Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe GesBG
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- Volker Berger
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1 die Stimme der Pflege! Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe GesBG Roswitha Koch, RN MPH SBK ASI Choisystrasse 1 Postfach Bern Tel: Mail: info@sbk-asi.ch Page:
2 GesBG: Gesetzliche Text Grundlage BV Art. 117a Medizinische Grundversorgung ¹Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, allen zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualität. Sie anerkennen und fördern die Hausarztmedizin als einen wesentlichen Bestandteil dieser Grundversorgung. ²Der Bund erlässt Vorschriften über: a. die Aus- und Weiterbildung für Berufe der medizinischen Grundversorgung und über die Anforderungen zur Ausübung dieser Berufe
3 Text GesBG: Inhalt Förderung der Qualität im Interesse der öffentlichen Gesundheit: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 2. Kapitel: Kompetenzen von Absolventinnen und Absolventen 3. Kapitel: Akkreditierung der Studiengänge 4. Kapitel: Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse 5. Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung 6. Kapitel: Register
4 Gesundheitsberuf nach Text GesBG: - Pflegefachfrau und Pflegefachmann - Physiotherapeutin und Physiotherapeut - Ergotherapeutin und Ergotherapeut - Hebamme - Ernährungsberaterin und Ernährungsberater - Optometristin und Optometrist - Osteopathin und Osteopath Abschliessend! Es ist nicht möglich weitere Berufe anzufügen
5 Gründe: Warum braucht es das Text GesBG? 1. Hochschulförderungsgesetz bringt mehr Autonomie, einzelne Studiengänge müssten nicht mehr akkreditiert werden. 2. Die Bewilligung der Berufsausübung soll national vereinheitlicht werden. 3. Demographische Entwicklung Interprofessionelle Zusammenarbeit
6 Bildung-Ausschliesslich Text Fachhochschulen Qualitätssicherung für die Bildung an den Fachhochschulen durch: - Akkreditierung der Studiengänge - Festhalten der allgemeinen Kompetenzen im Gesetz und der berufsspezifischen Kompetenzen in der Verordnung Bildung Höhere Fachschule: Berufsbildungsgesetz
7 Berufsausübung in eigener Text fachlicher Verantwortung Kantonale Bewilligung ist erforderlich. Voraussetzungen: - Entsprechender Bildungsabschluss (inklusive Pflege HF) - Vertrauenswürdigkeit - Beherrschen einer Amtssprache, vom Kanton wo tätig
8 Text Berufspflichten In eigener fachlicher Verantwortung: - Sorgfältig und gewissenhaft arbeiten - Kontinuierliches Vertiefen und Erweitern der Kompetenzen - Sich an eigene Kompetenzen halten - Berufshaftpflichtversicherung - Im Zentrum: Interesse der behandelten Person
9 Text Zweck des Registers Patientenschutz und Information Qualitätssicherung und Informationsaustausch zwischen den Kantonen Statistik Information in- und ausländischer Stellen (Zwingend für Personenfreizügigkeit) Vereinfachung bei Erteilung von Bewilligungen
10 Wo stehen wir im Prozess?
11 Sind die Allianzen, Meinungen und Interessen klar? Parteien Andere Organisationen im Gesundheitswesen Andere Gesundheitsberufe Weitere betroffene Gesundheitsberufe Pflege intern SP, SVP, FDP, CVP OdASanté, Pharma, SGB, Travailsuisse, Versicherer, Patienten etc. FMH (inkl. Unterorg.), Apotheker etc. SVBG, SVMTT, Physioswiss Netzwerk GesBG
12 Lobbying Grundlage: Zukunft Pflege Schweiz-Perspektive 2020, von DV genehmigt 2012 Gesundheitsberufe müssen mit einer Stimme sprechen, damit wir angehört werden! - Netzwerk Pflege GesBG: 2-4 Treffen / pro Jahr zur gemeinsamen Meinungsfindung, Abmachungen zu Lobbying - Zusammenarbeit mit SVBG, Physioswiss, Hausärzte Schweiz, Fachgesellschaft der Geriater, SAMW, etc. zur Unterstützung - Und immer wieder: Argumente schärfen, Briefe schreiben, telefonieren, Verbündete finden
13 Netzwerk Pflege
14 Entscheid WBK Ständerat Text «Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates hat den Entwurf zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe in der Gesamtabstimmung einstimmig angenommen. Sie will entgegen der Vorlage des Bundesrates auch die Masterstufe im Bereich Pflege gesetzlich regeln.»
15 Unsere Anliegen an Text Gesamt - SR GesBG unterstützen Weiterbildungspflicht Separate Reglementierung PflegeexpertIn APN Gesundheitsberufekommission Berufsbezeichnungsschutz
16
17 Das Gesundheitsberufegesetz passiert Ständerat Text «Der Ständerat hat das GesBG einstimmig gutgeheissen, allerdings ohne die Reglementierung der Masterstufe Pflege und ohne den Schutz der Berufsbezeichnungen. Das GesBG hat damit eine ganz grosse Hürde genommen, was aus Sicht des SBK sehr erfreulich ist. Knapp, mit 20 zu 18 Stimmen bei zwei Enthaltungen, hat die kleine Kammer entschieden, dass die Masterstufe Pflege (APN) nicht im GesBG reglementiert werden soll, obwohl sich die vorberatende Kommission knapp dafür ausgesprochen hatte.» 3.html?no_cache=1&cHash=122f948694b3663cd23a652d75693fce
18 Text Die nächste Etappe: WBK Nationalrat
19 Text Die nächste Etappe: WBK Nationalrat
20 Text Danke!
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