2. GSK PSD 2 Konferenz Frankfurt Starke Kundenauthentifizierung nach PSD 2 und RTS 2018/389. Dr. Markus Escher, GSK Stockmann

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "2. GSK PSD 2 Konferenz Frankfurt Starke Kundenauthentifizierung nach PSD 2 und RTS 2018/389. Dr. Markus Escher, GSK Stockmann"

Transkript

1 2. GSK PSD 2 Konferenz Frankfurt Starke Kundenauthentifizierung nach PSD 2 und RTS 2018/389 Dr. Markus Escher, GSK Stockmann

2 Inhaltsübersicht Einführung zur starken Kundenauthentifizierung Regelungen in der PSD 2 und im RTS Entwurfswettbewerb beim RTS Sachliche und internationale Fragen zur SKA Vorgaben zur SKA nach dem RTS Ausnahmen zur Pflicht SKA anzuwenden 2

3 1. Einführung zur starken Kundenauthentifizierung (SKA)

4 Einführung zur starken Kundenauthentifizierung (SKA) Von der PSD 1 zu PSD 2 - Die PSD 1 (EU-Richtlinie 2007/64) traf noch keine Vorgaben zur SKA und zu Fragen der IT-Sicherheit. - Nach EZB Empfehlungen ( ) forderte die EBA in ihren Final Guidelines on the Security of Internet Payments (EBA/GL/2014/12, ) im Vorgriff auf die PSD 2 bereits SKA-Anwendungen bei Internetzahlungen. - Die BaFin setzte diese EBA Guidelines mit den Mindestanforderungen an Sicherheit bei Internetzahlungen (MaSI)/BaFin Rundschreiben 4/2015 um, die noch bis im Rahmen der Phase 1/PSD 2 Gültigkeit behalten, 68 IV ZAG. - Die PSD 2 (EU-Richtlinie 2015/2366) fordert in Art. 97 PSD 2 die Anwendung der SKA (u.a.) bei elektronischen Zahlungen 4 GSK 2018

5 Einführung zur starken Kundenauthentifizierung (SKA) 55 ZAG / Art. 97 PSD 2 1(24) ZAG/Art. 4 Nr. 30 PSD 2 Starke Kundenauthentifizierung Starke Kundenauthentifizierung- Was ist das? Kommentar zwei voneinander unabhängige Authentifizierungselemente 1 (24) ZAG: zahlreiche heutige Methoden werden fragwürdig bzw. unzulässig: * Besitz / Karte, smartphone, reader * Wissen / PIN oder * Biometrie / Fingerabdruck, Iris-scan, Stimme, Gesicht z.b. nur Kreditkartendaten, nur User ID /EBA Op. sect. 35 /BaFin: nein z.b. statischer SecureCode (Kreditkartennummer und PIN, da kein Besitz ) z.b. (nur) PIN-Zugang zu Online- Konto / BaFin: grds. nein 5 GSK 2018

6 Einführung zur starken Kundenauthentifizierung (SKA) 55 ZAG / Art. 97 PSD 2 1(24) ZAG/Art. 4 Nr. 30 PSD 2 Starke Kundenauthentifizierung Beispiele für zulässige SKA? Kommentar zulässig ist z.b. Karte oder mobile TAN auf smartphone (Besitz) + PIN (Wissen ) TAN-generator (Besitz) + PIN (Wissen) smartphone (Besitz) + fingerprint (Biometrie) *Zwei Instrumente-Authentifizierung wird IT-set up der Unternehmen herausfordern * Auswirkungen für Unternehmen als Zahler und Zahlungsempfänger * Einschränkungen der Anwenderfreundlichkeit * (vermeintlich) Steigerung von Sicherheit für alle 6 GSK 2018

7 Welche Zahlungsdienstleister/Institute sind betroffen? Zahlungsdienstleister 1 I ZAG Gekoren 10 ZAG Erlaubnis Geboren 32 KWG Erlaubnis Zahlungsinstitute (inkl. Nicht-CRR- Banken) 1 I Nr. 1 E-Geld-Institute 1 I Nr. 2 Einlagen-KI/ CRR- Kreditinstitute 1 I Nr. 3, neu: ZAG ( Banken ) 7 GSK 2018

8 Welche Zahlungsdienstleister/Funktionen sind betroffen? Zahlungsdienstleister,.. wenn der Zahler 55 ZAG - Kartenzahlung /Issuer - Überweisung / Bank des Zahlers - Kartenzahlung / Acquirer - funktionstypische Verantwortung für Authentifizierung - EBA Opinion: payer s PSP s ultimate decision to apply exemptions fragwürdig: - nicht an Authentizifierung beteiligt - Art. 74 PSD 2/ 55 ZAG, gesteigerte Haftung, wenn Acquirer SKA nicht akzeptiert 8 GSK 2018

9 Wie sind Auslandsbanken als Zahlungsdienstleister betroffen? Ausländische Zahlungsdienstleister Art. 1 I lit. a PSD 2 EU-Pass / CRD-IV, PSD 2 Deutsches Tochterunternehmen mit 32 KWG Erlaubnis / CRR-Kreditinstitut Dienstleistung nach Deutschland (Art. 97 PSD 2 + RTS; aber nicht 55 ZAG) ab b KWG Zweigniederlassung in D (Art. 97 PSD 2 + RTS; aber nicht 55 ZAG) ab CRR-Kreditinstitut 1 I Nr. 3 neu: ZAG; SKA nach 55 ZAG ab GSK 2018

10 SKA und neue Zahlungsaufsicht nach PSD 2 PSD 2: Neue EU-Rechtstechniken und 2-Phasen Inkrafttreten PSD 1 PSD 2 EU-RiLi 2015/2366 EBA Guidelines EBA / EU KOM RTS EU-RiLi 2007/ ZAG (2018) ZAG ( ) BaFin Praxis EU VO 2018/389 ZAG (2009) M RTS SKA ( ) (13.1./ ) (13.1./ ) / + RTS SKA GSK 2018

11 Entwicklung der neuen Zahlungsaufsicht nach PSD 2 BaFin/BMF-ZAG Konferenz Doris Dietze (Leiterin Ref. VII A 3b BMF) fasste den Übergang von PSD 1 auf PSD 2 auf der ZAG-Konferenz der BaFin aufsichtsrechtlich prägnant zusammen: PSD 1 zu PSD 2: von der Aufsicht über Geldströme zur Aufsicht über Datenströme 11 GSK 2018

12 2. Regelungen in der PSD 2 und im RTS zur Starken Kundenauthentifizierung

13 Starke Kundenauthentifizierung: Auswirkungen auf Zahlungsprodukte Bisherige Organisationsfreiheit für IT-Sicherheit im Online-Banking Bank bietet Online-Banking, elektronische Zahlungen und Sicherheit dazu an (heute: nach Maßgabe der MaSI mit gewissen Spielräumen in der SKA) Bankkunde entscheidet nach Angebot der Bank selbst über angebotene elektronische Zahlungsprodukte und Sicherheitsniveau 13 GSK 2018

14 Starke Kundenauthentifizierung: Auswirkung auf Zahlungsprodukte Künftige Regulierung der IT-Sicherheit mit Starker Kundenauthentifizierung (SKA) PSD 2 / ZAG Gesetzgeber regelt: Banken / Zahlungsdienstleister / Kreditkartenissuer und -acquirer werden bei elektronischen Zahlungen zu bestimmten Sicherheitsprodukten verpflichtet ( strong customer authentication ) Zahlungsempfänger / Händler verlieren grds. Entscheidungsfreiheit und werden mittelbar zur Akzeptanz von SKA verpflichtet. Zahler / Kunde verliert Entscheidungsfreiheit und wird von Bank / KK-Issuer zu bestimmten Sicherheitsprodukten verpflichtet 14 GSK 2018

15 Abgrenzung: SKA nach ZAG und RTS 2018/ ZAG / EBA RTS Starke Kundenauthentifizierung Wo ist was zur SKA geregelt? 55 ZAG 1 (24) ZAG Grundsätzliche Tatbestandsvoraussetzungen Wann besteht SKA-Pflicht? Grundsätzliche technische Anforderungen Was ist SKA im Grundsatz? RTS/ EU VO 2018/389 ( ) Technische Anforderungen Wie ist SKA im Detail anzuwenden? Zugelassene Ausnahmen Wann ist SKA doch nicht erforderlich? Wann gelten gesteigerte SKA Anforderungen? e-commerce / dynamic linking Welche zusätzlichen Sicherheitsanforderungen gelten mit /ohne SKA, Artt. 2,3 RTS 15 GSK 2018

16 Wofür hat die Starke Kundenauthentifizierung rechtliche Bedeutung? Starke Kundenauthentifizierung Aufsichtsrecht Zivilrecht / Haftung ab : Bis : Nur nach MaSI Ab : Nach 55 ZAG und RTS noch offen: eventuell Deutsches Begleitgesetz mit neuen Ordnungswidrigkeiten, 25g, 29 (2) KWG neu, PrüfungsBerichtsVO neu ohne SKA, Haftung des Nutzers nur bei Betrug, 675v (4) BGB: Keinerlei Beweiserleichterungen 675w BGB Aufsichtsrecht zwingend? Oder bei Nichtanwendung im Einzelfall nur Haftungskonsequenz? 16 GSK 2018

17 3. Entwurfswettbewerb beim RTSbeim RTS

18 EBA RTS Der Entwurfswettbewerb zwischen EBA und EU Kommission Entwicklung und Status EBA RTS Rekord-Aktivität in EBA Konsultation (08/2016) mehr als 150 europ. Stellungnahmen Erster EBA final report zum RTS vom mit wichtigen EBA-Ergänzungen / Summary of responses Zurückweisung EU-Kommission, mit Kommissionsvorschlägen EBA zweiter Entwurf (EBA/Op/2017/09) Nach Aktivitäten EU Parlament / EBA/ EU Kommission > Entscheidung der EU Kommission (C (2017) 7782) RTS ist am als EU Verordnung 2018/389 im ABl. veröffentlicht und wird am (mit unmittelbarer Wirkung in EU-Mitgliedstaaten / Deutschland) wirksam EBA Opinion (EBA-Op ), GSK 2018

19 4. Sachliche und internationale Fragen zur SKA

20 Produktbezogene Fragen zur Starken Kundenauthentifizierung Deutsche Regelung 55 ZAG Starke Kundenauthentifizierung Wann besteht SKA-Pflicht? Kernaussagen der künftigen Rechtslage: SKA verpflichtend falls Zahler online auf sein Zahlungskonto zugreift einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst über einen Fernzugang eine sonstige Handlung mit Missbrauchsrisiko vornimmt (z.b. Adressänderung, Anforderung Zahlungsinstrument) Bei elektronischem Fernzahlungsvorgang (z.b. Internet-Payment): SKA mit dynamic linking (Verknüpfung mit Betrag und Zahlungsempfänger) Größerer Anwendungsbereich als bei MaSi (dort nur Internetzahlungen) wird MaSI diesbezüglich erst ab ersetzen, da 55 ZAG/SKA erst mit Wirksamwerden des RTS SKA der EU Kommission in Kraft treten wird (vgl. Art. 15 (1) ZDUG; 68 (4) ZAG) 20 GSK 2018

21 Produktbezogene Fragen Starke Kundenauthentifizierung (2) Deutsche Regelung 55 ZAG Starke Kundenauthentifizierung Wann besteht SKA-Pflicht? Zahler greift online auf sein Zahlungskonto zu ( 55 (1) Nr. 1 ZAG): Zahlungskonto? (. das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird, 1 (17) ZAG) Kreditkartenkonto? (-) bei klassischer charge card und Monatsabrechnung (vgl. BaFin-ZAG Merkblatt, ) online Zugriff: Lastschriften? Nein vgl. BaFin-Praxis zu Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleister mit Zugriff (Zugang zur) online Banking Umgebung Beachtlich: Klassischer online-banking Zugriff erfordert bisher nur user und PIN künftig auch nur für log-in grds. eine SKA, was IT-Umgestaltungen fordert, soweit nicht RTS-Ausnahme (Art. 10 RTS) greift. 21 GSK 2018

22 Produktbezogene Fragen zur SKA (3) Aktuelle 55 ZAG Starke Kundenauthentifizierung Elektronischer Zahlungsvorgang Zahler löst einen elektronischen Zahlungsvorgang aus, 55 (1) Nr. 2 ZAG Fragen und Verfahren aus den parlamentarischen Verhandlungen/Finanzausschuss Deutscher Bundestag Ist eine schriftlich am POS-Terminal unterzeichnete Kreditkartentransaktion die Auslösung eines elektronischen Zahlungsvorgangs? Nein, vgl. Bericht Finanzausschuss BT (BT-Drs. 18/12568), S. 153);..elektronischer Zahlungsvorgang nicht in PSD 2 / ZAG definiert. Praktisch richtige Lesart wohl: Zahler löst elektronisch einen Zahlungsvorgang aus und nicht sprachlich/telefonisch/schriftlich Ist auch bei Lastschriften eine SKA erforderlich? Nein, entwickelte Praxis EBA/final report zum RTS vom ; BaFin-ZAG Konferenz GSK 2018

23 Produktbezogene Fragen zur SKA (4) Aktuelle 55 ZAG Starke Kundenauthentifizierung Fernzugang /Missbrauchsrisiko Wann besteht für eine sonstige Handlung über einen Fernzugang mit Missbrauchsrisiko eine Pflicht zur SKA? ( 55 (1) Nr. 3 ZAG) z.b. Adressänderung Anforderung Zahlungsinstrument Zuordnung Zahlungsdienstnutzer zu personalisiertem Sicherheitsmerkmal, Authentifizierungsgerät oder Software (z.b. Zuordnung smartphone /Kunde; fingerprint/kunde) per Fernzugang soll auch nach Art. 24 (2) b) RTS SKA erfordern vgl. deutsche RTS-Fassung fordert Identitätsprüfung (wohl Übersetzungsfehler) englische RTS-Fassung fordert.. the association of the user s identity with.. (also Zuordnung ) 23 GSK 2018

24 Produktbezogene Fragen zur SKA (5) Aktuelle 55 ZAG Starke Kundenauthentifizierung e-commerce payments Wann wird ein elektronischer Zahlungsvorgang per Fernzugang ausgelöst? ( 55 (2) ZAG) Smartphone mit near-field communication am POS-Terminal? (-) POS-Zahlung Smartphone mit browsergestützter Zahlung ohne POS-Terminal (+) Instant Payments? Konsequenz: Anforderung an SKA steigt und gefordert wird zusätzlich dynamic linking mit dynamischer Verknüpfung der SKA mit bestimmtem Betrag und Zahlungsempfänger 24 GSK 2018

25 Haftungsfragen zur Starken Kundenauthentifizierung 55 ZAG / 675v (4) BGB Art. 74 (2) PSD 2 Haftung bei Verzicht auf SKA? Zusammenspiel Aufsichtsrecht /BGB Umstrittene zivilrechtliche Änderungen PSD 2 : 675v BGB: Haftungsbeschränkung des Zahlers/Verbrauchers auf 50 bei abhandengekommenen Zahlungsinstrumenten oder Missbrauch, es sei denn mind. grob fahrlässige Verletzung der Vertragspflichten, insbesondere Verletzung Anzeige- /Sperrpflicht nach 675l BGB 675v Abs. 4 BGB: Auf jeden Fall Haftungsverschärfung des ZDL des Zahlers (und ggf. des Acquirers) falls rechtswidrig (entgegen 55 ZAG, EBA RTS) SKA nicht angewendet wird. Bei rechtmäßiger Nichtanwendung (a) bis (b) bei SKA Ausnahme: streitig; überzeugender wohl keine Anwendung bei rechtmäßiger Nichtanwendung. 25 GSK 2018

26 Haftungsfragen zur Starken Kundenauthentifizierung (2) 55 ZAG / 675v (4) BGB Art. 74 (2) PSD 2 Haftung bei Verzicht auf SKA? Zusammenspiel Aufsichtsrecht /BGB Umstrittene zivilrechtliche Änderungen PSD 2 : Bemerkenswerte /und m.e. richtige Umsetzung in UK (reg. 77 (4) UK PSR): where regulation 100 (authentication) requires the application of strong customer authentication, but the payer s payment service provider does not require strong customer authentication. (dann erst Haftungsfolge nach Art. 74 (2) PSD 2/= 675v (4) BGB) 26 GSK 2018

27 Internationale Fragen zur Starken Kundenauthentifizierung Aktuelle 55 ZAG Bei welchen internationalen Transaktionen gilt die SKA? Fragen und Verfahren aus den parlamentarischen Verhandlungen und EBA-Stellungnahmen Bestehen 55 ZAG-Pflichten/SKA auch bei (non-eu) one-leg Kreditkartenzahlungen (US-Karte in Deutschland <>Deutsche Karte in USA)? Nein, vgl. Bericht Finanzausschuss (BT-Drs. 18/12568), S. 153; nach Sinn und Zweck von Art. 2 PSD 2 im Sinne des EBA-Kommentars 272, 295 (final report ) basierend auf neuer Einschätzung der EU Kommission und der EBA nun auch bestätigt in EBA Opinion (EBA-Op ), , sect 32, nur best effort basis, aber EBA meint Art. 74 (2) PSD 2 applies (=Haftungsverschärfung nach 675v (4) BGB (?), vgl. Folie 26) 27 GSK 2018

28 5. Vorgaben zur SKA nach dem RTS

29 RTS SKA Thematischer Aufbau des RTS zur Starken Kundenauthentifizierung Kap. 1 / Art. 1-3 Allgemeine Regelungen Art. 2 Authentifizierung / Allg. Anforderungen Art. 3 Überprüfung der Sicherheitsmassnahmen Kap. 2 / Art. 4-9 Sicherheitsmassnahmen für SKA, insbes. - Authentifizierungscode, Art. 4, dynamic linking, Art. 5 - Wissen, Besitz, Inhärenz, Art Unabhängigkeit der Elemente, Art. 9 Kap. 3 / Art Ausnahmen von der SKA Kontenzugriffe, contactless payments, white listing, risikobasierte Ausnahmen, Monitoring und reporting Kap. 4 / Art Vertraulichkeit und Integrität personalisierter Sicherheitsmerkmale Erstellung, Übermittlung, Zuordnung, Bereitstellung 29 GSK 2018

30 RTS SKA Starke Kundenauthentifizierung Bereitstellung von PSM /SKA Kap. IV Bereitstellung von Personalisierten Sicherheitsmerkmalen (PSM) zur SKA im RTS (Kapitel IV / Artt RTS) Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von PSM in Kapitel IV sind als Grundlage, transaktionsunabhängig zu beachten EBA kommentiert Kapitel IV in ihrer Opinion vom nicht Art. 22 verankert die aufsichtsrechtliche Verantwortung des ZDL (Bank/Issuer) zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität der PSM in jeder Phase der Authentifizierung. Gleiche Pflicht des ZDL auch in 55 (1) S. 2 ZAG Neue Fragen bei on-device authentication ( CDCVM ), nicht zu verwechseln mit delegierter Third-party authentication Art. 24 fordert von ZDL, dass PSM, Authentifizierungsgeräte und Software nur dem Nutzer zugeordnet sind und Identitätsüberprüfung in sicheren Umgebungen, die in den Verantwortungsbereich des ZDL fallen, stattfindet. Art. 24 (2)b fordert, dass bei der Zuordnung ( Identitätsüberprüfung ) über Fernzugang ( ) eine SKA vorgenommen wird. 30 GSK 2018

31 RTS SKA Starke Kundenauthentifizierung Bereitstellung von PSM /SKA Kap. IV Bereitstellung von Personalisierten Sicherheitsmerkmalen (PSM) zur SKA im RTS (Kapitel IV / Artt RTS) (2) Art. 25 fordert eine Gewährleistung der ZDL, dass die Bereitstellung von PSM, Identifizierungsgeräten und Software auf sicherer Weise erfolgt Insbesondere Art. 25 (2)d fordert, dass auch die Aktivierung von PSM, Authentifizierungsgeräten und Software in einer sicheren Umgebung im Einklang mit den Anforderungen an eine Zuordnung nach Art. 24 stattfindet. Art. 26 fordert auch für die Verlängerung oder erneute Aktivierung von PSM eine Bereitstellung nach Art. 23 bis GSK 2018

32 RTS SKA Starke Kundenauthentifizierung Allgemeine Anforderungen und Sicherheitsmaßnahmen / Kap. I Allgemeine Bestimmungen für die Authentifizierung (Art. 2) (auch anwendbar bei vorliegender Ausnahme nach Kap. II) Allgemeine Transaktionsüberwachung zur Erkennung nicht autorisierter/betrügerischer Zahlungsvorgänge anwendbar sowohl für SKA als auch bei Ausnahmen von SKA (Art. 2(1) RTS) Überwachung ist sicher zu stellen mit bestimmten Maßnahmen, z.b. Liste missbräuchlich verwendeter oder gestohlener SKA Elemente, Berücksichtigung bekannter Betrugsszenarien, Anzeichen für eine Malware- Infektion und falls das Zugangsgerät oder die Zugangssoftware vom ZDL bereitgestellt wird, mit einem Protokoll über die Nutzung des Zugangsgeräts oder der Zugangssoftware sowie über ungewöhnliche Nutzungsereignisse 32 GSK 2018

33 RTS SKA Starke Kundenauthentifizierung Allgemeine Anforderungen / Kap. I Überprüfung von Sicherheitsmaßnahmen (Art. 3) Prüfungsanforderung zu den RTS Sicherheitsmaßnahmen (Dokumentation, regelmäßiges Testing, Bewertung und Prüfung) durch spezialisierte IT-Sicherheits und Zahlungsverkehrsprüfer, die unabhängig vom operativen Bereich sind (Art. 3 (1) RTS) = ergänzende Wirkung zu BAIT Bemerkenswert: ZDL, die die risikobasierte Ausnahme (Art. 18) in Anspruch nehmen, sind mindestens zu jährlichen Prüfungen sowie alle drei Jahre zur Prüfung durch einen unabhängigen, qualifizierten externen Prüfer verpflichtet. Prüfungsbericht ist auf Verlangen der BaFin zur Verfügung zu stellen. 33 GSK 2018

34 RTS SKA Starke Kundenauthentifizierung Sicherheitsmaßnahmen SKA /Kap. II Sicherheitsmaßnahmen für die Durchführung der SKA (Art. 4 bis 9 RTS) Die dynamische Verknüpfung bei Fernzahlungsvorgängen ( 55 (2) ZAG) erfordert nach BaFin-Verständnis nicht, dass der dynamische Authentifizierungs Code (Art. 4) direkt aus Betrag und Empfänger-IBAN generiert wird (BaFin, ZAG-Konferenz ) Authentifizierungscode erfordert allerdings Fehlbedienungszähler und time-out bei Kontozugriff Art. 6 bis 9 bestimmen Verantwortung des ZDL Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Risiken mit den Elementen Wissen (Art. 6), Besitz, (Art. 7) sowie zu Anforderungen an Geräte und Software in Verbindung mit Inhärenz (Art. (8) gemindert werden, um unbefugtes Aufdecken oder betrügerisches Verwenden zu vermeiden. ZDL haben die Unabhängigkeit der SKA-Elemente zu gewährleisten (Art. 9), sodass bei Verletzung eines Elements die Zuverlässigkeit der anderen Elemente nicht beeinträchtigt wird. Bei Verwendung eines Mehrzweckgeräts (z.b. Smartphone) sind getrennte sichere Ausführungsumgebungen durch die im Gerät installierte Software zu nutzen, die nicht vom Zahler oder einem Dritten verändert werden können. 34 GSK 2018

35 Google Pay Wie wird authentifiziert? Google Pay Issuing Bank Kartenvertrag Digitale Karte Verträge über Teilnahme an Walletprogramm Digitale Karte / Token Karteninhaber Wallet Provider Digitale Karte in Wallet auf Smartphone Besitz Karteninhaber hinterlegt Fingerprint Smartphone Hersteller u.a. Huawei, HTC, Sony, Samsung Transaktion mit Fingerprint authentifiziert Biometrie Tokeneinsatz NFC am POS Terminal Acquirer Händler erhält Transaktionsbetrag über klassische Clearingwege Händler 35 GSK 2018

36 6. Ausnahmen von der SKA Pflicht

37 RTS SKA Starke Kundenauthentifizierung Ausnahmen / Kap. III Ausnahme von der SKA bei Zahlungskontoinformationen (Art. 10) Bei beschränktem Kontenzugriff nur mit Zugriff auf Kontostand eines Zahlungskontos sowie auf Zahlungsvorgänge der vergangenen 90 Tage kann der ZDL von einer SKA absehen. (Problem: online-banking Plattformen mit Zahlungskonten und Wertpapierdepots) Die Ausnahme gilt nach Art. 10 (2) nicht, wenn der Nutzer zum ersten Mal online auf die genannten Kontoinformationen zugreift oder wenn mehr als 90 Tage seit letztmaliger Verwendung der SKA verstrichen sind. 37 GSK 2018

38 RTS SKA Starke Kundenauthentifizierung Ausnahmen / Kontenzugriff Interessante Diskussion zu innovativen Banking-Skills : Alexa, wie lautet mein Kontostand? Auch innovative Banking-Skills, die über Abfrage intelligenter Lautsprecher auf Kontoinformationen zugreifen, werden den SKA-Anforderungen unterliegen bzw. bewegen sich im Rahmen der spezifizierten Ausnahmebestimmungen. 38 GSK 2018

39 RTS SKA Starke Kundenauthentifizierung Ausnahmen Kontaktlose Zahlungen am POS: Kontaktlose Zahlungen am POS sind nach Art. 11 ohne SKA zugelassen, falls der Einzelbetrag EUR 50 nicht überschreitet und seit der letzten Verwendung einer SKA kumuliert nicht mehr als EUR 150 kontaktlos elektronische Zahlungsvorgänge ausgelöst wurden oder die Anzahl aufeinander folgender kontaktloser elektronischer Zahlungsvorgänge seit der letzten Verwendung der SKA fünf nicht überschreitet. Wichtige Ausnahmebestimmung für kontaktlose Zahlungen mit Plastikkarten und digitalen Karten mit payment token auf Smartphones EBA Opinion 13.6.: Bei Überschreiten eines der Kriterien wird eine erneute SKA erforderlich, sect GSK 2018

40 RTS SKA Starke Kundenauthentifizierung Ausnahmen Ausnahmen von der SKA im EBA Werden auch für Kartenzahlungen an trusted beneficiaries ( Whitelisting ) Ausnahmen von der SKA zugelassen? (vgl. Art. 13 (1) a RTS) >> wichtig für e-commerce Handel EBA Opinion: Whitelisting ist auch für Kartenzahlungen zulässig, allerdings stets nur über Listen beim Issuer, sect. 45 Regelmäßige Zahlungen: gleicher Betrag und gleicher Empfänger (Art. 14 RTS) Eigenzahlungen : an eigenes Konto bei gleicher Bank (< > cash management) Art. 15 RTS Fernzahlungen Art. 16 RTS: low-value < 30 p.trx und < 100 seit letzter SKA EBA Opinion: Auch bei Art. 16 erfordert das Überschreiten einer Schwelle bereits eine erneute SKA, sect GSK 2018

41 RTS SKA Starke Kundenauthentifizierung Ausnahmen / Corporates Corporate electronic remote payments (Art. 17 RTS) mit dedizierten Protokollen und Prozessen wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass diese Prozesse und Protokolle mindestens ein vergleichbares Sicherheitsniveau wie das [in der PSD 2] Vorgesehene gewährleisten. ohne Betragsgrenzen und unabhängig von fraud rate der Bank / des Issuers (=str. EBA / EU-Kommission), ggf. Nachbetrachtung der EBA in kommenden EBA FAQs 41 GSK 2018

42 Art. 18 RTS SKA Starke Kundenauthentifizierung Ausnahmen / Transaction Risk TRA: Transaction Risk Analysis (Art. 18 RTS) bis zu 500 ausgenommen, falls Betrugsrate (FR) der Bank/Überweisung < 0,005 % bzw. falls FR des Karten-Issuers < 0,01 % ist oder sonst ggf. nur 250 (FR < 0,01%/<0,06%) bzw. nur 100 (FR < 0,015% / < 0,13%) Voraussetzung: Echtzeit Risikoanalyse stellt kein Risikoszenario fest (insbesondere kein ungewöhnliches Verhaltensmuster, keine ungewöhnliche Information über den Zugriff auf das Gerät/Zugangssoftware, keine Malware-Infektion, kein bekanntes Betrugsszenario, kein ungewöhnlicher Ort des Zahlers sowie kein Ort des Zahlers mit hohem Risiko). 42 GSK 2018

43 Art. 18 RTS SKA Starke Kundenauthentifizierung Ausnahmen / Transaction Risk ZDL, die die TRA-Ausnahme nach Art. 18 RTS anwenden, müssen frühere Ausgabemuster, Zahlungsvorgangshistorie sowie Orte des Zahlers und Zahlungsempfängers und ungewöhnliche Muster berücksichtigen (Art. 18 (3)). ZDL, die TRA-Ausnahme anwenden, haben für die spezifischen Zahlungsvorgangsarten eine fortlaufende Kalkulation der Gesamtbetrugsraten sicherzustellen Berechnung der Betrugsraten nach Art. 19 wird flankiert von (post scriptum) EBA- Guidelines on Fraud Reporting EBA/GL/2018/05 v (nach umstrittener Konsultation, Anwendung des Fraud Reportings / Datensammlung erst ab 2019) EBA stellt klar, dass fraud rate nur diejenige des ZDL ist und dass sie unabhängig von Zahlungsempfänger oder Zahlungskanal ist (EBA Op sect. 47) Bei Überschreitung der Referenzbetrugsraten in zwei auf einander folgenden Quartalen darf die TRA-Ausnahme nach Art. 18 nicht mehr vom ZDL angewendet werden (Art. 20 (2) RTS) erhebliche Umsetzungsanforderungen für Banken-IT bei Überschreitung der Referenzbetrugsraten. 43 GSK 2018

44 RTS SKA Starke Kundenauthentifizierung Ausnahmen / Überwachung Quartalsweise Überwachungspflichten zu SKA-Ausnahmen (Art. 21 RTS) ZDL sind verpflichtet zahlreiche Daten für jede Zahlungsart zu erfassen und zu überwachen, damit die in den Artt. 10 bis 18 dargelegten Ausnahmen genutzt werden können: Insbesondere Gesamtwert der nicht autorisierten/betrügerischen Zahlungsvorgänge inklusive Aufschlüsselung nach SKA und Ausnahmen Durchschnittsbeträge einschließlich Aufschlüsselung nach SKA/Ausnahmen und Anzahl der Zahlungsvorgänge für die die einzelnen RTS-Ausnahmen genutzt werden. 44 GSK 2018

45 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

46

Aufsicht über die Sicherheit im Zahlungsverkehr nach dem neuen ZAG. Tobias Schmidt Felix Strassmair-Reinshagen Referat GIT 1

Aufsicht über die Sicherheit im Zahlungsverkehr nach dem neuen ZAG. Tobias Schmidt Felix Strassmair-Reinshagen Referat GIT 1 Aufsicht über die Sicherheit im Zahlungsverkehr nach dem neuen Tobias Schmidt Felix Strassmair-Reinshagen Referat GIT 1 Inhaltsübersicht Überblick zum Stand der Umsetzung Starke Kundenauthentifizierung

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 13.3.2018 L 69/23 LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/389 R KOMMISSION vom 27. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards

Mehr

Zahlungsdiensterichtlinie 2 (PSD2)

Zahlungsdiensterichtlinie 2 (PSD2) Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (PSD2) Informationsveranstaltung IT-Aufsicht bei Banken Dr. Felix Reinshagen Tobias Schmidt Themen dieses Vortrags Hintergrund/Termine Meldung von Sicherheitsvorfällen

Mehr

PSD2 und die Aufsicht der BaFin über die Sicherheit im Zahlungsverkehr

PSD2 und die Aufsicht der BaFin über die Sicherheit im Zahlungsverkehr Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht PSD2 und die Aufsicht der BaFin über die Sicherheit im Zahlungsverkehr GSK PSD2 Konferenz am Dr. Felix Reinshagen, Tobias Schmidt BaFin BA 51 Einleitung

Mehr

Software baut Brücken Forum Software

Software baut Brücken Forum Software Anforderungen an eine starke Kundenauthentifizierung durch die Einführung von Instant Payments Software baut Brücken Forum Software 21. September 2017 9:30 bis 17:00 Uhr Tagungswerk Jerusalemkirche Lindenstraße

Mehr

GSK PSD 2 Konferenz. Neuer rechtlicher Rahmen für elektronische Zahlungen, Kredit- und Zahlungsinstitute durch das Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz

GSK PSD 2 Konferenz. Neuer rechtlicher Rahmen für elektronische Zahlungen, Kredit- und Zahlungsinstitute durch das Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz GSK PSD 2 Konferenz Neuer rechtlicher Rahmen für elektronische Zahlungen, Kredit- und Zahlungsinstitute durch das Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz Dr. Markus Escher, GSK Stockmann Frankfurt a.m. 17. Mai

Mehr

Umsetzung der PSD II

Umsetzung der PSD II Praxisseminar Umsetzung der PSD II Neue Anforderungen im Zahlungsverkehr und an die IT-Systeme Neuerungen im Zahlungsdiensteaufsichtsrecht und Auswirkungen auf Auslandsbanken Anpassungen im zivilrechtlichen

Mehr

Alternative Zahlungsdienste im Lichte der PSD2. Barbara Buchalik (BaFin, Referat BA 51) Nadim Ayyad (BaFin, Referat GW 3)

Alternative Zahlungsdienste im Lichte der PSD2. Barbara Buchalik (BaFin, Referat BA 51) Nadim Ayyad (BaFin, Referat GW 3) Alternative Zahlungsdienste im Lichte der PSD2 Barbara Buchalik (BaFin, Referat BA 51) Nadim Ayyad (BaFin, Referat GW 3) Inhaltsübersicht I. Zuständigkeiten innerhalb der BaFin II. Eckdaten der PSD2 III.

Mehr

it-recht kanzlei münchen

it-recht kanzlei münchen von Bea Brünen Ab 13. Januar 2018: Aufschläge für Überweisungen, Lastschriften, Visa und Mastercard verboten Händler dürfen in Zukunft keine gesonderten Gebühren mehr für Kartenzahlungen, Überweisungen

Mehr

Security of Internet Payments

Security of Internet Payments Die Recommendations for the Security of Internet Payments Informationsveranstaltung: IT-Aufsicht bei Banken 29. Oktober 2013 Dr. Markus Held, BA 58 Überblick Einleitung - Worum geht es? European Forum

Mehr

Bank of America Merrill Lynch Leitfaden zur starken Kundenauthentifizierung

Bank of America Merrill Lynch Leitfaden zur starken Kundenauthentifizierung Verbesserter Sicherheitsprozess für Internetkäufe mit Firmenkarten Zum 2. November 2018 wird für Interneteinkäufe mit EMEA-Firmenkarten der Marke Bank of America Merrill Lynch ein neuer Sicherheitsprozess

Mehr

zu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2)

zu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2) EBA/GL/2017/13 05/12/2017 Leitlinien zu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2) 1 1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten Status dieser Leitlinien

Mehr

Sicherheit im Zahlungsverkehr einschließlich Meldewesen

Sicherheit im Zahlungsverkehr einschließlich Meldewesen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sicherheit im Zahlungsverkehr einschließlich Meldewesen PSD2-Infoveranstaltung Barbara Buchalik / Tobias Schmidt BaFin BA 51 Was macht BA 51? BaFin-weites

Mehr

girocard als zentraler Ankerpunkt für Banken und Kunden

girocard als zentraler Ankerpunkt für Banken und Kunden girocard als zentraler Ankerpunkt für Banken und Kunden Matthias Hönisch Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken DK-Infoveranstaltung 13.06.2017, Berlin Agenda 1. Kundenwunsch, Technik,

Mehr

PAYMENT SERVICE DIRECTIVE II

PAYMENT SERVICE DIRECTIVE II PAYMENT SERVICE DIRECTIVE II Herausforderungen und Chancen für Banken, Finanzdienstleister und Drittanbieter WHITEPAPER Version 07/17 Acando GmbH Liebe Leserinnen und Leser, Autoren Imad Hassani (l.),

Mehr

S Sparkasse Mittelthüringen. Erläuterungen zu den Änderungen unserer Geschäftsbedingungen zum 13. Januar 2018

S Sparkasse Mittelthüringen. Erläuterungen zu den Änderungen unserer Geschäftsbedingungen zum 13. Januar 2018 S Sparkasse Mittelthüringen Erläuterungen zu den Änderungen unserer Geschäftsbedingungen zum 13. Januar 2018 I. Überblick über gesetzliche Änderungen Mit der Novelle des Zahlungsdiensterechts werden neue

Mehr

DIE REGISTRIERKASSE & DIE VERSCHMELZUNG DER WELTEN. eday 2016 Axel Puwein, Director of Sales & Innovation der Wirecard CEE

DIE REGISTRIERKASSE & DIE VERSCHMELZUNG DER WELTEN. eday 2016 Axel Puwein, Director of Sales & Innovation der Wirecard CEE DIE REGISTRIERKASSE & DIE VERSCHMELZUNG DER WELTEN eday 2016 Axel Puwein, Director of Sales & Innovation der Wirecard CEE WIRECARD CONNECTEDPOS MOBILE PAYMENT Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=z-w737xixic

Mehr

6. Alvara Innovationstage 28./29.09.2015 Leipzig Neue EU-Finanzregulierung und Ausstrahlung auf Bargeldprozesse RA Dr. Markus Escher GSK Stockmann +

6. Alvara Innovationstage 28./29.09.2015 Leipzig Neue EU-Finanzregulierung und Ausstrahlung auf Bargeldprozesse RA Dr. Markus Escher GSK Stockmann + 6. Alvara Innovationstage 28./29.09.2015 Leipzig Neue EU-Finanzregulierung und Ausstrahlung auf Bargeldprozesse RA Dr. Markus Escher GSK Stockmann + Kollegenran Übersicht I. Wird Bargeld verboten? ( War

Mehr

(Kunden-)Identifizierung und -authentifizierung Schwachpunkte des Rechtsrahmens unter der PSD2

(Kunden-)Identifizierung und -authentifizierung Schwachpunkte des Rechtsrahmens unter der PSD2 BMF-Workshop Gesetzliche Anforderungen an digitale Prozesse im Finanzmarktbereich Herausforderungen und Lösungsansätze (Kunden-)Identifizierung und -authentifizierung Schwachpunkte des Rechtsrahmens unter

Mehr

Per an: 4. Januar 2017

Per  an: 4. Januar 2017 Bundesministerium der Finanzen Doris Dietze Referatsleiterin VIIA3b Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Per E-Mail an: psd2@bmf.bund.de 4. Januar 2017 Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung

Mehr

D Frankfurt am Main

D Frankfurt am Main 1 MasterCard Europe Thorsten Klein Representative Office Germany Vice President Public Policy Germany & Switzerland Unterschweinstiege 10 Tel.+49-163-480-8833 D-60549 Frankfurt am Main Thorsten.Klein@mastercard.com

Mehr

LEITLINIEN ZUR BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG IM SINNE DER ZAHLUNGSDIENSTERICHTLINIE 2 EBA/GL/2017/08 12/09/2017. Leitlinien

LEITLINIEN ZUR BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG IM SINNE DER ZAHLUNGSDIENSTERICHTLINIE 2 EBA/GL/2017/08 12/09/2017. Leitlinien EBA/GL/2017/08 12/09/2017 Leitlinien zu den Kriterien für die Festlegung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichwertigen Garantie gemäß Artikel 5 Absatz 4 der

Mehr

VO Bankvertragsrecht X

VO Bankvertragsrecht X VO Bankvertragsrecht X PD Dr. Florian Schuhmacher, LL.M. (Columbia) Online-Verfügungen über das Konto Inanspruchnahme setzt besondere Absprache zwischen Bank und Kunden voraus Vereinbarung über die Benutzung

Mehr

E-Payment und mobiler Zahlungsverkehr. Marion Stein, Achim Wehrmann Deutsche Telekom AG #medialawcamp - Berlin 2015

E-Payment und mobiler Zahlungsverkehr. Marion Stein, Achim Wehrmann Deutsche Telekom AG #medialawcamp - Berlin 2015 E-Payment und mobiler Zahlungsverkehr Marion Stein, Achim Wehrmann Deutsche Telekom AG #medialawcamp - Berlin 2015 Alle wollen es Händler und Verbraucher 70 % der Einzelhändler in Deutschland halten mobiles

Mehr

Übersicht über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens national/europäisch

Übersicht über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens national/europäisch Übersicht über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens national/europäisch BaFin-Workshop 04. und 05.06.2012 Stephan Weinandy und Dr. Kerstin Henningsen Stand nationales Gesetzgebungsverfahren Richtlinie

Mehr

Mit dem Handy an der Kasse: Mobil und sicher bezahlen

Mit dem Handy an der Kasse: Mobil und sicher bezahlen Mit dem Handy an der Kasse: Mobil und sicher bezahlen fokus verbraucher Mit dem Handy bezahlen, wie funktioniert das eigentlich? Welche Angebote gibt es von Banken und wie steht es um die Sicherheit? Wer

Mehr

Multi-Faktor Authentisierung - Warum Sie jetzt mit Ihren Kunden darüber sprechen sollten

Multi-Faktor Authentisierung - Warum Sie jetzt mit Ihren Kunden darüber sprechen sollten Multi-Faktor Authentisierung - Warum Sie jetzt mit Ihren Kunden darüber sprechen sollten Marco Henkel, Channel Sales DACH VASCO - Lösungsspektrum 2 AGENDA Aktuelle Vorgaben & Regulierungen aus EU/Deutschland/Wirtschaft

Mehr

S Kreissparkasse Göppingen. Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

S Kreissparkasse Göppingen. Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, bitte haben Sie dafür Verständnis, dass die folgenden Ausführungen auch Erläuterungen zu Bedingungstexten für Produkte enthalten können, deren Nutzung Sie aktuell

Mehr

Leitlinien. über die Anforderungen an die Meldung von Betrugsfällen gemäß Artikel 96 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2) EBA/GL/2018/05

Leitlinien. über die Anforderungen an die Meldung von Betrugsfällen gemäß Artikel 96 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2) EBA/GL/2018/05 EBA/GL/2018/05 17/09/2018 Leitlinien über die Anforderungen an die Meldung von Betrugsfällen gemäß Artikel 96 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2) 1. Verpflichtung zur Einhaltung der Leitlinien

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 276/12 26.10.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1944 R KOMMISSION vom 13. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für den Konsultationsprozess

Mehr

Raiffeisenbank Fuchstal-Denklingen eg

Raiffeisenbank Fuchstal-Denklingen eg Kundeninformation mit Erläuterungen zu den Änderungen unserer Geschäftsbedingungen zum Zahlungsverkehr zum 13. Januar 2018 aufgrund neuer gesetzlicher Rahmenbedingungen Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter

Mehr

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Kundeninformation mit Erläuterungen zu den Änderungen unserer Geschäftsbedingungen zum Zahlungsverkehr zum 13. Januar 2018 aufgrund neuer gesetzlicher Rahmenbedingungen Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter

Mehr

Kundeninformation mit Erläuterungen zu den Änderungen unserer Geschäftsbedingungen

Kundeninformation mit Erläuterungen zu den Änderungen unserer Geschäftsbedingungen Kundeninformation mit Erläuterungen zu den Änderungen unserer Geschäftsbedingungen zum 13. Januar 2018 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, zum 13. Januar 2018 treten aufgrund europäischer Vorgaben

Mehr

Handelsfrühstück 19. Januar 2017 Kartenzahlung aktuelle Entwicklungen. Christoph Braunsdorf, Vertrieb

Handelsfrühstück 19. Januar 2017 Kartenzahlung aktuelle Entwicklungen. Christoph Braunsdorf, Vertrieb Handelsfrühstück 19. Januar 2017 Kartenzahlung aktuelle Entwicklungen Christoph Braunsdorf, Vertrieb Akzeptanzmarken ec und girocard Anlass: Idee: Marke ec gehört MasterCard, ausschließliches Nutzungsrecht

Mehr

APP STATT BANK WAS DARF NUR DIE BANK? Dr. Frank Zingel, lindenpartners

APP STATT BANK WAS DARF NUR DIE BANK? Dr. Frank Zingel, lindenpartners APP STATT BANK WAS DARF NUR DIE BANK? Dr. Frank Zingel, lindenpartners 1. BANKGESCHÄFTE, FINANZDIENSTLEISTUNGEN, ZAHLUNGSDIENSTE 1 Einlagengeschäft = Annahme von Einlagen oder anderen unbedingt rückzahlbaren

Mehr

Stand: Januar Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

Stand: Januar Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Kundeninformation mit Erläuterungen zu den Änderungen unserer Geschäftsbedingungen zum Zahlungsverkehr zum 13. Januar 2018 aufgrund neuer gesetzlicher Rahmenbedingungen Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter

Mehr

Enabling Digital Identity PRIVACY and TRUST in DIGITAL BUSINESS PROCESSES

Enabling Digital Identity PRIVACY and TRUST in DIGITAL BUSINESS PROCESSES Enabling Digital Identity PRIVACY and TRUST in DIGITAL BUSINESS PROCESSES Digitale Identitäten & Banking - smart, secure, usable Frankfurt, 30. März 2017 Problem Mobile Fernidentifizierung / -Authentifizierung

Mehr

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR)

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR) L 289/18 5.11.2015 BESCHLÜSSE DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1984 R KOMMISSION vom 3. November 2015 zur Festlegung der Umstände, Formate und Verfahren der Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung

Mehr

auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jörn König, Uwe Kamann, Uwe Schulz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD Drucksache 19/2851

auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jörn König, Uwe Kamann, Uwe Schulz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD Drucksache 19/2851 Deutscher Bundestag Drucksache 19/3460 19. Wahlperiode 19.07.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jörn König, Uwe Kamann, Uwe Schulz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion

Mehr

In aller Kürze: Das Abschlussprüfungsreformgesetz

In aller Kürze: Das Abschlussprüfungsreformgesetz In aller Kürze: Das Abschlussprüfungsreformgesetz Prüfungsbericht Bestätigungsvermerk Externe Rotation Inkrafttreten am 17. Juni 2016 EU-Verordnung und Abschlussprüfungsreformgesetz Prüfungsausschuss Anwendungsbereich

Mehr

Fachverband Hotellerie. Gutscheine und Zahlungsdienstegesetz 2018

Fachverband Hotellerie. Gutscheine und Zahlungsdienstegesetz 2018 Fachverband Hotellerie Gutscheine und Zahlungsdienstegesetz 2018 Information, 1. Oktober 2018 Ausnahmen der Konzessionspflicht im Sinne des ZaDiG 2018 Relevanz Hotel- und Restaurantgutscheine Zusammenfassung:

Mehr

HÄNDLERBUND STUDIE SEPTEMBER THEMA - Payment im Handel. Befragte Händler:

HÄNDLERBUND STUDIE SEPTEMBER THEMA - Payment im Handel. Befragte Händler: HÄNDLERBUND STUDIE SEPTEMBER 2017 - THEMA - Payment im Handel Befragte Händler: 260 INHALT - THEMA - Payment im Handel Der Händlerbund hat in seiner aktuellen Payment- Studie stationäre und Online-Händler

Mehr

Entgeltinformation. Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste Kontoführung [Pauschalpreiskonto] Name des Kontoanbieters: Sparkasse Wiesental

Entgeltinformation. Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste Kontoführung [Pauschalpreiskonto] Name des Kontoanbieters: Sparkasse Wiesental information Name des Kontoanbieters: Sparkasse Wiesental Kontobezeichnung: Giro uno* Datum: 31.10.2018 Hiermit informieren wir Sie über die e, die bei Nutzung der wichtigsten mit dem Zahlungskonto verbundenen

Mehr

Informationen zu 3D Secure

Informationen zu 3D Secure Informationen zu 3D Secure 1. Was ist 3D Secure? 3D Secure ist ein Service von mastercard (mastercard SecureCode ) bzw. Visa (Verified by Visa) und Ihrer Sparda-Bank, der Ihnen beim Online-Einkauf zusätzlichen

Mehr

Frequently asked Questions

Frequently asked Questions Frequently asked Questions Häufige Fragen zu Mastercard SecureCodeTM / Verified by Visa Allgemeines Was ist 3D Secure (Verified by Visa/ Mastercard SecureCode )? Welche Vorteile habe ich von SecureCode?

Mehr

Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten

Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:

Mehr

Herausforderungen an den Netzbetreiber im Wandel der Zeit

Herausforderungen an den Netzbetreiber im Wandel der Zeit Herausforderungen an den Netzbetreiber im Wandel der Zeit Jörg Stahl, Director Product & Marketmanagement, TeleCash GmbH & Co. KG Berlin - 28.06.2016 Zahlen von TeleCash aus den letzten 25 Jahren 1989

Mehr

PAYMENT SERVICE DIRECTIVE

PAYMENT SERVICE DIRECTIVE PAYMENT SERVICE DIRECTIVE Technische Spezifikation und Implikationen Dr. Andreas Windisch 10. November 2015 COREtechmonitor Blogpost Copyright CORE GmbH Key Facts PSD II definiert fachliche Anforderungen

Mehr

Bei Online-Geschäften auf der sicheren Seite

Bei Online-Geschäften auf der sicheren Seite Bei Online-Geschäften auf der sicheren Seite Referent: Thomas Rohr Veranstalter: Stadtseniorenrat Crailsheim Die Angebote von Geld und Haushalt Vorträge Ratgeber Alle Informationen zu den kostenfreien

Mehr

Arbeitsschwerpunkte des Referats BA 57 zur IT-Aufsicht der BaFin 2014/2015. Dr. Josef Kokert, BaFin

Arbeitsschwerpunkte des Referats BA 57 zur IT-Aufsicht der BaFin 2014/2015. Dr. Josef Kokert, BaFin Arbeitsschwerpunkte des Referats BA 57 zur IT-Aufsicht der BaFin 2014/2015 Dr. Josef Kokert, BaFin Überblick I. IT im Fokus nationaler, europäischer und internationaler Interessen II. Europäische und internationale

Mehr

Aufgaben. Kartenzahlungen

Aufgaben. Kartenzahlungen Aufgaben Kartenzahlungen Dieses Dokument ist urheberrechtlich geschützt. Es dient rein Ihren persönlichen Lernzwecken. Das Dokument darf weder während noch nach dem Seminar an Dritte weder im Original

Mehr

Datenschutzreform 2018

Datenschutzreform 2018 Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis

Mehr

LEITLINIEN ZUR EINHEITLICHEN OFFENLEGUNG DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN DES IFRS 9 EBA/GL/2018/01 16/01/2018. Leitlinien

LEITLINIEN ZUR EINHEITLICHEN OFFENLEGUNG DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN DES IFRS 9 EBA/GL/2018/01 16/01/2018. Leitlinien LEITLINIEN ZUR EINHEITLICHEN OFFENLEGUNG DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN DES IFRS 9 EBA/GL/2018/01 16/01/2018 Leitlinien zur einheitlichen Offenlegung gemäß Artikel 473a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug

Mehr

Entgeltinformation. Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste 0,00 EUR 0,00 EUR. Name des Kontoanbieters: Kreissparkasse Groß-Gerau

Entgeltinformation. Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste 0,00 EUR 0,00 EUR. Name des Kontoanbieters: Kreissparkasse Groß-Gerau Entgeltinformation Name des Kontoanbieters: Kreissparkasse Groß-Gerau Kontobezeichnung: Kontomodell "FirstGiro" 1 Datum: 15.01.2019 Hiermit informieren wir Sie über die Entgelte, die bei Nutzung der wichtigsten

Mehr

BEDINGUNGEN FUER DIE SPARBUCH-SELBSTBEDIENUNG

BEDINGUNGEN FUER DIE SPARBUCH-SELBSTBEDIENUNG BEDINGUNGEN FUER DIE SPARBUCH-SELBSTBEDIENUNG (Ausgabe Juli 2015) 1. Freischaltung Jedes Sparbuch, welches am Selbstbedienungsautomaten verwendet werden kann, muss dafür vom Kreditinstitut freigeschaltet

Mehr

MITTEILUNG DER KOMMISSION

MITTEILUNG DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2013) XXX draft MITTEILUNG DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Entwurf der Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß

Mehr

21/AB. vom zu 19/J (XXVI.GP) Parlament 1017 Wien

21/AB. vom zu 19/J (XXVI.GP) Parlament 1017 Wien 21/AB vom 17.01.2018 zu 19/J (XXVI.GP) Hartwig Löger Bundesminister für Finanzen 1 von 5 Herrn Präsidenten des Nationalrates Mag. Wolfgang Sobotka Parlament 1017 Wien Wien, am 17. Jänner 2018 GZ. BMF-310205/0188-I/4/2017

Mehr

FAQ für Privatkunden zum mobilen Bezahlen. Version 2; Stand

FAQ für Privatkunden zum mobilen Bezahlen. Version 2; Stand FAQ für Privatkunden zum mobilen Bezahlen. Version 2; Stand 04. 2018 Inhalt 1 Nutzungsvoraussetzungen... 3 1.1 Wie kann ich die App Mobiles Bezahlen nutzen?... 3 1.2 Welche Voraussetzungen gelten, damit

Mehr

Entgeltinformation. Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste 1,90 EUR 22,80 EUR. Name des Kontoanbieters: Kreissparkasse Groß-Gerau

Entgeltinformation. Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste 1,90 EUR 22,80 EUR. Name des Kontoanbieters: Kreissparkasse Groß-Gerau Entgeltinformation Name des Kontoanbieters: Kreissparkasse Groß-Gerau Kontobezeichnung: Kontomodell "FirstGiro Plus" 1 Datum: 15.01.2019 Hiermit informieren wir Sie über die Entgelte, die bei Nutzung der

Mehr

MasterCard Digital Commerce MasterCard.

MasterCard Digital Commerce MasterCard. MasterCard Digital Commerce 2014 MasterCard. Herausforderungen an den Zahlungsverkehr Technischer Wandel Veränderung im Kaufverhalten Regulatorische Anforderungen Digitalisierung und Konvergenz der Offline-

Mehr

Folgende kleinteilige Änderungen sind nicht in den Folien enthalten: Ergänzung der Grundsätze und des Belangekataloges:

Folgende kleinteilige Änderungen sind nicht in den Folien enthalten: Ergänzung der Grundsätze und des Belangekataloges: 1 - Anpassung des Städtebaurechts an die Vorgaben der UVP Richtlinie (Richtlinie 2014/52/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.11.2016 C(2016) 7495 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 24.11.2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission zur

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 13. A. Einleitung 17

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 13. A. Einleitung 17 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 13 A. Einleitung 17 I. Gesetzliche Regelung von Zahlungsdiensten 18 1. Die Zahlungsdiensterichtlinie 19 2. Die Umsetzung in den 675c-676c BGB 20 II. Begriffserklärung

Mehr

Auswirkungen der Datenschutz- Revisionen auf Treuhänder. David Vasella 23. Oktober 2018

Auswirkungen der Datenschutz- Revisionen auf Treuhänder. David Vasella 23. Oktober 2018 Auswirkungen der Datenschutz- Revisionen auf Treuhänder David Vasella 23. Oktober 2018 Umfeld, Anwendung der DSGVO Umfeld Schengen DSG DSGVO e Privacy Verordnung Stand der Revisionen im Bereich Datenschutz

Mehr

Grenzüberschreitende gegenseitige Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel im E-Government gemäß eidas-verordnung

Grenzüberschreitende gegenseitige Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel im E-Government gemäß eidas-verordnung Grenzüberschreitende gegenseitige Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel im E-Government gemäß eidas-verordnung - Status der Notifizierung der eid-funktion des deutschen Personalausweises und

Mehr

Nils Purwin, PPI AG Monetative Jahrestagung 2016

Nils Purwin, PPI AG Monetative Jahrestagung 2016 Neue Zahlungsdienste als Wegbereiter für Geldreform? Nils Purwin, PPI AG 12.11.2016 Monetative Jahrestagung 2016 Der Markt schätzt die Auswirkungen aus der PSD2 als gravierend ein Handelsblatt outlaw.com

Mehr

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 26.1.2016 COM(2016) 21 final BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Prüfung der Angemessenheit der Begriffsbestimmung der anrechenbaren

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 26.5.2016 C(2016) 3020 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 26.5.2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des

Mehr

Dr. Arthur Stadler. Bitcoin & Blockchain im Handel

Dr. Arthur Stadler. Bitcoin & Blockchain im Handel Dr. Arthur Stadler Bitcoin & Blockchain im Handel RA Dr. Arthur Stadler Stadler Völkel Rechtsanwälte Österreich im Crypto-Fieber Chancen für den Wirtschaftsstandort Juridische Fakultät, Uni Wien (Juridicum)

Mehr

Elektronische Signaturen für den Alltag

Elektronische Signaturen für den Alltag Elektronische Signaturen für den Alltag Chancen durch eidas Remote Signaturen The XignQR System Markus Hertlein hertlein@xignsys.com XignSYS IT-Trends Sicherheit 20.04.2016 1 Unsere Vernetzte Welt Extrem

Mehr

Der Vorschlag der EU-Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) Proportionalitätsgrundsatz reloaded und InstitutsVergV 4.0?

Der Vorschlag der EU-Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) Proportionalitätsgrundsatz reloaded und InstitutsVergV 4.0? Mandanten-Informationen Financial Services November 2016 Der Vorschlag der EU-Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) Proportionalitätsgrundsatz reloaded und InstitutsVergV 4.0? Die

Mehr

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK 15.7.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 224/1 III (Vorbereitende Rechtsakte) EUROPÄISCHE ZENTRALBANK STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 5. Februar 2014 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie

Mehr

Entgeltinformation. Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste 6,99 EUR 83,88 EUR. Name des Kontoanbieters: Kreissparkasse Groß-Gerau

Entgeltinformation. Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste 6,99 EUR 83,88 EUR. Name des Kontoanbieters: Kreissparkasse Groß-Gerau Entgeltinformation Name des Kontoanbieters: Kreissparkasse Groß-Gerau Kontobezeichnung: Kontomodell "Komfort" 1 Datum: 15.01.2019 Hiermit informieren wir Sie über die Entgelte, die bei Nutzung der wichtigsten

Mehr

SONDERBEDINGUNGEN FÜR DAS ONLINE-BANKING

SONDERBEDINGUNGEN FÜR DAS ONLINE-BANKING SONDERBEDINGUNGEN FÜR DAS ONLINE-BANKING Stand: Januar 2018 1 Leistungsangebot (1) Der Konto-/Depotinhaber und dessen Bevollmächtigte können Bankgeschäfte mittels Online-Banking in dem von der Bank angebotenen

Mehr

Entgeltinformation. Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste. Name des Kontoanbieters: Kreissparkasse Groß-Gerau

Entgeltinformation. Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste. Name des Kontoanbieters: Kreissparkasse Groß-Gerau Entgeltinformation Name des Kontoanbieters: Kreissparkasse Groß-Gerau Kontobezeichnung: Kontomodell "Treuhandkonto privat" Datum: 26.10.2018 Hiermit informieren wir Sie über die Entgelte, die bei Nutzung

Mehr

Finanzgruppe Sparkasse Karlsruhe

Finanzgruppe Sparkasse Karlsruhe Finanzgruppe Sparkasse Karlsruhe Häufig gestellte Fragen zur Einführung chiptan-usb Häufig gestellte Fragen zu chiptan-usb und HBCI Mit chiptan-usb wird ein neues Sicherungsverfahren zur Verfügung gestellt,

Mehr

InnovationsDIALOG 2016 Digitales Datensicherheitsrecht Das Geschäft mit den Daten Oberbank

InnovationsDIALOG 2016 Digitales Datensicherheitsrecht Das Geschäft mit den Daten Oberbank InnovationsDIALOG 2016 Digitales Datensicherheitsrecht Das Geschäft mit den Daten 09.11.2016 1 Mag. Daniel Eder Leitung Cash Management & Banking Services Tel: 0732 / 7802-32747 Mail: daniel.eder@oberbank.at

Mehr

Entgeltinformation. Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste Kontoführung. Name des Kontoanbieters: Kreissparkasse Gelnhausen

Entgeltinformation. Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste Kontoführung. Name des Kontoanbieters: Kreissparkasse Gelnhausen Entgeltinformation Name des Kontoanbieters: Kreissparkasse Gelnhausen Kontobezeichnung: Kontovariante StartGiro Datum: 30.10.2018 Hiermit informieren wir Sie über die Entgelte, die bei Nutzung der wichtigsten

Mehr

Die Digitalisierung des Bankgeschäfts

Die Digitalisierung des Bankgeschäfts Die Digitalisierung des Bankgeschäfts Autor: Dr. Waldemar Grudzien Ort: BMWi, Berlin Datum: 10.02.2015 Titel der Veranstaltung: Abschlusskonferenz: Trusted Clouds für die digitale Transformation in der

Mehr

Entgeltinformation. Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste 12,99 EUR 155,88 EUR. Name des Kontoanbieters: Kreissparkasse Groß-Gerau

Entgeltinformation. Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste 12,99 EUR 155,88 EUR. Name des Kontoanbieters: Kreissparkasse Groß-Gerau Entgeltinformation Name des Kontoanbieters: Kreissparkasse Groß-Gerau Kontobezeichnung: Kontomodell "Premium" 1 Datum: 15.01.2019 Hiermit informieren wir Sie über die Entgelte, die bei Nutzung der wichtigsten

Mehr

http://www.juris.de/jportal/portal/t/1hcg/page/jurisw.psml?action=controls.jw.printor...

http://www.juris.de/jportal/portal/t/1hcg/page/jurisw.psml?action=controls.jw.printor... Page 1 of 18 Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Anmerkung Autor: Dr. Matthias Terlau, RA und Partner Erscheinungsdatum: Quelle: Normen: 1 ZAG, 675j BGB, 666 BGB, 145 BGB, 328 BGB Fundstelle: Herausgeber:

Mehr

Entgeltinformation. Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste Kontoführung [Grundpreis] Name des Kontoanbieters: Sparkasse Emsland

Entgeltinformation. Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste Kontoführung [Grundpreis] Name des Kontoanbieters: Sparkasse Emsland information Name des Kontoanbieters: Sparkasse Emsland Kontobezeichnung: Emsland-Konto Junior Sammeln Datum: 31.10.2018 Hiermit informieren wir Sie über die e, die bei Nutzung der wichtigsten mit dem Zahlungskonto

Mehr

Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt

Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt PSD 2 Michael Ernegger Verband österreichischer Banken und Bankiers 1 PSD Die Richtlinie 2007/64/EG (PSD1) wurde im Dezember 2007 angenommen Markt für Massenzahlungsverkehr

Mehr

1. Allgemeines. 2. Datenschutzrechtlich Verantwortliche

1. Allgemeines. 2. Datenschutzrechtlich Verantwortliche Mobiles Bezahlen Datenschutzerklärung Diese Datenschutzerklärung informiert Sie (im Folgenden Nutzer, Sie, Ihnen ) über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten bei der Nutzung der Mobile App Mobiles

Mehr

Rainer Faldey Datenschutzbeauftragter GDDcert. EU Rainer Faldey Dipl. Betriebswirt (FH) Datenschutzbeauftragter GDDcert. EU Datenschutzbeauftragter IHK Mitglied der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit

Mehr

EZB-ÖFFENTLICH. An: die Geschäftsleitung bedeutender Institute. Frankfurt am Main, 28. Juli 2017

EZB-ÖFFENTLICH. An: die Geschäftsleitung bedeutender Institute. Frankfurt am Main, 28. Juli 2017 DANIÈLE NOUY Vorsitzende des Aufsichtsgremiums EZB-ÖFFENTLICH An: die Geschäftsleitung bedeutender Institute Frankfurt am Main, 28. Juli 2017 Öffentlicher Leitfaden zu den nach Artikel 248 Absatz 1 der

Mehr

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie A. Problem und Ziel Die

Mehr

Entgeltinformation. Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste 3,99 EUR 47,88 EUR. Name des Kontoanbieters: Kreissparkasse Groß-Gerau

Entgeltinformation. Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste 3,99 EUR 47,88 EUR. Name des Kontoanbieters: Kreissparkasse Groß-Gerau Entgeltinformation Name des Kontoanbieters: Kreissparkasse Groß-Gerau Kontobezeichnung: Kontomodell "Online Plus" 1 Datum: 15.01.2019 Hiermit informieren wir Sie über die Entgelte, die bei Nutzung der

Mehr

Entgeltinformation. Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste 8,99 EUR 107,88 EUR. Name des Kontoanbieters: Kreissparkasse Groß-Gerau

Entgeltinformation. Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste 8,99 EUR 107,88 EUR. Name des Kontoanbieters: Kreissparkasse Groß-Gerau Entgeltinformation Name des Kontoanbieters: Kreissparkasse Groß-Gerau Kontobezeichnung: Kontomodell "Komfort Plus" 1 Datum: 15.01.2019 Hiermit informieren wir Sie über die Entgelte, die bei Nutzung der

Mehr

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, XXX [...](2013) XXX Entwurf ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013 VERORDNUNG (EU) Nr..../ DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission

Mehr

Dr. Arthur Stadler. Bitcoin Rechtliche Fragestellungen Bitcoin als Zahlungsmittel für den Handel

Dr. Arthur Stadler. Bitcoin Rechtliche Fragestellungen Bitcoin als Zahlungsmittel für den Handel Dr. Arthur Stadler Bitcoin Rechtliche Fragestellungen Bitcoin als Zahlungsmittel für den Handel RA Dr. Arthur Stadler Stadler Völkel Rechtsanwälte Bitcoin als Zahlungsmittel für den Handel House of Nakamoto

Mehr

Sparda-Bank West eg. - die persönliche Identifikationsnummer (PIN), oder der Nutzungscode für die elektronische Signatur,

Sparda-Bank West eg. - die persönliche Identifikationsnummer (PIN), oder der Nutzungscode für die elektronische Signatur, Sparda-Bank West eg Sonderbedingungen für das SpardaNet-Banking Stand: Januar 2018 1 Leistungsangebot (1) Der Konto-/Depotinhaber und dessen Bevollmächtigte können Bankgeschäfte mittels Online-Banking

Mehr

Stellungnahme. Kontakt: Dr. Christian Koch, Axel Schindler Telefon: / Berlin, 4.

Stellungnahme. Kontakt: Dr. Christian Koch, Axel Schindler Telefon: / Berlin, 4. Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Gesetz zur Umsetzung des aufsichtsrechtlichen Teils der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 19. Dezember 2016 Kontakt:

Mehr

17 Ein Beispiel aus der realen Welt: Google Wallet

17 Ein Beispiel aus der realen Welt: Google Wallet 17 Ein Beispiel aus der realen Welt: Google Wallet Google Wallet (seit 2011): Kontaktlose Bezahlen am Point of Sale Kreditkarten werden im Sicherheitselement des Smartphone abgelegt Kommunikation über

Mehr

Entgeltinformation. Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste Kontoführung [GiroComfort] Name des Kontoanbieters: Sparkasse Höxter

Entgeltinformation. Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste Kontoführung [GiroComfort] Name des Kontoanbieters: Sparkasse Höxter information Name Kontoanbieters: Sparkasse Höxter Kontobezeichnung: GiroComfort Datum: 31.10.2018 Hiermit informieren wir Sie über die e, die bei Nutzung der wichtigsten mit dem Zahlungskonto verbundenen

Mehr

Fachverband Hotellerie. Neue EU-Verordnung über Interbankenentgelte

Fachverband Hotellerie. Neue EU-Verordnung über Interbankenentgelte Fachverband Hotellerie Neue EU-Verordnung über Interbankenentgelte Information, aktualisierte Fassung vom 1.12.2015 EU-Verordnung bringt Deckelung der Interbankenentgelte Die Europäische Kommission hat

Mehr

Entgeltinformation. Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste 4,99 EUR 59,88 EUR. Name des Kontoanbieters: Kreissparkasse Groß-Gerau

Entgeltinformation. Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste 4,99 EUR 59,88 EUR. Name des Kontoanbieters: Kreissparkasse Groß-Gerau Entgeltinformation Name des Kontoanbieters: Kreissparkasse Groß-Gerau Kontobezeichnung: Kontomodell "WEG" Datum: 26.10.2018 Hiermit informieren wir Sie über die Entgelte, die bei Nutzung der wichtigsten

Mehr