GEMEINSAMES MINISTERIALBLATT

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1 Art.-Nr GEMEINSAMES MINISTERIALBLATT G 3191 A Seite 197 des Bundesministeriums der Finanzen / des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat des Auswärtigen Amtes / des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales / des Bundesministeriums der Verteidigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft / des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Bundesministeriums für Gesundheit / des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit / des Bundesministeriums für Bildung und Forschung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN 69. Jahrgang ISSN Berlin, den 6. April 2018 Nr. 12/13 INHALT Amtlicher Teil Seite Bundesministerium des Innern D. Öffentlicher Dienst RdSchr. v , Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung; Erstattung von anteiligen Versorgungslasten nach Maßgabe des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag (VLT-StV) vom und sowie 107c des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) Gem. RdSchr. v , Durchführungshinweise zum Staatsvertrag vom und über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln; Bekanntgabe aktualisierter Durchführungshinweise Gem. RdSchr. v , Durchführungshinweise zum Staatsvertrag vom und über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln; Änderung Durchführungshinweise RdSchr. v , Tarifvertrag Altersversorgung (ATV); Bekanntgabe des 10. Änderungsvertrages RdSchr. v , Änderungstarifvertrag Nr. 14 zum TVöD vom und Änderungstarifvertrag Nr. 12 zum TVÜ-Bund vom ; Bekanntgabe Änderungstarifverträge und Hinweise zu Anwendung Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bek. v , Berufskrankheiten-Verordnung; Wissenschaftliche Stellungnahme zur Berufskrankheit Nr Erkrankungen durch Halogenkohlewasserstoffe Nierenkrebs durch Trichlorethen Bek. v , Berufskrankheiten-Verordnung; Wissenschaftliche Stellungnahme zur Berufskrankheit Nr Erkrankungen durch Halogenkohlewasserstoffe Erkrankungen durch Polychlorierte Biphenyle Allgemeiner Teil Bek. v , Berufskrankheiten-Verordnung; Wissenschaftliche Stellungnahme zur Berufskrankheit Nr Erkrankungen durch Halogenkohlewasserstoffe Erkrankungen durch Polychlorierte Biphenyle Nicht-maligne Hautveränderungen Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Bek. v , Bekanntmachung von Technischen Regeln; TRGS 201 Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

2 Seite 198 GMBl 2018 Nr. 12/13 Amtlicher Teil Bundesministerium des Innern D. Öffentlicher Dienst Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung hier: Bezug: Erstattung von anteiligen Versorgungslasten nach Maßgabe des Versorgungslastenteilungs- Staatsvertrages (VLT-StV) vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 sowie 107 c des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) Rundschreiben BMI, D /32#1vom 22. Juli 2015 (GMBl 2015, S. 1055) RdSchr. d. BMI v D /32#1 Anbei übersende ich die aktualisierten Zuständigkeiten im Bundesbereich für die Erstattung von Versorgungslastanteilen auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung durch den zwischen Bund und Ländern geschlossenen Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar Oberste Bundesbehörden Deutsche Bundesbank

3 Nr. 12/13 GMBl 2018 Seite 199 Anlage Übersicht Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung Aufstellung der für die Erstattung von anteiligen Versorgungslasten nach Maßgabe des Versorgungslastenteilungs- Staatsvertrages (VLT-StV) vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 sowie nach 107c des Beamtenversorgungsgesetzes zuständigen Stellen beim Bund Anlage 1 Für die Erstattung von Versorgungslastanteilen zuständige Stellen Bereich sachliche Zuständigkeit örtliche Zuständigkeit Anschrift/Erreichbarkeit Dienstherren nach Anlage 1 der Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung vom 15. Dezember 2015 (BeamtVZustAnO, BGBl I S. 2358) ohne das Bundesministerium der Verteidigung Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur VLT-StV, 107c BeamtVG Service-Center der Generalzolldirektion 1. VLT-StV a) Bei Wechsel von Beamten anderer Dienstherren zum Bund jeweils das für die spätere Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Service-Center. b) Bei Wechsel von Bundesbeamten zu anderen Dienstherren das Service-Center Köln im Rahmen der in der BeamtVZustAnO genannten Voraussetzungen c BeamtVG Bei Erstattungsansprüchen anderer Dienstherren im Beitrittsgebiet gegen den Bund das Service-Center, das nach der BeamtVZustAnO für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständig ist. VLT-StV, 107c BeamtVG Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen. Bundeseisenbahnvermögen VLT-StV, 107c BeamtVG Dienststelle Mitte für das gesamte Bundeseisenbahnvermögen. siehe Anlage 2 Hausanschrift: Neusser Straße Köln Telefon: 0221/ (Hotline) Fax: 0221/ sc-koeln.gzd@zoll.bund.de siehe Anlage 2 Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen Pensionsfestsetzungs- und regelungsbehörde Cheruskerring Münster Telefon: 0251/ info@bav.bund.de Bundeseisenbahnvermögen Dienststelle Mitte Sachgebiet 12 Untermainkai Frankfurt am Main Frankfurt@ bev.bund.de

4 Seite 200 GMBl 2018 Nr. 12/13 Bundesministerium der Verteidigung Deutsche Bundesbank VLT-StV, 107c BeamtVG/ 92b, 92c SVG a) Für Beamte und Berufssoldaten: Die Service-Center der Generalzolldirektion b) Für Soldaten auf Zeit ( 3 und 4 VLT-StV): Die Dienstleistungszentren des Bundesverwaltungsamtes VLT-StV, 107c BeamtVG VLT-StV, 107c BeamtVG/ 92b, 92c SVG Zu a) Die örtliche Zuständigkeit der Service-Center für die Angehörigen des Bundesministeriums der Verteidigung einschließlich seines Geschäftsbereichs und deren Hinterbliebene richtet sich danach, welche Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes zuletzt für die Besoldungsbearbeitung zuständig war. Zu b) Das für die Bezügezahlung bzw. Nachversicherung zuständige Dienstleistungszentrum des Bundesverwaltungsamtes Deutsche Bundesbank Zentrale Versorgungsstelle P 22. Deutsche Post AG VLT-StV, 107c BeamtVG 1. VLT-StV Bei Wechsel von Bundesbeamten Post zu anderen Dienstherren (Land): BAnst-PT c BeamtVG Bei Erstattungsansprüchen anderer Dienstherren im Beitrittsgebiet gegen die Post: BAnst-PT Deutsche Telekom AG VLT-StV 1. VLT-StV Bei Wechsel von Bundesbeamten Telekom zu anderen Dienstherren (Land): BAnst-PT c BeamtVG Bei Erstattungsansprüchen anderer Dienstherren im Beitrittsgebiet gegen die Telekom: BAnst-PT siehe Anlage 3 siehe Anlage 3 Deutsche Bundesbank Zentrale Versorgungsstelle P 22 Hausanschrift Wilhelm-Epstein-Str Frankfurt am Main Postanschrift Postfach Frankfurt am Main Telefon: Telefax: Adresse: zentrale-versorgungsstelle@ bundesbank.de Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost FB Versorgung Postfach Frankfurt s. Anlage 5 Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost Postfach Osnabrück s. Anlage 5

5 Nr. 12/13 GMBl 2018 Seite 201 Deutsche Postbank AG VLT-StV, 107c BeamtVG 1. VLT-StV Bei Wechsel von Bundesbeamten Postbank zu anderen Dienstherren (Land): BAnst-PT Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost FB Versorgung Postfach Frankfurt c BeamtVG s. Anlage 5 Bei Erstattungsansprüchen anderer Dienstherren im Beitrittsgebiet gegen die Postbank: BAnst-PT Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAnst-PT) VLT-StV, 107c BeamtVG 1. VLT-StV (BAnst-PT) c BeamtVG (BAnst- PT) Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost FB Versorgung Postfach Frankfurt s. Anlage 5 Anlage 2 Anschriftenverzeichnis der Generalzolldirektion, denen die Service-Center als Referate der Direktion II Abteilung C zugeordnet sind Adressat Anschrift/Erreichbarkeit örtliche Zuständigkeit Generalzolldirektion Service-Center Dresden Hausanschrift: Carusufer Dresden Postanschrift: Postfach Dresden Hauptwohnsitz der versorgungsberechtigten Person: Bayern, Berlin, Brandenburg, Sachsen, Thüringen Generalzolldirektion Service-Center Rostock Generalzolldirektion Service-Center Saarbrücken Telefon: 0228/ Fax: 0228/ sc-dresden.gzd@zoll.bund.de Hausanschrift: Wallstraße Rostock Postanschrift: Postfach Rostock Telefon: 0381/ Fax: 0381/ sc-rostock.gzd@zoll.bund.de Hausanschrift: Präsident-Baltz-Straße Saarbrücken Postanschrift: Postfach Saarbrücken Telefon: 0681/ Fax: 0681/ sc-saarbrücken.gzd@zoll.bund.de Hauptwohnsitz der versorgungsberechtigten Person: Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen- Anhalt, Schleswig-Holstein Hauptwohnsitz der versorgungsberechtigten Person: Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland

6 Seite 202 GMBl 2018 Nr. 12/13 Generalzolldirektion Anschrift: a) Service-Center Köln Neusser Straße Köln Telefon: Hauptwohnsitz der versorgungsberechtigten Person: Nordrhein-Westfalen 0221/ (Hotline) Fax: 0221/ b) Ausland Anlage 3 Anschrift/Erreichbarkeit der für das Bundesministerium der Verteidigung zuständigen Service-Center und der örtlichen Zuständigkeit Adressat Anschrift/Erreichbarkeit zuletzt für die Besoldungsbearbeitung zuständige Stelle Generalzolldirektion Hausanschrift: Bundesverwaltungsamt Service-Center Düsseldorf Wilhelm-Raabe-Straße 46 Außenstelle Hannover Düsseldorf Bundesverwaltungsamt Postanschrift: Außenstelle Kiel Postfach Düsseldorf Telefon: 0211/959-0 Fax: 0211/ sc-duesseldorf.gzd@ zoll.bund.de Bundesverwaltungsamt Außenstelle Düsseldorf Generalzolldirektion Hausanschrift: Bundesverwaltungsamt Service-Center Stuttgart Nürnberger Straße 184 Außenstelle Stuttgart Stuttgart Bundesverwaltungsamt Postanschrift: Außenstelle Wiesbaden Postfach Stuttgart Telefon: 0711/ Fax: 0711/ / sc-stuttgart.gzd@ zoll.bund.de Bundesverwaltungsamt Außenstelle München Bundesverwaltungsamt Außenstelle Strausberg Bundesverwaltungsamt Außenstelle Kiel (nur für übernommene Berufssoldaten aus der ehemaligen Volksmarine der DDR und von der Außenstelle Kiel Dienstbezüge erhalten/erhielten) Anschrift der für das Bundesministerium der Verteidigung zuständigen Besoldungsstellen Adressat Bundesverwaltungsamt Außenstelle Hannover Bundesverwaltungsamt Außenstelle Kiel Bundesverwaltungsamt Außenstelle Düsseldorf Anschrift Hausanschrift: Hans-Böckler-Allee Hannover Hausanschrift: Feldstraße Kiel Hausanschrift: Wilhelm-Raabe-Straße Düsseldorf Anlage 4

7 Nr. 12/13 GMBl 2018 Seite 203 Bundesverwaltungsamt Außenstelle Wiesbaden Bundesverwaltungsamt Außenstelle Stuttgart Bundesverwaltungsamt Außenstelle München Bundesverwaltungsamt Außenstelle Strausberg Hausanschrift: Moltkering Wiesbaden Hausanschrift: Heilbronner Straße Stuttgart Hausanschrift: Dachauer Straße München Hausanschrift: Prötzeler Chaussee Strausberg Anschriftenverzeichnis/zentrale Ansprechpartner des Postnachfolgebereiches Adressat Anschrift örtliche Zuständigkeit Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost BAnst-PT Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost BAnst-PT Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost BAnst-PT Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost Fachbereich Versorgung Postfach Frankfurt Telefon: Fax: Versorgung.Post@ BAnst-PT.de Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost Fachbereich Versorgung Postfach Frankfurt Telefon: Fax: Versorgung.Post@ BAnst-PT.de Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost Postfach Osnabrück Telefon: Fax: Versorgung.Telekom@ BAnst-PT.de Beamte der Postbank und DP AG/alle Bundesländer Beamte der BAnstPT/alle Bundesländer Beamte der Telekom AG/alle Bundesländer Anlage 5 GMBl 2018, S. 198

8 Seite 204 GMBl 2018 Nr. 12/13 Durchführungshinweise zum Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln hier: Bezug: Bekanntgabe aktualisierte Durchführungshinweise Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (BGBl I S. 1288) Gem. RdSchr. d. BMI u. BMF v D /38#10 ZB2 P 1617/15/10001 :005 Die als Anlage beigefügten aktualisierten Durchführungshinweise zum Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln werden hiermit bekannt gegeben. Oberste Bundesbehörden Deutsche Bundesbank per Mail Muster-Durchführungshinweise zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag I. Anwendungsbereich 1. 1 Geltungsbereich Der Staatsvertrag findet auf alle Dienstherren im Bundesgebiet Anwendung, also für den Bund, die Länder, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und sonstige, unter der Aufsicht des Bundes und der Länder stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit. Nicht erfasst werden Wechsel aus und in den Dienst der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände (vgl. 135 Beamtenrechtsrahmengesetz). Insoweit sind und bleiben vertragliche Vereinbarungen zulässig Dienstherrenwechsel 2.1 Persönlicher Anwendungsbereich Satz 1 benennt allgemein den Dienstherrenwechsel von Personen, die in einem Beamten- oder Richterverhältnis stehen bzw. in ein solches treten, und bezieht somit über den bisherigen Anwendungsbereich des 107b Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) hinaus auch Dienstherrenwechsel von Beamtinnen und Beamten auf Probe, Richterinnen und Richtern auf Probe sowie Dienstherrenwechsel von Beamtinnen und Beamten auf Zeit wie z. B. kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte mit ein. Ferner werden in Satz 1 Dienstherrenwechsel von Personen, die in einem Soldatenverhältnis stehen bzw. in ein solches treten, aufgeführt. Dadurch wird zum einen der Personenkreis der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten abweichend von der bisherigen Rechtslage, die einen Verweis des 92b Soldatenversorgungsgesetz (SVG) auf 107b BeamtVG vorsah, nunmehr unmittelbar erfasst. Zum anderen werden Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in die Regelung zur Versorgungslastenteilung einbezogen, soweit der Wechsel nach dem 31. Dezember 2010 erfolgt. Der Personenkreis der Grundwehrdienstund freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistenden wird von den Regelungen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages nicht erfasst. Ausgenommen sind nach Satz 2 ferner Dienstherrenwechsel von Beamtinnen und Beamten, die beim abgebenden Dienstherrn in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf stehen. 2.2 Sachlicher Anwendungsbereich In sachlicher Hinsicht setzt ein Dienstherrenwechsel nach Satz 1 das Ausscheiden bei einem Dienstherrn und den Eintritt bei einem anderen Dienstherrn voraus. Ob dies in Form der Versetzung, Ernennung oder auf sonstige Weise erfolgt, ist unerheblich. Nicht erfasst werden Dienstherrenwechsel kraft Gesetzes z. B. aufgrund von Körperschaftumbildungen gemäß 16 ff. Beamtenstatusgesetz. In diesen Fällen kann eine Versorgungslastenteilung (z. B. durch Verweis auf eine entsprechende Anwendung des Versorgungslastenteilungs- Staatsvertrages) im Rahmen des jeweiligen Errichtungsoder Umwandlungsgesetzes oder bei bund- oder länderübergreifenden Körperschaftsumbildungen im Rahmen eines gesonderten Staatsvertrages geregelt werden. Der Staatsvertrag erfasst unmittelbar nur bund- und länderübergreifende Dienstherrenwechsel. Die Regelung der Versorgungslastenteilung bei rein bundes- bzw. landesinternen Dienstherrenwechseln (zum Beispiel zwischen zwei Gemeinden eines Landes) bleibt dem jeweiligen Bundes- bzw. Landesrecht vorbehalten. Nach der Legaldefinition des Dienstherrenwechsels in Satz 1 ist ein zeitliches Zusammentreffen des Ausscheidens bei dem abgebenden und der Eintritt bei dem aufnehmenden Dienstherrn nicht zwingend. Nach 3 ist eine zeitliche Unterbrechung zwischen dem Ausscheiden und dem Eintritt mit Ausnahme des in Absatz 4 genannten Falls für eine Versorgungslastenteilung schädlich. Überschneiden sich die Beamtenverhältnisse beim abgebenden und beim aufnehmenden Dienstherrn, liegt in dem Überscheidungszeitraum ein Doppeldienstverhältnis vor. Der Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels ist in diesem Fall der Zeitpunkt, in dem die Beamtin oder der Beamte beim abgebenden Dienstherrn ausscheidet. II. Versorgungslastenteilung 3. 3 Voraussetzungen 3.1 Zu Absatz 1 (Allgemeines) Für eine Versorgungslastenteilung müssen kumulativ folgende drei Voraussetzungen vorliegen: Dienstherrenwechsel nach 2, Zustimmung des abgebenden Dienstherrn zum Dienstherrenwechsel und keine zeitliche Unterbrechung zwischen dem Ausscheiden beim abgebenden und dem Eintritt beim aufnehmenden Dienstherrn (Ein Doppeldienstverhältnis nach Nr. 2.2 dritter Absatz stellt keine zeitliche Unterbrechung dar). Eine zeitliche Unterbrechung liegt auch dann vor, wenn zwischen dem Ausscheiden und dem Eintritt ein anderes als

9 Nr. 12/13 GMBl 2018 Seite 205 in 2 Satz 1 genanntes Rechtsverhältnis zu einem der beiden Dienstherren begründet wird. Eine zeitliche Unterbrechung ist unschädlich, wenn eine Übernahme auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt, siehe Absatz 4. Eine Unterbrechung durch allgemeine arbeitsfreie Tage lässt die erforderliche Unmittelbarkeit ebenfalls nicht entfallen. Allgemeine arbeitsfreie Tage in diesem Sinne sind Samstage, Sonntage, der 24. und 31. Dezember sowie die gesetzlichen Feiertage nach dem Recht des aufnehmenden Dienstherrn. Hingegen ist das bislang in 107b Absatz 1 BeamtVG normierte Erfordernis einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren (bzw. von drei Jahren ab der Ernennung zum Berufssoldaten gemäß 92b Nr. 2 SVG) nicht mehr Voraussetzung für eine Versorgungslastenteilung. Eine Versorgungslastenteilung findet auch dann statt, wenn die wechselnde Person zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels bereits beim abgebenden Dienstherrn einen Versorgungsanspruch erworben hat und ggf. Versorgungsbezüge erhält (beispielsweise kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte), da dieser Versorgungsanspruch regelmäßig durch die vom aufnehmenden Dienstherrn bezahlten Aktivbezüge und den späteren Versorgungsanspruch gegenüber diesem Dienstherrn (ganz oder teilweise) gekürzt wird (zu den Folgen eines Ausscheidens beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Versorgungsanspruch siehe Ziffer 7.2). Nicht erfasst werden andere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die nach einem Ausscheiden bei einem anderen Dienstherrn erneut in ein Beamtenverhältnis berufen werden, sowie Beamtinnen und Beamte im einstweiligen Ruhestand. Beispiel: Ein kommunaler Wahlbeamter auf Zeit bei Dienstherr A, der gegenüber A bereits einen Versorgungsanspruch erworben hat, wechselt in ein Beamtenverhältnis bei Dienstherr B. Aufgrund der Regelungen zum Zusammentreffen von Versorgungs- mit Aktivbezügen gelangt der Versorgungsanspruch in der Regel nicht zur Auszahlung. Tritt der Beamte später bei Dienstherr B in den Ruhestand, ruht in der Regel auch der Versorgungsanspruch gegenüber Dienstherr A aufgrund der Regelungen zum Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge. Eine Versorgungslastenteilung findet daher statt; Dienstherr A hat eine Abfindung nach den allgemeinen Regeln zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Versorgungsanspruch gegenüber dem abgebenden Dienstherrn nicht im vollen Umfang ruhen sollte. Eine Versorgungslastenteilung findet nicht statt, wenn aufgrund eines Wechsels in ein Soldatenverhältnis auf Zeit eine Nachversicherung durchzuführen ist. Soldatinnen und Soldaten auf Zeit erhalten keine Versorgung; ihre Alterssicherung erfolgt durch eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage der früher gezahlten Dienstbezüge. Bei einem Wechsel in ein Soldatenverhältnis auf Zeit ist der abgebende Dienstherr daher verpflichtet, die Nachversicherung durchzuführen. 3.2 Zu Absatz 2 (Anforderungen an die Zustimmung) Der abgebende Dienstherr muss die Zustimmung vor der Wirksamkeit des Dienstherrenwechsels und somit vor dem Eintritt beim aufnehmenden Dienstherrn schriftlich gegenüber dem aufnehmenden Dienstherrn erklären. Die Erklärung wird sich bei Beamtinnen und Beamten in der Regel konkludent aus der dienstrechtlichen Maßnahme ergeben, so z. B. aus der Versetzungsverfügung, mit der der Dienstherrenwechsel vollzogen wird. Eine Verweigerung der Zustimmung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Als dienstliche Gründe kommen beispielsweise in Betracht: Unabkömmlichkeit der Beamtin/des Beamten, Mangelsituation beim bisherigen Dienstherrn in der Laufbahn oder dem Aufgabengebiet der Beamtin/des Beamten. Fiskalische Erwägungen dürfen nicht herangezogen werden. 3.3 Zu Absatz 3 (Sonderregelung zum Zustimmungserfordernis) Hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses gibt es drei Sonderregelungen: Die Zustimmung zum Wechsel von Professorinnen und Professoren wird unwiderlegbar fingiert, wenn beim abgebenden Dienstherrn eine Dienstzeit von mindestens drei Jahren als Professorin oder Professor abgeleistet wurde. Eine Ermäßigung der Arbeitszeit bleibt dabei unberücksichtigt. Bei einem Dienstherrenwechsel vor Ablauf dieser Frist bleibt es bei dem Zustimmungserfordernis nach Absatz 1. Die Fiktion gilt nicht für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren. Die Zustimmung gilt als unwiderruflich erteilt, wenn mit Zeitablauf eines Beamten- oder Soldatenverhältnisses auf Zeit ein neues Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis bei einem anderen Dienstherrn begründet wird. Die Zustimmung gilt bei der Begründung von Beamtenverhältnissen, die auf einer Wahl (z. B. Urwahl, Wahl durch eine Vertretungskörperschaft, Wahl durch einen Verwaltungsrat) beruhen (z. B. bei kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten), als unwiderruflich erteilt. 3.4 Zu Absatz 4 (Sonderregelung zur zeitlichen Unterbrechung) Nach Absatz 4 ist eine zeitliche Unterbrechung zwischen Ausscheiden und Eintritt abweichend von Absatz 1 ausnahmsweise unschädlich, wenn die wechselnde Person aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung vom aufnehmenden Dienstherrn übernommen wird. Erfasst sind hiervon beispielsweise Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit, die aufgrund eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach 9 SVG in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen werden oder kommunale Wahlbeamtinnen und -beamte, die aufgrund eines gesetzlichen Rückkehrrechts nach Ablauf der Amtszeit auf Antrag wieder in das frühere Dienstverhältnis übernommen werden (z. B. Art 25 des bayerischen Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG)). Hat der abgebende Dienstherr aufgrund der zeitlichen Unterbrechung jedoch bereits die Nachversicherung durchgeführt, findet keine Versorgungslastenteilung statt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Rückabwicklung der Nachversicherung durchgeführt wurde (vgl. 185 Absatz 2 a SGB VI) Abfindung 4.1 Zu Absatz 1 (Einmalige Abfindung) Mit der Zahlung einer einmaligen Abfindung ist die Beteiligung des abgebenden Dienstherrn an den späteren Versor-

10 Seite 206 GMBl 2018 Nr. 12/13 gungskosten abgeschlossen. Damit wird das bisherige System der laufenden Beteiligung des abgebenden Dienstherrn nach 107 b BeamtVG abgelöst. 4.2 Zu Absatz 2 (Ermittlung des Abfindungsbetrages) Parameter für die Berechnung des Abfindungsbetrages sind: die ruhegehaltfähigen Bezüge, die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten in Monaten und ein in der Regel vom Lebensalter abhängiger Bemessungssatz. Die weiteren Einzelheiten zur Ermittlung der Bezüge und Dienstzeiten sind in 5 und 6 (siehe Ziffer 5 und 6) geregelt. Satz 2 sieht drei Bemessungssätze vor, die nach Lebensalter der wechselnden Person gestaffelt sind; maßgeblich für die Einordnung ist das Alter im Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels (siehe Absatz 3): Dienstherrenwechsel bis Vollendung des 30. Lebensjahres Dienstherrenwechsel bis Vollendung des 50. Lebensjahres Dienstherrenwechsel nach Vollendung des 50. Lebensjahres Bemessungssatz: 15 % Bemessungssatz: 20 % Bemessungssatz: 25 Bei Professorinnen und Professoren nicht aber für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren wird nach Satz 3 generell der höchste Bemessungssatz (25 %) angewendet. 4.3 Zu Absatz 3 (Maßgebliches Recht und maßgeblicher Zeitpunkt) Allgemeine Grundsätze für die Ermittlung der nach Absatz 2 maßgeblichen Berechnungsparameter: Die Bezüge und Dienstzeiten sind nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn zu ermitteln. In zeitlicher Hinsicht sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens der wechselnden Person zugrunde zu legen. Rückwirkende Bezügeerhöhungen beim abgebenden Dienstherrn werden nicht berücksichtigt. Bei Doppeldienstverhältnissen (siehe Nr. 2.2 Absatz 3 zu 2), bei denen die Beamtin oder der Beamte bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses beim abgebenden Dienstherrn ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, sind die Verhältnisse beim abgebenden Dienstherrn zu berücksichtigen, die bestehen würden, wenn die Beurlaubung unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens beendet worden wäre. Beispiel: Eine Beamtin ist vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Juli 2018 beim Dienstherrn A tätig. In der Zeit vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2018 ist sie zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und danach als Studienreferendarin im Beamtenverhältnis auf Probe bei Dienstherr B ohne Dienstbezüge beurlaubt. Mit Wirkung vom 1. August 2018 wird sie vom Dienstherrn B in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, woraufhin das Beamtenverhältnis bei Dienstherr A und damit das Doppeldienstverhältnis beendet wird. Für die Abfindungsberechnung wird die Besoldung berücksichtigt, die die Beamtin bei Dienstherr A erhalten hätte, wenn sie im Monat vor dem endgültigen Wechsel zu Dienstherr B (Juli 2018) aus der Beurlaubung zurückgekehrt wäre. Nachfolgende Entwicklungen beim aufnehmenden Dienstherrn wie z. B. vorzeitiger Ruhestandseintritt und insbesondere die spätere tatsächliche Versorgungsbelastung bleiben außer Betracht, so dass Nachberechnungen ausgeschlossen sind. 4.4 Zu Absatz 4 (Sonderregelungen für Beamten- und Soldatenverhältnisse auf Zeit) Satz 1 ist eine Sonderregelung für Dienstherrenwechsel von Beamtinnen und Beamten auf Zeit, die nach Ablauf ihrer beim abgebenden Dienstherrn begründeten Dienst- oder Amtszeit nicht in den Ruhestand zu versetzen wären. Der abgebende Dienstherrn hat hier abweichend von Absatz 2 eine Abfindung in Höhe derjenigen Nachversicherungskosten, die bei Ausscheiden zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels insoweit abweichend von 181 Absatz 1 SGB VI für eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung angefallen wären, an den aufnehmenden Dienstherrn zu zahlen. Die Berechnung der Abfindung richtet sich im Übrigen nach dem Sozialversicherungsrecht ( 181 SGB VI). Zeiten bei früheren Dienstherren sind bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen. Nach Satz 2 hat der abgebende Dienstherr einen Abfindungsbetrag, den er zuvor von einem früheren Dienstherrn erhalten hat, unter Verzinsung in Höhe von 4,5 % pro Jahr neben der Abfindung nach Satz 1 an den aufnehmenden Dienstherrn weiterzureichen. Dabei erfolgt keine Zinseszinsberechnung. Bei der Zinsberechnung ist grundsätzlich von 365 Zinstagen pro Jahr auszugehen. Beispiel: Ein Landesbeamter auf Lebenszeit nimmt ein kommunales Wahlamt der Besoldungsgruppe B 3 bei einer Kommune eines anderen Landes wahr. Das Land hat an die Kommune eine Abfindung nach allgemeinen Regeln zu zahlen (z. B. in Höhe von ). Kehrt der Beamte nach einer Amtsperiode von sechs Jahren ohne Erwerb von Versorgungsansprüchen in sein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zurück, hat die Kommune an das Land eine Abfindung in Höhe der Nachversicherungskosten von ca für die sechs Jahren im kommunalen Wahlamt sowie zusätzlich die vom Land erhaltene Abfindung zuzüglich einer Verzinsung von 4,5 % pro Jahr (hier 2250 [4,5% von ] x 6 [Jahre] = 13500, insgesamt also ) zu zahlen. Satz 3 ist eine Sonderregelung für Dienstherrenwechsel von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit. Abweichend von Satz 1 (Abfindung in Höhe derjenigen Nachversicherungskosten, die zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels für eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung angefallen wären) ist die Abfindung auf Basis der Kosten einer fiktiven Nachversicherung mit einem besonderen Beitragssatz in Höhe von 15 % zu berechnen. Dabei ist die nach 181 Absatz 2a SGB VI erhöhte Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen Bezüge 5.1 Zu Absatz 1 (Ruhegehaltfähige Bezüge) Zu den Bezügen gehören die monatlichen ruhegehaltfähigen Bezüge (d. h. z. B. das Grundgehalt bei einer Bemessung

11 Nr. 12/13 GMBl 2018 Seite 207 nach Stufen in der zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels erreichten Stufe, der Familienzuschlag der Stufe 1 und sonstige nach dem maßgeblichen Besoldungsrecht ruhegehaltfähigen Dienst- und Leistungsbezüge) sowie die Sonderzahlung. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung sind die ungekürzten ruhegehaltfähigen monatlichen Bezüge anzusetzen (siehe auch Ziffer 6.1). Die Ruhegehaltfähigkeit von Bezügen bestimmt sich nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn zum Zeitpunkt des Ausscheidens. 5.2 Zu Absatz 2 (Keine Mindestdienst- oder -bezugszeiten) Die allgemeine Regel des 4 Absatz 3 wird modifiziert. Ist die Ruhegehaltfähigkeit von Bezügen nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn an die Erfüllung von Mindestdienst- oder -bezugszeiten geknüpft, sind diese Regelungen für die Ermittlung der Bezüge im Sinne des 4 Absatz 2 Satz 1 unbeachtlich: Für die Berechnung des Abfindungsbetrags kommt es somit insbesondere nicht auf die Erfüllung einer Wartezeit (z. B. für das erstmalige Entstehen eines Ruhegehaltsanspruchs oder für eine Versorgung aus dem Beförderungsamt) an. Im Falle des 15a Absatz 3 BeamtVG oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen ist ein Unterschiedsbetrag hinzuzurechnen, soweit zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels das Amt für eine entsprechende Dauer übertragen war; auf die tatsächliche Ausübung des Amts für den erforderlichen Zeitraum kommt es dagegen nicht an. Insbesondere im Bereich der Professorenbesoldung sind unbefristete Leistungsbezüge unabhängig von einer etwaigen Mindestbezugsdauer anzusetzen, soweit auf Grundlage des zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels vorliegenden Sachverhalts die sonstigen Voraussetzungen der Ruhegehaltfähigkeit erfüllt sind. Dies gilt auch für befristete Leistungsbezüge. Die Einbeziehung von befristet gewährten Leistungsbezügen bei der Berechnung der Abfindung hängt somit davon ab, ob die Leistungsbezüge ohne den Dienstherrenwechsel auf Grundlage des zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels vorliegenden Sachverhalts beim abgebenden Dienstherren ohne weitere Zwischenakte ruhegehaltfähig geworden wären. Beispiel: Professor X erhält bei Dienstherr A ein Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe W 3 sowie seit dem 1. Januar 2012 auf fünf Jahre befristete Leistungsbezüge in Höhe von 20 % des Grundgehalts. Nach dem Recht des Dienstherrn A werden befristete Leistungsbezüge ruhegehaltfähig, soweit sie insgesamt für die Dauer von zehn Jahren zugestanden haben. Wechselt Professor X zum 1. Januar 2015 an die Universität des Dienstherrn B, so sind bei der Berechnung der von Dienstherr A zu leistenden Abfindung die befristeten Leistungsbezüge nicht einzubeziehen, da sie bei Dienstherr A ohne einen weiteren Zwischenakt (erneute Vergabe) nicht ruhegehaltfähig geworden wären. Anders wäre der Fall zu entscheiden, wenn der Professor X beim abgebenden Dienstherrn A bis zum 1. Januar 2012 bereits einen befristeten Leistungsbezug für die Dauer von fünf Jahren bezogen hätte und dieser zum 1. Januar 2012 beim abgebenden Dienstherrn um weitere fünf Jahre verlängert worden wäre. Bei einem Dienstherrenwechsel zum 1. Januar 2015 (also auch vor Ablauf der zehn Jahre) wäre der Leistungsbezug hier bei der Berechnung der Abfindung einzubeziehen. 5.3 Zu Absatz 3 (Berücksichtigung der Sonderzahlung) Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Ausscheidens gewährte oder ohne Dienstherrenwechsel im Jahr des Ausscheidens zustehende Sonderzahlung. Dabei sind der Grundbetrag der Sonderzahlung sowie sämtliche nach dem jeweiligen Landes- oder Bundesrecht vorgesehenen Erhöhungsbeträge zu berücksichtigen. Sie ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Beamte im Jahr des Dienstherrenwechsels die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt bzw. ohne Dienstherrenwechsel nicht erfüllen würde. Unerheblich ist, ob und in welcher Höhe die Sonderzahlung an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gewährt wird. Die Sonderzahlung ist, soweit sie als Jahresbetrag bezahlt wird, in Höhe von 1/12 des Jahresbetrags anzusetzen. Für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen sind unternehmensspezifische Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen. Beispiel: Eine Beamtin (Besoldungsgruppe A 13, unverheiratet, keine Kinder) wechselt zum 31. Juli 2012 von Dienstherr A zu Dienstherr B. Bei Dienstherr A erhielt sie jährlich mit den Dezemberbezügen eine Sonderzahlung in Höhe von 60 % der Dezemberbezüge. Die Dezemberbezüge hätten im Jahr des Wechsels betragen, was eine Sonderzahlung von ergeben hätte. Bei Dienstherr B werden keine Sonderzahlungen geleistet. Da es nur auf die Rechtslage beim abgebenden Dienstherrn ankommt, ist der Berechnung der Abfindung eine Sonderzahlung in Höhe von monatlich 183,75 anzusetzen Dienstzeiten 6.1 Zu Absatz 1 (Definition Dienstzeit) Dienstzeiten sind nach Satz 1 nur Zeiten in einem Rechtsverhältnis der in 2 genannten Art. Sie werden berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind. Dies beurteilt sich nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels, wobei Dienstzeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht mehrfach als ruhegehaltfähige Dienstzeit (z. B. 13 Absatz 2 BeamtVG) berücksichtigt werden können, bei der Ermittlung der Dienstzeit nur einfach zu berücksichtigen sind. Gemäß Satz 2 sind auch Zeiten als Soldatin oder Soldat auf Zeit einzubeziehen. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind unter Berücksichtigung der Versorgungswirksamkeit beim abgebenden Dienstherrn nach dem Verhältnis der abgeleisteten zur regelmäßigen Arbeitszeit anzusetzen; hingegen sind im Falle einer Teilzeitbeschäftigung bei den Dienstbezügen die ungekürzten ruhegehaltfähigen monatlichen Bezüge anzusetzen. Entsprechendes gilt bei eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß 27 Beamtenstatusgesetz. Zeiten eines Doppeldienstverhältnisses werden beim aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt; 6 Absatz 2 VLT- StV findet entsprechende Anwendung. Auch Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind zu berücksichtigen und fließen in die Berechnung ein, wenn

12 Seite 208 GMBl 2018 Nr. 12/13 sie nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn unter bestimmten Voraussetzungen (Beurlaubung dient öffentlichen Belangen oder Interessen, ggf. Zahlung eines Versorgungszuschlags) als ruhegehaltfähig anzuerkennen sind. Zeiten außerhalb eines in 2 (Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis) genannten Rechtsverhältnisses (insbesondere Vordienstzeiten, beispielsweise: Wehrdienstzeiten, Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, Ausbildungszeiten) bleiben außer Betracht. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang derartige Zeiten nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn ruhegehaltfähig sind. Neben den Zeiten in einem in 2 genannten Rechtsverhältnis, die beim abgebenden Dienstherrn zurückgelegt wurden, werden auch entsprechende Zeiten bei früheren Dienstherren berücksichtigt. Beispiel: Ein Beamter, der zehn Jahre bei Dienstherr A verbracht hat, wechselt zu Dienstherr B. Die Dienstzeit für die Berechnung der von Dienstherr A an Dienstherr B zu leistenden Abfindung beträgt 120 Monate. Wechselt der Beamte acht Jahre (96 Monate) später zu Dienstherr C, berechnet sich die von Dienstherr B zu leistende Abfindung auf Basis einer Dienstzeit von insgesamt 216 Monaten. Dienstherr B reicht die von Dienstherr A erhaltene Abfindung also nicht an Dienstherr C weiter, sondern leistet eine auf Basis der bei den Dienstherren A und B verbrachten Dienstzeiten nach dem Recht des Dienstherrn B zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels zu berechnende Abfindung an den Dienstherrn C. Satz 3 stellt klar, dass Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgenommen sind. Ferner hat der abgebende Dienstherr nach Satz 3 nicht für Zeiten bei früheren Dienstherren einzustehen, für die bereits eine Nachversicherung durchgeführt, die Nachversicherungsbeiträge also gezahlt wurden. Wegen einer möglichen Rückabwicklung wird auf die Ausführungen zu Ziffer 3.4 verwiesen. Die gesamte zurechnungsfähige ruhegehaltfähige Dienstzeit ist in Monate umzurechnen und nur in vollen Monaten anzusetzen. Dabei sind stets die verbleibenden Tage unter Anwendung des Divisors 365 und des Multiplikators 12 umzurechnen und auf volle Monate abzurunden. Beispiel: Eine Beamtin wechselt zum 1. Juni 2012 von Dienstherr A zu Dienstherr B; ihr beruflicher Werdegang bei Dienstherr A verlief wie folgt: von bis Tätigkeit Davon ruhegehaltfähige Dienstzeit Jahre Tage Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst 0 0, Beamtin in Vollzeit 8 0, Beamtin in Teilzeit mit 2/3 der regelmäßigen Arbeitszeit 1 344, Freistellung vom Dienst 0 0, (Schaltjahr) Beamtin in Teilzeit mit 4/5 der regelmäßigen Arbeitszeit 3 292,20 Gesamtdienst in Jahren und Tagen ,53 Umgerechnet in Monaten ò 144 (Tage / 365 x 12) ò 20 Insgesamt 164 Ã Ergebnis: Die zurechnungsfähige ruhegehaltfähige Dienstzeit bei Dienstherr A beläuft sich auf 164 Monate. Zur Unterstützung einer einheitlichen Berechnung hat das baden-württembergische Landesamt für Besoldung und Versorgung eine Berechnungsdatei entwickelt. 6.2 Zu Absatz 2 (Zurechnung von Abordnungszeiten) Abordnungszeiten beim aufnehmenden Dienstherrn, die einem Dienstherrenwechsel unmittelbar vorangehen, werden abweichend von der bisherigen Regelung des 107b Absatz 4 Satz 3 BeamtVG dem aufnehmenden Dienstherrn zugerechnet. Diese Zeiten gehören damit nicht zu den Dienstzeiten für die Berechnung der vom abgebenden Dienstherrn zu leistenden Abfindung. Aber: Hat der aufnehmende Dienstherr jedoch für diese Zeiten einen Versorgungszuschlag an den abgebenden Dienstherrn geleistet, müssen diese Zeiten auch für die Berechnung der Abfindung berücksichtigt werden. Die Höhe des Versorgungszuschlags bleibt dabei unberücksichtigt. Bei einer Abordnung ohne Versetzungsabsicht, die dennoch im unmittelbaren Anschluss eine Versetzung nach sich zieht, ist der Versorgungszuschlag jedoch an den aufnehmenden Dienstherrn zurückzuerstatten, so dass im Ergebnis kein Versorgungszuschlag geleistet wurde und die Abordnungszeiten somit dem aufnehmenden Dienstherrn zuzuordnen sind Weitere Zahlungsansprüche (Sonderfälle) Mit 7 werden Folgeansprüche in bestimmten Konstellationen geregelt, in denen bereits eine Abfindung gezahlt wurde. Die Ansprüche nach 7 werden nach allgemeinen Grundsätzen mit ihrer Entstehung fällig. 7.1 Zu Absatz 1 (Weiterreichen der Abfindung) Es besteht ein Zahlungsanspruch des aufnehmenden Dienstherrn, wenn ein Dienstherrenwechsel ohne die Vorausset-

13 Nr. 12/13 GMBl 2018 Seite 209 zungen des 3 (und damit ohne Versorgungslastenteilung) stattfindet und der abgebende Dienstherr aufgrund eines früheren, unter 3 fallenden Dienstherrenwechsels eine Abfindung erhalten hat. Der abgebende Dienstherr ist verpflichtet, diese Abfindung ab Erhalt pauschal mit 4,5 % pro Jahr zu verzinsen und an den neuen Dienstherrn abzuführen. Dabei erfolgt keine Zinseszinsberechnung. Bei der Zinsberechnung ist grundsätzlich von 365 Zinstagen pro Jahr auszugehen. Die Zahlungspflicht besteht nicht, wenn der abgebende Dienstherr bereits eine Nachversicherung durchgeführt hat. Der abgebende Dienstherr hat den aufnehmenden Dienstherrn über die Höhe und den Zeitpunkt der erhaltenen Abfindung zu informieren. 7.2 Zu Absatz 2 (Erstattung der Nachversicherungskosten) Absatz 2 erfasst diejenigen Fallkonstellationen, in denen die wechselnde Person nach erfolgter Versorgungslastenteilung beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Versorgungsanspruch ausscheidet. Satz 1 und Satz 2 regeln dabei unterschiedliche Fallvarianten. Satz 1: Von Satz 1 werden Fälle erfasst, in denen die ehemals wechselnde Person, bei deren Dienstherrenwechsel der abgebende Dienstherr eine Abfindung gezahlt hat, beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Versorgungsanspruch ausscheidet und aus diesem Grunde nachzuversichern ist. Sozialversicherungsrechtlich ist die Nachversicherung von jedem Dienstherrn für die dort verbrachten Zeiten durchzuführen. Da der abgebende Dienstherr bereits eine Abfindung geleistet hat, muss der aufnehmende Dienstherr im Ergebnis die Kosten der Nachversicherung allein tragen. Dies erfolgt durch Erstattung der Nachversicherungskosten an den abgebenden Dienstherrn. Entscheidend sind die tatsächlichen Kosten, also die gezahlten Nachversicherungsbeiträge auch soweit sie für Zeiten entrichtet werden, die bei der Berechnung einer Abfindung nach 6 nicht berücksichtigt würden (z. B. Zeiten eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf). Der nach Satz 1 im Innenverhältnis zwischen den Dienstherren erstattungspflichtige (aufnehmende) Dienstherr hat den zahlungsberechtigten (abgebenden) Dienstherren das unversorgte Ausscheiden unverzüglich mitzuteilen. Im Falle einer verspäteten Mitteilung hat der aufnehmende Dienstherr auch die dadurch verursachten Säumniszuschläge zu erstatten. Die zahlungsberechtigten (abgebenden) Dienstherren haben dem erstattungspflichtigen (aufnehmenden) Dienstherrn die tatsächlichen Nachversicherungskosten mitzuteilen. Satz 2: Anstelle der Erstattung der Nachversicherungskosten hat der aufnehmende Dienstherr gemäß Satz 2 die erhaltene Abfindung nebst Zinsen an den abgebenden Dienstherrn zu bezahlen, wenn der abgebende Dienstherr eine Abfindung nach 4 Absatz 4 Satz 3 aufgrund des Dienstherrenwechsels einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit bezahlt hat oder beim abgebenden Dienstherrn keine Nachversicherung erfolgt, weil ihm gegenüber ein Versorgungsanspruch besteht. Beispiel: Ein kommunaler Wahlbeamter auf Zeit bei Dienstherr A, der gegenüber Dienstherr A bereits einen Versorgungsanspruch erworben hat, wechselt in ein Beamtenverhältnis bei Dienstherr B. Aufgrund der Regelungen zum Zusammentreffen von Versorgungs- mit Aktivbezügen gelangt der Versorgungsanspruch in der Regel nicht zur Auszahlung. Dienstherr A leistet eine Abfindung nach den allgemeinen Regeln. Danach wechselt der Beamte in die Privatwirtschaft und wird von Dienstherr B für die bei ihm verbrachten Zeiten nachversichert. Dienstherr A führt jedoch keine Nachversicherung durch, da der Versorgungsanspruch des ehemaligen Wahlbeamten auf Zeit nun wiederauflebt. In dieser Konstellation hat Dienstherr B die erhaltene Abfindung zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 % pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung an Dienstherr A zurückzuzahlen Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten 8.1 Zu Absatz 1 (Pflichten des zahlungspflichtigen Dienstherrn) Der zahlungspflichtige Dienstherr hat den Abfindungsbetrag zu berechnen. Um dem aufnehmenden Dienstherrn eine Nachprüfung zu ermöglichen, hat der abgebende Dienstherr den Rechenweg zu dokumentieren. Hierzu gehören die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für die Ermittlung der nach 4 Absatz 2 Satz 1 maßgeblichen Berechnungsparameter. Es sind daher bei jedem Einzelfall die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für die der Abfindung zugrundegelegten Bezüge und Dienstzeiten (zu Einzelheiten 5 und 6, siehe Ziffer 5 und 6) sowie den der Abfindung zugrundegelegten Bemessungssatz (dazu 4, siehe Ziffer 4) zu dokumentieren. Die Berechnung und Dokumentation hat innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme beim neuen Dienstherrn zu erfolgen (siehe Absatz 2). Die für die Durchführung des Versorgungslastenteilungs- Staatsvertrags zuständigen Dienststellen und Ansprechpartner sind der als Anlage beigefügten Übersicht, die in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird, zu entnehmen. 8.2 Zu Absatz 2 (Zahlungsfrist) Dem abgebenden Dienstherrn wird eine Frist von sechs Monaten zur Berechnung und Zahlung des Abfindungsbetrags eingeräumt. Innerhalb dieser Frist ist der Betrag vollständig zu leisten, wenn nicht nach Absatz 3 etwas anderes vereinbart ist. 8.3 Zu Absatz 3 (Abweichende Vereinbarungen) Abweichende Zahlungsmodalitäten bezüglich des festgestellten Abfindungsbetrages können im Einzelfall vereinbart werden. Die beteiligten Dienstherren können beispielsweise die Fälligkeit hinausschieben oder Stundungsvereinbarungen einschließlich einer etwaigen Verzinsung treffen. 8.4 Zu Absatz 4 (Übertragung der Zahlungsabwicklung) Es besteht weiterhin die Möglichkeit, die Abwicklung der Zahlungen auf eine andere Stelle (z. B. Versorgungskasse, Versorgungsverband) zu übertragen. Der Umfang der Übertragung richtet sich nach dem jeweiligen Landes- bzw. Bundesrecht. Die bisherige Praxis insbesondere im kommunalen

14 Seite 210 GMBl 2018 Nr. 12/13 Bereich kann daher auch nach dem Staatsvertrag fortgeführt werden. die für ihn geltenden allgemeinen linearen Anpassungen zu informieren. III. Übergangsregelungen 9. 9 Ersetzung von 107b BeamtVG Für die Übergangsregelungen der 10 bis 12 wird in 9 Satz 2 die allgemeine Voraussetzung normiert, dass zumindest ein Dienstherrenwechsel vor dem 1. Januar 2011 (Inkrafttreten des Staatsvertrages) stattgefunden haben muss, für den Erstattungen nach 107b BeamtVG entweder geleistet werden ( 10) oder zu leisten wären ( 11 und 12). Die Rechtsfolgen bestimmen sich in diesen Fällen allein nach den 10 bis Laufende Erstattungen nach 107b BeamtVG 10.1 Zu Absatz 1 (Altfälle) Erfasst werden hier die sog. Altfälle, bei denen der Dienstherrenwechsel und der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2011 eingetreten ist und Erstattungen nach 107b BeamtVG zu leisten sind (zu Fällen des einstweiligen Ruhestands siehe Ziff letzter Absatz). Zur sachgerechten Handhabung der bereits laufenden Erstattungen nach 107b BeamtVG wird der im Jahre 2010 nach 107b BeamtVG geleistete jährliche Erstattungsbetrag als Ausgangswert festgeschrieben. Ist der Erstattungsfall im laufenden Jahre eingetreten, ist er für die Folgejahre auf einen Jahresbetrag hochzurechnen. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich in Zukunft nur noch um die für den erstattungspflichtigen Dienstherrn geltenden allgemeinen linearen Anpassungen der Versorgungsbezüge und ist jährlich zu erstatten. Finden allgemeine Anpassungen im Laufe eines Kalenderjahres statt, wird dies entsprechend zeitanteilig bei der Fortschreibung des Erstattungsbetrages berücksichtigt; erfolgen Besoldungsanpassungen nach Besoldungsgruppen gestaffelt, ist die beim abgebenden Dienstherren zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Besoldungsgruppe maßgeblich; Einmalzahlungen oder Sockelbeträge werden nicht einbezogen. Die beteiligten Dienstherren können eine von der jährlichen Erstattung abweichende Zahlungsregelung vereinbaren. Bei Eintritt der Hinterbliebenenversorgung wird der Erstattungsbetrag neu festgesetzt. Dies erfolgt durch Anwendung der jeweiligen Vom-Hundert-Sätze der Hinterbliebenenversorgung nach dem Beamtenversorgungsrecht des erstattungspflichtigen Dienstherrn auf den (festgeschriebenen und ggf. angepassten) Erstattungsbetrag für die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten. Die Vom-Hundert- Sätze sind zu addieren und dürfen in der Summe 100 v. H. nicht übersteigen. Auch der neu festgesetzte Erstattungsbetrag erhöht oder vermindert sich zukünftig nur noch um die für den erstattungspflichtigen Dienstherrn geltenden allgemeinen linearen Anpassungen der Versorgungsbezüge. Die Regelung ist abschließend, sonstige Gründe führen nicht zu einer Anpassung der Erstattungsbeträge Zu Absatz 2 (Gegenseitige Unterrichtung) Pflichten zur gegenseitigen Unterrichtung werden festgelegt; der erstattungsberechtigte Dienstherr hat insbesondere über den Eintritt der Hinterbliebenenversorgung und die vollständige Einstellung der Versorgungsbezüge zu informieren. Der erstattungspflichtige Dienstherr hat auch über Dienstherrenwechsel ohne laufende Erstattungen nach 107b BeamtVG 11.1 Zu Absatz 1 (Schwebefälle) Erfasst werden Dienstherrenwechsel vor dem 1. Januar 2011, für die 107b BeamtVG Anwendung finden würde, jedoch mangels Eintritts des Versorgungsfalls zu diesem Zeitpunkt noch keine Versorgungslastenteilung erfolgt (sog. Schwebefälle ). In diesen Fällen ist grundsätzlich zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls (vgl. aber die Ausnahme gemäß Absatz 3 Satz 2, Ziffer 11.3) von dem oder den zahlungspflichtigen Dienstherren jeweils eine Abfindung an den Versorgungsdienstherrn zu zahlen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen nach dem 31. Dezember 2010 ein landes- oder bundesinterner Dienstherrenwechsel erfolgt. Berechtigter Dienstherr im Sinne des 11 ist auch hier der Versorgungsdienstherr. Beispiel: Ein Beamter wechselt im Jahre 2005 von Dienstherr A zu Dienstherr B und im Jahre 2013 landesintern von Dienstherr B zu Dienstherr C. Für den Dienstherrenwechsel von A zu B würde 107b BeamtVG Anwendung finden. Der Versorgungsfall tritt im Jahre 2020 bei Dienstherr C ein. Dienstherr A leistet eine Abfindung an den Versorgungsdienstherrn C. Die Versorgungslastenteilung zwischen Dienstherr B und C richtet sich nach Landesrecht. Erfasst werden auch die Fälle, in denen bei einer zuvor gewechselten Beamtin oder einem zuvor gewechselten Beamten beim aufnehmenden Dienstherrn eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand vor dem 1. Januar 2011 erfolgte, der Eintritt in den dauernden Ruhestand aber erst nach Inkrafttreten des VLT-StV erfolgt. In diesen Fällen ist die Abfindung zum Zeitpunkt des Erreichens der beim abgebenden Dienstherrn maßgeblichen Antragsaltersgrenze zu zahlen Zu Absatz 2 (Berechnung der Abfindung bei Schwebefällen) Die Abfindung berechnet sich nach den allgemeinen Regeln der 4 bis 6, die durch die Nummern 1 bis 3 modifiziert werden: Nummer 1 enthält eine Abweichung vom Grundsatz des 4 Absatz 3, wonach die Bezüge nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels zu errechnen sind. In den hier betroffenen Fällen liegen die Dienstherrenwechsel jedoch z. T. weit in der Vergangenheit. Daher sind die Bezüge vom Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels bis zum Inkrafttreten des Staatsvertrags nach den für den abgebenden Dienstherrn geltenden linearen Anpassungen zu dynamisieren. Für die Errechnung des Abfindungsbetrags sind diese dynamisierten Bezüge anzusetzen. Beispiel: Eine Beamtin (Besoldungsgruppe A 10, nicht verheiratet) wechselt am 1. Februar 2003 von Dienstherr A zu Dienstherr B. 107b BeamtVG würde Anwendung finden. Der Versorgungsfall der mittlerweile verheirateten und in A 11 beförderten Beamtin tritt im Jahre 2020 bei Dienstherr B ein. Dienstherr A leistet bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Abfindung an den Versorgungsdienstherrn B.

15 Nr. 12/13 GMBl 2018 Seite 211 Bei der Berechnung der Abfindung werden die Bezüge zugrunde gelegt, die die Beamtin zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels bei Dienstherr A bezogen hat. Diese Bezüge (bestehend aus Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 in der entsprechenden Besoldungsstufe, aber noch ohne Familienzuschlag) werden bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages (1. Januar 2011) dynamisiert. Dazu werden die jeweiligen linearen Anpassungen bei Dienstherr A vom 1. Februar 2003 bis zum 31. Dezember 2010 berücksichtigt, d. h.: 2,4 % auf das Grundgehalt ab dem 1.April 2003, 1 % ab dem 1. April 2004 und 1 % ab dem 1. August 2004 aufgrund des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 sowie z. B. 1,9 % ab dem 1. Januar 2008, 3 % ab dem 1. März 2009 und 1,2 % ab dem 1. März 2010 aufgrund der für Dienstherr A (hier am Beispiel Hamburgs) geltenden landesrechtlichen Anpassungsgesetze. Einmalzahlungen und Sockelbeträge im Rahmen der Besoldungserhöhungen durch die Anpassungsgesetze werden dabei nicht berücksichtigt. Der so ermittelte Abfindungsbetrag ist ab dem 1. Januar 2011 mit 4,5 % pro Jahr zu verzinsen (siehe Ziffer 11.4 zu Absatz 4). Nummer 2 enthält für den Fall, dass in der Vergangenheit mehrere Dienstherrenwechsel unter den Voraussetzungen des 107b BeamtVG stattgefunden haben, eine Abweichung von 6. Um eine mehrfache Abgeltung von Dienstzeiten zu vermeiden, sind Zeiten bei anderen zahlungspflichtigen Dienstherren bei der Berechnung der Abfindung nicht zu berücksichtigen. Beispiel: Ein Beamter wechselt im Jahre 1995 von Dienstherr A zu Dienstherr B und im Jahre 2005 von Dienstherr B zu Dienstherr C. Für beide Dienstherrenwechsel würde 107b BeamtVG Anwendung finden. Der Versorgungsfall tritt im Jahre 2020 bei Dienstherr C ein. Dienstherr A und Dienstherr B leisten jeweils eine Abfindung an den Versorgungsdienstherrn C. Die Dienstzeiten bei Dienstherr A werden von A abgegolten und bleiben bei der Berechnung der von Dienstherr B zu zahlenden Abfindung unberücksichtigt. Nummer 3 enthält eine weitere Abweichung von 6. Betroffen sind Fälle, in denen vor einem unter 107b BeamtVG fallenden Dienstherrenwechsel ein Dienstherrenwechsel stattgefunden hat, der die Voraussetzungen des 107b BeamtVG nicht erfüllte. Erfasst werden davon neben Fällen mit einem Dienstherrenwechsel vor erstmaliger Geltung des 107b BeamtVG z. B. Fälle, in denen eine Erstattungspflicht nach 107b BeamtVG in der jeweiligen Fassung ausscheidet, weil die jeweiligen Mindestvoraussetzungen zum Lebensalter (50. bzw. 45. Lebensjahr) oder die Voraussetzung einer Mindestdienstzeit (5 Jahre) nicht erfüllt wurden oder 107b BeamtVG in der Fassung bis 30. September 1994 nur für den Wechsel in das Beitrittsgebiet galt. Die Dienstzeiten bei den Dienstherren, die nicht zur Erstattung von anteiligen Versorgungskosten nach 107b BeamtVG verpflichtet sind, wären nach allgemeiner Regelung des 6 dem zahlungspflichtigen Dienstherrn zuzurechnen. Dies ist nicht sachgerecht, da nach 107b BeamtVG im Ergebnis eine zeitanteilige Aufteilung der aus diesen Dienstzeiten resultierenden Versorgungslasten erfolgt wäre. Daher werden diese Zeiten dem zahlungspflichtigen Dienstherrn nur anteilig zugeordnet (Quotelung). Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der Zeiten, die bei den an der Versorgungslastenverteilung beteiligten Dienstherren verbracht wurden; dabei ist bei der Berechnung der Quote auf die volle regelmäßige Beschäftigungszeit abzustellen. Beispiel: Ein Beamter, erstmalig ernannt im Jahre 1980, wechselt im Jahre 1993 ohne Versorgungslastenteilung von Dienstherr A zu Dienstherr B. Im Jahre 2008 (nach 15 Jahren bei Dienstherr B) wechselt er mit Versorgungslastenteilung nach 107b BeamtVG zu Dienstherr C. Der Versorgungsfall tritt im Jahre 2020 (nach 12 Jahren bei Dienstherr C) ein. A hat keine Zahlungspflichten. B ist im Jahre 2020 zur Zahlung einer Abfindung an den Versorgungsdienstherrn C verpflichtet. Die Zeiten bei A (13 Jahre) werden dem B zeitanteilig zu 15/27 (Jahre bei B/Jahre bei B und C) zugerechnet. Ausnahme: Eine Quotelung unterbleibt jedoch, wenn der Dienstherrenwechsel feststellbar gegen den Willen des abgebenden Dienstherrn erfolgte. In diesem Fall sind dem zahlungspflichtigen Dienstherrn die Zeiten bei früheren Dienstherren nach allgemeiner Regel des 6 vollumfänglich zuzurechnen Zu Absatz 3 (Zeitpunkt und Modalitäten der Zahlung) Grundsätzlich ist die Abfindung erst bei Eintritt des Versorgungsfalles zu leisten. Die Frist zur Leistung der Abfindung beginnt nach Satz 1 mit der Unterrichtung des oder der abgebenden Dienstherren über den Eintritt des Versorgungsfalls durch den Versorgungsdienstherrn. Eine Abfindung ist nicht zu zahlen, wenn die Beamtin oder der Beamte im aktiven Dienst verstirbt und keine witwengeld- bzw. waisengeldberechtigten Hinterbliebenen hinterlässt. Jeder frühere Dienstherr hat gemäß Satz 2 jedoch die Möglichkeit, seine Zahlungsverpflichtung bereits zu einem vorgezogenen Zeitpunkt zu erfüllen. Bei einer früheren Zahlung steht im Rahmen der Quotelung (siehe Absatz 2 Nr. 3, Ziffer 11.2) die Verweildauer bei dem die Abfindung erhaltenden Dienstherrn noch nicht fest. Nach Satz 3 wird daher insoweit die Zeit bis zum Erreichen der für die wechselnde Person nach dem Recht des berechtigten (zuletzt aufnehmenden) Dienstherrn geltenden gesetzlichen Altersgrenze angesetzt. Beispiel: Ein Beamter, erstmalig ernannt im Jahre 1991, wechselt im Jahre 2000 ohne Versorgungslastenteilung von Dienstherr A zu Dienstherr B. Im Jahre 2010 (nach 10 Jahren bei Dienstherr B) wechselt er mit Versorgungslastenteilung nach 107b BeamtVG zu Dienstherr C. Dienstherr A hat keine Zahlungspflichten. Dienstherr B möchte die von ihm an Dienstherr C zu leistende Abfindung bereits im Jahre 2013 zahlen. Der Beamte würde die gesetzliche Altersgrenze bei Dienstherr C nach dem Recht des C im Jahre 2035 (nach 25 Jahren bei Dienstherr C) erreichen. Die Zeiten bei Dienstherr A (9 Jahre) werden dem B daher zu 10/35 (Jahre bei B/Jahre bei B und C) zugerechnet Zu Absatz 4 (Verzinsung des Abfindungsbetrages) Der zur Verzinsung des Abfindungsbetrags ab Inkrafttreten des Staatsvertrages festgesetzte Zinssatz in Höhe von 4,5 % pro Jahr berücksichtigt pauschal die Auswirkungen von Inflation und Besoldungsanpassungen für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Staatsvertrags bis zur Zahlung des Abfindungsbetrages. Der Zeitraum endet bei Anzeige der Zahlungsbereitschaft durch den abgebenden Dienstherrn am

16 Seite 212 GMBl 2018 Nr. 12/13 dritten Tag nach Absendung der Berechnung an den aufnehmenden Dienstherrn, spätestens bei Eintritt des Versorgungsfalls. Eine Zinseszinsberechnung erfolgt nicht Zu Absatz 5 (Informationspflichten, Verweise auf 7 und 8) Satz 1 legt gegenseitige Informationspflichten fest. Der Umfang der Unterrichtungspflicht hängt vom Einzelfall ab. Satz 2 stellt durch Verweis auf 7 Absatz 2 sicher, dass früheren Dienstherren die Nachversicherungsbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer berufsständischen Altersversorgung erstattet werden, wenn sie die Abfindung vorzeitig gezahlt haben und die wechselnde Person danach beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Anspruch auf Versorgung ausscheidet. Beispiel: Ein Beamter wechselt vor Inkrafttreten des Staatsvertrages von Dienstherr A zu Dienstherr B. Dienstherr A leistet nach Inkrafttreten des Staatsvertrages und vor Eintritt des Versorgungsfalls gemäß 11 Absatz 3 Satz 2 eine vorzeitige Abfindung an Dienstherr B. Danach wechselt der Beamte in die Privatwirtschaft und wird von den Dienstherren A und B für die jeweils bei ihnen verbrachten Zeiten nachversichert. Dienstherr B hat Dienstherr A die Nachversicherungsbeiträge zu erstatten (dazu 7 Absatz 2, siehe Ziffer 7.2). Aufgrund des Verweises auf 8 Absätze 1, 3 und 4 finden auch die Regelungen zu den Dokumentationspflichten des die Abfindung zahlenden Dienstherrn, zur Vereinbarung abweichender Zahlungsregelungen sowie zur Übertragungsmöglichkeit auf andere Stellen entsprechende Anwendung (siehe Ziffer 8) Erneuter Dienstherrenwechsel nach Inkrafttreten des Staatsvertrages 12 regelt ergänzend zu 11 Fälle, bei denen nach dem 31. Dezember 2010 ein weiterer Dienstherrenwechsel erfolgt, der die Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung nach 3 erfüllt (sog. Kombinationsfall ). Der zuletzt abgebende Dienstherr ist hier nach 3 zur Abfindung verpflichtet. Die Regelungen zu den Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten nach 8 finden für diese Fälle Anwendung (siehe dazu Ziffer 8). Die Verpflichtung des früheren oder der früheren Dienstherren zur Abfindung ergibt sich aus 11. Satz 1 regelt, dass die früheren Dienstherren die Abfindung abweichend von 11 Absatz 3 Satz 1 bereits zum Zeitpunkt des weiteren Dienstherrenwechsels (nicht erst bei Eintritt des Versorgungsfalles) zu leisten haben. Voraussetzung der Fälligkeit ist, dass der aufnehmende Dienstherr die früheren Dienstherrn über den weiteren Dienstherrenwechsel unterrichtet. Auch der zuletzt abgebende und somit nach 3 zur Abfindung verpflichtete Dienstherr muss gemäß Satz 2 Halbsatz 1 abweichend von 6 keine Zeiten bei früheren Dienstherren berücksichtigen, für die bereits eine Abfindung nach Satz 1 geleistet wird (vgl. dazu 11 Absatz 2 Nummer 2, siehe Ziffer 11.2). Beispiel: Ein Beamter, erstmalig ernannt im Jahre 1984, wechselt im Jahre 2002 mit Versorgungslastenteilung nach 107b BeamtVG von Dienstherr A zu Dienstherr B. Im Jahre 2015 wechselt er unter den Voraussetzungen des 3 zu Dienstherr C. A und B haben gleichzeitig im Jahre 2015 eine Abfindung an C zu leisten. Die bei A verbrachten Zeiten werden unmittelbar von A an C abgegolten und daher B nicht zugerechnet. Satz 2 Halbsatz 2 stellt durch Verweis auf 11 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 3 sicher, dass die dort für die sog. Schwebefälle normierte Quotelungsregelung auch bei der Berechnung der vom zuletzt abgebenden Dienstherren zu zahlenden Abfindung Anwendung findet. Beispiel: Ein Beamter, erstmalig ernannt im Jahre 1984, wechselt im Jahre 1993 ohne Versorgungslastenteilung von Dienstherr A zu Dienstherr B. Im Jahre 2001 (nach 8 Jahren bei Dienstherr B) wechselt er unter Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung zu Dienstherr C und im Jahre 2015 (nach 14 Jahren bei Dienstherr C) unter Vorliegen der Voraussetzungen nach 3 zu Dienstherr D. Ruhestandseintritt wäre im Jahre 2026 (nach 11 Jahren bei Dienstherr D). A hat keine Zahlungspflichten. B und C haben gleichzeitig im Jahre 2015 eine Abfindung an D zu leisten. Die bei A verbrachten Zeiten (9 Jahre) werden dem B zu 8/33 (Jahre bei B/Jahre bei B, C und D) und dem C zu 14/33 (Jahre bei C/ Jahre bei B, C und D) zugerechnet; auf D entfallen damit 11/33 (Jahre bei D/Jahre bei B, C und D). Sollte es nach dem 31. Dezember 2010 über den von Satz 2 erfassten Dienstherrenwechsel hinaus noch zu weiteren Dienstherrenwechseln kommen, bedarf es keiner gesonderten Übergangsregelung. Für diese Dienstherrenwechsel finden die allgemeinen Regelungen Anwendung, da alle Ansprüche gegen frühere Dienstherren durch die Zahlungen nach Satz 1 bereits abgegolten worden sind Quotelung ohne Erstattungspflicht nach 107b BeamtVG außer Kraft wegen Zeitablaufs Entsprechende Anwendung auf 92b SVG 92b SVG regelt durch Verweis auf 107b BeamtVG die Verteilung der Versorgungslasten bei der Übernahme aus dem Soldatenverhältnis in ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bei einem anderen Dienstherrn. Auch für diese Dienstherrenwechsel gelten die Übergangsregelungen der 9 bis Fortgeltung der 107c BeamtVG und 92c SVG Die 107c BeamtVG und 92c SVG in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung beinhalten eine Erstattungsregelung für Fälle, bei denen nach der Pensionierung im bisherigen Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 1999 bei einem Dienstherrn im Beitrittsgebiet erneut ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet wurde. Im Falle des erneuten Ruhestands verrechnet der vorherige Dienstherr beide Versorgungsbezüge nach 54 BeamtVG, dem entsprechenden Landesrecht oder 55 SVG. Der Betrag, um den das Ruhegehalt des Dienstherrn im bisherigen Bundesgebiet durch die Ruhensregelung vermindert wird, erstattet dieser dem neuen Dienstherrn. Zwar gilt diese Erstattungsregelung nur für erneute Berufungen bis zum 31. Dezember Die Fortgeltung dieser Bestimmungen stellt aber insbesondere die weitere Abwicklung der bereits laufenden Erstattungen sicher.

17 Nr. 12/13 GMBl 2018 Seite 213 IV. Inkrafttreten Inkrafttreten Der Staatsvertrag gilt ab dem 1. Januar 2011 für den Bund und alle Länder. GMBl 2018, S. 204 Durchführungshinweise zum Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln hier: Änderung Durchführungshinweise Bezug: Gem. RdSchr. des BMI und BMF vom , GMBl 2017, S. 149 Gem. RdSchr. d. BMI u. BMF v D /38#2 Im Interesse einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der Regelungen des Staatsvertrages auf Fälle im Sinne des 4 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 3 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages (VLT-StV) werden zu dem gemeinsamen Rundschreiben des BMI und BMF vom 10. Februar 2017 folgende Änderungshinweise gegeben: Zu 4 Absatz 3 (maßgebliches Recht bei Ermittlung der Berechnungsparameter) Das Beispiel ist durch folgenden Text zu ersetzen: Beispiel: BMI und BMF teilten mit Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden vom 7. Mai 2010 mit, dass die Bundesregierung am 3. Mai 2010 den Entwurf eines Bundesbesoldungsund -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 beschlossen hat. Im August 2010 wurden die erhöhten Bezüge unter dem Vorbehalt der späteren gesetzlichen Regelung gezahlt. Gleichzeitig wurde die Nachzahlung rückwirkend ab Januar 2010 angewiesen. Am 19. November 2010 trat das Gesetz zur Besoldungsanpassung 2010/2011 in Kraft. Dienstherrenwechsel am 1. April 2010: Die erhöhten Dienstbezüge wurden im April 2010 noch nicht gezahlt, sondern erst rückwirkend im August Rechtlich standen sie erst am 19. November 2010 zu. Dienstherrenwechsel am 1. August 2010: Die erhöhten Dienstbezüge wurden tatsächlich im August 2010 gezahlt, rechtlich stehen sie erst ab 19. November 2010 rückwirkend zu. Dienstherrenwechsel am 1. Dezember 2010: Die erhöhten Dienstbezüge wurden tatsächlich im August 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2010 gezahlt, rechtlich stehen sie ab 19. November 2010 rückwirkend zu. Für die angeführten Beispiele sind für 2010/2011 beim Dienstherrenwechsel am 1. April und 1. August 2010 die vor Anpassung gezahlten Bezüge zugrunde zu legen, für den Dienstherrenwechsel am 1. Dezember 2010 die nach Anpassung gezahlten Bezüge. Unabhängig davon, wann die erhöhten Bezüge tatsächlich zugeflossen waren, die rechtliche Grundlage bildet das Inkrafttreten des Gesetzes zur Besoldungsanpassung 2010/2011. Eine vorläufige Zahlung höherer Dienstbezüge infolge von Abschlagsregelungen wird bei der Ermittlung der zugrunde zu legenden Dienstbezüge nicht berücksichtigt. Zu 4 Absatz 4 Satz 3 (Abfindungen bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit) Die Erläuterungen sind durch folgenden Text zu ersetzen: Für die Ermittlung des Abfindungsbetrages bei SaZ gemäß 4 Absatz 4 Satz 3 VLT-StV sind Grundlage für die Berechnung der pauschalen Abfindung die Dienstbezüge der ausscheidenden SaZ in der Höhe, wie sie bei einem Beamten bei der Nachversicherung zugrunde gelegt worden wären. Durch das Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz wurde 181 Absatz 2a SGB VI in das Gesetz eingebracht. Unter Berücksichtigung, dass der VLT-StV pauschalierte Regelungen und keine einzelfallbezogenen Abrechnungen vorsieht, ist der Betrag, der im Falle der Nachversicherung an die Rentenversicherung zu Grunde zu legen ist, auch zur Ermittlung des an den aufnehmenden Dienstherren abzuführenden Ausgleichs heranzuziehen. Der Staatsvertrag zielt insoweit insgesamt auf eine pauschalierte Abfindungsregelung ab. Die Abfindungsbeträge der ehemaligen SaZ sind daher nach dem VLT-StV rückwirkend zum 1. Januar 2016 (siehe 277 Absatz 2 SGB VI) zu erhöhen. Für bereits durchgeführte Zahlungen sind Nachberechnungen vorzunehmen. Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist deshalb nur im Entwurf gezeichnet. Oberste Bundesbehörden Deutsche Bundesbank per Mail hier: GMBl 2018, S. 213 Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) Bekanntgabe des 10. Änderungstarifvertrages RdSchr. d. BMI v D /10#4 Am 8. Juni 2017 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf den Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum ATV verständigt (Anlage). Dieser enthält Neuregelungen zur Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte. Der Änderungstarifvertrag ist wortgleich mit den Gewerkschaften ver.di sowie dbb tarifunion abgeschlossen worden. Hintergrund der Neuregelung Die Zusatzversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wurde im Jahr 2002 grundlegend reformiert. Das

18 Seite 214 GMBl 2018 Nr. 12/13 bis dahin geltende Gesamtversorgungssystem wurde geschlossen und auf ein neues Versorgungspunktemodell umgestellt. Die im Gesamtversorgungssystem erworbenen Anwartschaften wurden als Startgutschriften zum 31. Dezember 2001 errechnet und in das neue Versorgungspunktemodell überführt. Eine Startgutschrift erhielt grundsätzlich, wer am 1. Januar 2002 pflichtversichert war und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die Berechnung erfolgte auf der Grundlage des 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz. Der Bundesgerichtshof hat in einem ersten Grundsatzurteil im Jahr 2007 die Berechnung der Startgutschriften auf der Grundlage des 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz beanstandet. Auch das daraufhin von den Tarifvertragsparteien mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum ATV am 30. Mai 2011 vereinbarte Vergleichsmodell hat der BGH mit Urteil vom 9. März 2016 beanstandet. Nunmehr haben sich die Tarifvertragsparteien mit dem 10. Änderungstarifvertrag zum ATV am 8. Juni 2017 auf eine Neuregelung verständigt, die diesen Bedenken Rechnung trägt. Inhalt der Neuregelung Bisher erhielten rentenferne Versicherte pro Jahr der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen Anteil von 2,25 Prozent der für sie ermittelten höchstmöglichen Vollleistung. Die Neuregelung sieht vor, dass dieser Faktor in Abhängigkeit vom Beginn der Pflichtversicherung auf maximal 2,5 Prozent angehoben wird. Zur Berechnung des neuen Faktors wird zunächst die Zeit vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats ermittelt, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Anschließend werden 100 Prozent durch diese Zeit in Jahren geteilt (100 Prozent/Zeit in Jahren). So erhält man den neuen Faktor als Prozentwert, der zur Ermittlung der anteiligen Vollleistung maßgebend ist. Der Faktor beträgt mindestens 2,25 und höchstens 2,5 Prozent pro Pflichtversicherungsjahr. Dieses Modell findet auch auf die Startgutschriften für beitragsfrei Versicherte Anwendung, soweit diese nach 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) berechnet wurden. Umsetzung der Neuregelung Ein Antrag auf Überprüfung der Startgutschrift ist nicht erforderlich. Die VBL wird die Startgutschriften aller rentenfernen Versicherten und aller beitragsfrei Versicherten, soweit deren Startgutschrift nach 18 Abs. 2 BetrAVG berechnet wurde, von sich aus überprüfen. Rentenberechtigte, deren Startgutschrift sich erhöht oder die ihre bisherige Startgutschrift gem. 32 Abs. 5 ATV beanstandet hatten, werden von der VBL gesondert benachrichtigt. Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B im Hause nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 8. Juni 2017 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ATV) vom 1. März 2002 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, Anlage der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und [den vertragsschließenden Gewerkschaften] *) wird Folgendes vereinbart: 1 Änderung des ATV einerseits andererseits Der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ATV) vom 1. März 2002, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 29. April 2016, wird wie folgt geändert: Absatz 6 wird wie folgt gefasst: (6) 1 Soweit die Summe aus der Startgutschrift ohne Berücksichtigung des 33 Abs. 1 Satz 3, dem Zuschlag zur Startgutschrift nach 33 Abs. 1a sowie dem Betrag, der nach 33 Abs. 3a als zusätzliche Startgutschrift ermittelt wurde, die Höhe der Anwartschaft nach 33 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, verbleibt es bei der bereits mitgeteilten Startgutschrift. 2 Einer gesonderten Mitteilung durch die Zusatzversorgungseinrichtung bedarf es in diesen Fällen nicht, es sei denn es liegt eine Beanstandung nach Absatz 5 vor oder die Zusatzversorgungseinrichtung hat auf die Beanstandung der Startgutschriften verzichtet. 3 Im Übrigen übermittelt die Zusatzversorgungseinrichtung eine neue Mitteilung über die Höhe der Startgutschrift wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgender Satz 3 und die folgende Protokollnotiz angefügt: 3 Bei Anwendung von Satz 1 ist an Stelle des Faktors von 2,25 v. H. nach 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 *) Vertragschließende Gewerkschaften sind die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), die zugleich für die Gewerkschaft der Polizei (GdP), die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) handelt, und zum anderen der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb). Mit beiden Gewerkschaften wurden getrennte, aber inhaltsgleiche Tarifverträge abgeschlossen.

19 Nr. 12/13 GMBl 2018 Seite 215 BetrAVG der Faktor zu berücksichtigen, der sich ergibt, indem man 100 v. H. durch die Zeit in Jahren vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, teilt; der Faktor beträgt jedoch mindestens 2,25 v. H. und höchstens 2,5 v. H. Protokollnotiz zu Absatz 1 Satz 3: 1 Bei Anwendung von Absatz 1 Satz 3 werden Teilmonate ermittelt, indem die Pflichtversicherungszeit unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage des betreffenden Monats durch 30 dividiert wird. 2 Aus der Summe der (Teil-)Monate werden die Jahre der Pflichtversicherung berechnet. 3 Die sich nach Satz 1 und 2 ergebenden Werte werden jeweils auf zwei Nachkommastellen gemeinüblich gerundet. 4 Der sich durch die Division mit der Zeit in Jahren ergebende Faktor wird auf vier Nachkommastellen gemeinüblich gerundet. b) In Absatz 1a Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Protokollnotiz eingefügt: Protokollnotiz zu Absatz 1a Satz 1 Nr. 2: Der bisherige Vomhundertsatz nach 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG wird für jedes Jahr der Pflichtversicherung mit dem Faktor 2,25 v. H. berechnet, Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung. c) Dem Absatz 7 wird folgender Satz 3 angefügt: 3 Die Vergabe von Bonuspunkten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2016 wird durch die Neuberechnung der Startgutschriften aufgrund der Änderungen durch 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 10 zum ATV vom 8. Juni 2017 nicht berührt Absatz 1 Sätze 2 bis 4 werden durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt: 2 Auf einen gesetzlichen Anspruch nach 18 Abs. 2 BetrAVG sind 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a entsprechend anzuwenden. 3 Für die Dynamisierung der Anwartschaften gilt 33 Abs. 7 entsprechend Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5) Zu 34 Abs. 1: 34 Abs. 1 Satz 2 gilt in folgender Fassung: 2 Soweit die Startgutschrift nach 18 Abs. 2 BetrAVG berechnet wurde, sind 32 Abs. 6 sowie 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a entsprechend anzuwenden. 2 Inkrafttreten, Nachzahlungen 1. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. 2. Ergeben sich durch die Neuberechnung nach 1 in bereits laufenden Betriebsrentenfällen Erhöhungen der Startgutschriften, führen diese zur rückwirkenden Erhöhung der Rentenleistungen. Die Erhöhungsbeträge werden unaufgefordert unverzinst von der Zusatzversorgungseinrichtung nachgezahlt; Teil-, Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen sind zu berücksichtigen. Berlin, den 8. Juni 2017 [Unterschriften der Tarifvertragsparteien] Gemeinsame Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien Die Tarifvertragsparteien halten am steuerlichen Näherungsverfahren zur Berechnung der anzurechnenden Grundversorgung gem. 18 Absatz 2 Nr. 1 Buchst. f BetrAVG (anzurechnende Rente) fest. Sie bekräftigen ihre gemeinsame Niederschriftserklärung vom 30. Mai GMBl 2018, S. 213 Änderungstarifvertrag Nr. 14 zum TVöD vom 7. Februar 2017 und Änderungstarifvertrag Nr. 12 zum TVÜ-Bund vom 7. Februar 2017 hier: Bekanntgabe Änderungstarifverträge und Hinweise zur Anwendung RdSchr. d. BMI v D /55#2 Mit diesem Rundschreiben werden nach Abschluss des Unterschriftsverfahrens am 7. Februar 2018 der Änderungstarifvertrag Nr. 14 zum TVöD vom 7. Februar 2017 und der Änderungstarifvertrag Nr. 12 zum TVÜ-Bund vom 7. Februar 2017 sowie die Hinweise zu deren Anwendung bekanntgegeben. A Änderungstarifvertrag Nr. 14 zum TVöD Abs. 3 TVöD ( 1 Nr. 1 Änderungstarifvertrag Nr. 14) Die Regelungen zur Bemessung der Höhe der persönlichen Zulage bei der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit werden mit Wirkung vom 1. März 2018 neu gefasst. Die nach Entgeltgruppen unterschiedliche Bemessung der persönlichen Zulage wird durch eine einheitliche Bemessung ersetzt. Für die Beschäftigten aller Entgeltgruppen bemisst sie sich nunmehr nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach 17 Abs. 5 Satz 1 TVöD ergeben hätte. Andere Entgeltbestandteile als das individuelle Tabellenentgelt der/des Beschäftigten sind bei der Bemessung dieses Unterschiedsbetrags nicht zu berücksichtigen. Inhaltlich entspricht die Neuerung den schon vor der Neufassung geltenden Regelungen für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 9 bis 14 eingruppiert sind. Mit Ablauf des 28. Februar 2018 entfällt die Regelung des bisherigen Satzes 2, wonach für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, die Zulage 4,5 v. H. des individuellen Tabellenentgelts des Beschäftigten beträgt. Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, am Stichtag 28. Februar 2018 die persönliche Zulage in Höhe von 4,5 v. H. des individuellen Tabellenentgelts erhalten und über den 28. Februar 2018 hinaus weiterhin die Voraussetzungen für die persönliche Zulage nach 14 TVöD erfüllen, gilt, dass sie ab dem 1. März 2018 Anspruch auf die persönliche Zulage gemäß der Neufassung haben. Die Umstellung auf die neue Zulagenhöhe hat von

20 Seite 216 GMBl 2018 Nr. 12/13 Amts wegen durch die Dienststellen zu erfolgen. Ein Antrag der Beschäftigten ist nicht erforderlich. Da sich für die Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 die Bemessungsgrundlage der persönlichen Zulage zum 1. März 2018 ändert, bedarf es für die Neufestsetzung (Berechnung und Auszahlung) ab diesem Zeitpunkt insoweit jedoch einer Anordnung/Mitteilung durch die Personalstellen. Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 9 bis 14 eingruppiert sind, ergeben sich durch die Neufassung keine Änderungen. Zur Anrechnung auf den Strukturausgleich, siehe Abschnitt B Ziffer 2 dieses Rundschreibens TVöD Protokollerklärung zu den Sätzen 2 und 3 ( 1 Nr. 2 Änderungstarifvertrag Nr. 14 zum TVöD) Mit Wirkung vom 1. April 2017 wurde Satz 4 der Protokollerklärung Nr. 2 neu gefasst und eine neue Protokollerklärung Nr. 3 eingefügt; als Folgeänderung wurde die Nummerierung angepasst. Die bisherige Protokollerklärung Nr. 3 ist jetzt Nr. 4. Diese Änderungen konkretisieren die Berechnung des Tagesdurchschnitts, der für jeden Tag der Entgeltfortzahlung anstelle der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gezahlt wird. 21 TVöD regelt in den dort abschließend aufgezählten Fällen einheitlich die Höhe der Entgeltfortzahlung. Die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung stellt eine Kombination aus dem Lohnausfall- und dem Referenzprinzip dar. Nach dem Lohnausfallprinzip werden die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt ( 21 Satz 1 TVöD). Nach dem Referenzprinzip werden die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (sog. unständige Entgeltbestandteile) in Form eines Tagesdurchschnitts auf Basis eines vergangenheitsbezogenen Berechnungszeitraums gezahlt. (Regel-)Berechnungszeitraum sind grundsätzlich die letzten drei vollen Kalendermonate, die den in 21 TVöD genannten Entgeltfortzahlungsfällen vorhergehen ( 21 Satz 2 TVöD). Zu den Änderungen im Einzelnen: a) Zur Protokollerklärung Nr. 2 Satz 4 ( 1 Nr. 2 Buchst. a Änderungstarifvertrag Nr. 14 zum TVöD) Bereits die bisherige Tarifnorm sah vor, dass bei der Berechnung des nach 21 Satz 2 TVöD zu bestimmenden Durchschnittswerts der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Fortzahlungstatbestände, die innerhalb des Berechnungszeitraum bereits vorlagen, unberücksichtigt bleiben (d. h. kein Durchschnitt vom Durchschnitt ). Mit der Neufassung wurde die Tarifnorm insoweit präzisiert, dass bei der Berechnung des Tagesdurchschnitts nicht nur die für frühere Ausfalltage gezahlten Durchschnittsbeträge, sondern auch die Ausfalltage selbst unberücksichtigt bleiben, der Geldfaktor und der Zeitfaktor sind also entsprechend zu korrigieren. Für den Bereich des Bundes ergeben sich aus der Neufassung der Tarifnorm keine Auswirkungen. Die alte Tarifnorm wurde bereits seit Inkrafttreten des TVöD entsprechend ausgelegt (siehe Durchführungshinweise in Ziffer Absatz 2 zu 21 TVöD [Seite 53] des Rundschreibens vom 8. Dezember 2005, Az.: D II /0). b) Zur neuen Protokollerklärung Nr. 3 ( 1 Nr. 2 Buchst. b Änderungstarifvertrag Nr. 14 zum TVöD) Die neu eingefügte Protokollerklärung Nr. 3 regelt die Berechnung des Durchschnittswerts der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile, wenn zwischen der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder der Änderung der individuellen Arbeitszeit und dem Beginn der Entgeltfortzahlung kein voller Kalendermonat liegt. In diesen Fällen ist der Tagesdurchschnitt nach 21 Satz 2 TVöD anhand der konkreten individuellen Daten zu ermitteln. Dazu ist die Summe der zu berücksichtigenden, nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile, die für diesen Zeitraum zugestanden haben, durch die Zahl der tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten Arbeitstage zu teilen. Anlass für das Einfügen der neuen Protokollerklärung Nr. 3 sind zwei divergierende Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Während der für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zuständige Fünfte Senat die bisher bestehende Regelungslücke durch den Rückgriff auf das gegenwartsbezogene Lohnausfallprinzip nach 4 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes schloss (Urteil vom 20. Januar AZR 53/09), erklärte der für Urlaubsrecht zuständige Neunte Senat den Rückgriff auf das vergangenheitsbezogene Referenzprinzip nach der Grundregel des 21 Satz 2 TVöD zum Lösungsweg (Urteil vom 23. Februar AZR 52/09). Die neu eingefügte Protokollerklärung Nr. 3 schließt die Regelungslücke. Mit der Neuregelung kommt sowohl für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall als auch für die Berechnung des Urlaubsentgelts eine einheitliche Bemessungsgrundlage zur Anwendung. Soweit zwischen dem Beginn der Entgeltfortzahlung und dem Beginn des Arbeitsverhältnisses oder einer individuellen Änderung der Arbeitszeit jedoch mindestens ein voller Kalendermonat liegt, gelten weiterhin die bisherigen Tarifbestimmungen nach Protokollerklärung Nr. 1 Satz 2 und 3 zu 21 TVöD. Diese sehen für die Berechnung des Tagesdurchschnitts verkürzte Ersatzbemessungszeiträume von zwei vollen Kalendermonaten oder einem vollen Kalendermonat vor. Hinsichtlich der Berechnung des Urlaubsentgelts nach 26 i. V. m. 21 TVöD gelten infolge unionsrechtlicher Vorgaben Besonderheiten. Wenn ein vor der Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit oder des Arbeitszeitmodells erworbener Urlaubsanspruch erst nach diesem (arbeitszeitrechtlichen) Änderungsstichtag in Anspruch genommen wird, sollen die Beschäftigten nach Änderung ihres Beschäftigungsumfangs für die nicht verbrauchten Urlaubstage mindestens das Äquivalent des Urlaubsentgelts erhalten, das sie im Falle einer Gewährung vor dem Änderungsstichtag erhalten hätten. Die Hinweise in dem Rundschreiben vom 22. Januar 2016, Az.: D531001/3#8 bezüglich der Berechnung des Urlaubsentgelts bei Änderung des Beschäftigungsumfangs/Beschäftigungsumfangsmodells im Laufe des Urlaubsjahres sind zu beachten.

21 Nr. 12/13 GMBl 2018 Seite Abs. 4 Satz 4 TVöD ( 1 Nr. 3 Änderungstarifvertrag Nr. 14 zum TVöD) Mit Wirkung vom 1. April 2017 wurde 22 Abs. 4 Satz 4 TVöD, der insbesondere die Rückforderung von überzahltem Krankengeldzuschuss regelt, neu gefasst. Krankengeldzuschuss wird nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder vergleichbare Leistung aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist ( 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD). In der Praxis kann es jedoch zu Überzahlungen des Krankengeldzuschusses kommen, zum Beispiel wenn Beschäftigte rückwirkend eine Rente oder vergleichbare Leistung erhalten. Für die Rückforderung des überzahlten Krankengeldzuschusses und sonstiger Überzahlungen unterscheidet die neu gefasste tarifliche Regelung nunmehr danach, ob es sich um öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsansprüche auf Rente oder um sonstige Leistungen nach Satz 2 des 22 Abs. 4 TVöD, also um Leistungen aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder einer sonstigen Versorgungseinrichtung handelt. Dabei sieht 22 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 TVöD unverändert vor, dass der überzahlte Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach 22 Abs. 4 Satz 2 (Rente oder vergleichbare Leistung aufgrund eigener Versicherung) gelten. Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 12. Mai AZR 365/15 die Zulässigkeit der Tarifnorm bestätigt. Der überzahlte Krankengeldzuschuss und die sonstigen Überzahlungen sind daher von den Beschäftigten zurückzufordern, sofern der Arbeitgeber darauf nicht ausnahmsweise verzichtet ( 22 Abs. 4 Satz 5 TVöD). Neu geregelt wurde lediglich der Forderungsübergang, also inwieweit Ansprüche der Beschäftigten auf den Arbeitgeber übergehen, damit sie nicht selbst unmittelbare Adressaten der Rückforderung des überzahlten Krankgeldzuschusses durch den Arbeitgeber werden. Die Ansprüche der Beschäftigten gehen gemäß dem neu gefassten Halbsatz 2 des 22 Abs. 4 Satz 4 TVöD jetzt nur noch auf den Arbeitgeber über (Forderungsübergang), soweit es sich nicht um öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsansprüche auf Rente handelt. Damit wird die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. Januar 2014 B 5 R 36/12 R tarifvertraglich abgebildet. 3.1 Rückforderung von Überzahlungen bei öffentlichrechtlichen Sozialversicherungsansprüchen auf Rente Kommt es auf Grund einer rückwirkenden Gewährung einer gesetzlichen Rente zu einer Überzahlung, gehen die Ansprüche der Beschäftigten auf Leistungen aus einer gesetzlichen Rentenversicherung gemäß 22 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 TVöD nicht auf den Arbeitgeber über. Für die praktische Handhabung derartiger Fälle bedeutet dies: Die Rückforderung des überzahlten Krankengeldzuschusses ist unmittelbar an die Beschäftigten zu richten. Gegenüber dem Rentenversicherungsträger besteht aus 22 Abs. 4 Satz 4 TVöD kein Zahlungsanspruch mehr. Die Rückforderung ist innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs schriftlich geltend zu machen ( 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD). Der Rückforderungsanspruch ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Arbeitgeber Kenntnis über die rückwirkende Rentengewährung samt Leistungszeitraum und Leistungshöhe erlangt. Erst dann kann der Arbeitgeber die Höhe seines Anspruchs beziffern. Damit der Arbeitgeber seine Ansprüche geltend machen kann, bedarf es der Mitwirkung der Beschäftigten. Diese sind daher in geeigneter Weise anzuhalten, ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren, sobald sie einen Rentenantrag bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger stellen. Für Zeiträume nach einer solchen Rentenantragstellung ist die Zahlung des Krankengeldzuschusses unter den Vorbehalt der Rückforderung zu stellen. Die Beschäftigten sind hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen, um einer Berufung auf den Wegfall der Bereicherung entgegen zu wirken. Im Falle der Rentengewährung trifft die Beschäftigten eine Mitwirkungspflicht ( 33 Abs. 2 Satz 2 TVöD). Nach Erhalt des Rentenbescheids müssen sie ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Rentengewährung und -höhe sowie den Leistungszeitraum informieren. 3.2 Forderungsübergang bei tarifrechtlichen und arbeitsrechtlichen Ansprüchen 22 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 TVöD schließt den Forderungsübergang von überzahltem Krankengeldzuschuss und sonstigen Überzahlungen aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Rentenanspruchs von Beschäftigten (gesetzliche Rente) aus. Bei tarifrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Ansprüchen (z. B. aus betrieblicher Altersversorgung) verbleibt es bei der Anwendung des in 22 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 TVöD geregelten Forderungsübergangs. Bei der Beantragung einer Rente bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sind Ersatzansprüche des Arbeitgebers für eingetretene Überzahlungen im Rahmen der Rentenantragsstellung des Beschäftigten gegenüber der VBL durch die Dienststelle geltend zu machen. Das Rundschreiben vom 19. August 2015, Az.: D / 17#6, zur Rückforderung von überzahltem Krankengeldzuschuss wird mit Wirkung vom 1. März 2018 aufgehoben und 32 TVöD ( 1 Nr. 4 und 5 Änderungstarifvertrag Nr. 14 zum TVöD) Der Bund ist nicht berührt; diese redaktionellen Änderungen betreffen den Bereich der kommunalen Arbeitgeber. B Änderungstarifvertrag Nr. 12 zum TVÜ-Bund 1. Redaktionelle Anpassungen/Klarstellungen im Übergangsrecht infolge der Novellierung des Bundesgleichstellungsgesetzes ( 1 Nr. 1 bis 3 Änderungstarifvertrag Nr. 12 zum TVÜ-Bund) Durch die am 1. Mai 2015 in Kraft getretenen Änderungen im Bundesgleichstellungsgesetz (im Folgenden BGleiG

22 Seite 218 GMBl 2018 Nr. 12/ ) kam es auch zu Änderungen bei den dortigen Begriffsbestimmungen und deren Stellung im Gesetz. Dadurch wurde eine Reihe von Folgeänderungen im TVÜ-Bund notwendig. Dies betrifft zum einen die Überleitungsregelung zum Vergleichsentgelt (Protokollerklärung Nr. 1 zu 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund) und zum anderen die Besitzstandsregelungen zur Vergütungsgruppenzulage (Protokollerklärung zu 9 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Bund) sowie zu kinderbezogenen Entgeltbestandteilen (Protokollerklärung Nr. 1 zu 11 Abs. 1 TVÜ-Bund). Die Anpassungen sind mit Wirkung vom 1. April 2017 in Kraft getreten. In den Protokollerklärungen Nr. 1 zu 5 Abs. 2 Satz 2 und Nr. 1 zu 11 Abs. 1 TVÜ-Bund werden nach den Wörtern Familienpflichten im Sinne des 4 Abs. 2 BGleiG die Wörter vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234) eingefügt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Protokollerklärungen auf die zum Regelungszeitpunkt gültige Fassung des BGleiG 2001 verweisen. Die Protokollerklärung zu 9 Abs. 4 Satz 1 wurde neu gefasst und insbesondere die Sätze 2 und 3 eingefügt. Danach sind bis zum 30. April 2015 Unterbrechungen wegen unbezahlten Sonderurlaubs aufgrund von Familienpflichten im Sinne des 4 Abs. 2 BGleiG 2001 unschädlich; ab dem 1. Mai 2015 sind Unterbrechungen wegen unbezahlten Sonderurlaubs aufgrund von Familien- und Pflegeaufgaben im Sinne des 3 Nr. 6 und 7 BGleiG 2015 in der jeweils geltenden Fassung unschädlich. Der bisherige Satz 2 wird Satz 4; der bisherige Satz 3 wird Satz Abs. 5 TVÜ-Bund ( 1 Nr. 4 Änderungstarifvertrag Nr. 12 zum TVÜ-Bund) In der Vorschrift des 12 TVÜ-Bund (Strukturausgleich) wird mit Wirkung vom 1. März 2018 ein neuer Anrechnungstatbestand eingeführt. Die Neuregelung beim Strukturausgleich erfolgt somit zeitgleich mit dem Inkrafttreten der neuen Regelung zur Bemessung der persönlichen Zulage nach 14 Abs. 3 TVöD (siehe Abschnitt A Ziffer 1). Galt zuvor, dass nur bei Höhergruppierungen der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet wird, so wird ab dem 1. März 2018 auch die persönliche Zulage nach 14 Abs. 3 TVöD für die Dauer der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf den Strukturausgleich angerechnet. Entsprechendes gilt für die Zulage in den Fällen der Übertragung einer Führungsposition auf Probe nach 31 TVöD und auf Zeit nach 32 TVöD. Die Höhe der persönlichen Zulage nach 14 Abs. 3 TVöD bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für den Beschäftigten bei dauerhafter Übertragung nach 17 Abs. 5 Satz 1 TVöD ergeben hätte. Je nach individueller Höhe des Strukturausgleiches und Höhe der anzurechnenden persönlichen Zulage nach 14 Abs. 3 TVöD verringert sich für die Dauer der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit durch die Anrechnung der Zulage der Strukturausgleich oder entfällt für diesen Zeitraum vollständig. Nach Beendigung der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit endet auch die Anrechnung der Zulage und die/der Beschäftigte hat wieder Anspruch auf den Strukturausgleich in der Höhe, wie er vor der Anrechnung zugestanden hat. Beispiel 1: Ein Beschäftigter in Entgeltgruppe 6 Stufe 6 mit einem Tabellenentgelt von 2.988,53 Euro (Stand 1. Februar 2017) erhält einen dauerhaften Strukturausgleich in Höhe von 50 monatlich. Ihm wird vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit der Entgeltgruppe 7 übertragen, für die er eine persönliche Zulage nach 14 Abs. 3 TVöD erhält. Die persönliche Zulage nach 14 Abs. 3 TVöD bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für den Beschäftigten bei dauerhafter Übertragung nach 17 Abs. 5 Satz 1 TVöD ergeben hätte. Bei dauerhafter Übertragung würde er aufgrund stufengleicher Höhergruppierung in der höheren Entgeltgruppe 7 ebenfalls der Stufe 6 mit einem Tabellenentgelt von 3.099,99 Euro (Stand 1. Februar 2017) zugeordnet werden. Der Unterschiedsbetrag zwischen Entgeltgruppe 6 Stufe 6 und Entgeltgruppe 7 Stufe 6 beträgt 111,46 Euro. Der Monatsbetrag der persönlichen Zulage (111,46 Euro) übersteigt daher den monatlichen Betrag des Strukturausgleichs (50 Euro). Das hat zur Folge, dass für jeden vollen Kalendermonat der Anrechnung der persönlichen Zulage nach 14 Abs. 3 TVöD auf den Strukturausgleich dieser völlig aufgezehrt wird und faktisch entfällt. Nach Beendigung der Dauer der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit endet die Anrechnung und der Beschäftigte hat wieder Anspruch auf seinen Strukturausgleich in der Höhe, wie er vor der Anrechnung zugestanden hat; also in dem Beispielsfall auf 50 Euro für den vollen Kalendermonat. Beginnt oder endet die Dauer der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit und somit auch die Dauer der Anrechnung der persönlichen Zulage nach 14 Abs. 3 TVöD auf den Strukturausgleich im Laufe eines Kalendermonats, gilt Folgendes: Der Strukturausgleich ist ein Entgeltbestandteil im Sinne des 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD. Wenn der Anspruch auf Strukturausgleich nicht für alle Tage eines Kalendermonats besteht, wird deshalb nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Beginnt die Anrechnung der persönlichen Zulage nach 14 Abs. 3 TVöD im Laufe eines Kalendermonats, bilden sich dadurch folgende zwei Zeiträume: Bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der Anrechnung steht der Strukturausgleich in anteiliger Höhe zu (Zeitraum 1). Der anteilige Strukturausgleich ist gemäß 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD auf kalendertäglicher Basis zu ermitteln. Ab dem Zeitpunkt der Anrechnung bis zum Ablauf des Kalendermonats verringert sich der Strukturausgleich um die Zulage oder wird völlig aufgezehrt (Zeitraum 2). Endet die Anrechnung der persönlichen Zulage nach 14 Abs. 3 TVöD im Laufe eines Kalendermonats, gilt dies entsprechend. Beispiel 2: Sachverhalt wie Beispielsfall 1, der Anspruch auf die persönliche Zulage nach 14 Abs. 3 TVöD beginnt am 25. April. Bis zum 24. April hat der Beschäftigte Anspruch auf Strukturausgleich ohne Anrechnung (Zeitraum 1). Der anteilige Strukturausgleichs ist gemäß 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD auf kalendertäglicher Basis zu ermitteln. Der Beschäftigte hat daher im April für diesen Zeitraum Anspruch auf 24/30 Strukturausgleich ohne Anrechnung; also auf 24/30 von 50 Euro = 40 Euro. Für den Rest des Kalendermonats April stünde ihm ohne Anrechnung 10 Euro Strukturausgleich zu. Aufgrund der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit der Entgeltgruppe 7 hat er für den Zeitraum vom 25. bis 30. April = 6 Tage (Zeitraum 2) einen anteiligen Anspruch auf die persönliche Zulage nach 14 Abs. 3 TVöD, also auf 6/30 von 111,46 Euro Monatsbetrag der persönlichen Zulage = 22,29 Euro. Dieser Anrechnungsbetrag übersteigt den für diesen Zeitraum anteilig zustehenden Strukturausgleich in Höhe von 10 Euro, so dass ab dem 25. April der Strukturausgleich aufgrund der Anrechnung entfällt. Nach Beendigung

23 Nr. 12/13 GMBl 2018 Seite 219 der Dauer der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit endet die Anrechnung. Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B im Hause nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 14 vom 7. Februar 2017 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits und [den vertragsschließenden Gewerkschaften] *) wird Folgendes vereinbart: andererseits 1 Änderungen des TVöD Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 24. November 2016, wird wie folgt geändert: Abs. 3 wird wie folgt gefasst: Die persönliche Zulage bemisst sich nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach 17 Abs. 4 Satz 1 für Beschäftigte im Bereich der VKA und nach 17 Abs. 5 Satz 1 für Beschäftigte des Bundes ergeben hätte. 2. In 21 werden die Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3 wie folgt geändert: a) Nummer 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: 4 Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 die für diese Ausfalltage auf Basis des Tagesdurchschnitts zustehenden Beträge sowie die Ausfalltage selbst unberücksichtigt. b) Es wird folgende neue Nummer 3 eingefügt: 3. 1 Liegt zwischen der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder der Änderung der individuellen Arbeitszeit und dem maßgeblichen Ereignis für die Entgeltfortzahlung kein voller Kalendermonat, ist der Tagesdurchschnitt anhand der konkreten individuellen Daten zu ermitteln. 2 Dazu ist die Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für diesen Zeitraum zugestanden haben, durch die Zahl der tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten Arbeitstage zu teilen. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer Abs. 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst: 4 Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; soweit es sich nicht um öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsansprüche auf Rente handelt, gehen die Ansprüche der Beschäftigten insoweit auf den Arbeitgeber über. 4. In 31 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3 durch die Angabe 17 Abs. 4 Satz 1 ersetzt. 5. In 32 Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3 durch die Angabe 17 Abs. 4 Satz 1 ersetzt. 2 Inkrafttreten 1 Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2017 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 tritt 1 Nummer 1 am 1. März 2018 in Kraft. Berlin/Frankfurt am Main, den 7. Februar 2017 [Unterschriften der Tarifvertragsparteien] Anlage 2 Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 7. Februar 2017 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und [den vertragsschließenden Gewerkschaften] **) wird Folgendes vereinbart: einerseits andererseits *) Vertragschließende Gewerkschaften sind die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), die zugleich für die Gewerkschaft der Polizei (GdP), die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) handelt, und zum anderen der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb). Mit beiden Gewerkschaften wurden getrennte, aber inhaltsgleiche Tarifverträge abgeschlossen. **) Vertragschließende Gewerkschaften sind die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), die zugleich für die Gewerkschaft der Polizei (GdP), die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) handelt, und zum anderen der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb). Mit beiden Gewerkschaften werden getrennte, aber inhaltsgleiche Tarifverträge abgeschlossen.

24 Seite 220 GMBl 2018 Nr. 12/13 1 Änderungen des TVÜ-Bund Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 24. November 2016, wird wie folgt geändert: 1. In der Protokollerklärung Nr. 1 zu 5 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern Familienpflichten im Sinne des 4 Abs. 2 BGleiG die Wörter vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234) eingefügt. 2. Die Protokollerklärung zu 9 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 1: 1 Unterbrechungen wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, Sonderurlaubs, bei dem der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen sowie wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sind unschädlich. 2 Bis zum 30. April 2015 sind Unterbrechungen wegen unbezahlten Sonderurlaubs aufgrund von Familienpflichten im Sinne des 4 Abs. 2 BGleiG vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 54 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, unschädlich. 3 Ab dem 1. Mai 2015 sind Unterbrechungen wegen unbezahlten Sonderurlaubs aufgrund von Familien- und Pflegeaufgaben im Sinne des 3 Nummer 6 und 7 BGleiG vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 643) in der jeweils geltenden Fassung unschädlich. 4 In den Fällen, in denen eine Unterbrechung aus den in Satz 1 oder 2 genannten Gründen nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2008 endet, wird eine Besitzstandszulage nach 9 Abs. 1, 2 oder 3 Buchst. b oder c vom 1. Juli 2008 an gezahlt, wenn bis zum 30. September 2008 ein entsprechender schriftlicher Antrag (Ausschlussfrist) gestellt worden ist. 5 Ist eine entsprechende Leistung bis zum 31. März 2008 schriftlich geltend gemacht worden, erfolgt die Zahlung vom 1. Juni 2008 an. 3. In der Protokollerklärung Nr. 1 zu 11 Abs. 1 werden nach den Wörtern Familienpflichten im Sinne des 4 Abs. 2 BGleiG die Wörter vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234) eingefügt Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) Es werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt: 3 Für die Dauer der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit wird die Zulage nach 14 Abs. 3 TVöD auf den Strukturausgleich angerechnet. 4 Entsprechendes gilt für die Zulage in den Fällen der Übertragung einer Führungsposition auf Probe nach 31 TVöD und auf Zeit nach 32 TVöD. b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5. 2 Inkrafttreten 1 Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2017 in Kraft. 2Abweichend von Satz tritt 1 Nummer 4 am 1. März 2018 in Kraft. Berlin, den 7. Februar 2017 [Unterschriften der Tarifvertragsparteien] GMBl 2018, S. 215 Bundesministerium für Arbeit und Soziales hier: Berufskrankheiten-Verordnung Wissenschaftliche Stellungnahme zur Berufskrankheit Nr Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe Nierenkrebs durch Trichlorethen 1. Gefahrenquellen Trichlorethen wurde in der Vergangenheit u. a. in folgenden Bereichen eingesetzt (IARC 2014): Lösungsmittel für die Entfettung von Metallen Bek. d. BMAS v IVa Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 10. November 2017 die nachstehende wissenschaftliche Stellungnahme zu der Berufskrankheit Nr der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung beschlossen: Wissenschaftliche Stellungnahme zu der Berufskrankheit Nr der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe Nierenkrebs durch Trichlorethen Intermediäre Chemikalie für die Herstellung von Polyvinylchlorid Intermediäre Chemikalie für die Herstellung von chlorierten und fluorierten Kohlenwasserstoffen Einsatz in der Textilindustrie, u. a. beim Färben von Textilien Lösungsmittel in Farben, Lacken, Pestiziden etc. Lösungsmittel in der Trockenreinigung von Textilien (bis Mitte der 1950er-Jahre)

25 Nr. 12/13 GMBl 2018 Seite Aufnahme und Metabolisierung Trichlorethen wird über die Atmung und die Haut aufgenommen. Trichlorethen wird überwiegend oxidativ metabolisiert und als Trichloressigsäure und Trichlorethanol im Harn ausgeschieden. Daneben gibt es in geringerem Umfang bei Einwirkung einer hohen Trichlorethendosis auch einen reduktiven Metabolismus, der zur Ausscheidung von geringen Konzentrationen von 1,2- und 2,2-Dichlorvinyl-Nacetylcys tein führt (Deutsche Forschungsgemeinschaft 1996, Brüning und Bolt 2000). 3. Gentoxische Wirkung von Trichlorethen Die gegenwärtige Studienlage lässt eine eindeutige Aussage, ob Trichlorethen gentoxisch wirkt und vermehrt zu Chromosomenaberrationen, Schwesterchromatidaustausch oder einer Mutation in dem Hippel-Lindau-Tumor-Suppressor- Gen führt, nicht zu. Dagegen besteht starke Evidenz, dass der Trichlor ethen-metabolit 1,2-Dichlorvinyl-N-Acetylcystein mutagen und gentoxisch wirkt (IARC 2014). 4. Erkenntnisse zur krebserzeugenden Wirkung 4.1 Krebserzeugende Wirkung in tierexperimentellen Studien Es besteht ausreichende Evidenz für die Annahme einer krebserzeugenden Wirkung von Trichlorethen in tierexperimentellen Studien, darunter u. a. im Bereich der Niere (IARC 2014). 4.2 Epidemiologische Studien Systematische Reviews Siegel Scott und Jinot (2011) legten einen systematischen Review über 11 Kohorten- und 13 Fall-Kon trollstudien vor. Für Nierenkrebs fand sich ein relatives Risiko in der Metaanalyse in Höhe von 1,27 (95 %-Konfidenzintervall [KI] 1,13 1,43). In den zehn Studien mit Angabe einer Dosis- Wirkungs-Beziehung fand sich in der höchsten Dosiskategorie ein relatives Risiko in der Metaanalyse in Höhe von 1,58 (95 %-KI 1,28 1,96). Karami et al. (2012) veröffentlichte eine Metaanalyse über 15 Kohorten- und 13 Fall-Kontrollstudien über den Zusammenhang zwischen Trichlorethen und Nierenkrebs. Das kombinierte relative Risiko in Kohorten- und Fall-Kontrollstudien war 1,41 (95 %-KI 1,16 1,70). In Fall-Kontrollstudien lag das kombinierte relative Risiko für Beschäftigte mit hoher Trichlorethen-Exposition bei 1,96 (95 %-KI 1,24 3,08) und bei Beschäftigten mit niedriger Trichlorethen-Exposition bei 1,55 (95 %-KI 1,05 2,28) Epidemiologische Studien mit Angaben zur Dosis- Wirkungs-Beziehung Kohortenstudien Zhao et al. (2005) beschrieben in einer Kohortenstudie bei Beschäftigten in der amerikanischen Flugzeugindustrie einen signifikanten Zusammenhang zwischen der beruflichen Exposition mit Trichlorethen, die mit Hilfe einer Berufs-Expositions-Matrix ermittelt wurde und der Nierenkrebsinzidenz. Die Matrix basierte auf einer Experteneinstufung ohne innerbetriebliche Trichlorethen-Raumluftmessungen. Im Vergleich zu Beschäftigten mit niedriger Trichlorethenexposition war die Nierenkrebsinzidenz bei Beschäftigten mit mittelgradiger Exposition um den Faktor 1,87 (95 %-KI 0,56 6,20) und bei Beschäftigten mit hoher Exposition signifikant um den Faktor 4,9 (95 %-KI 1,23 19,6) erhöht (p für den Trend < 0,05) Fall-Kontrollstudien Vamvakas et al. (1998) legten eine Krankenhaus-basierte Fall-Kontrollstudie bei 58 Fällen mit Nierenkrebs und 84 Kontrollprobanden aus unfallchirurgischen Abteilungen vor. Die Trichlorethen-Exposition wurde in niedrig, mittelgradig und hoch nach einer Expertenbewertung eingestuft. Das relative Risiko lag bei niedrig exponierten Beschäftigten bei 6,6 (95%-KI 0,5 87,8), bei mittelgradig exponierten Beschäftigten bei 11,9 (95%-KI 2,6 55,5) und bei hochgradig exponierten Beschäftigten bei 11,4 (95%-KI 2,0 66,8). Pesch et al. (2000) veröffentlichten eine Fall-Kontrollstudie bei 935 Fällen mit Nierenkrebs und Bevölkerungskontrollen in Deutschland. Bei Männern mit mittelgradiger Trichlorethen-Exposition nach Experteneinstufung lag das relative Risiko für Nierenkrebs bei 1,3 (95%-KI 1,0 1,8), bei hoher Trichlor ethen-exposition bei 1,1 (95 %-KI 0,8 1,5) und bei substantieller Expositionshöhe bei 1,3 (95%- KI 0,8 2,1). Bei Frauen lauteten die relativen Risiken für die jeweiligen Expositionskategorien 1,3 (95%-KI 0,7 2,6), 0,8 (95%-KI 0,4 1,9) und 1,8 (95 %-KI 0,6 5,0). Die oben genannten Expositionskategorien entsprachen dem 30., 60. und 90. Perzentil der Exposition der Kontrollprobanden. Brüning et al. (2003) berichteten über eine Krankenhaus-basierte Fall-Kontrollstudie bei 134 Fällen mit Nierenkrebs und 401 Kontrollprobanden aus den chirurgischen Abteilungen derselben Krankenhäuser. Das relative Nierenkrebsrisiko von Trichlorethen-exponierten Beschäftigten mit einer Expositionsdauer von unter zehn Jahren lag bei 3,78 (95%-KI 1,54 9,28), bei 10 <20-jähriger Exposition bei 1,8 (95%-KI 0,67 4,79) und bei mindestens 20-jähriger Expositionsdauer bei 2,69 (95%-KI 0,84 8,66). Charbotel et al. (2006) veröffentlichten die Ergebnisse einer Fall-Kontrollstudie bei 87 Fällen mit Nierenkrebs und 316 Bevölkerungskontrollen in Frankreich. Bei Beschäftigten mit niedriger Trichlorethen-Exposition nach Experteneinstufung zeigte sich ein um den Faktor 1,62 (95%-KI 0,75 3,47) erhöhtes relatives Risiko, das für Rauchen und Körpergewicht adjustiert war, bei mittelgradiger Exposition ein relatives Risiko von 1,15 (95 %-KI 0,47 2,77) und bei hochgradiger Exposition von 2,16 (95%-KI 1,02 4,60). Es bestand ein signifikanter Trend zwischen der Höhe der Trichlorethenexposition und dem Nierenkrebsrisiko. Moore et al. (2010) legten eine Krankenhaus-bezogene Fall- Kontrollstudie bei Krankenhaus-bezogenen Fällen mit Nierenkrebs in Osteuropa (Polen, Rumänien, Russland und Tschechien) und Krankenhaus-Kontrollen vor. Bei Beschäftigten mit einer Trichlorethen-Dosis nach Experteneinteilung unterhalb von 1,58 ppm x Jahre war das Nierenkrebsrisiko um den Faktor 1,77 erhöht (95 %-KI 0,64 4,80) und bei einer Trichlorethen-Dosis oberhalb von 1,58 ppm x Jahre um 2,33 (95 %-KI 1,07 4,69). Es bestand ein signifikanter Trend zwischen der Höhe der Trichlorethen-Dosis und dem Nierenkrebsrisiko. Wenn man die Fälle und Kontrollen aufteilt in Bezug auf den Gentyp betreffend das Enzym Glutathion-S-Transferase findet sich das erhöhte Nierenkrebsrisiko ausschließlich bei Probanden mit mindestens einem intakten Allel bezüglich der Glutathion-S-Transferase GSTT1. Dagegen bestand kein erhöhtes Nierenkrebsrisiko bei Trichlorethen-exponierten Beschäftigten ohne mindes-

26 Seite 222 GMBl 2018 Nr. 12/13 tens ein intaktes GSTT1-Allel. Dieser Befund wird erklärlich, weil nur bei einem intakten GSTT1-Allel die reduktive Verstoffwechselung von Trichlorethen möglich ist (siehe Abschnitte 2 und 3). 5. Beurteilung Auf Grund der oben beschriebenen Evidenz hat die Deutsche Forschungsgemeinschaft im Jahr 1996 Trichlorethen als humankanzerogen eingestuft (Deutsche Forschungsgemeinschaft 1996). Im Jahr 2014 folgte die Einstufung als Gruppe 1-Stoff durch die internationale Agentur für Krebsforschung (IARC 2014). Auf Grund der vorliegenden Evidenz, insbesondere des Nachweises eines gentoxischen Trichlorethen-Metaboliten, der positiven Evidenz für eine krebserzeugende Wirkung in tierexperimentellen Studien und der vorliegenden epidemiologischen Evidenz nimmt der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen kausalen Zusammenhang zwischen einer intensiven Trichlorethen-Exposition und Nierenkrebs an. Brüning et al. (2005) haben unter folgenden Voraussetzungen empfohlen, ein Nierenzellkarzinom im Rahmen der Berufskrankheit Nr anzuerkennen: a) Der Beschäftigte war einer mindestens dreijährigen Einwirkung mit Trichlorethen ausgesetzt, die zu pränarkotischen Symptomen in Form von Rausch- oder Trunkenheitsgefühl, Benommenheit, Schwindel oder Kopfschmerzen geführt hat. b) Die Latenzzeit zwischen der erstmaligen Trichlorethenexposition und dem Auftreten des Nierenzellkarzinoms beträgt mindestens zehn Jahre. c) Bei dem Beschäftigten wurde ein primäres Nierenzellkarzinom diagnostiziert. d) Bei dem Beschäftigten besteht eine toxische Nierenschädigung durch Trichlorethen in Form einer erhöhten Ausscheidung von Beta-2-Mikroglobulin, Alpha-1-Mikroglobulin, Delta-N-Acetyl-D-Glucosaminidase oder Glutathion-S-Transferase Alpha. Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales schließt sich den o. g. Kriterien a) bis c) für die Zusammenhangsbeurteilung an. Sofern das Kriterium d) erfüllt ist, spricht dies zusätzlich für das Vorliegen einer Berufskrankheit Nr. 1302, weil Beschäftigte mit hoher Trichloretheneinwirkung häufig, aber nicht immer eine toxische Nierenschädigung im Sinne des Kriteriums d) aufweisen. Das Kriterium d) ist aber keine Bedingung für die Anerkennung des Nierenkrebses durch Trichlorethen im Sinne der Berufskrankheit Nr. 1302, weil keine epidemiologischen Studien vorliegen, die ein erhöhtes Nierenkrebsrisiko nach Trichloretheneinwirkung und den im Kriterium d) genannten toxischen Nierenschädigungen nachgewiesen haben. 6. Hinweis zum Merkblatt Die Aussage im Abschnitt IV. Weitere Hinweise des Merkblattes zu der Berufskrankheit Nr (Bek. des BMA vom , BArbBl. 6/1985, 55ff.) Der Verdacht, daß Trichlorethen ( Tri ) krebserzeugend sei, hat sich nicht bestätigt ist daher wissenschaftlich überholt. Literatur Brüning T, Bolt HM (2000) Renal toxicity and carcinogenicity of trichlorethylene: key results, mechanisms, and controversies. Crit Rev Toxicol 30: Brüning T, Käfferlein H, Weiss T, Pesch B, Mensing T, Bolt HM (2005). Nierenzellkarzinome durch Trichlorethen Kriterien für die Anerkennung als Berufskrankheit der Nr (Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe) der Anlage zur BKV, Information des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften VB 050/2005. Brüning T, Pesch B, Wiesenhütter B, Rabstein S, Lammert M, Baumüller A, Bolt HM (2003) Renal cell cancer risk and occupational exposure to trichloroethylene: results of a consecutive case-control study in Arnsberg, Germany. Am J Ind Med 43: Charbotel B, Fevotte J, Hours M Martin JL, Bergeret A (2006) Case-control study on renal cell cancer and occupational exposure to trichloroethylene. Part II: Epidemiological aspects. Ann Occup Hyg 50: Deutsche Forschungsgemeinschaft (1996) Trichlorehten, arbeitsmedizinisch-toxikologische Begründung von MAK- Werten, Weinheim, Verlag Chemie, Loseblattsammlung, 22. Lieferung. International Agency for Research on cancer (IARC) (2015) Trichloroethylene, Tetrachloroethylene, and some chlorinated Agents, Volume 106, Lyon. Karami S, Lan Q, Rothman N, Stewart PA, Lee KM, Vermeulen R, Moore LE (2021). Occupational trichloroethylene exposure and kidney cancer risk: a meta-analysis. Occup Environ Med 69: Moore LE, Boffetta P, Karami S, Brennan B, Stewart PS, Hung R, Zaridze D, Matveev V, Janout V, Kollarova H, Bencko V, Navratilova M, Szeszenia-Dabrowska N, Mates D, Gromiec J, Holcatova I, Merino M, Chancock S, Chow WH, Rothman N (2010) Occupational trichloroethylene exposure and renal carcinoma risk: evidence of genetic susceptibility by reductive metabolism gene variants. 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27 Nr. 12/13 GMBl 2018 Seite 223 cancer incidence and mortality in a cohort of aerospace workers. Am J Ind Med 48: GMBl 2018, S. 220 der Chloratome im Molekül unterscheiden (siehe Abbildung 1). In der Regel entstehen bei der technischen Herstellung ca unterschiedliche Kongenere. Je nach Chlorierungsgrad sind PCBs helle und viskose Flüssigkeiten, die sich vor allem durch eine hohe thermische Stabilität und niedrige Dielektrizitätskonstanten auszeichnen [1]. hier: Berufskrankheiten-Verordnung Wissenschaftliche Stellungnahme zur Berufskrankheit Nr Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe Erkrankungen durch Polychlorierte Biphenyle Allgemeiner Teil Bek. d. BMAS v IVa Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 30. November 2017 die nachstehende wissenschaftliche Stellungnahme zu der Berufskrankheit Nr der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung beschlossen: Wissenschaftliche Stellungnahme zu der Berufskrankheit Nr der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe hier: Erkrankungen durch Polychlorierte Biphenyle Allgemeiner Teil Die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu gesundheitlichen Auswirkungen polychlorierter Biphenyle (PCBs) werden in mehreren wissenschaftlichen Stellungnahmen zielorganbezogen behandelt. Im nachfolgenden Allgemeinen Teil werden die grundlegenden Erkenntnisse zur Charakteristik, zum Vorkommen und zu den Gefahrenquellen der PCBs sowie zur Aufnahme, Ausscheidung und zum Stoffwechsel beim Menschen abgehandelt. 1. Charakteristik der ursächlich schädigenden Einwirkung PCBs wurden erstmals 1881 durch Chlorieren von Biphenyl synthetisiert und seit 1929 industriell produziert. Bei der chemischen Synthese entstehen dabei immer Stoffgemische, die aus theoretisch bis zu 209 unterschiedlichen PCB-Kongeneren bestehen können, die sich in Anzahl und Stellung Abbildung 1: Allgemeine Strukturformel der Polychlorierten Biphenyle. Die Kongeneren-Zusammensetzung einiger handelsüblicher PCB-Gemische ist in der Literatur veröffentlicht [2]. Allgemein wurde der Chlorierungsgrad des Gemisches in den Handelsnamen codiert mit angegeben (z. B. Arochlor 1248 = 48 Gew. % Chlor; Clophen A 60 = im Mittel 6 Chloratome pro Molekül) [3]. Die einzelnen Kongenere wurden zur Vereinfachung der Nomenklatur durchnummeriert nach Ballschmiter, dabei steigt der Chloranteil mit der Nummerierung an (z. B. PCB 1 = 2-Chlor-Biphenyl bis PCB 209=Decachlor-Biphenyl) [4]. Aus analytischen und praktischen Gründen wird bei der Analytik von PCBs in der Regel auf sechs sogenannte Indikator-Kongenere zurückgegriffen. Diese Indikatorkongenere reflektieren zum einen die unterschiedlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften der Kongenere, zum anderen sind diese auch zu einem relativ großen Anteil in den technischen Gemischen enthalten. Somit werden diese sechs Indikator-PCBs als repräsentativ für den Gesamt-PCB-Anteil in einer Probe angesehen. Die physikalisch-chemischen Daten dieser Indikator-Kongenere sind in Tabelle 1 zusammengefasst. Vereinfachend lässt sich zusammenfassen, dass PCBs äußerst lipophil sind und nur eine extrem geringe Wasserlöslichkeit aufweisen. Die fettlöslichen Eigenschaften steigen dabei mit dem Chlorierungsgrad an, während Dampfdruck und Wasserlöslichkeit mit steigendem Chlorgehalt im Molekül sinken. Tabelle 1: Physikalisch-Chemische Eigenschaften der Indikator-PCBs. Ballschmiter- Nummer IUPAC- Bezeichnung PCB 28 2,4,4 - Trichlorbiphenyl PCB 52 2,2,5,5 - Tetrachlorbiphenyl PCB 101 2,2,4,5,5 - Pentachlorbiphenyl PCB 138 2,2,3,4,4,5 - Hexachlorbiphenyl PCB 153 2,2,4,4,5,5 - Hexachlorbiphenyl PCB 180 2,2,3,4,4,5,5 - Heptachlorbiphenyl CAS-Nummer Molgew. (g/ Mol) Wasserlöslichkeit bei 25 C [5] (mg/l) Dampfdruck [6] (atm) ,5 0,085 0,266 1,5 * ,0 0,006 0,046 8,9 * ,4 0,0042 0,031 1,4 * ,9 k.a. 1,5 * ,9 0,0011 0,0099 2,5 * ,3 k.a. 0,3 * 10-9

28 Seite 224 GMBl 2018 Nr. 12/13 Die hohe Fettlöslichkeit in Verbindung mit einer hohen Stabilität und einer damit verbundenen geringen (mikrobiellen) Abbaurate führte zu einer Anreicherung vor allem der höherchlorierten PCBs in allen Umweltkompartimenten. Da PCBs kaum verstoffwechselt werden können, reichern sie sich in fetthaltigen Geweben an und erreichen über die Nahrungskette schließlich den Menschen. Für die toxikologische Bewertung von PCBs sind speziell die sogenannten dioxin-ähnlichen Kongenere von Bedeutung. Da bei diesen zwölf Kongeneren keines oder nur ein Chloratom in ortho-position der Biphenyl-Brücke vorhanden ist, können diese Kongenere auf molekularer Ebene eine planare Anordnung annehmen und so Wirkungen entfalten, die aus toxikologischer Sicht denen der Tetrachlordibenzodioxine (TCDDs) ähnlich sind. Genaueres zur Toxizität findet sich in den einzelnen krankheitsbezogenen Kapiteln. Um die unterschiedliche Wirkstärke dieser dioxin-ähnlichen Kongenere bewerten zu können, wurden von der WHO Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEFs) für diese PCB- Kongenere evaluiert, die die relative Wirkstärke des jeweiligen Kongeners im Vergleich zum 2,3,7,8-TCDD (TEF = 1) berücksichtigen sollen [7]. Eine Übersicht über die dioxinähnlichen PCB-Kongenere sowie die zugehörigen Toxizitätsäquivalente gibt Tabelle 2. Tabelle 2: Übersicht über die dioxin-ähnlichen PCBs. Ballschmiter- Nummer PCB 77 3,3,4,4 - Tetrachlorbiphenyl PCB 81 3,4,4,5- Tetrachlorbiphenyl PCB 126 3,3,4,4,5- Pentachlorbiphenyl PCB 169 3,3,4,4,5,5 - Hexachlorbiphenyl PCB 105 2,3,3,4,4 - Pentachlorbiphenyl PCB 114 2,3,4,4,5- Pentachlorbiphenyl PCB 118 2,3,4,4,5- Pentachlorbiphenyl PCB 123 2,3,4,4,5- Pentachlorbiphenyl PCB 156 2,3,3,4,4,5- Hexachlorbiphenyl PCB 157 2,3,3,4,4,5 - Hexachlorbiphenyl PCB 167 2,3,4,4,5,5 - Hexachlorbiphenyl PCB 189 2,3,3,4,4,5,5 - Heptachlorbiphenyl IUPAC-Bezeichnung CAS-Nummer Molgew. (g/ Mol) ,0 0, ,0 0, ,4 0, ,9 0, ,4 0, ,4 0, ,4 0, ,4 0, ,9 0, ,9 0, ,9 0, ,3 0,00003 Toxizitätsäquivalenzfaktor (TEF) Pharmakologisch unterscheiden sich die dioxin-ähnlichen Kongenere von den nicht-dioxin-ähnlichen PCBs: speziell die non-ortho PCB-Kongenere mit hohen TEFs vermitteln über den Ah-Rezeptor in der Leber eine Induktion der Enzyme CYP 450 1A1 und 1A2. Anders die nicht-dioxinähnlichen PCB-Kongenere mit zwei Chlor-Atomen in ortho-position (z. B. PCB 153, PCB 180): diese Kongenere nehmen auf molekularer Ebene eine verschränkte Anordnung an und induzieren in der Leber ähnlich Phenobarbital das CYP 450 2B1-Monooxigenase-System. Mono-ortho PCB-Kongenere (z. B. PCB 105, PCB 118) können beide Leberenzyme induzieren [8]. Da Expositionen in der Arbeitswelt stets mit Gemischen aller PCB-Kongenere erfolgen, ist hier von additiven Effekten auszugehen. Die hohe Persistenz der PCBs führte in den USA Ende der 70er-Jahre zu einem Produktionsstopp sowie in Deutschland 1989 mit der Gefahrstoffverordnung zu einem endgültigen Verbot der Herstellung, des Verkaufs sowie des Imoder Exports von PCB-haltigen Produkten. Durch Inkrafttreten der Stockholm convention on persistent organic pollutants (POP) im Jahr 2004 wurden Produktion und Neueinsatz von PCB weltweit verboten [9]. Es wird geschätzt, dass weltweit bis zum Produktionsstopp zwei Millionen Tonnen PCB produziert wurden [4]. Bei arbeitsbedingt gegenüber PCBs exponierten Kollektiven spielt neben der inhalativen Aufnahme vor allem die Aufnahme über die Haut bzw. ein möglicher peroraler Kontakt die größte Rolle. PCBs können sehr gut über die Haut aufgenommen werden, neuere Untersuchungen zeigen, dass speziell die niedriger chlorierten PCB-Kongenere ( 5 Chlor atome) im Vergleich zu den höher chlorierten Kongeneren schneller und effektiver durch die Haut penetrieren können [10].

29 Nr. 12/13 GMBl 2018 Seite 225 Für die Allgemeinbevölkerung erfolgt die Aufnahme von PCBs vorwiegend durch die Nahrung. Rauchen führt hier nicht zu einem zusätzlichen Eintrag. Speziell fettreiche Lebensmittel tierischer Herkunft gelten als eine der Haupt- Aufnahmequellen für PCBs in der Allgemeinbevölkerung [1]. Aus dieser nahrungsbedingten Aufnahme resultiert eine altersabhängige Hintergrundbelastung, die vor allem die höherchlorierten PCB-Kongenere ( 6 Chloratome) betrifft und in verschiedenen Studien quantifiziert wurde [1, 11 13] (vgl. Abschnitt 3). International sind in der Vergangenheit in den Jahren 1968 in Japan bzw in Taiwan Intoxikationen bekannt geworden, die auf den Verzehr von Reisöl zurückzuführen waren, das sowohl mit PCBs als auch teilweise mit polychlorierten Dibenzofuranen verunreinigt war ( Yusho bzw. Yu Cheng -Krankheit) [8]. 2. Vorkommen und Gefahrenquellen Infolge des weltweiten Verbots stellen PCB-haltige Altlasten heutzutage die hauptsächlichen Expositionsquellen für PCBs in der Arbeitsmedizin dar. PCBs waren in geschlossenen Systemen als Hydrauliköl im Bergbau, als Kühlmittel in Transformatoren sowie als Dielektrikum in Kondensatoren enthalten. Sogenannte offene Anwendungen von PCBs beinhalten die früher übliche Verwendung als Weichmacher in Farben, Lackharzen und Kunststoffen sowie Schmierund Imprägniermitteln, als Flammschutzmittel in Dichtungsmassen, Kitten, Spachtelmassen, in Pressspanplatten sowie als Wärmeaustauschflüssigkeit [1]. Die Verwendung von PCBs beim Bau von Gebäuden führt aufgrund des Ausgasens aus den PCB-haltigen Materialien zu einer Belastung der Innenraumluft, die jedoch aufgrund des unterschiedlichen Dampfdrucks der einzelnen Kongenere vornehmlich die flüchtigeren PCB-Kongenere ( 5 Chloratome) betrifft (vgl. Tabelle 1). Der Nachweis niedrig chlorierter PCB-Kongenere im Blut deutet in der Regel auf eine inhalative Belastung hin und kann somit von einer ernährungsbedingten Aufnahme differenzieren. Da im Hinblick auf Berufskrankheiten nicht nur aktuelle, sondern auch frühere Belastungsquellen von Relevanz sind, müssen bei der Beurteilung folgende Bereiche und Tätigkeiten beachtet werden: Herstellung sowie Wartung von Transformatoren Herstellung und Verarbeitung von Kondensatoren Herstellung bzw. Wartung von Hydraulikpumpen Arbeiten im Bergbau Recycling von Transformatoren und (Klein-)Kondensatoren Reinigung, Verarbeitung und Recycling von Elektroschrott Malerarbeiten mit möglicherweise PCB-haltigen Farben/ Lacken Bau-, Sanierungs- oder Abrissarbeiten mit PCB-haltigen Materialien längerer Aufenthalt in Gebäuden, bei deren Bau PCBhaltige Materialien eingesetzt wurden Beim offenen Umgang mit PCBs muss strikt auf die Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften geachtet werden. Mangelnde Arbeitshygiene kann unter Umständen zu einem Eintrag von PCBs in das häusliche Umfeld und zu zusätzlichen inneren Belastungen bei Angehörigen führen [14]. 3. Aufnahme und Ausscheidung, Stoffwechsel PCBs können aufgrund ihrer guten fettlöslichen Eigenschaften sehr effektiv gastrointestinal aufgenommen werden. In Tierversuchen ergaben sich für verschiedene PCB-Gemische Resorptionsquoten von mehr als 90 % [8]. Auch inhalativ können PCBs sehr gut aufgenommen werden, die Resorptionsquote bei Aufnahme der PCBs mit der Atemluft beim Menschen ist allerdings nicht bekannt. Untersuchungen an männlichen Sprague-Dawley-Ratten, die unter kontrollierten Bedingungen inhalativ einer Mischung von Arochlor 1242 ausgesetzt waren, ergaben unter Berücksichtigung der gemessenen Körperdosis in den Organen der Tiere eine Resorptionsquote von ca. 82 % bei einer inhalativen Dosis von 40 µg pro Ratte [15]. Die dermale Resorption der PCBs hängt von der Dauer des Verbleibs auf der Haut ab. Unter vergleichbaren Bedingungen penetriert eine um den Faktor 250 höhere Dosis an PCB 28 im Vergleich zu PCB 180 durch exzidierte Humanhaut [10]. Aufgrund der lipophilen Eigenschaften der PCBs kann davon ausgegangen werden, dass Hautcremes als Lösungsvermittler die dermale Resorption von PCBs deutlich verstärken. Vom Resorptionsort werden die PCBs über die Blutzirkulation in alle Gewebe des Körpers verteilt. Innerhalb des Transportmediums Blut sind PCBs hauptsächlich mit den Lipoprotein- und Plasmaproteinfraktionen assoziiert. Die Verteilung vom Blut in die Gewebe wird durch die lipophilen Eigenschaften der Kongenere und den Gehalt an Lipiden im Gewebe wesentlich bestimmt. Die Verteilung scheint dabei unabhängig von der Art der Zufuhr (oral, dermal, inhalativ) zu sein [8]. Auf den Fettgehalt bezogen sind die Konzentrationen in den einzelnen Organen und dem Blut nahezu gleich mit der Ausnahme des Gehirns, in dem eine deutlich geringere Konzentration, bezogen auf den Fettgehalt, nachgewiesen wurde [1]. Das Ausmaß der Anreicherung im Fettgewebe wird durch die chemische Stabilität und die Position der Chloratome im Molekül bestimmt [8]. Ausgehend von dieser Anreicherung im Fettgewebe ergeben sich für die einzelnen PCB-Kongenere unterschiedliche Halbwertszeiten im Blut. Eine Übersicht über die in der Literatur berichteten Halbwertszeiten im Blut für die Indikator-PCBs beim Menschen gibt Tabelle 3.

30 Seite 226 GMBl 2018 Nr. 12/13 Tabelle 3: Übersicht über die mittleren Halbwertszeiten der Indikator-PCBs im Blut. Ballschmiter-Nummer Mittlere Eliminationshalbwertszeit (Jahre) Literatur PCB 28 4,6 4,5 3,0 [16] [17] [18] PCB 52 1,3 [17] PCB 101 2,8 [17] PCB ,3 7,8 [18] [19] PCB ,5 12,4 [18] [19] PCB 180 3,7 5,7 [20] PCBs können in der Leber durch Cytochrom-P-450-abhängige Monooxigenasen je nach Chlorierungsgrad zu einem geringen Anteil zu phenolischen Metaboliten (Hydroxy-PCBs) metabolisiert werden. Nach Konjugation mit Glucuronsäure oder Sulfat unterliegen diese Hydroxy-PCBs je nach Chlorierungsgrad einem enterohepatischen Kreislauf. Speziell die Konjugate höherchlorierter Hydroxy- PCBs weisen ein hohes Molekulargewicht auf und können biliär ausgeschieden werden. Die Spaltung der Konjugate im Darm führt zu einer Rückresorption über die Pfortader in die Leber. Somit sind im Blut der Allgemeinbevölkerung auch Hydroxy-PCBs nachweisbar. Die Konjugation des intermediär gebildeten Epoxids mit Glutathion führt zur Bildung von Methyl-Sulfon-PCBs. Die toxikologische Bedeutung dieser PCB-Metabolite ist noch nicht vollständig geklärt, es gibt aber Hinweise darauf, dass diese eine höhere Toxizität als die PCBs selbst aufweisen [21]. Die intermediär gebildeten Arenoxide sind darüber hinaus sehr reaktiv und können Addukte mit Proteinen, RNA und DNA bilden. Eine Übersicht über den Metabolismus von PCBs am Beispiel von PCB 105 gibt Abb. 2.

31 Nr. 12/13 GMBl 2018 Seite 227 Cytochrome P450 Epoxide Hydrolase NIH shift PCB-105 Arene Oxide Intermediate 4-OH-CB107 Glutathione-S-Transferase -H 2 O Mercapturic Acid pathway SCyS C-S-lyase Cytochrome P450 S-adenosylmethionine S-methyltransferase 5-MeSO2-CB110 Abbildung 2: Metabolismus-Schema von PCB 105 [21]. Niedrig chlorierte PCBs ( 5 Chloratome) können leichter metabolisiert und schneller ausgeschieden werden. Die entsprechenden Metabolite und deren Konjugate weisen ein geringeres Molekulargewicht auf und können so auch über die Niere ausgeschieden werden [22]. In Tierversuchen zeigten Mono- und Di-Chlorbiphenyle dementsprechend ein geringes Akkumulationspotential [15]. 4-Monochlorbiphenyl (PCB 3) und die entsprechenden Oxidationsprodukte weisen jedoch ein genotoxisches Potential auf [23, 24]. Dies kann zumindest als Hinweis darauf gewertet werden, dass auch die Metabolite anderer niedrig chlorierter PCB-Kongenere ein genotoxisches Potential aufweisen könnten. Als möglicher Wirkungsmechanismus wird hier die Bildung von Hydrochinon-Metaboliten und der damit verbundene oxidative Stress diskutiert [24]. Hinweise auf ein kanzerogenes Potential niedrig chlorierter PCBs ergeben sich auch aus Untersuchungen, die eine Verkürzung der Telomerlängen und eine Reduktion der Telomeraseaktivität bei HaCaT-Zellen nachgewiesen haben, die gegenüber PCB 28 und PCB 52 exponiert waren [25]. Dieser Befund wurde mittlerweile auch in vivo durch die Untersuchung von hochbelasteten Beschäftigten eines Transformator-Recycling-Betriebs bestätigt. Als ein wesentlicher Auslöser für die Verkürzung der Telomere wurde von den Autoren ein Hydroxy-Metabolit des niedrigchlorierten PCB 28 identifiziert, der im Blut der Arbeiter nachgewiesen wurde [26]. 4. Nachweis der PCB-Belastung Der Nachweis der PCB-Belastung mittels Humanbiomonitoring ist gut etabliert. In der Regel werden sechs Indikator-

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