Rahmenvertrag. gemäß 127 Abs. 2 SGB V
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- Rudolph Rothbauer
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1 Rahmenvertrag gemäß 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß 43 a SGB XI zwischen Musterverband/-leistungserbringer und der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Bereichsleiter Hilfsmittel Herrn Ludwig Gautsch im Folgenden AOK PLUS genannt
2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gegenstand und Geltungsbereich des Vertrages 3 2 Grundsätze der Leistungspflicht 3 3 Grundsätze der Leistungserbringung 4 4 Zuzahlung 5 5 Vergütung 5 6 Abrechnungsgrundsätze 6 7 Versorgungsqualität 8 8 Datenschutz 8 9 Gewährleistung 8 10 Vertragsdauer 9 11 Kündigung 9 12 Formvereinbarung 9 13 Salvatorische Klausel 10 Anlage 1 Produkt- und Leistungsbeschreibung 11 Anlage 2 Erklärung der Kenntnisnahme der Vertragsinhalte 12 Anlage 3 Abtretungserklärung 13 2
3 1 Gegenstand und Geltungsbereich des Vertrages (1) Der Vertrag regelt auf der Basis einer Pauschalvergütung die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen nach 33 Abs. 1 SGB V für anspruchsberechtigte Versicherte der AOK PLUS, die dauerhaft in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe (Behindertenheime, Wohnpflegeeinrichtungen) nach 43 a SGB XI (im Folgenden Träger der vollstationären Einrichtung genannt) betreut werden. (2) Mit dem o. g. Verband wird der vorliegende Vertrag als Rahmenvertrag geschlossen. Die Mitglieder des Verbandes (die Träger der vollstationären Einrichtungen) haben die Möglichkeit, mittels einer Anerkenntniserklärung (Anlage 2) einen gesondert kündbaren Einzelvertrag mit dem Inhalt dieses Rahmenvertrages zu schließen. (3) Soweit Träger von vollstationären Einrichtungen nicht Mitglied des o. g. Verbandes sind, können diese mittels Anerkenntniserklärung gemäß Anlage 2 einen Einzelvertrag mit dem Inhalt dieses Rahmenvertrages schließen. (4) Wesentliche Vertragsinhalte sind: Grundsätze und Einzelheiten der Versorgung der Versicherten mit Inkontinenzhilfen nach Anlage 1, Vergütungsgrundsätze, Abrechnungsverfahren und darüber hinaus sonstige Bestimmungen, die das Verhältnis der Vertragsparteien betreffen. (5) Findet ein Umzug der vollstationären Einrichtung, ein Trägerwechsel, eine Umfirmierung (Rechtsformänderung) oder die Änderung des Institutionskennzeichens statt, ist dies der AOK PLUS unverzüglich mitzuteilen. (6) Die Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Produkt und Leistungsbeschreibung, Anerkenntniserklärung, Abtretungserklärung sind Bestandteil dieses Rahmenvertrages. 2 Grundsätze der Leistungspflicht (1) Die Leistungspflicht der AOK PLUS ist gegeben, wenn eine mindestens mittelgradige Harn- und/oder Stuhlinkontinenz vorliegt und der Einsatz der aufsaugenden Inkontinenzhilfen medizinisch indiziert, im Einzelfall erforderlich ist, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen und den Versicherten in die Lage versetzt, Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Auf den Bezug zu den 4, 7 und 8 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe) wird ausdrücklich verwiesen. 3
4 (2) Ableitende Inkontinenzhilfen (z. B. Urinableiter, Urinbeutel, Katheter usw.) werden in diesem Rahmenvertrag nicht geregelt. Sofern ableitende Inkontinenzhilfen zur Versorgung eingesetzt werden, ist eine Abrechnung von aufsaugenden Inkontinenzhilfen nach diesem Vertrag ausgeschlossen. (3) Wird ein Bewohner, bei dem auch Stuhlinkontinenz vorliegt, gleichzeitig mit ableitenden Inkontinenzhilfen versorgt, hat die Versorgung der Stuhlinkontinenz über eine Individualversorgung mit vertragsärztlicher Verordnung zu erfolgen. Die Regelungen dieses Vertrages gelten somit nicht. (4) Aufsaugende Inkontinenzhilfen, die ausschließlich der Erleichterung hygienischer und pflegerischer Maßnahmen dienen, fallen nicht in die Leistungspflicht der AOK PLUS. Das ist auch dann der Fall, wenn bei dauernd pflegebedürftigen Versicherten Wäsche oder sonstige in Frage kommenden Artikel naturgemäß häufiger als üblich gewechselt werden müssen. (5) Doppelversorgungen eines anspruchsberechtigten Versicherten, zum einen über die Pauschalversorgung und zugleich auf der Basis weiterer zusätzlicher ärztlicher Verordnungen, auch bei Aufenthalt außerhalb der Heimsphäre (vgl. Anlage 1), sind unzulässig. (6) Aufsaugende Inkontinenzhilfen (z. B. Vorlagen), die der persönlichen Hygiene (i. S. v. Monatsbinden) und der Aufnahme geringer Ausscheidungsmengen dienen, gelten nicht als Inkontinenzhilfen. (7) Eine Leistungspflicht der AOK PLUS besteht nicht, wenn der Versicherte Anspruch auf Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder vergleichbaren Versorgungsgesetzen oder im Rahmen der Krankenhilfe nach dem SGB XII haben. 3 Grundsätze der Leistungserbringung (1) Im Einzelnen sind die in Anlage 1 genannten Leistungen zu erbringen. (2) Die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen nach diesem Vertrag setzt grundsätzlich eine vertragsärztliche Verordnung voraus. (3) Die vertragsärztliche Verordnung muss alle für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzung erforderlichen Angaben entsprechend der jeweils gültigen Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittelrichtlinie) enthalten. (4) Die Dauer der Hilfsmittelversorgung richtet sich nach dem Zeitraum, der aus der vertragsärztlichen Verordnung hervorgeht. (5) Im Ausnahmefall, bei medizinisch indizierten Dauerversorgungen, ist für die weitere Versorgung keine erneute vertragsärztliche Verordnung notwendig. Um eine Dauerversorgung handelt es sich dann, wenn der Versicherte in den letzten 12 Monaten ununterbrochen nachweislich inkontinent war und mit Inkontinenzhilfen zu Lasten der AOK PLUS versorgt worden ist. 4
5 (6) Hilfsmittel sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die hier geregelten Versorgungen mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen in den stationären Einrichtungen sind bis auf Widerruf genehmigungsfrei. Die AOK PLUS hat das Recht, jederzeit spezielle Regelungen für ein Genehmigungsverfahren zu treffen. Änderungen bezüglich der Genehmigungsfreiheit sind spätesten 14 Tage vor ihrem Wirksamwerden von der AOK PLUS anzukündigen. (7) Die Hilfsmittelversorgung erfolgt unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und dem Bedarf des Versicherten. Wünscht der Versicherte eine aufwendigere Ausführung der Hilfsmittelversorgung als nach 12 SGB V notwendig, hat er die Mehrkosten selbst zu tragen. Der Versicherte trägt auch die Kosten für Wunschversorgungen, die nicht auf einer ärztlichen Verordnung beruhen. (8) Der Träger der vollstationären Einrichtung ist berechtigt, zur Versorgung der Versicherten mit Inkontinenzhilfen nach den Grundsätzen dieses Vertrages einen gesonderten Kooperationsvertrag mit einem geeigneten Hilfsmittellieferanten zu schließen. Die AOK PLUS ist berechtigt, zur Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen bzw. -grundsätze (z. B. Leistungserbringung durch die jeweils notwendige Fachkraft) sowie zur Prüfung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen diesen Kooperationsvertrag einzusehen. 4 Zuzahlung Die gesetzliche Zuzahlung ( 33 Abs. 8 SGB V i. V. m. 61 SGB V) des Versicherten ist von dem Träger der vollstationären Einrichtung bzw. von dem Dritten im Sinne des 6 Abs. 10 einzubehalten. Für die Berechnung und Einziehung ist der Tag der Abgabe des Hilfsmittels maßgeblich. Geleistete Zuzahlungen sind dem Versicherten kostenfrei zu bestätigen. 5 Vergütung (1) Die Vergütung der Leistung im Sinne dieses Vertrages erfolgt für jeden anspruchsberechtigten Versicherten der AOK PLUS in Form einer monatlichen Pauschale in Höhe von EUR (inkl. MwSt.). Soweit sich die gesetzliche Mehrwertsteuer ändert, wird die Höhe der Pauschale entsprechend angepasst. (2) Für Träger der vollstationären Einrichtungen, die bereits vor dem 30. Juni 2008 ihre Bewohner über eine vertraglich geregelte pauschalierte Vergütung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen versorgt haben, gelten hinsichtlich der Vergütung folgende Ausnahmen: Die bisher vereinbarte Pauschale lag unter 45,00 EUR. Diese Vergütung wird ab 1. Juli 2008 auf 45,00 EUR angehoben. oder Die bisher vereinbarte Pauschale lag über 45,00 EUR. Diese bisher vereinbarte Pauschale bleibt aus Gründen der Besitzstandwahrung 5
6 erhalten. 6
7 (3) Für Träger der vollstationären Einrichtungen, die erstmalig ab 1. Juli 2008 gilt grundsätzlich die im Abs. 1 vereinte Pauschale. Diese Pauschale kann nur unter nachfolgenden Prämissen an den ggf. bestehenden speziellen Bedarf des Trägers der vollstationären Einrichtung angepasst werden. Zwingend erforderlich ist: Der AOK PLUS ist eine Aufstellung der betroffenen Bewohner mit Angabe von Name, Vorname und Krankenversicherungsnummer zu übermitteln. Für die Bewohner sind aktuelle vertragsärztliche Verordnungen (vgl. 3 Abs. 2-5) vorzulegen. Der Träger der vollstationären Einrichtung hat die einzusetzenden Produkte mit Hilfsmittelpositionsnummer und Hersteller konkret zu benennen. Zugleich ist die Menge der Hilfsmittel, die für benannte Bewohner zum Einsatz kommen oder kommen sollen, anzugeben. Durch den Träger der vollstationären Einrichtung ist für jeden Bewohner eine Beschreibung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass dieser zu einem besonderen Personenkreis gehört, der den behinderungsbedingten Mehraufwand im Sinne des SGB IX rechtfertigt. Auf der Grundlage der eingereichten Informationen und des ggf. für die Vergangenheit festzustellenden Verbrauches der Bewohner, ist eine Pauschalhöhe zu vereinbaren, die von der in Abs. 1 genannten Pauschale abweichen kann. (4) Alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Hilfsmittelversorgung nach diesem Vertrag stehen, sind mit der Vergütung abgegolten. (5) Der Vergütungsanspruch gegenüber der AOK PLUS entsteht erst mit der Übergabe des Hilfsmittels an den Versicherten unter der Voraussetzung, dass die Versorgung nach den Kriterien dieses Vertrages erfolgt ist. (6) Teilkalendermonate (z. B. zu Beginn oder Ende der Unterbringung, Monate mit Zeiträumen für Krankenhausaufenthalte) werden mit der vollen Monatspauschale abgegolten. Für volle Kalendermonate, die sich der versorgungsberechtigte Versicherte nicht im Heim aufhält, kann die Pauschale nicht abgerechnet werden. (7) Soweit vom Versicherten eine gesetzliche Zuzahlung (vgl. 4) zu leisten ist, verringert sich der Vergütungsanspruch des Trägers der stationären Einrichtung gegenüber der AOK PLUS um diesen Betrag. 6 Abrechnungsgrundsätze (1) Die Rechnungslegung kann monatlich oder quartalsweise erfolgen. (2) Der Abrechnung ist eine Aufstellung über die anspruchsberechtigten Versicherten beizufügen. Diese Aufstellung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: Institutionskennzeichen der vollstationären Einrichtung und ggf. Institutionskennzeichen des Kooperationspartners, Name, Vorname der Versicherten, 7
8 Versichertennummer, 8
9 Angabe der abgerechneten Monate, Rechnungsbetrag je Versicherten, ggf. Zuzahlungsbetrag je Versicherten. (3) Für die Form und den Inhalt der Abrechnung gelten die Richtlinie und die Technischen Anlagen zum elektronischen Datenträgeraustausch (DTA) gemäß 302 Abs. 2 SGB V (erstmals veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 112 vom 20. Juni 1996) in der jeweils geltenden Fassung. (4) Die Abrechnung erfolgt zentral über die Datenannahmestellen der AOK PLUS unter da@dta.aok.de. Die Rechnungen sind bis auf Widerruf an die jeweils zutreffenden Adressen zu richten: AOK PLUS Die Gesundheitskasse AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. für Sachsen und Thüringen. Region Thüringen Region Sachsen Datenannahme- und Verteilstelle (DAV) Abteilung Anwendungs- Postfach 367 managment und support Suhl Dresden. (5) Erfolgt die Datenübermittlung nach dem 31. Dezember 2008 aus Gründen, die der Träger der vollstationären Einrichtung zu vertreten hat, die nicht maschinell verwertbar ist, stellt die AOK PLUS die mit der Nacherfassung verbundenen Kosten dem betroffenen Träger der vollstationären Einrichtung durch eine pauschale Rechnungskürzung in Höhe von bis zu 5 v. H. des Rechnungsbetrages in Rechnung ( 303 SGB V). Die Rechnung wird entsprechend gekürzt. Über die Kürzung des Rechnungsbetrages wird der Träger der vollstationären Einrichtung schriftlich informiert. (6) Bis zur vollständigen Umsetzung des DTA sind anspruchsbegründende Unterlagen, wie z. B. die vertragsärztliche Verordnung, jeweils zeitgleich mit der Rechnungslegung im Original bei der zuständigen Stelle der AOK PLUS einzureichen. AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. Region Thüringen Bereich Hilfsmittel FB Rechnungsprüfung Postfach Suhl AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. Region Sachsen Bereich Hilfsmittel FB Rechnungsprüfung Leipzig. (7) Bei der Abrechnung nach diesem Vertrag sind insbesondere anzugeben: Abrechnungscode (AC) 19, Tarifkennzeichen (TK) 13F02 für Sachsen und 16F02 für Thüringen, Hilfsmittelpositionsnummer: , Hilfsmittelkennzeichen 08 (bei erstmaliger Inanspruchnahme der Pauschale durch den Versicherten), Hilfsmittelkennzeichen 09 (ausschließlich bei Folgeversorgungen), Versorgungszeitraum. 9
10 (8) Die Vergütung des Trägers der vollstationären Einrichtung wird 28 Tage nach Eingang der vollständigen Rechnungsunterlagen fällig. Wird die Zahlung durch Überweisung vorgenommen, gilt die Frist als gewahrt, wenn der Auftrag innerhalb dieser Zeit dem Geldinstitut erteilt wird. Ist der Zahltag ein arbeitsfreier Tag, so verschiebt er sich auf den nachfolgenden Arbeitstag. (9) Zahlungen erfolgen nach sachlich und rechnerischer Prüfung durch die AOK PLUS. Bei Unvollständigkeit, Differenzen bzw. begründeten Beanstandungen der Abrechnung kann die AOK PLUS die beanstandete Einzelrechnung bzw. Rechnungsteile zur Prüfung oder Korrektur zurückgeben bzw. die Sammelrechnung um die beanstandeten Positionen kürzen. (10) Überträgt der Träger der vollstationären Einrichtung die Abrechnung einem Dritten (z. B. Lieferanten etc.), so hat er die AOK PLUS (z. B. unter Verwendung der Anlage 3) unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Träger der vollstationären Einrichtung hat der AOK PLUS insbesondere den Beginn und das Ende der Übertragung der Abrechnung sowie den Namen des Dritten mitzuteilen. Ist die Übertragung der Abrechnung an einen Dritten erfolgt und soll die AOK PLUS an den Dritten zahlen, so hat die Zahlung der AOK PLUS an diesen Dritten schuldbefreiende Wirkung. Die schuldbefreiende Wirkung tritt auch dann ein, wenn die Rechtsbeziehung zwischen dem Dritten und der vollstationären Einrichtung mit einem Rechtsmangel behaftet ist. (11) Der Träger der vollstationären Einrichtung ist verpflichtet selbst dafür Sorge zu tragen, dass mit dem der AOK PLUS mitgeteilten Ende der Abrechnung keine Inkassovollmacht oder Abtretungserklärung des der AOK PLUS gemeldeten Dritten mehr besteht. Bis zum Eingang der schriftlichen Mitteilung über das Ende der Abrechnung durch den Dritten leistet die AOK PLUS mit schuldbefreiender Wirkung an den Dritten. (12) Sofern die Rechnungslegung einem Dritten übertragen werden soll, hat der Träger der vollstationären Einrichtung sicherzustellen, dass der Dritte die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend der einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzrechtes einhält. (13) Die vom Versicherten geleistete gesetzliche Zuzahlung ( 4) ist von der vereinbarten Brutto-Monatspauschale ( 5 Abs. 1) abzusetzen. Aus den einzelnen Restbeträgen ist die Gesamtforderung zu ermitteln. (14) Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen entsprechend den Vorschriften des BGB. 7 Versorgungsqualität (1) Die AOK PLUS ist berechtigt, anlassbezogen die Qualität und ausreichende Menge der Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen in der ihr geeignet erscheinenden Form nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen. Als Anlass der Prüfung gelten z. B. Beschwerden von Versicherten, Anzeigen von Dritten, unplausible Ausgabensteigerungen u. a. (2) Für die Prüfungen kann die AOK PLUS geeignetes eigenes Fachpersonal und/oder neutrale bzw. vereidigte Sachverständige beauftragen. 10
11 (3) Stellt sich infolge der Prüfung heraus, dass die Leistungserbringung bei einem Versicherten der AOK PLUS nicht in der erforderlichen Quantität und Qualität erfolgte, ist der Träger der vollstationären Einrichtung zur umgehenden Mängelbeseitigung verpflichtet. Die AOK PLUS ist berechtigt, die Vergütung für die festgestellten mangelhaften Versorgungen in angemessenem Umfang zu kürzen. Der Träger der vollstationären Einrichtung trägt in diesem Fall die Prüfkosten. 8 Datenschutz (1) Versicherten- und Leistungsdaten ( 6 Abs.2) dürfen nur im Rahmen der im 284 SGB V genannten Zwecke erhoben, verarbeitet, bekannt gegeben, zugänglich gemacht oder genutzt werden. Die Vertragsparteien bzw. der beauftragte Dritte verpflichten sich, den Schutz der personenbezogenen Daten ( 11 Abs. 3 BDSG) sicherzustellen. (2) Der Träger der vollstationären Einrichtung sowie die von ihm beauftragten Dritten unterliegen hinsichtlich der Person des Versicherten der Schweigepflicht. Ausgenommen hiervon sind Angaben nach 6 Abs. 2 gegenüber der zur Leistung verpflichteten AOK PLUS und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, soweit diese zur Erfüllung des gesetzlichen Versorgungsauftrages erforderlich sind. (3) Der Träger der vollstationären Einrichtung hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht sowie der Datenschutzbestimmungen zu verpflichten und deren Beachtung sicherzustellen. Die 35, 37 SGB I sowie die 67 bis 85 a SGB X sind zu beachten. 9 Gewährleistung Es gelten die jeweils aktuellen Bestimmungen des Bürgerlichen Rechtes zur Gewährleistungspflicht. 10 Vertragsdauer (1) Dieser Rahmenvertrag tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Stichtag für die Anwendung des Vertrages ist der Tag der Leistungserbringung, d. h. der Tag der Abgabe des Hilfsmittels an den Versicherten. (2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 11 Kündigung (1) Der vorliegende Rahmenvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals, frühestens jedoch zum 30. Juni 2009 schriftlich gekündigt werden. 11
12 (2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine außerordentliche Kündigung ist insbesondere dann möglich, wenn dieser Rahmenvertrag gemäß 71 Abs. 4 SGB V von der Aufsichtsbehörde beanstandet wird und erhebliche/wesentliche Mängel festgestellt worden sind, die eine Fortführung des Rahmenvertrages unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben nicht zulassen. (3) Im Falle der Kündigung des Rahmenvertrages bestehen die Einzelverträge mit dem Inhalt des Rahmenvertrages fort, es sei denn, auch die Einzelverträge sind gekündigt. (4) Erfüllt der Träger einer vollstationären Einrichtung seine Vertragspflichten nicht oder fügt er der AOK PLUS in sonstiger Weise Schaden zu, so kann die AOK PLUS unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit den Einzelvertrag fristlos kündigen. (5) Sofern sich die gesetzlichen Grundlagen dieses Vertrages ändern oder Umstände eintreten, die ein Verändern der Pauschale erforderlich machen (z. B. deutliche Preisveränderungen, gravierende Veränderungen im Hilfsmittelbedarf der Bewohner o. ä.), so erklären sich die vertragsschließenden Parteien bereit, auch ohne Kündigung Verhandlungen über eine Anpassung der Pauschale aufzunehmen. 12 Formvereinbarung Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die elektronische Form gemäß 126 a BGB bzw. 127 Abs. 3 BGB wahrt die Schriftform nicht. 13 Salvatorische Klausel (1) Sollten einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, gelten die übrigen Teile dieses Vertrages weiter. (2) Die Vertragsparteien sind einander verpflichtet, unwirksame oder undurchführbare Bestandteile durch eine gesetzlich zulässige, dem Sinn und Zweck dieses Vertrages entsprechende Regelung zu ersetzen. (3) Dieses gilt auch für den Fall, dass der Vertrag Lücken enthält, die der Ergänzung bedürfen. Ort, Datum AOK PLUS Ludwig Gautsch 12
13 Ort, Datum Musterverband/-leistungserbringer 13
14 Anlage 1 Produkt- und Leistungsbeschreibung Produktgruppe 15 Inkontinenzhilfen Produktbeschreibung Es gelten die im Hilfsmittelverzeichnis gemäß 139 SGB V festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte. Produktart Saugende Inkontinenzvorlagen Netzhosen für Inkontinenzvorlagen Saugende Inkontinenzhosen Hilfsmittel xxxx Positionsnummer xxxx (HiMi-Pos.-Nr.) xxxx Leistungsbeschreibung für die vollstationäre Einrichtung Die Art und der Umfang der Versorgung der Bewohner richtet sich indikationsbezogen nach dem jeweils erforderlichem Bedarf im Einzelfall. Der Versicherte wird bei der Produktauswahl beraten und in die Handhabung der aufsaugenden Inkontinenzhilfen eingewiesen. Die Entscheidung über die konkret einzusetzenden Produkte trifft das Fachpersonal der vollstationären Einrichtung. Die erforderlichen Inkontinenzhilfen werden beschafft. Die Inkontinenzhilfen werden in wirtschaftlichen Mengen, unter Berücksichtigung der Haltbarkeit, gelagert. Die Inkontinenzhilfen werden an die jeweiligen Versicherten verteilt. Die Versicherten werden im Hinblick auf Komplikationen, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Inkontinenzhilfen entstehen, beobachtet. Im Fall der Komplikation werden entsprechende notwendige Maßnahmen ergriffen (z. B. Produktauswahl ändern). Die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen bei einem zeitweiligen Aufenthalt der Versicherten außerhalb der Heimsphäre (z. B. Aufenthalt bei Angehörigen, Urlaub) wird durch die vollstationäre Einrichtung sichergestellt. Dies gilt nicht bei einem stationären Krankenhausaufenthalt oder einem Aufenthalt in einer stationären Rehabilitationseinrichtung. Der alternative oder begleitende Einsatz von Krankenunterlagen Produktgruppe xxxx zu Lasten der Krankenversicherung ist mit der Pauschale der Rahmenvereinbarung ebenfalls abgegolten. 14
15 Anlage 2 - Anerkenntniserklärung Anerkenntniserklärung = Beitrittserklärung Die Beitrittserklärung wird hier nicht veröffentlicht." 15
16 Anlage 3 Abtretungserklärung 1 AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. Bereich Hilfsmittel Fachbereich Rechnungsprüfung Suhl oder Leipzig Betreff: Erklärung zur Zahlung an Dritte Hiermit zeige/n ich/wir an, dass - ab Eingang dieses Schreibens bei der AOK PLUS - mit Wirkung vom... Zahlungen aufgrund (Art der Forderung):... mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an (Name):... IK:... erfolgen sollen. Bitte jeweils das Zutreffende ankreuzen: o Ich/wir bin/sind weiterhin Inhaber vorgenannter Forderungen, habe aber die vorbezeichnete Person/Firma mit der Forderungsabrechnung bzw. dem Einzug beauftragt. Die Beauftragung gilt bis zum schriftlichen Widerruf gegenüber der AOK PLUS als bestehend. oder o Ich/wir habe/n vorgenannte Forderungen am... an vorbezeichnete Person/Firma abgetreten. Die Forderungsabtretung umfasst alle bestehenden und künftigen o. g. Forderungen. Eine Rücknahme dieser Anzeige ist nur mit Zustimmung des neuen Forderungsinhabers wirksam. Ort, Datum Unterschrift Anschrift des Trägers der vollstationären Einrichtung (Firmenstempel/IK-Nr.) 1 Dieses Formular stellt ein Muster dar. Die Inhalte sind entscheidend und können auch in betriebsspezifische EDV-Systeme integriert werden. 16
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