GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. betr.: Gesetz zur Neuregelung des Ausführungsrechts zum Transplantationsgesetz

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1 LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Neuregelung des Ausführungsrechts zum Transplantationsgesetz A. Problem und Ziel Der Deutsche Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates eine Änderung des Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz) beschlossen. Aus diesem Grund sind die Änderungen in das Saarländische Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz vom 26. Januar 2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006, aufzunehmen. B. Lösung Änderung des bestehenden Gesetzes in den Punkten, die in die Zuständigkeit des Landes fallen. Dies betrifft insbesondere die Festlegung, wer für die Aufklärung der Bevölkerung verantwortlich ist, die Einrichtung einer Kommission für Lebendspende, die Benennung der Entnahmekrankenhäuser und Regelungen zur Qualifikation und organisationsrechtlichen Stellung der Transplantationsbeauftragen. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen Keine. 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Durch das Gesetz werden für das Saarland keine neuen Haushaltsausgaben begründet. 2. Vollzugsaufwand Keiner. Ausgegeben:

2 E. Sonstige Kosten Für die Ärztekammer, bei der die Kommission für Lebendspenden angesiedelt ist, entstehen Kosten für eine Entschädigung nach der Reisekostenverordnung und Sitzungsgeldregelungen der Ärztekammer des Saarlandes in der jeweils geltenden Fassung. Die Ärztekammer des Saarlandes kann die ihr durch die Tätigkeit der Kommission entstehenden Kosten gegenüber dem die Organtransplantation durchführenden Transplantationszentrum geltend machen. Die den Krankenhäusern entstehenden Kosten durch Freistellungen von Transplantationsbeauftragten werden gemäß 11 Absatz 2 Satz 5 des Transplantationsgesetzes geregelt. F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung Keine. G. Federführende Zuständigkeit Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

3 G e s e t z zur Neuregelung des Ausführungsrechts zum Transplantationsgesetz Vom Der Landtag wolle beschließen: Artikel 1 Saarländisches Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz 1 Aufklärung der Bevölkerung, Bereithaltung von Organ- und Gewebespendeausweisen (1) Zuständige Stellen gemäß 2 Absatz 1 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), zuletzt geändert durch Art. 5d des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) für die Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende, die Voraussetzungen der Organ- und Gewebeentnahme und die Bedeutung der Organ- und Gewebeübertragung sowie für die Bereithaltung der Organ- und Gewebespendeausweise zusammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagen sind: 1. das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, 2. die Gesundheitsämter, 3. die Saarländische Krankenhausgesellschaft, 4. die zugelassenen Krankenhäuser im Sinne des 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 5. die Ärztekammer des Saarlandes, 6. die Landesarbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung Saarland e.v.. (2) Die unter Absatz 1 genannten Stellen können Patientenverbände, Initiativen sowie Selbsthilfegruppen für den Bereich der Organ- und Gewebespende, soweit sie Tätigkeiten für Patienten im Saarland entfalten für die Förderung der Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende, einbeziehen. 2 Errichtung der Kommission zur Lebendspende (1) Bei der Ärztekammer des Saarlandes wird eine Kommission für gutachtliche Stellungnahmen gemäß 8 Absatz 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes als unselbstständige Einrichtung errichtet. Der Kommission gehören eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist, noch Weisungen einer Ärztin oder eines Arztes untersteht, die oder der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, ferner eine Person mit der Befähigung zum Richteramt und eine in psychologischen Fragen erfahrene Person an

4 (2) Die Kommissionsmitglieder sowie je zwei stellvertretende Mitglieder werden vom Vorstand der Ärztekammer des Saarlandes im Benehmen mit der Obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Die Mitglieder können auf ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Ärztekammer des Saarlandes verzichten. Sie können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den Vorstand der Ärztekammer des Saarlandes abberufen werden. Für ausgeschiedene Mitglieder sind für die Zeit bis zum Ende der regulären Amtszeit neue Mitglieder zu bestellen. Die für die Mitglieder getroffenen Regelungen gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend. (3) Die Mitglieder der Kommission bestimmen ein Mitglied zur oder zum Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung hierüber nicht zustande, wird der oder die Vorsitzende vom Vorstand der Ärztekammer des Saarlandes bestimmt. (4) Die Kommission verhandelt, berät und entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung. Sie soll die Person, der das Organ entnommen werden soll, und kann die Person, auf die das Organ übertragen werden soll, persönlich anhören. Sie kann weitere Personen, insbesondere Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige anhören. (5) Die Kommission gibt sich eine Verfahrensordnung, in der 1. die Aufgaben des den Vorsitz führenden Mitglieds, 2. das Verfahren, insbesondere Einberufung, Leitung der Sitzung und Verhandlungsfähigkeit, 3. die Geschäftsführung geregelt werden. (6) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und unterliegen keinen Weisungen. Sie haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. (7) Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach der Reisekostenordnung und Sitzungsgeldregelung der Ärztekammer des Saarlandes in der jeweils geltenden Fassung. Die Ärztekammer des Saarlandes kann die ihr durch die Tätigkeit der Kommission entstehenden Kosten gegenüber dem die Organtransplantation durchführenden Transplantationszentrum geltend machen. Sie schließt mit dem Transplantationszentrum vorab einen Vertrag über die konkrete Ausgestaltung der Kostenerstattung. 3 Entnahmekrankenhäuser; zuständige Behörde Zuständige Behörde für die Benennung der Entnahmekrankenhäuser nach 9a Absatz 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. 4 Transplantationsbeauftragte (1) Entnahmekrankenhäuser nach 9a Absatz 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes bestellen mindestens eine ärztliche Transplantationsbeauftragte oder einen ärztlichen Transplantationsbeauftragten

5 (2) Als ärztliche Transplantationsbeauftragte oder Transplantationsbeauftragter kann bestellt werden, wer eine für diese Tätigkeit geeignete Facharztqualifikation sowie die Teilnahme an einer Fortbildung im Umfang von mindestens 40 Stunden gemäß Curriculum Organspende der Bundesärztekammer aufweist. Eine geeignete Facharztqualifikation liegt vor, wenn eine Facharztweiterbildung in einem Fachgebiet mit einer nach der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen mindestens sechsmonatigen Weiterbildung in Intensivmedizin oder eine über die Facharztqualifikation hinausgehende mindestens sechsmonatige intensiv medizinische Tätigkeit nachgewiesen wird. (3) In Entnahmekrankenhäusern mit mindestens einer oder einem ärztlichen Transplantationsbeauftragten können die Aufgaben der oder des Transplantationsbeauftragten teilweise auf Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder -pfleger mit langjähriger Erfahrung und mit Leitungsfunktion in der Intensivpflege übertragen werden. Die oder der ärztliche Transplantationsbeauftragte oder die oder der hauptverantwortliche ärztliche Transplantationsbeauftragte stellt sicher, dass die Aufgaben nur Personen übertragen werden, die über langjährige Erfahrung und Leitungsfunktion in der Intensivpflege verfügen und an einer Fortbildung im Umfang von mindestens 40 Stunden gemäß Curriculum Organspende der Bundesärztekammer teilgenommen haben. (4) Das Entnahmekrankenhaus stellt sicher, dass die Transplantationsbeauftragte oder der Transplantationsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben 1. jederzeit zu allen, für die Organspende relevanten Bereichen des Krankenhauses Zugang hat, 2. frühzeitig an allen Entscheidungen, die die Organ- und Gewebespende betreffen, beteiligt wird, 3. zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben unverzüglich alle erforderlichen Informationen, insbesondere über die Anwesenheit von Patienten mit primärer o- der sekundärer Hirnschädigung auf der Intensivstation, erhält, 4. unter Freistellung von anderweitigen beruflichen Tätigkeiten an einem 40 Stunden Curriculum Organspende der Bundesärztekammer teilnimmt und übernimmt die anfallenden Kosten, 5. mindestens einmal pro Jahr für die Teilnahme an einer durch eine Landesärztekammer zertifizierten Fortbildungsveranstaltung freigestellt wird und übernimmt die anfallenden Kosten. (5) Zu den Aufgaben der ärztlichen Transplantationsbeauftragten gehören neben den Verantwortlichkeiten nach 9b Absatz 2 des Transplantationsgesetzes: 1. die Sicherstellung eines qualifizierten Angehörigengesprächs, bei Bedarf unter Hinzuziehung einer durch die Koordinierungsstelle benannten Person, 2. die monatliche Dokumentation und Weiterleitung der Todesfälle mit primärer oder sekundärer Hirnschädigung auf der Intensivstation mittels des von der für das Saarland zuständigen Organisationszentrale der Deutschen Stiftung Organtransplantation zur Verfügung gestellten anonymen Erhebungsbogens zur Einzelfallanalyse, auf dem insbesondere die Gründe für eine nicht erfolgte Hirndiagnostik, die Gründe einer nicht erfolgten Meldung an die Koordinierungsstelle und andere der Organentnahme entgegenstehenden Gründe erfasst werden, an die für das Saarland zuständige Organisationszentrale der Deutschen Stiftung Organtransplantation und 3. die regelmäßige Fortbildung des ärztlichen und pflegerischen Personals über die Bedeutung und den Prozess der Organ- und Gewebespende unter Beteiligung der Koordinierungsstelle

6 (6) Transplantationsbeauftragte unterstehen in der Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit unmittelbar der ärztlichen Leitung des Entnahmekrankenhauses. Die Transplantationsbeauftragten sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 5 in Verbindung mit 9b Absatz 2 des Transplantationsgesetzes nicht an Weisungen gebunden. (7) Die Transplantationsbeauftragten können die ärztliche Leitung jederzeit unterrichten und berichten dieser mindestens einmal jährlich über die Entwicklung der Organund Gewebespende im Krankenhaus. (8) Transplantationsbeauftragte sind zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben von ihren anderweitigen beruflichen Tätigkeiten freizustellen, wenn und soweit es, gemessen an der Zahl der Intensivbetten des Entnahmekrankenhaus, erforderlich ist. Sie haben sich regelmäßig fortzubilden. In dieser Zeit haben sie im gleichen Umfang Anspruch auf Freistellung von ihren anderweitigen beruflichen Tätigkeiten. (9) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zum Umfang einer regelmäßigen Fortbildung und der notwendigen Freistellung zu treffen. 5 Auskunftspflichten (1) Die Entnahmekrankenhäuser und Transplantationszentren benennen der Obersten Gesundheitsbehörde einmal jährlich die oder den bestellten Transplantationsbeauftragten und weisen dessen Qualifikation und Fortbildung nach. (2) Entnahmekrankenhäuser und Transplantationszentren sind der zuständigen Behörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 20 Absatz 1 des Transplantationsgesetzes auskunftspflichtig. 6 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 20 Absatz 1 des Transplantationsgesetzes ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Saarlandes. 7 Übergangsvorschriften Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellte Transplantationsbeauftragte, die die Voraussetzungen nach 4 Absatz 2 derzeit nicht erfüllen, haben das Vorliegen dieser innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes nachzuweisen

7 Artikel 2 Änderung des Saarländischen Krankenhausgesetzes 6 Absatz 6 des Saarländischen Krankenhausgesetzes vom 13. Juli 2005 (Amtsbl. S. 1290), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 436) wird aufgehoben. Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz vom 26. Januar 2000 (Amtsbl. S. 886), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), außer Kraft

8 B e g r ü n d u n g : A. Allgemeines Ziel des Transplantationsgesetzes ist es, die Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende aufzuklären, um die Zahl der Organ- und Gewebespenden zu erhöhen. Die sinkende Zahl der Organspenden in den vergangenen Jahren geht wesentlich auf einen Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Strukturen der Organspende zurück. Das Saarland will mit dem Gesetz zur Neuregelung des Ausführungsrechts zum Transplantationsgesetz Strukturen mit ausreichender Transparenz und hoher Qualifikation der Beteiligten schaffen, um das Vertrauen in die Organspende innerhalb der Bevölkerung zurückzugewinnen und durch Schaffung von Offenheit das Vertrauen zu bewahren. Vor dem Hintergrund länderspezifischer Begebenheiten obliegt es den Ländern im Besonderen festzulegen, wer für die Aufklärung der Bevölkerung zur Organ- und Gewebespende zuständig ist. Die Länder haben darüber hinaus die Aufgabe zur Errichtung einer Kommission zur Lebendspende, die gutachterlich zur Entnahme von Organen bei Lebenden Stellung nehmen muss. Mit dem vorliegenden Ausführungsgesetz regelt das Saarland die Zuständigkeit zur Benennung der Entnahmekrankenhäuser und die erforderliche Qualifikation und organisationsrechtliche Stellung der Transplantationsbeauftragten sowie deren Freistellung von sonstigen Tätigkeiten, die bisher im saarländischen Krankenhausgesetz geregelt war. Artikel 1 Zu 1 Absatz 1 B. Im Einzelnen Neben gesetzestechnischer Anpassung wegen geänderter bundesgesetzlicher Regelung und geänderter Ressortbezeichnungen wird durch die Erwähnung der Gewebespende dem Umstand Rechnung getragen, dass durch den Fortschritt der medizinischen Technik vermehrt nicht nur Organe, sondern auch Gewebe übertragen werden können. Absatz 2 Durch die spezielle Erwähnung der Selbsthilfegruppen wird die bisherige segensreiche Tätigkeit von Selbsthilfegruppen gewürdigt und das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und alle weiteren zur Förderung der Organspende verpflichteten Institutionen aufgefordert, die Selbsthilfegruppen als Partner zur Förderung der Organspende mit einzubeziehen und mit diesen zusammenzuarbeiten. Selbsthilfegruppen sind wesentlich bei der Sensibilisierung der Öffentlichkeit zur Organspende beteiligt und sollten anteilig in alle Entscheidungen zur Förderung der Organspende einbezogen werden

9 Zu 2 Absatz 1 Durch die Betonung der Unabhängigkeit der Ärztin oder des Arztes in der Lebendspendekommission von der Organisation der Organspende wird die Neutralität des Arztes als Mitglied der Kommission zur Lebendspende hervorgehoben. Gleichzeitig wird seine Stellung gegenüber den organübertragenden Ärzten gestärkt, da er nicht an Weisungen dieser gebunden ist. Gerade in Hinblick auf die notwendige Transparenz von Entscheidungen ist die Unabhängigkeit des Arztes in der Lebendspendekommission von Organisationen der Organspende unbedingt notwendig, um das schwindende Vertrauen der Bevölkerung in das System der Organspende wiederherzustellen. Absatz 2 Zwischen der Ärztekammer des Saarlandes und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie als Oberster Gesundheitsbehörde muss in Zukunft bei der Benennung der Mitglieder der Kommission Benehmen hergestellt werden. Dadurch werden die Wichtigkeit der Besetzung der Kommission und ihre Neutralität gestärkt, und die Wichtigkeit der Neutralität wird zusätzlich durch die Oberste Gesundheitsbehörde garantiert. Absätze 3 bis 7 Diese enthalten Regelungen zur hierarchischen Stellung der Kommissionsmitglieder, zur Spezifikation ihrer Tätigkeit und Entschädigungsregelungen sowie die Vorgabe, die Kommissionstätigkeit auf Grundlage einer detaillierten Verfahrensordnung auszuüben. Zu 3 Durch Bundesgesetz wurde den Ländern die Aufgabe der Festlegung der zuständigen Stelle für die Benennung der Entnahmekrankenhäuser aufgetragen. In 3 wird festgelegt, dass nur die oberste Gesundheitsbehörde Krankenhäuser als Entnahmekrankenhäuser nach den Vorgaben des Transplantationsgesetzes nach 9a Absatz 1 des Transplantationsgesetzes benennen darf. Zu 4 Absatz 1 Dieser Absatz stellt klar, dass die Entnahmekrankenhäuser verpflichtet sind, mindestens eine ärztliche Transplantationsbeauftragte oder einen ärztlichen Transplantationsbeauftragten zu beauftragen. Die Möglichkeit, mehrere Transplantationsbeauftragte zu beauftragen, bleibt davon unberührt

10 Absatz 2 In dem neugefassten Absatz werden die Qualifikationsanforderungen an die ärztlichen Transplantationsbeauftragten konkretisiert. Durch die verlangte Facharztqualifikation und die sechsmonatige Tätigkeit auf einer Intensivstation wird sichergestellt, dass nur erfahrene Ärzte aus den Bereichen, die von Organspende berührt sind, als Transplantationsbeauftragte beauftragt werden. Durch die verpflichtende Teilnahme am Curriculum Organspende der Bundesärztekammer wird eine einheitliche Qualität der Ausbildung der Transplantationsbeauftragten garantiert. Absatz 3 Größere Entnahmekrankenhäuser können die Aufgaben des Transplantationsbeauftragten auch auf erfahrene Kräfte der Pflege übertragen. Oft sind diese Kräfte näher am Patienten und seinen Angehörigen. Deshalb können Aufgaben, die nicht unmittelbar an die ärztliche Qualifikation gebunden sind, diesen zur Entlastung des Transplantationsbeauftragten übertragen werden. Gerade größere Krankenhäuser können die Aufgaben des ärztlichen Transplantationsbeauftragten auf mehrere ärztliche Transplantationsbeauftragte verteilen. In diesen Fällen ist ein hauptverantwortlicher Transplantationsbeauftragter zu benennen. Durch die Übertragung der Feststellung der Qualität, wer unter dem pflegerischen Personal für diese Aufgabe geeignet ist, auf den Transplantationsbeauftragten oder den hauptverantwortlichen Transplantationsbeauftragten, wird die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit geschaffen, die Bereitschaft zur Organspende und die Qualität der Betreuung von Angehörigen gefördert. Durch die verpflichtende Teilnahme auch von Transplantationsbeauftragten aus der Pflege am Curriculum Organspende der Bundesärztekammer im Umfang von mindestens 40 Stunden ist auch die Qualität der Ausbildung der pflegerischen Transplantationsbeauftragten gesichert. Absatz 4 Dieser Absatz regelt die organisatorische Stellung und die organisatorische Einbindung des Transplantationsbeauftragten im Entnahmekrankenhaus. Nr. 1 stellt sicher, dass das Entnahmekrankenhaus die Arbeit des Transplantationsbeauftragten fördern und keinerlei Maßnahmen treffen darf, die seine Arbeit behindern. Der uneingeschränkte Zugang zu allen notwendigen Orten und Informationen, die der Transplantationsbeauftragte für seine Entscheidung und Arbeit braucht, ist damit sichergestellt. Nr. 2 Durch eine frühzeitige Einbindung in Entscheidungsprozesse, die die Organspende betreffen, können hindernde oder einschränkende Strukturänderungen innerhalb eines Entnahmekrankenhauses bereits im Vorfeld verhindert werden. Nr. 3 Durch die Einführung einer Informationspflicht des Entnahmekrankenhauses gegenüber dem Transplantationsbeauftragten unmittelbar nach ersten Erkenntnissen über eine potentielle Organspende wird verhindert, dass eine Organspende aufgrund von Zeit oder sonstigen Gründen wie Abwesenheit des Entscheidungsträgers nicht zustande kommt

11 Nr. 4 regelt die Verpflichtung des Entnahmekrankenhauses, die Teilnahme des Transplantationsbeauftragten an dem Curriculum Organspende der Bundesärztekammer, die der Transplantationsbeauftragte zum Nachweis seiner Befähigung und zur Verbesserung der Qualität seiner Arbeit verpflichtend braucht, sicherzustellen. Durch diese Fortbildung dürfen keine zusätzlichen Belastungen in anderweitigen beruflichen Tätigkeiten entstehen. Der Transportationsbeauftragte ist freizustellen. Die Kostenübernahme hat durch das Entnahmekrankenhaus zu erfolgen. Nr. 5 sichert, dass das Entnahmekrankenhaus dem Transplantationsbeauftragten ermöglicht, an einer jährlichen Fortbildung an einer Landesärztekammer teilzunehmen, um jederzeit auf dem aktuellen wissenschaftlichen Stand zu sein. Gleichzeitig wird damit die Möglichkeit geschaffen, auch an Fortbildungsveranstaltungen anderer Landesärztekammern als der eigenen teilzunehmen, um die Möglichkeit zur Fortbildung flexibler zu gestalten. Dem Transplantationsbeauftragten sollen durch diese verpflichtenden Fortbildungen keine Kosten oder Einschränkung der Freizeit entstehen. Absatz 5 Ferner werden die Aufgaben des Transplantationsbeauftragten definiert und darauf hingewiesen, dass seine Aufgaben ausschließlich im Bereich der postmortalen Organund Gewebespende liegen. Die Tätigkeit des Transplantationsbeauftragten ist eine ärztliche Aufgabe. Unabhängig davon können bestimmte Tätigkeiten nach Absatz 3 an erfahrenes nichtärztliches Personal delegiert werden. Bei der Übertragung der Aufgaben des Transplantationsbeauftragten wird dennoch mit dieser Regelung klargestellt, dass der hauptamtliche Transplantationsbeauftragte bei Übertragung der Aufgaben besondere Verantwortung trägt und diese niemals vollständig delegieren kann. Nr. 1 Unter anderem muss das qualifizierte Angehörigengespräch durch ihn sichergestellt werden. Dazu kann er Hilfe von qualifizierten, durch die Koordinierungsstelle der Deutschen Stiftung Organspende (DSO) benannten Personen in Anspruch nehmen. Nr. 2 Die monatliche Dokumentation und deren Weiterleitung zur Auswertung fördert die Transparenz des Geschehens um die Organspende und damit die Möglichkeiten, das Vertrauen der Bevölkerung in die Organspende zurückzugewinnen. Durch die ausdrückliche Erwähnung der Nutzung des anonymen Erhebungsbogens der für das Saarland zuständigen Organisationszentrale der Deutschen Stiftung Organtransplantation wird deren Position im System der Dokumentation der Organspende verdeutlicht. Nr. 3 Der Transplantationsbeauftragte ist verantwortlich für die Weiterbildung des ärztlichen und pflegerischen Personals des Entnahmekrankenhauses im Hinblick auf die Organspende. Seine eigene Qualifikation befähigt ihn, die Bereitschaft zur Förderung des Gedankens der Organspende auch in den Reihen des ärztlichen und pflegerischen Personals seines eigenen Hauses zu fördern

12 Absatz 6 Durch die direkte Unterstellung unter den ärztlichen Leiter ist sichergestellt, dass wichtige Belange der Organspende unmittelbar und direkt dem verantwortlichen ärztlichen Leiter mitgeteilt werden können. Einschränkungen der Arbeit des Transplantationsbeauftragten durch andere Entscheidungsebenen werden dadurch erschwert. Absatz 7 Die jährliche Berichtspflicht dient der Dokumentation der Ausübung der Tätigkeit des Transplantationsbeauftragten gegenüber der ärztlichen Leitung. Dadurch kann der ärztlichen Leitung auch die Bedeutung der Förderung der Organspende im Entnahmekrankenhaus deutlich gemacht werden. Absatz 8 Mit der Regelung der Freistellung des Transplantationsbeauftragten von sonstiger beruflicher Tätigkeit wird die Wichtigkeit seiner Funktion und Notwendigkeit seiner Aufgaben unterstrichen. Durch die Koppelung an die Zahl der Intensivbetten des Entnahmekrankenhauses wird eine ungefähre Dienstbelastung des Transplantationsbeauftragten bestimmbar. Als Regelung sollte eine Freistellung von mindestens 0,1 eines Stellenanteils eines ärztlichen oder pflegerischen Mitarbeiters pro zehn Intensivbetten im Entnahmekrankenhaus vorgesehen werden. Die ausdrückliche Freistellung in angemessenem Rahmen ermöglicht dem Transplantationsbeauftragten, seine Tätigkeit unabhängig von sonstiger dienstlicher Belastung auszuüben und soll die Tätigkeiten des Transplantationsbeauftragten würdigen. Insoweit soll der Transplantationsbeauftragte auch in der Zeit seiner verpflichtenden und regelmäßigen Fortbildung im gleichen Rahmen von seinen sonstigen beruflichen Pflichten entbunden werden. Absatz 9 Die Freistellungsregelungen sind weiterhin in der Diskussion. Die Entnahmekrankenhäuser erhalten für die Bestellung von Transplantationsbeauftragten einen pauschalen Zuschlag, der durch die Vertragspartner der Krankenkassen, der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft bestimmt wird. Dadurch ist dem Entnahmekrankenhaus bei zusätzlichen finanziellen Mitteln die Möglichkeit gegeben, den Transplantationsbeauftragten zusätzlich zu qualifizieren oder seine Weiterbildung zu fördern. Um flexibel auf die jeweils gültigen Vertragsabschlüsse reagieren zu können, kann die konkrete Regelung zur Freistellung auch durch Verordnung bestimmt werden. Durch eine Rechtsverordnung zur näheren und weitergehenden Regelung der regelmäßigen Fortbildung und der notwendigen Freistellung bleibt dem für Gesundheit zuständigen Minister die Möglichkeit, auf die diese Belange berührenden Gesetzesänderungen zeitnah zu reagieren

13 Zu 5 Absatz 1 Dadurch ist die Möglichkeit gegeben, dass die Oberste Gesundheitsbehörde die Benennung der Transplantationsbeauftragten und die Umsetzung der Regelungen dieses Gesetzes in ihrem Zuständigkeitsbereich beobachten und notfalls ordnend eingreifen kann. Absatz 2 Zur Wahrnehmung der Aufsichtspflicht und zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 20 des Transplantationsgesetzes werden die Entnahmekrankenhäuser und das Organzentrum zur Auskunfts- und Berichtspflicht verpflichtet. Zu 6 Regelung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Zu 7 Durch die Einführung einer Übergangszeit von zwei Jahren wurde ausreichend Zeit geschaffen, damit Transplantationsbeauftragte die nötigen Qualifikationen erwerben können. Damit haben auch bereits jetzt bestellte Transplantationsbeauftragte mit langjähriger klinischer Erfahrung die Möglichkeit, die nach dem Gesetz geforderten Qualifikationen in einem notwendigen und angemessenen Zeitraum nachzuholen und diese gegenüber dem Entnahmekrankenhaus nachzuweisen. Artikel 2 Die Streichung des 6 Absatz 6 Saarländisches Krankenhausgesetz ist erforderlich, da durch die bundesgesetzliche Regelung im Transplantationsgesetz (insbesondere 9 b Transplantationsgesetz) eine landesrechtliche Regelung nicht mehr angezeigt ist und infolgedessen eine gesetzestechnische Anpassung erfolgte. Artikel 3 Regelung des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes. Gleichzeitig tritt das bisherige Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz außer Kraft

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