EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Bulgarien: Ehestatut und Erbstatut eines gemischt deutsch-bulgarischen Ehepaares

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1 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Bulgarien: Ehestatut und Erbstatut eines gemischt deutsch-bulgarischen Ehepaares I. Sachverhalt Ein deutscher Staatsangehöriger und eine bulgarische Staatsangehörige, beide mit Wohnsitz in Deutschland, wollen die Ehe miteinander schließen. Die Heirat soll in Bulgarien erfolgen. Die Beteiligten haben die Absicht, danach nach Deutschland zu ziehen. Sie wollen Regelungen zum Güterrecht, Versorgungsausgleich und Unterhaltsrecht treffen. Daneben möchten sie noch erbrechtliche Regelungen (gegenseitige Alleinerbeinsetzung) treffen. II. Fragen 1. Welcher Rechtsordnung unterliegt das Güterrecht, insbesondere auch aus Sicht des bulgarischen Rechts, insbesondere ist dieses wandelbar? 2. Erkennt das bulgarische Recht eine Rechtswahl an? 3. Welcher Rechtsordnung unterliegt das Unterhaltsrecht und das Recht über Regelungen zum Versorgungsausgleich? Falls es sich dabei um anwendbares ausländisches Recht handelt: Ist ein Verzicht auf Unterhalt nach der Scheidung/Versorgungsausgleich für die ersten drei Jahre nach Scheidung danach zulässig? 4. Erkennt das bulgarische Recht einen Erbvertrag an? Bestehen nach bulgarischem Recht Pflichtteilsansprüche von (künftigen) Abkömmlingen, ggf. Eltern? III. Zur Rechtslage 1. Güterstatut a) Aus deutscher Sicht Aus deutscher Sicht wird für die Ehe gem. Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 EGBGB das deutsche Recht gelten, da die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben werden. Ein derartiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland liegt auf Seiten des Ehemanns wohl offenbar vor. Das Gleiche gilt auch für die Verlobte. Dies würde mindestens dann gelten, wenn die Ehe in Deutschland ihren Lebensmittelpunkt hat. Damit gilt schon kraft Gesetzes das deutsche Recht als Güterstatut. Einer Rechtswahl käme keine Bedeutung zu. Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon (0931) Fax (0931) dnoti@dnoti.de internet: user/mr/pool/gutachten/14275.doc

2 Seite 2 Dementsprechend wäre aus deutscher Sicht im Rahmen der Vorgaben des deutschen materiellen Eherechts und der deutschen Rechtsprechung auch die Modifikation des gesetzlichen Güterstands möglich. Darüber hinaus kann selbstverständlich auch der gesetzliche Güterstand ausgeschlossen und durch einen vertraglichen Güterstand ersetzt werden. b) Aus bulgarischer Sicht Das bulgarische Recht enthält in Art. 79 f. des IPR-Gesetzes vom folgende Bestimmung zum auf die Güterrechtswirkungen der Ehe anwendbaren Recht: Art. 79 (Interspousal Relationships in Personam and in Rem) (1) The relationships in personam between spouses shall be governed by the common national law thereof. (2) The relationships in personam between spouses holding different nationalities shall be governed by the law of the State in which they have a common habitual residence or, in the absence of such habitual residence, by the law of the State with which both spouses are most closely connected. (3) The relationships in rem between spouses shall be governed by the law applicable to the relationships in personam therebetween. (4) Spouses may select an applicable law to govern the relationships in rem therebetween if this is admissible under the law determined in Paragraphs (1) and (2). Art. 80 (Agreement on Choice of Applicable Law) (1) The choice of applicable law under Article 79 (4) herein must be evidenced in writing, dated and signed by the spouses. (2) The entry into and the validity of the agreement on choice shall be governed by the selected law. (3) The choice may be made before or after entry into the marriage. The spouses may change or revoke the choice of applicable law. Where the choice has been made after entry into the marriage, the said choice shall take effect as from the time of entry into the marriage unless otherwise agreed between the parties. Aus Art. 79 Abs. 1 u. 3 ergibt sich, dass die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe aus bulgarischer Sicht grundsätzlich an die Staatsangehörigkeit angeknüpft werden. In einer binationalen Ehe, wie im vorliegenden Fall, kommt das bulgarische IPR gem. Art. 79 Abs. 2 zur Anwendung des Rechts des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts. Fehlt es an einem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Recht desjenigen Staates anwendbar, zu dem die Ehegatten die engsten Verbindungen haben. Das bulgarische IPR würde also auf deutsches Recht verweisen, sofern die Ehegatten einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Haben das nicht, so wäre wohl auch nach bulgarischem Recht zu fragen, ob sie anderswo einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. in Ermangelung dessen, wohin die engsten Verbindungen der Ehegatten bestehen (Art. 79 Abs. 2 IPRG).

3 Seite 3 Nach Art. 80 des bulg. IPR-Gesetzes können die Ehegatten durch schriftliche, datierte und unterschriebene Erklärung der Ehegatten ein Recht wählen. Die Wahl muss den Erfordernissen des gewählten Rechts entsprechen. Auch nach bulgarischem Recht wäre es daher zulässig, in einem Ehevertrag das deutsche Sachrecht zu wählen. 3. Ausschluss des Versorgungsausgleichs a) Aus deutscher Sicht Aus deutscher Sicht unterliegt der Versorgungsausgleich gem. Art. 17 Abs. 3 S. 1, Art. 17 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 EGBGB dem deutschen Recht, sofern die Eheleute zum Zeitpunkt der Scheidung beide noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben werden oder zuletzt gehabt haben, soweit nur noch einer von ihnen in Deutschland lebt. Damit sind dann nicht allein die Vorschriften des deutschen Rechts über die Durchführung des Versorgungsausgleichs anwendbar, sondern auch die Vorschriften zur Zulässigkeit eines vertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs. Es wäre dann mithin auch aus deutscher Sicht nach deutschem Recht zu beurteilen, ob und inwieweit der Versorgungsausgleich vertraglich ausgeschlossen werden kann. Dabei dürften sich aufgrund der aktuellen Umstände grundsätzlich wohl weniger Probleme ergeben, da die Eheleute noch keine Kinder haben jedenfalls soweit beide Brautleute berufstätig sind und eigene Versorgungsanwartschaften erwerben. Freilich sollte auch berücksichtigt werden, dass aufgrund der gegebenen Altersstruktur die spätere Geburt von Kindern biologisch möglich und von den Brautleuten gegenwärtig vielleicht sogar auch geplant ist. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung der deutschen Gerichte, insbesondere des BGH vom zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen dürfte daher ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs zumindest problematisch sein. Insoweit empfehlen wir Ihnen daher, den maßgeblichen Hintergrund näher zu ergründen und dann, wenn die Eheleute ggf. einer Modifikation des Ausschlusses nicht zustimmen sollten, zumindest auf die im Raum stehende Sittenwidrigkeit hinzuweisen. b) Aus bulgarischer Sicht Aus bulgarischer Sicht ist unklar, welches Recht anwendbar wäre. Jedenfalls kennt das bulgarische Recht aber keinen Versorgungsausgleich und auch kein vergleichbares Rechtsinstitut. Damit wäre aus Sicht eines bulgarischen Gerichts bei Anwendbarkeit bulgarischen Rechts ohnehin kein Versorgungsausgleich durchzuführen; bei Anwendbarkeit deutschen Rechts wäre auch die vertragliche Ausschlussmöglichkeit nach deutschem Recht zu beachten. Jedenfalls würde ein bulgarisches Gericht aber wohl auch bei Anwendbarkeit deutschen Rechts keinen Versorgungsausgleich durchführen, da es weder die Möglichkeit hätte, die einschlägigen Daten zu beschaffen noch das bulgarische Zivilprozessrecht ein derartiges Verfahren vorsieht. 4. Verzicht auf Scheidungsunterhalt a) Anwendbares Recht Die Wirksamkeit einer Unterhaltsvereinbarung bestimmt sich nach dem auf den Unterhalt anzuwendenden Recht. Der nacheheliche Unterhalt unterliegt gem. Art. 8 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom (BGBl. II 1986, S. 137), der in Art. 18 Abs. 4 EGBGB inkorporiert worden ist, dem auf die Ehescheidung angewandten Recht. Maßgeblich ist dabei nicht

4 Seite 4 das gem. Art. 17 Abs. 1 EGBGB aus deutscher Sicht eigentlich anzuwendende Scheidungsstatut, sondern das auf die Ehescheidung tatsächlich angewandte Recht (Palandt/Heldrich, a. a. O., Art. 18 Rn. 8, 12). Soweit der Scheidungsantrag in Deutschland gestellt werden wird, wird dies gem. Art. 17 Abs. 1 S. 1, Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 EGBGB das Recht des Staates sein, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben werden bzw. zuletzt hatten, so dass voraussichtlich deutsches Recht angewandt werden wird. Art. 87 (Maintenance) (1) Maintenance obligations shall be governed by the law of the State in which the maintenance creditor has a habitual residence, save as where the national law thereof is more favourable to the said creditor. In such case, the national law of the maintenance creditor shall apply. (2) Where the maintenance creditor and the maintenance debtor are nationals of the same State and the maintenance debtor is habitually resident in that State, the common national law of the two persons shall apply. (3) Where the law applicable under Paragraphs (1) and (2) does not admit the award of maintenance, Bulgarian law shall apply. (4) Where maintenance obligations between former spouses arise by reason of annulment of a marriage or by reason of divorce, the applicable law shall be the law which applied according to Article 78 or Article 82 herein, as the case may be. Aus Sicht des bulgarischen IPR gilt gem. Art. 87 Abs. 4 bulg. IPRG Gleiches. Auf die nachehelichen Unterhaltspflichten ist das auf die Scheidung angewendete Recht anzuwenden. Damit ist aus deutscher wie auch aus bulgarischer Sicht maßgeblich, nach welchem Recht die Ehegatten ggf. geschieden werden. b) Scheidungsunterhalt nach bulgarischem Recht Gem. Art. 83 Abs. 1 Familienkodex ist nur der an der Scheidung nicht schuldige Ehegatte unterhaltsberechtigt. Auch er kann gem. Art. 83 Abs. 2 Familienkodex nur für höchstens drei Jahre nach Beendigung der Ehe Unterhalt verlangen. Diese Frist kann durch Vereinbarung der Ehegatten oder aber durch das Gericht verlängert werden, wenn der Unterhalt fordernde ehemalige Ehegatte sich in einer besonders schwierigen Lage befindet und der andere Ehegatte den Unterhalt ohne besondere Schwierigkeiten leisten kann. Eine Verkürzung der Frist durch Vereinbarung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Gem. Art. 88 Familienkodex ist ein Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft sogar nichtig. Mithin würde bei Zugrundelegung bulgarischen Unterhaltsstatuts die Unterhaltspflicht trotz Verzichts zumindest diese drei Jahre bestehen. Selbst soweit ein bulgarisches Gericht entscheidet und deutsches Unterhaltsstatut zugrunde legen würde, ist nicht auszuschließen, dass dieses Gericht das gesetzliche Verbot eines Unterhaltsverzichts in Art. 88 Familienkodex zum bulgarischen internationalen ordre public rechnet und dem Unterhaltsverzicht zumindest insoweit die Anerkennung versagt, als er den nach bulgarischem Recht begründeten Unterhaltsanspruch betrifft.

5 Seite 5 5. Zu den erbrechtlichen Regelungen a) Anwendbares Recht: Deutsches Recht Die Erbfolge wie auch die Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen unterliegen auf Seiten des deutschen Ehemannes wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit gem. Art. 25 Abs. 1 und 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB dem deutschen Recht. Insoweit ergeben sich in Bezug auf den Abschluss eines Erbvertrags bzw. die Errichtung einer gemeinschaftlichen Verfügung zusammen mit seiner Ehefrau keinerlei grundsätzliche Bedenken. Auf Seiten der Ehefrau hingegen ist aufgrund ihrer bulgarischen Staatsangehörigkeit das bulgarische Recht anzuwenden. Auf diese Verweisung ist gem. Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB auch das bulgarische Internationale Privatrecht anzuwenden, insbesondere wäre eine Rückverweisung durch das bulgarische Internationale Privatrecht zu beachten. b) Bulgarisches Recht Art. 89 Abs. 1 des bulg. IPR-Gesetzes bestimmt, dass bewegliches Vermögen nach dem Recht des Staates beerbt wird, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Wohnort zur Zeit seines Todes hatte. Unbewegliches Vermögen wird nach Art. 89 Abs. 2 des bulg. IPR-Gesetzes nach den Regeln der lex rei sitae vererbt, d. h. nach den Regeln des Belegenheitsortes. Nach Art. 89 Abs. 3 IPRG kann der Erblasser allerdings für den Gesamtnachlass das Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen. Im gegebenen Fall würde dies bedeuten, dass für unbewegliche Gegenstände das Recht des Lageortes bzw. bulgarisches Recht maßgeblich ist, wenn die Ehefrau solches Recht wählt. Für bewegliche Gegenstände ist maßgeblich das Recht des letzten Wohnortes, d. h. entweder kanadisches Recht, deutsches Recht oder, bei letztem Wohnort in Bulgarien, bulgarisches Recht. Auch hier wäre aus der Sicht bulgarischen Rechts allerdings eine Rechtswahl zugunsten des bulgarischen Rechts möglich. Art. 89 (Succession by Operation of Law) (1) Succession to movable property shall be governed by the law of the State in which the antecessor had a habitual residence upon death. (2) Succession to immovable property shall be governed by the law of the State in which the said property is situated. (3) The antecessor may designate the law of the State of which the said antecessor was a national at the time of the designation to govern the succession to the whole of the estate thereof. (4) The conditions for material validity of the act of designation of applicable law and the revocation of the said designation shall be governed by the law designated. The designation of applicable law and the revocation of the said designation must be expressed in a statement made in accordance with the formal requirements for testamentary dispositions. (5) The choice of applicable law must not affect the reserved share of the heirs determined under the law applicable according to Paragraphs (1) and (2).

6 Seite 6 c) Unzulässigkeit gemeinschaftlicher Verfügungen nach bulgarischem Recht Gem. Art. 15 des bulg. ZGB dürfen zwei oder mehrere Personen nicht durch denselben Akt ein gemeinschaftliches Testament als gegenseitiges oder Testament zugunsten Dritter errichten. Dementsprechend sind im bulgarischen Recht gemeinschaftliche Verfügungen nicht möglich. Vertragsmäßige Verfügungen kennt das bulgarische Recht ebenfalls nicht. Diese werden daher von der bulgarischen Rechtsprechung als unzulässig behandelt (vgl. hierzu Jessel-Holst, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Bulgarien (Stand: 2000), Grdz. F Rn. 37 m. w. N.). Dementsprechend kann im vorliegenden Fall nicht die Ehefrau, sondern allein der Ehemann vertragsmäßig verfügen. Auf Seiten der Ehefrau könnte man daran denken, dass diese gem. Art. 25 Abs. 2 EGBGB das deutsche Recht für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen wählt und dann ihre vertragsmäßigen Verfügungen auf diesen Vermögensteil beschränkt. Eine derartige Verfügung wäre bindend. Insbesondere würde auch ein späterer Widerruf der Rechtswahl die Bindungswirkung auch nicht beseitigen können, weil Art. 26 Abs. 5 S. 2 EGBGB für die Bindungswirkung weiterhin auf das zum Zeitpunkt der Errichtung der vertragsmäßigen Verfügung (aufgrund der Rechtswahl) anwendbare deutsche Recht verweisen würde. Freilich wäre die Ehefrau nicht daran gehindert, bereits unter Lebenden über das betroffene Immobiliarvermögen anderweitig zu verfügen und dieses auf diese Weise in bewegliches Vermögen umzuwandeln. Die vertragsmäßige Verfügung wäre dann zwar wirksam, aber gegenstandslos. d) Pflichtteilsrechte nach bulgarischem Recht Auch im bulgarischen Recht wird die Testierfreiheit der Pflichtteilsrechte begrenzt. Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Dabei beläuft sich das Pflichtteil der Eltern gem. Art. 29 Abs. 2 des bulg. ErbG (vgl. hierzu Jessel-Holst, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Bulgarien, Stand: , Grdz. F Rn. 32) auf 1/3. Dies gilt selbst dann für den Fall, dass von den Eltern nur noch ein Elternteil vorhanden ist. Freilich setzt die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs voraus, dass der Erbe die Erbschaft angenommen hat. e) Formwirksamkeit Was die Formwirksamkeit eines Testaments oder Erbvertrages angeht, so gilt aus deutscher Sicht gem. Art. 26 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 4 EGBGB (durch Abs. 4 wird der Anwendungsbereich der parallelen Vorschriften des Haager Testamentsformübereinkommens für das deutsche Recht auch auf Erbverträge erstreckt) bei Errichtung in Deutschland das deutsche Recht, so dass ein Testament bzw. Erbvertrag formwirksam ist, wenn die Formvorschriften des deutschen Rechts eingehalten sind. Bulgarien hat das Haager Testamentsformübereinkommen nicht ratifiziert. Ob auch aus bulgarischer Sicht die Errichtung nach dem Ortsstatut für die Formwirksamkeit ausreichend ist, wissen wir leider nicht. Sobald das Testament auch in Bulgarien Wirkungen entfalten sollt, sollte vorsichtshalber auch das bulgarische Erbrecht beachtet werden. Art. 23 des bulgarischen ZGB erkennt die notarielle Errichtung eines Testaments an. Dabei verlangt Art. 24 Abs. 1 ZGB (ähnlich wie etwa das französische Recht zur

7 Seite 7 Beurkundung aber die Herbeiziehung von zwei Zeugen, die das Testament ebenfalls unterzeichnen müssen.

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