Anlage zum Änderungstarifvertrag Nr. 14 vom 11. Juni 1997 zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW)

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1 Anlage zum Änderungstarifvertrag Nr. 14 vom 11. Juni 1997 zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) S o n d e r r e g e l u n g e n für die Waldarbeiter der Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein (SR -F - MTW) Nr. 1 Zu 7 - Stammarbeiter, sonstige Waldarbeiter - An die Stelle des Absatzes 2 Unterabs. 1, 3 und 4 tritt folgende Regelung: Stammarbeiter sind Waldarbeiter, die eine ununterbrochene Beschäftigungszeit (Nr. 2) von mindestens drei Jahren erreicht haben. An die Stelle des 9 treten folgende Regelungen: Nr. 2 Zu 9 - Tarifstunden, Tariftage - 9 Beschäftigungszeit (1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist; Zeiten einer Arbeitsunterbrechung nach 62 gelten als Beschäftigungszeit. Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des 1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. g werden nicht berücksichtigt. Ist der Waldarbeiter aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, gilt die vor dem Ausscheiden liegende Zeit nicht als Beschäftigungszeit, es sei denn, daß die Nichtanrechnung eine unbillige Härte darstellen würde. (2) Der Waldarbeiter hat die anrechnungsfähigen Beschäftigungszeiten innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch den Arbeitgeber nachzuweisen. Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden nicht angerechnet. Kann der Nachweis aus einem vom Waldarbeiter nicht zu vertretenden Grunde innerhalb der Ausschlußfrist nicht erbracht werden, ist die Frist auf einen vor Ablauf der Ausschlußfrist zu stellenden Antrag angemessen zu verlängern. Nr. 3 Zu 10 - Arbeitslohn - An die Stelle der Absätze 1 und 2 tritt folgende Regelung: Der Arbeitslohn wird als Monatslohn gezahlt. Nr. 4 Zu 11 - Zeitlohn - An die Stelle des einzigen Satzes treten folgende Regelungen: (1) Der Lohn wird nach a) der Tätigkeit (Lohngruppen), b) den Lohnstufen, c) dem Lebensalter bemessen. (2) Der nach Lohngruppen und Lohnstufen gestaffelte Lohn ist der Monatstabellenlohn.

2 (3) Der Monatstabellenlohn zuzüglich der Forstzulage nach Nr. 11 und gegebenenfalls der Zulagen nach Nr. 23 ist der Monatsregellohn. (4) Der Monatsregellohn zuzüglich der nicht unter Absatz 3 fallenden Zulagen und Zuschläge ist der Monatslohn. Nr. 5 Zu 13 - Lohngruppen - (1) Ergänzend zu 13 Abs. 1 gilt folgende Regelung: Der Waldarbeiter der erhält den Lohn nach Lohngruppe W 1 Lohngruppe 1 Lohngruppe W 2 Lohngruppe 2 Lohngruppe W 3 Lohngruppe 4 Lohngruppe W 4 Lohngruppe 5 Lohngruppe W 5 Fallgruppe 1 Lohngruppe 5 Lohngruppe W 5 Fallgruppe 2 Lohngruppe 5 a Lohngruppe W 6 Lohngruppe 6 Lohngruppe W 7 Lohngruppe 6 a Lohngruppe W 8 Fallgruppe 1 Lohngruppe 8 Lohngruppe W 8 Fallgruppe 2 Lohngruppe 7 a Lohngruppe W 9 Lohngruppe 8 a der in der Anlage zum Lohntarifvertrag vereinbarten Monatstabellenlöhne. (2) In Absatz 4 Satz 4 tritt an die Stelle des Wortes "haben" das Wort "hätten". (3) Absatz 5 gilt nicht. Nr. 6 Zu 13 a - Lohnstufen - An die Stelle des Unterabsatzes 1 treten folgende Regelungen: (1) Der Waldarbeiter mit einer Beschäftigungszeit von weniger als zwei Jahren erhält den Monatstabellenlohn der Lohnstufe 1 seiner Lohngruppe. Nach jeweils zwei Jahren der Beschäftigungszeit erhält er den Lohn der nächsten Lohnstufe der Monatslohntabelle bis zur Endstufe. Die Erhöhung erfolgt jeweils mit Beginn des Lohnzeitraumes, in dem die entsprechende Beschäftigungszeit vollendet wird. (2) Für die Ermittlung der Lohnstufe des Monatstabellenlohnes können der Beschäftigungszeit weitere Zeiten beruflicher Tätigkeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ganz oder teilweise zugerechnet werden, wenn diese Tätigkeiten mit der zu übertragenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang stehen und die Berufserfahrung für die Erfüllung der zu übertragenden Aufgaben förderlich ist. An die Stelle des Absatzes 1 tritt folgende Regelung: Nr. 7 Zu 14 - Lohnbemessung nach dem Lebensalter - Vor Vollendung des 20. Lebensjahres beträgt der Lohn a) bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 85 v.h.,

3 b) nach dem vollendeten 18. Lebensjahr 100 v.h. des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1. Die 15 und 16 gelten nicht. Nr. 8 Zu 15 - Stücklohn - und 16 - Prämienlohn - Nr. 9 Zu 17 - Durchschnittslohn - An die Stelle der Absätze 1 bis 3 tritt folgende Regelung: Als Durchschnittslohn gilt der Monatsregellohn. Die Absätze 2, 4 und 5 gelten nicht. Nr. 10 Zu 18 - Lohnanspruch, Lohnzahlung - Neben den Absätzen 1, 3, 6, 7 und 8 gelten folgende Regelungen: (1) Durch den Monatsregellohn wird die sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit ( 8) ergebende Arbeitszeit des Kalendermonats abgegolten. (2) Der nicht vollbeschäftigte Waldarbeiter erhält vom Monatsregellohn den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Vollbeschäftigt ist der Waldarbeiter, dessen vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens die nach 8 Abs. 1 festgesetzte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt. Arbeitsstunden, die der nicht vollbeschäftigte Waldarbeiter über die mit ihm vereinbarte Arbeitszeit hinaus leistet, können durch entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Monatsregellohnes ausgeglichen werden. Soweit ein Ausgleich nicht erfolgt, erhält der Waldarbeiter für jede zusätzliche im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit ( 8) geleistete Arbeitsstunde den auf eine Stunde entfallenden Anteil des Monatsregellohnes und des Sozialzuschlages eines entsprechenden vollbeschäftigten Waldarbeiters, sofern er den Sozialzuschlag ( 44) nicht bereits auf Grund des 44 in Verbindung mit 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 des Bundes-Angestellten-tarifvertrages (BAT) in voller Höhe erhält. (3) Besteht der Lohnanspruch nicht für die gesamte im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit ( 8) festgesetzte Arbeitszeit des vollen Kalendermonats, wird der Lohn a) für jede Stunde, für die ein Lohnanspruch nicht besteht, um den auf eine Stunde entfallenden Anteil des Monatsregellohnes, b) abweichend von Buchstabe a für jeden vollen Arbeitstag, für den ein Lohnanspruch nicht besteht, um den Teil des Monatsregellohnes, der dem Verhältnis eines Arbeitstages zu der Zahl der Arbeitstage des vollen Kalendermonats entspricht, gekürzt. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatsregellohnes ist der Monatsregellohn durch das 4,348fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ( 8) zu teilen. (4) Ändert sich im Laufe des Kalendermonats die Höhe des Monatsregellohnes, sind die auf die einzelnen Anspruchszeiträume entfallenden Teile des Monatsregellohnes unter sinngemäßer Anwendung des Absatzes 3 Buchst. b zu berechnen. (5) Für jede nicht abgefeierte Überstunde ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1 der jeweiligen Lohngruppe zuzüglich des Zeitzuschlages nach 24 Abs. 1 zu zahlen. (6) Der Monatslohn, der Urlaubslohn und die Krankenbezüge sind am 15. eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von dem Waldarbeiter eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Die

4 Bezüge sind so rechtzeitig zu überweisen, daß der Waldarbeiter am Zahltag über sie verfügen kann. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. Die Kosten der Übermittlung der Bezüge mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Arbeitgeber, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Der Teil des Monatslohnes, der nicht im Monatsregellohn enthalten ist, bemißt sich nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats. Im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bemißt sich der Teil des Monatslohnes, der nicht im Monatsregellohn enthalten ist, auch nach der Arbeitsleistung des Vormonats und des laufenden Monats. Der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht gleich, der Beginn a) des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes, b) des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach 51 a, c) des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz. (7) Eine Überzahlung infolge Arbeitsunfähigkeit gilt als Vorschuß auf die dem Waldarbeiter gegen den jeweiligen Sozialversicherungsträger zustehenden Ansprüche auf Kranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld sowie auf die dem Waldarbeiter wegen der Arbeitsunfähigkeit gegen seinen Arbeitgeber zustehenden Ansprüche. Die Ansprüche des Waldarbeiters auf diese Leistungen gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. Protokollnotizen: 1. Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Pfennigs von mindestens 0,5, ist er aufzurunden, ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden. 2. Arbeitstage im Sinne des Absatzes 3 sind alle Kalendertage, an denen der Waldarbeiter dienstplanmäßig im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit ( 8) zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, wenn nicht ein Feiertag vorläge oder der Waldarbeiter aus anderen Gründen (z.b. wegen Urlaubs, Arbeitsbefreiung, einer Freistellung nach 8 a, Arbeitsunfähigkeit) nicht zu arbeiten hat. Nr. 11 Zu Abschnitt IV - Lohnzulagen, Lohnzuschläge - und zu 68 - Haumeisterzulage - (1) Neben dem Monatstabellenlohn erhält der Waldarbeiter eine Forstzulage in Höhe von monatlich 180,- DM. Nr. 10 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Neben der Forstzulage nach Absatz 1 werden keine Lohnzulagen und keine Lohnzuschläge - außer den Zuschlägen nach 20, 24, 25 und 26 sowie ggf. der nachstehenden Nr gezahlt; 24 Abs. 3 Satz 2 gilt nicht. Bemessungsgrundlage für die 20, 24, 25 und 26 ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1 der für den Waldarbeiter gültigen Lohngruppe. Nr. 12 Zu 35 - Motorsägenentschädigung, Werkzeugentschädigung - 35 gilt mit der Maßgabe, daß der Waldarbeiter bei Holzerntearbeiten pro Arbeitsstunde für die Gestellung der Motorsäge und des sonstigen Hauungswerkzeugs eine Motorsägen- und Werkzeugentschädigung in Höhe von 40 v. H. der im Lohntarifvertrag vereinbarten Motorsägenentschädigung erhält; wird der überwiegende Anteil des Holzes von Hand entrindet, so beträgt die Motorsägen- und Werkzeugentschädigung 20 v.h. Stellt der Arbeitgeber das sonstige Hauungswerkzeug, vermindert sich die Entschädigung um 0,13 DM je Stunde. Die 41 bis 43 gelten nicht. Nr. 13 Zu Lohnzahlung bei Arbeitsausfall infolge schlechten Wetters, - Lohnzahlung am 24. und 31. Dezember - und - Lohnzahlung aufgrund gesetzlicher Vorschriften -

5 An die Stelle des 44 treten folgende Regelungen: Nr. 14 Zu 44 - Sozialzuschlag - Neben dem Arbeitslohn, fortgezahlten Lohn, Urlaubslohn und den Krankenbezügen im Sinne des 45 Abs. 2 erhält der Waldarbeiter als Sozialzuschlag dem Grunde nach den Betrag, den er bei Vorliegen der gleichen persönlichen Verhältnisse als Angestellter nach 29 BAT als kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages der Tarifklasse II erhalten würde; die Höhe des Sozialzuschlages wird im Lohntarifvertrag vereinbart. Soweit nach 29 BAT auf den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT anzuwenden ist, gilt für die Berechnung des Sozialzuschlages anstelle des 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT die Nr. 10 Abs. 2. Nr. 10 Abs. 3 gilt entsprechend. 48 gilt nicht. Nr. 15 Zu 48 - Wintergeld - Nr. 16 Zu 49 - Erholungsurlaub - Die Absätze 4 und 6 sowie 9 Unterabs. 2 und 3 gelten nicht. Neben den Absätzen 1, 2, 3, 5, 7, 8, 9 Unterabs. 1 sowie Absatz 10 gelten folgende Regelungen: (1) Der Urlaubsanspruch kann erstmals nach einer Wartezeit von sechs Monaten, bei Jugendlichen von drei Monaten, die bei dem Arbeitgeber zurückgelegt sein muß, geltend gemacht werden, es sei denn, daß das Arbeitsverhältnis vorher aus anderen als den in 62 genannten Gründen endet. Vor der Einstellung im laufenden Urlaubsjahr bei dem Arbeitgeber verbrachte Zeiten sind auf die Wartezeit anzurechnen. (2) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. (3) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach 49 Abs. 3 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub nach dem Schwerbehindertengesetz oder nach den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach 49 Abs. 3 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub nach dem Schwerbehindertengesetz oder nach den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt. Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend geändert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde. Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs nach den Unterabsätzen 1 bis 3 ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt. (4) Die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs ( 50) mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem Schwerbehindertengesetz vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat eines Sonderurlaubs nach 51a um ein Zwölftel. (5) Vor Anwendung der Absätze 2 und 4 sind der Erholungsurlaub und ein etwaiger Zusatzurlaub mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem Schwerbehindertengesetz zusammenzurechnen.

6 (6) Bruchteile von Urlaubstagen werden - bei mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusammenrechnung - einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. Absatz 3 Unterabs. 4 bleibt unberührt. Nr. 17 Zu 54 - Treuegeld - 54 gilt mit der Maßgabe, daß Absatz 1 Satz 2 Buchst. a für vollbeschäftigte und Buchstabe b für nicht vollbeschäftigte Waldarbeiter anzuwenden ist. Nr. 18 -Zuwendung - Der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Waldarbeiter und Auszubildende gilt mit folgenden Maßgaben: a) Zu 1: aa) bb) In Absatz 1 Nr. 2 treten an die Stelle der Worte "120 Tariftage" die Worte "sechs Monate". In Absatz 3 Satz 1 treten an die Stelle der Worte "im Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber gestanden und insgesamt mindestens 240 Tariftage erreicht hat," die Worte "insgesamt mindestens neun Monate im Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber gestanden hat,". b) Zu 2: aa) Absatz 1 gilt in folgender Fassung: "(1) Die Zuwendung beträgt - unbeschadet des Absatzes v.h. des Urlaubslohnes nach 49 MTW und des Sozialzuschlages, die dem Waldarbeiter zugestanden hätten, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte. Dabei sind als Stunden, die der Waldarbeiter während des Urlaubs dienstplanmäßig im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit gearbeitet hätte und die entlohnt worden wären, die Stunden zugrunde zu legen, die der Berechnung seines Monatsregellohnes im Monat September zugrunde gelegen haben. Für den Waldarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis später als am 1. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Monats September der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. Für den Waldarbeiter, der unter 1 Abs. 2 oder 3 fällt und der im Monat September nicht im Arbeitsverhältnis gestanden hat, tritt an die Stelle des Monats September der letzte volle Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem Monat September bestanden hat." bb) Absatz 3 Unterabs. 1 gilt in folgender Fassung: "Der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Betrag der Zuwendung erhöht sich um 50 DM für jedes Kind, für das dem Waldarbeiter für den Monat September bzw. für den nach Absatz 1 Unterabs. 2 oder 3 maßgebenden Kalendermonat Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung des 64 oder des 65 EStG oder des 3 oder des 4 BKGG zugestanden hätte. 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 BAT ist entsprechend anzuwenden." Nr Versorgung - Der Tarifvertrag über die Versorgung der Waldarbeiter der Länder (VersTV-W) gilt mit folgender Maßgabe: In 6 Abs. 4 Unterabs. 1 und 2 gelten jeweils die Worte "im Zeitlohn ( 11 MTW/ MTW-O)" nicht; Unterabsatz 3 gilt nicht. Nr Auszubildende -

7 In 13 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrages über die Rechtsverhältnisse der zum Forstwirt Auszubildenden (TVA- F) treten anstelle der Worte " 49 Abs. 3, 4, 6 bis 8 und 10 MTW" die Worte "Nr. 16 SR-F-MTW"; 13 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht. Nr Forstwirtschaftsmeister - Der Tarifvertrag über die Fortbildung zum Forstwirtschaftsmeister gilt mit der Maßgabe, daß in 1 Abs. 2 Buchst. a das Wort "Zeitlohnes" durch das Wort "Monatstabellen-lohnes" und in Buchstabe b das Wort "Zeitlohn" durch das Wort "Monatstabellenlohn" ersetzt wird. Die folgenden Tarifverträge gelten nicht: Nr Sonstige Tarifverträge - a) Tarifvertrag über die Entlohnung von Holzerntearbeiten nach dem Erweiterten Sortentarif (EST), b) Tarifvertrag über die Entlohnung von Holzerntearbeiten im Zeitlohn in Hieben von kurzer Dauer (HEZ), c) Tarifvertrag über die zusätzliche Regelung von Arbeitsbedingungen für Waldarbeiter bei Zeitaufnahmen. Nr Übergangsvorschrift - (1) Der am 30. September 1997 schon und am 1. Oktober 1997 noch im Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber stehende Waldarbeiter, dessen Durchschnittslohn ( 17) für den gesamten Monat Oktober 1997 nach dem bis zum 30. September 1997 maßgebenden Recht höher gewesen wäre, als der für diesen Monat zustehende Monatstabellenlohn zuzüglich der Forstzulage, erhält den Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage. Für Waldarbeiter des Landes Schleswig-Holstein tritt an die Stelle des 30. September 1997 der 30. November 1997, an die Stelle des 1. Oktober 1997 der 1. Dezember 1997 und an die Stelle des Monats Oktober 1997 der Monat Dezember Die persönliche Zulage wird ab 1. Januar 1998 bei der Herleitung der Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Waldarbeiter und Auszubildende berücksichtigt. (2) Wird der Waldarbeiter, der eine persönliche Zulage nach Absatz 1 erhält, in eine höhere Lohngruppe bzw. höhere Lohnstufe eingereiht, vermindert sich die persönliche Zulage um den Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Betrag des Monatstabellenlohnes. Die persönliche Zulage nach Absatz 1 vermindert sich ferner a) für Waldarbeiter des Landes Niedersachsen bei allgemeinen Lohnerhöhungen nach dem 30. September 1997 jeweils um ein Viertel, b) für Waldarbeiter des Landes Schleswig-Holstein bei allgemeinen Lohnerhöhungen nach dem 30. November 1997 jeweils um ein Viertel, c) für Waldarbeiter des Landes Nordrhein-Westfalen bei allgemeinen Lohnerhöhungen nach dem 30. September 1999 jeweils um ein Zehntel des monatlichen Betrages der allgemeinen Lohnerhöhung. (3) Die Haumeisterzulage gem. 68 MTW beträgt 5 v.h. des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1 der für den Waldarbeiter gültigen Lohngruppe. Nr. 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

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