Allgemeine Einkaufsbedingungen der BorgWarner Turbo Systems GmbH

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1 Allgemeine Einkaufsbedingungen der BorgWarner Turbo Systems GmbH Übersetzung vom: Mai 2009 Unverbindliche Übersetzung der General Terms and Conditions of Purchase of BorgWarner TurboSystems GmbH Die deutsche Übersetzung dient nur Informationszwecken. Allein bindend ist die englische Version dieser Einkaufsbedingungen. I. Allgemeines Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten richten sich ausschließlich nach den nachfolgenden Einkaufsbedingungen, einschließlich des BorgWarner Lieferanten-Handbuchs ( BorgWarner Supplier Manual, siehe Ziff. XVII.), und etwaigen sonstigen schriftlichen Vereinbarungen. Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Sie werden vom Lieferanten als verbindlich anerkannt. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Die Einkaufsbedingungen gelten auch in den Fällen, in denen wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen. II. Bestellungen Für die Ausführung der Bestellung ist allein das Bestellschreiben maßgebend. Es ist vom Lieferanten unverzüglich zu bestätigen. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Spätere Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Schriftform kann durch Fax, nicht jedoch durch die elektronische Form gemäß 126 a BGB oder die Textform gemäß 126 b BGB, ersetzt werden. III. Bestätigung 1. Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Zugang schriftlich an, sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Wochen seit ihrem Zugang schriftlich widerspricht oder wenn er mit der Ausführung des Auftrags beginnt. 2. An allen der Bestellung beigefügten Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden und nach Ausführung des Auftrages umgehend unaufgefordert an uns zurückzusenden. Alle im Rahmen der Bestellung bekannt gewordenen Erkenntnisse sind Dritten gegenüber geheim zu halten. 3. Der Lieferant stellt sicher, dass die von ihm gelieferten Waren keine in- oder ausländischen Schutzrechte verletzen, die gesetzlichen Umweltschutzbestimmungen ein- Seite 1

2 gehalten werden und kein Haftungs-, Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren gegen den Lieferanten oder dessen Organe anhängig ist, welches Einfluss auf die Erfüllung der Bestellung haben könnte. Der Lieferant übernimmt hierfür die volle Verantwortung und stellt uns insoweit von jeglichen Schadensersatzansprüchen frei. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat. 4. In Übereinstimmung mit den EG-Verordnungen über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (EG-Verordnung Nr. 802/68, ABl. L 148/1 v. 28. Juni 1968) muss die Auftragsbestätigung einen Hinweis über den Warenursprung enthalten. IV. Preise- und Zahlungsbedingungen 1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich. Dies gilt auch, wenn sich die Bedingungen, zu denen der Lieferant Fremdleistungen bezieht, für diesen verschlechtern. 2. Der Preis gilt zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle u. ä.), die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung dieses Vertrages außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallen, gehen zu Lasten des Lieferanten. 3. Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung getrennt von der Lieferung zuzusenden. Die Vorgaben unserer Bestellung und die dort ausgewiesene Bestellnummer sind unbedingt anzugeben. 4. Die Zahlung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nach vollständigem Eingang der vertragsgemäß angelieferten Waren bzw. der vertragsgemäß erbrachten Leistung sowie nach Rechnungserhalt nach 10 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder nach 30 Tagen netto. 5. Die Zahlungen erfolgen mittels Scheck, Wechsel oder Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck oder Wechsel am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde. 6. Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß 247 BGB. 7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir können gegen Zahlungsansprüche des Lieferanten auch mit Forderungen gegen mit dem Lieferanten verbundene Unternehmen ( 15 AktG) aufrechnen. 8. Wir können die Zahlung solange verweigern, bis der Lieferant in geeigneter, von uns spezifizierter Form nachweist, dass die gelieferte Ware frei von Rechten Dritter ist. V. Lieferzeit 1. Das in der Bestellung angegebene Lieferdatum ist bindend. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der vertragsgemäßen Ware bei uns. Eine besondere Mahnung bzw. Inverzugsetzung ist nicht erforderlich. 2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder für ihn erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Seite 2

3 vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Tut er dies nicht, so haftet er auch für solche Lieferverzögerungen, die er nicht zu vertreten hat. 3. Hält der Lieferant einen Liefertermin nicht ein, sind wir berechtigt, Nachlieferung und Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung zu verlangen. Der Lieferant hat auf unser Verlangen Nachlieferungen auf dem schnellstmöglichen Wege zu bewirken, es sei denn, die Verzögerung beruht auf höherer Gewalt. Die eventuellen Zusatzkosten trägt der Lieferant. Separate Vereinbarungen über Vertragsstrafen werden Bestandteil unserer Bestellungen. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Lieferung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. 4. Teillieferungen werden nicht als Erfüllung anerkannt. Die Lieferung einer größeren als der bestellten Menge begründet keinen Anspruch des Lieferanten auf Zahlung eines Entgelts für die Überschussmenge. 5. Erfolgen Lieferungen mehr als zwei Wochen vor dem von uns angegebenen bzw. vereinbarten Termin, sind wir berechtigt, die Waren zurückzusenden oder die uns daraus entstehenden Kosten (z. B. Standgeld, Lagerkosten) dem Lieferanten in Rechnung zu stellen und mit unserem Kostenerstattungsanspruch gegen die Zahlungsansprüche des Lieferanten aufzurechnen. VI. Qualität, Mängeluntersuchung, Mängelansprüche 1. Alle unter der Bestellung gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen müssen (i) der Bestellung und den dazu gehörigen Spezifikationen, Zeichnungen, Mustern und Beschreibungen entsprechen, (ii) von guter Qualität und Verarbeitung sowie frei von Mängeln sein, (iii) für unsere vertraglich vorausgesetzten besonderen Zwecke geeignet sein und (iv) dem neuesten anerkannten Stand der Technik und Wissenschaft, den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, den Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen behördlichen Auflagen oder Vorschriften entsprechen. Wenn der Lieferant an der Konstruktion der Ware beteiligt war oder eine bestimmte Konstruktion genehmigt hat, stellt er ebenfalls die Freiheit von Konstruktionsfehlern sicher. 2. Bei der Herstellung der an uns gelieferten Produkte sind nur solche Materialien und Prozesse einzusetzen, die den jeweils gültigen Umwelt- und Sicherheitsvorschriften entsprechen. 3. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Auf mögliche Verbesserungen und technische Veränderungen hat der Lieferant besonders hinzuweisen. 4. Die Ware wird von uns nach Eingang in zumutbarem und technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit hin überprüft. Für die Rüge offensichtlicher Mängel sowie des offensichtlichen Fehlens der garantierten Beschaffenheit gilt eine Frist von 7 Tagen nach Eingang der Ware. 5. Mängelansprüche verjähren in 36 Monaten ab Gefahrübergang. 6. Uns stehen zumindest die gesetzlichen Mängelansprüche zu. Bei Lieferung fehlerhafter Ware haben wir vor Beginn der Fertigung, Bearbeitung oder Einbau das Recht, nach unserer Wahl Nacherfüllung in der Form der Fehlerbeseitigung oder Lieferung einer neuen fehlerfreien Sache zu verlangen. Wenn dies für uns nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist oder dem Lieferanten die Nacherfüllung nicht möglich ist, können wir vom Vertrag zurücktreten. Seite 3

4 7. Wenn der Lieferant die Nacherfüllung nach Aufforderung in gesetzter Frist nicht oder nicht vollständig vornimmt, können wir auf Kosten des Lieferanten die Mängel selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen oder Deckungskäufe vornehmen. Daneben können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung vornehmen; beim Fehlen einer garantierten Beschaffenheit sowie in Fällen schuldhafter Schlecht- oder Falschlieferung können wir stattdessen auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. VII. Haftpflichtversicherungsschutz Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens ,-- pro Personenschaden/Sachschaden zu unterhalten. Falls uns weitergehende Schadensersatzansprüche zustehen, bleiben diese unberührt. VIII. Versand 1. Alle Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Lieferanten, fracht- und spesenfrei an unser Werk, wo die Lieferpapiere mit Bezug auf die Bestellnummern und Bestelldaten zu übergeben sind. 2. Alle Lieferungen sind mit Lieferscheinen zu versehen, die folgende Daten enthalten müssen: Beschreibung der Artikel, Bestellnummer und Bestimmungsort der Lieferung. Der Lieferant wird die Frachtpapiere unverzüglich an uns schicken. Die Kosten für Verpackung und Transport trägt der Lieferant, soweit nichts anderes in der Bestellung bestimmt ist. 3. Die Ware muss ohne Öl oder andere Flüssigkeiten verschickt werden und den einschlägigen Umwelt- und Arbeitsschutzvorschriften entsprechen. Der Lieferant ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn seine Lieferung diesen Vorschriften nicht entspricht, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu verschulden. Soweit eine gesetzliche Gefährdungshaftung eingreift, ist ein Verschulden nicht erforderlich. IX. Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge, Geheimhaltung 1. Wir behalten uns das Eigentum an Teilen, die beim Lieferanten beigestellt werden, ausdrücklich vor. Bearbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. 3. An Werkzeugen und sonstigen gelieferten Teilen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von Seite 4

5 uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge und Teile als unser Eigentum besonders zu kennzeichnen und zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen und Teilen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, bleiben unsere Schadensersatzansprüche unberührt. 4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Durchführung dieses Auftrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. 5. Alle zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen, Werkzeuge, Vorrichtungen, Pläne, Muster, Materialien, Modelle und andere Fertigungsunterlagen, die wir dem Lieferanten zugänglich machen, beistellen oder liefern, verbleiben in unserem Eigentum und sind nach Erledigung unverzüglich an uns zurückzugeben. X. Haftung Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns unmittelbar oder mittelbar infolge einer mangelhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Handlungen oder Zuständen entsteht: a) Die Schadensersatzpflicht ist gegeben, wenn der Lieferant nicht nachweist, dass er die schadensursächliche Pflichtverletzung gemäß 276 BGB nicht zu vertreten hat. b) Werden wir aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung von einem Dritten in Anspruch genommen, haftet uns der Lieferant, wenn er auch unmittelbar dem Dritten gegenüber zu haften hätte. Die Grundsätze des 254 BGB finden entsprechend Anwendung. Insoweit hat uns der Lieferant auf erstes Anfordern von der Haftung gegenüber dem Dritten freizustellen. Diese Regelung gilt auch für die deliktische Produkthaftung. c) Unsere Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Schaden zurückzuführen ist auf Verletzung der Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch uns oder unsere Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung entfällt auch bei normalem Verschleiß oder fehlerhafter Reparatur, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. d) Für unsere Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant, soweit er hierzu rechtlich verpflichtet ist. e) Wir werden den Lieferanten, falls wir diesen nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen wollen, ohne unangemessene Verzögerung ausreichend informieren und konsultieren. Wir werden dem Lieferanten Gelegenheit Seite 5

6 zur Untersuchung des Schadensfalles geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden wir uns mit dem Lieferanten beraten. XI. Änderung, Verschiebung, Annullierung 1. Wir sind jederzeit berechtigt, eine Änderung, Verschiebung oder Annullierung der Bestellung vorzunehmen. 2. Im Falle der Annullierung wird der Lieferant die Herstellung der bestellten Waren unverzüglich stoppen und seine Zulieferer entsprechend instruieren. Der Lieferant erhält für die schon fertiggestellten Waren den vereinbarten Kaufpreis. Soweit die Ware speziell für uns hergestellt werden soll, erhält der Lieferant die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen und dessen was der Lieferant anderweitig erworben oder böswillig zu erwerben unterlassen hat. Wir werden keine Entschädigung zahlen, soweit die Produktion mit einer längeren Vorlaufzeit begonnen wurde, als es zur Erfüllung des vertraglich vereinbarten Liefertermins notwendig gewesen wäre, oder soweit die Kosten erst nach der Annullierung entstanden. Wir werden auch keine Entschädigung zahlen, soweit die hergestellte Ware zu den üblichen Lagerbeständen des Lieferanten gehört oder auf dem allgemeinen Markt ohne weiteres verkäuflich ist. Der Anspruch des Lieferanten auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Annullierung der Bestellung geltend gemacht wird. 3. Im Fall der Änderung oder Verschiebung werden sich die Parteien über die Erstattung von Mehrkosten, die dem Lieferanten entstehen, verständigen. Mehrkosten können nur geltend gemacht werden, wenn sie uns spätestens 10 Tage nach unserem Änderungsschreiben schriftlich angezeigt werden. 4. Beruht die Annullierung auf einer Kündigung unseres Auftraggebers, werden wir dem Lieferanten die Beträge abzüglich eigener Kosten erstatten, die wir unsererseits als Entschädigung erhalten haben. Interne Stunden werden nach den üblichen Stundensätzen berechnet. Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere wegen Ausfallentschädigungen und entgangener Ertragserlöse können nicht geltend gemacht werden. XII. Höhere Gewalt Keine Partei ist verantwortlich, wenn sie ohne Verschulden aus Gründen, die außerhalb ihrer Einflussmöglichkeiten liegen, insbesondere bei höherer Gewalt und Arbeitskampfmaßnahmen, ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Die betroffene Partei soll nach Eintritt eines derartigen Umstandes die andere davon innerhalb von 10 Tagen unterrichten und die voraussichtliche Dauer des Leistungshindernisses angeben. Ist der Lieferant betroffen, so soll er alle vernünftigermaßen gebotenen Maßnahmen ergreifen, um diese Bestellung zu erfüllen, insbesondere auf vorübergehende Produktionsstätten, auch von Dritten, ausweichen. Solange der Lieferant aus den bezeichneten Gründen nicht fristgerecht liefern kann, können wir unseren Bedarf aus anderen Quellen decken und die Bestellung entsprechend reduzieren, ohne dass dadurch Ansprüche des Lieferanten begründet werden. Auf unser Verlangen soll der Lieferant innerhalb von 10 Tagen versichern, dass die Lieferverzögerung 30 Tage nicht überschreiten wird. Wenn die Verzögerung länger als 30 Tage andauert oder der Lieferant die geforderte Versicherung, dass sie nicht länger als 30 Tage andauern wird, nicht erbringt, können wir die Bestellung ohne weitere Haftung annullieren. Seite 6

7 XIII. Geistige und gewerbliche Schutzrechte 1. Der Lieferant stellt sicher, dass die Herstellung, der Gebrauch oder der Verkauf der an uns gelieferten Sachen keine gewerblichen oder geistigen Schutzrechte, insbesondere keine Patente, Marken, Geschmacksmuster, Urheberrechte oder geschützte Halbleitertopographien oder Betriebsgeheimnisse verletzt. 2. Der Lieferant wird uns, unsere Mitarbeiter und Kunden von allen Ansprüchen Dritter aus angeblicher Verletzung gewerblicher und geistiger Schutzrechte oder fremden Betriebsgeheimnissen durch die Herstellung, den Gebrauch oder den Verkauf der an uns gelieferten Sachen freistellen und die zur angemessenen Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten übernehmen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Der Lieferant wird uns vor Annahme unserer Bestellung entsprechende Mitteilung machen, wenn die Befolgung der von uns vorgegebenen Spezifikationen zu einer derartigen Rechtsverletzung führen würde. Unterlässt er diese Mitteilung, haftet er nach diesem Absatz. 3. Der Lieferant verzichtet auf alle Ansprüche gegen uns aus der Verletzung gewerblicher und geistiger Schutzrechte, auch soweit sich diese daraus ergibt, dass der Lieferant unsere Spezifikationen befolgt hat. XIV. Buchprüfung Wir haben das Recht, zu den üblichen Geschäftszeiten durch Beauftragte alle Dokumente des Lieferanten betreffend die Erfüllung des Auftrags und die Rechnungslegung zu prüfen. Der Lieferant hat alle insoweit relevanten Aufzeichnungen für mindestens zwei Jahre nach der Lieferung aufzubewahren. XV. Ersatzteile Für Waren, die der Wartung oder Instandsetzung bedürfen, wird der Lieferant für 7 Jahre nach der letzten Lieferung Ersatzteile vorhalten und uns zu marktgerechten Preisen verkaufen. XVI. Erfüllungsort und Gerichtsstand 1. Erfüllungsort für alle Leistungen ist jeweils unsere in der Bestellung angegebene Betriebsstätte. 2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Heidelberg. Wir sind auch berechtigt, am gesetzlichen Gerichtsstand des Lieferanten zu klagen. XVII. Verhaltenskodex Der Lieferant stellt sicher, dass seine Angestellten den im BorgWarner Lieferanten- Handbuch ( BorgWarner Supplier Manual ) festgelegten BorgWarner Verhaltenskodex für Lieferanten ( BorgWarner Supplier Code of Conduct ) (abrufbar unter befolgen. Die Einhaltung des BorgWarner Verhaltenskodex für Lieferanten stellt für uns weltweit einen verbindlichen Bestandteil unserer Kaufverträge dar, der auch für die Subunternehmer des Lieferanten zu gelten hat. Auf das BorgWarner Lieferanten-Handbuch einschließlich des den BorgWarner Verhaltenskodex für Lieferanten wird verwiesen und beide Dokumente sind Bestandteil dieser Seite 7

8 Einkaufsbedingungen und Grundlage unserer Bestellungen und damit für den Lieferanten verbindlich. XVIII. Qualitätskontrolle Der Lieferant führt geeignete und regelmäßige Qualitätskontrollen (Inspektionen und Tests) durch, um sicherzustellen, dass die Ware durchgängig die festgelegten Anforderungen erfüllt. Auf unsere Aufforderung übersendet der Lieferant uns nachvollziehbare Ergebnisse seiner Qualitätskontrollen entsprechend den Vorgaben im BorgWarner Lieferanten-Handbuch ( BorgWarner Supplier Manual ). Der Lieferant ist verpflichtet, uns im Voraus schriftlich über jegliche etwaigen Änderungen der von bestimmten Anforderungen an die bestellte Ware sowie bei dessen Produktion zu informieren. Die von uns festgelegten Anforderungen an die Produktion dürfen nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung und nur in Übereinstimmung mit dem BorgWarner Lieferanten-Handbuch ( BorgWarner Supplier Manual ) geändert werden. XIX. Allgemeine Bestimmungen 1. Wir können vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn der Lieferant seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird. 2. Der Lieferant erfüllt alle anwendbaren Anforderungen der REACH-Verordnung der Europäischen Union ( EU ) (EG-Verordnung Nr. 1907/2006, ABl. L 396/1 v. 30. Dezember 2006) und der auf ihr beruhenden Rechtsakte, insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Voranmeldung und/oder Anmeldung jeglicher an uns gelieferter anmeldepflichtiger Stoffe und die Ernennung eines Alleinvertreters ( Only Representative ), der als Importeur gemäß der REACH-Verordnung hinsichtlich aller direkt oder indirekt an uns gelieferten Stoffe handelt, die zum Import von einer unserer Gesellschaften in die EU bestimmt sind. Der Lieferant stellt uns alle Dokumente und Informationen zur Verfügung, die vernünftigerweise erforderlich sind, um die Einhaltung der REACH-Verordnung zu prüfen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns für Schäden zu entschädigen und von jeglicher Haftung, Ansprüchen, Inanspruchnahmen oder sonstigen Aufwendungen freizustellen, die aus der Nichteinhaltung der REACH- Verordnung durch den Lieferanten entstehen oder mit dieser zusammenhängen. 3. Der Lieferant unternimmt wirtschaftlich sinnvolle Anstrengungen um sicherzustellen, dass alle an uns gelieferten Waren und ihre Herstellungsprozesse eine möglichst positive Ökobilanz aufweisen, einschließlich Abfallvermeidung, Minimierung des Energieaufwandes und des Einsatzes nicht erneuerbarer Ressourcen sowie des Ausstoßes von Treibhausgasen. Die Verwendung von wiederverwerteten, wiederverwertbaren, biologisch abbaubaren und nicht giftigen Materialen soll maximiert werden. 4. Die englische Version dieser Einkaufbedingungen ( General Terms and Conditions of Purchase of BorgWarner Turbo Systems GmbH ) ist bindend. Die deutsche Version ist lediglich eine Übersetzung dieser verbindlichen englischen Version. 5. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieser Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Seite 8

9 6. Für den Auftrag und seine Abwicklung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Seite 9

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