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1 Abrechnung von Sanierungsmaßnahmen - Werkstattgespräch am in Würzburg 1

2 Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch ( 136 ff. BauGB) VV-Städtebauförderung Städtebauförderungsrichtlinien vom 23. November 2006 (GABl. S. 568), geändert am (GABl. S. 528) mit Vordrucken Zuwendungsbescheid mit Nebenbestimmungen (NBest-Städtebau) Landeshaushaltsordnung ( 23 und 44) sowie die VV zur LHO VOB, Gemeindewirtschaftsrecht 2

3 Zur Gesamtverantwortung der Stadt Kommunale Selbstverwaltungsaufgabe Stadt handelt eigenverantwortlich Sie entscheidet über Ob und Wie der Erneuerung Sie bestimmt das Gebiet Sie legt die Prioritäten und Erneuerungsziele im Einzelnen fest Sie trägt 40 % der förderfähigen Kosten sowie die nicht förderfähigen Kosten Das Land fördert (Fördersatz 60 %) und berät 3

4 Besonderheiten der Städtebauförderung Keine Projektförderung, sondern gebietsbezogene Förderung einer Gesamtmaßnahme als Einheit Vielzahl und Austauschbarkeit von Einzelmaßnahmen Lange Laufzeit der Erneuerungsmaßnahme Es fallen nicht nur Kosten sondern auch Einnahmen an Förderfähig sind letztendlich nur die unrentierlichen Kosten einer Gesamtmaßnahme 4

5 Abrechnung: Warum? Wer? Abrechnung ist der Verwendungsnachweis gegenüber der Bewilligungsbehörde (in BW: Regierungspräsidium), dass die Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden ist ( 44 Abs. 1 LHO und Städtebauförderungsrichtlinien) Die Gemeinde (Zuwendungsempfänger) hat im Verhältnis Gemeinde zum Land (und mittelbar zum Bund) eine Abrechnung vorzunehmen 5

6 Wozu dient die Abrechnung? Die ausgezahlten Fördermittel stellen lediglich Vorauszahlungen dar Die Abrechnung ist Grundlage für die abschließende Förderentscheidung des Regierungspräsidiums In der Förderentscheidung wird endgültig festgelegt, ob und in welchem Umfang die Finanzhilfen - als Zuschuss oder - als Darlehen gewährt werden, - durch andere Finanzierungsmittel zu ersetzen oder - zurückzuzahlen sind 6

7 Wo liegen die Schwierigkeiten? Zu lange Verfahrensdauer (20 bis 30 Jahre) Schlechte Dokumentation Wechsel der Bearbeiter Die Sanierungsbetroffenen wurden nicht auf die anfallenden Ausgleichsbeträge hingewiesen Verzinsung bei einem unsachgemäßen Mittelabruf (z.b. erneuerungsbedingte Einnahmen wurden nicht berücksichtigt) Probleme bei den erneuerungsbedingten Einnahmen, insbesondere bei der Ermittlung der Ausgleichsbeträge und der Wertansätze bei Grundstücken Schwierige Förderentscheidungen zeitnah und nicht erst bei der Abrechnung treffen 7

8 Maßnahmen zur Beschleunigung von Abrechnungen Die Förderregelungen wurden im Laufe der Zeit vereinfacht ( Bürokratieabbau und immer weniger Personal) Es wurden kleinere Fördermaßnahmen abgegrenzt und die Laufzeit auf ca. 10 Jahre begrenzt Stärkung des Kernbereichs der städtebaulichen Erneuerung z.b. durch Erhöhung und Vereinheitlichung von Förderobergrenzen Verminderung eher verwaltungsaufwändigerer Sachverhalte und Klarstellungen zur Verminderung von Förderanfragen 8

9 Auszahlungsantrag = Teil der Abrechung Jedem Auszahlungsantrag ist ein Zwischennachweis beizufügen, er ist Bestandteil des Auszahlungsantrags Er enthält alle seit dem letzten Zwischennachweis angefallenen Einnahmen und die zur Förderung angemeldeten Ausgaben (ggf. auch Grundstücksnachweis aktualisieren) Fördermittel dürfen nur abgerufen werden, wenn keine erneuerungsbedingten Einnahmen zur Verfügung stehen Die Gemeinde hat verschiedene Erklärungen abzugeben, etwa dass alle erneuerungsbedingten Einnahmen berücksichtigt und nur zuwendungsfähige Kosten enthalten sind 9

10 Unrichtige Angaben Fehlerhaft abgerufene Fördermittel sind zurückzuzahlen und zu verzinsen (Zinsberechnung wurde vereinfacht) Fehler können passieren, bewusst unrichtige Angaben können aber zu strafrechtlichen Konsequenzen führen 10

11 Gegenstand der Abrechnung Die zuwendungsfähigen Kosten der Erneuerungsmaßnahme Die erneuerungsbedingten Einnahmen (z.b. Grundstückserlöse, Ausgleichsbeträge) Die Wertansätze (z.b. für Grundstücke, die privatwirtschaftlich nutzbar sind oder für Einnahmen, die erst später anfallen) 11

12 Form der Abrechnung Für die Abrechnung ist der hierfür bestimmte Vordruck zu verwenden Grundlage der Abrechnung ist die Summe der erneuerungsbedingten Einnahmen und die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben aus den Zwischennachweisen wichtig ist ein vollständiger Grundstücksnachweis Es ist ein aussagefähiger Schlussbericht zu erstellen und der Abrechnung beizufügen, der über die erreichten Sanierungsziele Aufschluss gibt 12

13 Wann ist abzurechnen? Die Abrechnung ist vorzunehmen, wenn die Erneuerungsmaßnahme im Hinblick auf die Förderung abgeschlossen ist Die Aufhebung der Erneuerungssatzung ist nicht mehr zwingende Voraussetzung für den förderrechtlichen Abschluss der Erneuerungsmaßnahme 13

14 Abschluss von Erneuerungsmaßnahmen Eine Erneuerungsmaßnahme ist, unabhängig vom Ablauf des Bewilligungszeitraums, im Hinblick auf die Förderung abgeschlossen, wenn sie durchgeführt ist oder sich als undurchführbar erweist das Regierungspräsidium sie für beendet erklärt (förderrechtliche Abschlusserklärung) Die Gemeinde hat innerhalb von 6 Monaten dem Regierungspräsidium eine Abrechnung vorzulegen Diese Abrechnung bildet die Grundlage für die abschließende Förderentscheidung 14

15 Grundstücksveräußerungserlöse Grundstücksveräußerungserlöse sind erneuerungsbedingte Einnahmen, wenn der Grunderwerb, Finanzierungskosten für den Grunderwerb oder Kosten der Freilegung gefördert worden sind 15

16 Ausgleichsbeträge Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Erneuerungsgebiet gelegenen Grundstücks hat nach 154 Abs. 1 BauGB an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag zu entrichten, wenn die Erneuerung im umfassenden Verfahren durchgeführt worden ist Der Ausgleichsbetrag stellt eine Abschöpfung der durch die Erneuerung herbeigeführten Bodenwertsteigerung dar; der Wert von Gebäuden bleibt unberücksichtigt Die Gemeinde ist zur Erhebung des Ausgleichsbetrags verpflichtet (= erneuerungsbedingte Einnahme) 16

17 Ablösung des Ausgleichsbetrags ( 154 Abs. 3 Satz 2 BauGB) Vorteile für die Gemeinde, aber nur bis zur Aufhebung der Satzung möglich Geringer Verwaltungsaufwand gegenüber Veranlagung Rechtsmittelverfahren und Prozessrisiko wird vermieden Es ergeben sich Einsparungen im Einzugsverfahren Die Erhebung ist kommunalpolitisch leichter durchzusetzen Tipp: Umfassend von der Ablösung Gebrauch machen Im Falle der Ablösung können Abschläge vorgenommen werden. 17

18 Ausgleichsbeträge in der Abrechnung Ausgleichsbeträge, die bereits eingenommen worden sind, sind erneuerungsbedingte Einnahmen und damit mit dem tatsächlichen Betrag einzusetzen Von Ausgleichsbeträgen, die zum Zeitpunkt der Abrechnung noch nicht erhoben sind, können 20 % pauschal abgezogen werden (Nr StBauFR) Beispiel: Ausgleichsbeträge lt. Gutachten Abschlag von 20 % In die Abrechnung einstellen Euro Euro Euro 18

19 Erklärungen in der Abrechnung Einnahmen und Ausgaben stimmen mit den Büchern überein Alle sanierungsbedingten Einnahmen sind berücksichtigt Es sind keine Ausgaben mehrfach aufgeführt Die Abrechnung enthält nur zuwendungsfähige Kosten Die Ausgaben waren zur Zielerreichung notwendig Es wurde wirtschaftlich und sparsam verfahren Beim Grunderwerb lag jeweils ein Verkehrswertgutachten vor, dem der Kaufpreis entspricht, ebenso bei Entschädigungen wegen Substanzwertverlusten Der Abrechnung sind keine Belege beizufügen; das Regierungspräsidium kann die Vorlage von Belegen und weiteren Unterlagen verlangen 19

20 Überblick zur Städtebauförderung und die anteiligen Bundesfinanzhilfen In Baden-Württemberg wurden seit 1971 über 6,3 Mrd. Euro Bundes- und Landesfinanzhilfen eingesetzt (davon rd. 5,2 Mrd. LFH und 1,1 Mrd. BFH mit Investitionspakt und Konjunkturprogrammen) Insgesamt wurden rd Sanierungsgebiete in 827 Städten und Gemeinden gefördert Der auf BW entfallende Anteil der Bundesfinanzhilfen lag bis 1990 bei ca. 15,5 %, danach unter 1 % pro Jahr und ist im Jahr 2012 auf etwa 8,3 % angestiegen Der durchschnittliche Anteil der Bundesfinanzhilfen seit 1971 bis 2012 liegt bei ca. 7,7 % (zum Vergleich: Königsteiner Schlüssel ca. 12,5 %) 20

21 250,0 200,0 Städtebauförderung in Baden-Württemberg 1971 bis 2012 im Durchschnitt pro Jahr (in Mio. Euro) Bund Land 150,0 100,0 50,0 0,0 Aufnahmejahre

22 5,0 4,5 4,0 Durchschnittliche Finanzhilfeanteile je Gebiet (Bund, Land, Kommune) (in Mio. Euro) Bundesfinanzhilfen Landesfinanzhilfen Gemeindeanteil 3,5 3,0 2,5 2,0 1,5 1,0 0,5 0,0 Aufnahmejahre

23 Höhe der Förderung der Sanierungsmaßnahmen Durchschnittlicher Förderrahmen je Gebiet 3,6 Mio., davon ca Bundesfinanzhilfen (ca. 10 %) und 1,87 Mio. Landesfinanzhilfen (ca. 52 %) Es haben nur 15 Maßnahmen einen Förderrahmen von mehr als 20 Mio. Euro, davon sind 14 abgerechnet Höchste Förderung 36,5 Mio. Euro Landesfinanzhilfe; nur 6 Maßnahmen haben Bundes- und Landesfinanzhilfen zwischen 20 und 29 Mio. Euro erhalten 23

24 Abgerechnete Finanzhilfen 69 % aller Finanzhilfen nach Bund-Länderdarunter Programmen alle von Sanierung + Entwicklung (SEP): 85 % 70 % von Soziale Stadt: 17 % 17 % von Stadtumbau-West: 4 % alle Bundesfinanzhilfen Investitionspakt: 40 % bis 1997 neue Programme: 0 % (derzeit noch 3 Bund- Länder-Maßnahmen aus 1998 und 1999 offen) 24

25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 25

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