Das Nachtzielgerät im Fadenkreuz

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1 Aktuell und brisant Das Nachtzielgerät im Fadenkreuz Brauchen wir wirklich Nachtzielgeräte, heißt die Frage, die sich derzeit viele Jäger stellen. Denn aufgerüstet mit modernster Technik bleibt das echte Waidwerk auf der Strecke. Da fragt sich so mancher leidenschaftliche Jäger, ob damit nicht auch die Freude an der Jagd verloren geht. Abgesehen davon kommt er auch aus rechtlicher Sicht in die Bredoullie /2015

2 Von Jagdpassion und programmiertem Erfolg Die Jagd unterliegt seit ihrem Bestehen einem stetigen Wandel, das ist unbestritten. Zu keiner Zeit war sie jedoch ein so elementarer Bestandteil einer auf realen Nutzen ausgerichteten Land- und Forstwirtschaft wie heute. Wir Jäger in Bayern stehen zu unserem Auftrag, regulierend in die Schalenwildbestände einzugreifen, um einen naturnahen Waldbau zu ermöglichen und Wildschäden an den landwirtschaftlichen Kulturen zu verhindern. Wir sind uns auch dessen bewusst, dass wir nicht auf eigenem Grund und Boden der Jagd nachgehen, und wir wissen auch, dass Wälder, Wiesen und Felder Flächen von hohem wirtschaftlichen Wert darstellen. Jagdpassion ist die Unberechenbarkeit des Erfolgs Jäger zu sein oder sich in bestimmten Kreisen unserer Gesellschaft als Jäger zu outen, sich zur Jagd, die mit dem Töten von Tieren zu tun hat, zu bekennen, ist nicht immer leicht. Jagd in unserem Land hat nur eine Berechtigung und kann nur fortbestehen, wenn wir unsere Passion leitliniengerecht leben, wenn wir sie tierschutzgerecht und artgerecht ausüben und dabei ethische Grundsätze nicht außer Acht lassen. Das was Jagdpassion ausmacht, ist die Unberechenbarkeit des Erfolgs. Um den Jagderfolg zu maximieren, hat uns die Technik immer neue Errungenschaften bereitgestellt, die den Jagderfolg berechenbarer machen. Wir kirren mit akkubetriebenen Maisstreuautomaten, lassen uns via Handy live informieren, wenn die Sauen den Kirrkasten berühren. Wir sehen uns begierig die gestochen scharfen Bilder an, die Wildkameras dank Infrarot bei stockdunkler Nacht aufgenommen haben. Ältestes Jägerhandwerk, wie Abfährten, Lauschen, Beobachten wird überflüssig. Dank der Errungenschaften der modernen Technik können wir Jäger nun immer zur rechten Zeit am rechten Ort sein. Der Jagderfolg wird programmierbar. Wir tragen immer mehr Technik hinaus in die Natur, wo wir doch gerade als Jäger eigentlich ein unverfälschtes, echtes Naturerlebnis suchen. Wir suchen ein echtes Naturerlebnis und setzen auf Technik Um zu Schaden gehende Sauen effektiver bejagen zu können, wird nun auch der Einsatz von Nachtzielgeräten gefordert. Der gute Mond, die Sauensonne hat ausgedient. Der Erfolg scheint beinahe hundertprozentig. Doch wie lange? Die Sauen lernen schnell. Wenn sie sich auch nachts nicht mehr sicher fühlen, wird ihre Bejagung noch schwieriger werden. Ist der Einsatz von Nachtzielgeräten erst einmal behördlich abgesegnet, dann ist es nur ein kleiner Schritt bis zu nächtlichen Exekution von Rot- und Rehwild. Wir Jäger, die wir uns verantwortlich für den Erhalt eines uralten Kulturgutes fühlen, sollten uns gegen diese Entwicklung wehren. Wir sollten uns gegen eine Jagd verwahren, die nur zum Ziel hat, zu Schaden gehendes Wild mit allen Mitteln zu bekämpfen, ja auszurotten ohne Rücksicht auf wildbiologische, tierschützerische und ethische Grundsätze. Stets sollten wir bedenken, Wildtiere wollen uns nicht schaden. Sie wollen leben in einem Lebensraum, den wir ihnen mehr und mehr streitig machen. Ich meine, der Einsatz von Nachtzielgeräten sollte, wenn überhaupt, auf absolute Ausnahmen wie etwa bei einem Ausbruch der Schweinepest beschränkt bleiben. Dr. Jörg Mangold Vorsitzender des BJV-Ethikrates 3 /

3 Auf ein Wort... Claus Emig, Münchner Jägerverein Jetzt soll es also erlaubt werden, das Nachtzielgerät. Ob sich die, die so vehement dafür eintreten, das auch gut überlegt haben? Da sind die Jäger, die meinen, ohne Nachtzielgerät ginge es nicht: Haben sie bedacht, dass jetzt die Landwirte von uns erwarten, dass keine Sauen mehr zu Schaden gehen? Schließlich wurde ihnen das vom Bauernverband monatelang vorgebetet. Sie werden uns jetzt noch mehr in den Ohren liegen, nur eine tote Sau ist eine gute Sau. Haben die Befürworter auch daran gedacht, dass sie sich jetzt nicht nur die mondhellen Nächte um die Ohren schlagen müssen, sondern jede Nacht, natürlich neben Beruf und Familie? Sieht so die Freude an der Jagd aus? Wie dumm sind wir eigentlich, wenn wir dafür auch noch 40 Millionen Jagdpachtschilling zahlen? Haben die Fürsprecher bedacht, wie die Sauen auf die Nachtjagd reagieren? Sicher, sie werden aus einem Revier vertrieben, verursachen dafür aber beim Nachbarn Schaden. Sie werden sogar noch mehr Schäden anrichten, weil sie sich dann in Regionen mit weniger Jagddruck konzentrieren. Ganz zu schweigen vom Rot- und Rehwild, das durch die Nachtjagd noch heimlicher wird und überhaupt nicht mehr austritt. So werden nicht nur Sauenschäden, sondern auch zunehmende Verbiss- und Schälschäden programmiert. Haben die, die das Nachtzielgerät so dringend fordern, bedacht, dass auch mit der neuen Technik nicht alles möglich ist? Bei hoher Vegetation lässt sich ein Stück auch mit dem Nachtzielgerät nicht deutlich ansprechen. Beispiele aus der Schweiz und aus England zeigen, dass die Schwarzwildbestände und die Schäden langfristig nicht reduziert werden können, die Jagd aber noch schwieriger wird. Da sind die Grundeigentümer, Landwirte und Bauernverbandsfunktionäre, die das Nachtzielgerät als Lösung schlechthin sehen: Haben sie bedacht, dass immer mehr Jäger keinen Cent mehr zahlen werden, wenn die Landwirte sie bei der Jagdausübung ständig ausbremsen, weil sie aus Unachtsamkeit, Unwissen oder Habgier keine Bejagungsschneisen und Wildlebensräume schaffen? Ohne Mithilfe auf der Fläche nutzt auch ein Nachtzielgerät wenig. Haben sie bedacht, dass sie mit zigtausenden von Wildschweinen ganz allein fertig werden müssen, wenn die Jäger aus der Jagdpacht aussteigen? Haben sie bedacht, dass sie sich mit ihrer Forderung nach der Nachtjagd vor allem sich selbst schädigen, weil sich die Schweine durch den erhöhten Jagddruck auf einigen Flächen dann extrem konzentrieren? Haben sie bedacht, dass der ständige Schrei nach gnadenloser Verfolgung ihren Ruf als Tierquäler aus reiner Profitgier neuen Auftrieb gibt? Dass vielen Bürgern die Bilder vom rohen, gefühllosen Bauern, der Ferkel verstümmelt und totschlägt, Geflügel und Schweine in enge Ställe pfercht und mit Antibiotika vollpumpt, wieder in den Sinn kommen? Ist es das, was wir wollen? Wollen wir uns instrumentieren lassen wider besseren Wissens? Ich meine, wir sollten auf unseren Sachverstand bauen, die Jäger auf ihr jagdliches Handwerk, die Landwirte auf ihr Wissen um die vielfältige Gestaltung der Kulturlandschaft. Wir sollten erst nachdenken und dann Lösungen suchen. Mit Hauruck-Methoden wurden noch nie Probleme wirklich gelöst. C. Emig 22 3 /2015

4 Was ist was und was ist erlaubt? Nachtsichtgeräte Bei Nachtsichtgeräten wird durch einen Restlichtverstärker oder durch Nutzung unsichtbarer Infrarotstrahlung ein deutlich helleres Bild erreicht als bei einem Fernglas. Bei Zuschaltung einer Infrarotlichtquelle kann ein noch helleres Bild erzeugt werden. Die Geräte eignen sich zur Beobachtung bei Nacht. Es gibt auch Geräte, die Wärmestrahlung sichtbar machen. Diese Geräte sind vom Gesetzgeber erlaubt. Sie dienen der Beobachtung bei Nacht. Nachtzielgeräte Bei Nachtzielgeräten wird die gleiche Technik wie bei Nachsichtgeräten verwendet. Allerdings verfügen sie über ein Absehen. Sie werden statt eines Zielfernrohres auf eine Schusswaffe montiert. So können Schusswaffen auch bei Nacht benutzt werden. Aber Achtung Nachtzielgeräte sind laut Waffengesetz für den zivilen Gebrauch strengstens verboten! Vorsicht! Wird ein Nachtsichtgerät, welches zum Beispiel als Vorsatzgerät für Kameras zugelassen ist, vor einem Zielfernroh fest auf der Waffe montiert, so fällt auch diese Kombination unter das Verbot durch das Waffengesetz. Anzeige 3 /

5 Rechtsgutachten Ist die Ausnahmegenehmigung überhaupt möglich? Der Bayerische Landtag hat beschlossen, die zuverlässige Verwendung von Nachtzieltechnik in besonderen Problemregionen für eine ausgewählte, besonders geschulte Personengruppe zur Bejagung von Schwarzwild möglich zu machen und entsprechende Ausnahmegenehmigungen einzuholen. Prof. Dr. Johannes Dietlein vom Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf hat nun untersucht, ob das rechtlich überhaupt möglich ist. Hier sein Gutachten in Auszügen: Um die Freigabe von Nachtzieltechnik bei der Schwarzwildbejagung rechtlich zu bewerten, spielen zwei Gesetze eine Rolle: das Bundesjagdgesetz und das Waffengesetz. Regelungen im Bundesjagdgesetz Das Verbot von Nachtzieltechnik bei der Jagd ergibt sich aus dem 19 Abs. 1 Ziffer 5 lit. a Bundesjagdgesetz. Doch das Gesetz lässt den Bundesländern dabei Spielraum, sie können diesen Verbotsparagraphen aus besonderen Gründen, wie etwa zur Wildseuchenbekämpfung und zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden einschränken oder aufheben. Welche Rolle spielt die Waidgerechtigkeit? Doch auch wenn Bayern den 19 Abs. 1 Ziffer 5 lit. a Bundesjagdgesetz aufhebt, ist es nicht sicher, ob der Einsatz von Nachtzieltechnik jagdrechtlich zulässig ist. Denn 1 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes bindet die Ausübung der Jagd an die anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit. Auch das Tierschutzgesetz gestattet die jagdliche Tötung von Wildtieren nur im Rahmen der waidgerechten Jagdausübung. Um die Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit einzuhalten, reicht es allerdings nicht aus, sich nur an die Verbote nach 19 Abs. 1 Bundesjagdgesetz zu halten, die Waidgerechtigkeit geht über diese Verbote hinaus. Wenn also die Verbotsnorm für Bayern gestrichen wird, heißt das nicht automatisch, dass der Einsatz eines Nachtzielgerätes waidgerecht ist. Denn ob Nachtsichttechnik mit den Grundsätzen der Waidgerechtigkeit vereinbar ist, muss erst noch rechtlich geklärt werden. Regelungen im Waffengesetz Noch viel schwieriger ist die Einschätzung der Nachtzieltechnik zur Schwarzwildbejagung aus waffenrechtlicher Sicht. Nachtzielgeräte von oder für Schusswaffen werden nach 2 Abs. 3 Waffengesetz als verbotene Waffen eingestuft. Eine generelle Legalisierung des Besitzes und der Verwendung derartiger Waffen ist nur durch eine Änderung des Waffengesetzes möglich. Aber auch das Waffengesetz lässt im Einzelfall Ausnahmen zu und kann den Umgang mit verbotenen Waffen auf dem Wege einer Ausnahmeregelung nach 40 Abs. 4 Satz 1 des Waffengesetzes erlauben. In diesem Fall kann das Bundeskriminalamt auf Antrag eine solche Ausnahme zulassen, wenn die Interessen des Antragsstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen. Dazu wurde ein Regelkatalog von Fällen formuliert. Die Jagd auf Schwarzwild zählt nicht dazu. Allerdings sind auch über den Regelkatalog hinaus andere Ausnahmesituationen für eine Ausnahmeregelung denkbar. Wann ist die Ausnahme gerechtfertigt? Das Gesetz schützt die Bürger, indem es sicherstellt, dass verbotene Waffen nicht in die Hände von Privatpersonen gelangen. Das heißt, es müssen schon absolute Ausnahmesituationen entstehen, dass der Wunsch der Allgemeinheit für die Ausnahmeregelung höher ist, als der Wunsch der Allgemeinheit nach Schutz vor verbotenen Waffen. Die Rechtsprechung bisher hat das öffentliche Interesse nach Sicherheit vor verbotenen Waffen in ziviler Hand immer vor andere Interessen gestellt. Damit verbotene Waffen nicht unbeabsichtigt zum Beispiel bei einem Einbruch oder Diebstahl in die falschen Hände gelangen und so zu einem nachhaltigen und unkalkulierbaren Risiko für die Bevölkerung werden können. Liegen Wildschäden im öffentlichen Interesse? Ob auf der Freigabe der Nachtzieltechnik zur Bejagung von Schwarzwild im Freistaat Bayern dieses vom Waffenrecht geforderte überwiegende Interesse vorliegt, ist eher unwahrscheinlich. Denn mit dem Beschluss aus dem Bayerischen Landtag wird die private Verwendung von verbotenen Waffen angedacht. Schon vom Grundansatz her darf dieser Forderung kein Vorrang eingeräumt werden vor dem Interesse des Gesetzgebers, verbotene Waffen nicht in die Hände von Privatpersonen gelangen zu lassen. Die Vermeidung von Wildschäden aber ist privates Interesse. Das heißt also, zur Vermeidung privater wirtschaftlicher Interessen würde man es hinnehmen, verbotene Waffen freizugeben. Das kann nicht im Ermessen der Behören liegen. Zumal das Bundesjagdgesetz Möglichkeiten zur Begrenzung und zur Eindämmung von Wildschäden entworfen hat und Bewegungsjagden effektive Alternativen sind /2015

6 Und bei Bedrohung durch Wildseuchen? Selbst die Begründung, die Nachtzieltechnik für die Bejagung von Schwarzwild sei nötig im Kampf gegen die Bedrohung durch Wildseuchen, lässt für Ausnahmegenehmigungen kaum rechtliche Spielräume. Denn bei Seuchen wie der Europäischen und Afrikanischen Schweinepest oder Aujeszky ist keine spezifische Sondersituation des Freistaates Bayern erkennbar. Auch der Landtagsbeschluss ändert daran nichts. Denn das Waffengesetz ist ein Bundesgesetz, zuständig ist allein der Bundesgesetzgeber. Das heißt, 40 Abs. 4 Satz 1 Waffengesetz gibt keine Möglichkeit für das Bundeskriminalamt, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Der Antrag auf eine Ausnahmeregelung wäre vielmehr zwingend abzulehnen. Die Freigabe ist nicht möglich Eine Freigabe von Nachtzieltechnik zur Schwarzwildbejagung ist auf der Basis des geltenden Waffen- und Jagdrechts nicht möglich. Als Alternative bliebe allein eine grundlegende gesetzliche Änderung des Waffengesetzes und des Landes- oder Bundesjagdgesetzes. Die Änderung des Waffengesetzes ist nur über den Bundesgesetzgeber möglich und würde auf eine massive Absenkung des sicherheitsrechtlichen Schutzniveaus zu Lasten der Bevölkerung hinaus laufen. GeH Wir haben wichtige Fragen an die Politik Der Bayerische Landtag hat beschlossen, in Ausnahmefällen das Nachtzielgerät (NZG) für die Jagd auf Schwarzwild zuzulassen. Ob das überhaupt möglich ist, muss sich zeigen, auch fachlich sind noch viele Fragen offen. Wie ist das Ausschöpfen aller anderen Mittel vor dem Einsatz des Nachtzielgerätes sicherzustellen? Zum Beispiel revierübergreifende Bewegungsjagden ausschließlich auf Schwarzwild (unter Verzicht auf Mitbejagung des Rehwildes) durch die Bayerischen Staatsforsten. Wer kann unter welchen Voraussetzungen ein NZG beantragen? Wer prüft, ob diese Voraussetzungen wirklich vorliegen? Wie lange ist eine Genehmigung gültig? Sind die Rechtsgrundlagen für die Ausnahmegenehmigungen mit dem Bundeskriminalamt bereits vereinbart? Wenn ja, was unterscheidet Bayern von anderen Bundesländern, das den Einsatz von NZG rechtfertigt? Wer beschafft die Waffen mit den Geräten und wo werden sie gelagert? Wer finanziert Waffen und Geräte? Wie viele Waffen und Geräte sind in der Anschaffung geplant? Bleibt die Nutzung streng auf den Abschuss von Schwarzwild beschränkt? Wie soll das sichergestellt werden? Wie kann ein flächendeckender Einsatz des NZG vor dem Hintergrund des zu erwartenden Verdrängungseffektes des Schwarzwildes verhindert werden? Wie ist mit Wildschäden zu verfahren, die erst durch den Einsatz der NZG erzeugt werden, etwa weil das Schwarzwild in andere Regionen abwandert? Wer kommt für die zu erwartenden, erhöhten Schäl- und Verbissschäden im Forst durch die Ausweitung der Nachtjagd auf? Wie ist die Mitverantwortung der Grundeigentümer, etwa bei der Anlage von Bejagungsschneisen oder beim Einhalten gewisser Abstände der Schläge vom Waldrand sicherzustellen? M. Maier Anzeige ZP-Einhakmontagen - Classic / Contra unerreicht präzise und wiederholgenau - revolutionäre Konstruktionsprinzipien und -materialien aus der Königsklasse des Motorsports - für nahezu alle modernen und traditionellen Jagdwaffen Besuchen Sie uns auf der Messe: IWA Nürnberg bis /

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