Wasserversorgungsreglement. (WV-Reglement)

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1 Wasserversorgungsreglement (WV-Reglement) Gültig ab. Januar 009

2 Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 4 Geltungsbereich... 4 Übergeordnetes Recht... 4 Technische Vorschriften Wasserversorgung Einschränkungen / Einstellungen Finanzierung Ausnahmen... 5 II. LEITUNGSNETZ Erstellung Durchleitungsrechte Erweiterung... 6 Ausserhalb Bauzonen... 6 Löscheinrichtungen... 6 III. HAUSANSCHLUSS... 7 Erstellung Kostentragung / Eigentumsverhältnisse Unterhalt Schieber Haftung... 8 IV. HAUSINSTALLATIONEN Begriff Kostentragung Installationsausführung... 8 Einrichtung... 9 Kontrolle... 9 Betrieb und Unterhalt... 9 V. WASSERMESSER Einbau Wassermesser für besondere Zwecke Ablesung Privatmessungen Schäden, Behebung Revision Ermittlung des Wasserbezuges bei defektem Wassermesser... VI. BEZUGSVERHÄLTNIS ZWISCHEN KUNDINNEN UND RTB... Anschlusspflicht... Qualität... Wasserbezug... 4 Haftung... 5 Entschädigungsanspruch... 6 Abnorme Spitzenbezüge... 7 Wasserabgabe an Dritte... 8 Unberechtigter Bezug... Wasserversorgungsreglement vom Seite von 5

3 VII. ABGABEN... A. Allgemeine Bestimmungen... 9 Finanzierung der Erschliessungsanlagen Verjährung... 4 Zahlungspflichtige... 4 Verzug, Rückerstattung... B. Anschlussbeiträge... 4 Zahlungspflicht Sicherstellung und Erhebung... C. Benützungsgebühren Benützungsgebühren Sondertarif Rechnungsstellung... 4 VIII. BEWILLIGUNGSVERFAHREN, RECHTSSCHUTZ UND VOLLZUG Bewilligungsverfahren Anschlussgesuch Beschwerden, Rechtsschutz, Vollstreckung... 5 IX. STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Strafbestimmungen Inkrafttreten Übergangsbestimmung Gebühren... 5 Wasserversorgungsreglement vom Seite von 5

4 Ingress: Der Vorstand der RTB, gestützt auf 0 Abs. lit. i Gemeindegesetz, 4 Abs. BauG und die Satzungen beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Dieses Reglement regelt den Bau, Betrieb, Unterhalt und die Finanzierung der Wasserversorgungsanlagen der RTB sowie die Beziehung zwischen den RTB und seinen WasserbezügerInnen, hiernach KundInnen genannt. Der Anschluss an das Wassernetz der RTB gilt als Anerkennung des Reglements sowie der jeweils geltenden Vorschriften und Tarife durch die KundInnen. Übergeordnetes Recht Die eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Bestimmungen sowie die zwingenden Vorschriften der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) und des Kantonalen Laboratoriums bleiben vorbehalten. Technische Vorschriften Soweit übergeordnetes Recht oder dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen enthalten, gelten für den Bau, Betrieb und Unterhalt der Werkanlagen sowie für die Erstellung von Hausanschlüssen und Hausinstallationen die einschlägigen Normen und insbesondere die Leitsätze W des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (nachstehend SVGW genannt) als Richtlinien. 4 Wasserversorgung Gemäss den Satzungen haben die Verbandsgemeinden den RTB die Versorgungspflicht übertragen. Die RTB liefern in ihrem Versorgungsgebiet, sowie bei Bedarf an weitere KundInnen, Wasser zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken im Ausmass ihrer verfügbaren Menge und im Rahmen der Leistungsfähigkeit ihrer Versorgungsanlagen. Die RTB stellen im Rahmen der technischen Möglichkeiten das Wasser für den Brandschutz zur Verfügung. Wasserversorgungsreglement vom Seite 4 von 5

5 5 Einschränkungen / Einstellungen Die RTB haben das Recht, die Wasserlieferung einzuschränken oder ganz einzustellen: a) bei höherer Gewalt wie Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen, inneren Unruhen, Streiks, Sabotage, Naturereignissen; b) bei ausserordentlichen Vorkommnissen wie Einwirkungen durch Feuer, Explosion, Wasser, Eisgang, Blitz, Windfall und Schneedruck, Störungen und Überlastungen im Netz; c) bei betriebsbedingten Unterbrechungen wie Reparaturen, Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten, Unterbrechung der Energielieferung für den Pump- und Steuerungsbetrieb bei der eigenen oder der übergeordneten Netzebene oder bei Lieferengpässen; d) bei Wasserknappheit, wenn und soweit die zuständigen Bundes-, kantonalen oder kommunalen Behörden im Interesse der allgemeinen Wasserversorgung Einschränkungen des Wasserverbrauches verfügt haben oder wenn die RTB die notwendige Wassermenge nicht mehr liefern können; Die RTB werden dabei in der Regel auf die Bedürfnisse der KundInnen Rücksicht nehmen. Voraussehbare Unterbrechungen und Einschränkungen werden nach Möglichkeit im Voraus angezeigt. 6 Finanzierung Die Aufwendungen für den Bau, Betrieb, Unterhalt, Verwaltungsaufwand und Erneuerung der Wasserversorgung werden gedeckt durch: a) Abgaben der KundInnen; b) Subventionen Dritter; c) allfällige Abgeltungsentschädigungen der Verbandsgemeinden; d) allfällige Investitionsbeiträge der Verbandsgemeinden. Die Abgabentarife sind so zu bemessen, dass sie die Kosten für Betrieb, Unterhalt, Erneuerung und Abschreibungen der Anlagen sowie die Verzinsung der Schulden decken. Betriebsfremde Leistungen sind angemessen abzugelten. 7 Ausnahmen Wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen oder die strikte Anwendung des Reglements zu unbilligen Härten führt, können die RTB nach pflichtgemässem Ermessen Ausnahmen und Abweichungen gestatten. Das öffentliche Interesse ist in allen Fällen zu wahren. Wasserversorgungsreglement vom Seite 5 von 5

6 II. Leitungsnetz 8 Erstellung Die RTB erstellen und unterhalten alle Anlagen des Leitungsnetzes. Dazu gehören die im öffentlichen und privaten Grund liegenden Leitungen, die nach Dimension und Anlage für den Anschluss mehrerer Gebäude und der Hydranten bestimmt sind. Sie dienen der Erschliessung von Grundstücken gemäss des kantonalen Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 9. Januar 99. Die RTB bezeichnen Linienführung und Querschnitt der Leitungen nach den Bedürfnissen der Ortsplanung und nach Massgabe des Generellen Wasserversorgungsprojektes (GWP). Die RTB lassen auf ihre Kosten entsprechende Projekte ausarbeiten und entscheiden über den Bau der Leitungen, über das Leitungsmaterial sowie die Anordnung der Schieber und Hydranten vorbehältlich der Zustimmung der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV). Hydranten, Schieber und Schiebertafeln müssen jederzeit zugänglich sein. 9 Durchleitungsrechte Leitungen werden nach Möglichkeit in öffentlichen Grund verlegt. Muss für das Verlegen von Leitungen privater Grund in Anspruch genommen werden, verpflichten sich die GrundeigentümerInnen das Durchleitungsrecht kostenlos zu erteilen. Ein kostenloses Durchleitungsrecht ist auch zu erteilen, wenn die Leitung gleichzeitig oder nur anderen KundInnen dient. Bei der Inanspruchnahme solcher Durchleitungsrechte ist auf die Interessen der GrundeigentümerInnen soweit möglich Rücksicht zu nehmen. 0 Erweiterung Die RTB erweitern oder verstärken das Verteilnetz innerhalb der Bauzone, wenn entsprechende Anschlussgesuche vorliegen und ein ausreichendes öffentliches Interesse gemäss Erschliessungsprogramm an der Erschliessung besteht und sofern die Wirtschaftlichkeit der Anlagen durch den in Aussicht stehenden Wasserverbrauch gewährleistet ist. Ausserhalb Bauzonen Leitungen ausserhalb der Bauzonen werden von den RTB nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses erstellt. Vorbehalten bleibt die Brandschutz- und Feuerwehrgesetzgebung. Löscheinrichtungen Hydranten dienen der Feuerwehr zu Löschzwecken. Der Wasserbezug ab Hydrant geschieht ausschliesslich durch die Feuerwehr oder durch Funktionäre der Gemeinde und den RTB. Jede andere Benützung der Hydranten bedarf der Bewilligung der RTB. Wasserversorgungsreglement vom Seite 6 von 5

7 Die RTB sind nach Rücksprache mit den GrundeigentümerInnen berechtigt, Hydranten auf privaten Grundstücken aufzustellen. Für dieses Recht wird den GrundeigentümerInnen keine Entschädigung ausgerichtet. Das Aufstellen und der Unterhalt der Hydranten sowie der weiteren Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung, die dem Löschwesen dienen, gehen zu Lasten der RTB. Die Verbandsgemeinden leisten dafür eine in der Tarifordnung festgelegte Abgeltungsentschädigung, die nach der Zahl der Hydranten in der jeweiligen Gemeinde bemessen wird (Hydrantenentschädigung). 4 Zusätzliche Löscheinrichtungen für grössere Bauten, Betriebe und Anlagen sind, soweit vom AGV vorgeschrieben, auf Kosten der EigentümerInnen zu erstellen und zu unterhalten. III. Hausanschluss Erstellung Der Hausanschluss führt von der öffentlichen Leitung bis zum Hauptabstellhahnen im Innern des Gebäudes oder bis zu einem Zählerschacht. Die RTB bestimmen Stelle und Art des Hausanschlusses (Einzelanschluss, Versorgungsleitung, Absperrschieber), überwachen die Erstellung und kontrollieren vor dem Eindecken die Einrichtungen. Jedes Gebäude ist in der Regel für sich und ohne Benützung von fremdem Grundeigentum anzuschliessen. Werden ausnahmsweise gemeinsame Anschlüsse bewilligt oder wird fremdes Grundeigentum beansprucht, regeln die Beteiligten vor Erteilung der Anschlussbewilligung die daraus entstehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten (Durchleitung, Erstellung, Unterhalt, Kostentragung usw.) im Rahmen eines Dienstbarkeitsvertrages, der dem Anschlussgesuch beizulegen ist. 4 Kostentragung / Eigentumsverhältnisse Der Hausanschluss ist auf Kosten des / der Anschliessenden zu erstellen. Soweit der Hausanschluss im öffentlichen Grund liegt, geht er in das Eigentum der RTB über, welche den Unterhalt hierfür übernimmt. Der übrige Teil, mit Ausnahme des Wasserzählers und des Absperrschiebers, bleiben im Eigentum der KundInnen und ist von ihnen zu unterhalten. 5 Unterhalt Schäden am Hausanschluss (inkl. Absperrschieber und Wasserzähler) sind den RTB sofort zu melden. Die Reparatur erfolgt durch die RTB oder deren Beauftragten. Die Kosten der Reparatur an Wasserzähler, Absperrschieber und am Teil des im öffentlichen Grund liegenden Hausanschlusses übernehmen die RTB, sofern die KundInnen den Schaden nicht selber verursacht oder zu verantworten haben. Die Instandstellungskosten an Hauszuleitungen im privaten Grund gehen zu Lasten der KundInnen. Sind mehrere Wasserversorgungsreglement vom Seite 7 von 5

8 Grundeigentümer betroffen, werden die Kosten anteilsmässig aufgeteilt. Kommen die KundInnen der Unterhaltspflicht nicht nach, sind die RTB berechtigt, auf deren Kosten die notwendigen Unterhaltsarbeiten ausführen zu lassen. 6 Schieber Die Schieber in der Hauszuleitung dürfen nur von den Organen der RTB bedient werden. Die RTB lehnen jede Haftung für Schäden ab, die aus Zuwiderhandlungen entstehen. Jeder Schieber wird durch eine Tafel markiert, welche entschädigungslos auf privatem Grund (z.b. Gebäudemauer, Vorplatz) zu dulden ist und weder entfernt noch zugedeckt werden darf. 7 Haftung Die RTB übernehmen keine Haftung für irgendwelchen Schaden, der infolge Einführung von Wasser in eine Liegenschaft und dessen Gebrauch entsteht. IV. Hausinstallationen 8 Begriff Als Hausinstallationen werden alle Leitungen und Anlageteile nach dem Hauptabstellhahnen mit Ausnahme des Wasserzählers bezeichnet. 9 Kostentragung Die Kosten für die Erstellung und den Unterhalt der Hausinstallationen (inkl. Druckerhöhungsanlagen u. dgl.) tragen die GebäudeeigentümerInnen. 0 Installationsausführung Hausinstallationen dürfen nur durch fachlich ausgewiesene Installateure erstellt, unterhalten, verändert oder erweitert werden. Es dürfen nur Installationsmaterialien und Apparate verwendet werden, die dem Netzdruck und den Wasserverhältnissen am Verwendungsort entsprechen und die Qualität des Wassers nicht ungünstig verändern. Zur Sicherung eines genügenden Druckes können den GebäudeeigentümerInnen Auflagen gemacht werden (z.b. Einbau von Druckerhöhungsanlagen). Bei überhöhtem Druck sind auf Kosten der GebäudeeigentümerInnen Druckreduzierventile einzubauen. 4 Die KundInnen sind verpflichtet, allfällige aussergewöhnliche Erscheinungen an den Installationen, wie häufiges Auslösen von Überdruckventilen, Geräusche oder Geruchsbildung und dergleichen unverzüglich den RTB zu melden. Wasserversorgungsreglement vom Seite 8 von 5

9 Einrichtung Die gesamten Hausinstallationen sind so einzurichten, dass ein Rücksaugen oder Rückströmen von Flüssigkeiten oder das Eindringen von anderen Stoffen in die Wasserleitung ausgeschlossen ist. Die RTB können in besonderen Fällen den Einbau von Systemtrennern verlangen. Verbindungen jeglicher Art mit privaten Wasserversorgungen sind untersagt. Für den Anschluss und den Betrieb von Apparaten, Maschinen und Einrichtungen, die an die Hausinstallation angeschlossen werden wie Schwimmbassins, Berieselungsanlagen, Kühl- und Klimaanlagen und dergleichen können die RTB besondere Betriebsvorschriften sowie Beschränkungen erlassen. 4 Für Geräte und Anlagen, die Netzrückwirkungen (Druckschläge uam.) verursachen, welche ungünstige oder störende Auswirkungen auf den Betrieb der Werkanlagen ausüben, können die RTB zu Lasten der VerursacherIn alle besonderen technischen Massnahmen zur Verbesserung des Bezugsverhältnisses vorschreiben oder die Wasserlieferung verweigern. Kontrolle Den RTB ist zur Kontrolle der Hausinstallationen sowie zur Ablesung der Zählerstände ungehindert Zutritt zu ermöglichen. Die RTB sind berechtigt, die Hausinstallationen vor der Inbetriebnahme zu prüfen und einer Wasserdruckprobe zu unterziehen. Beides erfolgt nach den Verbandsvorschriften sowie den Leitsätzen des SVGW. Die RTB übernehmen jedoch keine Gewähr für die vom Installateur ausgeführten Arbeiten. Die Kosten für alle erstmaligen Prüfungen tragen die RTB, allfällige Nachkontrollen gehen zu Lasten der EigentümerInnen. Betrieb und Unterhalt Vorschriftswidrig erstellte oder schlecht unterhaltene Hausinstallationen müssen die EigentümerInnen auf schriftliche Aufforderung hin innert einer von den RTB festgesetzten Frist ändern oder instand stellen lassen. Unterlassen dies die EigentümerInnen, so sind die RTB berechtigt, die Mängel auf Kosten der EigentümerInnen beheben zu lassen. Solange die Installationen nicht den Vorschriften entsprechend ausgeführt worden sind, kann die Wasserabgabe verweigert werden. V. Wassermesser 4 Einbau Die RTB bauen in jedes an ihr Versorgungsnetz angeschlossene Gebäude einen geprüften und plombierten Wassermesser ein. Dieser bleibt Eigentum der RTB und wird Wasserversorgungsreglement vom Seite 9 von 5

10 von ihnen unterhalten. Die Montagekosten der Messapparate gehen zu Lasten der KundInnen. Die RTB bestimmen den Ort der Installation und die Grösse des Wassermessers. Ist ein Standort im Innern des Gebäudes zur Unterbringung des Wassermessers nicht möglich, bewilligen die RTB einen besonderen Schacht und bestimmen Ort, Art und Grösse desselben. Die Bau- und Unterhaltskosten für den Schacht gehen zu Lasten der GebäudeeigentümerInnen. Pro Hauszuleitung wird grundsätzlich nur ein Wassermesser eingebaut. Ausnahmen werden durch die RTB bewilligt. Bestehen für ein Gebäude mehrere Zuleitungen, so wird jeder weitere Wassermesser als gesondertes Abonnement behandelt. 4 Der Zugang zu den Wassermessern und Hauptabstellhahnen ist stets freizuhalten. Durch Wegräumungsarbeiten verursachte Zeitversäumnisse des Betriebspersonals der RTB gehen zu Lasten der KundInnen. 5 Wassermesser für besondere Zwecke Die Wasserabgabe für besondere Zwecke (Bauwasser, vorübergehende Wasserabgabe etc.) erfolgt in der Regel über Wassermesser, die Montage- und Unterhaltskosten tragen die KundInnen. 6 Ablesung Das Ablesen des Messstandes erfolgt in regelmässigen Zeitabständen durch das von den RTB damit beauftragte Personal. Die RTB bestimmen die Ableseperiode. Bei Bedarf können die KundInnen angehalten werden, die Zähler abzulesen und die Messstände den RTB zu melden. 7 Privatmessungen Private Messeinrichtungen für die interne Messung von Wasserbezug werden von den RTB weder bedient noch unterhalten. 8 Schäden, Behebung Der Schutz des Wassermessers obliegt den KundInnen. Schäden am Wassermesser sind den RTB unverzüglich zu melden. Für Schäden durch äussere Einflüsse (Frostschäden u. dgl.) haften die KundInnen. Die RTB haften nicht für Schäden, die durch beschädigte Wassermesser entstehen. Sämtliche Arbeiten an den Wassermessern sind den von den RTB bezeichneten Organen vorbehalten. KundInnen und Drittpersonen ist jedes Manipulieren an den Wassermessern untersagt. Strafrechtliche Massnahmen bleiben vorbehalten. 9 Revision Die RTB lassen die Wassermesser periodisch auf ihre Kosten revidieren. Die KundInnen können jederzeit eine Prüfung ihres Wassermessers verlangen. Wird ein Wasserversorgungsreglement vom Seite 0 von 5

11 Mangel festgestellt, so übernehmen die RTB die Revisionskosten. Andernfalls haben die KundInnen dafür aufzukommen. Als mangelhaft gilt ein Wassermesser, wenn die Messgenauigkeit nicht innerhalb der zulässigen Toleranz von + 5 % bei 0 % Nennbelastung liegt. 0 Ermittlung des Wasserbezuges bei defektem Wassermesser Ist der Wassermesser stehengeblieben oder dessen Unzuverlässigkeit nachgewiesen, wird der Wasserbezug aus dem durchschnittlichen Verbrauch der beiden Vorjahre ermittelt, sofern in der Zwischenzeit keine Änderungen an der Hausinstallation oder der Benützung vorgenommen worden bzw. eingetreten sind. Vorgenommene Änderungen werden von den RTB pflichtgemäss berücksichtigt. VI. Bezugsverhältnis zwischen KundInnen und RTB Anschlusspflicht Innerhalb der Bauzonen müssen alle bewohnten Gebäude an das Versorgungsnetz der RTB angeschlossen werden. Ausnahmen können von den RTB bewilligt werden, wenn die private Wasserversorgung den trinkwasserhygienischen Anforderungen entspricht und das betreffende Wasser stets Trinkwasserqualität aufweist. Qualität Die RTB liefern Wasser, welches den einschlägigen Bestimmungen der Eidg. Lebensmittelverordnung für Trinkwasser entspricht. Für die Einhaltung einer gleichbleibenden Zusammensetzung, Temperatur, sowie eines konstanten Druckes übernehmen die RTB keine Gewähr. Wasserbezug Die dauernde Lieferung von Wasser erfolgt auf Grund der Anschlussbewilligung. Hand- und Adressänderungen melden die KundInnen umgehend den RTB. Der Wasserbezug kann von den KundInnen mit einmonatiger Frist auf jedes Monatsende gekündigt werden. Der Hausanschluss ist sodann auf Kosten der KundInnen vom Leitungsnetz der RTB abzutrennen. 4 Haftung Die KundInnen haften gegenüber den RTB für alle Schäden, die durch ihr Eigentum verursacht oder durch unsachgemässe Installation oder Handhabung, mangelnde Sorgfalt oder Kontrolle sowie ungenügenden Unterhalt der Hauszuleitung oder Hausinstallationen den RTB zugefügt werden. Wasserversorgungsreglement vom Seite von 5

12 Die KundInnen haften für die Erfüllung der sich aus diesem Reglement ergebenden Verbindlichkeiten. Vorbehalten bleiben Sonderregelungen bei Miteigentum, Stockwerkeigentum und Reihenhausbauten mit gemeinsamen Wassermessern. Wasserverluste im Gebäudeinnern, die auf defekte Hausinstallationen zurückzuführen sind, geben keinen Anspruch auf Reduktion des durch den Zähler gemessenen Verbrauchs. 5 Entschädigungsanspruch Die KundInnen haben keinen Anspruch auf Entschädigung für mittelbaren oder unmittelbaren Schaden, der ihnen aus Druckschwankungen sowie aus Unterbrechungen oder Einschränkungen der Wasserabgabe erwächst. Vorbehalten bleibt Art. 00 des Obligationenrechts (grobe Fahrlässigkeit und Absicht). 6 Abnorme Spitzenbezüge Die Wasserabgabe an KundInnen mit besonders grossem Wasserverbrauch oder mit hohen Verbrauchsspitzen bedarf einer besonderen Vereinbarung zwischen den RTB und den KundInnen. 7 Wasserabgabe an Dritte Ohne besondere Bewilligung der RTB dürfen KundInnen kein Wasser an Dritte abgeben, ausgenommen an MieterInnen. Das Anbringen von Abzweigungen oder Zapfhahnen vor dem Wassermesser und das Öffnen von plombierten Absperrventilen an Umgehungsleitungen ist verboten. 8 Unberechtigter Bezug Wer unberechtigt Wasser bezieht, wird gegenüber der RTB ersatzpflichtig und kann überdies strafrechtlich verfolgt werden. VII. Abgaben A. Allgemeine Bestimmungen 9 Finanzierung der Erschliessungsanlagen Für die Kosten für Erstellung, Änderung, Erneuerung und Betrieb der öffentlichen Anlagen erheben die RTB von den GrundeigentümerInnen a) Anschlussbeiträge; b) jährliche Benützungsgebühren, bestehend aus Grundgebühr und Verbrauchsgebühr Wasserversorgungsreglement vom Seite von 5

13 Die einmaligen und wiederkehrenden Abgaben dürfen den Gesamtaufwand für Erstellung, Änderung, Erneuerung und Betrieb der öffentlichen Anlagen sowie die Verzinsung der Schulden nach Abzug der Leistungen von Bund, Kanton und Verbandsgemeinden nicht übersteigen. 40 Verjährung Bezüglich der Verjährung gilt 78a VRPG. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren für periodisch zu erbringende Leistungen beginnt nach Abschluss des Rechnungsjahres. 4 Zahlungspflichtige Zur Bezahlung der Abgaben sind diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht. 4 Verzug, Rückerstattung Für Abgaben, die bis zum Verfalltag nicht bezahlt sind, wird nach vorheriger Mahnung ein Verzugszins berechnet. Soweit geleistete Abgaben zurückerstattet werden müssen, sind sie zum gleichen Ansatz zu verzinsen. B. Anschlussbeiträge Der Anschlussbeitrag richtet sich nach dem Tarifblatt Anschlussbeiträge WV. 4 Zahlungspflicht Die Zahlungspflicht entsteht bei Neubauten mit dem Anschluss an die Wasserversorgung. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute entsteht die Zahlungspflicht mit dem Abschluss der Bauarbeiten. Ersatzbauten sind Neubauten gleichgestellt. 44 Sicherstellung und Erhebung Die RTB kann bei Erteilung der Anschlussbewilligung bzw. bei Erteilung der Baubewilligung eine Sicherstellung (Vorauszahlung, Sperrkonto, Bankgarantie) für den Anschlussbeitrag verlangen. Die Sicherstellung ist spätestens vor Baubeginn zu leisten. Wasserversorgungsreglement vom Seite von 5

14 C. Benützungsgebühren 45 Benützungsgebühren Soweit die Kosten für die Erstellung, Änderung, Erneuerung und den Betrieb nicht durch Anschlussbeiträge gedeckt werden, sind Benutzungsgebühren zu entrichten. Sie besteht aus der Grundgebühr und der Verbrauchsgebühr Die Grundgebühr ist eine Pauschale pro Wohneinheit resp. pro Gewerbe. Die Mietgebühr des Wassermessers ist darin eingeschlossen. Die Verbrauchsgebühr entspricht dem vom Wassermesser gemessenen Trinkwasserbezug. Die Ablesung erfolgt mindestens einmal jährlich. 4 Bei Handänderungen von Liegenschaften haften die bisherigen und neuen EigentümerInnen für geschuldete oder noch nicht abgerechnete Gebühren solidarisch. Die Kostenanteile werden nach der Bezugsdauer berechnet. 46 Sondertarif Für besondere Wasserlieferungsverhältnisse können abweichende Lieferungsbedingungen vertraglich vereinbart werden. Solche Verträge unterliegen der Genehmigung durch den Vorstand der RTB. 47 Rechnungsstellung Die Rechnungsstellung an die KundInnen erfolgt in regelmässigen, von den RTB zu bestimmenden Zeitabständen. Die RTB behalten sich vor, zwischen den Zählerablesungen Teilrechnungen im Rahmen des mutmasslichen Wasserbezuges und der Grundgebühr zu stellen (Teilrechnungen). Die RTB können Vorauszahlung bis zur Höhe der mutmasslichen Jahresgesamtgebühren verlangen. VIII. Bewilligungsverfahren, Rechtsschutz und Vollzug 48 Bewilligungsverfahren Einer Bewilligung der RTB bedürfen: a) der Neuanschluss einer Liegenschaft; b) die Änderung oder die Erweiterung eines bestehenden Anschlusses; c) die von den RTB als bewilligungspflichtig bezeichneten Anlagen und Geräte Bewilligungen für Anschlüsse gemäss Lit. c werden nicht erteilt, wenn dadurch die allgemeine Wasserversorgung beeinträchtigt wird. Wasserversorgungsreglement vom Seite 4 von 5

15 49 Anschlussgesuch Bei Anschlüssen von bewilligungspflichtigen Bauten nach Bauordnung gilt das Baugesuch als Anmeldung. 50 Beschwerden, Rechtsschutz, Vollstreckung Beschwerden über das Verhalten von FunktionärInnen der RTB sind an die Geschäftsführung zu richten. Gegen Anordnungen und Verfügungen der RTB und ihrer Organe können Betroffene innert 0 Tagen beim Vorstand schriftlich Einsprache erheben. Verfügungen und Entscheide des Vorstandes können innert 0 Tagen mit Verwaltungsbeschwerde beim Baudepartement angefochten werden. 4 5 Bezüglich Abgaben gilt 5 BauG. Die Vollstreckung richtet sich nach den 7 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) vom 9. Juli 968. IX. Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen 5 Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen das Wasserversorgungsreglement sowie gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden vom Vorstand der RTB mit Busse gemäss Gemeindegesetz vom 9. Dezember 978 bestraft. Vorbehalten bleiben Sanktionen in Anwendung kantonaler und eidgenössischer Strafbestimmungen. Die Fehlbaren haften zudem für die von ihnen verursachten Schäden. 5 Inkrafttreten Das Reglement wurde vom Vorstand der RTB am 6. Dezember 008 genehmigt und tritt auf. Januar 009 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird das Reglemente vom. April 00 aufgehoben. 5 Übergangsbestimmung Gebühren Die unter den früheren Reglementen fällig gewordenen Gebühren und Beiträge werden durch das neue Reglement nicht berührt. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Gesuche werden nach den Vorschriften dieses Reglements beurteilt. Wasserversorgungsreglement vom Seite 5 von 5

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