AKTUELLE MIETRECHTSPRECHUNG, DIE DER VERWALTER KENNEN SOLLTE. Dr. Keno Zimmer, StWB Wohnen GmbH

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1 AKTUELLE MIETRECHTSPRECHUNG, DIE DER VERWALTER KENNEN SOLLTE Dr. Keno Zimmer, StWB Wohnen GmbH

2 2 fast mietrechtliche Entscheidungen hat der BGH seit 2002 gefällt nachfolgend stelle ich Ihnen 7 Urteile aus dem Jahr 2015 vor, die aus meiner Sicht für die Verwalterpraxis von hoher Bedeutung sind

3 3 Gliederung 1. Schönheitsreparaturklauseln 2. Rauchen auf dem Balkon 3. Kündigung wegen verweigerter Duldung von Modernisierungsmaßnahmen 4. Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern 5. Mieterinsolvenz und Kündigungsrecht des Vermieters 6. Grenzen des Zurückbehaltungsrechts des Mieters ( 320 BGB) 7. Kündigung wegen Zahlungsverzug Bezug von Sozialleistungen

4 4 1. Schönheitsreparaturen

5 BGH, Urteil vom , VIII ZR 185/14 5 Sachverhalt: V vermietet zum eine unrenovierte Wohnung an M. Dafür, dass M in 3 von 4 Räumen noch Anstricharbeiten durchführt, erlässt V dem M die Miete bis Die Schönheitsreparaturen werden im Mietvertrag mit weichem Fristenplan auf den Mieter abgewälzt. Der Vermieter verlangt von M bei Mietende 2011 Schadenersatz für unter Fristsetzung geforderte, nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen.

6 BGH, Urteil vom , VIII ZR 185/14 6 Die formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt (insoweit Aufgabe von BGH, Rechtsentscheid vom 1. Juli VIII ARZ 9/86, BGHZ 101, 253).

7 BGH, Urteil vom , VIII ZR 185/14 7 Unrenoviert oder renovierungsbedürftig ist eine Wohnung nicht erst dann, wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder völlig abgewohnt ist. Maßgeblich ist, ob die dem Mieter überlassene Wohnung Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum aufweist, wobei solche Gebrauchsspuren außer Acht bleiben, die so unerheblich sind, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Gewicht fallen. Es kommt letztlich darauf an, ob die überlassenen Mieträume den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln.

8 BGH, Urteil vom , VIII ZR 185/14 8 Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit der Renovierungsklausel, obliegt es ihm, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig war. Die Darlegungs- und Beweislast für die Gewährung einer angemessenen Ausgleichsleistung trifft den Vermieter.

9 BGH, Urteil vom , VIII ZR 242/13 9 Sachverhalt: V vermietet M eine Wohnung mit flexibel formulierten Renovierungsfristen. Ob die Wohnung bei Mietbeginn renoviert war, ist streitig. Die Parteien vereinbaren eine ebenfalls flexibel formulierte Quotenabgeltungsklausel, wonach der M zeitanteilig Kosten der Renovierung zu erstatten hat, soweit die Renovierungsfristen bei Mietende noch nicht abgelaufen sind, und der Abnutzungszustand keine Verlängerung der flexibel vereinbarten Fristen erfordert. Die Fristen laufen ab Übergabe der Mietsache bzw. seit Durchführung der letzten Renovierung. Der V verlangt von M bei Mietende wegen exzessiven Rauchens Schadenersatz für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturarbeiten über 4.440,26, jedenfalls in Höhe der nach der Quotenklausel errechneten anteiligen Kosten über 2.261,26.

10 BGH, Urteil vom , VIII ZR 242/13 10 Quotenabgeltungsklauseln benachteiligen den Mieter nach 307 Abs. 1 BGB unangemessen und sind daher unwirksam, weil sie von dem Mieter bei Vertragsschluss verlangen, zur Ermittlung der auf ihn im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zukommenden Kostenbelastung mehrfach hypothetische Betrachtungen anzustellen, die eine sichere Einschätzung der tatsächlichen Kostenbelastung nicht zulassen (teilweise Aufgabe von BGH, Urteil vom 26. September VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 Rn. 14 ff.).

11 11 Schönheitsreparaturklauseln Hinweise für die Verwalterpraxis Schönheitsreparaturen sollen wohl nicht via AGB auf den Mieter abwälzbar sein. Bislang h. M ist immerhin noch, dass die Pflicht des Vermieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen ( 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) abdingbar ist. Liegt die Lösung vielleicht darin, den unrenovierten Zustand der Wohnung als vertragsgemäß zu definieren?

12 12 2. Rauchen auf dem Balkon

13 BGH, Urteil vom , V ZR 110/14 13 Sachverhalt: Zwei Mietparteien eines Mehrfamilienhauses streiten über Zigarettenqualm. Sie wohnen im Erdgeschoss bzw. im 1. OG und die Balkone der Wohnungen liegen übereinander. Die Mieter im Erdgeschoss sind Raucher und nutzen den Balkon mehrmals am Tag zum Rauchen, wobei der Umfang des täglichen Zigarettenkonsums streitig ist. Die Mieter im 1. OG fühlen sich als Nichtraucher durch den von dem Balkon aufsteigenden Tabakrauch gestört und verlangen deshalb von den EG-Mietern, das Rauchen auf dem Balkon während bestimmter Stunden zu unterlassen.

14 BGH, Urteil vom , V ZR 110/14 14 Die Störung eines Mieters in seinem Besitz durch den Tabakrauch eines anderen Mieters, der auf dem Balkon seiner Wohnung raucht, ist auch dann eine verbotene Eigenmacht im Sinne des 858 Abs. 1 BGB, wenn dem anderen Mieter im Verhältnis zu seinem Vermieter das Rauchen gestattet ist. Nach dem auf den Besitzschutzanspruch ( 862 Abs. 1 BGB) entsprechend anzuwendenden Maßstab des 906 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter Einwirkungen durch das Rauchen eines anderen Mieters nicht verbieten, wenn sie einen verständigen Nutzer in dem Gebrauch der Mietsache nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.

15 BGH, Urteil vom , V ZR 110/14 15 Der Unterlassungsanspruch nach 862 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht auch gegenüber wesentlichen Beeinträchtigungen nicht uneingeschränkt, weil der durch den Rauch gestörte Mieter auf das Recht des anderen Mieters Rücksicht nehmen muss, seine Wohnung vertragsgemäß zu nutzen, wozu grundsätzlich auch das Rauchen in der eigenen Wohnung gehört.

16 BGH, Urteil vom , V ZR 110/14 16 Gesundheitsschädliche Immissionen durch Tabakrauch sind wesentliche Beeinträchtigungen, die nicht geduldet werden müssen. Das gilt auch im Verhältnis von Mietern untereinander. Der Mieter, der unter Berufung auf die Gesundheitsschädlichkeit des Passivrauchens von einem anderen Mieter verlangt, das Rauchen auf dem Balkon zu unterlassen, muss das sich aus den Nichtraucherschutzgesetzen ergebende Indiz erschüttern, dass mit dem Rauchen im Freien keine solchen Gefahren einhergehen.

17 17 Rauch auf dem Balkon Hinweise für die Verwalterpraxis Um einer Haftung wegen Mängeln der Mietsache zu entgegen, sollte jeder Vermieter eine Gebrauchsregelung zum Rauchen auf dem Balkon in den Mietvertrag aufnehmen. Für die Zeiten, in denen beide Mieter an einer Nutzung ihrer Balkone interessiert sind, sind dem einen Mieter Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf.

18 18 3. Kündigung wegen verweigerter Duldung von Modernisierungsmaßnahmen

19 BGH, Urteil vom , VIII ZR 281/13 19 Sachverhalt: Im Jahr 2010 stellte der V. im Dachstuhl des Gebäudes, in dem sich die Wohnung des M. befindet, einen Hausschwammbefall fest. Im November 2010 zog der M. in ein Hotel, um dem V. die Durchführung von Notmaßnahmen zu ermöglichen, kehrte jedoch anschließend in die Wohnung zurück. Als der V. wenige Monate später weitere Sanierungsarbeiten ankündigte, gewährte der M. dem V. keinen Zutritt. Erst nachdem dieser eine einstweilige Verfügung auf Zutritt zur Wohnung erstritten hatte, konnten die Arbeiten beginnen. Parallel dazu kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos. Als der M. dann vier Wochen später Handwerkern zwecks Durchführung von Installationsarbeiten den Zutritt zum Keller verweigerten, kündigte der V. erneut fristlos. Der M. argumentierte, dass zunächst einmal geklärt werden müsse, ob er verpflichtet sei, die Handwerker in die Wohnung zu lassen, ob er die angekündigten Arbeiten dulden müsse.

20 BGH, Urteil vom , VIII ZR 281/13 20 a) Eine Kündigung des Vermieters wegen der Verletzung der Pflicht des Mieters, Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten zu dulden, kommt nicht erst dann in Betracht, wenn der Vermieter gegen den Mieter vor Ausspruch der Kündigung einen (rechtskräftig) titulierten Duldungstitel erstritten hat. b) Dem Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses vielmehr auch schon vor Erhebung einer Duldungsklage und Erwirkung eines Titels unzumutbar sein mit der Folge, dass eine fristlose Kündigung das Mietverhältnis beendet; gleichermaßen kann die verweigerte Duldung eine derart schwere Vertragsverletzung sein, dass (auch) eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt ist.

21 BGH, Urteil vom , VIII ZR 281/13 21 c) Ob das Mietverhältnis nach verweigerter Duldung durch den Mieter aufgrund der ausgesprochenen Kündigung sein Ende gefunden hat, hat der Tatrichter allein auf der Grundlage der in 543 Abs. 1 BGB beziehungsweise in 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB genannten Voraussetzungen unter Abwägung aller im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände zu prüfen. d) Der Mieter trägt das Risiko eines Irrtums über die Rechtslage grundsätzlich selbst. Entscheidet er sich bei zweifelhafter Rechtslage für die Nichterbringung der Leistung, handelt er bei Fehleinschätzung der Rechtslage daher regelmäßig zumindest fahrlässig.

22 22 Kündigung wegen verweigerter Duldung Hinweise für die Verwalterpraxis Die Begründetheit der Kündigung hängt davon ab, ob Gegenrechte des Mieters bestehen, die ihn berechtigen, den Zutritt von deren Erfüllung abgängig zu machen um welche Arbeiten es im Einzelnen für den Vermieter ging, wie umfangreich und dringend sie waren, welche Beeinträchtigungen sich hieraus für die Mieter ergaben, welche Bedeutung die alsbaldige Durchführung der Arbeiten aus wirtschaftlicher Sicht für die Klägerin hatten, welche Schäden und Unannehmlichkeiten der Klägerin dadurch entstanden sind, dass die Beklagten erst nach einem halben Jahr unter dem Eindruck des die einstweilige Verfügung bestätigenden AG-Urteils gewährt haben, ob auch dem Vermieter Pflichtverletzungen zur Last fallen.

23 23 4. Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern

24 24 BGH, Urteil vom , VIII ZR 290/14 und VIII ZR 216/14 Sachverhalt: In beiden Fällen (aus Sachsen-Anhalt) hatten die Vermieterinnen beschlossen, ihren Wohnungsbestand einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und warten zu lassen. Die beklagten Mieter hatten jeweils den Einbau mit der Begründung abgelehnt, sie hätten bereits selbst eigene Rauchwarnmelder angebracht.

25 25 BGH, Urteil vom , VIII ZR 290/14 und VIII ZR 216/14 Den Einbau von Rauchwarnmeldern, den der Vermieter mit Rücksicht auf eine entsprechende bauordnungsrechtliche Verpflichtung - hier 47 Abs. 4 Satz 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) - vornimmt, hat der Mieter auch dann zu dulden, wenn er die Wohnung bereits mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat.

26 26 BGH, Urteil vom , VIII ZR 290/14 und VIII ZR 216/14 Die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern führt regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit, insbesondere dann, wenn ein Mehrfamilienhaus durch den Vermieter einheitlich mit solchen Geräten ausgestattet wird. Dadurch, dass Einbau und spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude "in einer Hand" sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung im Sinne von 555b Nr. 4 und 5 BGB führt. Dies gilt auch im Vergleich zu einem Zustand, der bereits dadurch erreicht ist, dass der Mieter von ihm ausgewählte Rauchmelder eingebaut hat.

27 27 Rauchwarnmelder Hinweise für die Verwalterpraxis Der Einbau von Rauchwarnmeldern stellt laut VIII. Zivilsenat eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne von 555b BGB dar. Achtung WEG-Verwalter: dann bedürfte ihr Einbau gemäß 22 Abs. 2 Satz 1 WEG an und für sich der doppelt qualifizierten Mehrheit. Gleichwohl ist im Wohnungseigentumsrecht daran festzuhalten, dass die Installation von Rauchwarnmeldern in Bundesländern mit gesetzlich vorgeschriebener Einbaupflicht mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden kann. Der Einbau von Rauchwarnmeldern unterliegt nicht den strengen Anforderungen der Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen ( 555c Abs. 4 BGB).

28 28 5. Mieterinsolvenz und Kündigungsrecht des Vermieters

29 BGH, Urteil vom , VIII ZR 19/14 29 Sachverhalt: Am 17. Juni 2010 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet. Die Treuhänderin erklärte am 1. Juli 2010 die Freigabe des Mietverhältnisses nach 109 Abs. 1 Satz 2 InsO. Der Mieter zahlte in den Monaten März 2009 bis Oktober 2012 keine oder nur einen Teil der Miete. Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis unter anderem mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 unter Berufung auf seit März 2009 aufgelaufene Mietrückstände in Höhe von insgesamt ,36 fristlos nach 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB und erneut mit Schreiben vom 28. Juni 2013 wegen Mietrückständen von nun ,01.

30 BGH, Urteil vom , VIII ZR 19/14 30 Die Kündigungssperre des 112 InsO gilt nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters nach 109 Abs. 1 Satz 2 InsO weder im Insolvenzverfahren noch in dem sich daran anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren ( 286 ff. InsO). Nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung nach 109 Abs. 1 Satz 2 InsO sind rückständige Mieten, mit deren Zahlung der Mieter bereits vor Insolvenzantragstellung in Verzug geraten war, bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer (auch) hierauf gestützten fristlosen Kündigung des Vermieters nach 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB zu berücksichtigen. Der Verzug ( 286 ff. BGB) des Mieters mit der Entrichtung der Miete endet nicht mit der Insolvenzeröffnung.

31 31 Mieterinsolvenz - Hinweise für die Verwalterpraxis Das Verbot, ein Mietverhältnis wegen der vor dem Insolvenzantrag entstandenen Mietrückstände zu kündigen, endet also mit dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Inso-Verwalters, d. h. 3 Monate nach Abgabe dieser Erklärung. Nach Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens kann der Vermieter alte Mietschulden nicht mehr erfolgreich einfordern. Aber

32 32 Mieterinsolvenz Hinweise für die Verwalterpraxis Da das Inso-Verfahren einschließlich Restschuldbefreiungsverfahren den entstandenen Zahlungsverzug des Mieters unberührt lässt, hindert es den Vermieter nach erfolgter Freigabeerklärung durch den Inso-Verwalter nicht daran, das MV wegen Zahlungsverzug (auch wegen Altschulden ) zu kündigen. Die Kündigung wird bei vollständiger Begleichung der Mietschulden oder bei einer entsprechenden Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle innerhalb der Schonfrist von zwei Jahren unwirksam, 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB.

33 33 6. Grenzen des Zurückbehaltungsrechts des Mieters ( 320 BGB)

34 BGH, Urteil vom , VIII ZR 19/14 34 Sachverhalt: Im vorgenannten Fall vertraten die Beklagten zudem die Auffassung, dass die Miete im streitigen Zeitraum wegen eines Schimmelpilzbefalls in mehreren Zimmern gemindert gewesen sei und ihnen im Übrigen ein den Verzug ausschließendes Zurückbehaltungsrecht zugestanden habe.

35 BGH, Urteil vom , VIII ZR 19/14 35 a) Das dem Mieter neben der kraft Gesetzes eintretenden Minderung ( 536 BGB) zustehende Recht, die Zahlung der (geminderten) Miete nach 320 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verweigern, unterliegt nach seinem Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung dessen, dass das durch den Mangel der Wohnung bestehende Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung durch die Minderung wieder hergestellt ist, grundsätzlich einer zeitlichen und betragsmäßigen Begrenzung.

36 BGH, Urteil vom , VIII ZR 19/14 36 b) Bei der gemäß 320 Abs. 2 BGB an dem Grundsatz von Treu und Glauben ( 242 BGB) orientierten Beurteilung, in welcher Höhe und in welchem zeitlichem Umfang dem Mieter einer mangelbehafteten Wohnung neben der Minderung ( 536 BGB) das Recht zusteht, die (geminderte) Miete zurückzuhalten, verbietet sich jede schematische Betrachtung. Die Frage ist vielmehr vom Tatrichter im Rahmen seines Beurteilungsermessens aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden.

37 37 Zurückbehaltungsrecht Hinweise für die Verwalterpraxis Bei Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist Vorsicht geboten. Überzieht der Mieter, kann der Vermieter wegen Zahlungsverzugs kündigen. Auf die weiteren Mieterrechte ist zu achten. So kann der Mieter neben der Zahlung einer nur geminderten Miete auf Mangelbeseitigung klagen, im Falle des Verzuges des Vermieters mit der Mangelbeseitigung Schadensersatz geltend machen ( 536a Abs. 1 BGB), in geeigneten Fällen von der Befugnis Gebrauch machen, den Mangel selbst zu beseitigen, Ersatz der Aufwendungen verlangen ( 536a Abs. 2 BGB), einen Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten verlangen, gemäß 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB kündigen und einen Kündigungsfolgeschaden geltend machen.

38 38 7. Kündigung wegen Zahlungsverzug Bezug von Sozialleistungen

39 BGH, Urteil vom , VIII ZR 175/14 39 Sachverhalt: Ab Oktober 2011 bezog der Mieter vom zuständigen Jobcenter Hartz IV. Seit Januar 2013 leitete er die für seine Wohnung erhaltenen Zahlungen des Jobcenters nicht mehr an den Vermieter weiter. Der Vermieter erklärte daraufhin am 17. April 2013 die fristlose Kündigung und erhob im Juni 2013 Räumungsklage. Das Jobcenter gab in der Folge aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts eine Verpflichtungserklärung gemäß 569 Absatz 3 Nr. 2 BGB auf Übernahme der aufgelaufenen Mietschulden ab. Am 12. März 2014 kündigte der V. erneut fristlos wegen rückständiger Mieten für die Monate Oktober 2013 bis März 2014.

40 40 Außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB (Urteil vom 4. Februar 2015 VIII ZR 175/14) Außerordentliche Kündigung wegen unpünktlicher Zahlungen, die nicht Umfang von 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB erreichen und daher nur von Generalklausel des 543 Abs. 1 BGB erfasst werden (Urteil vom 21. Oktober 2009 VIII ZR 64/09)

41 BGH, Urteil vom , VIII ZR 175/14 41 a) Dem für einen Mietzahlungsverzug des Mieters gemäß 286 Abs. 4 BGB erforderlichen Vertretenmüssen steht nicht entgegen, dass er, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen einer öffentlichen Stelle angewiesen ist und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hat.

42 BGH, Urteil vom , VIII ZR 175/14 42 b) Kündigt der Vermieter in solch einem Fall gemäß 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB aus wichtigem Grund, findet eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht statt. Vielmehr sind die nach dieser Vorschrift allein auf den Umstand des Zahlungsverzugs abstellenden Kündigungsgründe vom Gesetzgeber so konzipiert worden, dass bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB bereits ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gegeben ist und die in 543 Abs. 1 BGB genannten Abwägungsvoraussetzungen nicht noch zusätzlich erfüllt sein müssen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 21. Oktober VIII ZR 64/09).

43 43 Kündigung wegen Zahlungsverzug Hinweise für die Verwalterpraxis Bisher musste der Mieter zur Abwehr einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs regelmäßig nur darlegen, dass er seinen Pflichten gegenüber dem Jobcenter so hinreichend nachgekommen ist, dass die Behörde in der Lage war, Zahlungen an den Vermieter rechtzeitig auf den Weg zu bringen. War das dargetan, war der Mieter aus dem Schneider. Das gilt fortan nicht mehr bei den besonderen Kündigungstatbeständen des 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB ( kumulierter Zahlungsrückstand). Ob der Mieter unverschuldet in Zahlungsverzug geraten ist, spielt nur bei einer außerordentlichen Kündigung gemäß 543 Abs. 1 BGB und bei einer ordentlichen Kündigung gemäß 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Rolle.

44 44 Die vollständigen Urteilstexte können auf der Seite des BGH kostenlos heruntergeladen werden.

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