Erläuterungen. Allgemeiner Teil

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Erläuterungen. Allgemeiner Teil"

Transkript

1 1 von 9 Hauptgesichtspunkte des Entwurfes: Erläuterungen Allgemeiner Teil Die Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, ABl. Nr. L 179 vom S. 1 und Berichtigung ABl. Nr. L 120 vom S. 62 muss bis 1. Juli 2016 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern (EMF) am Arbeitsplatz im Frequenzbereich zwischen 0 Hz und 300 GHz festgelegt und die zuvor bestehende EMF- Richtlinie 2004/40/EG aufgehoben. Die Richtlinie erfasst ein im Vergleich mit anderen physikalischen Einwirkungen und den derzeit in den EU-Mitgliedstaaten dazu vorhandenen Regelungen durch verpflichtende Arbeitnehmerschutzvorschriften bisher noch kaum geregeltes Gebiet. Die oft diskutierten und wissenschaftlich nicht unstrittigen Langzeitwirkungen wie karzinogener Wirkungen von elektromagnetischen Feldern (z. B. von Funkanwendungen) sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Im Anwendungsbereich der Richtlinie liegt ausschließlich der Schutz der Arbeitnehmer/innen vor den Auswirkungen einer Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern am Arbeitsplatz im Frequenzbereich niederfrequenter Felder bis 30 khz und hochfrequenter Felder mit Frequenzen von 30 khz bis 300 GHz. Die Richtlinie unterscheidet innerhalb dieser Frequenzbereiche zwei Arten von direkten biologischen Effekten, die durch Einwirkung von elektromagnetischen Feldern auf den menschlichen Körper hervorgerufen werden: Effekte, die durch Nervenreizung oder Stimulation von Muskeln entstehen, Auswirkungen auf Sinnesorgane (nichtthermische Wirkung). Diese treten im Niederfrequenzbereich zwischen 0 Hz und 10 MHz auf. Thermische Effekte (thermische Wirkung) aufgrund der Erwärmung von menschlichem Gewebe, die in einem höheren Frequenzbereich von 100 khz bis 300 GHz auftreten. Weiters werden als indirekte Effekte behandelt: Funkenentladungen, Kontaktströme, Projektilwirkung. Das geltende ArbeitnehmerInnenschutzrecht reicht für eine Umsetzung der Richtlinienvorgaben nicht aus. Derzeit sind folgende Regelungen in Zusammenhang mit elektromagnetischen Feldern (im Folgenden: EMF) zu berücksichtigen: 66 ASchG (Schutz vor sonstigen physikalischen Einwirkungen), 20 Abs. 2 ASchG (Zugangsbeschränkungen in Arbeitsstätten oder auf Baustellen bei Gefahrenbereichen), 22 Abs. 4 ASchG (Gestaltung von Arbeitsräumen), 28 Abs. 5 ASchG (Gestaltung von Aufenthaltsräumen), 3 Abs. 7 ASchG i.v.m. Kennzeichnungsverordnung KennV (Kennzeichnung von Arbeitsbereichen), 4 Abs. 1 ASchG (Evaluierung aller für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen bestehenden Gefahren), 4 Abs. 2 ASchG (besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer/innen), 7 ASchG (Grundsätze der Gefahrenverhütung) 69f (PSA) i.v.m. Verordnung Persönliche Schutzausrüstung PSA-V, 71 ASchG (Arbeitskleidung), 2a Abs. 2 Z 4 und 4 Abs. 1 Mutterschutzgesetz MSchG (Berücksichtigung nicht ionisierender Strahlungen, wie EMF, und deren schädigende Wirkung auf den Organismus von Schwangeren oder stillenden Müttern oder das werdende Kind). 4 Abs. 2 Z 1 KJBG-VO (Beschäftigungsverbot für Jugendliche bei Einwirkung von elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz in Bereichen, in denen die Referenzwerte (Auslösewerte) für berufliche Exposition nach dem Stand der Technik überschritten sind). Die Richtlinie soll nun durch die Verordnung elektromagnetische Felder (VEMF) als Durchführungsverordnung zum 6. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes mit Artikel 1 des Entwurfs umgesetzt werden ( 66 ASchG, Verordnungsermächtigung 72 Abs. 1 Z 4 ASchG):

2 2 von 9 Für zeitlich veränderliche (zeitvariable) elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder sowie für statische elektrische oder magnetische Felder sind in Art. 3 und den Anhängen der Richtlinie Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen festgelegt (Frequenzbereich von 0 bis 300 GHz). Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer/innen nicht elektromagnetischen Feldern ausgesetzt werden, die diese Expositionsgrenzwerte überschreiten. Im Unterschied zur alten EMF-RL 2004/40/EG sieht die Nachfolge-Richtlinie 2013/35/EU in Artikel 10 Abs. 1 lit. a) eine Ausnahme für bildgebende Verfahren mittels Magnetresonanz (Kernspintomographie) im Gesundheitswesen vor: Unter bestimmten Bedingungen können hier die Expositionsgrenzwerte überschritten werden (gilt auch für darauf bezogene Forschungsarbeiten). Siehe 3 Abs. 6 des Entwurfs (Die Anlagen 1 bis 3 entsprechen den Begriffsbestimmungen des Art. 2 der Richtlinie und Richtlinien-Anhängen I bis III. Art. 4 der Richtlinie sieht eine Bewertung der Risken und Ermittlung der Exposition vor, bei der alle direkten und indirekten Auswirkungen elektromagnetischer Felder zu berücksichtigen sind (gesundheitliche, sensorische Auswirkungen, Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit von Implantaten usw.). Kann eine Exposition nicht oder nicht ausreichend vermieden werden, sind auf Grundlage der Evaluierungsergebnisse technische und/oder organisatorische Gefahrenverhütungsmaßnahmen festzulegen. Bei Überschreiten der Auslöseschwellen (Auslösewerten) ist ein Aktionsplan (Maßnahmenprogramm) erforderlich (Art. 5 der Richtlinie) Siehe 6 u. 7 sowie 9 u. 10 des Entwurfs (vgl. 4f ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG: Arbeitsplatzevaluierung und Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Weiters werden Information, Unterweisung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen (Art. 6 u. 7 der Richtlinie, 8 Entwurf) sowie Kennzeichnung und persönliche Schutzausrüstung bei elektromagnetischen Feldern am Arbeitsplatz näher geregelt ( 11 des Entwurfs, vgl. allgemeien Regelungen der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung KennV und der Verordnung persönliche Schutzausrüstung PSA-V). Richtlinien-Anhang I und Anlage 1 des Entwurfs enthalten die Definitionen der physikalischen Größen, die zur Festlegung der Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen (Auslösewerte) herangezogen werden. Die Anhänge II und III (Entwurf: Anlagen 2 und 3) legen die Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen (Auslösewerte) für elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz fest, wobei Richtlinien- Anhang II die Effekte durch Nervenreizung und Muskelstimulation (nichtthermisch) und Anhang III die thermischen Effekte (Gewebserwärmung) behandelt. Die Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen (Auslösewerte) beruhen hauptsächlich auf Empfehlungen der internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection ICNIRP). Bereits nach geltender Rechtslage ist zur Beurteilung der Frage, ob die Bestimmungen des 66 ASchG eingehalten werden, als Stand der Technik ( 2 Abs. 8 ASchG) die ÖVE/ÖNORM E 8850/2006 heranzuziehen ( Elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz Beschränkung der Exposition von Personen ). Diese Norm berücksichtigt inhaltlich bereits jene international anerkannten Erkenntnisse von ICNIRP, auf welche auch die EU-Richtlinie verweist. Für besonders gefährdete oder schutzbedürftige Personen (chronisch Kranke, Schwangere Jugendliche) gelten nach aktuellem Stand der Technik die EMF-Grenzwerte für die Allgemeinbevölkerung, die von der ÖVE/ÖNORM E 8850 vorgegeben werden und der Empfehlung des Rates 1999/519/EG zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz 300 GHz), ABl. Nr. L 199/59 vom 30. Juli 1999, entsprechen. Zu beachten ist, dass trotz Einhaltung der Grenzwerte Störungen bei aktiven Körperimplantaten, wie z. B. Herzschrittmachern, Defibrillatoren, Cochlea- Implantaten, am Körper getragenen Medizingeräten (z. B. Insulinpumpen) oder Überbelastungen durch die Wirkung metallischer Prothesen auftreten können. Da die Richtlinie in Art. 7 auch Mindestvorschriften zur Gesundheitsüberwachung enthält, die durch das geltende Recht nicht abgedeckt sind, erfolgt in Artikel 2 des Verordnungsentwurfs eine Novellierung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung 2014 (VGÜ 2014) als Durchführungsbestimmung zu 51 Abs. 2 Z 1 ASchG (sonstige besondere Untersuchungen bei physikalischen Einwirkungen). Weiters muss 4 Abs. 1 der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche KJBG-VO an den vorliegenden Verordnungsentwurf angepasst werden (Artikel 3).

3 3 von 9 Kompetenzgrundlage: Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Verordnung elektromagnetische Felder VEMF): Zu 1 (Geltungsbereich): Entspricht dem Geltungsbereich in Art. 1 der Richtlinie 2013/35/EU und dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG). Anwendungsgebiete von Nieder- und Hochfrequentfeldern, in denen es zu relevanten Expositionen von Arbeitnehmer/innen gegenüber elektromagnetischen Feldern kommen kann, sind z. B. elektrische Energieversorgung, Bahnstromleitungen, Induktionswärme, Schweißen, Schmelzen, Arbeiten an Rundfunk- oder Mobilfunk-Masten, Basisstationen Mobilfunk, Medizin. Zur Ausnahme für bildgebende Verfahren für Patient/innen im Gesundheitswesen oder damit verknüpfte Forschungsarbeiten siehe 3 Abs. 6 des Entwurfs (zulässige Überschreitung der Expositionsgrenzwerte unter bestimmten Voraussetzungen). Zu 2 (Begriffsbestimmungen): 2 des Verordnungsentwurfs und die Anlagen 1 bis 3 entsprechen den Begriffsbestimmungen in Art. 2 der Richtlinie 2013/35/EU und den Richtlinien-Anhängen. Zur Erleichterung der Praxisumsetzung vereinheitlicht der Verordnungsentwurf aber unter Wahrung der Richtlinienvorgaben so weit möglich die Begriffswahl und verwendet durchgehend die Begriffe Expositionsgrenzwert bzw. Auslösewert unter Anführung tabellarischer Zahlenwerte physikalischer Größen in den Anlagen-Tabellen. Dadurch werden die Richtlinien-Bezeichnungen niedrig bzw. hoch im Zusammenhang mit Auslösewerten (nach der Richtlinie auch: Auslöseschwellen Begriffsbestimmung Artikel 2 lit. g, und Anhang II) vermieden. Lediglich die Tabelle B1 in Anlage 2/B des Entwurfs bezeichnet zur Verdeutlichung bei elektrischen Feldern (nicht-thermische Wirkungen) die angeführten Rubrikwerte zusätzlich als niedrige bzw. hohe Auslösewerte. Näheres siehe Ausführungen zu 3 u. 4 des Entwurfs. Zu unterscheiden ist zwischen direkten biophysikalischen Wirkungen und indirekten Auswirkungen elektromagnetischer Felder (Anhänge I bis III der Richtlinie und Anlagen 1 bis 3 des Verordnungsentwurfs): direkte biophysikalische Wirkungen werden im menschlichen Körper durch dessen Anwesenheit in einem elektromagnetischen Feld unmittelbar hervorgerufen, dazu zählen thermische Wirkungen, z. B. Gewebeerwärmung durch Energieabsorption aus elektromagnetischen Feldern im Gewebe nichtthermische Wirkungen, z. B. Stimulation von Muskeln, Nerven oder Sinnesorganen Ströme durch die Gliedmaßen. indirekte Auswirkungen, die durch das Vorhandensein eines Gegenstands in einem elektromagnetischen Feld ausgelöst werden. Sie können eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit hervorrufen, wie etwa Störungen bei elektronischen medizinischen Vorrichtungen und Geräten, einschließlich Herzschrittmachern und anderen implantierten oder am Körper getragenen medizinischen Geräten Verletzungsrisiko durch die Projektilwirkung ferromagnetischer Gegenstände in statischen Magnetfeldern Auslösung von elektrischen Zündvorrichtungen (Detonatoren) Brände und Explosionen, verursacht durch die Entzündung von entzündlichen Materialien durch Funkenbildung aufgrund von induzierten Feldern, Kontaktströmen oder Funkenentladungen Kontaktströme Elektromagnetische Felder wirken auf das periphäre und vegetative Nervengewebe im Körper (einschließlich Kopf). Die Auswirkungen einer Exposition können die mentale und körperliche Gesundheit der Arbeitnehmer/innen nachteilig beeinflussen. Als mögliche gesundheitliche bzw. sensorische Auswirkungen bei Exposition wurden je nach Art und Stärke des Feldes beobachtet: Hautund Gewebserwärmung, Höreffekte, Übelkeit, Kopfweh, Doppelbilder und sonstige Sehstörungen. Die Stimulation von Sinnesorganen kann etwa vorübergehende Symptome wie Schwindelgefühl oder Phosphenen (Trugbilder) bewirken. Diese Wirkungen können eine zeitlich befristete Belastung verursachen oder das Wahrnehmungsvermögen oder andere Hirn- oder Muskelfunktionen der Arbeitnehmer/innen beeinträchtigen. Dem entsprechend unterscheidet der Verordnungsentwurf zwischen

4 4 von 9 Exposition von Kopf und von Rumpf bzw. Gliedmaßen vgl. Richtlinie Art. 3 lit. b): Kopf- und Rumpfbereich, Anhang II und III: Kopf- und Rumpf bzw. Gliedmaßen ). Zu Abs. 3: Mögliche Langzeitwirkungen elektromagnetischer Felder sind gemäß Artikel 1 Abs. 3 u. 4 der Richtlinie vom Verordnungsentwurf nicht erfasst, weil bislang kein schlüssiger wissenschaftlicher Beweis über den Kausalzusammenhang allfälliger Langzeitwirkungen (einschließlich möglicher karzinogener Wirkungen) bei Exposition gegenüber zeitvariablen elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern vorliegt. Der Verordnungsentwurf zielt daher entsprechend der Richtlinie darauf ab, nur alle bisher bekannten direkten biophysikalischen Wirkungen und indirekten Wirkungen elektromagnetischer Felder bei der Arbeit zu erfassen, um Gesundheit und die Sicherheit der einzelnen Arbeitnehmer/innen zu schützen bei gleichzeitiger Reduzierung möglicher Wettbewerbsverzerrungen (Mindestschutz, siehe Erwägungsgründe 6 u. 7 und Art. 1 Abs. 2 bis 4 der EMF-Richtlinie). Zu 3 (Expositionsgrenzwerte): Zu Abs. 1 bis 3: Entspricht Art. 3 Abs. 1 u. 2 (siehe Richtlinien-Anhänge II und III sowie Verordnungsanlagen 2 und 3). Expositionsgrenzwerte beziehen sich auf die elektrische Feldstärke im menschlichen Gewebe, ab denen es zu gesundheits- oder sicherheitsgefährdenden Effekten kommen kann. Sie sind nach derzeitigem Stand der Technik nicht messbar, können aber mit Hilfe von Rechenmodellen berechnet werden (numerische Simulationsverfahren). Bei den in den Anlagen 2 und 3 angeführten Expositionsgrenzwerten, auf die 3 des Entwurfs verweist, handelt es sich um elektrische Feldstärke im menschlichen Gewebe, die bei einer Exposition entstehen und nicht überschritten werden dürfen. Die Tabellen in den Anlagen des Verordnungsentwurfes beruhen auf den Tabellen in den Anhängen der Richtlinie 2013/35/EU: Anlage 2 (Nichtthermische Wirkungen)/Tabellen A1 bis A3 entsprechen Anhang II/Tabellen A1 bis A3. Die Expositionsgrenzwerte der Richtlinie für sensorische Wirkungen beziehen sich auf Symptome wie Augenflimmern, Übelkeit, Schwindelgefühl oder geringfügige vorübergehende Veränderungen der Hirnfunktionen (durch zu schnelle Bewegungen in einem statischen Magnetfeld oder eben durch Überschreiten von sensorischen Grenzwerten), unter denen Arbeitnehmer/innen bei Exposition gegenüber EMF leiden können. Um auf sensorische Effekte besser Bedacht zu nehmen, unterscheidet der Entwurf in Tabelle A1 bei Expositionsgrenzwerten für externe magnetische Flussdichte bis 1 Hz zusätzlich zwischen einem Effektivwert für Gliedmaßen (8T) einerseits und für Kopf/Rumpf (2T) andererseits. Die Zulässigkeit geringfügiger Überschreitungen der Expositionsgrenzwerte gemäß Art. 3 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 nach der Richtlinie sowie Art. 5 Abs. 9 (Anpassung der Gefahrenevaluierung bei Meldung des Auftretens vorübergehender Symptome durch Arbeitnehmer/innen) erscheint damit gegenstandslos, weil dort Vorgangsweisen für den Fall des Auftretens von Symptomen (sensorische Wirkungen) beschrieben werden, diese Symptome jedoch bei Einhaltung aller Grenzwerte laut Entwurf gar nicht auftreten können. Sollte dies dennoch der Fall sein, wäre die Evaluierung jedenfalls zu überprüfen und anzupassen ( 7 Abs. 4 i.v.m. 3 Abs. 5 des Entwurfs, Art. 5 Abs. 9 der Richtlinie) hat die Europäische Kommission den EMF-Leitfaden gemäß Art. 14 der Richtlinie herausgegeben Nicht verbindlicher Leitfaden mit bewährten Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie 2013/35/EU (Band 1: Praktischer Leitfaden, Band 2: Fallstudien sowie Leitfaden für KMU). Eine AUVA-Studie zur Vermeidung sensorischer Effekte ist in Ausarbeitung und wird in Kürze vorliegen. Anlage 3 (Thermische Wirkungen)/Tabellen A1 bis A4 entsprechen Anhang II/Tabellen A1 bis A4. Um sensorische Effekte zu vermeiden, unterscheidet der Entwurf in Tabelle B2 bei Auslösewerten für Magnetfelder (magnetische Flussdichte) zusätzlich zum Richtlinienanhang zwischen Kopf und Rumpf Die obere Auslöseschwelle der EMF-Richtlinie gilt damit für den Rumpf, nicht aber für den Kopf. Der Richtlinien-Expositionsgrenzwert für statische Magnetfelder und die oberen Auslöseschwellen für Magnetfelder von 1 Hz bis 10 MHz sind dadurch obsolet, was auch die Richtlinienumsetzung in der betrieblichen Praxis vereinfacht. Zu Abs. 4: Siehe Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie. Kann die Einhaltung der Auslösewerte nachgewiesen werden, gilt dies gleichzeitig auch als Einhaltung der Expositionsgrenzwerte. Zu Abs. 5: Siehe Art. 3 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie. Bei Überschreitung der Expositionsgrenzwerte sind unverzügliche Maßnahmen erforderlich, um möglichst rasch eine entsprechende Absenkung zu erreichen, die Ursache der Überschreitung ist zu ermitteln. Siehe 7 Abs. 5 Z 1 des Entwurfs und 4 ASchG (Überprüfung der Arbeitsplatzevaluierung und Anpassung der Gefahrenverhütungsmaßnahmen; vgl. 3 Abs. 3 Verordnung Lärm und Vibrationen VOLV).

5 5 von 9 Zu Abs. 6: Bei bildgebenden Verfahren für Patient/innen im Gesundheitswesen oder damit verknüpften Forschungsarbeiten dürfen Expositionsgrenzwerte unter den in Ziffer 1 bis 5 angeführten Voraussetzungen überschritten werden. Diese Ausnahme für bildgebende Verfahren mittels Magnetresonanz (MR, MRT, Kernspintomographie) trägt den besonderen Bedingungen im Gesundheitsbereich Rechnung und entspricht der Ausnahme des Art. 10 Abs. 1 lit. a) i.v.m. Art. 5 Abs. 8 und dem Erwägungsgrund 20 der Richtlinie. Bei der Magnetresonanztomographie (MR) werden neben hochfrequenten elektromagnetischen Feldern sehr hohe statische magnetische Felder für Untersuchungszwecke angewandt. Dabei kann in Fällen, wo das Personal im Untersuchungsraum bleiben muss, eine Unterschreitung des Auslösewertes nicht immer gewährleistet werden. Die ÖVE/ÖNORM E 8850 löst diese Problematik auf Basis der internationalen Grenzwerte von ICNIRP (International Commission of Non-Ionising Radiation Protection). Die Anwendbarkeit der Ausnahme des 3 Abs. 4 setzt entsprechend Art. 10 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2013/35/EU vor allem die Durchführung der Arbeitsplatzevaluierung und Umsetzung der festgelegten Gefahrenverhütungsmaßnahmen voraus (kollektiv wirksame technische und/oder organisatorische Maßnahmen z. B. Arbeitseinteilung, individuelle Maßnahmen wie persönliche Schutzausrüstung, Unterweisung). Die Patient/innenuntersuchung und -behandlung sowie darauf bezogene wissenschaftliche Forschungsarbeiten werden die Überschreitung der Expositionsgrenzwerte im Regelfall rechtfertigen. Die Informationen für die sichere Anwendung nach 9 Medizinproduktegesetz (MPG) betreffen Angaben zur Kennzeichnung (z. B. Angaben zu Hersteller- und Inverkehrbringer/innen) und Gebrauchsanweisungen (vgl. Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte, ABl. L 169 vom ). Die Unterweisung ( 14 ASchG, 8 des Entwurfs) bezieht sich auch auf diese Anleitungen, der nach 14 Abs. 1 ASchG erforderliche Nachweis der Unterweisung dient daher als Nachweis im Sinne des Abs. 4 Z 5. Zu 4 (Auslösewerte): Entspricht Art. 3 Abs. 1 u. 3 der Richtlinie, siehe auch Richtlinien-Anhänge II und III zu Auslöseschwellen sowie Verordnungsanlagen 2 und 3 zu Auslösewerten. Auslöseschwellen (Auslösewerte) sind jene Feldwerte am Arbeitsplatz, deren Einhaltung auch die Einhaltung der Expositionsgrenze gewährleistet. Sie können gemessen bzw. relativ einfach bestimmt werden. Die Tabellen in den Anlagen des Verordnungsentwurfes entsprechen den Tabellen in den Anhängen der Richtlinie (Auslöseschwellen): Anlage 2 (Nichtthermische Wirkungen)/Tabellen B1 bis B2 entsprechen Anhang II/Tabellen B1 und B2 B4. Anlage 3 (Thermische Wirkungen)/Tabellen B1 bis B4 entsprechen Anhang II/Tabellen B1 und Zu Abs. 4: Art. 3 Abs. 3 zweiter Satz und Art. 5 Abs. 2 ivm Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie. Wird ein Auslösewerte für elektromagnetische Felder überschritten, ist eine Bewertung der Exposition vorzunehmen (Berechnung und erforderlichenfalls Messung gemäß 6) sowie eine Information und Unterweisung durchzuführen ( 8). Vgl. 4 Abs. 1 VOLV.Zu Abs. 5: Siehe Art. 5 Abs. 1 u. 2 der Richtlinie (notwendige Maßnahmen, Aktionsplan), 4 ASchG und 7 Abs. 4 Z 1 und 9 Abs. 3 und 10 des Entwurfs: Eine Anpassung der Arbeitsplatzevaluierung und Maßnahmenprogramm (Aktionsplan) sind nur erforderlich, wenn die Unterschreitung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden können. Zu 5 (Auslöse- und Expositionsgrenzwerte für besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer/innen): Für besonders gefährdete oder schutzbedürftige Personen sind die Auslöse- und Expositionsgrenzwerte für die Allgemeinbevölkerung (Empfehlung des Rates 1999/519/EG zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz 300 GHz), ABl. Nr. L 199/59 vom 30. Juli 1999) heranzuziehen, welche auch durch die ÖVE/ÖNORM E 8850 vorgegeben wurden. Besonders gefährdet oder schutzbedürftig sind nach Punkt der ONORM auch chronisch kranke Arbeitnehmer/innen und Schwangere bzw. stillende Mütter (siehe 4 MSchG). Zum Schutz von Jugendlichen erfolgt mit Art. 3 der Verordnung eine Anpassung des geltenden 4 Abs. 2 Z 1 KJBG-VO (Beschäftigungsverbot bei Überschreitung von Auslösewerten). Siehe Anmerkungen zu Artikel 3. Besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer/innen sind bei der Arbeitsplatzevaluierung und bei der Festlegung von Maßnahmen bzw. der Erstellung des Maßnahmenprogramms ( 10) sowie bei Information und Unterweisung besonders zu berücksichtigen siehe 7 Abs. 2 Z 1 u. Z 2 lit. a), 7 Abs. 4 Z 4, 8 Abs. 1 Z 8, 9 und 10; Artikel 4 Abs. 5 lit. d) der EMF-Richtlinie. Die Verordnung legt

6 6 von 9 für Implantatträger/innen keine Grenzwerte für zeitlich veränderliche EMF fest. Zur bisherigen Praxis vgl. Erlass des Zentral-Arbeitsinspektorats BMASK /0005-VII/A/2/2013 vom 9. August 2013 über elektromagnetische Felder siehe Website der Arbeitsinspektion: Die derzeit geltende ÖNORM E 8850 berücksichtigt nicht die Gefährdungsmöglichkeiten für Träger/innen metallischer Prothesen und elektronischer Implantate. Bei der Prüfung, ob Arbeitnehmer/innen möglicherweise besonders gefährdet sind, wird Häufigkeit, Niveau und Dauer der Exposition zu berücksichtigen sein. Näheres siehe Anmerkungen zu 7 Abs. 3 Z 2 lit. a (Arbeitsplatzevaluierung) und Nicht verbindlicher Leitfaden mit bewährten Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie 2013/35/EU, Elektromagnetische Felder, Band 1: Praktischer Leitfaden (Kapitel 3.1), Band 2: Fallstudien und Leitfaden für KMU (Europäische Kommission 2015). Zu 6 (Bewertungen, Berechnungen und Messungen): entspricht Art. 4 der Richtlinie. Ist es nicht möglich, die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte aufgrund von leicht zugänglichen Informationen zuverlässig zu bestimmen, wird die Exposition anhand von Messungen oder Berechnungen bewertet. In diesem Fall werden bei der Bewertung die gemäß einschlägiger bewährter Verfahren ermittelten Mess- oder Berechnungsunsicherheiten berücksichtigt, wie zum Beispiel numerische Fehler, Quellenmodellierung, Phantomgeometrie und die elektrische Eigenschaften von Geweben und Werkstoffen (Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie). Die Bewertung, Berechnung oder erforderlichenfalls Messung wird im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung erfolgen ( 7 des Entwurfs, 4 ASchG). Zu Abs. 3 Z 3: Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie sind die aus den Bewertungen, Messungen oder Berechnungen der Exposition resultierenden Daten in einer geeigneten, rückverfolgbaren Form zu speichern, so dass eine spätere Einsichtnahme gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken möglich ist, wie dies 4 Abs. 5 und 8 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) vorsehen. Die Dokumentation der Ergebnisse der Arbeitsplatzevaluierung (v.a. festgestellte Gefahren wie relevante elektromagnetische Felder und festgelegten Maßnahmen) erfolgt nach 5 ASchG und der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO). Als Stand der Technik werden im Bereich elektromagnetischer Felder in erster Linie technische Normen herangezogen: Europäische oder internationale Normen oder Empfehlungen internationaler Kommissionen (CENELEC Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung). Maßgebend sind die Empfehlungen der internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection), insbesondere ICNIRP-Leitlinien für die Begrenzung der Exposition durch zeitlich veränderliche elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder (bis 300 GHz).Der praktische Leitfaden der Europäischen Kommission Nicht verbindlicher Leitfaden mit bewährten Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie 2013/35/EU (Artikel 14 der Richtlinie) besteht aus zwei Bänden und einem gesonderten Leitfaden für kleine und mittlere Unternehmen und steht nun auch in deutscher Sprache zur Verfügung Download: Die Ausnahme des Abs. 6 für öffentlich zugängliche Arbeitsplätze entspricht Artikel 4 Abs. 6 der EMF- Richtlinie. Zu 7 (Arbeitsplatzevaluierung): Siehe Artikel 4 und 5 der EMF-Richtlinie sowie Erläuterungen zu 9 und 10 (Maßnahmen, Maßnahmenprogramm). Als Unterstützung bei der Gefahrenermittlung und beurteilung kann die ÖVE/ÖNORM EN herangezogen werden. Sie enthält u. a. Angaben über Arbeitsmittel, die als unbedenklich betreffend Belastung durch EMF einzustufen sind. Zu Abs. 1 Z 2: Zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Beurteilung in Büroräumen bzw. von Büroarbeitsplätzen (siehe 5) kann das kostenlose Softwaretool EMES (Elektromagnetische Felder Evaluierungssystem) verwendet werden, mit dem auf einfache Weise auch vom Laien entschieden ermittelt werden kann, ob eine Grenzwertüberschreitung auszuschließen ist. In EMES werden die Typen der Strahlungsquellen (z. B. Drucker, PC, Monitor, aber auch Mobilfunkbasisstationen) sowie die Abstände der Strahlungsquellen zum betrachteten Arbeitsplatz eingegeben. Nähere Informationen zu EMES sind verfügbar unter: und Zu Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 4: Arbeitgeber/innen können Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen durch Beeinflussung von aktiven oder passiven implantierten medizinischen Geräten (z. B. Herzschrittmacher) oder am Körper getragenen Geräten (z. B. Insulinpumpen) nur berücksichtigen, wenn sie davon Kenntnis erlangt haben. Analog 3 Abs. 9 Verordnung persönliche Schutzausrüstung (PSA-V) wird in Abs. 4 Z 4 eine Mitwirkungsverpflichtung

7 7 von 9 der Arbeitnehmer/innen verankert, auf Verlangen die gesundheitlichen Erfordernisse in geeigneter Form nachzuweisen, damit bei der Evaluierungsanpassung und beim Einsatz der Arbeitnehmer/innen ( 6 ASchG) darauf Bedacht genommen werden kann. Zu Abs. 3 Z 2 lit. a): Trotz Einhaltung der Grenzwerte können Störungen bei aktiven Körperimplantaten, wie z. B. Herzschrittmachern, Defibrillatoren, Cochlea-Implantaten, am Körper getragenen Medizingeräten (z. B. Insulinpumpen) oder Überbelastungen durch die Wirkung metallischer Prothesen auftreten. Passive Implantate sind z. B. künstliche Gelenke, Stifte, Drähte oder Metallplatten (Gefahr der Projektilwirkung). Für magnetische Gleichfelder legt Anlage 2 Tabelle B4 entsprechend der EMF-Richtlinie einen Wert von 0,5 mt als Auslösewert für Herzschrittmacher fest, wobei Herzschrittmacher in der Regel die EMF-empfindlichsten Implantate darstellen. Weiters können die Fachinformation des Österreichischen Elektrotechnischen Komitees (OEK) Personen mit aktiven Implantaten in elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern zur Gefahrenbeurteilung für die Festlegung der für Implantatträger/innen sicheren Bereiche herangezogen werden. Die Fachinformationen wurden im April 2009 herausgegeben (siehe AUVA-Report Nr. 50, Juli 2009 und vergleichbare Publikationen). Der neuere Forschungsbericht 451 des deutschen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kann ebenfalls zur Ermittlung und Beurteilung von Gefahren für Implantatträger/innen herangezogen werden. Der im Jänner 2015 herausgegebene Bericht basiert auf dem aktuellen technischen Stand. Der Zugang zu einem Bereich oder einem Raum, der einen 0,5 mt-bereich (magnetisches Gleichfeld) enthält, wie er z. B. von Magnetresonanztomographen erzeugt wird, ist mit einem deutlich sichtbaren Warnhinweis für Implantatträger/innen, insbesondere für Personen mit Herzschrittmachern, zu kennzeichnen. Bei Zweifeln, ob sich Implantatträger/innen in einem bestimmten elektromagnetischen Feld aufhalten dürfen, muss auch eine ärztliche Beurteilung erfolgen. Der Forschungsbericht 451 enthält exakte Angaben, welch Auslösewerte man für passive bzw. welche für aktive Implantate nicht überschreiten darf. Zu 8 (Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen): entspricht Artikel 6 u.7 der Richtlinie (vgl. 11 bis 14 ASchG). Zu 9 (Maßnahmen und Maßnahmenprogramm): entspricht Art. 5 Abs. 1 der EMF-RL: Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Verfügbarkeit von Mitteln zur Begrenzung der Erzeugung von elektromagnetischen Feldern am Entstehungsort ergreift der/die Arbeitgeber/in die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gefährdung durch elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz ausgeschlossen oder auf ein Mindestmaß reduziert wird. Siehe 7 ASchG (Grundsätze der Gefahrenverhütung) und 66 Abs. 1 ASchG (Gestaltung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze: Minimierung physikalischer Einwirkungen) und Durchführungsverordnungen hinsichtlich optischer Strahlung, Lärm und Vibrationen, die entsprechende Vorgangsweisen regeln: Die Gefahren müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist (Maßnahmen und Maßnahmenprogramme gemäß 9 VOLV, 7 VOPST). Mit Art. 2 (VGÜ 2014-Novelle) werden als weitere besondere Untersuchungen auch solche bei Exposition gegenüber EMF auf Wunsch der Arbeitnehmer/innen verankert ( 51 ASchG, Novelle 5 Abs. 1 Z 4 VGÜ 2014). Artikel 5 Absatz 9 der Richtlinie zu Vorgangsweisen für den Fall des Auftretens von vorübergehenden Symptomen bei Meldung durch die betroffenen Arbeitnehmer/innen greift nicht, weil aufgrund der im Verordnungsentwurf festgelegten Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für sensorische Wirkungen (Kopf) diese bei Einhaltung aller Grenzwerte nicht auftreten können (Artikel 3 Abs. 3 u. 4 der RL nicht anwendbar). Zu 10 (Inhalt des Maßnahmenprogramms): Wenn eine Überschreitung der Expositionsgrenzwerte nicht ausgeschlossen werden kann, sind von Arbeitgebern oder Arbeitgeberinnen jene Maßnahmen aus dem Programm auszuwählen, die für die jeweilige konkrete Situation anwendbar und zielführend sind. Zu bemerken ist, dass nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) Arbeitgeber/innen verpflichtet sind, unter Berücksichtigung des Standes der Technik das Ausmaß der Einwirkung von elektromagnetische Feldern auf Arbeitnehmer/innen möglichst gering zu halten.

8 8 von 9 Zu 11 (Persönliche Schutzausrüstung, Kennzeichnung): Abs. 2 entspricht Art. 5 Abs. 3. Siehe Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V, insbesondere 17 Abs. 3) und 69ff ASchG (zur Verpflichtung der Arbeitnehmer/innen, die PSA zu verwenden siehe 15 Abs. 1 ASchG). Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen, wenn technisch möglich auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken. Diese Verpflichtung zur Bereichskennzeichnung gilt wie bei Bereichen, in denen die Benutzung von Persönlicher Schutzausrüstung erforderlich ist nicht, wenn die Gefahr nur kurzzeitig besteht und gefährdete Personen in sonst geeigneter Weise auf die Gefahr hingewiesen werden (Art. 5 Abs. 2 lit. d der Richtlinie; vgl. 3 Abs. 9 PSA-V). Zu 12 (Ausnahmen): Ausnahmen von den Verordnungsregelungen sind nicht zulässig ( 95 Abs. 1 ASchG), ausgenommen zu 5 (Grenzwerte für besonders schutzbedürftige oder gefährdete Personen), soweit nicht schwangere oder stillende Arbeitnehmer/innen betroffen sind. Für Jugendliche gelten die Ausnahmeregelungen der KJBG- VO. Zu 13 (Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union): Mit der Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, ABl. Nr. L 179 vom S. 1 und der Berichtigung ABl. Nr. L 120 vom S. 62, wurde die EMF-Richtlinie 2004/40/EG aufgehoben. Die Richtlinie muss bis 1. Juli 2016 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Zu 14 (Übergangs- und Schlussbestimmungen): Das Inkrafttreten der Verordnung ist zeitgleich mit dem Ende der Richtlinien-Umsetzungsfrist mit 1. Juli 2016 vorgesehen. Zu den Anhängen: Anlage 1: Physikalische Größen zur Beschreibung der Exposition Anlage 2: Nichtthermische Wirkungen Anlage 3: Thermische Wirkungen Die Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen (Auslösewerte) beruhen hauptsächlich auf Empfehlungen der internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection ICNIRP): ICNIRP GUIDELINES FOR LIMITING EXPOSURE TO TIME VARYING ELECTRIC, MAGNETIC AND ELECTROMAGNETIC FIELDS (UP TO 300 GHZ), PUBLISHED IN: HEALTH PHYSICS 74 (4): ; 1998 (gilt nach der Richtlinie für f von 100 khz bis 300 GHz) ICNIRP GUIDELINES ON LIMITS OF EXPOSURE TO STATIC MAGNETIC FIELDS PUBLISHED IN: HEALTH PHYSICS 96(4): ; 2009 (gilt nach der Richtlinie für statische Magnetfeldquellen, für f von 0 bis 1 Hz) ICNIRP GUIDELINES FOR LIMITING EXPOSURE TO TIME VARYING ELECTRIC AND MAGNETIC FIELDS (1 Hz 100 khz) PUBLISHED IN: HEALTH PHYSICS 99(6): ; 2010 (gilt nach der Richtlinie für 1 Hz bis 10 MHz) Die ICNIRP-Leitlinie für die Begrenzung der Exposition durch zeitlich veränderliche elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder (bis 300 GHz) ist international anerkannt und wird in der Praxis bereits von einer Reihe von EU-Mitgliedstaaten angewendet. Nach Artikel 14 der Richtlinie hat die Europäische Kommission 2015 einen nicht verbindlichen Leitfaden für die Durchführung der Richtlinie bereitgestellt: Nicht verbindlicher Leitfaden mit bewährten Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie 2013/35/EU (Band 1: Praktischer Leitfaden, Band 2: Fallstudien sowie Leitfaden für KMU). Bereits nach geltender Rechtslage ist zur Beurteilung der Frage, ob die Bestimmungen des 66 ASchG eingehalten werden, als Stand der Technik ( 2 Abs. 8 ASchG) die ÖVE/ÖNORM E 8850/2006 heranzuziehen ( Elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz Beschränkung der Exposition von Personen ). Dies Norm ersetzte die ÖNORM S 1119 und ÖNORM S 1120 und berücksichtigt inhaltlich bereits jene international anerkannten Erkenntnisse von ICNIRP, auf welche auch die EU-Richtlinie verweist.

9 9 von 9 Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014 VGÜ 2014): Mit Novelle der VGÜ 2014 werden Untersuchungen bei Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern als sonstige besondere Untersuchungen gem. 51 ASchG auf Wunsch der Arbeitnehmer/innen verankert. Gleichzeitig wird ein Redaktionsversehen in Abs. 13 der letzten Novelle bereinigt. Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung über die Beschäftigungsverbote und beschränkungen für Jugendliche KJBG-VO): Für Jugendliche ist die Tätigkeit in Bereichen, wo die Auslösewerte für elektromagnetische Felder überschritten sind, verboten (siehe Anmerkungen zu 4 u. 5 des Entwurfs einer Verordnung über elektromagnetische Felder VEMF/Artikel 1). 4 Abs. 3 KJBG-VO ermöglicht EMF-exponierte Arbeiten von Jugendlichen aber auch über den Auslösewerten (z. B. bei bestimmten Schweißvorgängen) nach 18 Monaten Ausbildung und unter Aufsicht, soferne der Nachweis erbracht wird, dass die VEMF- Expositionsgrenzwerte unterschritten sind.

Die Verordnung elektromagnetische Felder - VEMF. EMF am Arbeitsplatz

Die Verordnung elektromagnetische Felder - VEMF. EMF am Arbeitsplatz Die Verordnung elektromagnetische Felder - VEMF EMF am Arbeitsplatz Anwendungsbereich WANN? Umsetzung der EMF-Richtlinie am 1. August 2016 WO? Arbeitsstätten, Baustellen, auswärtige Arbeitsstellen WAS?

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR NIEDERÖSTERREICH

LANDESGESETZBLATT FÜR NIEDERÖSTERREICH 1 von 7 LANDESGESETZBLATT FÜR NIEDERÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 23. Jänner 2017 4. Verordnung: Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung

Mehr

Energieversorgung und Elektromagnetische Felder Auswirkungen der EU-Richtlinie 2013/35/EU

Energieversorgung und Elektromagnetische Felder Auswirkungen der EU-Richtlinie 2013/35/EU 7. Rheinsberger Fachtagung Arbeitssicherheit in der Energieversorgung Energieversorgung und Elektromagnetische Felder Auswirkungen der EU-Richtlinie 2013/35/EU Markus Fischer, BG ETEM Elektromagnetische

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 6. April 2017

LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 6. April 2017 Seite 1 von 8 LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND Jahrgang 2017 Ausgegeben am 6. April 2017 18. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. April 2017 über den Schutz der Dienstnehmerinnen

Mehr

Elektromagnetische Felder beim Betrieb von Maschinen - Gegenüberstellung der Richtlinie 2013/35/EU mit der DGUV-Vorschrift 15

Elektromagnetische Felder beim Betrieb von Maschinen - Gegenüberstellung der Richtlinie 2013/35/EU mit der DGUV-Vorschrift 15 Autor: Uwe Struß, BGHM Elektromagnetische Felder beim Betrieb von Maschinen - Gegenüberstellung der Richtlinie 2013/35/EU mit der DGUV-Vorschrift 15 1. Einleitung In Arbeitsbereichen, in denen elektrische,

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 7. Juli 2016 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 7. Juli 2016 Teil II 1 von 9 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 7. Juli 2016 Teil II 179. Verordnung: Verordnung elektromagnetische Felder VEMF und Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR KÄRNTEN. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 15. Dezember 2016

LANDESGESETZBLATT FÜR KÄRNTEN. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 15. Dezember 2016 1 von 9 LANDESGESETZBLATT FÜR KÄRNTEN Jahrgang 2016 Ausgegeben am 15. Dezember 2016 75. Verordnung: Schutz der Dienstnehmer von elektromagnetischen Feldern und Änderung mehrerer Verordnungen über den landwirtschaftlichen

Mehr

Herausforderung Elektromagnetische Felder - eine neue Verordnung zur Vermeidung von Gefährdungen - EMFV

Herausforderung Elektromagnetische Felder - eine neue Verordnung zur Vermeidung von Gefährdungen - EMFV Herausforderung Elektromagnetische Felder - eine neue Verordnung zur Vermeidung von Gefährdungen - EMFV Veranstaltung auf der Arbeitsschutz Aktuell 2016 Arbeitsstätten neue Entwicklungen 11. Oktober 2016

Mehr

Die neue EMFV - Welcher Handlungsbedarf besteht für die Unternehmen?

Die neue EMFV - Welcher Handlungsbedarf besteht für die Unternehmen? Die neue EMFV - Welcher Handlungsbedarf besteht für die Unternehmen? 26. Informationstechnische Informationstagung der Betriebsräte der Werften, 06.12. - 08.12.2017, Bad Bevensen Carsten Diekel, BGHM Agenda

Mehr

Richtlinie 2013/35/EU

Richtlinie 2013/35/EU Die neue Verordnung Elektromagnetische Felder - Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU Informationsveranstaltung: Elektromagnetische Felder an Arbeitsplätzen Berlin, 8. November 2016 Bundesanstalt für Arbeitsschutz

Mehr

ERLASS. Einführungserlass zur VEMF GZ: BMASK /0007-VII/A/2/2016

ERLASS. Einführungserlass zur VEMF GZ: BMASK /0007-VII/A/2/2016 ERLASS Einführungserlass zur VEMF GZ: BMASK-461.309/0007-VII/A/2/2016 Die Verordnung elektromagnetische Felder - VEMF wurde mit BGBl. II Nr. 179/2016 vom 7. Juli 2016 kundgemacht und tritt mit 1. August

Mehr

Sicherheit in elektromagnetischen Feldern. EMF-Richtlinie 2013/35/EU

Sicherheit in elektromagnetischen Feldern. EMF-Richtlinie 2013/35/EU Sicherheit in elektromagnetischen Feldern EMF-Richtlinie 2013/35/EU Verantwortung für die Unternehmen, Sicherheit für die Mitarbeiter Der lange Weg zur Umsetzung Bereits 2004 wurde die erste Richtlinie

Mehr

Elektromagnetische Felder beim Betrieb von Maschinen und Anlagen - Die neue EU-Richtlinie 2013/35/EU

Elektromagnetische Felder beim Betrieb von Maschinen und Anlagen - Die neue EU-Richtlinie 2013/35/EU Elektromagnetische Felder beim Betrieb von Maschinen und Anlagen - Die neue EU-Richtlinie 2013/35/EU Carsten Diekel 25.06.2015 Agenda Physikalische Grundlagen EMF Die EU-Richtlinie 2013/35/EU Gegenüberstellung

Mehr

GZ: BMASK /0007-VII/A/2/2016 Wien, Einführungserlass zur VEMF

GZ: BMASK /0007-VII/A/2/2016 Wien, Einführungserlass zur VEMF A l l e Arbeitsinspektorate Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat Postanschrift: Stubenring 1, 1010 Wien Favoritenstraße 7, 1040 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Dipl.-Ing. Walter Rauter Tel: (01) 711

Mehr

Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit im Zusammenhang mit elektromagnetischen Feldern die neue EMFV

Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit im Zusammenhang mit elektromagnetischen Feldern die neue EMFV Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit im Zusammenhang mit elektromagnetischen Feldern die neue EMFV Arbeitsschutzfachtagung 2015: Neuerungen im Arbeitsschutzrecht Potsdam, den

Mehr

Entwurf. Verordnung. Anwendung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

Entwurf. Verordnung. Anwendung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom... über die Überwachung der Gesundheit von Bediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Bediensteten in der Land- und Forstwirtschaft

Mehr

Verordnung des WBF über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Verordnung des WBF über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft Verordnung des WBF über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Mutterschutzverordnung) Änderung vom 23. Juni 2015 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung

Mehr

EMF an Arbeitsplätzen

EMF an Arbeitsplätzen EMF an Arbeitsplätzen Aktuelle Arbeitsschutzregelungen in Deutschland Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse, Köln EMF Regelungen in Deutschland Arbeitsschutz Öffentlichkeit BGV

Mehr

Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom... über Schutzvorschriften vor Gefährdung durch. künstliche optische Strahlung

Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom... über Schutzvorschriften vor Gefährdung durch. künstliche optische Strahlung Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom... über Schutzvorschriften vor Gefährdung durch künstliche optische Strahlung Auf Grund des 44 Z 7 des Bediensteten-Schutzgesetzes BSG, LGBl Nr 103/2000,

Mehr

Dr. Hannelore Neuschulz, Gr. 2.2 Physikalische Faktoren. Der Leitfaden zur EMF-Richtlinie aktueller Stand

Dr. Hannelore Neuschulz, Gr. 2.2 Physikalische Faktoren. Der Leitfaden zur EMF-Richtlinie aktueller Stand Dr. Hannelore Neuschulz, Gr. 2.2 Physikalische Faktoren Der Leitfaden zur EMF-Richtlinie aktueller Stand Inhalt Einführung Arbeitsgruppe EMF des Beratenden Ausschusses Aufbau und Inhalt unverbindlicher

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 7. Juli 2016 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 7. Juli 2016 Teil II 1 von 9 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 7. Juli 2016 Teil II 179. Verordnung: Verordnung elektromagnetische Felder VEMF und Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung

Mehr

ÄNDERUNGSANTRÄGE

ÄNDERUNGSANTRÄGE EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten 16.12.2011 2011/0152(COD) ÄNRUNGSANTRÄGE 19-233 Entwurf eines Berichts Elisabeth Morin-Chartier (PE474.084v02-00)

Mehr

Begriffsbestimmungen 2. Expositionsgrenzwerte 3.

Begriffsbestimmungen 2. Expositionsgrenzwerte 3. 1 von 17 E n twurf Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder

Mehr

ARBEITSSCHUTZ- VERORDNUNG

ARBEITSSCHUTZ- VERORDNUNG ARBEITSSCHUTZ- VERORDNUNG zu elektromagnetischen Feldern (EMFV) Arbeitsschutz Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern EMFV 2016 2 EMFV EMFV 3 Erläuterungen Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 6. April 2017

LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 6. April 2017 Seite 1 von 8 LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND Jahrgang 2017 Ausgegeben am 6. April 2017 18. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. April 2017 über den Schutz der Dienstnehmerinnen

Mehr

Vom 26. Juni 2013 (ABl. L 179, S. 1) berichtigt am 13. Mai 2015 (ABl. L 120, S. 62) in Kraft getreten am 29. Juni 2013

Vom 26. Juni 2013 (ABl. L 179, S. 1) berichtigt am 13. Mai 2015 (ABl. L 120, S. 62) in Kraft getreten am 29. Juni 2013 Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische

Mehr

Anwendungen elektromagnetischer Felder im Betrieb

Anwendungen elektromagnetischer Felder im Betrieb Anwendungen elektromagnetischer Felder im Betrieb Dr.-Ing. Marian Mischke Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) URL: http://lavg.brandenburg.de E-Mail: marian.mischke@lavg.brandenburg.de

Mehr

Arbeitsschutz EMF-Verordnung 2016

Arbeitsschutz EMF-Verordnung 2016 Arbeitsschutz EMF-Verordnung 2016 - 2 - Erläuterungen zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV) Am 18. November 2016 ist die neue Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen

Mehr

Beeinflussung von aktiven und passiven Implantaten durch EMF

Beeinflussung von aktiven und passiven Implantaten durch EMF Beeinflussung von aktiven und passiven Implantaten durch EMF Dr. Stephan Joosten Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse Passive Implantate Nägel, Schrauben Schienen Gelenke / Endoprothesen.

Mehr

Physikalische Einwirkungen bei der Arbeit Alles geregelt?

Physikalische Einwirkungen bei der Arbeit Alles geregelt? Fortbildungsveranstaltung VDGAB, Sektion 14 - Sachsen Dresden, 24. Januar 2018 Erik Romanus 2.2 - Physikalische Faktoren Physikalische Einwirkungen bei der Arbeit Alles geregelt? Inhalt Physikalische Einwirkungen

Mehr

Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern / Dr. Mischke

Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern / Dr. Mischke Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern Dr.-Ing. Marian Mischke Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) URL: http://lavg.brandenburg.de E-Mail: marian.mischke@lavg.brandenburg.de

Mehr

Vorblatt. 1. Anlass und Zweck der Neuregelung: 2. Inhalt: 3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Vorblatt. 1. Anlass und Zweck der Neuregelung: 2. Inhalt: 3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: 1. Anlass und Zweck der Neuregelung: Vorblatt Mit der Teilnahme Österreichs am Europäischen Wirtschaftsraum und seinem Beitritt zur Europäischen Union hat Österreich die Verpflichtung übernommen, das Arbeitnehmerschutzrecht

Mehr

Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV)

Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV) 1 Abs. 1 EMFV: Rechtsvorschrift Bemerkung (BR-Drs. 469/16) Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäftigten bei der Arbeit vor tatsächlichen oder möglichen Gefahren ihrer Gesundheit und Sicherheit durch

Mehr

BGIA/BGFE-Workshop Sicherheit in elektromagnetischen Feldern an Arbeitsplätzen

BGIA/BGFE-Workshop Sicherheit in elektromagnetischen Feldern an Arbeitsplätzen BGIA/BGFE-Workshop Sicherheit in elektromagnetischen Feldern an Arbeitsplätzen Rechtsgrundlagen: Unfallverhütungsvorschrift BGV B11 Elektromagnetische Felder und 18. Einzelrichtlinie Elektromagnetische

Mehr

Verordnungsentwurf. der Bundesregierung

Verordnungsentwurf. der Bundesregierung Bearbeitungsstand: 05.04.2016 13:58 Uhr Verordnungsentwurf der Bundesregierung Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Mehr

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen Bundesrat Drucksache 469/16 18.08.16 Verordnung der Bundesregierung AIS - G Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen A. Problem und Ziel Die Bundesregierung

Mehr

Gesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird

Gesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\C-Bedienstetenschutz\C-Bedienstetenschutzgesetz.docx \ 14.12.2015 10:50:00 E n t wurf Gesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird Der Salzburger

Mehr

Arbeitsschutz bei Entmagnetisiergeräten

Arbeitsschutz bei Entmagnetisiergeräten Inhalt Grundlagen Internationale Empfehlungen gemäss ICNIRP Unfallverhütungsvorschrift BGV B11 (Deutschland) Expositionsbereiche klassischer Entmagnetisierer Schutzkonzepte Maurer-Degaussing Maschinen

Mehr

Elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz

Elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz Elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz Anforderungen der Richtlinie 2004/40/EG Gesetzliche Grundlagen EMF EU Richtlinie Veröffentlichung der RL 2004/40/EG vom 29.04.2004 Berichtigung der RL 2004/40/EG

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND

LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND 165 Jahrgang 2010 Ausgegeben und versendet am 29. Oktober 2010 32. Stück 56. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Oktober 2010 über den Schutz der

Mehr

Vorlage der Landesregierung. Gesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird

Vorlage der Landesregierung. Gesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird 1 von 6 Nr 236 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz

Mehr

Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern - EMFV -

Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern - EMFV - Peter Jeschke 2.2 - Physikalische Faktoren Fortbildungsveranstaltung VDGAB, Sektion 14 - Sachsen, 24. Januar 2018 Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern - EMFV - 1. EMFV 1. Anwendungsbereich

Mehr

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben folgende Richtlinie erlassen: Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben folgende Richtlinie erlassen: Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische

Mehr

Die neue EMF-Verordnung FASI-Vortragsveranstaltung Nürnberg 16. März 2018

Die neue EMF-Verordnung FASI-Vortragsveranstaltung Nürnberg 16. März 2018 Die neue EMF-Verordnung FASI-Vortragsveranstaltung Nürnberg 16. März 2018 EMF-Verordnung, Dr.-Ing. Stephan Joosten, FASI-Vortrag 16.03.2018 Elektromagnetische Felder an Arbeitsplätzen Neuerungen durch

Mehr

BETRIEBSKURIER. Arbeitnehmerinnenschutzgesetz SOZIAL-, ARBEITS- UND STEUERRECHTLICHE PROBLEME IN EINZELDARSTELLUNGEN

BETRIEBSKURIER. Arbeitnehmerinnenschutzgesetz SOZIAL-, ARBEITS- UND STEUERRECHTLICHE PROBLEME IN EINZELDARSTELLUNGEN BETRIEBSKURIER so (J * Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG) u SOZIAL-, ARBEITS- UND STEUERRECHTLICHE PROBLEME IN EINZELDARSTELLUNGEN Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz-

Mehr

Die unsichtbare Gefahr - Elektromagnetische Felder

Die unsichtbare Gefahr - Elektromagnetische Felder Herzlich Willkommen zum Forum: Die unsichtbare Gefahr - Elektromagnetische Felder Fachtagung Warenlogistik 2015 Forum EMF Corinna Becker, Dezernat 5 Was erwartet Sie im Forum EMF? Übersicht über das elektromagnetische

Mehr

Inhaltsübersicht. ABSCHNITT 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Inhaltsübersicht. ABSCHNITT 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern - EMFV) Vom 15. November 2016 (BGBl. I Nr. 54, S. 2531)

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2004L0040 DE 11.12.2008 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B C1 RICHTLINIE 2004/40/EG DES EUROPÄISCHEN

Mehr

altec5/fotolia.com Empfehlungen Elektromagnetische Felder und Implantate

altec5/fotolia.com Empfehlungen Elektromagnetische Felder und Implantate altec5/fotolia.com Empfehlungen Elektromagnetische Felder und Implantate Die Erzeugung, Verteilung und Nutzung elektrischer Energie sowie drahtloser Kommunikationseinrichtungen ist mit elektromagnetischen

Mehr

DE Amtsblatt der Europäischen Union L 159/ 1. I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)

DE Amtsblatt der Europäischen Union L 159/ 1. I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 159/ 1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) RICHTLINIE 2004/40/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften

Mehr

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEIN-SCHAFTEN HAT FOLGENDE RICHTLINIE ER-LASSEN: Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen. Artikel 1 Ziel der Richtlinie

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEIN-SCHAFTEN HAT FOLGENDE RICHTLINIE ER-LASSEN: Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen. Artikel 1 Ziel der Richtlinie Richtlinie 90/269/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) Zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG

Mehr

Risiko elektromagnetisches Feld

Risiko elektromagnetisches Feld Technical Article Risiko elektromagnetisches Feld Europäische Gesetzgebung ist eindeutig und schon jetzt umsetzbar Die Europäische Norm 50499 wurde am 21. Oktober 2008 ratifiziert. Dagegen wurde der Termin

Mehr

Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung

Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung Dr. Heinrich Menges REFERAT 33 LUFTQUALITÄT, LÄRMSCHUTZ EU-Verordnungen zum Arbeitsschutz Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der

Mehr

Jahrgang 2016 Kundgemacht am 12. Mai 2016

Jahrgang 2016 Kundgemacht am 12. Mai 2016 1 von 5 Amtssigniert. Hinweise zur Prüfung der Amtssignatur finden Sie unter: http://www.salzburg.gv.at/amtssignatur. Jahrgang 2016 Kundgemacht am 12. Mai 2016 43. Gesetz: Bediensteten-Schutzgesetz; Änderung

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: 528 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und WFA 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) Zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung

Mehr

Verordnung Persönliche Schutzausrüstung PSA-V

Verordnung Persönliche Schutzausrüstung PSA-V Verordnung Persönliche Schutzausrüstung PSA-V Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung Grundregeln

Mehr

:44 DTV APP

:44 DTV APP Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische

Mehr

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen 1

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016 2531 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen 1 Vom 15. November

Mehr

Textgegenüberstellung Gesetz, mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird

Textgegenüberstellung Gesetz, mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\C-Bedienstetenschutz\C-Bedienstetenschutz Textgegenüberstellung.docx \ 14.12.2015 11:10:00 1 von 13 Textgegenüberstellung Gesetz, mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz

Mehr

Nachfolgend werden unsere Messergebnisse vom an den verschiedenen Positionen des Magnetabscheiders zusammengefasst.

Nachfolgend werden unsere Messergebnisse vom an den verschiedenen Positionen des Magnetabscheiders zusammengefasst. METEG Ingenieurbüro Prof. Ing. Mendel & Partner GmbH IR-THERMOGRAFIE TECHNISCHE PHYSIK ELEKTROTECHNIK Per e-mail an mustermann.@musterfirma.at VdS anerkannter Elektrothermograf Musterfirma Musterabteilung

Mehr

Gefährdungsbeurteilung sicherheitstechnische Bewertung Explosionsschutzdokument. Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung sicherheitstechnische Bewertung Explosionsschutzdokument. Gefährdungsbeurteilung netinforum 2007 Gefährdungsbeurteilung sicherheitstechnische Bewertung Explosionsschutzdokument Angelika Notthoff 1 5 ArbSchG Gefährdungsbeurteilung (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für

Mehr

Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz *

Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz * Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz * in der Fassung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) Zuletzt geändert durch Artikel 440 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl.

Mehr

Babyfon. Datum: 25. Oktober 2016

Babyfon. Datum: 25. Oktober 2016 Babyfon Datum: 25. Oktober 2016 Babyfone bestehen aus einer Babyeinheit und einer oder mehreren Elterneinheiten. Die Babyeinheit ist beim Kind stationiert und sendet (strahlt), Elterneinheiten sind vorwiegend

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2010 Ausgegeben am 8. Juli 2010 Teil II 221. Verordnung: Verordnung optische Strahlung VOPST und Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung

Mehr

MuSch Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz *)

MuSch Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz *) Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz *) Vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 9 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I, Nr. 59, S. 1643) in Kraft

Mehr

Kommunikation für Sicherheitsbeauftragte. Von Dr. Renate Mayer.

Kommunikation für Sicherheitsbeauftragte. Von Dr. Renate Mayer. 7 8 17 In Kooperation mit: 68. Jahrgang Juli/August 2017 ISSN 2199-7330 1424 sicher ist sicher www.sisdigital.de Gesundheitsförderung und Organisationsentwicklung 310 Elektromagnetische Felder 330 Kommunikation

Mehr

Die Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung

Die Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung Die Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS) Dr. Marc Wittlich Arbeitsschutzfachtagung 2014, Dr. Marc Wittlich 15.12.2014 Wo ist die TROS einzuordnen? Seite

Mehr

Maßnahmen nach Unfallverhütungsvorschrift BGV B11 und deren Umsetzung

Maßnahmen nach Unfallverhütungsvorschrift BGV B11 und deren Umsetzung Workshop Sicherheit in elektromagnetischen Feldern an Arbeitsplätzen Maßnahmen nach Unfallverhütungsvorschrift BGV B11 und deren Umsetzung Dipl.-Ing. Markus Fischer Berufsgenossenschaft der Feinmechanik

Mehr

REPORT. Messung und sicherheitstechnische Beurteilung der elektromagnetischen Felder im Bereich von Induktionsöfen. Nummer 22

REPORT. Messung und sicherheitstechnische Beurteilung der elektromagnetischen Felder im Bereich von Induktionsöfen. Nummer 22 REPORT Messung und sicherheitstechnische Beurteilung der elektromagnetischen Felder im Bereich von Induktionsöfen Nummer 22 Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Forschungsbericht 1998 Messung und sicherheitstechnische

Mehr

ANS-Deregulierungsgesetz Neuerungen im AZG, ARG und MSchG

ANS-Deregulierungsgesetz Neuerungen im AZG, ARG und MSchG A l l e Arbeitsinspektorate Per E-Mail Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat Postanschrift: Stubenring 1, 1010 Wien Favoritenstraße 7, 1040 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Mag. Helmut Reznik Tel: (01)

Mehr

M 470 SICHERHEIT KOMPAKT. Elektromagnetische Felder. Sicherheitsinformation der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.

M 470 SICHERHEIT KOMPAKT. Elektromagnetische Felder. Sicherheitsinformation der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt. M 470 SICHERHEIT KOMPAKT Elektromagnetische Felder Sicherheitsinformation der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt 1 www.auva.at AUVA Elektromagnetische Felder Sprachliche Gleichbehandlung: Soweit personenbezogene

Mehr

Gefährliche Arbeitsstoffe. Netzwerk Steiermark 2018

Gefährliche Arbeitsstoffe. Netzwerk Steiermark 2018 Netzwerk Steiermark 2018 Arbeitssicherheit: Fällt in den Aufgabenbereich des Arbeitgebers Ist vertraglich und gesetzlich geregelt Fürsorgepflicht aus dem Arbeitsvertrag (ABGB und AngG) Fürsorgepflicht

Mehr

Elektromagnetische Felder

Elektromagnetische Felder Nicht verbindlicher Leitfaden mit bewährten Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie 2013/35/EU Elektromagnetische Felder Band 1: Praktischer Leitfaden Soziales Europa Diese Veröffentlichung

Mehr

Vorteile einer guten Evaluierung. DACHL , Salzburg

Vorteile einer guten Evaluierung. DACHL , Salzburg 1 Vorteile und Nutzen Eine Evaluierung bringt vor allem Verbesserungs- und Einsparungsmöglichkeiten allgemein bekannt Die Vorteile einer professionellen Evaluierung liegen klar auf der Hand: erhöhte Rechtssicherheit

Mehr

L 180/4 Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/4 Amtsblatt der Europäischen Union L 180/4 Amtsblatt der Europäischen Union 12.7.2012 VERORDNUNG (EU) Nr. 622/2012 DER KOMMISSION vom 11. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 in Bezug auf die Anforderungen an die umweltgerechte

Mehr

Geplante 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel Dauersberg, Bl. 4319

Geplante 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel Dauersberg, Bl. 4319 Geplante 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel Dauersberg, Bl. 4319 Im Abschnitt Kruckel Garenfeld Kurzpräsentation Elektrische und magnetische Felder Erörterungstermin, 21. März 2017 Alexander Wollny

Mehr

Rechtsrahmen bei Vibrationsexposition am Arbeitsplatz - LärmVibrationsArbSchV -

Rechtsrahmen bei Vibrationsexposition am Arbeitsplatz - LärmVibrationsArbSchV - Rechtsrahmen bei Vibrationsexposition am Arbeitsplatz - - Workshop Vibrationsprävention an Gießerei-typischen Arbeitsplätzen 22. Mai 2013 Bundesministerium für Arbeit und Soziales Workshop Vibrationsprävention

Mehr

REPORT. Messung und sicherheitstechnische Beurteilung der elektromagnetischen Felder an Magnetresonanztomographen. Nummer 25

REPORT. Messung und sicherheitstechnische Beurteilung der elektromagnetischen Felder an Magnetresonanztomographen. Nummer 25 REPORT Messung und sicherheitstechnische Beurteilung der elektromagnetischen Felder an Magnetresonanztomographen Nummer 25 Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Forschungsbericht 1998 Messung und sicherheitstechnische

Mehr

Kurztitel. Kundmachungsorgan. Typ. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Abkürzung. Index. Langtitel. Änderung. Bundesrecht konsolidiert

Kurztitel. Kundmachungsorgan. Typ. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Abkürzung. Index. Langtitel. Änderung. Bundesrecht konsolidiert Kurztitel ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017 Typ BG /Artikel/Anlage 0 Inkrafttretensdatum 01.05.2018 Abkürzung ASchG Index 60/02

Mehr

REPORT. Messung und sicherheitstechnische Beurteilung der elektromagnetischen Felder an verschiedenen elektrochirurgischen Generatoren.

REPORT. Messung und sicherheitstechnische Beurteilung der elektromagnetischen Felder an verschiedenen elektrochirurgischen Generatoren. REPORT Messung und sicherheitstechnische Beurteilung der elektromagnetischen Felder an verschiedenen elektrochirurgischen Generatoren Nummer 24 Forschungsbericht 1998 Messung und sicherheitstechnische

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN. Jahrgang 2014 Ausgegeben am xx. xxxxx 2014

LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN. Jahrgang 2014 Ausgegeben am xx. xxxxx 2014 Beilage Nr. 30/2014 LG 02325/2014/0001 LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN Jahrgang 2014 Ausgegeben am xx. xxxxx 2014 xx. Gesetz: Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz (W-KKG), Bauordnung für Wien;

Mehr

Gesundheitliche Aspekte niederfrequenter Felder

Gesundheitliche Aspekte niederfrequenter Felder Gesundheitliche Aspekte niederfrequenter Felder Dr. Birgit Keller Forum Netzintegration 9. März 2011 - Berlin Niederfrequente elektromagnetische Felder von 50 Hz Elektrisches Feld: nicht an den Verbrauch

Mehr

Gefahrstoffe. Übersicht. Definition Gefahrstoffe. Systematik. Technische Lösungen zum Schutz vor Gefahrstoffen. Modul von 13 V1.

Gefahrstoffe. Übersicht. Definition Gefahrstoffe. Systematik. Technische Lösungen zum Schutz vor Gefahrstoffen. Modul von 13 V1. Modul 3-6 1 von 13 Gefahrstoffe Übersicht Definition Gefahrstoffe Systematik Technische Lösungen zum Schutz vor Gefahrstoffen Modul 3-6 2 von 13 Definition Gefahrstoffe Im Sinne des Chemikaliengesetzes

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung)

Verordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung) Verordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung) Vom 20. Dezember 2001,Bundesgesetzblatt I Nr. 72, S. 3854 22. Dezember 2001, geändert durch Bundesgesetzblatt I S. 4456 vom 4. Dezember

Mehr

Gefährdung durch künstliche optische Strahlung Dr. Marc Wittlich

Gefährdung durch künstliche optische Strahlung Dr. Marc Wittlich Gefährdung durch künstliche optische Strahlung Dr. Marc Wittlich Fachveranstaltung des ABS 23.05.2013 Was ist Optische Strahlung? Ionisierende Strahlung Elektromagnetische Felder Bild: Wikipedia 100 nm

Mehr

PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG ABT. SICHERHEIT, GESUNDHEIT UND ARBEIT, AK WIEN

PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG ABT. SICHERHEIT, GESUNDHEIT UND ARBEIT, AK WIEN PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG ABT. SICHERHEIT, GESUNDHEIT UND ARBEIT, AK WIEN PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG AUGENSCHUTZ HANDSCHUTZ FUSSSCHUTZ GEHÖRSCHUTZ KOPFSCHUTZ ATEMSCHUTZ HAUTSCHUTZ ABSTURZ/VERSINKEN

Mehr

TRBS Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

TRBS Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) Vom 5. September 2006 (BAnz. 232a vom 9.12.2006) Vorbemerkung Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin

Mehr

EMFV, ArbStättV, BetrSichV, BioStoffV, GefStoffV - was gibt es Neues? Werner Allescher

EMFV, ArbStättV, BetrSichV, BioStoffV, GefStoffV - was gibt es Neues? Werner Allescher EMFV, ArbStättV, BetrSichV, BioStoffV, GefStoffV - was gibt es Neues? EMF-Verordnung 2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016 2531 Verordnung zur Umsetzung

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2014 Ausgegeben am 18. Februar 2014 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2014 Ausgegeben am 18. Februar 2014 Teil II 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2014 Ausgegeben am 18. Februar 2014 Teil II 26. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2008 (VGÜ

Mehr

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 21.12.2012 Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze

Mehr

(ABl. Nr. L 156 S. 9) EU-Dok.-Nr L 0269 geänd. durch Art. 3 Nr. 5 ÄndRL 2007/30/EG v (ABl. Nr. L 165 S. 21)

(ABl. Nr. L 156 S. 9) EU-Dok.-Nr L 0269 geänd. durch Art. 3 Nr. 5 ÄndRL 2007/30/EG v (ABl. Nr. L 165 S. 21) 67. Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer

Mehr

BEWERTUNG ELEKTRO- MAGNETISCHER FELDER

BEWERTUNG ELEKTRO- MAGNETISCHER FELDER BEWERTUNG ELEKTRO- MAGNETISCHER FELDER PROBLEMATIK DER BEWERTUNG ELEKTROMAGNETISCHER FELDER IM INNENRAUM- BEREICH Die Bevölkerung wird im Bereich elektromagnetischer Felder mit unterschiedlichen Richtwertkonzepten

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 22.5.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 126/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 440/2010 DER KOMMISSION vom 21. Mai 2010 über die an die Europäische Chemikalienagentur

Mehr

Die Gefährdungsbeurteilung nach dem neuen Mutterschutzgesetz Was ist wirklich neu? Düsseldorf, 06. November 2017 Mathias Knust

Die Gefährdungsbeurteilung nach dem neuen Mutterschutzgesetz Was ist wirklich neu? Düsseldorf, 06. November 2017 Mathias Knust Die Gefährdungsbeurteilung nach dem neuen Mutterschutzgesetz Was ist wirklich neu? Gliederung Bisherige Regelung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung Neuregelung durch das Mutterschutzgesetz

Mehr

Vorblatt Problem: Ziel und Inhalt Alternativen Auswirkungen auf Beschäftigung und Wirtschaftsstandort Österreich Finanzielle Auswirkungen

Vorblatt Problem: Ziel und Inhalt Alternativen Auswirkungen auf Beschäftigung und Wirtschaftsstandort Österreich Finanzielle Auswirkungen Problem: Vorblatt Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 6. April 2006 in der Rechtssache C-428/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG hat dieser festgestellt, dass die Republik

Mehr