Verfahren bei Behandlungsfehlern. Dr. Siiri Ann Doka, Referatsleiterin Gesundheitspolitik und Selbsthilfeförderung BAG SELBSTHILFE

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1 Verfahren bei Behandlungsfehlern Dr. Siiri Ann Doka, Referatsleiterin Gesundheitspolitik und Selbsthilfeförderung BAG SELBSTHILFE 1

2 BAG SELBSTHILFE e.v. Dachverband von 114 Mitgliedsverbänden Mitgliedsverbände: Bundesverbände der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen Gegründet als Elternverband für Behinderte Ca. 1 Mio. Einzelmitglieder in den Mitgliedsverbänden 2

3 Gliederung Vortrag - Verfahren vor den Schiedsstellen/ Gutachterkommissionen - Unabhängiges Gutachterwesen im Gerichtsverfahren - Unterstützung der Patienten durch Gutachten des MDK 3

4 Verfahren vor den Schiedsstellen/ Gutachterkommissionen - Beginn Geringe Ansprüche an die Beantragung - Vorteil: Niedrigschwelligkeit - Nachteil: Keine Vorklärung des Sachverhaltes und Sicherstellung einer vollständigen Sachverhaltsdarstellung Unterstützungsstruktur: Krankenkassen? 4

5 Verfahren vor den Schiedsstellen/ Gutachterkommissionen Durchführung des Verfahrens- Probleme - Vielfach Klärung nach Aktenlage ohne mündliche Verhandlung - I.d.R. keine Vorprüfung der Befangenheit der Kommissionsmitglieder - Geringer Einfluss des Patienten auf die Auswahl des Gutachters - Keine Befragung von Zeugen - I.d.R. keine alternative Begutachtung, wenn der Sachverhalt ungeklärt ist 5

6 Verfahren vor den Schiedsstellen/ Gutachterkommissionen Durchführung des Verfahrens- Probleme Rechtsprechung zum groben Behandlungsfehler, Dokumentationsmängeln und Aufklärungspflichtverletzungen wird teilweise nicht reflektiert 6

7 Was ist vorteilhafter für den Patienten: Gutachterkommissionen oder Schlichtungsstellen? - Schlichtungsstellen verstellen dem Betroffenen oft den Blick für weitere Anspruchsmöglichkeiten - Dominoeffekt einer negativen Entscheidung der Schlichtungsstelle - Gleichzeitig betreiben sie keine dem Gerichtsverfahren entsprechende Sachverhaltsermittlung - Neutralität eher bei staatlichen Schlichtungsstellen gewährleistet 7

8 Verbesserungsbedarf bei den Schlichtungsstellen/Gutachterkommissionen - Unterstützung des Patienten bei der Erstellung des Anspruchsschreibens durch die Krankenkasse - Regelungen zur Befangenheitserklärung der Gutachter/ Kommissionsmitglieder - Beteiligung von spezialisierten Juristen in den Kommissionen - Beteiligung von Patientenvertretern - Möglichkeit einer alternativen Begutachtung bei unterschiedlicher Sachverhaltsdarstellung 8

9 Bei unklaren Ergebnissen der Gutachterkommission/ Schlichtungsstelle? Ausgleichsfond nach österreichischem Vorbild 9

10 Unabhängiges Gutachterwesen - Auswahl sollte den Richtern überlassen werden, insbesondere bei Spezialkammern ist eine gute Kenntnis gewährleistet - Bundesweite Datei, da gerade in Ballungsgebieten Probleme mit der Befangenheit auftreten - Regelung zur Besorgnis der Befangenheit ausreichend 10

11 Unterstützung des Patienten durch Gutachten des MDK Erfahrungen Sehr unterschiedliche Erfahrungen - teilweise sehr kurze Gutachten - teilweise ausführliche und fachlich gute Gutachten Viele Anwälte bevorzugen die Gutachten des MDK ggü. dem Gang zur Schlichtungsstelle/ Gutachterstelle 11

12 Unterstützung des Patienten durch Gutachten des MDK Verbesserungsbedarf - Regelung der Unterstützung als Pflichtaufgabe wünschenswert, bisher sowohl Entschließungs- als auch Auswahlermessen - Unterstützung auch für Folgegutachten nach Fachvortrag der Gegenseite - Fristen für die Erstellung der Gutachten - 66 SGB V entsprechende Regelung auch für Patienten der PKV 12

13 Unterstützung des Patienten durch Gutachten des MDK Verbesserungsbedarf - Direkter Kontakt des Geschädigten/ Anwalts zum Gutachter - AG des MDK/MDS zu den Standards für Gutachten, insbesondere zu der Frage, welche Unterlagen vorliegen müssen 13

14 Vorbereitung/ Beginn rechtliche Auseinandersetzung - Möglichkeit eines Gutachtens durch den MDK ist oft nicht bekannt - Das Gutachten des MDK reicht oft nur für erstes Anspruchsschreiben - Nur zum Teil gibt es seitens der Krankenkasse ergänzende Gutachten - Andererseits: Haftpflichtversicherer des Arztes hat alle finanziellen Möglichkeiten, mehrere Gutachten einzuholen 14

15 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 15

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