Abänderungsantrag. der Abgeordneten Krainer, Zakostelsky, Kolleginnen und Kollegen
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- Gregor Schmitt
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1 1 von 6 Abänderungsantrag der Abgeordneten Krainer, Zakostelsky, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert, das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters und die Konteneinschau (Kontenregister- und Konteneinschaugesetz KontRegG), das Bundesgesetz über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz) und das Bundesgesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz GMSG) erlassen, das EU-Amtshilfegesetz und das Amtshilfe-Durchführungsgesetz geändert werden (685 der Beilagen) Der Finanzausschuss wolle beschließen: Die Regierungsvorlage (685 der Beilagen) des Bundesgesetzes, mit dem das Bankwesengesetz geändert, das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters und die Konteneinschau (Kontenregisterund Konteneinschaugesetz KontRegG), das Bundesgesetz über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz) und das Bundesgesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Gemeinsamer Meldestandard- Gesetz GMSG) erlassen, das EU-Amtshilfegesetz und das Amtshilfe-Durchführungsgesetz geändert werden wird, wie folgt geändert: I. Der Titel der Regierungsvorlage wird wie folgt geändert: Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert, das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters und die Konteneinschau (Kontenregister- und Konteneinschaugesetz KontRegG), das Bundesgesetz über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen und von Kapitalzuflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz) und das Bundesgesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz GMSG) erlassen, das EU-Amtshilfegesetz und das Amtshilfe-Durchführungsgesetz geändert werden II. Das Inhaltsverzeichnis der Regierungsvorlage lautet: Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Änderung des Bundesgesetzes über das Bankwesen (Bankwesengesetz BWG) Artikel 2 Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters und die Konteneinschau (Kontenregister- und Konteneinschaugesetz KontRegG) Artikel 3 Bundesgesetz über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen und von Kapitalzuflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz) Artikel 4 Bundesgesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz GMSG) Artikel 5 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes Artikel 6 Änderung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes III. Artikel 2 (Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters und die Konteneinschau) wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis lautet samt Überschrift: 1. Teil Kontenregister 1. Einrichtung des Kontenregisters 2. Inhalt des Kontenregisters 3. Übermittlungen der Kreditinstitute Inhaltsverzeichnis
2 2 von 6 2. Teil Einsicht in das Kontenregister 4. Auskünfte aus dem Kontenregister 5. Führung des Kontenregisters 6. Verordnungsermächtigung 7. Strafbestimmungen 3. Teil Konteneinschau und Rechtsschutz 8. Auskunftsverlangen an Kreditinstitute 9. Besonderer Rechtsschutz 4. Teil Rechtsschutzbeauftragter 10. Pflichten der Abgabenbehörde gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten 11. Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten 5. Teil Schlussbestimmungen 12. Verweis auf andere Rechtsvorschriften 13. Personenbezogene Bezeichnungen 14. Vollziehung 2. In 3 Abs. 2 lautet der letzte Satz: In diesem Zusammenhang anfallende Kosten inklusive jener der Stammzahlenregisterbehörde und der Bundesanstalt Statistik Österreich sind vom Kreditinstitut zu tragen. 3. In 4 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt: (6) Über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht der Abgabenbehörde ist der Abgabepflichtige über FinanzOnline zu informieren. (7) (Verfassungsbestimmung) Abs. 1 kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden lautet: 6. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung das Verfahren der Übermittlung ( 3) und der Auskunftserteilung ( 4 und 8) im Wege von FinanzOnline einschließlich der elektronischen Protokollierung der Abfragen durch die berechtigten Behörden in organisatorischer und technischer Hinsicht näher zu regeln. 5. In 8 Abs. 4 lautet der erste Satz: Wenn der Abgabepflichtige nicht Inhaber des Kontos, sondern vertretungsbefugt, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer ist, darf ein schriftliches Auskunftsverlangen erst dann gestellt werden, wenn der Inhaber des Kontos vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. 6. Die 9, 10, 11, 12 und 13 werden zu den 10, 11, 12, 13 und Es wird folgender 9 samt Überschrift eingefügt: Besonderer Rechtsschutz 9. (1) (Verfassungsbestimmung) Das Bundesfinanzgericht entscheidet durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau. (2) Auskunftsverlangen ( 8) bedürfen der Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht. Dazu hat die Abgabenbehörde folgende Unterlagen elektronisch vorzulegen: 1. die Niederschrift über Anhörung des Abgabepflichtigen oder den diesbezüglichen Schriftverkehr, wenn es aus Gründen, die beim Abgabepflichtigen liegen, nicht zu einer Anhörung gekommen ist; in den Fällen des 8 Abs. 3 auch die Würdigung der Stellungnahme der Person, die nicht Partei des Abgabenverfahrens ist, 2. das vom Leiter der Abgabenbehörde unterfertigte Auskunftsverlangen, und 3. die Begründung. (3) Das Bundesfinanzgericht prüft auf Basis des vorgelegten Auskunftsverlangens das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach diesem Gesetz. Die Entscheidung ist tunlichst binnen 3 Tagen zu treffen. (4) (Verfassungsbestimmung) Gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts nach Abs. 1 kann ein Rekurs eingelegt werden, über den das Bundesfinanzgericht durch einen Senat entscheidet. 288 BAO ist sinngemäß anzuwenden.
3 3 von 6 (5) Entscheidet das Bundesfinanzgericht nach Abs. 4 dass die Konteneinschau zu Unrecht bewilligt wurde, dann gilt bezüglich der bei dieser Konteneinschau gewonnenen Beweise ein Verwertungsverbot in dem Abgabenverfahren, in dem das Auskunftsverlangen gestellt wurde. 8. Vor 10 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt: 4. Teil lautet: Rechtsschutzbeauftragter 10. (1) Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Abgabenverfahren im Zusammenhang mit Auskünften aus dem Kontenregister ( 4 Abs. 1 Z 3) hat die Abgabenbehörde gegenüber dem gemäß 74a FinStrG bestellten Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben folgende Pflichten: 1. jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, 2. ihm auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen 3. ihm die Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen ( 4 Abs. 3) zugänglich zu machen und 4. alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Die Abgabenbehörde kann sich gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten weder auf die Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) noch auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht ( 48a BAO) berufen. 10. In 11 entfällt Z 1 und die Z 2 und Z 3 werden zu Z 1 und Z Vor 12 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt: 5. Teil Schlussbestimmungen IV. Artikel 3 (Bundesgesetz über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen) wird wie folgt geändert: 1. Der Titel des Gesetzes lautet: Bundesgesetz über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen und von Kapitalzuflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz) 2. Das Inhaltsverzeichnis lautet samt Überschrift: Inhaltsverzeichnis 1. Meldepflicht 2. Begriffsbestimmungen 3. Umfang der Meldepflicht 4. Meldezeitraum 5. Verordnungsermächtigung 6. Verfahren bei der Abgabenbehörde 7. Strafbestimmungen 8. Verweis auf andere Rechtsvorschriften 9. Personenbezogene Bezeichnungen 10. Außerkrafttreten 11. Vollziehung 3. 3 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 lautet der zweite und dritte Satz: Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmen und von Anderkonten von Rechtsanwälten oder Notaren. Die Umwidmung eines bestehenden Kontos in
4 4 von 6 ein Geschäftskonto sowie die Überweisung von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto stellen Kapitalabflüsse nach 2 Z 3 dar. b) Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt: (5) Sofern ein Meldepflichtiger aus Anlass eines Kapitalabflusses von mindestens Euro von Geschäftskonten von Unternehmern eine Meldung zur Bekämpfung der Geldwäsche an die Geldwäschemeldestelle des Bundeskriminalamtes ( 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002) erstattet, hat die Geldwäschemeldestelle diese Meldung an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten. 4. Die 6, 7, 8, 9 und 10 werden zu den 7, 8, 9, 10 und Es wird folgender 6 samt Überschrift eingefügt: Verfahren bei der Abgabenbehörde 6. Die Abgabenbehörden haben einlangende Meldungen der elektronischen Dokumentation nach 114 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung BAO, BGBl. Nr. 194/1961, hinzuzufügen; daneben dürfen die Meldungen ausschließlich für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen im Abgabenakt vorhandenen Daten und für damit in Zusammenhang stehende allgemeine Aufsichtsmaßnahmen nach 143 und 144 BAO oder Außenprüfungen nach 147 BAO herangezogen werden. Die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes bleiben davon unberührt. V. Artikel 4 (Bundesgesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten) wird wie folgt geändert: 1. 5 Abs. 1 lautet: (1) Zur Durchführung dieses Bundesgesetzes ist jedes meldende Finanzinstitut berechtigt, die in 3 bzw. 12 genannten Informationen für alle Kontoinhaber und sonstigen Kunden hinsichtlich aller bestehenden Konten und aller Neukonten zu ermitteln, zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten, unabhängig davon, ob es sich bei dem Kontoinhaber oder dem sonstigen Kunden um eine meldepflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes handelt. 2. In 87 Z 7 lautet: 7. ein ruhendes Konto. Ein ruhendes Konto ist a) ein Konto mit einem den Gegenwert von US-Dollar nicht überschreitenden Wert, das folgende Voraussetzungen erfüllt: - Der Kontoinhaber hat innerhalb der letzten drei Jahre keine Transaktion hinsichtlich dieses Kontos oder eines anderen, mit diesem Konto gemäß 51 zusammengefassten Konto, beim meldenden Finanzinstitut veranlasst; - der Kontoinhaber ist innerhalb der letzten sechs Jahre mit dem meldenden Finanzinstitut betreffend das ruhende Konto oder ein anderes, mit diesem Konto gemäß 51 zusammengefassten Konto, nicht in Kontakt getreten; und, - im Fall eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags, ist das meldende Finanzinstitut nicht mit dem Kontoinhaber hinsichtlich dieses Kontos oder eines anderen, mit diesem Konto gemäß 51 zusammengefassten Kontos innerhalb der letzten sechs Jahre in Kontakt getreten. b) ein Konto mit einem den Gegenwert von US-Dollar nicht überschreitenden Wert, für das 40 Abs. 5 BWG oder 40 Abs. 7 BWG gilt. Jedes meldende Finanzinstitut kann auf ruhende Konten auch die Bestimmungen für meldepflichtige Konten anwenden; und 3. In 96 wird das Wort Sparanlagen durch das Wort Spareinlagen ersetzt. 4. In 107 Abs. 2 entfällt die Wortfolge und 2.
5 5 von 6 Zu III. (KontRegG) Zu Z 2 ( 3 Abs. 2 letzter Satz): Begründung: Die Einfügung der Bundesanstalt Statistik Österreich dient der Klarstellung insofern, als nunmehr nicht nur die Stammzahlenregisterbehörde ausdrücklich genannt ist. Zu Z 3 ( 4 Abs. 6 und 7): Der Abgabepflichtige soll über FinanzOnline von einer Kontenregistereinsicht der Abgabenbehörde verständigt werden. Die Erweiterung des Kreises der zugriffsberechtigten Behörden soll nur mit einem verstärkten Quorum beschlossen werden können. Zu Z 4 ( 6): Die Wortfolge im Wege von FinanzOnline soll bereits im Gesetzestext eingefügt werden. FinanzOnline ist auf dem höchsten Sicherheitsstandard und nach der Sicherheitsvorschrift ISO zertifiziert. Für die Übertragung von Daten wird das Verschlüsselungssystem Transport Layer Security (TLS) eingesetzt. Dieses hybride Verschlüsselungsprotokoll zur sicheren Datenübertragung im Internet garantiert, dass die Daten verschlüsselt werden, die Identität des Internet-Servers zweifelsfrei bestätigt wird und die Daten vollständig und unverändert übertragen werden. Zu Z 5 ( 8 Abs. 4 erster Satz): Die Änderung soll klarstellen, dass eine Konteneinschau bei Dritten überhaupt nur dann erfolgen darf, wenn der Abgabepflichtige vertretungsbefugt, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer des Kontos ist. Zu Z 7 ( 9): Abs. 1 sieht die richterliche Bewilligung jeder Konteneinschau durch einen Einzelrichter des Bundesfinanzgerichtes vor. Die interne Zuständigkeit ist im Wege der Geschäftseinteilung des Bundesfinanzgerichtes zu regeln. Dazu hat die Abgabenbehörde die Unterlagen über den Verkehr mit dem Abgabepflichtigen, das Auskunftsverlangen und die Begründung elektronisch vorzulegen (Abs. 2). Gemäß Abs. 3 hat das Bundesfinanzgericht das Vorliegen der Voraussetzungen binnen drei Tagen zu prüfen und zu entscheiden. Abs. 4 sieht die Möglichkeit eines Rekurses vor, über den ein Senat des Bundesfinanzgerichtes entscheidet. Durch den Verweis auf 288 BAO sind im vorliegenden Fall folgende Bestimmungen sinngemäß anzuwenden: 245 BAO (Rekursfrist ein Monat), 246 BAO (Rekurslegitimation), 250 BAO (Inhaltserfordernisse), 254 BAO (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) und 256 BAO (Rücknahme des Rekurses bis zur Bekanntgabe der Entscheidung). Entscheidet das Bundesfinanzgericht, dass die Konteneinschau zu Unrecht bewilligt wurde, gilt ein Verwertungsverbot der bei der Konteneinschau gefundenen Beweise (Abs. 5). Die Abs. 1 und 4 sind Verfassungsbestimmungen, weil durch sie eine neue Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes eingeführt und ein besonderer Rechtszug an einen Senat des Bundesfinanzgerichtes eröffnet wird. Zu Z 9 und 10 ( 10 Abs. 1 und 11 Z 1): Da eine richterliche Bewilligung der Konteneinschau durch das Bundesfinanzgericht vorgesehen werden soll, verringern sich die Aufgaben des Rechtsschutzbeauftragten und die Pflichten der Abgabenbehörde ihm gegenüber. Zu IV. (Kapitalabfluss-Meldegesetz): Zu Z 1: Ein weiterer Zweck des Kapitalabfluss-Meldegesetzes soll auch sein, Kapitalzuflüsse in den Zeiträumen zwischen dem jeweiligen Abschluss der Steuerabkommen mit der Schweiz und mit Liechtenstein und deren Inkrafttreten zu entdecken und steuerlich zu verwerten, die ansonsten steuerlich unentdeckt bleiben würden. Damit verbunden ist selbstverständlich auch ein weiterer Anreiz zur freiwilligen Darlegung früherer steuerlicher Verfehlungen. Zu Z 3 lit. a ( 3 Abs. 1): Kapitalabflüsse von Treuhandkonten von Notaren und Rechtsanwälten sollen aus der Meldepflicht ausgenommen werden, weil diese beiden Berufe bei der Durchführung von Treuhandschaften bereits strengen berufsrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Vorschriften diesbezüglich finden sich beispielsweise in
6 6 von 6 der Notariatsordnung (NO) sowie zb auch in den Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer über die Vorgangsweise bei notariellen Treuhandschaften. Pro Treuhandschaft ist ein eigenes Anderkonto anzulegen; nur der Notar ist, dem Treuhandauftrag entsprechend, zur Verfügung über das Treuhandkonto berechtigt. Die notariellen Treuhandkonten sind kurzfristige Konten, die ausschließlich der Abwicklung eines bestimmten Rechtsgeschäftes dienen. Daher sind in der Regel bereits Abflüsse von einem Bankkonto auf das Treuhandkonto von der Meldepflicht erfasst. Der letzte Satz trifft eine Anti-Missbrauchsregelung, damit die Meldepflicht nicht durch Umwandlung eines Privatkontos in ein Geschäftskonto umgangen wird. Zu Z 3 lit. b ( 3 Abs. 5): Diese Bestimmung soll Umgehungen dieses Gesetzes verhindern, nachdem Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmern ausgenommen werden. Wenn eine Geldwäschemeldung betreffend einen Kapitalabfluss von mehr als Euro von einem Geschäftskonto eines Unternehmers an die Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt erstattet wird, dann hat diese die Meldung an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten. Zu Z 5 ( 6): Hier wird geregelt, wie mit den Meldungen im Bereich der Abgabenverwaltung des Bundes verfahren wird. Einlangende Meldungen nach diesem Gesetz sind wie Kontrollmitteilungen elektronisch zu den betreffenden Abgabenakten hinzuzufügen. Gleichzeitig wird eine zentrale Prüfung erfolgen, welche Meldungen auf ein Risiko bezüglich nicht entrichteter Abgaben hindeuten, um Ermittlungsverfahren und abgabenbehördliche Prüfungen anzustoßen. Zu V. (GMSG): Zu Z 1, 3 und 4 ( 5 Abs. 1, 96 und 107 Abs. 2 ): Diese Änderung dient der Beseitigung eines Redaktionsfehlers. Zu Z 2 ( 87 Z 7 GMSG): Die Änderungen beziehen sich in materiell-rechtlicher Hinsicht auf die Absenkung der Bagatellschwelle für Konten, für die 40 Abs. 5 BWG oder 40 Abs. 7 BWG gilt. Diese Änderungen erfolgten im Hinblick auf die von der OECD vorgegebenen Richtwerte für Bagatellschwellen für ruhende Konten. In formeller Hinsicht beziehen sich die Änderungen im ersten Satz auf die Beseitigung eines Redaktionsfehlers.
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