II. Beschlüsse und Bekanntmachungen

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1 Amtsblatt des Saarlandes vom 19. Juni nach dem Förderprogramm Freiwillige Ganztagsschulen plus vom 29. Mai bei Modell 1 Standard im Schuljahr 2008/ Euro ab dem Schuljahr 2009/ Euro bei Modell 2 Ganztagsklasse im Schuljahr 2008/ Euro ab dem Schuljahr 2009/ Euro bei Modell 3 Kooperationsmodell Schule-Jugendhilfe Euro 5.3 Projekte mit außerschulischen Partnern können auf der Grundlage eines gesonderten Antrages mit einem Betrag von bis zu Euro pro Schuljahr und Gruppe gefördert werden. 6. Verfahren 6.1 Antrag Anträge sind unter Vorlage eines Finanzierungsplans nach dem Muster der Anlage 1 sowie unter Beifügung der in dieser Anlage aufgeführten Unterlagen bis zum 15. September eines jeden Jahres für das kommende Schuljahr bei der Bewilligungsbehörde einzureichen Soweit während des laufenden Schuljahres Veränderungen in der Gruppengröße oder der Anzahl der Gruppen stattfinden, können außerhalb der unter Nummer genannten Frist Änderungsanträge gestellt werden, aus denen sich der Zeitpunkt der eingetretenen Änderung ergeben muss. Für die den Änderungsanträgen beizufügenden Unterlagen gilt Nummer entsprechend. 6.2 Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 2 zu führen und spätestens bis zum 1. September nach Ablauf des geförderten Schuljahres vorzulegen. 6.3 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Rücknahme bzw. den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu 44 LHO, soweit nicht nach diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. 7. Inkrafttreten und Außerkrafttreten 7.1 Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Zugleich treten die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Freiwillige Ganztagsschulen vom 12. August 2002 außer Kraft. 7.2 Die Förderung der Angebote gemäß Nummer 5.1 endet für die Uhr-Gruppen zum Schuljahresende 2008/2009 und für die Uhr-Gruppen, vorbehaltlich der in Nummer 7.3 getroffenen Regelung, zum Schuljahresende 2009/ In begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine Weiterführung der Förderung der 16-Uhr-Gruppen gemäß Nummer 5.1 gestatten. Saarbrücken, den 29. Mai 2008 Die Ministerin Kramp-Karrenbauer II. Beschlüsse und Bekanntmachungen Bekanntmachungen 243 Förderprogramm Freiwillige Ganztagsschulen plus im Saarland Az.: S 1 1. Zielsetzung Vom 29. Mai 2008 Die gesellschaftliche Entwicklung hat die Lebenswelt der Kinder verändert. Das zeigt sich insbesondere in der Veränderung der Familienstruktur. Die Wandlung im Bild der Familie ist gekennzeichnet durch den hohen Anteil von Familien mit Einzelkindern und die wachsende Zahl von Familien mit allein erziehendem Elternteil. Auch setzen viele Eltern nicht einseitig auf Familie oder Beruf, sondern wünschen sich die Vereinbarkeit beider Lebensbereiche. Für zahlreiche Frauen ist zudem die Erwerbstätigkeit als Allein- oder Mitverdienende eine ökonomische Notwendigkeit. Diese geänderte gesellschaftliche Realität macht in verstärktem Maße die Einrichtung von Ganztagsangeboten im Schulbereich erforderlich. Hierdurch sollen die Eltern in die Lage versetzt werden, ihre Kinder in einem verlässlichen zeitlichen Rahmen ganztägig in der Schule in guten Händen zu wissen. Dies gilt, abgesehen von 26 Schließtagen, auch für ein ganztägiges Bildungs- und Betreuungsangebot während der

2 1076 Amtsblatt des Saarlandes vom 19. Juni 2008 Schulferien. Mit diesen Angeboten ist es Eltern möglich, ihre familiären und beruflichen Pflichten besser miteinander zu verbinden. Das Zusammenspiel von Bildung, Erziehung und Betreuung am Lern- und Lebensort Schule bietet darüber hinaus zusätzliche pädagogische Chancen für die Förderung von Schülerinnen und Schülern. Bestandteile des Angebotes sind u. a. eine warme Mittagsverpflegung, die Hausaufgabenbetreuung sowie sportliche, musische und soziale Aktivitäten. Das Angebot kann durch die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern ergänzt und unterstützt werden. Freiwillige Ganztagsschulen mit ihrem Bildungs- und Betreuungsangebot in der Schule sind eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Deshalb unterstützt die saarländische Landesregierung im Zusammenwirken mit den Schulträgern, den öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie sonstigen zur Mitarbeit bereiten gesellschaftlichen Kräften die Einrichtung solcher Angebote mit einem Förderprogramm. Das Förderprogramm Freiwillige Ganztagsschulen plus gilt für die allgemein bildenden Schulen bis einschließlich Klassenstufe Trägerschaft Träger der Bildungs- und Betreuungsangebote an Freiwilligen Ganztagsschulen können Schulträger, Träger der öffentlichen oder anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sowie geeignete rechtsfähige Vereinigungen sein. 3. Allgemeine Voraussetzungen Das ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebot an Freiwilligen Ganztagsschulen ist eine schulische Veranstaltung. Die Teilnahme hieran ist freiwillig. Aus Gründen der Planungssicherheit ist es allerdings erforderlich, dass die Teilnahme in der Regel für mindestens ein Schulhalbjahr, im Falle der Ganztagsklasse für ein Schuljahr, verbindlich zwischen den Erziehungsberechtigten der betreuten Schülerinnen und Schüler, der Schule und dem Maßnahmeträger vereinbart wird. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Der Bedarf an einem Angebot auf der Basis dieses Förderprogramms wird von der jeweiligen Schulleitung ermittelt. Schulträger und Schulkonferenz entscheiden gemeinsam über die Einrichtung des Angebotes und über die Maßnahmeträgerschaft. Der Schulträger ist Sachkostenträger. Die auf der Grundlage des SGB VIII ergangenen Vorschriften über Kindertageseinrichtungen finden keine Anwendung. 4. Pädagogisches Konzept Die Schule und der Maßnahmeträger erarbeiten gemeinsam ein auf den jeweiligen Standort bezogenes pädagogisches Konzept und vereinbaren dieses schriftlich. Auf Wunsch des Schulträgers kann dieser beratend in die Erarbeitung des Konzepts eingebunden werden. Das pädagogische Konzept muss zu folgenden Punkten aussagekräftige Ausführungen enthalten: zeitliche, organisatorische und inhaltliche Ausgestaltung des nachmittäglichen Bildungs- und Betreuungsangebotes, Ziel- und Schwerpunktsetzung bezüglich des Angebotes, Gewährleistung der Verzahnung des vormittäglichen Unterrichts mit dem nachmittäglichen Bildungs- und Betreuungsangebot bzw. des rhythmisierten Schultages bei der Ganztagsklasse u. a. durch praxisorientiertes, situationsbezogenes Lernen und durch Hausaufgabenbetreuung, Gewährleistung der Zusammenarbeit mit Eltern sowie außerschulischen Partnern, Institutionen und Organisationen, Einrichtung einer internen Evaluation, Sicherstellung einer gesunden Ernährung: Die Bereitstellung einer gesunden Mittagsverpflegung ist ein fester Bestandteil des ganztägigen Bildungsund Betreuungskonzeptes. Es soll aufgrund dessen darauf hingewirkt werden, dass alle Schülerinnen und Schüler der Freiwilligen Ganztagsschule am Mittagessen teilnehmen. Eine gesunde Ernährung nach den Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) ist für den Bereich der Mittagsverpflegung so bald wie möglich sicherzustellen und ein für die Einhaltung des entsprechenden Ernährungskonzeptes verantwortlicher Ansprechpartner oder eine verantwortliche Ansprechpartnerin zu benennen. Die Mittagspause beträgt mindestens 45 Minuten. 5. Varianten/Modelle der Freiwilligen Ganztagsschule plus: 5.1 Modell 1: Standard Bezuschussung durch das Land in Höhe von Euro pro Gruppe im Schuljahr 2008/2009 bzw. in Höhe von Euro ab dem Schuljahr 2009/2010 pro Gruppe und Schuljahr in Verknüpfung mit folgenden verbindlichen Vorgaben: Bildungs- und Betreuungsangebot bis mindestens Uhr täglich in der Zeit von Montag bis einschließlich Freitag, ganztägige Ferienbetreuung gemäß Nummer 7, Bereitstellung einer gesunden Mittagsverpflegung und Hinwirkung auf eine Teilnahme der betreuten Schülerinnen und Schüler an dieser, Elternbeitrag monatlich maximal 60,00 Euro bzw. ab dem Schuljahr 2009/2010 monatlich maximal 40,00 Euro.

3 Amtsblatt des Saarlandes vom 19. Juni pro Gruppe: in der Regel: Einstellung einer pädagogischen Fachkraft mit mindestens der Hälfte der tariflich festgelegten Arbeitszeit für Vollzeitkräfte, als Gruppenleitung, fünf Lehrerwochenstunden. Das zusätzlich eingesetzte Personal kann bestehen aus pädagogischen Fachkräften und Personen mit einer sonstigen geeigneten Qualifikation. 5.2 Modell 2: Ganztagsklasse Vorbemerkungen: Die Genehmigung der Einrichtung einer Ganztagsklasse im Klassenverband durch die Schulaufsichtsbehörde setzt voraus, dass dies nicht zur Bildung einer zusätzlichen Klasse führt. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebot im Rahmen einer Ganztagsklasse ist freiwillig, sie ist jedoch für die Dauer eines Schuljahres, wie unter Nummer 3 näher beschrieben, verbindlich zu vereinbaren. Dieses Modell gilt zunächst für die Klassenstufen 5 und 6 an Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen. Ab dem Schuljahr 2009/2010 ist die Einrichtung einer Ganztagsklasse auch an Gymnasien für die Klassenstufen 5 und 6 möglich. Für das Schuljahr 2008/2009 wird ein Landeszuschuss in Höhe von Euro und ab dem Schuljahr 2009/2010 ein Landeszuschuss in Höhe von Euro gewährt. ausreichende räumliche Gegebenheiten, Rhythmisierung des Schultages sowohl im Hinblick auf den Unterricht als auch auf die daneben bestehenden außerunterrichtlichen Angebote, Angebot bis Uhr täglich, entsprechend Modell 1, ganztägige Ferienbetreuung gemäß Nummer 7, Bereitstellung einer gesunden Mittagsverpflegung und Hinwirkung auf eine Teilnahme der betreuten Schülerinnen und Schüler an dieser, Elternbeitrag monatlich maximal 60,00 Euro im Schuljahr 2008/2009 und monatlich maximal 40,00 Euro ab dem Schuljahr 2009/2010. Bezüglich der vor- und nachmittäglich stattfindenden Bildungs- und Betreuungsangebote gelten die Regelungen zu Modell 1 entsprechend, wobei die zur Verfügung gestellten fünf Lehrerwochenstunden pro Ganztagsklasse je nach Unterrichtsrhythmisierung auch für die Gewährleistung des Nachmittagsunterrichts eingesetzt werden können. 5.3 Modell 3: Kooperationsmodell Schule Jugendhilfe Vorbemerkungen: In diesem Kooperationsmodell findet eine Verknüpfung von Freiwilliger Ganztagsschule und Hort statt; Modellversuche laufen bereits seit dem Schuljahr 2007/2008. Auch für Schulen für Behinderte wird eine Zusammenarbeit mit den Trägern der örtlichen Jugendhilfe angestrebt. Verbindliche Vorgaben für die Einrichtung des Modells: Die Personalkosten für das pädagogische Fachpersonal und das Hauswirtschaftspersonal soweit dieses im Rahmen der Mittagsverpflegung eingesetzt ist werden zu 35 v. H. durch den Gemeindeverband und zu 25 v. H. durch das Land finanziert. Darüber hinaus erfolgen Ergänzungszuweisungen im Rahmen der Freiwilligen Ganztagsschule in Höhe von Euro pro Gruppe und Schuljahr durch das Land. Der Elternbeitrag wird auf monatlich maximal 60,00 Euro festgelegt. Die organisatorischen Rahmenbedingungen werden in einer Rahmenvereinbarung zwischen Gemeindeverband und Land festgelegt. Des Weiteren werden an den jeweiligen Standorten des Kooperationsmodells Vereinbarungen geschlossen, die die standortbezogen Einzelheiten regeln. Übernahme und Einsatz des pädagogischen Fachpersonals des Hortes sowie des ggf. im Rahmen der Mittagsverpflegung eingesetzten Hauswirtschaftspersonals und der bei Bedarf zusätzlich eingesetzten Personen mit sonstiger geeigneter Qualifikation, pro Gruppe: fünf Lehrerwochenstunden.

4 1078 Amtsblatt des Saarlandes vom 19. Juni Personal Die außerunterrichtliche Bildung und Betreuung erfolgt durch pädagogische Fachkräfte, die als Gruppenleitungen eingesetzt sind, Lehrkräfte der Schule und Personen mit sonstiger geeigneter Qualifikation. Die personellen Standards sind in Nummer 5 innerhalb der einzelnen Modelle festgelegt. Als pädagogische Fachkräfte im Sinne dieses Förderprogramms gelten: Personen mit abgeschlossenem Lehramtsstudium und Erster Staatsprüfung, Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen, Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen sowie Personen mit vergleichbarem Studienabschluss, Erzieher und Erzieherinnen. Auf Antrag können auch Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen als Gruppenleiter und Gruppenleiterinnen anerkannt werden. Das gleiche gilt für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Förderprogramms bereits seit mindestens zwei Jahren als Gruppenleitung in der Freiwilligen Ganztagsschule eingesetzt sind und bis spätestens Ende 2011 den Qualifizierungskurs Fachkraft für Bildung und Betreuung in der Freiwilligen Ganztagsschule absolviert haben. Die Zahl der als Gruppenleitung eingesetzten Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen und der Fachkräfte für Bildung und Betreuung in der Freiwilligen Ganztagsschule darf die Zahl der dort als Gruppenleitung eingesetzten pädagogischen Fachkräfte nicht übersteigen. In begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine Ausnahme genehmigen. Dem in der Freiwilligen Ganztagsschule eingesetzten Personal ist in angemessenem Rahmen die Möglichkeit einzuräumen, Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen. Personen mit sonstiger geeigneter Qualifikation, die zusätzlich zu den pädagogischen Fachkräften in der Freiwilligen Ganztagsschule eingesetzt werden, sollen mindestens den Qualifizierungskurs Fachkraft für Bildung und Betreuung in der Freiwilligen Ganztagsschule absolvieren. Der Träger des Angebotes der Freiwilligen Ganztagsschule stellt die geeigneten Kräfte im Einvernehmen mit der Schulleitung ein. Die fachliche Aufsicht über das Personal, soweit es sich nicht um hauptamtliche Lehrkräfte der Schule handelt, liegt beim Träger des Angebotes, der sie im Einvernehmen mit der Schulleitung auf diese übertragen kann. Die Schulleitung trägt dafür Sorge, dass eine allgemeine Aufsicht der Schule auch für die nachmittäglichen Bildungs- und Betreuungsangebote gewährleistet ist. Im Rahmen der Freiwilligen Ganztagsschule werden der Schule fünf Lehrerwochenstunden je Gruppe zugewiesen. Die Gruppenbildung wird in Nummer 9 geregelt. Der Einsatz der Lehrkräfte erfolgt bei den Modellen 1 und 3 (Nummern 5.1 und 5.3) frühestens nach Beendigung der Mittagspause. Der entsprechende Bedarf an Lehrerwochenstunden ist von den Schulen im Rahmen der jährlich vorzunehmenden Bedarfsmeldung gesondert anzugeben. Die besonders zugewiesenen Lehrerwochenstunden sind ausschließlich der Durchführung des nachmittäglichen bzw. bei Modell 2 (Nummer 5.2) auch des vormittäglichen Bildungsund Betreuungsangebotes vorbehalten. Sie dienen der inhaltlichen und konzeptionellen Verknüpfung des Unterrichtes mit dem außerunterrichtlichen Bildungs- und Betreuungsangebot. Im Krankheits- oder Verhinderungsfall ist eine Vertretungsregelung durch die Schulleitung sicherzustellen. 7. Ferienbetreuung In den Schulferien stellt der Maßnahmeträger in eigener Verantwortung mit Ausnahme der festgelegten 26 Schließtage eine am Bedarf ausgerichtete ganztägige Betreuung sicher. Hierbei sind Kooperationen, insbesondere mit anderen Kindertageseinrichtungen und Ferienmaßnahmen der Jugendpflege, möglich. Das Angebot soll täglich, und zwar montags bis einschließlich freitags, stattfinden. Für die Dauer der Ferienbetreuung können die pädagogischen Fachkräfte auch auf der Basis von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen eingesetzt werden. Des Weiteren ist ergänzend der Einsatz von Personen mit sonstiger geeigneter Qualifikation möglich. Der Versicherungsschutz während der Ferien ist im Rahmen der Maßnahmeträgerschaft zu regeln. Der Schulträger trägt dafür Sorge, dass die für die Ferienbetreuung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten gereinigt und geheizt werden und ein Hausmeister erreichbar ist. 8. Räumlichkeiten Die Angebote der Freiwilligen Ganztagsschule finden in der Regel in den Räumen der jeweiligen Schule statt. 9. Gruppenbildung Die Mindestzahl für die Errichtung einer Gruppe beträgt zehn beziehungsweise bei Schulen für Behinderte fünf Schülerinnen und Schüler. Darüber hinaus werden die bezuschussungsfähigen Gruppen dadurch gebildet, dass die Gesamtzahl der täglich teilnehmenden Schülerinnen und Schüler in der Regel durch die Schülerrichtzahl 20 geteilt wird. Bei Schulen für Behinderte richtet sich die Gruppengröße nach der vorgegebenen Schüler-Lehrer-Relation. Bei Modell 2 (Ganztagsklasse) bildet der Klassenverband eine Gruppe. In begründeten Fällen kann bei der Zuschussgewährung eine geringfügige Unterschreitung bzw. Überschreitung von Seiten der Schulaufsichtsbehörde anerkannt werden. 10. Elternbeiträge Elternbeiträge sollen erhoben werden; hierüber entscheidet der Träger des Angebotes. Sofern Elternbeiträge erhoben werden, dürfen diese bei den Modellen 1 und 2 (Nummern 5.1 und 5.2) 60,00 Euro monatlich im Schuljahr 2008/2009 bzw. 40,00 Euro monatlich ab dem Schuljahr 2009/2010 nicht überschreiten. Bei Modell 3 (Nummer 5.3) ist die Erhebung eines monatlichen Elternbeitrages von maximal 60,00 Euro zulässig. Die Kosten der Ferienbetreuung sind mit diesem

5 Amtsblatt des Saarlandes vom 19. Juni Elternbeitrag bereits abgedeckt. Für Ausflüge und ähnliche Maßnahmen kann mit den Eltern eine angemessene Beteiligung an den hierdurch entstandenen Kosten vereinbart werden. Die Kosten für das Mittagessen werden gesondert in Rechnung gestellt. 11. Inkrafttreten (1) Das Förderprogramm Freiwillige Ganztagsschulen plus tritt mit Beginn des Schuljahres 2008/2009 in Kraft. Das Förderprogramm Freiwillige Ganztagsschulen vom 28. Juni 2002 (GMBl. Saar S. 98) läuft, vorbehaltlich der in Absatz 2 getroffenen Regelung, zum Schuljahresende 2009/2010 aus. (2) In begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine Weiterführung von Maßnahmen nach dem Förderprogramm Freiwillige Ganztagsschulen gestatten. 247 Bekanntmachung über die Vertretung des Saarlandes bei der Wahrnehmung von Gläubigerrechten Vom 10. Juni 2008 Gemäß 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 739 über die Vertretung des Saarlandes vom 15. November 1960 (Amtsbl. S. 920), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsblatt S. 509), übertrage ich Herrn Regierungsdirektor Werner Huckert Landesamt für Zentrale Dienste die Befugnis zur Vertretung des Saarlandes bei der Wahrnehmung der Gläubigerrechte des Saarlandes aus allen Darlehensforderungen des Landes, die von der Saarländischen Investitionskreditbank AG, Saarbrücken, von der Landesentwicklungsgesellschaft Saar GmbH, Saarbrücken, und vom Ministerium der Finanzen verwaltet werden. Der Minister der Finanzen Jacoby Stellenausschreibungen 246 Stellenausschreibung des Ministeriums Beim Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur ist in der Abteilung A (Zentralabteilung) die Stelle einer Juristin/eines Juristen im Vollzeitbeschäftigungsverhältnis (Elternzeitvertretung), befristet bis zum 31. Juli 2009, Entgeltgruppe E 13, zu besetzen. Das Aufgabengebiet umfasst insbesondere: Rechtsangelegenheiten der allgemein bildenden Schulen, des Schulsports, der Schülerbeförderung, nichtförmlicher Verwaltungsverfahren im Bereich der allgemein bildenden Schulen. Normgebung (rechtliche Ausarbeitung) von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften im Bereich der Abteilungen B und D. Rechtliche Vorprüfung von Erlassen, Richtlinien und Anordnungen im Bereich der Abteilungen B und D. Grundsätzliche Verwaltungsangelegenheiten der allgemein bildenden Schulen sowie übergreifende Verwaltungsangelegenheiten der allgemein bildenden und beruflichen Schulen. Bewerber/innen sollen die erste und zweite juristische Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt haben. Im Rahmen der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und der gesetzlichen Maßgabe, die Unterrepräsentanz von Frauen innerhalb des Geltungsbereichs des bestehenden Frauenförderplans zu beseitigen, ist das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur an der Bewerbung von Frauen besonders interessiert. Schwerbehinderte Bewerber/innen werden bei gleicher Eignung vorrangig berücksichtigt. Angaben über ehrenamtliche Tätigkeiten sind erwünscht. Aussagekräftige Bewerbungen richten Sie bitte mit den üblichen Unterlagen innerhalb von zwei Wochen nach der Veröffentlichung dieser Stellenausschreibung an das Ministerium Referat A 1 Hohenzollernstraße Saarbrücken. Da die eingereichten Bewerbungsunterlagen aus Kostengründen nicht zurückgesandt werden, bitten wir auf die Übersendung von Originalen, Klarsichthüllen und Schnellheftern zu verzichten. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens werden die Bewerbungsunterlagen vernichtet. Die im Zusammenhang mit der Bewerbung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.

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