Eckpfeiler des geplanten Entgelttransparenzgesetzes

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1 Ein neues Entgeltgleichheitsgesetz? Eckpfeiler des geplanten Entgelttransparenzgesetzes Dr. Stefanie Porsche Externe Beraterin des BMFSFJ im Gesetzgebungsverfahren

2 Aktueller Stand Koalitionsausschuss hat sich am auf Eckpunkte zur Lohngerechtigkeit verständigt Entgelttransparenzgesetz Allgemeiner Teil plus drei Instrumente mit dem Ziel der Förderung von Transparenz der Entgeltstrukturen in Betrieben

3 Allgemeiner Teil neues Stammgesetz zu geschlechtsbezogener Entgeltdiskriminierung lex specialis zum AGG ausdrückliches Entgeltgleichheitsgebot Definitionen zu gleicher und gleichwertiger Arbeit Erfüllungsanspruch Geltung des AGG bleibt unberührt Begrenzung auf Geschlecht

4 Instrumente des EntgTransG 1. Individueller Auskunftsanspruch 2. Betriebliche Prüfverfahren 3. Berichtspflicht

5 1. Auskunftsanspruch - Allgemein - in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten Anspruch umfasst Informationen über die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung eigenes Entgelt und Vergleichstätigkeit Angabe eines Vergleichsentgelts Beschäftigte benennen gleiche oder gleichwertige Tätigkeit im Auskunftsersuchen durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt und bis zu zwei einzelne Entgeltbestandteile erfragbar

6 1. Auskunftsanspruch - Reichweite - Vorgaben zur Reichweite nur Entgeltregelungen, die bei demselben AG Anwendung finden keine regional unterschiedlichen Entgeltregelungen bei demselben AG kein Vergleich der Beschäftigtengruppen untereinander

7 1. Auskunftsanspruch - Prämisse - Gender Pay Gap in tarifgebundenen Betrieben geringer Folge: Privilegierung tarifgebundener AG Tarifbindung nach 3 TVG Tarifgeltung nach 5 TVG, 19 Abs. 3 HAG auch: Einbeziehung von AG, die Entgelttarifvertrag verbindlich und inhaltsgleich anwenden

8 Fallgruppen Auskunftsanspruch vereinfachte Antwort Auskunftsanspruch durch Betriebsrat wahrgenommen BR+/ TV+ BR+/ TV- Kaskadenmodell BR-/ TV+ BR-/ TV- Auskunftsanspruch über örtliche Vertreter der TVP Antwort durch den Arbeitgeber Ausführliche Antwort

9 1. Auskunftsanspruch - Allgemein - Eigene Tätigkeit Ausführliche Antwort (AG) Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung Vereinfachte Antwort (BR) Verweis auf tarifliche Entgeltregelungen Vergleichstätigkeit Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung; Prüfung der Gleichwertigkeit und Begründung Verweis auf tarifliche Entgeltregelungen Vergleichsentgelt Median von mind. fünf Beschäftigten in Vergleichstätigkeit Durchschnittliches Entgelt in der gleichen Entgeltgruppe

10 1. Fallgruppe: TV (-) / BR (-) Individueller Auskunftsanspruch Beschäftigte Auskunftsverlangen Antwort Arbeitgeber

11 1. Fallgruppe: TV (-) / BR (-) Individueller Auskunftsanspruch Antwortpflicht des AG innerhalb eines Monats nach Zugang des Auskunftsersuchens Angabe zur Vergleichstätigkeit Inwiefern wird Vergleichstätigkeit überwiegend von Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt? Begründungserfordernis wenn AG die angefragte Vergleichstätigkeit für nicht gleich oder gleichwertig hält Angabe einer anderen Vergleichstätigkeit Unterlassen der Auskunftspflicht Benachteiligung in Bezug auf das Entgelt wird vermutet

12 2. Fallgruppe: TV (+) / BR (+) Auskunftsverlangen Einblick Beschäftigte Betriebsrat Arbeitgeber Antwort Gehaltslisten 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG Bestätigung der Gleichbehandlung nicht tarifgebundener AG durch BR, wenn TV verbindlich und inhaltsgleich angewendet wird

13 3. Fallgruppe: TV (+) / BR (-) Auskunftsverlangen Einblick Beschäftigte Örtliche TVP Arbeitgeber Antwort Gehaltslisten 4. Fallgruppe: TV (-) / BR (+) Auskunftsverlangen Einblick Beschäftigte Betriebsrat Arbeitgeber Antwort Gehaltslisten Delegation auf AG möglich

14 2. Betriebliche Prüfverfahren ca. 530 Unternehmen Ohne TV Aufforderung Private und öffentliche AG ab 500 Beschäftigte Prüfzeitraum alle 5 Jahre Mit TV Aufforderung ca Unternehmen

15 Ablauf betriebliche Prüfverfahren Bestandsaufnahme Entgeltregelungen, Arbeitsbewertung Analyse Statistiken, Tätigkeitsvergleich Ergebnisbericht Dokumentation, Hinweise Ggfs. Umsetzung/ Anpassung

16 Regeln für betriebliche Prüfverfahren Beteiligung betriebliche Interessenvertretung Information der Beschäftigten Datenschutz Nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten valide statistische Methoden

17 3. Berichtspflicht Berichtszeitraum Lageberichtspflichtige Unternehmen ab 500 Beschäftigte Ohne TV Mit TV Alle 3 Jahre Alle 5 Jahre

18 3. Berichtspflicht Lageberichtspflichtige Unternehmen ab 500 Beschäftigten Maßnahmen zur Gleichstellung sowie Daten zur Beschäftigtenstruktur m/w Maßnahmen zur Entgeltgleichheit sowie Daten zur Entgeltstruktur m/w

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Stefanie Porsche

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