Arno Kahl und Sigmund Rosenkranz. Vergaberecht. Ergänzungen zur 1. Auflage
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- Mathilde Jaeger
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1 Arno Kahl und Sigmund Rosenkranz Vergaberecht Ergänzungen zur 1. Auflage
2 Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Sämtliche daraus abzuleitenden Rechte sind vorbehalten. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des gesamten Werkes oder von Teilen desselben durch druck- und fotomechanische Verfahren, zur elektronischen Speicherung insbesondere in Datenverarbeitungsanlagen oder auf maschinenlesbaren Datenträgern oder das Recht zur Übersetzung in sämtliche Sprachen. Für Abdruckgenehmigungen odgl. wenden Sie sich bitte unter < > an den Verlag. Produkthaftung: Trotz sorgfältiger Bearbeitung und Kontrolle kann keine Garantie für die Vollständigkeit, Aktualität oder Fehlerlosigkeit des Werkes geben werden. Eine Haftung des Verlages, der Herausgeber und / oder Autoren aus dem Inhalt dieses Werkes ist ausgeschlossen. Eigensatz des Verlags Schrift: Arnhem Pro Nicht als Druckwerk verfügbar. Wien 2013, Jan Sramek Verlag KG
3 III Ergänzungen zu Kahl / Rosenkranz, Vergaberecht S 11: BVergG 2006 nunmehr zuletzt idf BGBl I 2012 / 51. IZm dem BVergGVS 2012 ist die Kundmachung des Bundeskanzlers über die von der Europäischen Kommission neu festgesetzten Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren, BGBl II 2012 / 58, zu beachten. Schwellenwerteverordnung 2012 nunmehr idf BGBl II 2012 / 461. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft und gilt für die im Zeitraum der Geltung der Verordnung eingeleiteten Vergabeverfahren. S 12: An die Stelle der BVA-GebV 2010 ist nunmehr die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes ( Bundesvergabeamt-Gebührenverordnung 2012 BVA-GebV 2012 ), BGBl II 2012 / 130, getreten. Tiroler Vergabepublikations- und VergabegebührenV nunmehr idf LGBl 2012 / 144. S 75: In FN 126 heißt es nunmehr: Burgenländische Vergabepublikationsverordnung Bgld. VPub-VO 2012, LGBl 2013 / 3 Auftraggeber haben Bekanntmachungen nach dem BVergG 2006 und dem BVergGVS 2012 nunmehr im Internet unter der Adresse < > zu veröffentlichen. Jan Sramek Verlag
4 IV Kärntner Vergabe-, Publikations- und Pauschalgebührenverordnung K-VPPV 2013, LGBl 2012 / 117 Danach haben Auftraggeber Bekanntmachungen nach 46 Abs. 1 und 207 Abs. 1 BVergG 2006 und 44 BVergGVS 2012 im Internet unter der Adresse < / ausschreibungen > zu veröffentlichen. Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festlegung der Publikationsmedien für Bekanntmachungen in Vergabeverfahren ( Oö. Publikationsmedienverordnung 2012 ), LGBl 2012 / 114 Als Publikationsmedium für Bekanntmachungen im Sinn dieser Verordnung wird die Homepage des Landes Oberösterreich ( < > ) festgelegt. Tiroler Vergabepublikations- und VergabegebührenV, nunmehr idf LGBl 2012 / 144 Als elektronisches Medium für Publikationen wird mit dieser Verordnung der Bote für Tirol festgelegt ( < http: / / gv.at / bote / > ). Verordnung der ( Vbg ) Landesregierung über die Festlegung des Publikationsmediums für Bekanntmachungen gemäß dem Bundesvergabegesetz 2006 und dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, LGBl 2012 / 95 Bekanntmachungen sind demnach im Internet über die Adresse < > zu veröffentlichen. Verordnung der Landesregierung über die Festlegung des Publikationsmediums für Bekanntmachungen gemäß dem Bundesvergabegesetz 2006 und dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 ( Wiener Publikationsmediumverordnung ), LGBl / 60 Bekanntmachungen sind im Internet unter der Adresse < www. gemeinderecht.wien.at > zu veröffentlichen. Die Internet-Adresse der NÖ Amtlichen Nachrichten lautet aktuell: < http: / / / Presse / Pressedienst / Publikationen / Amtliche_Nachrichten_.html > Jan Sramek Verlag 2013
5 V S 81: In FN 135 und 136 heißt es statt» 2012 «nunmehr» 2013 «. S 87: In FN 150 heißt es statt» 2012 «nunmehr» 2013 «. S 96: In FN 163 heißt es statt» 2012 «nunmehr» 2013 «. S 97: In FN 164 und 165 heißt es statt» 2012 «nunmehr» 2013 «. S 98: In FN 166 heißt es statt» 2012 «nunmehr» 2013 «. S 126: An die Stelle der BVA-GebV 2010 ist nunmehr die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes ( Bundesvergabeamt-Gebührenverordnung 2012 BVA-GebV 2012 ), BGBl II 2012 / 130, getreten. S 127: In FN 224: BGBl 1957 / 267 idf BGBl I 2013 / 70. S 141 / 142: Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz K-VergRG nunmehr idf LGBl 2012 / 79. Im Ombudsverfahren kann die vergebende Stelle seit der Novelle die nachträgliche Prüfung einer beabsichtigten (! ) Entscheidung Jan Sramek Verlag 2013
6 VI im Vergabeverfahren beantragen, sofern sie auf geeignete Weise glaubhaft macht, dass ein Unternehmer die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Entscheidung behauptet. Kärntner Vergabe-, Publikations- und PauschalgebührenV 2013 K-VPPV 2013, LGBl 2012 / 117 Tabelle 4 Pauschalgebühren in Kärnten 1. Direktvergaben Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb Bauaufträge 3. Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb Liefer- und Dienstleistungsaufträge 4. Verfahren ohne Bekanntmachung gemäß den 37 Z 2 und 38 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 BVergG Bauaufträge gemäß 37 Z 1 BVergG Sonstige Bauaufträge im USB Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im USB Bauaufträge im OSB Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im OSB Weiters gelten erhöhte Gebührensätze für Verfahren im OSB, wenn 1. der ( geschätzte ) Auftragswert den jeweiligen in 12 Abs. 1 und 2 und 180 Abs. 1 und 2 BVergG 2006 und 10 Abs. 1 BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das 10fache übersteigt. In diesem Fall beträgt die Pauschalgebühr das Dreifache der oben angeführten Gebühr, 2. der ( geschätzte ) Auftragswert den Schwellenwert hingegen um mehr als das 20fache übersteigt, beträgt die Pauschalgebühr das Sechsfache dieser Gebühr. Jan Sramek Verlag 2013
7 VII Bei Ideenwettbewerben ist die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer als Grundlage für die Erhöhung der Pauschalgebühr heranzuziehen. S 146 / 147: Gesetz vom 19. Juni 2012 über den Rechtsschutz gegen Entscheidungen im Rahmen der Vergabe von öffentlichen Aufträgen ( Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz StVergRG 2012 ), LGBl 2012 / 80 1 Abs 2 StVergRG 2012 enthält den klarstellenden Hinweis, dass dieses Gesetz nicht für Verfahren zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen gilt. Im Feststellungsverfahren ist eine Entscheidungspflicht binnen zwei Monaten normiert. Das StVergRG 2012 enthält in der Anlage eine Aufzählung der gesondert anfechtbaren Entscheidungen. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Oktober 2012 über die Höhe und die Entrichtung der Verwaltungsabgaben in Vergaberechtsschutzverfahren ( Steiermärkische Vergabe Pauschalgebührenverordnung 2012 ), LGBl 2012 / 97 Tabelle 8 Pauschalgebühren in der Steiermark 1. Direktvergaben Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb a ) Bauaufträge b ) Liefer- und Dienstleistungsaufträge Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung im USB 4. Nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung im USB 500 a ) Bauaufträge b ) Liefer- und Dienstleistungsaufträge 500 Jan Sramek Verlag 2013
8 VIII 5. Sonstige Verfahren im USB a ) Bau b ) Liefer- und Dienstleistungen, Wettbewerbe Sonstige Verfahren im OSB a ) Bau b ) Liefer- und Dienstleistungen, Wettbewerbe Im OSB gelten erhöhte Gebührensätze, wenn 1. der ( geschätzte ) Auftragswert den jeweiligen EU Schwellenwert für Auftragsvergaben um mehr als das Zehnfache übersteigt. Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt diesfalls das Dreifache der oben angeführtengebühr. 2. der ( geschätzte ) Auftragswert den jeweiligen EU Schwellenwert für Auftragsvergaben um mehr als das Zwanzigfache übersteigt, beträgt die Pauschalgebühr das Sechsfache der angeführten Gebühr. Bei Ideenwettbewerben wird die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer als Grundlage für die Erhöhung der Pauschalgebühr herangezogen. Wird ein Antrag vor der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, oder wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Bescheides zurückgezogen, dann sind dem Antragsteller 25 % der entrichteten Pauschalgebühr zurückzuerstatten. S 147: Tiroler Vergabepublikations- und VergabegebührenV nunmehr idf LGBl 2012 / 144. S 148: VlbgVergNG zuletzt idf LGBl 2012 / 42. Jan Sramek Verlag 2013
9 IX S 151 / 152: Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Vergabekontrollsenates gemäß 18 Abs. 6 WVRG 2007 zuletzt idf LGBl 2012 / 59 Tabelle 11 Pauschalgebühren in Wien 1. Direktvergaben Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im USB Bauaufträge 447 Liefer- und Dienstleistungsaufträge 335 Geistige Dienstleistungen Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im USB Bauaufträge 671 Liefer- und Dienstleistungsaufträge Sonstige Verfahren im USB ( unter Berücksichtigung des 18 Abs. 2 ) Bauaufträge Liefer- und Dienstleistungsaufträge Sonstige Verfahren im OSB Bauaufträge Liefer- und Dienstleistungsaufträge Jan Sramek Verlag 2013
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