Die steuerlichen Maßnahmen zum Sparpaket

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die steuerlichen Maßnahmen zum Sparpaket"

Transkript

1 April 2012 Wir gratulieren herzlich... Mit großer Freude und mit Stolz dürfen wir Herrn Mag. Daniel Hubner zu den in der kürzest möglichen Zeit erfolgreich abgelegten Prüfungen zur Erlangung der Berufsbefugnis als Steuerberater gratulieren und ihn damit als neues Mitglied unseres Berufsstandes als Wirtschaftstreuhänder begrüßen. Damit beendet er eine Phase mit hohen persönlichen Anforderungen, die die Vorbereitung neben der beruflichen Tätigkeit und die Prüfungen mit sich bringen. Wir hoffen daher, dass nun wieder mehr Zeit für sportliche Aktivitäten bleibt. Lieber Daniel, wir wünschen dir viel Freude und weiterhin viel Erfolg bei deiner beruflichen Tätigkeit! Die steuerlichen Maßnahmen Zum Zweck der Budgetsanierung hat die Regierung ein Maßnahmenpaket beschlossen, welches bis 2016 insgesamt ein zusätzliches Steuer aufkommen von ca. 7,5 Milliarden bringen soll. Der Schwerpunkt der steuerlichen Maßnahmen liegt bei Änderungen in der Besteuerung von Immobilien, der als Solidarabgabe bezeichneten Kürzung des Gewinnfreibetrages sowie der Anhebung der Steuersätze für sonstige Bezüge bei Besserverdienenden. Bitte lesen Sie weiter auf Seite 2 Inhaltsverzeichnis Die steuerlichen Maßnahmen...S.2 Kassenrichtlinien 2012 (KRL 2012)...S.6 Intern... S.8 WirtschaftsprüfungWirtschaftsmediation

2 Die steuerlichen Maßnahmen Die Änderungen bei der Besteuerung von Immobilien Änderungen bei der Besteuerung von Immobilienveräußerungen im Einkommensteuerrecht Nach bisheriger Rechtslage sind Gewinne aus der Veräußerung privater Liegenschaften als Spekulationsgewinne mit dem vollen Einkommensteuersatz steuerpflichtig, wenn die Liegenschaft innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren nach der Anschaffung mit Gewinn veräußert wird. Bei Veräußerung nach Ablauf der 10-jährigen Spekulationsfrist ist der Gewinn hingegen steuerfrei. Für Grundstücke, bei denen innerhalb von 10 Jahren nach ihrer Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß 28 Abs 3 EStG abgesetzt wurden (so genannte beschleunigte Zehntel- bis Fünfzehntelabsetzungen), verlängert sich die Frist auf 15 Jahre. Gewinne aus der Veräußerung von Liegenschaften im Betriebsvermögen wurden bisher nur bei 5-Gewinnermittlern (= buchführungspflichtige Gewerbetreibende) voll besteuert; Bei allen anderen Gewinnermittlungsarten (vereinfachter Betriebsvermögensvergleich nach 4 Abs 1 EStG sowie Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach 4 Abs 3 EStG) sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, hingegen steuerlich nur im Rahmen der Spekulationsgewinnbesteuerung zu berücksichtigen. Bei diesen Gewinnermittlungsarten wird also nur die Veräußerung und Entnahme von Gebäuden (Gebäudeteilen) als steuerpflichtiger Vorgang behandelt. Veräußerung von Grundstücken des Privatvermögens Seit dem werden Gewinne aus der Veräußerung privater Grundstücke (= Grund und Boden samt Gebäude, Superädifikate und grundstücksgleiche Rechte, wie z.b. Baurechte) auch außerhalb der 10- bzw. 15-jährigen Spekulationsfrist besteuert, und zwar mit dem Sondersteuersatz von 25 %, welcher sich an der durchgängigen 25%igen Besteuerung der Kapitalerträge orientiert. Wurde der Kaufvertrag vor dem abgeschlossen, ist auf den Veräußerungsvorgang weiterhin die bisherige (alte) Rechtslage anzuwenden (also Steuerfreiheit nach Ablauf der 10- bzw. 15-jährigen Spekulationsfrist), unabhängig davon, wann der Kaufpreis bezahlt wird und daher die Steuerpflicht tatsächlich eintritt. In Anlehnung an die bisherige Rechtslage bei der Spekulationsbesteuerung sind auch bei der neuen Immobiliengewinnbesteuerung folgende Vorgänge von der Besteuerung ausgenommen: Steuerfrei bleibt die Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, die dem Veräußerer ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens 2 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben, wenn der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Neu ist, dass die Veräußerung auch dann befreit ist, wenn das Objekt dem Veräußerer innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung für mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Wie bisher sind auch selbst hergestellte Gebäude (aber nicht der dazugehörige Grund und Boden!) von der Besteuerung befreit (so genannte Häuslbauerbefreiung ). Diese Befreiung greift aber anders als nach der bisherigen Rechtslage dann nicht, wenn das Gebäude innerhalb der letzten 10 Jahre der Erzielung von Einkünften gedient hat (also z.b. vermietet oder betrieblich genutzt worden ist). Im Falle einer teilweisen Nutzung zur Erzielung von Einkünften steht die Befreiung nur anteilig zu. Unverändert befreit bleiben weiters Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken, die infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs veräußert werden. Steuerbefreit sind schließlich die Abgeltung von Wertminderungen von Grundstücken, die durch Maßnahmen im öffentlichen Interesse ausgelöst werden, sowie Tauschvorgänge im Zuge von Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren. Unentgeltliche Übertragungen (z.b. Erbschaft, Schenkung, Zuwendung an Stiftung) lösen wie bisher keine Steuerpflicht aus; im Falle einer späteren Veräußerung ist für die Besteuerung nach der neuen Rechtslage auf den Anschaffungszeitpunkt sowie die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Rechtsvorgängers abzustellen. Bei der Ermittlung des mit 25 % steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns sind zwei Fälle zu unterscheiden: a) Neuvermögen War das veräußerte Grundstück am steuerverfangen (insbesondere weil bei Anschaffung nach dem bzw. im Fall der 15-jährigen Spekulationsfrist bei Anschaffung nach dem die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist) oder wird es nach diesem Tag (somit ab ) angeschafft, ist der Veräußerungsgewinn wie folgt zu ermitteln: Veräußerungserlös - Anschaffungskosten samt Anschaffungsnebenkosten (gekürzt um die steuerlich geltend gemachte Abschreibung) - Herstellungsaufwendungen (gekürzt um die steuerlich geltend gemachte Abschreibung) - Instandsetzungsaufwendungen (gekürzt um die steuerlich geltend gemachte Abschreibung) - Aufwendungen, die auf die Mitteilung, Selbstberechnung und Entrichtung der Immobilienertragsteuer gemäß 30c entfallen + steuerfreie Subventionen = Veräußerungsgewinn - 2 % Inflationsabschlag pa (ab dem 11. Jahr), maximal 50 % des Veräußerungsgewinns = steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn Abweichend von der bisherigen Rechtslage ist der Abzug von Werbungskosten (abgesehen von den erwähnten Aufwendungen, die auf die Mitteilung, Selbstberechnung und Entrichtung der Immobilienertragsteuer gemäß 30c entfallen; siehe unten) bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht mehr möglich. Anschaffungsnebenkosten (z.b. die Grunderwerbsteuer und Grundbucheintragungsgebühr beim seinerzeitigen Kauf) dürfen hingegen abgesetzt werden. Der so ermittelte Veräußerungs gewinn wird mit dem besonderen Steuersatz von 25 % besteuert. Bei einem maximalen Inflationsabschlag (= 50%) entspricht die Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz daher einem effektiven Steuersatz von 12,5 %. 2

3 Die steuerlichen Maßnahmen b) Altvermögen Wurde die Liegenschaft vor dem bzw. im Falle der 15-jährigen Spekulationsfrist vor dem angeschafft und ist sie daher am nicht mehr steuerverfangen, wird der Veräußerungsgewinn wie folgt pauschal ermittelt: Bei Grundstücken, die nach dem letzten entgeltlichen Erwerb umgewidmet und nach dem in Bauland umgewidmet wurden, ist der Veräußerungsgewinn pauschal mit 60 % des Veräußerungserlöses anzusetzen und mit dem besonderen Steuersatz von 25 % zu besteuern, was eine Effektivsteuerbelastung von 15% des Veräußerungserlöses ergibt. Bei allen anderen Grundstücken des Altvermögens ist der Veräußerungsgewinn pauschal mit 14 % des Veräußerungserlöses anzusetzen, was bei einem Steuersatz von 25 % eine effektive Steuerbelastung von 3,5 % des Veräußerungserlöses ergibt. Bei der dargestellten pauschalen Ermittlung des Veräußerungsgewinnes darf ein Inflationsabschlag nicht berücksichtigt werden. In beiden Fällen kann aber beantragt werden, dass der Veräußerungsgewinn unter Zugrundelegung der tatsächlichen Anschaffungskosten für das Grundstück nach den vorstehend unter Punkt a) dargestellten Grundsätzen (einschließlich Inflationsabschlag) ermittelt wird. Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens Der besondere Steuersatz von 25 % gilt ab grundsätzlich auch für Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens (und zwar sowohl für Grund und Boden als auch für Gebäude). In folgenden Ausnahmefällen ist allerdings weiterhin der normale Einkommensteuertarif anzuwenden: Wenn das Grundstück dem Umlaufvermögen zuzurechnen ist (wie dies bei gewerblichen Grundstückshändlern der Fall ist). Bei Grundstücksveräußerungen von Steuerpflichtigen, bei denen der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit in der Überlassung oder Veräußerung von Grundstücken liegt (z.b. nicht rein vermögensverwaltende Immobilienentwicklungsgesellschaften). Soweit auf das Grundstück eine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde. Soweit eine Übertragung stiller Reserven gemäß 12 EStG vorgenommen wurde. Weiters wird ab bei der Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens auch beim vereinfachten Betriebsvermögensvergleich nach 4 Abs 3 EStG der auf Grund und Boden entfallende Veräußerungsgewinn besteuert. Der Veräußerungsgewinn ist bei allen Gewinnermittlungsarten weiterhin grundsätzlich nach den allgemeinen steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln, wobei folgende Besonderheiten zu beachten sind: Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Veräußerung (z.b. Vertragserrichtungskosten) sind nach der neuen Rechtslage wie im Privatvermögen steuerlich nicht mehr absetzbar, ausgenommen wiederum wie im Privatbereich jene Aufwendungen, die auf die Mitteilung, Selbstberechnung und Entrichtung der Immobilienertragsteuer entfallen. Bei bebauten Betriebsgrundstücken des Anlagevermögens darf (nur) vom Grund und Boden ein Inflationsabschlag abgesetzt werden, außer es ist auf die Veräußerung nicht der 25%ige Sondersteuersatz, sondern der normale Einkommensteuertarif anzuwenden (siehe oben). Bei der Veräußerung von Grund und Boden des Anlagevermögens, der zum nicht mehr steuerverfangen war (= Altvermögen eines 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG-Gewinnermittlers außerhalb der Spekulationsfrist), kann abweichend von den allgemeinen steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften der mit 25% zu versteuernde Veräußerungsgewinn wie im Privatbereich auch pauschal mit 14 % bzw. in bestimmten Umwidmungsfällen mit 60 % des Veräußerungserlöses angesetzt werden. Wird bei einem Grundstück eine Teilwertabschreibung vorgenommen oder entsteht ein Veräußerungsverlust, sind diese Beträge vorrangig mit Gewinnen aus (anderen) Grundstücksveräußerungen zu verrechnen. Ein allfälliger Verlustüberhang ist innerbetrieblich mit dem Restgewinn bzw. - falls im betreffenden Jahr insgesamt ein Verlust erwirtschaftet wurde - mit anderen Einkunftsquellen bzw. Einkünften auszugleichen. Tipp: In Hinkunft sollten Sie generell darauf achten, dass Sie sämtliche Belege im Zusammenhang mit Grundstücken sammeln und aufbewahren. Dazu zählen neben dem Kaufvertrag vor allem auch die Belege über Anschaffungsnebenkosten (z.b. Anwalts- bzw. Notar kosten, Grunderwerbsteuer, Grundbucheintragungsgebühr, Schätzkosten) sowie über alle nach dem Kauf durchgeführten Investi tionen (z.b. Rechnungen für Instandsetzungen, für Sanierungen, Aufstockungen und sonstige Zubauten). Wie bisher dürfen allfällige Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen nur mit Gewinnen aus anderen privaten Grundstücksveräußerungen, nicht hingegen mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Auch ein Vortrag solcher Verluste in Folgejahre ist nicht vorgesehen. Diese Einschränkungen sind nach Ansicht von Steuerexperten möglicherweise verfassungswidrig. Analog zu den Kapitaleinkünften kann auch bei den Einkünften aus Grundstücksveräußerungen auf eine Regelbesteuerung zum normalen Einkommensteuertarif (mit dem Spitzensteuersatz von 50 %) optiert werden, was vor allem dann interessant sein wird, wenn aus anderen Einkunftsquellen Verluste anfallen, die im Rahmen einer solchen Regelbesteuerung mit den Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen verrechnet werden können. 3

4 Die steuerlichen Maßnahmen Die Ermittlung des auf das Gebäude entfallenden Veräußerungsgewinns hat immer nach den allgemeinen betrieblichen Gewinnermittlungsgrundsätzen zu erfolgen (= Veräußerungserlös abzüglich Buchwert). Da für die Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnes von Grund und Boden wie vorstehend dargestellt teilweise Sondervorschriften bestehen, ist es bei bebauten Betriebsgrundstücken des Altvermögens daher immer erforderlich, den Veräußerungserlös auf Grund und Boden und Gebäude aufzuteilen. Nachdem Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden sowohl im Privat- als auch im Betriebsvermögen ab immer einheitlich mit 25% besteuert werden, löst die Entnahme des Grund und Bodens ab auch keine Gewinnrealisierung mehr aus. Die Entnahme wird daher im Ergebnis wie eine unentgeltliche Übertragung behandelt, bei der sämtliche stille Reserven unverändert steuerverfangen bleiben. Die Versteuerung der (sowohl im Privat- als auch im Betriebsvermögen angesammelten) stillen Reserven erfolgt erst bei der späteren Veräußerung im Privatvermögen. Im Gegensatz zum Grund und Boden stellt die Entnahme des Gebäudes allerdings weiterhin einen Realisierungsvorgang mit 25%-Besteuerung dar; dies wird damit begründet, dass Gebäude im Privat- und Betriebsvermögen steuerlich unterschiedlich behandelt werden (z.b. höhere laufende Abschreibung bzw. Möglichkeit der Teilwertabschreibung im Betriebsvermögen). Einlagen von Grundstücken in das Betriebsvermögen sind ab mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem niedrigeren Teilwert anzusetzen. Mit dem zwingenden Ansatz des niedrigeren Teilwertes will der Gesetz geber den steuerlich interessanten Transfer von in der Privatsphäre eingetretenen Wertverlusten in den betrieblichen Bereich verhindern. Abschließend noch zur Klarstellung: Die vorstehenden Ausführungen gelten nur für einkommensteuerpflichtige Unter nehmer, nicht hingegen für Kapitalgesellschaften. Bei letzteren werden Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken unverändert nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen berechnet und unterliegen der 25%igen Körperschaftsteuer. Mitteilung und Abfuhr der Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter Ab (bzw freiwillig schon ab ) werden die Immobilienertragsteuer wie auch die Grunderwerbsteuer von den die Grundstückstransaktion begleitenden Notaren oder Rechtsanwälten selbst berechnet und an das Finanzamt abgeführt. Der Zeitpunkt der Entrichtung der Immobilienertragsteuer richtet sich dabei generell (auch im betrieblichen Bereich) nach dem Zufluss des Veräußerungserlöses (Fälligkeit spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweit folgenden Kalendermonats). Wird vom Parteienvertreter keine Selbstberechnung durchgeführt, so muss dieser in der abzugebenden Abgabenerklärung isd 10 GrEStG dem Fiskus auch die aus der Grundstücksveräußerung erzielten Einkünfte bekannt geben. Wenn keine Selbstberechnung durch den Parteienvertreter durchgeführt wird, ist in diesem Fall durch den Steuerpflichtigen selbst eine besondere Vorauszahlung in Höhe der Immobilienertragsteuer an das Finanzamt zu entrichten. Die besondere Vorauszahlung ist wiederum spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats fällig. Veräußerung von Grundstücken durch Privatstiftungen Nach bisheriger Rechtslage sind außerbetriebliche Grundstücksveräußerungen von Privatstiftungen nur dann steuerpflichtig, wenn sie Spekulationseinkünfte darstellen oder (Zu-) Stifter der Privatstiftung eine Kapitalgesellschaft oder ein 5-Gewinn ermittler ist. Die generelle Steuerpflicht privater Grundstücksveräußerungen wird vom Gesetzgeber nunmehr zum Anlass genommen, auch bei Privatstiftungen eine generelle Steuerpflicht für außerbetriebliche Grundstücksveräußerungen zu verankern, und zwar in einer systemkonformen Weise: Im Hinblick auf die generelle Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz von 25 % werden Grundstücksveräußerungen von Privatstiftungen analog zu endbesteuerten Kapitaleinkünften in das Regime der Zwischenbesteuerung aufgenommen. Für die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes gelten die Bestimmungen bei privaten Grundstücks veräußerungen analog. Umsatzsteuer Einschränkung der Option zur Umsatzsteuerpflicht bei Geschäftsraummieten Errichtet ein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer (z.b. Bank, Versicherung) oder eine nicht vorsteuerabzugsberechtigte KöR (z.b. Gemeinde) ein (Betriebs-)Gebäude, steht für die Errichtungskosten kein Vorsteuerabzug zu. 4

5 Die steuerlichen Maßnahmen Das gleiche gilt auch für die Vermietung an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer. Der Vermieter kann nur dann zur Umsatzsteuerpflicht optieren - und damit in den Genuss des Vorsteuerabzugs kommen - wenn der Mieter das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen selbständigen Teil des Grundstücks (z.b. ein einzelnes Geschoss eines mehrstöckigen Gebäudes) nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Zur Vermeidung von Härten ist die Neuregelung erst auf Mietund Pachtverhältnisse anzuwenden, die nach dem beginnen (maßgeblich ist die tatsächliche Innutzungsnahme durch den Mieter oder Pächter) bzw. auf Wohnungseigentum, das nach dem begründet oder erworben wird. Überdies sind jene Fälle von der Neuregelung ausgenommen, in denen der Vermieter (Verpächter) das Gebäude selbst errichtet und mit der Errichtung bereits vor dem begonnen wurde. Als Beginn der Errichtung gilt jener Zeitpunkt, in dem bei vorliegender Baubewilligung mit der Bauausführung tatsächlich begonnen bzw. der Bauauftrag an den Bauunternehmer erteilt wird. Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraums von 10 auf 20 Jahre Nach bisheriger Rechtslage ist es möglich, ein Gebäude (z.b. mit Wohnungen) unter Rückerstattung der auf die gesamte Gebäude errichtung entfallenden Vorsteuern zu errichten, wobei der Vorsteuer abzug zur Gänze erhalten bleibt, wenn das Gebäude in der Folge für mindestens 10 Jahre steuerpflichtig vermietet wird (bei Wohnungen unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 10 %). Nach 10 Jahren kann die Liegenschaft umsatzsteuerfrei verkauft werden, ohne dass es durch den unecht steuerbefreiten Verkauf zu einer Vorsteuerkorrektur kommt. Im Ergebnis konnte dadurch z.b. eine Wohnung mit einer geringen Umsatzsteuerbelastung (10 % Umsatzsteuer auf das Mietentgelt für 10 Jahre) erworben werden. Durch die Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraums im Zusammenhang mit Grundstücken von derzeit 10 Jahren auf 20 Jahre wird erreicht, dass bei Liegenschaften (insbesondere Gebäuden), für die ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren (z.b. ein zunächst steuerpflichtig vermietetes Gebäude wird in der Folge steuerfrei veräußert oder steuerfrei vermietet), innerhalb von nunmehr 20 Jahren eine anteilige Vorsteuerrückzahlung zu erfolgen hat. Die Verlängerung des Berichtigungszeitraumes ist idr für die betroffenen Unternehmer mit Nachteilen verbunden. Vorteile bringt die Verlängerung des Berichtigungszeitraums allerdings jenen Unternehmern, die ein Gebäude oder Gebäudeteile zunächst für eine vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Tätigkeit nutzen und in der Folge eine Nutzungsänderung (Verwendung für eine steuerpflichtige Tätigkeit) vornehmen, da es in diesem Fall zu einer Vorsteuerkorrektur zu Gunsten des Unternehmers (Vorsteuerrückzahlung) kommt. Zur Vermeidung von Härten wird in einer Übergangsregelung vorgesehen, dass sowohl am als Anlagevermögen bereits genutzte Grundstücke sowie Grundstücke, die zur Vermietung für Wohnzwecke bestimmt sind und für die vor dem bereits Miet- bzw. Nutzungsverträge abgeschlossen wurden, unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Innutzungs nahme von der Neuregelung ausgenommen sind. Solidarabgabe für höhere Einkommen Anhebung des begünstigten Steuersatzes für sonstige Bezüge Für die Jahre steht die begünstigte Besteuerung von sonstigen Bezügen mit 6 % bei Einkünften von mehr als rund ,00 brutto pro Jahr (inklusive sonstige Bezüge) nicht mehr zu. Zu diesem Zweck wird zusätzlich zum begünstigten Steuersatz von 6 % für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (z.b. 13. und 14. Gehalt, Einmalprämien) innerhalb des Jahressechstels folgende Progressionsstaffel eingeführt: Steuersätze für steuerpflichtige sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (z.b. 13., 14. Gehalt, Prämien): - für die ersten 620,00 0 % - für die nächsten ,00 6 % - für die nächsten ,00 27 % - für die nächsten ,00 35,75 % - über ,00 50 % Kürzung des Gewinnfreibetrages Parallel zur höheren Besteuerung der sonstigen Bezüge wird für einkommensteuerpflichtige Unternehmer der 13%ige Gewinnfreibetrag (GFB) für Gewinne ab ,00 wie folgt reduziert: - für Gewinne zwischen ,00 und ,00 auf 7% - für Gewinne zwischen ,00 und ,00 auf 4,5% Ab einem Gewinn von ,00 gibt es gar keinen GFB mehr. Das Maximalausmaß des Gewinnfreibetrages beträgt daher bei der Veranlagung der Jahre 2013 bis ,00 (statt bisher ,00). Sonstige steuerliche Änderungen Ausländische Verluste Verluste aus ausländischen Einkunftsquellen (z.b. ausländische Betriebsstätte oder Vermietungstätigkeit im Ausland) können auch bei Anwendung der DBA-Befreiungsmethode in Österreich berücksichtigt werden. Die in Österreich steuerlich absetzbaren Auslandsverluste sind dabei nach den österreichischen steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften zu berechnen. Wenn sich durch die Umrechnung des Auslandsverlustes auf einen österreichischen Verlust ein höherer Verlustbetrag ergibt oder überhaupt erst ein Verlust entsteht (z.b. durch im Ausland nicht abzugsfähige Zinsen izm Beteiligungen oder durch eine höhere ausländische Steuerbemessungsgrundlage wegen Bilanzierung nach IFRS), so konnte bisher dieser höhere, nach österreichischen Grundsätzen ermittelte Auslandsverlust steuerlich geltend gemacht werden. Ab der Veranlagung 2012 darf in diesen Fällen nur mehr der geringere ausländische (steuerliche) Verlust steuermindernd abgesetzt werden. Eine vergleichbare Regelung wurde auch im Körperschaftssteuergesetz für die Berechnung der Verluste ausländischer Tochter gesellschaften (Gruppenmitglieder), die im Rahmen der Gruppenbesteuerung von den Gewinnen des österreichischen Gruppenträgers abgesetzt werden, verankert. 5

6 Kassenrichtlinien 2012 (KRL 2012) Im Bereich der Grundaufzeichnungen und der Losungsermittlung sind bei der Nutzung von Registrierkassen und Kassensystemen, aber auch von Kassenwaagen, Taxametern etc. eine Reihe von Vorschriften, die an die Kriterien der Ordnungsmäßigkeit anknüpfen, zu beachten. Die neue Kassenrichtlinie 2012 (KRL 2012) soll die Fragestellungen beantworten, die aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklung bei Registrierkassen und Kassensystemen und der gesetzlichen Änderungen bei den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (z.b. Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 und Barbewegungs-VO) vermehrt auftreten. Der Inhalt wird hier in verkürzter und kommentierter Form wiedergegeben. Ordnungsmäßigkeitskriterien als Mitwirkungs pflicht im Abgabenverfahren Die wichtigsten Bestimmungen sind: Einzelaufzeichnungen sind gemäß der Barbewegungsverordnung zu führen. Eine besonders beachtenswerte Regelung ist die Tischabrechnung. Diese fordert die Aufzeichnung des Zeitpunkts der Bonierung, des Verrechnungskreises (Tisch nummer) und den Preis pro Produkt und verzichtet damit auf die gesetzlich als Soll-Bestimmung vorgeschriebene Erfassung der einzelnen Barbewegungen. Bei Verwendung von Datenträgern sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist (elektronisches Radierverbot). Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle, z.b. durch entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen, soll möglich sein. Es wird jedoch eindeutig erwähnt, dass es sich bei der Protokollierung nur um eine beispielhafte Maßnahme zur Sicherstellung der Überprüfbarkeit der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle handelt. Eine derartige Einrichtung wird in der Folge als Einrichtung nach 131 Abs. 2 und 3 BAO (E 131) bezeichnet. Ziel ist der leichte und sichere Nachweis der vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle sowie die Nachvollziehbarkeit von Summenbildungen. Es soll aufgrund der aktuellen Datenerfassung die Kontrollfähigkeit bei Steueraufsichtsmaßnahmen bzw. Prüfungen jederzeit sichergestellt werden. Auch wenn es in diesem Abschnitt der KRL 2012 nicht erwähnt ist, wird für die positive Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit auch das Vorhandensein der Dokumentation der E 131 notwendig sein. Diese Beschreibung hat durch den Kassenhersteller oder programmierer zu erfolgen und hat vor allem den Zweck, die vollständige und richtige Erfassung der Geschäftsvorfälle und deren Kontrollmöglichkeiten (z.b. durch die Finanzbehörde) zu beschreiben. Auch die Festlegung des Kassentyps (Beschreibung siehe weiter unten) ist Teil dieser Dokumentation. Das elektronische Radierverbot spielt hier ebenfalls eine zentrale Rolle. Summenbildungen sollen nachvollziehbar sein. Diverse bestehende Aufzeichnungssysteme speichern lediglich die Summe der einzelnen Barbewegungen bzw. Bonierungen (z.b. Registrierkassen oder Schankanlagen, die nur Sparten umsätze speichern), nicht jedoch die einzelnen Geschäftsvorfälle. Die Zurverfügungstellung von Druck- oder Exportdateien diese ist laut der Übergangsregelung des BMF seit dem Jahr 2001 zu ermöglichen wird noch immer nicht von allen Systemen unterstützt. Nichtbeachtung der Ordnungsmäßigkeitskriterien Bei Nichtvorhandensein der Ordnungsmäßigkeit muss die Besteuerungsgrundlage geschätzt werden. Freiwillige Maßnahmen der Unternehmen Durch freiwillige Maßnahmen des Unternehmers (nachvollziehbare Dokumentation über die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten hinaus) kann im Rahmen der Beurteilung der sachlichen Richtigkeit die Vermutung der ordnungsgemäßen Führung der Bücher und Aufzeichnungen i. S. d. 163 BAO erhöht werden. Die über die gesetzlichen Forderungen hinausgehenden Maßnahmen sind: freiwillige Belegerteilung bei allen Geschäftsvorfällen und Ausfolgung der Belege an jeden Kunden; entsprechende Mindestinhalte von Kassenbelegen; Nummerierung der erfassten Geschäftsvorfälle; Kassensturzfähigkeit, wenn der Kassastand mitgeführt werden kann; die entsprechenden Dokumentationsgrundlagen der Geschäftsvorfälle (z.b. Bonierungen) sind offenzulegen. So kann mit der Vergabe fortlaufender Rechnungsnummern bei freiwilliger Belegerteilung und Ausfolgung der Kassenbelege an alle Kunden die Rechnungsnummer des Kassenbelegs mit der im System gespeicherten Rechnungsnummer verglichen und damit weitere Kontrollmöglichkeiten geschaffen werden. Kassentypen Die Kassensysteme (Registrierkassen und PC-Kassensysteme) werden nach drei Typen unterschieden. Diese Unterscheidung ist in weiterer Folge für den Umfang der Dokumentationspflichten entscheidend. Typ 1 mechanisch/nummerisch druckende Registrierkassen Diese Kassen besitzen keinerlei Datenträger zur elektronischen Speicherung oder Weiterberechnung der erfassten Daten, benötigen meist keinen Stromanschluss und errechnen die Summe der Bonierungen mit Hilfe einer mechanischen Vorrichtung. Typ 2 einfache, konventionelle elektronische Registrierkassen Typ 2a mit Bondruck und Journaldruck (zwei Rollen), ohne Schnittstelle zum Datenexport. Typ 2b mit Bondruck (eine Rolle) und elektronischem Journal unter begrenzten Speicherverhältnissen, ohne Schnittstelle für den Datenexport. 6

7 Kassenrichtlinien 2012 (KRL 2012) Typ 2c mit Bondruck (eine Rolle) und elektronischem Journal unter begrenzten Speicherverhältnissen mit Schnittstelle für den Datenexport auf einen externen Datenträger über einen PC unter Anwendung einer speziellen Übertragungssoftware. Typ 2d mit Bondruck (eine Rolle) und elektronischem Journal unter begrenzten Speicherverhältnissen mit Schnittstelle für den unmittelbaren Datenexport auf einen externen Datenträger. Da die Typen 2a und 2b die Daten nicht extern als Druckbzw. Exportdatei zur Verfügung stellen können, entsprechen diese Systeme seit dem Jahr 2001 nicht der Verpflichtung der Bundesabgabenordnung. Wie auch in der KRL 2012 empfohlen, ist jedoch ein regelmäßiger Export der Daten anzuraten, um nicht die Vernichtung von Daten durch Überschreiten der Speichergrenze des elektronischen Journals zu riskieren. Typ 3 Kassensysteme bzw. PC-Kassen Unter eigenem Betriebssystem ist zu verstehen, dass hierbei kein handelsübliches Betriebssystem wie z.b. DOS, Windows oder Linux eingesetzt wird, sondern eines, das ausschließlich für die jeweilige Hardware des Herstellers entwickelt und auf dieser lauffähig ist. Die Datenspeicherung ist im Vergleich zu den Summenspeichern der Typ-2-Kassen wesentlich umfangreicher (Verwendung von Datenbanken). Sonstige Einrichtungen Auch für die sonstigen Einrichtungen (z. B. Kassenwaagen, Taxameter, Fakturierungsprogramme) sind die oben angeführten Grundsätze anzuwenden. Hinweis: Ein Tischrechner mit Journaldruck (eine Rolle), ohne Schnittstelle zum Datenexport kann jedoch weiterhin zur Einzelaufzeichnung verwendet werden. Dokumentationsgrundlagen Wichtiger Inhalt der Bestimmungen ist, dass die einzelnen Barbewegungen durch die Grundaufzeichnungen geeignet zu dokumentieren sind. Als Dokumentationsgrundlagen werden die vom BMF gewünschten Ausdrucke und Daten genau beschrieben. Kasse Typ 1: Journalstreifen Kasse Typ 2: elektronisches Journal in Datenform sowie Tagesendsummenbons (Z-Bons) sowie GT-Speicherstände (Gesamtsummenspeicher, der am besten nicht rücksetzbar ist) Kasse Typ 3: Datenerfassungsprotokoll (Datenerfassung aller Ereignisse (Bonierungen, Stammdatenänderungen) sowie Tagesabschlüsse einschließlich Warengruppenbericht, Bedienerbericht und Finanzartenbericht) Als zusätzliche Dokumentation dürfen noch die Bedienungsund die Konfigurationsanleitung sowie die Einrichtungsprotokolle erwähnt werden. Bei allen Unterlagen bzw. elektronischen Daten handelt es sich zu einem bestimmten Teil um Empfehlungen, wie die vollständige und richtige Erfassung der Geschäftsvorfälle dargelegt werden kann. Sollten diese Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorhanden sein (siehe als Beispiel eine fehlende Einrichtung E 131), so ist es dem Steuerpflichtigen wie bisher überlassen, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Aufzeichnungen zu belegen. Wir empfehlen die angeführten Dokumentations- und Ausdruckmöglichkeiten und auch die Möglichkeit der freiwilligen Maßnahmen mit uns zu besprechen. Insbesondere der genaue Inhalt der Kassenbelege, Z-Bons, Datenerfassungsprotokolle etc. sowie die zu treffenden Maßnahmen können nur im Einzelfall geklärt werden. Impressum: Medieninhaber und Herausgeber: Hubner & Allitsch, Graz Redaktion: Mag. Günter Peer, MMag. Gerhard Hubner Layout und grafi sche Gestaltung: innpuls Werbeagentur, Druck: LAHA Druck, Ried i. I. Erscheinungsort: Graz, Erscheinungsdatum: Mai

8 Ankündigung Sanierungsforum 2. Grazer Forum Unternehmenssanierung Mittwoch, 13. Juni 2012, Veranstaltungszentrum SCHLOSSBERG Allein im Jahr 2011 wurden in Österreich über Unternehmen insolvent, insgesamt sind davon rund Arbeitsplätze und eine weit größere Anzahl von Zulieferbetrieben betroffen. Mehr als 80% der insolventen Unternehmen weisen innerbetriebliche Insolvenzursachen auf. Aus dieser Statistik des KSV 1870 lässt sich ableiten, dass eine Vielzahl der Unternehmen bei rechtzeitiger Unterstützung vor der Insolvenz gerettet werden könnte. Um die negativen Auswirkungen einer Insolvenz zu vermeiden, ist eine möglichst frühe professionelle Unterstützung für die Wirtschaft von hohem Interesse. Das Consulting Team Graz nimmt das zum Anlass und lädt am Mittwoch, dem zum 2. Grazer Forum Unternehmenssanierung. Bei der in dieser Form in Österreich einzigartigen und größten Veranstaltung treffen sich Sanierungs expertinnen aus unterschiedlichen Berufsgruppen zu Fachvorträgen und einem interdisziplinären Erfahrungsaustausch. Sanierungsmanager, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Unternehmensberater und Vertreter der Banken, die im Umfeld der Sanierung von Unternehmen tätig sind, werden an gemeinsamen Lösungsmöglichkeiten zur Unterstützung von Krisenunternehmen arbeiten. Schon im Vorjahr ist diese Veranstaltung auf hohes Interesse gestoßen, rund 160 ExpertInnen haben daran teilgenommen. Die Liste der Vortragenden ist hochkarätig besetzt. Beispielsweise wird auch Mag. Markus Mair, Generaldirektor der RLB-Steiermark ein Gastreferat halten. Weitere Infos finden Sie unter eine gesonderte Einladung wird demnächst versandt. Hubner & Allitsch Best Practice Unternehmen Im April hat MMag. Gerhard Hubner im Rahmen der Veranstaltungsreihe Zukunftsforum Familie & Wirtschaft des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend gemeinsam mit Prok. Merl von der Steiermärkischen Sparkasse und Robert Rogner von der Therme Blumau als Best- Practice Unternehmen an der ExpertInnen-Diskussion zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie teilgenommen. Im Anschluss an den Vortrag von Bundesminister Dr. Mitterlehner konnte MMag. Hubner insbesondere berichten, welche Maßnahmen dazu beigetragen haben, dass unserem Team und somit unseren Klienten hochqualifizierte und hochmotivierte MitarbeiterInnnen dauerhaft zur Verfügung stehen. Wir gratulieren! Wir freuen uns mit Frau Martina Stiegler über die Geburt ihrer kleinen Elena im Jänner und wünschen alles Gute und viel Glück für die Zukunft. Wirtschaftstreuhänder Hubner & Allitsch SteuerberatungsgmbH & Co KG Leonhardstraße 104, A-8010 Graz, Telefon 0316/ , Fax 0316/ /

Besteuerung von Grundstücksveräußerungen ab

Besteuerung von Grundstücksveräußerungen ab Autor: Dr. Manfred Thalmann Besteuerung von Grundstücksveräußerungen ab 1.4.2012 Nähere Informationen siehe BMF-Homepage www.bmf.gv.at/steuern/bürgerinformation/grundstücke und Steuern/Grundstücksveräußerungen

Mehr

Public Breakfast 8. Mai 2012 Aktuelles aus dem Steuerrecht

Public Breakfast 8. Mai 2012 Aktuelles aus dem Steuerrecht www.pwc.at 8. Aktuelles aus dem Steuerrecht Agenda Auswirkungen des Sparpakets 2012 auf KöR: 1.) Umsatzsteuer: Vermietung und Vorsteuerabzug 2.) KöSt: Immobilienertragssteuer Slide 2 Änderungen bei der

Mehr

STEUERINFO 03/2012. Das steuerliche Sparpaket im Detail

STEUERINFO 03/2012. Das steuerliche Sparpaket im Detail STEUERINFO 03/2012 Das steuerliche Sparpaket 2012-2016 im Detail 1 DIE ÄNDERUNGEN BEI DER BESTEUERUNG VON IMMOBILIEN... 1 1.1 ÄNDERUNGEN BEI DER BESTEUERUNG VON IMMOBILIENVERÄUßERUNGEN IM EINKOMMENSTEUERRECHT

Mehr

Die Besteuerung von betrieblichen Immobilienverkäufen

Die Besteuerung von betrieblichen Immobilienverkäufen Die Besteuerung von betrieblichen Immobilienverkäufen Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücken hat sich mit April 2012 grundlegend geändert. Bis dahin unterlagen gewinnbringende

Mehr

Die steuerlichen Maßnahmen zum Sparpaket

Die steuerlichen Maßnahmen zum Sparpaket Die steuerlichen Maßnahmen zum Sparpaket 2012-2016 Der steuerliche Teil des von der Regierung am 10. 2.2012 präsentierten Maßnahmenpakets zur Budgetsanierung soll bis 2016 insgesamt ein zusätzliches Steueraufkommen

Mehr

Immobiliensteuer NEU. Stabilitätsgesetz 2012. Neuordnung der Immobilienbesteuerung

Immobiliensteuer NEU. Stabilitätsgesetz 2012. Neuordnung der Immobilienbesteuerung Immobiliensteuer NEU Stabilitätsgesetz 2012 Neuordnung der Immobilienbesteuerung Einkommensteuer Private Grundstücksveräußerungen Immo-ESt Immobilienertragsteuer Bisherige Rechtslage Bisherige Rechtslage

Mehr

Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen

Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Grundstücken hat sich mit April 2012 grundlegend geändert. Bis dahin gab es die sogenannte

Mehr

Sonderinfo April 2012

Sonderinfo April 2012 Fuchshuber Steuerberatung GmbH Wirtschaftstreuhänder Steuerberater Zauneggerstraße 8, 4710 Grieskirchen Tel.: 07248/647 48, Fax: 07248/647 48-730 office@stb-fuchshuber.at www.stb-fuchshuber.at Firmenbuchnummer:

Mehr

Übertragung betrieblicher Immobilien. Die ertragsteuerliche Behandlung seit dem 1. April Stefan Weinhandl. Lnde

Übertragung betrieblicher Immobilien. Die ertragsteuerliche Behandlung seit dem 1. April Stefan Weinhandl. Lnde Übertragung betrieblicher Immobilien Die ertragsteuerliche Behandlung seit dem 1. April 2012 Stefan Weinhandl Lnde Inhaltsverzeichnis VORWORT 5 INHALTSVERZEICHNIS 8 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 12 1. EINLEITUNG

Mehr

CHECKLISTE ZUR ABFUHR DER IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1

CHECKLISTE ZUR ABFUHR DER IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1 CHECKLISTE ZUR ABFUHR DER IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1 HINWEIS: Unterschied zur Rechtslage für Veräußerungen vor 2016 - Höhere Steuersätze und kein Inflationsabschlag mehr 1) Allgemeine Angaben a) Persönliche

Mehr

Programm. Immobilienertragsteuer Neu. Steuersparcheckliste Solidarabgabe. Änderung Gewinnfreibetrag. Weinverkostung

Programm. Immobilienertragsteuer Neu. Steuersparcheckliste Solidarabgabe. Änderung Gewinnfreibetrag. Weinverkostung Programm Immobilienertragsteuer Neu Steuersparcheckliste 2012 Solidarabgabe Änderung Gewinnfreibetrag Weinverkostung Kastner & Schatz Steuerberatung GmbH Seite 2 Besteuerung von Grundstücks- und Liegenschaftsgewinnen

Mehr

Mag. Hermann Klokar. Steuerberater Wirtschaftstreuhänder Unternehmensberater

Mag. Hermann Klokar. Steuerberater Wirtschaftstreuhänder Unternehmensberater Mag. Hermann Klokar Steuerberater Wirtschaftstreuhänder Unternehmensberater A 9125 Kühnsdorf Fernando-Colazzo-Platz 5 T +43(0)4232 / 89 333-0 F +43(0)4232 / 89 333-4 steuerberater@klokar.at www.klokar.at

Mehr

Spekulationsgeschäfte mit Grundstücken Rechtslage bis

Spekulationsgeschäfte mit Grundstücken Rechtslage bis Abschnitt 8 Spekulationsgeschäfte mit Grundstücken (bis 31. 3. 2012) 165 Abschnitt Spekulationsgeschäfte mit Grundstücken Rechtslage bis 31. 3. 2012 Seite 8.0 Vorbemerkung 166 8.1 Begriffsbestimmungen

Mehr

Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen

Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Grundstücken hat sich mit April 2012 grundlegend geändert. Bis dahin gab es die sogenannte

Mehr

A. Die steuerlichen Maßnahmen zum Sparpaket Die Änderungen bei der Besteuerung von Immobilien... 3

A. Die steuerlichen Maßnahmen zum Sparpaket Die Änderungen bei der Besteuerung von Immobilien... 3 INHALT: A. Die steuerlichen Maßnahmen zum Sparpaket 2012-2016... 3 1. Die Änderungen bei der Besteuerung von Immobilien... 3 2. Solidarabgabe für höhere Einkommen... 12 3. Sonstige einkommensteuerliche

Mehr

Aktuelles zur Besteuerung der KöR

Aktuelles zur Besteuerung der KöR Aktuelles zur Besteuerung der KöR Beschränkte Steuerpflicht für Grundstücksveräußerungen Sandra Stadlbauer, 10.4.2013 Sandra Stadlbauer, 10.4.2013 1 Ausgangslage vor 1.4.2012 Gewinne/Verluste aus Grundstücksveräußerungen

Mehr

EIN STREIFZUG DURCH DIE STEUERREFORM 2015/2016 IMMOBILIENWIRTSCHAFT

EIN STREIFZUG DURCH DIE STEUERREFORM 2015/2016 IMMOBILIENWIRTSCHAFT EIN STREIFZUG DURCH DIE STEUERREFORM 2015/2016 IMMOBILIENWIRTSCHAFT Mag. Markus RAML MMag. Maria WINKLHOFER ST. WOLFGANG, 4.9.2015 ÜBERSICHT 1. Grunderwerbsteuer 2. Immobilienertragsteuer 3. Ertragsteuer

Mehr

Die Betriebsaufgabe und die Gebäudebegünstigung gem. 24 Abs. 6 EStG im Lichte des 1. Stabilitätsgesetzes 2012

Die Betriebsaufgabe und die Gebäudebegünstigung gem. 24 Abs. 6 EStG im Lichte des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 Die Betriebsaufgabe und die Gebäudebegünstigung gem. 24 Abs. 6 EStG im Lichte des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 Univ.-Prof. Hon.-Prof. Mag. Dr. Alois Pircher WP/StB 1 Das Stabilitätsgesetz 2012 brachte eine

Mehr

TIPPS UND INFOS FÜR VERMIETER

TIPPS UND INFOS FÜR VERMIETER TIPPS UND INFOS FÜR VERMIETER VORWERBUNGSKOSTEN Es können auch dann schon steuerlich abzugsfähige Werbungskosten vorliegen, wenn zum Zahlungszeitpunkt noch keine Einnahmen zufließen (Vorwerbungskosten).

Mehr

Klienten-Info Ausgabe 2/2012

Klienten-Info Ausgabe 2/2012 Inhalt: Klienten-Info Ausgabe 2/2012 A. DIE STEUERLICHEN MASSNAHMEN ZUM SPARPAKET 2012-2016...1 B. HOLEN SIE SICH GELD VOM FINANZAMT ZURÜCK ARBEITNEHMERVERANLA- GUNG 2011...11 A. Die steuerlichen Maßnahmen

Mehr

KLIENTEN-INFO INHALTSVERZEICHNIS: A. DIE STEUERLICHEN MAßNAHMEN ZUM SPARPAKET

KLIENTEN-INFO INHALTSVERZEICHNIS: A. DIE STEUERLICHEN MAßNAHMEN ZUM SPARPAKET KLIENTEN-INFO Ausgabe 2/2012 INHALTSVERZEICHNIS: A. DIE STEUERLICHEN MAßNAHMEN ZUM SPARPAKET 2012-2016... 2 B. HOLEN SIE SICH GELD VOM FINANZAMT ZURÜCK ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2011... 21 C. TERMINÜBERSICHT

Mehr

Klienten-Info 02/2012 Wirtschaftstreuhänder Mag. Harald KAGER Steuerberatung GmbH & Co KG 8430 Leibnitz

Klienten-Info 02/2012 Wirtschaftstreuhänder Mag. Harald KAGER Steuerberatung GmbH & Co KG 8430 Leibnitz Klienten-Info 02/2012 Wirtschaftstreuhänder Mag. Harald KAGER Steuerberatung GmbH & Co KG 8430 Leibnitz Inhalt: A. DIE STEUERLICHEN MAßNAHMEN ZUM SPARPAKET 2012-2016... 1 B. HOLEN SIE SICH GELD VOM FINANZAMT

Mehr

Klienten-Info. Ausgabe 2/2012 A. DIE STEUERLICHEN MAßNAHMEN ZUM SPARPAKET

Klienten-Info. Ausgabe 2/2012 A. DIE STEUERLICHEN MAßNAHMEN ZUM SPARPAKET Klienten-Info Inhalt: Ausgabe 2/2012 A. DIE STEUERLICHEN MAßNAHMEN ZUM SPARPAKET 2012-2016... 1 B. HOLEN SIE SICH GELD VOM FINANZAMT ZURÜCK ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2011... 11 C. TERMINÜBERSICHT FÜR DIE

Mehr

Leseprobe aus "Die Immobilienertragsteuer" Juli Die Neuregelung. 3.1 Steuerpflichtige Tatbestände

Leseprobe aus Die Immobilienertragsteuer Juli Die Neuregelung. 3.1 Steuerpflichtige Tatbestände Kap 3 Die Neuregelung 3.1 Steuerpflichtige Tatbestände 3.1.1 Allgemeines Mit der neuen Regelung unterliegen seit dem 1. April 2012 erstmals sämtliche Immobilienveräußerungen unabhängig von der Behaltedauer

Mehr

Wolfgang Valentin A-1040 Wien, Argentinierstraße 35 Wirtschaftstreuhänder Steuerberater Serie, Fax

Wolfgang Valentin A-1040 Wien, Argentinierstraße 35 Wirtschaftstreuhänder Steuerberater Serie, Fax Wolfgang Valentin A-1040 Wien, Argentinierstraße 35 Wirtschaftstreuhänder Steuerberater 505-35-31-0 Serie, Fax 505 35 31 19 Inhalt: Klienten-Information Ausgabe 2/2012 A. DIE STEUERLICHEN MAßNAHMEN ZUM

Mehr

A. DIE STEUERLICHEN MAßNAHMEN ZUM SPARPAKET B. HOLEN SIE SICH GELD VOM FINANZAMT ZURÜCK ARBEITNEHMERVERANLAGUNG

A. DIE STEUERLICHEN MAßNAHMEN ZUM SPARPAKET B. HOLEN SIE SICH GELD VOM FINANZAMT ZURÜCK ARBEITNEHMERVERANLAGUNG K L I E N T E N-INFO Ausgabe 2/2012 Inhalt: A. DIE STEUERLICHEN MAßNAHMEN ZUM SPARPAKET 2012-2016... 2 B. HOLEN SIE SICH GELD VOM FINANZAMT ZURÜCK ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2011...18 C. TERMINÜBERSICHT FÜR

Mehr

MONDSEE TREUHAND KLIENTEN-SERVICE

MONDSEE TREUHAND KLIENTEN-SERVICE F MONDSEE TREUHAND WIRTSCHAFT SPRÜFUNG STEUERBERATUNG UNTERNEHMENSBERATUNG KLIENTEN-SERVICE Information und Tipps über Steuern, Wirtschaft & Recht Ausgabe April 2012 A. DIE STEUERLICHEN MASSNAHMEN ZUM

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS HINWEISE ZUM VERMEIDEN VON STEUERNACHTEILEN Verzeichnis der Abkürzungen... 20

INHALTSVERZEICHNIS HINWEISE ZUM VERMEIDEN VON STEUERNACHTEILEN Verzeichnis der Abkürzungen... 20 4 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS Seite PRAXISTIPPS ZUM STEUEROPTIMALEN VERMIETEN... 12 HINWEISE ZUM VERMEIDEN VON STEUERNACHTEILEN... 16 Verzeichnis der Abkürzungen... 20 TEIL I EINKOMMENSTEUER

Mehr

Klienten-Info Ausgabe 3/2012

Klienten-Info Ausgabe 3/2012 Inhalt: Klienten-Info Ausgabe 3/2012 A. DIE STEUERLICHEN MAßNAHMEN ZUM SPARPAKET 2012-2016... 1 B. HOLEN SIE SICH GELD VOM FINANZAMT ZURÜCK ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2011... 11 C. TERMINÜBERSICHT FÜR DIE

Mehr

Klienten-Info 02/2012

Klienten-Info 02/2012 Klienten-Info 02/2012 DIE STEUERLICHEN MAßNAHMEN ZUM SPARPAKET 2012-2016 1 DIE ÄNDERUNGEN BEI DER BESTEUERUNG VON IMMOBILIEN 1 Änderungen bei der Besteuerung von Immobilienveräußerungen im Einkommensteuerrecht

Mehr

Sparpaket Detail ÜBERSICHT

Sparpaket Detail ÜBERSICHT Radstadt Steuerberatung GmbH Sonderklienteninformation 15. Februar 2012 Sparpaket 2012 2016 Detail ÜBERSICHT 1) Immobilien 2) Umsatzsteuer 3) Gruppenbesteuerung 4) Mineralölsteuer 5) Solidarbeitrag für

Mehr

Kapitel 1 Einführung in die Immobilienbesteuerung

Kapitel 1 Einführung in die Immobilienbesteuerung Kapitel 1 Einführung in die Immobilienbesteuerung Kapitel 1 Einführung in die Immobilienbesteuerung 1.1 Sachliche Abgrenzung Hinter dem Begriff Immobilienbesteuerung verstecken sich verschiedenste Steuern,

Mehr

bei Regelbesteuerung: 2 % p.a ab 11. Jahr, max. 50 % 2 % oder 2,5 % oder 3 % 1,5 % im allgemeinen 2 % für Gebäude errichtet vor 1915

bei Regelbesteuerung: 2 % p.a ab 11. Jahr, max. 50 % 2 % oder 2,5 % oder 3 % 1,5 % im allgemeinen 2 % für Gebäude errichtet vor 1915 52 GRUND/BODEN UND GEBÄUDE Immobilienbesteuerung ab 1.1.2016 Steuersatz, Inflationsabschlag, Abschreibungssätze, Aufteilungsverhältnis Grund und Gebäude, Verteilungszeitraum Instandsetzungen, Verluste

Mehr

KLIENTENINFO Ausgabe 2/2012

KLIENTENINFO Ausgabe 2/2012 WIRTSCHAFTSTREUHÄNDER PROF DR THOMAS IKEPPERTI WIRTSCHAFTSPRÜFUNG GMBH & Co KG WIRTSCHAFTSPRÜFER UND STEUERBERATER 1060 WIEN, THEOBALDGASSE 19 TELEFON: +43 1 587 85 77-0 FAX: DW 85 E-MAIL: OFFICE@KEPPERT.AT

Mehr

Klienten-Journal. Ausgabe 2/2012 A. DIE STEUERLICHEN MAßNAHMEN ZUM SPARPAKET

Klienten-Journal. Ausgabe 2/2012 A. DIE STEUERLICHEN MAßNAHMEN ZUM SPARPAKET Klienten-Journal Ausgabe 2/2012 A. DIE STEUERLICHEN MAßNAHMEN ZUM SPARPAKET 2012-2016... 1 B. HOLEN SIE SICH GELD VOM FINANZAMT ZURÜCK ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2011... 11 C. TERMINÜBERSICHT FÜR DIE STEUERERKLÄRUNGEN

Mehr

A. DIE STEUERLICHEN MAßNAHMEN ZUM SPARPAKET B. HOLEN SIE SICH GELD VOM FINANZAMT ZURÜCK ARBEITNEHMERVERANLAGUNG

A. DIE STEUERLICHEN MAßNAHMEN ZUM SPARPAKET B. HOLEN SIE SICH GELD VOM FINANZAMT ZURÜCK ARBEITNEHMERVERANLAGUNG RES RUNDSCHREIBEN 2-2012 In dieser Ausgabe: A. DIE STEUERLICHEN MAßNAHMEN ZUM SPARPAKET 2012-2016... 1 B. HOLEN SIE SICH GELD VOM FINANZAMT ZURÜCK ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2011... 11 C. TERMINÜBERSICHT

Mehr

Einlagen, Entnahmen, Teilwertabschreibungen von Grundstücken. Betriebsvermögen natürlicher Personen

Einlagen, Entnahmen, Teilwertabschreibungen von Grundstücken. Betriebsvermögen natürlicher Personen Einlagen, Entnahmen, Teilwertabschreibungen von Grundstücken im Betriebsvermögen natürlicher Personen Schultermandl Einlagen, Entnahmen, Teilwertabschreibungen von Grundstücken Christine Schultermandl

Mehr

Klienten-Info Ausgabe 2/2012

Klienten-Info Ausgabe 2/2012 Klienten-Info Ausgabe 2/2012-1 - Inhalt A. DIE STEUERLICHEN MAßNAHMEN ZUM SPARPAKET 2012-2016... 3 B. HOLEN SIE SICH GELD VOM FINANZAMT ZURÜCK ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2011... 14 C. TERMINÜBERSICHT FÜR

Mehr

Ausgabe 02/2012. Inhaltsverzeichnis:

Ausgabe 02/2012. Inhaltsverzeichnis: Ausgabe 02/2012 Inhaltsverzeichnis: 1. Die steuerlichen Maßnahmen zum Sparpaket 2012-2016... 2 2. Solidarabgabe für höhere Einkommen... 10 3. Sonstige einkommensteuerliche Änderungen... 11 4. Sonstige

Mehr

Kassenrichtlinie 2012

Kassenrichtlinie 2012 Kassenrichtlinie 2012 Aufgrund gesetzlicher Änderungen bei den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (z.b. Barbewegungs-VO) und der stets fortschreitenden technischen Entwicklung sind vermehrt Fragen

Mehr

Klienten-Info Ausgabe 2/2012

Klienten-Info Ausgabe 2/2012 Klienten-Info Ausgabe 2/2012 Inhalt: A. DIE STEUERLICHEN MAßNAHMEN ZUM SPARPAKET 2012-2016... 1 B. HOLEN SIE SICH GELD VOM FINANZAMT ZURÜCK ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2011... 12 C. TERMINÜBERSICHT FÜR DIE

Mehr

IMMOBILIEN UND STEUERN Seite 1

IMMOBILIEN UND STEUERN Seite 1 IMMOBILIEN UND STEUERN 20.11.2017 Seite 1 IMMOBILIEN UND STEUERN EIGENNUTZUNG IMMOBILIEN VERMIETUNG IMMOBILIEN (VORSORGEWOHNUNG) BEISPIEL 20.11.2017 Seite 2 EIGENNUTZUNG IMMOBILIEN 20.11.2017 Seite 3 EIGENNUTZUNG

Mehr

Sparpaket Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl I Nr 22/2012) Änderungen des UStG:

Sparpaket Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl I Nr 22/2012) Änderungen des UStG: 1. Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl I Nr 22/2012) Änderungen des UStG: 6 Abs 2 (ab 1.9.2012): Eingeschränkte Optionsmöglichkeit für Verzicht auf Steuerbefreiung bei Grundstücksvermietung 12 Abs 10 UStG (ab

Mehr

Stiftungssymposium 2013

Stiftungssymposium 2013 Stiftungssymposium 2013 Aktuelle steuerrechtliche Stiftungsfragen 24. und 25. Jänner 2013 Rafaela SVAROVSKY Österreichischer Sparkassenverband Überblick - Stiftungsbesteuerung KESt NEU Immobilienertragsteuer

Mehr

= steuerpflichtiges EINKOMMEN x Steuertarif ( 33) = Einkommensteuerschuld Absetzbeträge ( 33 Abs 2 ff)

= steuerpflichtiges EINKOMMEN x Steuertarif ( 33) = Einkommensteuerschuld Absetzbeträge ( 33 Abs 2 ff) 2 Abs2 EStG: 1. EK aus Land- und Forstwirtschaft ( 21) 2. EK aus selbständiger Arbeit ( 22) 3. EK aus Gewerbebetrieb ( 23) 4. EK aus nichtselbständiger Arbeit ( 25) 5. EK aus Kapitalvermögen ( 27) 6. EK

Mehr

SPARPAKET : DIE GEPLANTEN STEUERLICHEN MASSNAHMEN

SPARPAKET : DIE GEPLANTEN STEUERLICHEN MASSNAHMEN SPARPAKET 2012-2016 SPARPAKET 2012-2016: DIE GEPLANTEN STEUERLICHEN MASSNAHMEN Die steuerlichen Maßnahmen des vorige Woche von der Regierung präsentierten Sparpakets sollen bis 2016 insgesamt ein zusätzliches

Mehr

Was bedeutet die neue Steuerreform konkret für SIE, wenn Sie

Was bedeutet die neue Steuerreform konkret für SIE, wenn Sie 1/5 zukünftig ein Gebäude veräußern? o Beispiel Neuvermögen (Anschaffung nach dem 1.4.2002) Ein Ferienhaus wurde 2004 um EUR 160.000 gekauft und im September 2012 um EUR 220.000 veräußert. Der Mehrerlös

Mehr

STEUERN 2013 steuerliche Behandlung von Grundstücksverkäufen ab

STEUERN 2013 steuerliche Behandlung von Grundstücksverkäufen ab STEUERN 2013 steuerliche Behandlung von Grundstücksverkäufen ab 1.4.2012 Immobilien Steuer neue Rechtslage (ab 1.4.2012) Sondersteuersatz von 25% für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen Spekulationsfrist

Mehr

I N F O F Ü R I M M O B I L I E N

I N F O F Ü R I M M O B I L I E N I N F O F Ü R I M M O B I L I E N S T I N G L - T O P A U D I T Wien, April 2012 VORSTEUERABZUG BEI VERMIETUNG AB ("KORRIGIERTE VERSION PER ") Der Gesetzgeber hat am letzten Tag vor Beschlussfassung betreffend

Mehr

Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine

Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine

Mehr

Die steuerlichen Maßnahmen zum Sparpaket Steuerberater. Klienteninfo der MGI Steuerberater Ausgabe März/April 2012

Die steuerlichen Maßnahmen zum Sparpaket Steuerberater. Klienteninfo der MGI Steuerberater Ausgabe März/April 2012 Steuerberater PLUS Klienteninfo der MGI Steuerberater Ausgabe März/April 2012 Die steuerlichen Maßnahmen zum Sparpaket 2012-2016 Der steuerliche Teil des von der Regierung am 10. 2.2012 präsentierten Maßnahmenpakets

Mehr

Immobilienbesteuerung: Regelungen im privaten und betrieblichen Bereich

Immobilienbesteuerung: Regelungen im privaten und betrieblichen Bereich Oktober 2013 Immobilien Steuerservice PRECISE. PROVEN. PERFORMANCE. Immobilienbesteuerung: Regelungen im privaten und betrieblichen Bereich Die Steuerreform hat die Spekulationsfrist bei Immobilien abgeschafft.

Mehr

Sonderklienten-Info SPARPAKET

Sonderklienten-Info SPARPAKET Sonderklienten-Info SPARPAKET 2012-2016 Inhalt: IMMOBILIEN... 2 UMSATZSTEUER... 2 GRUPPENBESTEUERUNG... 3 MINERALÖLSTEUER... 3 SOLIDARBEITRAG FÜR BESSERVERDIENENDE... 4 FINANZTRANSAKTIONSSTEUER... 4 ABGELTUNGSSTEUER

Mehr

Sonder-Klienten-Info Sparkpaket Ausgabe März 2012 Ra/sv12/wege05

Sonder-Klienten-Info Sparkpaket Ausgabe März 2012 Ra/sv12/wege05 mag. karl wegerer wirtschaftstreuhänder wirtschaftsprüfer und steuerberater 4020 linz, körnerstraße 13 telefon 0 732 / 78 35 02-0 fax 0 732 / 78 35 02-9 e-mail office@wt-wegerer.at Inhalt: Sonder-Klienten-Info

Mehr

Immobilienbesteuerung: Regelungen im privaten und betrieblichen Bereich

Immobilienbesteuerung: Regelungen im privaten und betrieblichen Bereich Immobilien Steuerservice PRECISE. PROVEN. PERFORMANCE. Immobilienbesteuerung: Regelungen im privaten und betrieblichen Bereich Die Steuerreform hat die Spekulationsfrist bei Immobilien abgeschafft. Seit

Mehr

Sonderklienten-Info SPARPAKET

Sonderklienten-Info SPARPAKET Sonderklienten-Info SPARPAKET 2012-2016 Inhalt: IMMOBILEN... 2 UMSATZSTEUER... 2 GRUPPENBESTEUERUNG... 3 MINERALÖLSTEUER... 3 SOLIDARBEITRAG FÜR BESSERVERDIENENDE... 4 FINANZTRANSAKTIONSSTEUER... 4 ABGELTUNGSSTEUER

Mehr

Klienten-Info 02/2012

Klienten-Info 02/2012 Klienten-Info 02/2012 Sparpaket 2012-2016 1 IMMOBILIEN... 2 2 UMSATZSTEUER... 3 3 GRUPPENBESTEUERUNG... 3 4 MINERALÖLSTEUER... 4 5 SOLIDARBEITRAG FÜR BESSERVERDIENER... 4 6 FINANZTRANSAKTIONSSTEUER...

Mehr

Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (Bundesabgabenordnung BAO) Buchführungspflichten allgemein 124 Abgabepflichtige, die nach UGB oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung von Büchern und

Mehr

IMMOBILIEN & STEUERN EIN KOMPLEXES THEMA? Seite 1

IMMOBILIEN & STEUERN EIN KOMPLEXES THEMA? Seite 1 IMMOBILIEN & STEUERN EIN KOMPLEXES THEMA? 22.09.2016 Seite 1 IMMOBILIEN & STEUERN EIGENNUTZUNG IMMOBILIEN VERMIETUNG IMMOBILIEN (VORSORGEWOHNUNG) BEISPIEL 22.09.2016 Seite 2 EIGENNUTZUNG IMMOBILIEN 22.09.2016

Mehr

Besteuerung des Erwerbs einer Immobilie

Besteuerung des Erwerbs einer Immobilie Inhalt Vorwort... 5 Der Autor... 6 Abschnitt I Besteuerung des Erwerbs einer Immobilie 1 Grunderwerbsteuer... 17 1.1 Erwerbsvorgänge... 17 1.2 Grundstücke... 19 1.3 Ausnahmen von der Besteuerung... 19

Mehr

STEUER OPTIMALES ERBEN UND SCHENKEN NACH DER STEUERREFORM 2015

STEUER OPTIMALES ERBEN UND SCHENKEN NACH DER STEUERREFORM 2015 STEUER OPTIMALES ERBEN UND SCHENKEN NACH DER STEUERREFORM 2015 Mag. Markus RAML LINZ 12. 5. 2015 ÜBERSICHT 1. Grunderwerbsteuer 2. Immobilienertragsteuer 3. Umsatzsteuer 4. Praxisüberlegungen 2 STEUERREFORM

Mehr

Vorsteuerberichtigung

Vorsteuerberichtigung 12 Abs10 UStG (Anm.: lex specialis): Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögenverwendetoder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgendenvier

Mehr

Gewerblicher Grundstückshandel und private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken

Gewerblicher Grundstückshandel und private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken NWB Ratgeber Steuerrecht Gewerblicher Grundstückshandel und private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken Von Professor Dr. Günter Söffing Rechtsanwalt, Steuerberater, Richter am Bundesfinanzhof a. D

Mehr

Sonderklienten-Info SPARPAKET

Sonderklienten-Info SPARPAKET Sonderklienten-Info SPARPAKET 2012-2016 Inhalt: SPARPAKET 2012-2016: DIE GEPLANTEN STEUERLICHEN MASSNAHMEN... 1 IMMOBILEN... 2 UMSATZSTEUER... 2 SOLIDARBEITRAG FÜR BESSERVERDIENENDE... 3 GRUPPENBESTEUERUNG...

Mehr

STINGL OP AUDIT EINLAGE/ENTNAHMENERUSSERUNG VON GRUND

STINGL OP AUDIT EINLAGE/ENTNAHMENERUSSERUNG VON GRUND :::::::::: ::::::::.:: :::0 :::O: :::::)::t:_3:::: :::::4>::.::.:: ho Grund und Bodens Beispiele 1-3, Ubersicht versteuern. ::::::::*: STUCKEN ENLAGE/ENTNAHMENERUSSERUNG VON GRUND V Wien, April 2013 OBLEN

Mehr

Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten

Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten 1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Für die Erfassung neuer unternehmerischer Tätigkeiten sieht die Finanzverwaltung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Mehr

Die neue Immobiliensteuer

Die neue Immobiliensteuer Die neue Immobiliensteuer Univ.-Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz 22. Mai 2012 Einleitung * 1. Stabilitätsgesetz 2012: Veröffentlichung in BGBl I 2012/22 Regelungen sind ab 1.4.2012 in Kraft getreten * Altfälle

Mehr

What matters to you, matters to us

What matters to you, matters to us SONDERINFO SPARPAKET 2012 2016 STEUERLICHE MAßNAHMEN What matters to you, matters to us TAX NEWS Sonderinfo Sparpaket 2012-2016 EDITORIAL Die steuerlichen Maßnahmen des vorige Woche von der Regierung präsentierten

Mehr

Public Breakfast 15. Februar 2012 Aktuelles aus dem Steuerrecht

Public Breakfast 15. Februar 2012 Aktuelles aus dem Steuerrecht www.pwc.at 15. Aktuelles aus dem Steuerrecht Agenda 1.) Auswirkungen des Sparpakets 2012 (Umsatzsteuer) 2.) Änderung bei Einkünften aus Kapitalvermögen Slide 2 Agenda 1.) Auswirkungen des Sparpakets 2012

Mehr

Karl-Emminger-Straße Salzburg. Mag. Markus Schaller. Tel.: +43(0) 662/

Karl-Emminger-Straße Salzburg. Mag. Markus Schaller. Tel.: +43(0) 662/ Karl-Emminger-Straße 23 5020 Salzburg Mag. Markus Schaller markus.schaller@b-s-g.at Tel.: +43(0) 662/62 44 94-0 www.beraten-steuern-gewinnen.at Stiftungsbesteuerung in Österreich Gründung Stiftungseingangssteuer

Mehr

ÖGWT-Club Steuerreform 2012 Überblick über die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen

ÖGWT-Club Steuerreform 2012 Überblick über die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen ÖGWT-Club Steuerreform 2012 Überblick über die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen Dr. Verena Trenkwalder, LL.M. Mag. Gerald Punzhuber 13., 22. und 26. März 2012 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und

Mehr

Handbuch Immobilienertragsteuer

Handbuch Immobilienertragsteuer Handbuch Immobilienertragsteuer Erweiterung der Selbstberechnung Grunderwerbsteuer Gültig ab 03.01.2018 Seite 2 von 43 INHALTSVERZEICHNIS 1. ALLGEMEIN... 4 2. FINANZAMTS- UND STEUERNUMMER... 5 2.1. Funktion

Mehr

Waldkauf Allgemein. 8. November Mag. Michael Bergmann. Steuerberater & Unternehmensberater LBG Wien Steuerberatung GmbH

Waldkauf Allgemein. 8. November Mag. Michael Bergmann. Steuerberater & Unternehmensberater LBG Wien Steuerberatung GmbH Die steuerlichen Fragen rund um Grundverkehr und Grundinanspruchnahme Forstökonomische Tagung 2017 Bruck/Mur Mag. Michael Bergmann Steuerberater & Unternehmensberater LBG Wien Steuerberatung GmbH Tel.:

Mehr

Steuerberaterin München informiert zum Thema: privates Veräußerungsgeschäft bei Immobilien

Steuerberaterin München informiert zum Thema: privates Veräußerungsgeschäft bei Immobilien Steuerberaterin München informiert zum Thema: privates Veräußerungsgeschäft bei Immobilien Als Steuerberaterin berate ich in meiner Münchner Steuerkanzlei immer wieder Mandanten zum Thema Immobilienkauf,

Mehr

HFP-Sonderinfo Sparpaket SPARPAKET : Die geplanten steuerlichen Maßnahmen

HFP-Sonderinfo Sparpaket SPARPAKET : Die geplanten steuerlichen Maßnahmen SPARPAKET 2012-2016: Die geplanten steuerlichen Maßnahmen Die steuerlichen Maßnahmen des von der Regierung präsentierten Sparpakets sollen bis 2016 insgesamt ein zusätzliches Steueraufkommen von rd 7,5

Mehr

5. Verluste aus Kapitalanlagen

5. Verluste aus Kapitalanlagen 47 5. Verluste aus Kapitalanlagen Es ist nichts Neues, das mit Kapitalanlagen nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste erzielt werden können. Die Verlustverrechnung ist daher für jeden Steuerpflichtigen

Mehr

a) Erwerb der Liegenschaften durch die Gemeinde

a) Erwerb der Liegenschaften durch die Gemeinde Steuerliche Rahmenbedingungen für die Schaffung eines Gewerbegebietes durch die Gemeinde Mag. Dr. Helmut Schuchter/Mag. Christian Braito (kommunalwerkstatt.at) Die Gemeinde beabsichtigt die Schaffung eines

Mehr

Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art

Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art Körperschaften öffentlichen Rechts 1. Grundstücksverkauf aus L+F BFG 22.12.2015, RV/4100971/2015 Revision zugelassen, anhängig (Zl.

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2019 Ausgegeben am 25. Jänner 2019 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2019 Ausgegeben am 25. Jänner 2019 Teil II 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2019 Ausgegeben am 25. Jänner 2019 Teil II 21. Verordnung: VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften 21. Verordnung des Bundesministers

Mehr

Fall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen?

Fall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen? Fall 4 A betreibt ein Bauunternehmen. Im Jahr 2010 erzielt er einen Gewinn von 1,5 Millionen EUR. Ermittelt hat er diesen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Um an lukrative Aufträge heranzukommen,

Mehr

Beschränkung der Option auf Umsatzsteuerpflicht ab Systematik Ver 2.0.

Beschränkung der Option auf Umsatzsteuerpflicht ab Systematik Ver 2.0. USTOPTION.DOC 04.03.2013 COPYRIGHT BY HACKL & CO, WIEN Beschränkung der Option auf Umsatzsteuerpflicht ab 1.9.2012 - Systematik Ver 2.0. 6 Abs 2 ivm 28 Abs 38 UStG idf 1. StabG 2012, Rz 899 ff UStR idf

Mehr

HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT

HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Eigennutzung ist nicht gleich Eigennutzung - unterschiedliche Betrachtungsweisen des Bundesfinanzhofs zur eigengenutzten Wohnimmobilie in der Einkommensteuer und in der

Mehr

Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München

Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München I. Vorbemerkungen Zweck der Kleinunternehmerregelung des 19 UStG ist es, im Wesentlichen in Form einer Bagatellgrenze zu einer

Mehr

Private Grundstücksveräußerungen (ImmoESt)

Private Grundstücksveräußerungen (ImmoESt) Seite 1 von 10 Sie sind hier: Steuern Immobilien & Grundstücke Private Grundstücksveräußerungen (ImmoESt) Hier finden sie Informationen zur Veräußerung privater Grundstücke Inhaltsverzeichnis Allgemeines

Mehr

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung and 01/2012... Begriffsbestimmung Ermittlung der Einkünfte Bei der Feststellung, ob vorliegen, sind folgende Punkte relevant: Gemeinsames Merkmal von Vermietung und ist die zeitlich befristete Gebrauchsüberlassung

Mehr

OSfZ s P ezial. Die neue Immobiliensteuer. nach dem 1. StabG I' LexisNexis* Herausgegeben von Univ.-Prof. MMag. Dr.

OSfZ s P ezial. Die neue Immobiliensteuer. nach dem 1. StabG I' LexisNexis* Herausgegeben von Univ.-Prof. MMag. Dr. OSfZ s P ezial Die neue Immobiliensteuer nach dem 1. StabG 2012 Herausgegeben von Univ.-Prof. MMag. Dr. I' LexisNexis* Vorwort V Abkürzungsverzeichnis, XVII Literaturverzeichnis XXI Autorenverzeichnis

Mehr

Die neue Immobilienbesteuerung im betrieblichen Bereich

Die neue Immobilienbesteuerung im betrieblichen Bereich Die neue Immobilienbesteuerung im betrieblichen Bereich Die neue Immobilienbesteuerung im betrieblichen Bereich Peter Primik Primik Die neue Immobilienbesteuerung im betrieblichen Bereich I. Einleitung

Mehr

Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 27 EStG)

Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 27 EStG) UE aus Finanzrecht SS 2017 I. Einkünfte aus der Überlassung von Kapital ( 27 Abs 2 EStG) - Früchte Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften Bezüge von Genossenschaften/Genussrechten/Partizipationskapital

Mehr

A N G A B E N D E S V E R K Ä U F E R S Z U R I M M O B I L I E N B E S T E U E R U N G ( B E B A U T E S G R U N D S T Ü C K )

A N G A B E N D E S V E R K Ä U F E R S Z U R I M M O B I L I E N B E S T E U E R U N G ( B E B A U T E S G R U N D S T Ü C K ) A N G A B E N D E S V E R K Ä U F E R S Z U R I M M O B I L I E N B E S T E U E R U N G ( B E B A U T E S G R U N D S T Ü C K ) Allgemeine Angaben Persönliche Daten Verkäufer Name: SV-Nr.: Adresse: TelefonNr.:

Mehr