Änderungstarifvertrag Nr. 10. vom 7. Mai zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Waldarbeiter an den MTW (MTW-O) Zwischen.

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1 Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 7. Mai 1999 zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Waldarbeiter an den MTW (MTW-O) Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt - Bundesvorstand - andererseits wird folgendes vereinbart:

2 2 1 Änderung des MTW-O Der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Waldarbeiter an den MTW (MTW-O) vom 5. April 1991, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 26. Februar 1999, wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 erhalten die Buchstaben f und g folgende Fassung: f) Waldarbeiter, aa) die Arbeiten nach 260 SGB III oder nach den 19 und 20 BSHG verrichten oder bb) für die Eingliederungszuschüsse nach 217 SGB III für ältere Arbeitnehmer ( 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) gewährt werden, g) Waldarbeiter, die im Sinne des 8 SGB IV - ohne Berücksichtigung des 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV - geringfügig beschäftigt sind. b) Die Protokollnotiz zu Absatz 2 Buchstabe g wird gestrichen wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Worte im übrigen finden für die Nebentätigkeit des Waldarbeiters die für die Angestellten des jeweiligen Forstbetriebes geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. angefügt. b) Die Protokollnotiz zu Absatz 6 erhält die folgende Fassung: Protokollnotiz zu Absatz 6: Zur Nebentätigkeit im eigenen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb oder im landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb des Ehegatten ist regelmäßig die Zustimmung zu erteilen, sofern dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Bewirtschaftung des eigenen Waldes wird der Tätigkeit im eigenen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb gleichgestellt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält die folgende Fassung: (2) Stammarbeiter sind Waldarbeiter, die eine ununterbrochene Beschäftigungszeit ( 9) von mindestens drei Jahren zu demselben Arbeitgeber erreicht haben. b) Die Übergangsvorschrift wird gestrichen. 4. In der Überschrift zu Abschnitt II wird das Wort Tariftage durch das Wort Beschäftigungszeit ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 c Unterabs. 2 werden die Worte Für die Ermittlung der Tarifstunden ( 9) werden Zeiten der Arbeitsbereitschaft und der Rufbereitschaft nicht berücksichtigt; der durch das Wort Der ersetzt. b) Die Übergangsvorschrift wird gestrichen. 6. In 8 a wird die Übergangsvorschrift gestrichen. 7. Die Protokollnotiz zu 8 b wird gestrichen.

3 c wird gestrichen erhält die folgende Fassung: 9 Beschäftigungszeit (1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist; Zeiten einer Arbeitsunterbrechung nach 62 gelten als Beschäftigungszeit. Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des 1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. g werden nicht berücksichtigt. Ist der Waldarbeiter aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, gilt die vor dem Ausscheiden liegende Zeit nicht als Beschäftigungszeit, es sei denn, dass die Nichtanrechnung eine unbillige Härte darstellen würde. (2) Übernimmt der Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene Teile einer solchen von einem Arbeitgeber, der von diesem Tarifvertrag, dem MTW oder von einem Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts erfasst wird, werden die bei der Dienststelle bis zur Übernahme zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des Absatzes 1 als Beschäftigungszeit angerechnet. (3) Der Waldarbeiter hat die anrechnungsfähigen Beschäftigungszeiten innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch den Arbeitgeber nachzuweisen. Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden nicht angerechnet. Kann der Nachweis aus einem vom Waldarbeiter nicht zu vertretenden Grunde innerhalb der Ausschlussfrist nicht erbracht werden, ist die Frist auf einen vor Ablauf der Ausschlussfrist zu stellenden Antrag angemessen zu verlängern. Übergangsvorschriften für Zeiten vor dem 1. Januar 1991: 1. Als Zeit bei demselben Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Zeit bei einer Einrichtung, die nach Artikel 13 des Einigungsvertrages überführt worden ist. 2. Ist infolge des Beitritts der DDR der frühere Arbeitgeber weggefallen, ohne dass eine Überführung nach Artikel 13 des Einigungsvertrages erfolgt ist, gelten als Zeiten bei demselben Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 auch Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit das Land deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend übernommen hat. 3. Für die Anwendung des 54 werden auch die nicht unter die vorstehenden Nummern 1 und 2 fallenden Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ein Arbeitgeber ganz oder überwiegend übernommen hat, der unter den MTW-O, den MTArb-O oder den BMT-G-O fällt, und Zeiten der Tätigkeit bei der Deutschen Reichsbahn und bei der Deutschen Post nach Maßgabe des Absatzes 1 als Beschäftigungszeit berücksichtigt, es sei denn, dass diese Zeiten nach Nr. 4 oder einer entsprechenden Regelung nicht anzurechnen wären. 4. Von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit sind ausgeschlossen a) Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (einschließlich der Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit), b) Zeiten jeglicher Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der DDR, c) Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe übertragen worden war. Die Übertragung der Tätigkeit aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe wird insbesondere vermutet, wenn der Waldarbeiter

4 4 aa) bb) cc) dd) vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der SED, dem FDGB, der FDJ oder einer vergleichbar systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte, als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt (Oberbürgermeister) oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war, hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war. Der Waldarbeiter kann die Vermutung widerlegen. Von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit ausgeschlossen sind auch die Zeiten, die vor einer Tätigkeit im Sinne der Buchstaben a bis c zurückgelegt worden sind. 10. In 13 Abs. 4 Unterabs. 2 erhält Satz 1 die folgende Fassung: Die Zeiten der Unterbrechung werden auf die Zeit der Tätigkeit nicht angerechnet mit Ausnahme der Zeiten der Unterbrechung nach 62 und der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die Anspruch auf Krankenbezüge bestanden hat Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 erhält die folgende Fassung: Der Stücklohn für jede für sich zu entlohnende Stücklohnarbeit wird je Arbeitsstunde auf 22,84 DM, in Holzernteverfahren 25,09 DM begrenzt. 12. In 16 erhält Absatz 3 die folgende Fassung: (3) 15 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 an die Stelle des Betrages 25,09 DM der Betrag 23,79 DM tritt Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe e werden die Worte,handgeführten, motorgetriebenen Freischneidegeräten gestrichen. b) Es wird folgender Buchstabe h eingefügt: h) für Arbeiten mit handgeführten, motorgetriebenen Freischneidegeräten 8,5 v.h., c) Die bisherigen Buchstaben h und i werden Buchstaben i und j. d) Es wird folgender Buchstabe k eingefügt: k) für Arbeiten aus dem Steigerkorb 25,5 v.h. 14. In 34 erhält Absatz 2 die folgende Fassung: (2) Die Wegstrecken werden für das Forstamt ermittelt und können in einer Wegeentfernungstafel festgehalten werden. In bezirklichen Tarifverträgen können abweichend davon pauschale Festsetzungen für ein Forstamt oder Teile von ihm vereinbart werden. Wird nicht nach Unterabsatz 1 Satz 2 verfahren, gilt für die Ermittlung der Wegstrecken als Arbeitsstelle die Mitte der Abteilung. Mit dem neu eingestellten Waldarbeiter kann auch ein anderer Ort als der Wohnort für die Wegegeldberechnung im Arbeitsvertrag vereinbart werden.

5 5 Waldarbeitern, die nach 32 mit Zusage der Umzugskostenvergütung versetzt werden, wird Wegegeld für höchstens ein Jahr gewährt; in Härtefällen kann der Bezugszeitraum um bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. Arbeitsvertraglich kann in Anlehnung an die bisher zurückgelegte Strecke eine fiktive Wegstrecke vereinbart werden. Für die Berechnung des Wegegeldes wird höchstens die tatsächlich gefahrene Strecke zugrundegelegt. Ändert der Waldarbeiter im Laufe des Arbeitsverhältnisses aus persönlichen Gründen seinen Wohnort, wird für die Berechnung des Wegegeldes oder des Fahrgeldes höchstens die bisherige tatsächlich gefahrene Strecke zugrunde gelegt wird wie folgt geändert: a) Es wird der neue folgende Absatz 4 eingefügt: (4) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern können die Mitglieder unter Fortzahlung des Durchschnittslohnes von der Arbeit freigestellt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen. b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. c) In der Protokollnotiz wird jeweils die Zahl 4 durch die Zahl 5 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Unterabsatz 1 erhält die folgende Fassung: Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit a) von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche, b) von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, gezahlt. bb) Es wird folgender Unterabsatz 2 eingefügt: Vollendet der Waldarbeiter im Laufe der Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr bzw. von mehr als drei Jahren, wird der Krankengeldzuschuss gezahlt, als ob er die maßgebende Beschäftigungszeit bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vollendet hätte. cc) Der bisherige Unterabsatz 2 wird Unterabsatz 3. b) In Absatz 5 erhält Unterabsatz 1 die folgende Fassung: Innerhalb eines Kalenderjahres können die Bezüge nach Absatz 2 Unterabs. 1 oder 2 und der Krankengeldzuschuss bei einer Beschäftigungszeit a) von mehr als einem Jahr längstens für die Dauer von 13 Wochen, b) von mehr als drei Jahren längstens für die Dauer von 26 Wochen bezogen werden; Absatz 4 Unterabs. 3 gilt entsprechend. c) Die Protokollnotiz Nr. 2 wird gestrichen. d) Die bisherige Protokollnotiz Nr. 3 wird Protokollnotiz Nr. 2.

6 6 17. In 48 Abs. 1 werden die Worte 1,28 DM in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis 30. September 1994, 1,31 DM in der Zeit vom 1. Oktober 1994 bis 30. September 1995 und 1,34 DM in der Zeit ab 1. Oktober 1995 ersetzt durch die Worte 1,34 DM in der Zeit vom 1. Oktober 1995 bis 31. August 1997, 1,36 DM in der Zeit vom 1. September 1997 bis 31. August 1998 und 1,38 DM in der Zeit ab 1. September wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden nach dem Wort Erholungsurlaub die Worte des Waldarbeiters, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche), eingefügt. b) Absatz 4 erhält die folgende Fassung: (4) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 3 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs ( 50). Ein Zusatzurlaub nach dem Schwerbehindertengesetz oder nach den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 3 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs ( 50). Ein Zusatzurlaub nach dem Schwerbehindertengesetz oder nach den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt. Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend geändert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde. Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs nach den Unterabsätzen 2 und 3 ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt. c) In Absatz 5 wird Satz 2 gestrichen. d) Absatz 6 wird gestrichen. e) Es werden folgende Absätze 6 bis 9 eingefügt: (6) Die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs ( 50) mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem Schwerbehindertengesetz vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat eines Sonderurlaubs nach 51 a oder für jeden Monat einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nach 62 um ein Zwölftel; eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nach 62 bleibt unberücksichtigt, soweit sie über einen Monat hinausgeht. (7) Vor Anwendung des Absatzes 4 Unterabs. 1 und des Absatzes 5 sind der Erholungsurlaub und ein etwaiger Zusatzurlaub ( 50) mit Ausnahme des Zusatz-urlaubs nach dem Schwerbehindertengesetz zusammenzurechnen. (8) Bruchteile von Urlaubstagen werden - bei mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusammenrechnung - einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. Absatz 4 Unterabs. 5 bleibt unberührt.

7 7 (9) Der Urlaubsanspruch kann erstmals nach einer Wartezeit von sechs Monaten, bei Jugendlichen nach einer Wartezeit von drei Monaten, bei demselben Arbeitgeber geltend gemacht werden, es sei denn, dass das Arbeitsverhältnis vorher aus anderen als den in 62 genannten Gründen endet. Vor der Einstellung im laufenden Urlaubsjahr bei dem Arbeitgeber verbrachte Zeiten sowie die Zeit einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nach 62 sind auf die Wartezeit anzurechnen. f) Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden Absätze 10 bis 13. g) Im neuen Absatz 11 werden die Worte (Absatz 6) durch die Worte (Absatz 9) ersetzt. h) Die Protokollnotiz zu den Absätzen 4 bis 6 wird gestrichen. 19. In 51 a wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Beschäftigungszeit nach 9. In den Fällen des Absatzes 2 gilt Satz 1 nicht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat erhält die folgende Fassung: 54 Treuegeld (1) Der Waldarbeiter erhält als Treuegeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit ( 9) von 25 Jahren von 40 Jahren von 50 Jahren 600 DM, 800 DM, DM. Zur Beschäftigungszeit im Sinne des Satzes 1 rechnen auf Antrag auch die Zeiten, die bei dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsvorgänger in einem Beschäftigungsverhältnis vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegt worden sind, sofern sie nicht vor einem Ausscheiden nach 9 Abs. 1 Unterabs. 3 liegen. Anzurechnen sind ferner die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr sowie Zeiten des Zivildienstes. Zeiten in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis mit weniger als der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden in vollem Umfang berücksichtigt. (2) Vollendet der Waldarbeiter während der Zeit eines Sonderurlaubs nach 51 a Abs. 2, für den der Arbeitgeber nach 51 a Abs. 3 Satz 2 vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, eine Beschäftigungszeit nach Absatz 1, wird ihm bei Wiederaufnahme der Arbeit das Treuegeld für die zuletzt vollendete Beschäftigungszeit gewährt. Übergangsvorschrift zu Absatz 1 Unterabs. 2: Den Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr stehen Zeiten des Grundwehrdienstes in der NVA (einschließlich Baueinheiten) sowie Zeiten in den Kasernierten Einheiten der Volkspolizei und der Transportpolizei, soweit sie der Ableistung der Grundwehrdienstes entsprachen, gleich. Die Übergangsvorschrift Nr. 4 zu 9 gilt.

8 erhält die folgende Fassung: 70 Übergangsvorschrift zur Protokollnotiz zu 3 Abs. 6 Für die am 30. Juni 1999 schon und am 1. Juli 1999 noch im Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber stehenden Waldarbeiter gilt die Protokollnotiz zu 3 Abs. 6 in der bis zum 30. Juni 1999 geltenden Fassung erhält die folgende Fassung: 71 Übergangsvorschrift zu 7 Abs. 2 Für die am 30. Juni 1999 schon und am 1. Juli 1999 noch nach dem Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse der zum Forstwirt Auszubildenden (TVA-F-O) im Ausbildungsverhältnis zu demselben Arbeitgeber stehenden Auszubildenden gilt 7 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum 30. Juni 1999 geltenden Fassung. 2 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Nr. 18 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Bonn, den 7. Mai 1999 Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder Der Vorsitzende des Vorstandes In Vertretung Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Der Vorstand Für die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt - Bundesvorstand -

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