Mengenangabe von Waren neu geregelt

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1 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Metrologie METAS Mengenangabe von Waren neu geregelt Hans-Peter Vaterlaus

2 Inhalt Einführung Was ist geregelt, was ist nicht geregelt Mengenbestimmung und Mengenangabe Offenverkauf Fertigpackungen: Allgemeine Anforderungen Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge Zufallspackungen Massbehältnis-Flaschen Pflichten der Hersteller und Importeure Behördliche Kontrollen 2

3 Das neue Verordnungsrecht ab Heute regeln 2 Verordnungen das Abmessen und die Mengendeklaration von Waren in Handel und Verkehr 3

4 Das neue Verordnungsrecht ab Ab 2013 gibt es eine Bundesratsverordnung MeAV, sowie eine Departementsverordnung MeAV-EJPD 4

5 Was ist geregelt Die Mengenangaben für Konsumentinnen und Konsumenten im Offenverkauf und auf Fertigpackungen Die Anforderungen an Massbehältnis- Flaschen Pflichten und Verantwortlichkeiten der Hersteller und Importeure Die behördlichen Kontrollen 5

6 Was ist nicht geregelt Fertigpackungen mit Mengen < 5 g oder 5 ml Arzneimittel der Abgabekategorien A, B und C Waren die gratis oder als Zugabe zur eigentlichen Leistung abgegeben werden Tinten- und Tonerpatronen für Drucker 6

7 Mengenbestimmung und Mengenangabe Die Menge von messbaren Waren ist nach Gewicht, Volumen, Fläche, Länge oder Stückzahl zu bestimmen Massgebend ist die Nettomenge, das EJPD kann Ausnahmen vorsehen (siehe MeAV-EJPD) Massgebende Temperatur bei Mengenbestimmung - im allgemeinen: T = 20 C - Brenn- und Treibstoffe: T = 15 C Mengenangabe muss genau sein, keine «ca.» Angaben erlaubt 7

8 Der Offenverkauf von Waren Bei Offenverkauf von Waren gibt es mit der neuen Verordnung diverse Änderungen zu beachten und umzusetzen. Diverse Übergangsfristen erleichtern die Umsetzung. Wer ist hauptsächlich davon betroffen? Der Detailhandel wenn Offenverkauf angeboten wird Die Metzgereien, Bäckereien, Molkereien Das Gastgewerbe Wer profitiert? Der Konsument, aber auch der Anbieter, da er zufriedenere Kunden haben wird 8

9 Offenverkauf: es gilt das Nettoprinzip Deklarationsverordnung DVO bis heute: Aus hygienischen Gründen darf Verpackungsmaterial bis zu 3 % des Warengewichts zur Nettoware geschlagen werden. Mengenangabeverordnung MeAV: Der Offenverkauf von messbaren Waren wie Fleisch, Wurstwaren, Käse oder Früchte hat nach der Nettomenge zu erfolgen. Nach einer Übergangsfrist bis 31. Dez ist es nicht mehr erlaubt Verpackungsmaterial mitzuwägen. 9

10 Offenverkauf: Ausnahme bei Selbstbedienung Für Waren die von der Konsumentin oder vom Konsumenten selbst abgewogen werden, darf das Gewicht bis max. 2 g zum Nettogewicht gezählt werden 10

11 Offenverkauf: Ausnahme bei Süsswaren Bei Süsswaren wie Bonbons oder Pralinen, die im Offenverkauf in Folie (sog. Einwickler) umhüllt angeboten werden, darf der Einwickler zum Nettogewicht gezählt werden 11

12 Offenverkauf: Ausnahme bei Verkauf ab Hof Für Verkäufe ab Hof oder z.b. Verkauf von Marronni an Marktständen wo noch keine Waagen mit Tarafunktion stehen, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember

13 Offenverkauf: Waren in Restaurants, Take-aways Wer Speisen zur Selbstbedienung anbietet und dafür einen Grundpreis angibt, muss zur Bestimmung des Gewichts Waagen verwenden, die den gesetzlichen Anforderungen genügen. Zur Bestimmung des Nettogewichts muss: jedes Behältnis mit seinem Gewicht als Tara versehen werden, oder das Gewicht des schwersten Behältnisses als Tara genommen werden 13

14 Offenverkauf: Getränke in Restaurants, Bars etc. Prinzip: Offen ausgeschenkte Getränke dürfen nur in Schankgefässen abgegeben werden, die den gesetzlichen Anforderungen genügen. Ausnahmen: Heissgetränke, Cocktails und mit Wasser angesetzte oder mit Eis vermischte Getränke 14

15 Spezielle Packungen: teilweise verpackte Waren Teilweise verpackte Waren, die in Abwesenheit des Käufers abgefüllt wurde Der Käufer muss am Verkaufsort die Möglichkeit haben die Menge selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen Die verwendeten Messmittel müssen den gesetzlichen Anforderungen genügen 15

16 Ausnahme bei Verkauf von Käse mit Holzrinde Bei Vacherin Mont-d or ist statt der Nettomenge das Bruttogewicht massgebend sofern: Dicke des Holzdeckels < 6 mm Dicke des Holzbodens < 7 mm Die Tara < 20 % des Bruttogewichts bei einem Durchmesser 21 cm beträgt Die Angabe «brutto» klar deklariert wird 16

17 Mengenbestimmung und Mengenangabe Die Menge von messbaren Waren ist nach Gewicht, Volumen, Fläche, Länge oder Stückzahl zu bestimmen Massgebend ist die Nettomenge, das EJPD kann Ausnahmen vorsehen (siehe MeAV-EJPD) 17

18 Offenverkauf nach Stückzahl (1) Folgende Waren dürfen im Offenverkauf nach Stück angeboten werden: Bäckerei- und Konditoreiprodukte bis zu einem Gewicht von 150 g; Konditoreiprodukte von mehr als 150 g, wenn der Stückverkauf handelsüblich ist (z.b. 1 Stück Torte); Pralinen und Schokolade- Konfiseriewaren bis zu einem Gewicht von 50 g 18

19 Offenverkauf nach Stückzahl (2) Käsespezialitäten, die in kleinen Laiben hergestellt werden, wie Tommes, Formaggini und Ziegenkäse bis zu einem Gewicht von 150 g; 19

20 Offenverkauf nach Stückzahl (3) Würste bis zu einem Gewicht von 150 g; Früchte und Gemüse die in jedem Fall zum Stückverkauf zugelassen sind (Anhang 2 der MeAV-EJPD) wie exotische Früchte, Zitrusfrüchte sowie Gurken, Paprika etc. Zusätzlich dürfen Früchte und Gemüse, die für den sofortigen Verzehr bestimmt sind, ebenfalls nach Stück verkauft werden 20

21 Offenverkauf von Brot Brote die im Offenverkauf zwischen 1 bis 8 Stunden nach Abschluss des Backvorgangs angeboten werden, müssen eine der beiden Bedingungen erfüllen: Einhaltung der angegeben Menge für jedes Brot (Mindestmenge), oder Sinngemäss die Anforderungen welche für Fertigpackungen gelten (Mittelwertprinzip) 21

22 Fertigpackungen: Typen von Packungen Gleiche Nennfüllmenge Ungleiche Nennfüllmenge (Zufallspackungen) 22

23 Fertigpackungen und deren Kennzeichnung Was ist in der MeAV gefordert? Hinweis: Neue Verordnung 1169/2011 der EU zum Lebensmittelrecht 23

24 Fertigpackungen: Schriftgrösse der Aufschrift Die heutige Deklarationsverordnung schreibt die Grösse der Schrift für die Mengenangabe nicht vor. Die neue Verordnung übernimmt das EU Recht wonach die Schriftgrösse in Funktion der Mengenangabe geregelt ist. Das - Zeichen muss zudem mindestens die Grösse von 3 mm aufweisen. 50 g Mengenangabe mind. 2 mm gross > 50 g bis 200 g Mengenangabe mind. 3 mm gross > 200 g bis 1 kg Mengenangabe mind. 4 mm gross > 1 kg Mengenangabe mind. 6 mm gross 24

25 Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge: das Konformitätskennzeichen Auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge darf das europäische Konformitätskennzeichen angebracht werden, wenn die Anforderungen nach der Richtlinie 76/211/EWG erfüllt sind. Hinweise: Das Zeichen darf angewendet werden für Mengen zwischen 5 g und 10 kg, respektive 5 ml und 10 L Das Zeichen ist ein freiwilliges Zeichen 25

26 Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge: metrologische Anforderungen (1) Die zulässigen Minusabweichungen betragen: 26

27 Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge: metrologische Anforderungen (2) Die sogenannten «3-packers Regeln» lauten: Die Füllmenge darf im Mittel nicht kleiner sein als die deklarierte Nennfüllmenge (Mittelwertprinzip) Nur ein kleiner Anteil Fertigpackungen darf die in vorheriger Tabelle aufgeführten Werte überschreiten (typ. 2 bis 2.5 %) Keine Fertigpackung darf die zulässige Minusabweichung um mehr als das Zweifache übersteigen 27

28 Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge: Waren mit Abtropfgewicht (1) Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auf der Fertigpackung neben der gesamten Nennfüllmenge auch das Abtropfgewicht anzugeben: Als Aufgussflüssigkeit gelten: Wasser Wässrige Lösungen von Zucker, Salz, Essig Frucht- und Gemüsesäfte Behältnisvolumen: freiwillig Falls mit deklariert, bezieht sich dieses auf die gesamte Nennfüllmenge 28

29 Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge: Waren mit Abtropfgewicht (2) Es gelten spezielle metrologische Anforderungen: Keine Fertigpackung darf die zulässige Minusabweichung um mehr als den Faktor 2.5 überschreiten Bestimmung des Abtropfgewichts: Es wird ein Analysesieb mit einer Maschenweite von 2,5 mm und Drahtdicke von 1.12 mm verwendet. Diese Vorschrift basiert auf den Empfehlungen der OIML R 87 (Ausgabe 2004) 29

30 Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge: Weine und Spirituosen Die Wertereihen der EU für Weine und Spirituosen werden nicht übernommen. Wein darf im Inland weiterhin in 70 cl Flaschen verkauft werden. Für den Export in die EU ist jedoch das EU Recht massgebend. Es gelten die Wertereihen gemäss der Richtlinie 2007/45/EG. Nicht zulässig Für Weinflaschen muss zukünftig der Grundpreis angegeben werden ausser für Nennvolumen von 20 cl, 50 cl oder 1 L 30

31 Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge: Fertigpackungen von Mahlzeiten Die heutige DVO schreibt keine Pflicht zur Angabe der Menge vor. Zukünftig muss auf Fertigpackungen, die aus verschiedenen voneinander gesondert abgefüllten Nahrungsmitteln bestehen, die Gesamtfüllmenge angegeben werden. 31

32 Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge: Mehrfachpackungen (1) Die neue Verordnung unterscheidet 3 Fälle: 1) Die Mehrfachpackung besteht aus nicht zum Einzelverkauf bestimmten Packungen derselben Ware: Gesamte Nennfüllmenge ist anzugeben 2) Die Mehrfachpackung besteht aus nicht zum Einzelverkauf bestimmten Packungen verschiedener Waren: Die Nennfüllmenge der einzelnen Waren ist anzugeben 32

33 Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge: Mehrfachpackungen (2) Die neue Verordnung unterscheidet 3 Fälle: 3) Besteht eine Mehrfachpackung aus Packungen mit für den Einzelverkauf genügenden Mengenangaben, so ist eine der folgenden Aufschriften anzubringen: - die Anzahl und die Nennfüllmenge der einzelnen Packungen; oder - die gesamte Nennfüllmenge der Mehrfachpackung Darauf kann aber unter gewissen Voraussetzungen verzichtet werden (Art. 13 Abs. 4) 33

34 Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge: Aerosole Neue Regelung der Aerosole gemäss Richtlinie 2007/45/EG und Standards der Fédération Européenne des Aérosols (FEA) Die Füllmenge der Fertigpackungen von Aerosolen setzt sich zusammen aus dem Wirkstoff und dem Treibstoff. Neben der Nennfüllmenge ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Diese ist so zu gestalten, dass sie nicht mit der Angabe der Nennfüllmenge verwechselt werden kann. 34

35 Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge: Waren mit Schwund (1) Diverse Früchte und Gemüse verlieren Gewicht durch Wasserverlust (Schwund) seit dem Zeitpunkt der Abpackung. Die neuen Verordnungen regeln den Referenzzeitpunkt, zu welchem die Mengenangabe stimmen muss und die zulässigen Austrocknungsverluste. Tragen die Fertigpackungen das Zeichen gilt das 1. Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat der EU als Referenzzeitpunkt In den übrigen Fällen müssen die Mengenangaben beim 1. Inverkehrbringen in der Schweiz stimmen 35

36 Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge: Waren mit Schwund (2) Formel zur Berechnung des Nettogewichts zum massgebenden Zeitpunkt: G A = 1 ( G G r 1000 n) G A : Nettogewicht, berechnet zum massgebenden Zeitpunkt G G : gemessenes Gewicht r : relative Gewichtsabnahme in pro Tag n : Zeit in Tagen seit massgebendem Zeitpunkt Typische Werte, z.b. Orangen: Nach 1 Tag: r = 7 Nach 3 Tagen r = 20 Nach 7 Tagen r = 30 36

37 Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge: tiefgekühlte Waren Bei der Angabe der Nennfüllmenge von tiefgekühlten Waren darf Eis, das nicht zur Ware gehört, nicht eingerechnet werden. Die MeAV des EJPD regelt die Verfahren wie die Füllmenge bestimmt wird. Unterscheidung von 3 Fällen: Gefrorene Früchte und Gemüse Glasierte Meeresfrüchte, Fisch, Geflügel Gefrorene Crevetten und Krebse Diese Vorschriften basieren auf den Empfehlungen der OIML R 87 (2004) 37

38 Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge: bei Kennzeichnung nach Stückzahl oder Länge Die Füllmengenanforderungen wurden an die OIML Richtlinie R 87 (2004) angepasst. Die Anpassungen sind geringfügig. Stückzahl heute: neu: Q 100: keine Toleranz Q 50 Stück: Keine Toleranz Q > 100: Stück 1 Stück pro hundert Q > 50 Stück: 1 % (aufgerundet) Länge heute: Minustoleranz: 5 % neu: Q 5 m: Keine Toleranz Q > 5 m: 2 % 38

39 Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge: «Zufallspackungen» Ab 1. Januar 2013 gelten neue Minusabweichungen! Für Zufallspackungen dürfen zur Zeit des erstmaligen Inverkehrbringens folgende Minustoleranzen nicht überschritten werden: Nennfüllmenge Toleranz < 500 g 2.0 g 500 g bis < 2000 g 5.0 g 2 kg bis 10 kg 10.0 g Dazu gilt: Die Minusabweichungen dürfen nicht systematisch ausgenutzt werden 39

40 Pflichten der Hersteller und Importeure (1) Verantwortliche Personen: Im Offenverkauf: die natürliche oder juristische Person, die Ware verkauft. Bei Fertigpackungen: 1. Der Hersteller wenn die Fertigpackung in der Schweiz hergestellt wird Der Hersteller wenn die Fertigpackung in einem Mitgliedstaat der EU hergestellt und in der Schweiz in Verkehr gebracht wird. ( Fertigpackungen mit ) 2. Der Importeur, wenn die Fertigpackung in einem Drittstaat hergestellt wird 40

41 Pflichten der Hersteller und Importeure (2) Prüfung der Füllmenge von Fertigpackungen: (1) Die verantwortliche Person hat zu prüfen ob die Füllmenge stimmt. (2) Werden Messmittel verwendet, müssen diese der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 und den entsprechenden EJPD Verordnungen genügen. Differenzierung zur heutigen DVO!! (3) Die Prüfung kann stichprobenweise erfolgen. (4) Wird die Füllmenge nicht gemessen, muss der Hersteller auf andere Weise dafür sorgen, dass die Füllmenge stimmt. 41

42 Pflichten der Hersteller und Importeure (3) (5) Bei der Einfuhr aus Drittstaaten kann der Importeur anstelle einer Prüfung auch nachweisen, dass er über Garantien einer korrekten Füllmenge verfügt. (6) Bei Waren, ordnungsgemäss abgefüllt in Massbehältnis-Flaschen gemäss Art der MeAV, ist keine Füllmengenprüfung nötig. (7) Hersteller von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge in der Schweiz haben die Ergebnisse der Prüfung aufzuzeichnen und für die Vollzugsbehörden bereit zu halten. Die Aufbewahrungsfrist beträgt: a) 1 Jahr bei Waren mit Haltbarkeit von mind. 6 Monaten b) 6 Monate über den Ablauf der Haltbarkeit hinaus bei Waren mit Haltbarkeit unter 6 Monaten 42

43 Pflichten der Hersteller und Importeure (4) Literaturhinweis für Hersteller: Speziell für Hersteller und Importeure von Fertigpackungen, welche mit dem Konformitätskennzeichen gekennzeichnet sind, hat die WELMEC den Leitfaden Nr. 6.4 publiziert mit dem Titel: «Guidance for packers and importers of e-marked prepacked products» Dieser Leitfaden aus dem Jahre 2005 ist zur Zeit in der Arbeitsgruppe WG 6 in Überarbeitung und kann mit folgendem Link heruntergeladen werden: 43

44 Behördliche Kontrollen (1) Die Kantone kontrollieren die Einhaltung der Verordnung METAS Kantonale Eichämter (49) 44

45 Behördliche Kontrollen (2) Die Kontrollen von Fertigpackungen werden stichprobenartig durchgeführt: Jährliche Kontrollen finden statt bei: - bei Schweizer Herstellern, die Fertigpackungen vorwiegend für den Handel herstellen (Industriell) - bei Importeuren von Fertigpackungen - bei Herstellern von Massbehältnis-Flaschen Kontrollen alle 2 Jahre finden statt bei: - Herstellern, die Fertigpackungen überwiegend selbst verkaufen (Gewerbliche Hersteller) 45

46 Anzahl geprüfter Lose Beanstandete Lose in % Behördliche Kontrollen (3) Kontrollen von Fertigpackungen: Entwicklung der letzten 10 Jahre Statistische Kontrollen von Fertigpackungen Jahr

47 Behördliche Kontrollen (4) Kontrollen bei öffentlichen Verkaufsstellen: Bei öffentlichen Verkaufsstellen kontrollieren die Eichmeister stichprobenweise ob: der Offenverkauf nach den Vorschriften der Verordnung erfolgt die Fertigpackungen und Massbehältnis-Flaschen die vorgeschriebenen Aufschriften aufweisen 47

48 Schlussbestimmungen Anpassungen bei der Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 1978: Art. 5 Abs. 3 Bst. c und j: Der Grundpreis muss nicht angegeben werden bei: e.spirituosen in Behältern mit einem Nenninhalt von 35 und 70 cl; j. Fertigpackungen von Arzneimitteln der Abgabekategorien A, B und C nach den Artikeln der Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2001; Art. 11 Abs. 3: In gastgewerblichen Betrieben..Die Mengenangabe ist nicht erforderlich bei Heissgetränken, Cocktails und mit Wasser oder mit Eis vermischte Getränke. 48

49 Literatur Mengenangabeverordnung (MeAV) vom 5. September 2012 AS 5275 Link: MeAV-EJPD vom 10. September 2012 AS 5301 Link: Richtlinie 76/211/EWG vom 20. Januar 1976 Richtlinie 2000/13/EG vom 20. März 2000 Richtlinie 2007/45/EG vom 5. September 2007 Verordnung 1169/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 Empfehlungen der OIML R 79 (Ausgabe 1997) Empfehlungen der OIML R 87 (Ausgabe 2004) Links zu OIML und WELMEC:

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