Bewertung des Eigentums von Gebietskörperschaften in Nordrhein-Westfalen
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- Kajetan Rosenberg
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1 Bewertung des Eigentums von Gebietskörperschaften in Nordrhein-Westfalen (NRW) Zur Bewältigung der nunmehr deutschlandweit stattfindenden Umstellung der kommunalen Rechnungslegung von der Kameralistik auf die an kaufmännischen Grundsätzen orientierte (doppelte) Buchführung sind zahlreiche organisatorische und fachliche Probleme zu lösen: Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen für das Neue Kommunale Finanzmanagement ist vor allem die Effizienz der Erfassung und Bewertung ausschlaggebend für den Erfolg. Inhaltliche und technische Plausibilitätskontrollen haben dabei einen hohen Stellenwert. In Abhängigkeit von der Größe der Kommune sind Personalkapazitäten für das Kern- bzw. erweiterte Team erforderlich. Ihre eigenen entsprechend geeigneten Personalressourcen können dabei schnell an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen. Bei der Projektplanung ist daher frühzeitig eine realistische Abschätzung zu treffen, in welchem Umfang externe Unterstützung und Beratung erforderlich sein wird.
2 Ausgangslage Die kommende doppelte Rechnungslegung will aussagefähige Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gebietskörperschaft liefern, sachgerechte Entscheidungsgrundlagen für die politischen Entscheidungsträger schaffen und sinnvolle betriebswirtschaftliche Steuerungsgrößen zur Verfügung stellen. Diese Informationsfunktion kann erfüllt werden durch sachgerechte Wertkonzepte und Bewertungsgrundsätze, durch zeitnahe Wertansätze sowie durch die Einschränkung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten und damit einhergehende interkommunale Vergleichsmöglichkeiten. Im Neuen Kommunalen Finanzmanagement (NKF) von NRW ist der Zeitwert als ein vorsichtig geschätzter wiederbeschaffungsorientierter fiktiver Anschaffungs- oder Herstellungswert zu verstehen, der sowohl die planmäßige Alterswertminderung als auch ggf. außerplanmäßige Wertänderungen - z.b. wegen Instandhaltungsrückstaus - berücksichtigt. Im Weiteren sollen die Bilanzierungsgegenstände kommunalspezifisch errichtete Gebäude, Straßen, Zuschüsse sowie Beteiligungen näher betrachtet und die Vorgehensweise einer diesbezüglichen Bewertung dargestellt werden.
3 Vorgehensweise Bilanzierung kommunalspezifisch errichteter Gebäude Zu den kommunalspezifisch errichteten Gebäuden gehören insbesondere Schulen, Rathäuser, Feuerwehrgebäude u.ä.. Nach 55 Abs. 1 Satz 1 GemHVO NRW sollen Gebäude, die auch künftig keiner wirtschaftlichen Betätigung dienen, nach dem Sachwertverfahren bewertet werden. Dabei sind grundsätzlich die aktuellen, vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen herausgegebenen Normalherstellungskosten (aktuell für das Jahr 2000) anzuwenden. Diese sind auf das Berichtsjahr zu indizieren. Nach Berücksichtigung weiterer Korrekturfaktoren sowie von Baunebenkosten gelangt man zu den Herstellungskosten eines neuen kommunalen Gebäudes. Unter Abzug der Alterswertminderung - ausgedrückt durch die Abschreibung - wird der Sachwert ermittelt, der in der Eröffnungsbilanz auszuweisen ist. Eine spezielle Problematik stellt die bilanzielle Behandlung des bei öffentlichen Gebäuden häufig festzustellenden Instandhaltungsstaus dar. Der Sachverhalt kann buchhalterisch entweder durch einen verringerten Wertansatz aktivisch (Nettoausweis) oder durch den Ansatz einer Rückstellung für unterlassene Instandhaltung (Bruttoausweis) berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber hat sich mit 36 Abs. 3 GemHVO NRW - unter der Voraussetzung, dass die Nachholung der Instandhaltung hinreichend konkret beabsichtigt ist und die vorgesehenen Maßnahmen einzeln bestimmt und wertmäßig beziffert sind - in NRW für den Bruttoausweis entschieden. Für Grund und Boden kommt das Vergleichswertverfahren unabhängig von der Nutzung des Gebäudes für erwerbswirtschaftliche und sachzielbezogene Zwecke zur Anwendung. Der Grund und Boden wird gesondert bewertet. Der Gesetzgeber hat hier schon eine Vereinfachung zugelassen, indem der Grund und Boden mit 25 bis 40 Prozent des aktuellen Wertes des umgebenden erschlossenen Baulands angesetzt wird.
4 Bilanzierung von Straßen Straßen sind in aller Regel sachzielbezogene Vermögensgegenstände der Gebietskörperschaft; entsprechend wird der Straßenkörper nach dem Sachwertverfahren bewertet, wobei - ähnlich wie bei der Gebäudebewertung - häufig bestimmte Wiederherstellungskosten je Kubikmeter, differenziert nach Straßenart und -güte, angesetzt werden. Bei reparaturbedürftigen Straßen wird - wie bei Gebäuden - die unterlassene Instandhaltung nach 36 Abs. 3 GemHVO NRW, sinnvollerweise gestaffelt nach Schadensklassen, durch eine entsprechende Rückstellung berücksichtigt. Ein Instandhaltungsstau, der nicht innerhalb eines sachgerechten und konkreten Planungshorizonts beseitigt wird, führt dann zu einer dauernden Wertminderung und ist bei der Bewertung der Straße direkt abzusetzen. Die Straßengrundstücke selbst - der Grund und Boden - werden getrennt von der Straßenoberfläche bewertet. In NRW hat der Gesetzgeber auch hierzu sachgerechte Vereinfachungsmöglichkeiten geschaffen; so ist gem. 55 Abs. 2 GemHVO NRW der Grund und Boden von Infrastrukturvermögen im planungsrechtlichen Innenbereich grundsätzlich mit 10 Prozent des Wertes für baureifes Land anzusetzen, im Außenbereich mit 10 Prozent des Bodenrichtwertes für Ackerland. Bilanzierung von Zuschüssen und Beiträgen Buchhalterisch sind die Zuschüsse im Anlagenverzeichnis auf gesonderten Konten abzubilden. Wesentlich dabei ist, dass die z.t. sehr zahlreichen Zuschüsse überhaupt sachgerecht dokumentiert worden sind. Danach ist die Zuschussart festzulegen und über die sachgerechte Auflösung der Zuschüsse im Rahmen der Folgebilanzierung zu befinden. Die Auflösungsquoten sollten sich hier auch an der durchschnittlichen Nutzungsdauer einer Gruppe geförderter Vermögensgegenstände orientieren können, wobei beträchtliche Vereinfachungen möglich sind, ohne dass der Aussagegehalt des Abschlusses geschmälert wird. Erfahrungsgemäß ist aber
5 die Datenbasis bei den Gebietskörperschaften so unterschiedlich, dass letztlich im Einzelfall festzustellen ist, wie weit die Vereinfachung gehen darf. Bilanzierung von Beteiligungen NRW schreibt in 55 Abs. 6 GemHVO für die Bilanzierung von Beteiligungen der Gebietskörperschaft eine differenzierte Bewertung vor: Grundsätzlich ist eine Bewertung der Beteiligungen - je nach Zwecksetzung - nach dem Ertragswertverfahren (Beteiligungen, die vorrangig Ertragszielen dienen) oder nach dem Substanzwertverfahren (Beteiligungen, die vorrangig auf die Erstellung von Leistungen zielen) gefordert. Bei Sondervermögen, rechtlich unselbstständigen Stiftungen oder Beteiligungen von untergeordneter Bedeutung ist alternativ die Eigenkapital- Spiegelbildmethode zugelassen. Börsennotierte Anteile sind zum Marktwert (Tiefstkurs der vergangenen zwölf Wochen) anzusetzen. In der Praxis zeigt sich, dass bei einem Großteil der Beteiligungen zwischen dem Ertrags- und dem Substanzwert gewählt werden kann. Die Entscheidung, welcher Wert zugrunde zu legen ist, sollte dabei nicht davon abhängig gemacht werden, welcher Wert einfacher zu ermitteln ist. Vielmehr spielen gerade bei der Bewertung von Beteiligungen bilanzpolitische Gesichtspunkte eine große Rolle, zum einen in Bezug auf die spätere Konsolidierung - den nächsten Schritt bei der Umstellung des Rechnungswesen -, zum anderen hinsichtlich konkreter Ergebnisauswirkungen in den Folgejahren, wenn z.b. die Veräußerung einer Beteiligung beabsichtigt ist.
6 Angebot Wenn Ihre Stadt Handlungs- bzw. Unterstützungsbedarf bei der Bewertung Ihres kommunalen Eigentums sieht, so informieren Sie uns bitte. Einzelheiten würden wir gerne in einem persönlichen Gespräch erörtern. In Zusammenarbeit mit einer auf diesem Gebiet erfahrenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind wir in der Lage, die durchgeführte Bewertung auch unter bilanzpolitischen Gesichtspunkten - u.a. ob die vorhandenen Spielräume angemessen genutzt werden; welche Ergebnisauswirkungen in den Folgejahren zu erwarten sind - praktikabel und konzeptionell zum Erfolg zu führen.
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