2. Praxisforum Vergütungsstrategie 30. November 2017, Marriott Hotel Frankfurt am Main

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1 Gut vorbereitet auf die Herausforderungen des Entgelttransparenzgesetzes!? 2. Praxisforum Vergütungsstrategie 30. November 2017, Marriott Hotel Frankfurt am Main Markus Künzel

2 Quelle: DGB 2

3 Ausgangs-Thesen / -Fragen 3 Alle: Durch das Entgelttransparenzgesetz wird die betriebliche Entgeltlücke bald der Vergangenheit angehören!? DGB: Durch das Gesetz wird das Tabu gebrochen, über Gehälter nicht zu sprechen!? AN: Durch den Auskunftsanspruch erfahre ich endlich, was meine KollegInnen in meiner Abteilung verdienen!? Wenn meine Vergütung unter dem vom AG mitgeteilten Median der Vergleichsgruppe liegt, ist klar, dass ich diskriminiert worden bin!? Welche KollegInnen in die Vergleichsgruppe einzubeziehen sind, bestimme ich!?

4 Ausgangs-Thesen / -Fragen 4 AG: In meinem Unternehmen mit Mitarbeitern geht mich das Entgelttransparenzgesetz nichts an, weil in meinen Betrieben weniger als 200 Mitarbeitern tätig sind!? Das Entgelttransparenzgesetz geht mich nichts an, weil wir im Betrieb einen Tarifvertrag anwenden!? Um nichts mit dem Gesetz zu tun zu haben, sollte ich jetzt in den Arbeitgeberverband eintreten und einen Tarifvertrag anwenden!? Den Auskunftsanspruch lasse ich meinen Betriebsrat beantworten!? BR: Wir werden unseren AG zwingen, ein betriebliches Prüfverfahren durchzuführen!?

5 Wo ist mein Unternehmen / sind meine Betriebe einzuordnen? Schematischer Überblick Entgeltregelungen 5 TV-Gebunden/ Allgemeinverbindlicher TV Nicht TV-Gebunden / BR Nicht TV- Gebunden / kein BR Nicht TV- Gebunden / kein BR AT- Vergütung individ. freiwillige Leistung / Über-TV Zulage kollekt. freiwillige Leistungen (BV) BV VergütungsO ( 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) Gesamte Vergütung freiwillig AT - Vergütung Individ. Leistung / Über- TV Zulage AG-bestimmte VergütungsO oder Ohne festes System nach Vereinbarung EntgeltrahmenTV (z.b. ERA) EntgeltTV (Lohn- und GehaltsTV) TV-Anwendung durch Bezugnahme im AV (Tarifanwendender AG)

6 Auskunftsanspruch: 10 bis 16 Gegenstand und Form 6 Individueller Auskunftsanspruch erstreckt sich insbesondere auf Kriterien und Maßstäbe zur Festlegung des eigenen Entgelts sowie diese Angaben für die Festlegung des Entgelts für die Vergleichstätigkeit (Vergleichsentgelt) und/oder gleichwertige Arbeit ( 4 Abs. 1): AN befinden sich unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren in einer vergleichbaren Situation: Art der Arbeit, Ausbildungsanforderung, Arbeitsbedingungen, Qualifikation und Fertigkeiten, Verantwortung (z.b. für Personen, Maschinen, Budget) sowie psychische u. physische Belastungen und/oder bis zu zwei einzelne Entgeltbestandteile (z.b. Leistungsprämie) Gerichtet ausschließlich auf Entgeltunterschiede wegen des jeweils anderen Geschlechts

7 Auskunftsanspruch: Gegenstand und Form / Betrieblicher Anwendungsbereich 7 AN benennt Vergleichstätigkeit des jeweils anderen Geschlechts (Vergleichsgruppe muss mindestens 6 AN umfassen). AG muss Zweifel nachvollziehbar begründen. Betrieb mit i.d.r. mehr als 200 AN (nicht Leih-AN)

8 Auskunftsanspruch: Adressat 8 TV- Gebunden/ TV- Anwender (+) (+) (-) (-) BR (+) (-) (+) (-) Adressat BR AG BR AG Kann an AG delegieren, oder AG kann an sich ziehen für eine Amtsperiode Info an TV-Parteien über Antwort Optional: Vereinbarung AG-TV- Parteien zur Übernahme Kann an AG delegieren, oder AG kann an sich ziehen für eine Amtsperiode

9 Auskunftsanspruch: Berechnung des Vergleichsentgelts 9 Ist anzugeben als hochgerechneter statistischer Median des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts der Vergleichsgruppe des jeweils anderen Geschlechts bzw. der benannten Entgeltbestandteile, jeweils bezogen auf ein Kalenderjahr; Teilzeitentgelte werden auf Vollzeittätigkeit hochgerechnet. Erster Schritt: Ermittlung des durchschnittlichen monatl. Bruttoentgelts: Arithmetisches Mittel des kalenderjährlichen Gesamtentgelts inklusive Sachleistungen Gleiches Verfahren bei Anfrage nach einzelnen Entgeltbestandteilen z.b. Leistungszulage, Erschwerniszulage

10 Auskunftsanspruch: Berechnung des Vergleichsentgelts 10 Zweiter Schritt: Statistischer Median Beispiel: Sieben männliche AN weisen folgendes nach Größe sortiertes durchschnittliches Bruttoentgelt auf: AN A: EUR 2.600,00 AN B: EUR 2.700,00 AN C: EUR 2.800,00 AN D: EUR 2.900,00 AN E: EUR 3.200,00 AN F: EUR 3.400,00 AN G: EUR 3.500,00 Median ist der Wert, der an mittlerer Stelle steht, wenn man Bruttoentgelte der AN der Vergleichsgruppe des anderen Geschlechts nach Größe sortiert Bei gerader Anzahl von AN in Vergleichsgruppe errechnet sich Median aus Hälfte der Summen der beiden in der Mitte liegenden Zahlen.

11 Auskunftsanspruch: Berechnung des Vergleichsentgelts Rechtsfolgen 11 TV-gebundener/TV-anwendender AG: Hier Angabe des Medians des Entgelts der AN des jeweils anderen Geschlechts, die in die gleiche Entgeltgruppe eingruppiert sind. Dies erleichtert Identifikation der vergleichbaren AN. Andere AG: Median aus den Entgelten aller AN des jeweils anderen Geschlechts, die angefragte Vergleichstätigkeit ausüben. AN kann Indizien vortragen, die mit überwiegender Wahrscheinlich darauf schließen lassen, dass Benachteiligung wegen Geschlechts erfolgt ist AG muss Tatsachen vortragen u. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in 1 AGG genannten Gründe (z.b. Geschlecht) zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (falls (-): vorenthaltene Leistung geschuldet ( 15 AGG)

12 Betriebliches Prüfverfahren, 17 ff. 12 Einführung ist freiwillig! Nur AG mit in der Regel mehr als 500 AN Bestandsaufnahme, Analyse, Ergebnisbericht, Freiheit bei Wahl des Prüfverfahrens (Analysemethoden; Arbeitsbewertungsverfahren) Betriebsinterne Veröffentlichung von Bestandsaufnahme und Analyse möglich, für Ergebnisse verpflichtend ( 20 Abs. 2) Ggfs. Beseitigung von Entgeltbenachteiligungen ( 19) Falls herrschendes Unternehmen des Konzerns Einfluss auf Entgeltbedingungen nimmt, kann dieses Prüfverfahren durchführen BR ist über die Auswahl der Prüfungsinstrumente rechtzeitig in Kenntnis zu setzen; kein Initiativrecht des BR

13 Abschluss-Thesen / Ausblick 13 Eine unterschiedliche Vergütung in der jeweiligen Vergleichsgruppe ist weiterhin bei Vorliegen sachlicher Gründe möglich. Überprüfung der Vergütungssysteme, um Entgeltunterschiede zu identifizieren (rein internes Prüfverfahren); bei fehlender Rechtfertigungsmöglichkeit Lücke zu schließen (ggfs. Im Rahmen der nächsten Gehaltsrunden). Implementierung eines unternehmensweiten Systems zur strukturierten Beantwortung von Auskunftsverlangen; fristgerechte Beantwortung. Mitteilung an den Betriebsrat, dass Auskunftsanspruch vom AG übernommen wird.

14 Abschluss-Thesen / Ausblick 14 Aussagekraft der Auskunft in Form des Medians sehr fraglich. Zur Lösung des Problems wohl andere Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf erforderlich. Gewerkschaften fordern Nachbesserungen des Gesetzes (u.a. unter 200) EU-Kommission will mit Aktionsplan gegen ungleiche Bedingungen für Männer und Frauen im Arbeitsleben vorgehen (u.a. berufliche Auszeiten). Streitige Fälle werden gelöst!

15 Referent: Markus Künzel 15 Partner Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht BEITEN BURKHARDT Ganghoferstraße München Praxisgruppe Arbeitsrecht Telefon: Spezialgebiete Individualarbeitsrecht, kollektives Arbeitsrecht, transaktionsbezogenes Arbeitsrecht, Betriebsübergang Betriebsstilllegung Restrukturierung Tarifrecht Massenentlassungen und Einzelkündigungen Vergütungssysteme Internationaler Personaleinsatz Mitbestimmung Status Karriere Sprachen Equity Partner Universitäten Erlangen-Nürnberg, Göttingen und München (Zweites Juristisches Staatsexamen 1994); Fachanwalt für Arbeitsrecht 1997 Deutsch, Englisch

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