Tagesordnung. für die 30. Sitzung des Burgenländischen Landtages am Donnerstag, dem 27. September 2012

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1 B u r g e n l ä n d i s c h e r L a n d t a g Tagesordnung für die 30. Sitzung des Burgenländischen Landtages am Donnerstag, dem 27. September Fragestunde; 2. Bericht des Rechtsausschusses und des Finanz-, Budget- und Haushaltsausschusses über den Gesetzentwurf (Beilage 531), mit dem die Landtagswahlordnung 1995 geändert wird (Landtagswahlordnungsnovelle 2012) (Zahl ) (Beilage 546); Berichterstatter: LAbg. Mag. Steiner 3. Bericht des Rechtsausschusses und des Agrarausschusses über den Gesetzentwurf (Beilage 530), mit dem das Gesetz über die Teilung von Grundstücken aufgehoben wird (Zahl ) (Beilage 547); Berichterstatter: LAbg. Sulyok 4. Bericht des Ausschusses für europäische Integration und grenzüberschreitende Zusammenarbeit und des Finanz-, Budget- und Haushaltsausschusses über den Beschlussantrag (Beilage 535), mit dem der Umsetzungsbericht 2011 mit dem Titel EU-Förderungen im Burgenland - Programmperiode Umsetzungsbericht 2011 zur Kenntnis genommen wird (Zahl ) (Beilage 548); Berichterstatter: LAbg. Sodl 5. Bericht des Rechtsausschusses und des Sozialausschusses über den Beschlussantrag (Beilage 529), mit dem der Tätigkeitsbericht der Kinder- und Jugendanwaltschaft für die Jahre 2010 und 2011 zur Kenntnis genommen wird (Zahl ) (Beilage 549); Berichterstatterin: LAbg. Edith Sack 6. Bericht des Rechtsausschusses und des Finanz-, Budget- und Haushaltsausschusses über den Beschlussantrag (Beilage 532), mit dem der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank zugestimmt wird (Zahl ) (Beilage 550); Berichterstatter: LAbg. Kovacs

2 7. Bericht des Rechtsausschusses und des Finanz-, Budget- und Haushaltsausschusses über den Beschlussantrag (Beilage 533), mit dem der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung zugestimmt wird (Zahl ) (Beilage 551); Berichterstatter: LAbg. Pongracz 8. Bericht des Rechtsausschusses und des Finanz-, Budget- und Haushaltsausschusses über den Beschlussantrag (Beilage 534), mit dem der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt ÖStP 2012 zugestimmt wird (Zahl ) (Beilage 552); Berichterstatter: LAbg. Trummer 9. Bericht des Rechtsausschusses und des Ausschusses für europäische Integration und grenzüberschreitende Zusammenarbeit über den selbständigen Antrag der Landtagsabgeordneten Christian Illedits, Ing. Rudolf Strommer, Kolleginnen und Kollegen auf Fassung einer Entschließung (Beilage 536) betreffend eine wachstumsorientierte und finanziell angemessene Übergangsregelung für die europäischen Regionen der EU- Strukturfondsperiode (Zahl ) (Beilage 553); Berichterstatter: LAbg. Sodl 10. Bericht über die Petition des Jugend-Landtages vom 14. Juni 2012 betreffend Bildung (E 28) und Antrag des Petitionsausschusses auf Fassung einer Entschließung zur Petition des Jugend-Landtages vom 14. Juni 2012 betreffend Bildung (Zahl ) (Beilage 554); Berichterstatterin: LAbg. Gabriele Titzer 11. Bericht über die Petition des Jugend-Landtages vom 14. Juni 2012 betreffend Maßnahmen zur Beseitigung der Politikverdrossenheit (E 29) und Antrag des Petitionsausschusses auf Fassung einer Entschließung zur Petition des Jugend-Landtages vom 14. Juni 2012 betreffend Maßnahmen zur Beseitigung der Politikverdrossenheit (Zahl ) (Beilage 555); Berichterstatterin: LAbg. Gabriele Titzer. Der Landtagspräsident: Gerhard Steier eh.

3 Anfragen, die in der Fragestunde der 30. Sitzung des Burgenländischen Landtages am 27. September 2012 zum Aufruf gelangen 1) Anfrage Nr. 118 des Abgeordneten Johann TSCHÜRTZ an Herrn Landeshauptmann Hans N i e s s l Sehr geehrter Herr Landeshauptmann! Wann und mit welchem konkreten Auftrag hat die Landesregierung den Rechnungshof in Wien mit der Prüfung der rot-schwarzen BEGAS-Affäre beauftragt? 2) Anfrage Nr. 107 des Abgeordneten Rudolf GEISSLER an Herrn Landesrat Dr. Peter R e z a r Sehr geehrter Herr Landesrat! Die Bezirksärzteversammlung des Bezirkes Oberpullendorf befürchtet nach dem Ausscheiden von Primarius Dr. Friedrich Hofbauer mit Ende 2012 eine Zusammenlegung der Chirurgischen Abteilung mit anderen Abteilungen im Burgenland zu einem Verbund nach dem Beispiel des bestehenden internistischen Verbundes LKH Oberpullendorf/LKH Güssing. Dies würde - so die Ärzteschaft - eine Schwächung der medizinisch-therapeutischen Versorgung der Bevölkerung bedeuten. Die Ärztevertretung hat sich in einem Schreiben an politische Verantwortungsträger einstimmig für die Fortführung der Chirurgischen Abteilung als eigenständige Abteilung mit eigenem Primariat ausgesprochen. Werden Sie sich für die Umsetzung dieses Anliegens einsetzen?

4 - 2-3) Anfrage Nr. 113 des Abgeordneten Erich TRUMMER an Herrn Landeshauptmann-Stellvertreter Mag. Franz S t e i n d l Sehr geehrter Herr Landeshauptmann-Stellvertreter! Sie haben die Finanzstatistik der burgenländischen Gemeinden für das Haushaltsjahr 2011 präsentiert. Demnach weist Neusiedl am See einen Schuldenstand von 16,2 Mio auf. Weiters liegen Haftungen von 20,7 Mio und Leasing-Refinanzierungen in der Höhe von 1,5 Mio vor. Das Minus beim Kassastand liegt darüber hinaus bei 2,2 Mio. Durch welche Maßnahmen sollen Ihrer Meinung nach diese Schulden abgebaut werden? 4) Anfrage Nr. 119 des Abgeordneten Johann TSCHÜRTZ an Herrn Landeshauptmann-Stellvertreter Mag. Franz S t e i n d l Sehr geehrter Herr Landeshauptmann-Stellvertreter! In Zusammenhang mit der Bürgermeister- und Gemeinderatswahl in Marz sehen sich der dortige Bürgermeister und einige seiner Mitarbeiter mit schwerwiegenden Vorwürfen vonseiten der SPÖ konfrontiert. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sich die betroffenen Herrschaften in Zusammenhang mit der Nichteinbringung von Wahlvorschlägen durch die SPÖ nicht rechtmäßig verhalten haben? 5) Anfrage Nr. 108 des Abgeordneten Mag. Werner GRADWOHL an Herrn Landesrat Helmut B i e l e r Sehr geehrter Herr Landesrat! Bis wann wird es eine Entscheidung über den Trassenverlauf der Verlängerung der S31 als B61a geben?

5 - 3-6) Anfrage Nr. 114 des Abgeordneten Erich TRUMMER an Herrn Landesrat Andreas L i e g e n f e l d Sehr geehrter Herr Landesrat! Die neuerlichen Überschwemmungen im heurigen Sommer haben gezeigt, dass Hochwasserrückhaltebecken nicht ausreichen, wenn Böden in Hanglagen so erodiert sind, dass sie kein Wasser mehr aufnehmen können. Der Anbau von Mais oder Sonnenblumen auf Hanglagen stellt eine besondere Überschwemmungsgefahr dar. Anbaubeschränkungen in sensiblen Gebieten müssten deshalb ebenso angedacht werden wie Anreize für die Schaffung von Grüngürteln als Wasserbremsen. Welche Maßnahmen werden Sie diesbezüglich für eine umweltschonendere Bewirtschaftung und somit für eine Reduzierung des Überschwemmungsrisikos setzen? 7) Anfrage Nr. 120 der Abgeordneten Ilse BENKÖ an Herrn Landesrat Dr. Peter R e z a r Sehr geehrter Herr Landesrat! Wer ist (haupt-) verantwortlich für die Überwachung des Projektes der Sanierung des Krankenhauses Oberwart? 8) Anfrage Nr. 109 des Abgeordneten Ing. Rudolf STROMMER an Frau Landesrätin Mag. Michaela R e s e t a r Sehr geehrte Frau Landesrätin! Der Tourismus ist ein dynamischer Wirtschaftszweig, der Arbeitsplätze sichert und Wertschöpfung bringt. Im Vorjahr wurden 2,93 Mio. Übernachtungen gezählt. Wie beurteilen Sie die Entwicklung im laufenden Tourismusjahr 2012?

6 - 4-9) Anfrage Nr. 115 des Abgeordneten Robert HERGOVICH an Herrn Landesrat Dr. Peter R e z a r Sehr geehrter Herr Landesrat! Bundesminister Hundstorfer hat dem Burgenland zusätzlich 1 Million Euro für den Arbeitsmarkt zugesagt. Warum braucht das Land zusätzliche Mittel? 10) Anfrage Nr. 121 des Abgeordneten Johann TSCHÜRTZ an Herrn Landeshauptmann Hans N i e s s l Sehr geehrter Herr Landeshauptmann! Trotz der andauernden Schönfärbereien im Bereich der Kriminalitätsstatistiken bleibt es niemandem verborgen, dass vor allem Schlepperei- und Vermögensdelikte im Burgenland stark zunehmen. Welche Maßnahmen setzen Sie als Landeshauptmann, der Sie an der Führung der Bundespolizei im Bereich des Landes mitzuwirken haben, um die Sicherheit im Burgenland effektiv zu erhöhen? 11) Anfrage Nr. 110 des Abgeordneten Mag. Christoph WOLF an Herrn Landesrat Helmut B i e l e r Sehr geehrter Herr Landesrat! Bei den heurigen Fachhochschul-Kollegiumswahlen lag die Wahlbeteiligung der Studenten bei ca. 2,5%. Dieses Ergebnis kann für Sie, als das für die FH-Studiengänge zuständiges Regierungsmitglied, wohl kaum zufriedenstellend sein. Warum wurde ein Wahltermin für Studierende mitten im August, also mitten in der Ferienzeit, festgesetzt?

7 - 5-12) Anfrage Nr. 116 des Abgeordneten Erich TRUMMER an Herrn Landeshauptmann-Stellvertreter Mag. Franz S t e i n d l Sehr geehrter Herr Landeshauptmann-Stellvertreter! Sie haben vor einiger Zeit medial groß angekündigt, die interkommunale Zusammenarbeit zu fördern und zu unterstützen. Wie viele Projekte wurden konkret in den vergangenen beiden Jahren durch Ihre finanzielle Unterstützung als Gemeindereferent bereits umgesetzt? 13) Anfrage Nr. 122 des Abgeordneten Gerhard KOVASITS an Herrn Landesrat Dr. Peter R e z a r Sehr geehrter Herr Landesrat! Auch Ihrem politischen Einsatz für die Öffnung des Arbeitsmarktes ist es zu verdanken, dass die Arbeitnehmerförderung im Burgenland für einheimische Arbeitskräfte immer mehr an Bedeutung verliert, da selbst die kreativsten Ansätze den steten Austausch inländischer gegen ausländische Arbeitskräfte nicht aufhalten können. Herr Landesrat, warum sind Sie gegen eine Rücknahme der Arbeitsmarktöffnung? 14) Anfrage Nr. 111 des Abgeordneten Mag. Thomas STEINER an Frau Landesrätin Mag. Michaela R e s e t a r Sehr geehrte Frau Landesrätin! Im Herbst des Vorjahres haben Sie das Verkehrssicherheitsprogramm präsentiert. Wie sieht die Unfallbilanz im laufenden Jahr aus?

8 - 6-15) Anfrage Nr. 117 des Abgeordneten Josef LOOS an Herrn Landesrat Andreas L i e g e n f e l d Sehr geehrter Herr Landesrat! Die EU-Lebensmittelbehörde EFSA erlaubt dem amerikanischen Agrarkonzern Monsanto erstmals den Anbau von Gen-Soja in Europa. Roundup Ready Soja nennt der Milliardenschwere Konzern seine verhängnisvolle Saat. Was werden Sie tun, damit Gentech-Soja nicht im Burgenland angebaut wird? 16) Anfrage Nr. 123 des Abgeordneten Johann TSCHÜRTZ an Herrn Landesrat Dr. Peter R e z a r Sehr geehrter Herr Landesrat! Die Situation in einem Flüchtlingsheim in Sieggraben hat im April für gehörige Aufregung gesorgt. Herr Landesrat, wie viele Flüchtlinge sind momentan in wie vielen Einrichtungen im Burgenland untergebracht? 17) Anfrage Nr. 112 des Abgeordneten Mag. Christoph WOLF an Herrn Landeshauptmann Hans N i e s s l Sehr geehrter Herr Landeshauptmann! Wie beurteilen Sie die Reformpläne von Bundesminister Darabos zum Sportförderungsgesetz? 18) Anfrage Nr. 124 des Abgeordneten Johann TSCHÜRTZ an Herrn Landesrat Helmut B i e l e r Sehr geehrter Herr Landesrat! Welche mittelbaren oder unmittelbaren Auswirkungen hatte bzw. hat der Verkauf des BKF auf die Gebarung des Landes?

9 Beilagen zu den Wortprotokollen des Burgenländischen Landtages der XX. Gesetzgebungsperiode Ausschussbericht Beilage 546 Bericht des Rechtsausschusses und des Finanz-, Budget- und Haushaltsausschusses über den Gesetzentwurf (Beilage 531), mit dem die Landtagswahlordnung 1995 geändert wird (Landtagswahlordnungsnovelle 2012) (Zahl ) (Beilage 546). Der Rechtsausschuss und der Finanz-, Budget- und Haushaltsausschuss haben den Gesetzentwurf, mit dem die Landtagswahlordnung 1995 geändert wird (Landtagswahlordnungsnovelle 2012), in ihrer 21. gemeinsamen Sitzung am Mittwoch, dem 12. September 2012, beraten. Landtagsabgeordneter Mag. Steiner wurde zum Berichterstatter gewählt. Nach seinem Bericht stellte Landtagsabgeordneter Mag. Steiner den Antrag, dem Landtag zu empfehlen, dem gegenständlichen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen. Bei der anschließenden Abstimmung wurde der Antrag des Berichterstatters ohne Wortmeldung einstimmig angenommen. Der Rechtsausschuss und der Finanz-, Budget- und Haushaltsausschuss stellen daher den Antrag, der Landtag wolle dem Gesetzentwurf, mit dem die Landtagswahlordnung 1995 geändert wird (Landtagswahlordnungsnovelle 2012), die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen. Eisenstadt, am 12. September 2012 Der Berichterstatter: Mag. Steiner eh. Der Obmann des Rechtsausschusses als Vorsitzender der gemeinsamen Sitzung: Dr. Moser eh.

10 Gesetz vom..., mit dem die Landtagswahlordnung 1995 geändert wird (Landtagswahlordnungsnovelle 2012) Der Landtag hat beschlossen: Die Landtagswahlordnung LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2010, wird wie folgt geändert: lautet: 21 Ausschluss vom Wahlrecht (1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen einer 1. nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2011, strafbaren Handlung, 2. strafbaren Handlung gemäß 278a bis 278e StGB, 3. strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1992, 4. in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung, einem Volksbegehren oder einer Europäischen Bürgerinitiative begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht ( 446a Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2011) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht zum Landtag ausgeschlossen werden. (2) Der Ausschluss beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit der Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraumes ( 25 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden lautet: 22 Wählbarkeit Wählbar sind alle Frauen und Männer, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht ( 21) oder von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind ( 22a) und in einer Gemeinde des Burgenlandes ihren Wohnsitz ( 24) haben. 3. Nach dem 22 wird folgender 22a eingefügt: 22a Ausschluss von der Wählbarkeit (1) Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluss endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils. (2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss von der Wählbarkeit tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein. 4. In 25 Abs. 1 wird die Ordnungszahl 21. durch die Ordnungszahl 14. ersetzt. 5. In 27 Abs. 1 wird nach dem Wort mündlich die Wortfolge durch persönliches Erscheinen eingefügt.

11 6. In 28 Abs. 1 wird das Zitat BGBl. I. Nr. 10/2004 durch das Zitat BGBl. I Nr. 100/2011 ersetzt. 7. In 29 Abs. 3 wird das Wort vier durch die Zahl 11 ersetzt. 8. In 34 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort mündlich die Wortfolge durch persönliches Erscheinen eingefügt; nach 34 Abs. 1 erster Satz wird folgender Satz eingefügt: Die mündliche Antragstellung ist in einem Aktenvermerk zu dokumentieren. 9. In 34 Abs. 2 entfallen die Sätze 2 und 3; folgender neuer Satz 2 wird angefügt: Di Wahlkarte hat die Daten des Wählers entsprechend Anlage 2 zu enthalten Abs. 3 erster Satz lautet: Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert auszufolgen. 11. Nach 34 Abs. 3 zweiter Satz werden folgende Sätze eingefügt: Gleichzeitig ist dem Antragsteller ein Überkuvert für die Rücksendung der Wahlkarte auszufolgen. Die Größe des Überkuverts ist so zu wählen, dass die Wahlkarte ungefaltet eingelegt werden kann. Das Überkuvert hat die in der Anlage 6 ersichtlichen Aufdrucke zu enthalten. 12. Nach dem 34 wird folgender 34a eingefügt: 34a Ausfolgung oder Übermittlung der Wahlkarten (1) Wahlkarten können vom Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person persönlich abgeholt werden. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf ihren Namen lautende Vollmacht auszuweisen. Im Fall der persönlichen Übernahme der Wahlkarte hat der Übernehmer eine Übernahmebestätigung zu unterfertigen. Ist er dazu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk anzufertigen. Eine vorgelegte Vollmacht ist in Kopie der Übernahmebestätigung oder dem Aktenvermerk anzuschließen. Der Antragsteller ist über die persönliche Ausfolgung der Wahlkarte schriftlich zu verständigen. Die Verständigung hat zu beinhalten, wann und an wen die Wahlkarte ausgefolgt wurde; sie ist auf dem Postweg zu eigenen Handen zuzustellen. (2) Wird die Wahlkarte nicht persönlich ausgefolgt, so ist sie durch Boten oder auf dem Postweg zu eigenen Handen zuzustellen. Als Boten dürfen ausschließlich Bedienstete der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes eingesetzt werden. Im Fall der Übermittlung der Wahlkarte durch Boten hat der Wahlberechtigte eine Übernahmebestätigung zu unterfertigen. Ist er dazu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk anzufertigen. Bei Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten ist die Wahlkarte bzw. das Poststück, mit dem die Wahlkarte übermittelt wird, mit dem Vermerk Nicht an Postbevollmächtigte zu versehen. (3) Aktenvermerke, Übernahmebestätigungen, Kopien von Vollmachten und Zustellnachweise gemäß den 34 Abs. 1 und 34a Abs. 1 und 2 sind von der Gemeinde bis zur Unanfechtbarkeit der Wahlen unter Verschluss zu verwahren. 13. In 35 Abs. 4 wird nach dem Wort Familienname die Wortfolge oder Nachname eingefügt. 14. In 35 Abs. 6 Z 2 wird nach dem Wort Familien- die Wortfolge oder Nachnamens eingefügt. 15. In 35 Abs. 6 Z 3 wird nach dem Wort Familien- die Wortfolge oder Nachname eingefügt. 16. In 43 entfällt Abs Abs. 1 und 2 lauten: (1) Zur Stimmabgabe sind nur solche Wahlkartenwähler zugelassen, denen eine Wahlkarte von einer Gemeinde jenes Wahlkreises ausgestellt wurde, in dem auch der Wahlort liegt, wovon sich der Wahlleiter zu überzeugen hat. Der Wahlkartenwähler hat neben der Wahlkarte auch noch eine der im 51 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus denen sich seine Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Der Wahlleiter oder das vom Wahlleiter bestimmte Mitglied der Wahlbehörde hat die vom Wahlkartenwähler zu übergebende Wahlkarte ( 34 Abs. 3) zu öffnen, den darin befindlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen und dem Wahlkartenwähler auszufolgen. Der Wahlkartenwähler ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte amtliche Stimmzettel zu verwenden ist. Hat ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein amtlicher weiterer Stimmzettel auszufolgen. (2) Der Wähler begibt sich hierauf in die Wahlzelle, füllt dort den amtlichen Stimmzettel aus und legt ihn in das Kuvert. Sodann hat er aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert dem Wahlleiter oder einem von diesem bestimmten Mitglied der Wahlbehörde zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu geben hat.

12 Mit Zustimmung und unter Aufsicht des Wahlleiters kann der Wähler das Wahlkuvert auch selbst in die Wahlurne geben. 18. In 53 Abs. 3 entfällt der letzte Satz b lautet: 54b Ausübung des Wahlrechts durch Wahlkartenwähler im Weg der Briefwahl (1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wahlberechtigten, denen entsprechend den 33 und 34 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeinde ausgeübt werden (Briefwahl). (2) Hiezu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen und dieses unverschlossen in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag um 14 Uhr einlangt. Die Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Daten des Wählers entsprechend Anlage 2 zu enthalten. Bei der Übermittlung an die Gemeindewahlbehörde kann der Wähler das mit der Wahlkarte ausgefolgte Überkuvert ( 34 Abs. 3 dritter Satz) verwenden. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde im Postweg hat bei Verwendung des Überkuverts ( 34 Abs. 3 dritter Satz) das Land zu tragen. (3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn 1. die Wahlkarte nicht spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag bis 14 Uhr bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde eingelangt ist, 2. die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann, 3. die Wahlkarte unverschlossen ist, 4. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde, 5. die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält, 6. die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts enthält oder 7. das Wahlkuvert zugeklebt ist. (4) Der Bürgermeister hat gegebenenfalls das Überkuvert zu öffnen und die Wahlkarte zu entnehmen, die eingelangten Wahlkarten mit dem Datum des Einlangens, am zweiten Tag vor der Wahl auch mit der Uhrzeit, gesondert für jeden Wahlsprengel mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und amtlich unter Verschluss zu verwahren. Über die eingelangten Wahlkarten ist für jeden Wahlsprengel ein Verzeichnis zu führen, in dem vermerkt wird, ob die Wahlkarte im Wege der Post, persönlich oder auf andere Weise eingelangt ist. Die bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 14 Uhr, eingelangten Wahlkarten sind am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung ungeöffnet gemeinsam mit dem Verzeichnis der Sprengelwahlbehörde, bei Gemeinden ohne Wahlsprengel der Gemeindewahlbehörde, zu übergeben. Die Übermittlung von mehreren Wahlkarten in einem Überkuvert ist zulässig. Überkuverts, die keine oder etwas anderes als eine Wahlkarte enthalten, sind samt allfälligem Inhalt von der Gemeinde bis zur Unanfechtbarkeit der Wahlen unter Verschluss zu verwahren. 20. In 56 Abs. 1 Z 4 und 5 wird nach dem Wort Familien- jeweils die Wortfolge oder Nachnamen eingefügt. 21. In 56 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt: (5) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden. (6) Die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel und der Musterstimmzettel ( 59) sind vom Land zu tragen.

13 22. Die 57 und 58 sowie 63 und 64 entfallen lautet: 65 Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen. (2) Nach Schließung des Wahllokales nach Abs. 1 hat die Wahlbehörde zunächst die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen. (3) Die Sprengelwahlbehörde, in Gemeinden ohne Wahlsprengel die Gemeindewahlbehörde, hat die Anzahl der vom Bürgermeister gemäß 54b Abs. 4 übernommenen Wahlkarten zu überprüfen und die Anzahl in der Niederschrift festzuhalten. Anschließend prüft sie, ob bei den übernommenen Wahlkarten ein Nichtigkeitsgrund gemäß 54b Abs. 3 Z 1 bis 4 vorliegt. Danach öffnet der Wahlleiter jene Wahlkarten, bei denen kein Nichtigkeitsgrund gemäß 54b Abs. 3 Z 1 bis 4 vorliegt und entnimmt den Inhalt. Sodann prüft die Sprengelwahlbehörde, in Gemeinden ohne Wahlsprengel die Gemeindewahlbehörde, ob ein Nichtigkeitsgrund gemäß 54b Abs. 3 Z 5 bis 7 vorliegt. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Sie sind samt allfälligem Inhalt dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind ebenfalls in der Niederschrift festzuhalten. Danach werden aus den einzubeziehenden Wahlkarten die darin enthaltenen Wahlkuverts vom Wahlleiter entnommen, von diesem in die Wahlurne gelegt und von der Wahlbehörde in ihre eigenen Feststellungen gemäß Abs. 4 ununterscheidbar einbezogen. (4) Die Wahlbehörde hat sodann - ausgenommen im Fall des Abs. 9 - die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen: 1. die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts, 2. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler, 3. die Zahl der von Wahlkartenwählern einbezogenen Wahlkuverts, 4. den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts (Z 1) mit der Summe der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler (Z 2) und der von Wahlkartenwählern einbezogenen Wahlkuverts (Z 3) nicht übereinstimmt. (5) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest: 1. die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, 2. die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen, 3. die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen, 4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen). (6) Nach Feststellung der Parteisummen hat die Wahlbehörde auf Grund der gültigen Stimmzettel die Zahl der gültig abgegebenen Vorzugsstimmen für jeden Wahlwerber auf den Landeslisten und die von jedem Wahlwerber auf den Wahlkreislisten erreichten Vorzugsstimmen und Wahlpunkte zu ermitteln. In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, kann die Gemeindewahlbehörde beschließen, dass die Ermittlung der Wahlpunkte ausschließlich durch die Gemeindewahlbehörde erfolgen soll. Die Zahl der Wahlpunkte ist durch Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte zu ermitteln. Hiebei ist wie folgt vorzugehen: 1. Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle angeführte Wahlwerber erhält je Stimmzettel doppelt so viele Listenpunkte, wie Mandate im betreffenden Wahlkreis zu vergeben sind. Der auf dem Stimmzettel an zweiter Stelle angeführte Wahlwerber erhält einen Punkt weniger, der an dritter Stelle angeführte erhält zwei Punkte weniger und so fort. 2. Für jede Vorzugsstimme erhält der Wahlwerber 20 Vorzugspunkte. (7) Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist gültig, wenn die Voraussetzungen des 61 Abs. 3 vorliegen. Werden im Falle des 61 Abs. 6 Z 2 auf den gültigen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen auf der Landesliste sowie der Wahlkreisliste unterschiedlich gegeben, ist die Vergabe der Vorzugsstimmen ungültig. (8) Die nach den Absätzen 4, 5 und 6 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift ( 66) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Kreiswahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben. Die Kreiswahlbehörden können anordnen, dass die Übermittlung dieser Ergebnisse an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörden zu erfolgen hat.

14 (9) Die Sonderwahlbehörde hat der gemäß 42 Abs. 3 tätig werdenden Wahlbehörde die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts von Wahlkartenwählern gemäß 33 Abs. 2 aus dem Wahlkreis zu übergeben; die Wahlbehörde hat die Stimmzettel aus diesen Wahlkuverts ununterscheidbar in die Feststellung ihres Wahlergebnisses einzubeziehen. Die Sonderwahlbehörde hat eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des 66 Abs. 1 sowie 2 Z 1 bis 8 abzufassen. Der Niederschrift sind die Unterlagen gemäß 66 Abs. 3 Z 2, 4 und 7 anzuschließen. 66 Abs. 4 bis 6 ist anzuwenden. 24. In 66 Abs. 2 Z 6 entfällt die Wortfolge unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen ; in Z 9 entfällt die Zahl 3,. 25. In 66 Abs. 3 entfällt die Z 8, die bisherige Z 9 erhält die Ziffernbezeichnung In 67 Abs. 1 wird nach dem Wort zusammenrechnen die Wortfolge sowie, sofern sie einen Beschluss nach 65 Abs. 6 zweiter Satz gefasst hat, die Wahlpunkte zu ermitteln eingefügt entfällt. 28. In 71 Abs. 1 entfallen nach dem Wort hat das Wort hierauf sowie der zweite Satz. 29 Die 71a, 72 und 73a entfallen. 30. In 81 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort Familien- die Wortfolge oder Nachnamens und in Z 3 nach dem Wort Familien- die Wortfolge oder Nachname eingefügt. 31. Der bisherige Text des 96 erhält die Absatzbezeichnung (1) ; folgender Abs. 2 wird angefügt: (2) Die 21, 22, 22a, 25 Abs. 1, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, 29 Abs. 3, 34 Abs. 1 bis 3, 34a, 35 Abs. 4 und 6, 53 Abs. 1 und 2, 54b, 56 Abs. 1, 5 und 6, 65, 66 Abs.2 und 3, 71 Abs. 1 und 81 Abs. 2 sowie die Anlagen 1, 2, 3 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. XX/XXXX treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten 43 Abs. 3, 53 Abs. 3 letzter Satz, die 57, 58, 63, Abs. 3 Z 8 sowie die 70, 71a, 72 und 73a außer Kraft

15 32. Anlage 1 lautet Anlage 1 Ortschaft:... Wahlsprengel:.. Straße Gemeinde:.... Gasse Platz Polit. Bezirk:... Wahlkreis-Nr.:... WÄHLERVERZEICHNIS Fortl. Zahl Haus- (Tür) Nr. Familien- oder Nach- und Vorname (voll ausschreiben), Geburtsjahr Abg. Stimme Männl. Weibl. Anmerkung 33. Anlage 2 lautet:

16 Bezirk Verschließen Sie die Wahlkarte nach der Stimmabgabe. (Bei schadhafter Gummierung der Lasche ein Klebemittel verwenden.) Wahlkarte Wahlsprengel Anlage 2, Vorderseite Gemeinde Straße/Platz/Gasse/Hausnummer Lfd. Nr. im Wählerverz. Vor- und Familien- oder Nachname Geburtsjahr: Ort, Datum Unterschrift des (der) Bürgermeisters(in) Für den (die) Bürgermeister(in) Amtsstampiglie Die oben genannte Person ist berechtigt, ihr Wahlrecht auch außerhalb des Ortes, an dem sie im Wählerverzeichnis eingetragen ist, auszuüben. Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen in keinem Fall ausgefolgt werden. Landtagswahl am XX.XX.XXXX Mit meiner Unterschrift erkläre ich eidesstattlich, dass ich den inliegenden Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt habe. Ort der Stimmabgabe Unterschrift Datum der Stimmabgabe (TT.MM.JJJJ) Unterschrift Unterschrift Unterschrift Mit Hilfe dieser Wahlkarte können Sie Ihre Stimme für die Landtagswahl auf folgende Weise abgeben: 1. Mittels Briefwahl vom Inland oder vom Ausland aus, sofort nach Erhalt der Wahlkarte: Füllen Sie den amtlichen Stimmzettel aus. Legen Sie den Stimmzettel in das blaue Wahlkuvert und schlagen Sie die Lasche des blauen Wahlkuverts ein, ohne es zuzukleben. Geben Sie das unverschlossene blaue Wahlkuvert in diese Wahlkarte. Kleben Sie sodann diese Wahlkarte zu. Geben Sie Ihre eidesstattliche Erklärung ab, indem Sie die obigen Rubriken vollständig (inklusive eigenhändige Unterschrift) ausfüllen. Die Wahlkarte muss am XX.XX.XXXX, 14 Uhr, bei Ihrer Gemeinde einlangen. Für die Rücksendung der Wahlkarte auf dem Postweg können Sie das ausgefolgte Überkuvert verwenden. In diesem Fall trägt das Land die Portokosten. Abhandengekommene oder unbrauchbare Wahlkarten darf die Gemeinde keinesfalls ersetzen! Verwahren Sie die Wahlkarte bis zur Stimmenabgabe sorgfältig. 2. Vor einer Wahlbehörde am Wahltag: Mit dieser Wahlkarte können Sie am Wahltag in jedem Wahllokal innerhalb Ihres Wahlkreises Ihre Stimme abgeben. Wenn Ihnen der Besuch des Wahllokals am Wahltag wegen mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen Ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, können Sie am Wahltag mit dieser Wahlkarte auch vor der Sonderwahlbehörde (auch fliegende Wahlkommission genannt) Ihres Wahlkreises Ihre Stimme abgeben, wenn Sie dies beantragt haben. Übergeben Sie bei einer Stimmabgabe vor einer Wahlbehörde in jedem Fall die Wahlkarte samt Inhalt dem Wahlleiter (der Wahlleiterin) so wie Sie diese von der Gemeinde bekommen haben. Er (Sie) wird Ihnen die weiteren Schritte der Stimmabgabe erklären. Vorderseite Originalgröße: DIN E5 (200 x 280 mm)

17 Anlage 2, Rückseite WAHLKARTE FÜR DIE LANDTAGSWAHL Gemeindewahlbehörde

18 34. Anlage 3 lautet: Anlage 3 Polit. Bezirk:... Fortl. Nr.... Gemeinde:... UNTERSTÜTZUNGSERKLÄRUNG Die/Der Gefertigte..., geb. am... (Vor- und Familien- oder Nachname) wohnhaft in... unterstützt hiermit den von der... (Name der wahlwerbenden Partei) im Wahlkreis... eingebrachten Wahlvorschlag. Raum für allfällige gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der obigen Unterschrift... (Eigenhändige Unterschrift mit Angabe von Vor- und Familien- oder Nachnamen) Bestätigung der Gemeindebehörde Die Gemeinde..., polit. Bezirk:... (Name der Gemeinde) bestätigt hiermit, dass die/der Obgenannte am... in der Landes-Wählerevidenz (Sprengel Nr..) (Stichtag) eingetragen und wahlberechtigt ist. Die eigenhändige Unterschrift auf der Unterstützungserklärung wurde vor der Gemeindebehörde geleistet *) / war gerichtlich*) / notariell beglaubigt*)...., am... Gemeindesiegel... (Unterschrift) *) Nichtzutreffendes streichen

19 35. Anlage 6 lautet: Anlage 6 ÜBERKUVERT WAHLKARTE FÜR DIE LANDTAGSWAHL Gemeindewahlbehörde Gemeinde XXXXX AUSTRIA

20 Problem: Vorblatt 1. Der Bundesgesetzgeber hat die Wahlausschließungsgründe für das aktive und passive Wahlrecht aufgrund des Erkenntnisses des EGMR Frodl gegen Österreich neu geregelt. 2. Die geltende Rechtslage sieht keine eindeutigen Regelungen betreffend die Ausfolgung oder Übermittlung von Wahlkarten vor, was zu Rechtsunsicherheit führt. 3. Durch das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz wurde die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft durch gleichgeschlechtliche Paare ermöglicht. Durch die damit in Zusammenhang stehende Änderung des Namensänderungsgesetzes haben diese Personen die Möglichkeit einen gemeinsamen Nachnamen zu führen. Die LTWO 1995 kennt den Begriff des Nachnamens nicht. 4. Die geltende Rechtslage sieht vor, dass Briefwahlkarten erst am dritten Tag nach dem Wahltag bei der Kreiswahlbehörde einlangen müssen und die Briefwahlstimmen von dieser auszuwerten sind. Dies hat zur Folge, dass Ziel und Inhalt: theoretisch eine Stimmabgabe nach Wahlschluss ( taktisches Wählen ) möglich ist, am Wahltag nur ein Zwischenergebnis (Wahlergebnis ohne Briefwähler) vorliegt und kein möglichst genaues Gemeindeergebnis für die Landtagswahl ermittelt werden kann. 1. Anpassung der Wahlausschließungsgründe an bundesgesetzliche Vorgaben. 2. Festlegung klarer Regeln für die Ausfolgung und Übermittlung von Wahlkarten. 4. Implementierung des Begriffs Nachname in der LTWO Sicherstellung, dass taktisches Wählen unmöglich ist und dass schon am Wahltag ein möglichst gemeindescharfes vorläufiges Endergebnis vorliegt. Lösung: Die Neufassung der 21, 22, 22a, 34a, des 53 Abs. 1 und 2, des 54b, des 56 Abs.5 und 6, des 65 und des 96 Abs. 2 sowie der Anlagen 1, 2, 3 und 6, die Änderung des 25 Abs. 1, des 27 Abs. 1, des 28 Abs. 1, des 29 Abs. 3, des 34 Abs. 1 bis 3, des 35 Abs. 4 und 6, des 56 Abs. 1, des 57 Abs. 1 und 2, des 66 Abs. 2 und 3, des 67 Abs. 1, des 71 Abs. 1 und des 81 Abs. 2 Z 2 sowie der Entfall des 43 Abs. 3, des 53 Abs. 3 letzter Satz und der 57, 58, 63, 64, des 66 Abs. 3 Z 8 sowie der 70, 71a und 72 der Landtagswahlordnung Alternativen: Hinsichtlich der Neufassung der 21 bis 22a und der Anlagen 1und 3 sowie der Änderung des 35 Abs. 4 und 5, des 56 Abs. 1 und des 81 Abs. 2 Z 2 keine; hinsichtlich der anderen Bestimmungen, Beibehaltung der bisherigen Rechtslage Kosten: Durch die vorgesehene Auswertung der Briefwahlkarten auf Gemeindeebene ist auf Ebene der Bezirkshauptmannschaften mit einer Einsparung bei den Personalkosten zu rechnen. Für die Gemeinden ergeben sich durch die nachweisliche Zusendung der Wahlkarten zu eigenen Handen zusätzliche Kosten für Porto und Kuverts, die aber nicht abgeschätzt werden können, da nicht absehbar ist, wie viele Wahlkarten persönlich ausgefolgt oder durch Boten übermittelt werden können. Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Regelungen haben - soweit ersichtlich - weder direkt noch indirekt unterschiedliche Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer. Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Verfassungsbestimmungen. EU-Konformität: Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts werden durch den vorliegenden Entwurf nicht berührt. Hinweis: Entsprechend der Richtlinie des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom Juli 2004 betreffend die geschlechtergerechte Formulierung in Texten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes Burgenland wird angemerkt, dass eine entsprechende durchgehende Anpassung der Landtagswahlordnung 1995 im Vergleich mit den nunmehr beabsichtigten Änderungen mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

21 Die durchgehende Anpassung an den geschlechterneutralen Sprachgebrauch soll daher nach der Umsetzung der geschlechterneutralen Formulierung im Landes-Verfassungsgesetz bzw. in der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 erfolgen.

22 1. Neuregelung der Wahlausschließungsgründe: 1.1. Gesetzliche Rahmenbedingungen Erläuterungen A. Allgemeiner Teil Der Bundesgesetzgeber hat die Wahlausschließungsgründe aufgrund eines Erkenntnisses des EGMR hinsichtlich des aktiven Wahlrechts dahingehend abgeändert, dass ein Wahlausschließungsgrund im Wesentlichen grundsätzlich erst bei einer Verurteilung zu einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe wegen einer mit Vorsatz begangenen Tat vorliegt Geltende gesetzliche Regelung Die geltende Fassung der Landtagswahlordnung 1995 sieht einen Wahlausschließungsgrund vom aktiven Wahlrecht bereits bei einer Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer mit Vorsatz begangenen Tat vor. Eine Umsetzung der Vorgaben des Bundesgesetzgebers ist somit unumgänglich. 2. Ausfolgung oder Übermittlung der Wahlkarte: Die derzeitige Rechtslage enthält keine konkreten Ausführungen, wie Wahlkarten zu versenden sind. Um Rechtssicherheit zu gewähren, ist daher eine Klarstellung erforderlich. 3. Rückeinlangen der Wahlkarte: Das derzeitige System in der LTWO 1995 ermöglicht, dass theoretisch eine Stimmabgabe nach Wahlschluss ( taktisches Wählen ) möglich ist, sieht vor, dass am Wahltag nur ein Zwischenergebnis (Wahlergebnis ohne Briefwähler) vorliegt und dass kein möglichst genaues Gemeindeergebnis für die Landtagswahl ermittelt werden kann. Um eine möglichst weitgehende Homogenität der wahlrechtlichen Bestimmungen zumindest auf Landesebene sicherzustellen, soll die LTWO 1995 an die GemWO 1992 angepasst werden. 4. Einführung des Begriffs Nachname : Durch die Änderung des Namensänderungsgesetzes steht es gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnern offen, einen gemeinsamen Nachnamen zu führen. Die LTWO 1995 kennt jedoch den Begriff Nachname nicht. Bei der vom VfGH geforderten Wortinterpretatiton von Wahlgesetzen besteht daher die Gefahr, dass Personen, welche einen Nachnamen tragen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Der Begriff des Nachnamens ist daher zwingend in der LTWO 1995 zu implementieren.

23 Zu den Z 1 bis 3 ( 21, 22 und 22a): B. Besonderer Teil Die Wahlausschließungsgründe werden an die bundesgesetzlichen Vorgaben angepasst. Zu Z 4 ( 25 Abs. 1): Der Termin für die Auflage der Wählerverzeichnisse wird um 7 Tage vorverlegt (siehe dazu auch die erläuternden Bemerkungen zu Z 7). Zu den Z 5 und 8 ( 27 Abs. 1 und 34 Abs. 1): Es wird klargestellt, dass der Wähler bei einem mündlichen Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte persönlich vor der Gemeinde zu erscheinen hat und z.b. eine telefonische Antragstellung nicht möglich ist. Zudem wird klargestellt, dass auch eine mündliche Antragstellung entsprechend zu dokumentieren ist. Zu Z 6 ( 28 Abs. 1): Der Verweis auf das AVG 1991wird an die geltende Rechtslage angepasst. Zu Z 7 ( 29 Abs. 3): Durch die Vorverlegung des Termins für die Auflage der Wählerverzeichnisse um 7 Tage ist es möglich, die Entscheidungsfrist der Berufungsbehörde im Einspruchsverfahren um 7 Tage zu verlängern. Dadurch soll es der Berufungsbehörde ermöglicht werden, zumindest ansatzweise ein Ermittlungsverfahren durchführen zu können. Zu Z 9, 10 und 11 ( 34 Abs. 2 und 3): Das Wahlkartensystem und das Layout der Wahlkarte werden an die GemWO 1992 angepasst. Durch die Einführung eines Überkuverts bleibt die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen weiterhin gesichert. Zu Z 12 ( 34a ): Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Missbrauch zu vermeiden, werden genaue Regelungen hinsichtlich der Ausfolgung und Übermittlung der Wahlkarten analog zur GemWO 1992 festgelegt. Zu den Z 13, 14, 15, 20 und 30 sowie 32 und 34 ( 35, 56 Abs. 1, 81 Abs. 2 sowie Anlage 1 und 3): Der Begriff Nachname wird aufgrund bundesgesetzlicher Vorgaben in die LTWO 1995 implementiert. Zu Z 16 ( 46 Abs. 3): Zukünftig soll in jedem Wahllokal des Wahlkreises auch die Stimmabgabe mit Wahlkarte möglich sein. Der Abs. 3 des 43 kann daher entfallen. Zu Z 17 und 18 ( 53): Ziel des Gesetzes ist es, dass am Wahltag ein vorläufiges Endergebnis vorliegt. Eine Stimmabgabe außerhalb des Wahlkreises ist daher nicht mehr möglich. Der 53 war daher entsprechend zu ändern. Zu Z 19 ( 54b): Die Ausübung des Wahlrechts im Wege der Briefwahl wurde an die GemWO 1992 angeglichen. Durch diese Änderung ist sichergestellt, dass eine Stimmabgabe nach Wahlschluss ( taktisches Wählen ) unmöglich ist. Zudem werden die Bestimmungen in der GemWO 1992 und in der LTWO 1995 harmonisiert. Zu Z 21 ( 56 Abs. 5 und 6): Diese Bestimmungen waren bisher in 58 ( gemeinsame Bestimmungen für den amtlichen Stimmzettel und den leeren amtlichen Stimmzettel) geregelt. Da ein leerer amtlicher Stimmzettel entbehrlich ist, wurden diese Bestimmungen dem 56, welcher das Aussehen des amtlichen Stimmzettels regelt, angefügt. Zu Z 22 ( 57, 58, 63 und 64): Diese Bestimmungen regeln das Aussehen und die Gültigkeit des leeren amtlichen Stimmzettels. Da ein solcher nicht mehr erforderlich ist, können diese Bestimmungen entfallen (siehe dazu auch die Anmerkung zu Z 21). Zu Z 23 und 26 ( 65 und 67 Abs. 1): Die Wahlkarten sollen künftig auf Gemeindeebene ausgezählt werden, um auch bei den Landtagswahlen ein möglichst genaues Gemeindeergebnis ermitteln zu können. Der 65 war daher entsprechend anzupassen, wobei sinngemäß die entsprechenden Bestimmungen der GemWO 1992 übernommen wurden. Zu Z 24 und 25 ( 66):

24 Da eine Stimmabgabe außerhalb des Wahlkreises nicht mehr möglich ist, war diese Bestimmung entsprechend anzupassen. Zu Z 27 und 28 ( 70 und 71): Diese Bestimmungen regelten den Umgang mit Wahlkatenwählern aus anderen Wahlkreisen. Da eine Stimmabgabe außerhalb des eigenen Wahlkreises nicht mehr vorgesehen ist, waren entsprechende Anpassungen erforderlich. Zu Z 29 ( 71a, 72 und 73a): Diese Bestimmungen regelten die Auszählung der Briefwahlstimmen sowie die Weiterleitung der Stimmen von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen durch die Kreiswahlbehörde. Da künftig eine Stimmabgabe außerhalb des eigenen Wahlkreises nicht mehr vorgesehen ist und die Stimmen der Briefwähler aus Gemeindeebene ausgezählt werden, sind diese Bestimmungen obsolet. Zu Z 31 ( 96 Abs. 2): Die Bestimmungen über das in Kraft treten sind aufgrund der Novelle anzupassen. Zu Z 33 (Anlage 2): Aufgrund der gesetzlichen Änderungen ist auch das Layout der Wahlkarte neu festzulegen. Zu Z 35 (Anlage 6): In Anlage 6 war ursprünglich das Aussehen des leeren amtlichen Stimmzettels definiert. Da dieser nicht mehr notwendig ist, wurde in Anlage 6 das Aussehen des Überkuverts festgelegt.

25 Beilagen zu den Wortprotokollen des Burgenländischen Landtages der XX. Gesetzgebungsperiode Ausschussbericht Beilage 547 Bericht des Rechtsausschusses und des Agrarausschusses über den Gesetzentwurf (Beilage 530), mit dem das Gesetz über die Teilung von Grundstücken aufgehoben wird (Zahl ) (Beilage 547). Der Rechtsausschuss und der Agrarausschuss haben den Gesetzentwurf, mit dem das Gesetz über die Teilung von Grundstücken aufgehoben wird, in ihrer 5. gemeinsamen Sitzung am Mittwoch, dem 12. September 2012, beraten. Landtagsabgeordneter Sulyok wurde zum Berichterstatter gewählt. Nach seinem Bericht stellte Landtagsabgeordneter Sulyok den Antrag, dem Landtag zu empfehlen, dem gegenständlichen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen. Bei der anschließenden Abstimmung wurde der Antrag des Berichterstatters ohne Wortmeldung einstimmig angenommen. Der Rechtsausschuss und der Agrarausschuss stellen daher den Antrag, der Landtag wolle dem Gesetzentwurf, mit dem das Gesetz über die Teilung von Grundstücken aufgehoben wird, die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen. Eisenstadt, am 12. September 2012 Der Berichterstatter: Sulyok eh. Der Obmann des Rechtsausschusses als Vorsitzender der gemeinsamen Sitzung: Dr. Moser eh.

26 Gesetz vom.., mit dem das Gesetz über die Teilung von Grundstücken aufgehoben wird Der Landtag hat beschlossen: 1 Das Gesetz über die Teilung von Grundstücken, LGBl. Nr. 56/1933, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/1991, wird aufgehoben. Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 2

27 Problem und Ziel: Vorblatt Das Gesetz vom 23.Juni 1933 über die Teilung von Grundstücken ist nicht mehr zeitgemäß und verursacht unnötigen Verwaltungsaufwand. Lösung: Aufhebung des Gesetzes Finanzielle Auswirkungen: Als Grundlage zur Kostenberechnung wurde der Durchschnitt der Fallzahlen der Jahre 2009 bis 2011 herangezogen. Darauf basierend wurden der Zeitaufwand für die mit dem Vollzug beschäftigten Bediensteten, sowie der Sachaufwand und die Verwaltungsgemeinkosten berechnet. durchschnittliche Fallzahl Zeitaufwand Personal/Jahr 448 A: 16,42 Std. B: 190,41Std. C: 247,14 Std. Kosten Personal/Jahr 872, , ,44 Gesamtkosten Personal und Sachaufwand und Verwaltungsgemeinkosten/Jahr 1.186, , , ,62 Das Einsparungspotential beträgt daher durchschnittlich ,62 pro Jahr. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Es besteht kein Widerspruch zu Europäischen Rechtsvorschriften.

28 Erläuterungen Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juli 1917, RGBl. Nr. 307, wurde die Verordnung der Bundesregierung vom 31. März 1933, BGBl. Nr. 113/1933, über die Anlegung neuer Grundbücher und über die Grundsätze der Teilung von Grundstücken im Burgenland erlassen. In Ausführung dieser Verordnung hat die Burgenländische Landesregierung das Gesetz vom 23. Juni 1933 über die Teilung von Grundstücken im Burgenland erlassen. Die Intention des Gesetzgebers war, die ohnehin schon sehr kleinen Grundflächen, die den Landwirten damals zur Verfügung standen, durch weitere Teilungen nicht noch unwirtschaftlicher zu machen und einen lebensfähigen Bauernstand zu erhalten und somit die Versorgung der Bevölkerung des jüngsten Bundeslandes von Österreich aufrecht zu erhalten. Mit dem Bundesgesetz betreffend die Teilung von Grundstücken im Burgenland vom 26. Oktober 1936, BGBl. Nr. 349/1936, wurde die Verordnung der Bundesregierung vom 31. März 1933, BGBl. Nr. 113/1933, abgeändert. Sowohl der Regelungsinhalt der zitierten Verordnung, als auch der Inhalt des Bundesgesetzes betreffend die Teilung von Grundstücken im Burgenland vom 26. Oktober 1936, BGBl. Nr. 349/1936, wurden als III. Hauptstück in das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103/1951, übernommen. Die 51 und 52 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 enthalten speziell für das Burgenland die Ermächtigung, dass die Landesgesetzgebung Regelungen für die Teilung der der land- und forstwirtschaftlichen Kultur gewidmeten Grundstücke treffen kann, sodass das Gesetz vom 23. Juni 1933 über die Teilung von Grundstücken weiterhin in Geltung blieb. Eine Erhebung der anhängigen Verfahren in den letzten drei Jahren hat gezeigt, dass von insgesamt 1344 Ansuchen, 51 zurückgezogen wurden. Von den 1293 Ansuchen, die zur Bearbeitung blieben, wurden lediglich 7 Ansuchen negativ entschieden. Dies bedeutet, dass 99,5 % der Ansuchen positiv entschieden wurden. Diese Fakten haben gezeigt, dass eine Beibehaltung der Bewilligungspflicht von Teilungen landwirtschaftlicher Kulturflächen nicht erforderlich ist. Aufgrund der Tatsache, dass die Anzahl der landwirtschaftlichen Betriebe zurückgeht, die Größe der bewirtschafteten Fläche pro Betrieb aber steigt, besteht für die Teilung einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke, die tatsächlich landwirtschaftlich bewirtschaftet werden und den im Gesetz vorgesehenen Kulturgattungen entsprechen, kein so großer Bedarf wie zur Zeit der Erlassung des Gesetzes. Damals haben viele Eigentümer ihre Grundstücke selbst bearbeitet und die auf eigenem Grund und Boden gezogenen Früchte wurden für die Verpflegung der eigenen Familien verwendet, sodass eine unkontrollierte Teilung der Grundstücke die Selbstversorgung gefährdet hätte. In den letzten Jahren umfassten ca. 20 % der Teilungsansuchen Teilungen im Rahmen von Begradigungen zwischen benachbarten Grundstücken, der Herstellung von günstigeren Grundstücksgestaltungen oder Teilungen im Rahmen von Errichtung von Radwegen, Gräben und Straßen. Oftmals werden durch diese Teilungen auch bereits seit vielen Jahren bestehende Hauszufahrten oder tatsächliche Nutzungsgrenzen legalisiert. Diese Teilungen werden sinnvollerweise genehmigt, obwohl das verbleibende Grundstück nicht dem bisher im Gesetz erforderlichen Mindestausmaß entspricht. 80% der Ansuchen betreffen Grundstücke, die geteilt werden sollen, da ein Teil der Grundstücksparzelle als Bauland gewidmet ist und ein Teil die Widmung landwirtschaftlich genutzt trägt. Tatsächlich wird die der Landwirtschaft gewidmete Fläche einer Verwendung (Hausgarten) zugeführt, auf welche die nach der gegenwärtigen Kulturgattung geltenden Mindestausmaße nicht anwendbar sind. In all diesen Fällen, in denen eine Genehmigung der Teilung bis dato schon erfolgt ist, ist diese auch sinnvoll und schadet nicht der Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft. Eine Beibehaltung des Gesetzes ist daher nicht erforderlich. Die Teilung von Waldflächen ist von diesem Gesetz nicht umfasst und wird weiterhin im Burgenländischen Forstausführungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010, geregelt.

29 Beilagen zu den Wortprotokollen des Burgenländischen Landtages der XX. Gesetzgebungsperiode Ausschussbericht Beilage 548 Bericht des Ausschusses für europäische Integration und grenzüberschreitende Zusammenarbeit und des Finanz-, Budget- und Haushaltsausschusses über den Beschlussantrag (Beilage 535), mit dem der Umsetzungsbericht 2011 mit dem Titel EU-Förderungen im Burgenland - Programmperiode Umsetzungsbericht 2011 zur Kenntnis genommen wird (Zahl ) (Beilage 548). Der Ausschuss für europäische Integration und grenzüberschreitende Zusammenarbeit und der Finanz-, Budget- und Haushaltsausschuss haben den Beschlussantrag, mit dem der Umsetzungsbericht 2011 mit dem Titel EU- Förderungen im Burgenland - Programmperiode Umsetzungsbericht 2011 zur Kenntnis genommen wird, in ihrer 2. gemeinsamen Sitzung am Mittwoch, dem 12. September 2012, beraten. Landtagsabgeordneter Sodl wurde zum Berichterstatter gewählt. Nach seinem Bericht stellte Landtagsabgeordneter Sodl den Antrag, dem Landtag zu empfehlen, dem gegenständlichen Beschlussantrag die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen. Bei der anschließenden Abstimmung wurde der Antrag des Berichterstatters ohne Wortmeldung mit den Stimmen der SPÖ, ÖVP, Grünen und LBL gegen die Stimme der FPÖ mehrheitlich angenommen. Der Ausschuss für europäische Integration und grenzüberschreitende Zusammenarbeit und der Finanz-, Budget- und Haushaltsausschuss stellen daher den Antrag, der Landtag wolle folgenden Beschluss fassen: Der Umsetzungsbericht 2011 mit dem Titel EU-Förderungen im Burgenland - Programmperiode Umsetzungsbericht 2011 wird zur Kenntnis genommen. Eisenstadt, am 12. September 2012 Der Berichterstatter: Sodl eh. Der Obmann des Ausschusses für europäische Integration und grenzüberschreitende Zusammenarbeit als Vorsitzender der gemeinsamen Sitzung: Ing. Strommer eh.

30 Beilagen zu den Wortprotokollen des Burgenländischen Landtages der XX. Gesetzgebungsperiode Ausschussbericht Beilage 549 Bericht des Rechtsausschusses und des Sozialausschusses über den Beschlussantrag (Beilage 529), mit dem der Tätigkeitsbericht der Kinder- und Jugendanwaltschaft für die Jahre 2010 und 2011 zur Kenntnis genommen wird (Zahl ) (Beilage 549). Der Rechtsausschuss und der Sozialausschuss haben den Beschlussantrag, mit dem der Tätigkeitsbericht der Kinder- und Jugendanwaltschaft für die Jahre 2010 und 2011 zur Kenntnis genommen wird, in ihrer 13. gemeinsamen Sitzung am Mittwoch, dem 12. September 2012, beraten. Landtagsabgeordnete Edith Sack wurde zur Berichterstatterin gewählt. Nach ihrem Bericht stellte Landtagsabgeordnete Edith Sack den Antrag, dem Landtag zu empfehlen, dem gegenständlichen Beschlussantrag die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen. Bei der anschließenden Abstimmung wurde der Antrag der Berichterstatterin ohne Wortmeldung einstimmig angenommen. Der Rechtsausschuss und der Sozialausschuss stellen daher den Antrag, der Landtag wolle folgenden Beschluss fassen: Der Tätigkeitsbericht der Kinder- und Jugendanwaltschaft für die Jahre 2010 und 2011 wird zur Kenntnis genommen. Eisenstadt, am 12. September 2012 Die Berichterstatterin: Edith Sack eh. Der Obmann des Rechtsausschusses als Vorsitzender der gemeinsamen Sitzung: Dr. Moser eh.

31 BESCHLUSS des Burgenländischen Landtages vom, mit dem der Tätigkeitsbericht der Kinder- und Jugendanwaltschaft für die Jahre 2010 und 2011 zur Kenntnis genommen wird Der Landtag hat beschlossen: Der Tätigkeitsbericht der Kinder- und Jugendanwaltschaft für die Jahre 2010 und 2011 wird zur Kenntnis genommen.

32 TÄTIGKEITSBERICHT DER KINDER- UND JUGENDANWALTSCHAFT FÜR DIE JAHRE 2010 und 2011 Verfasst im Mai 2012 von Mag. Christian Reumann

33 Inhalt: Seite 1. Die Kinder- und Jugendanwaltschaft (KIJA) Gesetzliche Grundlage der KIJA und deren Aufgaben Die KIJA als Ombudsstelle für Gewaltopfer Organisatorisches und Ausstattung der KIJA 8 2. Projekte Friedenswochen auf der Burg Schlaining Alpen-Adria-Projekt Friedenserziehung in der Alpen-Adria Region (AAR) Friedenswochen im Austausch mit Friedenswächterwochen ein Kooperationsprojekt mit Bayreuth Fortbildungen für PädagogInnen zum Themenfeld Gegen Gewalt in Schulen Buch Meine Schule gegen Gewalt MOBI Mobile Beratung und Information TEP-Arbeitsgruppe Personen mit Suchtproblematik Umfrage Jugendarbeit in den Gemeinden Broschüre Vom Umgang mit Medien Falter Piercing und Tattoo Broschüre Du und Dein Hund Falter Liebe und Sexualität Broschüre ERZIEHEN - aber richtig Goldenes Kleeblatt Literaturwettbewerb-Finalisierung Goldenes Kleeblatt 2010 Literaturwettbewerb Goldenes Kleeblatt 2011 Literaturwettbewerb Externe Betreuung einer Diplomarbeit JSG-Novellierung und Überarbeitung der JSG Broschüre Stellungnahmen und Begutachtungen 29

34 4. Tagungen, Sitzungen und Fortbildungen Öffentlichkeitsarbeit und Medienarbeit Vorträge, Informationsveranstaltungen und MultiplikatorInnenschulungen Einzelfallarbeit Einzelfallarbeit der KIJA allgemein Einzelfallarbeit der KIJA als Burgenländische Ombudsstelle für Opfer 35 länger zurückliegender Gewalt- und Missbrauchshandlungen in nichtkirchlichen Unterbringungseinrichtungen 8. Literatur Die Kinder- und Jugendanwaltschaft (KIJA) 1.1 Gesetzliche Grundlage der KIJA und deren Aufgaben Die gesetzliche Grundlage für die burgenländische Kinder- und Jugendanwaltschaft ist der 11 des burgenländischen Jugendwohlfahrtsgesetzes (LGBl. Nr. 32/1992, i. d. Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/1998): 11 - Einrichtung eines Burgenländischen Kinder- und Jugendanwaltes (einer Burgenländischen Kinder- und Jugendanwältin) (1) Die Landesregierung hat einen Burgenländischen Kinder- und Jugendanwalt" (eine Burgenländische Kinder- und Jugendanwältin") zu bestellen, der (die) die dafür notwendige persönliche und fachliche Befähigung besitzen muss. (2) Das Land Burgenland hat die für die Tätigkeit des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin) erforderlichen personellen und sachlichen Mittel bereitzustellen. (3) Der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) ist von der Landesregierung für die Dauer von maximal fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. 11a - Aufgaben

35 (1) Der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) hat 1. Minderjährige, Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter in allen Angelegenheiten zu beraten, die die Stellung der Minderjährigen und die Aufgaben der Erziehungsberechtigten betreffen, 2. bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen zwischen Erziehungsberechtigten und Minderjährigen über die Pflege und Erziehung zu helfen sowie 3. bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen zwischen Erziehungsberechtigten oder Minderjährigen einerseits und Behörden oder sonstigen Einrichtungen der Jugendwohlfahrtspflege, Kindergärten und Schulen andererseits zu vermitteln. (2) Der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) hat - zur Erfüllung seines (ihres) in Abs. 1 genannten Auftrages folgende Aufgaben: 1. Behandlung von Beschwerden von Kindern und Jugendlichen, Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern, 2. Aufzeigen von Mängeln oder Missständen, die Kinder und Jugendliche betreffen, 3. Entgegennahme und Prüfung von Anregungen, 4. Erteilung von Auskünften in diesen Angelegenheiten nach Maßgabe der Bestimmungen des Bgld. Auskunftspflichtgesetzes, LGBl. Nr. 3/1989, in der jeweils geltenden Fassung, 5. Erstellung von Empfehlungen oder Vorsprachen bei den zuständigen Personen oder Einrichtungen im Interesse von Kindern und Jugendlichen, 6. Begutachtung und Anregung von Gesetzen und Verordnungen, die Kinder und Jugendliche betreffen, 7. Abgabe von Empfehlungen, Vorschlägen und Stellungnahmen zu Anliegen von Kindern und Jugendlichen sowie 8. Information über Rechte und Interessen von Kindern und Jugendlichen sowie über die Aufgaben des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin). (3) Der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) hat in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 nach einer ersten Beratung und Hilfe erforderlichenfalls die Verbindung mit jenen Behörden oder Einrichtungen der Jugendwohlfahrt herzustellen, die für die weitere Betreuung im Einzelfall am besten geeignet sind. 11b - Besondere Befugnisse des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin) (1) Alle Organe der Landes- und Gemeindeverwaltung einschließlich der Organe der Gemeindeverbände, die Träger der freien Jugendwohlfahrt und deren Einrichtungen sowie sonstige mit dem konkreten Fall befasste Stellen haben - sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist - dem Kinder- und Jugendanwalt (der Kinder- und Jugendanwältin) die zur Erfüllung seiner (ihrer) Aufgaben notwendige Unterstützung und erforderlichen Auskünfte sowie mit Zustimmung des (der) Betroffenen die erforderliche Akteneinsicht ( 17 AVG) zu gewähren. Der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) kann im Bereich der Landes- und Gemeindeverwaltung die Übermittlung von Daten, Informationen und Schriftstücken, die Kinder und Jugendliche allgemein betreffen, verlangen, deren Heranziehung und Auswertung zur Erfüllung der Aufgaben des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin) erforderlich ist. (2) Der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) kann, soweit dies zur Erfüllung seiner (ihrer) Aufgaben erforderlich ist, in Angelegenheiten von Kindern und Jugendlichen, die nicht im Rahmen der Landes- oder Gemeindeverwaltung zu besorgen sind, die betreffenden Personen oder Einrichtungen um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen.

36 11c - Weisungsfreiheit (Verfassungsbestimmung) Der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) ist bei Besorgung seiner (ihrer) Aufgaben weisungsfrei. Die dem Kinder- und Jugendanwalt (der Kinder- und Jugendanwältin) beigestellten Bediensteten unterliegen in fachlicher Hinsicht den Weisungen des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin). 11d - Tätigkeitsbericht Der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) hat zweijährig einen Tätigkeitsbericht an die Landesregierung zu erstatten. Diese hat diesen Tätigkeitsbericht dem Landtag zuzuleiten. 11e Abgabenfreiheit Für die Inanspruchnahme der Dienste des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin) sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten. 1.2 Die KIJA als Ombudsstelle für Gewaltopfer Ausgelöst von einzelnen öffentlich gewordenen, teilweise mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Gewalt- und Missbrauchshandlungen in kirchlichen Einrichtungen hat sich in ganz Österreich mittlerweile eine große Anzahl von Menschen gemeldet, die in der Vergangenheit in Unterbringungseinrichtungen Schädigungen und Traumatisierungen erlebt haben. Als Reaktion darauf wurden neben kirchlichen seitens der Bundesländer auch eigene Opferombudsstellen (für Opfer aus nichtkirchlichen Einrichtungen) eingerichtet. Diese Stellen dienen als Anlauf- und Beschwerdestellen und unterstützen die Gewalt- und Missbrauchsopfer einerseits beratend andererseits auch bei der Abwicklung allfälliger Schadenwiedergutmachungsforderungen an Institutionen und Gebietskörperschaften. Im Burgenland wurde, nachdem die KIJA die Ombudsfunktion für Gewaltopfer aus Unterbringungseinrichtungen schon im Berichtszeitraum auf informeller Ebene übernommen hatte, mit Beschluss der Landesregierung (LAD-GS-S ) der Kinder- und Jugendanwalt als Opferschutzbeauftragter und Mag.ᵃ Natascha Varga (Abteilung 6) als Stellvertreterin bestellt - Bericht und die Statistik über die bisherige Tätigkeit der Burgenländischen Opferschutzstelle (s. Pkt. 7.2).

37 1.3 Organisatorisches und Ausstattung der KIJA Die KIJA ist organisatorisch in der Abteilung 6 des Amtes der Burgenländischen Landesregierung angesiedelt. Personal: 1 Kinder- und Jugendanwalt: Mag. Christian Reumann (40 Wochenstunden) 1 Assistentin: Annemarie Koller (20 Wochenstunden) Räumliche Ausstattung: (Die KIJA ist Anfang 2010 vom Hartlsteig 2 ins Servicecenter im Landhaus-Alt übersiedelt.) 1 Büro und Beratungszimmer des Kinder- und Jugendanwaltes 1 Büro der Assistentin Budget: Jahresbudget: Euro Handverlag: Euro Projekte 2.1 Friedenswochen auf der Burg Schlaining Das als österreichisches UNESCO-Dekadenprojekt ausgezeichnete Kooperations-projekt des Österreichischen Studienzentrums für Frieden und Konfliktforschung (ÖSFK) in Stadtschlaining und der Kinder- und Jugendanwaltschaft bietet Schulklassen, Kinder- und Jugendgruppen Projektwochen oder -tage an, in denen ihnen mit verschiedenen Methoden der konstruktive Umgang mit Konfliktsituationen näher gebracht wird. Die angebotenen Module beinhalten außerdem auch Elemente der umfassenden Friedenserziehung.

38 (Bild 1: ÖSFK, Gefördert und unterstützt werden die Friedenswochen vom Jugendschutz-, Familien- und Sozialreferat des Amtes der burgenländischen Landesregierung sowie dem Landesschulrat und mittlerweile auch dem Bildungsministerium, da Schulklassen aus ganz Österreich dieses Angebot wahrnehmen. Die öffentlichen Fördermittel ermöglichen es, dass, was der KIJA ein besonderes Anliegen ist, die Friedenswochen so preisgünstig angeboten werden können, dass auch Kinder und Jugendliche aus sozial schwächeren Familien teilnehmen können. Bis jetzt haben mehr als 3000 Kinder und Jugendliche aus ganz Österreich Friedenswochen oder -tage in Stadtschlaining absolviert. Die seit Beginn des Projektes im Schuljahr 2007/2008 durchgeführten Evaluierungen zeigen, dass eine eindeutig positive Wirkung auf die Kinder und Jugendlichen sowie auf die Schulklassenklimata festgestellt werden können. Eine Sichtung der Friedenspädagogikinitiativen für und in Schulen hat auch ergeben, dass die Friedenswochen in diesem Bereich das einzige derartige Projekt darstellen, das österreichweit angeboten wird. Nähere Informationen zum Projekt gibt es unter: Alpen-Adria-Projekt Friedenserziehung in der Alpen-Adria Region (AAR) Mit Unterstützung der ARGE Alpen-Adria konnte in Zusammenarbeit von KIJA und dem Österreichischen Studienzentrum für Frieden und Konfliktlösung (ÖSFK) in Stadtschlaining eine Tagung für PädagogInnen organisiert werden. Ziel der Tagung war einerseits der fachliche Austausch von VertreterInnen aus dem pädagogischen Bereich, die sich in den einzelnen Alpen-Adria-Regionen mit der Implementierung der Friedenspädagogik im Schulunterricht befassen, andererseits sollte auch ein gemeinsames Positionspapier, die Friedenserziehungsthematik betreffend, mit Vorschlägen an die Politik erarbeitet werden. Die inzwischen durchgeführte Fachtagung kann als absoluter Erfolg gesehen werden, da es dabei eine wirklich gute Darstellung der Unterschiede und Gemeinsamkeiten hinsichtlich der Friedenspädagogik in den einzelnen Region gegeben hat. Das Burgenland hat hier sicher vor allem wegen des Projektes Friedenswochen (s. u.) eine Vorreiterrolle. Auch dem zweiten Anliegen der Tagung, ein gemeinsames Positionspapier (im Sinne einer Forderungs- bzw. Wunschliste) zu erstellen, wurde nachgekommen. Die Tagungsteilnehmerinnen haben sich auf einige Punkte geeinigt (Kurzfassung): Sowohl für SchülerInnen als auch LehrerInnen sollen hinsichtlich Friedenserziehung gemeinsame Standards erarbeitet werden. Es könnte (sollte) eine Zertifizierung für Schulen geschaffen werden, die sich hinsichtlich nachhaltiger Friedenserziehung engagieren geschaffen werden. Die zur Zeit in allen vertretenen Regionen üblichen hierarchisch strukturierten Schulsysteme sollten überarbeitet und umgestaltet werden. Die TeilnehmerInnen wünschen auch die Schaffung eines AAR-Netzwerkes für dieses Themenfeld und wären auch interessiert, mitzuarbeiten.

39 Mittlerweile steht auch fest, dass es mit Unterstützung der ARGE Alpen-Adria 2012 eine Folgetagung in Schlaining geben wird, die das Thema Friedenserziehung weiter bearbeitet - wenn möglich auch unter Einbeziehung von Politikern. 2.3 Friedenswochen im Austausch mit Friedenswächterwochen ein Kooperationsprojekt mit Bayreuth Im Rahmen der Partnerschaft Burgenland-Bayreuth konnten 2011 zwischen den Proponenten der Initiative Gewaltfreies Bayreuth und der KIJA Kontaktgespräche geführt werden, im Zuge derer die Idee eines Kooperationsprojektes entstanden ist. Dieses Projekt, das inzwischen schon in der fortgeschrittenen Planungsphase ist, sieht vor, dass eine Schulklasse aus Bayreuth eine Friedenswoche (s. o.) absolviert und im Gegenzug dazu eine Schulklasse aus dem Burgenland in Bayreuth an einer Friedenswächterwoche teilnimmt. Letztere steht unter dem Motto Mit Kampfsport gegen Gewalt. Das klingt zwar paradox, aber es funktioniert tatsächlich, wie man nicht nur aus den in Bayreuth schon laufendend durchgeführten und wissenschaftlich begleiteten derartigen Schulungen weiß. Die Durchführung des Austauschprojektes und die Weiterarbeit auf der Basis der dabei gewonnenen Erfahrungen soll im Schuljahr 2012/2013 erfolgen. 2.4 Fortbildungen für PädagogInnen zum Themenfeld Gegen Gewalt in Schulen Ausgehend vom oben beschriebenen Projekt Friedenswochen wurden in Zusammenarbeit von ÖSFK, der KIJA und der Pädagogischen Hochschule Burgenland auch eine Fortbildungsinitiative für LehrerInnen zum Themenfeld Gewaltprävention bzw. Umgang mit Konfliktsituationen in Schulen gestartet und 2011 wurde jeweils eine Fortbildungsveranstaltung für LehrerInnen aller Schulstufen und zusätzlich eine für SchulleiterInnen durchgeführt. Zusätzlich wird allen PädagogInnen, die Schulklassen bei den Friedenswochen begleiten ein systematisches Kompetenztraining im Umgang mit Konflikten angeboten und von ihnen auch angenommen. 2.5 Buch Meine Schule gegen Gewalt Ebenfalls ein Produkt der durch das Friedenswochenprojekt entstandenen Kooperationen ist das Buch Meine Schule gegen Gewalt. Es ist ein Manual für PädagogInnen zur Verwendung in der Schule mit Hintergrundinformation und Methoden für Gewaltprävention im Klassenzimmer. Herausgeber des Buches ist das ÖSFK Schlaining gemeinsam mit der KIJA. Die inhaltliche Gestaltung erfolgte in Kooperation mit der PH Burgenland, der Schulpsychologie (Landesschulrat für Burgenland), dem Institut für neue Autorität sowie mit der Universität Klagenfurt. Die Schirmherrschaft für das Buchprojekt hat Die weiße Feder, eine Gewaltpräventionsinitiative des BMUKK, übernommen. Nachdem die erste Auflage innerhalb weniger Monate vergriffen war, wurde das Buch inzwischen in einer überarbeiteten Fassung neu aufgelegt. 2.6 MOBI Mobile Beratung und Information Ausgehend von den guten Erfahrungen der Beratungsstelle MonA-Net mit der mobilen Beratung von Mädchen, die mit Hilfe eines angemieteten Wohnmobiles, dem MonA-Mobil, im Burgenland durchgeführt werden konnten, entwickelte sich die Idee, dieses Angebot auszuweiten. Jutta Zagler von MonA-Net erarbeitete gemeinsam mit der KIJA ein Konzept für die mobile Beratung von Mädchen und Burschen bei diversen Veranstaltungen.

40 Im Gegensatz zum MonA-Mobil, das jährlich für ein paar Wochen von MonA-Net für MonA-on-Tour angemietet worden war, wurde es von uns aber als wichtig erachtet, dass ein Wohnmobil als fahrbare Beratungsstelle ganzjährig zur Verfügung stehen müsste. In Planungsgesprächen mit dem Referat für Frauenangelegenheiten wurde die Zielgruppe für das mobile Beratungsangebot noch für den Bereich Frauen erweitert. In Kooperation mit dem Referat für Frauenangelegenheiten wurde MOBI schließlich als Jubiläumsgabe- Projekt eingereicht und genehmigt. In der Folge konnte ein Wohnmobil entsprechend der Konzeption angekauft und adaptiert werden und steht jetzt Mona-Net, dem Referat für Frauenangelegenheiten und der KIJA sowie (nach Vereinbarung) KooperationspartnerInnen zur Verfügung TEP-Arbeitsgruppe Personen mit Suchtproblematik Die KIJA hat an der Arbeitsgruppe Personen mit Suchtproblematik, welche von der Koordinationsstelle für den Burgenländischen Beschäftigungspakt koordiniert wurde, teilgenommen. Ein besonderes Anliegen der KIJA war dabei, die Möglichkeit der Schaffung von geförderten Langzeitarbeitsplätzen (für die Dauer von mindestens fünf Jahren) für Personen mit Suchtproblematik aber auch für Jugendliche, die zwar keinen offiziellen Behindertenstatus haben, aber am primären Arbeitsmarkt keine Aussicht auf eine Anstellung haben. Diese Personen (Jugendliche und Erwachsene), die zur Zeit immer wieder in diversen Projekten, welche maximal auf die Dauer eines Jahres angelegt sind, untergebracht werden, dann arbeitslos sind, um dann wieder und wieder in kurzen, vom Arbeitsmarkservice geförderten Maßnahmen unterzukommen, enden vielfach schließlich als perspektivenlose, kranke und teilweise auch kriminelle Menschen. Das ist sowohl für diese wie auch für die Allgemeingesellschaft eine massiv unbefriedigende und für letztere auch in ökonomischer Hinsicht eigentlich untragbare Situation. Der Vorteil von geförderten Langzeitarbeitsplätzen für diese Personengruppe wäre gewesen, dass die betroffenen Personen eine Chance bekommen hätten, Zukunftsperspektiven zu entwickeln und sich psychisch, gesundheitlich und sozial zu stabilisieren. Dabei wäre zu erwarten gewesen, dass sich ein Teil von ihnen soweit stabilisiert hätte, um am primären Arbeitsmarkt Platz finden zu können. Bei jenen, die auch weiter nicht am primären Arbeitsmarkt vermittelt hätten werden können, wären zumindest die Wahrscheinlichkeit von sozialer Verwahrlosung, chronischen Erkrankungen und Abgleiten in die Kriminalität verringert worden. Leider konnte trotz redlicher Bemühungen der Arbeitsgruppe, alle öffentlichen Stellen, bei denen (zusätzliche) Kosten durch den derzeitigen Umgang mit der gegenständlichen Personengruppe entstehen (Arbeitsmarktservice, Krankenkassen, Landesregierung und Justiz), zur gemeinsamen Finanzierung von geförderten Langzeitarbeitsplätzen zu gewinnen, innerhalb des verfügbaren Zeitrahmens keine Möglichkeit gefunden werden. Ein Ergebnis der Tätigkeit der Arbeitsgruppe, nämlich eine Schulungsmaßnahme für MitarbeiterInnen des Arbeitsmarktservices im Umgang mit Personen mit Suchtproblematik, konnte zwar umgesetzt werden, was sehr positiv zu bewerten ist. Die KIJA wird aber ihr oben beschriebenes Anliegen im Sinne der betroffenen Jugendlichen basierend auf den geleisteten Vorarbeiten der Arbeitsgruppe weiter verfolgen. 2.8 Umfrage: Jugendarbeit in burgenländischen Gemeinden Jugendarbeit im kommunalen Bereich ist eine notwendige Basis für die lebendig Erhaltung von Dörfern und Städten.

41 Die wertvolle Arbeit von Jugendorganisationen, die in Vereinen organisiert sind, ist bekannt und stellt ein wichtiges Standbein der kommunalen Jugendarbeit dar. Wir wissen aber auch, dass über die Vereine nicht alle Jugendlichen erreicht werden können beziehungsweise, dass sich ein Teil der jungen Menschen davon nicht angesprochen fühlt. Daher sollte mit einer von der KIJA von August bis Anfang Oktober 2010 durchgeführten Umfrage (via ) zum Thema Jugend(sozialarbeit) in den burgenländischen Gemeinden ein Gesamtüberblick über die Jugendarbeit außerhalb der Schulen, der Jugendwohlfahrt und der Vereine ermöglicht und so die Basis für Diskussionen über Strukturverbesserungen in diesem Bereich geschaffen werden. Alle 171 Gemeinden haben bei der Befragung mitgemacht. Die hohe Rücklaufquote (besser geht s nicht) lässt auch darauf schließen, dass Jugendarbeit in allen Gemeinden ein Thema ist, auch wenn es nicht überall von den Gemeinden installierte Jugendarbeit bzw. Jugendräumlichkeiten gibt. Ergebnisse der Umfrage: 13 Gemeinden haben angegeben, zum Befragungszeitpunkt ein von JugendarbeiterInnen betreutes Jugendzentrum zu haben. 73 Gemeinden haben angegeben, über Räumlichkeiten zu verfügen, die Jugendliche nützen können (ohne Betreuung durch JugendarbeiterInnen). 21 Gemeinden haben angegeben, die Installierung von Jugendräumen bzw. die Einsetzung von JugendarbeiterInnen in bestehenden Jugendräumen zu planen. 3 Gemeinden haben angegeben, dass mobile Jugendarbeit angeboten wird. 52 Gemeinden haben angegeben, das bereits bestehende Angebot für Jugendliche ausbauen bzw. ein solches von Gemeindeseite schaffen zu wollen. 43 dieser Gemeinden haben angegeben, dass die finanziellen Mittel für diese Vorhaben zum Befragungszeitpunkt jedoch nicht zur Verfügung stehen. Das heißt, mehr als die Hälfte der burgenländischen Gemeinden bietet den Jugendlichen Jugendarbeit und/oder einen Jugendraum an und mehr als 12 % haben Ausbaupläne in diesem Bereich. Das ist für ein durchgängig dörflich bzw. kleinstädtisch strukturiertes Bundesland an sich nicht schlecht; umso mehr als mir aus meiner Tätigkeit natürlich bekannt ist, dass in etlichen der Gemeinden, die angeben, keinen Jugendraum bzw. auch keine Jugendarbeiter bei der Gemeinde beschäftigt zu haben, sehr wohl auch Jugendarbeit passiert, nämlich, wie schon oben erwähnt, auf Vereinsbasis. Nichtsdestoweniger sollte die Tatsache, dass seitens eines Viertels der Gemeinden angegeben wird, dass man aufgrund der fehlenden Mittel kein oder nach eigenem Ermessen nicht entsprechend ausgebautes Angebot für Jugendliche bieten kann, doch Anlass sein, hier eine Diskussion zu eröffnen. Im Klartext heißt das, dass sich die Kinder- und Jugendanwaltschaft, die schon in der Vergangenheit in mehreren Gemeinden bei der Schaffung von Angeboten für Jugendliche beratend tätig war, auf Landesebene weiter dafür einsetzt, dass alle Möglichkeiten sondiert werden, wie kommunale Jugendarbeit burgenlandweit gefördert und ausgebaut werden kann. 2.9 Broschüre Vom Umgang mit Medien eine Information für Eltern Unsere Gesellschaft ist mittlerweile geprägt durch die Omnipräsenz elektronischer Medien. Das hat viele positive aber auch problematische Auswirkungen. Viele von uns (Erwachsenen) bleiben oft stundenlang im Internet hängen, lassen sich durch eine Flut von s quälen oder sind durch ihr Handy in Dauerbereitschaft.

42 Es ist oft schwierig, unseren Umgang mit den Möglichkeiten, die die elektronischen Medien bieten, so zu gestalten, dass wir dabei keinen Schaden nehmen. Das legt die Wichtigkeit eines bewussten und selektiven Umganges mit Mobiltelefonie und Fernsehen sowie Computer- und Internettechnologie nahe. Ist schon bei Erwachsenen Sorgfalt bei der Mediennutzung geboten, so gilt das in noch höherem Maße bei Kindern und Jugendlichen. Hier ist nämlich nicht nur das Ausmaß des Konsums relevant sondern auch die Art der konsumierten Inhalte. Für Eltern bedeutet das natürlich auch einen zusätzlichen schwierigen Aufgabenbereich, nämlich die Regelung und Steuerung des Umganges ihrer Kinder mit den Medien. Als Reaktion auf diese Entwicklung wurde auf Initiative des Landeshauptmannes, der Familienlandesrätin und der KIJA die Broschüre Vom Umgang mit Medien eine Information für Eltern herausgegeben und in der ersten Auflage an alle ÄrtzInnen-Praxen zur Auflage im Warteraum verschickt. Aufgrund der starken Nachfrage viele ÄrztInnen haben weitere Exemplare der Broschüre angefordert, weil ihre PatientInnen diese (wie es auch gewünscht war) mitgenommen haben wurde diese in kurzer Zeit ein zweites Mal aufgelegt und über die Schulen an Erziehende weitergegeben. Die Broschüre kann in der KIJA gratis angefordert werden. An dieser Stelle möchte ich mich auch für die gute Kooperation bei den niedergelassenen ÄrztInnen, den KollegInnen am Landesschulrat sowie der Kindergarteninspektorin bedanken, die bei der Verteilung von Infomaterialien immer wieder einen wichtigen und auch aktiven Part haben Falter Tattoos und Piercings Der Falter Tattoos & Piercings, der neben einer Kurzzusammenfassung der gesetzlichen Richtlinien (Gewerbeordnung) zum Tätowieren und Piercen auch Tipps worauf man achten sollte, wenn man sich piercen oder tätowieren lassen möchte, beinhaltet, wird nach wie vor in Schulklassen und bei Veranstaltungen an TATTOOS Jugendliche und Erziehende verteilt. Neuauflagen in dem Sinn sind hier nicht vorgesehen, da der Falter aus Einsparungsgründen nach Bedarf einfach kopiert wird. & Der Falter kann kostenlos bei der Kinder- und Jugendanwaltschaft angefordert werden. PIERCINGS 2.11 Broschüre DU UND DEIN HUND DU UND EIN HUND Hunde zählen im Burgenland zu den beliebtesten Haustieren und im Regelfall sind sie auch eine Bereicherung auch für Familien mit Kindern. Im Berichtszeitraum ist es im Burgenland allerdings zu einigen teilweise dramatischen Vorfällen gekommen, bei denen Kinder von Hunden verletzt wurden. Dabei waren es meistens die eigenen Hunde oder jene von

43 Bekannten und vielfach solche, bei denen man nicht mit aggressivem Verhalten gerechnet hätte, die Kinder attackiert haben. Die auf solche Vorfälle folgenden Berichte in den Medien erzeugen dann in der Bevölkerung immerwieder Ängste und Verunsicherung und es wird nach Schuldigen gesucht, was auch verständlich ist, den betroffenen Kindern aber nicht unbedingt hilft. Die KIJA und die Tierschutzombudsstelle des Burgenlandes haben sich mit dieser Thematik auf der sachlichen Ebene auseinandergesetzt und gemeinsam eine Broschüre herausgegeben, die Kindern und Erziehenden auf einfache Weise Tipps für einen sicheren Umgang mit dem eigenen Hund aber auch mit fremden Hunden in verschiedenen Situationen näherbringen soll. Die Broschüre, die an Schulen und Kindergärten verschickt wurde und außerdem laufend von Eltern und Institutionen angefordert wird, ist so konzipiert, dass sie am besten von Erziehenden und Kindern gemeinsam durchgelesen (bei kleineren Kindern: vorgelesen) und besprochen werden soll Info- Falter Liebe und Sexualität Der von der KIJA herausgegebene Falter Liebe und Sexualität erfreut sich ungebrochener Beliebtheit bei Jugendlichen. Aber auch Erwachsene greifen offensichtlich gerne zu dieser Kurzinformation über die Bereiche Verhütung und Schwangerschaft, sexuell übertragbare Krankheiten und Regelungen des österreichischen Strafrechts, die sich auf den Bereich Sexualität beziehen. Deshalb wurde der Falter mittlerweile zum dritten Mal aufgelegt und kann in der KIJA kostenlos angefordert werden Broschüre ERZIEHEN aber richtig Auch die Broschüre Erziehen aber richtig, die sich mit der Thematik Grenzen setzen in der Erziehung auseinandersetzt und diesbezügliche Ratschläge für Erziehende beinhaltet, wurde, da die erste Auflage ( Stück) innerhalb weniger Wochen vergriffen war, in einer leicht überarbeiteten Version wieder aufgelegt und kann in der KIJA gratis angefordert werden Goldenes Kleeblatt 2009 Literaturwettbewerb-Finalisierung Beim vom Burgenländischen Forum gegen Gewalt und der KIJA durchgeführten Literaturpreisausschreiben Goldenes Kleeblatt gegen Gewalt war 2009 das vorgegebene Genre der Brief. Die Themenstellung war, einen Brief an ein Staatsoberhaupt oder einen

44 hohen geistlichen Würdenträger/eine hohe geistliche Würdenträgerin zu schreiben. Der Brief sollte mit Wünschen, Vorschlägen und Ideen die Adressaten auffordern, sich für Frieden und Gewaltfreiheit einzusetzen. Mehr als 160 AutorInnen aus dem In- und Ausland haben daran teilgenommen. Von der unabhängigen Jury wurden die drei besten Werke ausgewählt und mit dem Goldenen Kleeblatt gegen Gewalt 2009 ausgezeichnet. Außerdem gab es noch Sonderpreise für den besten burgenländischen Beitrag sowie für die drei besten Beiträge von Jugendlichen wurde wieder eine Anthologie der besten Werke herausgegeben. Der Siegerbeitrag, in welchem der Autor, Reinhard Griebner, im Stil eines kleinen Mädchens einen Brief an die deutsche Bundeskanzlerin schreibt, soll hier als bewegendes Beispiel für die Beiträge in unserem Buch eingefügt werden: Liebe Frau Bundeskanzel, ich schreibe Dir, weil heute der schönste Tag meines Lebens ist. Denn heute gibst Du mir meinen Papa zurück. Du weißt ja, mein Papa ist Soldat. Und er verteidigt, hat meine Lehrerin gesagt, unsere Freiheit am Hühnerkusch. Vorige Woche kam ein Brief, in dem stand geschrieben, dass Papa nach Hause darf. Meine Mama war ganz still, als sie ihn gelesen hat. Andere Soldaten, solche mit ganz viel Lametta auf den Schultern, haben ihr den Brief gebracht. Einen Tag später habe ich die Barbie gekriegt, die ich mir schon lange gewünscht hatte. Einfach so. Mein Opa war ziemlich blass, als er mit uns in die Stadt gedüst ist. Er hat mir die Puppe geschenkt. Und Mama hat sich ein Kleid gekauft, ein schwarzes. Heute Morgen hat sie es angezogen, als die Soldaten wieder kamen und mir ihr und Opa zum Flugplatz gefahren sind. Da sah sie aus wie die Pechmarie. Total cool! Dabei nennt Papa sie immer meine Goldmarie. Mama hat mich lange gedrückt. Und Tante Suse hat sie zugeflüstert, dass die gut auf mich aufpassen soll. Jetzt brät Tante Suse Frikadellen, mit lecker Zwiebeln drin. Ein bisschen wundert mich das schon, denn eigentlich hätte sie nicht mein Lieblingsessen machen sollen, sondern Papas: Plinsen mit Apfelmus. Ich finde, Papa hätte das verdient, schon wegen der Freiheit am Hühnerkusch. Warum läuten denn plötzlich die Kirchenglocken? Ist doch gar nicht Sonntag. Tante Suse, kann ich nicht fragen, die sitzt am Fenster und weint voll krass Ich denke, dass kommt vom Zwiebelschneiden. Ich werde das nachher mit Papa besprechen. Der weiß es ganz bestimmt. Der hat ja auch dauernd so verrückte Ideen. Einmal hat er gesagt: Wenn schon Krieg sein muss, sollten lieber die Häuptlinge miteinander kämpfen, statt immer nur die Soldaten. Dann würden sie vielleicht Frieden halten. Mal ehrlich, Frau Bundeskanzel, würdest Du dich das trauen? Jedenfalls finde ich es toll, dass Du meinen Papa nach Hause geschickt hast. Er hat mir so gefehlt. Danke, Deine Lena 2.15 Goldenes Kleeblatt Literaturwettbewerb Die Themenvorgabe beim Goldenen Kleeblatt gegen Gewalt 2010 war, einen Liedtext zu schreiben, der Botschaften gegen Gewalt transportiert. 184 in- und ausländische Beiträge wurden eingesandt und von einer unabhängigen Jury bewertet.

45 Die drei erstgereihten Beiträge sowie der beste burgenländische und der beste Beitrag von Jugendlichen wurden vertont und von uns auf einer Sampler-CD herausgegeben. Die CD wie auch die im Rahmen unserer Literaturwettbewerbe der Vorjahre produzierten Sammelwerke wurden und werden gegen freie Spenden an Interessierte weitergegeben. Die Spenden werden für Projekte und Maßnahmen gegen Gewalt verwendet (dieses Mal für das Kinderschutzzentrum Eisenstadt). Als Beispiel für hervorragende Qualität der eingereichten Liedtexte soll hier jener von Michael Bollmann (2. Preis und auch auf der Sampler-CD) eingefügt werden, der die Geschichte und den Ablauf eines Schüleramoklaufes auf eine sehr konfrontierende und zum Nachdenken anregende Weise beschreibt: Durchdraht Am Montag vor Acht, da schleicht er in d Schui sie warten auf eahm scho es san ganz schee vui Sie kreis n eahn ei eahm zittern die Knia er hod doch nix g macht und er kann nix dafia, dass er ned so is, wie s andere woin Drum muass er tagtäglich am Schuihof bezoin Sie spuck n eahm o sie hau n eahn ganz blau er woant und er schreit, doch es huift eahm koa Sau ER HOD DURCHDRAHT ER IS DURCHDRAHT Dahoam fragt sei Muatta: Was is n passiert? Ham s Dir s Pausenbrot wieder in d Hoar eineg schmiert? Jetzt setz Di hold durch ja kreizkruzifix Das i mit die m Lehrer red, bringt scheinboar nix! Der Vata scheit: Durchsetz n? Schau eahn doch o! Aus dem wird doch niamois a richtiga Mo! Ois i grad so oid war, da war i schon wer und koa so verweichlichter Schwächling wie der! ER HOD DURCHDRAHT ER IS DURCHDRAHT Sei Lehrer hod g sagt: Du bringst es ned weit! Wer so schlechte Noten hod, der is ned g scheit! Doch was in sei m Buach steht, des kann er ned wiss n Sie ham eahm die Seit n aus m Buach ausseg riss n Sein Ranz n ham s g stoin seine Heft hams s versaut Er hofft, dass der Lehrer eahm diesmoi vertraut Aber der moant blos: Depp, was hod D da wieda g macht? Dafia kriagst D an Verweis! Und die ganze Klass lacht. ER HOD DURCHDRAHT ER IS DURCHDRAHT Am Wochenend sitzt er alloa vorm PC und duad da zur Abwechslung andern moi weh Da schießt er auf ois, was si vor eahm bewegt

46 a wird jedes Moorhuhn vom Bildschirm gefegt Da is er Hulk Hogan, der mi m Macho Man catcht Da is er Darth Vaider, der des Böse zerquetscht Und auf oamoi, da g spiart er: Jetzt ist es soweit Der Rambo muass her und Gerechtigkeit ER HOD DURCHDRAHT ER IS DURCHDRAHT Sei Vata is Jager und stoiz is er drauf Der Bua sperrt am Montag den Waffenschrank auf Er hoit in die Händ des voll g ladene G wehr und nimmt si vor, er is koa Feigling mehr Am Schuihof, da warten s scho wiedr auf eahm er schiaßt wuid drauf los kann nix seh n und nix hearn Des G wehr gibt eahm Macht, er is couragiert Er metzelt ois nieda, bis si nix mehr riahrt ER HOD DURCHDRAHT ER IS DURCHDRAHT ER HOD DURCHDRAHT ER IS DURCHDRAHT Auf oamoi is s stad so stad wia die Nacht Jetz wird s eahm bewusst: Was hod er da g macht?! Er schaut in den G wehrlauf er woaß: Jetzt is Schluss spannt nomoi den Abzug und gibt si den letzten Schuss 2.16 Goldenes Kleeblatt Literaturwettbewerb 2011 konnten bei unserem Literaturpreisausschreiben Kurzgeschichten zum Thema Mit Zivilcourage gegen Gewalt eingereicht werden. Insgesamt haben 320 Teilnehmerinnen Beiträge eingesandt, wobei die jüngsten unter 10 und die ältesten AutorInnen über 80 Jahre alt sind. Eine tolle Entwicklung hat es auch hinsichtlich der Internationalisierung des Preisausschreibens gegeben 2011 haben neben österreichischen TeilnehmerInnen Deutsch sprechende (und schreibende) aus Deutschland, der Schweiz, Luxemburg, Italien, Slowenien, Großbritannien, Norwegen, den U.S.A., Chile und Singapur mitgemacht. Nach Abschluss des Wettbewerbes werden wir dieses Mal wieder ein Sammelband mit ausgewählten Werken herausgeben Externe Betreuung einer Diplomarbeit Die Kinder- und Jugendanwaltschaft betreute im Berichtszeitraum eine Diplomarbeit zum Themenfeld Gewalt in der Erziehung, von Frau Mag.ᵃ Monika Mehlmauer, einer Diplomandin des Instituts für Erziehungswissenschaften der Universität Graz.

47 Die Untersuchung (Befragung von Eltern) wurde im Burgenland durchgeführt. Part der Kinder- und Jugendanwaltschaft war dabei die inhaltliche Betreuung sowie die Unterstützung der Diplomandin bei der Ermöglichung eines Zuganges zur zu befragenden Gruppe. Im Rahmen der Untersuchung wurden mit Unterstützung seitens des Landesschulrates an die Eltern von SchülerInnen der 4. Schulstufe an 13 burgenländichen Volksschulen 574 Fragebögen verteilt. 75% der Fragebögen wurden ausgefüllt retourniert, was eine extrem hohe Rücklaufquote und damit eine ebensolche Aussagekraft bedeutet. Einige interessante Ergebnisse der Studie: 83,9% der Fragebögen wurden von Müttern ausgefüllt, was doch auf eine nach wie vor klassische Rollenverteilung, das heißt, dass die Kindererziehung zum überwiegenden Teil in Frauenhand liegt, schließen lässt. Die Hälfte der Eltern gab an, ihr Kind nie zu schlagen (vgl. Tabelle 1), eine Quote, die auch in anderen in Österreich durchgeführten Studien zu finden ist. Tabelle 1 (Mehlmauer, 2010): Anwendung von Schlägen 300 Anwendung von Schlägen 200 Weniger als die Hälfte der Befragten haben die Aussage A g`sunde Watsch n hat noch keinem Kind geschadet als völlig falsch bewertet (vgl. Tabelle 2). Tabelle 2 (Mehlmauer, 2010): A g`sunde Watsch n hat noch keinem Kind geschadet imm er gelegentlich s elten nie Der Vergleich zu einer vor ca. 10 Jahren von der KIJA durchgeführten (allerdings nur an 90 Eltern) Elternbefragung, bei welcher über 60% die g`sunde Watsch n nicht nur nicht ablehnten sondern für gut und 10 förderlich befanden, weist aber doch auf eine Wirksamkeit des bestehenden gesetzlichen Gewaltverbotes in der Erziehung und von Elternschulungen hin. Nichtsdestoweniger bedeuten die Ergebnisse der aktuellen 0 Untersuchung, dass noch einiges an Aufklärungs- und Schulungsbedarf in der Bevölkerung gegeben ist und das wird völlig natürlich richtig von unentschieden der KIJA auch völlig falscharbeitsauftrag ziemlich richtig ziemlich falsch gesehen JSG Novellierung und Überarbeitung der JSG Broschüre

48 2011 wurde das burgenländische Veranstaltungsgesetz dahingehend geändert, als das kleine Glücksspiel erlaubt wurde. Diese Tatsache machte auch eine Novellierung des Burgenländischen Jugendschutzgesetzes (JSG) notwendig. In Zusammenarbeit von KIJA und dem Referat Familie und Konsumentenschutz (Mag.ᵃ Varga) wurde daher ein diesbezüglicher Novellierungsvorschlag für das JSG erarbeitet. Außerdem wurde auch ein Passus im Vorschlag eingefügt, der Testkäufe von Alkohol oder Tabakwaren bzw. sonstigen nach dem JSG für junge Menschen verbotenen Substanzen unter bestimmten Bedingungen ermöglicht. Inzwischen wurde das JSG im Sinne dieser Novellierungsvorschläge ergänzt (LGBl. Nr. 2/2012 Stück 1): Gesetz vom 17. November 2011, mit dem das Burgenländische Jugendschutzgesetz 2002 geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Das Burgenländische Jugendschutzgesetz Bgld. JSG 2002, LGBl. Nr. 54, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2007, wird wie folgt geändert: 1. In 9 Abs. 1 wird die Wortfolge, Branntweinschenken, Wettbüros oder Glücksspielhallen durch die Wortfolge Wettbüros oder Glücksspielhallen ersetzt. 2. Dem 9 wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) Jungen Menschen ist der Zutritt zu Räumlichkeiten, in denen Glücksspielautomaten im Rahmen der Einzelaufstellung aufgestellt sind, verboten. Personen, in deren Räumlichkeiten Glücksspielautomaten im Rahmen der Einzelaufstellung betrieben werden, sind verpflichtet, zu gewährleisten, dass junge Menschen keinen Zutritt zu diesen Räumlichkeiten haben, und in diesem Sinne durch ein Identifikationssystem sicher zu stellen, dass junge Menschen diese Räumlichkeiten nicht betreten können. 3. Dem 11 wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Erwerb und Besitz der genannten Substanzen nicht verboten, wenn der Erwerb oder Besitz Folge eines Testkaufes ist, der durch eine Einrichtung veranlasst wurde, die von der Behörde zur Durchführung solcher Testkäufe ermächtigt worden ist. 4. Dem 15 wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) Die Änderung des 9 Abs. 1 und die Anfügungen der 9 Abs. 3 und 11 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die Informationsbroschüre zum Jugendschutzgesetz für Jugendliche wurde ebenfalls überarbeitet und herausgegeben. B 3. Stellungnahmen und Begutachtungen Schriftliche Stellungnahmen durch die Kinder- und Jugendanwaltschaft erfolgten im Berichtszeitraum zu: Länderumfrage betreffend Bekämpfung des Menschenhandels Entwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches bezüglich den Schutz von Unmündigen Entwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches bezüglich den Schutz von Unmündigen* Entwurf eines Bundesgesetzes über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz* Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen Entwurf eines Bundesgesetzes zur Förderung von freiwilligem Engagement Thema Obsorge beider Eltern nach einer Scheidung*

49 Stellungnahme zur Petition Nr "Kinder gehören nicht ins Gefängnis"* Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung der Bundesregierung, mit der die Anzahl der quotenpflichtigen Niederlassungsbewilligungen und die Höchstzahlen der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer für das Jahr 2011 festgelegt werden* Positionspapier zum Thema Außergerichtliche Schlichtungsstellen* * gemeinsame Stellungnahme der Kinder- und Jugendanwaltschaften aller Bundesländer 4. Tagungen, Sitzungen und Fortbildungen Die Kinder- und Jugendanwaltschaft war im Berichtszeitraum vertreten bei: 4 Tagungen der Kinder- und JugendanwältInnen der Länder 2 Tagungen im Rahmen der Weiße Feder (gegen Gewalt) - Bildungsministerium 1 Internationale Tagung (mehrtägig) der Internationalen Arbeitsgemeinschaft für Jugendfragen 1 Sitzung des Burgenländischen Gewaltschutzzentrums - Generalversammlung 1 Jurysitzung im Rahmen des vom Landesjugendreferat ausgeschriebenen Ideenwettbewerbes Zukunft Burgenland 3 Sitzungen im Rahmen des Beschäftigungspaktes Personen mit Suchterkrankungen 2 Jurysitzungen im Rahmen der Literaturpreisausschreiben Goldenes Kleeblatt gegen Gewalt 2009 und Sitzung der Plattform für Alleinerziehende 1 24 Stunden Vernetzung Workshop 1 Enquete Familie an der Wende zum 21. Jahrhundert - BMWFJ 1 Runder Tisch Psychosoziale Versorgung für Familien im Südburgenland 2 Fachbeiratssitzungen R4-Beratungsstelle Pinkafeld 1 Podiumsdiskussion: Spielsucht die unterdrückte Gefahr für Kinder und Jugendliche 1 Arbeitssitzung des Forums Gewaltfreies Burgenland 1 Arbeitssitzung der Burgenländischen Jugendschutzplattform 2 Sitzungen im BMWFJ: Harmonisierung der Jugendschutzgesetze der Länder 1 Arbeitssitzung der ARGE Nationalsozialismus und Holocaust

50 1 Podiumsdiskussion zum Bildungsvolksbegehren 1 Vorbereitungsseminar zum Burgenländischen Jugendlandtag 1 Burgenländischer Jugendlandtag 4 Arbeitssitzungen im Rahmen des Projektes Friedenswochen 3 Sitzungen mit VertreterInnen politischer Parteien zu kinder- und jugendrelevanten Themen 2 Landesjugendbeiratssitzungen 3 Landesjugendforumssitzungen 1 Fachbesprechung beim Jugendprojekt Probe 1 Enquete zum Thema Kinderrechte 6 Sitzungen des Burgenländischen Netzwerkes Gemeinsam gegen Gewalt (inkl. Subgruppensitzungen und Bezirksarbeitsgemeinschaftssitzungen) 2 Sitzungen der österreichweiten Vernetzungsplattform Opferschutz (in der Funktion als Opferschutzbeauftragter) 5. Öffentlichkeitsarbeit und Medienarbeit Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat im Berichtszeitraum Medienarbeit zu den Themen Kinder- und Jugendrechte allgemein, Jugendschutzgesetz, Jugendhilfegesetz (Jugendwohlfahrtsgesetz), verhaltensauffällige SchülerInnen, Gewalt an Kindern, Gewalt unter Kindern und Jugendlichen, sexueller Kindesmissbrauch, Umgang mit neuen Medien, Burnout bei Kindern und Jugendlichen, Alkoholkonsumverhalten von Jugendlichen sowie Opfer von Missbrauchs- und Gewalthandlungen in stationären Einrichtungen geleistet. Folgende Aktivitäten wurden gesetzt: 25 Medieninterviews gegeben 3 mal an Rundfunk- oder Fernsehsendungen teilgenommen 5 mal an Pressekonferenzen teilgenommen 5 Artikel für Zeitungen und Journale verfasst 3 Presseaussendungen ausgeschickt laufend die Kinder- und Jugendanwaltschaftsseite auf betreut 6. Vorträge, Informationsveranstaltungen und MultiplikatorInnenschulungen 2010 und 2011 wurden insgesamt 61 Vorträge und Info-Veranstaltungen und Multiplikatorenschulungen zu den Themen Kinder- und Jugendrechte, Jugendschutz,

51 Prävention durch Erziehung, Umgang mit Konflikten, Führungsverhalten, Gewalt und sexueller Missbrauch gehalten. Zusätzlich war die Kinder- und Jugendanwaltschaft auf 4 Messen und Events mit einem Infostand vertreten. 36 Vorträge in Schulklassen 9 Vorträge und Infoveranstaltungen bei Jugendorganisationen und von Gemeinden organisierten Jugendprojekten 8 Elternvorträge und von Gemeinden organisierte Infoveranstaltungen 2 Schulungen für JugendbetreuerInnen der Feuerwehr 2 Vorträge für LehrerInnen 1 Informations- und Kooperationsveranstaltung mit PolizistInnen und Fachleuten aus dem psychosozialen Bereich im Bezirk Neusiedl 1 Fortbildung für JugenarbeiterInnen und StreetworkerInnen (eintägig) 1 Podiumsdiskussion (am Podium) zum Thema Zivilcourage 1 Podiumsdiskussion (am Podium) zum Thema Rassismus und Gewalt 2 mal (mehrtägig) Infostand auf Bildungs- und Berufsinformationsmessen 1 Infostand beim Polycup in Steinbrunn 1 Infostand am Familienfest in Eisenstadt Sonstiges 9% Familienprobleme 11% 7. psychische Probleme 11% Sucht 2% Obsorge 15% Einzelfallarbeit 7.1 Einzelfallarbeit der KIJA: Graphik 1: Die Themenbereiche (in Gewalt 13% sexueller Missbrauch 4% Schule, Kindergarten 9% Anzeige, Gericht 6% einzelnen Prozent) Fragen zu kinder- und jugendrelevanten Gesetzen 20%

52 Graphik 2: Die KontaktnehmerInnen (in Prozent) 11% 27% Kinder und Jugendliche Erwachsene Institutionen und Behörden 62% Tabelle 3: Wer hat sich mit welchem Anliegen an die KIJA gewandt? (Absolutzahlen) Kinder und Jugendliche Erwachsene Institutionen und Behörden gesamt Familienprobleme Obsorge, Besuchsrecht Anzeigen, Gericht Fragen zu kinder- und jugendrelevanten Gesetzten Schule, Kindergarten Sexueller Missbrauch Gewalt Sucht

53 Psychische Probleme Sonstiges Gesamt Anmerkungen zur Einzelfallstatistik: 1. Der Erstkontakt mit der Kinder- und Jugendanwaltschaft erfolgte bei Jugendlichen überwiegend persönlich im Rahmen von oder im Anschluss an Veranstaltungen und Projekte verstärkt aber auch über . Bei Erwachsenen und Institutionen eher telefonisch, wobei auch hier die an Bedeutung gewann. 2. In der Statistik wurde nur tatsächliche Einzelfallarbeit berücksichtigt. Das heißt, weder die Gesamtzahl, der durch die Projekte oder Informationsveranstaltungen erreichten Jugendlichen und Erwachsenen noch die im Zuge der Veranstaltungen gegebenen Kurzinformationen scheinen hier auf. 3. Die in der Statistik genannten Anfragen bezogen sich alle auf Kinder und Jugendliche und wenige junge Erwachsene. 4. Der Arbeits- und Zeitaufwand pro Einzelfall reichte vom einmaligen Gespräch bis zu über Monate dauernden Interventionen. 5. Die Einteilung der Einzelfallarbeit in die in Tab.1 genannten Kategorien erfolgte auf Grund der durch den Kontaktnehmer/die Kontaktnehmerin vorgebrachten Hauptanliegen. In der Praxis lässt sich diese klare Kategorisierung nicht durchführen (z.b.: bei sexuellem Missbrauch liegt meist auch eine komplexe psychische Problematik vor, familiäre oder Schulprobleme können vorhanden sein,...). 6. Die an die KIJA im Rahmen ihrer Funktion als Ombudsstelle für Opfer länger zurückliegender Gewalt- und Missbrauchshandlungen in nichtkirchlichen Unterbringungseinrichtungen herangetragenen Anliegen wurden in der obigen Statistik nicht berücksichtigt, sondern sind unter Pkt.2 angeführt. 7.2 Einzelfallarbeit der KIJA als Burgenländische Ombudsstelle für Opfer länger zurückliegender Gewalt- und Missbrauchshandlungen in nichtkirchlichen Unterbringungseinrichtungen Das Burgenland hatte in der Vergangenheit wie auch derzeit keine landeseigenen Unterbringungseinrichtungen für Kinder, allerdings gab und gibt es doch eine Reihe von privaten derartigen Institutionen in unserem Bundesland. Auf die letztgenannten bezogen sich die an die Ombudsstelle herangetragenen Beschwerden und Anliegen. Im Berichtszeitraum haben sich in der Ombudsstelle insgesamt 35 Personen (8 Frauen, 27 Männer) gemeldet. Der Großteil wollte (teilweise vorerst) nur ein Gespräch über erlebte Misshandlungen führen. In 8 Fällen waren (sind) auch Interventionen bei und Schadenswiedergutmachungs-forderungen an Einrichtungen zu bearbeiten. 3 Fälle sind inzwischen abgeschlossen, 6 sind noch in Bearbeitung, das heißt, es werden seitens der Ombudsstelle (KIJA) noch Verhandlungen mit einer Einrichtung geführt. Bezüglich der abgeschlossenen Fälle kann in diesem Bericht nicht näher informiert werden, da jeweils sowohl von Opferseite (und in deren Auftrag auch von der KIJA) als auch von Seiten der Einrichtungen absolute Verschwiegenheit vereinbart wurde. Literatur: Bollmann, Michael (2011). Durchdraht. In Dunst, V. & Reumann, C. (Hrsg.). Audio-CD: Goldenes Kleeblatt gegen Gewalt 2010.

54 Griebner, Reinhard (2010. Liebe Frau Bundeskanzel, In Dunst, V. & Reumann, C. (Hrsg.). Briefe gegen Gewalt, S Mehlmauer, Monika (2010). Masterarbeit: Eine Studie zum elterlichen Erziehungsverhalten und die damit im Zusammenhang angewendeten Sanktionsformen im Rahmen der Kindererziehung im Burgenland. Institut für Erziehungswissenschaften d. Universität Graz. Tabellen 1 und 2 aus: Mehlmauer, Monika (2010). Masterarbeit: Eine Studie zum elterlichen Erziehungsverhalten und die damit im Zusammenhang angewendeten Sanktionsformen im Rahmen der Kindererziehung im Burgenland. Institut für Erziehungswissenschaften d. Universität Graz.

55 Beilagen zu den Wortprotokollen des Burgenländischen Landtages der XX. Gesetzgebungsperiode Ausschussbericht Beilage 550 Bericht des Rechtsausschusses und des Finanz-, Budget- und Haushaltsausschusses über den Beschlussantrag (Beilage 532), mit dem der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank zugestimmt wird (Zahl ) (Beilage 550). Der Rechtsausschuss und der Finanz-, Budget- und Haushaltsausschuss haben den Beschlussantrag, mit dem der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank zugestimmt wird, in ihrer 21. gemeinsamen Sitzung am Mittwoch, dem 12. September 2012, beraten. Landtagsabgeordneter Kovacs wurde zum Berichterstatter gewählt. Nach seinem Bericht stellte Landtagsabgeordneter Kovacs den Antrag, dem Landtag zu empfehlen, dem gegenständlichen Beschlussantrag die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen. Bei der anschließenden Abstimmung wurde der Antrag des Berichterstatters ohne Wortmeldung einstimmig angenommen. Der Rechtsausschuss und der Finanz-, Budget- und Haushaltsausschuss stellen daher den Antrag, der Landtag wolle folgenden Beschluss fassen: Der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank wird gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt. Eisenstadt, am 12. September 2012 Der Berichterstatter: Kovacs eh. Der Obmann des Rechtsausschusses als Vorsitzender der gemeinsamen Sitzung: Dr. Moser eh.

56 Beschluss des Burgenländischen Landtages vom., mit dem der Vereinbarung gemäß Art. 15a B- VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank zugestimmt wird Der Landtag hat beschlossen: Der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank wird gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.

57 Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann, - im Folgenden Parteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen: Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Gegenstand der Vereinbarung Artikel 1 Grundsätze Artikel 2 Leistungsangebotsdatenbank Artikel 3 Öffentliche Mittel Artikel 4 Bundes- und Landesleistungen Artikel 5 Leistende Stellen und abfrageberechtigte Stellen Artikel 6 Leistungsempfänger Artikel 7 Förderungen Artikel 8 Transferzahlungen Artikel 9 Leistungsangebotsermittlung Artikel 10 Betrieb der Leistungsangebotsdatenbank Artikel 11 Datenklärungsstelle Artikel 12 Kategorisierung der Leistungsangebote Artikel 13 Transparenzdatenbankbeirat Artikel 14 Kosten Artikel 15 Umsetzungszeitpunkte Artikel 16 Inkrafttreten Artikel 17 Abänderung Artikel 18 Kündigung Artikel 19 Durchführung Artikel 20 Erklärungen Artikel 21 Urkunden Abschnitt 2 Rechte und Pflichten der Parteien Abschnitt 3 Schlussbestimmungen PRÄAMBEL Getragen vom gemeinsamen Wunsch von Bund und Ländern, im Bereich von Förderungen und Transfers ein höchstmögliches Maß an Transparenz zu gewährleisten, wird in Verfolgung des gemeinsamen Ziels zur Schaffung der Transparenzdatenbank (Transparenzportal) nachstehende Vereinbarung geschlossen. Abschnitt 1 Gegenstand der Vereinbarung Artikel 1 Grundsätze 1. Die Parteien stellen sicher, dass die zum Zweck der Darstellung des Leistungsangebots (Informationszweck) erforderlichen Daten gemäß Art. 9 über Bundes- und Landesleistungen von den leistungsdefinierenden Stellen zur Verfügung gestellt werden (Leistungsangebotsdatenbank). Die Sicherstellung erfolgt durch jede Partei im Rahmen ihrer jeweiligen Gesetzgebungs- oder Organisationskompetenz oder durch zivilrechtliche Vereinbarungen. 2. Die Parteien sehen die Schaffung einer Leistungsangebotsdatenbank als ersten Schritt zur Schaffung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank an. Sie kommen überein, im Fall einer positiv abgeschlossenen Evaluierung (Art. 15 Abs. 5) alle erforderlichen Schritte für die Umsetzung

58 einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank zu unternehmen. Diese Schritte sollen unverzüglich nach der Evaluierung unternommen werden und die Ergebnisse der Evaluierung berücksichtigen. In der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank sollen Daten über öffentliche Bundes-, Länder- und Gemeindeleistungen erfasst werden, die nicht in einer Datenbank des Bundesministers für Finanzen, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger oder des Arbeitsmarktservices enthalten sind. Über das Transparenzportal sollen jeder Leistungsempfänger Zugriff auf die Daten haben, die seine Person betreffen und jede abfrageberechtigte Stelle Zugriff auf die Daten, die für sie erforderlich sind, um eine Leistung zu gewähren, einzustellen oder rückzufordern. Zusätzlich sollen die Daten für ausschließlich statistische, planerische und steuernde Zwecke zur Verfügung stehen. 3. Die Parteien kommen überein, im Fall einer positiv abgeschlossenen Evaluierung alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit Mitteilungen von personenbezogenen Daten über Leistungen an die gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank möglich werden und über das Transparenzportal abgefragt werden können. Nach Möglichkeit streben die Parteien an, die Mitteilung personenbezogener Daten ab dem 1. Jänner 2015 vornehmen zu können. 4. Die Parteien kommen überein, dass die weiteren Schritte von der Leistungsangebotsdatenbank hin zu einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank sich nicht aus dieser Vereinbarung ergeben; insbesondere dass aufgrund dieser Vereinbarung keine Pflicht besteht zur Mitteilung a) von personenbezogenen Daten durch Länder; b) von Leistungsangeboten der Gemeinden durch Länder oder Gemeinden und c) von personenbezogenen Daten durch Gemeinden. 5. Die Parteien kommen überein, dass es dem Bund unbenommen sein soll, die Leistungsangebotsdatenbank und die Transparenzdatenbank schneller umzusetzen und mehr Leistungsangebote zu erfassen, soweit ausschließlich Leistungen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 betroffen sind. Artikel 2 Leistungsangebotsdatenbank Die Leistungsangebotsdatenbank dient der Verwendung der Daten über Leistungsangebote aus öffentlichen Mitteln. In die Leistungsangebotsdatenbank sind Angebote von Förderungen und Transferzahlungen aufzunehmen. Der Bund darf Angebote von zusätzlichen Leistungen in die Leistungsangebotsdatenbank aufnehmen. Daten aus der Leistungsangebotsdatenbank werden zum Zweck der Darstellung des Leistungsangebots (Informationszweck) über das Transparenzportal veröffentlicht. Die Daten der Leistungsangebotsdatenbank werden allen leistungsdefinierenden Stellen über eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung gestellt. Jede Partei darf die Daten der Leistungsangebotsdatenbank für eigene Zwecke verwenden. Artikel 3 Öffentliche Mittel Öffentliche Mittel im Sinne dieser Vereinbarung sind Mittel, die 1. von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, 2. von der Europäischen Union oder einer ihrer Einrichtungen oder 3. von einer internationalen Organisation oder einer ihrer Einrichtungen stammen. Als öffentliche Mittel gelten auch Mittel, die eine juristische Person des privaten Rechts, eine Personenvereinigung, eine Anstalt, eine öffentlich- oder privatrechtliche Stiftung, ein öffentlich- oder privatrechtlicher Fonds oder ein anderes Zweckvermögen für die Abwicklung einer Leistung verwendet, insoweit diese Mittel zur Finanzierung einer Leistung von einer im ersten Satz genannten Einrichtung zur Verfügung gestellt werden, aus Pflichtbeiträgen stammen oder sonst kraft Gesetzes erhoben werden. Artikel 4 Bundes- und Landesleistungen (1) Bundesleistungen im Sinne dieser Vereinbarung sind 1. Leistungen aufgrund eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung eines Bundesorganes oder eines Beschlusses eines mit Bundesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörpers und 2. Leistungen, die auf einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage beruhen und vom Bund oder von einer Einrichtung gewährt werden, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß 11, 12 oder 13 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144 unterliegt. (2) Landesleistungen im Sinne dieser Vereinbarung sind 1. Leistungen aufgrund eines Landesgesetzes oder einer Verordnung eines Landesorganes oder eines Beschlusses eines mit Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörpers und

59 2. Leistungen, die auf einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage beruhen und von einem Land oder von einer Einrichtung gewährt werden, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß 15 RHG unterliegt. (3) Keine Leistungen im Sinne dieser Vereinbarung sind Gemeindeleistungen. Gemeindeleistungen sind Leistungen, die von Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich erbracht werden. Artikel 5 Leistende Stellen und abfrageberechtigte Stellen (1) Leistende Stelle im Sinne dieser Vereinbarung in Bezug auf eine Leistung ist die inländische Einrichtung, der die Abwicklung dieser Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (Art. 6) obliegt. Wirken mehrere Einrichtungen an der Abwicklung einer Leistung mit, gilt die auszahlende Stelle als leistende Stelle. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des 38 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle. Wirken mehrere Einrichtungen an der Abwicklung eines Teiles der Leistung mit, gilt jede Einrichtung im Ausmaß des jeweils abgewickelten Betrages als leistende Stelle. (2) Abfrageberechtigte Stelle im Sinne dieser Vereinbarung ist für eine Leistung eine Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verwendung von aus dem Transparenzportal abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung erforderlich ist. Eine abfrageberechtigte Stelle liegt nur dann vor, wenn sie im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (Art. 9) als solche bezeichnet worden ist oder sich die Berechtigung aus der Leistungskategorisierung (Art. 12 Abs. 2) ergibt. Jede leistende Stelle ist auch abfrageberechtigte Stelle. Artikel 6 Leistungsempfänger (1) Leistungsempfänger im Sinne dieser Vereinbarung ist, wer eine Leistung im Sinne des Art. 4 erhalten kann. Als Leistungsempfänger gilt jedenfalls, wer verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel zur Erbringung von Leistungen, insbesondere einer Sachleistung zum Nutzen eines Dritten oder der Öffentlichkeit zu verwenden; diese Tatsache ist im Transparenzportal ersichtlich zu machen. Als Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten kann, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtpersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist ( 6 Abs. 4 E-GovG). (2) Als Leistungsempfänger gilt nicht, wer verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel weiterzugeben, ohne dafür eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten. (3) Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände im Sinne des Art. 116a B-VG sind keine Leistungsempfänger. Artikel 7 Förderungen (1) Förderungen im Sinne dieser Vereinbarung sind Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einem Leistungsempfänger für eine von diesem erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten. (2) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt. (3) Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung. (4) Nicht als Förderung gelten Einlagen und Beiträge jeder Art, die von einer Gebietskörperschaft in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin an eine Kapitalgesellschaft geleistet werden, an der diese Gebietskörperschaft alleine oder gemeinsam mit einer anderen Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar 100% des Grund- oder Stammkapitals besitzt. Das gilt nicht für Einlagen und Beiträge jeder Art des Bundes. Artikel 8 Transferzahlungen Transferzahlungen im Sinne dieser Vereinbarung sind Zahlungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.

60 Abschnitt 2 Rechte und Pflichten der Parteien Artikel 9 Leistungsangebotsermittlung (1) Die Parteien stellen sicher, dass innerhalb der erforderlichen Zeit leistungsdefinierende Stellen eingerichtet werden. Sie statten diese mit den erforderlichen Rechten und Mitteln aus und sorgen dafür, dass jede leistungsdefinierende Stelle aus dem jeweiligen Wirkungsbereich der Partei für jedes Leistungsangebot 1. eine in ihrem jeweiligen Bereich eine eindeutige Bezeichnung und Zuordnung zur eigenen Kategorie gemäß Art. 12 Abs. 1 vergibt; 2. die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Leistung angibt; 3. die Voraussetzung für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung der Leistung ausweist und dabei sensible Daten im Sinne des 4 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, besonders bezeichnet; 4. die leistende Stelle oder die leistenden Stellen bezeichnet sowie 5. gegebenenfalls abfrageberechtigte(n) Stelle(n), die keine leistenden Stellen sind, bezeichnet. Diese Angaben hat die leistungsdefinierende Stelle in der Leistungsangebotsdatenbank (Art. 2) zu erfassen. (2) Die Ausstattung der leistungsdefinierenden Stellen mit Rechten und Mitteln hat so weit zu gehen, dass die Mitteilungen alle hoheitlichen oder privatrechtlichen Leistungsangebote umfassen können. (3) Die Parteien sorgen dafür, dass die jeweils betroffene an der Abwicklung der Leistung beteiligte Stelle die leistungsdefinierende Stelle bei ihrer Aufgabe im angeforderten Ausmaß unterstützt. (4) Die Parteien verpflichten sich, im Rahmen der Erstellung und Übermittlung des Leistungsangebots auf die Rechte und Verpflichtungen aller betroffenen Stellen - insbesondere der Selbstverwaltungskörper und der juristischen Personen des privaten Rechts - gebührend Rücksicht zu nehmen. Artikel 10 Betrieb der Leistungsangebotsdatenbank Der Bund hat die Verantwortung für die Einrichtung und den Betrieb der Leistungsangebotsdatenbank. Die BRZ GmbH fungiert als Betreiberin der Leistungsangebotsdatenbank. Sie hat die Leistungsangebotsdatenbank einzurichten und zu betreiben. Artikel 11 Datenklärungsstelle (1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Datenklärungsstelle einzurichten. Die Datenklärungsstelle hat Anfragen und Anbringen zur Anwendung dieser Vereinbarung zu erledigen. Das gilt nicht für bedeutsame Fragestellungen, die Auswirkungen auf mehr als eine Partei haben; mit diesen soll die Datenklärungsstelle den Transparenzdatenbankbeirat befassen. (2) Die Datenklärungsstelle hat nach Maßgabe des Art. 12 im Auftrag der Parteien an der Leistungskategorisierung mitzuwirken. Artikel 12 Kategorisierung der Leistungsangebote (1) Die Parteien kommen überein, eine Kategorisierung aller Leistungsangebote auf der Grundlage der Anlage zu 3 Abs. 1 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004 durchzuführen. Ausgehend von dieser gemeinsamen Grundlage können die leistungsdefinierenden Stellen für die von ihnen in der Leistungsangebotsdatenbank gemäß Art. 9 Abs. 1 zu erfassenden Leistungsangebote zu der Gliederungsebene Tätigkeitsbereich selbständig Teilbereiche für die eigene Kategorisierung ihrer Leistungsangebote festlegen. (2) Die Parteien kommen überein, dass die Datenklärungsstelle zusätzlich zur eigenen Kategorisierung der leistungsdefinierenden Stellen gemäß Abs. 1 eine einheitliche Kategorisierung aller Leistungsangebote auf der Grundlage der Anlage zu 3 Abs. 1 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004 durchführen soll. Dabei soll der Gliederungsebene Tätigkeitsbereich die Unterebene Teilbereich hinzugefügt werden. Artikel 13 Transparenzdatenbankbeirat (1) Der Bund errichtet einen Transparenzdatenbankbeirat. Die Parteien entsenden geeignete Personen in den Transparenzdatenbankbeirat. Der Transparenzdatenbankbeirat fasst Beschlüsse auf Antrag eines

61 Transparenzdatenbankbeiratsmitgliedes. Die Beschlussfassung im Transparenzdatenbankbeirat erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Transparenzdatenbankbeiratsmitglieder. (2) Der Transparenzdatenbankbeirat wirkt mit 1. an der allenfalls erforderlichen Koordinierung der Kategorisierung der Leistungsangebote nach Art. 12 Abs. 1; dazu gehören auch Vorschläge zur Erweiterung der Gliederungsebene Tätigkeitsbereich ; 2. an der Erledigung von bedeutsamen Anbringen zur Anwendung dieser Vereinbarung, die Auswirkungen auf mehr als eine Partei haben; 3. an der gegenseitigen Information und Koordination bei der Umsetzung dieser Vereinbarung; 4. an der Evaluierung gemäß Art. 15 Abs. 5; 5. an der gemeinsamen Prüfung der weiteren Maßnahmen zur Errichtung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank. (3) Dem Transparenzdatenbankbeirat gehören an: 1. ein Vertreter des Bundeskanzlers; 2. ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen; 3. ein Vertreter des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; 4. ein Vertreter des Datenschutzrates; 5. ein Vertreter der Datenklärungsstelle; 6. ein Vertreter der BRZ GmbH; 7. ein Vertreter jedes Landes; 8. ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes; 9. ein Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes. (4) Der Transparenzdatenbankbeirat ist vom Vorsitzenden auf Antrag eines Mitglieds des Transparenzdatenbankbeirates einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Sitzungstermin soll eine Frist von zwei Wochen liegen. Eine Stimmrechtsübertragung ist möglich. Jede entsendende Stelle hat ihre Kosten selbst zu tragen. (5) Den Vorsitz des Transparenzdatenbankbeirates führt der Vertreter des Bundesministers für Finanzen. (6) Die Geschäfte des Transparenzdatenbankbeirates führt die Datenklärungsstelle. Abschnitt 3 Schlussbestimmungen Artikel 14 Kosten Jede Partei trägt die bei ihr anfallenden Kosten selbst. Artikel 15 Umsetzungszeitpunkte (1) Der Bund sieht vor, dass die einheitliche Kategorisierung von Leistungsangeboten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2012 erfolgt. (2) Die Länder sehen zum Zweck der einheitlichen Kategorisierung nach Art. 12 vor, dass die Übermittlung von Leistungsangeboten im Sinne des Art. 4 Abs. 2 von Leistungen 1. im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010 und 2. aus dem Tätigkeitsbereich Bildung und Forschung nur Forschungs- und Entwicklungsleistungsangebote 3. aus dem Tätigkeitsbereich Gesellschaft und Soziales nur Familienleistungsangebote, 4. aus dem Tätigkeitsbereich Sport und Freizeit, sowie 5. aus dem Tätigkeitsbereich Wirtschaft nur Tourismusleistungsangebote, jeweils entsprechend der Anlage zu 3 Abs. 1 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004, spätestens bis zum 30. Juni 2013 erfolgt (Art. 9 Abs. 1 letzter Satz). (3) Die Länder sehen zum Zweck der einheitlichen Kategorisierung nach Art. 12 vor, dass die Übermittlung von allen anderen Leistungsangeboten im Sinne des Art. 4 Abs. 2 spätestens bis zum 31. Dezember 2013 erfolgt (Art. 9 Abs. 1 letzter Satz). (4) Der Bund sieht vor, dass Leistungen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 ab dem 1. April 2013 und bis zum Abschluss der Evaluierung im Sinne des Abs. 5, im Fall einer Fortführung der Umsetzung der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank nach Abschluss der Evaluierung jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2014 von den abfrageberechtigten Stellen der Länder aus dem Transparenzportal personenbezogen abgefragt werden können, wenn bei Gewährung, Einstellung oder Rückforderung eines bereits

62 erfassten und kategorisierten Leistungsangebotes der Länder sich aus dieser Kategorisierung auf landesgesetzlicher Grundlage die Berechtigung zur Einsicht in die Bundesdaten ergibt. (5) Die Parteien kommen überein, dass vom 1. Jänner bis zum 28. Februar 2014 eine gemeinsame Evaluierung durchgeführt werden soll. Die Parteien führen die Evaluierung unter Mitwirkung des Transparenzdatenbankbeirates gemeinsam durch. Ziel der gemeinsamen Evaluierung ist es, die Entscheidung der Parteien über die zu setzenden rechtlichen Maßnahmen zur Errichtung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank vorzubereiten. Artikel 16 Inkrafttreten (1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem 1. die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen, sowie 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. (2) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens unverzüglich mitzuteilen. Artikel 17 Abänderung Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen aller Parteien möglich. Artikel 18 Kündigung (1) Diese Vereinbarung kann von jeder Partei zum 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist schriftlich gekündigt werden. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Parteien in Kraft. (2) Kündigt eine Partei diese Vereinbarung, dürfen die von dieser Partei bis zur Wirksamkeit der Kündigung gemeldeten Daten weiterhin verarbeitet werden. Artikel 19 Durchführung (1) Die Parteien erarbeiten und erlassen Rechtsvorschriften zur Durchführung dieser Vereinbarung in abgestimmter Form unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse. (2) Die Parteien kommen überein, im Rahmen ihrer Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichenfalls notwendigen Rechtsvorschriften längstens binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu erlassen, sofern sie nicht ohnehin bereits in Geltung stehen oder es in der Vereinbarung nicht anders festgelegt wurde. (3) Für Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung gelten Leistungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durch die Gemeinde Wien als durch das Land Wien erbracht, sofern es sich hierbei um Leistungen handelt, die typischerweise durch ein Land erbracht werden. Artikel 20 Erklärungen Alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen sind an das Bundeskanzleramt zu richten, das die übrigen Parteien davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat. Artikel 21 Urkunden Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Parteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

63 Erläuterungen Allgemeiner Teil Derzeit wird in Österreich von der öffentlichen Hand eine Vielzahl von Leistungen erbracht, die weder für die Leistungsempfänger noch für die öffentliche Hand transparent sind. Daher sollen über das Transparenzportal alle von Bund und Ländern in der Leistungsangebotsdatenbank erfassten Leistungsangebote öffentlich zugänglich gemacht werden. Die öffentliche Hand erhält durch die Leistungsangebotsdatenbank die Möglichkeit, die öffentlichen Leistungen nach unterschiedlichen Kriterien systematisch abzufragen und kann mit diesem neuen Instrument die einzelnen Leistungsangebote noch besser aufeinander abstimmen. Die Leistungsangebotsdatenbank ist als Vorstufe für eine auch personenbezogene Daten enthaltende gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank konzipiert. Sie soll im ersten Schritt die Leistungsangebote des Bundes und der Länder enthalten. Darauf basierend beginnt der Bund personenbezogene Leistungen für Angebote von Bundesleistungen in der Transparentdatenbank zu erfassen. Nach einer Evaluierung der Leistungsangebotsdatenbank soll entschieden werden, wie die rechtliche Umsetzung der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank erfolgen kann. Der Transparenzdatenbankbeirat soll als Gremium, in dem der Bund, die Länder und die Gemeinden gleichberechtigte Partner sind, die Kooperation auf eine institutionelle Basis stellen und angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten aller beteiligten Gebietskörperschaften sichern.

64 Besonderer Teil Zu Art. 1: 1. Bundes- und Landesleistungen sollen von den leistungsdefinierenden Stellen in die Leistungsangebotsdatenbank eingespeist werden. Die Aufnahme der Leistungsangebote in die Leistungsangebotsdatenbank durch die leistungsdefinierenden Stellen sollte aller Voraussicht nach keiner gesetzlichen Regelungen bedürfen. 2. Die Parteien betrachten die Leistungsangebotsdatenbank als Vorstufe zur gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank, deren Umsetzung nach dem positiven Abschluss der Evaluierung der Leistungsangebotsdatenbank erfolgen soll. 3. Zum Zweck der Umsetzung der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank sollen die Parteien nach dem positiven Abschluss der Evaluierung die dafür erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen für die Mitteilung personenbezogener Daten ergreifen. 4. Die Leistungsangebote von Gemeinden sollen von der Vereinbarung nicht betroffen sein. Es besteht allerdings die Absicht der Parteien, nach dem positiven Abschluss der Evaluierung die Gemeinden in die gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank sowohl mit ihren Leistungsangeboten als auch mit den Meldungen über personenbezogene Daten miteinzubeziehen. 5. der Bund soll schneller als in dieser Vereinbarung vorgesehen die Leistungsangebots- und die Transparenzdatenbank umsetzen dürfen. Zu Art. 2: Artikel 2 stellt die Funktionsweise der Leistungsangebotsdatenbank dar: Nicht personenbezogene Daten über Leistungsangebote des Bundes und der Länder, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sollen in der Leistungsangebotsdatenbank verarbeitet werden und über das Transparenzportal öffentlich zugänglich sein. Inhalt der Leistungsangebotsdatenbank aufgrund dieser Vereinbarung sollen keine personenbezogene Daten über Förderungen und Transferzahlungen sein. Dem Bund steht es allerdings frei, auch Daten über andere Leistungen in die Leistungsangebotsdatenbank einzubringen. Die Anzeige des Leistungsangebotes im Transparenzportal soll für alle Personen kostenlos und ohne weitere Zugangsvoraussetzungen erfolgen. Die nähere Regelung des Transparenzportals soll in einem Bundesgesetz erfolgen. Zusätzlich zu der Abrufbarkeit des gesamten Leistungsangebotskataloges über das Transparenzportal sollen die leistungsdefinierenden Stellen die nicht personenbezogenen Daten auch über eine elektronische Schnittstelle kostenlos zur Verfügung gestellt bekommen, um diese gesondert auswerten zu können. Jede Partei soll die Daten der Leistungsangebotsdatenbank für eigene Zwecke, wie zb statistische Auswertungen oder Veröffentlichungen auf eigenen Internetportalen oder ähnlichem verwenden dürfen. Zu Art. 3: Die Leistungsangebotsdatenbank soll nur Leistungen der öffentlichen Hand umfassen, daher wird in Art. 3 der Begriff öffentliche Mittel definiert, der in weiterer Folge zur Bestimmung von Förderungen (Art. 7) und Transferzahlungen (Art. 8) herangezogen wird. Zu den öffentlichen Mitteln zählen zum Beispiel Mittel, die vom Bund, von einem Land oder von einer Gemeinde, von einem öffentlich-rechtlichen Fonds, von der Europäischen Union oder von einer internationalen Organisation (zb Weltbank oder Internationaler Währungsfonds) stammen. Nicht zu den öffentlichen Mitteln gehören Mittel, die von einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft stammen, weil die Verwendung dieser Mittel als innere Angelegenheit einer anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Sinne des Art. 15 des Staatsgrundgesetzes 1867, RGBl. Nr. 142/1867 anzusehen ist. Soweit die betreffenden Mittel durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, durch die EU oder durch eine internationale Organisation zur Verfügung gestellt werden, aus Pflichtbeiträgen stammen oder sonst kraft Gesetzes erhoben werden, um eine Förderung oder Transferzahlung zu finanzieren, sollen zu den öffentlichen Mitteln auch Mittel gehören, die von einer juristischen Person des Privatrechts (zb ausgegliederte Rechtsträger in Form von GmbHs oder privatrechtliche Stiftungen), von Personenvereinigungen (zb offene Gesellschaften oder Kommanditgesellschaften), von Europäischen Verbünden für territoriale Zusammenarbeit nach der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 oder von sonstigen Zweckvermögen für die Abwicklung dieser Leistung herangezogen werden. Dadurch soll verhindert werden, dass die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten an die Transparenzdatenbank davon abhängt, ob eine Leistung durch eine öffentlich-rechtliche Einrichtung selbst oder mittelbar über eine juristische Person des privaten Rechts ausgezahlt wird. Der zweite Satz des Artikel 3 soll in erster Linie eine Klarstellung sein, dass indirekt von einer öffentlich-rechtlichen, supra- oder internationalen Körperschaft stammende Mittel ebenfalls als öffentliche Mittel im Sinne dieser Vereinbarung anzusehen sind, auch wenn die Auszahlung über eine privatrechtliche Körperschaft oder Vermögensmasse erfolgt. Um öffentliche Mittel handelt es sich auch dann, wenn die einer juristischen Person des Privatrechts (oder einem anderen der genannten Rechtsträger) zur Erbringung einer Leistung dienenden Gelder kraft Gesetzes erhoben

65 werden und ihr unmittelbar zufließen. Dies ist zum Beispiel bei den Förderungen alternativer Energien durch die OeMAG (Abwicklungsstelle für Ökostrom AG) der Fall, deren Mittel auf Basis des Bundesgesetzes über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, im Wege des Strompreises erhoben werden. Zu Art. 4: Da für Bundes- und für Landesleistungen vor allem hinsichtlich der Umsetzungszeitpunkte (Art. 15) unterschiedliche Bestimmungen gelten, bedarf es einer Definition der beiden Begriffe. Einerseits wird bei Leistungen, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind, auf den Rechtsgrund für die Erbringung der Leistung abgestellt. So ist zb eine Leistung, die aufgrund eines Bundesgesetzes zu erbringen ist, eine Bundesleistung, dagegen eine Leistung, die aufgrund eines Landesgesetzes zu erbringen ist, eine Landesleistung. Andererseits wird bei Leistungen, die nicht auf eine öffentlich-rechtlichen, sondern auf einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage beruhen, auf die Körperschaft abgestellt, die die Leistung erbringt: Erbringt die Leistung der Bund oder eine juristische Person des privaten Rechts, an der der Bund qualifiziert beteiligt ist, dann ist die Leistung eine Bundesleistung. Erbringt die Leistung dagegen ein Land oder eine juristische Person des privaten Rechts, an der das Land qualifiziert beteiligt ist, dann liegt eine Landesleistung vor. Leistungen, die von Gemeinden in ihrem eigenen Wirkungsbereich erbracht werden, sollen von dieser Vereinbarung nicht umfasst sein. Zu Art. 5: Da die jeweilige leistende Stelle und gegebenenfalls auch abfrageberechtigte Stellen im Zuge der Leistungsangebotsermittlung anzugeben sind (Art. 9 Abs. 1), definiert Art. 5 diesen Begriff: Leistende Stellen müssen ihren Sitz in Österreich haben und Leistungen im Hinblick auf einen konkreten (potentiellen) Leistungsempfänger abwickeln. Das bedeutet, dass zb eine Prüfstelle, die die Abrechnung einer bereits erbrachten Leistung zu kontrollieren hat, nicht als leistende Stelle anzusehen ist, weil ihre Tätigkeit zwar mit der Leistungserbringung (mittelbar) zusammenhängt, ihre Tätigkeit aber nicht auf einen konkreten Leistungsempfänger hin ausgerichtet ist. Als leistende Stelle ist auch anzusehen, wer im Inland seinen Sitz hat und Leistungen abwickelt, die (mittelbar oder unmittelbar) von der Europäischen Union oder einer internationalen Organisation oder einer ihrer Einrichtungen finanziert werden. Weiters soll leistende Stelle ein Verbund für territoriale Zusammenarbeit nach der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) sein, wenn er seinen Sitz in Österreich hat. Erfüllen mehrere Einrichtungen die Voraussetzungen für eine Qualifikation als leistende Stelle, soll diejenige Stelle zur Mitteilung verpflichtet sein, die die Auszahlung der Leistung durchgeführt hat. Ist diese Stelle allerdings durch das Bankgeheimnis verhindert, eine Mitteilung zu übermitteln, dann soll die andere an der Leistungserbringung beteiligte Einrichtung zur Mitteilung verpflichtet sein. Führen mehrere Einrichtungen die Auszahlung der Leistung durch und erfüllt jede von ihnen die Voraussetzungen für die Qualifikation als leistende Stelle, dann soll die Mitteilung nur den Umfang der jeweiligen die leistende Stelle betreffenden Auszahlung umfassen. Die abfrageberechtigte Stelle ist jene Stelle, für die es im Zuge ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung erforderlich ist, Daten zur Verfügung zu haben, die aus dem Transparenzportal abrufbar sind. Leistende Stellen werden in der Regel immer auch als abfrageberechtigte Stellen anzusehen sein. Welche Stelle konkret die Anforderungen für die Qualifikation als abfrageberechtigte Stelle erfüllt, ergibt sich aus dem Prozess der Leistungskategorisierung: Die leistungsdefinierende Stelle benennt die je Leistungsangebot eingesetzten leistenden Stelle(n) (siehe Artikel 11) und gegebenenfalls die sonstigen an der Abwicklung dieser Leistung beteiligten Stellen und übermittelt weiters einen Vorschlag für die Daten, die diese benötigt (benötigen), um die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer konkreten Leistung prüfen zu können. Die Datenklärungsstelle verarbeitet diesen Vorschlag der leistungsdefinierenden Stelle im Zuge der Prüfung und Freigabe des Leistungskatalogs. Für die Daten, auf die die betreffende leistende Stelle bzw. die sonstige an der Abwicklung der Leistung beteiligten Stelle laut diesem Leistungskatalog zugreifen darf, ist sie als abfrageberechtigte Stelle anzusehen. Zu Art. 6: Die Definition des Leistungsempfängers umfasst nicht nur natürliche oder juristische Personen, sondern auch Personenmehrheiten und sonstige Zusammenschlüsse von Personen oder Mitteln aller Art, weil diese Leistungsempfänger von zb Förderungen sein können. Der Begriff Personenmehrheiten soll alle Arten von Personengemeinschaften ohne oder mit eingeschränkter Rechtspersönlichkeit umfassen wie zb offene Gesellschaften oder Kommanditgesellschaften, Gesellschaften nach bürgerlichem Recht, sowie Bedarfsgemeinschaften (zb Familien, Lebenspartnerschaften), Bürgerinitiativen, Bürgerplattformen usw. Eine Einzelperson, die Mitglied einer Personenmehrheit ist, soll immer dann als Leistungsempfänger angesehen werden, wenn für die betreffende Personenmehrheit selbst keine eindeutige Identität im Ergänzungsregister eingetragen worden ist ( 6 Abs. 4 E-GovG). Diese Einzelperson ist aber nur in jenem Ausmaß als Leistungsempfängerin anzusehen, als ihr selbst die Leistung zugutekommt und sie nicht nachweislich und

66 überprüfbar verpflichtet ist, einen Teil der Leistung etwa an andere Mitglieder der Personenmehrheit weiterzugeben. Auch Personen, die in Österreich keinen Wohnsitz im Sinne des Meldegesetzes haben, oder nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, können Leistungsempfänger sein. Leistungen an den Bund, an die Länder und die Gemeinden sowie an Gemeindeverbände sollen nicht erfasst werden. Zu Art. 7: Förderungen werden als Zahlungen aus öffentlichen Mitteln für eine bereits erbrachte oder noch zu erbringende Leistung ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung definiert. Darunter fallen zb auch von der Europäischen Union kofinanzierte Zahlungen. Eine direkte Gegenleistung liegt immer dann vor, wenn die Zahlung nach ihrer Art, Höhe und Ausgestaltung ein fremdübliches Entgelt darstellt - zum Beispiel im Rahmen eines zu marktkonformen Bedingungen abgeschlossenen Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrages. So ist zb die Forschungstätigkeit nicht als unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung für den Erhalt einer Forschungsförderung anzusehen. Die Definition des Begriffes Förderung lehnt sich an 20 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BGBl. Nr. 213/1986) an. Nicht als Förderungen sollen beispielsweise folgende Gesellschafterzuschüsse angesehen werden: - eines Landes an eine zu 100% im Landeseigentum stehende GmbH oder AG; - eines Landes an eine zu 50% im Landeseigentum und zu 50% im Eigentum einer Gemeinde stehende GmbH oder AG; - eines Landes an eine zu 60% im Bundeseigentum, zu jeweils 15% im Eigentum zweier Länder und zu 10% im Eigentum einer zu 100% gemeindeeigenen GmbH stehende GmbH oder AG. Zu Art. 8: Transferzahlungen können nur an natürliche Personen erfolgen, die dafür keine direkte Gegenleistung zu erbringen haben; dass ein bestimmtes Verhalten gesetzt werden muss, um eine Transferzahlung zu erhalten, schadet jedoch nicht. So ist zb der Abschluss eines Bausparvertrages keine unmittelbare Gegenleistung für den Erhalt einer Bausparprämie; die Tatsache, dass ein Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist keine unmittelbare Gegenleistung für die Gewährung der Familienbeihilfe. Transferzahlungen werden typischerweise aus sozialoder familienpolitischen Erwägungen gewährt. Zahlungen, die bereits als Sozialversicherungsleistung, Ruheoder Versorgungsbezug oder als Förderung anzusehen sind, stellen keine Transferzahlung dar. Die Abgrenzung zwischen Förderungen und Transferleistungen wird in Zweifelsfällen auch dahingehend erfolgen können, dass Förderungen eher eine Objektförderung darstellen und damit einkommensunabhängig sind, während Transfers - mit Ausnahme der Familientransfers - vielfach von einkommensabhängigen Aspekten beeinflusst werden. Zu Art. 9: Artikel 9 beschreibt den ersten Schritt der Leistungskategorisierung, die Leistungsangebotsermittlung. Erforderlichenfalls mit Unterstützung der betroffenen leistenden Stelle soll die leistungsdefinierende Stelle die im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches angebotenen Leistungen sammeln und einer eigenen Kategorisierung zuführen. Zu diesem Zweck soll sie die Leistungsangebote bezeichnen. Weiters soll sie die für die personenbezogene Datenabfrage durch abfrageberechtigte Stellen erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung der Leistungen erheben und dabei gegebenenfalls vorkommende sensible Daten kennzeichnen. Zudem soll sie die in Frage kommenden leistenden Stellen sowie die übrigen an der Abwicklung einer Leistung beteiligten Stellen kennzeichnen. Durch die Aufnahme der leistenden Stellen und der übrigen an der Leistungsabwicklung beteiligten Stellen in den Leistungsangebotskatalog in Verbindung mit den für die Gewährung, Einstellung oder Rückforderung der Leistung erforderlichen Daten (insbesondere die einheitliche Kategorisierung) kann die Gesamtheit aller abfrageberechtigten Stellen eindeutig definiert werden. Die Daten sollen mittels Dialogverfahren erfasst und der Datenklärungsstelle zugänglich gemacht werden. Es obliegt jeder einzelnen Partei, im Rahmen ihrer internen Organisationskompetenz, eine (oder mehrere) leistungsdefinierende Stellen zu bezeichnen. Es muss sich dabei nicht um ein besonderes, gesetzlich eingerichtetes Verwaltungsorgan handeln; eine interne organisatorische Verfügung reicht aus. Um die in der Vereinbarung genannten Aufgaben erfüllen zu können, müssen in der Regel weder besondere gesetzliche Übermittlungspflichten für die verschiedensten leistenden Stellen verankert werden, noch werden den leistungsdefinierenden Stellen außenwirksame Rechte gegenüber Dritten eingeräumt werden müssen. Es muss jedoch zb qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Weiters ist die Mitwirkung zb ausgelagerter Rechtsträger (Gesellschaften im Eigentum der Partei oder als eigener Fonds organisiertes Vermögen der Partei) bei der Leistungsangebotsermittlung mit geeigneten Maßnahmen sicherzustellen. In Einzelfällen ist das Bestehen einer Verpflichtung zur Erlassung oder Änderung von Rechtsvorschriften durch eine Partei nicht auszuschließen.

67 Zu Art. 10: Die Verantwortung für die Errichtung und den Betrieb soll dem Bund alleine zukommen. Mit der technischen Durchführung soll die Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleisterin beauftragt werden. Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Leistungsangebotsdatenbank soll vom Bund getragen werden. Zu Art. 11: Gemäß Artikel 11 Abs. 1 soll die Datenklärungsstelle als Bundesbehörde durch den Bundesminister für Finanzen eingerichtet werden. Der Datenklärungsstelle sollen die zentralen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der Transparenzdatenbank und des Transparenzportals zukommen. Die Erledigung von Anfragen und Anbringung zur Anwendung dieser Vereinbarung soll grundsätzlich der Datenklärungsstelle obliegen. Nur in den Fällen, wo eine Fragestellung von allgemeiner Bedeutung ist (und sich nicht auf einen (ausgerissenen) Spezialfall bezieht) und daher Auswirkungen auf mehr als eine Partei wahrscheinlich sind, soll der Transparenzdatenbankbeirat die Entscheidung über die Erledigung treffen. In diesem Fall wird die Datenklärungsstelle die Fragestellung samt einem Erledigungsentwurf dem Transparenzdatenbankbeirat vorlegen. Gemäß Artikel 12 hat sie an der Leistungskategorisierung federführend mitzuwirken indem sie die von den leistungsdefinierenden Stellen mitgeteilten Leistungsangebote zu einem einheitlich kategorisierten Leistungskatalog zusammenfasst. Zu Art. 12: Die Kategorisierung der Leistungsangebote dient ausschließlich Zwecken der Leistungsangebotsdatenbank und (künftig) der Transparenzdatenbank. Als Schema für die Kategorisierung sollen jene staatlichen Tätigkeitsbereiche herangezogen werden, die für die Zuordnung von Datenanwendungen im Sinne des Datenschutzes gebildet wurden und als Anlage zu 3 Abs. 1 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004 verrechtlicht wurden. Die Heranziehung der Tätigkeitsbereiche der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung hat keine wie auch immer geartete präjudizielle Wirkung im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Ländern, noch soll dadurch einer Vereinbarung betreffend das koordinierte Förderwesen vorgegriffen werden. Nach Abs. 1 soll jede leistungsdefinierende Stelle zum Zweck der individuellen Darstellbarkeit ihrer Leistungsangebote selbständig Teilbereiche definieren können. Dabei soll sich jeder Teilbereich in die Tätigkeitsbereiche nach der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung als Untergliederungsebene einfügen. Außerdem erlaubt die Vergabe von Ordnungsbegriffen die Darstellung einer weiteren inhaltlichen Zusammengehörigkeit einzelner Leistungsangebote. In Abs. 2 ist die einheitliche Kategorisierung angesprochen. Sie ist aus datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich um sicherstellen zu können, dass eine abfrageberechtigte Stelle nur jene Daten abfragen kann, die sie bei der Gewährung, der Einstellung oder der Rückforderung ihrer jeweiligen Leistung benötigt. Diese einheitliche Kategorisierung erfordert die Festlegung auf ein einheitliches Kategorisierungsschema auch auf der Ebene der Teilbereiche. Die einheitliche Kategorisierung tritt neben die eigene Kategorisierung gemäß Abs. 1. Zu Art. 13: Der Transparenzdatenbankbeirat soll als Kollegialorgan, in dem die betroffenen staatlichen Stellen vertreten sind für einen Informationsaustausch sorgen und die Kommunikation zwischen allen beteiligten Körperschaften erleichtern. Um sicherzustellen, dass die Beschlüsse vom Willen einer großen Mehrheit der Transparenzdatenbankbeiratsmitglieder getragen werden, ohne dass Einstimmigkeit verlangt würde, soll die Beschlussfassung mit Zwei-Drittel-Mehrheit erfolgen. Sind alle 17 Mitglieder des Transparenzdatenbankbeirates anwesend, müssten demzufolge 12 Mitglieder zustimmen. Der Vorsitzende soll dabei sein Stimmrecht so wie jedes andere Mitglied ausüben können. Eine wesentliche Aufgabe des Transparenzdatenbankbeirates besteht in der Mitwirkung an der Evaluierung gemäß Art. 15 Abs. 5. Zusätzlich soll der Transparenzdatenbankbeirat an einer Koordinierung und gegebenenfalls an einer Erstellung eines Rahmens für die eigene Kategorisierung von Leistungsangeboten im Sinne des Art. 12 Abs. 1 mitwirken. Sollte sich im Zuge der Erhebung der Leistungsangebote der Länder zb herausstellen, dass die erste Kategorisierungsebene der Tätigkeitsbereiche der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung nicht ausreichend detailliert ist, soll der Transparenzdatenbankbeirat Vorschläge zu deren Erweiterung machen können. Zu Art. 14: Die Kosten, die zb im Zuge Leistungsangebotsermittlung anfallen, hat jede Partei selbst zu tragen. Dagegen sollen die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Leistungsangebotsdatenbank vom Bund getragen werden. Zu Art. 15: Für Bundes- und Landesleistungen bestehen jeweils unterschiedliche Umsetzungszeitpläne: Leistungsangebote von Bundesleistungen sollen bis zum 31. Dezember 2012 fertig erhoben sein.

68 Für Leistungsangebote von Landesleistungen bestehen zwei Zeitfenster: Die in Art. 15 Abs. 2 ausdrücklich aufgezählten Leistungsangebote sollen bis zum 30. Juni 2013 erhoben werden, alle anderen bis zum 31. Dezember Alle nachträglichen Änderungen von Leistungsangeboten haben laufend zu erfolgen. Der Bund tritt im Hinblick auf die im zweiten Schritt zu errichtende gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank in Vorleistung: Abfrageberechtigte Stellen der Länder sollen Bundesleistungen vom 1. April 2013 bis zum negativen Abschluss der Evaluierung kostenlos abfragen können, im Fall des positiven Ausgangs der Evaluierung und der anschließenden Fortführung der weiteren Umsetzung der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank jedoch längstens bis zum 31. Dezember Danach muss sich die Abfrageberechtigung auf eine neu zu schaffende Rechtsgrundlage für eine gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank stützen. Die Abfrage der personenbezogenen Daten kann nur erfolgen, wenn das betroffene Land die erforderlichen Voraussetzungen dafür geschaffen hat. Von 1. Jänner bis 28. Februar 2014 sollen der Bund und die Länder eine Evaluierung durchführen. Diese Evaluierung hat das Ziel, die für die Schaffung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen zu bestimmen und eine gemeinsame Entscheidung für die Schaffung dieser Voraussetzungen vorzubereiten. Zu Art. 16 bis 21: Die Artikel 16 bis 21 enthalten formelle Schlussbestimmungen, die den Gepflogenheiten entsprechen und verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben umsetzen sollen.

69 Beilagen zu den Wortprotokollen des Burgenländischen Landtages der XX. Gesetzgebungsperiode Ausschussbericht Beilage 551 Bericht des Rechtsausschusses und des Finanz-, Budget- und Haushaltsausschusses über den Beschlussantrag (Beilage 533), mit dem der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung zugestimmt wird (Zahl ) (Beilage 551). Der Rechtsausschuss und der Finanz-, Budget- und Haushaltsausschuss haben den Beschlussantrag, mit dem der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung zugestimmt wird, in ihrer 21. gemeinsamen Sitzung am Mittwoch, dem 12. September 2012, beraten. Landtagsabgeordneter Pongracz wurde zum Berichterstatter gewählt. Nach seinem Bericht stellte Landtagsabgeordneter Pongracz den Antrag, dem Landtag zu empfehlen, dem gegenständlichen Beschlussantrag die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen. Bei der anschließenden Abstimmung wurde der Antrag des Berichterstatters ohne Wortmeldung einstimmig angenommen. Der Rechtsausschuss und der Finanz-, Budget- und Haushaltsausschuss stellen daher den Antrag, der Landtag wolle folgenden Beschluss fassen: Der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung wird gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt. Eisenstadt, am 12. September 2012 Der Berichterstatter: Pongracz eh. Der Obmann des Rechtsausschusses als Vorsitzender der gemeinsamen Sitzung: Dr. Moser eh.

70 Beschluss des Burgenländischen Landtages vom., mit dem der Vereinbarung gemäß Art. 15a B- VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung zugestimmt wird Der Landtag hat beschlossen: Der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung wird gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.

71 Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen: 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Gegenstand der Vereinbarung Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung vor dem Hintergrund der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß dieser Vereinbarung zu regeln. Artikel 2 Begriffsbestimmung Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zb technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA nach Art. 13 oder in der Baustoffliste ÖE nach Art. 19 angeführt sind. 2. Abschnitt Österreichisches Institut für Bautechnik Artikel 3 Einrichtung (1) Zur Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bauwesen ist ein Österreichisches Institut für Bautechnik als gemeinnütziger Verein einzurichten. Sitz und Organisation des Vereines werden in den Vereinsstatuten bestimmt. (2) In den Vereinsstatuten ist insbesondere auch zu regeln: 1. Vereinszweck; 2. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und nähere Bestimmungen hiezu; 3. Mitgliedschaft und Beendigung derselben; 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder; 5. Vereinsorgane und nähere Bestimmungen hiezu; 6. Ausschüsse für Grundsatzfragen und Sachverständigenbeiräte; 7. Gebarungskontrolle und nähere Bestimmungen hiezu; 8. Statutenänderung und Auflösung des Vereins. Artikel 4 Aufgaben Das Österreichische Institut für Bautechnik hat insbesondere folgende Aufgaben zu besorgen: 1. die Ausstellung von Europäischen Technischen Bewertungen; 2. die Erteilung von Bautechnischen Zulassungen; 3. die Erstattung von technischen Gutachten; 4. die Koordinierung der Interessen der Vertragsparteien im Rahmen der Arbeit nationaler und internationaler - insbesondere europäischer - technischer Gremien und Vereinigungen technischer Stellen für Bauprodukte und im Bereich des technischen Normenwesens, insbesondere durch a) die Vorbereitung, Koordinierung und Mitwirkung bei der Ausarbeitung bautechnischer Regelungen auf europäischer Ebene; b) die Koordinierung und Mitwirkung bei der nationalen und internationalen Normung; c) die Koordinierung und Mitwirkung im europäischen Gremium der Technischen Bewertungsstellen;

72 5. die Führung eines Verzeichnisses aller gültigen Europäischen Technischen Bewertungen und gegebenenfalls von Bescheinigungen der Leistungsbeständigkeit; 6. die Anregung, Begutachtung und Betreuung von bautechnischen Untersuchungen, insbesondere von Bauforschungsaufträgen, sowie die Auswertung von Bauforschungsberichten; 7. die Koordinierung der Ausarbeitung und die Herausgabe von technischen Richtlinien und Regeln, insbesondere zur Harmonisierung im Bauwesen; 8. die Durchführung der Marktüberwachung von Bauprodukten; 9. die Erfüllung der Aufgabe als Produktinformationsstelle für das Bauwesen. Artikel 5 Organisation (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Träger und ordentliche Mitglieder des gemeinnützigen Vereines Österreichisches Institut für Bautechnik zu werden. (2) Organe des gemeinnützigen Vereines sind jedenfalls: 1. Generalversammlung; 2. Vorstand; 3. Kontrollorgane; 4. Schiedsausschuss; 5. Geschäftsführung. (3) Alle Organe sind dazu verpflichtet, ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Objektivität und Gleichbehandlung zu besorgen. Sie sind zum sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Handeln verpflichtet. (4) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann das Österreichische Institut für Bautechnik 1. institutseigenes Personal, 2. personelle Ressourcen der Vertragsparteien sowie 3. externe Sachverständige heranziehen. Artikel 6 Finanzierung (1) Die mit der Errichtung und dem Betrieb des Österreichischen Institutes für Bautechnik verbundenen nach Gegenrechnung mit den Einnahmen des Institutes verbleibenden Kosten sind zwischen den Vertragsparteien nach dem Volkszahlschlüssel des jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetzes zu bestreiten. (2) Das Österreichische Institut für Bautechnik erhebt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Gebühren, Auslagenersatz und Leistungsentgelte. (3) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist zur sparsamen Verwendung seiner finanziellen Mittel gehalten und hat über die jeweilige Höhe der benötigten Beiträge unter Berücksichtigung seiner Einnahmen und des vorhandenen Vereinsvermögens jährlich einen Voranschlag zu erstatten, der der Genehmigung durch die Vertragsparteien unterliegt. (4) Sollte sich nach Gegenrechnung der Einnahmen mit den Ausgaben ein Einnahmenüberschuss des Österreichischen Institutes für Bautechnik ergeben, so ist dieser zum Ausgleich von künftigen Verlusten vorzutragen. Artikel 7 Gebarungskontrolle (1) In den Vereinsstatuten ist festzulegen, dass die Kontrollorgane des Vereines jährlich die Gebarung des Vereines zu prüfen haben. Sie können sich dafür der Kontrollorgane der Vertragsparteien bedienen. (2) Die Gebarung ist auf die ziffernmäßige Richtigkeit, auf die Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Artikel 8 Auflösung Die Vorgangsweise bei der Auflösung des Vereines Österreichisches Institut für Bautechnik ist unter Bedachtnahme auf die Gemeinnützigkeit in den Vereinsstatuten zu regeln.

73 3. Abschnitt Technische Bewertungsstelle, Produktinformationsstelle Artikel 9 Technische Bewertungsstelle Technische Bewertungsstelle der Vertragsparteien für Bauprodukte ist das Österreichische Institut für Bautechnik. Artikel 10 Produktinformationsstellen für das Bauwesen Produktinformationsstelle der Vertragsparteien für das Bauwesen ist das Österreichische Institut für Bautechnik. 4. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen Artikel 11 Anwendungsbereich Dieser Abschnitt gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden. Artikel 12 Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Art. 13) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn 1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder 2. für sie eine Bautechnische Zulassung vorliegt und sie das Einbauzeichen gemäß Art. 17 tragen. Artikel 13 Baustoffliste ÖA (1) Die Vertragsparteien ermächtigen das Österreichische Institut für Bautechnik, die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖA bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien. Die Baustoffliste ÖA ist von den Vertragsparteien nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften kundzumachen. (2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen: 1. die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder 2. das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist. (3) Weiters können festgelegt werden: 1. Verwendungszweck; 2. Klassen und Stufen; 3. Geltungsdauer der Produktregistrierung (Art. 14); 4. Maßnahmen nach Abs. 4. (4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen: 1. Erstprüfung des Bauproduktes durch eine hiefür akkreditierte Stelle; 2. Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle. (5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.

74 Artikel 14 Produktregistrierung (1) Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe von Abs. 2 und 3 durch eine Registrierung des Bauproduktes nachzuweisen. (2) Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und 1. das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt oder nur unwesentlich davon abweicht, oder 2. das Bauprodukt zwar mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, aber eine Bautechnische Zulassung vorliegt. (3) Die Registrierung erfolgt durch Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung durch die Registrierungsstelle (Art. 16). Die Registrierung hat nach den Rechtsvorschriften jener Vertragspartei zu erfolgen, in deren Wirkungsbereich sich die Registrierungsstelle befindet. (4) Die Vertragsparteien erkennen Registrierungen, die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei ausgestellt wurden, auch für ihren Zuständigkeitsbereich an. Artikel 15 Verfahren der Registrierung (1) Die Registrierungsstelle hat aufgrund eines Antrages und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse bzw. Überwachungsberichte, die Erfüllung der Anforderungen dieser Vereinbarung sowie die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfen. (2) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die Registrierungsstelle die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der registerführenden Stelle zu übermitteln. (3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1, dass das jeweilige Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, so darf die Registrierungsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn eine Bautechnische Zulassung vorliegt. (4) Falls eine Registrierung nicht erfolgen kann, ist dies dem Antragsteller formlos mitzuteilen und auf Verlangen des Antragstellers die Registrierung mittels Bescheid der Registrierungsstelle abzulehnen. Gegen diesen Bescheid ist eine Anrufung des Unabhängigen Verwaltungssenates der jeweiligen Vertragspartei zulässig. Artikel 16 Registrierungsstellen und registerführende Stelle (1) Die Vertragsparteien können Stellen mit bautechnischen Kenntnissen, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, mit der Registrierung gemäß Art. 14 betrauen. Diese sind 1. bei einem Amt einer Landesregierung einzurichten oder 2. sonstige Stellen, die mehrheitlich im Eigentum einer Vertragspartei stehen. (2) Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik. (3) Sofern von einer Vertragspartei eine Registrierungsstelle eingerichtet wird, ist diese der registerführenden Stelle bekannt zu geben. Artikel 17 Einbauzeichen ÜA (1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung gemäß Art. 14 vor, so ist der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen. (2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung verwendbar ist. (3) Nähere Bestimmungen zum Einbauzeichen sind im Anhang dieser Vereinbarung festgelegt.

75 5. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen Artikel 18 Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen der Vertragsparteien entsprechen und sie das CE- Kennzeichen tragen. Artikel 19 Baustoffliste ÖE (1) Die Vertragsparteien ermächtigen das Österreichische Institut für Bautechnik, die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖE bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien. Die Baustoffliste ÖE ist von den Vertragsparteien nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften kundzumachen. (2) In der Baustoffliste ÖE werden für Bauprodukte oder Gruppen von Bauprodukten die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für die Verwendung festgelegt. In der Baustoffliste ÖE können insbesondere, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte und gegebenenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck, festgelegt werden: 1. die anzuwendende harmonisierte technische Spezifikation (harmonisierte Norm oder Europäisches Bewertungsdokument); 2. die wesentlichen Merkmale, für die eine Leistung anzugeben ist; 3. die zu erfüllende Leistung des Bauproduktes nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung entsprechend den Bestimmungen der Vertragsparteien; 4. Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen der Vertragsparteien in Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 liegen; 5. das Erfordernis der Erlangung einer Bautechnischen Zulassung mit den darin festzulegenden Verwendungsbestimmungen, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauproduktes für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist. 6. Abschnitt Sonstige Bauprodukte Artikel 20 Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den Bestimmungen jener Vertragspartei steht, in deren Wirkungsbereich das Bauprodukt verwendet werden soll. 7. Abschnitt Bautechnische Zulassung Artikel 21 Bautechnische Zulassung (1) Der Hersteller eines Bauproduktes oder sein Vertreter mit einem Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat des EWR kann für ein Bauprodukt in folgenden Fällen bei der Zulassungsstelle eine Bautechnische Zulassung beantragen: 1. das Bauprodukt weicht von einer harmonisierten Norm ab; 2. für das Bauprodukt liegt keine harmonisierte Norm vor und das Bauprodukt ist nicht in der Baustoffliste ÖA erfasst; 3. das Bauprodukt weicht von dem in der Baustoffliste ÖA angeführten Regelwerk mehr als nur unwesentlich ab; 4. Bauprodukte, für die in der Baustoffliste ÖA oder in der Baustoffliste ÖE eine Bautechnische Zulassung vorgesehen ist;

76 5. sonstige Bauprodukte, für die es nach dem Stand der technischen Wissenschaften erforderlich ist, Verwendungsbestimmungen und mögliche Verwendungszwecke entsprechend den bautechnischen Anforderungen festzulegen. (2) Die zur Beurteilung des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen, das sind insbesondere eine technische Beschreibung des Produktes, Angaben über die Leistungsmerkmale und die vorgesehene Verwendung des Produktes, sind dem Antrag beizufügen. Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft und werden sie nicht binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist ergänzt, so ist der Antrag zurückzuweisen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Beurteilung des Bauproduktes erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter über Aufforderung vorzulegen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle. (3) Weiters ist ein Antrag auf Bautechnische Zulassung zurückzuweisen, wenn die Zulassungsstelle feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkungen auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist. (4) Über den Antrag auf Erteilung einer Bautechnischen Zulassung ist mit Bescheid zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwendung des Bauproduktes ist die Bautechnische Zulassung auszustellen. Dabei können erforderliche Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils höchstens fünf Jahre ist möglich, wobei der Antrag vor Ablauf der Frist gestellt werden muss. (5) Die Bautechnische Zulassung umfasst jedenfalls folgende Inhalte: 1. eine technischen Beschreibung des Bauproduktes einschließlich der Leistungsmerkmale; 2. Regelungen über die Eigen- und Fremdüberwachung des Bauproduktes und der Produktion; 3. Bestimmungen über die Verwendung sowie erforderlichenfalls über den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes. Im Falle von Bauprodukten, für die eine CE-Kennzeichnung vorliegt (Art. 18 und 19), gilt dies nur soweit, als diese Inhalte nicht bereits durch die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung abgedeckt sind. (6) Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen. (7) Die Kosten für das Verfahren zur Erteilung der Bautechnischen Zulassung sind vom Antragsteller zu tragen. (8) Die Zulassungsstelle veröffentlicht jährlich eine Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen. Artikel 22 Zulassungsstelle (1) Zulassungsstelle der Vertragsparteien für Bautechnische Zulassungen ist das Österreichische Institut für Bautechnik. Es entscheidet über Anträge auf Erteilung Bautechnischer Zulassungen als Behörde. (2) Die Stellung der jeweiligen Landesregierung als Aufsichtsbehörde sowie als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung der jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen wird durch diese Betrauung nicht berührt. Bei der Besorgung der ihm nach dieser Vereinbarung zukommenden Aufgaben unterliegt das Österreichische Institut für Bautechnik in Vollziehung der bauproduktrechtlichen Regelungen des Landes der Aufsicht der jeweiligen Landesregierung und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Artikel 23 Gegenseitige Anerkennung Die Vertragsparteien verpflichten sich Bautechnische Zulassungen gegenseitig anzuerkennen. 8. Abschnitt Bereitstellung auf dem Markt Artikel 24 Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt (1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.

77 (2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung besteht. (3) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden. 9. Abschnitt Verfahren, Sanktionen Artikel 25 Verfahrensvorschriften Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik ist, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz AVG anzuwenden. Artikel 26 Durchsetzung Die Vertragsparteien sehen die zur Durchsetzung der in Umsetzung dieser Vereinbarung erlassenen Rechtsvorschriften notwendigen Sanktionen vor. 10. Abschnitt Schlussbestimmungen Artikel 27 In-Kraft-Treten Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, dass die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der Vereinbarung erfüllt sind. Artikel 28 Außer-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung (1) Am Tag des In-Kraft-Tretens dieser Vereinbarung treten die Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG zwischen den Ländern über 1. die Zusammenarbeit im Bauwesen (Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie) (Richtlinie des Rates der EG vom 21. Dezember /106/EWG), Burgenland LGBl. Nr. 52/1993, Kärnten LGBl. Nr. 56/1993, Niederösterreich LGBl , Oberösterreich LGBl. Nr. 52/1993, Salzburg LGBl. Nr. 112/1993, Steiermark LGBl. Nr. 53/1993, Tirol LGBl. Nr. 37/1993, Vorarlberg LGBl. Nr. 28/1993, Wien LGBl. Nr. 24/1993, und 2. die Regelungen der Verwendbarkeit von Bauprodukten, Burgenland LGBl. Nr. 51/1999, Kärnten LGBl. Nr. 45/1999, Niederösterreich LGBl , Oberösterreich LGBl. Nr. 62/1999, Salzburg LGBl. Nr. 87/1999, Steiermark LGBl. Nr. 80/1999, Tirol LGBl. Nr. 102/1998, Vorarlberg LGBl. Nr. 41/1999, Wien LGBl. Nr. 32/1999 außer Kraft. (2) Die Vertragsparteien sehen vor, dass die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der diese Vereinbarung umsetzenden landesrechtlichen Bestimmungen bereits erteilten österreichischen technischen Zulassungen bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Gültigkeitsfrist aufrecht bleiben. Artikel 29 Kündigung (1) Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Über das Erlöschen der Rechte und Pflichten einer Vertragspartei im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft im Verein Österreichisches Institut für Bautechnik ist in den Vereinsstatuten eine entsprechende Regelung zu treffen. (2) Die Kündigung einer Vertragspartei berührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsparteien untereinander. In diesem Fall ist die Kostenaufteilung neu zu regeln.

78 Artikel 30 Ausfertigung, Mitteilung (1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung. (2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen. Artikel 31 Anpassung und gegenseitige Information (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen Änderungen der Sachverhalte oder internationaler Vorschriften Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen. (2) Die Vertragsparteien gewähren einander vor der Erlassung von Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme.

79 I. Einbauzeichen: Anhang zu Artikel 17 Absatz 3 Das Einbauzeichen nach Artikel 17 besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben Ü und A als Abkürzungen für die Worte Übereinstimmung und Austria gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat: 1. Registrierungsnummer in Form einer Buchstabenzahlenkombination bestehend aus dem Buchstaben R gefolgt von a) der Identifikationsnummer des Bauproduktes, die der für dieses Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehenen Nummer entspricht, b) den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Produktregistrierung beantragt wurde, und c) der vom Österreichischen Institut für Bautechnik vergebenen laufenden Nummer im Kalenderjahr der Beantragung der Produktregistrierung. Die Kurzbezeichnung ist in einheitlicher Form nach Maßgabe des nachstehenden Beispiels darzustellen: R Die Nummer der Registrierungsbescheinigung hat mit dieser Kurzbezeichnung identisch zu sein. 2. Die Bezeichnung der Stelle, die die Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat. II. Gestaltung des Bildzeichens ÜA sowie der zusätzlichen Angaben: 1. Für die Gestaltung der Großbuchstaben ÜA ist der im Folgenden dargestellte Raster anzuwenden. Das Verhältnis der Abmessungen des Bildzeichens hat dem nachstehenden Muster zu entsprechen, wobei die mit R gekennzeichneten Balken auch in roter Farbe ausgeführt werden können. Das Bildzeichen darf größenmäßig variiert werden, wobei bei Verkleinerungen oder Vergrößerungen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden müssen. 2. Die zusätzlichen Angaben nach Pkt. I sind unmittelbar unterhalb des Bildzeichens in der im Pkt. I angegebenen Reihenfolge anzubringen und voneinander deutlich sichtbar zu trennen, sodass das Einbauzeichen nachstehender Abbildung entspricht, wobei die Breite der Bereiche für die zusätzlichen Angaben jener des Bildzeichens entsprechen muss.

80 III. Anbringung des Einbauzeichens: Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, im Art. 17 Abs. 1 angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen. Das Einbauzeichen ist an der hierfür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen. IV. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens: Das Einbauzeichen ist vom Hersteller nach Maßgabe des Art. 17 Abs. 1 vor dem Inverkehrbringen des Bauproduktes anzubringen. V. Sonstige Bestimmungen: Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt des Einbauzeichens verwechselt werden kann, ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf Produkten nur angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung des Einbauzeichens nicht beeinträchtigt.

81 E r l ä u t e r u n g e n I. Allgemeines: 1. Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates wurde am 4. April 2011, ABl. Nr. L 88, S. 5, veröffentlicht. Der Großteil der Bestimmungen entfaltet seine Wirkung gemäß Art. 66 und 68 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ab dem 1. Juli Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die nationalen Voraussetzungen zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu schaffen. Im Auftrag der Länder ersuchte daher die Verbindungsstelle der Bundesländer am 31. Mai 2011 das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB), im Rahmen der (beim OIB eingerichteten) Länderexpertengruppe für Fragen der Marktüberwachung von Bauprodukten Entwürfe für die Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen (Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie) sowie über die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten auszuarbeiten. 2. Während die Richtlinie 89/106/EWG zu ihrer Wirksamkeit der Umsetzung in nationales Recht bedurfte, ist die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gemäß Art. 288 AEUV unmittelbar in den Mitgliedsstaaten anzuwenden. Die Wiederholung des Inhaltes einer Verordnung in nationalen Rechtsbestimmungen ist grundsätzlich unzulässig. Daraus folgt, dass ein Teil des nationalen Bauproduktenrechts entfallen kann bzw. entfallen muss. Vor diesem Hintergrund und um die Übersichtlichkeit der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG zum Bauproduktenrecht zu erhöhen, werden nunmehr die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen (Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie) sowie die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten zur Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung zusammengefasst. In wesentlichen Teilen werden lediglich bereits bestehende Bestimmungen übernommen (zb Gründung OIB). 3. Darüber hinaus werden aber auch die notwendigen Anpassungen an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgenommen und für gewisse Fälle eine nationale Bautechnische Zulassung eingeführt (siehe Art. 21). Zu Art. 1: II. Zu den einzelnen Bestimmungen: Gemäß Art. 2 Z 16 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist unter der Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Bauprodukten zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit zu verstehen. Da gemäß Art. 2 Z 17 Verordnung (EU) Nr. 305/2011 unter Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt zu verstehen ist, umfasst der Begriff Bereitstellung auf dem Markt auch das Inverkehrbringen. Auch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über Marktüberwachung und Akkreditierung hat Berührungspunkte zu dieser Vereinbarung. Während die Marktüberwachung aber in einer eigenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B- VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten geregelt wurde, soll die Akkreditierung im Bauproduktebereich kompetenzrechtlich auf den Bund übergehen (siehe den Begutachtungsentwurf zum Akkreditierungsgesetz 2012). Zu Art. 2: Dieser entspricht im Wesentlichen Art. 2 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten. Die Verweisungen werden angepasst. Zu Art. 3 bis 8 (2. Abschnitt): Der zweite Abschnitt entspricht im Wesentlichen dem Art. 24 bis 29 (II. Abschnitt) der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen. Es erfolgt eine Anpassung an die Begriffe der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Während die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen als Aufgabe des OIB entfällt (die Kompetenz soll auf den Bund übergehen; siehe den

82 Begutachtungsentwurf zum Akkreditierungsgesetz 2012), wird die Erteilung der Bautechnischen Zulassung, die Durchführung der Marktüberwachung von Bauprodukten (siehe Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten) und die Erfüllung der Aufgabe als Produktinformationsstelle (siehe Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011) in den Aufgabenbereich aufgenommen (siehe Art. 4 Z 2, 8 und 9). Zu Art. 9: Das OIB übernimmt die Aufgabe der Technischen Bewertungsstelle im Sinne der Art. 29 ff der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Zu Art. 10: Das OIB übernimmt auch die Aufgabe als Produktinformationsstelle im Sinne des Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Die Aufgabe als Produktinformationsstelle wird mit erhöhtem Aufwand und Kosten verbunden sein (zu den einzelnen Aufgaben siehe Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 764/2008). Dennoch ist die Übernahme dieser Aufgabe durch das OIB wesentlich kosteneffizienter, als wenn in jedem Bundesland eine eigene Produktinformationsstelle eingerichtet werden müsste. Zu Art. 12: Art. 12 entspricht im Wesentlichen Art. 3 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten. Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, müssen grundsätzlich dem angeführten Regelwerk entsprechen oder dürfen nur unwesentlich davon abweichen. Im Falle wesentlicher Abweichungen kann jedoch ggf. durch eine Bautechnische Zulassung nachgewiesen werden, dass das Bauprodukt trotzdem verwendet werden kann (vgl. auch Art. 21 Abs. 1 Z 3). Für Bauprodukte, für die kein Regelwerk vorhanden ist, kann in der Baustoffliste ÖA auch direkt eine Bautechnische Zulassung gefordert werden (Art. 13 Abs. 2 Z 2). Zu Art. 13: Art. 13 Abs. 1 und 3 entspricht im Wesentlichen Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten. Aufgenommen wird die Möglichkeit, das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung festzulegen, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauproduktes für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist (siehe Art. 13 Abs. 2 Z 2). Art. 13 Abs. 4 und 5 entspricht im Wesentlichen Art. 5 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten. Zu Art. 14 bis 17: Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit dem angeführten Regelwerk ist nicht mehr durch einen Übereinstimmungsnachweis, sondern durch eine Produktregistrierung in Form einer Registrierungsbescheinigung nachzuweisen. Art. 14 bis 17 entsprechen - mit den notwendigen Neuerungen der Produktregistrierung - Art. 5 bis 10 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten. Zu Art. 18: Diese Bestimmung ermöglicht es, einerseits festzulegen, welche Leistungsstufen oder -klassen der in der Leistungserklärung enthaltenen wesentlichen Merkmale für bestimmte Verwendungszwecke erfüllt werden müssen. Andererseits kann für bestimmte Bauprodukte auch dann eine CE-Kennzeichnung verlangt werden, wenn dies europarechtlich nicht verpflichtend ist. Dies betrifft zb Bauprodukte, für die keine harmonisierte Norm, sondern ein Europäisches Bewertungsdokument (oder derzeit eine Europäische Technische Zulassungsleitlinie - ETAG) vorliegt, oder bestimmte individuell gefertigte Bauprodukte, die unter die Ausnahmebestimmungen des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 fallen, für die aber in Österreich Anforderungen bestehen (etwa Betonfertigteile oder Fenster). Die Möglichkeit, auf nationaler Ebene solche Anforderungen für die Verwendung festzulegen, ergibt sich aus Art. 5 erster Satz und aus Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Bauprodukte, die nicht in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen grundsätzlich verwendet werden, sofern sie den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechen. Die Wortfolge oder nur unwesentlich davon abweichen (so noch in Art. 11 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten enthalten) wurde gestrichen, da im Fall der Baustoffliste ÖE konkrete Leistungsanforderungen im Sinne von Mindestwerten oder Höchstwerten von Kennwerten oder konkrete Verwendungseinschränkungen geregelt werden. Die Möglichkeit der unwesentlichen Abweichung in der Baustoffliste ÖA bezieht sich hingegen auf die Erfüllungen eines gesamten Regelwerkes wie zb einer Norm. Zu Art. 19: Art. 19 entspricht im Wesentlichen Art. 12 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten.

83 Zu Art. 20: Die Tatsache, dass ein Bauprodukt weder in der Baustoffliste ÖA, noch in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, und für das Bauprodukt auch keine Bautechnische Zulassung vorliegt, bedeutet nicht, dass das Bauprodukt nicht verwendet werden darf. Es müssen jedoch alle relevanten Bestimmungen der jeweiligen Vertragspartei erfüllt werden. Zu Art. 21 bis 23: In vielen Mitgliedstaaten gibt es eine lange Tradition von nationalen Baustoffzulassungen, insbesondere in Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Belgien, Spanien und dem Vereinigten Königreich. Diese nationalen Systeme dienten einerseits der Zulassung von nicht genormten Baustoffen, andererseits enthielten sie auch konkrete Hinweise über die Verwendung der betreffenden Baustoffe, wie sie in Produktnormen üblicherweise nicht enthalten sind. Durch die Richtlinie 106/89/EWG wurde als Basis für die CE-Kennzeichnung von Bauprodukten neben Normen (harmonisierte europäische Normen) auch eine europäische Baustoffzulassung eingeführt (Europäische technische Zulassung - ETZ). Allgemein wurde erwartet, dass diese ETZ die verschiedenen nationalen Baustoffzulassungssysteme ersetzen wird. Tatsächlich bestehen jedoch auch zwanzig Jahre nach Inkrafttreten der Bauproduktenrichtlinie weiterhin diese nationalen Baustoffzulassungen, da durch die europäische Harmonisierung zwar die technischen Parameter und die Prüfmethoden für Bauprodukte europaweit vereinheitlicht wurden, nicht jedoch die bautechnischen Vorschriften (Anforderungen an Bauwerke) der Bauordnungen in den einzelnen Mitgliedstaaten, aus denen sich die tatsächlichen Verwendungsbestimmungen ableiten lassen. Die ursprüngliche Erwartung, dass durch die CE-Kennzeichnung von Bauprodukten nicht nur deren Vermarktung, sondern auch deren Verwendung in ganz Europa vereinheitlicht würde, konnte deshalb nicht erfüllt werden. Zwar können CE-gekennzeichnete Bauprodukte in ganz Europa frei auf den Markt gebracht werden, sie dürfen jedoch nicht überall in gleicher Weise verwendet werden. Die in der CE-Kennzeichnung fehlende Festlegung der Verwendungsbestimmungen wird in jenen Mitgliedsstaaten, in denen es nationale Baustoffzulassungssysteme gibt, weiterhin durch diese geregelt. Aufgrund der Diskrepanz zwischen dem ursprünglichen Anspruch der europäischen Harmonisierung durch die Bauproduktenrichtlinie einerseits und der praktischen Handhabung andererseits wurden Klagen der Baustoffhersteller laut, dass es durch dieses System de facto zu Handelsbarrieren kommt. Dabei stand nicht die Tatsache der Verwendungszulassungen als solche im Vordergrund der Kritik, sondern die damit verbundenen und oft als willkürlich empfundenen Zeitverzögerungen und hohen Kosten. Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass die Richtlinie 106/89/EWG die an sie gestellten Erwartungen auch nach zwanzig Jahren nicht erfüllen hatte können, wurde die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erlassen. Doch auch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 konnte die vielfach gehegte Erwartung, die europäische Harmonisierung zukünftig auch auf die Verwendungsbestimmungen für Bauprodukte auszuweiten, nicht erfüllen. In Österreich gibt es als nationale Kennzeichnung von Bauprodukten das durch die landesrechtliche Umsetzung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten eingeführte ÜA-Zeichen sowie die auf der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen basierende österreichische technische Zulassung (ÖTZ). Mit der ÖTZ gibt es somit auch in Österreich bereits eine nationale Baustoffzulassung, allerdings zeichnet sich diese durch folgende Nachteile aus: - Die ÖTZ führt nicht zum ÜA-Zeichen, weshalb Bauprodukte, die von den für ÜA-pflichtige Bauprodukte geltenden Normen abweichen, von der ÜA-Kennzeichnung ausgeschlossen sind. - Die ÖTZ besteht aus zwei Teilen, deren erster Teil aus einer technischen Beschreibung des Produktes einschließlich der Leistungsmerkmale und der Prüfbestimmungen besteht, und deren zweiter Teil die jeweiligen Verwendungsbestimmungen der Rechtsvorschriften jenes Bundeslandes beinhaltet, in dem die Zulassung erteilt wurde (vgl. Art. 19 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen). Damit ist der zweite Teil der ÖTZ und somit die ÖTZ als solche de facto nicht eine österreichweite Zulassung, sondern eine Landeszulassung. - In der Praxis werden ÖTZ nur mehr in einem einzigen Bundesland erteilt. - Österreichische technische Zulassungsstellen sind bei den Ämtern der Landesregierung eingerichtet. Da die Aufgabe der ÖTZ nicht dem OIB übertragen wurde, ist eine Abstimmung und insbesondere eine gegenseitige Anerkennung mit den Baustoffzulassungen anderer Mitgliedsstaaten schwer möglich. Mit der Einführung einer neuen, nationalen bautechnischen Zulassung (BTZ) als Ersatz für die bestehende ÖTZ sollen folgende Ziele erreicht werden: - Festlegung, für welche Verwendungszwecke ein CE-gekennzeichnetes Bauprodukt aufgrund der in der CE- Kennzeichnung deklarierten Leistung entsprechend den bautechnischen Bestimmungen in Österreich verwendet werden darf, sofern eine solche Festlegung für ein bestimmtes Bauprodukt erforderlich ist. - Leistungsfeststellung und Festlegung von Verwendungsbestimmungen für Bauprodukte, für die keine CE- Kennzeichnung möglich ist, und die von den für das ÜA-Zeichen geltenden Bestimmungen abweichen (innovative Bauprodukte, für die es noch keine Normen oder Richtlinien gibt).

84 - Einführung einer österreichischen Zulassung, die als gleichwertig zu einer nationalen Zulassung anderer Mitgliedsstaaten (zb bauaufsichtliche Zulassung in Deutschland) angesehen werden kann. Dadurch könnten österreichische Hersteller von Bauprodukten über das Instrument der gegenseitigen Anerkennung bei der Vermarktung ihrer Produkte in anderen Mitgliedsstaaten entlastet werden, wo sie derzeit teilweise auf nicht unbeträchtliche Barrieren bei der Verwendung stoßen. Durch eine gegenseitige Anerkennung würde sich eine Antragstellung im Ausland erübrigen. Art. 21 bestimmt, wann eine Bautechnische Zulassung auszustellen ist. Gemäß Art. 21 Abs. 3 ist der Antrag auf Bautechnische Zulassung zurückzuweisen, wenn die Zulassungsstelle feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkungen auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist. Dies kann erfolgen, weil das Bauprodukt ohnedies genormt ist, oder das Bauprodukt ist so banal, dass eine Bautechnische Zulassung nicht erforderlich ist. In die Rechte Dritter (zb Urheber- oder Patentrechte) wird durch die Bautechnische Zulassung nicht eingegriffen (Art. 21 Abs. 6). Zu Art. 24: Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung tragen, jedoch die in der Leistungserklärung erklärte Leistung nicht erbringen, dürfen bereits aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, nicht auf dem Markt bereitgestellt werden (siehe zb Art. 56 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 305/2011). Dass von den Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die erklärten Leistungen gestellt werden können, ergibt sich aus Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (insbesondere letzter Satz). Aus Art. 6 Abs. 3 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ergibt sich wiederum, dass alle wesentlichen Merkmale des Bauprodukts in der Leistungserklärung deklariert werden müssen, die sich auf den Verwendungszweck beziehen, für den im jeweiligen Mitgliedstaat, wo das Bauprodukt auf dem Markt bereit gestellt wird, Bestimmungen vorhanden sind. In Österreich wird dies in der Baustoffliste ÖE festgelegt. Bauprodukte, für die nicht alle wesentlichen Merkmale deklariert sind, die in der Baustoffliste gefordert werden, dürfen demnach nicht nur nicht verwendet werden, sondern auch nicht auf dem Markt bereit gestellt werden, da die Leistungserklärung nicht den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entspricht. Zu Art. 25 bis 31: Diese Artikel entsprechen im Wesentlichen den entsprechenden Artikeln der bestehenden Vereinbarungen. Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen (Umsetzung der EG- Bauproduktenrichtlinie) sowie die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten treten außer Kraft. Zum Anhang: Der Anhang entspricht im Wesentlichen dem Anhang der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten.

85 Beilagen zu den Wortprotokollen des Burgenländischen Landtages der XX. Gesetzgebungsperiode Ausschussbericht Beilage 552 Bericht des Rechtsausschusses und des Finanz-, Budget- und Haushaltsausschusses über den Beschlussantrag (Beilage 534), mit dem der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt ÖStP 2012 zugestimmt wird (Zahl ) (Beilage 552). Der Rechtsausschuss und der Finanz-, Budget- und Haushaltsausschuss haben den Beschlussantrag, mit dem der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt ÖStP 2012 zugestimmt wird, in ihrer 21. gemeinsamen Sitzung am Mittwoch, dem 12. September 2012, beraten. Landtagsabgeordneter Trummer wurde zum Berichterstatter gewählt. Nach seinem Bericht stellte Landtagsabgeordneter Trummer den Antrag, dem Landtag zu empfehlen, dem gegenständlichen Beschlussantrag die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen. Bei der anschließenden Abstimmung wurde der Antrag des Berichterstatters ohne Wortmeldung einstimmig angenommen. Der Rechtsausschuss und der Finanz-, Budget- und Haushaltsausschuss stellen daher den Antrag, der Landtag wolle folgenden Beschluss fassen: Der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt ÖStP 2012 wird gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt. Eisenstadt, am 12. September 2012 Der Berichterstatter: Trummer eh. Der Obmann des Rechtsausschusses als Vorsitzender der gemeinsamen Sitzung: Dr. Moser eh.

86 Beschluss des Burgenländischen Landtages vom., mit dem der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt ÖStP 2012 zugestimmt wird Der Landtag hat beschlossen: Der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt ÖStP 2012 wird gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.

87 Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt ÖStP 2012 Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, sind - gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes und auf Art. 13 sowie 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes - übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen: Artikel 1 Koordination zur Nachhaltigkeit der Haushaltsführung Bund, Länder und Gemeinden streben bei ihrer Haushaltsführung nachhaltig geordnete Haushalte an und koordinieren ihre Haushaltsführung gemäß Art. 13 B-VG im Hinblick auf dieses Ziel entsprechend dieser Vereinbarung. Sie werden gemeinsam die nachhaltige Einhaltung der Kriterien über die Haushaltsdisziplin insbesondere auf Basis der Art. 121, 126 und Art. 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sicherstellen. Sie setzen dazu die geltenden Regeln des Sekundärrechts wie die Verordnungen zum Stabilitäts- und Wachstumspakt um und stehen im Einklang mit dem Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion. Artikel 2 System mehrfacher Fiskalregeln (1) Bund, Länder und Gemeinden vereinbaren zur Umsetzung der Vorgaben des Art. 13 B-VG, des Unionsrechts und des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion ein System mehrfacher Fiskalregeln, die sämtlich bei der jeweiligen Haushaltsführung zu beachten sind. (2) Dieses System umfasst a) eine Regel über den jeweils zulässigen Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo) b) eine Regel über den jeweils zulässigen strukturellen Saldo (Schuldenbremse) c) eine Regel über das jeweils zulässige Ausgabenwachstum (Ausgabenbremse) d) eine Regel über die Rückführung des jeweiligen öffentlichen Schuldenstandes nach ESVG (Schuldenquotenanpassung) e) eine Regel über Haftungsobergrenzen f) Regeln zur Verbesserung der Koordination der Haushaltsführung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, zur mittelfristigen Haushaltsplanung, zur gegenseitigen Information und zur Erhöhung der Transparenz der Haushaltsführung g) Regeln über Sanktionen und das Sanktionsverfahren bei Abweichungen von einer der vereinbarten Regeln. Artikel 3 Maastricht-Saldo (1) Der Bund und die Länder verpflichten sich, in den Jahren 2012 bis 2016 folgende Werte für den Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo) nicht zu unterschreiten (in % des nominellen Bruttoinlandsprodukts - BIP): Bund -2,47-1,75-1,29-0,58-0,19 Länder -0,54-0,44-0,29-0,14 +0,01 (2) Der nicht zu unterschreitende Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo) verteilt sich auf die einzelnen Länder:

88 Länder Anteile Burgenland 1,996 % 1,726 % -0,576 % -0,419 % 0,000 % Kärnten 8,318 % 8,259 % 9,280 % 8,784 % 5,217 % Niederösterreich 17,469 % 18,911 % 20,988 % 21,824 % 17,826 % Oberösterreich 18,360 % 18,653 % 16,770 % 17,526 % 13,478 % Salzburg 5,942 % 5,731 % 7,716 % 8,658 % 8,696 % Steiermark 22,603 % 17,622 % 7,201 % 0,650 % 14,348 % Tirol 4,159 % 3,668 % 6,831 % 8,973 % 11,304 % Vorarlberg 3,565 % 4,155 % 4,938 % 5,010 % 4,348 % Wien 17,588 % 21,275 % 26,852 % 28,994 % 24,783 % Summe 100,000 % 100,000 % 100,000 % 100,000 % 100,000 % (3) Die Gemeinden verpflichten sich, in den Jahren 2012 bis 2016 landesweise einen ausgeglichenen Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo) zu erzielen. (4) In den Jahren ab 2017 darf die Summe der Anteile der staatlichen Sektoren am gesamtstaatlichen Maastricht-Saldo die gesamtstaatliche Grenze gemäß dem Protokoll (Nr. 12) über das Verfahren bei einem Übermäßigen Defizit (ABl. der Europäischen Union vom , C 310/337) nicht unterschreiten, der jeweilige Maastricht-Saldo ist gegebenenfalls im Verhältnis der Defizitanteile zu verbessern. (5) Unterschreitungen des jeweils zulässigen Maastricht-Saldos bis zu einem Höchstbetrag von 75 Mio. Euro beim Bund und einem Höchstbetrag von 45 Mio. Euro bei Ländern gemeinsam sowie von Gemeinden im Jahr 2012 von 300 Mio. Euro, im Jahr 2013 von 150 Mio. Euro, im Jahr 2014 von 100 Mio. Euro und im Jahr 2015 von 50 Mio. Euro und im Jahr 2016 von 0 Mio. Euro gemeinsam sind zulässig, jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das Vorjahr ausgeschöpft wurde. Der Unterschreitungsbetrag ist im Folgejahr auszugleichen. Der Wert für die einzelnen Länder ergibt sich nach der Volkszahl gemäß 9 Abs. 9 FAG Für die Gemeinden (landesweise) beträgt der Anteil an der möglichen Unterschreitung: Gemeinden der Länder Anteil in % Burgenland 4,11 % Kärnten 8,58 % Niederösterreich 23,63 % Oberösterreich 21,25 % Salzburg 8,11 % Steiermark 18,26 % Tirol 10,54 % Vorarlberg 5,52 % Summe 100,00 % Artikel 4 Struktureller Saldo (Schuldenbremse) (1) Die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden sind nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union und nach dieser Vereinbarung über den Konjunkturzyklus grundsätzlich auszugleichen oder haben im Überschuss zu sein. Diesem Grundsatz ist für den Gesamtstaat entsprochen, wenn der jährliche strukturelle Haushaltssaldo Österreichs in den Jahren ab 2017 insgesamt -0,45 % des nominellen BIP nicht unterschreitet. a) Für den Bund ist dem Grundsatz entsprochen, wenn der Anteil des Bundes einschließlich der Sozialversicherung am strukturellen Haushaltssaldo des Gesamtstaates -0,35 % des nominellen BIP nicht unterschreitet (Regelgrenze des Bundes für das strukturelle Defizit). b) Für Länder und Gemeinden ist dem Grundsatz entsprochen, wenn der Anteil der Länder und der Gemeinden am strukturellen Haushaltssaldo des Gesamtstaates -0,1 % des nominellen BIP nicht unterschreitet (Regelgrenze der Länder und Gemeinden für das strukturelle Defizit). (2) Bund, Länder und Gemeinden (landesweise) stellen in den Jahren 2012 bis 2016 eine rasche Annäherung an dieses Ziel gemäß Artikel 3 sicher.

89 a) Dabei gilt, dass der gemäß Artikel 3 zulässige Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo) um konjunkturelle Einflüsse und um Einmalmaßnahmen bereinigt wird. Das Ergebnis ist in den Jahren 2012 bis 2016 die für das jeweilige Jahr zulässige Untergrenze für den strukturellen Haushaltssaldo. Es ergeben sich dadurch keine weiteren Verpflichtungen, unbeschadet lit. b. b) Gemäß dem Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion schlägt die europäische Kommission den zeitlichen Rahmen für die Annäherung an einen ausgeglichenen oder im Überschuss befindlichen gesamtstaatlichen Haushalt vor. Sieht dieser Vorschlag eine schnellere Annäherung an die Regelgrenze für das strukturelle Defizit vor, als sich nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung ergibt, ist jedenfalls der sich nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission ergebende Anteil am strukturellen Haushaltssaldo verbindlich vereinbart. Allfällige sich daraus ergebende zusätzliche Konsolidierungsverpflichtungen verteilen sich auf die Gebietskörperschaften im Verhältnis der jeweiligen Defizitanteile in den Jahren nach dieser Vereinbarung. (3) Diskretionäre Abweichungen von den jeweiligen Anteilen am strukturellen Haushaltssaldo sind - abgesehen von Abs. 4 - nur zur Haushaltsverbesserung zulässig. (4) Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können die gemäß Abs. 1 bzw. Artikel 7 zulässigen Grenzen nach Information des Koordinationskomitees für den Bund mit Beschluss des Nationalrates, für die Länder und Gemeinden mit Beschluss des jeweiligen Landtages unterschritten werden. Der jeweilige Beschluss des Nationalrats bzw. Landtags ist jedenfalls mit einem Rückführungsplan zu verbinden. Die Rückführung hat binnen eines nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union angemessenen Zeitraumes zu erfolgen. Artikel 5 Berechnung des strukturellen bzw. des Maastricht-Saldos (1) Für die Berechnung und Festlegung des jährlichen gesamtstaatlichen strukturellen Haushaltssaldos wird die von der Europäischen Kommission angewandte Methode verwendet. Für die Ermittlung der jeweiligen strukturellen Haushaltssalden des Bundes, der Länder und der Gemeinden (landesweise) sind in der Folge die jeweiligen Haushaltssalden nach ESVG (Maastricht-Salden) um den jeweiligen anteiligen Konjunktureffekt und um allfällige Einmalmaßnahmen zu bereinigen. (2) Die (der) Bundesminister(in) für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen und die VO gemäß BHG 2013, 2 Abs. 4 Z 3, gemeinsam mit Ländern und Gemeinden Richtlinien zur näheren Definition und Berechnung des strukturellen Haushaltssaldos Österreichs zu erstellen. Änderungen der Richtlinien sind vom österreichischen Koordinationskomitee zu beschließen. Die darin geregelte Methode ist für die jeweils erforderlichen Berechnungen in Zusammenhang mit den strukturellen Haushaltssalden des Bundes, der Länder und der Gemeinden (landesweise) heranzuziehen. Die (der) Bundesminister(in) für Finanzen hat den Ländern und Gemeinden die jeweiligen Defizitwerte und ihre Berechnung jeweils ehestmöglich mitzuteilen. (3) Der anteilige Konjunktureffekt wird aus dem gesamtstaatlichen Konjunktureffekt nach den vereinbarten Anteilen an der Untergrenze des noch zulässigen strukturellen Haushaltssaldos des Gesamtstaates (-0,45 % des nominellen BIP; Artikel 4 Abs. 1 lit. a und b, Artikel 6 und Artikel 8 Abs. 5) ermittelt. (4) Bei der Ermittlung des strukturellen Haushaltssaldos und des Haushaltssaldos nach ESVG (Maastricht- Saldo) sind im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen neben den öffentlichen Haushalten auch all jene Rechtsträger einzubeziehen, welche dem Staat gemäß ESVG zuzurechnen sind. (5) Den Berechnungen des strukturellen Haushaltssaldos und des Haushaltssaldos nach ESVG (Maastricht- Saldo) ist das nominelle BIP entsprechend den folgenden Ermittlungsgrundlagen zugrunde zu legen: 1. Den Beschlussfassungen der jeweils zuständigen Organe von Bund, Ländern und Gemeinden über die Entwürfe für die mittelfristige Haushaltsplanung und für die jeweiligen Haushalte ist das von einer unabhängigen wissenschaftlichen Institution ermittelte nominelle BIP zugrunde zu legen. Diese Ermittlung wird vom Bundesministerium für Finanzen beauftragt und den Ländern und Gemeinden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. 2. Der Berechnung des tatsächlich verwirklichten strukturellen Haushaltssaldos sind das von der Bundesanstalt Statistik Österreich ermittelte nominelle BIP und die von der Bundesanstalt Statistik Österreich ermittelten jeweiligen Haushaltssalden nach ESVG (Maastricht-Salden) zugrunde zu legen. Artikel 6 Anteile der Länder und Gemeinden am strukturellen Defizit (1) Der Anteil der Länder am strukturellen Defizit beträgt -0,1 % des nominellen BIP und wird in den Jahren ab 2017 nach der Volkszahl gemäß 9 Abs. 9 FAG 2008 verteilt.

90 (2) Um den Gemeinden Planungssicherheit zu geben, werden die Länder den Gemeinden landesweise bilateral die Möglichkeit einräumen, von dem auf das jeweilige Land entfallenden Anteil am strukturellen Defizit einen 20-prozentigen Anteil im Sinne des Mechanismus des Stabilitätspaktes zu nutzen. Artikel 7 Führung der Kontrollkonten (1) Bund, Länder und Gemeinden (landesweise) haben ab dem Jahr 2017 ein Kontrollkonto betreffend den strukturellen Haushaltssaldo zu führen. Für die Gemeinden (landesweise) erfolgt die Besorgung der Führung durch das Land. (2) Alle Differenzen des tatsächlichen Anteils am strukturellen Haushaltssaldo des Gesamtstaates zum vereinbarten Anteil am strukturellen Haushaltssaldo des Gesamtstaates sind als Belastungen bzw. als Gutschriften am jeweiligen Kontrollkonto einzustellen und über die Jahre zu saldieren. (3) Abweichungen des tatsächlichen strukturellen Haushaltssaldos des Bundes von der Regelgrenze für das strukturelle Defizit werden auf einem Kontrollkonto des Bundes erfasst und jährlich saldiert. Sobald auf dem Kontrollkonto eine saldierte Gesamtbelastung den Schwellenwert von -1,25 % des nominellen BIP unterschreitet, ist diese vom Bund konjunkturgerecht auf einen Wert über der Bundes-Regelgrenze für das strukturelle Defizit zurückzuführen. (4) Abweichungen des tatsächlichen strukturellen Haushaltssaldos der Länder und Gemeinden von ihrem jeweiligen Anteil an der Regelgrenze für das strukturelle Defizit von Ländern und Gemeinden sind auf einem Kontrollkonto je Land und landesweise für die Gemeinden zu erfassen. Sobald auf allen Kontrollkonten der Länder und Gemeinden insgesamt eine saldierte Gesamtbelastung den Schwellenwert von -0,367 % des nominellen BIP unterschreitet, sind die einzelnen Kontrollkonto-Beträge konjunkturgerecht auf einen Wert über dem jeweiligen Anteil an der Regelgrenze der Länder und Gemeinden zurückzuführen. (5) Bund, Länder und Gemeinden streben einen ausgeglichenen oder im Überschuss befindlichen Haushalt an. Unterschreitet ein negativer Saldo des jeweiligen Kontrollkontos des Bundes, eines Landes oder von Gemeinden landesweise den jeweiligen Anteil an der Regelgrenze für das strukturelle Defizit, ist die Unterschreitung auch dann ohne unnötigen Verzug in den Folgejahren rückzuführen, wenn der Schwellenwert (Abs. 3 und 4) nicht unterschritten wurde. Ein Sanktionsverfahren findet nicht statt. (6) Konjunkturgerecht bedeutet, dass die Rückführung nur dann vorgenommen werden muss, wenn im betreffenden Haushaltsjahr eine positive Veränderung der Produktionslücke vorliegt. Eine Produktionslücke liegt vor, wenn eine Unter- oder Überauslastung der gesamtwirtschaftlichen Produktionskapazitäten erwartet wird. Für die Detailregelung der Produktionslücke sind die Richtlinien gemäß Artikel 5 Abs. 2 maßgeblich. (7) Die (der) Bundesminister(in) für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf die Verordnung gemäß BHG 2013, 2 Abs. 4 Z 3, für Zwecke des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 gemeinsam mit Ländern und Gemeinden Richtlinien zur Führung der Kontrollkonten zu erstellen. Änderungen der Richtlinien sind vom österreichischen Koordinationskomitee zu beschließen. Artikel 8 Kontrollkonten-Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden (1) Unterschreitet eine Gesamtbelastung des Kontrollkontos den Schwellenwert von -1,25 % des nominellen BIP beim Bund und von -0,367 % des nominellen BIP bei Ländern und Gemeinden, so wird gegen die verantwortlichen Gebietskörperschaften eine Sanktion verhängt. (2) Verantwortlich ist der Bund, wenn die saldierte Gesamtbelastung des Kontrollkontos des Bundes den Betrag von -1,25 % des nominellen BIP unterschritten hat. Länder und Gemeinden (landesweise) sind im Verhältnis ihres jeweiligen Anteiles an der Regelgrenze für das strukturelle Defizit der Länder und Gemeinden verantwortlich, wenn die saldierte Gesamtbelastung auf Kontrollkonten den Betrag von -0,367 % des nominellen BIP unterschritten hat. (3) Der Betrag von 0,367 % des nominellen BIP verteilt sich zu 0,25 % des nominellen BIP auf die Länder und zu 0,117 % des nominellen BIP auf die Gemeinden. (4) Der Anteil des einzelnen Landes an den 0,25 % nominellen BIP ergibt sich nach den Anteilen am Betrag der Regelgrenze für das strukturelle Defizit. (5) Die Anteile der Gemeinden an den 0,117 % des nominellen BIP landesweise betragen:

91 Gemeinden landesweise Anteil an 0,117 % des nominellen BIP Burgenland 4,11 % Kärnten 8,58 % Niederösterreich 23,63 % Oberösterreich 21,25 % Salzburg 8,11 % Steiermark 18,26 % Tirol 10,54 % Vorarlberg 5,52 % Summe 100,00 % Artikel 9 Zulässiges Wachstum der Ausgaben (Ausgabenbremse) Das jeweilige Wachstum der Ausgaben von Bund, Ländern und Gemeinden landesweise (jeweils einschließlich ausgegliederter Einheiten des Sektors Staat nach ESVG) hat im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 idf VO 1175/11 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken zu stehen. Artikel 10 Rückführung des öffentlichen Schuldenstandes (Schuldenquotenanpassung) (1) Bund, Länder und Gemeinden werden die gesamtstaatliche Schuldenquote unter den Referenzwert von 60 % des nominellen BIP senken und darunter belassen (Verordnung (EG) Nr. 1467/97 idf VO 1177/2011 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit). (2) Solange der öffentliche Schuldenstand den Referenzwert von 60 % des nominellen BIP übersteigt, werden Bund, Länder und Gemeinden landesweise ihren Schuldenstand jährlich nach Maßgabe folgender Bestimmungen verringern: a) Gesamtstaatlich ist der Schuldenstand über 60 % des nominellen BIP über die jeweils letzten drei Jahre durchschnittlich um ein Zwanzigstel zu verringern. b) Der Anteil des Bundes, der Länder und der Gemeinden (landesweise) an dieser Verringerung ergibt sich aus dem Verhältnis ihrer Schuldenstände nach ESVG zueinander am c) Werden bisher nicht erfasste Schuldenstände im öffentlichen Schuldenstand nach ESVG erfasst, erhöht sich die Verpflichtung der betroffenen Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinden landesweise) entsprechend. (3) Spätere Erhöhungen des Schuldenstandes über den nach der Methode nach Abs. 2 zulässigen Anteil an 60 % des nominellen BIP sind nicht zulässig. (4) Veränderungen des Schuldenstandes entgegen dieser Vereinbarung bewirken im jeweiligen Folgejahr die Verpflichtung, die vereinbarungsgemäße Schuldenquote herzustellen. Zusätzlich wird auf Basis des Gutachtens des Rechnungshofes (Artikel 18) gegen die verantwortlichen Gebietskörperschaften eine Sanktion verhängt. (5) Die EU-rechtliche Übergangsfrist, wonach die erste Beurteilung der Rückführung des öffentlichen Schuldenstandes drei Jahre nach Beendigung des Verfahrens wegen eines übermäßigen Defizits erfolgt, sofern die haushaltspolitischen Vorgaben eingehalten werden, gilt auch für die Anwendung des Artikels 10. (6) Soweit keine von der EU als schuldenstandserhöhend bewertete finanzielle Transaktionen nach ESVG vorliegen, gilt die Anforderung des Schuldenstandkriteriums als erfüllt, wenn die Konsolidierungsbemühungen ausreichend vorangeschritten sind und insbesondere die Anforderungen in Bezug auf das Maastricht-Ergebnis gemäß Artikel 3 und das strukturelle Ergebnis (Schuldenbremse) gemäß Artikel 4 erfüllt werden. (7) Die Anforderung des Schuldenstandkriteriums gilt ebenfalls als erfüllt, wenn die Haushaltsschätzung der Kommission darauf hindeutet, dass die geforderte Verringerung des Abstandes im Zeitraum von drei Jahren einschließlich der zwei Jahre eintritt, die auf das letzte Jahr, für das die Daten verfügbar sind, folgen. Artikel 11 Europarechtliche Ausnahmen von den Fiskalregeln Werden durch die zuständigen Organe der Europäischen Union befristete Ausnahmen von den europarechtlichen Grundlagen für die Vereinbarung eingeräumt, verändern sich analog die Werte der jeweils betroffenen Fiskalregeln für diejenigen Gebietskörperschaft(en) in deren Verantwortungsbereich die Ursache (Strukturreformen, Pensionsreformen, außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle des betreffenden

92 Mitgliedsstaates entzieht und erhebliche Auswirkungen auf die Lage der öffentlichen Finanzen hat, oder ein schwerer Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt) für die Ausnahme liegt. Artikel 12 Haushaltsbeschlüsse von Ländern und Gemeinden (1) Die Haushaltsbeschlüsse der Länder und der Gemeinden sind in rechtlich verbindlicher Form zu fassen und öffentlich kundzumachen. Bund, Länder und Gemeinden haben ihren jeweiligen Rechnungsvoranschlag und Rechnungsabschluss inklusive aller Beilagen zeitnahe an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht (zb downloadbar, keine Images oder PDF). (2) Die Haushaltsregelungen der Länder und Gemeinden sind dabei den Grundsätzen der Transparenz, Effizienz und der weitgehenden Vergleichbarkeit der Haushaltsdaten der Länder bzw. Gemeinden im Sinne des 16 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 zu gestalten. (3) Die Länder und Gemeinden haben in rechtlich verbindlicher Form jedenfalls eine mehrjährige Finanzplanung mit festgelegten Haftungsobergrenzen zu beschließen und in der Form der Anlage 2 dem Österreichischen Koordinationskomitee mitzuteilen (Artikel 15). (4) Im Rahmen der jährlichen Haushaltsprozesse sind alle nach ESVG staatlichen Einrichtungen und Fonds, die in den regulären Haushalten nicht erfasst werden, zusammen mit anderen relevanten Informationen die für die Haushaltsführung und -koordination von Bedeutung sind, zu identifizieren, darzustellen und im Sinne des Abs. 1 zu veröffentlichen. Artikel 13 Haftungsobergrenzen (1) Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) beschränken ihre Haftungen. Für die Bundesebene werden bundesgesetzlich und für die Länder und Gemeinden werden durch die Länder rechtlich verbindliche Haftungsobergrenzen für die jeweilige Landesebene und landesrechtlich für die jeweilige Gemeindeebene über einen mittelfristigen Zeitraum im Vorhinein festgelegt. (2) Das Wesen der Haftung besteht, unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wie zb Bürgschaft, Garantie, Patronatserklärung, etc., darin, dass der Haftungsgeber bei Eintritt normierter Haftungstatbestände zur Leistung herangezogen werden kann. (3) Die Haftungsobergrenzen werden von Bund und Ländern (Länder für Gemeinden) so festgelegt, dass sie in diesem Bereich der Haushaltsführung zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und zu nachhaltig geordneten Haushalten beitragen. Sie werden sich auf die Verantwortungsbereiche der Gebietskörperschaften nach dieser Vereinbarung (ESVG) beziehen. (4) Die Regelung des Abs. 1 wird auch das Verfahren bei Haftungsübernahmen, jedenfalls vorzusehende Bedingungen und Informationspflichten gegenüber dem allgemeinen Vertretungskörper enthalten und regeln, dass Haftungen im Rechnungsabschluss sowohl hinsichtlich Haftungsrahmen als auch Ausnützungsstand auszuweisen sind. (5) Für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest von überwiegender Wahrschein-lichkeit angenommen wird, sind Risikovorsorgen zu bilden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung grundsätzlich einzeln zu beurteilen, die Risikovorsorge erfolgt für Einzelhaftungen an Hand der Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen. (6) Unbeschadet Abs. 5 kann vorgesehen werden, dass gleichartige Haftungen hinsichtlich Risikovorsorgebildung zu Gruppen vergleichbaren Risikos zusammengefasst werden. Für Risikogruppen ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens anzunehmen, wenn die Gebietskörperschaft in der Vergangenheit häufig und über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen wurde. Die Ermittlung der Risikovorsorgen für Risikogruppen erfolgt an Hand der Erfahrungswerte der zumindest letzten fünf Finanzjahre. (7) Sonstige Eventualverbindlichkeiten im Sinne der Fiskalrahmen-Richtlinie (RL 2011/85/EU) werden von Bund und Ländern (Länder auch für Gemeinden) sinngemäß ausgewiesen. Artikel 14 Haushaltskoordinierung (1) Zur effektiven Umsetzung dieser Verpflichtungen koordinieren Bund, Länder und Gemeinden ihre Haushaltsführung. Dazu werden politische Koordinationskomitees eingerichtet. Beschlüsse in diesen Gremien erfolgen einvernehmlich. a) Für die Haushaltskoordinierung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden (Gemeinde- und Städtebund), wird beim Bundesministerium für Finanzen ein Österreichisches Koordinationskomitee aus deren Vertretern gebildet. b) Für die Haushaltskoordinierung in den einzelnen Ländern (mit Ausnahme Wiens) im Verhältnis zwischen Land und Gemeinden werden Länder-Koordinationskomitees gebildet, in denen die Vertreter

93 des Landes, die jeweiligen Landesverbände des Österreichischen Gemeindebundes und der Österreichische Städtebund vertreten sind. c) Die Koordinationskomitees sind über Verlangen eines Vertragspartners von der (dem) Bundesminister(in) für Finanzen bzw. vom jeweiligen Land einzuberufen. Das Österreichische Koordinationskomitee hat mindestens einmal jährlich zusammenzutreten. Weitere Bestimmungen über die Organisation und die Geschäftsführung der Koordinationskomitees sind jeweils in einer Geschäftsordnung zu regeln. (2) Gegenstand der Haushaltskoordinierung im Österreichischen Koordinationskomitee sind insbesondere die Koordinierung, gegenseitige Information und Beschlussfassung im Zusammenhang mit den vereinbarten Fiskalregeln. Dazu gehören insbesondere a) die Beratung und Beschlussfassung betreffend das vereinbarte System mehrfacher Fiskalregeln; b) die Beratung und Information über die Entwicklung der Haushalte, des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstandes, insbesondere durch Soll-Ist-Vergleiche 1. der Haushaltsentwicklung und der Haushaltsergebnisse 2. der Entwicklung des strukturellen Haushaltssaldos und der Kontrollkonten sowie der Haushaltssalden nach ESVG (Maastricht-Salden), 3. der Rückführung allfälliger Überschreitungen der jeweiligen Anteile an der Regelgrenze für das strukturelle Defizit, 4. allfälliger Überschreitungen bei Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Notsituationen und ihrer Rückführung, 5. der Schuldenstände und der Schuldenstandsentwicklung, 6. der Ausgaben und der Ausgabenentwicklung, 7. der Haftungsstände und der Entwicklung der Haftungsstände des Bundes, der Länder und der Gemeinden, sowie durch 8. Vergleiche der makroökonomischen Prognose und Haushaltsprognosen mit den aktuellsten Prognosen der Kommission und Begründungen von Abweichungen; c) die jährliche Erfassung und Darstellung der Personaldaten des Bundes, der Länder und landesweise der Gemeinden. Dafür ist jeweils das Formular Anhang 1 zu verwenden und dem österreichischen Koordinationskomitee bis jeweils 31. August eines Jahres zu übermitteln; Gemeindedaten werden durch das Land zusammengefasst gemeldet; d) die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung, insbesondere durch wechselseitige Information und Beratung darüber; die Erstellung und wechselseitige Übermittlung einer Sensitivitätsanalyse; e) die Empfehlung von gegensteuernden Maßnahmen, wenn sich ein Abweichen von den vereinbarten Fiskalregeln abzeichnet; f) die Festlegung jener Maßnahmen, die der Umsetzung von Vorgaben von Organen der Europäischen Union zur Umsetzung der Wirtschafts- und Währungsunion dienen. (3) Gegenstand der Haushaltskoordinierung in den Länder-Koordinationskomitees sind jedenfalls die in Abs. 2 lit. a bis f genannten Aufgaben, weiters die Festlegung von Sanktionen, wenn von Gemeinden die in dieser Vereinbarung enthaltenen Informationspflichten verletzt werden. Das Bundesministerium für Finanzen ist binnen vier Wochen über die Beratungen und Beschlüsse der Länder-Koordinationskomitees in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen. (4) Treten Entwicklungen ein, die von der ursprünglichen Haushaltsplanung deutlich abweichen, insbesondere bei Entfall von Abgabenerträgen auf Grund des Urteiles eines Höchstgerichtes oder gesetzlicher Änderungen (Steuerreformen), bei einer deutlich schlechteren Wirtschaftsentwicklung, bei Eintritt eines sonstigen außergewöhnlichen Ereignisses, das sich der Kontrolle der betreffenden Gebietskörperschaft entzieht und ihre Finanzlage erheblich beeinflusst oder bei Änderungen der ESVG-Interpretation durch Eurostat sowie bei einer EU-Empfehlung zur schnelleren Korrektur der Haushaltslage, haben Bund, Länder und Gemeinden Verhandlungen über die Reduktion oder Erhöhung der Verpflichtung der jeweils betroffenen Fiskalregel zu führen. (5) Aufgabe des Österreichischen Koordinationskomitees im Rahmen der Haushaltskoordinierung ist gegebenenfalls die einvernehmliche Änderung von Berichtsterminen. Artikel 15 Mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung (1) Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung sicher zu stellen und einen glaubwürdigen, effektiven mittelfristigen Haushaltsrahmen entsprechend den unionsrechtlichen Regelungen festzulegen. Bund, Länder und Gemeinden haben darüber an das Österreichische Koordinationskomitee bis jeweils 31. August zu berichten, die Gemeinden im Wege des Landeskoordinationskomitees. Zur Erläuterung der Haushaltsplanung legen der Bund, die Länder und die Gemeinden dazu landesweise im Wege der Länder Daten bzw. Grobplanungen gemäß Anhang 2 vor. Bund und Länder werden - soweit nicht bereits erfolgt - die Verpflichtung

94 zur mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung für ihren Zuständigkeitsbereich, die Länder somit auch für die Gemeinden, rechtlich verbindlich festlegen. (2) Bund, Länder und Gemeinden werden bei der Erstellung ihrer jährlichen Voranschläge den Zusammenhang zwischen dem Voranschlag und dem nach ESVG jeweils zu verantwortenden Bereich mittels einer einfachen Überleitungstabelle dokumentieren. Sie haben bei der Beschlussfassung über die jährlichen Haushaltsvoranschläge die vereinbarten Fiskalregeln einzuhalten. Abweichungen von der festgelegten mittelfristigen Planung sind zu erläutern. (3) Die (der) Bundesminister(in) für Finanzen veröffentlicht nach Maßgabe der Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten bis 15. Oktober eines jeden Jahres den Entwurf des Bundesfinanzgesetzes und der budgetären Haupt-Parameter der Länder und Gemeinden. Artikel 16 Österreichisches Stabilitätsprogramm (1) Die (der) Bundesminister(in) für Finanzen erstellt den Entwurf des österreichischen Stabilitätsprogramms unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Haushaltskoordinierung und legt ihn der Bundesregierung zur Beschlussfassung vor. Die (der) Bundesminister(in) für Finanzen hat sodann das österreichische Stabilitätsprogramm dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen sowie den zuständigen Organen der Europäischen Union zu übermitteln. Jeweils im April eines Jahres wird das Österreichische Koordinationskomitee zusammentreten und zur Vorbereitung des Österreichischen Stabilitätsprogramms erforderliche und verfügbare Daten gegenseitig austauschen. (2) Der Bund ist zuständig, die gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Haushaltsdisziplin von Österreich verlangten Meldungen, Stellungnahmen und Berichte abzugeben. (3) Aus dem Österreichischen Stabilitätsprogramm können sich für die Länder und Gemeinden keine über den Inhalt dieser Vereinbarung hinaus reichenden Verpflichtungen ergeben. Artikel 17 Informationssystem (1) Zur Unterstützung des Vollzuges dieser Vereinbarung wird ein sanktioniertes Informationssystem vereinbart. Darüber hinaus wird die vereinbarte Haushaltskoordinierung zur wechselseitigen Information über Angelegenheiten der Haushaltsführung genutzt. (2) Das sanktionierte Informationssystem umfasst die Verpflichtungen a) im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung und der Darstellung der Personaldaten b) gemäß der Gebarungsstatistik-Verordnung (BGBl. II Nr. 361/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 465/2004) und c) nach der zur Umsetzung der - Verordnung (EG) Nr. 2223/1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ESVG), - Verordnung (EG) Nr. 264/2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken, - Verordnung (EG) Nr. 475/2000 und Verordnung (EG) Nr. 351/2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, - Verordnung (EU) Nr. 679/2010 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit erforderlichen Statistik über die Gebarung im öffentlichen Sektor, d) im Zusammenhang mit der Berichterstattung nach dem Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung, dem Sixpack (Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet; Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet; Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken; Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte; Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November

95 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit; Richtlinie 2011/85/Eudes Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten) und der Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten; e) zur Meldung neu geschaffener institutioneller Einheiten (ESVG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich und das österreichische Koordinationskomitee binnen zwei Monaten. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Muttergesellschaften, die nicht dem Sektor Staat zuzurechnen sind. Jedenfalls zu melden sind jedoch von Krankenanstaltengesellschaften neu geschaffene institutionelle Einheiten (ESVG). Statistik Österreich prüft - auch bei Bundeseinheiten -, ob die betreffende Einheit dem Sektor Staat zuzurechnen ist und daher für die Berechnung von Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung zu berücksichtigen ist. Das Ergebnis der Prüfung ist allen Vereinbarungspartnern und dem Rechnungshof mitzuteilen. (3) Informationen und Berichte sind grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. (4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Verletzungen des Informationssystems dem Schlichtungsgremium, bis zur Erlassung einer Geschäftsordnung des Schlichtungsgremiums im Wege des Bundesministeriums für Finanzen, bzw. dem Landeskoordinationskomitee mitzuteilen. Erforderliche Informationen sind vorerst durch Schätzung zu ermitteln. Diese Daten sind dem allfälligen weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Treffen Informationen verspätet ein, sind die Schätzungen - soweit dies möglich ist - durch die verspäteten Informationen zu ersetzen. (5) Bei schuldhafter Verletzung der Informationsverpflichtungen durch den Bund oder die Länder ist ein Beitrag der betreffenden Gebietskörperschaft in Höhe von 10 Cent, vervielfacht mit der Einwohnerzahl der Gebietskörperschaft, höchstens jedoch Euro zu leisten. Ob eine schuldhafte Verletzung vorliegt, entscheidet das jeweilige Schlichtungsgremium. Die Hereinbringung dieser Beträge erfolgt beim nächsten Vorschuss gemäß 12 FAG Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen. (6) Bei Verletzung der Informationsverpflichtungen durch Gemeinden hat das Landeskoordinationskomitee angemessene Maßnahmen vorzusehen. (7) Beiträge wegen Verletzung der Informationspflicht fließen der Bundesanstalt Statistik Österreich zur teilweisen Deckung der durch diese Vereinbarung verursachten Mehrkosten zu. Artikel 18 Ermittlung der Haushaltsergebnisse (1) Die Ermittlung der Haushaltssalden gemäß ESVG (Maastricht-Salden), der strukturellen Haushaltssalden auf Basis des Haushaltsergebnisses nach ESVG, des Ausgabenwachstums, der Schuldenstände, der Haftungsstände und allfälliger sonstiger Eventualverbindlichkeiten erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich. (2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich wird mit den Vertragsparteien und hinsichtlich der Gemeindeergebnisse auf Landesebene auch mit der Gemeindeaufsicht jeweils bis Mitte Juli eines Jahres Kontakt aufnehmen, um nach formeller und inhaltlicher Prüfung der eingelangten Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich gemeinsam bis dahin vorliegende offene Fragen zu klären. (3) Die Vertragsparteien bzw. die Gemeindeaufsicht jedes Landes können eine Stellungnahme zu den offenen Fragen gemäß Abs. 2 abgeben. Bestehen zwischen den Vertragsparteien bzw. Gemeindeaufsicht und der Bundesanstalt Statistik Österreich unterschiedliche Ansichten zu den offenen Fragen, sind diese gemeinsam abzuklären. (4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich erstattet darüber bis jeweils Ende September eines Jahres einen Bericht an das Österreichische Koordinationskomitee und an den Rechnungshof. (5) Sollte eine einvernehmliche Abstimmung bis zum Zeitpunkt der Notifikation nicht möglich sein, hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die offenen Fragen dezidiert mit den Argumenten der Vertragsparteien bzw. der Gemeindeaufsicht im Bericht gemäß Abs. 4 anzuführen und zu begründen, warum sie gegenteiliger Ansicht ist. (6) Sollte die Bundesanstalt Statistik Österreich neue ESVG - Regeln oder neue Interpretationsregeln zum ESVG angewendet haben, die das Ergebnis beeinflussen, ist dies jedenfalls im Bericht anzuführen. (7) Dieser Bericht hat überdies aus der Sichtweise der Bundesanstalt Statistik Österreich die Feststellung zu enthalten, ob ein sanktionsrelevanter Sachverhalt vorliegt. Sollte der sanktionsrelevante Sachverhalt durch neue ESVG-Regeln oder neue Interpretationsregeln zum ESVG mit verursacht sein, ist dies anzuführen. (8) Ergibt sich aus dem Bericht der Statistik Österreich, dass aufgrund der Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung ein sanktionsrelevanter Sachverhalt vorliegt, erstellt der Rechnungshof ein Gutachten darüber.

96 (9) Nach Maßgabe der rechtlichen Grundlagen für die jeweilige Tätigkeit stellt die Bundesanstalt Statistik Österreich dem Rechnungshof die erforderlichen Unterlagen und Berechnungsgrundlagen zur Verfügung und steht dem Rechnungshof für die Erstellung des Gutachtens ein Einsichtsrecht in alle erforderlichen Daten, Unterlagen, Verträge usw. der Gebietskörperschaften und bei den in ihren Einfluss stehenden Rechtsträgern zu. (10) Nachträgliche Änderungen von bereits festgestellten früheren Haushaltergebnissen gemäß ESVG durch Änderungen des ESVG oder seiner Interpretation führen nach Erstattung des Berichts Ende September zu keinem sanktionsrelevanten Sachverhalt. (11) Für die Ermittlung der Haushaltsergebnisse gemäß ESVG (Maastricht-Defizits), der strukturellen Haushaltssalden, des Ausgabenwachstums und der Schuldenstände werden die Auslegungsregeln des ESVG zugrunde gelegt. Haushaltsergebnisse der Kammern sind den Gebietskörperschaften nicht zuzurechnen. Der Ermittlung des tatsächlichen Konjunktureffekts des vorangegangenen Finanzjahres sind das von der Bundesanstalt Statistik Österreich ermittelte Bruttoinlandsprodukt und die Schätzung des potentiellen Bruttoinlandsprodukts der Europäischen Kommission für das vorangegangene Finanzjahr zugrunde zu legen. Es können jedoch auch die von einer unabhängigen wissenschaftlichen Institution ermittelten Werte herangezogen werden, sofern diese gegenüber dem von der Europäischen Kommission ermittelten Wert aktueller sind und die Anwendung der von der Europäischen Kommission verwendeten Berechnungsmethode sichergestellt ist. Das Bundesministerium für Finanzen hat der Bundesanstalt Statistik Österreich die bei der Ermittlung zu verwendenden Werte für die Budgetsensibilität bekannt zu geben. Die jeweiligen Kennziffern sind als nominelle Werte und als Quote in Prozent des nominellen BIP auszuweisen. Bei der Ausgabenbremse (Artikel 9) ist die Quote auch auf den Vorjahreswert zu beziehen. (12) Die erforderlichen Vereinbarungen mit der Bundesanstalt Statistik Österreich sind durch das Bundesministerium für Finanzen abzuschließen. Artikel 19 Sanktionsmechanismus (1) Zur Absicherung der Stabilitätsverpflichtungen dieser Vereinbarung wird ein Sanktionsmechanismus eingerichtet. (2) Der Rechnungshof geht bei der Erstellung des Gutachtens nach Artikel 18 sinngemäß nach dem in Art. 127 Abs. 5 B-VG vorgesehenen Verfahren vor. Für die Gemeinden sind Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes zur Abgabe einer Stellungnahme berechtigt. Bei Beurteilung der sanktionsrelevanten Sachverhalte werden Ausgaben/Auszahlungen a) für Maßnahmen zur Stabilisierung des internationalen Finanzmarktes, mit welchen Entscheidungen von internationalen Institutionen oder der EU-Organe umgesetzt werden, insb. Maßnahmen gemäß dem Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz (ZaBiStaG), sowie b) für Maßnahmen des Bundes, der Länder und der Gemeinden zur Stabilisierung des österreichischen Finanzmarktes, insb. Maßnahmen gemäß dem Interbankmarktstärkungsgesetz (IBSG) und dem Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), c) Bei Beurteilung der sanktionsrelevanten Sachverhalte werden rückwirkende Änderungen des Potentialwachstums oder nachträgliche Änderungen des ESVG oder neue Interpretationsregeln zum ESVG nach Berichtslegung durch Statistik Österreich nicht berücksichtigt. (3) Wird durch den Rechnungshof festgestellt, dass ein sanktionsrelevanter Sachverhalt vorliegt, ist ein Schlichtungsgremium zu befassen und unverzüglich einzuberufen. (4) Das Schlichtungsgremium besteht aus zwei von der (dem) Bundesminister(in) für Finanzen, aus zwei von den Ländern nominierten Mitgliedern und aus je einem vom Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund nominierten Mitglied. Für die Länder wird je ein Mitglied durch den jeweiligen Vorsitz der Landeshauptleutekonferenz und vom nachfolgenden Vorsitz nominiert. Bei Verhinderung gemäß Abs. 6 tritt der jeweilige Nachfolger als Nominierungsberechtigter ein. (5) Vertreter des jeweils betroffenen Landes (der Gemeinden des Landes) können weder nominieren noch als Mitglieder des Schlichtungsgremiums nominiert werden. Das Schlichtungsgremium wird wie das Österreichische Koordinationsgremium einberufen. (6) Das Schlichtungsgremium ist beschlussfähig, wenn es ordnungsgemäß einberufen wird und zumindest fünf Mitglieder anwesend sind. Wird diese Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so wird es noch einmal zu derselben Tagesordnung nach Ablauf von mindestens 14 Tagen einberufen. In diesem Falle wird die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Anwesenheitszahl auf zwei Mitglieder herabgesetzt. (7) Das Schlichtungsgremium hat den Bericht der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß Artikel 18 Abs. 4 und das Gutachten des Rechnungshofes gemäß Artikel 18 Abs. 8 jenen Vertragsparteien, die einen sanktionsrelevanten Sachverhalt gesetzt haben, bekannt zu geben und aufzufordern, binnen zwei Monaten Maßnahmen bekannt zu geben, durch die der sanktionsrelevante Sachverhalt wieder beseitigt wird, und diese umgehend umzusetzen.

97 (8) Sind die vorgelegten Maßnahmen aus Sicht des Schlichtungsgremiums ausreichend, sind jene Vertragsparteien, die einen sanktionsrelevanten Sachverhalt gesetzt haben, aufzufordern, den Plan umzusetzen und hierüber laufend zu berichten. (9) Werden Österreich in einem Verfahren der EU kürzere Fristen gestellt, als sie dieser Vereinbarung zu Grunde gelegt sind, ist die geforderte Herstellung der Haushaltsdisziplin von allen betroffenen Vereinbarungsparteien binnen dieser kürzeren Fristen umzusetzen. (10) Legen jene Vertragsparteien, die einen sanktionsrelevanten Sachverhalt gesetzt haben, keinen entsprechenden Maßnahmenplan vor oder erfüllen sie den vorgelegten Maßnahmenplan nicht, kann vom Schlichtungsgremium einvernehmlich ein Sanktionsbeitrag verhängt werden. Die Vertreter der betroffenen Gebietskörperschaftsebene haben nur ein beratendes Stimmrecht. (11) Sind jene Vertragsparteien, die einen Sanktionsbeitrag zu leisten hätten, der Ansicht, dass kein Sachverhalt vorliegt, der eine Sanktion nach diesem Vertrag rechtfertigt, können sie beantragen, dass über diese Frage ein Schiedsgericht entscheidet. Das Schiedsgericht ist im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes (BGBl. Nr. 61/1998) von den Vertragsparteien einzurichten. Artikel 20 Übertragung von Überschüssen (1) Bund, Ländern und länderweise den Gemeinden steht es frei, jeweils durch schriftliche Vereinbarung Haushaltsergebnisse untereinander zu übertragen, soweit die jeweilige Fiskalregel übererfüllt wird. Solche Vereinbarungen sind vom Rechnungshof bei der Gutachtenserstellung zu berücksichtigen. Mehrfache Anrechnungen finden nicht statt, insbesondere finden für derartig rechnerisch übertragene Haushaltsergebnisse keine Einstellungen am Kontrollkonto statt. Das Österreichische Koordinationskomitee ist jeweils zu verständigen. (2) Keine Sanktion kommt zur Anwendung, soweit vereinbarungswidrige Abweichungen von Fiskalregeln durch Übererfüllung anderer Länder und Gemeinden abgedeckt werden, sofern über sie noch nicht im Sinn des Abs. 1 verfügt wurde und sie nicht zur Dotierung des Kontrollkontos des betreffenden Landes oder der betreffenden Gemeinden landesweise anteilig bestimmt wurde. Eine solche rechnerische Abdeckung findet nur für das betreffende Jahr statt. Mehrfache Anrechnungen finden nicht statt, insbesondere finden für derartig rechnerisch übertragene Haushaltsergebnisse keine Einstellungen am Kontrollkonto statt. Überschüsse von Gemeinden (landesweise) werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen von Gemeinden (landesweise) verwendet. Überschüsse von Ländern werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen von Ländern verwendet. Verbleibende Überschüsse werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen aller Länder und Gemeinden verwendet. Die rechnerische Abdeckung von Unterschreitungen von Ländern und Gemeinden richtet sich nach dem Verhältnis der Aufteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben im betroffenen Jahr. (3) Kein Sanktionsbeitrag ist zu leisten, soweit die entsprechenden Bestimmungen des Artikels 23 zur Anwendung kommen. (4) Ebenfalls kein Sanktionsbeitrag ist zu leisten, wenn bei Einhaltung des Maastricht-Saldos bzw. des strukturellen Saldos das zulässige Wachstum der Ausgaben gemäß Artikel 9 aufgrund öffentlicher Investitionen nach ESVG überschritten wird, sofern die dafür erforderlichen finanziellen Mittel durch Rücklagen bedeckt oder durch Gutschriften gemäß Artikel 7 Abs. 2 auf dem jeweiligen Kontrollkonto eingestellt wurden. Artikel 21 Sanktionsbeitrag (1) Der Sanktionsbeitrag bei Verletzung des jeweiligen Anteils am Maastricht-Saldo, am strukturellen Defizit, der Schuldenquotenanpassung oder der Ausgabenbremse beträgt 15 % der Überschreitung. (2) Bei kumulativer Verletzung mehrerer Fiskalregeln ist die Sanktion nur einmal zu leisten. Sie wird von der zahlenmäßig festgestellten höchsten Verletzung berechnet. (3) Soweit finanzielle Sanktionen gemäß Artikel 24 zu tragen sind, unterbleibt ein Sanktionsbeitrag nach Artikel 21. Artikel 22 Sanktionsverfahren (1) Ein Sanktionsbeitrag ist ohne unnötigen Verzug, möglichst ab Februar des Zweitfolgejahres, durch das Bundesministerium für Finanzen bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß 12 FAG 2008 in sechs Monatsraten in Abzug zu bringen und auf einem Sonderverrechnungskonto im Namen und auf Rechnung der betroffenen Länder bzw. Gemeinden nutzbringend anzulegen. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.

98 (2) Wird im Folgejahr einer Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung die Abweichung durch die betreffende Gebietskörperschaft ausgeglichen und erfolgt keine weitere Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung, ist das Sonderkonto aufzulösen und der Sanktionsbeitrag samt Zinsen der betreffenden Gebietskörperschaft zu überweisen. (3) Wird im Folgejahr einer Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung neuerlich eine Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung verübt, verfällt ein Sanktionsbeitrag samt Zinsen zu Gunsten derjenigen Gebietskörperschaften, welche in diesem Folgejahr die Vereinbarung erfüllt haben. (4) Die Aufteilung eines Sanktionsbeitrages erfolgt zu je einem Drittel auf Bund, Länder und Gemeinden. Wer einen Sanktionsbeitrag zu leisten hat, wird nicht in die Verteilung einbezogen. Die Unterverteilung auf Länder und Gemeinden erfolgt nach dem Verhältnis der gemeinschaftlichen Bundesabgaben nach der letzten Zwischenabrechnung gemäß 12 FAG 2008 nach Abzug der Vorwegabzüge. (5) Die Verpflichtung zur allfälligen neuerlichen Leistung eines Sanktionsbeitrages wird durch die Verteilung nicht beeinflusst. Artikel 23 Abgabenausfälle (1) Wird der Ertrag einer ausschließlichen Abgabe durch ein Urteil eines Höchstgerichtes vermindert oder kommt es infolge eines solchen Urteils zur Rückzahlung (Gutschrift) zugeflossener Abgabenerträge, wird der Bund über geeignete Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften rechtliche Rahmenbedingungen für ausschließliche Abgaben der betroffenen Gebietskörperschaften schaffen, die bundesweit einen möglichst weit gehenden Ersatz schaffen. (2) Bis zum Inkrafttreten einer solchen Regelung erhöht sich der Anteil an den betroffenen Fiskalregeln ab der Erstattung der Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften entsprechend. Artikel 24 Tragung finanzieller Sanktionen (1) Bund, Länder und Gemeinden haben den Aufwand aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen, welche gemäß den Rechtsakten der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin oder dem Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion verhängt werden, im Verhältnis der Verursachung zu tragen. (2) Diese Beträge werden bei den zeitlich folgenden Vorschüssen gemäß 12 FAG 2008 hereingebracht. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen. Artikel 25 Transparenz (1) Beschlüsse und Berichte auf Basis dieser Vereinbarung sind vom Bundesministerium für Finanzen den Vereinbarungsparteien und der Öffentlichkeit durch Publikation auf der Homepage des BMF zugänglich zu machen. Das sind die Berichte der Bundesanstalt Statistik Österreich, die Beschlüsse der Koordinationskomitees (Landeskoordinationskomitee und Österreichisches Koordinationskomitee), die Beschlüsse des Schlichtungsgremiums, die nach den Anhängen 1 und 2 vorgesehenen Datenlieferungen sowie die Überleitungstabelle, relevante Informationen zu den Eventualverbindlichkeiten, nach Befassung des Schlichtungsgremiums Gutachten des Rechnungshofes und eine allfällige Stellungnahme der betroffenen Gebietskörperschaft in ungekürzter Form dazu, das jährliche Stabilitätsprogramm sowie Empfehlungen des Rates dazu, die in Umsetzung dieser Vereinbarung erlassenen rechtlichen Regelungen. (2) Bund, Länder und Gemeinden werden die Transparenz ihrer Voranschläge und Rechnungsabschlüsse durch Beigabe einer einfachen Überleitungstabelle zwischen dem administrativen Ergebnis und dem ESVG- Ergebnis sicherstellen. Ausgangspunkt dafür ist bei Ländern und Gemeinden der Rechnungsquerschnitt, ergänzt um die ESVG-Ergebnisse ausgegliederter institutioneller Einheiten des öffentlichen Sektors, die nach dieser Vereinbarung der jeweiligen Gebietskörperschaft zuzurechnen sind. Artikel 26 Hinterlegung Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln. Artikel 27 Inkrafttreten (1) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft, sobald

99 1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Die in den Artikeln 14 und 15 vorgesehenen Berichtspflichten sind mit dem jeweils auf das Inkrafttreten folgenden Termin wahrzunehmen. (2) Tritt diese Vereinbarung nicht bis 31. Dezember 2012 nach Abs. 1 in Kraft und haben bis dahin zumindest der Bund und wenigstens ein Land oder wenigstens die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, die für ein Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, tritt die Vereinbarung für diese Vertragsparteien rückwirkend mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Beitritte anderer vorgesehener Vertragsparteien mit Rückwirkung jeweils auf den 1. Jänner des laufenden Jahres sind möglich. (3) Die Bestimmungen dieser Vereinbarung sind nach Maßgabe des Wirksamwerdens der jeweils umgesetzten europarechtlichen bzw. internationalen Verpflichtung unter Berücksichtigung bestehender Übergangsregelungen anzuwenden. 2 Abs. 4 bis 7 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 idf. BGBl. I Nr. 150/2011 ist sinngemäß nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Vereinbarung schon in den Jahren 2012 bis 2016 anzuwenden. (4) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern und Gemeinden die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 mitteilen. Artikel 28 Geltungsdauer (1) Diese Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen. (2) Die für den Fall der Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung vorgesehenen Rechtsfolgen haben auch nach einem Außerkrafttreten dieser Vereinbarung Gültigkeit. (3) Für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung ist die Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden - Österreichischer Stabilitätspakt, BGBl. I Nr. 101/1999, ausgesetzt. (4) Die Geltung der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, wird weder durch den Abschluss noch durch eine Kündigung der vorliegenden Vereinbarung berührt. (5) Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, rechtzeitig Verhandlungen über die Anpassung dieser Vereinbarung an geänderte EU-Rechtsvorschriften aufzunehmen, mit dem Ziel einer rechtzeitigen Inkraftsetzung der geänderten Vereinbarung und allfälliger ergänzender bundes- und landesrechtlicher Vorschriften. (6) Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, 1. sobald die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBI. I Nr. 35/ 1999, wegen einer Kündigung durch den Bund außer Kraft tritt; 2. wenn das FAG oder die Gesundheitsfinanzierung (Art. 15a B-VG-Vereinbarung) oder die Pflegefinanzierung (Pflegefondsgesetz) oder die 24-Stunden-Pflege (Art. 15a B-VG-Vereinbarung) ohne von Ländern und Gemeinden akzeptierte Nachfolgelösung ausläuft oder zum finanziellen Nachteil der Länder und/oder Gemeinden ohne deren Akzeptanz verändert wird. Akzeptanz im Sinne der Z 2 liegt nicht vor, wenn ein Vereinbarungspartner in einem dem Konsultationsmechanismus analogen Verfahren Einspruch erhebt. Zur Vermeidung eines Auslaufens des FAG wird der Bund im FAG 2008 ein Finanzausgleichsprovisorium einrichten, wonach bei nicht rechtzeitiger Herstellung der Akzeptanz das FAG 2008 bis zu einer solchen Lösung provisorisch weiter angewandt wird. Artikel 29 Außerkrafttreten des ÖStP 2011 Der Österreichische Stabilitätspakt 2011 tritt für die Vertragsparteien dieser Vereinbarung mit dem Inkrafttreten des ÖStP 2012 jeweils rückwirkend mit 1. Jänner 2012 außer Kraft.

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