EGBGB Art. 25, 26 Tansania: Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament eines tansanischen Ehepaares. I. Sachverhalt. II. Fragen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "EGBGB Art. 25, 26 Tansania: Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament eines tansanischen Ehepaares. I. Sachverhalt. II. Fragen"

Transkript

1 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: EGBGB Art. 25, 26 Tansania: Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament eines tansanischen Ehepaares I. Sachverhalt Ein tansanisches Ehepaar wohnt dauerhaft in Deutschland. Die Ehegatten haben in Tansania Grundbesitz und Geldvermögen. Die Ehegatten möchten eine Verfügung von Todes wegen treffen. Darin möchten sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen. Erben des Längerlebenden sollen die gemeinschaftlichen Kinder sein. II. Fragen 1. Ist für die künftige Erbfolge tansanisches oder deutsches Erbrecht anzuwenden? 2. Können die tansanischen Ehegatten einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichten? Oder ist es zu empfehlen, dass jeder Ehegatte ein Einzeltestament errichtet? 3. Wird ein in Deutschland notariell beurkundetes Testament auch in Tansania als formwirksam anerkannt oder ist die Einhaltung der Ortsform erforderlich, insbesondere etwa die Zuziehung von zwei oder drei Zeugen? 4. Stehen der gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten nach tansanischem Erbrecht möglicherweise Pflichtteilsrechte der Kinder entgegen? 5. Gibt es sonst wesentliche Besonderheiten des Erbrechts von Tansania, die bei der Gestaltung des Testaments/der Testamente zu beachten sind? Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon (0931) Fax (0931) internet: user/mr/pool/gutachten/14246.doc

2 Seite 2 III. Zur Rechtslage 1. Erbstatut a) Erbstatut aus deutscher Sicht aa) Aus der Sicht des deutschen Rechts untersteht die Rechtsnachfolge gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB vorbehaltlich einer Rechtswahl gem. Art. 25 Abs. 2 EGBGB bzw. eines vorrangigen Einzelstatuts gem. Art. 3 Abs. 3 EGBGB dem Heimatrecht des Erblassers im Zeitpunkt des Todes. Aufgrund der tansanischen Staatsangehörigkeit der Ehegatten verweisen wir gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB jeweils auf das Recht Tansanias. Bei der Verweisung handelt es sich gem. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB um eine sog. Kollisionsnormverweisung auf das tansanische IPR. bb) Zum Recht von Tansania liegen uns nur wenige bruchstückhafte Materialien vor. Von bedeutendem Einfluss auf das Recht von Tansania war die britische Kolonialherrschaft, die am für den Landesteil Tanganyika und am für den Landesteil Sansibar endete. Nach der in Tansania geltenden sog. Rezeptionsklausel sind vorbehaltlich eines in Tanganyika erlassenen geschriebenen Gesetzes sowie in Tanganyika anwendbarer indischer oder britischer Gesetze die wesentlichen Grundsätze des britischen common law, die Regeln der equity und die in England auf dem Stand vom allgemein anwendbaren Gesetze weiterhin anwendbar, soweit sie nicht gegen die tansanische Verfassung verstoßen (s. Ghai, in: International Encyclopedia of Comparative Law, Vol. 1 National Reports, Tansania, S. T-4). Das internationale Kollisionsrecht Tansanias beruht damit auf den Grundsätzen des common law (s. Staudinger/Dörner, 2000, Art. 25 f. EGBGB Rn. 658). Im common law wird die Erbfolge getrennt danach angeknüpft, ob es sich um das bewegliche Nachlassvermögen oder um unbeweglichen Nachlass handelt (Nachlassspaltung). Die gesetzliche und die testamentarische Erbfolge unbeweglichen Vermögens unterliegen der jeweiligen lex rei sitae (s. z. B. Ferid/Firsching/Henrich, Internationales Erbrecht, Großbritannien, Grdz. Rn. 19, 21). Dagegen untersteht die Erbfolge in das bewegliche Vermögen dem Recht am letzten domicile des Erblassers. Ob auch der Indian Succession Act 1865 kollisionsrechtliche Vorschriften enthält, ist uns nicht bekannt, da uns dieser nicht vorliegt, anders als der in Indien geltende Indian Succession Act 1925 (abgekürzt ISA 1925). Letzterer entspricht hinsichtlich seiner kollisionsrechtlichen Vorschriften jedoch dem common law. Soweit ersichtlich, wenden tansanische Gerichte trotz prinzipieller Geltung des common law jedoch i. d. R. ihr eigenes Recht an (selbst für ausländische Staatsangehörige). Somit ist nicht sicher, ob diese Regeln von einem tansanischen Gericht beachtet würden.

3 Seite 3 Soweit das unbewegliche Vermögen der Eheleute betroffen ist, ergibt sich daraus: Für den in Tansania belegenen Grundbesitz richtet sich die Erbfolge nach dem Recht von Tansania, hinsichtlich etwa künftig vorhandenen in Deutschland belegenen Grundbesitz nach deutschem Recht. Das deutsche Recht würde eine solche Rückverweisung gem. Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB annehmen. Für die Erbfolge in den beweglichen Nachlass verweisen die Erbkollisionsregeln des common law auf das Recht am letzten domicile des Erblassers (vgl. Staudinger/Dörner, Anh. zu Art. 25 f. EGBGB Rn. 200; North/Fawcett, Private International Law, 13. Aufl. 1999, S. 985). Ein domicile im Sinne der überkommenen Grundsätze des englischen Rechts bezeichnet die Verbindung mit einem bestimmten Rechtsgebiet. Dieses wird zunächst durch Geburt begründet und ist bei den ehelichen Kindern das domicile des Vaters (domicile of origin). Jede Person verfügt über ein eigenes domicile. Sie kann das domicile auch verlegen (domicile of choice). Erforderlich für ein Wahldomizil ist die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Rechtsgebiet mit der Absicht, dort auf Dauer zu bleiben (animus manendi et non revertendi). Eine derartige Absicht liegt z. B. nicht vor, solange die Person plant bzw. nicht ausschließt, später das Land wieder zu verlassen und in sein Heimatland zurückzukehren (vgl. North/Fawcett, S. 139 ff.; Odersky, Die Abwicklung deutsch-englischer Erbfälle, 2001, S. 58 ff.). Für Ehefrauen gilt i. Ü. nach klassischem common law und daher wohl weiterhin auch nach tansanischem Recht, dass sie ein sog. domicile of dependency haben, also mit der Eheschließung das domicile ihres Mannes teilen (so auch Art. 16 des ind. ISA 1925). Vorliegend stellt sich die Situation jedoch bezüglich beider Ehegatten, soweit ersichtlich, identisch dar. Wenn man davon ausgeht, dass die Ehegatten als tansanische Staatsangehörige in Tansania aufgewachsen sind und dort gelebt haben, hatten sie ihr domicile of origin in Tansania. In Betracht kommt nun die Begründung eines sog. domicile of choice in Deutschland. Ein solches wäre dann anzunehmen, wenn die Ehegatten sich für immer in Deutschland niedergelassen haben und zumindest derzeit nicht mehr beabsichtigen, nach Tansania zurückzukehren. Dies kann allerdings dann nicht der Fall sein, wenn die Ehegatten noch umfangreiche familiäre, vermögensrechtliche und kulturelle Verbindungen zum Heimatland haben. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass nach traditionellem (britischen) common-law-verständnis das domicile sehr träge ist und auch ein jahrzehntelanger Aufenthalt in der Fremde nicht notwendig ein domicile of choice begründet. Entscheidend kommt es darauf an, dass die betreffende Person ihre Wahlheimat als ihr home betrachtet, sich also dort als beheimatet ansieht. Von hier aus können wir aufgrund der uns mitgeteilten Informationen keine abschließende Beurteilung über die Frage der Begründung eines domicile of choice durch die Eheleute in

4 Seite 4 Deutschland abgeben. Geht man davon aus, dass noch kein domicile of choice begründet worden ist, findet keine Rückverweisung im Hinblick auf das bewegliche Vermögen statt; tansanisches Erbrecht ist anwendbar. Andernfalls erfolgt eine Rückverweisung, die wir gem. Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB annehmen. Helfen können in Bezug auf die Frage der Begründung eines domicile of choice u. U. klarstellende Erklärungen der Ehegatten in der Urkunde, in der sie auch hinsichtlich Rückkehrabsicht, die wohl vorliegend nicht mehr gegeben ist, sowie zu bestehenden Verbindungen nach Tansania etc. Stellung nehmen. cc) Zur Klarstellung, insbesondere aufgrund der Unsicherheit über die Rechtslage nach tansanischem Kollisionsrecht, könnte ggf. noch eine (wohl nur deklaratorische) Rechtswahl gem. Art. 25 Abs. 2 EGBGB zugunsten des deutschen Rechts für das inländische Immobiliarvermögen vorgenommen werden. b) Erbstatut aus tansanischer Sicht Aufgrund der vorstehend erläuterten Grundsätze des tansanischen Rechts ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf das unbewegliche Vermögen aus tansanischer Sicht jeweils das Recht des Lageortes Anwendung findet, derzeit also für die tansanische Immobilie tansanisches Recht. Im Hinblick auf das bewegliche Vermögen wird ein tansanischer Richter für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach den Ehegatten wohl weiterhin tansanisches Recht anwenden. Für die Frage, ob das gemein-tansanische Recht englischer Prägung maßgeblich ist oder eher Stammes- bzw. religiöses Recht, kommt es wohl darauf an, inwieweit die Ehegatten in einer der örtlichen Gemeinschaften eingebunden waren und ob sie Hindus oder praktizierende Muslime sind. c) Personale Rechtsspaltung des tansanischen Erbrechts In Tansania gilt kein einheitliches Erbrecht. Vielmehr gilt einerseits das allgemeine Erbrecht des sog. Indian Succession Act 1865, der durch den sog. Indian Acts (Application) Ordinance, Cap. 2. in Tanganyaka für anwendbar erklärt wurde und noch heute gilt (Rwebangira/Mukoyogo, The Law of Inheritance in Tanzania 1995, S. 2). Neben diesem (westlichen) Recht gibt es stammesrechtliches bzw. islamisches Gewohnheitsrecht und Hindurecht. Dieses gilt für die Mitglieder der jeweiligen ethnischen oder religiösen Gemeinschaften, so dass es für die Beerbung der Eheleute wohl (jedenfalls in Hinblick auf das bewegliche Vermögen) dann nicht in Betracht kommt, wenn diese dauerhaft in Deutschland leben, es sei denn sie sind Moslems und leben streng nach den Vorschriften des Korans. Kehren sie wieder nach Tansania zurück,

5 Seite 5 so kommt es wohl darauf an, ob sie in einer der ethnischen Gemeinschaften leben, die die sog. Local Customary Law (Declaration) Order (Nr ) für anwendbar erklärt haben. Die Abgrenzung zwischen dem allgemeinen Erbrecht und dem Stammesrecht erfolgt nach der Lebensweise des Erblassers (mode of life test), d. h. ob der Erblasser objektiv einer Stammesgesellschaft angehörte: Customary Law shall be applicable to, and courts exercise jurisdiction in accordance therewith, in matters of Civil nature relating to any matter of status or succession to a person who is or was a member of a community in which rules of customary law relevant to the matter are established and accepted;... except in any case where it is apparent, from the nature of any relevant act or transaction, manner of life or business, that there is or was to be regulated otherwise than by customary law... (Judicature and Application of Laws Ordinance, Cap. 453, section 9 (1) (b) zitiert nach Rwebangira/Mukoyogo, The Law of Inheritance in Tanzania, Nairobi (Women & Law in East Africa) 1995, S. 12) Die Abgrenzung des islamischen Rechts erfolgt danach, ob der Erblasser seinen Willen zur Anwendung des islamischen Rechts zum Ausdruck gebracht hat was nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch seine Lebensweise erfolgen kann. Allerdings gilt zunächst eine Vermutung für die Anwendung von Stammesrecht, wenn es sich um einen Stammesangehörigen (islamischen Glaubens) handelt: that estate of a member of a native tribe shall be administered acccording to the law of that tribe unless the deceased at any time professed the Mohamedan religion and the court exercising jurisdiction over his estate is satisfied from the written or oral declarations of the deceased or his acts or manner of life that the deceased intended his estate to be administered according to Customary law. (Administration (Small Estate) Ordinance, Cap. 30, section 19 (1) zitiert nach Rwebangira/Mukoyogo, S. 14) Auch die Form der Eheschließung, z. B. die islamische Eheschließung vor einem Mufti oder die traditionelle Eheschließung nach Stammesrecht kann hierfür eine Rolle spielen. So zitiert Rwebangira/Mukoyogo (S. 15) eine Entscheidung, die aus der Anwendung islamischen Eherechtes auch auf die Anwendung islamischen Erbrechtes schloss u.a. auch, weil nur durch die strengeren Noterbrechte der Witwe nach islamischem Erbrecht die weniger gesicherte

6 Seite 6 Stellung der Ehefrau (hinsichtlich Güterrecht und Unterhalt) nach islamischem Eherecht ausgeglichen werden könnte. 2. Zulässigkeit der Errichtung eines Erbvertrages oder gemeinschaftlichen Testaments a) Anwendbares Recht Die Wirksamkeit von Verfügungen von Todes wegen, also insbesondere von gemeinschaftlichen Testamenten (und Erbverträgen) beurteilt sich aus deutscher Sicht nach dem Errichtungsstatut, Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB (MünchKomm-Birk, 4. Aufl. 2006, Art. 26 EGBGB Rn. 100, 134). Dieses stellt auf das hypothetische Erbstatut zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung ab. Die Zulässigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments ist für jeden Testator gesondert nach dessen Errichtungsstatut zu prüfen. Hier ist aber wohl aufgrund der vergleichbaren Situation bei beiden Ehegatten dieselbe Rechtsordnung berufen. Ob auch aus tansanischer Sicht ebenfalls die Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments nach dem Errichtungsstatut beurteilt wird, können wir von hier aus nicht beurteilen. Grundsätzlich ist von der Beurteilung der materiellen Wirksamkeit nach dem tatsächlichen Erbstatut auszugehen. Nach materiellem deutschen Recht bestehen gegen die Statthaftigkeit des vorgesehenen gemeinschaftlichen Testaments keine Bedenken. Soweit also für beide Ehegatten deutsches Recht gilt, können sie einen Erbvertrag errichten. Dies wäre für etwaiges (künftiges) unbewegliches Vermögen im Inland der Fall. Um das Eingreifen eines etwa bestehenden tansanischen ordre public zu verhindern, sollte vorsorglich insoweit gem. Art. 25 Abs. 2 EGBGB deutsches Recht gewählt werden. b) Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament nach englischem Recht Gesetzliche Regelungen, Literatur oder Rechtsprechung über auf die Zulässigkeit von Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten in Tansania sind uns leider nicht bekannt. Maßgeblich dürften jedoch, sofern hier nicht das islamische oder das örtliche Gewohnheitsrecht zur Anwendung kommt, die Grundsätze des common law sein. Das örtliche Gewohnheitsrecht bzw. islamisches Recht lassen einen Erbvertrag bzw. wechselbezügliche Verfügung eines gemeinschaftlichen Testaments, soweit ersichtlich, nicht zu. Auch das angelsächsische Recht kennt einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament, wie wir es kennen, nicht. Es ist jedoch auch nach angelsächsischem Erbrecht eine gemeinschaftliche Verfügung mehrerer Personen in einer Urkunde möglich. Bedenken sich mehrere Erblasser in ein und derselben Urkunde gegenseitig, so spricht man

7 Seite 7 von einem joint and mutual will (Henrich, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Großbritannien, Rn. 189). Eine solche gemeinschaftliche Verfügung begründet allerdings keine Bindung. Eine gewisse Bindungswirkung kann nur durch eine vertragliche Abrede als Rechtsgeschäft unter Lebenden erreicht werden, wonach sich jeder Vertragsteil verpflichtet, die getroffene Verfügung von Todes wegen nicht zu widerrufen (Mellows, The Law of Succession, 5. Aufl. 1993, S. 28). Eine entsprechende schuldrechtliche Abrede für das gemeinschaftliche Testament findet sich bei Nieder (in: Münchener Vertragshandbuch, Bd. 6, 2. HB., 5. Aufl. 2003, S. 1055): Soweit englisches (hier ersetzen durch: tansanisches) Recht Anwendung findet, verpflichten sich die Eheleute gegenseitig schuldrechtlich, soweit die Bindungswirkung dieses Testaments nach deutschem Recht reicht, die letztwillige Verfügung nicht aufzuheben oder abzuändern. Dies kann man wohl auch in der Weise abändern, dass nur eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Mitteilung des Widerrufs besteht. Dann könnte also vorliegend das gemeinschaftliche Testament mit einem Zusatz versehen werden, wonach dieses bei Geltung des tansanischen Rechts als joint and mutual will angesehen werden soll unter Hinzufügung der entsprechenden schuldrechtlichen Abrede. Sofern i. Ü. klargestellt wird, dass die letztwilligen Verfügungen nur insoweit als wechselbezüglich gelten sollen, als dies nach dem jeweils anwendbaren Erbstatut zulässig ist, vermuten wir, dass das allgemeine tansanische Recht dies zulässt. Auch das indische Recht lässt einen sog. joint will (gemeinsames Testament) bzw. einen sog. mutual will (wechselbezügliches Testament) zu (Kainth, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Indien, Rn. 69; Mitra, The Indian Succession Act, 13. Aufl., Calcutta/Neu Delhi 1997, Anm. 14). Ein Erbvertrag ist dagegen nach common law nicht vorgesehen. Da auch das Erbrecht Tansanias auf dem britischen Indian Succession Act 1865 beruht, gehen wir davon aus, dass auch in Tansania die gemeinsame Errichtung einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen möglich ist. Das Widerrufsrecht kann aber wohl nicht beschränkt werden. Denkbar ist jedoch, dass es bei Eingreifen von religiösem Recht bzw. örtlichem Gewohnheitsrecht Beschränkungen gibt, ebenso wie diese Rechtsordnungen auch häufig weitreichende Beschränkungen der Testierfreiheit vorsehen. Inwieweit Wechselbezüglichkeit bzw. eine entsprechende schuldrechtliche Abrede vereinbart werden kann, ist uns aber nicht im Einzelnen bekannt. Wollen die Ehegatten eine Bindungswirkung erreichen, so kann ihnen nur empfohlen werden, einen tansanischen

8 Seite 8 Juristen einzubeziehen (jedenfalls hinsichtlich der in jedem Fall dem tansanischen Erbrecht unterfallenden dortigen Immobilien). 3. Formwirksamkeit des Testaments a) Deutsches IPR Aus der Sicht des deutschen Rechts beurteilt sich die Formwirksamkeit eines Testaments nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom (BGBl 1965 II 1145; auszugsweise abgedruckt bei Palandt/Heldrich, Anh. zu Art. 26 EGBGB Rn. 1), dessen Vorschriften der deutsche IPR-Gesetzgeber sachlich in Art. 26 Abs. 1-3 EGBGB übernommen hat. Gem. Art. 1 Abs. 1 a bzw. b (= Art. 26 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 bzw. 2 EGBGB) ist ein Testament u. a. dann als formwirksam zu betrachten, wenn es dem Recht des Errichtungsortes bzw. dem Heimatrecht des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung entspricht. Ungeachtet des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen im Einzelnen anwendbaren Rechts wäre deshalb das in Deutschland beurkundete Testament in vollem Umfang als formgültig anzusehen. b) Aus Sicht des tansanischen IPR Tansania ist dem Haager Testamentsformübereinkommen bislang nicht beigetreten. Für die Formwirksamkeit eines Testaments aus der Sicht des Rechts von Tansania kommt es deshalb auf die autonomen Bestimmungen des dortigen Rechts an. Bedauerlicherweise sind uns auch die Formvorschriften des tansanischen Testamentsformrechts nicht bekannt. Wir nehmen jedoch an, dass sich auch insoweit die Grundsätze des common law erhalten haben. Ordentliche Testamentsform des englischen Rechts ist das schriftliche Zwei-Zeugen-Testament. Dies gilt auch im indischen Recht aufgrund von Sec. 63 ISA 1925 (Otto, Rechtsspaltung im indischen Erbrecht, 1997, S. 238). Es ist zu vermuten, dass auch der in Tansania geltende ISA 1865 eine ähnliche Vorschrift enthält. Es muss entweder vom Erblasser unterzeichnet sein oder von einer anderen Person in Gegenwart und auf Weisung des Erblassers. Die Unterschrift muss in Gegenwart von zwei (nach manchen Rechtsordnungen des common-law-rechtskreises auch von drei) Zeugen, die gleichzeitig anwesend sein müssen, erfolgen bzw. vom Erblasser als die seinige anerkannt werden. Sicherheitshalber könnten daher drei Zeugen hinzugezogen werden. Abschließend haben die Zeugen die Unterschrift des Erblassers zu beglaubigen und das Testament in Gegenwart des Erblassers zu unterschreiben. Eine solche Beglaubigungsformel der Zeugen lautet auf englisch wie folgt: Signed by the above named testator as his last will in the presence of us both present at the same time who in his presence at his request and in the presence of each other have here unto subscribed our names as witnesses.

9 Seite 9 (Siehe Henrich, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Großbritannien, Rn. 172). Die gleichzeitige Beurkundung des Testaments entsprechend den Bestimmungen des deutschen Erbrechts steht dieser Bezeugung nicht entgegen. Vielmehr können durch die Beiziehung von Zeugen zur Beurkundung (oder zumindest zur Unterschriftsleistung) beide Formen nebeneinander gewahrt werden (vgl. Hertel, in: Würzburger Notarhandbuch, 2005, Teil 7, Rn. 879). 4. Pflichtteilsansprüche nach tansanischem Recht a) Gesetzliche Erben wären nach Paragraph des Indian Succession Act 1865 der Ehegatte zu einem Drittel und die Kinder zu zwei Drittel (bzw. anstelle vorverstorbener Kinder dessen Abkömmlinge). Beim Tod des längerlebenden Ehegatten wären die Kinder Alleinerben (Art. 28 Indian Succession Act 1865 Gesetzestext in Auszügen bei Rwebangira/ Mukoyogo, S. 3 f.). b) Soweit tansanisches Recht auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen Anwendung findet, regelt dieses auch das Pflichtteilsrecht. Auch das Pflichtteilsrecht unterscheidet sich vorliegend danach, ob das allgemeine Statute Law auf der Grundlage des Indian Succession Act 1865 Anwendung findet oder das Customary Law bzw. muslimisches oder hinduistisches Recht. Das Statute Law kennt wohl entsprechend dem klassischen common law keine Pflichtteilsansprüche und kein Noterbrecht (Rwebangira/Mukoyogo, S. 11). Schranken bestehen nur insoweit, als letztwillige Vermögenszuwendungen weder gegen das Gesetz noch gegen die guten Sitten verstoßen dürfen (Henrich, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Großbritannien, Rn. 229). Anders wäre dies dagegen im islamischen Recht (das Noterbrechte in Höhe von zwei Dritteln des Nachlasses vorsieht) und wohl auch im Gewohnheitsrecht. So ist im Gewohnheitsrecht insbesondere zu beachten, dass dies in Tansania wohl überwiegend patrilinear geprägt ist (ca. 80% der Stämme, nur 20% der Stämme folgen einem matrilinearen System) mit der Folge, dass die Ehefrau, solange Verwandte des Ehemannes vorhanden sind, nicht erbt (Rwebangira/Mukoyogo, S. 6 f.).

10 Seite Erfordernis eines personal representative für die Nachlassabwicklung in Tansania Da wir davon ausgehen, dass für die testamentarische Erbfolge Tansanias bei Nichteingreifen des islamischen bzw. hinduistischen oder Gewohnheitsrechtes in Grundzügen das common law gilt, möchten wir auch noch auf folgende Besonderheiten hinsichtlich der testamentarischen Erbfolge nach common law hinweisen, die bei der Errichtung des Testaments zu berücksichtigen sind (aber auch insoweit mit der Empfehlung zur näheren Prüfung durch einen tansanischen Juristen). Anders als im deutschen Recht geht im englischen und allgemein im anglo-amerikanischen Erbrecht der Nachlass nicht unmittelbar auf die testamentarisch begünstigten Personen über, sondern regelmäßig auf einen sog. personal representative, dem die Sammlung und Sicherung des Nachlasses, die Befriedigung der Nachlassgläubiger, erforderlichenfalls auch die Verwertung von beweglichem Vermögen sowie die Zahlung der Nachlasssteuern und schließlich die Verteilung des Vermögens entsprechend den testamentarischen Anordnungen obliegt (Odersky, Die Abwicklung deutsch-englischer Erbfälle, 2001, S. 5 ff.; Henrich, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Großbritannien, Rn. 247 ff.). Da das englische Recht eine unmittelbare Gesamtrechtsnachfolge nicht kennt, können Verfügungen nur in Form von Vermächtnissen (auch: Quotenvermächtnis hinsichtlich des Gesamtnachlasses) getroffen werden; eine Bezeichnung als Erbeinsetzung schadet jedoch nicht und ist sogar im Hinblick auf einen späteren deutschen Fremdrechtserbschein ( 2369 BGB) sinnvoll. Weiterhin ist hier zu berücksichtigen, dass das englische Kollisionsrecht bei der Anknüpfung des auf die Erbfolge anwendbaren Rechts zwischen der succession und der administration unterscheidet. Die succession bestimmt nur, wer etwas aus dem Nachlass erhält und in welcher Höhe. Dagegen gehören zur administration die Fragen, wie die Überleitung des Nachlasses auf die Begünstigten erfolgt, insbesondere die Tätigkeit eines personal representative, seine Rechte und Pflichten sowie die Modalitäten der Nachlassverteilung. Das auf die administration anwendbare Recht wird nicht an das domicile bzw. die Belegenheit unbeweglicher Nachlassgegenstände angeknüpft. Stattdessen gilt die lex fori, also das Recht des Staates, in dem das Gericht, das den Zwischenberechtigten einsetzt bzw. auf andere Weise mit der Nachlassabwicklung befasst ist, seinen Sitz hat (im Einzelnen Odersky, S. 66 ff.; Derstatt, Die Notwendigkeit der Anpassung bei Nachlassspaltungen im Internationalen Erbrecht, 1998, S. 29). Dies bedeutet, dass die Nachlassabwicklung soweit dem eigenen Recht unterliegt, wie die Gerichtsbarkeit der Gerichte reicht. Erfasst wird also das gesamte im lex-fori-staat vorhandene Vermögen des Erblassers. Vorliegend müsste also selbst bei domicile in Deutschland die administration für das tansanische Vermögen in Tansania erfolgen.

11 Seite 11 Für die Zwecke eines in Tansania durchzuführenden Nachlassverfahrens kann es sich aus diesem Grunde empfehlen, einen personal representative im Testament zu benennen. In diesem Fall tritt der personal representative als executor auf. Faktisch besteht zu einer solchen Benennung ein Zwang, da ansonsten das Nachlassgericht einen administrator aussucht und mit der Nachlassabwicklung beauftragt. Erfolgt die Benennung im Testament, so stellt sich das Problem der Abgrenzung zur Testamentsvollstreckung nach deutschem Recht ( 2197 ff. BGB). In der deutschen Lehre wird hierzu überwiegend vertreten, dass die mit Rücksicht auf die Anforderungen und Besonderheiten des anglo-amerikanischen Erbrechts erfolgte Benennung eines executors im Testament nur dann als Bestellung eines Testamentsvollstreckers im Sinne des deutschen Erbrechts anzusehen ist, wenn dieser über die gewöhnlichen Funktionen eines personal representative nach dem englischen Recht hinausgehende Aufgaben zu erfüllen habe, die in Deutschland typischerweise einem Testamentsvollstrecker zukommen (vgl. z. B. Staudinger/Dörner, Art. 25 EGBGB Rn. 257, 853), insbesondere über einen längeren Zeitraum das Vermögen als trustee verwalten soll (BayObLGZ 1980, 42, 48 = Rpfleger 1980, 140; Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, US-Grdz. Rn. 62h). Wenn also keine Testamentsvollstreckung gewollt ist, sondern die Benennung nur dem tansanischen Nachlassverfahren genügt werden soll, kann dies im Testament entsprechend klargestellt werden. Insofern dürfte es sich empfehlen, die Person und Funktion des executor ausdrücklich von einem Testamentsvollstrecker nach deutschem Recht abzugrenzen, um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden. In der Literatur findet sich etwa folgender Formulierungsvorschlag: Soweit die Nachlassabwicklung (administration) englischem/us-amerikanischem Recht oder einer anderen Rechtsordnung des Common Law unterliegt (Oder: Soweit nach dem auf die Nachlassabwicklung andbaren Verfahrensrecht ein personal representative erforderlich ist ), bestimme ich: 1. Als administrator benenne ich Ersatzweise, sollte der benannte administrator das Amt nicht annehmen oder später wegfallen, bestimme ich 2. Damit ist keine Testamentsvollstreckung im Sinne des deutschen Rechts angeordnet. (Hertel, in: Würzburger Notarhandbuch, Teil 7 Rn. 760). 6. Ergebnis Ein gemeinschaftliches Testament kann gesichert nur auf der Grundlage einer Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB beschränkt auf etwa künftiges in Deutschland belegenes

12 Seite 12 unbewegliches Vermögen abgeschlossen werden. I. Ü. sollten Einzeltestamente errichtet werden. Es kann jedoch versucht werden, bei einer entsprechenden Erklärung hinsichtlich der Begründung eines domicile of choice der Ehegatten in Deutschland auch für das bewegliche Vermögen ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Daneben sollten jedoch flankierende Einzeltestamente stehen, für die vertraglich entsprechend der in Ziff. 2 b genannten Klausel eine Verpflichtung einen diesbezüglichen Widerruf dem anderen mitzuteilen, aufgenommen wird. Eine Einschränkung der Widerrufsmöglichkeit ist, soweit ersichtlich, bei tansanischem Erbstatut nicht möglich. Zu beachten ist auch, dass die Nachlassabwicklung hinsichtlich des in Tansania vorhandenen Vermögens vor Ort stattfinden muss und die dortigen Behörden die Frage des anwendbaren Rechts, insbesondere hinsichtlich des Grundbesitzes (in Tansania), aber auch bei abweichender Beurteilung des domicile der Ehegatten hinsichtlich des Mobiliarvermögens, unterschiedlich beurteilen können. Unabhängig von dem auf die Erbfolge anwendbaren Recht sollte, soweit Vermögen in Tansania belegen ist, für die dortige Nachlassabwicklung ein executor benannt werden.

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 1. Können die Eheleute nach deutschem Recht letztwillig verfügen?

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 1. Können die Eheleute nach deutschem Recht letztwillig verfügen? DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1495# letzte Aktualisierung: 16. Oktober 2001 EGBGB Art. 25, 26 Slowenien; gemeinschaftliches Testament

Mehr

1. Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht

1. Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14149 letzte Aktualisierung: 24.04.2003 EGBGB Art. 25, 26; BGB 2265 ff. Australien: Erbstatut; gemeinschaftliches Testament I. Sachverhalt Ehegatten, die jeweils

Mehr

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1457# letzte Aktualisierung: 11. Dezember 1998 Gutachten Erb- und Pflichtteilsverzicht bei deutsch-russischem

Mehr

EGBGB Art. 25, 26, 6 Indien: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach indischem Staatsangehörigen (Religionsgemeinschaft der Jainas) I.

EGBGB Art. 25, 26, 6 Indien: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach indischem Staatsangehörigen (Religionsgemeinschaft der Jainas) I. DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14263 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 26.3.2007 letzte Sichtung: 23.08.2011 EGBGB Art. 25, 26, 6 Indien: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach

Mehr

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 3. Wäre ein vertraglicher wechselseitiger Pflichtteilsverzicht möglich?

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 3. Wäre ein vertraglicher wechselseitiger Pflichtteilsverzicht möglich? DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1477# letzte Aktualisierung: 13. Juli 2001 EGBGB Art. 25, 26; BGB 2274 ff. England; Erbvertrag I. Zum

Mehr

EuErbVO Art. 24 England: Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments mit einem britischen Ehemann

EuErbVO Art. 24 England: Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments mit einem britischen Ehemann DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 153273 letzte Aktualisierung: 28. Februar 2017 EuErbVO Art. 24 England: Beurkundung eines gemeinschaftlichen

Mehr

EGBGB Art. 25; BGB 2197 ff. Schottland: Anerkennung eines executor als Testamentsvollstrecker hinsichtlich des in Deutschland belegenenen Nachlasses

EGBGB Art. 25; BGB 2197 ff. Schottland: Anerkennung eines executor als Testamentsvollstrecker hinsichtlich des in Deutschland belegenenen Nachlasses DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 88352# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2009 EGBGB Art. 25; BGB 2197 ff. Schottland: Anerkennung eines

Mehr

EGBGB Art. 25, 26 Russland: Gemeinschaftliches Testament mit Vor- und Nacherbfolge bei deutschrussischen

EGBGB Art. 25, 26 Russland: Gemeinschaftliches Testament mit Vor- und Nacherbfolge bei deutschrussischen DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 99122# letzte Aktualisierung: 2. Dezember 2009 EGBGB Art. 25, 26 Russland: Gemeinschaftliches

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99828# letzte Aktualisierung: 14. Januar 2010 EGBGB Art. 14, 15, 25, 26 El Salvador: Ehe- und Erbvertrag

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Können Ehegatten nach albanischem Recht wirksam einen Erbvertrag abschließen? III. Zur Rechtslage

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Können Ehegatten nach albanischem Recht wirksam einen Erbvertrag abschließen? III. Zur Rechtslage DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14210 letzte Aktualisierung: 29.11.2005 EGBGB Art. 25, 26 Albanien: Verbot des Erbvertrages; gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht I. Sachverhalt

Mehr

Können die Ehegatten vorliegend erbvertragliche Verfügungen treffen, wobei die in den USA belegene Wohnung unberücksichtigt bleiben soll?

Können die Ehegatten vorliegend erbvertragliche Verfügungen treffen, wobei die in den USA belegene Wohnung unberücksichtigt bleiben soll? DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14181 letzte Aktualisierung: 18.02.2005 EGBGB Art. 25 Abs. 1, 26 Abs. 5, 3 Abs. 3 USA (Florida): Erbvertrag eines deutsch-us-amerikanischen Ehepaares

Mehr

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14157 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 21.5.2004 letze Sichtung: 22.11.2011 HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz

Mehr

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 1. Wie sieht das gesetzliche Erbrecht nach der Ehefrau aus? III. Zur Rechtslage

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 1. Wie sieht das gesetzliche Erbrecht nach der Ehefrau aus? III. Zur Rechtslage DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14103 letzte Aktualisierung: 07. März 2002 EGBGB Art. 25, 26 Thailand; Erbstatut; Erbvertrag I. Zum Sachverhalt Ehegatten, er deutsche Staatsangehöriger, sie

Mehr

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. III. Zur Rechtslage

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. III. Zur Rechtslage DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1499# letzte Aktualisierung: 11. Dezember 2001 EGBGB Art. 25, 26 Österreich; Behindertentestament I. Zum

Mehr

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 27. Oktober 2017

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 27. Oktober 2017 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 158563 letzte Aktualisierung: 27. Oktober 2017 EuErbVO Art. 34 Thailand: Beerbung eines mit letztem

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen. III. Zur Rechtslage. 1. Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht

I. Sachverhalt. II. Fragen. III. Zur Rechtslage. 1. Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14318# letzte Aktualisierung: 7. August 2008 EGBGB Art. 25, 26 Abs. 5 Brasilien: Erbvertrag eines deutsch-brasilianischen

Mehr

Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO)

Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Prof. Dr. Christopher Keim, Notar, Bingen, Honorarprofessor an der Johannes-Gutenberg- Universität, Mainz Inhalte: Neues Erbkollisionsrecht

Mehr

EGBGB Art. 24, 25, 26 Südafrika: gemeinschaftliches Testament deutsch-südafrikanischer Eheleute; Testamentsvollstreckung; I.

EGBGB Art. 24, 25, 26 Südafrika: gemeinschaftliches Testament deutsch-südafrikanischer Eheleute; Testamentsvollstreckung; I. DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14226 letzte Aktualisierung: 03.04.2006 EGBGB Art. 24, 25, 26 Südafrika: gemeinschaftliches Testament deutsch-südafrikanischer Eheleute; Testamentsvollstreckung;

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1407# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Leider kam es im DNotI-Report 21/96 zu einem Druckfehler. Das

Mehr

Kann die Ehefrau auch für ihr kanadisches Vermögen einen Erbvertrag schließen oder eine gemeinschaftliches Testament errichten?

Kann die Ehefrau auch für ihr kanadisches Vermögen einen Erbvertrag schließen oder eine gemeinschaftliches Testament errichten? DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14115 Erstelldatum: 13.06.2002 EGBGB Art. 25, 26; BGB 2274 ff. Ontario/Kanada; Erbstatut; Erbvertrag I. Sachverhalt Eine kanadische Staatsangehörige und ein

Mehr

EGBGB Art. 25, 26 Schweiz: Ehevertrag und Testament deutscher Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz mit Rechtswahl. I. Sachverhalt

EGBGB Art. 25, 26 Schweiz: Ehevertrag und Testament deutscher Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz mit Rechtswahl. I. Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14261 letzte Aktualisierung: 23.02.2007 EGBGB Art. 25, 26 Schweiz: Ehevertrag und Testament deutscher Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz mit Rechtswahl

Mehr

EGBGB Art. 25, 26 Brasilien: Gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag eines deutsch-brasilianischen Ehepaares

EGBGB Art. 25, 26 Brasilien: Gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag eines deutsch-brasilianischen Ehepaares DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14163 letzte Aktualisierung: 25.06.2004 EGBGB Art. 25, 26 Brasilien: Gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag eines deutsch-brasilianischen Ehepaares

Mehr

EGBGB Art. 25, 26 USA/Colorado: Anerkennung eines US-amerikanischen Erbscheins im Grundbuchverfahren

EGBGB Art. 25, 26 USA/Colorado: Anerkennung eines US-amerikanischen Erbscheins im Grundbuchverfahren DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 98436# letzte Aktualisierung: 2. November 2009 EGBGB Art. 25, 26 USA/Colorado: Anerkennung eines

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1411# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Gutachten Schweiz, Erbvertrag, Testamentsvollstreckung, Nießbrauch

Mehr

Belgien: Erbstatut von deutschen Staatsangehörigen mit Grundbesitz in Belgien; Pflichtteilsrecht; Gestaltungsmöglichkeiten. I.

Belgien: Erbstatut von deutschen Staatsangehörigen mit Grundbesitz in Belgien; Pflichtteilsrecht; Gestaltungsmöglichkeiten. I. DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14265 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 06.12.2006 letzte Sichtung: 22.09.2011 EGBGB Art. 25, 26 Belgien: Erbstatut von deutschen Staatsangehörigen

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Ist das Ehegüterrecht von Sri Lanka oder deutsches Güterrecht anwendbar?

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Ist das Ehegüterrecht von Sri Lanka oder deutsches Güterrecht anwendbar? DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14264 letzte Aktualisierung: 12.4.2007 EGBGB Art. 15, 14, 25, 26 Sri Lanka: Ehegüterrecht und Erbrecht I. Sachverhalt Ehegatten, die beide ausschließlich

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1417# letzte Aktualisierung: 1. April 1997 Gutachten EGBGB Art. 15; 25 Schweiz, Aufhebung eines Ehe-,

Mehr

Gutachten. Kroatien; Güterstatut; Güterstand; Erbstatut; Erbengemeinschaft; Gütergemeinschaft. I. Zum Sachverhalt. II.

Gutachten. Kroatien; Güterstatut; Güterstand; Erbstatut; Erbengemeinschaft; Gütergemeinschaft. I. Zum Sachverhalt. II. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1458# letzte Aktualisierung:30. Dezember 1998 Gutachten Kroatien; Güterstatut; Güterstand; Erbstatut; Erbengemeinschaft;

Mehr

EGBGB Art. 25, 26 Schweiz: Gesetzliche Erbfolge, Pflichtteilsrecht; Testamentsform

EGBGB Art. 25, 26 Schweiz: Gesetzliche Erbfolge, Pflichtteilsrecht; Testamentsform DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14118 letzte Aktualisierung: 11.07.2002 EGBGB Art. 25, 26 Schweiz: Gesetzliche Erbfolge, Pflichtteilsrecht; Testamentsform I. Sachverhalt Es wird ein Testament

Mehr

IPR Familien- und Erbrecht (mit AT) IPR Erbrecht

IPR Familien- und Erbrecht (mit AT) IPR Erbrecht IPR Familien- und Erbrecht (mit AT) IPR Erbrecht WissMit. Alexander Metzing A. Materielles Erbstatut I. Einführung Rechtsordnung, welcher die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt regelt alle mit

Mehr

2. Wird ein in Deutschland beurkundetes notarielles Einzeltestament auch in Frankreich als formwirksam anerkannt?

2. Wird ein in Deutschland beurkundetes notarielles Einzeltestament auch in Frankreich als formwirksam anerkannt? DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14155 letzte Aktualisierung: 20.04.2004 EGBGB Art. 25 Frankreich: Erbstatut; Einzeltestament eines Franzosen mit ständigem Aufenthalt in Deutschland;

Mehr

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14301# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2008 EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb

Mehr

Die Europäische Erbrechtsverordnung

Die Europäische Erbrechtsverordnung Die Europäische Erbrechtsverordnung I. Einleitung Seit dem 17.08.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemarks.

Mehr

B & K Special II. Die Europäische Erbrechtsverordnung 11/2015. I. Einleitung. II. Regelungsinhalt der EU-ErbVO. III. Auswirkungen der EU-ErbVO

B & K Special II. Die Europäische Erbrechtsverordnung 11/2015. I. Einleitung. II. Regelungsinhalt der EU-ErbVO. III. Auswirkungen der EU-ErbVO B & K Special II 11/2015 Die Europäische Erbrechtsverordnung I. Einleitung Seit dem 17.08.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Großbritanniens,

Mehr

EGBGB Art. 14, 15 Türkei: Verfügungsbeschränkungen nach türkischem Ehewirkungs- und Güterrecht. Sachverhalt

EGBGB Art. 14, 15 Türkei: Verfügungsbeschränkungen nach türkischem Ehewirkungs- und Güterrecht. Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14218 letzte Aktualisierung: 30.01.2006 EGBGB Art. 14, 15 Türkei: Verfügungsbeschränkungen nach türkischem Ehewirkungs- und Güterrecht Sachverhalt

Mehr

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Tschechien: Ehe- und Erbvertrag eines deutsch-tschechischen Ehepaares. Sachverhalt

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Tschechien: Ehe- und Erbvertrag eines deutsch-tschechischen Ehepaares. Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14217 letzte Aktualisierung: 21.02.2006 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Tschechien: Ehe- und Erbvertrag eines deutsch-tschechischen Ehepaares Sachverhalt

Mehr

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. III. Zur Rechtslage

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. III. Zur Rechtslage DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1488# letzte Aktualisierung: 3. September 2001 EGBGB Art. 14, 15, 25; BGB 1408, 1410, 2346 Brasilien;

Mehr

IPR Allgemeiner Teil

IPR Allgemeiner Teil IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 1. Anwendbares Recht a) In Ontario belegenes Grundstück Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser

Mehr

1. Welches Recht gilt für die allgemeinen Ehewirkungen?

1. Welches Recht gilt für die allgemeinen Ehewirkungen? DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14206 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 30.05.2005 letzte Sichtung: 04.11.2011 EGBGB Art. 14, 15, 25, 26 Singapur: Ehe- und Erbvertrag I. Sachverhalt

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 87051# letzte Aktualisierung: 28. Januar 2009 EGBGB Art. 15; GBO 47; BGB 428, 1030 Bulgarien: Erwerb

Mehr

Wiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05. AG Internationales Privatrecht

Wiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05. AG Internationales Privatrecht Fall 6 A. Zulässigkeit des Antrags I. Internationale Zuständigkeit 1) Supranationale Regelungen EuGVO ist nicht anwendbar, Art. 1 II Nr. 1 auch kein sonstiges supranationales Recht ersichtlich. 2) Autonomes

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1430# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 EGBGB Art. 14 ff. Ungarn, Scheidungsfolgenvereinbarung, Erb-

Mehr

Ass.-Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 15. Stunde, 19. Dezember Grundzüge des. Internationalen Erbrechts in der Schweiz. Erbrecht, WS 07/08

Ass.-Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 15. Stunde, 19. Dezember Grundzüge des. Internationalen Erbrechts in der Schweiz. Erbrecht, WS 07/08 Erbrecht 15. Stunde, 19. Dezember 2007 13 Grundzüge des Internationalen Erbrechts in der Schweiz Folie 15/1 I. Voraussetzungen und Rechtsquellen Sachverhalt sowohl mit Bezug zur Schweiz als auch zum Ausland

Mehr

Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union

Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Sarah Nietner Gliederung I. Hintergründe und Beispielsfall... 1 II. Anwendbares Recht... 2 1. Mangels Rechtswahl anwendbares Recht... 2 2. Rechtswahl...

Mehr

EGBGB Art. 14, 15, 25, 26 Ukraine: Ehe- und Erbvertrag Ausschluss güterrechtlicher Ansprüche und von Unterhaltsansprüchen; Pflichtteilsverzicht

EGBGB Art. 14, 15, 25, 26 Ukraine: Ehe- und Erbvertrag Ausschluss güterrechtlicher Ansprüche und von Unterhaltsansprüchen; Pflichtteilsverzicht DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14117 letzte Aktualisierung: 10.07.2002 EGBGB Art. 14, 15, 25, 26 Ukraine: Ehe- und Erbvertrag Ausschluss güterrechtlicher Ansprüche und von Unterhaltsansprüchen;

Mehr

EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b; AdoptWirkG 5 Kroatien: Minderjährigenadoption durch in Deutschland lebendes kroatisches Ehepaar. I. Sachverhalt. II.

EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b; AdoptWirkG 5 Kroatien: Minderjährigenadoption durch in Deutschland lebendes kroatisches Ehepaar. I. Sachverhalt. II. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14321# letzte Aktualisierung: 4. September 2008 EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b; AdoptWirkG 5 Kroatien:

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14278 letzte Aktualisierung: 31.7.2007 EGBGB Art. 21, 24; Verordnung (EG) Nr. 2201/2003; Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) Tschechien: Gesetzliche

Mehr

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 127809 letzte Aktualisierung: 25. November 2013

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 127809 letzte Aktualisierung: 25. November 2013 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 127809 letzte Aktualisierung: 25. November 2013 EGBGB Art. 26 Großbritannien: Beurkundung eines Erbvertrags

Mehr

EGBGB Art. 25, 26, 15 Griechenland: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach griechischem Moslem (Thrakien)

EGBGB Art. 25, 26, 15 Griechenland: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach griechischem Moslem (Thrakien) DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14251 letzte Aktualisierung: 28.09.2006 EGBGB Art. 25, 26, 15 Griechenland: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach griechischem Moslem (Thrakien)

Mehr

30. Mai 2016 Widerruf eines Testaments Wie geht das?

30. Mai 2016 Widerruf eines Testaments Wie geht das? 30. Mai 2016 Widerruf eines Testaments Wie geht das? Ein einmal geschriebenes Testament kann aus verschiedenen Gründen nicht mehr dem aktuellen Willen entsprechen. Gründe für die Testamentsänderung können

Mehr

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Bulgarien: Ehestatut und Erbstatut eines gemischt deutsch-bulgarischen Ehepaares

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Bulgarien: Ehestatut und Erbstatut eines gemischt deutsch-bulgarischen Ehepaares DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14275 letzte Aktualisierung: 8.5.2007 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Bulgarien: Ehestatut und Erbstatut eines gemischt deutsch-bulgarischen Ehepaares

Mehr

Berliner Testament und gemeinschaftliches Testament von Ehepaaren

Berliner Testament und gemeinschaftliches Testament von Ehepaaren Berliner Testament und gemeinschaftliches Testament von Ehepaaren Ehepartner möchten nicht nur ihr gemeinsames Leben gestalten, sondern auch gemeinsam die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Welche formalen und inhaltlichen Aspekte sind zu beachten? III. Zur Rechtslage

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Welche formalen und inhaltlichen Aspekte sind zu beachten? III. Zur Rechtslage DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14252 letzte Aktualisierung: 10.10.2006 EGBGB Art. 25, 26, 3 Abs. 3 Zypern: Testament eines Zyprioten mit Grundbesitz in Zypern I. Sachverhalt Ein

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1410# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Gutachten Frankreich, Nachlaßspaltung, gemeinschaftliches Testament

Mehr

EGBGB Art. 25, 26, Albanien: Erbstatut; Flüchtlingsrecht; Pflichtteilsrecht; Erbvertrag

EGBGB Art. 25, 26, Albanien: Erbstatut; Flüchtlingsrecht; Pflichtteilsrecht; Erbvertrag DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14126 letzte Aktualisierung: 10.02.2003 EGBGB Art. 25, 26, Albanien: Erbstatut; Flüchtlingsrecht; Pflichtteilsrecht; Erbvertrag I. Sachverhalt: Albanische

Mehr

Spanien, gemeinschaftliches Testament eines deutsch-spanischen Ehepaares. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. III.

Spanien, gemeinschaftliches Testament eines deutsch-spanischen Ehepaares. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. III. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1470# letzte Aktualisierung: 17. Mai 2001 Spanien, gemeinschaftliches Testament eines deutsch-spanischen

Mehr

USA/New York; gesetzliche Vertretung einer Minderjährigen; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung u. ä.; rechtsgeschäftliche Vollmacht

USA/New York; gesetzliche Vertretung einer Minderjährigen; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung u. ä.; rechtsgeschäftliche Vollmacht DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 1468 letzte Aktualisierung: 08. März 2001 USA/New York; gesetzliche Vertretung einer Minderjährigen; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung u. ä.; rechtsgeschäftliche

Mehr

1. Gilt für das Ehegüterrecht das deutsche Recht oder das von Kamerun? 2. Welches Recht gilt für Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt?

1. Gilt für das Ehegüterrecht das deutsche Recht oder das von Kamerun? 2. Welches Recht gilt für Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt? DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14220 letzte Aktualisierung: 22.11.2005 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Kamerun: Ehe- und Erbvertrag I. Sachverhalt Es geht um den Abschluss eines

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1421# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 EGBGB Art. 25 f. Schweden, USA/New York, gemeinschaftliches

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1414# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 I. Zum Sachverhalt Ein in Deutschland lebendes Ehepaar möchte

Mehr

Internationales Erbrecht

Internationales Erbrecht kompakte Regelung im IPRG 28 IPRG: Anknüpfung der Rechtsnachfolge von Todes wegen ( Erbstatut), 29 IPRG: Erb- bzw Heimfallsrecht des Staates 30 IPRG: Anknüpfung der Gültigkeit einer Verfügung von Todes

Mehr

EGBGB Art. 14, 15, 25, 26 Ukraine: Ehevertrag mit Rechtswahl, Erbvertrag und Pflichtteilsverzicht. I. Sachverhalt

EGBGB Art. 14, 15, 25, 26 Ukraine: Ehevertrag mit Rechtswahl, Erbvertrag und Pflichtteilsverzicht. I. Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14255 letzte Aktualisierung: 08.09.2006 EGBGB Art. 14, 15, 25, 26 Ukraine: Ehevertrag mit Rechtswahl, Erbvertrag und Pflichtteilsverzicht I. Sachverhalt

Mehr

EGBGB Art. 14, 15 Türkei: Grundschuldbestellung an einem in Deutschland belegenen Grundstück türkischer Eheleute. I. Sachverhalt

EGBGB Art. 14, 15 Türkei: Grundschuldbestellung an einem in Deutschland belegenen Grundstück türkischer Eheleute. I. Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 101558# letzte Aktualisierung: 17. März 2010 EGBGB Art. 14, 15 Türkei: Grundschuldbestellung an einem

Mehr

EGBGB Art. 26 USA: Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments mit einem US-amerikanischen Ehemann; Auswirkungen der EUErbVO

EGBGB Art. 26 USA: Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments mit einem US-amerikanischen Ehemann; Auswirkungen der EUErbVO DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 133722 letzte Aktualisierung: 9. April 2014 EGBGB Art. 26 USA: Beurkundung eines gemeinschaftlichen

Mehr

Auswirkungen auf den beabsichtigten Grundstückskaufvertrag könnten sich aus dem anzuwendenden Güterrecht ergeben.

Auswirkungen auf den beabsichtigten Grundstückskaufvertrag könnten sich aus dem anzuwendenden Güterrecht ergeben. DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99357# letzte Aktualisierung: 10. Dezember 2009 EGBGB Art. 14, 15 Türkei: gesetzlicher Güterstand

Mehr

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR. I. Zum Sachverhalt

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR. I. Zum Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14101 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 7.3.2002 letze Sichtung: 22.11.2011 HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR EGBGB

Mehr

Erbrecht. Internationales Erbrecht. Thomas Maulbetsch. Kurseinheit 11. Hagener Wissenschaftsverlag Stand: Oktober Auflage

Erbrecht. Internationales Erbrecht. Thomas Maulbetsch. Kurseinheit 11. Hagener Wissenschaftsverlag Stand: Oktober Auflage Erbrecht Thomas Maulbetsch Internationales Erbrecht Kurseinheit 11 Hagener Wissenschaftsverlag Stand: Oktober 2012 2. Auflage Inhalt Teil 1 Einführung A. Der Gegenstand des Internationalen Erbrechts...

Mehr

I. Sachverhalt. Bezugsberechtigte der Lebensversicherungen sollen zu gleichen Teilen, also zu je 1/5, die vier Kinder und die Lebensgefährtin sein.

I. Sachverhalt. Bezugsberechtigte der Lebensversicherungen sollen zu gleichen Teilen, also zu je 1/5, die vier Kinder und die Lebensgefährtin sein. DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 100154# letzte Aktualisierung: 11. Februar 2010 EGBGB Art. 15, 16 Mexiko/Schweiz: Testamentserrichtung

Mehr

I. Sachverhalt. Ein deutscher Erblasser verstarb mit letztem Wohnsitz in Deutschland.

I. Sachverhalt. Ein deutscher Erblasser verstarb mit letztem Wohnsitz in Deutschland. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14310# letzte Aktualisierung: 3. Juni 2008 EGBGB Art. 21, 25; BGB 1822 Nr. 2, 1942 ff. Österreich: Familien-

Mehr

Richtig vererben unter Ehegatten

Richtig vererben unter Ehegatten Beck kompakt Richtig vererben unter Ehegatten Das Berliner Testament Bearbeitet von Julia Roglmeier, Maria Demirci 2. Auflage 2016. Buch. 127 S. Kartoniert Format (B x L): 10,4 x 16,1 cm Recht > Zivilrecht

Mehr

EGBGB Art. 25, 26; BGB 2274, 2300 ff. Tschechien, Erbstatut, Erbvertrag, Rechtswahl, Formstatut, Pflichtteil. I. Zum Sachverhalt

EGBGB Art. 25, 26; BGB 2274, 2300 ff. Tschechien, Erbstatut, Erbvertrag, Rechtswahl, Formstatut, Pflichtteil. I. Zum Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1487# letzte Aktualisierung: 16. August 2001 EGBGB Art. 25, 26; BGB 2274, 2300 ff. Tschechien, Erbstatut,

Mehr

Jörg Plesse. Europäische Erbrechtsverordnung Was bedeutet das für Kunden und Berater? München, 7. April F r a n k f u r t S c h o o l.

Jörg Plesse. Europäische Erbrechtsverordnung Was bedeutet das für Kunden und Berater? München, 7. April F r a n k f u r t S c h o o l. Jörg Plesse Europäische Erbrechtsverordnung Was bedeutet das für Kunden und Berater? München, 7. April 2014 F r a n k f u r t S c h o o l. d e Trainer Jörg Plesse Erb- und Stiftungsmanager im Private Banking

Mehr

EGBGB Art. 22; Haager Minderjährigenschutzabkommen Russland: Minderjährigenadoption durch den deutschen Stiefvater

EGBGB Art. 22; Haager Minderjährigenschutzabkommen Russland: Minderjährigenadoption durch den deutschen Stiefvater DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14185 letzte Aktualisierung: 30.11.2004 EGBGB Art. 22; Haager Minderjährigenschutzabkommen Russland: Minderjährigenadoption durch den deutschen Stiefvater

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Verzeichnis der Formulierungsbeispiele... XV Literaturverzeichnis zur EuErbVO... XVII Abkürzungsverzeichnis...

Inhaltsverzeichnis. Verzeichnis der Formulierungsbeispiele... XV Literaturverzeichnis zur EuErbVO... XVII Abkürzungsverzeichnis... Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Formulierungsbeispiele............... XV Literaturverzeichnis zur EuErbVO................. XVII Abkürzungsverzeichnis....................... XXV A. Vorbemerkungen (Entstehung,

Mehr

I. Sachverhalt. II. Frage. III. Zur Rechtslage. 1. Das auf die Vaterschaftsanerkennung anwendbare Recht

I. Sachverhalt. II. Frage. III. Zur Rechtslage. 1. Das auf die Vaterschaftsanerkennung anwendbare Recht DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1483# letzte Aktualisierung: 31. August 2001 EGBGB Art. 19; BGB 1594 Italien; Vaterschaftsanerkennung

Mehr

EGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl, Gütertrennung, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich

EGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl, Gütertrennung, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99607# letzte Aktualisierung: 30. Dezember 2009 EGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl,

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen. Wie ist die Rechtslage? Ist insbesonders die unterschiedliche Behandlung der Kinder möglich? III: Zur Rechtslage

I. Sachverhalt. II. Fragen. Wie ist die Rechtslage? Ist insbesonders die unterschiedliche Behandlung der Kinder möglich? III: Zur Rechtslage DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14227 letzte Aktualisierung: 07.03.2006 EGBGB Art. 3 Abs. 3, 25, 26 Frankreich: Gemeinschaftliches Testament deutscher Ehegatten mit Immobiliarvermögen

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14324# letzte Aktualisierung: 29. Oktober 2008 EGBGB Art. 25 Türkei: Pflichtteilsergänzung I. Sachverhalt

Mehr

Wiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05 AG Internationales Privatrecht

Wiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05 AG Internationales Privatrecht Fall 5 Ausgangsfall A. Zulässigkeit (vgl. hierzu ausführlicher Fall 3) I. Internationale Zuständigkeit 1. Supranationales Recht a) EuGVO (-) wg. Art. 1 II lit. a EuGVO b) EheVO-II (-) wg. Art. 72 EheVO-II

Mehr

Absicherung durch Testament, Erbvertrag oder Schenkung

Absicherung durch Testament, Erbvertrag oder Schenkung 173 Absicherung durch Testament, Erbvertrag oder Schenkung Wer seinen nichtehelichen Lebensgefährten für die Zeit nach seinem eigenen Tod absichern will, muss dies beizeiten regeln. Testament. Selbstverständlich

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: Erstelldatum: EGBGB Art. 15, 25, 26 Türkei; Ehevertrag; Erbverzicht. I. Sachverhalt

DNotI. Dokumentnummer: Erstelldatum: EGBGB Art. 15, 25, 26 Türkei; Ehevertrag; Erbverzicht. I. Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14106 Erstelldatum: 21.02.2002 EGBGB Art. 15, 25, 26 Türkei; Ehevertrag; Erbverzicht I. Sachverhalt Eine deutsche Staatsangehörige und ein türkischer Staatsangehöriger,

Mehr

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 3. Wie ist das Rechtsverhältnis der Miterben nach griechischem Erbrecht gestaltet?

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 3. Wie ist das Rechtsverhältnis der Miterben nach griechischem Erbrecht gestaltet? DNotI Fax - Abfrage Deutsches Notarinstitut Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1442# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Gutachten EGBGB Art. 25 Abs. 1, GBO 47, Miterben als Bruchteilsgemeinschaft

Mehr

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Serbien (und Montenegro): Ehevertrag eines deutsch-serbischen Ehepaares. Sachverhalt. Fragen

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Serbien (und Montenegro): Ehevertrag eines deutsch-serbischen Ehepaares. Sachverhalt. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14216 letzte Aktualisierung: 22.02.2006 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Serbien (und Montenegro): Ehevertrag eines deutsch-serbischen Ehepaares Sachverhalt

Mehr

EGBGB Art. 15, 17 Abs. 3, 18, 25, 26 Kolumbien: vorehelicher Ehe- und Erbvertrag zwischen einem Deutschen und einer Kolumbianerin. I.

EGBGB Art. 15, 17 Abs. 3, 18, 25, 26 Kolumbien: vorehelicher Ehe- und Erbvertrag zwischen einem Deutschen und einer Kolumbianerin. I. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14319# letzte Aktualisierung: 29. August 2008 EGBGB Art. 15, 17 Abs. 3, 18, 25, 26 Kolumbien: vorehelicher

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis IX Einleitung und Präzisierung der Themenstellung Kapitel 1 Hintergrund der Untersuchung 1 Kapitel 2 Gegenstand und Gang der Untersuchung 4 Erster Teil - Einführung

Mehr

4. Sollte eine Genehmigung erforderlich sein, ist ein deutsches oder ein österreichisches Gericht für die Genehmigung zuständig?

4. Sollte eine Genehmigung erforderlich sein, ist ein deutsches oder ein österreichisches Gericht für die Genehmigung zuständig? DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14302# letzte Aktualisierung: 7. März 2008 EGBGB Art. 21, 25 Österreich: Vertretung eines nichtehelichen

Mehr

EU-Erbrechtsverordnung. Law Days St. Gallen 2016

EU-Erbrechtsverordnung. Law Days St. Gallen 2016 EU-Erbrechtsverordnung Law Days St. Gallen 2016 29. April 2016 2 Einführung in die Problemstellung Inhaltliche Verschiedenheit der nationalen Rechtsordnungen Internationale Sachverhalte Zuständigkeit?

Mehr

I. Sachverhalt. Ehevertraglich soll jeder Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden.

I. Sachverhalt. Ehevertraglich soll jeder Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14305# letzte Aktualisierung: 7. März 2008 EGBGB Art. 15, 25, 26 Kanada/Provinz Nova Scotia: anwendbares

Mehr

BGB 2332 Verjährung eines Pflichtteilsanspruches bzw. Pflichtteilsvermächtnisses

BGB 2332 Verjährung eines Pflichtteilsanspruches bzw. Pflichtteilsvermächtnisses DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1221# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 BGB 2332 Verjährung eines Pflichtteilsanspruches bzw. Pflichtteilsvermächtnisses

Mehr

EGBGB Art. 25, 26; BGB 2301 Frankreich: Erbstatut; Qualifikation einer donation entre époux (institution contractuelle Schenkung von Todes wegen)

EGBGB Art. 25, 26; BGB 2301 Frankreich: Erbstatut; Qualifikation einer donation entre époux (institution contractuelle Schenkung von Todes wegen) DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14243 letzte Aktualisierung: 23.05.2006 EGBGB Art. 25, 26; BGB 2301 Frankreich: Erbstatut; Qualifikation einer donation entre époux (institution

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 101829# letzte Aktualisierung: 31. März 2010 EGBGB Art. 14, 15 Sowjetunion/Russland: Spätaussiedlerin,

Mehr

Letzter Wille als neuer Anfang Die Testaments - Spende Dr. Thomas Curdt LL.M. (Cambridge)

Letzter Wille als neuer Anfang Die Testaments - Spende Dr. Thomas Curdt LL.M. (Cambridge) Letzter Wille als neuer Anfang Die Testaments - Spende Dr. Thomas Curdt LL.M. (Cambridge) Rechtsanwalt und Steuerberater Kapp, Ebeling & Partner 1 Gliederung des Vortrags: I. Gesetzliche Erbfolge Überblick

Mehr

EGBGB Art. 14,15, 17; BGB 1408, 1585c Brasilien; Ehevertrag (Gütertrennung, Ausschluss, Versorgungsausgleich, Unterhaltsverzicht) I.

EGBGB Art. 14,15, 17; BGB 1408, 1585c Brasilien; Ehevertrag (Gütertrennung, Ausschluss, Versorgungsausgleich, Unterhaltsverzicht) I. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1476# letzte Aktualisierung: 21. Februar 2001 EGBGB Art. 14,15, 17; BGB 1408, 1585c Brasilien; Ehevertrag

Mehr

EGBGB Art. 14, 15, 17 Abs. 3, 220 Abs. 3; VFGüterstandsG 1, 3; Rom III-VO Art. 5, 8; HUP Art. 8 Polen: Trennungsvereinbarung

EGBGB Art. 14, 15, 17 Abs. 3, 220 Abs. 3; VFGüterstandsG 1, 3; Rom III-VO Art. 5, 8; HUP Art. 8 Polen: Trennungsvereinbarung DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 160762 letzte Aktualisierung: 26. März 2018 EGBGB Art. 14, 15, 17 Abs. 3, 220 Abs. 3; VFGüterstandsG

Mehr

Pflichtteilsrecht / Erbvertrag. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Pflichtteilsrecht / Erbvertrag. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Repetitorium Familien- und Erbrecht Vorlesung am 25.06.2012 Pflichtteilsrecht / Erbvertrag Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44701 Das Pflichtteilsrecht

Mehr

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14272 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 11.5.2007 letze Sichtung: 22.11.2011 HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz

Mehr

III. Die güterrechtliche Auseinandersetzung

III. Die güterrechtliche Auseinandersetzung III. Die güterrechtliche Auseinandersetzung 1. Die Regelung in Art. 15 EGBGB a) Anknüpfung kraft Gesetzes Nach Art. 15 I EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe grundsätzlich, d.h. wenn

Mehr