Informationen Zweitwohnungen / Seeufer Herzlich willkommen zur Informationsveranstaltung
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- Walter Hummel
- vor 5 Jahren
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1 Herzlich willkommen zur Informationsveranstaltung
2 Themen: 1. Zweitwohnungsinitiative 2. Gefahrenkarte 3. Uferschutzplan / Nutzungszone See 4. Ufermauer 5. Kabelfernsehanlage 6. Abwasserentsorgung Lüscherzstrasse 7. Grüngutentsorgung
3 Zweitwohnungsinitiative (Kurt Kilchhofer, Ortsplaner) Verordnung über Zweitwohnungen vom 22. August 2012
4 Verordnung über Zweitwohnungen vom 22. August 2012 Erstwohnungen Zweitwohnungen Qualifiziert touristisch bewirtschaftete Wohnung Einliegerwohnung Strukturierte Beherbergungsform 3. Kategorie
5 Zweitwohnungsinitiative (Kurt Kilchhofer, Ortsplaner) Bauliche Veränderungen an bestehende Bauten Erweiterung Erstwohnung: Anmerkung im Grundbuch für Erweiterung Best. Zweitwohnungen: Keine Erweiterung Abbruch und Neubau Zweitwohnungen Art. 3 BauG Besitzstandsgarantie Neubau unklare Rechtslage, Übereinstimmung mit baurechtlicher Grundordnung etc.) Massnahmen bei Entlassung aus Verordnung Anmerkung im Grundbuch ist massgebend Löschung Anmerkung Verfahren unklar
6 Zweitwohnungsinitiative (Kurt Kilchhofer, Ortsplaner) Auflagen bei Erstwohnung Wohnsitz in der Gemeinde Kontrolle durch Baubehörde Fragen? Diskussion: - Heute bestehende Zweitwohnungen müssen nicht als Erstwohnungen genutzt werden und können auch als Zweitwohnungen verkauft werden. - Der Wohnraum einer Zweitwohnung darf nicht vergrössert werden, sonst gilt sie als Erstwohnung und wird im Grundbuch so eingetragen. - Eine Zweitwohnung darf trotz der neuen Überbauungsziffer von 15% nicht erweitert werden. - Bei einem Abriss und Wiederaufbau verfällt die Besitzstandsgarantie und die Zweitwohnung muss als Erstwohnung genutzt werden. - Anbauten, welche nicht einem Wohnzweck dienen sind weiterhin gestattet (Garagen etc.) - Zusätzliche Isolationen sind gestattet (baubewilligungsfrei wenn die Fassade nicht verändert wird) - Die Baubehörde kontrolliert, ob die im Grundbuch eingetragene Erstwohnung auch als solche genutzt wird. Falls dies nicht der Fall ist, kann die Gemeinde ein Benützungsverbot ausstellen und unter Umständen die Wohnung (oder das Haus) versiegeln. - Unklar ist, wie es sich verhält, wenn Vinelz nicht mehr unter die Verordnung der Zweitwohnungsinitiative fällt. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Grundbucheintragungen nicht aufgehoben werden.
7 Gefahrenkarte (Jörg Bucher, Tiefbauamt Kt. Bern) Umbauten bei Liegenschaften unterhalb Schadenkote Schutzmassnahmen bei nicht baubewilligungspflichtigen Bauten Fragen? Diskussion: - Die Gefahrenkarte wurde erstellt, damit man sich vor bekannten Gefahren schützen kann. - In Vinelz können folgende Risiken (Gefahren) auftreten: See, Bach (Überschwemmungen), Rutschungen, Hangmuren. - Gefahrengebiet gelb bedeutet, dass die Gemeinde auf die Gefahr aufmerksam machen muss. Gefahrengebiet blau bedeutet, dass der Fachbericht vom Tiefbauamt eingeholt wird und der Nachweis der Schutzmassnahme erbracht werden muss. Gefahrengebiet rot bedeutet ein generelles Bauverbot. - Alle Bauten (gilt auch für Heizungen und sonstige technische Anlagen) müssen ein 300-jähliches Ereignis schadlos überstehen. Deshalb wurde die Hochwasserkote auf m. ü. M. angehoben. - Wenn Umbauten an einer bestehenden Liegenschaft unterhalb der Schadenkote vorgenommen wird, muss die Baute die neue Schadenkote einhalten. Dies kann mittels Terrainaufschüttung erfolgen. - In der Naturgefahrenzone blau gibt es grundsätzlich keine baubewilligungsfreie Bauten, da in jedem Fall der Fachbericht Naturgefahren eingeholt werden muss.
8 Gefahrenkarte Vinelz
9 Hochwasser 8. / 9. August 2007 ( m.ü.m.) Bielersee Neuenburgersee Murtensee HW HW HW
10 Uferschutzplan / Nutzungszone See (Kurt Kilchhofer, Ortsplaner) Eidgenössische Gewässerschutzverordnung / Übergangsbestimmung Gewässerraum 20 Meter Gewässerabstand neu: mind m! (Art. 41b GSchV)
11 Uferschutzplan / Nutzungszone See Nutzungszone Seefläche (Bestehende und neue Badestege Möglichkeiten) Ergänzungsplan zu USP mit eingetragenen best. Badestegen Verfahren Anpassung Uferschutzplan Nutzungsplanung Ordentliche Planerlassverfahren (Mitwirkung, Vorprüfung, öffentliche Auflage, Beschluss GV, Genehmigung AGR) Fragen? Diskussion: - Am 1. Januar 2014 ist die neue eidgenössische Gewässerschutzverordnung in Kraft getreten. Diese sieht vor, dass alle Bauten einen Gewässerabstand von mind. 20 m einhalten müssen (Übergangsbestimmung). In Vinelz wurde dies mittels Baulinien bereits gelöst. Jedoch müssen diese überarbeitet werden. Der Gewässerabstand muss neu für alle Bauten mindestens 15 m betragen. - Der Bau von neuen Badestegen ist nicht mehr möglich. Die Begründung des Kantons ist, dass der See keine Bauzone ist. Es dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegenden Bauten im See getätigt werden. Ein Badesteg ist nicht im öffentlichen Interesse. Die Badestege werden neu in einen Ergänzungsplan aufgenommen. Bestehende Badestege dürfen zweckmässig unterhalten werden. - Auch ein Flossbau im See ist nicht zulässig.
12 Ufermauer (Jörg Bucher, Tiefbauamt) Unterhalt Ufermauer Baubewilligung oder Unterhaltsanzeige beim Tiefbauamt? Sanierung bestehende Stege, Treppen + Slipanlagen Fragen? Diskussion: - Kleinere Unterhaltungen der Ufermauer können mittels Unterhaltsanzeige beim Tiefbauamt genehmigt werden. Sobald aber grössere Unterhaltsarbeiten getätigt werden, benötigt es eine Baubewilligung. - Wasserbaubewilligungsverfahren werden nur zu Gunsten des Gewässers erteilt (z.b. Renaturierungen etc.)
13 Kabelfernsehanlage (Marco Mühlemann M&F) Technische Möglichkeiten Kosten Fragen?
14 Abwasserentsorgung Lüscherzstrasse (Stephan Spycher, Gemeindeverwalter) Technische Funktion Unterhalt Verhalten zur Verbesserung der Betriebssicherheit Fragen?
15 - Pumpstationen und Leitungen aus dem Jahre Finanziert durch Anstösser - Unterhalt durch Gemeinde
16 Kleine Pumpstation Lüscherzstrasse
17 Kleine Pumpstation Lüscherzstrasse
18 Grosse Pumpstation Lüscherzstrasse
19 Grosse Pumpstation Lüscherzstrasse
20 Sammelschacht alt / Leitung horizontal
21 Sammelschacht alt / Schachtwand undicht
22 Sanierung Schacht
23 Nach der Sanierung / Leitung vertikal
24 Ventilöffnung
25 Fazit: - Verhaltensregeln unbedingt beachten! - Keine festen Gegenstände in Abwasser! - Meteowasser von Kanalisation fernhalten! - Bei Problemen nicht selber intervenieren! - >30 Schächte etappenweise Sanierung! Merkblatt Mietern und Gästen zugänglich machen!
26 Grüngutentsorgung (Rita Bloch, Gemeindepräsidentin) Verbot Ablagerung in Wald + Gewässer Möglichkeiten der Entsorgung Fragen?
27 Illegale Grüngutentsorgung im Wald!
28 Grüngutentsorgungsplatz Gemeinde Vinelz
29 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
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