Stellungnahme in der Konsultation der Europäischen Kommission zur Europäischen Privatgesellschaft

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1 European Office Stellungnahme in der Konsultation der Europäischen Kommission zur Europäischen Privatgesellschaft Oktober 2007 Verband Deutscher Maschinenund Anlagenbau e.v. Präsident: Manfred Wittenstein Hauptgeschäftsführer: Dr. Hannes Hesse European Office Leiter European Office: Holger Kunze Diamant Building Boulevard A. Reyers 80 B-1030 Brussels, Belgien Telefon Telefax european.office@vdma.org Internet VDMA Wir, die Investitionsgüterindustrie

2 1. Einleitung Der VDMA (Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau) ist der größte Investitionsgüterverband in Europa. Er ist Interessenvertreter, Dienstleister und Ansprechpartner für rund deutsche und europäische Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus. In Deutschland beschäftigt der Maschinen- und Anlagenbau rund Menschen, mit einem Umsatz von 167 Milliarden (2006) und einem Exportanteil von rund 75%. Die Investitionsgüterindustrie ist stark mittelständisch geprägt. Etwa 86% aller VDMA-Mitglieder sind gemäß neuer EU-Definition kleine und mittlere Unternehmen (KMU), zwei Drittel von ihnen beschäftigen sogar weniger als 100 Personen. Die Exportquote von 75%, wovon die Hälfte in die Mitgliedstaaten der EU ausgeführt wird, zeigt die starke Exportorientierung der Investitionsgüterindustrie. Auch wenn der Binnenmarkt im Hinblick auf das Inverkehrbringen von Produkten mittlerweile in vielen Bereichen gut funktioniert (z. B. durch die Maschinenrichtlinie), ist der Aufbau von europaweiten Unternehmensstrukturen mit erheblichen Schwierigkeiten und Kosten verbunden. Diese Probleme belasten die über geringere finanzielle und personelle Ressourcen verfügenden KMU erheblich. 2. Stellungnahme Der VDMA hat 2002 eine Umfrage bei ausgewählten Mitgliedsunternehmen zur Europäischen Privatgesellschaft (EPG) durchgeführt. Außerdem ist das Thema EPG Gegenstand eines kontinuierlichen Meinungsaustausches mit unseren Mitgliedsfirmen. Die folgenden Antworten auf die in dem Konsultationsdokument aufgeworfenen Fragen spiegeln das so gewonnene Meinungsbild der VDMA-Mitgliedsunternehmen wider. Frage 1: 1.1. Ist Ihr Unternehmen aufgrund der Rechtsform Hindernissen beim grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr ausgesetzt? 1.2. Wenn ja, erklären Sie bitte, welche der Hindernisse Sie am meisten belasten: X X X Die Schwierigkeit, mit verschiedenen Gesellschaftsrechtssystemen umzugehen (Rechtsberatungskosten und sonstige Beratungskosten). Fehlendes Vertrauen in fremde Rechtsformen bei Geschäftsbeziehungen mit Partnern anderer Mitgliedstaaten. Unterschiedliche nationale Vorschriften für die Unternehmenstätigkeit, die das Tagesgeschäft/Alltagsmanagement/interne Verwaltung teurer machen. Andere Hindernisse bezogen auf die Rechtsform Ihres Unternehmens bei grenzüberschreitender Tätigkeit (Welche?) - 2 -

3 Frage 3: 3.1. Denken Sie, dass ein Bedürfnis für eine neue Rechtsform EPG gegeben ist? Bitte begründen Sie Ihre Antwort. Die bereits erwähnte VDMA-Umfrage von 2002 ergab, dass 95% der Unternehmen neue Tochtergesellschaften in EU-Mitgliedstaaten in Form einer EPG gründen würden, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten. Die überwiegende Mehrheit der Unternehmen (66%) würde eine EPG auch dann als Gesellschaftsform für neue Tochterunternehmen wählen, wenn die jeweiligen nationalen arbeits- und steuerrechtlichen Vorschriften Anwendung fänden. 54% der Unternehmen haben sogar angegeben, bereits bestehende Tochtergesellschaften in eine EPG umwandeln zu wollen. Als überragenden Vorteil sehen die Firmen vor allem an, dass sie sich nicht mehr mit im Zeitpunkt der Umfrage in der EU bestehenden 15 unterschiedlichen Gesellschaftsrechtssystemen auseinandersetzen müssen und dadurch geringere Beratungskosten bei der Errichtung einer Gesellschaft und der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages entstehen. Ebenso versprechen sich die Unternehmen von der Einführung einer europäischen Gesellschaftsform für KMU eine größere Kalkulierbarkeit von Risiken im Hinblick auf die Haftung der Gesellschaft bzw. der Geschäftsführer. Insgesamt werden von den Unternehmen neben den genannten rechtlichen Aspekten aber auch die organisatorischen Vorteile einer EPG betont. Hierzu gehört vor allem die Schaffung einheitlicher Strukturen, insbesondere im Hinblick auf die Organe der Gesellschaft und dadurch auch ein geringerer Aufwand bei der Leitung der Tochtergesellschaften. Darüber hinaus halten die Firmen folgende Aspekte für wichtig: Größere Rechtssicherheit, insbesondere bei der Einhaltung der Formalien einer Gesellschafterversammlung Flexibilisierung der Registrierung der EPG Erleichterung grenzüberschreitender Unternehmenszusammenschlüsse Größere Transparenz der Unternehmenszusammenschlüsse Einheitliche Finanzierung bzgl. der Ausgabe und Übertragung von Geschäftsanteilen. Nicht zu unterschätzen ist auch die psychologische Barriere, Tochterunternehmen nach einem gänzlich unbekannten System zu errichten, ohne dass dem Unternehmen die Konsequenzen haftungsrechtlicher Art sowie andere Verpflichtungen klar sind. Diese fehlende Transparenz lässt die Risikobereitschaft insbesondere von KMU erheblich sinken. Der Eintritt in fremde Märkte fällt KMU wesentlich leichter, wenn sie diesen durch eine ihnen vertraute Organisationsform realisieren können Hätte die Gesellschaftsrechtsform EPG als solche für Ihre Geschäfte einen Mehrwert ( Europäisches Label )? Wäre sie für grenzüberschreitende Geschäfte hilfreich? Das europäische Label einer EPG hat für KMU große Bedeutung. Darüber hinaus würde die EPG grenzüberschreitende Aktivitäten von KMU erleichtern. Ihren Geschäftspartnern in - 3 -

4 anderen Mitgliedstaaten wären die Strukturen einer EPG z. B. die Haftungsregelungen bekannt, so dass sie wüssten, worauf sie sich einließen Könnte ein EPG-Statut die genannten Probleme aus Frage 1 Ihrer Ansicht nach lösen? Wäre es das optimale Mittel? Bitte erklären Sie warum. Ja, weil die bestehenden gesellschaftsrechtlichen Instrumente die geschilderten Probleme nicht beseitigen. Die Europa AG ist für KMU bereits aufgrund der Höhe des Haftungskapitals ungeeignet. Die Richtlinie über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften hilft KMU bei den geschilderten Problemen nicht, weil es nicht darum geht, grenzüberschreitend zu verschmelzen. Im Gegenteil, es geht darum unabhängig zu bleiben deshalb werden Tochtergesellschaften in anderen EU-Mitgliedstaaten gegründet. Frage 4: 4.1. Wenn Ihr Unternehmen grenzüberschreitend tätig ist oder eine grenzüberschreitende Tätigkeit plant, würden Sie es bevorzugen: X eine Niederlassung in einem anderen EU-Staat zu gründen grenzüberschreitende Leistungen anzubieten unter ausschließlicher Beibehaltung des Firmensitzes im eigenen Mitgliedstaat Wenn Sie einen Geschäftsbetrieb in einem anderen EU-Staat haben/gründen wollen, welche Art von Gründung haben Sie bevorzugt/würden Sie bevorzugen: X Tochtergesellschaft Niederlassung ohne formale Organisation 4.3. Wenn Sie die Gründung einer Tochtergesellschaft vorziehen, würden Sie diese in dem anderen Mitgliedstaat anmelden in einer nationalen Rechtsform dieses Mitgliedstaates in einer Rechtsform des eigenen Mitgliedstaates, wenn dies erlaubt und automatisch von dem anderen Mitgliedstaat anerkannt wird oder wenn einige wenige Anforderungen erfüllt werden müssten (Einführung eines single company passport ). X in der Rechtsform der EPG mit mehreren Anteilseignern. X in der Rechtsform der EPG mit einem Anteilseigner. Bitte begründen Sie Ihre Auswahl, bei Mehrfachnennung gewichten Sie bitte Ihr Ergebnis: Die Wahl einer nationalen Rechtsform des Aufnahme-Mitgliedstaates erfordert kostenintensive Beratung im Hinblick auf Gründungsvoraussetzungen und die - 4 -

5 Gestaltung des Gesellschaftsvertrages und ist daher keine zufriedenstellende Lösung. Die Rechtsform des eigenen Mitgliedstaates hat den Nachteil, dass sie nicht eingebettet ist in die Rechtsordnung des Aufnahme-Mitgliedstaates. Daraus resultieren zahlreiche Rechtsfragen und damit Rechtsunsicherheit, was sich z.b. bei der Gründung von Limited-Gesellschaften in Deutschland bereits gezeigt hat Denken Sie, es würde für Unternehmensgruppen hilfreich sein, Tochtergesellschaften in Form der EPG zu gründen? III. Welches Modell der EPG wäre sinnvoll? Frage 9: Welches EPG-Modell ist Ihrer Ansicht nach am besten durchführbar: Modell A: EPG mit mehreren Gesellschaftern Modell B: EPG mit einem Gesellschafter ein anderes Modell (Bitte beschreiben Sie dessen Charakteristika.) Bitte erklären Sie Ihre Auswahl: Grundsätzlich sollte das EPG-Modell so flexibel sein wie möglich und einen breiten Anwendungsbereich haben; Modell A ist deshalb die optimale Lösung. Modell B sollte nur als zweitbeste Lösung in Betracht gezogen werden, wenn Modell A zum jetzigen Zeitpunkt nicht realisierbar ist. Frage 10: Welche der Gestaltungsoptionen für die EPG bevorzugen Sie Option 1 (ausführliches und komplettes Statut) Option 2a (flexibles Statut mit Verweisungen auf die generellen Prinzipien des EU-Rechts) Option 2b (flexibles Statut mit Verweisungen auf das jeweilige nationale Recht) X Sonstige Option Bitte erklären Sie, warum Sie die gewählte Variante bevorzugen: Die VDMA-Umfrage hat gezeigt, dass die Unternehmen von der Einführung einer EPG erwarten, dass die derzeitigen Unterschiede bei der Gründung und auch täglichen Geschäftsführung von Tochtergesellschaften in den verschiedenen EU- Mitgliedstaaten im wesentlichen entfallen und sich dadurch Beratungs- und Informationskosten sowie Unsicherheiten über Haftungsrisiken etc. reduzieren. Das kann nur erreicht werden, wenn die Anwendung ergänzender nationaler Vorschriften des Gesellschaftsrechts ausgeschlossen wird

6 Ein EPG-Statut, das auf das nationale Gesellschaftsrecht verweist, würde eine Mischung aus europäischen und nationalen Regelungen erzeugen, die eher mehr als weniger Beratungsbedarf mit sich bringt. KMU brauchen ein gesellschaftsrechtliches Instrument, das die wesentlichen Bereiche eindeutig regelt. Auslegungsprobleme müssen europaweit durch den EuGH geklärt werden. Klar ist, dass Fragen des allgemeinen Zivilrechts (Vertragsschluss, Vollmachten), die natürlich auch beim Gesellschaftsrecht eine Rolle spielen, weiterhin auf der Grundlage der nationalen Rechtsordnungen beantwortet werden müssen. Entscheidend für die Höhe der anfallenden Beratungskosten sind jedoch eher die klassischen gesellschaftsrechtlichen Regelungen als die nur begleitend anwendbaren Vorschriften des allgemeinen Zivilrechts. Außerdem sollte das EPG-Statut möglichst viel Gestaltungsfreiheit für die Gesellschafter lassen, um die EPG den unterschiedlichen, individuellen Bedürfnissen der KMU anpassen zu können. Mustersatzungen, die alle regelungsbedürftigen Punkte enthalten, sollten dem Statut als Anhang beigefügt werden. Dadurch könnte ein hohes Maß an Rechtssicherheit gewährleistet werden. Darüber hinaus können nationale Gerichte streitige Punkte, die nach einer Mustersatzung geregelt wurden, kaum antweifeln, da hinter der Regelung die Autorität des europäischen Gesetzgebers steht. Im Übrigen begrüßen gerade KMU die Möglichkeit, europäische Tochtergesellschaften nach Mustersatzungen gründen zu können, da sie sich davon vor allem die ersehnte Reduzierung des Arbeits- und Kostenaufwandes versprechen. V. Sozialaspekte Einbeziehung der Arbeitnehmer (Informationen, Beratung und Mitbestimmung) im Entscheidungsprozess des Unternehmens Frage 13: Was wäre Ihrer Meinung nach die beste Lösung für die EPG: Es sollte einen einheitlichen oder minimalen EU-Standard für die Einbeziehung der Arbeitnehmer/Mitbestimmung in der EPG geben. Das EPG-Statut sollte die Einbeziehung/Mitbestimmung der Arbeitnehmer entsprechend der Vorschriften zur Societas Europaea (SE) übernehmen. X Vorschriften zur Mitbestimmung sollten sich nach dem nationalen Recht des EU- Mitgliedstaates richten, in dem die EPG ihren Sitz hat. Vorhandene Rechte der Arbeitnehmer sollten gewahrt werden, wenn ein nationales Unternehmen in eine EPG oder eine EPG in eine nationale Unternehmensform umgewandelt wird (wenn das Niveau der EPG höher als im staatlichen Recht ist, das nach der Umwandlung anwendbar ist). Bitte begründen Sie Ihre Antwort. Die Vorschriften zur SE sind zu komplex und eignen sich nicht für eine Gesellschaftsform, die auf die Bedürfnisse von KMU zugeschnitten ist. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass KMU aufgrund ihrer geringeren Beschäftigtenzahl wesentlich seltener Mitbestimmungsregeln unterfallen als Unternehmen, für die die SE in Betracht kommt

7 Schließlich dürfte es sich bei der Gründung einer EPG in der Regel um eine Neugründung einer Tochtergesellschaft handeln. Schützenswerte Arbeitnehmer sind also noch nicht vorhanden, so dass im Stadium der Gründung auch keine Mitbestimmung erforderlich ist. Ist die EPG dann errichtet, gilt für sie das jeweilige nationale Arbeitsrecht des Sitzstaates und damit kämen auch die nationalen Mitbestimmungsregeln zur Anwendung. Um Befürchtungen entgegenzuwirken, die EPG könnte benutzt werden, um über Holding-, Fusions- und Joint Venture-Konstruktionen die Arbeitnehmermitbestimmung auszuhebeln, könnte in der Verordnung ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es in diesen Fällen bei den Mitbestimmungsregeln der SE-Verordnung bzw. der 10. Richtlinie bleibt. Kontakt: Dr. Claudia Schöler VDMA European Office Bd. A. Reyers Brüssel Tel: claudia.schoeler@mcm.be - 7 -

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