Allgemeine Informationen zum Pressespiegel gemäss GT 8 und GT 9 für Betriebe sowie Dokumentationsliefer- und Presseausschnittdienste

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1 Allgemeine Informationen zum Pressespiegel gemäss GT 8 und GT 9 für Betriebe sowie Dokumentationsliefer- und Presseausschnittdienste I. Rechtliche Grundlagen Gemäss geltendem Urheberrechtsgesetz ist das ausschnittweise Vervielfältigen von urheberrechtlich geschützten Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation ohne besondere Bewilligung der Berechtigten gestattet (Art. 19 Abs. 1 lit. c URG). Als ausschnittweises ervielfältigen gilt insbesondere auch das Vervielfältigen von einzelnen Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, beispielsweise im Rahmen von Pressespiegeln. Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf die Vervielfältigung auch von einem Dritten herstellen lassen (Art. 19 Abs. 2 URG). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 26. Juni 2007 (siehe BGE 133 III 473 ff) betreffend elektronischem Pressespiegel bestätigt, dass Dokumentationsliefer- und Presseausschnittdienste als Dritte im Sinne von Art. 19 Abs. 2 URG gelten. Die Urheberinnen und Urheber sowie Verlegerinnen und Verleger haben für solche Nutzungen allerdings Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Art. 20 URG). Es besteht eine Verwertungspflicht, d.h., die Vergütungsansprüche für das ausschnittweise Vervielfältigen von geschützten Werken für den Eigengebrauch können nur von der ProLitteris eingezogen und an die Berechtigten verteilt werden. Das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) hat der ProLitteris zu diesem Zweck eine Bewilligung erteilt. Eine direkte Abgeltung über den Berechtigten bzw. den Verlag ist nicht möglich. II. Die Gemeinsamen Tarife 8 und 9 Der Gemeinsame Tarif 8 (GT 8) regelt die gesetzlich vorgeschriebenen Vergütungsansprüche für das ausschnittweise Vervielfältigen für den Eigengebrauch in Betrieben mittels Reprografie-Verfahren (Vervielfältigungen auf Papier). Der Gemeinsame Tarif 9 (GT 9) regelt die gesetzlich vorgeschriebenen Vergütungsansprüche für digitale Nutzungen zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 URG mittels betriebsinternen Netzwerken (digitale Kopien). Die ProLitteris hat den GT 8 und GT 9 mit den massgebenden Nutzerverbänden verhandelt. Die Tarife wurden anschliessend von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) genehmigt. Die revidierten GT 8 und GT 9 traten am in Kraft, gelten bis zum und sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG).

2 1. Grundvergütung Ein Betrieb, der gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG für den Eigengebrauch ausschnittweise Werkexemplare ab einer Papier- oder einer digitalen Vorlage in Papierform vervielfältigt oder im betriebsinternen Netzwerk verwendet, ist für diese Nutzungen vergütungspflichtig. Die Vergütung ist aufgrund vom GT 8 bzw. GT 9 geschuldet. Sie berechnet sich nach der Anzahl der Mitarbeitenden bzw. der Gesamtkopiemenge im Unterschied zur Vergütung für den internen Pressespiegel, der ebenfalls unter die Nutzung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG fällt, jedoch separat abzugelten ist (siehe unten Ziffer 2). 2. Interne Pressespiegel (zusätzliche Vergütung) in Betrieben, Schulen und öffentlichen Verwaltungen Der GT 8 sowie der GT 9 regeln auch interne Pressespiegel, die separat abzugelten sind. Im GT 8 sind Bestimmungen zum Papierpressespiegel (P-PS) und Regelungen zum elektronischen Pressespiegel (E-PS) im GT 9 enthalten. Unter Pressespiegel gemäss GT 8 wird eine periodische Zusammenstellung von Artikeln aus Zeitungen und Zeitschriften verstanden, die mindestens viermal pro Jahr hergestellt wird (siehe Definition des P-PS im GT 8 Ziffer 6.4 bzw. 6.5). Unter einem elektronischen Pressespiegel im Sinne des GT 9 wird die Zusammenstellung von aktuellen Artikeln aus Zeitungen und/oder Zeitschriften zu mindestens einem Begriff bzw. einer Person verstanden, welcher in digitaler Form und zwar ab einer Papiervorlage oder einer digitalen Quelle mindestens viermal pro Jahr hergestellt und in einem betriebsinternen Netzwerksystem weiterverbreitet bzw. zugestellt wird (siehe Definition des E-PS im GT 9 Ziffer 6.3 bzw. 6.4). Wenn ein Betrieb einen internen papierenen (als Papierform gilt auch ein aus digitalen Quellen stammender Pressespiegel) oder digitalen (ab einer Papiervorlage wie auch aus einer digitalen Quelle stammenden) Pressespiegel verbreitet, so handelt es sich dabei um eine Nutzung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG, die gemäss den Bestimmungen des GT 8 Ziffer 6.4 bzw. 6.5 und des GT 9 Ziffer 6.3 bzw. 6.4 separat zu vergüten ist. Auch für das Bundesgericht ist das Erstellen eines internen elektronischen Pressespiegels und dessen betriebsinterne digitale Übermittlung (siehe BGE 133 III 473 ff zum internen E-PS) gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG erlaubt. Verfügt ein Betrieb über einen internen Pressespiegel in Papier- und/oder Digitalform, ist die Firma verpflichtet, der ProLitteris die entsprechenden Angaben zu liefern und nebst der Grundvergütung (siehe oben Ziffer 1) eine zusätzliche Vergütung gemäss GT 8 Ziffer 6.4 bzw. 6.5 und/oder GT 9 Ziffer 6.3 bzw. 6.4 zu entrichten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Betrieb seinen Pressespiegel selber herstellt oder von einem Dritten (Dokumentationsliefer- oder Presseausschnittdienst) bezieht bzw. herstellen lässt.

3 Die Vergütung für den internen Pressespiegel ist gemäss GT 8 Ziffer 6.4 bzw. 6.5 oder GT 9 Ziffer 6.3 bzw. 6.4 zu bezahlen, wenn ein Betrieb einen Pressespiegel in Papierform oder digitaler Form bzw. laufend aktuelle Artikel zu mindestens einem bestimmten Begriff bzw. einer bestimmten Person von einem Dokumentationsliefer- oder Presseausschnittdienst bezieht und den Mitarbeitenden zur Verfügung stellt. Auch wenn einzelne Artikel laufend verwendet werden, handelt es sich dabei um einen Pressespiegel. Die Speicherung des E-PS auf dem betriebsinternen Netzwerk oder auf einem externen Speicherplatz, sofern dieser lediglich für den einen Betrieb zugänglich ist, ist GT 9 Ziffer 6.3 bzw. 6.4 zu berücksichtigen. Insbesondere sind folgende Verwendungen durch den Betrieb aufgrund von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG gemäss GT 8 Ziffer 6.4 bzw. 6.5 oder 9 Ziffer 6.3 bzw. 6.4 separat vergütungspflichtig: 1. Der Betrieb bezieht vom Dokumentationslieferdienst einen fertigen P-PS (Fotokopien) bzw. stellt einen P-PS unter Verwendung einzelner (vom Dokumentationslieferdienst bezogener) Artikel selber her. Dieser P-PS wird anschliessend vervielfältigt und den Mitarbeitenden zugestellt. 2. Der Betrieb bezieht vom Dokumentationslieferdienst einzelne Artikel bzw. einen Pressespiegel in elektronischer Form. Die Artikel bzw. der Pressespiegel werden anschliessend ausgedruckt und den Mitarbeitenden als P-PS zugestellt. 3. Der Betrieb stellt den E-PS selber her, indem er laufend Artikel einscannt oder aus dem Internet bezieht bzw. abspeichert. Der so erstellte E-PS wird anschliessend den Mitarbeitenden zugänglich gemacht bzw. zugestellt. 4. Der Betrieb bezieht von einem Dokumentationslieferdienst laufend Artikel in elektronischer Form bzw. in Papierform. Vom Betrieb ausgewählte Artikel werden anschliessend eingescannt und im betriebesinternen Netzwerk abgespeichert. Die abgespeicherten Artikel werden bestimmten bzw. allen Mitarbeitenden zugänglich gemacht bzw. bestimmten oder allen Mitarbeitenden zugestellt. 5. Der Betrieb bezieht von einem Dokumentationslieferdienst eine fertige Zusammenstellung von Artikeln bzw. laufend einzelne Artikel, die, ohne dass der Betrieb nochmals eine Auswahl trifft im betriebsinternen Netzwerk in einem Ordner abgespeichert werden. Auf die Artikel haben alle bzw. bestimmte Mitarbeitende Zugriff; bzw. die Artikel werden allen und/oder auch nur bestimmten Mitarbeitenden zugestellt. 6. Ein Dokumentationslieferdienst stellt einer Firma eine Plattform bzw. Speicherplatz zur Verfügung, die ausschliesslich zur betriebseigenen Nutzung vorgesehen sind. Auf dieser Plattform ist die fertige Zusammenstellung von Artikeln abgespeichert bzw. für den Betrieb bereitgehalten. Der Betrieb speichert die Zusammenstellung von Artikeln in seinem betriebsinternen Netzwerk ab und

4 ermöglicht den Mitarbeitenden Zugriff darauf oder alle bzw. bestimmte Mitarbeitende haben auf den extern gespeicherten E-PS Zugriff, beispielsweise mit einem Passwort. 7. Ein Dokumentationslieferdienst stellt dem Betrieb eine ausschliesslich zu dessen eigener Nutzung vorgesehene Plattform (Speicherplatz) zur Verfügung. Der Dienst hält auf dieser Plattform aktuelle Artikel für den Betrieb bereit. Alle bzw. bestimmte Mitarbeitende können direkt auf diese Plattform zugreifen, beispielsweise mittels Passwort. 8. Ein Dokumentationslieferdienst stellt dem Betrieb eine ausschliesslich zu dessen eigener Nutzung vorgesehene Plattform (Speicherplatz) zur Verfügung. Der Dienst hält auf dieser Plattform aktuelle Artikel für den Betrieb bereit. Zu diesem Speicher haben nur bestimmte Mitarbeitende direkten Zugriff, beispielsweise mittels Passwort. Diese Mitarbeitenden treffen eine Auswahl der auf der Plattform enthaltenen Artikel, speichern diese ab bzw. stellen davon einen E-PS zusammen, der den Mitarbeitenden direkt zugestellt wird oder auf den alle bzw. bestimmte Mitarbeitende Zugriff haben. 9. Der Betrieb verfügt über eine interne Datenbank oder eine bei einem Dritten ausschliesslich für ihn angelegte Datenbank, in der ein E-PS integriert ist bzw. in der laufend einzelne Artikel abgespeichert werden. Alle und/oder bestimmte Mitarbeitende können auf diese Datenbank zugreifen. Für den in der Datenbank enthaltenen Pressespiegel bzw. die Sammlung/Zusammenstellung von Artikeln ist der Betrieb vergütungspflichtig. 3. Abgrenzung zur Datenbank Datenbanken als solche sind grundsätzlich keine internen E-PS. Sie können aber elektronische Pressespiegel enthalten; bzw. E-PS können in Form einer Datenbank angelegt werden. Verfügt ein Betrieb über einen E-PS, den er den Mitarbeitern zustellt bzw. für sie bereit hält, ist er für diesen E-PS vergütungspflichtig. Wurde der E-PS als solcher abgegolten und anschliessend in einer für die Mitarbeitenden zugänglichen Datenbank gespeichert bzw. archiviert, ist dafür nicht nochmals eine Entschädigung gemäss den Bestimmungen des E-PS zu bezahlen. Legt der Betrieb seinen Pressespiegel hingegen direkt in Form einer Datenbank an, auf die alle bzw. bestimmte Mitarbeiter zugreifen können, ist er für diesen Pressespiegel nach GT 9 Ziffer 6.3 bzw. 6.4 abgabepflichtig. Der Betrieb schuldet die Vergütung für den Pressespiegel insbesondere dann, wenn regelmässig aktuelle Artikel in der Datenbank abgelegt werden (auf welche Mitarbeitende Zugriff haben). Dabei handelt es sich um eine einmalige Vergütung, die der Betrieb zu bezahlen hat.

5 Die Weiternutzung der im Rahmen der E-PS Bestimmungen vom Betrieb abgegoltenen Artikel in der Datenbank löst im Rahmen des jetzigen Tarifs keine weitere Vergütungspflicht aus. 4. Abgrenzung zur Vergütungspflicht der Dokumentationslieferdienste Dokumentationslieferdienste, die für zum Eigengebrauch berechtigte Betriebe einzelne Kopien bzw. einen Pressespiegel herstellen, sind als Dritte im Sinne von Art. 19 Abs. 2 URG tätig und somit gegenüber der ProLitteris für die eigene Tätigkeit aufgrund des GT 8/VI Ziffer abgabepflichtig. Die Abrechnung erfolgt nach der Anzahl Seiten. Mit der Bezahlung der Entschädigung gemäss GT 8/VI Ziffer durch den Dokumentationsliefer-/Presseausschnittdienst als Dritter gemäss Art. 19 Abs. 2 URG ist nur die durch diesen Dienst selbst hergestellte (analoge oder digitale) Kopie abgegolten. Nicht abgegolten ist damit deren Nutzung innerhalb des Betriebes insbesondere die Speicherung im betriebsinternen Netzwerk, wie auch auf einer externen Plattform, die ausschliesslich für den Betrieb vorgesehen ist und das Bereithalten für den Zugriff durch die Mitarbeitenden auf die eine und/oder andere Plattform. Diese Vorgänge stellen eine eigenständige Nutzung dar, für die der Betrieb aufgrund von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG abgabepflichtig ist. Dafür muss der Betrieb der ProLitteris die Vergütungen gemäss dem GT 8 und 9, insbesondere GT 8 Ziffer 6.4. bzw. 6.5 und GT 9 Ziffer 6.3 bzw. 6.4 bezahlen. Jeder Betrieb, der von einem Dokumentationsliefer- oder Presseausschnittdienst einen Pressespiegel sowohl in Papier- wie auch in digitaler Form bzw. laufend einzelne Artikel bezieht und den Pressespiegel bzw. die Artikel gemäss den in Ziffer 2 erwähnten Nutzungsvorgängen nutzt bzw. intern verbreitet, hat dies der ProLitteris zu melden und den Erhebungsbogen Pressespiegel auszufüllen. 5. Kopien ins bzw. im Ausland Werden Kopien beispielsweise an eine Tochtergesellschaft oder einen Kunden im Ausland versendet, oder im Ausland hergestellt, so fällt dies nicht unter den GT 8 und GT 9. Solche Kopien können daher nicht über die ProLitteris abgerechnet werden. Hingegen fällt die betriebsinterne Verbreitung in der Schweiz von aus dem Ausland bezogenen Kopien unter den GT 8 und 9 und ist entsprechend vergütungspflichtig. 6. Nutzungen im Fürstentum Liechtenstein Vervielfältigungen auf Papier (GT 8) Das liechtensteinische Urheberrechtsgesetz (FL-URG) erlaubt - ebenfalls in einem bestimmten Rahmen und gegen Vergütung - das Vervielfältigen für die interne Information und Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten,

6 Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen (Art. 22c FL-URG sog. privilegierte Werkverwendungen in Verbindung mit Art. 23 FL-URG). Das Amt für Handel und Transport hat der ProLitteris die Bewilligung erteilt, die entsprechenden Vergütungen gemäss GT 8 I, II, III, IV, V und VI im Fürstentum Liechtenstein einzuziehen. In Bezug auf den GT 8 (Pressespiegel in Papierform) gelten die Ausführungen in diesem Merkblatt ebenfalls für Nutzungen im Fürstentum Liechtenstein. Digitale Vervielfältigungen (GT 9) Gemäss liechtensteinischem Urheberrechtsgesetz sind digitale Vervielfältigungen lediglich für Unterrichtszwecke gestattet (Art. 22d FL-URG) nicht jedoch für die interne Information und Dokumentation innerhalb von Betrieben. Die ProLitteris zieht daher im Fürstentum Liechtenstein keine Vergütungen gemäss GT 9 I, II, V und VI ein und der in Liechtenstein für Schulen geltende GT 9 III enthält keine Bestimmungen zum internen elektronischen Pressespiegel. Die Ausführungen in diesem Merkblatt in Bezug auf den elektronischen Pressespiegel gemäss GT 9 gelten somit nicht für das Fürstentum Liechtenstein. 7. Berechnung der Vergütung der Betriebe für den internen E-PS Die Vergütungen basieren auf den im E-PS verwendeten Artikel aus Zeitungen und Zeitschriften sowie auf einem bestimmten prozentualen Anteil von massgebenden Terminals. Damit die ProLitteris die Vergütungen berechnen kann, müssen die Nutzer der ProLitteris die Gesamtzahl der pro Jahr im E-PS verwendeten Artikel sowie die Anzahl Terminals melden und zwar alle Terminals, die am E-PS angeschlossen sind, und/oder auf denen der E-PS zugestellt wird oder von wo aus Zugriffe auf den E-PS vorgenommen werden. Die Vergütung berechnet sich nach folgender Formel (siehe GT 9 Ziffer bzw ): Anzahl verwendeter Artikel X Vergütungsansatz pro Artikel X Anzahl Terminals mit Zugriff X % Anteil der massgebenden Terminals Der Vergütungsansatz pro Artikel sowie der prozentuale Anteil der massgebenden Terminals variiert je nach der Anzahl der verwendeten Artikel sowie der Anzahl der Terminals mit Zugriff. Anzahl verwendeter Artikel Vergütungsansatz pro Artikel Artikel 0,0245 CHF 501-1'000 Artikel 0,020 CHF 1'001-2'000 Artikel 0,018 CHF 2'001-3'000 Artikel 0,015 CHF 3'001-5'000 Artikel 0,012 CHF 5'001-7'500 Artikel 0,008 CHF

7 Bei Verwendung von mehr als 7'500 Artikeln pro Jahr berechnet sich die Entschädigung auf der Basis von 7'500 Artikeln. Anzahl Terminals mit Zugriff auf E-PS für die Vergütung massgebender Anteil an Terminals 2-50 Terminals 60,0% Terminals 50,0% 101-1'000 Terminals 33,0% 1'001-5'000 Terminals 18,0% 5'001-10'000 Terminals 5,5% 10'001-20'000 Terminals 2,0% 20'001 und mehr Terminals 1,0% Berechnungsbeispiele: Im E-PS eines Betriebes wurden jährlich 100 Artikel verwendet, und x 0,0245 x 30 x 60% = CHF Im E-PS eines Betriebes wurden jährlich Artikel verwendet, und x 0,015 x 55 x 50% = CHF 1' Im E-PS eines Betriebes wurden jährlich 120 Artikel verwendet, und x 0,0245 x x 18% = CHF 2' Im E-PS eines Betriebes wurden jährlich 3'100 Artikel verwendet, und 7' x 0,012 x 7'000 x 5,5% = CHF 14' Im E-PS eines Betriebes wurden jährlich 550 Artikel verwendet, und 55 Mitarbeitern direkt zugestellt: 550 x 0,02 x 55 x 50% = Für Fragen in Zusammenhang mit dem internen Pressespiegel steht Frau Andrea Voser vom Rechtsdienst der ProLitteris zur Verfügung (mailto:andrea.voser@prolitteris.ch oder Tel ). PL/24. Februar 2010

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