Die Berufsbildung im Gesundheitswesen Eine Einführung
|
|
- Ernst Vogel
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Zentralsekretariat 51/CO/AM/BZ Juni 2005 Die Berufsbildung im Gesundheitswesen Eine Einführung Bis zum Inkrafttreten des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 am 1. Januar 2004 lag die Regelungs- und Überwachungskompetenz für die nichtuniversitäre Berufsbildung im Gesundheitswesen bei den Kantonen. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und direktoren (GDK) dient den 26 für das Gesundheitswesen zuständigen Regierungsmitgliedern u.a. in Fragen der Berufsbildung im Gesundheitswesen als politisches Koordinationsorgan. Sie fällte für die Berufsbildung im Gesundheitsbereich die strategischen Entscheide und erliess rechtlich verbindliche Normen 1. Den Vollzug der bildungspolitischen Entscheide der GDK hatte diese dem Schweizerischen Roten Kreuz SRK übertragen. Mit der Vereinbarung von 1976 zwischen den Kantonen und dem SRK (Kantonsvereinbarung) erhielt das SRK erstmals auch die eigentliche rechtliche Legitimation, die Berufe im Gesundheitswesen zu regeln und zu überwachen. Faktisch hat das SRK diese Aufgabe bereits vorher seit Jahrzehnten wahrgenommen. Die Kantonsvereinbarung wurde 1999 durch den Leistungsvertrag GDK-SRK abgelöst. Mit der revidierten Bundesverfassung wurde nun dem Bund neu die Kompetenz über die Berufe der Bereiche Gesundheit, Soziales und Kunst (GSK) übertragen. Damit haben sich die Zuständigkeiten für die Berufsbildung im Gesundheitsbereich und die Aufgaben und Rollen der GDK im Bereich Berufsbildung geändert. Im Bereich der Sekundarstufe II und der Höheren Fachschulen hat die GDK die hoheitlichen Aufgaben bereits an den Bund (Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT) abgegeben. Die Gesundheitsberufe sind dort im Ressort GSK transition angesiedelt. Die GDK ist dagegen vorläufig weiterhin zuständig für die Fachhochschulen im Gesundheitsbereich, bis das revidierte Bundesgesetz über die Fachhochschulen in Kraft getreten ist. Eine wichtige Funktion in der Berufsbildung wird sie künftig im Rahmen der Dach-Organisation der Arbeitswelt Gesundheit (Dach-OdA Gesundheit) wahrnehmen. Ausbildungen auf Sekundarstufe II und Höhere Fachschulen Das neue Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 integriert die GSK-Berufe, die bis anhin in kantonaler Kompetenz geregelt wurden. Seit Inkrafttreten des neuen Berufsbildungsgesetztes (BBG) und der Berufsbildungsverordnung (BBV) am 1. Januar 2004 fallen deshalb die nicht-universitären Ausbildungen im Gesundheitsbereich (Sekundarstufe II und 1 Rechtliche Erlasse der GDK: Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar Verordnung der GDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen vom 20. November 1997 Verordnung der GDK über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz vom 20. Mai 1999.
2 2 Höhere Berufsbildung) in den Kompetenzbereich des Bundes und werden vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) reglementiert. Die im Juni 2001 neu eingeführte Berufslehre im Gesundheitswesen die Ausbildung zur/ zum Fachangestellte/-n Gesundheit wurde bereits so weit wie möglich nach den rechtlichen Grundlagen des Bundes ausgearbeitet. Das Berufsbildungsgesetz und die Verordnung regeln die Höheren Fachschulen nur sehr marginal, dies weil dafür eigene Mindestvorschriften geschaffen werden mit branchenspezifischen Anhängen. Diese sind am 1. April 2005 in Kraft getreten. Die Mindestvorschriften sind für die Gesundheitsberufe von grosser Bedeutung, denn die meisten Diplomausbildungen im Gesundheitswesen sind - in der Deutschschweiz - gemäss Beschluss der GDK vom Mai 1999 auf dieser Stufe (nicht-universitäre Tertiärstufe) angesiedelt. Die entsprechenden Ausbildungsbestimmungen werden im Laufe der nächsten Jahre an die Mindestvorschriften des Bundes angepasst. Gemäss Gesetz ist die Berufsbildung eine Verbundaufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung vgl. unten). Analog zum Zuständigkeitswechsel auf gesamtschweizerischer Ebene haben viele Kantone die Verantwortlichkeiten für die Berufsbildung im Gesundheitswesen von den Gesundheitsdepartementen in die Erziehungsdepartemente transferiert (vgl. dazu die Liste der Zuständigkeiten für Berufsbildung Gesundheit in den Kantonen). Neben dem Bund auf reglementarischer Ebene nehmen auf der Umsetzungsebene in den Kantonen also zunehmend die Erziehungsdepartemente und auf der interkantonalen Ebene die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) bzw. deren Fachkonferenz, die Schweizerische Berufsbildungsämterkonferenz (SBBK) eine bedeutende Rolle ein. Entsprechend wurde der Leistungsvertrag der GDK mit dem SRK vom Mai 1999 am 1. Januar 2004 ersetzt durch einen tripartiten Leistungsvertrag von BBT, Kantonen (vertreten durch Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK) und GDK mit dem SRK. Basierend auf diesem Leistungsvertrag einerseits und den Übergangsbestimmungen in Gesetz und Verordnung andererseits übernimmt das SRK bis Ende 2006 folgende Aufgaben: - Periodische Anerkennung bereits laufender Ausbildungen (Qualitätssicherung) - Titelumwandlung kantonaler Abschlüsse in interkantonale - Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse - Registrierung der Abschlüsse - Statistik der Gesundheitsberufe Ausbildungen auf Fachhochschulstufe Auch auf Fachhochschulstufe sollen die Ausbildungen künftig einheitlich geregelt werden. So werden die bisher kantonal geregelten Studiengänge des GSK-Bereichs künftig ins revidierte Bundesgesetz über die Fachhochschulen vom 6. Oktober 1995 integriert. Das revidierte Fachhochschulgesetz (rfhsg) wird voraussichtlich im Herbst 2005 in Kraft treten. Bis dann ist weiterhin die GDK für die Fachhochschulen in Gesundheitsbereich verantwortlich, in enger Zusammenarbeit mit der EDK.
3 3 Die GDK hat am 13. Mai 2004 das revidierte Profil für den Fachhochschulbereich Gesundheit verabschiedet, das zusammen mit der Verordnung der GDK über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome vom 17. Mai 2001 die rechtlichen Grundlagen für Fachhochschulen im Gesundheitswesen darstellt. Während in der Westschweiz seit 2002 ein grosser Teil der Gesundheitsausbildungen auf Fachhochschulstufe angesiedelt sind (Pflegefachfrau/-mann, Hebamme, Physiotherapeut/in, Ergotherapeut/in, Ernährungsberater/in, Med.-technische Radiologie-Fachfrau / -mann), war der Grossteil der Ausbildungen in der Deutschschweiz bis vor kurzer Zeit noch auf Stufe Höhere Fachschule (HF) positioniert. In den letzten zwei Jahren wurden jedoch eingehende Abklärungen durch das Zentralsekretariat der GDK in Zusammenarbeit mit den betroffenen Organisationen und Institutionen getroffen. Folgende Entscheide, die einer einheitlichen Positionierung der Tertiärausbildungen im Gesundheitswesen in der ganzen Schweiz näher kommen, wurden im 2004 und 2005 gefasst: Beschlüsse der Plenarversammlung der GDK vom 13. Mai 2004: die Ausbildungen in Physiotherapie und Ergotherapie werden künftig nur noch an Fachhochschulen angeboten für die Diplomausbildung in Pflege sollen in der Deutschschweiz neben der Ausbildung an den Höheren Fachschulen für ca. 5-10% der Absolventinnen und Absolventen neu Fachhochschulstudiengänge in Pflege errichtet werden, um die Rekrutierung für hochqualifiziertes Fachpersonal und zukünftiges Kaderpersonal sicher zu stellen. Die ersten FH-Studiengänge in Physiotherapie, Ergotherapie und Pflege werden im Herbst 2006 in der Deutschschweiz starten. Beschlüsse der Plenarversammlung der GDK vom 19. Mai 2005: die Ausbildungen in medizinischem Labor (MLAB) und Dentalhygiene (DH) bleiben gemäss Beschlüssen der GDK von 1999 auf Stufe Höhere Fachschule positioniert. für die Ausbildung in Medizinisch-technischer Radiologie (MTRA) wird als Mindestanforderung weiterhin die Stufe Höhere Fachschule vorgesehen. als Minimalanforderung für die Hebammen (HEB) und die Ernährungsberatung (ERB) wird längerfristig (ab 2012) ein FH-Abschluss für die Berufsausübung verlangt. Bis 2009 können daher beide Ausbildungen wie bisher auch noch auf HF-Stufe angeboten werden, ab 2009 ist nur noch der Eintritt in eine FH-Ausbildung möglich. Aufgaben im Zusammenhang mit dem Aufbau einer nationalen Dach-Organisation der Arbeitswelt Gesundheit Die Integration der Gesundheitsberufe ins neue Berufsbildungsgesetz geht einher mit einer Reihe von Neuerungen auch auf institutioneller Ebene. So musste im Gesundheitsbereich neu eine Dach-Organisation der Arbeitswelt Gesundheit (Dach-odA Gesundheit) geschaffen werden, die zusammen mit Bund und Kantonen die Aufgaben der Berufsbildung als dritter Partner wahrnehmen kann. Die GDK hat im Frühling 2004 auf der Grundlage einer in Auftrag gegebenen Machbarkeitsstudie zusammen mit H+ Die Spitäler der Schweiz, Curaviva, dem Spitex Verband Schweiz, dem Schweizerischen Verband der Berufe im Gesundheitswesen (SVBG), dem Schweizerischen Verband der Pflegedienstleitungen (SVPL) und dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) eine entsprechende Projektgruppe eingesetzt. Diese hat in
4 4 einem Entwurf die strategischen Ziele und die Kernaufgaben der künftigen Dach-OdA Gesundheit erarbeitet, die kurz- und mittelfristigen operativen Tätigkeiten geplant und Statuten und Geschäftsordnung erstellt. Die entsprechenden Dokumente sind im Herbst 2004 in der Vernehmlassung gewesen. Da H+ Die Spitäler der Schweiz für den Beitritt zur Nationalen Dachorganisation der Arbeitswelt Gesundheit (Dach-OdA Gesundheit) gewisse Bedingungen stellte, die erneute Verhandlungen notwendig machten, wurden die Arbeiten der Projektgruppe unter der Leitung von H+ im Januar 2005 fortgesetzt. Einige Monate später konnte die revidierte Fassung der Statuten von allen Beteiligten genehmigt werden. Die Gründung der Dach-OdA Gesundheit fand am 12. Mai 2005 statt. In Zukunft wird sich die GDK, die in der Konstituierungsphase als Know-How-Trägerin die Aufgaben der Dach-OdA Gesundheit wahrgenommen hat, in erster Linie über diese Organisation in die Berufsbildung im Gesundheitswesen einbringen. Das impliziert einen Rollenwechsel und eine Fokussierung auf die Anliegen aus der Sicht der Versorgungssicherheit sowie auf die Rolle als Leistungseinkäufer. Weitere Aufgaben der Abteilung Berufsbildung Die GDK bleibt bis zur Inkraftsetzung des neuen Medizinalberufegesetztes des Bundes weiterhin zuständig für die Chiropraktik-Prüfungen in der Schweiz und für die entsprechende Titelverleihung. Sie arbeitet diesbezüglich eng mit der Schweizerischen Chiropraktoren- Gesellschaft zusammen. Die Plenarversammlung der GDK hat zudem im November 2002 beschlossen, ein interkantonales Examen für Osteopathen, die in der Schweiz eine Berufstätigkeit aufnehmen möchten, einzuführen. Sie hat eine paritätische Arbeitsgruppe (AG-RIO) mit der Ausarbeitung der Zulassungsbedingungen, der Modalitäten und der Zielsetzung der künftigen interkantonalen Prüfung beauftragt. Die Arbeiten sind in vollem Gange. Arbeitsweise der Abteilung Berufsbildung Zur Wahrnehmung der verbliebenden Aufgaben im Bereich Berufsbildung stützt sich die Abteilung Berufsbildung im Zentralsekretariat der GDK auf verschiedene ständige Gremien. Der Bildungsrat ist dabei das wichtigste Gremium. Er ist das strategische Führungsgremium für die Berufsbildung und bereitet die betreffenden Geschäfte für den Vorstand und die Verabschiedung durch die Plenarsitzung der GDK vor. Der Bildungsrat hat ad interim die Rolle der nationalen Dach-OdA Gesundheit, bis diese operativ gewesen ist, wahrgenommen. Im Auftrag des Bildungsrates sind in den letzten Jahren diverse Berichte erarbeitet worden, die Grundlage sowohl für wichtige Entscheide der GDK als auch für noch laufende weiterführende Arbeiten darstellen. Die Mitteilungen des Bildungsrates informieren in regelmässigen Abständen über die neuesten Entwicklungen. Meilensteine der Berufsbildung im Gesundheitswesen Folgende wichtige Entscheide wurden im Bereich Berufsbildung im Gesundheitswesen in den letzten Jahren getroffen:
5 Beschluss Neue Ausbildungsbestimmungen Pflege: Mai 1999 Die bisherigen Ausbildungsgänge Allgemeine Krankenpflege AKP, Psychiatrische Krankenpflege PsyKP und Kinder-, Wochen- und Säuglingspflege KWS sowie die praktische Krankenpflege PKP wurden zugunsten von Generalistenausbildungen aufgehoben und zwei Diplomniveaus geschaffen, das Diplomniveau I (Dauer: 3 Jahre) und das Diplomniveau II (Dauer: 4 Jahre). Die beiden Diplomniveaus wurden im Juni 2001 aufgehoben. Beschluss neue Bildungssystematik Gesundheitsberufe: - Alle Diplomausbildungen sind zukünftig auf der Tertiärstufe angesiedelt. - Auf der Sekundarstufe II wird ein beruflicher Ausbildungsweg mit Abschluss Fähigkeitszeugnis vorgesehen (Fachangestellte Gesundheit) geschaffen inkl. Entsprechender Berufsmaturität. 24. Nov Verabschiedung Profil Fachhochschulbereich Gesundheit (wurde am 13. Mai 2004 ersetzt). 17. Mai 2001 Verabschiedung Verordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen. 21. Juni 2001 Integration der Medizinisch-technischen und Medizinisch-therapeutischen Berufe (MTT- Berufe) in die Bildungssystematik: Revision der Aufnahmebedingungen für MTT-Berufe, Hebammen und Rettungssanitäter. 21. Juni 2001 Revision der Verordnung der GDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen (AVO Ausland) vom (in Hinblick auf das Inkrafttreten der Bilateralen Abkommen). 25. Okt Revision Anerkennungsreglement Berufsausbildungen des Schweizerischen Roten Kreuzes SRK. 25. Okt Anerkennung der Diplome der FH AG, Studiengang Gesundheit. 6. Juni 2002 Verabschiedung: - Bildungsverordnung Fachangestellte Gesundheit / Fachangestellter Gesundheit - Revidierte Ausbildungsbestimmungen für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau / zum dipl. Pflegefachmann (Aufhebung der beiden Diplomniveaus) 13. Dez Verabschiedung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBG) durch die beiden Räte 1. Jan Inkrafttreten des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. Dez und der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) vom 19. November Mai Verabschiedung des überarbeiteten Profils für den Fachhochschulbereich Gesundheit - Beschluss Positionierung Physiotherapie und Ergotherapie ausschliesslich auf Fachhochschulstufe, Schaffung von Fachhochschulstudiengängen im bereich Pflege für 5-10% der Auszubildenden 19. Mai 2005 Beschlüsse über die Positionierung der Ausbildungen zur/zum MLAB, DH, MTRA, HEB und DIE: - Die Ausbildungen in medizinischem Labor MLAB und Dentalhygiene DH bleiben gemäss Beschlüssen der GDK von 1999 auf Stufe Höhere Fachschule positioniert. - Für die Ausbildung in Medizinisch-technischer Radiologie MTRA wird als Mindestanforderung weiterhin die Stufe Höhere Fachschule vorgesehen. - Als Minimalanforderung für die Hebammen HEB und die Ernährungsberatung ERB wird längerfristig (ab 2012) ein FH-Abschluss für die Berufsausübung verlangt. Bis 2009 können daher beide Ausbildungen wie bisher auch noch auf HF-Stufe angeboten werden, ab 2009 ist nur noch der Eintritt in eine FH-Ausbildung möglich.
Pflegeberufe. 04. April 2012
Zielsetzungen des Masterplans Bildung Pflegeberufe Nicole Aeby-Egger Nicole Aeby-Egger 04. April 2012 Übersicht Fachkräftemangel Handlungsbedarf in den Pflegeberufen Zielsetzung und Struktur Masterplan
Mehrüber die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz (Anerkennungsverordnung Inland, AVO Inland)
Verordnung vom 20. Mai 1999 Inkrafttreten: 01.07.1999 über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz (Anerkennungsverordnung Inland, AVO Inland) Die Schweizerische
MehrVerordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz
8. Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz; Anerkennungsverordnung Inland (AVO Inland)
MehrDas Zentralsekretariat der SDK passt die Anhänge jeweils dem neuesten Stand an.
SDK, kantonale Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen V 8.4 Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen
MehrUmstellungsprozesse Gesundheitsberufe in der Schweiz / NTE Prof. Dr. Cornelia Oertle Leiterin Fachbereich Gesundheit, BFH, Bern
Umstellungsprozesse Gesundheitsberufe in der Schweiz / NTE Prof. Dr. Cornelia Oertle Leiterin Fachbereich Gesundheit, BFH, Bern Übersicht Die Entwicklung der Schweizer Fachhochschulen Gesundheitsberufe
Mehrüber die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK)*
Verordnung vom 20. November 1997 Inkrafttreten: 01.01.1998 über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK)* * Gemäss Beschluss der Plenarversammlung
MehrVerordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen
8. Verordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen vom 7. Mai 00 Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) gestützt auf Artikel,, und 6 der Interkantonalen
Mehr1. Einleitung Fragestellungen Vorgehensweise und Aufbau der Arbeit... 11
Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung........................................ 1 1.1 Fragestellungen................................ 8 1.2 Vorgehensweise und Aufbau der Arbeit.............. 11 2. Theoretische
MehrGesundheitsberufegesetz Anforderungen an Ausbildung und Berufsausübung
Gesundheitsberufegesetz Anforderungen an Ausbildung und Berufsausübung 1 Claudia Galli Ergotherapeutin HF 1991 Lic phil Psychologie 2002 Präsidentin ErgotherapeutInnen-Verband Schweiz bis 2014 Präsidentin
MehrInterkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November
Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013 1 Die Konferenzen der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und der Kantonalen
MehrLeistungsvereinbarung
Anhang III svereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend en der Berufsfachschule Gesundheit Allgemeines Die svereinbarung regelt die en, welche für den Kanton Basel-Stadt
MehrVereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV-HS) 414.205 vom 26. Februar 2015 (Stand am 3. März 2015) genehmigt durch den Bundesrat am 12. November
MehrLeistungsvereinbarung
Anhang II svereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend en der Berufsfachschule Gesundheit Allgemeines Die svereinbarung regelt die en, welche für den Kanton Basel-Stadt
MehrWir möchten uns recht herzlich bedanken, dass Sie uns die Möglichkeit geben, zur HF- Verordnung Stellung zu nehmen.
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Effingerstrasse 27 3003 Bern Bern, 09. Juli 2004 Vernehmlassung zur Verordnung über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien
MehrLeitfaden Fachgruppe Höhere Berufsbildung Dentalhygiene HF
Leitfaden Fachgruppe Höhere Berufsbildung Dentalhygiene HF A: Grundlagen 1 Schweizerische der Höheren Fachschulen 2 Schweizerische Konferenz der Höheren Fachschulen 3 Schweizerischer Verband Bildungszentren
MehrVSAMT - Aufnahmeformular Aktivmitgliedschaft
VSAMT - Aufnahmeformular Aktivmitgliedschaft 1.) Personalien Privatadresse Frau Herr Vorname Name Strasse Nr. Adresszusatz PLZ/ Ort E-Mail Privat Tel privat Mobile Geburtsdatum Geschäftsadresse Name der
MehrVerordnung der SDK über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz
AnerkennungsV Inland 419.901 Verordnung der SDK über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz Vom 0. Mai 1999 Anerkennungsverordnung Inland (AVO Inland) Gestützt
MehrInterkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
40.0 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (Erziehungsdirektorenkonferenz) Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (Gesundheitsdirektorenkonferenz)
MehrSchweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK)
Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) Gegenstand Verordnung der SDK über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz vom 0. Mai 999 Anerkennungsverordnung
MehrReglement über die Anerkennung der Abschlüsse von DMS- 2002
Entwurf vom 24. Januar 2002 Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von DMS- 2002 vom... Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf die Artikel 2, 4 und
MehrReglement über die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen der HES-SO
Reglement über die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen der HES-SO Version vom 15. März 01 Der strategische Ausschuss der Fachhochschule Westschweiz Der strategische Ausschuss der Fachhochschule Westschweiz
MehrInterkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 007 8.90 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 8. Februar 99 Art. Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse,
Mehr4853 Beschluss des Kantonsrates zum Postulat KR-Nr. 391/2009 betreffend Validierung von Bildungsleistungen auf Tertiärstufe B im Gesundheitsbereich
Antrag des Regierungsrates vom 16. November 2011 4853 Beschluss des Kantonsrates zum Postulat KR-Nr. 391/2009 betreffend Validierung von Bildungsleistungen auf Tertiärstufe B im Gesundheitsbereich (vom............)
Mehr1. Interpretationshilfe der SKV IVSE vom 29. Oktober 2010:
1. Interpretationshilfe der SKV IVSE vom 29. Oktober 2010: Qualitätsanforderungen an das Fachpersonal in Einrichtungen für erwachsene Personen (Bereich B IVSE) I Ausgangslage Der Vorstand der Vereinbarungskonferenz
MehrAnerkennung ausländischer Diplome in Pflege auf Diplom-Niveau Höhere Fachschule
Anerkennung ausländischer Diplome in Pflege auf Diplom-Niveau Höhere Fachschule Leitfaden für Führungspersonen in Heimen Leitfaden Anerkennungsverfahren ausl. Pflegediplome Juni 2011/m.knüsel 1/11 Inhaltsverzeichnis
MehrInterkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
.65 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 8. Februar 99 (Stand. Januar 008) Art. Zweck Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse,
MehrLa regenza dal chantun Grischun
Die Regierung des Kantons Graubünden La regenza dal chantun Grischun Il Governo del Cantone dei Grigioni Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr. 2. Oktober 2007 5. Oktober 2007 1173 Entschädigungen von
MehrASF 2002_076. Verordnung
Verordnung vom 2. Juli 2002 Inkrafttreten: 01.07.2002 zur Genehmigung der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung (Berufsschulvereinbarung)
MehrAnerkennung. ausländischer Diplome in Pflege. auf Niveau Höhere Fachschule und. Fachhochschule
Anerkennung ausländischer Diplome in Pflege auf Niveau Höhere Fachschule und Fachhochschule Leitfaden für Führungspersonen in Institutionen der Langzeitpflege Januar 2017 1/8 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel
MehrInterkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat)
649. Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat) Vom 5. Oktober 007 (Stand. Januar 0) ) Zweck und Grundsätze der Vereinbarung Art. Zweck
MehrGeschäftsreglement der Rekurskommission der EDK und der GDK
4.1.1.3. Geschäftsreglement der Rekurskommission der EDK und der GDK vom 18. April 2008 Die Rekurskommission der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und der Schweizerischen
MehrREGIERUNGSRAT. LANDWIRTSCHAFTLICHE SCHULGELDVEREINBARUNG Kündigung
REGIERUNGSRAT LANDWIRTSCHAFTLICHE SCHULGELDVEREINBARUNG Kündigung STANS, 05. April 2011 Titel: Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung. Aufhebung Typ: Bericht Version: Thema: Schulgeldvereinbarungen
MehrI. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung
410.240 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung Art. 1 Die Vereinbarungskantone arbeiten im Bereich
MehrLuzerner Konferenz Höhere Berufsbildung 2017
Luzerner Konferenz Höhere Berufsbildung 2017 15. November 2017, Luzern Konferenz der Höheren Fachschulen Positionierung Ziele und die MiVo-HF 2017 Dr. Eva Desarzens-Wunderlin, Generalsekretärin Die schweizerische
MehrNr. 401d Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik. I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung
Nr. 40d Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 5. Oktober 007* (Stand. Januar 0) I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung Art. Zweck Die Vereinbarungskantone
MehrNeues Gesundheitsberufegesetz: mögliche Konsequenzen für die Physiotherapie
Neues Gesundheitsberufegesetz: mögliche Konsequenzen für die Physiotherapie IGPTR-Tagung 10. Dezember 2015 Referentin: Anna Sax, lic.oec.publ., MHA Aufbau 1. Der Weg des GesBG 2. Was soll geregelt werden?
MehrVerordnung über die für den Lehrberuf erforderliche Berufsausübungsbewilligung und Qualifikation (VBAB)
4. Verordnung über die für den Lehrberuf erforderliche und Qualifikation (VBAB) Vom 4. November 004 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 50a Abs., 50b und 9 Abs. des Schulgesetzes vom
MehrDie Vorlage im Überblick. 1. Ausgangslage und Gründe für die Teilrevision. 2. Änderungen im Detail
6 Genehmigung der Änderung der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen und über die Übertragung der Kompetenz für künftige Beschlüsse zu diesem Konkordat Die Vorlage
MehrBILDUNGSRAUM SCHWEIZ
BILDUNGSRAUM SCHWEIZ Gemeinsame Sorge in geteilter Zuständigkeit Hans Ambühl, Generalsekretär EDK 3. Schweizer Bildungstag Bern 28. August 2015 2 / 20 1. DIE BILDUNGSVERFASSUNG VON 2006 Art. 61a Art. 64a
MehrInterkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)
950.050 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) Vom. Oktober 998. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen,
MehrDiplomierte Hebamme FH und diplomierter Entbindungspfleger FH
Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Spitalamt Dienststelle Berufsbildung Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Office des hôpitaux Service de la formation
MehrVerordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO)
Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) Entwurf vom 12. März 2015 Gestützt auf Art. 12ter der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
MehrDer Leitungsausschuss der Fachhochschule Westschweiz, I. Allgemeine Bestimmungen
Richtlinien betreffend die Zulassung sur Dossier (ZSD) zu den Bachelorstudiengängen der HES-SO Der Leitungsausschuss der Fachhochschule Westschweiz, gestützt auf das Bundesgesetz über die Fachhochschulen
MehrInterkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik
1.3. Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung Art. 1 Zweck Die Vereinbarungskantone arbeiten im Bereich
MehrKommentar zur Revision der interkantonalen Vereinbarungen im Berufsbildungsbereich
22.6.2006 Kommentar zur Revision der interkantonalen Vereinbarungen im Berufsbildungsbereich 1. Ausgangslage Im Bereich der tertiären Berufsbildung ist vieles noch nicht geklärt, dies hat auch die Vernehmlassung
MehrLehrstellenkonferenz vom 26. Oktober 2009 Zusammenfassung des Massnahmenplans
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT Lehrstellenkonferenz vom 26. Oktober 2009 Zusammenfassung des Massnahmenplans Die Lehrstellenkonferenz 2009
Mehrund allgemeine Bildung
Schweizerische Eidgenossenschaft Confdration suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departementfür Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Direktion CH-3003 Bern, DIR ISBFlIwii
MehrHochschule und Politik Gestaltung der Hochschule zwischen Autonomie und Einflussnahme
Hochschule und Politik Gestaltung der Hochschule zwischen Autonomie und Einflussnahme aus Sicht der nationalen Politik Kathy Riklin, Nationalrätin CVP Zürich Dr.sc.nat. ETH Mitglied WBK (Kommission Wissenschaft,
MehrReferenzmodelle beruflicher Kompetenzen ausgewählter Gesundheits- und Sozialberufe (Projekt RefMod G& S) *Mandatiert vom BBT
Verbesserung der Durchlässigkeit am Beispiel eines Projekts* der Gesundheitsberufe in der Schweiz Referenzmodelle beruflicher Kompetenzen ausgewählter Gesundheits- und Sozialberufe (Projekt RefMod G& S)
MehrBildungsdirektion Kanton Zürich Mittelschul- und Berufsbildungsamt. Am Puls des Lebens. Mach die Gesundheit zu deinem Beruf
Bildungsdirektion Kanton Zürich Mittelschul- und Berufsbildungsamt Am Puls des Lebens Mach die Gesundheit zu deinem Beruf Ein neuer Weg in die Gesundheitsberufe Du bist dabei, die Sekundarschule A abzuschliessen
MehrÄnderung der Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Änderung der Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels
MehrAktuelle bildungspolitische Herausforderungen. M. Dell Ambrogio, Staatssekretär
Aktuelle bildungspolitische Herausforderungen M. Dell Ambrogio, Staatssekretär Übersicht Aufgaben des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Bekämpfung Fachkräftemangel Weiterbildungsgesetz
MehrHöhere Fachschulen Gesundheit. Beschluss des Regierungsrates
Höhere Fachschulen Gesundheit Beschluss des Regierungsrates Theo Ninck, Vorsteher MBA 10. November 2005 Präsentation Regierungsratsbeschluss vom 9. November 2005 Seite 1 Regierungsratsbeschluss (I) Kompetenzzentrum
MehrAnerkennung von Bildungsleistungen und Berufserfahrung
Anerkennung von Bildungsleistungen und Berufserfahrung Erfahrungsaustausch HF 23.11.2012 Laura Perret Ducommun, Ressortleiterin HBB Höhere Berufsbildung Berufsorientierte Weiterbildung Höhere Berufsbildung
MehrReglement über die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen im Bereich Soziale Arbeit der HES-SO. Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz,
Reglement über die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen im Bereich Soziale Arbeit der HES-SO Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz, gestützt auf die interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule
MehrVerordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels 1
Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels 1 414.711.5 vom 4. Juli 2000 (Stand am 1. Januar 2015) Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
MehrStellungnahme zur Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen (NQR) für Abschlüsse der Berufsbildung (Vorentwurf vom Februar 2012)
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT Leistungsbereich Internationale Beziehungen Ressort Europäische Zusammenarbeit Laura Antonelli Müdespacher Effingerstrasse 27 3003 Bern edu-suisse c/o hsp
MehrAnhörung zur Verordnung über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR) für Abschlüsse der Berufsbildung - Stellungnahme des Kantons Zürich
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT Leistungsbereich Internationale Beziehungen Ressort Europäische Zusammenarbeit Laura Antonelli Müdespacher Effingerstrasse 27 3003 Bern Zürich, 15. Mai 2012
MehrAufnahmereglement. Z-INA Höhere Fachschule Intensiv-, Notfall- und Anästhesiepflege Zürich. Version 4.2, SSch, SGL
Aufnahmereglement Z-INA Höhere Fachschule Intensiv-, Notfall- und Anästhesiepflege Zürich Version 4.2, 17.08.2016 SSch, SGL Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Voraussetzungen... 3 2 Persönliche Voraussetzungen...
MehrDie Anerkennung von Berufsqualifikationen
Die Anerkennung von Berufsqualifikationen Im Kontext der Arbeitsintegration hochqualifizierter Flüchtlinge / vorläufig Aufgenommener (Drittstaatsangehörige) Frédéric Berthoud, Dr. iur. Koordinatorfür die
Mehrzum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO)
INTERKANTONALES RECHT Verordnung Inkrafttreten: Mit der Revision der IKV vom 22. Oktober 2015 zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der
MehrProjekt Rahmenlehrplan Pflegefachfrau HF Pflegefachmann HF. Patrick Morger Steuergruppe RLP Pflegefachfrau
Projekt Rahmenlehrplan Pflegefachfrau HF Pflegefachmann HF Patrick Morger Steuergruppe RLP Pflegefachfrau 3 2006 Einführung Ausgangslage Projektanlage Ausgelesene Inhalte! Highlights Grundlagen: Ausgangslage
MehrVerordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO)
Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) vom. Oktober 05 Gestützt auf Art. ter der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 8. Februar
MehrInterkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte
40. Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten vom 0. Februar 00 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Vereinbarung gilt für die Sekundarstufe I und Sekundarstufe Zweck, II. Geltungsbereich
MehrInterkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte
8. Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) vom 4. März 008 ). Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ
MehrHöhere Berufsbildung. Laura Perret Ducommun, SBFI
Höhere Berufsbildung Laura Perret Ducommun, SBFI Bern, 19. September 2014 1) Die höhere Berufsbildung innerhalb der Bildungslandschaft Schweiz 2) Massnahmen des SBFI: Strategieprojekt Höhere Berufsbildung
MehrQualitätsanforderungen an das Fachpersonal in SEG-Einrichtungen des Kantons Luzern
Qualitätsanforderungen an das Fachpersonal in SEG-Einrichtungen des Kantons Luzern Zusammenfassung aus folgenden Dokumenten: IVSE-Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen vom 1. Dezember 2005 Interpretationshilfe
MehrVerordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales Brugg und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales Aarau
V Gesundheit und Soziales 65 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales Brugg und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales Aarau Änderung vom 3. Juni 2009 Der Regierungsrat des Kantons
MehrSchweizerische Prüfungskommission für die kaufmännische Grundbildung (SPK) Geschäftsordnung
Schweizerische Prüfungskommission für die kaufmännische Grundbildung (SPK) Geschäftsordnung Die Schweizerische Prüfungskommission für die kaufmännische Grundbildung beschliesst gestützt auf Art. und des
MehrGestaltung der Diplome HF Empfehlungen und Vorgaben des SBFI in Zusammenarbeit mit der Konferenz HF
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Höhere Berufsbildung Abteilung Höhere Berufsbildung, 2015 Gestaltung der
MehrInterkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
4.1.1. Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direkteren (GDK)' Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung
MehrVertrag. haben Folgendes vereinbart: vom 5. März 2010
. Vertrag vom 5. März 00 über die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von interkantonalen Verträgen und von Verträgen der Kantone mit
MehrTagung SBBK und Table Ronde «Innovation in der Berufsbildung» 11. September 2012, Bern
Tagung SBBK und Table Ronde «Innovation in der Berufsbildung» 11. September 12, Bern Erwartungen an die zweijährige Grundbildung Assistentin Gesundheit und Soziales im Gesundheitsbereich Urs Sieber Erwartungen
MehrProfil des Fachhochschulbereichs Gesundheit vom 13. Mai 2004
Profil des Fachhochschulbereichs Gesundheit vom 13. Mai 2004 1. Status Ein Fachhochschulbereich Gesundheit (FH-Gesundheit) wird als Abteilung oder selbständige Teilschule einer Fachhochschule geführt.
MehrKleine Anpassung Rahmenlehrplan PFLEGE HF. Auswertung der internen Anhörung OdASanté 2010
Kleine Anpassung Rahmenlehrplan PFLEGE HF Auswertung der internen Anhörung OdASanté 2010 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage... 2 2. Anhörung... 2 3. Gesamtbeurteilung... 2 4. Zusammenfassung der Rückmeldungen...
MehrKanton St.Gallen. Bildungsgänge Höhere Fachschule Gesundheit
Kanton St.Gallen Bildungsgänge Höhere Fachschule Gesundheit Die Höhere Fachschule Gesundheit bildet organisatorisch eine Abteilung des Berufs- und Weiterbildungszentrum für Gesundheits- und Sozialberufe
MehrStatut der Interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz (ilz-statut) vom (Stand )
49.6- Statut der Interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz (ilz-statut) vom 07..0 (Stand 0.0.04) Die Delegiertenversammlung der Interkantonalen Lehrmittelzentrale beschliesst, gestützt auf das Statut der
Mehr1 Gegenstand und anwendbares Recht
49.8.6 Verordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und direktoren (GDK) über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie
MehrStrategieprojekt Höhere Berufsbildung SBFI. Rémy Hübschi, SBFI
Strategieprojekt Höhere Berufsbildung SBFI Rémy Hübschi, SBFI Thun, 19. September 2014 1) Die höhere Berufsbildung innerhalb der Bildungslandschaft Schweiz 2) Massnahmen des SBFI: Strategieprojekt Höhere
Mehrüber die Beförderung im 2. Ausbildungsjahr der Fachangestellten Gesundheit
8.. Reglement vom 6. Juli 00 über die Beförderung im. Ausbildungsjahr der Fachangestellten Gesundheit Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bildungsverordnung vom 6. Juni 00 der Schweizerischen
MehrBotschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 101
Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 101 zum Entwurf eines Dekrets über die Genehmigung der Auflösung des Konkordats zwischen den Kantonen Luzern, Schwyz und Zug über den Betrieb einer Schule
MehrLeistungsvereinbarung
Anhang III svereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt betreffend en der Höheren Fachschule Gesundheit Basel-Stadt Allgemeines Die svereinbarung regelt die en, welche für den Kanton
MehrVerordnung über die Organisation der Berufe im Gesundheitswesen an kantonalen Schulen (altrechtliche Ausbildungen)
4.4 Verordnung über die Organisation der Berufe im Gesundheitswesen an kantonalen Schulen (altrechtliche Ausbildungen) vom 9. November 005 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art.
Mehrmit Ergänzungen des Kantons Bern vom 1. Januar 2013
Interpretationshilfe der SKV IVSE zu den Qualitätsanforderungen an das Fachpersonal in Einrichtungen für erwachsene Personen (Bereich B IVSE) vom 29. Oktober 2010 mit Ergänzungen vom 1. Januar 2013 I Ausgangslage
MehrReglement für die Anerkennung der Diplome in bildender Kunst
Diplome in bildender Kunst: Ausbildungsreglement 9.950 Reglement für die Anerkennung der Diplome in bildender Kunst Vom 0. Mai 996 (Stand. Januar 997) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
MehrValidierung: Wo steht die Schweiz? Tagung vom 3. November 2010
Validierung: Wo steht die Schweiz? Tagung vom 3. November 2010 Inhalt Situierung in der Bildungslandschaft Stand der Entwicklungen in der Schweiz Fallbeispiel Berufliche Grundbildung Aktuelle Herausforderungen
MehrValidierung von Bildungsleistungen lebenslanges Lernen. Dani Duttweiler Ressortleiter Grundsatzfragen + Politik, BBT
Validierung von Bildungsleistungen lebenslanges Lernen Dani Duttweiler Ressortleiter Grundsatzfragen + Politik, BBT Validierung von Bildungsleistungen Überblick Berufsbildung Tertiär A (Hochschulen) Weiterbildung
MehrVerordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)
8.4. Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) RRB vom 7. März 00 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf
MehrNr. 446 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV)
Nr. 6 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) vom. Juni 006 * (Stand. August 007) I. Allgemeine Bestimmungen
MehrErwerb der Modulzertifikate iac Modul 1 Fachgrundlagen I Medizin und Modul 3 Notfälle
Erwerb der Modulzertifikate iac Modul 1 Fachgrundlagen I Medizin und Modul 3 Notfälle Die Modulidentifikationen (Lernumfang, Lerninhalt etc.) für die HFP-KST wurden im 2013 verabschiedet. Die Schulen/Anbieter
MehrSTATUTEN. 3. Fassung Seite 1
STATUTEN Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 20. März 2014genehmigt und ersetzten die Statuten vom 12. April 2012. Das Spesenreglement vom 12.04.2012 wird aufgehoben. 3. Fassung
Mehrüber die hochspezialisierte Medizin (IVHSM)
80.8 Interkantonale Vereinbarung vom. März 008 über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ
MehrBundesgesetz über die Fachhochschulen
Bundesgesetz über die Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz, FHSG) Änderung vom 17. Dezember 2004 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates
MehrVerordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe
8.. Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe RRB vom. September 998 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer des Volksbeschlusses
MehrDiagnose: Kompetent für Pflege und Betreuung.
Berufsvorbereitung Berufliche Grundbildung Höhere Berufsbildung Weiterbildung Nachholbildung Fachfrau / Fachmann Gesundheit Berufs-, Fach- und Fortbildungsschule Bern... eine Institution des Kantons Bern
MehrProfil des Fachhochschulbereichs Angewandte Psychologie (FH-AP)
4.3.3.1.3. Profil des Fachhochschulbereichs Angewandte Psychologie (FH-AP) vom 10. Juni 1999 1. Status Der Fachhochschulbereich Angewandte Psychologie (FH-AP) wird als Abteilung oder selbstständige Teilschule
MehrVerordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie
688. Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie Vom. November 0 (Stand. November 0) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen
MehrBerufsbildung für Heime und Institutionen. Ziele Struktur Probleme Aussichten. Monika Weder, Leiterin Geschäftsbereich Bildung CURAVIVA Schweiz
Berufsbildung für Heime und Institutionen Ziele Struktur Probleme Aussichten Monika Weder, Leiterin Geschäftsbereich Bildung CURAVIVA Schweiz Organigramm Geschäftsbereich Bildung Leitung und Bildungspolitik
Mehrháêåüéåê~í=çéë=h~åíçåë=wωêáåü ^åíê~ö=ìåç=_éêáåüí=
háêåüéåê~í=çéë=h~åíçåë=wωêáåü ^åíê~ö=ìåç=_éêáåüí= ÇÉë=háêÅÜÉåê~íÉë=~å=ÇáÉ=háêÅÜÉåëóåçÇÉ= ÄÉíêÉÑÑÉåÇ== ^åéêâéååìåö=çéë=_éêìñéë=pçòá~äjaá~âçåáål= pçòá~äjaá~âçå=~ìñ=çéê=bäéåé=ec=e ÜÉêÉ== c~åüëåüìäé= (Postulat
Mehr