Kurzanleitung zur Erarbeitung von Lärmgutachten und Umweltverträglichkeitsberichten Vollzugspraxis im Kanton Bern. (Ausgabe September 2018)
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1 (Ausgabe September 2018) beco Berner Wirtschaft Economie bernoise Checkliste Industrie- und Gewerbelärm Kurzanleitung zur Erarbeitung von Lärmgutachten und Umweltverträglichkeitsberichten Vollzugspraxis im Kanton Bern
2 Impressum beco Berner Wirtschaft Immissionsschutz Fachstelle Lärmschutz Frau Daniela Glücki Laupenstrasse Bern Tel.: Fax:
3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Elemente im Lärmgutachten / im Fachkapitel UVB Vorsorge Vorsorge bei HLKK-Anlagen sowie Wärmepumpe Checkliste Erläuterungen Baulärm Checkliste Erläuterungen Erschütterungen Grundlagen Gesetze, Verordnungen Richtlinien, Normen, Vollzugshilfen Weitere Literatur Anhänge 6.1 Anhang 1: Darstellung der Emissionsquellen... Anhang A & B Darstellung der Immissionspunkte... Anhang C & D Darstellung der Berechnung der Immissionspegel... Anhang E Darstellung der Berechnung der Beurteilungspegel... Anhang F & G Darstellung evtl. Lärmschutzmassnahmen... Anhang H 6.2 Anhang 3: Baulärm, Standardmassnahmen... Anhang J 6.3 Anhang 4: Baulärm, besondere Massnahmen... Anhang K Abbildungen Abbildung 1: Ablaufschema der Lärmbeurteilung... 5 Abbildung 2: Drei-Stufen-Programm zur Festlegung der Massnahmen nach Baulärm-Richtlinie. 13 Tabellen Tabelle 1: Industrie- und Gewerbelärm, Elemente im Lärmgutachten / im Fachkapitel UVB... 7 Tabelle 2: Industrie- und Gewerbelärm, ausgewählte Themen mit Erläuterungen... 9 Tabelle 3: Baulärm, abzuhandelnde Punkte Tabelle 4: Baulärm, ausgewählte Themen mit Erläuterungen Abkürzungen BAFU Bundesamt für Umwelt FAT Forschungsanstalt Tänikon, heute: Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART) IGW Immissionsgrenzwert LSV Lärmschutzverordnung PW Planungswert USG Umweltschutzgesetz UVB Umweltverträglichkeitsbericht CB Cercle Bruit, Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute Seite 3
4 1. Einleitung Die Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm, d.h. Lärmarten gemäss Anhang 6 der Lärmschutzverordnung, ist komplex. Bei der Prüfung von Lärmgutachten und Umweltverträglichkeitsberichten (UVB) stellen wir immer wieder, zum Teil beträchtliche, Niveauunterschiede fest. Genügen die Gutachten oder UVBs der Forderung nach Vollständigkeit, Plausibilität und Korrektheit nicht, sind sie zur Überarbeitung zurückzuweisen. Dies ist häufig mit einer erheblichen Verzögerung des zugrunde liegenden Verfahrens verbunden. Um den Verfahrensablauf und die Zusammenarbeit mit den ausarbeitenden Büros optimal zu gestalten, ist unser Ziel eine Vereinheitlichung der Gutachten und UVBs hinsichtlich ihrer Qualität. Die vorliegende Checkliste soll den Verfassern ein Werkzeug in die Hand geben, um ihre Arbeit auf Vollständigkeit zu kontrollieren und der prüfenden Fachstelle zu genügen. Zugrunde liegen dieser Checkliste nebst den relevanten gesetzlichen Grundlagen (Umweltschutzgesetz, Lärmschutzverordnung) die Vollzugshilfen des Cercle Bruit. Seite 4
5 2. Elemente im Lärmgutachten / im Fachkapitel UVB Das Ergebnis einer Lärmbeurteilung ergibt sich aus dem Vergleich der berechneten Beurteilungspegel mit den geltenden Belastungsgrenzwerten. Sowohl die Berechnung der Beurteilungspegel als auch die geltenden Grenzwerte werden wiederum von verschiedenen Faktoren beeinflusst. Zur besseren Übersichtlichkeit haben wir eine Gruppierung der zu berücksichtigenden Elemente vorgenommen. Raumplanung / Bebauung Anlage / Betrieb Umgebung Mittelungspegel Leq Grenzwerte Beurteilungspegel Lr Beurteilung Abbildung 1: Ablaufschema der Lärmbeurteilung Raumplanung / Bebauung Aus diesen Elementen ergeben sich die zu untersuchenden Immissionspunkte mit ihren Eigenschaften und, zusammen mit Elementen von Anlage und Betrieb, die dort geltenden Belastungsgrenzwerte. Ein Beispiel hierfür ist eine noch unüberbaute Parzelle benachbart zur Anlage in einer Mischzone. Hier ist der Grenzwert der Empfindlichkeitsstufe III einzuhalten und zwar auf der Baulinie. Anlage / Betrieb Diese Elemente stellen Eigenschaften der Anlage dar oder ergeben sich aus deren Betrieb. Sie sind Grundlage für die Berechnung des Mittelungspegels (z.b. Schallleistungspegel einer Kreissäge) und des Beurteilungspegels (z.b. Zuschläge K1 bis K3, durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmphase). Zusammen mit Elementen von Raumplanung und Bebauung legen sie die geltenden Grenzwerte fest (Rechtlichkeit, Nachtbetrieb). Umgebung Diese Elemente bilden die Basis für die Berechnung des Mittelungspegels Leq (z.b. Topographie als Grundlage der Ausbreitungsrechnung). Seite 5
6 2.1 Vorsorge Mit dem Nachweis der Einhaltung der geltenden Immissionsgrenzwerte ist es nicht getan. Gemäss Art. 11, Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. (Vorsorgeprinzip) Wir erwarten somit, dass im Sinne der Vorsorge weitergehende Massnahmen zur Verringerung der Lärmbelastung geprüft werden. Damit wir eine Abwägung gemäss Art. 11 USG vornehmen können, benötigen wir zumindest Angaben über die Art der Massnahme, ihre voraussichtliche Wirkung und die voraussichtlichen Kosten. 2.2 Vorsorge bei HLKK-Anlagen sowie Wärmepumpen Im Sinne der Vorsorge sowie um den Vollzug schweizweit zu vereinheitlichen hat der Cercle Bruit (Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute) für Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen etc. sowie für Wärmepumpen Vollzugshilfen erlassen. Diese können unter folgenden Links herunter geladen werden. Für HLKK-Anlagen: Für Wärmepumpen: Seite 6
7 2.3 Checkliste Tabelle 1: Industrie- und Gewerbelärm, Elemente im Lärmgutachten / im Fachkapitel UVB Element Sonderfälle LSV abzuklären mögliche Quellen Raumplanung / Bebauung lärmempfindliche Räume in der Umgebung lärmempfindliche Räume auf dem Betriebsareal Bürobonus, keine Grenzwerte Bürobonus, Betriebswohnung, keine Grenzwerte Art. 2 Abs. 6 Art. 42 Art. 41 Abs. 3 Art. 2 Abs. 6 Art. 42 Art.1 Abs. 3 Bst. a Art. 41 Abs. 3 Zone, Lärm- Empfindlichkeitsstufe, Nutzung von vorhandenen Bauten, allfällige Aufstufung nicht vergessen! Zonenplan, Baureglement, Katasterplan Situation aus Baugesuch Baulinien noch unüberbauter Parzellen Art. 39 Abs.3 Bauen im lärmbelasteten Gebiet Art. 31 Erschliessung von Bauzonen Art. 30 Ausscheiden neuer Bauzonen Art. 29 Ergebnis: Festlegung der zu untersuchenden Immissionspunkte / Definition der dort geltenden Grenzwerte Anlage / Betrieb Anlagen gemäss Anhang 6 LSV Maschinen und Geräte Massnahmen zur Schalldämmung Pegelkorrekturen K1 bis K3 durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmphase (ti) Art. 2 Abs. 1 Art. 4 Abs. 4 Art. 4 Abs. 4 Ziff. 1 und 33 Anhang 6 Ziff. 31 und 32 Anhang 6 Seite 7 Art der Quelle (Punkt, Linie, Fläche), Lage der Quelle, Schallleistung Schalldämpfer, Einhausung etc. Einschätzung der Lärmquelle aufgrund von Lärmcharakteristik und Lage des Immissionsortes, Frequenzanalyse Laufzeit der einzelnen Anlagen, Betriebstage, Lärmphasen Baugesuch, Herstellerangaben, Erfahrungswerte, Literaturwerte Baugesuch, Pläne, Betriebsauskunft Baugesuch, Lärmmessung an Vergleichsobjekten, Erfahrungswerte Betriebsauskunft, Prognosen aufgrund der Anlagekapazität, eigene Abschätzungen Ergebnis: Liste aller Emissionsquellen einschliesslich ihrer Eigenschaften, Festlegung der Lärmphasen
8 Element Sonderfälle LSV abzuklären mögliche Quellen Anlage / Betrieb Altanlage / Neuanlage Nachtbetrieb Bewilligung vor oder nach Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes ( ) Betrieb während der akustischen Nachtzeit Betriebsauskunft Betriebsauskunft Ergebnis: Definition der geltenden Belastungsgrenzwerte (zusammen mit den Immissionspunkten) Umgebung Ausbreitungssituation Schalldämpfung Topographie, Hindernisse, Reflexionen Geometrie, Luftabsorption, Bodeneffekte, Abschirmungen etc. Ergebnis: Basis für die Berechnung der Mittelungspegel Leq Vorsorge Art. 11 USG weitergehende Massnahmen zur Lärmreduktion, die technisch und betrieblich machbar sowie wirtschaftlich tragbar sind Umgebungsplan, Katasterplan, Landeskarte, Begehung etc. Erfahrungswerte, Projektverfasser, Auskunft von Spezialfirmen Seite 8
9 2.4 Erläuterungen Nachfolgend eine Auswahl von Themen, die sich aufgrund unserer Erfahrung als besonders relevant erwiesen haben. Die Tabelle gibt unsere Vollzugspraxis und somit unsere Ansprüche an die Behandlung der erläuterten Themen wieder. Tabelle 2: Industrie- und Gewerbelärm, ausgewählte Themen mit Erläuterungen Thema Erläuterung Grundlage Raumplanung / Bebauung Bürobonus, (5 (A) höhere Grenzwerte für Betriebsräume) Betriebswohnung Immissionen auf der Baulinie Anlage / Betrieb Güterumschlag Kühl-LKW Wir richten uns bei der Gewährung des Bürobonus nach der Nutzung der betroffenen Räume. So akzeptieren wir einen Bürobonus für das Sekretariat oder das Lehrerzimmer einer Schule, nicht jedoch für die Klassenzimmer. Deren Nutzung entspricht nicht einer typischen Büronutzung und sie werden daher von uns als lärmempfindlicher eingestuft. Im konkreten Fall empfehlen wir, bei Bedarf Rücksprache mit uns zu nehmen. Als Betriebswohnung gelten Wohnungen, die in einem engen funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Als Betriebswohnung akzeptieren wir eine Betriebsleiterwohnung oder eine Abwartswohnung. Wird eine Wohnung von beliebigen Mitarbeitern oder betriebsfremden Personen bewohnt, so ist der enge funktionale Zusammenhang nicht mehr gegeben. Somit kann diese Wohnung nicht als Betriebswohnung betrachtet werden. Die Einhaltung der geltenden Grenzwerte ist auf der gesamten möglichen Bauhöhe nachzuweisen. Bei Bedarf sind mehrere Immissionspunkte auf unterschiedlicher Höhe zu setzen. Im Vollzug führt der Güterumschlag vor allem während der akustischen Nachtzeit immer wieder zu Reklamationen. Es ist daher wichtig, die Daten des Güterumschlags (Ort, Zeiten, Dauer, Anzahl, Vorgänge etc.) im Detail festzuhalten. Nur so ist es möglich, im Falle späterer Reklamationen - auch im Sinne des Betriebs - effektiv vorzugehen. Das Kühlaggregat auf dem LKW ist eine mobile Anlage. Das Kühlaggregat wird als eigenständige Lärmphase mit einem entsprechenden Korrekturfaktor gemäss Anhang 6 LSV (5 (A) für die akustische Tagzeit, 10 (A) für die akustische Nachtzeit) beurteilt. * BAFU-Dokumentation Industrie- und Gewerbelärm, Quelle siehe Kap. 5 Grundlagen Art. 42 LSV BAFU* Art. 1, Abs. 3, Bst. a LSV, BAFU* Art. 41 LSV Seite 9
10 Thema Erläuterung Grundlage Anlage / Betrieb LKW-Manöver Parkhäuser / Parkplätze Nach unserer Auffassung ist für Manövervorgänge (z.b. Andocken an Rampe) ein Zuschlag K1 wie für den Güterumschlag zu vergeben, nicht wie für den Verkehr auf dem Betriebsareal. Begründung: Die Lärmcharakteristik beim Manöver (Anfahren, Bremsen, Piepsen Warnsignal) entspricht eher dem unregelmässigen Lärmcharakter des Güterumschlags als einer gleichmässigen Vorbeifahrt. Für die Beurteilung ist die Norm SN Lärmimmissionen von Parkierungsanlagen anzuwenden. Diese ist seit dem Jahr 2006 in Kraft und somit die gültige Beurteilungsgrundlage. Transformatoren Bei Transformatoren, die technisch bedingt nicht eingehaust werden können (z.b. grössere Umspannwerke) sind nach dem Stand der Technik die Möglichkeiten zur Schalldämmung nicht in gleichem Masse gegeben. Sie sind gemäss Anhang 6 LSV zu beurteilen. Recyclingsammelstellen (Glassammelstellen) Tierlärm mobile Anlagen, welche nur zeitweise in Betrieb sind (Bsp. mobile Brecher) Die aktuelle Gerichtspraxis schreibt für Recyclingsammelstellen eine Einzelfallbeurteilung vor. Die Beurteilung erfolgt nach Art. 15 USG. Als Entscheidungshilfe kann Anhang 6 der LSV beigezogen werden. Der Lärm aus Landwirtschaftsbetrieben gehört zum Industrie- und Gewerbelärm (siehe Ziff. 1 Abs. 1 Bst. a Anhang 6 LSV). Allerdings bezieht sich diese Zuordnung auf den technischen Lärm aus z.b. Melkanlagen, Pumpen, Heubelüftungsanlagen u.ä. Tierlärm wird aufgrund seiner andersartigen Charakteristik nicht nach Anhang 6 LSV beurteilt, sondern nach den Grundsatzbestimmungen des USG (Art. 11 und 15). In unserer Vollzugspraxis gehen wir davon aus, dass der Tierlärm bei Einhaltung der Geruchsmindestabstände gemäss FAT-Bericht 476 (Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen) kein Problem verursacht. Das BAFU stützt diese Auffassung für Schweinehaltungen, nicht jedoch grundsätzlich für Rinderhaltungen. Im konkreten Fall empfehlen wir, bei Bedarf Rücksprache mit uns zu nehmen. Gestützt auf das BGE vom (IC_237/2011, Herrmann Burgdorf) muss die Vollzugspraxis für die Lärmbeurteilung angepasst werden. Es wird empfohlen, das Vorgehen mit der jeweiligen kantonalen Fachstelle für Industrie- und Gewerbelärm abzusprechen. * BAFU-Dokumentation Industrie- und Gewerbelärm, Quelle siehe Kap. 5 Grundlagen SN BAFU* EMPA Untersuchungsbericht Nr vom BAFU* Seite 10
11 Thema Erläuterung Grundlagen Anlage / Betrieb Betriebstage Rechtlichkeit einer Anlage Die Zahl der Betriebstage kann sich für die akustische Tagund Nachtzeit unterscheiden. Dies ist in der Lärmberechnung zu berücksichtigen. Für alle Lärmphasen am Tag bzw. in der Nacht gilt jedoch, auch bei stark unterschiedlicher Betriebsweise, die gleiche Anzahl Betriebstage pro Jahr. Die geltenden Belastungsgrenzwerte richten sich nach der Rechtlichkeit der zu beurteilenden Anlage. Es gilt: Erfolgte die Bewilligung der Anlage vor dem Inkrafttreten des USG ( ), so handelt es sich um eine altrechtliche Anlage und es ist der IGW einzuhalten. Erfolgt oder erfolgte die Bewilligung der Anlage nach dem Inkrafttreten des USG, so handelt es sich um eine neurechtliche Anlage und es ist der PW einzuhalten sowie das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 USG zu berücksichtigen. Wird eine altrechtliche Anlage geändert, so müssen die Lärmimmissionen der neuen oder geänderten Anlageteile soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip). Die Lärmemissionen der gesamten Anlage dürfen den IGW nicht überschreiten. Eine Rücksprache mit der jeweiligen kantonalen Fachstelle für Industrie- und Gewerbelärm ist hier sinnvoll. BAFU* Art. 7 LSV, Art. 8 LSV, Gerichtsentscheide, Kommentar zum USG Nutzungsänderung einer Anlage Kaminsanierung Definition der Lärmphasen Pegelkorrekturen K2 und K3 Wird der Zweck einer Anlage vollständig geändert, so gilt diese als neurechtliche Anlage und es ist der PW einzuhalten (übergewichtige Änderung). Wird eine altrechtliche Anlage vollständig ersetzt, d.h. neuer Kessel, Brenner und Kamin, so muss sie soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip). Ist dies technisch oder wirtschaftlich begründet nicht möglich, so darf im Maximum der IGW nicht überschritten werden, wobei von einem Dauerbetrieb auszugehen ist. In der Regel werden alle Lärmquellen einer Anlage als eigenständige Lärmphasen behandelt. Dieses Vorgehen führt unter Umständen zu fehlerhaften Resultaten, wenn die einzelnen Lärmquellen stark unterschiedliche Ton- oder Impulshaltigkeit aufweisen. In diesem Fall ist bei der Festlegung der Lärmphasen die Kombination der gleichzeitig in Betrieb stehenden Quellen zu berücksichtigen. Mit den Pegelkorrekturen K2 und K3 werden die Hörbarkeit des Ton- und Impulsgehaltes am Immissionsort beschrieben. Es ist zu berücksichtigen, dass sich sowohl der Ton- wie auch der Impulsgehalt des Schalls als Funktion des Abstandes und des Geländes zwischen Quelle und Immissionsort verändern. * BAFU-Dokumentation Industrie- und Gewerbelärm, Quelle siehe Kap. 5 Grundlagen Art. 2, Abs. 2 LSV BAFU* Seite 11
12 Allgemeines Darstellung Wir prüfen das Lärmgutachten oder das Fachkapitel im UVB auf Vollständigkeit, Plausibilität und Korrektheit. Dies können wir nur, wenn uns sämtliche relevanten Daten nachvollziehbar präsentiert werden. Wir erwarten daher als Bestandteil des Berichtes mindestens: Darstellung aller relevanter Emissionsquellen mit ihren relevanten Eigenschaften (gemäss Checkliste ) Darstellung aller relevanter Immissionspunkte mit den dort geltenden Grenzwerten (gemäss Checkliste ) Darstellung der Berechnung der Immissionspegel Leq (gemäss Checkliste ) Darstellung der Berechnung der Beurteilungspegel Lr (gemäss Checkliste ) Darstellung evtl. notwendiger Lärmschutzmassnahmen Beispiele für gelungene Darstellungsweisen finden sich im Anhang (Anhang 1 Darstellung) Seite 12
13 3. Baulärm Der Lärm von Baustellen kann, insbesondere bei Grossbaustellen, deren Dauer sich über mehrere Monate oder gar Jahre erstreckt, bei den betroffenen Anwohnern zu bedeutenden Beeinträchtigungen führen. Der Baulärm ist daher im Rahmen des Industrie- und Gewerbelärms zu behandeln. Grundlage hierfür stellt die gestützt auf Art. 6 LSV seit dem Jahr 2000 vom BAFU herausgegebene Baulärm-Richtlinie dar. Eine wertvolle Unterstützung bei der Umsetzung der Baulärm-Richtlinie ist die vom cercle bruit herausgegebene Anwendungshilfe mit konkreten Beispielen und Fragenkatalog. Grundsatz Eine Baustelle, auch eine Grossbaustelle, stellt in jedem Fall eine vorübergehende Situation dar. Wir vertreten daher in unserer Vollzugspraxis einen pragmatischen Ansatz und versuchen, möglichst klare und praxisnahe Regelungen zu treffen, die von der zuständigen Baupolizei einfach kontrolliert werden können. Bewährt hat sich unser Drei-Stufen-Programm, das sich nach der Relevanz der Bauphase und der Lärm-Empfindlichkeit der Umgebung richtet. geringe Relevanz der Bauphase geringe Lärmempfindlichkeit der Umgebung Schnelltest Baulärmrichtlinie keine Massnahmen mittlere Relevanz der Bauphase mittlere Lärmempfindlichkeit der Umgebung Massnahmestufe A / B gemäss Baulärmrichtlinie Standardmassnahmen hohe Relevanz der Bauphase hohe Lärmempfindlichkeit der Umgebung Massnahmestufe B / C gemäss Baulärmrichtlinie besondere Massnahmen, Bautransporte Abbildung 2: Drei-Stufen-Programm zur Festlegung der Massnahmen nach Baulärm-Richtlinie Stufe 1: keine Massnahmen Auf die Festlegung von Massnahmen kann verzichtet werden, wenn die Relevanz der Bauphase und/oder die Lärmempfindlichkeit der Umgebung gering ist. Dies ist der Fall, wenn der Schnelltest gemäss Baulärmrichtlinie negativ ausfällt. Stufe 2: Standardmassnahmen Bei mittlerer Relevanz von Bauphase und/oder Lärmempfindlichkeit der Umgebung sind Mindestanforderungen zu formulieren. Von einer mittleren Relevanz gehen wir aus bei Baustellen der Massnahmestufe A gemäss Baulärmrichtlinie sowie teilweise bei Baustellen der Massnahmestufe B. Wir haben für diese Stufe sog. Standardauflagen formuliert (siehe Anhang 3 Baulärm Standardmassnahmen), die die Arbeitszeit und die Information der Anwohner betreffen. Diese Bereiche stellen sich aufgrund unserer Erfahrung als besonders relevant dar. Auf Stufe 2 halten wir diese Standardauflagen für ausreichend. Seite 13
14 Stufe 3: besondere Massnahmen Bei hoher Relevanz von Bauphase und/oder Lärmempfindlichkeit der Umgebung sind über die Standardauflagen hinaus weitere Massnahmen zu formulieren, die im konkreten Fall geeignet sind, die Lärmbelastung bei den betroffenen Anwohnern zu reduzieren. Von einer hohen Relevanz gehen wir aus bei Baustellen der Massnahmestufe C gemäss Baulärmrichtlinie sowie teilweise bei Baustellen der Massnahmestufe B. Die Massnahmen sind i.d.r. dem Massnahmekatalog der Baulärmrichtlinie zu entnehmen. Es können jedoch ohne weiteres auch solche Massnahmen aufgeführt werden, die im konkreten Fall sinnvoll, jedoch im Massnahmekatalog nicht aufgeführt sind. Es ist in jedem Fall auch auf die Bautransporte einzugehen. Neben den bereits erwähnten Themen Arbeitszeit und Information der Anwohner ist dies der dritte Bereich, der sich aufgrund unserer Erfahrung als besonders relevant darstellt. Die besonderen Massnahmen sind in Zusammenarbeit mit der Bauherrschaft zu erarbeiten. Ein gelungenes Beispiel finden Sie in Anhang 4 Baulärm, besondere Massnahmen. 3.1 Checkliste Tabelle 3: Baulärm, abzuhandelnde Punkte Thema Sind Massnahmen notwendig? Dauer der Bauarbeiten sowie der lärmintensiven Bauarbeiten Massnahmenstufe Standardmassnahmen oder besondere Massnahmen? Grundlage Schnelltest Baulärmrichtlinie Siehe Tabelle 4 Seite 15 Tabellen Baulärmrichtlinie Siehe Seite 13 und oben sowie Tabelle 4 Seite 15 Rücksprache mit uns (Massnahmenstufe B) Sind Bautransporte zu berücksichtigen? Siehe oben und Tabelle 4 Seite 15 Definition der Massnahmen Baulärmrichtlinie Seite 14
15 3.2 Erläuterungen Nachfolgend eine Auswahl von Themen, die sich aufgrund unserer Erfahrung und Vollzugspraxis als besonders relevant erwiesen haben. Tabelle 4: Baulärm, ausgewählte Themen mit Erläuterungen Thema lärmintensive Bauarbeiten Arbeitszeit Ausnahmen von der Arbeitszeit Massnahmestufe B Bautransporte Erläuterung Die Baulärmrichtlinie geht bei der Definition lärmintensiver Bauarbeiten sehr ins Detail (z.b. Einsatz von Fräsen und Hochdruckreinigern). Unserer Auffassung nach ist dies nicht praxisnah. Zum Zeitpunkt der Erstellung eines Lärmgutachtens oder UVBs ist die Bauphase meist noch mehr oder weniger undefiniert und es ist nicht möglich, die lärmintensiven Bauarbeiten mit dem vorgesehenen Detaillierungsgrad festzulegen. Wir akzeptieren daher die Festlegung der lärmintensiven Bauarbeiten auf Basis der wesentlichen Bauphasen. Als lärmintensiv sind unserer Auffassung nach folgende Bauphasen zu betrachten: Abbrucharbeiten Sprengarbeiten Aushubarbeiten Grubensicherungsarbeiten Betonierarbeiten Die im Voraus festgelegte Einschränkung der Arbeitszeit bei lärmintensiven Bauarbeiten auf 8 bzw. 7 Stunden täglich wie in der Baulärm-Richtlinie vorgesehen, ist unserer Auffassung nach nicht praxisnah. Eine solche vorauseilende Einschränkung ist nicht zu kommunizieren und gefährdet die fruchtbare Zusammenarbeit mit der Bauherrschaft. Wir verzichten daher bei den Standardmassnahmen auf eine solche Einschränkung. Es spricht jedoch nichts dagegen, eine weitergehende Einschränkung der Arbeitszeit im Rahmen der besonderen Massnahmen und in Absprache mit der Bauherrschaft zu definieren. Steht von vornherein fest, dass die Arbeitszeiten gemäss den Standardmassnahmen n i c h t eingehalten werden können, so ist dies im Lärmgutachten oder im Fachkapitel UVB darzulegen. Trifft dies zu, so sind i m m e r besondere Massnahmen zu formulieren (auch bei nur mittlerer Relevanz der Bauphase bzw. Stufe 2 gemäss unserer Checkliste). Dabei ist dem verstärkten Anspruch der Anwohner auf Lärmschutz während der Ruhezeiten Rechnung zu tragen. Während die Massnahmestufen A und C gemäss Baulärm- Richtlinie eindeutig den Stufen 2 und 3 gemäss Checkliste zuzuordnen sind, gibt es bei der Massnahmestufe B einen Ermessensspielraum, ob nun die Standardmassnahmen genügen oder besondere Massnahmen vorzusehen sind. Wir empfehlen, im Zweifelsfall mit uns Rücksprache zu halten. Wir stellen immer wieder fest, dass eine grosse Sorge der betroffenen Anwohner das Thema Bautransporte darstellt. Diesem Thema ist somit besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Wir erwarten mindestens eine Abschätzung der Zahl der Bautransporte in Abhängigkeit von den wesentlichen Bauphasen sowie die Prüfung alternativer Transportrouten mit einer möglichen Optimierung (Verkehrskonzept). Seite 15
16 4. Erschütterungen In Umweltverträglichkeitsberichten ist das Thema Erschütterungen zu behandeln. Erschütterungen können während der Bauphase und/oder der Betriebsphase auftreten. Für die Beurteilung dieses Fachkapitels ist eine Rücksprache mit der jeweiligen kantonalen Fachstelle für Industrie- und Gewerbelärm sinnvoll. Erschütterungen während der Betriebsphase Diese spielen im Bereich Industrie und Gewerbe weniger eine Rolle (im Gegensatz z.b. bei den Eisenbahnen). Konkret kann dies aufgrund unserer Erfahrung ein Thema sein bei z.b. Industrieschmieden, Hammerwerken, Steinbrüchen (Sprengungen) o.ä. Erschütterungen während der Bauphase Während der Bauphase treten häufig Erschütterungen auf. Relevante Erschütterungen können verursacht werden durch Sprengungen (z.b. Tunnelbau), Verfestigung des Untergrunds, die Baugrubensicherung (z.b. Setzen von Spundwänden) oder die Vorbeifahrt von schwerem Gerät (z.b. Bautransporte). Gesetzliche Grundlagen Die Verabschiedung einer auf das USG abgestützten Verordnung über Ermittlung und Beurteilung von Erschütterungsimmissionen steht nach wie vor aus. Es hat sich hier die Orientierung an der deutschen Norm DIN Erschütterungen im Bauwesen, Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden etabliert. Falls erforderlich erwarten wir somit bei Erschütterungen während der Betriebsphase eine Beurteilung gemäss dieser Norm. Daneben existiert die Schweizer Norm SN a Erschütterungseinwirkungen auf Bauwerke. Falls erforderlich genügt uns bei Erschütterungen während der Bauphase eine Beurteilung gemäss dieser Norm. Wir vertreten auch hier den pragmatischen Ansatz, dass die Bauphase vorübergehend ist. Eine Beurteilung gemäss der strengen deutschen Norm scheint uns für die Bauphase daher nicht gerechtfertigt. Massnahmen Erschütterungswirkungen sind im Voraus nur schwer und aufwendig zu bestimmen, noch dazu sind die Prognosen oft ungenau. Wir legen den Schwerpunkt daher auf die Prävention. Mögliche Massnahmen zur Verringerung von Erschütterungswirkungen sind: Verkehrskonzept Optimierung der Routen für Bautransporte Erschütterungsarme Verfahren der Baugrubensicherung Spundwände können z.b. einvibriert statt eingeschlagen werden, es können Vorbohrungen vorgenommen werden (z.b. für Mikropfähle) etc. Überwachungsmessungen In heiklen Situationen zumindest zeitweise (z.b. zum Einstellen der Gerätefrequenz) sinnvoll. Beschränkung der Lademengen bei Sprengungen Die Intensität der Erschütterungsimmissionen von Sprengungen hängt hauptsächlich von der Sprengstoffmenge pro Ladung ab (eine Sprengung umfasst meist mehrere kurz nacheinander gezündete Ladungen). Zwischen der Lademenge und der Stärke der Erschütterungen als Funktion des Abstandes und des Untergrundes gibt es empirische Beziehungen. Diese können bei heiklen Situationen (z.b. Wohnhäuser nahe eines Steinbruchs) mit Hilfe von Messungen geeicht werden. Erstellen von Rissprotokollen Eine Passivmassnahme. Wird in entsprechenden Situationen von den Bauunternehmungen zur rechtlichen Absicherung oft routinemässig durchgeführt. Unserer Erfahrung nach trägt dies sehr zur Beruhigung betroffener Anwohner bei. Seite 16
17 5. Grundlagen 5.1 Gesetze, Verordnungen Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) vom 7. Oktober 1983, SR Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986, SR Verordnung des UVEK über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden (Maschinenlärmverordnung, MalV) vom 22. Mai 2007, SR Kanton Bern: Kantonale Lärmschutz-Verordnung vom 1. Januar 2010 (KLSV), BSG Richtlinien, Normen, Vollzugshilfen Vollzugshilfen des Cercle Bruit Kantonale Vollzugshilfen BE (Brecher + Windkraftanlagen) Schallschutz im Hochbau. SIA 181:2006, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein, Zürich. Schweizer Norm SN Lärmimmissionen von Parkierungsanlagen, Berechnung der Immissionen. Schweizer Norm SN mit Anhang vom 1. August 2006, Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute VSS, Zürich. Schallausbreitung im Freien. VDI-Richtlinie 2720, Blatt 1, Januar 1988, Verein Deutscher Ingenieure, VDI-Verlag GmbH, Düsseldorf (ersatzlos gestrichen). Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren. Deutsche Norm DIN ISO , Oktober 1999, Beuth-Verlag, Berlin. Schallabstrahlung von Industriebauten. VDI-Richtlinie 2571, August Verein Deutscher Ingenieure, VDI-Verlag GmbH, Düsseldorf (ersatzlos gestrichen). Bauakustik - Berechnung der akustischen Eigenschaften von Gebäuden aus den Bauteileigenschaften - Teil 4: Schallübertragung von Räumen ins Freie; Deutsche Fassung EN :2000, Beuth-Verlag, Berlin. Schallschutz durch Abschirmung im Freien. VDI-Richtlinie 2720, Blatt 1, Februar Verein Deutscher Ingenieure, VDI-Verlag GmbH, Düsseldorf. Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft. Deutsche Norm DIN 45680, , Beuth-Verlag, Berlin. Baulärm-Richtlinie, Richtlinie über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms gemäss Artikel 6 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1987, Bundesamt für Umwelt BAFU, Bern, 24. März 2006 Erschütterungen, Erschütterungswirkungen auf Bauwerke. Schweizer Norm SN a, April 1992, Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute VSS, Zürich. Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden. Deutsche Norm DIN 4150, Teil 2, Dezember 1992, Beuth Verlag GmbH, Berlin. 5.3 Weitere Literatur Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm, Version 2016, Bundesamt für Umwelt BAFU. Weitere Literaturangaben. Unter Anwendungshilfe zur Baulärm-Richtlinie. cercle-bruit, Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute, unter Seite 17
18 6. Anhänge 6.1 Anhang 1: Darstellung der Emissionsquellen... Anhang A & B Darstellung der Immissionspunkte... Anhang C & D Darstellung der Berechnung der Immissionspegel... Anhang E Darstellung der Berechnung der Beurteilungspegel... Anhang F & G Darstellung evtl. Lärmschutzmassnahmen... Anhang H 6.2 Anhang 3: Baulärm, Standardmassnahmen... Anhang J 6.3 Anhang 4: Baulärm, besondere Massnahmen... Anhang K Seite 18
19 beco Berner Wirtschaft Immissionsschutz beco Economie bernoise Protection contre les immissions Anhang 1: Darstellung der Emissionsquellen Lärmdaten XX, Übersicht Eingaben CadnaA Schallleistung K1 K1 K2 K3 Einwirkzeit Einwirkzeit Quelle [(A)] Tag Nacht Tag [min/d] Nacht [min/d] LKW-Verkehr (Fahrgeräusch auf dem Areal, 30km/h) Tag: 5LKW/w (Treibstofflieferung), 2LKW/d Anlieferung Shop, 32LKW/d Kunden; Nacht: 1LKW/d Anlieferung 77.4 Bewegungen aus CadnaA ) 8 1) Shop, 3LKW/d Kunden LW-Verkehr (Fahrgeräusch auf dem Areal, 30km/h) 12 Bewegungen aus CadnaA ) 2 1) Shop Tag:5LW/d Anlieferung Shop; Nacht: 1LW/d Anlieferung PW-Verkehr (Fahrgeräusch auf dem Areal, 30km/h) 536 Bewegungen aus CadnaA ) 102 1) Personal, 47PW/d Kunden Tag: 4PW/d Personal, 213PW/d Kunden; Nacht: 4PW/d LKW-Manöver (Motorengeräusch auf dem Areal) Manöver LW/PW-Manöver (Motorengeräusch auf dem Areal) Motor im Leerlauf Lw aus Literatur (Leerlauf + 3), Dauer angenommen (3min/LKW Shop, 30min/LKW Treibstoff) Lw aus Literatur, Dauer angenommen (30sec pro Treibstoffkunde, 2min/LW Shop) Parkplatz (gewerbliche Parkplatzgeräusche nach LfU 2003) 38.1/8.0 Bewegungen pro Stunde, aus CadnaA ) 96 1) anhand Verkehrsabschätzung (Anzahl Bewegungen) Geräte Treibstoffsäulen, 6 Stk zu je SEL-Wert von 75 (inkl. Autotüren, etc.) 3min, in 12m Abstand, Dauer geschätzt (4min/Kunde) Reifenluftstationen, 3Stk zu je Lw geschätzt, Dauer geschätzt (5sec/Kunde) Handautowaschstellen, 5 Stk zu je (A) gemessen, 66 Waschungen pro Tag, 10min/Waschung am Tag, 8min/Waschung in Nacht) Staubsaugerstationen, 2 Stk zu je in 1.5 Meter Abstand, Dauer geschätzt (total 60min/h am Tag, 2 Stunde in der Nacht) Heizung/Klimakühlen Rückkühler gew. Kälte 56/62/64/61/ Unterlagen Daikin, Lw=78(A), Betriebszeiten anhand Erfahrungswerten (45min Betriebszeit pro Stunde, jeden Tag) % Stück, Lp nach unterlagen Quietis (28, 34, 36, 33 und 33 (A) in 10Meter Abstand), Betriebszeiten anhand Erfahrungswerten (40min Betriebszeit pro Stunde, jeden Tag) Treibstoffanlieferung Füllen Treibstofftanks in LKW Manöver enthalten Lade/Abladevorgänge (Umschlag) Umschlag LKW (Treibstoff + Shop) Kühlgerät LKW Umschlag Lieferwagen Kühlgerät Lieferwagen LKW pro Tag, 1 in der Nacht, Pegel gemäss Hessischer Landesanstalt, Heft 192 Annahme anhand Kühlgeräten Carrier, Betrieb 50% der Zeit 5 LW pro Tag, 1 in der Nacht, Pegel gemäss Hessischer Landesanstalt, Heft 192 Annahme anhand Kühlgeräten Carrier, Betrieb 50% der Zeit 1) keine Zeiteinheit, sondern Anzahl - A -
20 beco Berner Wirtschaft Immissionsschutz beco Economie bernoise Protection contre les immissions Anhang 1: Darstellung der Emissionsquellen Anordnung der Lärmquellen Haustechnik - B -
21 beco Berner Wirtschaft Immissionsschutz beco Economie bernoise Protection contre les immissions Anhang 1: Darstellung der Immissionspunkte Situation mit Beurteilungspositionen 1: C -
22 beco Berner Wirtschaft Immissionsschutz beco Economie bernoise Protection contre les immissions Anhang 1: Darstellung der Immissionspunkte Situation mit Lärmquellen und Immissionsorten 1:500 - D -
23 beco Berner Wirtschaft beco Economie bernoise Anhang 1: Darstellung der Berechnung der Immissionspegel Immissionsschutz Protection contre les immissions Heizung Lüftung (Teilpegel A) Rückkühlanlagen Pos. Adresse Heizung Lager Div. Fremdmieter EG Nebenräume OG Restaurant EG WC EG Küche EG Div. Ost* Div. Mitte** Auto-Einstellhalle Rückkühler Stockwerk Gesamtpegel ZL Kamin ZL FL ZL FL ZL FL ZL FL FL FL FL FL ZL FL (2) Leq (A) 1 aa EG OG OG bb 1.OG cc EG OG OG dd EG OG OG ee 1.OG ff 1.OG gg 2.OG hh 2.OG ii Attika jj EG OG OG * ) FL Backofen / FL Partnermieter 1. UG / FL Dunsthaube / FL Fettabscheider 1. UG ** ) FL Giftschrank / FL Küche Aufenthaltsraum - E -
24 beco Berner Wirtschaft beco Economie bernoise Anhang 1: Darstellung der Berechnung der Beurteilungspegel Immissionsschutz Protection contre les immissions Situation TAG Empfängerpunkt EP1, Musterstrasse 14, 1. Stock alle Pegel in (A) Nr. Quelle Art Emission s (m) Luft Ds Hindernis Leq K1 K2 K3 ti tags Lr tags 1 Container Kühlanlagen F Rückkühler P Lüftungsgerät P Abluft Einstellhalle P Abluft Laden P Öffnung Einstellhalle F Total 34.6 Quellenart: P=Punktquelle, F=Flächenquelle, L=Linienquelle Empfängerpunkt EP2, Musterstrasse 16, 1. Stock alle Pegel in (A) Nr. Quelle Art Emission s (m) Luft Ds Hindernis Leq K1 K2 K3 ti tags Lr tags 1 Container Kühlanlagen F Rückkühler P Lüftungsgerät P Abluft Einstellhalle P Abluft Laden P Öffnung Einstellhalle F Total 35.8 Quellenart: P=Punktquelle, F=Flächenquelle, L=Linienquelle - F -
25 beco Berner Wirtschaft beco Economie bernoise Anhang 1: Darstellung der Berechnung der Beurteilungspegel Immissionsschutz Protection contre les immissions Beilage 4: Berechnung für Parzelle Pos. L eq,i (A) Kappfräse (Kraule) Handfräse K 1,i K 2,i K 3,i t i /t 0 L r,i (A) L eq,i (A) K 1,i K 2,i K 3,i t i /t 0 L r,i (A) L eq,i (A) K 1,i EP nicht erfüllt EP nicht erfüllt EP nicht erfüllt* EP nicht erfüllt* EP nicht erfüllt* EP erfüllt EP erfüllt EP erfüllt EP erfüllt * Planungsgrenzwert für Betriebsräume gemäss LSV erfüllt Langfräse Druckluftpistole K 2,i K 3,i t i /t 0 L r,i (A) L eq,i (A) K 1,i K 2,i K 3,i t i /t 0 L r,i (A) Beurteilungspegel L r (A) Beurteilung nach LSV Beilage 5: Berechung für Gebäude Pos. L eq,i (A) Kappfräse (Kraule) Handfräse K 1,i K 2,i K 3,i t i /t 0 L r,i (A) L eq,i (A) K 1,i K 2,i K 3,i t i /t 0 L r,i (A) L eq,i (A) K 1,i EP nicht erfüllt EP nicht erfüllt* EP nicht erfüllt* EP erfüllt EP erfüllt EP erfüllt EP erfüllt * Planungsgrenzwert für Betriebsräume gemäss LSV erfüllt Langfräse Druckluftpistole K 2,i K 3,i t i /t 0 L r,i (A) L eq,i (A) K 1,i K 2,i K 3,i t i /t 0 L r,i (A) Beurteilungspegel L r (A) Beurteilung nach LSV Beilage 6: Berechnung für Gebäude mit Lärmschutzwand Pos. L eq,i (A) Kappfräse (Kraule) Handfräse K 1,i K 2,i K 3,i t i /t 0 L r,i (A) L eq,i (A) K 1,i K 2,i K 3,i t i /t 0 L r,i (A) L eq,i (A) K 1,i Langfräse Druckluftpistole EP nicht erfüllt EP erfüllt EP erfüllt EP erfüllt EP erfüllt EP erfüllt EP erfüllt * Planungsgrenzwert für Betriebsräume gemäss LSV erfüllt K 2,i K 3,i t i /t 0 L r,i (A) L eq,i (A) K 1,i K 2,i K 3,i t i /t 0 L r,i (A) Beurteilungspegel L r (A) Beurteilung nach LSV - G -
26 beco Berner Wirtschaft Immissionsschutz beco Economie bernoise Protection contre les immissions Anhang 1: Darstellung evtl. Lärmschutzmassnahmen Sanierungsmöglichkeiten Wie die Lärmmessungen und Ausbreitungsberechnungen zeigen, haben die Lärmabstrahlungen der beiden Fortluftkamine massgebenden Einfluss und müssen stark reduziert werden. Zur Unterschreitung des Vorsorgewertes von 45 (A) bei sämtlichen Immissionspunkten beim Nachbargebäude wäre folgende Lärmschutzmassnahme erforderlich: Schalldämm-Mantel über beide Kamine bis zur Ausblasöffnung über Dach mit einem min. Schalldämmwert R w > 15 Schalldämm-Mantel um Fortluft-Blechkanäle Verkleidung und Beschwerung sämtlicher Blechkanäle mit selbstklebenden Gyso-Antidröhnplatten PSK-40 (d = 3.2 mm, ca. 5 kg/m2) mit mechanischer Sicherung durch eine zusätzliche Blechabdeckung, die auch den optischen Ansprüchen genügen soll. Durch diese Abdeckung kann im Mittel eine Schalldämmung von R w > 15 erreicht werden. Die Erstellungskosten der 64 m2 Kanalverkleidung werden auf ca. Fr. 10'000. geschätzt. Abbildung 1: Detailschnitt Sanierungsvorschlag - H -
27 beco Berner Wirtschaft Immissionsschutz beco Economie bernoise Protection contre les immissions Anhang 3: Baulärm, Standardmassnahmen Standardmassnahmen Information der Anlieger Die betroffenen Anlieger sind in angemessener Form zu informieren über die zuständige Ansprechperson bei (Lärm-)problemen sowie deren Koordinaten, Beginn und Ende der Bauzeit, die wesentlichen Bauphasen sowie die regulären Arbeitszeiten. Arbeitszeiten Die Normalarbeitszeiten sind Mo-Sa, sowie , ausnahmsweise bis Lärmintensive Arbeiten (Abbruch, Aushub, Grubensicherung, Betonierarbeiten) sind zu beschränken auf die Zeiten von Mo-Fr, sowie Ausnahme von den Arbeitszeiten Ausnahmen von den oben genannten Arbeitszeiten sind mit der zuständigen Baupolizei abzusprechen und den betroffenen Anliegern entsprechend mitzuteilen. Technik Einrichtungen, Maschinen, Geräte und Transportfahrzeuge entsprechen dem anerkannten Stand der Technik. Sie werden in einwandfreiem Zustand gehalten. - J -
28 beco Berner Wirtschaft Immissionsschutz beco Economie bernoise Protection contre les immissions Anhang 4 Baulärm, besondere Massnahmen Baulärm, besondere Massnahmen Es sind folgende Lärmschutzmassnahmen vorgesehen. 1. Information der Anwohner Es wird ein Info- und Sorgentelefon für die betroffenen Anwohner eingerichtet (gemäss Abmachung mit den Einsprechern anlässlich der Einigungsverhandlung am tt.mm.jjjj). Die Ansprechperson wird, in Koordination mit dem Projekt "ZZ", vor Baubeginn namentlich bekannt gegeben. 2. Submissionsvorschriften Die im Kanton Bern geltenden "Standardauflagen" zur Umsetzung der Baulärm-Richtlinie des Bundes bezüglich Arbeitszeiten, Ausnahme von Arbeitszeiten und Technik werden als Vorschriften in die Submission aufgenommen. In der Submission werden ebenfalls lärmarme Bauweisen und Bauverfahren verlangt. 3. Bautransporte Sämtliche Bautransporte erfolgen durch das XX-Areal (siehe Abbildung). Es führt kein Transportverkehr durch das Wohnquartier. Abbildung 1: Zu- und Wegfahrt der Bautransporte - K -
29 Aushubarbeiten, Baugrubenabschluss Der Baugrubenabschluss erfolgt durch Böschungen mit alternativer Sicherung (Netze). Larsen, Spundwände etc. werden nur im Notfall eingesetzt. Allfällig notwendige Pumpen zur Baugrubenentwässerung werden eingehaust. Der Aushub erfolgt mit Baggern, Laderaupen, Schürfraupen oder ähnliche Maschinen werden nicht eingesetzt. 5. Abschrankung, schalldichte Wand Ein Teil der Baustellenabschrankung wird zum Schutz der exponiertesten Liegenschaften vor Lärmund Staubimmissionen als 3m hohe, schalldichte Bretterwand ausgebildet (siehe Abbildung). Abbildung 2: schalldichte Abschrankung 6. Betonierarbeiten Der Beton wird zugeführt. Es werden keine örtlichen Betonmisch- und Silo-Anlagen errichtet. 7. Abbrucharbeiten Um die Lärmbelastungen durch die Abbrucharbeiten am bestehenden Gebäude auf ein Minimum zu beschränken, wird mit dem Abbruch erst begonnen wenn der Neubau (Rohbau) fertig gestellt ist. Der Neubau wirkt als Schallhindernis gegenüber den exponiertesten Wohnbauten. Der Abtransport des Abbruchmaterials erfolgt per Kran. Es werden keine Schuttfallrohre verwendet.
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