßgebliche Rolle spielen dürfen. Zudem ist nicht klar definiert, welcher Immobilienwert im Merkblatt anzugeben ist: Der Marktwert, der für interne Zwecke ermittelte Beleihungswert oder ein anderer, als nachhaltig anzusehender Wert. Das schafft bei den Verbrauchern keine Klarheit, sondern Verwirrung. Ebenso problematisch sind die Vorschriften zu den Effektivzinsen. Denn Allfinanzanbieter wie die Volksbanken und Raiffeisenbanken oder die Sparkassen, die sowohl Darlehen als auch Versicherungen anbieten, müssen etwa die Kosten für die obligatorische Feuerversicherung berücksichtigen. Andere Anbieter können darauf verzichten. Folglich sind die im ESIS-Merkblatt ausgewiesenen Effektivzinsen nicht mehr vergleichbar. 2/10
3 Baustelle: Bis Verbraucher einen Kredit für den Hausbau abschließen können, erhalten sie eine Vielzahl an Informationsblättern. Realitätsfern ist auch die Pflicht, das ESIS-Merkblatt unverzüglich nach Vorliegen der Angaben zur Kreditwürdigkeitsprüfung vorzulegen. Da die Konditionen häufig erst im Nachhinein geklärt werden, erhält der Kunde zu diesem Zeitpunkt Zahlen auf spekulativer Basis. Daher werden in der Praxis oftmals zwei ESIS-Dokumente ausgehändigt (Erst- und Zweit-ESIS). Überflüssig ist das Referenzwert-Dokument. Der für Verbraucher maßgebliche Referenzwert steht bereits im ESIS-Merkblatt. Die Folge in der Praxis: Die doppelten Informationsblätter helfen den Kunden nicht, sondern verwirren sie. Genauso unnötig ist das gesonderte Informationsblatt VVI Beratung. Vergleichbare Regeln gibt es nicht einmal im streng regulierten Wertpapiergeschäft. Dass Banken Beratungsleistungen anbieten, ist die natürliche Erwartung jedes Kunden, der sich wegen einer Finanzierung an sie wendet. Eine ausreichende Information ist durch das ESIS-Merkblatt sichergestellt. Die Lösung: Die EU-Kommission will die WIKR 2019 überprüfen. Sie sollte in diesem Rahmen beim ESIS- Merkblatt korrigierend eingreifen. Ziel muss es sein, praxistauglichere Regeln aufzustellen. Der Gesetzgeber sollte daher die Mindestinhalte des Merkblatts überprüfen und die Angaben zum geschätzten Wert der Immobilie und zur Beleihungsgrenze streichen. Ebenso sollten die Kosten einer Feuerversicherung bei der Berechnung des Effektivzinses nicht berücksichtigt werden müssen. Stattdessen sollten die Verbraucher ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Abschluss einer Feuerversicherung erforderlich ist. Ebenso sollte darauf hingearbeitet werden, dass das ESIS-Merkblatt nicht unverzüglich, sondern rechtzeitig vor Vertragsabschluss ausgehändigt werden muss. Die Überprüfung der WIKR bietet auch die Chance, das Informationsblatt VVI Beratung abzuschaffen, da es überflüssig ist. Auch das Referenzwert-Dokument ist ein Fall für den Papierkorb. Anlass zur Überarbeitung bietet die Überprüfung der Benchmark-Verordnung, die die Kommission bis zum Januar 2020 durchführen muss. 3/10
4 2. Informationsblätter einheitlich gestalten Der Hintergrund: Auch bei der Wertpapierberatung erhalten Anleger eine Vielzahl von Informationsblättern, die über Art, Risiko und Kosten eines Finanzprodukts aufklären sollen. Insgesamt existiert ein halbes Dutzend solcher Informationsblätter. Je nach Art des Finanzinstruments schreibt der Gesetzgeber unterschiedliche Mindestinhalte vor. Zu den geläufigsten Informationsblättern gehören die Wesentlichen Anlegerinformationen (wai) für Investmentfonds, das Basisinformationsblatt (BIB) für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (sogenannte PRIIPs), das Produktinformationsblatt (PIB) für Aktien und andere Wertpapiere sowie die Ex-Ante-Kosteninformation, die für jedes Produkt die individuellen Kosten ausweist. Das Problem: Viele Banken berichten, dass Kunden die Angaben und Formulierungen in den Informationsblättern als schwer verständlich empfinden. Zudem sind sie von der Vielzahl der Informationsblätter verwirrt. Das eigentliche Ziel des Gesetzgebers, die Transparenz und Vergleichbarkeit der Produkte zu verbessern, wird verfehlt. Das gilt insbesondere, da die Berechnungsmethoden für die Wertentwicklungsszenarien und Kosten in den Informationsblättern unterschiedlich sind. Mit Auslaufen einer Übergangsfrist Ende 2019 muss bei bestimmten Investmentfonds sogar neben den wai zusätzlich das BIB zur Verfügung gestellt werden. Bulle und Bär: Wollen Anleger Wertpapiere erwerben, erhalten sie verschiedenste Informationsblätter, die vielen nicht wirklich weiterhelfen. Die Lösung: Der europäische Gesetzgeber muss produktübergreifend eine einheitliche Darstellung und 4/10
5 einheitliche Berechnungsmethoden der Informationsblätter regeln. Die Aussetzung der Anwendung der PRIIPs-Verordnung auf Investmentfonds muss verlängert werden, sodass Kunden nicht für ein und dasselbe Produkt zwei Informationsblätter erhalten. 3. Schriftform bei Verbraucherdarlehen lockern Der Hintergrund: Die EU-Verbraucherkreditrichtlinie verlangt keine Schriftform für den Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags. Bei der Umsetzung der Richtlinie im Jahr 2010 entschied sich der deutsche Gesetzgeber jedoch dafür, es grundsätzlich bei der schon früher im deutschen Recht geltenden Schriftformerfordernis zu belassen. Das bedeutet, dass der Vertrag in gedruckter Form vom Kunden handschriftlich zu unterzeichnen ist. Um der Vorgabe der E-Commerce-Richtlinie zu entsprechen, ließ der Gesetzgeber die Möglichkeit des elektronischen Vertragsabschlusses mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu. Dazu benötigt der Kunde allerdings die entsprechende Ausrüstung wie den neuen Personalausweis und ein Kartenlesegerät. Zu einer weiteren Liberalisierung, wie etwa der Unterschrift mittels elektronischem Unterschriftenpad ( PenPad ), hat sich der deutsche Gesetzgeber bisher nicht durchringen können. Das Problem: Die erforderliche Schriftform verkompliziert den Abschluss von Kreditverträgen und geht über die europäischen Vorgaben hinaus. Das Europarecht kennt im Kreditbereich keine entsprechenden Formvorschriften. Unter Verbraucherschutzaspekten lässt sich die Schriftform nicht begründen. Die Textform würde dem berechtigten Informationsinteresse des Verbrauchers ausreichend Rechnung tragen. Vor Vertragsunterzeichnung erhält der Kunde ohnehin schon vorvertragliche Informationen. Weiteren Schutz gewährleistet das 14-tägige Widerrufsrecht. Unterschrift: Obwohl bei Verbraucherdarlehen laut entsprechender EU-Richtlinie keine Schriftform nötig ist, müssen Kunden in Deutschland den Vertrag schriftlich oder elektronisch unterzeichnen. Foto: imago/westend61 5/10
6 Die Lösung: Der deutsche Gesetzgeber sollte auf das Schriftformerfordernis und den damit verbundenen Zwang zu einer qualifizierten elektronischen Signatur verzichten. Dadurch erleichtert er den digitalen Vertragsabschluss. 4. Auf Telefonmitschnitt bei der Wertpapierberatung verzichten Der Hintergrund: Seit Inkrafttreten der Finanzmarktrichtlinie MiFID II müssen alle telefonischen Gespräche zur Anlageberatung mit Kunden aufgezeichnet werden. Es ist unerheblich, ob es zu einem Abschluss kommt oder nicht. Das Problem: Die Aufzeichnungspflicht ist ein tiefgreifender Eingriff in die Privatsphäre des Kunden, die im ähnlichen Ausmaß nirgendwo sonst in der Beratungsdokumentation vorkommt. Das stößt bei vielen Kunden auf Unverständnis. Aufträge werden deshalb immer wieder abgebrochen. Wegen der hohen Kosten zur Bereitstellung der Infrastruktur wird der Kommunikationskanal Telefon zudem von einigen Banken nicht mehr angeboten. Telefonberatung: Die durch MiFID II vorgeschriebene Aufzeichnungspflicht stößt bei vielen Kunden auf Unverständnis. Foto: VR-Baukasten. Die Lösung: In der 2019 anstehenden Überprüfung der MiFID II muss darauf hingewirkt werden, dass Kunden auf die telefonische Aufzeichnung verzichten dürfen. Alternativ sollte wie bereits beim persönlichen Gespräch verbindlich eine schriftliche Notiz des Beraters zur Dokumentation des Gesprächsverlaufs ausreichen. 5. Nachträgliche Zustellung der Ex-ante-Kosteninformationen ermöglichen Der Hintergrund: Seit Inkrafttreten der Finanzmarktrichtlinie MiFID II sind Banken verpflichtet, ihre 6/10
7 Kunden unter anderem bei der telefonischen Order vor Abschluss eines Geschäfts (ex ante) über die damit verbundenen Kosten zu informieren. Dabei ist unerheblich, ob es vorher eine Beratung gab oder nicht. Die Ex-Ante-Kosteninformation muss dem Kunden rechtzeitig schriftlich zur Verfügung gestellt werden. Ein freiwilliger Verzicht ist gesetzlich nicht geregelt. Das Problem: Kunden, die kein E-Postfach oder keine -Adresse besitzen, wird die telefonische Order von Wertpapieren beinahe unmöglich gemacht. Zudem führen die neuen Anforderungen dazu, dass sich die telefonische Abwicklung beim Kauf und Verkauf von Wertpapieren verzögert, da der Kunde sein E-Postfach oder sein -Konto öffnen und den Erhalt der Ex-Ante-Kosteninformation bestätigen muss. Das verärgert Kunden insbesondere bei möglichen zwischenzeitlichen Kursschwankungen. Digitale Post: Wer kein E-Postfach oder keine -Adresse besitzt, dem wird durch MiFID II die telefonische Order von Wertpapieren beinahe unmöglich gemacht. Foto: panthermedia.net / Gajus-Images Die Lösung: Es wäre im Sinne der Kunden, zumindest erfahrenen Anlegern gesetzlich die Möglichkeit eines Verzichts auf die Ex-Ante-Kosteninformation einzuräumen da sie in der Regel mit den Gebühren vertraut sind. Alternativ sollte es möglich sein, die Kosteninformation im Telefongeschäft nachträglich zuzustellen. Das ist heute bereits bei der Geeignetheitserklärung möglich. 6. Information zur Einlagensicherung praxistauglich gestalten Der Hintergrund: Laut der europäischen Einlagensicherungsrichtlinie DGSD müssen Einleger vor Eröffnung eines Kontos und danach einmal jährlich schriftlich über die Zugehörigkeit ihrer Bank zur gesetzlichen Einlagensicherung informiert werden. Der Text ist vom Gesetzgeber gesetzlich vorgeschrieben. Das Problem: Die Bankkunden zeigen kein Interesse an der jährlichen Information. Im Gegenteil: Das 7/10
8 anlasslose Schreiben irritiert die Kunden, da sich am grundsätzlichen Schutzniveau der Einlagensicherung nichts geändert hat. Der Gesetzgeber konterkariert damit seine eigentlichen Ziele. Wenn sich Kunden über die Einlagensicherung informieren möchten, können sie das jederzeit auf der Webseite und mit dem Preisaushang. Ein weiteres Problem: Der gesetzlich vorgegebene Text ist für den Durchschnittskunden missverständlich. Viele Banken berichten von verunsicherten Kunden, die nicht herauslesen können, wann und bis zu welcher Höhe die Einlagensicherung zum Tragen kommt. Insbesondere die Bedeutung des Institutsschutzes wird nicht eindeutig erläutert. Einlagenschutz: Das jährliche Schreiben über die Zugehörigkeit der Bank zum gesetzlichen Sicherungssystem verunsichert die Kunden. Foto: panthermedia.net / ptnphoto. Die Lösung: Kunden sollten den Informationsbogen nur einmalig bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung und bei rechtlichen Änderungen der Einlagensicherung erhalten. Die DGSD- Richtlinie sollte entsprechend angepasst werden. Außerdem sollte der Gesetzgeber die Funktion des Institutsschutzes im gesetzlich vorgeschriebenen Text klarstellen oder die Möglichkeit ergänzender Informationen einräumen. 7. Formvorgaben entbürokratisieren 8/10
9 Kontoauszugsdrucker: Aufgrund detaillierter Vorgaben können Banken die Informationen über die jährliche Gesamtaufstellung aller gezahlten Entgelte dort nicht erstellen. Foto: VR-Baukasten. Der Hintergrund: Die EU-Zahlungskontenrichtlinie zur Entgelttransparenz eröffnet Verbrauchern in Europa die Möglichkeit, Bankleistungen besser zu vergleichen. Dazu wurden die Banken verpflichtet, den Kunden eine jährliche Gesamtaufstellung aller gezahlten Entgelte je Konto (Entgeltaufstellung) sowie standardisierte Informationen vor Vertragsabschluss (Entgeltinformation) zur Verfügung zu stellen. Dabei müssen die vorvertragliche Entgeltinformation und die regelmäßige Entgeltaufstellung bei Girokonten konkret definierte drucktechnische Vorgaben erfüllen. So will der Gesetzgeber eine Vergleichbarkeit sicherstellen. Dabei werden sogar das Farbschema oder die Schriftgröße der Informationsblätter vorgeschrieben. Das Problem: Die Formvorgaben sind überzogen und verhindern, dass die Banken die Informationen mittels Kontoauszugsdrucker erstellen können. Die formalen Vorgaben gehen zudem deutlich über diejenigen für Ex-Ante und Ex-Post-Kosteninformationen im Wertpapierbereich hinaus. Die Lösung: Um die Informationsblätter vergleichbar zu machen, genügen Vorgaben über den Inhalt und die zu verwendenden Begrifflichkeiten. Entscheidend für den Verbraucher ist vor allem der Informationsgehalt. Die Überprüfung der EU-Zahlungskontenrichtlinie im Jahr 2019 sollte daher zum Anlass genommen werden, die Formvorgaben zu entbürokratisieren. 9/10
10 WEITERFÜHRENDE LINKS Die Formvorgaben für die Entgeltaufstellung Das Informationsblatt VVI Beratung ansehen Die Vorlage für das ESIS-Merkblatt Das Referenzwert-Dokument im Überblick 10/10
Verbraucherschutz. MiFID II die wichtigsten Änderungen für Anleger
Verbraucherschutz MiFID II die wichtigsten Änderungen für Anleger Im Januar 2018 ist das Wertpapierhandelsrecht an vielen Stellen geändert worden. Davon sind auch Sie als Privatkundinnen und -kunden betroffen,
MehrAnforderungen gem. WpHG an Dokumentation + Information im Rahmen der Anlageberatung. Anlageberatung
Anforderungen gem. WpHG an Dokumentation + Information im Rahmen der Anlageberatung Geeignetheitserklärung (Gesprächsdokumentation) Geeignetheitsprüfung 1. Finanzielle Verhältnisse: Einkommen, Verpflichtungen,
MehrKostentransparenz. Umsetzung der MiFID II-Vorgaben im Bereich der Wohlverhaltensregeln. Frankfurt am Main 27. Oktober 2017.
Kostentransparenz Umsetzung der MiFID II-Vorgaben im Bereich der Wohlverhaltensregeln Frankfurt am Main 27. Oktober 2017 Claire Kütemeier Wesentliche Änderungen Kostentransparenz wird erheblich erweitert:
Mehrl Auftrag mit Einzugsermächtigung
Rechtliche Überprüfung der Widerrufsbelehrung in Immobiliendarlehensverträgen l Auftrag mit Einzugsermächtigung Bitte füllen Sie diesen Auftrag vollständig aus und senden Sie ihn mit dem erteilten SEPALastschriftmandat
Mehrl Auftrag mit Einzugsermächtigung
Rechtliche Überprüfung der Widerrufsbelehrung in Immobiliendarlehensverträgen l Auftrag mit Einzugsermächtigung Bitte füllen Sie diesen Auftrag vollständig aus und senden Sie ihn mit dem erteilten SEPALastschriftmandat
MehrBerechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
ANTWORT Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. Fachbereich ABK Paulinenstr. 47 70178 Stuttgart Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung Darlehensnehmer:... Anschrift: Telefon (tagsüber): E-Mail:..
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 2 Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz
1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 2 Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz 2. (1) (2) 2. (1) (2) (3) Zur Wertpapieraufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse,
MehrAnforderungen an die Dokumentation und Information im Rahmen einer Anlageberatung. Anlageberatung
Anforderungen an die Dokumentation und Information im Rahmen einer Anlageberatung Geeignetheitsprüfung WpHG-Fragen 1. Finanzielle Verhältnisse: Einkommen, Verpflichtungen, Vermögen 2. Anlageziele: Anlagedauer,
MehrAnforderungen an die Dokumentation und Information im Rahmen einer Anlageberatung. Anlageberatung
Anforderungen an die Dokumentation und Information im Rahmen einer Anlageberatung Beratungsprotokoll WpHG-Fragen Geeignetheitsprüfung 1. Finanzielle Verhältnisse: Einkommen, Verpflichtungen, Vermögen 2.
MehrKreditrichtlinie als Bremse der Eigentumsbildung?
Kreditrichtlinie als Bremse der Eigentumsbildung? Referent: OLAF ZAHN Immobilienfinanzierung aus Braunschweig www.olaf-zahn.de Hier stellt sich die Frage: Aus welcher Sicht eine Bremse tatsächlich vorliegt?
Mehr1. Herrn / Frau. 2. der Kleider machen Bräute UG (haftungsbeschränkt) - nachstehend Optionsberechtigte genannt
1 Optionsvereinbarung / Bindendes Verkaufsangebot Zwischen 1. Herrn / Frau und (Name, Anschrift, gewählter Kommunikationskanal) - nachstehend Anbietende genannt - 2. der Kleider machen Bräute UG (haftungsbeschränkt)
MehrEs steht dem (potenziellen) Kunden jederzeit frei, den Anlagevorschlag dahingehend abzuändern, die risikoreichere Aktienkomponente zu reduzieren.
1. Allgemeines Die Vermögensverwaltung ist eine Wertpapierdienstleistung, bei der der Vermögensverwalter (hier Bankhaus Carl Spängler & Co. Aktiengesellschaft, im Folgenden kurz Bankhaus Spängler ) auf
MehrErfolgsfaktoren für die Zusammenarbeit von Kreditgeber und Vermittler Sparda-Bank Hamburg eg Madeleine Kuhlmann
Erfolgsfaktoren für die Zusammenarbeit von Kreditgeber und Vermittler Sparda-Bank Hamburg eg Madeleine Kuhlmann Wenn der Wind der Veränderung weht, bauen die einen Mauern und die anderen Windmühlen. (Chinesische
MehrPrivatkredit. 3 Leasing 8. Arbeitsblätter Ansparen oder Kreditaufnahme? 21. Fragen und Antworten zur Kreditaufnahme
Privatkredit Fragen und Antworten zur Kreditaufnahme 2 Wünsche durch einen Kredit erfüllen 4 Die Kreditarten 6 3 Leasing 8 4 5 6 7 8 Kreditbedingungen und Kreditkosten 0 Augen auf bei der Kreditvermittlung!
MehrDES DVVS E. V. Thema: Die neue Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Dreieich,
12. PRAKTIKER-WORKSHOP FÜR STEUERBERATER DES DVVS E. V. Thema: Die neue Wohnimmobilienkreditrichtlinie Dreieich, 06.10.2016 ZUR PERSON Andreas Fink (Gesellschafter/Geschäftsführer) Haus & Wohnen GmbH Vermittlungsgesellschaft
MehrAnlageberatung. Was Sie als Kundin und Kunde beachten sollten
Anlageberatung Was Sie als Kundin und Kunde beachten sollten Wie muss ein Beratungsgespräch mit dem Anlageberater Ihrer Bank, Ihrer Sparkasse oder Ihres Finanzdienstleisters ablaufen? Dieser Flyer gibt
MehrStandardisierte Kosteninformationen (ex ante)
Standardisierte Kosteninformationen (ex ante) Standardisiertes Kosteninformationsblatt für einzelne Wertpapiertransaktionen im Rahmen eines Wertpapierdepot-Finanzdienstleistungsvertrags Im Folgenden erhalten
MehrSofortkredit. Darlehen für die schnelle Finanzierung. 1. Ausgabe. Seite 1! von 5!
Sofortkredit Darlehen für die schnelle Finanzierung www.sofortkredite-24.info 1. Ausgabe Seite 1! von 5! Sofortkredit im Überblick - Darlehen für die schnelle Finanzierung Insbesondere seit Direktbanken
MehrRechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Transaktionen. Ein kurzer Überblick über die rechtlichen Fragen des E-Business
Rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Transaktionen Ein kurzer Überblick über die rechtlichen Fragen des E-Business Mangelnde Kenntnis des anwendbaren Rechtsrahmens Eine bessere Kenntnis der Rechtslage
MehrVorstellung der Abteilung Realkredite
Vorstellung der Abteilung Realkredite Realkredite als Kapitalanlage Realkredite als Kapitalanlage durch Vergabe von grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen (seit 21.03.2016: Immobiliar-Verbraucherdarlehen)
MehrBASISINFORMATIONEN ÜBER VERSICHERUNGSANLAGEPRODUKTE
BASISINFORMATIONEN ÜBER VERSICHERUNGSANLAGEPRODUKTE (Stand 02/2018) 1 Basisinformationen Versicherungsanlageprodukte (Stand 02/2018) SOFTFAIR ANALYSE GMBH WER WIR SIND Als 100%-Tochter der softfair GmbH
MehrVereinbarung. zwischen. IndexRennen GmbH, Unterreut 6, Karlsruhe. und. über die Berechnung von. (Anzahl zu berechnende Darlehen)
Vereinbarung zwischen, Unterreut 6, 76135 Karlsruhe und über die Berechnung von (Anzahl zu berechnende Darlehen) Darlehensrückabwicklungen. Der Auftraggeber hat bzgl. eines Darlehensvertrages den Widerruf
MehrVO Bankvertragsrecht. PD Dr. Florian Schuhmacher, LL.M.
VO Bankvertragsrecht Priv.-Doz. Dr. Florian Schuhmacher, LL.M. (Columbia) Allgemeine Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunden Zwar kein allgemeiner Bankvertrag Geschäftsverbindung als Anknüpfungspunkt
MehrDas neue VR-BeraterPass-System. Mehr Qualifizierung bei weniger Seminarzeit
Das neue VR-BeraterPass-System Mehr Qualifizierung bei weniger Seminarzeit Immer auf dem aktuellen Stand VR-BeraterPass Wertpapiere Der VR-BeraterPass Wertpapiere ist ein Qualifizierungssystem, das Ihren
MehrDarlehensvermittlungsvertrag und vorvertragliche Information
Darlehensvermittlungsvertrag und vorvertragliche Information Inhalte nach den gesetzlichen Wohnimmobilienkreditrichtlinien notwendigen Informationen: Angaben des Mandanten Angaben der Olaf Zahn Immobilienfinanzierung
MehrErläuterung zur Standardisierten Kosteninformation
Erläuterung zur Standardisierten Kosteninformation Informationen zur Ex-ante Durch die Einführung einer Standardisierten Kosteninformation möchte der Gesetzgeber erreichen, dass jeder Anleger vor seiner
MehrMifid II: Wie müssen Kosten künftig offengelegt werden?
Fragen und Antworten für Finanzberater Mifid II: Wie müssen Kosten künftig offengelegt werden? Die europäische Finanzmarktrichtlinie Mifid II soll in der Zukunft das Level für Transparenz in der Anlageberatung
MehrVorschlag für eine Richtlinie (KOM(2002) 443 C5-0420/ /0222(COD)) Änderungsantrag 176 Artikel 2 Buchstabe pa (neu)
15. April 2004 A5-0224/176 ÄNRUNGSANTRAG 176 Änderungsantrag 176 Artikel 2 Buchstabe pa (neu) pa) verbundener Vertrag : ein mit einem Kreditvertrag verbundener Vertrag über die Lieferung einer Ware oder
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen Gegenüberstellung der geänderten Bedingungen
Fassung 2015 ALLGEMEINER TEIL I Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und Kreditinstitut A Geltungsbereich und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 2 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
MehrVorangestellter Titel Vorname Nachname Nachgestellter Titel. 3,49 /Monat G.) SEPA-Lastschrift-Mandat
Nutzungsvertrag abgeschlossen zwischen Energie AG Oberösterreich Telekom GmbH, FN 282568t, Postfach 298, Böhmerwaldstraße 3, A - 4021 Linz Kunde wirbt Kunde Vertriebscode/Kundennummer: und A.) Kunde Vorangestellter
MehrVertrag über die Zulassung als IP-Netz-Provider im electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft
- 1- Stand: 10.5.2012 Vertrag über die Zulassung als IP-Netz-Provider im electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Berlin
MehrDAS IST NEU IN ALF-EFZ DARLEHEN: VERSION 3.30 RELEASE 6
DAS IST NEU IN ALF-EFZ DARLEHEN: VERSION 3.30 RELEASE 6 Bitte erstellen Sie vor der Installation eines Updates oder Upgrades immer eine aktuelle Datensicherung. Effektivzinsrechnung wahlweise auf Sollzinsbindungsdauer
Mehrvielen Dank für Ihre Anfrage zum Beratungsangebot Zinsanpassungsüberprüfung eines variabel verzinsten Sparvertrages.
15.10.2014 Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Anfrage zum Beratungsangebot Zinsanpassungsüberprüfung eines variabel verzinsten Sparvertrages. Als Anlage zu diesem Schreiben erhalten Sie
MehrEinwilligungen. Mehr wissen besser beraten. A. Analyse der Daten zur Person. B. Analyse von Daten aus dem Zahlungsverkehr
Einwilligungen Kunde Mehr wissen besser beraten Gute Beratung und Betreuung sind auf Ihre Bedürfnisse ausgerichtet. Damit wir Ihre Ziele und Wünsche noch besser kennenlernen, stimmen Sie bitte durch Ihre
Mehr* *
*000012407180* 000012407180 Einwilligungen Datenschutz / Ansprache Mehr wissen besser beraten Förde Sparkasse Lorentzendamm 28-30 24103 Kiel USt-IdNr. DE 134 859 776 Kunde Max Mustermann Gute Beratung
MehrKredit ohne Schufa. Wichtige Fakten und Informationen. 1. Ausgabe. Seite 1! von 5!
Kredit ohne Schufa Wichtige Fakten und Informationen www.sofortkredite-24.info 1. Ausgabe Seite 1! von 5! Der Kredit ohne Schufa im Überblick: wichtige Fakten und Informationen Der Kredit ohne Schufa ist
MehrZimmermann Immobilien Tel: Südliche Hauptstr. 2 Fax: Rottach-Egern
K U N D E N I N F O R M A T I O N E N Zimmermann Immobilien Tel: 08022-93600 Wenn Sie eine Widerrufsbelehrung bekommen Das Verbraucherrecht in der Immobilienvermittlung Wenn Sie nach dem Personalausweis
MehrInformations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater nach 34f GewO
Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater nach 34f GewO Gemäß Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) hat der Finanzanlagenvermittler
MehrSonderbedingungen für Derivate DEGIRO
Sonderbedingungen für Derivate DEGIRO Inhalt Sonderbedingungen für Derivate... 3 Artikel 1. Definitionen... 3 Artikel 2. Vertragsverhältnis... 3 2.1 Zulassung... 3 2.2 Wertpapierdienstleistungen... 3 2.3
MehrElektronisches Postfach
Elektronisches Postfach Mit wenigen Klicks bestens informiert! Als zentrale und sichere Kommunikationsplattform zwischen Ihnen und Ihrem Kundenberater der bieten wir Ihnen das elektronische Postfach im
MehrMemory Express-Anleihen. Beispielrechnung
Memory Express-Anleihen Beispielrechnung Beispielrechnung - Annahmen Memory Express Anleihe Wertannahme Beschreibung Startwert des Basiswerts (Ausübungspreis) (Vorzeitige) Rückzahlungs- Barriere 100 Entspricht
MehrFix Kupon Express-Anleihen. Beispielrechnung
Fix Kupon Express-Anleihen Beispielrechnung Beispielrechnung - Annahmen Fix Kupon Express-Anleihe Wertannahme Beschreibung Startwert des Basiswerts (Ausübungspreis) (Vorzeitige) Rückzahlungs- Barriere
MehrIDD & MiFID II. Was ist für Sie relevant? Dr. Andre Kempf L/K-MVZB - Allianz Lebensversicherungs-AG
IDD & MiFID II Was ist für Sie relevant? Dr. Andre Kempf L/K-MVZB - Allianz Lebensversicherungs-AG Gerd Daufenbach Leiter Compliance - Fidelity Deutschland Allianz Neue Regelungen bei der Vermittlung von
MehrWer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen kann ich mich wenden?
UNSER UMGANG MIT KUNDENDATEN INFORMATIONEN NACH ART. 13, 14 UND 21 DER EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG (DSGVO) Mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Überblick über die Verarbeitung Ihrer
MehrGeschäftsbedingungen 1.Die vorgenannten Angebote sind freibleibend. 2. Falls dem Kauf-/Mietinteressent (folgend als Auftraggeber bezeichnet) die
Geschäftsbedingungen 1.Die vorgenannten Angebote sind freibleibend. 2. Falls dem Kauf-/Mietinteressent (folgend als Auftraggeber bezeichnet) die durch den Makler (folgend als Auftragnehmer bezeichnet)
MehrDas eigene Haus, die eigene Wohnung. Viele Fragen, das Notariat STEIN liefert die Antworten...
Liegenschaftsrecht Das eigene Haus, die eigene Wohnung Egal ob Kauf eines Grundstückes oder Anschaffung eines bereits errichteten Hauses oder einer Wohnung der Erwerb einer Immobilie gehört oft zu den
MehrInformationsveranstaltung zu den Level 2-Entwürfen vom 7. April 2016 betreffend die Richtlinie 2014/65/EU ( MiFID II ) Kostentransparenz
Informationsveranstaltung zu den Level 2-Entwürfen vom 7. April 2016 betreffend die Richtlinie 2014/65/EU ( MiFID II ) Kostentransparenz Dr. Thorsten Becker Die Bezeichnung Kosten steht stellvertretend
MehrVersicherungsanlageprodukte (VAP) - PRIIP & IDD im Vergleich zur Schweiz (FIDLEG)
Versicherungsanlageprodukte (VAP) - PRIIP & IDD im Vergleich zur Schweiz (FIDLEG) Helmut Heiss Ordinarius, Universität Zürich Rechtsanwalt, mbh Attorneys at Law, Zürich Köln, 29. Juni 2016 Motive für die
MehrDatenschutzhinweise gemäß Artikel 13 DSGVO auf Webseiten
Datenschutzhinweise gemäß Artikel 13 DSGVO auf Webseiten Der Schutz der individuellen Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist für uns ein wichtiges Anliegen, das wir bei unseren Geschäftsprozessen
MehrANHÄNGE. des. Vorschlags für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.4.2018 COM(2018) 184 final ANNEXES 1 to 2 ANHÄNGE des Vorschlags für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Verbandsklagen zum Schutz der
MehrFakten, die Türen öffnen. Gutschein für Online- Registrierung. Registrierung. Gratis: 100 Tage SCHUFA-UpdateService bei Online-
Fakten, die Türen öffnen Doppelter Nutzen mit der SCHUFA-Bonitätsauskunft Gratis: 100 Tage SCHUFA-UpdateService bei Online- Registrierung Gutschein für Online- Registrierung Wir schaffen Vertrauen Ihre
MehrKreditklemme durch die Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Hans-Joachim Beck Leiter Abteilung Steuern
Kreditklemme durch die Wohnimmobilienkreditrichtlinie Hans-Joachim Beck Leiter Abteilung Steuern Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum Kabinettsbeschluss
MehrGegenüberstellung der Änderungen Allgemeine Geschäftsbedingungen der Raiffeisenbankengruppe Vorarlberg
Gegenüberstellung der Änderungen Allgemeine Geschäftsbedingungen der Raiffeisenbankengruppe Vorarlberg Fassung 2015 Fassung 2017 ALLGEMEINER TEIL I. Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und Kreditinstitut
Mehr492a Kopplungsgeschäfte bei Immobiliar- Verbraucherdarlehensverträgen b Zulässige Kopplungsgeschäfte Informationen während des
Inhalt: Geschichte und Hintergründe der Regulierung des europäischen Hypothekarkredites... 9 1. Bisherige Versuche zur Regulierung des europäischen Hypothekarkreditmarktes... 11 2. Der Cecchini-Bericht
MehrBeitrag: 29,95 monatl. 24,95 monatl. 239,40 (19,95 monatl.)
1 *Anrede Herr / Frau: *Name, Vorname: *Straße, Nr.: *PLZ / Ort: *Geburtsdatum: *Telefon / Mobil: *E-Mail: *Beruf: *PA-Nummer: Laufzeit: 1 Monat 12 Monat 1 Jahr (Vorauszahlung) Beitrag: 29,95 monatl. 24,95
MehrReibungslose Abläufe: Regulatorisch erforderliche Dokumente erstellen und abrufen
vwd document manager Reibungslose Abläufe: Regulatorisch erforderliche Dokumente erstellen und abrufen Unsere Lösungen zur Erstellung und Bereitstellung von Dokumenten Reduzieren Sie Ihre Aufwände und
MehrAchtung Verbraucherfalle - 0 -Prozent-Finanzierung als Rahmenoder Kreditkartenvertrag
Achtung Verbraucherfalle - 0 -Prozent-Finanzierung als Rahmenoder Kreditkartenvertrag Mo., 07.11.2016 Die in letzter Zeit mehrfach aufgetreten Anfragen in Zusammenhang mit sogenannten 0 -Prozent- Finanzierungen,
MehrOutline Group Rhynauerstrasse 15 Postfach CH-6002 Luzern Fon Fax Unternehmens-Profil
Outline Group Rhynauerstrasse 15 Postfach CH-6002 Luzern Fon +41 41 317 2020 Fax +41 41 317 2029 www.outline.ch info@outline.ch Seite 2 von 7 Inhaltsverzeichnis 1 Outline Group 3 1.1 Allgemeine Übersicht
Mehrimmomedia Immobilien GmbH
Einholung der Einwilligung zur sofortigen Tätigkeit Sehr geehrter Kaufinteressent/, gerne lassen wir Ihnen kurzfristig weitere Informationen zu diesem Objekt zukommen. Damit wir Ihnen die Informationen
Mehr100% Transparenz. Die Initiative der ING-DiBa Austria für verständliche und vergleichbare Finanzprodukte.
100% Transparenz. Die Initiative der ING-DiBa Austria für verständliche und vergleichbare Finanzprodukte. Fairness hat Vorrang. Offenheit im Dienste der Kunden. Verständliche und vergleichbare Produkte
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
12.8.2017 L 209/19 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1469 R KOMMISSION vom 11. August 2017 zur Festlegung eines Standardformats für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (Text von Bedeutung für
MehrDie eigene Registrierung nach 34d Abs 1 GewO. Der Weg zur eigenen Registrierung
Der Weg zur eigenen Registrierung ungebundener Vermittler gebundener Vermittler Das Haftungsrisiko Haftungsfreistellung und Regressverzicht für Einfirmenvertreter gelten auch für ungebundene Vermittler
MehrWorkshop Kreditvermittlung. Fachgruppe Finanzdienstleister Mag. Philipp H. Bohrn Mag. Susanne Manauer
Workshop Kreditvermittlung Fachgruppe Finanzdienstleister Mag. Philipp H. Bohrn Mag. Susanne Manauer Rückblick 2008 Europäische Kommission beginnt den Diskussionsprozess Auslöser: Fertigstellung der Verbraucherkreditrichtlinie
MehrDWS TOP DIVIDENDE LD
Aktion bei comdirect bis 31.05.2019: Ohne Ausgabeaufschlag DWS TOP DIVIDENDE LD Das gewisse Extra für Ihr Depot: regelmäßige Ausschüttungen Bei dem vorliegenden Dokument handelt es sich um eine Werbemitteilung.
Mehr- der Einfügung des 5a in die Wertpapierdienstleistungs- Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV)
01.06.2011 GZ: WA 36-Wp 2002-2010/0002 (bitte stets angeben) Wertpapieraufsicht Asset-Management Rundschreiben 6/2011 (WA) Hausanschrift: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Lurgiallee 12 60439
MehrAnbieterkennzeichnungspflicht im Internet
Informationsblatt Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet I. Überblick Wer das Internet geschäftsmäßig nutzt, beispielsweise indem er eine Website unterhält, weiß oft nicht, welche Rechte und Pflichten
MehrEilkredite. Eine besonders schnelle Finanzierung. 1. Ausgabe. Seite 1! von 5!
Eilkredite Eine besonders schnelle Finanzierung www.sofortkredite-24.info 1. Ausgabe Seite 1! von 5! Der Eilkredit im Überblick eine besonders schnelle Finanzierung Bei den meisten Darlehen, die in Deutschland
MehrWiderrufsbelehrung für die Lieferung von Waren. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen.
Ihr Widerrufsrecht als Verbraucher Übersicht 1. Wann gilt welche Widerrufsbelehrung? 2. Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren 3. Widerrufsbelehrung für den Erwerb von digitalen Inhalten, die nicht
MehrUNSER UMGANG MIT IHREN DATEN UND IHRE RECHTE INFORMATIONEN NACH ART. 13, 14 UND 21 DER EU- DATENSCHUTZ- GRUNDVERORDNUNG (DSGVO)
UNSER UMGANG MIT IHREN DATEN UND IHRE RECHTE INFORMATIONEN NACH ART. 13, 14 UND 21 DER EU- DATENSCHUTZ- GRUNDVERORDNUNG (DSGVO) Mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Überblick über die
MehrFinanzanlagevermittler. Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) vom 02. Mai 2012
Anforderungen an Finanzanlagevermittler gemäß der Finanzanlagenvermittlungsverordnung () vom 02. Mai 2012 Inhalt gemäß 24 und inhalte 3.1 Prüfung der Einhaltung der statusbezogenen Informationspflicht
MehrDarüber hinaus erhalte der Kunde die Basisinformationen über Wertpapiere und weitere Kapitalanlagen, mit denen ihm ein
Aktuelle kreditwirtschaftliche Themen Bei der Jahrespressekonferenz des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen (SGVHT) in Frankfurt am Main bzw. Erfurt ging der Geschäftsführende Präsident des
MehrFinanzanlagenvermittler i.s.d. 34f GewO. Stand: Januar 2015
Finanzanlagenvermittler i.s.d. 34f GewO Kurze Darstellung wesentlicher Pflichten sowie Inhalte der Prüfung Stand: Januar 2015 Vorbemerkungen und Haftungsausschluss Diese Präsentation geht auf die wesentlichen
MehrUmgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte Informationen nach Art.13, 14 und 21 der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO)
Umgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte Informationen nach Art.13, 14 und 21 der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) entergon GmbH & Co. KG Stand: 18.04.2019 Version 1.0.1 Mit den folgenden Informationen
MehrStellungnahme. Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v.
BUNDESVERBAND DEUTSCHER VERSICHERUNGSKAUFLEUTE e.v. Stellungnahme Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v. zum Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte
MehrImmobilierichtigverkaufen.de. - Makleralleinauftrag -
Immobilierichtigverkaufen.de - Makleralleinauftrag - Auftraggeber/ Eigentümer Name: Straße: PLZ Ort: Tel.: E-Mail: - nachfolgend Auftraggeber genannt - Auftragnehmer - nachfolgend Makler genannt - Auftragsobjekt:
MehrStellungnahme. zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) vom 29.
Stellungnahme zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung Kontakt: Ruth Claßen Telefon: +49 30 2021-2312 Telefax: +49 30 2021-192300 E-Mail: classen@bvr.de
MehrE-Services. Sicherer und bequemer Zugang zu Ihrer Bank und zu den Finanzmärkten immer und überall.
E-Services Sicherer und bequemer Zugang zu Ihrer Bank und zu den Finanzmärkten immer und überall www.jsafrasarasin.com/e-services E-Services: Ihre Bank und die Finanzmärkte immer in Reichweite weltweit,
MehrProtokoll zu den Erläuterungen zum Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (gem. 491 a Abs. 3 BGB)
Protokoll zu den Anschlussfinanzierung für eine auslaufende Immobilienfinanzierung Persönliche sämtliche n ggf. Geburtsname akademischer Grad Staatsangehörigkeit Ablösung einer Immobilienfinanzierung bei
MehrFMA - Richtlinie 2015/01 - Richtlinie betreffend die Mindestangaben des Jahresund Halbjahresberichts von alternativen Investmentfonds (AIF)
FMA - Richtlinie 2015/01 - Richtlinie betreffend die Mindestangaben des Jahresund Halbjahresberichts von alternativen Investmentfonds (AIF) Referenz: FMA-RL 2015/1 Adressaten: Anwendbarkeit: Publikation:
MehrSafeguarding of Client Assets
Safeguarding of Client Assets Inhaltsverzeichnis I. Standort und wesentliche Ziele der Regulierung II. Einzelne Aspekte der Regulierung Dokumentation der für Kunden gehaltenen Werte Getrennte Aufbewahrung
MehrWiderrufsrecht für Verbraucher
Widerrufsrecht für Verbraucher "Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
MehrKosteninformationen für Wertpapiergeschäfte
ANLAGE 3 Gültig ab dem 1. März 2018 Kosteninformationen für Wertpapiergeschäfte Ich bin nach 63 Abs. 7 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verpflichtet, Ihnen rechtzeitig vor der endgültigen Anlageentscheidung
MehrANTRAG ZUR EINSTUFUNG ALS ELECTIVE PROFESSIONELLER KUNDE
ANTRAG ZUR EINSTUFUNG ALS ELECTIVE PROFESSIONELLER KUNDE Stand November 2018 Name: Login: Ich beantrage eine Einstufung als ELECTIVE PROFESSIONELLER KUNDE* durch GKFX und bestätige, dass ich mindestens
MehrDarlehensvertrag Kapitalertrag in Cash
Darlehensvertrag Kapitalertrag in Cash DarlehensgeberIn Name: Vorname: Geboren am: Adresse: Tel.: E-Mail: Darlehensnehmerin VELA Handels GmbH & Co KG 4810 Gmunden, Schiffslände 7 Firmenbuchnummer: 303519
MehrI. Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts im Falle eines Kaufvertrags über die Lieferung einer oder mehrerer Waren in einer Sendung
I. Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts im Falle eines Kaufvertrags über die Lieferung einer oder mehrerer Waren in einer Sendung Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen
MehrSehr geehrter Kunde, die Firma CEMA-Immobilien möchte Sie auf Ihr Widerrufsrecht aufmerksam
Ihr Widerrufsrecht R E A L E S T A T E A N G E L M A Y E R Sehr geehrter Kunde, die Firma -Immobilien möchte Sie auf Ihr Widerrufsrecht aufmerksam machen. Weiter detailliertere Informationen zur Widerrufsbelehrung
MehrBerechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
ANTWORT Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. Fachbereich ABK/ Internetanfrage Paulinenstr. 47 70178 Stuttgart Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung Darlehensnehmer:... Anschrift: Telefon (tagsüber):
MehrDZ BANK Zusammen geht mehr
DZ BANK Zertifikateangebot Seite 1 DZ BANK Zusammen geht mehr Januar 2014 DZ BANK Zertifikateangebot Seite 2 Die Tochterunternehmen der DZ BANK aufgeteilt nach Geschäftsfeldern Privatkundengeschäft Firmenkundengeschäft
MehrSteuervergünstigungen und Finanzierung
01.12.2017 Steuervergünstigungen und Finanzierung Klimaquartiersmanagement Niels Döring Nadine Weber Mario Minati Der Stand der Dinge Statusbericht Die Referenten Alexander Demand Ariane Hachmeister Steuerliche
MehrAuswirkung von MiFID II in der Vermögensverwaltung. Andreas Grünewald. Vorsitzender des Vorstandes VuV e.v.
Auswirkung von MiFID II in der Vermögensverwaltung Andreas Grünewald Vorsitzender des Vorstandes VuV e.v. München, 16.11.2017 Vita Andreas Grünewald Seit 1989 1991-1996 1996-1998 Seit 1998 Seit 1999 Seit
MehrModulare E-Learning-Qualifizierung Private Baufinanzierung
1 Modulare E-Learning-Qualifizierung Private Baufinanzierung Informationsbroschüre zur E-Learning-Qualifizierung der vdppfandbriefakademie im Rahmen der Immobiliar-Darlehensvergabe-Sachkunde-Verordnung
MehrDie Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WKR) Eine Zwischenbilanz. Ass. jur. Timo Bruns Referent Abteilung Recht
Die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WKR) Eine Zwischenbilanz. Ass. jur. Timo Bruns Referent Abteilung Recht 02.12.2016 Heidelberg Die Umsetzung der WKR Eine Zwischenbilanz. Ass. jur. Timo
MehrDen Rest erledigen wir für Sie!
So funktioniert's: Vielen Dank für Ihr Interesse an einer von uns vermittelten Finanzierung. Von Ihrer günstigen Baufinanzierung trennen Sie nur wenige Schritte: 1. Bitte füllen Sie das Antragsformular
MehrCheckliste. Für Ihren Online-Kredit. 1. Ausgabe. Seite 1! von 5!
Checkliste Für Ihren Online-Kredit www.sofortkredite-24.info 1. Ausgabe Seite 1! von 5! Der Onlinekredit gehört mittlerweile zu den am häufigsten genutzten Darlehensarten. Eine zunehmende Anzahl von Kreditsuchenden
MehrHinweis für Empfänger Allgemeine Geschäftsbedingungen Widerrufsbelehrung Widerrufsformular
Hinweis für Empfänger Allgemeine Geschäftsbedingungen Widerrufsbelehrung Widerrufsformular Wir verpflichten uns, mit größtmöglicher Sorgfalt und unter Beachtung und Einhaltung der allgemeinen kaufmännischen
MehrSprechzettel. für Herrn Staatsminister Prof. Dr. Bausback. zum. Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
Der Bayerische Staatsminister der Justiz Prof. Dr. Winfried Bausback Sprechzettel für Herrn Staatsminister Prof. Dr. Bausback zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
MehrKaufen per Internet, Telefon, Katalog oder Brief
Kaufen per Internet, Telefon, Katalog oder Brief Paolese - Fotolia.com DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE 1. Sie können viele per Telefon, Internet, Katalog oder Brief geschlossene Verträge widerrufen. 2. Der Widerruf
Mehr