Zertifizierung / Gleichwertigkeitsprüfung von Wartungsunternehmen für Kleinkläranlagen gem. Hessischer Eigenkontrollverordnung (EKVO)

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1 Dipl. Ing. Wolfgang Müller Hessen/Rheinland-Pfalz/Saaarland 3. Fortbildungsveranstaltung Kleinkläranlagen am 16. November 2011 in Gießen Zertifizierung / Gleichwertigkeitsprüfung von Wartungsunternehmen für Kleinkläranlagen gem. Hessischer Eigenkontrollverordnung (EKVO) 1

2 Zertifizierung / Gleichwertigkeitsprüfung Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) vom 23. Juli 2010 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I 4. August 2010, S. 257 ff 3 Durchführung der Eigenkontrolle (1) Die einzelnen Maßnahmen der Eigenkontrolle dürfen nur durch geeignetes Personal durchgeführt werden. (2) Die Eigenkontrolle von Kleinkläranlagen nach Anhang 4 besteht aus - - der Eigenüberwachung durch die Unternehmerin oder - den Unternehmer der Abwasseranlage und - - der Überwachung durch Fachkundige - (Fachkundigenüberwachung). 2

3 Zertifizierung / Gleichwertigkeitsprüfung 3 Abs. 2 EKVO Fachkundige sind in einem Wartungsvertrag - mit der regelmäßigen Wartung und Überwachung der Anlage nach Anhang 4 Nr. 2.1 Abs. 3 und 5 sowie - mit der Überprüfung des Betriebstagebuchs nach 6 zu beauftragen. Die Unternehmerin oder der Unternehmer der Kleinkläranlage kann die Fachkundigenüberwachung selbst durchführen, wenn sie oder er die Anforderungen nach Anhang 4 Nr. 2.3 erfüllt und dies gegenüber der Wasserbehörde nachweist. Die Wasserbehörde kann die Ergebnisse der Fachkundigen-überwachung für die staatliche Überwachung heranziehen. 3

4 Zertifizierung / Gleichwertigkeitsprüfung Anhang Anforderungen an die Durchführung der Kontrollen Betriebe oder Stellen, die mit der Wartung und Dichtheitsprüfung von Kleinkläranlagen beauftragt werden, sowie die Unternehmerin oder der Unternehmer der Kleinkläranlage, soweit sie oder er unter Maßgabe des 3 Abs. 2 Satz 3 zur Fachkundigenüberwachung seiner Anlage berechtigt ist, müssen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen. 4

5 Zertifizierung / Gleichwertigkeitsprüfung Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn der Betrieb, die Stelle oder die Unternehmerin oder der Unternehmer der Kleinkläranlage über eine Zertifizierung verfügt, die den Anforderungen (Qualifikation des Wartungspersonals, Fortbildung, technische Mindestausstattung) der Geschäftsordnung zur Zertifizierung von Fachunternehmen für die Wartung von Kleinkläranlagen der Landesverbände der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.v. (DWA) entspricht. Die Anforderungen sind ebenfalls erfüllt, wenn der Betrieb, die Stelle oder die Unternehmerin oder der Unternehmer der Kleinkläranlage die Einhaltung der dem Zertifikat zu Grunde liegenden Anforderungen nachweist. 5

6 Zertifizierung / Gleichwertigkeitsprüfung Nachweis der erforderlichen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Anhang 4 Nr. 2.3 EKVO) Zwei Möglichkeiten Nachweis des entsprechenden DWA-Zertifikats Nachweis der Gleichwertigkeit 6

7 Zertifizierung (DWA-Zertifikat) 1. DWA-Zertifikat Der Nachweis der erforderlichen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gilt als erbracht, wenn die Anforderungen gemäß der Geschäftsordnung zur Zertifizierung von Fachunternehmen für die Wartung von Kleinkläranlagen der DWA erfüllt werden. Zertifizierungsverfahren - Antragstellung - Prüfverfahren DWA-Prüfbogen 7

8 Zertifizierung (DWA-Zertifikat) DWA-Prüfbogen: fachliche Anforderungen Ausbildung, Erfahrung Kurs zur Erlangung der Fachkunde Fortbildung (im Bereich der KKA!!) Technische Mindestausstattung Arbeitsmittel (Werkzeuge, etc.) Sicherheitstechnische Ausstattung Arbeitsmittel zur Analysenvorbereitung Messgeräte Überprüfung (durch DWA-Experten) der Wartung vor Ort, Wartungsprotokolle, Wartungsverträge 8

9 Zertifizierung (DWA-Zertifikat) 1. DWA-Zertifikat Der Nachweis der erforderlichen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gilt als erbracht, wenn die Anforderungen gemäß der Geschäftsordnung zur Zertifizierung von Fachunternehmen für die Wartung von Kleinkläranlagen der DWA erfüllt werden. Der DWA-Landesverband Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland führt ab Januar 2011 ebenfalls die Zertifizierung von Fachunternehmen durch. Bundesweite Liste zertifizierter Fachunternehmen für die Wartung von Kleinkläranlagen sowie die für eine Zertifizierung erforderlichen Antragsunterlagen www. dwa-hrps.de 9

10 Zertifizierung (DWA-Zertifikat) 8 zertifizierte Fachunternehmen der Kleinkläranlagenwartung (Stand ) Landkreis Bundesland Darmstadt-Dieburg DA Hessen Offenbach OF Hessen Fachunternehmen Adresse Telefon Nr. des Zertifikates Phyto Plant GmbH Mittelhessische Wasser- und Abwasser GmbH Dieburg Grenzstraße Neu-Isenburg Dornhofstraße / / / /1 Datum der Ausstellung Rheingau-Taunus- Kreis RÜD Hessen Gießen GI Hessen Ulges Umwelttechnik ECO-2 Kleinkläranlagen Dipl.-Ing. Christian Stuppy Geisenheim Rosengartenstraße Gießen Oberauweg / /1 0641/ /1 Gießen GI Hessen Germersheim GER Rheinland-Pfalz Südwestpfalz PS Rheinland-Pfalz Merzig-Wadern MZG Saarland 1A Wasser 3A Beton GmbH & Co.KG Dülk Umwelttechnik GmbH M & S Umwelttechnik OT Britten Wettenberg Am Bindböhl Hagenbach Am Altrhein Schmalenberg Auf den Dungen Losheim am See Talstraße / / / / / Z.Nr / /1 10

11 Nachweis der Gleichwertigkeit Nachweis der Gleichwertigkeit zum DWA-Zertifikat Anhang 4 Nr. 2.3 EKVO: Die Anforderungen sind ebenfalls erfüllt, wenn der Betrieb, die Stelle oder die Unternehmerin oder der Unternehmer der Kleinkläranlage die Einhaltung der dem Zertifikat zu Grunde liegenden Anforderungen nachweist Die Geschäftsordnung zur Kleinkläranlagen-Zertifizierung der DWA dient als Anforderungskatalog für den zu erbringenden Nachweis! Es sind die gleichen fachlichen und technischen Anforderungen wie beim DWA-Zertifikat nachzuweisen. 11

12 Nachweis der Gleichwertigkeit Nachweis der Gleichwertigkeit Vorgehensweise (KONZEPT) 1. Antragstellung (Antrag auf Bestätigung der Einhaltung der dem Zertifikat zugrunde liegenden Anforderungen) bei der zuständigen Wasserbehörde mit Vorlage: eines ausgefüllten Antragsformulars eines Prüfbogens (Qualifikation, Ausstattung, etc.) einer Kostenübernahmeerklärung einer Einverständniserklärung zur Veröffentlichung des Namens des Antragstellers auf der Internetseite des Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) (falls die Gleichwertigkeit bestätigt werden kann) Es ist vorgesehen, die o.g. Dokumente für eine Antragstellung auf den Internetseiten des HLUG ( zum download einzustellen. 12

13 Nachweis der Gleichwertigkeit Nachweis der Gleichwertigkeit Vorgehensweise (KONZEPT) 2. Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit durch die Wasserbehörde, Weiterleitung der Antragsunterlagen zur Kompetenzprüfung an das HLUG und Abgabenachricht an den Antragsteller. 3. Prüfung der Antragsunterlagen durch das HLUG (einschließlich Durchführung einer Ortsbesichtigung (Vor-Ort-Prüfung) mit Begutachtung der Durchführung einer Wartung durch den Antragsteller. 4. Erstellung einer fachtechnischen Stellungnahme durch das HLUG 5. Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung (Kann die Gleichwertigkeit bestätigt werden?) an den Antragsteller und die zuständige Wasserbehörde. Der Antragsteller erhält mit der Mitteilung einen Kostenbescheid für den Verwaltungsaufwand des HLUG. 13

14 Nachweis der Gleichwertigkeit 6. Bei Bestätigung der Gleichwertigkeit durch das HLUG Aufnahme des Namens des Antragstellers in eine Liste auf der Internetseite des HLUG ( mit Angabe der Gültigkeit des erbrachten Nachweises Neben der Veröffentlichung auf der Internetseite des HLUG dient die fachtechnische Stellungnahme als Nachweis gegenüber der zuständigen Wasserbehörde. Diese Bestätigung der Gleichwertigkeit gilt in allen Landkreisen Hessens für 2 Jahre! 14

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