Für Bund, Länder und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

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1 1 Vorblatt Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung A. Problem und Ziel Nach 37a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müssen Unternehmen, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Otto- oder Dieselkraftstoffe, die nach 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind, in Verkehr bringen, auch einen gesetzlich festgelegten Mindestanteil an Biokraftstoff in Verkehr bringen, sogenannte Biokraftstoffquote. Seit dem 1. Januar 2011 wird der Anteil von Biokraftstoffen, die aus Abfällen, Reststoffen, zellulosehaltigem Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material hergestellt worden sind, gegenüber dem Anteil sonstiger Biokraftstoffe doppelt gewichtet auf die Biokraftstoffquote angerechnet. Pflanzliche Altspeisefette und -öle sollen künftig als Reststoff im Sinne von 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote ausdrücklich doppelt gewichtet auf die Biokraftstoffquote angerechnet werden. Bislang wurden Altspeisefette und -öle von der Anrechnungsregelung gemäß 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote nur erfasst, sofern sie als Abfälle in den Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes fielen. Diese Möglichkeit der Anrechnung gemäß 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entfällt künftig. Aus Konsistenzgründen wird zudem der Nachweis der doppelten Anrechnungsfähigkeit von Biokraftstoffen ab 2013 unter Rückgriff auf das bestehende Nachweissystem der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung geregelt. Dadurch wird eine nicht nur auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkte umfassende Überwachung der gesamten Verarbeitungskette sichergestellt. Darüber hinaus werden notwendige Folgeänderungen in der Biokraftstoff- Nachhaltigkeitsverordnung vorgenommen.

2 2 B. Lösung Erlass einer Rechtsverordnung nach 37d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie nach 66 des Energiesteuergesetzes. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für Bund, Länder und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Mehrkosten für die Wirtschaft sind nicht zu erwarten, da a) die materiellen Vorschriften nicht geändert werden (Altspeisefette und -öle wurden auch bislang doppelt gewichtet auf die Biokraftstoffquote angerechnet), b) die Unterlagen zur Nachweisführung bereits jetzt (bei der Biokraftstoffquotenstelle) vorzulegen sind, c) zusätzlich zu den in Punkt b genannten Pflichten im Rahmen der Biokraftstoff- Nachhaltigkeitsverordnung ebenfalls Prüfungen von Abfällen und Reststoffen (bislang die einzigen auf dem Markt verfügbaren doppelt zu gewichtenden Biokraftstoffe) durchgeführt werden. Nach einem marginalen Mehraufwand in der Umstellungsphase kommt es zu einer dauerhaften Entlastung der betroffenen Wirtschaft, da die Nachweisführung für die doppelt gewichtete Anrechnung auf die Biokraftstoffquote und die Nachweisführung für die Anforderungen an die Nachhaltigkeit in ein gemeinsames Verfahren zusammengeführt werden (diese Zusammenführung wurde auch von den betroffenen Unternehmen gewünscht). Somit entfällt ein möglicher Mehraufwand, wie er in den Buchstaben b und c beschrieben ist.

3 3 E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Der Vollzugsaufwand erhöht sich durch die Rechtsänderung nicht, da a) Altspeisefette und -öle bereits unter dem geltenden Recht doppelt gewichtet auf die Biokraftstoffquote angerechnet werden und die Regelung weiterhin gilt, b) die Einhaltung der Vorschrift bereits jetzt von staatlichen Stellen überwacht wird und c) die für die Überwachung erforderlichen Informationen bereits jetzt nahezu vollständig in die Datenbank Nabisy eingetragen werden. Die einmalige geringfügige Anpassung der Datenbank verursacht keine zusätzlichen Kosten, da sie im Rahmen der Betreuung des IT-Systems umgesetzt wird. F. Weitere Kosten Keine. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

4 4 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung 1,2 Vom Es verordnet auf Grund des 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen die Nummern 2 und 3 durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden sind, die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise, des 37d Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert sowie Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) angefügt worden ist, das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, des 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b des Energiesteuergesetzes, von denen Buchstabe a durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden ist, das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie des 66 Absatz 1 Nummer 11b des Energiesteuergesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) eingefügt worden ist, das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom , S. 16). 2 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom , S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom , S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

5 5 Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote Die Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 13a des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu 7 und 8 durch folgende Angaben zu 6a bis 16 ersetzt: 6a Bagatellgrenze 7 Doppelte Gewichtung bestimmter Biokraftstoffe 8 Doppelgewichtungsnachweis 9 Ausstellung und Wirksamkeit von Doppelgewichtungsnachweisen 10 Zertifikate für Schnittstellen 11 Zertifizierungssysteme für die Ausstellung von Doppelgewichtungsnachweisen 12 Zertifizierungsstellen 13 Datenerhebung und -verarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren 14 Vollzugsbehörden und deren Zuständigkeit 15 Zugänglichkeit der DIN-Normen 16 Übergangsvorschrift Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 3. In 4 Satz 2 und 3, 5 Satz 2 und 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter der zuständigen Stelle durch die Wörter der nach 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle ersetzt. 4. Nach 6 wird folgender 6a eingefügt: 6a Bagatellgrenze Die Verpflichtung nach 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit 37a Absatz 3 und 3a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht erst, wenn im Laufe eines Kalenderjahres mindestens Liter Otto- und Dieselkraftstoffe, die nach 2 Absatz 1

6 6 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind, in Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ausschließlich Ottokraftstoff oder ausschließlich Dieselkraftstoff in Verkehr gebracht wird wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort finden, die Wörter mit Ausnahme von pflanzlichen Fetten und Ölen, die zum Braten oder Frittieren von Speisen verwendet worden sind, eingefügt. bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort Reststoffen die Wörter im Sinne von Absatz 4 eingefügt. bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: Unberührt bleiben 37b Satz 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die Anforderungen an Biokraftstoffe, die nach der Biokraftstoff- Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen sind. b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort Abfälle die Wörter oder Reststoffe eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) Reststoffe sind 1. Rohglycerin, 2. Tallölpech, 3. Gülle und Stallmist, 4. Stroh sowie 5. Altspeisefette und -öle. Altspeisefette und -öle im Sinne von Satz 1 Nummer 5 sind pflanzliche Fette und Öle, die zum Braten oder Frittieren von Speisen verwendet worden sind und deren Nutzung im üblichen Rahmen erfolgt ist. Die nach 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behör

7 7 de gibt im Bundesanzeiger bekannt, welche Mengen oder Nutzungsdauern einer Nutzung im üblichen Rahmen im Sinne von Satz 2 entsprechen. 6. Nach 7 werden die folgenden 8 bis 14 eingefügt: 8 Doppelgewichtungsnachweis (1) Der Verpflichtete hat gegenüber der nach 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle nach Maßgabe der 9 bis 12 nachzuweisen, dass die Anrechnungsvoraussetzungen des 7 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 und 3 eingehalten wurden. (2) Im Fall des 37a Absatz 4 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat der Dritte für die von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffmengen gegenüber der nach 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle nach Maßgabe der 9 bis 12 nachzuweisen, dass die Anrechnungsvoraussetzungen des 7 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 und 3 eingehalten wurden. 9 Ausstellung und Wirksamkeit von Doppelgewichtungsnachweisen (1) Der Nachweis wird durch Vorlage eines Doppelgewichtungsnachweises geführt, der neben dem Datum der Herstellung des Biokraftstoffs folgende Angaben enthalten muss: 1. im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 a) die Angabe, dass der Biokraftstoff aus Abfall hergestellt wurde, der unter 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 fällt, und b) die Art des Abfalls, 2. im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 a) die Angabe, dass der Biokraftstoff aus einem Reststoff hergestellt wurde, und b) die Art des Reststoffs, 3. im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 a) die Angabe, dass der Biokraftstoff aus zellulosehaltigem Non-Food- Material hergestellt wurde, b) die Art der Biomasse, aus der der Biokraftstoff hergestellt wurde, c) den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Zellulose hergestellt wurde, und

8 8 d) den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Hemizellulose hergestellt wurde, sowie 4. im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 a) die Angabe, dass der Biokraftstoff aus lignozellulosehaltigem Material hergestellt wurde, b) die Art der Biomasse, aus der der Biokraftstoff hergestellt wurde, c) den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Zellulose hergestellt wurde, d) den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Hemizellulose hergestellt wurde, und e) den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Lignin hergestellt wurde. 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ist auf den Doppelgewichtungsnachweis sinngemäß anzuwenden. Soweit der Biokraftstoff anteilig aus den in 7 Absatz 1 Satz 1 genannten Materialien hergestellt wurde, ist für jeden Anteil, der nach 7 Absatz 1 Satz 2 bis 4 doppelt gewichtet werden soll, ein eigener Doppelgewichtungsnachweis auszustellen. Der Nachweis nach Satz 1 kann auch durch Vorlage eines den Doppelgewichtungsnachweis ersetzenden Doppelgewichtungs-Teilnachweises geführt werden. Für die Ausstellung von Doppelgewichtungs-Teilnachweisen für Mengen von Biokraftstoffen, für die bereits ein Doppelgewichtungsnachweis vorliegt, durch die nach 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde gilt 24 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 und 4 der Biokraftstoff- Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend. Der Doppelgewichtungs-Teilnachweis muss die Angaben nach Satz 1 und 2 enthalten. Doppelgewichtungsnachweise und Doppelgewichtungs-Teilnachweise müssen der nach 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle in deutscher Sprache vorgelegt werden. (2) Den Doppelgewichtungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 haben Schnittstellen im Sinne des 2 Absatz 3 Nummer 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung spätestens einen Monat nach Herstellung des Biokraftstoffs auszustellen. Die Ausstellung erfolgt in der Datenbank nach 17 Absatz 2 Nummer 2, Satzteil nach Buchstabe b der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung, die von der nach 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständigen Behörde betrieben wird. Für die Schnittstellen gilt 15 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass 1. Zertifikate im Sinne von 15 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nur die in 10 genannten Zertifikate sind und 2. die Ausstellung der Doppelgewichtungsnachweise abweichend von 15 Absatz 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in einem in 11 genannten Zertifizierungssystem erfolgen muss;

9 9 15 Absatz 1 Nummer 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung findet keine Anwendung. (3) Nachweise nach Absatz 1 müssen in der Datenbank nach 17 Absatz 2 Nummer 2, Satzteil nach Buchstabe b der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung der nach 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständigen Behörde gespeichert werden. 17 Absatz 2 Nummer 2, Satzteil vor Buchstabe a ist entsprechend anzuwenden. Die nach 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde überprüft die Angaben in den Nachweisen nach Absatz 1 auf ihre Plausibilität. Der der nach 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle vorzulegende Nachweis nach Absatz 1 kann nur anerkannt werden, wenn zugleich auch der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der 4 bis 8 der Biokraftstoff- Nachhaltigkeitsverordnung erbracht wird. Für den Nachweis der Herkunft des Biokraftstoffs ab der Schnittstelle, die den Doppelgewichtungsnachweis ausstellt, gilt 17 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 2, Satzteil nach Buchstabe b, Absatz 3, soweit die Dokumentation in der Datenbank der nach 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständigen Behörde erfolgt, sowie Absatz 4 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass 1. Zertifizierungssysteme im Sinne von 17 der Biokraftstoff- Nachhaltigkeitsverordnung nur die in 11 genannten Zertifizierungssysteme sind und 2. Zertifizierungsstellen im Sinne von 17 der Biokraftstoff- Nachhaltigkeitsverordnung nur die in 12 genannten Zertifizierungsstellen sind. (4) Für die Unwirksamkeit von Nachweisen nach Absatz 1 gilt 20 der Biokraftstoff- Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass Angaben im Sinne von 20 Absatz 1 Nummer 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung die Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und 2 sind. 10 Zertifikate für Schnittstellen (1) Schnittstellen, die den Doppelgewichtungsnachweis ausstellen, sowie ihnen vorgelagerte Schnittstellen im Sinne des 2 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der Biokraftstoff- Nachhaltigkeitsverordnung müssen ein gültiges Zertifikat nach 26 der Biokraftstoff- Nachhaltigkeitsverordnung besitzen, das von einer nach 12 Absatz 1 Satz 2 bekannt gegebenen Zertifizierungsstelle erteilt wurde. (2) Erfüllt eine der Schnittstellen nach Absatz 1 die Voraussetzungen des 26 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nicht mehr, so unterrichtet die Zertifizierungsstelle die nach 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde und die betroffene

10 10 Schnittstelle unverzüglich darüber. Falls es sich um eine Schnittstelle nach 2 Absatz 3 Nummer 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung handelt, ist die Schnittstelle ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung nicht mehr berechtigt, Doppelgewichtungsnachweise auszustellen. Falls es sich um eine Schnittstelle nach 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung handelt, können Biokraftstoffe, die aus von dieser Schnittstelle ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung abgegebener Biomasse hergestellt wurden, nicht mehr doppelt gewichtet auf die Biokraftstoffquote angerechnet werden. Die nach 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde kann in beiden Fällen einen Zeitpunkt vor der Unterrichtung festlegen, sofern die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nachweislich bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt waren. (3) Schnittstellen nach 2 Absatz 3 Nummer 3 der Biokraftstoff- Nachhaltigkeitsverordnung teilen der Zertifizierungsstelle, die das Zertifikat nach Absatz 1 ausgestellt hat, das erstmalige Ausstellen eines Doppelgewichtungsnachweises mit und übersenden eine Liste mit den Betrieben und Lieferanten, die nach 12 Absatz 4 von der Zertifizierungsstelle zu kontrollieren sind. Satz 1 gilt entsprechend für Schnittstellen nach 2 Absatz 3 Nummer 1 der Biokraftstoff- Nachhaltigkeitsverordnung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme von Biomasse nach 7 Absatz 1 Satz 1. Die Schnittstellen haben Änderungen der Liste nach den Sätzen 1 und 2 unverzüglich der Zertifizierungsstelle mitzuteilen. 11 Zertifizierungssysteme für die Ausstellung von Doppelgewichtungsnachweisen (1) Die Ausstellung des Doppelgewichtungsnachweises muss im Rahmen eines nach 32 Nummer 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannten Zertifizierungssystems erfolgen, das geeignet ist, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach 7 erfüllt werden. Die nach 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde gibt die geeigneten Zertifizierungssysteme im Bundesanzeiger bekannt. (2) Ist ein Zertifizierungssystem nicht mehr geeignet, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach 7 erfüllt werden, so hat die nach 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde dies im Bundesanzeiger bekannt zu geben. 12 Zertifizierungsstellen (1) Für die Schnittstellen, die den Doppelgewichtungsnachweis ausstellen, sowie für die ihnen vorgelagerten Schnittstellen muss das nach 10 Absatz 1 erforderliche Zer

11 11 tifikat durch eine nach 42 Nummer 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannte Zertifizierungsstelle ausgestellt worden sein, die geeignet ist, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach 7 erfüllt werden. Die nach 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde gibt die geeigneten Zertifizierungsstellen im Bundesanzeiger bekannt und überwacht diese. Für die Überwachung gilt 55 Absatz 1 und 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend. (2) Ist eine Zertifizierungsstelle nicht mehr geeignet, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach 7 erfüllt werden, so hat die nach 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde dies im Bundesanzeiger bekannt zu geben. (3) Die Zertifizierungsstellen müssen mindestens einmal im Monat kontrollieren, ob die Schnittstellen die Anforderungen nach 7 einhalten. (4) Die Zertifizierungsstellen, die den Schnittstellen im Sinne des Absatzes 1 ein Zertifikat ausstellen, müssen außerdem auf der Grundlage geeigneter Kriterien kontrollieren, ob die Betriebe und Lieferanten, die in der Herstellungskette vor den Schnittstellen liegen und nicht selbst Schnittstelle sind, die Anforderungen nach 7 erfüllen. Satz 1 gilt entsprechend für Betriebe und Lieferanten, die in der Herstellungskette nach der Schnittstelle nach 2 Absatz 3 Nummer 3 der Biokraftstoff- Nachhaltigkeitsverordnung liegen, sofern diese Betriebe und Lieferanten nicht die Voraussetzungen des 17 Absatz 3 Nummer 2 der Biokraftstoff- Nachhaltigkeitsverordnung erfüllen. Art und Häufigkeit der Kontrollen der Zertifizierungsstellen nach Satz 1 und Satz 2 müssen sich insbesondere danach bestimmen, mit welcher Wahrscheinlichkeit auf den einzelnen Stufen der Herstellungs- und Handelskette Unregelmäßigkeiten und Verstöße in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen nach 7 und auf die Rückverfolgbarkeit der Biomasse und des Biokraftstoffs auftreten können. (5) Die nach 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde kann, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist, 1. Vorgaben zu Art und Inhalt der Kontrollen der Zertifizierungsstellen sowie zu den von den Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten regelmäßig vorzulegenden Unterlagen machen, 2. andere Intervalle für die Kontrollen der Zertifizierungsstellen nach Absatz 3 anordnen und 3. Intervalle für die Kontrollen der Zertifizierungsstellen nach Absatz 4 anordnen. Die nach 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde gibt die Vorgaben nach Satz 1 Nummer 1 sowie die angeordneten Intervalle nach Satz 1 Nummer 2 und 3 im Bundesanzeiger bekannt.

12 12 (6) Die nach 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen sind befugt, soweit es zur Durchführung der Überwachung der Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 erforderlich ist, bei Zertifizierungsstellen sowie bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten, die die Vorgaben eines Zertifizierungssystems verwenden, 1. während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke sowie Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten, 2. Besichtigungen vorzunehmen, 3. alle Geschäftsunterlagen einzusehen, zu prüfen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien anzufertigen und 4. die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. (7) Zertifizierungsstellen sowie Schnittstellen, Betriebe und Lieferanten, die die Anforderungen eines Zertifizierungssystems zu erfüllen haben, sind verpflichtet, 1. die Tätigkeiten nach Absatz 6 Nummer 1 bis 3 zu dulden und 2. bei Maßnahmen nach Absatz 6 mitzuwirken, insbesondere a) auf Verlangen die Räume zu bezeichnen und zu öffnen, b) Geschäftsunterlagen vorzulegen, c) Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien der Unterlagen auf eigene Kosten anzufertigen und d) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 13 Datenerhebung und -verarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren Die Regelungen zur Datenerhebung und -verarbeitung, zu Berichtspflichten und zu dem behördlichen Verfahren in den 60, 61 Absatz 1, 62 bis 64 Satz 1 Nummer 1, 65 sowie 67 bis 69 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung gelten entsprechend für die Anforderungen nach dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass sich die nach 63 durchzuführende Evaluation abweichend auf die 7 bis 13 dieser Verordnung bezieht und 68 Absatz 1 Nummer 4 abweichend auf Nachweise nach 9 Absatz 1 anzuwenden ist. 14 Vollzugsbehörden und deren Zuständigkeit (1) Vollzugsbehörden dieser Verordnung sind 1. die vom Bundesministerium der Finanzen nach 37d Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte zuständige Stelle und 2. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

13 13 (2) Die vom Bundesministerium der Finanzen nach 37d Absatz 1 Satz 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes bestimmte zuständige Stelle ist zuständig für 1. den Vollzug der 1 bis 6a und des 8, 2. die nach 7 vorzunehmende Berechnung, ob die Verpflichtung nach 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit 37a Absatz 3 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes erfüllt wird, und in diesem Zusammenhang für die Anerkennung von Doppelgewichtungsnachweisen, die vom Verpflichteten vorgelegt werden. (3) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für 1. die Bekanntgabe und Überwachung der geeigneten Zertifizierungssysteme nach 11, 2. die Bekanntgabe und Überwachung der geeigneten Zertifizierungsstellen nach 12, 3. den Vollzug des 7 und der 9 bis 13 im Übrigen, soweit sich nichts Gegenteiliges aus dieser Verordnung ergibt, 4. den Betrieb der Datenbank für die Doppelgewichtungsnachweise und Doppelgewichtungs-Teilnachweise. Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in Bezug auf die Vorschriften dieser Verordnung übt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz aus. Rechts- und Fachfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, nachdem Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hergestellt wurde, mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmt. 7. Der bisherige 8 wird Folgender 16 wird angefügt: 16 Übergangsvorschrift Die 8 bis 14 sind nicht auf Biokraftstoffe anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht werden.

14 14 9. In der Anlage (zu 4) werden die Wörter zuständigen Stelle durch die Wörter nach 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle ersetzt. Artikel 2 Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 71 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den Anlagen 3 und 4 gestrichen und wird die Angabe Anlage 5 wie folgt neu gefasst: Anlage 3 Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme (zu 33 Absatz 1, 43 Absatz 1) 2. 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1. Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die für die Herstellung der Bio kraftstoffe erforderliche Biomasse a) erstmals von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen und ernten, oder b) im Fall von Abfällen und Reststoffen erstmals von den Betrieben oder Privat- haushalten, bei denen die Abfälle und Reststoffe anfallen, zum Zwecke des Weiterhandelns aufnehmen. bb) In Nummer 3 wird das Wort sonstige gestrichen. b) Folgende Absätze 10 und 11 werden angefügt:

15 15 (10) Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind Abfälle im Sinne des 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl. I S. ) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der vorliegenden Änderungsverordnung] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (11) Reststoffe im Sinne dieser Verordnung sind Reststoffe im Sinne des 7 Absatz 4 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote. 3. In 18 Absatz 2 werden die Wörter nach dem Muster der Anlage 3 gestrichen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort Teilmengen durch das Wort Mengen ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter nach Vorlage des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teilnachweise aufgeteilt werden soll, gestrichen. cc) Satz 5 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 wird das Wort Teilmengen durch das Wort Mengen ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter Absatz 1 Satz 2 bis 5 durch die Wörter Absatz 1 Satz 2 bis 4 ersetzt. 5. In 33 Absatz 1 Nummer 5 und 43 Absatz 1 Nummer 4 wird jeweils die Angabe Anlage 5 durch die Angabe Anlage 3 ersetzt. 6. In 66 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort Rechtsfragen durch die Wörter Rechts- und Fachfragen ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

16 16 (1) Für die folgenden Dokumente sind Vordrucke und Muster zu verwenden: 1. für die Zertifikate nach 26, 2. für die Berichte und Mitteilungen nach den 52 und 53, 3. für die Bescheinigungen nach 58 Absatz 1 sowie 4. für die Nachhaltigkeitsnachweise nach 18 und die Nachhaltigkeits- Teilnachweise nach 24. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter nach dem Muster der Anlage 3 oder 4 gestrichen. 8. Die Anlagen 3 und 4 werden aufgehoben. 9. Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 3.

17 17 Artikel 3 Inkrafttreten (1) Artikel 1 dieser Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Berlin, den ( ) Die Bundeskanzlerin Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Der Bundesminister der Finanzen

18 18 Begründung A. Allgemeines 1. Zielsetzung, Notwendigkeit der Verordnung und wesentlicher Inhalt Nach 37a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müssen Unternehmen, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Otto- oder Dieselkraftstoffe, die nach 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind, in Verkehr bringen, auch einen gesetzlich festgelegten Mindestanteil an Biokraftstoff in Verkehr bringen, sogenannte Biokraftstoffquote. Seit dem 1. Januar 2011 wird der Anteil von Biokraftstoffen, die aus Abfällen, Reststoffen, zellulosehaltigem Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material hergestellt worden sind, gegenüber dem Anteil sonstiger Biokraftstoffe doppelt gewichtet auf die Biokraftstoffquote angerechnet. Pflanzliche Altspeisefette und öle sollen künftig als Reststoff im Sinne von 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote ausdrücklich doppelt gewichtet auf die Biokraftstoffquote angerechnet werden. Bislang wurden Altspeisefette und -öle von der Anrechnungsregelung gemäß 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote nur erfasst, sofern sie als Abfälle in den Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes fielen. Diese Möglichkeit der Anrechnung gemäß 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entfällt künftig. Aus Konsistenzgründen wird zudem der Nachweis der doppelten Anrechnungsfähigkeit von Biokraftstoffen ab 2013 unter Rückgriff auf das bestehende Nachweissystem der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung geregelt. Dadurch wird eine nicht nur auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkte umfassende Überwachung der gesamten Verarbeitungskette sichergestellt. Darüber hinaus werden notwendige Folgeänderungen in der Biokraftstoff- Nachhaltigkeitsverordnung vorgenommen. 2. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union Die Regelung steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.

19 19 3. Alternativen Keine. 4. Nachhaltige Entwicklung Um die Umweltverträglichkeit von Biokraftstoffen zu gewährleisten, wurden im Rahmen der EU-Richtlinien zur Kraftstoffqualität (Richtlinie 98/70/EG) sowie zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien (Richtlinie 2009/28/EG) verbindliche Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe festgelegt und durch die Biokraftstoff- Nachhaltigkeitsverordnung umgesetzt. Die Verordnung ist seit 1. Januar 2011 praktisch wirksam. Danach gelten Biokraftstoffe nur dann als nachhaltig hergestellt, wenn sie unter Einbeziehung der gesamten Herstellungs- und Lieferkette eine bestimmte Mindestmenge an Treibhausgasen gegenüber fossilen Kraftstoffen einsparen, sowie zum Anbau der Pflanzen für die Biokraftstoffherstellung keine Flächen mit hohem Kohlenstoffgehalt oder Flächen von hohem Wert für die biologische Vielfalt genutzt werden. Nur Biokraftstoffe, die diese Bedingungen erfüllen, können auf die Biokraftstoffquote angerechnet oder steuerlich gefördert werden. Mit der angestrebten Änderung der Regelung zur doppelten Gewichtung bestimmter Biokraftstoffe soll sichergestellt werden, dass auch Altspeisefette und -öle, deren Verwendung im Biokraftstoffbereich als sinnvoll erachtet wird, weiterhin doppelt gewichtet auf die Quote angerechnet werden können. Dies trägt zum Klimaschutz bei und setzt zugleich einen Anreiz zur Kaskadennutzung im Bereich der Pflanzenöle. Auch die Regelungen zur Vermeidung von Missbrauch tragen zu einer nachhaltigen Entwicklung bei, da durch sie möglichen unerwünschten Fehlentwicklungen entgegengewirkt wird. Eine bessere Kontrolle der Vorgaben trägt auch zur besseren Einhaltung der materiellen Anforderungen und den damit verbundenen Wirkungen bei. Im Folgenden werden die Auswirkungen und Ziele auf die einzelnen im Zusammenhang mit dem Erlass der Verordnung relevanten Managementregeln und Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung (niedergelegt in Perspektiven für Deutschland aus dem Jahr 2002 und Für ein nachhaltiges Deutschland - Fortschrittsbericht 2008 zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie aus dem Jahr 2008) dargestellt: - Zu Managementregel 2: Mit Anreizen zur stärkeren Verwendung von Abfällen und Reststoffen im Biokraftstoffsektor wird der Umfang der Nutzung Erneuerbarer Naturgüter vermindert.

20 20 - Zu Managementregel 3: Die stärkere Förderung von Biokraftstoffen, die aus Abfällen und Reststoffen hergestellt wurden, dient der Verbesserung der Klimaschutzwirkung von Biokraftstoffen, da sie im Schnitt eine deutlich bessere Klimabilanz aufweisen. - Zu Managementregel 6: Durch die Verwendung von Abfällen und Reststoffen und die damit verbundene Kaskadennutzung erfolgt in diesem Umfang eine Entkopplung des Ressourcenverbrauchs vom Wirtschaftswachstum. - Zu Managementregel 10: Flankierend zu den nationalen Regelungen im Bereich Biokraftstoffe setzt sich die Bundesregierung in zahlreichen internationalen Gremien (u. a. Commission for Sustainable Development, Global Bioenergy Partnership, Deutschbrasilianische Arbeitsgruppe zu Biokraftstoffen) für verstärkte Anreize zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit beim Anbau von Biomasse zur Verwendung im Biokraftstoffbereich ein. - Zu Indikator 1: Die verstärkte Nutzung von Biomasse führt zu einem geringeren Verbrauch des immer knapper werdenden Erdöls und trägt somit dazu bei, die weltweiten Erdölvorkommen und damit endliche natürliche Ressourcen zu schonen. - Zu Indikator 7: Die Regelung zur doppelten Gewichtung bestimmter Biokraftstoffe trägt besonders zur wirtschaftlichen Zukunftsvorsorge bei, da sie Anreize dafür setzt, dass insbesondere Biokraftstoffe aus Abfällen und Reststoffen verstärkt eingesetzt werden und damit andere Ressourcen geschont werden. - Zu Indikator 10: Die mit dem Einsatz von Biokraftstoffen verbundene geringere Abhängigkeit von fossilen Energieträgern auch im Hinblick auf die tendenziell steigenden Kosten hilft mit, wirtschaftlichen Wohlstand unter Beachtung einer umwelt- und naturverträglichen Vorgehensweise zu fördern. 5. Finanzielle Auswirkungen für Bund, Länder und Kommunen Für Bund, Länder und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben. 6. Erfüllungsaufwand 6.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

21 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Mehrkosten für die Wirtschaft sind nicht zu erwarten, da a) die materiellen Vorschriften nicht geändert werden (Altspeisefette und -öle wurden auch bislang doppelt gewichtet auf die Biokraftstoffquote angerechnet), b) die Unterlagen zur Nachweisführung bereits jetzt (bei der Biokraftstoffquotenstelle) vorzulegen sind, c) zusätzlich zu den in Punkt b genannten Pflichten im Rahmen der Biokraftstoff- Nachhaltigkeitsverordnung ebenfalls Prüfungen von Abfällen und Reststoffen (bislang die einzigen auf dem Markt verfügbaren doppelt zu gewichtenden Biokraftstoffe) durchgeführt werden. Nach einem marginalen Mehraufwand in der Umstellungsphase kommt es zu einer dauerhaften Entlastung der betroffenen Wirtschaft, da die Nachweisführung für die doppelt gewichtete Anrechnung auf die Biokraftstoffquote und die Nachweisführung für die Anforderungen an die Nachhaltigkeit in ein gemeinsames Verfahren zusammengeführt werden (diese Zusammenführung wurde auch von den betroffenen Unternehmen gewünscht). Somit entfällt ein möglicher Mehraufwand, wie er in den Buchstaben b und c beschrieben ist. 6.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Der Vollzugsaufwand erhöht sich durch die Rechtsänderung nicht, da d) Altspeisefette und -öle bereits unter dem geltenden Recht doppelt gewichtet auf die Biokraftstoffquote angerechnet werden und die Regelung weiterhin gilt, e) die Einhaltung der Vorschrift bereits jetzt von staatlichen Stellen überwacht wird und f) die für die Überwachung erforderlichen Informationen bereits jetzt nahezu vollständig in die Datenbank Nabisy eingetragen werden. Die einmalige geringfügige Anpassung der Datenbank verursacht keine zusätzlichen Kosten, da sie im Rahmen der Betreuung des IT-Systems umgesetzt wird. 7. Weitere Kosten / Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau Keine.

22 22 Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 8. Befristung Eine Befristung kommt nicht in Betracht, da mit Regelung zur doppelten Gewichtung bestimmter Biokraftstoffe in Bezug auf die energetische Biokraftstoffquote unbefristet geltendes europäisches Recht umgesetzt wird. 9. Gleichstellung von Frauen und Männern Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleichG) und 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) anhand der Arbeitshilfe der Interministeriellen Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften und anhand des im federführenden Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit intern erarbeiteten Prüfschemas für ein Gender Impact Assessment (Prüfung der Auswirkungen auf Geschlechter) geprüft. Danach sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die Inhaltsübersicht wird um die neuen 6a und 8 bis 16 erweitert. Zu Nummer 2 (Änderung von 2 Absatz 2) Da der Nachweis für die doppelte Gewichtung von Biokraftstoffen nach 7 künftig gemäß 8 bis 14 unter Rückgriff auf bestimmte Zertifizierungssysteme / -stellen im Sinne der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung geführt werden soll, können die bestehenden Informationspflichten aufgehoben werden.

23 23 Zu Nummer 3 (Änderung der 4, 5 und 6) Folgeänderung zu den neu eingeführten 8 bis 14 wegen der Notwendigkeit zur Präzisierung der Zuständigkeiten. Zu Nummer 4 ( 6a neu) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll die Quotenverpflichtung nicht entstehen, wenn nur Kleinstmengen quotenbegründender fossiler Kraftstoffe in den Verkehr gebracht werden. Damit werden bestimmte Fallgestaltungen, bei denen aufgrund des Verweises auf die energiesteuerrechtlichen Steuerentstehungstatbestände in 37a Absatz 1 Satz 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes formell zwar ein Inverkehrbringen von fossilen Kraftstoffen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorliegt, die aber nicht die eigentlichen Adressaten der Quotenpflicht also Unternehmen der Mineralölwirtschaft betreffen und bei denen die Überwachung der Quotenverpflichtung in aller Regel mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden ist, von der Quotenverpflichtung ausgenommen (z. B. Fälle, bei denen die Energiesteuer für in Reservebehältern von LKW in die Bundesrepublik Deutschland verbrachte Kraftstoffe entsteht, weil die nach 15 Absatz 4 Nummer 2 EnergieStG steuerfreie Gesamtmenge überschritten wird). Zu Nummer 5 (Änderung von 7 Absatz 1, 3 und 4) Die Ergänzung in Absatz 1 Satz 5 dient der Klarstellung, dass Biokraftstoffe im Sinne des 37b Satz 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Energieerzeugnisse, die vollständig oder teilweise aus tierischen Ölen oder Fetten hergestellt werden), auch weiterhin nicht doppelt auf die Erfüllung der Biokraftstoffquote angerechnet werden können, weil bereits die Voraussetzungen für eine einfache Quotenanrechnung nicht erfüllt sind. Pflanzliche Altspeisefette und -öle werden künftig als Reststoff im Sinne von 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 ausdrücklich doppelt gewichtet auf die Biokraftstoffquote angerechnet, da deren Verwendung als Rohstoff für Biokraftstoffe als sinnvoll erachtet wird: Biokraftstoffe aus Altspeisefetten und -ölen weisen eine günstigere Klimabilanz auf als Biokraftstoffe aus frischen Pflanzenölen. Die doppelte Anrechnung von Biokraftstoffen, die aus Altspeisefetten und -ölen hergestellt wurden, setzt zudem Anreize zu einer Kaskadennutzung im Bereich der Pflanzenöle. Bislang waren Altspeisefette und -öle als Abfälle erfasst, sofern sie in den Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes fielen. Diese Möglichkeit der doppelten Gewichtung nach Absatz 1 Nummer 1 entfällt künftig.

24 24 Um zu verhindern, dass pflanzliche Fette und Öle bereits nach kurzer Verwendung als Altspeisefett deklariert werden, wird festgelegt, dass deren Nutzung im üblichen Rahmen erfolgt sein muss. Die nach 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde konkretisiert dies durch eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Hierbei kann auch Unterschieden Rechnung getragen werden, die sich beispielsweise in Abhängigkeit des zum Frittieren oder Braten verwendeten Pflanzenöls oder der Art der zubereiteten Speisen ergeben. Durch die Ergänzung in Absatz 3 Satz 1 wird klargestellt, dass auch im Fall von Reststoffen die Verletzung der Pflicht zur Abfallvermeidung dazu führt, dass eine doppelte Anrechnung nicht erfolgt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Reststoffe nicht zum Zwecke der doppelten Gewichtung erzeugt werden (z.b. vorgetäuschte Nutzung von Pflanzenölen zum Frittieren mit dem Ziel die doppelte Anrechnung zu erhalten). Zu Nummer 6 (Regelungen zum Nachweis und zur Überwachung) Mit den neuen 8 bis 14 wird der Nachweis zur doppelten Gewichtung bestimmter Bio kraftstoffe nach 7 unter Rückgriff auf bestimmte Zertifizierungssysteme und -stellen im Sinne der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung geregelt. Richtlinie 2009/28/EG macht den Mitgliedstaaten keine Vorgaben zur Überwachung der nati onalen Vorschriften zur doppelten Gewichtung bestimmter Biokraftstoffe. Im Rahmen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung wurden bereits Vorschriften zur lückenlosen Über wachung von nachhaltiger Biomasse / Biokraftstoffen entlang der gesamten Herstellungskette eingeführt. Die nach diesen Vorgaben existierenden Systeme werden mit der vorliegenden Änderung auch für die doppelt zu gewichtenden Biokraftstoffe im Sinne der vorliegenden Verordnung herangezogen. Dabei sind lückenlose Kontrollen sicherzustellen, weil nach An gaben von Wirtschaft und Verbänden in anderen Mitgliedstaaten bereits eine Reihe von Be trugsfällen aufgetreten sein sollen. Der Anreiz zum Betrug ist aufgrund der großen Preisunter schiede zwischen einfach und doppelt zu gewichtenden Biokraftstoffen hoch. zu 8 (Nachweise für die doppelte Gewichtung) Zum Nachweis, dass die Voraussetzungen für die doppelt gewichtete Anrechnung von Bio kraftstoffen eingehalten wurden, ist künftig die Vorlage eines Doppelgewichtungsnachweises erforderlich. Im Fall des Quotenhandels ist der Nachweis von dem Unternehmen zu erbrin gen, auf das die Erfüllung der Verpflichtung nach 37a Absatz 4 Satz 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes übertragen wurde. zu 9 (Ausstellung und Wirksamkeit von Doppelgewichtungsnachweisen) Im Rahmen der Ausstellung des Doppelgewichtungsnachweises nach 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 in der Datenbank der nach 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständigen Behörde werden künf tig für die Zwecke der doppelten Gewichtung zusätzliche Informationen als Ersatz für die mit

25 25 Nummer 2 aufgehobene Geltung des 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 abgefragt. In der Datenbank der nach 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständigen Behörde können zudem Doppelgewichtungs- Teilnachweise ausgestellt werden. 9 Absatz 1 Satz 4 bis 6. Die Ausstellung des Doppelgewichtungsnachweises erfolgt gemäß Absatz 2 durch die letzte Schnittstelle in der Datenbank der nach 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständigen Behörde nach 14 Absatz 1 Nummer 2, vorausgesetzt die Schnittstelle besitzt ein Zertifikat nach 10 und ist Mitglied in einem Zertifizierungssystem nach 11. Über die Vorgaben von 16 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung hinaus muss entsprechend 7 Absatz 2 Satz 1 bis einschließlich der Herstellung des Biokraftstoffs die Herkunft der Biomasse im Sinne der nämlichen Ware (d.h. identische Biomasse) nachgewiesen sein. Der Nachweis der Herkunft der Biokraftstoffe von der Schnittstelle, die den Doppelgewichtungsnachweis ausgestellt hat, erfolgt dagegen entsprechend der Vorgaben von 17 der Biokraftstoff- Nachhaltigkeitsverordnung unter Verwendung von Massenbilanzsystemen. Nachweise müssen gemäß Absatz 3 in der Datenbank der nach 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständigen Behörde dokumentiert werden, d.h. sie werden in der Datenbank durch die letzten Schnittstellen ausgestellt, plausibilisiert, gespeichert und bei Weitergabe des Biokraftstoffs nach der letzten Schnittstelle der Nachweis umgetragen. Gemäß Absatz 4 findet die Vertrauensschutzregelung des 20 Absatz 2 der Biokraftstoff- Nachhaltigkeitsverordnung entsprechende Anwendung. Für die Beantwortung der Frage, ob dem Nachweispflichtigen die Unrichtigkeit der Angaben nicht bekannt waren oder er sie auch bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt nicht hätte erkennen können, ist auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen. Dabei können Aspekte wie etwa die Eintragung des veräußernden Unternehmens in ein Handels- oder Gewerbezentralregister, die Dauer, der Umfang und die Schwerpunkte seiner betrieblichen Tätigkeit, aber auch der Preis, zu dem die Ware angeboten wird (Angebot unter dem üblichen Marktwert), von Bedeutung sein. Da es sich rechtlich bei einem Doppelgewichtungsnachweis um einen eigenständigen Nachweis handelt, folgt aus der Unwirksamkeit des Doppelgewichtungsnachweises nicht zwingend die Unwirksamkeit des entsprechenden Nachhaltigkeitsnachweise nach 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (siehe dazu auch Begründung zu 10 Absatz 2). In der Praxis soll der Doppelgewichtungsnachweis grundsätzlich über dieselben Nachweisdokumente erbracht werden wie der Nachhaltigkeitsnachweis. Im Fall des Quotenhandels ist der Nachweis von dem Unternehmen zu erbringen, auf das die Erfüllung der Verpflichtung nach 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes übertragen wurde, Absatz 3. zu 10 (Zertifikate) Gemäß 10 Absatz 1 müssen die Schnittstellen entlang der Herstellungskette von Biokraft stoffen, die doppelt gewichtet auf die Quote angerechnet werden sollen, ein gültiges Zertifikat nach 26 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung besitzen, das von einer Zertifizie rungsstelle nach 12 erteilt wurde.

26 26 10 Absatz 2 enthält Regelungen für den Fall, dass die Voraussetzungen des 26 der Bio kraftstoff-nachhaltigkeitsverordnung nicht mehr erfüllt sind. Ob eine einfach gewichtete An rechnung auf die Quote möglich ist, richtet sich nach den Vorschriften des Bundes- Immissionsschutzgesetzes, der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung sowie den Vorschrif ten dieser Verordnung zur einfach gewichteten Anrechnung. Bevor eine Schnittstelle erstmalig einen Doppelgewichtungsnachweis nach 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 ausstellt, informiert sie ihre Zertifizierungsstelle über ihre Absicht und fügt eine Liste der Betriebe und Lieferanten bei, die von der Zertifizierungsstelle stichprobenartig nach dem neuen 12 Absatz 4 zu kontrollieren sind, 10 Absatz 3. zu 11 und 12 (Zertifizierungssystem für die Ausstellung von Doppelgewichtungsnachwei sen) Die im Rahmen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannten nationalen Zertifi zierungssysteme und -stellen können unter den Voraussetzungen der 11 und 12 auch bei der doppelten Gewichtung von Biokraftstoffen tätig werden, sofern sie geeignet sind sicher zustellen, dass die Anforderungen nach 7 erfüllt werden. Die zuständige Behörde nach 14 Absatz 1 Nummer 2 gibt die jeweiligen geeigneten Zertifizierungssysteme und stellen ge mäß der jeweiligen Absätze 1 Satz 2 im Bundesanzeiger bekannt. Zertifizierungsstellen wer den zudem von der nach 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständigen Behörde überwacht. Ebenso gibt die zuständige Behörde nach 14 Absatz 1 Nummer 2 nach den jeweiligen Ab sätzen 2 bekannt, falls die Eignung zur Erfüllung der Anforderungen des 7 entfällt. 12 Absatz 3 regelt Zeitpunkt und Häufigkeit der Kontrollen der Schnittstellen durch die Zertifizierungsstellen. 12 Absatz 4 behandelt die Kontrollen von Betrieben und Lieferanten, die in der Herstellungskette vor, zwischen oder nach den Schnittstellen liegen, durch die Zer tifizierungsstellen. 12 Absatz 5 enthält Regelungen zur Konkretisierung der Vorgaben zu den Kontrollen der Zertifizierungsstellen durch die nach 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde nach 14 Absatz 1 Nummer 2. Danach kann die nach 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde unter anderem bestimmen, welche Unterlagen im Rahmen der Kontrollen regelmäßig vorzu legen sind (z. B. Kaufverträge, Lieferpapiere). 12 Absatz 6 und 7 regeln die für Überwachung der Kontrollen der Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 erforderlichen Prüf- und Betretungsrechte der zuständigen Behörde nach 14 Absatz 1 Nummer 2 sowie die Pflichten der betroffenen Unternehmen in Zusammenhang mit dieser Überwachung. zu 13 (Datenerhebung und -verarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren) Der neue 13 regelt die Datenerhebung und -verarbeitung, Berichtspflichten und das behörd lichen Verfahren durch Verweis auf die entsprechenden Regelungen der Biokraftstoff- Nachhaltigkeitsverordnung. Zu 14 (Vollzugsbehörden)

27 27 Im neuen 14 wird die Zuständigkeitsaufteilung zwischen der vom Bundesministerium der Finanzen nach 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes benannten zuständigen Stelle und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (zuständige Behörde im Rahmen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung) geregelt. Darüber hinaus enthält 14 Regelungen zur Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Zu Nummer 7 (Änderung des bisherigen 8) Folgeänderung der Einfügung der neuen 8 bis 14. Der bisherige 8 wird 15. Zu Nummer 8 (neuer 16 ) Mit der Übergangsvorschrift wird sichergestellt, dass die neue Nachweisführung für doppelt zu gewichtende Biokraftstoffe erst ab dem 1. Januar 2013 wirksam wird. Die Bekanntgabe von Zertifizierungssystemen und -stellen durch die nach 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde nach den 11 und 12 kann bereits vor dem 1. Januar 2013 erfolgen. Zu Nummer 9 (Änderung der Anlage) Folgeänderung zu den neu eingeführten 8 bis 14 wegen der Notwendigkeit zur Präzisierung der Zuständigkeiten. Zu Artikel 2 Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) In der Inhaltsübersicht wird die Aufhebung der Anlagen 3 und 4 nachvollzogen. Zu Nummer 2 (Änderung von 2) In Buchstabe a wird klargestellt, dass Betriebe, die Abfälle einsammeln, auch als Schnittstelle zu behandeln sind. Diese Betriebe werden von der zuständigen Behörde auch unter dem geltenden Recht bereits als Schnittstellen betrachtet.

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