EGBGB Art. 24, 25, 26 Südafrika: gemeinschaftliches Testament deutsch-südafrikanischer Eheleute; Testamentsvollstreckung; I.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "EGBGB Art. 24, 25, 26 Südafrika: gemeinschaftliches Testament deutsch-südafrikanischer Eheleute; Testamentsvollstreckung; I."

Transkript

1 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: EGBGB Art. 24, 25, 26 Südafrika: gemeinschaftliches Testament deutsch-südafrikanischer Eheleute; Testamentsvollstreckung; Vormundbenennung I. Sachverhalt Eheleute wollen ein gemeinschaftliches Testament errichten. Der Ehemann ist südafrikanischer Staatsbürger, die Ehefrau deutsche Staatsangehörige. Die Ehegatten haben sowohl in Südafrika als auch in Deutschland unbewegliches und bewegliches Vermögen. In dem gemeinschaftlichen Testament wollen sie sich zunächst gegenseitig als Erben einsetzen und als Schlusserben die gemeinsame Tochter, die ebenfalls deutsche Staatsangehörige ist. Darüber hinaus soll in dem Testament eine Vormundschaftsregelung und eine Testamentsvollstreckung festgelegt werden. II. Fragen 1. Was ist zu beachten, damit dieses Testament bezüglich des sich in Südafrika befindlichen Nachlasses rechtsgültig ist und anerkannt wird? 2. Wird ein gemeinschaftliches deutsches Testament in Südafrika überhaupt anerkannt oder ist es erforderlich, eine getrennte Beurkundung (zwei Einzeltestamente) vorzunehmen? 3. Welche weiteren Voraussetzungen und in welcher Form müssen erfüllt werden, damit dieses Testament / diese Testamente nach südafrikanischem Recht rechtswirksam ist/sind? Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon (0931) Fax (0931) dnoti@dnoti.de internet: user/mr/pool/gutachten/14226.doc

2 Seite 2 III. Zur Rechtslage 1. Anwendbares Recht a) Deutsches IPR (Art. 25 EGBGB) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen richtet sich aus deutscher Sicht - vorbehaltlich einer Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB und eines vorrangigen Sonderstatuts im Sinne von Art. 3 Abs. 3 EGBGB - nach Artikel 25 Abs. 1 EGBGB. Danach ist Erbstatut das Heimatrecht des Erblassers zum Todeszeitpunkt. Auf Seiten der Ehefrau ist Erbstatut aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich ihr deutsches Heimatrecht. Für unbewegliches, im Ausland belegenes unbewegliches Vermögen könnten jedoch besondere Vorschriften im Sinne von Art. 3 Abs. 3 EGBGB gelten. Gemäß Art. 3 Abs. 3 EGBGB bezieht sich nämlich die durch Art. 25 Abs. 1 EGBGB angeordnete Verweisung nicht auf Gegenstände, die sich nicht im Heimatstaat befinden und nach dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen (vorrangiges Sonderstatut). Vorliegend ist Grundbesitz in Südafrika vorhanden. Soweit nach dem südafrikanischen Kollisionsrecht die Erbfolge in Südafrika belegene Grundstücke aufgrund ihrer Belegenheit dem dortigen Recht unterliegt, würde also ein Sonderstatut im Sinne von Art. 3 Abs. 3 EGBGB eingreifen (vgl. Palandt/Heldrich, 65 Aufl. 2006, Art. 3 EGBGB, Rn. 18 s. zum südafrikanischen IPR unten lit. b)). Auf Seiten des Ehemannes verweist Art. 25 Abs. 1 EGBGB aufgrund seiner südafrikanischen Staatsangehörigkeit auf das Recht von Südafrika. Dieses gilt gemäß Art. 25 Abs. 2 EGBGB vorbehaltlich einer auf im Inland belegenes unbewegliches Vermögen beschränkten Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts. Bei der Verweisung auf das südafrikanische Recht handelt es sich gemäß Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB um eine so genannte Kollisionsnormverweisung auf das südafrikanische internationale Erbrecht. Insbesondere wäre gemäß Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB eine Rückverweisung durch das dortige Kollisionsrecht zu beachten. b) Südafrikanisches IPR Das südafrikanische IPR ist nicht kodifiziert. Maßgeblich sind die richterrechtlich geprägten Grundsätze auf der Grundlage des englischen Common Law. Für die Anknüpfung wird zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen unterschieden (Prinzip der Nachlassspaltung). Die Erbfolge in den beweglichen Nachlass unterliegt dabei dem Recht am letzten domicile des Erblassers, die in den unbeweglichen Nachlass

3 Seite 3 unterliegt der lex rei sitae (s. Dannenbring, in: Ferid/Firsching/Dörner/Haussmann, Internationales Erbrecht, Republik Südafrika, Grundzüge 7; Staudinger/Dörner, Neubearb. 2000, Anh. zu Art. 25 f. EGBGB Rn. 642). Dabei ist der Begriff des domicile nicht gleichbedeutend mit dem Wohnsitz. Er beschreibt wie im englischen Recht die Zugehörigkeit einer Person zu einem bestimmten Rechtsgebiet. Jede Person besitzt nur ein einziges domicile. So gibt es im südafrikanischen Recht das domicile of origin, welches durch Geburt erworben wird und regelmäßig das domicile des ehelichen Vaters ist. Die Verlegung des domicile begründet ein domicile of choice ( Wahldomizil, Dannenbring, in: Ferid/Firsching/Dörner/Haussmann, Rn. 9), das das domicile of origin verdrängt. Wie im englischen Recht ist zur Verlegung eines domicile erforderlich, dass die entsprechende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Rechtsgebiet verlegt, in der Absicht, hier endgültig bzw. zumindest für unbestimmte Zeit zu bleiben (animus mandendi et non revertendi, vgl. Schotten, das IPR in der notariellen Praxis, 1995, S. 375, Fn. 1). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Ehemann, sofern er in Südafrika geboren und aufgewachsen ist, zunächst ein domicile of origin in Südafrika gehabt. Mittlerweile ist jedoch wohl nach Deutschland gezogen und lebt hier zusammen mit seiner Ehefrau. Ob er beabsichtigt, dauerhaft in Deutschland zu bleiben, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls. Hält er sich mit unbeschränktem Bleibewillen in Deutschland auf, hat er in Deutschland ein domicile of choice begründet wofür der Sachverhalt allerdings noch genauer zu ermitteln wäre. Im Fall der Begründung eines domicile of choice in Deutschland würde bezüglich der Erbfolge des beweglichen Vermögens eine Rückverweisung auf das deutsche Recht eintreten. Hiervon gehen wir im Folgenden aus. Seit dem Domicile Act 1992 wird das domicile einer verheirateten Frau nicht mehr dem domicile ihres Ehemannes unterstellt (Schoeman, South Africa, 2001, S. 33 f.). Hinsichtlich des im Inland belegenen unbeweglichen Vermögens würde das südafrikanische IPR für die Anknüpfung des Erbstatuts auf das deutsche Belegenheitsrecht verweisen, so dass diesbezüglich deutsches Recht zur Anwendung käme. Ausgenommen von der Geltung des deutschen Erbstatuts wäre allein das außerhalb Deutschlands belegene unbewegliche Vermögen, also hier das in Südafrika belegene unbewegliche Vermögen. Diesbezüglich gilt südafrikanisches Erbrecht. Auch auf Seiten der Ehefrau tritt aufgrund der kollisionsrechtlichen Anknüpfung an den Belegenheitsort für Grundstücke durch das südafrikanische Recht diesbezüglich ein Sonderstatut im Sinne von Art. 3 Abs. 3 EGBGB ein. Somit gilt auch hinsichtlich der Rechtsnachfolge von Todes wegen nach der Ehefrau diesbezüglich südafrikanisches Recht.

4 Seite 4 Aus südafrikanischer Sicht kommt man hinsichtlich des Erbstatuts aus heutiger Sicht zum selben Ergebnis, da dieses hier hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens in Deutschland und wohl auch des beweglichen Vermögens aufgrund des domicile der Ehefrau sowie je nach Umständen des Einzelfalls des domicile des Ehemannes in Deutschland auf das deutsche Recht verweist und für den südafrikanischen Grundbesitz südafrikanisches Recht anwendet. c) Errichtungsstatut aus deutscher und südafrikanischer Sicht Aus deutscher Sicht würde sich für die Beurteilung der materiell-rechtlichen Wirksamkeit und Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments auch bei späterem Erwerb eines südafrikanischen domicile keine Änderung ergeben können, da nach h. A. gemäß Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB diesbezüglich die im Zeitpunkt der Errichtung gegebenen Umstände zu berücksichtigen sind und künftige Änderungen, wie der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit oder eines ausländischen domicile unberücksichtigt bleiben (sog. Errichtungsstatut; z.b. von Bahr, IPR, Band Rn. 379; Palandt/Heldrich, Art. 26 a. a. O., Art. 26 EGBGB Rn. 7; Staudinger/Dörner, a. a. O., Art. 26 EGBGB Rn. 81). Sofern mithin die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichten wollen, ist für beide aus deutscher Sicht das hypothetisch einschlägige Erbstatut maßgeblich. Dementsprechend beurteilt sich die Wirksamkeit und ggf. die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments nach deutschem Recht, mit Ausnahme des in Südafrika belegenen Grundvermögens. Das südafrikanische IPR hält dagegen, soweit ersichtlich, die Umstände zum Todeszeitpunkt auch diesbezüglich für maßgeblich. d) Zwischenergebnis Im Ergebnis richtet sich aus deutscher wie auch aus südafrikanischer Sicht das Erbstatut und damit die gesetzliche wie auch die testamentarische Erbfolge bezüglich der in Südafrika belegenen Immobilie nach dem südafrikanischen Recht; im Übrigen gilt bei domicile des Ehemannes in Deutschland deutsches Recht. Es kommt daher für die Rechtsnachfolge von Todes wegen der Testierenden mit Grundbesitz in Südafrika zu einer Nachlassspaltung, mit der Folge, dass grundsätzlich zwei selbständig zu behandelnde Teilnachlässe entstehen. Zu beachten ist insbesondere, dass auch das in Südafrika befindliche bewegliche Vermögen dem domicile-recht und nicht dem südafrikanischen Belgenheitsrecht unterliegt. Sollten die Eheleute ihren Wohnsitz nach Südafrika verlegen, wäre darüber hinaus zu beachten, dass dann aus südafrikanischer Sicht die Erbfolge in das bewegliche

5 Seite 5 Vermögen für beide Ehegatten nach südafrikanischem Recht zu beurteilen wäre, da dann das domicile of origin des Ehemannes wieder aufleben würde und die Ehefrau ggf. ein domicile of choice dort begründen würde. Aus deutscher Sicht würde das Erbstatut des Ehemannes, nicht aber das der Ehefrau, dann diesbezüglich ebenfalls südafrikanischem Recht unterliegen, das Errichtungsstatut ändert sich dagegen nicht mehr. 2. Gemeinschaftliches Testament nach südafrikanischem Recht Auch das südafrikanische Recht kennt die Möglichkeit, dass zwei oder mehr Personen ihr Testament in einer einheitlichen Urkunde errichten (joint will). Dabei kennt das südafrikanische Recht nicht einmal das im deutschen Recht vorhandene Verbot, gemeinschaftliche Testamente unter nicht verheirateten Personen zu errichten, so dass auch Nicht-Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten können. Praktisch ist jedoch die Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments durch Eheleute am häufigsten (Dannenbring, Grundzüge F Rn. 104). Wenn zwei Personen ihr Testament in derselben Urkunde errichten und sich gegenseitig bedenken, handelt es sich um einen so genannten joint and mutual will. Allerdings hat der so genannte joint will bzw. der joint and mutual will im südafrikanischen Recht nicht die Bindungswirkung, wie sie ihm vom deutschen Recht verliehen wird. Vielmehr bleiben auch in einem gemeinschaftlichen Testament zusammengefasste letztwillige Verfügungen mehrer Personen grundsätzlich frei widerruflich. Eine Ausnahme ergibt sich allerdings dann, wenn in Gütergemeinschaft lebende Testierenden das eheliche Gesamtgut als einheitliche Masse behandelt (so genanntes massing) und eine Verfügung über den Tod des Letztversterbenden treffen und der Letztversterbende aus dem Testament einen Vorteil genommen hat. Diese durch Entscheidung des Privy Council aus dem Jahre 1873 begründete Regelung wird mittlerweile auch auf den Fall angewandt, dass die Eheleute nicht im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, da dieser in Südafrika mittlerweile als gesetzlicher Güterstand nicht mehr gilt. Es kommt mithin lediglich darauf an, ob der überlebende Ehegatte die zu seinen Gunsten getroffene testamentarische Verfügung des verstorbenen Ehegatten annimmt oder ausschlägt und ob die gesetzliche Vermutung hinsichtlich einer getrennten Verfügung durch die Behandlung des Vermögens als eine Masse durch die Testierenden im Testament widerlegt worden ist (siehe Dannenbring, in: Ferid/Firsching/Dörner/Haussmann, Grundzüge F, Rn. 105). In diesem Fall würde mithin eine Bindung an die in dem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügung eintreten. Ein Unterschied zum deutschen Recht ergibt sich lediglich insoweit, als die Eheleute zumindest bis zur Annahme der Erbfolge frei bleiben und daher z. B. der Widerruf der gemeinschaftlich getroffenen Verfügung durch den zuerst Versterbenden jederzeit möglich ist, ohne dass er dem anderen Ehegatten mitgeteilt wird.

6 Seite 6 Im Ergebnis können die Ehegatten also ein gemeinschaftliches Testament errichten und zwar auch im Hinblick auf ihr in Südafrika belegenes Grundvermögen. 3. Formwirksamkeit Die Frage der Formwirksamkeit von Testamenten bestimmt sich nach dem Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom (BGBl II, S. 1145), dessen Vertragsstaaten sowohl Deutschland als auch Südafrika sind. Dieses Übereinkommen gilt gemäß Art. 4 auch für die Form letztwilliger Verfügungen, die zwei oder mehrere Personen in derselben Urkunde errichtet haben. Es gilt daher auch für gemeinschaftliche Testamente, nicht jedoch für Erbverträge (Soergel/Schurig, 12. Aufl. 1996, Art. 26 EGBGB Rn. 50). Da das Übereinkommen in beiden Staaten gilt, ist gemäß seinem Art. 1 Abs. 1 lit. a (= Art. 26 Abs. 1 Ziff. 2 EGBGB) eine letztwillige Verfügung formwirksam, wenn sie dem innerstaatlichen Recht des Ortes entsprechend errichtet worden ist, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat. Ein in Deutschland den Bestimmungen des deutschen Rechts entsprechend errichtetes einseitiges bzw. gemeinschaftliches Testament wird mithin auch aus südafrikanischer Sicht und zwar auch, soweit sich die Erbfolge des betroffenen Vermögens nach dem dortigen Recht richtet, formwirksam. 4. Testamentsgestaltung: Abwicklung durch executor oder administrator hinsichtlich des in Südafrika belegenen Vermögens Soweit die Ehegatten in der jetzt zu errichtenden Verfügung auch über in Südafrika befindliches Vermögen verfügen wollen, sollte gleichwohl darauf hingewiesen werden, dass die Nachlassabwicklung diesbezüglich dereinst in Südafrika erfolgen wird und zwar auch hinsichtlich des dortigen beweglichen Vermögens, soweit nicht dieses Vermögen durch anderweitige Nachfolgeregelung (etwa Einbringung des Vermögens in einen trust) der erblichen Rechtsnachfolge entzogen ist. Dabei sollten die Besonderheiten des südafrikanischen Erbverfahrensrechts berücksichtigt werden: Das südafrikanische Recht kennt wie allgemein das Common Law keine testamentarische Erbfolge im Sinne einer Erbeinsetzung des deutschen Rechtes. Vielmehr verfügt der Testator ausschließlich in der Weise, dass er diversen Begünstigten bestimmte Vermögensteile zuwendet (im deutschen Verständnis vermächtnisweise Zuwendung). Somit sollte das in Südafrika belegene Vermögen vermächtnisweise verteilt werden. Eine Universalsukzession findet allein insoweit statt, als die formelle Inhaberschaft des Nachlasses auf einen so genannten personal representative übergeht, der die Abwicklung des Nachlasses, also insbesondere die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten und die

7 Seite 7 Verteilung des Nachlasses an die testamentarisch Begünstigten vornimmt. Dabei wird unterschieden zwischen dem vom Erblasser eingesetzten executor und dem gerichtlich bestellten administrator (Elwan/Otto, IPRax 1995, 354, 358). Der executor ist ein Testamentsvollstrecker, der durch den Erblasser eingesetzt worden ist. Fehlt es an der Benennung eines executors durch den Erblasser, so wird ein administrator vom Gericht als Nachlassabwickler eingesetzt. Von dem executor oder administrator wird der Nachlass nur verwaltet, wobei dieser aber Verfügungsbefugnis hat. Die Erben erwerben mit dem Tod des Erblassers somit noch keinen dinglichen Titel, sondern einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den personal representative auf Auskehr ihres Anteils nach Abzug der Verbindlichkeiten (Elwan/Otto, S. 358). Vorliegend ist die Ernennung eines executor beabsichtigt. Bei der Ernennung einer ausländischen Person als executor steht die Bestellung durch das Gericht im Ermessen und kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, so wie davon, dass der sich im Ausland befindende oder wohnhafte executor einen inländischen Gerichtsstand wählt (Dannenbring, in: Ferid/Firsching/Dörner/Haussmann, Grundzüge G, Rn. 167). Die Bestellung des executor erfolgt durch Erteilung einer vom Master of the High Court unterzeichneten und besiegelten Bestallungsurkunde (letters of executorship). Wer eine solche Urkunde erhält, ist befugt, den Nachlass abzuwickeln, gleichgültig, ob er testamentarisch eingesetzt wird oder nicht (Dannenbring, Rn. 163). Ist die Ernennung eines executors im Testament wirksam angeordnet und ist der executor bereit, das Amt zu übernehmen, so wird er auf Antrag zum executor testamentary bestellt. Der Master of the High Court kann den Antrag allerdings von Amts wegen und auf Antrag eines Nachlassbeteiligten zurückweisen (Dannenbring, Rn. 169). Es kann sich daher empfehlen, eine in Südafrika wohnhafte Person als executor für das dortige Vermögen zu benennen, um eine reibungslose Nachlassabwicklung in Südafrika zu garantieren. 5. Vormundbenennung a) Deutsches IPR (Art. 24 EGBGB) Die Ernennung eines Vormunds unterliegt auch dann, wenn sie innerhalb eines Testaments vorgenommen wird, aus deutscher Sicht nicht dem Erbstatut, sondern dem Vormundstatut (Staudinger/Dörner, Art. 25 EGBGB Rn. 281). Dieses bestimmt sich grundsätzlich nach Art. 24 EGBGB. Vorrangig ist allerdings gemäß Art. 3 Abs. 2 EGBGB eine in einer völkerrechtlichen Vereinbarung enthaltene Regelung zu beachten. Eine solche könnte sich aus dem Haager Minderjährigen Schutzabkommen (MSA) vom ergeben (BGBl. 1971, II S. 219; Kommentierung bei Palandt/Heldrich, a.a. O., Anh. zu Art. 24 EGBGB). Dessen Anwendungsbereich ist eröffnet, soweit der Minderjährige im Sinne von Art. 12 MSA seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten hat (Art. 13 Abs. 1 MSA). Dies ist dann der Fall, wenn sich das Kind in

8 Seite 8 Deutschland aufhält. Südafrika ist allerdings nicht Vertragsstaat des MSA. Als so genanntes loi uniforme findet das MSA allerdings auch im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten Anwendung. Zwar kann sich jeder Vertragsstaat nach Art. 13 Abs. 3 MSA vorbehalten, die Anwendung dieses Übereinkommen auf Minderjährige zu beschränken, die einem der Vertragsstaaten angehören. Ein derartiger Vorbehalt ist jedoch in Deutschland nicht erklärt worden (vgl. Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 12. Aufl. München 2004, S. 123 Fn. 10). Die Ernennung eines Vormundes im Sinne von 1773 ff. BGB stellt nach der insoweit einhelligen Auffassung in Deutschland eine Schutzmaßnahme im Sinne von Art. 1 MSA dar (Staudinger/Kropholler, Neubearb. 2003, Vorbemerkung zu Art. 19 EGBGB, Rn. 79 ff.). Gemäß Art. 2 Abs. 1 MSA haben die nach Art. 1 MSA zuständigen Behörden die Maßnahmen also die Bestellung des Vormundes nach ihrem innerstaatlichen Recht zu treffen. Da sich die Zuständigkeit gemäß Art. 1 MSA nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen richtet, wäre bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in Deutschland damit das deutsche Recht anzuwenden. Allerdings sind gemäß Art. 3 MSA bei der Bestellung des Vormundes bereits bestehende gesetzliche Gewaltverhältnisse zu beachten (Staudinger/Kropholler, Vorbemerkung zu Art. 19 EGBGB, Rn. 286). Das gemäß Art. 3 MSA beachtliche gesetzliche Gewaltverhältnis ist nach dem Heimatrecht des Minderjährigen zu beachten. Soweit jedoch das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt würde auch diese Anknüpfung zum deutschen Recht führen, so dass es im Ergebnis auf die Entscheidung dieser Frage nicht ankommen wird. Zwar ist anzunehmen, dass der Minderjährige auch die südafrikanische Staatsangehörigkeit hat, bei deutsch-ausländischen Doppelstaatlern wäre aber auf das Recht abzustellen, mit dem der Minderjährige am engsten verbunden ist. Das wird bei Aufenthalt in Deutschland wohl das deutsche Recht sein (vgl. OLG München, IPRax 1988, 32). Für die Vormundbenennung stehen damit die im deutschen Recht gegebenen Möglichkeiten offen, die in 1776 ff. BGB gegeben sind. b) Südafrikanisches IPR Aus südafrikanischer Sicht wendet ein südafrikanisches Gericht, das die Zuständigkeit im Hinblick auf eine Vormundschaftssache hat, grundsätzlich sein eigenes Recht an. Ist keine gerichtliche Anordnung vorhanden, unterliegt die Vormundschaft grundsätzlich der lex domicilii (Schoeman, South Africa, 2000, S. 98). Allerdings ist dann die lex rei sitae maßgeblich, wenn unbewegliches Vermögen in Rede steht. Daher ist denkbar, dass ein südafrikanisches Gericht im Hinblick auf das dort belegene Vermögen selber einen Vormund benennen kann. Soweit ersichtlich, sieht das südafrikanische Gesetz im Matrimonial Affairs Act Sec. 5 (3 a, b) die Bestimmung einer Person durch

9 Seite 9 testamentarische Verfügung vor. Grundsätzlich ist der Ehegatte zuständig, der das alleinige Sorgerecht hat. Ist dieser verstorben, ist der überlebende Ehegatte dazu berechtigt. Wir gehen davon aus, dass dies so zu verstehen ist, dass im Falle des Todes eines Elternteils die Bestimmung des überlebenden Ehegatten, der dann ja das alleinige Sorgerecht hat, maßgeblich ist. Es kann sich daher anbieten, als Vormund eine Person zu benennen, die in Südafrika lebt, da zweifelhaft ist, ob ein südafrikanisches Gericht einen deutschen Vormund akzeptieren würde. Man könnte deshalb daran denken, von vornherein nur eine in Südafrika lebende Person als Vormund zu benennen. c) Person des Vormunds Ob ein deutsches Vormundschaftsgericht im Ausland wohnhafte Personen zum Vormund eines in Deutschland lebenden Kindes bestellen wird ( 1789 BGB), ist ebenfalls sehr skeptisch zu beurteilen. Nach 1778 Abs. 1 Nr. 2, 4 BGB darf ein nach 1776 berufener Vormund u. a. dann übergangen werden, wenn er an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist oder wenn seine Bestellung das Wohl des Mündels gefährden würde. Als Beispiel für eine Verhinderung wird regelmäßig auch eine länger dauernde Abwesenheit wie im Falle eines Auslandsaufenthaltes des Vormunds genannt (Staudinger/Engler, BGB, Neubearb. 2004, 1778 BGB; Rn. 13; MünchKomm- Wagenitz, BGB, 4. Aufl. 2002, 1778 BGB Rn. 10). Sollte der Vormund auf eine Wohnsitzverlegung des Mündels drängen, so könnte hierin ein das Wohl des Mündels nach 1778 Abs. 1 Nr. 4 BGB gefährdender Umstand erblickt werden, wenn hier durch den Mündel ein schwer zu verkraftender Milieuwechsel angesonnen wird (KG OLGE 42, 111; MünchKomm-Wagenitz, 1778 BGB Rn. 14; Staudinger/Engler, a. a. O., 1778 BGB Rn. 26). Vorbehaltlich der im Einzelfall zu treffenden und nach dem Kindeswohl zu orientierenden Entscheidung des Gerichts dürften daher die Aussichten für die Ernennung eines im Ausland wohnhaften Vormunds eher gering einzuschätzen sein. Daher ist wohl davon auszugehen, dass für das deutsche Vermögen ein deutscher Vormund vorzuschlagen sein wird und ein südafrikanisches Gericht hinsichtlich des dort belegenen Vermögens wohl einen eigenen Vormund benennen wird. 6. Testamentsvollstreckung Die Zulässigkeit einer Testamentsvollstreckung und Rechtsstellung eines Testamentsvollstreckers richten sich aus deutscher Sicht nach dem jeweiligen Erbstatut (Palandt/Edenhofer, Einführung vor 2197 BGB Rn. 8; Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, 2. Aufl. 2003, Rn. 186). Nach Verständnis des anglo-amerikanischen Rechts erfasst das Erbstatut dagegen die Nachlassabwicklung und Verwaltung nicht. Aus südafrikanischer Sicht wird die Abwicklung des Nachlasses (administration) entsprechend der allgemein befolgten anglo-amerikanischen Auffassung vielmehr der lex fori unterstellt (Dan-

10 Seite 10 nenbring, Grundzüge D Rn. 20). Die administration untersteht grundsätzlich dem Recht des Staates, dessen Gerichte für die Bestellung des administrators zuständig sind. Das Erfordernis der Ernennung eines Testamentsvollstreckers für den in Südafrika befindlichen Nachlass ergibt sich aus den dortigen Bestimmungen über die Nachlassabwicklung (siehe dazu oben D). Sofern bereits im Land des domicile des Testators ein Testamentsvollstrecker bestellt wurde, kann eine weitere Person als executor für den südafrikanischen Nachlass vorgeschlagen werden. Sind mehrere Testamentsvollstrecker bestellt, so wird der im Domizilland des Erblassers bestellte executor domiciliary executor, der in den anderen Staaten bestellte der ancillary executor (Dannenbring, Grundzüge C, Rn. 19). Sofern lediglich ein südafrikanischer Testamentsvollstrecker für den Gesamtnachlass ernannt wird, sehen wir auch für die Ausübung seines Amtes in Deutschland keine grundsätzlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Ernennung eines im Ausland wohnhaften Testamentsvollstreckers. Die Entscheidung des Erblassers, eine bestimmte Person als Testamentsvollstrecker benennen zu wollen, wird vom Gericht nicht nochmals überprüft. Der ernannte Testamentsvollstrecker hat lediglich sein Amt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht anzunehmen ( 2202 BGB). Eine dauernde gerichtliche Überwachung und Beaufsichtigung des Testamentsvollstreckers etwa durch Genehmigungserfordernisse für besonders gefährliche Rechtsgeschäfte kennt das Gesetz dagegen nicht. Das Gericht wird regelmäßig nur auf Antrag tätig (zum Ganzen: Palandt/Edenhofer, Einführung vor 2197 BGB Rn. 4; ausführlicher: Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 3. Aufl Rn. 17 ff.). Daher kann insbesondere die nur auf Antrag eines Beteiligten anzuordnende Entlassung des Testamentsvollstreckers ( 2227 BGB) nicht mit Tatsachen begründet werden, die dem Erblasser bei der Berufung des Testamentsvollstreckers bekannt waren. Vielmehr muss berücksichtigt werden, ob der Erblasser diesen Testamentsvollstrecker nicht ernannt hätte, wenn er die späteren Auswirkungen dieser Tatsachen gekannt hätte (OLG Düsseldorf, MittRhNotK, 1964, 505; Staudinger/Reimann, BGB, Neubearbeitung 2003, 2227 BGB Rn. 3). Ebenso wenig ist die bloße Abwesenheit des Testamentsvollstreckers für eine Entlassung ausreichend, wenn Kommunikation möglich ist und ein geeigneter Bevollmächtigter bestellt ist (BayObLG FamRZ 1991, 615 für bettlägerig ernannten Testamentsvollstrecker unter Hinweis auf Staudinger/Reimann, a. a. O., Rn. 8). Im Ergebnis kann also entweder ein nur in Südafrika lebender Testamentsvollstrecker und vorsorglich ein deutscher ernannt werden oder von vornherein zwei Testamentsvollstrecker, wobei der deutsche Testamentsvollstrecker eine Gesamtkompetenz haben könnte und somit auch aus südafrikanischer Sicht wohl domiciliary executor neben dem in Südafrika lebenden ancillary executor wäre.

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 1. Können die Eheleute nach deutschem Recht letztwillig verfügen?

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 1. Können die Eheleute nach deutschem Recht letztwillig verfügen? DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1495# letzte Aktualisierung: 16. Oktober 2001 EGBGB Art. 25, 26 Slowenien; gemeinschaftliches Testament

Mehr

1. Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht

1. Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14149 letzte Aktualisierung: 24.04.2003 EGBGB Art. 25, 26; BGB 2265 ff. Australien: Erbstatut; gemeinschaftliches Testament I. Sachverhalt Ehegatten, die jeweils

Mehr

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1457# letzte Aktualisierung: 11. Dezember 1998 Gutachten Erb- und Pflichtteilsverzicht bei deutsch-russischem

Mehr

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14157 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 21.5.2004 letze Sichtung: 22.11.2011 HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz

Mehr

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 3. Wäre ein vertraglicher wechselseitiger Pflichtteilsverzicht möglich?

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 3. Wäre ein vertraglicher wechselseitiger Pflichtteilsverzicht möglich? DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1477# letzte Aktualisierung: 13. Juli 2001 EGBGB Art. 25, 26; BGB 2274 ff. England; Erbvertrag I. Zum

Mehr

EuErbVO Art. 24 England: Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments mit einem britischen Ehemann

EuErbVO Art. 24 England: Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments mit einem britischen Ehemann DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 153273 letzte Aktualisierung: 28. Februar 2017 EuErbVO Art. 24 England: Beurkundung eines gemeinschaftlichen

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1407# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Leider kam es im DNotI-Report 21/96 zu einem Druckfehler. Das

Mehr

EGBGB Art. 25, 26, 6 Indien: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach indischem Staatsangehörigen (Religionsgemeinschaft der Jainas) I.

EGBGB Art. 25, 26, 6 Indien: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach indischem Staatsangehörigen (Religionsgemeinschaft der Jainas) I. DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14263 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 26.3.2007 letzte Sichtung: 23.08.2011 EGBGB Art. 25, 26, 6 Indien: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach

Mehr

EGBGB Art. 25, 26 Russland: Gemeinschaftliches Testament mit Vor- und Nacherbfolge bei deutschrussischen

EGBGB Art. 25, 26 Russland: Gemeinschaftliches Testament mit Vor- und Nacherbfolge bei deutschrussischen DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 99122# letzte Aktualisierung: 2. Dezember 2009 EGBGB Art. 25, 26 Russland: Gemeinschaftliches

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1411# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Gutachten Schweiz, Erbvertrag, Testamentsvollstreckung, Nießbrauch

Mehr

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 27. Oktober 2017

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 27. Oktober 2017 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 158563 letzte Aktualisierung: 27. Oktober 2017 EuErbVO Art. 34 Thailand: Beerbung eines mit letztem

Mehr

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. III. Zur Rechtslage

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. III. Zur Rechtslage DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1499# letzte Aktualisierung: 11. Dezember 2001 EGBGB Art. 25, 26 Österreich; Behindertentestament I. Zum

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99828# letzte Aktualisierung: 14. Januar 2010 EGBGB Art. 14, 15, 25, 26 El Salvador: Ehe- und Erbvertrag

Mehr

EGBGB Art. 25; BGB 2197 ff. Schottland: Anerkennung eines executor als Testamentsvollstrecker hinsichtlich des in Deutschland belegenenen Nachlasses

EGBGB Art. 25; BGB 2197 ff. Schottland: Anerkennung eines executor als Testamentsvollstrecker hinsichtlich des in Deutschland belegenenen Nachlasses DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 88352# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2009 EGBGB Art. 25; BGB 2197 ff. Schottland: Anerkennung eines

Mehr

Können die Ehegatten vorliegend erbvertragliche Verfügungen treffen, wobei die in den USA belegene Wohnung unberücksichtigt bleiben soll?

Können die Ehegatten vorliegend erbvertragliche Verfügungen treffen, wobei die in den USA belegene Wohnung unberücksichtigt bleiben soll? DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14181 letzte Aktualisierung: 18.02.2005 EGBGB Art. 25 Abs. 1, 26 Abs. 5, 3 Abs. 3 USA (Florida): Erbvertrag eines deutsch-us-amerikanischen Ehepaares

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14278 letzte Aktualisierung: 31.7.2007 EGBGB Art. 21, 24; Verordnung (EG) Nr. 2201/2003; Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) Tschechien: Gesetzliche

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Können Ehegatten nach albanischem Recht wirksam einen Erbvertrag abschließen? III. Zur Rechtslage

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Können Ehegatten nach albanischem Recht wirksam einen Erbvertrag abschließen? III. Zur Rechtslage DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14210 letzte Aktualisierung: 29.11.2005 EGBGB Art. 25, 26 Albanien: Verbot des Erbvertrages; gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht I. Sachverhalt

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 87051# letzte Aktualisierung: 28. Januar 2009 EGBGB Art. 15; GBO 47; BGB 428, 1030 Bulgarien: Erwerb

Mehr

USA/New York; gesetzliche Vertretung einer Minderjährigen; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung u. ä.; rechtsgeschäftliche Vollmacht

USA/New York; gesetzliche Vertretung einer Minderjährigen; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung u. ä.; rechtsgeschäftliche Vollmacht DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 1468 letzte Aktualisierung: 08. März 2001 USA/New York; gesetzliche Vertretung einer Minderjährigen; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung u. ä.; rechtsgeschäftliche

Mehr

Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO)

Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Prof. Dr. Christopher Keim, Notar, Bingen, Honorarprofessor an der Johannes-Gutenberg- Universität, Mainz Inhalte: Neues Erbkollisionsrecht

Mehr

EGBGB Art. 14, 15, 25, 26 Ukraine: Ehe- und Erbvertrag Ausschluss güterrechtlicher Ansprüche und von Unterhaltsansprüchen; Pflichtteilsverzicht

EGBGB Art. 14, 15, 25, 26 Ukraine: Ehe- und Erbvertrag Ausschluss güterrechtlicher Ansprüche und von Unterhaltsansprüchen; Pflichtteilsverzicht DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14117 letzte Aktualisierung: 10.07.2002 EGBGB Art. 14, 15, 25, 26 Ukraine: Ehe- und Erbvertrag Ausschluss güterrechtlicher Ansprüche und von Unterhaltsansprüchen;

Mehr

EGBGB Art. 22; Haager Minderjährigenschutzabkommen Russland: Minderjährigenadoption durch den deutschen Stiefvater

EGBGB Art. 22; Haager Minderjährigenschutzabkommen Russland: Minderjährigenadoption durch den deutschen Stiefvater DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14185 letzte Aktualisierung: 30.11.2004 EGBGB Art. 22; Haager Minderjährigenschutzabkommen Russland: Minderjährigenadoption durch den deutschen Stiefvater

Mehr

Gutachten. Kroatien; Güterstatut; Güterstand; Erbstatut; Erbengemeinschaft; Gütergemeinschaft. I. Zum Sachverhalt. II.

Gutachten. Kroatien; Güterstatut; Güterstand; Erbstatut; Erbengemeinschaft; Gütergemeinschaft. I. Zum Sachverhalt. II. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1458# letzte Aktualisierung:30. Dezember 1998 Gutachten Kroatien; Güterstatut; Güterstand; Erbstatut; Erbengemeinschaft;

Mehr

EGBGB Art. 25, 26 USA/Colorado: Anerkennung eines US-amerikanischen Erbscheins im Grundbuchverfahren

EGBGB Art. 25, 26 USA/Colorado: Anerkennung eines US-amerikanischen Erbscheins im Grundbuchverfahren DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 98436# letzte Aktualisierung: 2. November 2009 EGBGB Art. 25, 26 USA/Colorado: Anerkennung eines

Mehr

Ass.-Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 15. Stunde, 19. Dezember Grundzüge des. Internationalen Erbrechts in der Schweiz. Erbrecht, WS 07/08

Ass.-Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 15. Stunde, 19. Dezember Grundzüge des. Internationalen Erbrechts in der Schweiz. Erbrecht, WS 07/08 Erbrecht 15. Stunde, 19. Dezember 2007 13 Grundzüge des Internationalen Erbrechts in der Schweiz Folie 15/1 I. Voraussetzungen und Rechtsquellen Sachverhalt sowohl mit Bezug zur Schweiz als auch zum Ausland

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1430# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 EGBGB Art. 14 ff. Ungarn, Scheidungsfolgenvereinbarung, Erb-

Mehr

EGBGB Art. 25, 26 Schweiz: Ehevertrag und Testament deutscher Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz mit Rechtswahl. I. Sachverhalt

EGBGB Art. 25, 26 Schweiz: Ehevertrag und Testament deutscher Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz mit Rechtswahl. I. Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14261 letzte Aktualisierung: 23.02.2007 EGBGB Art. 25, 26 Schweiz: Ehevertrag und Testament deutscher Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz mit Rechtswahl

Mehr

EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b; AdoptWirkG 5 Kroatien: Minderjährigenadoption durch in Deutschland lebendes kroatisches Ehepaar. I. Sachverhalt. II.

EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b; AdoptWirkG 5 Kroatien: Minderjährigenadoption durch in Deutschland lebendes kroatisches Ehepaar. I. Sachverhalt. II. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14321# letzte Aktualisierung: 4. September 2008 EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b; AdoptWirkG 5 Kroatien:

Mehr

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14301# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2008 EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen. III. Zur Rechtslage. 1. Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht

I. Sachverhalt. II. Fragen. III. Zur Rechtslage. 1. Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14318# letzte Aktualisierung: 7. August 2008 EGBGB Art. 25, 26 Abs. 5 Brasilien: Erbvertrag eines deutsch-brasilianischen

Mehr

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 1. Wie sieht das gesetzliche Erbrecht nach der Ehefrau aus? III. Zur Rechtslage

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 1. Wie sieht das gesetzliche Erbrecht nach der Ehefrau aus? III. Zur Rechtslage DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14103 letzte Aktualisierung: 07. März 2002 EGBGB Art. 25, 26 Thailand; Erbstatut; Erbvertrag I. Zum Sachverhalt Ehegatten, er deutsche Staatsangehöriger, sie

Mehr

2. Wird ein in Deutschland beurkundetes notarielles Einzeltestament auch in Frankreich als formwirksam anerkannt?

2. Wird ein in Deutschland beurkundetes notarielles Einzeltestament auch in Frankreich als formwirksam anerkannt? DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14155 letzte Aktualisierung: 20.04.2004 EGBGB Art. 25 Frankreich: Erbstatut; Einzeltestament eines Franzosen mit ständigem Aufenthalt in Deutschland;

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1417# letzte Aktualisierung: 1. April 1997 Gutachten EGBGB Art. 15; 25 Schweiz, Aufhebung eines Ehe-,

Mehr

Die Europäische Erbrechtsverordnung

Die Europäische Erbrechtsverordnung Die Europäische Erbrechtsverordnung I. Einleitung Seit dem 17.08.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemarks.

Mehr

B & K Special II. Die Europäische Erbrechtsverordnung 11/2015. I. Einleitung. II. Regelungsinhalt der EU-ErbVO. III. Auswirkungen der EU-ErbVO

B & K Special II. Die Europäische Erbrechtsverordnung 11/2015. I. Einleitung. II. Regelungsinhalt der EU-ErbVO. III. Auswirkungen der EU-ErbVO B & K Special II 11/2015 Die Europäische Erbrechtsverordnung I. Einleitung Seit dem 17.08.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Großbritanniens,

Mehr

I. Sachverhalt. Ein deutscher Erblasser verstarb mit letztem Wohnsitz in Deutschland.

I. Sachverhalt. Ein deutscher Erblasser verstarb mit letztem Wohnsitz in Deutschland. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14310# letzte Aktualisierung: 3. Juni 2008 EGBGB Art. 21, 25; BGB 1822 Nr. 2, 1942 ff. Österreich: Familien-

Mehr

I. Sachverhalt. II. Frage. III. Zur Rechtslage. 1. Das auf die Vaterschaftsanerkennung anwendbare Recht

I. Sachverhalt. II. Frage. III. Zur Rechtslage. 1. Das auf die Vaterschaftsanerkennung anwendbare Recht DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1483# letzte Aktualisierung: 31. August 2001 EGBGB Art. 19; BGB 1594 Italien; Vaterschaftsanerkennung

Mehr

IPR Familien- und Erbrecht (mit AT) IPR Erbrecht

IPR Familien- und Erbrecht (mit AT) IPR Erbrecht IPR Familien- und Erbrecht (mit AT) IPR Erbrecht WissMit. Alexander Metzing A. Materielles Erbstatut I. Einführung Rechtsordnung, welcher die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt regelt alle mit

Mehr

IPR Allgemeiner Teil

IPR Allgemeiner Teil IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 1. Anwendbares Recht a) In Ontario belegenes Grundstück Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser

Mehr

Kann die Ehefrau auch für ihr kanadisches Vermögen einen Erbvertrag schließen oder eine gemeinschaftliches Testament errichten?

Kann die Ehefrau auch für ihr kanadisches Vermögen einen Erbvertrag schließen oder eine gemeinschaftliches Testament errichten? DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14115 Erstelldatum: 13.06.2002 EGBGB Art. 25, 26; BGB 2274 ff. Ontario/Kanada; Erbstatut; Erbvertrag I. Sachverhalt Eine kanadische Staatsangehörige und ein

Mehr

EGBGB Art. 14, 15 Türkei: Verfügungsbeschränkungen nach türkischem Ehewirkungs- und Güterrecht. Sachverhalt

EGBGB Art. 14, 15 Türkei: Verfügungsbeschränkungen nach türkischem Ehewirkungs- und Güterrecht. Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14218 letzte Aktualisierung: 30.01.2006 EGBGB Art. 14, 15 Türkei: Verfügungsbeschränkungen nach türkischem Ehewirkungs- und Güterrecht Sachverhalt

Mehr

EGBGB Art. 25, 26 Brasilien: Gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag eines deutsch-brasilianischen Ehepaares

EGBGB Art. 25, 26 Brasilien: Gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag eines deutsch-brasilianischen Ehepaares DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14163 letzte Aktualisierung: 25.06.2004 EGBGB Art. 25, 26 Brasilien: Gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag eines deutsch-brasilianischen Ehepaares

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung:

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14175 letzte Aktualisierung: 06.12.2004 EGBGB Art. 21; BGB 1643, 1821 USA/Kalifornien; Geschäftsfähigkeit; elterliche Vertretungsmacht; Erfordernis

Mehr

Belgien: Erbstatut von deutschen Staatsangehörigen mit Grundbesitz in Belgien; Pflichtteilsrecht; Gestaltungsmöglichkeiten. I.

Belgien: Erbstatut von deutschen Staatsangehörigen mit Grundbesitz in Belgien; Pflichtteilsrecht; Gestaltungsmöglichkeiten. I. DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14265 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 06.12.2006 letzte Sichtung: 22.09.2011 EGBGB Art. 25, 26 Belgien: Erbstatut von deutschen Staatsangehörigen

Mehr

EGBGB Art. 25, 26 Schweiz: Gesetzliche Erbfolge, Pflichtteilsrecht; Testamentsform

EGBGB Art. 25, 26 Schweiz: Gesetzliche Erbfolge, Pflichtteilsrecht; Testamentsform DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14118 letzte Aktualisierung: 11.07.2002 EGBGB Art. 25, 26 Schweiz: Gesetzliche Erbfolge, Pflichtteilsrecht; Testamentsform I. Sachverhalt Es wird ein Testament

Mehr

BGB 1943, 1944, 1822 Nr. 1, 1643 Erbschaftsausschlagung durch minderjährigen Erben mit Wohnsitz in Italien nach deutschem Erblasser. I.

BGB 1943, 1944, 1822 Nr. 1, 1643 Erbschaftsausschlagung durch minderjährigen Erben mit Wohnsitz in Italien nach deutschem Erblasser. I. DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 12131 letzte Aktualisierung: 13.04.2006 BGB 1943, 1944, 1822 Nr. 1, 1643 Erbschaftsausschlagung durch minderjährigen Erben mit Wohnsitz in Italien

Mehr

4. Sollte eine Genehmigung erforderlich sein, ist ein deutsches oder ein österreichisches Gericht für die Genehmigung zuständig?

4. Sollte eine Genehmigung erforderlich sein, ist ein deutsches oder ein österreichisches Gericht für die Genehmigung zuständig? DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14302# letzte Aktualisierung: 7. März 2008 EGBGB Art. 21, 25 Österreich: Vertretung eines nichtehelichen

Mehr

1. Wer vertritt das minderjährige Kind im rechtsgeschäftlichen Verkehr?

1. Wer vertritt das minderjährige Kind im rechtsgeschäftlichen Verkehr? DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14180 letzte Aktualisierung: 23.02.2005 EGBGB Art. 7, 21 Schweiz: gesetzliche Vertretung minderjähriger Schweizerin mit Wohnsitz in der Schweiz;

Mehr

Wiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05. AG Internationales Privatrecht

Wiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05. AG Internationales Privatrecht Fall 6 A. Zulässigkeit des Antrags I. Internationale Zuständigkeit 1) Supranationale Regelungen EuGVO ist nicht anwendbar, Art. 1 II Nr. 1 auch kein sonstiges supranationales Recht ersichtlich. 2) Autonomes

Mehr

EGBGB Art. 25, 26, Albanien: Erbstatut; Flüchtlingsrecht; Pflichtteilsrecht; Erbvertrag

EGBGB Art. 25, 26, Albanien: Erbstatut; Flüchtlingsrecht; Pflichtteilsrecht; Erbvertrag DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14126 letzte Aktualisierung: 10.02.2003 EGBGB Art. 25, 26, Albanien: Erbstatut; Flüchtlingsrecht; Pflichtteilsrecht; Erbvertrag I. Sachverhalt: Albanische

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1421# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 EGBGB Art. 25 f. Schweden, USA/New York, gemeinschaftliches

Mehr

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 3. Wie ist das Rechtsverhältnis der Miterben nach griechischem Erbrecht gestaltet?

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 3. Wie ist das Rechtsverhältnis der Miterben nach griechischem Erbrecht gestaltet? DNotI Fax - Abfrage Deutsches Notarinstitut Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1442# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Gutachten EGBGB Art. 25 Abs. 1, GBO 47, Miterben als Bruchteilsgemeinschaft

Mehr

Wiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05. AG Internationales Privatrecht

Wiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05. AG Internationales Privatrecht Fall 4 A. Lösung nach derzeitigem Recht I. Internationale Zuständigkeit deutscher Gericht/Behörden 1. Internationale Abkommen/EG-Recht a) EuGVO (J/H 160) Auf den Bereich des Kindschaftsrechts nicht anwendbar,

Mehr

1. Gilt für das Ehegüterrecht das deutsche Recht oder das von Kamerun? 2. Welches Recht gilt für Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt?

1. Gilt für das Ehegüterrecht das deutsche Recht oder das von Kamerun? 2. Welches Recht gilt für Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt? DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14220 letzte Aktualisierung: 22.11.2005 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Kamerun: Ehe- und Erbvertrag I. Sachverhalt Es geht um den Abschluss eines

Mehr

Internationales Erbrecht

Internationales Erbrecht kompakte Regelung im IPRG 28 IPRG: Anknüpfung der Rechtsnachfolge von Todes wegen ( Erbstatut), 29 IPRG: Erb- bzw Heimfallsrecht des Staates 30 IPRG: Anknüpfung der Gültigkeit einer Verfügung von Todes

Mehr

EGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl, Gütertrennung, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich

EGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl, Gütertrennung, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99607# letzte Aktualisierung: 30. Dezember 2009 EGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl,

Mehr

BGB 2347 Pflichtteilsverzicht gegenüber einem beschränkt geschäftsfähigen bzw. geschäftsunfähigen Minderjährigen

BGB 2347 Pflichtteilsverzicht gegenüber einem beschränkt geschäftsfähigen bzw. geschäftsunfähigen Minderjährigen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 12156 letzte Aktualisierung: 17.7.2007 BGB 2347 Pflichtteilsverzicht gegenüber einem beschränkt geschäftsfähigen bzw. geschäftsunfähigen Minderjährigen

Mehr

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR. I. Zum Sachverhalt

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR. I. Zum Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14101 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 7.3.2002 letze Sichtung: 22.11.2011 HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR EGBGB

Mehr

EGBGB Art. 14, 15, 25, 26 Ukraine: Ehevertrag mit Rechtswahl, Erbvertrag und Pflichtteilsverzicht. I. Sachverhalt

EGBGB Art. 14, 15, 25, 26 Ukraine: Ehevertrag mit Rechtswahl, Erbvertrag und Pflichtteilsverzicht. I. Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14255 letzte Aktualisierung: 08.09.2006 EGBGB Art. 14, 15, 25, 26 Ukraine: Ehevertrag mit Rechtswahl, Erbvertrag und Pflichtteilsverzicht I. Sachverhalt

Mehr

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. III. Zur Rechtslage

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. III. Zur Rechtslage DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1488# letzte Aktualisierung: 3. September 2001 EGBGB Art. 14, 15, 25; BGB 1408, 1410, 2346 Brasilien;

Mehr

EU-Erbrechtsverordnung. Law Days St. Gallen 2016

EU-Erbrechtsverordnung. Law Days St. Gallen 2016 EU-Erbrechtsverordnung Law Days St. Gallen 2016 29. April 2016 2 Einführung in die Problemstellung Inhaltliche Verschiedenheit der nationalen Rechtsordnungen Internationale Sachverhalte Zuständigkeit?

Mehr

EGBGB Art. 25, 26 Tansania: Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament eines tansanischen Ehepaares. I. Sachverhalt. II. Fragen

EGBGB Art. 25, 26 Tansania: Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament eines tansanischen Ehepaares. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14246 letzte Aktualisierung: 13.06.2006 EGBGB Art. 25, 26 Tansania: Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament eines tansanischen Ehepaares I.

Mehr

1. Welches Recht gilt für die allgemeinen Ehewirkungen?

1. Welches Recht gilt für die allgemeinen Ehewirkungen? DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14206 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 30.05.2005 letzte Sichtung: 04.11.2011 EGBGB Art. 14, 15, 25, 26 Singapur: Ehe- und Erbvertrag I. Sachverhalt

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 101829# letzte Aktualisierung: 31. März 2010 EGBGB Art. 14, 15 Sowjetunion/Russland: Spätaussiedlerin,

Mehr

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14105 letzte Aktualisierung: 25.01.2002 EGBGB Art. 22 Serbien; Minderjährigenadoption I. Zum Sachverhalt Serbische Eheleute, die in der Bundesrepublik Deutschland

Mehr

Auswirkungen auf den beabsichtigten Grundstückskaufvertrag könnten sich aus dem anzuwendenden Güterrecht ergeben.

Auswirkungen auf den beabsichtigten Grundstückskaufvertrag könnten sich aus dem anzuwendenden Güterrecht ergeben. DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99357# letzte Aktualisierung: 10. Dezember 2009 EGBGB Art. 14, 15 Türkei: gesetzlicher Güterstand

Mehr

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 127809 letzte Aktualisierung: 25. November 2013

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 127809 letzte Aktualisierung: 25. November 2013 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 127809 letzte Aktualisierung: 25. November 2013 EGBGB Art. 26 Großbritannien: Beurkundung eines Erbvertrags

Mehr

Berliner Testament und gemeinschaftliches Testament von Ehepaaren

Berliner Testament und gemeinschaftliches Testament von Ehepaaren Berliner Testament und gemeinschaftliches Testament von Ehepaaren Ehepartner möchten nicht nur ihr gemeinsames Leben gestalten, sondern auch gemeinsam die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1410# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Gutachten Frankreich, Nachlaßspaltung, gemeinschaftliches Testament

Mehr

Richtig vererben unter Ehegatten

Richtig vererben unter Ehegatten Beck kompakt Richtig vererben unter Ehegatten Das Berliner Testament Bearbeitet von Julia Roglmeier, Maria Demirci 2. Auflage 2016. Buch. 127 S. Kartoniert Format (B x L): 10,4 x 16,1 cm Recht > Zivilrecht

Mehr

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14272 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 11.5.2007 letze Sichtung: 22.11.2011 HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz

Mehr

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Tschechien: Ehe- und Erbvertrag eines deutsch-tschechischen Ehepaares. Sachverhalt

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Tschechien: Ehe- und Erbvertrag eines deutsch-tschechischen Ehepaares. Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14217 letzte Aktualisierung: 21.02.2006 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Tschechien: Ehe- und Erbvertrag eines deutsch-tschechischen Ehepaares Sachverhalt

Mehr

30. Mai 2016 Widerruf eines Testaments Wie geht das?

30. Mai 2016 Widerruf eines Testaments Wie geht das? 30. Mai 2016 Widerruf eines Testaments Wie geht das? Ein einmal geschriebenes Testament kann aus verschiedenen Gründen nicht mehr dem aktuellen Willen entsprechen. Gründe für die Testamentsänderung können

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 43/12 = 62 F 2415/10 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], das Verfahren Betreffender, Beteiligte: Amt für Soziale

Mehr

BGB 2332 Verjährung eines Pflichtteilsanspruches bzw. Pflichtteilsvermächtnisses

BGB 2332 Verjährung eines Pflichtteilsanspruches bzw. Pflichtteilsvermächtnisses DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1221# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 BGB 2332 Verjährung eines Pflichtteilsanspruches bzw. Pflichtteilsvermächtnisses

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Verzeichnis der Formulierungsbeispiele... XV Literaturverzeichnis zur EuErbVO... XVII Abkürzungsverzeichnis...

Inhaltsverzeichnis. Verzeichnis der Formulierungsbeispiele... XV Literaturverzeichnis zur EuErbVO... XVII Abkürzungsverzeichnis... Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Formulierungsbeispiele............... XV Literaturverzeichnis zur EuErbVO................. XVII Abkürzungsverzeichnis....................... XXV A. Vorbemerkungen (Entstehung,

Mehr

III. Die güterrechtliche Auseinandersetzung

III. Die güterrechtliche Auseinandersetzung III. Die güterrechtliche Auseinandersetzung 1. Die Regelung in Art. 15 EGBGB a) Anknüpfung kraft Gesetzes Nach Art. 15 I EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe grundsätzlich, d.h. wenn

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1414# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 I. Zum Sachverhalt Ein in Deutschland lebendes Ehepaar möchte

Mehr

I. Sachverhalt. Bezugsberechtigte der Lebensversicherungen sollen zu gleichen Teilen, also zu je 1/5, die vier Kinder und die Lebensgefährtin sein.

I. Sachverhalt. Bezugsberechtigte der Lebensversicherungen sollen zu gleichen Teilen, also zu je 1/5, die vier Kinder und die Lebensgefährtin sein. DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 100154# letzte Aktualisierung: 11. Februar 2010 EGBGB Art. 15, 16 Mexiko/Schweiz: Testamentserrichtung

Mehr

EGBGB Art. 25, 25 USA/Idaho; Vererbung von Restitutionsansprüchen; testamentary trust. I. Zum Sachverhalt

EGBGB Art. 25, 25 USA/Idaho; Vererbung von Restitutionsansprüchen; testamentary trust. I. Zum Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14100 letzte Aktualisierung: 14.12.2001 EGBGB Art. 25, 25 USA/Idaho; Vererbung von Restitutionsansprüchen; testamentary trust I. Zum Sachverhalt Ein US-amerikanischer

Mehr

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Ukraine: Ehevertrag und Pflichtteilsverzicht; Vollstreckung ukrainischer Urteile in Deutschland

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Ukraine: Ehevertrag und Pflichtteilsverzicht; Vollstreckung ukrainischer Urteile in Deutschland DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14239 letzte Aktualisierung: 21.04.2006 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Ukraine: Ehevertrag und Pflichtteilsverzicht; Vollstreckung ukrainischer

Mehr

Grenzüberschreitendes Erbrecht: Neuerungen durch die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) Dr. Mario Leitzen Notar in Rheinbach

Grenzüberschreitendes Erbrecht: Neuerungen durch die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) Dr. Mario Leitzen Notar in Rheinbach Grenzüberschreitendes Erbrecht: Neuerungen durch die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) Dr. Mario Leitzen Notar in Rheinbach Das Problem: Welches Erbrecht ist anwendbar?... wenn ein Deutscher mit

Mehr

EGBGB Art. 25, 26, 15 Griechenland: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach griechischem Moslem (Thrakien)

EGBGB Art. 25, 26, 15 Griechenland: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach griechischem Moslem (Thrakien) DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14251 letzte Aktualisierung: 28.09.2006 EGBGB Art. 25, 26, 15 Griechenland: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach griechischem Moslem (Thrakien)

Mehr

Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union

Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Sarah Nietner Gliederung I. Hintergründe und Beispielsfall... 1 II. Anwendbares Recht... 2 1. Mangels Rechtswahl anwendbares Recht... 2 2. Rechtswahl...

Mehr

EGBGB Art. 21; BGB 1821, 1822 Russland: gesetzliche Vertretung eines minderjährigen Kindes/familiengerichtliche Genehmigung

EGBGB Art. 21; BGB 1821, 1822 Russland: gesetzliche Vertretung eines minderjährigen Kindes/familiengerichtliche Genehmigung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14148 letzte Aktualisierung: 20.03.2003 EGBGB Art. 21; BGB 1821, 1822 Russland: gesetzliche Vertretung eines minderjährigen Kindes/familiengerichtliche Genehmigung

Mehr

1. Hemmung der Ausschlagungsfrist wegen höherer Gewalt

1. Hemmung der Ausschlagungsfrist wegen höherer Gewalt DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 12135 letzte Aktualisierung: 11.08.2005 BGB 1944 Abs. 2 S. 3, 210 Abs. 1, 1643 Abs. 2 S. 1, 1829 Abs. 3, 1831 Erbschaftsausschlagung für ein minderjähriges

Mehr

DNotI. Fax-Abruf-Dienst. I. Sachverhalt. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14320# letzte Aktualisierung: 21.

DNotI. Fax-Abruf-Dienst. I. Sachverhalt. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14320# letzte Aktualisierung: 21. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14320# letzte Aktualisierung: 21. Oktober 2008 EGBGB Art. 14, 15 Kroatien: Grundstückserwerb zu Alleineigentum

Mehr

EGBGB Art. 14, 15 Türkei: Grundschuldbestellung an einem in Deutschland belegenen Grundstück türkischer Eheleute. I. Sachverhalt

EGBGB Art. 14, 15 Türkei: Grundschuldbestellung an einem in Deutschland belegenen Grundstück türkischer Eheleute. I. Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 101558# letzte Aktualisierung: 17. März 2010 EGBGB Art. 14, 15 Türkei: Grundschuldbestellung an einem

Mehr

Gutachten. EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b Österreich: Volljährigenadoption mit starker Wirkung (Stiefkindadoption) Sachverhalt

Gutachten. EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b Österreich: Volljährigenadoption mit starker Wirkung (Stiefkindadoption) Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14235 letzte Aktualisierung: 10.05.2006 Gutachten EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b Österreich: Volljährigenadoption mit starker Wirkung (Stiefkindadoption)

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Welche formalen und inhaltlichen Aspekte sind zu beachten? III. Zur Rechtslage

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Welche formalen und inhaltlichen Aspekte sind zu beachten? III. Zur Rechtslage DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14252 letzte Aktualisierung: 10.10.2006 EGBGB Art. 25, 26, 3 Abs. 3 Zypern: Testament eines Zyprioten mit Grundbesitz in Zypern I. Sachverhalt Ein

Mehr

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1491# letzte Aktualisierung: 14. Januar 2001 EGBGB Art. 25; 26 Österreich; "Geschiedenentestament" I.

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: Erstelldatum: EGBGB Art. 15, 25, 26 Türkei; Ehevertrag; Erbverzicht. I. Sachverhalt

DNotI. Dokumentnummer: Erstelldatum: EGBGB Art. 15, 25, 26 Türkei; Ehevertrag; Erbverzicht. I. Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14106 Erstelldatum: 21.02.2002 EGBGB Art. 15, 25, 26 Türkei; Ehevertrag; Erbverzicht I. Sachverhalt Eine deutsche Staatsangehörige und ein türkischer Staatsangehöriger,

Mehr

Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstreckung Testamentsvollstreckung Im Rahmen der Nachfolgeplanung und Testamentsgestaltung sollten Sie immer prüfen lassen, ob die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll ist. Durch die Testamentsvollstreckung

Mehr

Zivilrecht V (Erbrecht) Gewillkürte Erbfolge VI Erbvertrag

Zivilrecht V (Erbrecht) Gewillkürte Erbfolge VI Erbvertrag Zivilrecht V (Erbrecht) Gewillkürte Erbfolge VI Erbvertrag Wiederholung Wie unterscheiden sich Trennungslösung und Einheitslösung im Hinblick auf die Einsetzung von Schlusserben? Getrennter bzw. einheitlicher

Mehr

Familienrechtliche Anordnungen Stand: 1. Januar und Vermögensfürsorge für MinderjährigeUT... 1

Familienrechtliche Anordnungen Stand: 1. Januar und Vermögensfürsorge für MinderjährigeUT... 1 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUVormund TU3)UT TUErgänzungspflegerUT... TU4)UT TUEhescheidungUT TU5)UT TUVermögensverzeichnisse TU6)UT TUGüterrechtliche Familienrechtliche Anordnungen Stand: 1. Januar

Mehr

Wiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05 AG Internationales Privatrecht

Wiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05 AG Internationales Privatrecht Fall 5 Ausgangsfall A. Zulässigkeit (vgl. hierzu ausführlicher Fall 3) I. Internationale Zuständigkeit 1. Supranationales Recht a) EuGVO (-) wg. Art. 1 II lit. a EuGVO b) EheVO-II (-) wg. Art. 72 EheVO-II

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14324# letzte Aktualisierung: 29. Oktober 2008 EGBGB Art. 25 Türkei: Pflichtteilsergänzung I. Sachverhalt

Mehr

EGBGB Art. 14, 15, 17 Abs. 3, 220 Abs. 3; VFGüterstandsG 1, 3; Rom III-VO Art. 5, 8; HUP Art. 8 Polen: Trennungsvereinbarung

EGBGB Art. 14, 15, 17 Abs. 3, 220 Abs. 3; VFGüterstandsG 1, 3; Rom III-VO Art. 5, 8; HUP Art. 8 Polen: Trennungsvereinbarung DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 160762 letzte Aktualisierung: 26. März 2018 EGBGB Art. 14, 15, 17 Abs. 3, 220 Abs. 3; VFGüterstandsG

Mehr