Einladung zur Gemeindeversammlung vom Donnerstag, 16. November 2017, Uhr Singsaal Alpnach
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- Philipp Richter
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1 Einwohnergemeinde Alpnach Einladung zur Gemeindeversammlung vom Donnerstag, 16. November 2017, Uhr Singsaal Alpnach
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3 3 Einwohnergemeindeversammlung Am Donnerstag, 16. November 2017, um Uhr, findet im Singsaal Alpnach eine ordentliche Einwohnergemeindeversammlung statt. Traktanden 1. Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Arta JONUZI geb. ISENI, 1987, und ihren Sohn Loran, 2016, beide von Mazedonien, wohnhaft in Alpnachstad, Chälenrain 46 Seite 6 Die Beschlussesanträge und die damit zusammenhängenden Unterlagen liegen bei der Gemeindekanzlei zur öffentlichen Einsicht auf. 2. Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Christina Katharina Henriette Juliane REICHERT geb. VON DEM KNESEBECK, 1943, von Deutschland, wohnhaft in Alpnach Dorf, Sonnmattstrasse 2 Seite 7 3. Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Gloria Klara TOTH, 2002, von Ungarn, wohnhaft in Alpnach Dorf, Brünigstrasse 26 Seite 8 4. Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Sonja TROSIC, 2005, von Serbien, wohnhaft in Alpnach Dorf, Hofmättelistrasse 3 Seite 9 Änderungsanträge zu den Sachgeschäften sind, für jedes Traktandum gesondert, spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich und kurz begründet bei der Gemeindekanzlei einzureichen (Art. 18 Abstimmungsgesetz). Gestützt auf Art. 15 Abs. 4 der Bürgerrechtsverordnung vom 27. Januar 2006 hat der Einwohnergemeinderat bestimmt, dass Gegenanträge zu den Einbürgerungsgesuchen (Traktanden 1 bis 4) spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich und begründet bei der Gemeindekanzlei vorliegen müssen. Gegenanträge haben den Anforderungen von Art. 17 und 18 der Bürgerrechtsverordnung zu genügen. Jede Stimmbürgerin und jeder Stimmbürger ist berechtigt, dem Einwohnergemeinderat zuhanden der Einwohnergemeindeversammlung Sachfragen von allgemeinem Interesse in Bezug auf Gemeindeangelegenheiten zu stellen. Solche Fragen müssen spätestens eine Woche vor der Gemeindeversammlung schriftlich bei der Gemeindekanzlei eingereicht werden. Dadurch ist es dem Einwohnergemeinderat möglich, an der Gemeindeversammlung eine fundierte Antwort zu geben (Art. 3 Abs. 2 Gemeindeordnung). Alpnach Dorf, 2. Oktober 2017 Einwohnergemeinderat Alpnach
4 4 Erläuterung zu den Einbürgerungen Traktanden 1 bis 4 Erläuterung zu den Einbürgerungen Der Einwohnergemeinderat unterbreitet Ihnen, geschätzte Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, Bericht und Antrag über Gesuche von Ausländerinnen und Ausländern, welche sich um die Aufnahme in das Bürgerrecht von Alpnach bewerben. Es handelt sich um fünf Gesuchstellende, die in den Jahren 2015 und 2016 ihr Gesuch um Erteilung des Gemeindebürgerrechts eingereicht haben. Gemäss Art. 3 Bst. a der Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung BRV) vom 27. Januar 2006 ist die Gemeindeversammlung zuständig für die Aufnahme von ausländischen Personen ins Gemeindebürgerrecht. Gemäss Art. 8 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 17. Mai 1992 müssen ausländische Personen für die Erlangung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts im Besitz der Einbürgerungsbewilligung des Bundesamtes für Migration sein. Eine solche Bewilligung kann nur erlangen, wer während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches (Art. 15 Abs. 1 des eidg. Bürgerrechtsgesetzes). Stellen Ehegatten gemeinsam ein Gesuch um Bewilligung und erfüllt der eine die Erfordernisse von Art. 15 Abs. 1 oder 2, so genügt für den andern ein Wohnsitz von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern sie/er seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem andern Ehegatten lebt (Art. 15 Abs. 3 des eidg. Bürgerrechtsgesetzes). Voraussetzungen für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts sind sodann gemäss Art. 4 Abs. 2 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts sowie gemäss Art. 5 Abs. 1, dass von den in der Schweiz verbrachten Jahren mindestens fünf im Kanton verlebt worden sein müssen. Art. 7 der Bürgerrechtsverordnung schreibt vor, welche Unterlagen dem Einbürgerungsgesuch beizulegen sind. Gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. e der Bürgerrechtsverordnung ist von den gesuchstellenden Personen ein polizeilicher Führungsbericht einzureichen. Dieser enthält folgende Angaben über die Person: Meldeverhältnisse Gesundheitszustand militärische Verhältnisse Betreibungen, Verlustscheine, Steuern politische Einstellung eheliche Gemeinschaft Eingliederung, Sprachkenntnisse Verhalten in der Schule Verhalten am Arbeitsplatz polizeiliche, fremdenpolizeiliche Vorkommnisse hängige Strafuntersuchungen (inkl. JUGA OW) Verurteilungen (inkl. JUGA OW) Zur Überprüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen kann der Einwohnergemeinderat gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bürgerrechtsverordnung die notwendigen Abklärungen treffen. Er kann insbesondere weitere Unterlagen einfordern, mit den Gesuchstellenden Gespräche führen sowie Drittauskünfte einholen. Der Gemeinderat führte mit allen Personen ein persönliches Gespräch über das Gemeindebürgerrecht von Alpnach. Es zeigte sich, dass sich die Gesuchstellenden gut in unsere Gemeinde integriert haben.
5 Erläuterung zu den Einbürgerungen 5 Gestützt auf die eingereichten Gesuche unterbreitet der Einwohnergemeinderat Alpnach folgende Einbürgerungsbegehren zur Abstimmung: Arta JONUZI geb. ISENI, 1987, und ihr Sohn Loran, 2016, beide von Mazedonien, wohnhaft in Alpnachstad, Chälenrain 46 Christina Katharina Henriette Juliane REICHERT geb. VON DEM KNESEBECK, 1943, von Deutschland, wohnhaft in Alpnach Dorf, Sonnmattstrasse 2 Gloria Klara TOTH, 2002, von Ungarn, wohnhaft in Alpnach Dorf, Brünigstrasse 26 Sonja TROSIC, 2005, von Serbien, wohnhaft in Alpnach Dorf, Hofmättelistrasse 3
6 6 Traktandum 1 Traktandum 1 Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Arta JONUZI geb. ISENI, 1987, und ihren Sohn Loran, 2016, beide von Mazedonien, wohnhaft in Alpnachstad, Chälenrain 46 Sachverhalt Arta JONUZI geb. ISENI, geboren am 24. Januar 1987 in Tetovo ( Mazedonien), verheiratet, wohnhaft in Alpnachstad, Chälenrain 46, stellt das Gesuch um Einbürgerung für sich und ihren Sohn Loran JONUZI, geboren am 14. März 2016 in Sarnen, beide Staatsangehörige von Mazedonien. Arta JONUZI ist am 24. Januar 1987 in Tetovo (Mazedonien) geboren. Bis zu ihrem achten Lebensjahr wohnte sie mit ihrem jüngeren Bruder bei der Mutter im Heimatland. Im Jahr 1995 reiste sie im Rahmen eines Familiennachzugs zusammen mit ihrer Mutter und mit ihrem Bruder zum Vater nach Kägiswil. Aus familiären Gründen zog sie bereits im Jahr darauf mit ihrer Mutter und mit ihrem Bruder wieder nach Mazedonien und absolvierte die Grundschule sowie die Lehre. Im Jahr 2006 reisten sie erneut zum Vater nach Kägiswil. Im Jahr 2008 zog die Familie von Kägsiwil in die Gemeinde Alpnach. Im Jahr 2012 heiratete Arta JONUZI ihren Ehemann Shkelzen JONUZI. Im März 2016 erblickte Sohn Loran das Licht der Welt. Der Ehemann ist nicht Bestandteil des Einbürgerungsgesuches, da er die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt. Arta JONUZI absolvierte die Lehre als Krankenschwester in Mazedonien. Nach ihrer erneuten Einreise in die Schweiz im Jahr 2006 arbeitete sie in verschiede nen Praktikumsstellen und besuchte Deutschkurse. Im Jahre 2008 begann sie im Felsenheim in Sachseln ein Praktikum. Anschliessend erhielt sie eine Festanstellung als Pflegeassistentin. Da ihr Beruf als Krankenschwester in der Schweiz nicht anerkannt wurde, absolvierte sie diverse Aus- und Weiterbildungen bis sie das Diplom als Fachfrau Gesundheit erlangte. Seit einiger Zeit unterstützt sie die Lernenden während ihrer Ausbildung. In der Zwischenzeit hat sie auch die Ausbildung als Berufsbildnerin abgeschlossen. Aus beruflichen Gründen hat die Gesuchstellerin kaum Zeit für ein aktives Vereinsleben. Die wenige Freizeit verbringt sie am liebsten mit ihrer Familie und Freunden. Arta JONUZI lebt seit mehr als elf Jahren in der Schweiz. Die Gesuchstellerin sowie ihr Sohn haben ihren Lebensmittelpunkt in Alpnach. Sie kennen die örtlichen Lebensgewohnheiten, Sitten und Bräuche. Arta JONUZI beherrscht die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Arta JONUZI und ihr Sohn erfüllen die Voraussetzungen sowohl nach dem eidgenössischen als auch nach dem kantonalen Bürgerrechtsgesetz für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts der Einwohnergemeinde Alpnach. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erteilte ihnen am 28. Februar 2017 die Bewilligung zur Einbürgerung im Kanton Obwalden. Die Gesuchsteller haben gemäss Art. 22 des Reglements über Gebühren und Entschädigungen der Einwohnergemeinde Alpnach eine Bearbeitungsgebühr von insgesamt CHF 1' zu entrichten. Dieser Betrag fliesst in die Gemeindekasse Alpnach. Geschätzte Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, der Einwohnergemeinderat empfiehlt Ihnen, den Gesuchstellern das Gemeindebürgerrecht zu erteilen. Beschlussantrag 1. Arta JONUZI geb. ISENI, geboren am 24. Januar 1987 in Tetovo (Mazedonien), verheiratet, wohnhaft in Alpnachstad, Chälenrain 46, und ihr Sohn Loran JONUZI, geboren am 16. März 2016 in Sarnen, beide Staatsangehörige von Mazedonien, wird das Gemeindebürgerrecht von Alpnach erteilt. Das Gemeindebürgerrecht tritt mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts von Obwalden durch den Kantonsrat in Kraft. 2. Die Gesuchsteller haben eine Bearbeitungsgebühr von insgesamt CHF 1' zu entrichten. 3. Der Einwohnergemeinderat wird mit dem Vollzug beauftragt.
7 Traktandum 2 7 Traktandum 2 Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Christina Katharina Henriette Juliane REICHERT geb. VON DEM KNESEBECK, 1943, von Deutschland, wohnhaft in Alpnach Dorf, Sonnmattstrasse 2 Sachverhalt Christina Katharina Henriette Juliane REICHERT geb. VON DEM KNESEBECK, geboren am 7. November 1943 in Frankleben (Deutschland), Staatsangehörige von Deutschland, wohnhaft in Alpnach Dorf, Sonnmattstrasse 2, stellt das Gesuch um Einbürgerung. Die Gesuchstellerin wurde am 7. November 1943 in Frankleben (Deutschland) geboren. Sie besuchte die gesamte Schulzeit in Deutschland und erreichte im Jahr 1962 den gymnasialen Maturitätsabschluss. Danach absolvierte sie im elterlichen Betrieb eine Lehre als Einzelhandelskauffrau. Ihre Eltern führten ein Reformhaus und eine Druckerei. Im Jahr 1968 heiratete die Gesuchstellerin in Deutschland. In den Jahren 1969, 1970 und 1973 kamen zwei Töchter und ein Sohn zur Welt zog sie mit ihrer Familie in die Schweiz nach Alpnach. Von 1979 bis 1987 war Christina REICHERT in der Firma ihres Ehemannes, der Unternehmensberatung Parag AG als Sekretärin tätig. Die Ehe wurde 1991 geschieden. Von 1988 bis 2014 arbeitete sie bei der bio-familia AG als Direktionssekretärin. Nach dem Erreichen ihres Pensionsalters 2007, arbeitete sie die nächsten zwei Jahre weiterhin in ihrer Vollzeitstelle. Anschliessend reduzierte sie ihr Pensum stetig, bis sie sich 2014 definitiv pensionieren liess. Christina REICHERT lebt seit 39 Jahren in Alpnach. In dieser Zeit hat sie sich mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten und Verhaltensweisen vertraut gemacht. Da ihre Kinder einen grossen Teil ihrer Schulzeit in Alpnach absolvierten, kam sie schon bald in Kontakt mit anderen Eltern. Sie verfügt über ein breites und gutes soziales Umfeld. In ihrer Nachbarschaft sowie zu ehemaligen Mitarbeitenden bestehen gute Kontakte. Sie machte viele Jahre aktiv im Turnverein Alpnach mit. Noch heute stehen bei ihr sportliche Aktivitäten im Vordergrund. Sei dies beim Langlaufen, Velofahren, Wandern oder Schwimmen. Gerne widmet sie sich der klassischen Musik und der Literatur. Christina REICHERT nimmt regelmässig an Veranstaltungen der Pro Senectute teil. Sie engagiert sich in der reformierten Kirche, wobei sie Jubilare besucht und bei der Emma Gremli- Schäli-Stiftung stellt sie sich als Sterbebegleiterin zur Verfügung. Die Gesuchstellerin hat ihren Lebensmittelpunkt in Alpnach. Sie lebt seit ihrer Einreise in die Schweiz in Alpnach und kennt die örtlichen Lebensgewohnheiten, Sitten und Bräuche. Sie beherrscht die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Christina REICHERT erfüllt die Voraussetzungen sowohl nach dem eidgenössischen als auch nach dem kantonalen Bürgerrechtsgesetz für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts der Einwohnergemeinde Alpnach. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erteilte ihr am 10. Mai 2017 die Bewilligung zur Einbürgerung im Kanton Obwalden. Die Gesuchstellerin hat gemäss Art. 22 des Reglements über Gebühren und Entschädigungen der Einwohnergemeinde Alpnach eine Bearbeitungsgebühr von insgesamt CHF 1' zu entrichten. Dieser Betrag fliesst in die Gemeindekasse Alpnach. Geschätzte Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, der Einwohnergemeinderat empfiehlt Ihnen, der Gesuchstellerin das Gemeindebürgerrecht zu erteilen. Beschlussantrag 1. Christina Katharina Henriette Juliane REICHERT geb. VON DEM KNESEBECK, geboren am 7. November 1943 in Frankleben (Deutschland), Staatsangehörige von Deutschland, wohnhaft in Alpnach Dorf, Sonnmattstrasse 2, wird das Gemeindebürgerrecht von Alpnach erteilt. Das Gemeindebürgerrecht tritt mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts von Obwalden durch den Kantonsrat in Kraft. 2. Die Gesuchstellerin hat eine Bearbeitungsgebühr von insgesamt CHF 1' zu entrichten. 3. Der Einwohnergemeinderat wird mit dem Vollzug beauftragt.
8 8 Traktandum 3 Traktandum 3 Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Gloria Klara TOTH, 2002, von Ungarn, wohnhaft in Alpnach Dorf, Brünigstrasse 26 Sachverhalt Gloria Klara TOTH, geboren am 23. Januar 2002 in Sarnen, Staatsangehörige von Ungarn, wohnhaft in Alpnach Dorf, Brünigstrasse 26, stellt das Gesuch um Einbürgerung. Die Gesuchstellerin wurde am 23. Januar 2002 in Sarnen geboren. Gloria TOTH ist die Tochter von Gyula TOTH und Klara MURMANN. Ihre ersten sechs Lebensjahre verbrachte sie mit ihren Eltern im Flüeli-Ranft. Seit 2008 wohnt sie in Alpnach. Die Gesuchstellerin absolvierte den Kindergarten im Flüeli-Ranft und die Primarschule in Alpnach. Im August 2017 hat sie die Lehre als Automobil- Fachfrau bei Auto Dall' Omo in Alpnachstad begonnen. Gloria TOTH verabredet sich häufig mit Freudinnen um mit diesen gemeinsame Aktivitäten zu unternehmen. Zu ihren Hobbys zählt sie Velofahren, Rollerbladen, Musik hören und in der Werkstatt ihres Vaters basteln und tüfteln. Bei ihren Ferienaufenthalten in Ungarn begibt sie sich mit grosser Leidenschaft zum Fischen. Da die Liegenschaft an der Brünigstrasse 26 im Frühjahr 2018 abgerissen wird, steht demnächst ein Umzug an. Familie TOTH hat in der Gemeinde Sarnen eine neue Liegenschaft für die Wohnung und Werkstatt des Vaters gefunden. Die Gesuchstellerin hat bis jetzt ihren Lebensmittelpunkt in Alpnach. Gloria TOTH lebt seit ihrem sechsten Lebensjahr in Alpnach und kennt die örtlichen Lebensgewohnheiten, Sitten und Bräuche. Sie beherrscht die deutsche Sprache in Wort und Schrift und spricht Schweizerdeutsch. Gloria TOTH erfüllt die Voraussetzungen sowohl nach dem eidgenössischen als auch nach dem kantonalen Bürgerrechtsgesetz für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts der Einwohnergemeinde Alpnach. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erteilte ihr am 12. Juni 2017 die Bewilligung zur Einbürgerung im Kanton Obwalden. Die Gesuchstellerin hat gemäss Art. 22 des Reglements über Gebühren und Entschädigungen der Einwohnergemeinde Alpnach eine Bearbeitungsgebühr von insgesamt CHF zu entrichten. Dieser Betrag fliesst in die Gemeindekasse Alpnach. Geschätzte Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, der Einwohnergemeinderat empfiehlt Ihnen, der Gesuchstellerin das Gemeindebürgerrecht zu erteilen. Beschlussantrag 1. Gloria Klara TOTH, geboren am 23. Januar 2002 in Sarnen, Staatsangehörige von Ungarn, wohnhaft in Alpnach Dorf, Brünigstrasse 26, wird das Gemeindebürgerrecht von Alpnach erteilt. Das Gemeindebürgerrecht tritt mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts von Obwalden durch den Kantonsrat in Kraft. 2. Die Gesuchstellerin hat eine Bearbeitungsgebühr von insgesamt CHF zu entrichten. 3. Der Einwohnergemeinderat wird mit dem Vollzug beauftragt.
9 Traktandum 4 9 Traktandum 4 Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Sonja TROSIC, 2005, von Serbien, wohnhaft in Alpnach Dorf, Hofmättelistrasse 3 Sachverhalt Sonja TROSIC, geboren am 11. Januar 2005 in Sarnen, Staatsangehörige von Serbien, wohnhaft in Alpnach Dorf, Hofmättelistrasse 3, stellt das Gesuch um Einbürgerung. Die Gesuchstellerin hat bis jetzt ihren Lebensmittelpunkt in Alpnach. Sonja TROSIC lebt seit ihrer Geburt in Alpnach und kennt die örtlichen Lebensgewohnheiten, Sitten und Bräuche. Sie beherrscht die deutsche Sprache in Wort und Schrift und spricht Schweizerdeutsch. Sonja TROSIC erfüllt die Voraussetzungen sowohl nach dem eidgenössischen als auch nach dem kantonalen Bürgerrechtsgesetz für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts der Einwohnergemeinde Alpnach. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erteilte ihr am 10. Mai 2017 die Bewilligung zur Einbürgerung im Kanton Obwalden. Beschlussantrag 1. Sonja TROSIC, geboren am 11. Januar 2005 in Sarnen, Staatsangehörige von Serbien, wohnhaft in Alpnach Dorf, Hofmättelistrasse 3, wird das Gemeindebürgerrecht von Alpnach erteilt. Das Gemeindebürgerrecht tritt mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts von Obwalden durch den Kantonsrat in Kraft. 2. Die Gesuchstellerin hat eine Bearbeitungsgebühr von insgesamt CHF zu entrichten. 3. Der Einwohnergemeinderat wird mit dem Vollzug beauftragt. Die Gesuchstellerin wurde am 11. Januar 2005 in Sarnen geboren. Sonja TROSIC ist die Tochter von Jovan und Natalya TROSIC geb. DENYSENKO. Seit ihrer Geburt wohnt sie in Alpnach. Die Gesuchstellerin absolvierte den Kindergarten und die Primarschule in Alpnach. Aktuell besucht sie die 7. Klasse. In ihrer Freizeit trifft sie sich gerne mit Kolleginnen um gemeinsam etwas zu unternehmen. Ihre grösste Leidenschaft war lange Zeit das Schwimmen. Sie war mehrere Jahre Mitglied im Schwimmclub Luzern. Seit Mai 2017 hat sie ein neues Hobby entdeckt und spielt Fussball im FC Sarnen. Die Gesuchstellerin hat gemäss Art. 22 des Reglements über Gebühren und Entschädigungen der Einwohnergemeinde Alpnach eine Bearbeitungsgebühr von insgesamt CHF zu entrichten. Dieser Betrag fliesst in die Gemeindekasse Alpnach. Geschätzte Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, der Einwohnergemeinderat empfiehlt Ihnen, der Gesuchstellerin das Gemeindebürgerrecht zu erteilen.
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12 12 Informationsveranstaltung zur Urnenabstimmung vom 26. November 2017 An der Gemeindeversammlung vom 16. November 2017 wird der Gemeinderat ausführlich über das Gemeindebudget 2018, über den Planungskredit für den Ersatzbau des Kindergartens sowie über den Baukredit für die Personenunterführung beim Bahnhof Alpnachstad informieren. Die Alpnacher Bevölkerung wird über diese Vorlagen an der Urnenabstimmung vom 26. November 2017 befinden. Für interessierte Bürgerinnen und Bürger wird die Finanzverwaltung Alpnach ab dem 27. Oktober 2017 ein detailliertes Budget 2018 (in einer einfachen Ausführung) zur Verfügung stellen. Sie können das ausführliche Budget 2018 ab dem 27. Oktober 2017 von der Gemeindehomepage herunterladen oder am Schalter der Finanzverwaltung beziehen. Selbstverständlich können Sie dort auch die entsprechenden Detailinformationen einholen.
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INFORMATIONEN ZUR ORDENTLICHEN EINBÜRGERUNG Inhalt dieser Broschüre Vorwort... 3 Grundsätzliches... 4 Prozessablauf ordentliche Einbürgerung... 5 Wohnsitzvoraussetzungen... 7 Wohnsitzvoraussetzungen nach
Merkblatt 1. Ordentliche Einbürgerung ausländischer Personen. im Kanton Obwalden. Ausgabe vom 1. April 2013
Sicherheits- und Justizdepartement SJD Amt für Justiz AJ Amtsleitung Ordentliche Einbürgerung ausländischer Personen im Kanton Obwalden Merkblatt 1 Ausgabe vom 1. April 2013 1 Abrufbar unter: www.ow.ch
Einbürgerungsreglement
Einbürgerungsreglement der Gemeinde Therwil vom 25. Mai 2007 Die Bürgergemeindeversammlung der Gemeinde Therwil, gestützt auf 26 Absatz 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. Januar 1993, beschliesst: A. Geltungsbereich
Leitfaden Einbürgerungsverfahren
Leitfaden Einbürgerungsverfahren für die ausländischen Bürgerrechtsbewerber mit bedingtem Rechtsanspruch Bedingten Rechtsanspruch auf Einbürgerung haben Ausländerinnen und Ausländer, welche - - in der
Einbürgerungsreglement der Gemeinde Läufelfingen
Einbürgerungsreglement der Gemeinde Läufelfingen vom 06. Juni 2008 Die Bürgergemeindeversammlung der Gemeinde Läufelfingen, gestützt auf 26 Absatz 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. Januar 1993, beschliesst:
Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen
Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen Voraussetzungen Ausländischen Staatsangehörigen kann das Gemeindebürgerrecht zugesichert werden, wenn sie gemäss Art. 14 und 15 Bundgesetz über Erwerb und
EINBÜRGERUNGS-REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL
EINBÜRGERUNGS-REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL INHALTSVERZEICHNIS Seite A Geltungsbereich Grundsatz... 3 B VORAUSSETZUNGEN ZUR EINBÜRGERUNG Wohnsitz... 3 3 Eignung... 4 4 Leumund... 4 C ANSPRUCH AUF EINBÜRGERUNG
Einbürgerungs-Reglement der Bürgergemeinde Häfelfingen
Bürgergemeinde Häfelfingen Einbürgerungs-Reglement der Bürgergemeinde Häfelfingen vom 22. Juni 2010 In Kraft ab... Die Bürgergemeindeversammlung der Gemeinde Häfelfingen, gestützt auf 26 Absatz 1 Bürgerrechtsgesetz
Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG)
0.00 Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG) Vom. August 005 (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden ), gestützt auf Art. der Kantonsverfassung ), nach Einsicht in die Botschaft
Richtlinien für das Einbürgerungsverfahren ausländischer Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller
Richtlinien für das Einbürgerungsverfahren ausländischer Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller vom 21. März 2006 Sammlung der Rechtsgrundlagen der Gemeinde Udligenswil - 2 - Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätzliches
Einbürgerungsreglement
Einbürgerungsreglement der Bürgergemeinde Oberwil BL vom Dezember 008 Die Bürgergemeindeversammlung der Gemeinde Oberwil, gestützt auf 6 Absatz des Bürgerrechtsgesetzes vom. Januar 99, beschliesst: A.
Erwerb des Ortsbürgerrechts
Q:\Gemeindekanzlei Bettwil\Reglemente und Tarife\Ortsbürgergemeinde Einbürgerung Merkblatt Stand 29.11.2010.doc Erwerb des Ortsbürgerrechts Merkblatt Stand 29. November 2010 Seite 2 A) Allgemeines Die
Verordnung. Gemeindebürgerrecht
Gemeinde Wasterkingen Verordnung über das Gemeindebürgerrecht vom 24. Juli 2012 1 Inhaltsverzeichnis Seite A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Art. 1 Massgebendes Recht 3 Art. 2 Geschlechtsneutralität 3 B. EINBÜRGERUNG
Einbürgerungsreglement der Gemeinde Reinach BL vom 18. Juni 2009
Einbürgerungsreglement vom 18. Juni 2009 Einbürgerungsreglement der Gemeinde Reinach BL vom 18. Juni 2009 In diesem Dokument wird aufgrund der einfacheren Lesbarkeit nur die männliche Sprachform verwendet.
Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht In Vollzug seit 1. Januar 2011
Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht In Vollzug seit 1. Januar 2011 Informationsveranstaltung vom 27. August 2012 der Stimme der Migrantenvereine des Kantons St.Gallen Departement des Innern Inhaltsverzeichnis
Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüV)
4. Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüV) vom. Mai 08 (Stand. Januar 08). Allgemeine Bestimmung Zuständigkeit Zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes
Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBiiG) 2.1. Erwerb durch ordentliche Einbürgerung
Vernehmlassungsentwurf Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBiiG) VOM I. 1. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 'Dieses Gesetz regelt den Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechtes
Merkblatt Einbürgerungskategorien
A) Besondere Einbürgerung Schweizer mit bürgerrecht: Schweizerbürger, die bereits Bürger des St. Gallen sind 5 Jahre Wohnsitz in der Politischen Gemeinde Vilters-Wangs Gesuchs-Einreichestelle: skanzlei
Zusicherung des Bürgerrechts der Einwohnergemeinde Fahrwangen
Traktandum 5: Zusicherung des Bürgerrechts der Einwohnergemeinde Fahrwangen a) Qani und Minire Asani mit ihren Kindern Suejla, Sumeja und Muhamer, mazedonische Qani und Minire Asani ersuchen gemeinsam
Richtlinien. für das Einbürgerungsverfahren ausländischer Gesuchsteller
Richtlinien für das Einbürgerungsverfahren ausländischer Gesuchsteller Inhalt. Gesetzliche Grundlagen. Bundesgesetz über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz). Bürgerrechtsgesetz
Merkblatt zum Einbürgerungsverfahren in der Gemeinde Vilters-Wangs
in der Gemeinde Vilters-Wangs A) Allgemeines Anforderungen Für eine Einbürgerung wird die Erfüllung verschiedener Anforderungen zwingend vorausgesetzt (Wohnsitzjahre im Bund, im Kanton und in der Gemeinde
Kanton Zug Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz)
Kanton Zug.3 Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz) Vom 3. September 99 (Stand 7. September 009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf
Einwohnergemeindeversammlung
Einwohnergemeindeversammlung Traktandenliste und Anträge des Gemeinderates Silenen zuhanden der Einwohnergemeindeversammlung vom Mittwoch, 16. Mai 2018 Einwohnergemeinderat Gotthardstrasse 217 6473 Silenen
Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen. Das neue Bürgerrecht
Das neue Bürgerrecht Inhalt 1. Ausgangslage neues Bundesgesetz A B Wichtigste Neuerungen gemäss Bundesrecht Materielle Voraussetzungen 2. Situation auf kantonaler Ebene A B Wichtigste Neuerungen gemäss
Einbürgerungsreglement
Einbürgerungsreglement der Gemeinde Ettingen vom 21. November 2007 [1] Die Bürgergemeindeversammlung der Gemeinde Ettingen, gestützt auf 26 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. Januar 1993, beschliesst:
Bericht des Regierungsrats zu den Kantonsratsanträgen betreffend Erteilung des Kantonsbürgerrechts
36.18.01 36.18.32 Bericht des Regierungsrats zu den Kantonsratsanträgen betreffend Erteilung des Kantonsbürgerrechts 19. März 2018 Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Kantonsräte Wir unterbreiten
Richtlinien für das Einbürgerungsverfahren ausländischer Gesuchsteller
Richtlinien für das Einbürgerungsverfahren ausländischer Gesuchsteller Ausgabe vom: 15. Februar 2016 Inhaltsverzeichnis 1. Gesetzliche Grundlagen... 3 1.1 Bundesgesetz über den Erwerb und Verlust des Schweizer
Interne Richtlinie zur ordentlichen Einbürgerung. vom 1. Januar 2017
Interne Richtlinie zur ordentlichen Einbürgerung vom 1. Januar 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtliche Grundlagen 3 1.1. Rechtliche Grundlagen 3 2. Allgemeine Bestimmungen 3 2.1. Publikation der Entscheide
Bürgerrechtsverordnung
Bürgerrechtsverordnung vom 3. Dezember 2012 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Aufnahme von Schweizer Bürgern Art. 1 Allgemeine Bestimmungen und Voraussetzungen 3 Art. 2 Gebühren 3 2. Ehrenbürgerrecht
in Ausführung von 35 und 55 der Kantonsverfassung, 3
Bürgerrechtsgesetz 0.00 (Vom 0. April 0) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung von 5 und 55 der Kantonsverfassung, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt
vom 21. November 1994 (Stand 1. Juli 2014)
Nr. Bürgerrechtsgesetz (kbüg) vom. November 994 (Stand. Juli 04) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaften des Regierungsrates vom 5. Dezember 99 und vom. Mai 994, * beschliesst:
Informationen zum ordentlichen Einbürgerungsverfahren. Politische Gemeinde Märstetten
Informationen zum ordentlichen Einbürgerungsverfahren Politische Gemeinde Märstetten Stand: 01. Oktober 2013 Inhalt Allgemeines / Einleitung... 2 1. Gesetzliche Grundlagen... 2 2. Voraussetzungen für die
Gemeindeversammlung. Mittwoch, 26. November Uhr, Gemeindesaal Mattli. Traktandenliste. Anträge des Gemeinderates
Gemeindeversammlung Mittwoch, 26. November 2014 20.00 Uhr, Gemeindesaal Mattli Traktandenliste Anträge des Gemeinderates Erläuterungen zum Budget 2015 iisers Sachslä 3/2014 13 Sehr verehrte Mitbürgerinnen
Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz)
Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz) Nachtrag vom. Mai 07 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden beschliesst: I. Der Erlass GDB. (Gesetz über den
Verordnung über das Bürgerrecht der Stadt Winterthur vom 30. März 1992
Verordnung über das Bürgerrecht der Stadt Winterthur vom 30. März 1992 (inkl. Änderungen bis 17. Dezember 2014) Verordnung über das Bürgerrecht der Stadt Winterthur vom 30. März 1992 I. Allgemeines Rechtliche
2 Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen. Das Findelkind erwirbt das Bürgerrecht derjenigen Gemeinde, in welcher es gefunden wird.
0 Bürgerrechtsgesetz Vom. Januar 99 (Stand. März 04) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die 8 und 6 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai 984 ), beschliesst:
Merkblatt Ordentliche Einbürgerung
Merkblatt Ordentliche Einbürgerung Anmerkung: Das neue Bürgerrechtsgesetz des Kantons Schwyz wurde vom Stimmvolk am 27. November 2011 angenommen. Das neue Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Formulare
WIE WERDE ICH SCHWEIZER BÜRGER/IN?
Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen WIE WERDE ICH SCHWEIZER BÜRGER/IN? VERFAHRENSABLAUF BEI DER ORDENTLICHEN EINBÜRGERUNG Bahnhofplatz 65, 8510 Frauenfeld T +41 58 345 70 77, F +41 58 345 70 71
GEMEINDE KIENBERG / SO 4468 KIENBERG EINBÜRGERUNGSREGLEMENT
GEMEINDE KIENBERG / SO 4468 KIENBERG EINBÜRGERUNGSREGLEMENT Einbürgerungsreglement der Gemeinde Kienberg Präambel Bestimmungen und Funktionsbezeichnungen dieses Reglementes, die eine weibliche und eine
Gesuch um Einbürgerung für Schweizer Bürgerinnen und Bürger
Gesuch um Einbürgerung für Schweizer Bürgerinnen und Bürger Einbürgerungsgemeinde Datum Gesuchseinreichung Seite 1 1. Gesuchstellerin oder Gesuchsteller Ledigname/n Heimatort/e Geburtsort Strasse mit Hausnummer
E I N L A D U N G ZUR
Gemeinde Oberdorf Nr. 69/8 E I N L A D U N G ZUR B Ü R G E R G E M E I N D E V E R S A M M L U N G vom Montag, 6. November 08, um 9.00 Uhr im Singsaal der Sekundarschule Waldenburgertal Traktanden: ) Genehmigung
Richtlinien zum Einbürgerungsverfahren für ausländische Gesuchstellende
Richtlinien zum Einbürgerungsverfahren für ausländische Gesuchstellende vom 27. November 2008 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Gesetzliche Grundlagen 3 1.1 Bundesgesetz über den Erwerb und Verlust des Schweizer
Erwerb des Bürgerrechts der Gemeinde Kesswil oder Uttwil. Informationsbroschüre
Erwerb des Bürgerrechts der Gemeinde Kesswil oder Uttwil Informationsbroschüre Inhaltsverzeichnis Seite 3 Die Idee 4-5 Verfahrensablauf 6 Fragen zum Verfahrensablauf 7 Hinweis auf Orientierungsversammlungen
(Einbürgerungsreglement)
Politische Gemeinde Arbon Reglement für den Erwerb des Bürgerrechts der Stadt Arbon (Einbürgerungsreglement) vom 22. Januar 2008 INHALTSVERZEICHNIS Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Verhältnis zum
Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG)
Schlussfassung (6/GE 9/0) Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) vom 6. Dezember 07 I.. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt den Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechtes
Informationen zum Einbürgerungsverfahren
Informationen zum Einbürgerungsverfahren Erwerb des Bürgerrechts in der Stadt Kreuzlingen durch ausländische Staatsangehörige (ordentliche Einbürgerung) 1 Inhalt 1. Allgemeines 3 2. Zuständigkeit 3 3.
Verordnung über die Einbürgerung. und die ordentliche Einbürgerung von Ausländern in der Gemeinde Hinwil (kommunale Bürgerrechtsverordnung)
Verordnung über die Einbürgerung von Schweizern und die ordentliche Einbürgerung von Ausländern in der Gemeinde Hinwil (kommunale Bürgerrechtsverordnung) vom XX.XX.2015 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines...
1 Allgemeine Bestimmungen
. Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) vom 09.09.996 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 7 der Kantonsverfassung ), auf Antrag des Regierungsrates,
BÜRGERGEMEINDE BONADUZ. Bürgerrechtsgesetz der Gemeinde Bonaduz
BÜRGERGEMEINDE BONADUZ Bürgerrechtsgesetz der Gemeinde Bonaduz 2018 Bürgerrechtsgesetz der Gemeinde Bonaduz (GBüG) Von der Bürgerversammlung angenommen am 24. April 2018. Artikel 1 Dieses Gesetz regelt
Einbürgerungsverfahren Besonderheiten Gemeinde Dietlikon (ordentliche Einbürgerung nach 13 Art. BüG)
gemeindeverwaltung präsidiales + controlling Einbürgerungsverfahren Besonderheiten Gemeinde Dietlikon (ordentliche Einbürgerung nach 13 Art. BüG) gültig ab dem 1.1.2018 Am 1.1.2018 sind die vom Bund neu
Schweizer Bürgerrecht
Schweizer Bürgerrecht Tragende Prinzipien 1. Grundsatz des ius sanguinis: (Abstammung bzw. Adoptionsverhältnis als Anknüpfungspunkt) 2. Einheitliches Bürgerrecht für die Familie 3. Vermeidung von Staatenlosigkeit
Datum: Dienstag, 8. Dezember Mehrzweckgebäude Stampfi. Gemeindepräsident Walter von Siebenthal. Gemeindeschreiber Matthias Ebnöther
P r o t o k o l l Datum: Dienstag, 8. Dezember 2015 Ort: Zeit: Vorsitz: Protokoll: Stimmenzähler: Mehrzweckgebäude Stampfi 19:30 Uhr Gemeindepräsident Walter von Siebenthal Gemeindeschreiber Matthias Ebnöther
Voranschlag Informationen. und. zur Gemeindeversammlung vom Donnerstag, 27. November Uhr Pfarreizentrum Alte Post, Alpnach
Voranschlag 2009 und Informationen zur Gemeindeversammlung vom Donnerstag, 27. November 2008 20.00 Uhr Pfarreizentrum Alte Post, Alpnach Einwohnergemeinde Alpnach Titelbild: Sarneraa von der Eichibrücke