Der Handelsvertreter in der Türkei. Die Türkeispezialisten. 1 Handelsvertreter in der Türkei. In Zusammenarbeit mit
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1 1 Handelsvertreter in der Türkei Die Türkeispezialisten Der Handelsvertreter in der Türkei In Zusammenarbeit mit RUMPF RECHTSANWÄLTE Lenzhalde Stuttgart Fon Fax info@rumpf-legal.com RUMPF CONSULTING Danışmanlık Hizmetleri Ltd. Şti. Meclis-i Mebusan Cad. Molla Bayırı Sok. Karun Çıkmazı No.1 D Kabataş-Beyoğlu/Istanbul Fon Fax info@rumpf-consult.com Ihre Ansprechpartnerin bei der IHK Pfalz Franziska Schneider Geschäftsbereich International Ludwigsplatz Ludwigshafen Tel. +49 (0) Fax +49 (0) franziska.schneider@pfalz.ihk24.de Stand September
2 2 Handelsvertreter in der Türkei I. Einführung 2 II. Internationales Privat- und Verfahrensrecht 2 III. Das türkische Recht des Handelsvertreters 2 1. Begriff des Handelsvertreters 2 2. Der Begriff des Prinzipals 3 3. Handelsvertretervertrag 3 4. Gebietsherrschaft 3 5. Vermittlungstätigkeit 3 6. Mehrfachvertretung 3 7. Ähnliche Vertretungsverhältnisse 4 8. Vertriebsvertrag und Vertragshändler 4 9. Vertretung ausländischer Unternehmen Gerichtsstand Pflichten des Handelsvertreters Pflichten des Prinzipals Wettbewerbsklausel Klauseln zum Nachteil des Handelsvertreters Beendigung und Ausgleichsanspruch 5 I. Einführung Das Handelsvertreterrecht im deutsch-türkischen Zusammenhang ist trotz verschiedener Reformen in beiden Ländern nach wie vor ein glattes Terrain. Bei Abschluss entsprechender Verträge gibt es daher einige wichtige Dinge zu beachten, vor allem bei der Wahl des richtigen Rechts und des für den jeweiligen Beteiligten besten Gerichtsstandes. Rumpf Rechtsanwälte bietet die vertiefte Kenntnis sowohl der türkischen als auch der deutschen Rechtsordnung mit ihren europarechtlichen Verbindungen. II. Internationales Privat- und Verfahrensrecht Das internationale Privatrecht beider Rechtsordnungen geht davon aus, dass dasjenige Recht anwendbar ist, das im vertraglich vereinbarten Territorium gilt. Es macht aus Sicht beider Seiten jedoch Sinn, sich auf die Geltung eines bestimmten Rechts zu einigen. Im Zentrum der Erwägungen steht in der Praxis fast ausschließlich die Frage, wie der nachvertragliche Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters vermieden werden kann. Die Wahl des Gerichtsstandes muss nicht notwendig der Wahl des anwendbaren Rechts folgen. Sie kann darüber entscheiden, ob man schneller oder überhaupt so zu seinem Recht kommt, wie man es sich wünscht. III. Das türkische Recht des Handelsvertreters 1. Begriff des Handelsvertreters Der Handelsvertreter (acente) kann eine natürliche oder juristische Person sein.
3 Handelsvertreter in der Türkei 3 Entscheidendes Abgrenzungskriterium gegenüber anderen Vertretungsformen ist die Selbstständigkeit und die Kaufmannseigenschaft des Handelsvertreters. Handelsvertreter können eine private oder eine juristische Person sein. Die häufigste Variante ist der Verkaufs- oder Vertriebsvertreter. Für den Versicherungsvertreter und seine Untervertreter ist das Versicherungskontrollgesetz zu beachten. Auch für die Agenten der Vermittlungsgesellschaften an der Börse gelten besondere Regeln. Bei der Reiseagentur tauchen bereits Merkmale auf, die über den Vertreter hinausgehen. Auch diese Sparte ist eigenen Regelungen unterworfen worden. 2. Der Begriff des Prinzipals Prinzipal ist der Auftraggeber (müvekkil). Er kann eine private oder juristische Person sein. 3. Handelsvertretervertrag Der Handelsvertretervertrag muss nicht schriftlich abgeschlossen sein. Eine mündliche Vereinbarung oder die ständige Praxis im Rahmen einer Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmen und seinem Vertreter reicht aus. In einem türkischen Gerichtsprozess jedoch sollten schriftliche Dokumente vorgelegt werden können, die das Vorhandensein einer Vereinbarung beweisen. 4. Gebietsherrschaft Der Handelsvertreter wird auf einem territorial begrenzten Gebiet ausschließlich tätig. Von diesem Grundsatz kann durch Vertrag oder ständige Praxis abgewichen werden. Bei der Vertragsgestaltung sollte dies von vorneherein berücksichtigt werden, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Prinzipal auch selbst in das Marketing oder den Vertrieb in der Türkei eingreift. 5. Vermittlungstätigkeit Der Handelsvertreter wird vermittelnd tätig, allerdings nicht als Makler, sondern einseitig im Auftrag des Prinzipals. Zum Vertragsschluss ist der Handelsvertreter nur befugt, wenn er hierzu ausdrücklich schriftlich bevollmächtigt ist, diese Vollmacht hat der Handelsvertreter öffentlich bekannt zu machen und in das Handelsregister eintragen zu lassen. Eine Inkassobefugnis hat der Handelsvertreter nur dann, wenn dies ausdrücklich festgelegt ist. Überschreitet der Handelsvertreter seine Befugnisse, kann der Prinzipal die dabei abgeschlossenen Geschäfte genehmigen. Tut er das nicht, haftet der Handelsvertreter für die entstehenden Pflichten selbst. 6. Mehrfachvertretung Das HGB geht von der Einzelvertretung aus, in der Praxis ist jedoch die Mehrfachvertretung häufig anzutreffen. Wer keine Konkurrenz wünscht, sollte dies in einer Wettbewerbsklausel festhalten.
4 4 Handelsvertreter in der Türkei 7. Ähnliche Vertretungsverhältnisse Das Kommissionsgeschäft ist im OGB geregelt und gilt typischerweise bei Kaufgeschäften. Dagegen ist der Kommissionär nach HGB im Transportwesen tätig. Der Kommissionär wird für den Vertretenen für dessen Rechnung, aber in eigenem Namen tätig, in der Regel für bestimmte Geschäfte. Das HGB kennt auch Prokurist (ticari temsilci [früher: mümessil]) und Handlungsbevollmächtigten (ticari vekil). Deren Vollmachten beruhen auf notariell zu errichtenden Urkunden. Sie müssen keine Kaufleute und können auch Angestellte sein. 8. Vertriebsvertrag und Vertragshändler Der Alleinvertriebspartner tritt gegenüber dem Kunden selbst als Verkäufer auf und bestimmt seine Gewinnmarge, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, selbst und ist für deren Beitreibung auch selbst verantwortlich. Allerdings hat der Alleinvertriebsvertrag in Bezug auf die Risiken sowie Rechte und Pflichten oft große Ähnlichkeiten mit dem Handelsvertretervertrag, so dass das HGB, einer früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend, jetzt die Anwendbarkeit der Beendigungsregeln für den Handelsvertretervertrag anordnet. Allerdings gilt die Voraussetzung, dass der Alleinvertriebsvertrag dem Handelsvertretervertrag ähnliche Züge aufweisen muss. Damit ist deutlich geworden, dass eine grundsätzliche Gleichstellung des Vertragshändlers mit dem Handelsvertreter zwar nicht besteht, im Ergebnis jedoch eine ähnliche Schutzbedürftigkeit im Beendigungsfall bestehen kann. 9. Vertretung ausländischer Unternehmen Das HGB lässt hier für die Handelsvertretereigenschaft bereits genügen, wenn das ausländische Unternehmen keinen eigenen Sitz in der Türkei hat und der Vertreter einzelne Geschäfte für sie erledigt. Das kann dann vor allem auch Konsequenzen für die Gerichtsstandfrage, aber auch Haftungsfolgen haben. 10. Gerichtsstand Für Geschäfte, an welchen ein Handelsvertreter beteiligt ist, entsteht ein Gerichtsstand am Sitz des Handelsvertreters. Der Handelsvertreter ist auch befugt, im Namen des Prinzipals Zustellungen entgegen- und vorzunehmen und Prozesse zu führen. Die Entstehung eines solchen Gerichtsstandes ist nicht mit dem Gerichtsstand zu verwechseln, der für Streitigkeiten zwischen Handelsvertreter und Prinzipal gilt. 11. Pflichten des Handelsvertreters Der Handelsvertreter hat die Geschäfte des Prinzipals mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und nach Treu und Glauben zu besorgen. Er ist zur Vertraulichkeit und Loyalität, zur Berichterstattung und zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Prinzipals verpflichtet (Bonität der Kunden prüfen, Schutzmaßnahmen für Ware des Prinzipals etc.). Für den Prinzipal eingenommene Geldbeträge muss er unverzüglich auskehren. Erheben Kunden Ansprüche oder gar Klagen, muss der Handelsvertreter ggf. Abwehrmaßnahmen treffen, mindestens aber unverzüglich den Prinzipal einschalten. Hauptpflicht ist natürlich das Tätigwerden für den Prinzipal (Kundenbeschaffung, Marketing u.a.).
5 Handelsvertreter in der Türkei Pflichten des Prinzipals Auch der Prinzipal ist zur Vertraulichkeit, Loyalität und Information verpflichtet. Vor allem muss er ständig den Handelsvertreter über die Produkte und deren Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Er muss den Handelsvertreter auch informieren, wenn die voraussichtlichen Umsätze hinter den Erwartungen des Handelsvertreters zurückbleiben oder wenn er mit Maßnahmen des Handelsvertreters nicht einverstanden ist. Wichtigste Pflicht ist die Zahlung der vereinbarten bzw. einer angemessenen Provision, bei Inkassovollmacht auch einer angemessenen Inkassogebühr. Es kann auch ein Fixum vereinbart werden, oft trifft man Mischformen an (z.b. Markterschließungsbeitrag als Fixum, im Übrigen erfolgsorientierte Provision). An welche Tatbestände die Provisionspflicht angeknüpft wird, hängt von der Vereinbarung ab. Ist nichts vereinbart, wird sie für jedes Geschäft fällig, das auf eine Aktivität des Handelsvertreters zurück zu führen ist. Auch die Durchführung eines Inkassoauftrages führt zu einem Provisionsanspruch. Die Provision ist spätestens innerhalb von drei Monaten während des laufenden Vertrages oder mit Beendigung des Vertrages zu bezahlen. Der Provisionsanspruch entfällt, wenn ein vermitteltes Geschäft durch den Kunden endgültig nicht erfüllt wird, bereits gezahlte Provisionen müssen dann sogar rückerstattet werden. Das gilt auch, wenn das Geschäft aus einem Grund platzt, der auf Seiten des Prinzipals liegt, der ihn jedoch nicht zu vertreten hat. Kosten für das laufende Geschäft hat der Handelsvertreter selbst zu tragen, das Gesetz billigt ihm aber einen Erstattungsanspruch für außergewöhnliche, im Interesse des Prinzipals entstandene Kosten zu. Erfüllt der Prinzipal berechtigte Zahlungsansprüche des Handelsvertreters nicht, hat letzterer ein Zurückbehaltungsrecht an Wirtschaftsgütern, die er für den Prinzipal in Verwahrung hat. Das gilt nicht für per Inkasso eingezogene Geldbeträge. 13. Wettbewerbsklausel Der Handelsvertretervertrag kann aber muss nicht mit einer Wettbewerbsklausel versehen sein. Ein Wettbewerbsverbot kann für eine Dauer von bis zu zwei Jahren auch nach Beendigung des Vertrages vereinbart werden, wenn dies angemessen entschädigt wird. Der Prinzipal kann darauf verzichten, so dass die Entschädigung entfällt. Wird der Vertrag wegen eines Verschuldens der einen Seite beendet, kann die andere Seite erklären, nicht an die Klausel gebunden zu sein. 14. Klauseln zum Nachteil des Handelsvertreters Von den gesetzlichen Bestimmungen kann zu Lasten des Handelsvertreters in vielen, ausdrücklich durch das Gesetz genannten Punkten, nicht abgewichen werden, wie etwa bei der nachvertraglichen Wettbewerbsklausel oder den Vorschriften zu Kündigung, den Pflichten des Prinzipals und zum Ausgleichsanspruch. 15. Beendigung und Ausgleichsanspruch Das Handelsvertreterverhältnis endet mit dem Tod, Entmündigung oder Konkurs einer der Parteien, Vereinbarung oder Kündigung; letztere muss mit Einschreiben/Rückschein, per Notar, Telegramm oder mit elektronischer Signatur erfolgen. Die sicherste Form ist die Kündi-
6 6 Handelsvertreter in der Türkei gung mit notarieller Zustellung. Auch die Kündigung per Mail mit elektronischer Signatur dürfte sich durchsetzen. Das Problem beim Einschreiben ist, dass der Beweis, welcher Text auf diesem Weg zugestellt worden ist, schwerfallen kann. Die ordentliche Kündigung erfolgt mit dreimonatiger Frist zum Monatsende. Sie ist nicht an Voraussetzungen gebunden. Die außerordentliche Kündigung dagegen bedarf eines wichtigen Grundes. Liegt der nicht vor, wird sie wie eine ordentliche Kündigung behandelt, so dass automatisch die Provisionsausfälle für die Zeit bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist zu bezahlen sind. Befristete Verträge sind nur aus wichtigem Grund kündbar. Wird nach Ablauf der Vertragsdauer auf gleicher Basis weiter zusammen gearbeitet, entsteht ein unbefristeter Handelsvertretervertrag. Neu ist die gesetzliche Regelung der Ausgleichszahlung. Sie setzt voraus, dass die durch den Handelsvertreter verursachten Vorteile für den Prinzipal nachwirken und/oder der Prinzipal mit vom Handelsvertreter gewonnenen Kunden weiterarbeitet oder sonst die Umstände es aus Billigkeit erfordern. Begrenzt wird die Höhe durch den Durchschnitt der in den letzten Jahren gezahlten Provisionen. Wer als Handelsvertreter die Beendigung des Vertrages selbst verschuldet, verwirkt seinen Ausgleichsanspruch. Ein Vorausverzicht auf den Ausgleichsanspruch ist nicht möglich. Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach Ende des Vertrages geltend gemacht werden. Mit Partnerbüros an verschiedenen Standorten in Deutschland und der Türkei
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