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1 11. Mai 1995 Erlass der Wallonischen Regierung über die Einstellung von [Bezuschussten Vertragsarbeitnehmern] 1 bei bestimmten öffentlichen Behörden und gleichgestellten Arbeitgebern [BS ; ab dem abgeändert durch ERDG vom (BS , Erratum ), (BS ), (BS ), (BS ), (BS ), (BS )] KAPITEL 1 DEFINITIONEN Artikel 1 Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses sind die nachstehenden Begriffe wie folgt zu definieren: 1. der "Minister": der Minister zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beschäftigung gehört; [[2. "die Verwaltung": der für Beschäftigung zuständige Fachbereich des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft;] 2 3. "das Arbeitsamt": das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft; 4. "der BVA": der Bezuschusste Vertragsarbeitnehmer;] 3 5. "der Königliche Erlass": der Königliche Erlass vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit; [6. "das Gesetz" : das Programmgesetz vom 30. Dezember 1988, Titel III, Kapitel II - Schaffung eines Systems von bezuschussten Vertragspersonalmitgliedern bei bestimmten öffentlichen Behörden und Kapitel IIter - Regeln bezüglich der Bezuschussten Vertragsarbeitnehmer in der Deutschsprachigen Gemeinschaft;] 4 [7. "der Königliche Erlass vom 9. Juni 1999": der Königliche Erlass vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer.] 5 KAPITEL 2 [BEZUGBERECHTIGTE DER PRÄMIEN UND HÖHE DER PRÄMIE] 6 Art. 2 [ 1 -] 7 [Nachstehend angeführte Arbeitgeber können im Rahmen der zu diesem Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Deutschsprachigen Gemeinschaft in den Genuss einer Jahresprämie für die Einstellung von Vertragspersonal, «Bezuschusste Vertragsarbeitnehmer» (BVA) genannt, gelangen: 1. die Verwaltungen und Dienststellen der Wallonischen Region und die ihnen unterstellten öffentlichen Einrichtungen; 2. die Verwaltungen und Dienststellen der Französischen Gemeinschaft und die ihr unterstellten öffentlichen Einrichtungen; 3. die Verwaltungen und Dienststellen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und die ihr unterstellten öffentlichen Einrichtungen; 4. die Einrichtungen des Unterrichtswesens, die von der Französischen Gemeinschaft anerkannt oder bezuschusst werden; 5. die Einrichtungen des Unterrichtswesens, die von der Deutschsprachigen Gemeinschaft anerkannt oder bezuschusst werden; 6. die Immobiliengesellschaften des öffentlichen Dienstes; 7. die gemeinnützigen Einrichtungen und die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die dem Gesetz vom 27. Juni 1921 unterliegen, durch das den gemeinnützigen Einrichtungen und den Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht die Rechtspersönlichkeit verliehen wird und die faktischen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, insofern sowohl die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht als auch die faktischen Vereinigungen gegründet wurden, um ein soziales, humanitäres, kulturelles oder ein auf die Förderung des Sports, des Tourismus, der nachhaltigen Entwicklung oder der Existenzgründungshilfe bezogenes Ziel zu verfolgen.] 8 Bei der Einstellung von [Bezuschussten Vertragsarbeitnehmern] 9 unterliegen die in dem vorgenannten Absatz genannten Arbeitgeber der Anwendung auf ihre Personalmitglieder [der Vorteile der Laufbahnunterbrechung oder des Systems des Zeitkredits, so wie vorgesehen durch das Sanierungsgesetz vom 22. Januar 1985 über soziale Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001 bezüglich der Übereinstimmung von Beschäftigung und Lebensqualität.] 10 [ 2 - Die genehmigte Jahresprämie für die Beschäftigung eines BVA kann für die Weiterbeschäftigung des BVA bei einem anderen in 1 erwähnten Arbeitgeber von diesem übernommen werden, insofern das Projektziel, in dem der BVA weiterbeschäftigt wird, und die Aufgaben des BVA bei dem neuen Arbeitgeber mit den bisherigen vergleichbar sind. Der aktuelle Arbeitgeber teilt dem Minister mindestens dreißig Tage vor der geplanten Übergabe schriftlich mit, dass er beabsichtigt, den BVA an einen anderen Arbeitgeber abzutreten. In diesem Schreiben erklärt er 1 Abgeändert durch ERDG , Art. 1 Inkraft: Nr. 2 abgeändert durch ERDG , Art. 1 Inkraft: ; ersetzt durch ERDG , Art. 1 Inkraft: Nr. 2 bis 4 ersetzt durch ERDG , Art. 2 Inkraft: Nr. 6 ersetzt durch ERDG , Art. 1 Inkraft: Nr. 7 eingefügt durch ERDG , Art. 2 Inkraft: Ersetzt durch ERDG , Art. 3 Inkraft: Eingefügt durch ERDG , Art. 2 Inkraft: Absatz 1 ersetzt durch ERDG , Art. 3 Inkraft: Absatz 2 abgeändert durch ERDG , Art. 3 Inkraft: Absatz 2 abgeändert durch ERDG , Art. 1 Inkraft: /10

2 ausdrücklich, dass er auf die genehmigte Jahresprämie zugunsten des künftigen Arbeitgebers verzichtet. Gleichzeitig fügt er diesem Schreiben eine Erklärung des künftigen Arbeitgebers bei, in der dieser sich zur Beibehaltung der sozialen Vorteile, der Kündigungsfrist, des Gehaltes und des Dienstalters, die dem BVA bei dem vorherigen Arbeitgeber zustanden, verpflichtet. Insofern die arbeits- und sozialrechtlichen Vorteile des neuen Arbeitgebers vorteilhafter sind als die des ursprünglichen Arbeitgebers, verpflichtet sich der neue Arbeitgeber diese ebenfalls dem übernommenen BVA zu gewähren. Binnen 30 Tagen nach Erhalt des erwähnten Schreibens und der Erklärung entscheidet der Minister, ob und unter welchen Bedingungen die genehmigte Jahresprämie für die Weiterbeschäftigung auf den künftigen Arbeitgeber übertragen werden kann. Der in Artikel 5 3 Absatz 2 erwähnte Zeitraum von 60 Monaten wird weiterhin ab dem Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme bei dem ursprünglichen Arbeitgeber berechnet.] 11 Art. 3 Folgende Einrichtungen gelangen nicht in den Genuss der Prämie: 1. [ ] 12 ; 2. die Krankenhäuser; 3. die öffentlichen Kreditanstalten. [ ] 13 [Was die in Artikel 2, Absatz 1, 1, 2 und 3, genannten Arbeitgeber betrifft, ist keine Prämie für die Vertragsarbeitnehmer zu zahlen, die eingestellt wurden, um Beamte zu ersetzen, bei denen es sich nicht um Bezuschusste Vertragsarbeitnehmer handelt und die ihre Laufbahn im Sinne des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 über soziale Bestimmungen unterbrechen.] 14 [Art Der unbeschäftigte Arbeitsuchende, der als Arbeitsuchender eingetragen ist, kann eine Stelle als BVA besetzen, das bedeutet: 1. die gemäß dem Königlichen Erlass entschädigten, unbeschäftigten Vollarbeitslosen; 2. die unbeschäftigten Empfänger einer Einkommensersatzbeihilfe oder einer Eingliederungsbeihilfe aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung; 3. die in Artikel 89 des Königlichen Erlasses erwähnten Arbeitslosen; 4. die entschädigten Vollarbeitslosen, die einer Berufsausbildung folgen, die durch das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft, das Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen oder durch die Dienststelle für Personen mit Behinderung organisiert oder anerkannt ist; 5. die unbeschäftigten Empfänger des Eingliederungseinkommens, das durch das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung vorgesehen ist; 6. die unbeschäftigten Sozialhilfeempfänger, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit kein Anrecht auf das im Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung vorgesehene Eingliederungseinkommen haben, die im Fremdenregister eingetragen sind, insofern sie von der Beantragung einer Arbeitserlaubnis gemäß Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 befreit sind oder im Besitz einer Arbeitserlaubnis sind; 7. die Asylbewerber, die im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis C gemäß Artikel 17, 1. des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 sind; 8. die in der Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnhaften unbeschäftigten Arbeitssuchenden. [9. die ehemaligen unbeschäftigten Grenzgänger gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlamentes und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die beim Arbeitsamt als arbeitsuchend eingetragen sind.] 15 [ 1bis Der unbeschäftigte Arbeitsuchende, der gemäß Artikel 96 des Königlichen Erlasses von der Verpflichtung sich als Arbeitsuchender einzutragen befreit ist, kann ebenfalls eine Stelle als BVA besetzen.] Die Situation der in 1 erwähnten Personen wird am Tag vor der Vertragsdurchführung bewertet. Bei durchgehender Vertragsdurchführung des BVA aufgrund aufeinander folgender Arbeitsverträge beim selben Arbeitgeber mit identischem Arbeitsauftrag müssen die in 1 angeführten Bedingungen, die der BVA erfüllen muss, am Vortag der ersten, nach dem 31. Dezember 2000 stattfindenden Vertragsdurchführung zutreffen. [ 2bis - Die in Artikel 2 Absatz 3 genannte juristische Umgestaltung gilt im Sinne des vorliegenden Erlasses nicht als Neueinstellung.] Die in Artikel 2, Absatz 1, 6, angeführten Arbeitgeber dürfen BVA nur einstellen, um ausschließlich folgende Aufgaben auszuführen: 1. Animation und Sicherheit in den Stadtvierteln; 2. Personenhilfe; 11 Absatz 3 bis 8 eingefügt durch ERDG , Art. 2 Inkraft: ; ersetzt durch ERDG , Art. 2 Inkraft: Nr. 1 aufgehoben durch ERDG , Art. 4 Inkraft: Absatz 2 aufgehoben durch ERDG , Art. 4 Inkraft: Absatz 3 eingefügt durch ERDG , Art. 3 Inkraft: Nr. 9 eingefügt durch ERDG , Art. 3 Inkraft: bis eingefügt durch ERDG , Art. 3 Inkraft: bis eingefügt durch ERDG , Art. 3 Inkraft: /10

3 3. Verwaltung des Besitzes und der Mieter. 4 - Im Rahmen der zu diesem Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Deutschsprachigen Gemeinschaft beträgt die maximale jährliche Prämie [(Zuschusskategorie A)] 18.] 19 KAPITEL 3 [ERHÖHTE PRÄMIEN - BERECHNUNGSWEISE DER PRÄMIE UND DER ERHÖHTEN PRÄMIE] 20 [Art. 5 [ 1 - Der Minister kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel den in Artikel 2 erwähnten Einrichtungen unter Berücksichtigung der im vorliegendem Kapitel festgelegten Bestimmungen im Rahmen eines Abkommens, das dem in der Anlage I festgelegten Muster entspricht, eine erhöhte BVA-Prämie von ,34 [(Zuschusskategorie B1)] 21 genehmigen, wenn der BVA am Tag vor der Einstellung eine der in Artikel 4 erwähnten Einstellungsbedingungen erfüllt und das Projekt zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien auch den spezifischen Kriterien entspricht, wie sie in Artikel 7 festgelegt sind.] 22 [ 2 - Erfüllt der BVA zudem eine der folgenden Bedingungen am Tag vor seiner Einstellung beträgt die erhöhte BVA-Prämie ,21 [(Zuschusskategorie B2)] 23 : - der BVA ist ununterbrochen 12 Monate unbeschäftigter, entschädigter Vollarbeitsloser gewesen; - der BVA ist neun Monate ununterbrochen unbeschäftigter Empfänger des Eingliederungseinkommens oder der Sozialhilfe gewesen; - der BVA ist mindestens 45 Jahre alt und ununterbrochen 6 Monate unbeschäftigter, entschädigter Vollarbeitsloser gewesen.] 24 [ 3 - Erfüllt der BVA zudem eine der folgenden Bedingungen am Tag vor seiner Einstellung beträgt die erhöhte BVA-Prämie ,01 [(Zuschusskategorie B3)] 25 : - der BVA ist ununterbrochen 36 Monate unbeschäftigter, entschädigter Vollarbeitsloser gewesen; - der BVA ist 18 Monate ununterbrochen unbeschäftigter Empfänger des Eingliederungseinkommens oder der Sozialhilfe gewesen; - der BVA ist mindestens 45 Jahre alt und ununterbrochen 12 Monate unbeschäftigter, entschädigter Vollarbeitsloser gewesen; - der BVA ist mindestens 55 Jahre alt und ununterbrochen 6 Monate unbeschäftigter, entschädigter Vollarbeitsloser gewesen. Die in Absatz 1 erwähnte Prämie wird ab dem Quartal, das dem Quartal folgt, in dem der BVA 60 Monate als BVA beschäftigt war, auf die in 2 erwähnte Prämie reduziert. Für die Anwendung der vorerwähnten Bestimmung werden Unterbrechungszeiträume Beschäftigungszeiträumen als BVA gleichgestellt. Der BVA, der am 31. Dezember 2006 als BVA bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist und der Zuschusskategorie , zugeordnet ist, wird am ersten Tag des Quartals, das dem Quartal folgt, in dem er 60 Monate bei seinem Arbeitgeber als BVA beschäftigt ist, der in 2 erwähnten Zuschusskategorie zugeordnet. Für die Anwendung der vorerwähnten Bestimmung werden Unterbrechungszeiträume Beschäftigungszeiträumen als BVA gleichgestellt. Von der vorerwähnten Reduzierung der Zuschusskategorie sind nicht die BVA betroffen, die am 31. Dezember 2006 mindestens 50 Jahre alt sind oder die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses über eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 33 % verfügen, die durch den zuständigen Arzt des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung gemäß Artikel 141 des Königlichen Erlasses festgestellt wurde.] 26 [Die in Absatz 2 erwähnte Reduzierung der Prämie findet ab dem 1. Juli 2011 keine Anwendung auf die BVA, die eingestellt werden und die im Ziviljahr der Einstellung mindestens 50 Jahre alt sind. Die in Absatz 2 erwähnte Reduzierung der Prämie findet ab dem 1. Juli 2011 keine Anwendung auf die BVA, die am 1. Juli 2011 beim betreffenden Arbeitgeber als BVA beschäftigt sind und die im Ziviljahr der vorgesehenen Reduzierung mindestens 50 Jahre alt sind.] 27 [ 3bis - Die Arbeitnehmer, die als BVA gemäß 1, 2 und 3 eingestellt werden, dürfen am Tag vor der Einstellung keinen höheren Abschluss, als den Abschluss der Oberstufe des Sekundarunterrichtes aufweisen. Unter Empfänger der Sozialhilfe gemäß 2 und 3 sind die Personen zu verstehen, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit kein Anrecht auf das im Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung vorgesehene Eingliederungseinkommen haben, die im Fremdenregister und die als Arbeitsuchende eingetragen 18 4 abgeändert durch ERDG , Art. 4 Inkraft: Art. 4 ersetzt durch ERDG , Art. 5 Inkraft: Ersetzt durch ERDG , Art. 6 Inkraft: abgeändert durch ERDG , Art. 4 Inkraft: ersetzt durch ERDG , Art. 7 Inkraft: abgeändert durch ERDG , Art. 4 Inkraft: ersetzt durch ERDG , Art. 7 Inkraft: abgeändert durch ERDG , Art. 4 Inkraft: ersetzt durch ERDG , Art. 7 Inkraft: Absatz 4 und 5 eingefügt durch ERDG , Art. 1 Inkraft: /10

4 sind, insofern sie von der Beantragung einer Arbeitserlaubnis gemäß Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 befreit sind oder im Besitz einer Arbeitserlaubnis sind.] [1. Für die in Artikel 2, Absatz 1, angeführten Arbeitgeber, die BVA beschäftigen als: a) Koordinationspersonal in sozioprofessionellen Eingliederungsprojekten mit Risikopublikum, in Projekten zur Notaufnahme hilfsbedürftiger Personen und in Projekten begleiteten Wohnens; b) Koordinationspersonal in Projekten zur Vorbeugung sozialer Ausgrenzung einschließlich der Betreuung von Personen mit einer Behinderung; [c) Koordinationspersonal für Initiativen im Bereich der Volks- und Erwachsenenbildung, der Jugend und der Kultur.] für die in Artikel 2, Absatz 1, 7., angeführten Arbeitgeber, die durch den Dienst für Kind und Familie der Deutschsprachigen Gemeinschaft anerkannt sind, sowie für den vorgenannten Dienst, [ ] 30 die zur Inanspruchnahme des Dienstleistungsangebots durch Eltern BVA beschäftigen als: a) Erzieher und Haushaltshilfen bei Mehrfachgeburten, worunter man die Geburt von mindestens drei Kindern in einem Jahr versteht; b) Haushaltshilfe einer/eines alleinerziehenden Witwe(rs) die/der mindestens drei Kinder unter dreizehn Jahren tatsächlich täglich zu Lasten hat; beträgt im Rahmen der zu diesem Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Deutschsprachigen Gemeinschaft die maximale jährliche Prämie ,95 [(Zuschusskategorie C)] 31 pro in Vollzeitäquivalent ausgedrückter Einstellung eines BVA.] 32 Der BVA muss entweder im Besitz eines der auszuübenden Funktion entsprechenden Diploms oder Abschlusszeugnisses sein oder eine entsprechende Berufserfahrung aufweisen. Die Regierung legt die Modalitäten der Inanspruchnahme der Dienstleistung bei Mehrfachgeburten und die Eigenbeteiligung der Eltern in den Lohnkosten fest. [ 4bis - Für die Anwendung der 2 und 3 ist ein entschädigter Vollarbeitsloser derjenige, der nicht durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist und ununterbrochen für alle Tage der Woche, außer sonntags, Wartebeihilfe oder Arbeitslosengeld bezieht. Folgende Zeiten gelten nicht als Unterbrechungszeiten des Bezuges der in Artikel 5 angeführten Leistungen zu Lasten des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung: 1. die Zeiten des Bezuges einer Entschädigung in Anwendung der gesetzlichen oder verordnungsmäßigen Bestimmungen über die Kranken- und Invaliditätspflichtversicherung; 2. die Zeiten der Haft oder Gefängnisstrafe; 3. die anderen Unterbrechungsereignisse einer Gesamtdauer von weniger als drei vollständigen Monaten, einschließlich der Zeiten der Beschäftigung; [4. die Zeiten des Bezugs des Eingliederungseinkommens, das durch das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung vorgesehen ist;] die Zeiten des Bezuges der finanziellen Sozialhilfe für Personen, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit kein Anrecht auf das Existenzminimum haben und die im Bevölkerungsregister oder Fremdenregister eingetragen sind. Für die in Artikel 5 angeführten Empfänger des [Eingliederungseinkommens] 34 oder der Sozialhilfe gelten die Zeiten des Bezuges der in Absatz 1 angeführten Leistungen zu Lasten des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung und die im vorigen Absatz unter 1. bis 3. angeführten Zeiten nicht als Unterbrechungszeit des Bezuges des [Eingliederungseinkommens] 35 oder der Sozialhilfe. Die entweder aufgrund der Artikel 78 oder 79 des Königlichen Erlasses durch die entschädigten Vollarbeitslosen jeweils im Rahmen einer Beschützenden Werkstätte oder einer ihr für die Anwendung des Artikels 78 des Königlichen Erlasses gleichgestellten Einrichtung, oder im Rahmen einer lokalen Beschäftigungsagentur ausgeübten Tätigkeiten gelten für die Anwendung vorliegenden Artikels nicht als im Rahmen eines Arbeitsvertrages ausgeübte Tätigkeiten.] 36 [Wird ein Arbeitnehmer zwecks Einstufung in eine höhere BVA-Zuschusskategorie weniger als drei vollständige Monate bei einem Arbeitgeber als BVA beschäftigt, um nach einer zwischenzeitlichen Phase der Arbeitslosigkeit beim gleichen Arbeitgeber in der gleichen Funktion erneut als BVA beschäftigt zu werden, wird von der Gewährung einer höheren Prämie als jener, die für das erste BVA-Arbeitsverhältnis galt, abgesehen.] Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung werden die in den 1 bis 4 angeführten Beträge jeweils im Verhältnis zu der Arbeitsdauer des BVA gekürzt. 28 3bis eingefügt durch ERDG , Art. 7 Inkraft: c) eingefügt durch ERDG , Art. 7 Inkraft: Aufgehoben durch ERDG , Art. 7 Inkraft: abgeändert durch ERDG , Art. 4 Inkraft: Absatz 1 ersetzt durch ERDG , Art. 5 Inkraft: Punkt 4 ersetzt durch ERDG , Art. 7 Inkraft Absatz 3 abgeändert durch ERDG , Art. 7 Inkraft: Absatz 3 abgeändert durch ERDG , Art. 7 Inkraft: bis eingefügt durch ERDG , Art. 6 Inkraft: Absatz 5 eingefügt durch ERDG , Art. 7 Inkraft: /10

5 [Für die Anwendung von Artikel 4 und Artikel 5, 1 bis 4bis können zwei parallel laufende Teilzeitarbeitsverträge für insgesamt maximal eine vollzeitäquivalente Beschäftigung gelten.] 38 [ 6 - Die in den 1 bis 4 festgelegten Beträge können zum 1. Januar jeden Jahres im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel durch den Minister angepasst werden, indem der Indexstand des Monats September des vorhergehenden Ziviljahres durch den Indexstand des Monats September des vorletzten Ziviljahres dividiert wird und mit der zum Zeitpunkt der Indexierung gültigen Prämie multipliziert wird; Als Grundlage für den Vergleich der Indexzahlen dient der Gesundheitsindex, wie er durch Königlichen Erlass vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Sicherung der Konkurrenzfähigkeit des Landes eingeführt wurde.] Zur Anpassung an die verfügbaren Haushaltsmittel der Deutschsprachigen Gemeinschaft kann die Regierung die in Artikel 5, 1 bis 4, des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Beträge mit einem Koeffizienten multiplizieren. 8 - Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Verwaltung unverzüglich über jegliche Änderung im Arbeitsverhältnis und die Bewilligung öffentlicher Interventionen in den Lohnkosten des BVA in Kenntnis zu setzen. [ 9 - Die in Artikel 4 und den 1 bis 4bis des vorliegenden Artikels erwähnten Bedingungen müssen durch eine vom Arbeitgeber an die Verwaltung zu übermittelnde Original-Bescheinigung des Arbeitsamtes belegt werden. Diese Bescheinigung kann der Verwaltung ebenfalls auf elektronischem Wege direkt durch das Arbeitsamt zugestellt werden, sobald die technischen und organisatorischen Voraussetzungen hierfür geschaffen wurden.] 40 ] 41 [Für die in Artikel 4 1bis erwähnten Arbeitsuchenden ist der Arbeitgeber von der in Absatz 1 genannten Verpflichtung, eine Originalbescheinigung vom Arbeitsamt einzureichen, befreit.] 42 [Art Die Prämien werden monatlich als rückforderbarer Vorschuss durch die Verwaltung gezahlt. Die maximalen monatlichen Vorschüsse entsprechen dem Resultat der Multiplikation des jeweils gemäß Artikel 5, 1, 2, 3, 4 und gegebenenfalls 5 zutreffenden Betrages der maximalen Prämie, geteilt durch zwölf, mit der Bruchzahl, deren Nenner die Anzahl Werktage des Monats entsprechend dem anzuwendenden Arbeitszeitregime darstellt und deren Zähler die Anzahl tatsächlicher oder gleichgestellter Arbeitstage, für die der Arbeitgeber ein Gehalt gezahlt hat, darstellt. Der erste rückforderbare Vorschuss wird aufgrund der im Antrag enthaltenen Angaben ausgezahlt. Die folgenden rückforderbaren Vorschüsse werden aufgrund der im Gehaltsbeleg des vorigen Monats enthaltenen Angaben ausgezahlt. 2 - Die Gehaltsbelege müssen spätestens innerhalb der zwei ersten Wochen nach Ablauf des Monats, auf welchen sie sich beziehen, bei der Verwaltung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Verwaltung nicht mehr gehalten, die Prämie als Vorschuss zu zahlen. Nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach dem Ziviljahr, auf welches sich die Gehaltsbelege beziehen, ist die Verwaltung nicht mehr gehalten, die Prämie zu zahlen. 3 - Die jährliche Prämie darf die jährliche Summe des Betrages des Bruttogehaltes des BVA, des Urlaubsgeldes, der aufgrund der anzuwendenden Gesetzgebung oder der kollektiven Arbeitsabkommen zu zahlenden Jahresendprämie [und der zu Gunsten des Landesamtes für die Soziale Sicherheit zu zahlenden Beiträge,] 43 nicht übersteigen. Pro BVA wird die Prämie jedoch um den Betrag anderer öffentlicher Interventionen in diesen Lohnkosten gekürzt, wenn die Gesamtsumme der öffentlichen Interventionen den Gesamtbetrag der Lohnkosten überschreitet. 4 - Die zu Unrecht gezahlten Prämien werden auf die dem Arbeitgeber noch zu zahlenden Beträge einbehalten und erforderlichenfalls zurückgefordert.] 44 Art. 6bis [ ] Absatz 2 eingefügt durch ERDG , Art. 7 Inkraft: ersetzt durch ERDG , Art. 7 Inkraft: ersetzt durch ERDG , Art. 7 Inkraft: Art. 5 ersetzt durch ERDG , Art. 5 Inkraft: Absatz 2 eingefügt durch ERDG , Art. 4 Inkraft: abgeändert durch ERDG , Art. 8 Inkraft: Art. 6 aufgehoben durch EWR (II), Art. 2 Inkraft: ; neu eingeführt durch ERDG , Art. 6 Inkraft: Art. 6bis eingefügt durch EWR , Art. 3 Inkraft: ; implizit aufgehoben durch ERDG Art. 6 5/10

6 KAPITEL 4 VERFAHREN Art. 7 1 Der Arbeitgeber, der einen A.C.S. [lies: BVA] einstellen möchte, übermittelt der Verwaltung einen Antrag, [auf dem Formular, das auf Anfrage des Arbeitgebers bei der Verwaltung erhältlich ist [ ] 46.] 47 [Die erneuerbare Dauer der Projekte, in deren Rahmen BVA eingestellt werden können, kann bis zu [fünf Jahre] 48 betragen. Nach Ablauf der Hälfte der bewilligten Projektdauer kann ein Antrag auf Projektverlängerung gestellt werden.] 49 [ 2 Nach Überprüfung des Antrags durch die Verwaltung entscheidet der Minister über den Antrag.] 50 [ 3 Der Minister genehmigt das Abkommen. Die Genehmigung des Abkommens oder die Ablehnung des Antrags erfolgt sowohl unter der Berücksichtigung der in den Kapiteln II bis VII enthaltenen Bestimmungen als auch der Bewertung der Projekte entsprechend folgenden [allgemeinen] 51 Kriterien: a) des durch das Projekt gedeckten gesellschaftlichen Bedarfs in der Deutschsprachigen Gemeinschaft; b) der finanziellen Tragbarkeit des Projektes, die anhand der bestehenden Bilanzen bis zu maximal drei Jahre rückwirkend ab dem Antrag und anhand eines Finanzierungsplans für die Projektdauer zu bewerten ist; c) der den Arbeitnehmer sozial und beruflich qualifizierenden Aspekte des Projektes; d) der Berücksichtigung der Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung; e) der Einhaltung durch den Arbeitgeber der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Landesamt für Soziale Sicherheit, der öffentlichen Hand im Allgemeinen und der Europäischen Union; f) der Arbeitsmarktlage in der Deutschsprachigen Gemeinschaft; g) der im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Deutschsprachigen Gemeinschaft erforderlichen Prioritätsordnung der Projekte auf Grundlage der in a) und f) angeführten Kriterien; [h) den Bemühungen des Arbeitgebers, Personal im Rahmen von anderen föderalen oder regionalen Beschäftigungsmaßnahmen zu beschäftigen; i) der Einhaltung durch den Arbeitgeber der Arbeits- und Sozialgesetzgebung; j) der Vereinbarkeit der Aktivitäten der Einrichtung mit der definierten Regierungspolitik; k) den Bemühungen des Arbeitgebers den Satzungen der Vereinigung entsprechend und ohne gegen das Gesetz vom 21. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen, zu verstoßen, Eigeneinnahmen zu erwirtschaften. l) der Vorlage eines Gutachtens oder Inspektionsberichtes durch die Verwaltung.] 52 [Die Bewertung der Projekte, die zu einer erhöhten Prämie gemäß Artikel 5 1 bis 3 Anlass geben können, erfolgt ergänzend zu den allgemeinen Bedingungen entsprechend der folgenden spezifischen Kriterien: a) der expliziten Zugehörigkeit des Projektes zum Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft; b) der überregionalen Ausrichtung der Aktivitäten; c) der Bindung der Existenz eines Arbeitgebers an den Erhalt einer BVA-Stelle oder der Existenzgefährdung der Einrichtung im Falle der Streichung einer oder mehrerer BVA-Stellen; d) der Aktivierung oder Unterstützung des Ehrenamtes; e) der Förderung der Sozialökonomie; f) der Konsolidierung des Bewährten; g) der Vorlage und der konkreten Umsetzung eines arbeitsmarktorientierten Weiterbildungskonzeptes zu Gunsten des BVA; i) der eingeschränkten Möglichkeit des Arbeitgebers Eigeneinnahmen zu erwirtschaften; j) dem innovativen Charakters des Projektes.] 53 Die Genehmigung des Abkommens durch den Minister gilt als Grundsatzzustimmung. Die Verwaltung übermittelt diese Genehmigung dem Arbeitgeber und dem Arbeitsamt. Handelt es sich um in Artikel 2, Absatz 1, 1, angeführte Arbeitgeber, unterliegt das Abkommen der vorherigen Zustimmung des Ministers der Wallonischen Region, zu dessen Zuständigkeitsbereich der öffentliche Dienst gehört, falls die Festlegung des Personalstatuts dieser Arbeitgeber in den Zuständigkeitsbereich der Regierung der Wallonischen Region fällt. 46 Absatz 1 abgeändert durch ERDG , Art. 9 Inkraft: Absatz 1 abgeändert durch ERDG , Art. 7 Inkraft: Absatz 2 abgeändert durch ERDG , Art. 9 Inkraft: Absatz 2 eingefügt durch EWR (I), Art. 4 Inkraft: ; ersetzt durch ERDG , Art. 7 Inkraft: ersetzt durch ERDG , Art. 7 Inkraft: Absatz 2 ersetzt durch ERDG , Art. 9 Inkraft: h) bis i) eingefügt durch ERDG , Art. 9 Inkraft: Absatz 3 eingefügt durch ERDG , Art. 9 Inkraft: /10

7 Handelt es sich um in Artikel 2, Absatz 1, 2, angeführte Arbeitgeber, unterliegt das Abkommen der vorherigen Zustimmung des Ministers der Französischen Gemeinschaft, zu dessen Zuständigkeitsbereich der öffentliche Dienst gehört, falls die Festlegung des Personalstatuts dieser Arbeitgeber in den Zuständigkeitsbereich der Regierung der Französischen Gemeinschaft fällt. Handelt es sich um in Artikel 2, Absatz 1, 3, angeführte Arbeitgeber, unterliegt das Abkommen der vorherigen Zustimmung der Regierung. Handelt es sich um in Artikel 2, Absatz 1, 4, angeführte Lehranstalten, unterliegt das Abkommen der vorherigen Zustimmung der Regierung der Französischen Gemeinschaft. Handelt es sich um in Artikel 2, Absatz 1, 5, angeführte Lehranstalten, unterliegt das Abkommen der vorherigen Zustimmung der Regierung. Handelt es sich um in Artikel 2, Absatz 1, 6, angeführte Arbeitgeber, unterliegt das Abkommen der vorherigen Zustimmung des für die Raumordnung und das Wohnwesen zuständigen Ministers.] 54 4 Ab dem 1. Januar 2018 werden keine neuen Anträge bezüglich der in Artikel 4 4 erwähnten Zuschusskategorie A und der in Artikel 5 4 erwähnten Zuschusskategorie C genehmigt. Der jeweils zuständige Minister der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft sorgt ab dem 1. Januar 2018, unter Berücksichtigung der für die jeweilige Kategorie vorgesehenen Zuschusshöhen, für die Umwandlung der BVA-Arbeitsverträge in klassische Arbeitsverträge der BVA-Arbeitnehmer der folgenden Kategorien: 1. der in Artikel 4 4 erwähnten Zuschusskategorie A; 2. der in Artikel erwähnten Zuschusskategorie B, insofern diese einen höheren Abschluss als den der Oberstufe des Sekundarschulunterrichtes haben; 3. der in Artikel 5 4 erwähnten Zuschusskategorie C. Art. 8 Der Arbeitgeber ist berechtigt, gemäß Artikel 7 jegliche Abänderung des Abkommens zu beantragen, insbesondere was die zulässigen Aktivitäten betrifft. Wird ein ganztags beschäftigter [BVA] 55 durch mehrere Teilzeit- [BVA] 56 ersetzt und umgekehrt, gilt dies nicht als Abänderung. Der Arbeitgeber informiert die Verwaltung und das [Arbeitsamt unmittelbar über alle personellen Wechsel.] 57 KAPITEL 5 ANWERBUNG Art. 9 Die [BVA] 58 werden in einem Arbeitsvertragsverhältnis, ganzzeitlich oder teilzeitlich und für einen befristeten oder unbefristeten Zeitraum eingestellt. [Mit Ausnahme der in [Artikel 5, 3, vierter Spiegelstrich,] 59 angeführten BVA werden die BVA beim Arbeitsamt als Arbeitsuchende eingetragen.] 60 [Der Arbeitsvertrag des BVA, der den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge unterliegt, ist schriftlich gemäß dem in der Anlage II festgelegten Muster zu vereinbaren.] 61 Art. 10 Die Einstellung des [BVA] 62 ist innerhalb von sechs Monaten [ab dem ersten Tag des Monats nach] 63 der Übermittlung des in [Artikel 7, 3,] 64 genannten Abkommens zu vollziehen. Nach diesem Datum erlischt das Recht auf die Prämie. Art Die Anwerbung des [BVA] 65 darf nicht dazu führen, dass die Einheiten von Ganztagsstellen berechnete durchschnittliche Anzahl von Personalmitgliedern, deren Lohnkosten allein durch den Arbeitgeber getragen werden und die im Laufe des Jahres vor dem Eingangsdatum des in [Artikel 7, 1, Absatz 1] 66 angeführten Antrags beschäftigt wurden, verringert wird. Der Minister kann von der in Absatz 1 angeführten Bestimmung abweichen, insofern die Personalverringerung unabhängig von dem Willen der Arbeitgebers stattgefunden hat ersetzt durch ERDG , Art. 7 Inkraft: Absatz 2 abgeändert durch ERDG , Art. 8 Inkraft: Absatz 2 abgeändert durch ERDG , Art. 8 Inkraft: Absatz 2 abgeändert durch ERDG , Art. 8 Inkraft: Absatz 1 abgeändert durch ERDG , Art. 9 Inkraft: Absatz 2 abgeändert durch ERDG , Art. 10 Inkraft: Absatz 2 ersetzt durch ERDG , Art. 7 Inkraft: Absatz 3 eingefügt durch ERDG , Art. 9 Inkraft: Absatz 1 abgeändert durch ERDG , Art. 10 Inkraft: Absatz 1 abgeändert durch ERDG , Art. 10 Inkraft: Absatz 1 abgeändert durch ERDG , Art. 10 Inkraft: Absatz 1 abgeändert durch ERDG , Art. 11 Inkraft: Absatz 1 abgeändert durch ERDG , Art. 11 Inkraft: /10

8 2 - [ ] [ ] 68 Art. 11bis - Werden im Rahmen des vorliegenden Erlasses nicht bezuschusst: 1. Arbeitgeber, die im Rahmen des vorliegenden Erlasses eine Person als BVA-Kraft einstellen, die im Jahr vor der Beschäftigung bei dem selben Arbeitgeber oder bei einer mit ihm verbundenen Einrichtung beschäftigt war, mit Ausnahme von Arbeitnehmern, die beim selben Arbeitgeber oder bei einer mit ihm verbundenen Einrichtung im Rahmen einer verordnungsrechtlichen Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt waren; 2. Arbeitgeber, die nicht zielgerichtete Zuschüsse beziehen. Es wird angenommen, dass ein Arbeitgeber einen Zuschuss nicht zielgerichtet im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 bezieht, wenn er durch die Rechtshandlung oder die Gesamtheit von Rechtshandlungen, die er gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einem Personalmitglied oder einer anderen Drittperson vornimmt, ein Geschäft bewirkt, durch das er Anspruch auf eine Bezuschussung im Rahmen einer Bestimmung des vorliegenden Erlasses erhebt und dessen Bewilligung im Widerspruch zu den Zielsetzungen dieser Bestimmung stehen würde, und das im Wesentlichen auf den Erhalt dieser Bezuschussung abzielt. In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 gilt ein Zuschuss als zielgerichtet bezogen, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Wahl der in Absatz 2 erwähnten Rechtshandlung oder Gesamtheit von Rechtshandlungen durch andere Gründe gerechtfertigt ist als dem Willen, Zuschüsse zu beziehen. Der Minister kann festlegen, was unter der in Absatz 1 Nummer 1 erwähnten verordnungsrechtlichen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zu verstehen ist. Art. 12 Ein [Bezuschusster Vertragsarbeitnehmer, der] 69 seine Stelle verlassen hat, darf ersetzt werden. Der Arbeitgeber [wahrt den Anspruch auf eine gemäß Artikel 5 festgelegte Prämie,] 70 falls die Ersetzung innerhalb von drei Monaten ab dem Abgangsdatum des [Bezuschussten Vertragsarbeitnehmers] 71 durchgeführt wurde. Ab dem 1. Januar 2018 können BVA der in Artikel 4 4 erwähnten Zuschusskategorie A und der in Artikel 5 4 erwähnten Zuschusskategorie C nicht mehr ersetzt werden. KAPITEL 6 STATUT DER A.C.S. [lies: BVA] Art. 13 Die [Bezuschussten Vertragsarbeitnehmer] 72 arbeiten unter der Verantwortung und der Autorität des Arbeitgebers der sie beschäftigt und entlohnt. Die durch in [Artikel 2, Absatz 1, 4 und 5 ] 73 angeführten Arbeitgeber beschäftigen [BVA] 74, erhalten ihr Gehalt von der Regierung des Französischen Gemeinschaft oder der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Art Die durch in [Artikel 2, Absatz 1, 1, 2 und 3 ] 75 angeführten Arbeitgeber beschäftigen [BVA] 76 erhalten ein Gehalt, das mindestens dem entspricht, das einem Beamten der Dienststelle der [jeweiligen] 77 Regierung für eine gleiche oder ähnliche Aufgabe gezahlt wird, sowie die damit verbundenen Zulagen und in den Gehaltstabellen festgelegten Erhöhungen. Die durch in [Artikel 2, Absatz 1, 4, 5, 6 und 7 ] 78 angeführten Arbeitgeber beschäftigten [BVA] 79, erhalten Gehälter, Erhöhungen und Zulagen, die denen entsprechen, die für eine gleiche oder gleichwertige Funktion in diesen Einrichtungen, Vereinigungen und Gesellschaften gewährt werden. [Die durch die in Artikel 2, Absatz 1, 1 bis 7 angeführten Arbeitgeber beschäftigten BVA, die zuvor im Rahmen des Dekretes vom 31. Mai 1990 zur Schaffung eines speziell für Langzeitarbeitslose bestimmten Pro aufgehoben durch ERDG , Art. 11 Inkraft: eingefügt durch EWR (I), Art. 6 Inkraft: ; aufgehoben durch ERDG , Art. 11 Inkraft: Art. 12 abgeändert durch ERDG , Art. 12 Inkraft: Art. 12 abgeändert durch ERDG , Art. 12 Inkraft: Art. 12 abgeändert durch ERDG , Art. 12 Inkraft: Absatz 1 abgeändert durch ERDG , Art. 13 Inkraft: Absatz 2 abgeändert durch ERDG , Art. 13 Inkraft: Absatz 2 abgeändert durch ERDG , Art. 13 Inkraft: Absatz 1 abgeändert durch ERDG , Art. 14 Inkraft: Absatz 1 abgeändert durch ERDG , Art. 14 Inkraft: Absatz 1 abgeändert durch ERDG , Art. 14 Inkraft: Absatz 2 abgeändert durch ERDG , Art. 14 Inkraft: Absatz 2 abgeändert durch ERDG , Art. 14 Inkraft: /10

9 gramms zur Förderung des Arbeitsmarktes im nicht-kommerziellen Sektor, des Dekretes vom 11. Juli 1996 über den zwischendepartementalen Haushaltsfonds zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor oder des dritten Arbeitswegs beschäftigt waren, haben, wenn dies für sie günstiger ist, weiterhin unter Berücksichtigung des im vorerwähnten Rahmens erlangten Dienstalters Anrecht auf das dementsprechende Gehalt.] [Für die durch die in Artikel 2, Absatz 1, 3, angeführten Arbeitgeber eingestellten BVA sind die effektiven Dienstleistungen, die durch den BVA] 81 als beschäftigter Arbeitsloser, als Arbeiter im Rahmen der zeitweiligen Sonderstellenplans, des dritten Arbeitswegs, des gemäß dem vorgenannten [Dekret vom 31. Mai 1990, des gemäß dem Dekret vom 11. Juli 1996 über den zwischendepartementalen Haushaltsfonds zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor oder als BVA geleistet wurden, zulässig] 82 für die Gewährung von in den Gehaltstabellen festgelegten Erhöhungen. Art. 15 Das auf die [BVA] 83 anwendbare System für den Jahresurlaub entspricht dem, das auf die durch den gleichen Arbeitgeber beschäftigten Vertragsmitglieder angewandt wird. Art. 16 Die [BVA] 84 sind berechtigt, bei der Aufrechterhaltung ihres Gehalts von ihrem Arbeitsplatz fernzubleiben, um auf ein Stellenangebot zu antworten; sie sind jedoch verpflichtet, eine Bescheinigung [des potentiellen Arbeitgebers] 85 einzureichen auf der Datum und Uhrzeit der Unterredung vermerkt sind. Von dem im vorgenannten Absatz angeführten Abwesenheitsrecht kann ein oder zweimal wöchentlich Gebrauch gemacht werden, insofern die Dauer der Abwesenheit(en) nicht insgesamt die Dauer eines Arbeitstages pro Woche übersteigt. KAPITEL 7 SANKTIONEN [Art. 17 Der Minister hebt die Auszahlung der Prämie auf, wenn der Arbeitgeber den Personalmitgliedern nicht die Vorteile der Laufbahnunterbrechung oder des Zeitkredits, so wie vorgesehen durch das Sanierungsgesetz vom 22. Januar 1985 über soziale Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001 bezüglich der Übereinstimmung von Beschäftigung und Lebensqualität, zuteil werden lässt, oder wenn er, obwohl er dazu verpflichtet ist, nicht die gemäß Kapitel VIII des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 im Hinblick auf die Förderung der Beschäftigung vorgeschriebene Anzahl Arbeitsuchender im Rahmen der Konvention zum ersten Arbeitsplatz beschäftigt.] 86 Art Der Minister hebt die Auszahlung der Prämie auf, wenn der in [Artikel 2, Absatz 1, 4, 5, 6 und 7 ] 87 angeführte Arbeitgeber: 1. Die [Bezuschussten Vertragsarbeitnehmer] 88 für Aufgaben einsetzten, die nicht zu denen des nichtkommerziellen Sektors im Sinne von [Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 25 vom 24. März 1982 zur Schaffung eines Programms zur Förderung der Beschäftigung im nicht-kommerziellen Sektor] 89 gehören; 2. die in den Artikeln 9 bis 11 und in Artikel 98, 2 und 4 des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988, Titel III, Kapitel II Schaffung eines Systems von bezuschussten Personalmitgliedern innerhalb bestimmter öffentlicher Behörden angeführten Bedingungen nicht beachtet; 3. den Minister nicht unmittelbar darüber informiert, dass er in den Genuss einer anderen Beteiligung an den Lohnkosten des [BVA] 90 gelangt; 4. für die durch ihn beschäftigten [BVA] 91 entweder bei einer anerkannten Prämienversicherungsgesellschaft oder bei einer anerkannten allgemeinen Versicherungskasse keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle abschließt. [Unbeschadet der Anwendung von Artikel 6, 2, Absatz 3, bezieht sich die in dem vorigen Absatz genannte Aufhebung] 92 nur auf die Prämien die für die Einstellung von A.C.S. [lies: BVA], die für nicht zugelassene Aktivitäten beschäftigt werden, gewährt werden. [ 1bis - Der Minister hebt auf Vorschlag der Verwaltung die Auszahlung der Prämie auf, wenn der Arbeitgeber wiederholt oder im schwerwiegenden Masse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses verstößt. Vor der Aufhebung der Prämienzahlungen bittet die Verwaltung den betroffenen Arbeitgeber zu den erhobenen Vorwürfen binnen 10 Tagen Stellung zu beziehen.] Absatz 3 eingefügt durch EWR (I), Art. 7 Inkraft: ; ersetzt durch ERDG , Art. 14 Inkraft: abgeändert durch ERDG , Art. 14 Inkraft: abgeändert durch ERDG , Art. 14 Inkraft: Art. 15 abgeändert durch ERDG , Art. 14 Inkraft: Absatz 1 abgeändert durch ERDG , Art. 14 Inkraft: Absatz 1 abgeändert durch ERDG , Art. 14 Inkraft: Art. 17 ersetzt durch ERDG , Art. 8 Inkraft: abgeändert durch ERDG , Art. 15 Inkraft: Nr. 1 abgeändert durch ERDG , Art. 15 Inkraft: Nr. 1 abgeändert durch ERDG , Art. 11 Inkraft: Nr. 3 abgeändert durch ERDG , Art. 15 Inkraft: Nr. 4 abgeändert durch ERDG , Art. 15 Inkraft: Absatz 2 abgeändert durch ERDG , Art. 15 Inkraft: bis eingefügt durch ERDG , Art. 11 Inkraft: /10

10 2 - Der Minister hebt die Auszahlung der Prämien auf, wenn der in [Artikel 2, Absatz 1, 1, 2 und 3 ] 94 angeführte Arbeitgeber Personen zu anderen Zwecken einstellt, als: 1. auf außerordentliche und zeitliche begrenzte Personalbedürfnisse einzugehen, unabhängig davon, ob es sich dabei um die Umsetzung von zeitlich begrenzten Aktionen handelt oder um einen außerordentlichen Anstieg des Arbeitsvolumens; 2. um jene Beamten zu ersetzten, die ihr Amt nicht oder nur Teilzeit wahrnehmen, unbeschadet der Möglichkeit, ein statutmäßiges Personalmitglied zu ersetzen; 3. um nebensächliche oder spezifische Aufgaben wahrzunehmen. Art Die Aufhebung wird wirksam ab dem Tag, an dem der Verstoß festgestellt wurde. 2 - Der Minister überstellt diese Entscheidung dem Arbeitgeber, dem [Arbeitsamt] 95, der Verwaltung [und entsprechend den in Artikel 7, 3, Absatz 4 bis 9 festgelegten Kriterien gegebenenfalls dem von der Funktion her zuständigen Minister.] 96 [ ] 97 Art. 20 [ ] 98 KAPITEL 8 ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNG Art. 21 [Aufhebungsbestimmung] 99 [Art. 22 Der vorliegende Erlass [der Wallonischen Regierung] 100 tritt am 1. Tag des Monats in Kraft, der auf denjenigen folgt, in dem er im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wurde und tritt außer Kraft: 1 am [31. Dezember 2000] 101 für die in Artikel 2, Absatz 1, 7, c) erwähnten Vereinigungen für die sozialberufliche Eingliederung; 2 am 31. Dezember 2000 für die in Artikel 2, Absatz 1, 7 h) erwähnten Arbeitgeber.] 102 Art. 23 Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beschäftigung gehört, wird mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt abgeändert durch ERDG , Art. 15 Inkraft: abgeändert durch ERDG , Art. 16 Inkraft: abgeändert durch ERDG , Art. 16 Inkraft: Absatz 2 aufgehoben durch ERDG , Art. 16 Inkraft: Art. 20 aufgehoben durch DWR , Art. 15 Inkraft: und 11 eingefügt durch ERDG , Art. 17 Inkraft: Art. 22 abgeändert durch ERDG , Art. 18 Inkraft: abgeändert durch ERDG , Art. 18 Inkraft: Art. 22 ersetzt durch EWR , Art. 1 Inkraft: /10

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