Die bewilligungspflichtigen nichtuniversitären Medizinalberufe

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1 Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Kantonsärztlicher Dienst Die bewilligungspflichtigen nichtuniversitären Medizinalberufe im Kanton Zürich Leitfaden Version September 2015

2 2/7 Allgemeine Hinweise Möchten Sie in einem der im Folgenden aufgelisteten nichtuniversitären Medizinalberufe im Kanton Zürich selbstständig berufstätig werden, benötigen Sie eine Berufsausübungsbewilligung der Gesundheitsdirektion. - Akupunkteurin und Akupunkteur - Augenoptikerin und Augenoptiker - Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker - Drogistin und Drogist - Ergotherapeutin und Ergotherapeut - Ernährungsberaterin und Ernährungsberater - Hebamme - Leiterin und Leiter eines medizinischen Labors - Logopädin und Logopäde - Physiotherapeutin und Physiotherapeut - Pflegefachperson - Podologin und Podologe - Zahnprotetikerin und Zahnprothetiker Mit der Reglementierung dieser Berufe durch den Kanton soll der Schutz der öffentlichen Gesundheit gewährleistet werden. Wer sich in die Behandlung bei einer selbstständig tätigen nichtuniversitären Medizinalperson begibt, soll sich darauf verlassen dürfen, dass diese Person vertrauenswürdig ist und die nötigen fachlichen Voraussetzungen mitbringt. Die massgebenden Rechtsgrundlagen finden sich im Gesundheitsgesetz des Kantons Zürich (GesG, LS 810.1) und in der Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nu-medbv, LS ). Beide Erlasse sind unter in der Kantonalen Gesetzessammlung zu finden. Dieser Leitfaden erleichtert Ihnen die Übersicht über die rechtlichen Grundlagen, die für alle nichtuniversitären bewilligungspflichtigen Berufe gelten. Weitere berufsspezifische Informationen sowie Ausführungen zur konkreten Gesuchseinreichung finden Sie im jeweiligen Merkblatt zu Ihrem Beruf auf unserer Internetseite Allerdings ersetzt weder die Lektüre des Leitfadens noch des jeweiligen berufsspezifischen Merkblattes das Studium der anwendbaren rechtlichen Bestimmungen im Gesundheitsgesetz und in der erwähnten Verordnung. Falls Sie Fragen haben oder weitere Auskünfte benötigen, steht Ihnen die für die jeweilige Berufsgruppe zuständige Behörde, die dem berufsspezifischen Merkblatt zu entnehmen ist, gerne zur Verfügung.

3 3/7 Selbstständige Berufsausübung Selbstständige Berufsausübung im Sinne des Gesundheitsgesetzes heisst fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit, die berufsmässig oder im Einzelfall gegen Entgelt ausgeübt wird (Einleitungssatz von 3 Abs. 1 Ges G). Selbstständigkeit in diesem Sinne beurteilt sich also nicht nach arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Kriterien, sondern danach, ob Sie fachlich eigenverantwortlich tätig sind. Die selbstständige Berufsausübung kann sowohl in eigenem Namen und auf eigene Rechnung als auch im Namen und auf Rechnung einer dritten natürlichen (Bsp. Einzelunternehmen) oder juristischen (Bsp. GmbH) Person ausgeübt werden ( 10 GesG). Bewilligungserteilung Bewilligungen für die selbstständige Berufsausübung werden an Personen erteilt, welche die fachlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen, vertrauenswürdig sind und Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten ( 4 GesG). Die Bewilligung wird für die Dauer von zehn Jahren erteilt und jeweils erneuert, falls keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Zudem wird die Bewilligung längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahrs befristet. Ab diesem Zeitpunkt wird sie nur noch für die Dauer von drei Jahren erteilt, sofern die gesuchstellende Person Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet ( 3 numedbv). Dies ist üblicherweise durch Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses zu belegen. Die Gebühr für die erstmalige Erteilung der Bewilligung beträgt 800 Franken, diejenige für die Verlängerung 200 Franken ( 34 numedbv). Berufsausübung Die Berufspflichten selbstständig tätiger nichtuniversitärer Medizinalpersonen sind in den 10 bis 16 GesG und 5 und 6 numedbv geregelt. Auf einige dieser Pflichten möchten wir im Besonderen hinweisen: Sorgfältige Berufsausübung Nichtuniversitäre Medizinalpersonen sind verpflichtet, ihren Beruf sorgfältig sowie unter Wahrung der Unabhängigkeit auszuüben und dabei die Interessen der Patientin oder des Patienten zu wahren ( 12 Abs. 1 GesG). Die Berufsausübung muss grundsätzlich persönlich und unmittelbar an den Patientinnen und Patienten erfolgen ( 12 Abs. 3 GesG). Weiter besteht die Pflicht, eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen und die Praxisinfrastruktur muss ein Arbeiten nach dem aktuellen Stand der Kenntnisse im jeweiligen Beruf ermöglichen ( 12 Abs. 2 und 14 GesG).

4 4/7 Patientendokumentation In 13 GesG findet sich die Regelung über die Patientendokumentation. Insbesondere ist zu erwähnten, dass über alle Patientinnen oder Patienten eine Dokumentation geführt werden muss, welche Aufschluss über Befunderhebung und erfolgte Therapiemassnahmen oder Pflegeleistungen gibt (Abs. 1). Selbstverständlich unterscheiden sich die Anforderungen an die Führung der Patientendokumentation je nach Beruf. Richtungsweisend sind die einschlägigen Berufsregeln der einzelnen Berufe (für Drogistinnen und Drogisten ist auch Abs. 6 zu beachten). Patientenakten müssen nach Abschluss der Behandlung zehn Jahre aufbewahrt werden (Abs. 3). Patientinnen und Patienten haben grundsätzlich Anrecht auf Herausgabe ihrer Patientendokumentation in Kopie (Abs. 4). Wahrung des Berufsgeheimnisses Nichtuniversitäre Medizinalpersonen sind verpflichtet, über sämtliche persönliche Daten ihrer Patientinnen und Patienten, die sie im Rahmen ihrer Berufsausübung erfahren haben, das Stillschweigen zu wahren ( 15 Abs. 1 GesG). Bekanntmachung Bekanntmachungen der Berufstätigkeit wie Praxisschilder, Briefkopf oder Internetseite sowie Werbung müssen sachlich sein und dürfen zu keiner Täuschung Anlass geben ( 16 GesG). Insbesondere darf die Nennung von Titeln, Diplomen und Berufsbezeichnungen zu keiner Täuschung über die Berechtigung zur Berufsausübung oder die Ausbildung Anlass geben. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei Bekanntmachungen die fachlich verantwortlichen Personen stets namentlich genannt werden müssen ( 6 numedbv). Diese Bestimmung stellt sicher, dass für die Patientin oder den Patienten aus Bekanntmachungen ersichtlich ist, welche Person für die jeweilige Tätigkeit die fachliche Verantwortung trägt. Meldepflicht Der zuständigen Aufsichtsbehörde sind folgende Änderungen schriftlich mitzuteilen: - Aufnahme und Verlegung der Tätigkeit unter Angabe des Standortes, - Ausübung der Tätigkeit an mehr als einem Standort, - Änderung der Personalien, - Aufgabe der Tätigkeit. Diese Meldepflicht ermöglicht es den zuständigen Aufsichtsbehörden, die bei ihnen vorhandenen Daten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber jeweils dem aktuellen Stand anzupassen. Nur unter dieser Voraussetzung kann die Aufsichtsbehörde ihre Aufsichtspflicht wahrnehmen. Beschäftigung unselbstständig Tätiger Selbstständig tätige Angehörige nichtuniversitärer Medizinalberufe dürfen weitere, unter ihrer fachlichen Verantwortung tätige Personen des gleichen Berufs beschäftigen. Sie benötigen dafür keine Bewilligung ( 7 Abs. 1 numedbv). Auch die unselbstständige Tätigkeit in Institutionen des Gesundheitswesens und ärztlichen Praxen erfordert keine Bewilligung.

5 5/7 Verschiedene rechtliche Bestimmungen regeln aber die unselbstständige Berufsausübung: Nach 11 Abs. 1 GesG arbeiten unselbstständig Tätige unter der Verantwortung sowie im Namen und auf Rechnung von selbstständig tätigen Personen oder Institutionen des Gesundheitswesens. Es dürfen ihnen nur Verrichtungen übertragen werden, zu deren Ausübung auch die selbstständig tätige Person berechtigt ist und die nicht deren persönliche Berufsausübung erfordert. Fachliche Voraussetzung Gemäss 11 Abs. 2 GesG müssen unselbstständig tätige Personen über eine Ausbildung verfügen, die ihrem Aufgabenkreis entspricht. 7 Abs. 2 numedbv konkretisiert nun diese Bestimmung des Gesundheitsgesetzes und legt die fachlichen Voraussetzungen auf Seiten der unselbstständig tätigen Person fest. Diese muss in der Regel über das für die selbstständige Berufstätigkeit erforderliche Diplom verfügen. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen, die dem jeweiligen berufsspezifischen Merkblatt zu entnehmen sind. Die Beschäftigung von Personen, die nicht im bewilligungspflichtigen Bereich tätig sind, ist demgegenüber zulässig, ohne dass die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Zu denken ist etwa an Augenoptikerinnen oder Augenoptiker, die ausschliesslich mit dem Verkauf und der Anfertigung von Sehhilfen beschäftigt sind, ohne selber optometrische Messungen durchzuführen. Solchen Personen dürfen jedoch keine bewilligungspflichtigen Tätigkeiten übertragen werden, ausser sie befinden sich neben der Ausübung der bewilligungsfreien Tätigkeit zusätzlich in der Ausbildung zum betreffenden Beruf und können somit als Praktikantinnen oder Praktikanten gelten. In diesem Fall ist aber die entsprechende ständige Aufsicht sicher zu stellen. Beaufsichtigung Die Anforderungen an Art und Umfang der fachlichen Aufsicht über unselbstständig tätige Personen sind je nach Situation unterschiedlich. 7 Abs. 3 numedbv beschränkt sich deshalb auf eine Zielvorgabe: Die fachlich verantwortliche Person hat in jedem Fall die genügende Aufsicht sicher zu stellen. Dies setzt in der Regel auch die persönliche Anwesenheit voraus. Praktikantinnen und Praktikanten Es dürfen auch Praktikantinnen und Praktikanten, also in der Ausbildung zum entsprechenden nichtuniversitären Beruf stehende Personen, beschäftigt werden. Nehmen Praktikantinnen oder Praktikanten jedoch bewilligungspflichtige Tätigkeiten vor, hat dies unter der ständigen Aufsicht der fachlich verantwortlichen Person zu erfolgen ( 7 Abs. 4 und 5 numedbv).

6 6/7 Vertretung Ist eine nichtuniversitäre Medizinalperson vorübergehend an der Berufsausübung verhindert oder ist sie verstorben, kann sie vertreten werden. Die vertretende Person handelt fachlich eigenverantwortlich, jedoch im Namen und auf Rechnung der zu vertretenden Person oder deren Erben ( 8 Abs. 2 numedbv). kurzfristig Vertretungen von weniger als 14 Wochen innerhalb eines Jahres können in der Regel (Ausnahmen wären dem berufsspezifischen Merkblatt zu entnehmen) durch Personen übernommen werden, welche die Voraussetzungen für die unselbstständige Tätigkeit erfüllen. Für solche kurzfristigen Vertretungen ist keine Bewilligung der Gesundheitsdirektion erforderlich ( 8 Abs. 2 numedbv). längerfristig Dauert eine Vertretung länger als 14 Wochen innerhalb eines Jahres, ist eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion erforderlich ( 8 Abs. 1 GesG). Die Bewilligung der Vertretung setzt voraus, dass die Vertreterin oder der Vertreter die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Bewilligung zur selbstständigen Berufstätigkeit erfüllt ( 8 Abs. 3 i. V. m. 4 GesG). Bewilligungen sind kostenpflichtig und werden für maximal sechs Monate erteilt, können aber auf Gesuch hin aus wichtigen Gründen verlängert werden ( 8 Abs. 1 numedbv). Binnenmarktgesetz und 90-Tage-Dienstleistung Binnenmarktgesetz Nichtuniversitäre Medizinalpersonen, die ihre selbstständige Berufstätigkeit mit entsprechender Berufsausübungsbewilligung bereits in einem anderen Kanton ausüben, dürfen diese gestützt auf das Bundesgesetz über den Binnenmarkt (SR ) auch im Kanton Zürich. Wenn es im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit geboten ist, kann allerdings der Zugang zu einer solchen Tätigkeit mit Auflagen versehen werden. Gesuchstellende haben jedoch in jedem Fall Anspruch auf ein einfaches, rasches und kostenloses Bewilligungsverfahren. 90-Tage-Dienstleistung Aufgrund der bilateralen Abkommen mit der EU dürfen EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger während längstens 90 Arbeitstagen pro Jahr als Dienstleistungserbringende im Kanton Zürich tätig sein, wenn sie diese Tätigkeit im Herkunftsstaat rechtmässig ausüben dürfen. Für eine solche 90-Tage-Dienstleistungserbringung muss keine Bewilligung der Gesundheitsdirektion eingeholt werden, sie muss aber vorgängig dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI, Meldestelle, Effingerstr. 27, CH-3003 Bern, Telefon , gemeldet werden. Bei dieser Meldestelle finden Sie Informationen über das weitere Vorgehen und die notwendigen Unterlagen. Die Kosten für die von der zuständigen Stelle der Gesundheitsdirektion zu erlassende Meldebestätigung betragen 200 Franken. Die Kosten werden für jedes Kalenderjahr neu erhoben. Bei Ausbleiben der Zahlung der im Vorjahr erhobenen Kosten kann keine Erneuerung der Meldebestätigung erfolgen.

7 7/7 Auch Personen, die ihre selbstständige Tätigkeit mit einer entsprechenden Bewilligung in einem anderen Kanton ausüben, dürfen diese Tätigkeit gestützt auf 9 Abs. 4 GesG für 90 Tage pro Kalenderjahr im Kanton Zürich ausüben. Die beabsichtigte Aufnahme der 90- Tage-Dienstleistung durch Personen aus anderen Kantonen muss der zuständigen Stelle der Gesundheitsdirektion schriftlich unter Beilage der erforderlichen Unterlagen (s. berufsspezifisches Merkblatt und Gesuchsformular 90-Tage-Dienstleistung) gemeldet werden. Das Verfahren ist gestützt auf das Binnenmarktgesetz kostenlos. Die Meldung muss jährlich bei der zuständigen Stelle erneuert werden. Achtung! Die Dienstleistung darf in beiden Fällen erst nach Erhalt des zustimmenden Entscheides der zuständigen Stelle der Gesundheitsdirektion aufgenommen werden. Für 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer gelten die gleichen Berufspflichten wie für Personen mit Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung im Kanton Zürich. Aufsichtsrechtliche Massnahmen Die selbstständige Berufsausübung nichtuniversitärer Medizinalberufe wird durch die Gesundheitsdirektion beaufsichtigt. Stellt die für den Vollzug zuständige Stelle fest, dass die geforderten Bewilligungsvoraussetzungen (zum Beispiel wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit) nicht mehr erfüllt sind, kann sie die erteilte Bewilligung vollständig oder teilweise entziehen oder mit den notwendigen Auflagen versehen ( 5 GesG). Damit die Gesundheitsdirektion ihre Aufsichtspflicht erfüllen kann, dürfen jederzeit unangemeldet Kontrollen und Inspektionen durchgeführt werden ( 59 Abs. 2 lit. a GesG). Bei Verstössen gegen die oben erwähnten Berufspflichten und Regelungen können verwaltungsrechtliche Sanktionen auferlegt werden ( 59 Abs. 2 lit. b GesG) oder sie können mit Busse geahndet werden ( 61 GesG).

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