Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/2261. Kleine Anfrage mit Antwort
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- Evagret Bieber
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1 Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/2261 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Frau Mundlos (CDU), eingegangen am 19. Oktober 2000 Nachhilfe und notwendige Fördermaßnahmen für Sozialschwache Der so genannte Jugendforscher Prof. Dr. Klaus Hurrelmann (Uni Bielefeld) stellte fest, dass jedes dritte Kind Nachhilfe erhält, einige bereits ab dem Grundschulalter. Darüber hinaus sollen Eltern bis zu 30 Mio. DM pro Woche ausgeben, um ihren Kindern mehr Bildung zu kaufen. Diese Art von Zusatzunterricht ist aber sicher nicht für alle Eltern erschwinglich. Ich frage die Landesregierung: 1. Ist es richtig, dass bei dem heutigen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt Jugendliche ohne ausreichende Fähigkeiten (z. B. in Deutsch und Mathematik) und ohne zumindest befriedigendes Abschlusszeugnis weitgehend chancenlos sind? 2. Wie viel Geld pro Woche wird in Niedersachsen für Nachhilfe ausgegeben? 3. Trifft es zu, dass der Trend zu erteiltem Zusatzunterricht in Niedersachsen weiter wächst? 4. Wie viele Förderstunden stehen in Niedersachsen zur Förderung schwächerer Schüler zur Verfügung? 5. Wie teilen sich diese Förderstunden auf die einzelnen Schulformen und die Regierungsbezirke auf? 6. Wie viele Kinder nehmen an diesen Förderstunden in welchen Fächern teil? 7. Wie erfolgreich konnten Qualifikationsmaßnahmen nach einer unbefriedigenden Schulausbildung den Jugendlichen zu einem Ausbildungsplatz verhelfen? 8. Wären eine vorherige Förderung durch Schularbeitenhilfe oder Nachhilfeunterricht nicht kostengünstiger und zeitsparender und somit sowohl für die Einzelperson als auch für die Volkswirtschaft einträglich gewesen? 9. Sind die Sozialämter bei Vorliegen der Voraussetzungen (keine Hilfe von anderer Seite) zu einer ausreichenden Hilfeleistung, z. B. Finanzierung von Nachhilfe, parallel zum Schulbesuch auch rechtlich verpflichtet? 10. Liegen der Landesregierung Daten darüber vor, inwieweit der weitreichende Gestaltungsspielraum der 6, 11, 12 und 18 BSHG zugunsten von Kindern von Sozialhilfeempfängern voll ausgeschöpft wird? Wenn ja, wie lauten diese? Wenn nein, beabsichtigt die Landesregierung, ihren Kenntnisstand zu verändern? Wenn nein, warum nicht? 11. Wird die Bewilligung der Kostenübernahme für Nachhilfe oder Schularbeitenhilfe aus der Sozialhilfe in den Kreisen und kreisfreien Städten unterschiedlich behandelt? Wenn ja, warum? 12. Trifft es zu, dass nur in Ausnahmefällen die Nachhilfe bei Kindern von Sozialhilfeempfängern möglich ist? 13. Wann gewähren Sozialämter finanzielle Unterstützung für die kostengünstigere Schularbeitenhilfe? 1
2 14. Trifft es zu, dass in der Regel Nachhilfe für Kinder von Sozialhilfeempfängern nur dann gewährt wird, wenn die Versetzung oder Erreichung des Schulabschlusses gefährdet ist? Wenn ja, hält die Landesregierung dies für gerechtfertigt? 15. Hat sie auf die Bewilligungspraxis Einfluss? 16. Plant sie, politisch aktiv zu werden, damit eine Anpassung z. B. durch Wegfall der Einschränkung in Ausnahmefällen erfolgt? 17. Plant sie, die Förderstunden in Niedersachsen aufzustocken? Wenn ja, in welchen Schulformen und Fächern in welchem Umfang? (An die Staatskanzlei übersandt am 26. Oktober 2000 II/ ) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Kultusministerium /5-II/ Hannover, den 9. Februar 2001 Nachhilfeunterricht gehört seit vielen Jahren schon fast zum pädagogischen Alltag, weil dem Vorankommen der Kinder offensichtlich ein besonderer Wert beigemessen wird. Da jede Familie versucht, das bestmögliche Bildungsangebot für die eigenen Kinder zu erschließen, hat sich in der Folge das Bildungsverhalten in der Bundesrepublik Deutschland seit langem spürbar verändert. Der Anteil der Schülerinnen und Schüler, die einen höheren Schulabschluss anstreben, wird immer größer und bewirkt unter den Jugendlichen einen nicht unerheblichen Konkurrenzdruck. So werden von den Eltern für die Erteilung von Nachhilfeunterricht offenbar erhebliche Summen investiert. Nach einer Studie von Prof. Hurrelmann, Universität Bielefeld, aus dem Jahr 1995 sollen dies bundesweit etwa 30 Mio. DM sein, statistische Daten liegen hierzu aus Niedersachsen nicht vor. Selbst das vielfältige schulische Angebot an Förderunterricht und Hausaufgabenbetreuung - das Land fördert die Hausaufgabenhilfe jährlich mit 2 Mio. DM - hat an dieser Situation offenbar nichts ändern können. Eine Studie des Instituts der Deutschen Wirtschaft aus dem Jahre 1998 kommt zu dem Ergebnis, dass in erster Linie die individuellen Wünsche von Eltern nach einer Verbesserung des Leistungsstandards bzw. einem Ausgleich von Leistungsschwächen ihrer Kinder ursächlich für die Inanspruchnahme von Nachhilfe sind. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt: Zu 1: Bildung und Ausbildung spielen eine zentrale Rolle, um den hohen und sich schnell wandelnden Anforderungen der Arbeitswelt gerecht werden zu können. Vor dem Hintergrund der technologischen und strukturellen Veränderungen im Wirtschaftsprozess bekommt die Qualifizierung der Beschäftigten eine herausgehobene Bedeutung. Erfüllen Jugendliche am Übergang von der Schule in den Beruf nicht die Anforderungen der Ausbildungsbetriebe an fachliche und soziale Qualifikationen, droht vielen von ihnen der Weg in die Arbeitslosigkeit. Jugendliche ohne ausreichende Grundfertigkeiten und ohne Abschlusszeugnis sind weitgehend chancenlos auf dem Arbeitsmarkt und als in der Regel Ungelernte von hoher Arbeitslosigkeit betroffen. Ende Oktober 2000 waren in Niedersachsen von den ar- 2
3 beitslos gemeldeten Jugendlichen unter 25 Jahren (60,6 %) ohne abgeschlossene Berufsausbildung, davon hatten (25,2 %) keinen Hauptschulabschluss. Zu 2: Siehe Vorbemerkung. In entsprechenden Studien wurden bundesweite Daten veröffentlicht, über die Situation in Niedersachsen liegen keine Daten vor. Zu 3: Siehe Vorbemerkung. Angesichts der in den letzten Jahren entstandenen Nachhilfeeinrichtungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Nachfrage nach zusätzlichen Lern- und Bildungsangeboten zugenommen hat. Zu 4: In allen Stundentafeln der allgemein bildenden Schulen sind Stunden für Förderunterricht ausgebracht. Dieser Förderunterricht wird für Schülerinnen und Schüler eingerichtet, die vorwiegend in den Fächern Deutsch, Mathematik oder Englisch ihre Leistungen verbessern wollen. Die Teilnahme am Förderunterricht ist freiwillig. Für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler richtet sich die Dauer nach dem jeweiligen Erfolg. Der Umfang des Förderangebots wird nicht erhoben; die Schulen entscheiden in eigener Zuständigkeit über die Angebote, die in der Regel nur für weniger als ein Schulhalbjahr eingerichtet werden. Für folgende Maßnahmen werden gesondert Lehrerstunden bereitgestellt: 1. Förderunterricht für ausländische und ausgesiedelte Schülerinnen und Schüler zum Erwerb und zur Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse 2. Fördermaßnahmen nach Förderkonzept für Schulen, die hierfür einen besonderen Bedarf haben 3. Förderklassen für ausländische und ausgesiedelte Schülerinnen und Schüler Kleinlerngruppen an Orientierungsstufen Sportförderunterricht Sprachsonderunterricht Einsatz von Sonderschullehrkräften an der Grundschule sonderpädagogische mobile Dienste 904 Lehrerstunden für Fördermaßnahmen insgesamt pro Woche Zu 5: Die Lehrerstunden für Fördermaßnahmen teilen sich wie folgt auf die einzelnen Bezirksregierungen auf: Bezirksregierungen Fördermaßnahmen BS H LÜ WE 1. Förderunterricht für ausländische und ausgesiedelte Schülerinnen und Schüler zum Erwerb und zur Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse insgesamt
4 Bezirksregierungen Fördermaßnahmen BS H LÜ WE 2. Fördermaßnahmen nach Förderkonzept für Schulen, die hierfür einen besonderen Bedarf haben 3. Förderklassen für ausländische und ausgesiedelte Schülerinnen und Schüler 4. Kleinlerngruppen an Orientierungsstufen insgesamt Sportförderunterricht Sprachsonderunterricht Einsatz von Sonderschullehrkräften an der Grundschule sonderpädagogische mobile Dienste Fördermaßmaßnahmen insgesamt Zu 6: An diesen Fördermaßnahmen nehmen Schülerinnen und Schüler im folgendem Umfang teil: 1. Förderunterricht für ausländische und ausgesiedelte Schülerinnen und Schüler zum Erwerb und zur Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse 2. Fördermaßnahmen nach Förderkonzept für Schulen, die hierfür einen besonderen Bedarf haben 3. Förderklassen für ausländische und ausgesiedelte Schülerinnen und Schüler Kleinlerngruppen an Orientierungsstufen Sportförderunterricht Sprachsonderunterricht sonderpädagogische mobile Dienste 450 Schülerinnen und Schüler in Fördermaßnahmen insgesamt Beim Einsatz von Sonderschullehrkräften in der Grundschule können die geförderten Schülerinnen und Schüler nicht festgestellt werden. Der Einsatz erfolgt in 23 % der Grundschulklassen, in denen weitere rd Schülerinnen und Schüler beschult werden. Zu 7: Über den Erfolg von Qualifizierungsmaßnahmen nach einer unbefriedigenden Schulausbildung im Hinblick auf die Erlangung eines Ausbildungsplatzes liegen der Landesregierung nur partiell Daten vor. So konnte z. B. im Jahr 1999 rd. 600 Jugendlichen durch die regionalen Arbeitsstellen zur beruflichen Eingliederung junger Menschen in Niedersachsen (RAN) zu einem Ausbildungsplatz verholfen werden. 4
5 Zu 8: Eine Förderung der Schülerinnen und Schüler durch außerschulischen Nachhilfeunterricht o. ä. wird von dem im Niedersächsischen Schulgesetz enthaltenen Bildungsauftrag der Schule nicht abgedeckt. Unabhängig davon fördert die Landesregierung über die schulischen Fördermaßnahmen hinaus die Hausaufgabenhilfe mit freiwilligen Zuschüssen von derzeit 2 Mio. DM jährlich. Diese Hausaufgabenhilfe ist ein außerschulisch organisiertes Integrationsangebot kommunaler und freier Träger für ausländische und ausgesiedelte Kinder mit nicht ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen, an dem (mit einem Anteil von bis zu 50 %) auch einheimische deutsche Kinder teilnehmen können. Für ausgesiedelte Schülerinnen und Schüler wird ferner von Bundesseite aus Mitteln des so genannten Garantiefonds ergänzend zu den schulischen Fördermaßnahmen auch außerschulischer Nachhilfeunterricht bzw. Einzelnachhilfe gefördert. Zu 9: Die Übernahme von Nachhilfekosten aus Sozialhilfemitteln kommt aufgrund des Nachrangprinzips nach 2 BSHG erst in Betracht, wenn diese nicht durch andere Leistungsträger erbracht werden kann. So haben in erster Linie die Schulen lernschwache Kinder gegebenenfalls mit Förderunterricht zu unterstützen. Darüber hinaus sind auch Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII möglich. Erst wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen, besteht in begründeten Einzelfällen ein Anspruch auf Übernahme von Nachhilfekosten durch den örtlichen Sozialhilfeträger. Dieser Anspruch ergibt sich aus 12 Abs. 1 und 2 BSHG. Der örtliche Sozialhilfeträger hat bei der Bestimmung des notwendigen Lebensunterhaltes eines Kindes im Einzelfall den entwicklungsbedingten Bedarf zu berücksichtigen. Dazu kann in Einzelfällen auch für einen vorübergehenden Zeitraum der Nachhilfeunterricht gehören. Ausgangspunkte für die Beurteilung der Notwendigkeit der Übernahme von Nachhilfekosten sind die individuellen Gründe, die diese Unterstützung erforderlich machen sowie die Lebensgewohnheiten und Erfahrungen nicht hilfebedürftiger Personen unterer Einkommensklassen. Zu 10: Der Landesregierung liegen keine Daten vor, da die Sozialhilfestatistik solche Ausgaben nicht detailliert erfasst. Zu 11: Eine unterschiedliche Praxis der örtlichen Sozialhilfeträger in der sozialhilferechtlichen Auslegung ist der Landesregierung nicht bekannt. Zu 12: Siehe Antwort zu 9. Zu 13: Der Landesregierung liegen zur Praxis der Kostenübernahme für Schularbeitenhilfe durch die örtlichen Sozialhilfeträger keine Informationen vor. Zu 14: Ja, siehe Antwort zu 9. Die bisherige Auslegung der sozialhilferechtlichen Vorschriften wird für gerechtfertigt gehalten. Zu 15: Die Durchführung der hier angesprochenen Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten im eigenen Wirkungskreis, sodass die Landesregierung keine Weisungsbefugnis hat. 5
6 Zu 16: Entsprechend den Antworten zu 9 und 14 handelt es sich um die Auslegung der bestehenden Rechtsvorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, die zur Entscheidung im jeweiligen Einzelfall führen. Politische Initiativen, die eine Rechtsänderung im Bundessozialhilfegesetz hinsichtlich des hier angesprochenen Bedarfes zum Gegenstand hätten, sind seitens der Landesregierung nicht geplant. Eine regelmäßige Übernahme der Kosten für Nachhilfestunden aus Sozialhilfemitteln wird wegen des Nachrangs der Sozialhilfe nicht angestrebt. Zu 17: Nein. Jürgens-Pieper 6 (Ausgegeben am 1. März 2001)
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