Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
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1 Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration München Gemeinsame Einrichtungen Optionskommunen Landkreise kreisfreie Städte Regierungen ZBFS nachrichtlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Bayern - Bayerischer Städtetag Bayerischer Landkreistag LAG öffentliche/freie Wohlfahrtspflege LAG freie Wohlfahrtspflege / TB Familie Kommunaler Prüfungsverband Landessozialgericht Landesamt für Statistik NAME Schumacher TELEFON TELEFAX Referat-I3@stmas.bayern.de Laut -Verteiler Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, Unsere Nachricht vom Bitte bei Antwort angeben DATUM I 3/ / Vollzug des SGB II; Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung; Abrechnung der Bildungs- und Teilhabeleistungen und der Fluchtkosten Anlage Überblick Bundesbeteilungsquote Sehr geehrte Damen und Herren, zur Abrechnung der Bildungs- und Teilhabeleistungen und der Fluchtkosten im SGB II und zur Information für die künftigen Haushaltsplanungen geben wir die nachfolgenden Hinweise. Sie finden dieses AMS in Kürze auch unter der Adresse Telefon Vermittlung: poststelle@stmas.bayern.de Internet: Adresse: Winzererstraße 9, München
2 SEITE dort unter Ziff. 8 Buchst. b. Das AMS vom wird aufgehoben. Änderungen enthält dieses AMS bzgl. der Mitwirkung der Jobcenter und der Kommunen bei Schaffung der Datengrundlagen zu flüchtlingsbedingten Kosten (neue Ziff. 2; Ziff. 1.3 Buchstabe e wurde entsprechend gekürzt), bzgl. der Umsetzung der interkommunalen Umverteilung der Bundesbeteiligung an KdU (Änderung des AGSG, neue Ziff. 3). Die Anlage ist unverändert. Vorbemerkungen, besondere Hinweise: Wir weisen auf die Bedeutung der Mitwirkung der Jobcenter und der Kommunen bei Schaffung der Datengrundlagen zu flüchtlingsbedingten Kosten hin. Eingabefehler können, selbst wenn sie für die Rechtsmäßigkeit des Leistungsbescheids ohne gravierende Folgen bleiben, dennoch zu einer unzutreffenden Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung und somit zu Schäden für den Bund oder für die Kommune führen (Einzelheiten vgl. Ziff. 2). Wir weisen außerdem auf die möglichen Konsequenzen der Ausgestaltung kommunaler Gebührensatzungen auf die Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung hin (Einzelheiten vgl. Ziff. 2.1 Buchstabe b, Beispielsfall 2). Schließlich bitten wir um die Weitergabe folgender Information an die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Landrätinnen und Landräte: Der Bayerische Landtag hat am den vom StMAS erarbeiteten Gesetzentwurf zur Änderung des AGSG beschlossen. Die Gesetzesänderung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Danach wird die Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung nach 46 Abs. 8 und 9 SGB II künftig interkommunal umverteilt. Ziel ist eine Verteilung, die einer Spitzabrechnung der mittelbar für BuT und Flucht bereit gestellten Bundesmittel nahe kommt (Einzelheiten vgl. Ziff. 3).
3 SEITE 3 1. Jährliche, rückwirkende Anpassung der Beteiligungsquote 1.1. Grundsätze Der Bundesanteil an den Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) nach 46 Abs. 8 SGB II dient mittelbar als Ausgleich für die Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT) nach 28 SGB II und 6b BKGG. Der Bundesanteil an KdU nach 46 Abs. 9 SGB II dient mittelbar als Ausgleich für die flüchtlingsbedingten Belastungen im SGB II. Auf der Ebene Bund-Land findet somit keine echte Spitzabrechnung der BuT und der flüchtlingsbedingten Kosten statt, sondern lediglich eine dem nahekommende mittelbare Finanzierung: Der gewünschte Finanztransfer an das Land wird in Bundesanteile an den (allgemeinen, für Leistungen an deutsche und ausländische Leistungsberechtigte aufgewendeten) KdU umgerechnet. Ungenauigkeiten sind impliziert. Die Festlegung erfolgt jeweils durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Hierbei sind die KdU bloßer Berechnungsfaktor. Die Berechnung erfolgt auf der Basis der im Kalenderjahr zwischen Bund und Land abgerechneten KdU. Für die zeitliche Zuordnung von Zahlungsflüssen ist also die Kassenwirksamkeit beim Bund maßgeblich. Diese Regelung entspricht einer Vereinbarung zwischen BMAS und Ländern zum Revisionsverfahren und beruht ungeachtet der hierdurch entstehenden Unschärfen auf der unabweisbaren Notwendigkeit, einen Stichtag festzulegen. Andernfalls wäre zu keinem Zeitpunkt eine Datenbasis fixiert, auf deren Grundlage die Revision stattfinden könnte.
4 SEITE Bundesanteil nach 46 Abs. 8 SGB II (BuT) Im Jahr 2017 wurden für BuT in Bayern zunächst 3,6 Prozentpunkte KdU abgerufen (vorläufiger Satz aufgrund der Bundesbeteiligungs- Festlegungsverordnung (BBFestV) 2016 vom 19. Juli 2016 (BGBl I, S. 1781)). Die vorgenannte Beteiligungsquote war nach Auswertung der Daten des Jahres 2016 rückwirkend zum 1. Januar des laufenden Jahres 2017 anzupassen ( 46 Abs. 8, 10 S. 1 Nr. 1 und S. 2 GB II). Zur Bestimmung der Beteiligungsquote nach Abs. 8 wurden die im Jahr 2016 geleisteten Bundesanteile an KdU nach 46 Abs. 8 SGB II mit den Ausgaben für BuT im Jahr 2016 verglichen. Aufgrund der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2017 vom 7. Juli 2017 (BGBl I S. 2295) steigt die Bundesbeteiligung nach 46 Abs. 8 SGB II (BuT) für Bayern rückwirkend zum 1. Januar 2017 von bisher 3,6 auf 3,7 Prozentpunkte. Zur Erfassung der Ausgaben für BuT verweisen wir auf unser Rundschreiben I 3/ /50 Bildungs- und Teilhabeleistungen nach 28 SGB II (ggf. i.v.m. 6b BKGG), 34 SGB XII allgemeine Anspruchsvoraussetzungen, Leistungsbedingungen und Verfahrensfragen, veröffentlicht unter dort Ziffer 3. Buchst. a. Eine festgestellte Differenz zwischen den im Jahr 2016 geleisteten Bundesanteilen an KdU nach 46 Abs. 8 SGB II und den Ausgaben für BuT wird nicht ausgeglichen (hierfür besteht keine gesetzliche Grundlage; dies ergab sich für die frühere, gleichlautende Gesetzesfassung - damals 46 Abs. 6 und 7 SGB II - aus dem Urteil des BSG vom , mit Urteilsbegründung abrufbar unter Urteil des Bundessozialgerichts vom , B 1 AS 1/14 KL. Eine Spitzabrechnung findet also nicht statt. Die errechnete Differenz wird allerdings als Maßstab für die Zukunft genommen und die Beteiligungsquote des laufenden Jahres entsprechend
5 SEITE 5 angepasst. Die o. g. Regelung gilt unbefristet. In den kommenden Jahren wird also in gleicher Weise verfahren. Im Jahr 2018 werden für BuT in Bayern zunächst weiterhin 3,7 Prozentpunkte KdU abgerufen (vorläufiger Satz aufgrund der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2017) Bundesanteil nach 46 Abs. 9 SGB II (Flucht) a) Bundesbeteiligung im Jahr Für das Jahr 2016 wurde eine einmalige und abschließende Erhöhung vorgenommen, die für Bayern 6 Prozent-Punkte beträgt ( 46 Abs. 9 S. 2 SGB II). Eine Revision anhand statistischer Daten und darauf beruhende rückwirkende Anpassung für das Jahr 2016 findet nicht statt. Das ZBFS hat für alle bei ihm eingegangenen kommunalen Ausgabenmeldungen des Jahres 2016 die zusätzlichen 6 Prozentpunkte abgerufen b) Bundesbeteiligung im Jahr Im Jahr 2017 wurden für fluchtbedingte Kosten in Bayern zunächst 6 Prozentpunkte KdU abgerufen ( 46 Abs. 9 S. 2 SGB II). Nach Auswertung der Ausgabenstatistik des Jahres 2016 waren die im Jahr 2017 geltenden Prozentsätze rückwirkend zum 1. Januar 2017 anzupassen ( 46 Abs. 10 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, S. 5 und 6 SGB II). Die Anpassung soll sicherstellen, dass 900 Mio. Euro transferiert werden und entsprechend den Anteilen der Länder an den flüchtlingsbedingten Kosten im Jahr 2016 verteilt werden. Die festgelegte Summe von 900 Mio. Euro ist das Ergebnis eines auf Vorausschätzungen zur Flüchtlingsbelastung basierenden politischen Kompromisses. Die Bedeutung der festgelegten Summe beschränkt sich auf die zweite Stufe der vorläufigen Abrechnung für das Jahr Aufgrund der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2017 steigt die Bundesbeteiligung nach 46 Abs. 9 SGB II (Flucht) für Bayern
6 SEITE 6 rückwirkend zum 1. Jan von bisher 6,0 auf 10,1 Prozentpunkte. Nach Auswertung der Ausgabenstatistik des Jahres 2017 und Feststellung der tatsächlichen flüchtlingsbedingten Kosten dieses Jahres dies wird voraussichtlich frühestens im April/Mai 2018 umgesetzt werden werden die im Jahr 2017 geltenden Prozentsätze abschließend rückwirkend zum 1. Januar 2017 angepasst ( 46 Abs. 10 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, S. 7 SGB II). Dabei sind je Land die flüchtlingsbedingten Kosten in tatsächlicher Höhe anzusetzen und in Bezug zu setzen zu den gesamten KdU (für deutsche und ausländische Leistungsberechtigte). Beispiel mit fiktiven Zahlen: Wenn die Bayerischen Kommunen im Jahr 2017 flüchtlingsbedingt 0,1 Mrd. zusätzlich für KdU ausgeben, wird die Bundesbeteiligung an KdU nach 46 Abs. 8 SGB II rückwirkend zum 1. Januar 2017 einheitlich für deutsche und ausländische Leistungsberechtigte auf ca. 10 Prozentpunkte festgelegt. Konsequenz: Die Kommunen rechnen nicht ihre flüchtlingsbedingten Kosten ab, sondern erhalten bei Abrechnung ihrer KdU einheitlich für deutsche und ausländische Leistungsberechtigte zusätzlich 10 Prozentpunkte. Zugleich wird die Quote für das Jahr 2018 vorläufig mit 10 Prozentpunkten festgelegt; sie unterliegt anschließend der Revision. c) Bundesbeteiligung im Jahr Im Jahr 2018 werden für fluchtbedingte Kosten in Bayern zunächst weiterhin 10,1 Prozentpunkte KdU abgerufen (Bundesbeteiligungs- Festlegungsverordnung 2017). Der Satz wird, analog zum Verfahren für das Jahr 2017, noch zweimal rückwirkend zum 1. Januar 2018 angepasst ( 46 Abs. 10 S. 1 Nr. 2 Buchst. b und c, S. 7 SGB II)
7 SEITE 7 d) Bundesbeteiligung ab dem Jahr 2019 Für den Zeitraum ab dem Jahr 2019 fehlt bislang eine gesetzliche Regelung. Sie bleibt künftigen Bund-Länder-Verhandlungen vorbehalten. e) Ermittlung der flüchtlingsbedingten Kosten Zur Ermittlung der flüchtlingsbedingten Kosten sind gem. 46 Abs. 10 S. 3 SGB II die Ausgaben für solche Bedarfsgemeinschaften zu erfassen, in denen mindestens ein Mitglied ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter mit bestimmtem aufenthaltsrechtlichen Status ist (Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den 22 bis 26 Aufenthaltsgesetz), der erstmals ab 1. Oktober 2015 SGB II-leistungsberechtigt war. Familiennachzügler sind eingeschlossen, sie müssen lediglich Teil der o. g. Bedarfsgemeinschaft sein. Die Ergebnisse werden im Rahmen der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA-Statistik) monatlich mit einer Wartezeit von drei Monaten ermittelt und basieren auf Daten, die unmittelbar aus der Leistungsbearbeitungs- Software der Jobcenter gewonnen werden. Die BA-Statistik stellt monatlich die o. g. Auswertung zu KdU im Kontext Fluchtmigration nach Jobcentern und auf Kreisebene ( ELB im Kontext von Fluchtmigration, deren BG sowie die Zahlungsansprüche für laufende KdU dieser BG ) zur Verfügung. Bei Bedarf können sich die Jobcenter/Kommunen auf den Verteiler setzen lassen; wenden Sie sich im Bedarfsfall bitte unmittelbar an den regionalen Statistik- Service der Bundesagentur für Arbeit unter Statistik-Service- Suedost@arbeitsagentur.de. Eine Veröffentlichung von Daten mit kürzerer Wartezeit erfolgt nicht. Bis zum Ablauf der Wartezeit von drei Monaten haben die Jobcenter / Kommunen Gelegenheit, im Benehmen mit der Bundesagentur für Arbeit notwendige Datenkorrekturen bzw. -plausibilisierungen vorzunehmen (vgl. i. E. hierzu Ziff. 2).
8 SEITE 8 Nach Ablauf der Wartezeit und Veröffentlichung der Monatswerte sind diese auf der Ebene Bund-Land nicht mehr korrigierbar. Im Falle unplausibler Daten könnte es sich ergeben, dass die amtliche Statistik zu den flüchtlingsbedingten Kosten für einzelne oder mehrere Monatswerte der betroffenen Kommune eine Datenlücke aufweist. Der ausgewiesene Monatswert beträgt in diesem Falle Null. Damit würde die zustehende Bundeserstattung insoweit verloren gehen Deckelung zur Meidung der Bundesauftragsverwaltung. Der Bund kann sich an der Finanzierung von Geldleistungsgesetzen beteiligen, die von den Ländern ausgeführt werden; sobald der Bund mindestens 50 % der Kosten trägt, setzt automatisch Bundesauftragsverwaltung ein (Art. 104a Abs. 3 GG). Durch die Bundesbeteiligung an KdU soll eine Bundesauftragsverwaltung nicht ausgelöst werden; die Quote soll daher insgesamt 49 Prozent nicht überschreiten ( 46 Abs. 5 S. 2 SGB II; Deckelungs-Regelung). Maßgeblich ist nach allgemeiner Auffassung die mittlere Bundesbeteiligung im Bundesgebiet, nicht diejenige im einzelnen Land. Wenn die Deckelungs-Regelung greift, werden die allgemeinen Beteiligungssätze, nicht aber die mittelbar zum Ausgleich für BuT oder die mittelbar zum Ausgleich der flüchtlingsbedingten Mehrkosten gedachten Beteiligungssätze gemindert ( 46 Abs. 10 S. 8 und 9 SGB II). Im Fall der Anwendung der o. g. Deckelungs-Regelung wird eine Anpassung im FAG vorgenommen und es erfolgt zulasten des Bundes eine Erhöhung der Umsatzsteueranteile der Kommunen. Länder und Kommunen sollen nicht wegen der Meidung der Bundesauftragsverwaltung Geld verlieren Erneute Abrechnung der im Rückwirkungszeitraum bereits abgerechneten KdU Die jeweils vor Erlass der Rechtsverordnung im Rückwirkungszeitraum bereits abgerechneten KdU werden unter Anwendung der neuen Beteiligungsquote erneut abgerechnet und sich hieraus ergebende Nach- oder Rückzahlungen geleistet bzw. Verrechnungen mit den laufenden Abrufen vorgenommen ( 46 Abs. 11
9 SEITE 9 S. 4 SGB II). Das ZBFS führt dies selbstständig durch, ohne dass es neuerlicher Meldungen/Anträge durch die Kommunen bedürfte. Hierbei sind die KdU Gegenstand der Erstattung. Für die zeitliche Zuordnung von Zahlungsflüssen sind die im Rundschreiben Abruf der Bundesbeteiligung unter Ziff. 5 dargelegten Grundsätze zu beachten. Es sind ausschließlich die hiernach dem laufenden Jahr zugehörigen KdU-Ausgaben und Einnahmen der Kommunen zu berücksichtigen. lm - durch ZBFS geführten - Nachweis gegenüber dem Bund wird Tabellenblatt 2 des betreffenden Jahres entsprechend korrigiert, die Jahres-Abrechnung unter Zugrundelegung der neuen Beteiligungsquote dokumentiert. 2. Mitwirkung der Jobcenter und der Kommunen bei Schaffung der Datengrundlagen Es wird dringend gebeten, bei Schaffung der Datengrundlagen und bei der Plausibilisierung von Daten zu flüchtlingsbedingten Kosten mitzuwirken. Im Einzelnen bedeutet das: 2.1. Eingabefehler im Leistungsbearbeitungsprogramm vermeiden Eingabefehler im Leistungsbearbeitungsprogramm können zum einen zu unberechtigten Leistungen oder Versagungen gegenüber den Leistungsberechtigten führen. Das wirkt sich, soweit KdU betroffen sind, naturgemäß auch auf die Höhe der Bundesbeteiligung an KdU aus. Es gibt aber auch Eingabefehler, die zwar für die Rechtsmäßigkeit des Leistungsbescheids ohne gravierende Folgen bleiben, aber dennoch zu einer unzutreffenden Bundesbeteiligung an KdU und somit zu Schäden für den Bund oder für die Kommune führen können. Auf die folgenden Eingabefehler wird daher in diesem Zusammenhang besonders hingewiesen:
10 SEITE 10 a) Korrekte Eingabe des ausländerrechtlichen Status Das Jobcenter hat in jedem Einzelfall den ausländerrechtlichen Status richtig einzugeben. Insoweit liegen Verantwortung und Weisungszuständigkeit innerhalb der gemeinsamen Einrichtung bei der Bundesagentur für Arbeit. b) Korrekte Buchung der KdU Das Jobcenter hat in jedem Einzelfall die KdU zutreffend zu buchen entsprechend den Hinweisen in diesem AMS sowie in unseren AMS unter dort Ziff. 2. Insoweit liegen Verantwortung und Weisungszuständigkeit innerhalb der gemeinsamen Einrichtung bei der Kommune. Insbesondere: Für die zeitliche Zuordnung von Zahlungsflüssen ist weder die Kassenwirksamkeit beim Bund noch bei der Kommune, sondern der in der Leistungsbearbeitungs-Software hinterlegte Zahlungsanspruch der Leistungsberechtigten maßgeblich. Für die zeitliche Zuordnung kommt es darauf an, wann der Leistungsberechtigte - in den Grenzen der Antragswirkung nach 37 Abs. 2 SGB II - mit einer fälligen Forderung des Dritten (z. B. des Vermieters) belastet war. Wichtig ist, dass die Auszahlung in der Leistungssoftware zutreffend gebucht wird; insbesondere darf sie nicht auf Zeiten vor dem Fälligkeitstermin gebucht werden. Eine Auf- bzw. Verteilung der aktuell fälligen Kosten für Unterkunft und Heizung (insbesondere einer einmaligen Zahlung) auf mehrere (vergangene bzw. zukünftige) Monate ist (selbst bei größeren Aufwendungen) nicht zulässig (vgl. unser AMS Vollzug des SGB II; Bedarfe für Unterkunft und Heizung; hier: Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen, Leistungsbedingungen und Verfahrensfragen, veröffentlicht unter dort Ziff. 2 Buchstabe a). Beispielsfall 1: Konstellation: Ein in einer staatlichen Sammelunterkunft lebender anerkannter Asylbewerber beantragt am erstmals SGB II- Leistungen. Das Jobcenter gewährt zunächst nur den Regelbedarf. Am
11 SEITE erhält der Leistungsberechtigte einen staatlichen Gebührenbescheid für 07/16 bis 06/17. Zutreffende Handhabung: Der rechtzeitig gestellte Antrag auf SGB II- Leistungen umfasst auch die Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Forderung der Gebührenstelle wird in der gesamten Höhe erst im Juni 2017 fällig. Erstattet das Jobcenter im Juni 2017 die gesamte Gebührenforderung, so wird für die gesamte Zahlung die im Jahr 2017 geltende Beteiligungsquote der Bundesbeteiligung nach 46 Abs. 5 SGB II (also einschließlich des Anteils nach Abs. 9) erstattet; zugleich geht die gesamte Zahlung in die Juni-Statistik zu den Fluchtkosten ein. Wichtig ist, dass die Gesamt-Auszahlung in der Leistungssoftware für Juni 2017 gebucht wird. Beispielsfall 2: Konstellation: In Abwandlung des Beispielsfalles 1 wohnt der Leistungsberechtigte in einer kommunalen Sammelunterkunft und erhält am einen kommunalen Gebührenbescheid: Zutreffende Handhabung: Es ist zu differenzieren, ob in der kommunalen Gebührensatzung ein Fälligkeitszeitpunkt bestimmt ist: - Wenn nein, gilt das zu Beispielsfall 1 Gesagte entsprechend. - Wenn die kommunale Satzung den jeweils ersten Tag eines Kalendermonats der Unterbringung als Fälligkeitszeitpunkt festlegt, muss das Jobcenter dies beachten und die monatlichen Gebührenforderungen einzeln dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zuordnen und buchen. Für die übernommenen Gebühren wird teilweise die im Jahr 2016 geltende, teilweise die im Jahr 2017 geltende Beteiligungsquote der Bundesbeteiligung angewendet. Die Zahlungen gehen nur teilweise in die Statistik 2017 zu den Fluchtkosten ein. Exkurs: Diese Konsequenz im SGB II ist mitunter bei der Ausgestaltung kommunaler Gebührensatzungen zu bedenken Datenmeldung durch Optionskommunen an die Bundesagentur für Arbeit In Bezug auf die Optionskommunen verweisen wir i. E. auf die von der BA veröffentlichten Grundlagen der Datenlieferungen (siehe unter XSozial/Handbuch/Generische-Publikationen/Handbuch-XSozial-Grundlage-
12 SEITE 12 Datenuebermittlung-V32.pdf. In Kapitel 4. Unterkapiteln und des Handbuchs X-Sozial wird die Qualitätssicherung vor und nach der Datenlieferung dargestellt. Im Falle der gemeinsamen Einrichtungen stellt sich die Aufgabe der Datenmeldung an die Bundesagentur für Arbeit nicht, da diese die Daten unmittelbar aus der zentralen IT gewinnt. Hier kann es keine Datenübermittlungsfehler geben, sondern es gilt lediglich, Eingabefehler zu vermeiden (oben Ziff. 2.1) Rückfragen durch die BA-Statistik Das Jobcenter hat im Fall von Rückfragen durch die BA-Statistik dieser Auskunft zu erteilen. Solche Rückfragen durch die BA-Statistik erfolgen immer dann, wenn die Daten aus Sicht der BA-Statistik zunächst unplausibel erscheinen; das Jobcenter erhält durch die Nachfrage die Möglichkeit der Plausibilisierung und/oder Berichtigung. Beispielsfall 3: Zahlreiche anerkannte Asylbewerber reichen beim Jobcenter X im Juni 2017 staatliche Gebührenbescheide ein, die sie im selben Monat erhalten haben, und worin Gebühren für zurückliegende Zeiten, so auch im erheblichen Umfang für das Vorjahr geregelt werden. Aufgrund dessen liegen die vom Jobcenter verausgabten KdU im Juni 2017 weit über dem langfristigen Monats- Durchschnitt. In den auf Juni folgenden Monaten werden für den betroffenen Kreis von Leistungsberechtigten laufende KdU bezahlt, während im Vorjahr und im laufenden Jahr bis Mai für die betroffenen Personen keine KdU anfielen. Aufgrund dessen liegen auch die vom Jobcenter X verausgabten KdU in den Folgemonaten über dem bisherigen Monats-Durchschnitt. Dies alles löst Nachfrage der BA- Statistik aus. Durch Erläuterung des Sachverhalts im hier dargelegten Sinn können die Zweifel der BA-Statistik voll umfänglich ausgeräumt werden.
13 SEITE Abrufung und Prüfung der BA-Statistik Die Jobcenter / Kommunen können bei der BA-Statistik die monatliche Auswertung zu KdU im Kontext Fluchtmigration mit einer Wartezeit von drei Monaten abrufen (Fundstelle vgl. oben Ziff Buchst. e), um die Höhe der Fluchtausgaben einzusehen und eine eigene Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Eine echte Prüfung ist dem Jobcenter/der Kommune nicht möglich, da die BA-Statistik aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Einzeldaten zurückspielt. Zumal ist eine rückwirkende Berichtigung aufgrund des Ablaufs der dreimonatigen Wartezeit nicht mehr möglich (vgl. oben Ziff Buchst. e am Ende). Gleichwohl können auf diesem Wege ggf. Fehlerquellen erkannt und für die Zukunft abgestellt werden. 3. Interkommunale Umverteilung der Bundesbeteiligung an KdU Der Bayerische Landtag hat am den vom StMAS erarbeiteten Gesetzentwurf zur Änderung des AGSG beschlossen. Die Gesetzesänderung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Danach wird die Bundesbeteiligung an den KdU nach 46 Abs. 8 und 9 SGB II künftig interkommunal umverteilt. Ziel ist eine Verteilung, die einer Spitzabrechnung der mittelbar für BuT und Flucht bereit gestellten Bundesmittel nahe kommt Grundsätze Die Umverteilung erfolgt jeweils einmal jährlich rückwirkend, bezogen auf das Vorjahr (Bezugsjahr). Erstmals findet die Umverteilung im Jahr 2018 für das Jahr 2017 statt. Die gesamte Bundesbeteiligung an den KdU wird auch künftig zunächst unmittelbar weitergegeben. Sie wird aber zugleich als Verrechnungsmasse für eine interkommunale Umverteilung derjenigen Anteile der Bundesbeteiligung dienen, die auf Bundesebene (mittelbar) besonderen Zwecken dienen: Per Revisionsrechnung wird je Kommune für das Vorjahr ein Einnahmen-
14 SEITE 14 Ausgaben-Saldo (Aufkommen an Bundesmitteln nach 46 Abs. 8 und 9 SGB II einerseits - Leistungsausgaben für Flüchtlinge sowie für BuT andererseits) festgestellt und hiervon ein Zahlungsanspruch oder eine Zahlungspflicht der Kommune abgeleitet und per Bescheid festgestellt. Die Zahlungspflichten werden mit den laufenden Abrufen der Mittel durch das ZBFS verrechnet, die hierdurch frei werdenden Bundesmittel werden zur Befriedigung der Zahlungsansprüche verwendet Gegenstand der Verteilung Die Umverteilung auf Landesebene stellt, ebenso wie auf der Ebene Bund - Land keine Spitzabrechnung dar, kommt einer solchen aber nahe. Gegenstand der Verteilung sind ausschließlich die Bundesanteile nach 46 Abs. 8 und 9 SGB II. Damit wird der Höchstumfang der Verteilungsmasse begrenzt durch die Gesamthöhe der erhaltenen Bundesmittel aller kreisfreien Gemeinden und Landkreise nach den genannten Absätzen des 46 SGB II. Die sich aus dem Verhältnis Bund-Land ergebende Transfersumme kann aus systematischen Gründen nicht exakt deckungsgleich sein mit der für eine echte Spitzabrechnung auf Landesebene erforderlichen Verteilungsmasse. Die tatsächlich vorhandene Verteilungsmasse erlaubt auch auf Landesebene lediglich eine der Spitzabrechnung nahe kommende Umverteilung der Mittel. Es ist zu erwarten, dass die jeweils zur Verfügung stehende Verteilungsmasse nicht exakt gleich hoch ist wie die auszugleichenden Ausgaben, allerdings nur in geringem Umfang hiervon abweicht: a) Verteilungsgegenstand im Fall der BuT Im Fall der BuT wird auf der Ebene Bund-Land auf eine rückwirkende Anpassung der Bundesbeteiligung für das Vorjahr verzichtet und lediglich eine Anpassung zum 1. Januar des jeweils laufenden Jahres vorgenommen (vgl. oben Ziff. 1.2).
15 SEITE 15 b) Verteilungsgegenstand im Fall der flüchtlingsbedingten Kosten Im Fall der flüchtlingsbedingten Kosten wird zwar auf der Ebene Bund-Land eine Anpassung zum 1. Januar des jeweiligen Vorjahres vorgenommen, wodurch immerhin der Anspruch erhoben wird, eine im Bezugsjahr entstandene Differenz (zwischen flüchtlingsbedingten Ausgaben für Kosten für Unterkunft und Heizung einerseits, Bundesbeteiligung nach 46 Abs. 9 SGB II andererseits) auszugleichen. Allerdings passen die für die tatsächliche Abrechnung der KdU verwendeten Haushaltsdaten der Kommunen und die für die Ermittlung der flüchtlingsbedingten Kosten verwendete Bundesstatistik nicht vollständig zueinander: Die Kommunen melden zur Abrechnung mit dem Bund Haushaltsdaten an die Länder, diese an den Bund. Für diese Haushaltsdaten gilt das Zu- und Abflussprinzip. Das Abrechnungsjahr wird zudem bestimmt durch die Kassenwirksamkeit beim Bund. So umfasst z. B. die Abrechnung für das Jahr 2017 noch KdU aus Dezember, teilweise auch November 2016, und reicht am anderen Ende bis etwa November, Mitte Dezember Das Abrechnungsjahr ist also um mindestens zwei Wochen phasenverschoben. Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu den KdU im Kontext Fluchtmigration weist Daten der Leistungsbearbeitung aus (vgl. oben Ziff. 1.3.e). Hier gilt nicht das Zu- und Abflussprinzip; Ausgaben und Einnahmen werden stattdessen jeweils dem Monat zugeordnet, für den sie bestimmt wurden. Das Statistikjahr ist darüber hinaus nicht phasenverschoben Begrenzung des Höchstumfangs der Verteilung auf die Leistungsausgaben Der Höchstumfang der Verteilung wird zugleich begrenzt durch die flüchtlingsbedingten bzw. auf BuT bezogenen Leistungsausgaben aller kreisfreien Gemeinden und Landkreise. Im Ergebnis werden im Wege der Umverteilung Ausgaben erstattet, nicht etwaige Überschüsse umverteilt: Ist die Verteilungsmasse für Bayern insgesamt niedriger als die auszugleichenden Ausgaben, werden die Ausgaben aller Kommunen nur anteilig ausgeglichen. Im Ergebnis wird der Mangel gleichmäßig auf die kreisfreien
16 SEITE 16 Gemeinden und Landkreise verteilt. Ist die Verteilungsmasse für Bayern insgesamt exakt gleich hoch wie die auszugleichenden Ausgaben (ein hypothetischer Fall), werden die Ausgaben aller Kommunen voll ausgeglichen, es verbleiben keine Überschüsse. Ist die Verteilungsmasse für Bayern insgesamt höher als die auszugleichenden Ausgaben, werden ebenfalls die Ausgaben aller Kommunen voll ausgeglichen; im Übrigen verbleiben die Überschüsse bei denjenigen Kommunen, die ursprünglich Empfänger der Bundesbeteiligung nach 46 Abs. 8 bzw. 9 SGB II waren Verteilungsmaßstab Da die Erstattungsleistungen des Bundes in der Praxis nicht differenziert nach Absätzen des Gesetzes bzw. nach Komponenten der Bundesbeteiligung ausgereicht und verbucht werden, müssen die Höhe der Umverteilungsmasse insgesamt und der auf die einzelne Kommune entfallende Anteil hieran rechnerisch ermittelt werden. Ausgangspunkt für diese Ermittlung sind die im Haushaltsjahr mit dem Bund abgerechneten Gesamtausgaben für KdU. Diese werden mit einem Hundertstel des jeweils geltenden Prozentpunktsatzes nach 46 Abs. 8 bzw. Abs. 9 SGB II multipliziert. a) Verteilungsmaßstab im Fall der BuT Im Fall der BuT knüpft der Verteilungsmaßstab an die durch das ZBFS gemäß 46 Abs. 11 S. 5 SGB II an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemeldeten Leistungsausgaben für BuT nach 28 SGB II und 6b BKGG im Bezugsjahr an. Die einzelnen kreisfreien Gemeinden und Landkreise werden entsprechend ihrem Anteil an den o. g. Leistungsausgaben aller kreisfreien Gemeinden und Landkreise auch an den an Bayern erbrachten Erstattungsleistungen des Bundes nach 46 Abs. 8 SGB II beteiligt.
17 SEITE 17 Eine Korrektur der o. g. Daten nach der Meldung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist ausgeschlossen. Dies ist ohne Nachteil für die betroffenen Kommunen: Nach dem Meldetermin gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (jeweils 31. März des dem Bezugsjahr folgenden Jahres) werden Datenkorrekturen zwar seitens des Bundesministeriums nicht mehr mit Wirkung für das Bezugsjahr, wohl aber durch Auf- oder Abschlag bei der nächsten Meldung berücksichtigt. Dementsprechend werden sie auch bei der Umverteilung im nachfolgenden Jahr auf Landesebene berücksichtigt. b) Verteilungsmaßstab im Fall der flüchtlingsbedingten Kosten Im Fall der flüchtlingsbedingten Kosten knüpft der Verteilungsmaßstab an die der Festlegung auf Bundesebene zugrundeliegenden Leistungsausgaben für Bedarfsgemeinschaften im Kontext Flucht im Bezugsjahr an ( 46 Abs. 10 S 1 Nr. 2 Buchstaben b und c, S. 3 und 4 SGB II). Die einzelnen kreisfreien Gemeinden und Landkreise werden gemäß ihrem Anteil an den o. g. Leistungsausgaben aller kreisfreien Gemeinden und Landkreise auch an den an Bayern erbrachten Erstattungsleistungen des Bundes nach 46 Abs. 9 SGB II beteiligt. Die o. g. Leistungsausgaben werden in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu den flüchtlingsbedingten Kosten ausgewiesen. Diese Daten sind auch für die Verteilung auf Landesebene maßgeblich. Eine Korrektur der Daten im Kontext Flucht nach Veröffentlichung der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (vgl. Ziff. 1.3 Buchstabe e) ist auch auf Landesebene ausgeschlossen. Das Land ist nicht in der Lage, etwaige Datenlücken durch eigene Erkenntnisquellen zu schließen. Dies hat zur Folge, dass etwaige Datenlücken zu Lasten der betroffenen Kommune gehen: Sie muss bei der anschließenden Verteilung auf Landesebene einen entsprechend niedrigeren Verteilungsschlüssel hinnehmen.
18 SEITE Umsetzungs- / Auszahlungszeitpunkt Die Umsetzung erfolgt zeitlich jeweils nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach 46 Abs. 10 SGB II. Dies ist unabweisbar, da die dem Land zur Verfügung stehende Verteilungsmasse erst dann feststeht, und weil auch die der Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu Grunde liegenden Daten für die Umverteilung auf Landesebene erforderlich sind. Mit freundlichen Grüßen Jochen Schumacher Ministerialrat
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