An die 3 4 [ Bescheid erlassende Behörde (Amt)] Adresse. 10 Eingabengebühr entrichtet [Zahlungsbeleg beiliegend] B e s c h e i d b e s c h w e r d e

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "An die 3 4 [ Bescheid erlassende Behörde (Amt)] Adresse. 10 Eingabengebühr entrichtet [Zahlungsbeleg beiliegend] B e s c h e i d b e s c h w e r d e"

Transkript

1 Gericht: LVwG oder BVwG oder BFG 15 Frist: 4 Wochen 3 wo: bescheiderlassende Behörde 3 wie: schriftlich oder elektronisch 3 Gebühr: Eingabegebühr idr 30, 10 Antrag: Aufhebung oder Abänderung Schriftsatzmuster (Bruno Binder/Gudrun Trauner) BESCHEIDBESCHWERDE (Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG) Die BESCHEIDBESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht (LVwG), das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) oder das Bundesfinanzgericht (BFG) richtet sich gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Verletzung einfachgesetzlich und/oder verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG). 1 2 Deckblatt (Rubrik) An die 3 4 [ Bescheid erlassende Behörde (Amt)] Adresse BeschwerdeführerIn: 5 Vorname, Zuname, Beruf, Adresse [vertreten durch:] 6 Vor- und Zuname des Rechtsanwalts, Adresse (Stampiglie) eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts Belangte Behörde: 7 Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat; Bescheid vom xx.xx.xxxx, GZ xxxx, zugestellt am xx.xx.xxxx; Rechtsgrundlage des Bescheids (Gesetz und, auf die sich der Spruch stützt) Sonstige Parteien: 8 Personen, die durch die Abänderung des angefochtenen Bescheids in ihren rechtlichen Interessen berührt werden einfach 9 x Beilagen 10 Eingabengebühr entrichtet [Zahlungsbeleg beiliegend] 6 [Vollmacht erteilt] B e s c h e i d b e s c h w e r d e gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG und den 7 ff VwGVG wegen Verletzung der/des [= Beschwerdepunkte] 11 einfachgesetzlich gewährleistete Rechte [...] und/oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte (Grundrechte) [...] 4/2015 Bescheidbeschwerde VwGH (Binder/Trauner)/Seite 1

2 Folgeseiten des Schriftsatzes (Inhalt): I. 12 Relevanter Sachverhalt im Hinblick auf die geltend gemachten Rechte (Beschwerdepunkte) und die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheids. Eventuell neue Vorbringen zu den bisherigen Behauptungen im Verwaltungsverfahren oder überhaupt neue Sachverhaltsdetails. Eventuell Beweisanbote (Wiederholung von Beweisanboten, die von der Behörde nicht beachtet wurden und/oder neue Beweisanbote, insbesondere zu neuem Vorbringen des Beschwerdeführers). Ein Antrag auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ist entsprechend mit Fakten und Beweisanboten, insb zu den Interessen des Beschwerdeführers, zu versehen. II. Gegen den genannten Bescheid erhebe ich/erheben wir [durch meinen/unseren bevollmächtigten Vertreter] in offener Frist Beschwerde und stelle die A n t r ä g e, das Landesverwaltungsgericht [ Bundesland ] / Bundesverwaltungsgericht möge [im allgemeinen Verwaltungsverfahren] gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und 28 Abs 2 VwGVG gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts den angefochtenen Bescheid aufheben/abändern und [..];oder gemäß 28 Abs 3 VwGVG [bei Ermessen: 28 Abs 4 VwGVG] den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen; sowie [im Verwaltungsstrafverfahren] gemäß 50 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren einstellen (oder: aufheben und eine bloße Ermahnung erteilen; oder: die verhängte Strafe mildern ua); sowie [im allgemeinen Verwaltungsverfahren] gemäß 22 Abs 3 VwGVG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufheben; gemäß 24 Abs 1 VwGVG [im Verwaltungsstrafverfahren gemäß 44 VwGVG] eine mündliche Verhandlung durchführen. 20 Weiters ergeht die das Verwaltungsgericht möge A n r e g u n g, gemäß Art 135 Abs 4 B-VG ivm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung des/der präjudiziellen ( ) xx Gesetz [Bezeichnung des Gesetzes], BGBl/LGBl xxxx/xx, und Aufhebung folgender Textteile wegen Verfassungswidrigkeit stellen: [ ( ), aufzuhebende Textteile (gegebenenfalls in eventu)] gemäß Art 135 Abs 4 B-VG ivm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung des/der präjudiziellen ( ) xx Verordnung [Bezeichnung der Verordnung], kundgemacht xxxx, und Aufhebung folgender Textteile wegen Verfassungswidrigkeit und/oder Gesetzwidrigkeit stellen: [ ( ), aufzuhebende Textteile (gegebenenfalls in eventu)] 4/2015 Bescheidbeschwerde VwGH (Binder/Trauner)/Seite 2

3 gemäß Art 135 Abs 4 B-VG ivm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 140a Abs 1 ivm Art 140 Abs 1/Art 139 Abs 1 B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung des/der präjudiziellen ( ) xx Staatsvertrag [Bezeichnung des Staatsvertrags], kundgemacht xxxx, und Feststellung der Rechtswidrigkeit folgender Textteile stellen: [ ( ), die angefochtenen Textteile (gegebenenfalls in eventu)] gemäß Art 135 Abs 4 B-VG ivm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 139a B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung des/der präjudiziellen ( ) xx der gesetzwidrigen Kundmachung über eine Wiederverlautbarung des Gesetzes/Staatsvertrags, BGBl/LGBl xxxx/xx, und Aufhebung folgender Textteile wegen Gesetzwidrigkeit stellen: [ ( ), aufzuhebende Textteile (gegebenenfalls in eventu)] 21 Auf den dargestellten Sachverhalt ist Unionsrecht anzuwenden. Es ergeht daher die A n r e g u n g, das Verwaltungsgericht möge gemäß Art 267 AEUV einen Antrag auf Vorabentscheidung der Frage/n [ zur Gültigkeit/Auslegung einer konkreten unionsrechtlichen Norm] an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) stellen. III. Meine/Unsere Anträge begründe/n ich/wir im Einzelnen wie folgt: 22 a. Begründung der Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde. b. Rechtliche Begründung der Bescheidbeschwerde: Argumente strukturiert nach den geltend gemachten subjektiven Rechten warum der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist; und warum der Beschwerdeführer konkret welche Entscheidung des Verwaltungsgerichts erwartet. c. Wenn Antrag auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung, Begründung zu den Interessen des Beschwerdeführers. d. Wenn Anregung auf Antragstellung beim VfGH betreffend Aufhebung genereller Rechtsnormen (Gesetz, Verordnung, Staatsvertrag, Wiederverlautbarung), Begründung der Präjudizialität der zur Aufhebung angeregten generellen Rechtsnorm/en (Gesetz, Verordnung, Staatsvertrag, Wiederverlautbarung) und der Gesetzwidrigkeit und/oder der Verfassungswidrigkeit der zur Aufhebung angeregten Rechtsnormen. e. Wenn Anregung auf Vorabentscheidungsantrag an Gerichtshof der EU (EuGH), Formulierung der unionsrechtlichen Frage/n, Rechtsgrundlagen, Begründung. 23 Ort, Datum Name des/r Beschwerdeführers/in (maschinegeschrieben) 4/2015 Bescheidbeschwerde VwGH (Binder/Trauner)/Seite 3

4 Anmerkungen Schriftsatz BESCHEIDBESCHWERDE (Verwaltungsgericht) 1 Gegenstand der Anfechtung sind Bescheide der Verwaltungsbehörden (Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG), und zwar ohne Unterschied, ob es sich um einen materiellen oder verfahrensrechtlichen Bescheid handelt (bloße Verfahrensanordnungen sind nicht anfechtbar, 7 VwGVG). Sollte das Verwaltungsverfahren im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde einen administrativen Instanzenzug vorsehen, so kann nur der letztinstanzliche verwaltungsbehördliche Bescheid Gegenstand einer Anfechtung sein (Art 132 Abs 6 B-VG). Beschwerde kann erheben ( 132 Abs 1 B-VG), wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Parteibeschwerde nach Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG). Eine besondere Form der Parteibeschwerde stellt die durch eine Gemeinde im gemeindeaufsichtsbehördlichen Verfahren erhobene Beschwerde dar (Art 119a Abs 9 B-VG). Das Schriftsatzmuster bezieht sich nur auf diese Beschwerde einer Partei, die in ihren Rechten (einfachgesetzlich und/oder verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte) verletzt zu sein behauptet (Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG). Zur Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit können ausnahmsweise auch staatliche Organe Beschwerde erheben (Amtsbeschwerde), denen ein subjektives Recht von vornherein nicht zukommt (Art 132 Abs 1 Z 2 B-VG). Art 132 Abs 5 B-VG ermächtigt den Gesetzgeber, weiteren Personen bzw Organen eine Beschwerdelegitimation einzuräumen. Derartige Beschwerden sind im Schriftsatzmuster nicht berücksichtigt. 2 Dem Beschwerdeschriftsatz ist ein Deckblatt ( Rubrik ) vorangestellt. Das Deckblatt enthält die für die Anlage und Behandlung des (Gerichts)Akts notwendigen Daten der Beschwerde. Das sind der [1] Beschwerdeführer, [2] gegebenenfalls dessen Vertreter (mit eigenhändiger Unterschrift und Vollmachtsurkunde bzw bei berufsmäßigen Parteienvertretern wie Rechtsanwälten mit Berufung auf die Vollmacht), die [3] belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid und seinem Zustelldatum, [4] eventuell sonstige Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Zusatzanträge, so der Antrag auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach 22 Abs 3 VwGVG, sollten gleichfalls auf dem Deckblatt angegeben werden. Die Einhaltung der Schriftsatzform ist zweckmäßig, aber nicht vorgeschrieben. 3 Die Beschwerde ist nicht beim Verwaltungsgericht, sondern beim Amt der Verwaltungsbehörde, die den anzufechtenden Bescheid erlassen hat, schriftlich einzubringen ( 12 VwGVG). Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen ab Zustellung des angefochtenen Bescheids ( 7 Abs 4 VwGVG). Die Einbringung des Beschwerdeschriftsatzes ( 11 VwGVG ivm 13 Abs 1 zweiter Satz AVG) erfolgt per Post, durch Abgabe in der Einlaufstelle der Behörde oder elektronisch in jeder technisch möglichen Form ( 13 Abs 2 AVG, 11 VwGVG). Mittels jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Ob und welche elektronische Einbringungsform beim jeweils zuständigen Amt der Verwaltungsbehörde zulässig ist, ist daher den Kundmachungen der Verwaltungsbehörden zu entnehmen [Website der Behörde und Rechtsmittelbelehrung des anzufechtenden Bescheids beachten!] 4 Die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (= belangte Behörde, vgl Anm 7), legt die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vor. Sie kann aber von der Vorlage absehen und den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten (selbst) aufheben, abändern oder die Bescheidbeschwerde zurückweisen oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung, 14 Abs 1 VwGVG). Die Beschwerdevorentscheidung beendet das Verfahren. Der Beschwerdeführer kann allerdings binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung beantragen ( 15 Abs 1 VwGVG), dass die Bescheidbeschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). 5 Der Beschwerdeführer identifiziert sich mit seinen Daten. Er tut dies in der Regel mit dem Vornamen, dem Zunamen, seinem Beruf und seiner Adresse. Juristische Personen mit dem satzungsgemäßen Namen (etwa Firma nach dem Firmenbuch, Bezeichnung nach dem Ver- 4/2015 Bescheidbeschwerde VwGH (Binder/Trauner)/Seite 4

5 einsregister, Bezeichnung nach dem Gesetz bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts) unter Beifügung des vertretungsbefugten Organwalters (etwa X-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Franz Mayr ; Y-Verein, vertreten durch die Obfrau Luise Mayr ; Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister XY ). 6 Der Beschwerdeführer darf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst auftreten, es besteht keine Anwaltspflicht. Er kann sich aber durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen ( 10 AVG). Ist der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch einen solchen (Prozess)Bevollmächtigten (etwa einen berufsmäßigen Parteienvertreter, wie Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater) vertreten, dann ist dieses Vertretungsverhältnis offenzulegen, indem auf dem Schriftsatz unter dem Zusatz vertreten durch Vorname, Zuname, Beruf und Adresse des Bevollmächtigten angegeben werden und der Vertreter an dieser Stelle (auf der papierenen Beschwerde) eigenhändig unterschreibt. Soweit sich der Beschwerdeführer vertreten lässt, muss sich der Vertreter durch schriftliche Vollmacht ausweisen, die dem Beschwerdeschriftsatz grundsätzlich als Beilage anzuschließen ist ( Vollmacht ). Berufsmäßige Parteienvertreter (zb Rechtsanwälte) können sich allerdings ohne Beilage einer Vollmachtsurkunde auf eine erteilte Vollmacht berufen ( 10 Abs 1 letzter Satz AVG, 8 RAO), was regelmäßig durch die Worte Vollmacht erteilt geschieht. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich keine Verfahrenshilfe vorgesehen. Im Verwaltungsstrafverfahren hat das Verwaltungsgericht dem Beschuldigten auf seinen Antrag die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers zu beschließen, wenn der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen ( 40 Abs 1 VwGVG). Die Verwaltungsgerichte stellen entsprechende Formulare für den Antrag zur Verfügung (zb für das LVwG Oberösterreich unter folgender Adresse: 7 Prozessgegner ist die Verwaltungsbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (= belangte Behörde, 9 Abs 2 Z 1 VwGVG), sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ( 18 VwGVG), und zwar neben dem Beschwerdeführer und den sonstigen Parteien (Anm 8). Mit der belangten Behörde ist der angefochtene Bescheid mit Datum, Geschäftszahl ( 9 Abs 1 Z 1 VwGVG) und mit dem Datum der Zustellung anzugeben ( 9 Abs 1 Z 5 VwGVG). Die Angabe der Rechtsgrundlage des Bescheids ist zweckmäßig. 8 Wer im Verwaltungsverfahren Partei ist, bestimmt 8 AVG in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften. Daneben räumen die Verwaltungsvorschriften auch Behörden und Organen, die keine subjektiven Rechte im Sinne des 8 AVG haben können, förmlich Parteistellung ein (sog Formalparteien, Amtsparteien, Legalparteien). Solche Parteien haben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor den VwG nur Parteistellung, wenn ihnen das Gesetz die Parteistellung ausdrücklich einräumt. Das Grundmodell des Verwaltungsverfahrens ist ein Ein-Parteien-Verfahren. Die Partei steht der Verwaltungsbehörde gegenüber. In besonderen Fällen (etwa Nachbarn in Anlagenverfahren) nehmen mehrere Parteien an dem Verwaltungsverfahren teil (Mehr-Parteien-Verfahren). In diesen Fällen sind alle Parteien auch Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Es ist zweckmäßig, wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diese sonstigen Parteien, die durch die Änderung des Bescheids in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt würden, nennt. Vorgeschrieben sind diese Angaben nicht. 9 Unter x ist die Anzahl der eventuell mit dem Schriftsatz eingebrachten Beilagen anzugeben (vgl Anm 12). Der angefochtene Bescheid muss nicht beigelegt werden. 10 Bescheidbeschwerden unterliegen idr einer Eingabengebühr nach dem Gebührengesetz 1957 und der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung BuLVwG-EGebV), BGBl II 2014/387. Die Gebühr beträgt für Bescheidbeschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge 30,, für Vorlageanträge (vgl Anm 4) 15,- ( 2 BuLVwG-EGebV). Sondergesetzliche Ausnahmen von der Gebührenpflicht bestehen etwa für bestimmte Sozialverfahren und für Asylverfahren ( 70 AsylG 2005). Die Eingabengebühr wird bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe fällig ( 1 Abs 2 4/2015 Bescheidbeschwerde VwGH (Binder/Trauner)/Seite 5

6 BuLVwG-EGebV). Die Einzahlung ist grundsätzlich durch einen der Eingabe anzuschließenden Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen (Sonderbestimmungen für Rechtsanwälte und bei Einbringung im Wege des ERV Elektronischen Rechtsverkehrs, 1 Abs 4 BuLVwG-EGebV). Im Verwaltungsstrafverfahren ( 14 Gebührengesetz 1957, Tarifpost 6 Abs 5 Z 7) sowie in Abgabesachen und im Zollrecht ( 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z 4 und 4a GebG 1957) ist keine Eingabengebühr nach dem Gebührengesetz 1957 zu entrichten. 11 Der Beschwerdeführer nennt seine Rechte (Beschwerdepunkte), die durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein könnten, und zwar einfachgesetzlich gewährleistete Rechte und/ oder verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte [Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG]. Verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte sind auch die Rechte der EU-Grundrechtecharta (GRC), die sich allerdings nur auf unionsrechtlich relevante Sachverhalte beziehen (VfSlg /2012). Sind keine Beschwerdepunkte angeführt, erschließt sie das Verwaltungsgericht aus dem Beschwerdevorbringen. Das VwG prüft eine Beschwerde isd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG (Parteibeschwerde) nur insoweit, als Beschwerdegegenstand die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten ist. Ein Rechtsweg gegen den Bescheid direkt an den VfGH wegen Verletzung von Grundrechten steht nicht offen. Erst das Erkenntnis oder der Beschluss des Verwaltungsgerichts kann beim VfGH wegen Grundrechtsverletzung angefochten werden. Die Beschwerde kann die Verletzung von Rechten durch den Bescheid selbst (= unmittelbare Bescheidbeschwerde) oder durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm (Gesetz, Verordnung, Staatsvertrag, = mittelbare Bescheidbeschwerde) behaupten. Will der Beschwerdeführer einen Bescheid, der sich auf eine rechtswidrige generelle Rechtsnorm (Gesetz, Verordnung, Staatsvertrag) stützt, bekämpfen, so muss er den Bescheid mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten (= mittelbare Beschwerde), auch wenn das Verwaltungsgericht für die Überprüfung genereller Rechtsnormen gar nicht zuständig ist. Diese Zuständigkeit liegt allein beim VfGH. Der Beschwerdeführer kann aber in seiner Beschwerde anregen (Anm 20), dass das Verwaltungsgericht von sich aus die generelle Rechtsnorm beim VfGH anficht (Art 139, 140, 140a B-VG). Tut dies das Verwaltungsgericht nicht, kann der Beschwerdeführer das Erkenntnis oder den Beschluss des Verwaltungsgerichts beim VfGH mit mittelbarer (Erkenntnisoder Beschluss-)Beschwerde bekämpfen. 12 a. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Beschwerdeführer den für die Entscheidung relevanten Sachverhalt in der Beschwerde ausführt. Dennoch ist eine kurze und präzise Schilderung des relevanten Sachverhalts aus Sicht des Beschwerdeführers zweckmäßig, weil ansonsten das Verwaltungsgericht zunächst unbesehen vom vielleicht falsch, unvollständig oder unklar im Bescheid der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt ausgeht. Die konkreten Gründe, mit denen die Rechtswidrigkeit der Feststellungen geltend gemacht wird, sind im Einzelnen in der Beschwerdebegründung anzuführen. b. Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Neuerungsverbot besteht, kann der Beschwerdeführer über den im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt hinaus neue Sachverhaltsdetails auch erstmals vorbringen; selbst dann, wenn diese erst nach der Erlassung des angefochtenen Bescheids entstanden sind. In diesem Sinn kann der Beschwerdeführer auch neue Beweisanbote für den behaupteten Sachverhalt machen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH , Ro 2014/ 03/0076). c. Im Fall eines Antrags auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nach 22 Abs 3 VwGVG, Anm 18) sind im Sachverhalt die entsprechenden Argumente, insbesondere für die Interessen des Beschwerdeführers, zu nennen. 13 Im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht findet grundsätzlich (einzelne Sonderregelungen in Materiengesetzen) kein Kostenersatz statt ( 17 VwGVG ivm 74 Abs 1 AVG). Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Fall der Bestätigung des angefochtenen Bescheids ein pauschaler Kostenbeitrag (20%) vorgesehen ( 52 VwGVG), dh dem Täter wird im Erkenntnis ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben. 4/2015 Bescheidbeschwerde VwGH (Binder/Trauner)/Seite 6

7 14 Das Schriftsatzmuster orientiert sich an der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht (LVwG), das als Grundmodell auch für die Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und das Bundesfinanzgericht (BFG) gelten kann. Das BFG hat unterschiedliche Verfahrensgesetze anzuwenden, die Besonderheiten für den Beschwerdeschriftsatz enthalten können. Die verfahrensrechtlichen Grundlagen der Landesverwaltungsgerichte (LVwG) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) sind das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), die 6-62, AVG, die BAO, das AgrVG, das DVG, das VStG (ausgenommen 52, 52a) und das Finanzstrafgesetz (FinStrG). Die verfahrensrechtlichen Grundlagen des Bundesfinanzgerichts (BFG) sind die BAO, das Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) und das Finanzstrafgesetz (FinStrG) [ 24 Abs 1 BFGG]. Die Zuständigkeiten der LVwG, des BVwG und des BFG sind verfassungsgesetzlich wie folgt festgelegt [Achtung: Einfachgesetzliche Verschiebungen der Zuständigkeiten sind zulässig (Art 132 Abs 5 B-VG)!] Landesverwaltungsgerichte (LVwG) A. Landesverwaltung, Gemeindeverwaltung und mittelbare Bundesverwaltung (örtliche Zuständigkeit nach 3 AVG, in Verwaltungsstrafsachen nach dem Sitz der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde, 3 Abs 2 Z 1 VwGVG): Bescheidbeschwerde gegen rechtswidrige Bescheide der Verwaltungsbehörden (Art 130 Abs 1 Z 1 und Art 131 Abs 1 B-VG). Maßnahmebeschwerde gegen die rechtswidrige Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 und Art 131 Abs 1 B-VG). Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Art 130 Abs 1 Z 3 und Art 131 Abs 1 B-VG). B. Weitere Beschwerden, wo dies die einfache Gesetzgebung des Landes oder des Bundes festlegt: Beschwerde gegen das hoheitliche rechtswidrige Verhalten einer Verwaltungsbehörde (Art 130 Abs 2 Z 1 und Art 131 Abs 6 B-VG); Beschwerde gegen das rechtswidrige Verhalten eines Auftraggebers in Vergabeangelegenheiten, die in Vollziehung Landessache sind (Art 130 Abs 2 Z 2 und Art 131 Abs 2 zweiter Satz B-VG); Beschwerde in Dienstrechtsstreitigkeiten der öffentlich Bediensteten (Art 130 Abs 2 Z 3 und Art 131 Abs 2 letzter Satz B-VG) des Landes und der Gemeinden. A. Unmittelbare Bundesverwaltung: Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Bescheidbeschwerde gegen rechtswidrige Bescheide der Verwaltungsbehörden (Art 130 Abs 1 Z 1 und Art 131 Abs 2 B-VG) Maßnahmebeschwerde gegen die rechtswidrige Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 und Art 131 Abs 2 B-VG) Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Art 130 Abs 1 Z 3 und Art 131 Abs 2 B-VG) Weisungsbeschwerde gegen rechtswidrige Weisungen an den Landesschulrat gemäß Art 81a Abs 4 (Art 130 Abs 1 Z 4 und Art 131 Abs 2 B-VG) B. Weitere Beschwerden, wo dies die einfache Gesetzgebung oder des Landes oder des Bundes festlegt: Beschwerde gegen das rechtswidrige Verhalten einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Art 130 Abs 2 Z 1 und Art 131 Abs 6 B-VG); Beschwerde gegen das rechtswidrige Verhalten eines Auftraggebers in Vergabeangelegenheiten, die in Vollziehung Bundessache sind (Art 130 Abs 2 Z 2 und Art 131 Abs 2 zweiter Satz B-VG); Beschwerde in Dienstrechtsstreitigkeiten der öffentlich Bediensteten (Art 133 Abs 2 Z 3 und Art 131 Abs 2 letzter Satz B-VG) des Bundes. Bundesfinanzgericht (BFG) (Bescheid-, Maßnahme-, Säumnis- und sonstige) Beschwerden in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und des Finanzstrafrechts, soweit sie unmittelbar von den Abgaben- und Finanzstrafbehörden besorgt werden (Art 131 Abs 3 B-VG, 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz BFGG). 15 Die Beschwerde muss ein Begehren beinhalten ( 9 Abs 1 Z 4 VwGVG). Über zulässige Beschwerden trifft das Verwaltungsgericht grundsätzlich eine Entscheidung in der Sache selbst, und zwar eine reformatorische (in der Diktion des VwGH: meritorische) Entscheidung mittels Erkenntnisses (Art 130 Abs 4 B-VG und 28 Abs 2 VwGVG). Der Beschwerdeführer be- 4/2015 Bescheidbeschwerde VwGH (Binder/Trauner)/Seite 7

8 antragt daher entweder die Abänderung (zb Änderung des Bescheides dahin, dass die Baubewilligung erteilt wird/ohne Auflagen erteilt wird) oder die ersatzlose Aufhebung des Bescheids (zb bei ihn belastenden verwaltungspolizeilichen Aufträgen). In bestimmten Fällen ist das Verwaltungsgericht schon von Verfassungs wegen verpflichtet, eine reformatorische und nicht eine kassatorische (also aufhebende und zurückverweisende) Entscheidung zu treffen (VfGH , G 5/2014), so in Verwaltungsstrafsachen (Anm 17) sowie bei Feststehen des maßgeblichen Sachverhalts oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das VwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Art 130 Abs 4 B-VG). Auch ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das VwG in der Sache selbst durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens bei Vorlage der Beschwerde keinen Widerspruch gegen die Sachentscheidung des VwG erhoben hat ( 28 Abs 3 erster Satz VwGVG). 16 Nur ausnahmsweise darf sich das Verwaltungsgericht auf eine bloß kassatorische (also aufhebende und zurückverweisende) Entscheidung durch Beschluss beschränken ( 28 Abs 3 zweiter Satz und Abs 4 VwGVG). Das VwG hebt diesfalls den angefochtenen Bescheid auf und verweist die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung (Ersatzbescheid) an die belangte Behörde zurück. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken zulässig, so etwa wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH , Ro 2014/ 03/0063). Für diesen Fall ist der entsprechende Eventualantrag zu formulieren. 17 Zulässige Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen entscheidet das VwG jedenfalls durch Erkenntnis in der Sache selbst (reformatorische Entscheidung, Art 130 Abs 4 erster Satz B-VG und 50 VwGVG). Der Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben, und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, deckt auch die anderen Möglichkeiten der gerichtlichen Entscheidung ab, etwa eine bloße Ermahnung zu erteilen ( 45 Abs 1 Z 4 ivm letzter Satz VStG), die verhängte Strafe zu mildern ua. Dem Beschwerdeführer ist unbenommen, solche Varianten der gerichtlichen Entscheidung in Eventualanträgen zu formulieren. 18 Grundsätzlich haben rechtzeitige und zulässige Beschwerden an das Verwaltungsgericht aufschiebende Wirkung ( 13 Abs 1 VwGVG); sofern die Materiengesetze nicht eine abweichende Regelung (zb 56 Oö BauO 1994) enthalten. Wenn die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung gemäß 13 Abs 2 VwGVG mit Bescheid oder das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ( 22 Abs 2 VwGVG) ausschließt, hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu beantragen ( 22 Abs 3 VwGVG). Wird ein solcher Antrag gestellt, ist es erforderlich, in der Beschwerde die Sachverhalte (Anm 12c.) und die Argumente insbesondere für die Interessen des Beschwerdeführers vorzubringen und gegebenenfalls mit Beweisanboten (etwa mit der Beschwerde vorgelegte Urkunden) zu versehen. Im Verwaltungsstrafverfahren hat die Bescheidbeschwerde jedenfalls aufschiebende Wirkung, die aufschiebende Wirkung darf nicht ausgeschlossen werden ( 41 VwGVG). 19 Der Beschwerdeführer kann die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragen ( 24 VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann unter bestimmten Voraussetzungen trotz eines entsprechenden Antrags von der Verhandlung absehen ( 24 Abs 2 bis 5 VwGVG). Im Verwaltungsstrafverfahren muss regelmäßig (Ausnahmen in 44 Abs 2 bis 5 VwGVG) eine beantragte mündliche Verhandlung stattfinden ( 44 VwGVG ivm Art 6 EMRK). 20 Erhebt der Beschwerdeführer eine mittelbare Bescheidbeschwerde (= der Bescheid beruht auf einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm, Anm 11), so hat das Verwaltungsgericht bei berechtigten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit von Amts wegen die Aufhebung der generellen Rechtsnorm beim VfGH zu beantragen (Art 140 Abs 1 Z 1 lit a, Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG). Allerdings hat der Beschwerdeführer darauf kein subjektives Recht, weshalb er die Antragstellung des Verwaltungsgerichts beim VfGH nur anregen, nicht beantragen darf. Eine förmliche Verpflichtung zu einer solchen Anregung besteht nicht. Da es sich nur um eine Anregung han- 4/2015 Bescheidbeschwerde VwGH (Binder/Trauner)/Seite 8

9 delt, das VwG für den Fall einer Antragstellung auf Aufhebung der generellen Rechtsvorschrift selbst einen präzisen Antrag für das Prüfverfahren fassen muss, sind die Präzisionsanforderungen für die Anregung des Beschwerdeführers (Bezeichnung der Rechtsvorschrift, Fundstelle, konkret geltende Fassung und vor allem Bezeichnung der rechtswidrigen Textteile und der Kaskadenformulierung) gering. [Die volle Präzision ist bei den (Direkt)Anträgen an den VfGH (Art 139 Abs 1 Z 3 und 4, Art 140 Abs 1 Z 1 lit c und d B-VG) erforderlich]. Stellt das Verwaltungsgericht keinen Antrag an den VfGH, wird der Beschwerdeführer das negative Erkenntnis oder den negativen Beschluss des Verwaltungsgerichts mit mittelbarer (Erkenntnis- oder Beschluss-)Beschwerde beim VfGH bekämpfen. Der VfGH kann in einem Prüfverfahren genereller Rechtsvorschriften nur Textteile aufheben, nicht rechtmäßige Texte formulieren. Der Beschwerdeführer sollte daher in seiner Anregung die Textteile bezeichnen, die er für rechtswidrig hält. In Frage kommen einzelne Worte, Wortteile, Wortgruppen, Satzteile, Sätze, Absätze, Paragrafen, eventuell auch die ganze Rechtsvorschrift. Der verbleibende Text muss den rechtmäßigen Zustand herstellen. Häufig lässt sich nicht eindeutig begründen, welche Textteile rechtswidrig sind, weil Begründungen für mehrere Textvarianten möglich sind. In diesen Fällen sollte die Anregung Textteile in eventu alternativ zur Prüfung vorschlagen (etwa das Wort Haus in 3 Abs 4, in eventu den zweiten Satz in 3 Abs 4, in eventu den 3 Abs 4, in eventu den 3, vielleicht auch die gesamte Rechtsvorschrift [sogenannte Kaskaden formulierung]). 21 Ist Unionsrecht auf den Sachverhalt anzuwenden, so verdrängt das Unionsrecht das diesbezügliche nationale Recht (sog Anwendungsvorrang). Ist für das Verwaltungsgericht die Gültigkeit oder Auslegung einer anzuwendenden unionsrechtlichen Norm fraglich, so kann es einen Vorabentscheidungsantrag an den Gerichtshof der EU (EuGH) stellen (Art 267 AEUV). Auf den Vorabentscheidungsantrag des VwG hat der Beschwerdeführer kein subjektives Recht. Daher kann die Beschwerde einen solchen Vorabentscheidungsantrag nur anregen. 22 In der Begründung legt der Beschwerdeführer aus seiner Sicht dar, dass die Beschwerde zulässig und begründet ist. Dabei soll der Beschwerdeführer nicht alles und jedes begründen, sondern nur die rechtlichen Themen und Fragen ausführen, die strittig sein könnten. Die Begründung beginnt mit Zulässigkeitsfragen (zb unklares Datum der Zustellung des Bescheids; Unklarheiten über die Bescheidqualität des angefochtenen Bescheids, ua). Dann folgen die Darlegungen, dass und warum der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist ( 9 Abs 1 Z 3 VwGVG), wobei eine Strukturierung nach den Beschwerdepunkten zweckmäßig ist, sowie die Begründung, warum der Beschwerdeführer konkret welche (reformatorische oder kassatorische) Entscheidung des Verwaltungsgerichts ( 9 Abs 1 Z 4 VwGVG) erwartet. Das Verwaltungsgericht entscheidet auf Grund der Beschwerde ( 27 ivm 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG), es hat sich sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren inhaltlich auseinanderzusetzen. ABER: Der Prüfungsumfang wird nicht allein durch das Beschwerdevorbringen determiniert, es besteht keine strikte Bindung der Verwaltungsgerichte an die vorgebrachten Beschwerdegründe (VwGH , Ro 2014/03/0066). Im Fall einer mittelbaren Bescheidbeschwerde ist zunächst die Präjudizialität der generellen Rechtsnorm auszuführen. Es folgen die Argumente, dass und warum die zur Aufhebung angeregten generellen Rechtsvorschriften gesetz- oder verfassungswidrig sind. Dabei sind alle Bestimmungen der einfachen Gesetze und der Verfassungsgesetze in Betracht zu ziehen, gleichgültig, ob sie subjektives Recht (zb Grundrechte) oder objektives Recht (zb Gesetzmäßigkeitsgebot, Kompetenztatbestände) sind und unabhängig vom Sachverhalt der Beschwerde. Regt die mittelbare Beschwerde die Aufhebung von Textteilen in eventu an, so muss die Begründung jede Aufhebungsalternative berücksichtigen. Ein eventueller Antrag auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung oder eine eventuelle Anregung auf einen Vorabentscheidungsantrag an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sind gesondert zu begründen. 23 Ort und Datum sowie der Vor- und Zuname des Beschwerdeführers/der Beschwerdeführerin (bzw die Bezeichnung der juristischen Person) beenden maschinegeschrieben den Schriftsatz. 4/2015 Bescheidbeschwerde VwGH (Binder/Trauner)/Seite 9

eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts

eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts Gericht: LVwG oder BVwG [oder BFG] 13 Frist: 4 Wochen 3 wo: bescheiderlassende Behörde 3 wie: schriftlich oder elektronisch 3 Gebühr: Eingabegebühr idr 30, 10 Antrag: Aufhebung oder Abänderung 14-16 Schriftsatzmuster

Mehr

An die 3 4 [ Bescheid erlassende Behörde (Amt)] Adresse

An die 3 4 [ Bescheid erlassende Behörde (Amt)] Adresse Gericht: LVwG oder BVwG oder BFG 15 Frist: 4 Wochen 3 Wo: bescheiderlassende Behörde 3 Wie: schriftlich oder elektronisch 3 Gebühr: Eingabegebühr idr 14,30 bzw 30,- bzw 52 VwGVG 10 Antrag: Aufhebung oder

Mehr

An das/die 3, 4 [ Bescheid erlassende Behörde (Amt)] Adresse. 10 Eingabengebühr entrichtet [Zahlungsbeleg beiliegend]

An das/die 3, 4 [ Bescheid erlassende Behörde (Amt)] Adresse. 10 Eingabengebühr entrichtet [Zahlungsbeleg beiliegend] Gericht: LVwG oder BVwG oder BFG 13 Frist: 4 Wochen (BFG: 1 Monat) 3 wo: bescheiderlassende Behörde 3 wie: schriftlich oder elektronisch 3 Gebühr: Eingabegebühr idr 30, 10 Antrag: Aufhebung oder Abänderung

Mehr

An die 5 [ mit der Bescheiderlassung säumige Behörde (Amt)] Adresse. [vertreten durch:] 8 Vor- und Zuname des Rechtsanwalts, Adresse (Stampiglie)

An die 5 [ mit der Bescheiderlassung säumige Behörde (Amt)] Adresse. [vertreten durch:] 8 Vor- und Zuname des Rechtsanwalts, Adresse (Stampiglie) Gericht: LVwG oder BVwG oder BFinG 2 Frist: kein Bescheid der Behörde binnen 6 Monaten 6 (Verschulden!) Wo: säumige Behörde 5 Wie: schriftlich oder elektronisch (AVG) 5 Gebühr: Eingabegebühr idr 14,30

Mehr

Vorname, Zuname, Beruf, Adresse. Vor- und Zuname des Rechtsanwalts, Adresse (Stampiglie) 8 Eingabengebühr entrichtet [Zahlungsbeleg beiliegend]

Vorname, Zuname, Beruf, Adresse. Vor- und Zuname des Rechtsanwalts, Adresse (Stampiglie) 8 Eingabengebühr entrichtet [Zahlungsbeleg beiliegend] Gericht: LVwG oder BVwG oder BFG 11 Frist: 6 Wochen 3 wo: LVwG oder BVwG oder BFG 3 wie: schriftlich oder elektronisch 3 Gebühr: Eingabegebühr idr 30, 8 Antrag: Rechtswidrigerklärung (ggf und Aufhebung)

Mehr

eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts

eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts Gericht: LVwG oder BVwG oder BFG 11 Frist: kein Bescheid binnen gesetzlicher Entscheidungsfrist(Verschulden!) 4 wo: säumige Behörde 3 wie: schriftlich oder elektronisch (AVG) 3 Gebühr: Eingabengebühr idr

Mehr

eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts

eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts Schriftsatzmuster (Bruno Binder/Gudrun Trauner) (DIREKT)ANTRAG AUF GESETZESPRÜFUNG (Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG) [Den (DIREKT)ANTRAG AUF GESETZESPRÜFUNG richtet eine Person gegen ein Gesetz (einfaches

Mehr

14, 15 19, 20, 21. Bescheid erlassende Behörde (Amt)]

14, 15 19, 20, 21. Bescheid erlassende Behörde (Amt)] 14, 15 Gericht: LVwG oder BVwG oder BFinG Frist: 4 Wochen 4 Wo: bescheiderlassende Behörde 3 Wie: schriftlich oder elektronisch 5 Gebühr: Eingabegebühr idr 14,30 bzw 30,- bzw 52 VwGVG 6 19, 20, 21 Antrag:

Mehr

eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts

eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts Schriftsatzmuster (Bruno Binder/Gudrun Trauner) MITTELBARE BESCHEIDBESCHWERDE (Art 144 Abs 1 zweite Alternative B-VG) [Die MITTELBARE BESCHEIDBESCHWERDE an den VfGH (Art 144 Abs 1 zweite Alternative B-VG)

Mehr

eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts

eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts Schriftsatzmuster (Bruno Binder/Gudrun Trauner) SÄUMNISBESCHWERDE (Art 132 B-VG) [Die SÄUMNISBESCHWERDE an den VwGH richtet sich gegen die Säumnis einer organisatorisch obersten Verwaltungsbehörde oder

Mehr

eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts

eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts Schriftsatzmuster (Bruno Binder/Gudrun Trauner) GEMISCHTE (unmittelbare und mittelbare) BESCHEIDBESCHWERDE (Art 144 Abs 1 erste und zweite Alternative B-VG) [Die GEMISCHTE BESCHEIDBESCHWERDE an den VfGH

Mehr

MITTELBARE (Erkenntnis- oder Beschluss-)BESCHWERDE

MITTELBARE (Erkenntnis- oder Beschluss-)BESCHWERDE Schriftsatzmuster (Bruno Binder/Gudrun Trauner) MITTELBARE (Erkenntnis- oder Beschluss-)BESCHWERDE (Art 144 Abs 1 zweite Alternative B-VG) [Mit Beschwerde an den VfGH wird ein Erkenntnis oder ein Beschluss

Mehr

Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu

Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu Auswirkungen im MinroG-Verfahren Arthur Maurer Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Sektion IV - Energie und Bergbau Inhalte Ausgangssituation Die

Mehr

Schriftsatzmuster (Bruno Binder/Gudrun Trauner) GEMISCHTE (Erkenntnis- oder Beschluss-)BESCHWERDE

Schriftsatzmuster (Bruno Binder/Gudrun Trauner) GEMISCHTE (Erkenntnis- oder Beschluss-)BESCHWERDE Schriftsatzmuster (Bruno Binder/Gudrun Trauner) GEMISCHTE (Erkenntnis- oder Beschluss-)BESCHWERDE Art 144 Abs 1 erste und zweite Alternative B-VG [Mit Beschwerde an den VfGH wird ein Erkenntnis oder ein

Mehr

(DIREKT)ANTRAG AUF VERORDNUNGSPRÜFUNG

(DIREKT)ANTRAG AUF VERORDNUNGSPRÜFUNG Gericht: VfGH Wo: VfGH Wie: elektronisch 2,4 Gebühr: 240,- 7 Antrag: Aufhebung der Verordnung 13 Schriftsatzmuster (Bruno Binder/Gudrun Trauner) (DIREKT)ANTRAG AUF VERORDNUNGSPRÜFUNG (Art 139 Abs 1 S 1

Mehr

eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts

eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts Schriftsatzmuster (Bruno Binder/Gudrun Trauner) BESCHEIDBESCHWERDE (Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG) [Die BESCHEIDBESCHWERDE an den VwGH richtet sich gegen einen letztinstanzlich erlassenen Bescheid der Verwaltungsbehörde,

Mehr

VERFASSUNGSBESCHWERDE

VERFASSUNGSBESCHWERDE Gericht: VfGH Wo: VfGH Wie: elektronisch 3, 5 Gebühr: 240,- 11 Antrag: Aufhebung 17 Gegenstand: Entscheidung eines ordentlichen Gerichts 1 Schriftsatzmuster (Bruno Binder/Gudrun Trauner) VERFASSUNGSBESCHWERDE

Mehr

eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts

eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts Schriftsatzmuster (Bruno Binder/Gudrun Trauner) UNMITTELBARE BESCHEIDBESCHWERDE (Art 144 Abs 1 erste Alternative B-VG) [Die UNMITTELBARE BESCHEIDBESCHWERDE an den VfGH richtet sich gegen einen letztinstanzlich

Mehr

Schriftsatzmuster Der Bescheid

Schriftsatzmuster Der Bescheid Schriftsatzmuster Der Bescheid BESCHEID Ort, Datum Begründung: I. Sachverhaltsfeststellungen II. Beweiswürdigung III. Rechtliche Beurteilung Tatbestände, Auslegung, Subsumtion, Rechtsfolge, Zuständigkeit

Mehr

GEMISCHTE (Erkenntnis- oder Beschluss) BESCHWERDE

GEMISCHTE (Erkenntnis- oder Beschluss) BESCHWERDE Gericht: VfGH Frist: sechs Wochen 5 wo: VfGH wie: elektronisch 2, 4 Gebühr: 240,- 7 Antrag: Aufhebung 14 (ggf auch Abtretung 17 ) Anregung: Aufhebung der Rechtsgrundlage 18 Schriftsatzmuster (Bruno Binder/Gudrun

Mehr

UNMITTELBARE (Erkenntnis- oder Beschluss) BESCHWERDE

UNMITTELBARE (Erkenntnis- oder Beschluss) BESCHWERDE Gericht: VfGH Frist: 6 Wochen 6 Wo: VfGH Wie: elektronisch 2,4 Gebühr: 240,- 8 Antrag: Aufhebung (bzw Abtretung) 13,16 Schriftsatzmuster (Bruno Binder/Gudrun Trauner) UNMITTELBARE (Erkenntnis- oder Beschluss)

Mehr

INPUTS ZUM VERFAHREN VOR DEM LANDESVERWALTUNGSGERICHT

INPUTS ZUM VERFAHREN VOR DEM LANDESVERWALTUNGSGERICHT INPUTS ZUM VERFAHREN VOR DEM LANDESVERWALTUNGSGERICHT W I E N, 2 3. 0 3. 2 0 1 7 M A G. C L A U D I A J I N D R A - F E I C H T N E R ZUSTÄNDIGKEIT NACH B-VG Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG idf der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle

Mehr

UNMITTELBARE (Erkenntnis- oder Beschluss) BESCHWERDE

UNMITTELBARE (Erkenntnis- oder Beschluss) BESCHWERDE Gericht: VfGH Frist: sechs Wochen 5 wo: VfGH wie: elektronisch 2, 4 Gebühr: 240,- 7 Antrag: Aufhebung 13 (ggf auch Abtretung 16 ) Schriftsatzmuster (Bruno Binder/Gudrun Trauner) UNMITTELBARE (Erkenntnis-

Mehr

An das 5 Landesverwaltungsgericht [ Bundesland ] Bundesverwaltungsgericht Bundesfinanzgericht Adresse

An das 5 Landesverwaltungsgericht [ Bundesland ] Bundesverwaltungsgericht Bundesfinanzgericht Adresse Gericht: LVwG oder BVwG oder BFinG 2 Frist: 6 Wochen 5 Wo: LVwG oder BVwG oder BFinG 5 Wie: schriftlich oder elektronisch 5 Gebühr: Eingabegebühr idr 14,30 bzw 30,- bzw 52 VwGVG 14 Schriftsatzmuster (Bruno

Mehr

Abkürzungsverzeichnis... XIII

Abkürzungsverzeichnis... XIII Abkürzungsverzeichnis... XIII I. Die Verwaltungsgerichte erster Instanz... 1 A. Historische Entwicklung... 1 B. Die Verwaltungsgerichte nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012... 7 C. Vom Wert

Mehr

eigenhändige Unterschrift des Vertreters

eigenhändige Unterschrift des Vertreters Schriftsatzmuster (Bruno Binder/Gudrun Trauner) DEVOLUTIONSANTRAG ( 73 Abs 2 AVG) [Der Devolutionsantrag an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde richtet sich im Verwaltungsverfahren nach AVG gegen

Mehr

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte aus gemeindespezifischer Sicht

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte aus gemeindespezifischer Sicht Univ.-Prof. Dr. David Leeb Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte aus gemeindespezifischer Sicht Beitrag zum Symposium Verwaltungsreform Verwaltungsgerichtsbarkeit Wien, 6. November 2013 1 Verfassungsrechtliche

Mehr

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/002-2014 14. April 2014

Mehr

Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG

Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG An die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau Tiroler Straße 16 A-9800 Spittal an der Drau Beschwerdeführer: Verein Tatzenhilfe Alte Straße 6 A-9871 Seeboden vertreten durch: Mag. Thomas Fraiß, Rechtsanwalt

Mehr

VU VERFAHRENSRECHT. Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof Begleitunterlagen zum Beispielfall (Teil 5)

VU VERFAHRENSRECHT. Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof Begleitunterlagen zum Beispielfall (Teil 5) VU VERFAHRENSRECHT Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof Begleitunterlagen zum Beispielfall (Teil 5) 66 (ERKENNTNIS-)BESCHWERDE AN DEN VERFASSUNGSGERICHTSHOF (1) Anfechtung

Mehr

Das Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten Teil 1: Vorgaben des B-VG und ihre Umsetzung

Das Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten Teil 1: Vorgaben des B-VG und ihre Umsetzung Das Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten Teil 1: Vorgaben des B-VG und ihre Umsetzung Matthias Germann April 2013 Vorgaben des B-VG - Übersicht Regelungskompetenz des Bundes / Mitwirkung der Länder

Mehr

LVwG /2/ER Linz, 20. Juni 2017

LVwG /2/ER Linz, 20. Juni 2017 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-411953/2/ER Linz, 20. Juni 2017 Das Landesverwaltungsgericht

Mehr

LVwG-BN Jänner 2015

LVwG-BN Jänner 2015 2700 Wr. Neustadt / Ungargasse 33 Telefon: +43 2622 90590 / Fax: +43 2622 90590 10700 E-Mail: post-wn@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 AUSSENSTELLE WIENER NEUSTADT Geschäftszeichen: LVwG-BN-14-1047

Mehr

Klausurenkurs Verfassungsrecht

Klausurenkurs Verfassungsrecht Klausurenkurs Verfassungsrecht Gerald Zabukovec WS 2009/10 Auflösung 1. Klausur An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien Beschwerdeführer: vertreten durch: belangte Behörde:

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK! VERFASSUNGSGERICHTSHOF 9. März 2016 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr. Brigitte BIERLEIN

Mehr

LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-700227/4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht

Mehr

B E S C H L U S S W /9E

B E S C H L U S S W /9E Postadresse: Erdbergstraße 192 196 1030 Wien Tel: +43 1 601 49 0 Fax: +43 1 531 09 153357/153364 E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at www.bvwg.gv.at DVR: 0939579 Geschäftszahl (GZ): W193 2126228-1/9E (bitte

Mehr

(Erkenntnis- oder Beschluss-) REVISION

(Erkenntnis- oder Beschluss-) REVISION Gericht: VwGH Frist: 6 Wochen 8 Wo: LVwG oder BVwG oder BFG 3 Wie: schriftlich oder elektronisch (AVG) 4 Gebühr: 240,- 12 Antrag: Aufhebung oder Abänderung 16,17 Schriftsatzmuster (Bruno Binder/Gudrun

Mehr

Klausurenkurs Verfassungsrecht

Klausurenkurs Verfassungsrecht Klausurenkurs Verfassungsrecht Gerald Zabukovec SS 2010 Auflösung 2. Übungsklausur An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien Beschwerdeführer: vertreten durch: belangte

Mehr

GZ: VGW-131/036/6275/ Wien, Ing. R. V.

GZ: VGW-131/036/6275/ Wien, Ing. R. V. V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38650 Telefax: (43 01) 4000 99 38650 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-131/036/6275/2017-1 Wien,

Mehr

Das Vorverfahren vor der belangten Behörde

Das Vorverfahren vor der belangten Behörde Univ.-Prof. Dr. Andreas Janko Das Vorverfahren vor der belangten Behörde Vortrag im Rahmen des Seminars Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte erster Instanz Herausforderungen für die belangte Behörde

Mehr

(Erkenntnis- oder Beschluss-) REVISION

(Erkenntnis- oder Beschluss-) REVISION Gericht: VwGH Frist: 6 Wochen 8 Wo: LVwG oder BVwG oder BFG 3 Wie: schriftlich oder elektronisch 4 Gebühr: 240,- 12 Antrag: Aufhebungsantrag 16, (allenfalls Abänderungsantrag) 17 Schriftsatzmuster (Bruno

Mehr

Geschäftszahl: LVwG-AV-843/ St. Pölten, am 10. August 2015

Geschäftszahl: LVwG-AV-843/ St. Pölten, am 10. August 2015 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-843/001-2015 St. Pölten, am

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Ort, Datum: Salzburg, 06.02.2017 Zahl: 405-4/980/1/2-2017 Betreff: AA

Mehr

WORKSHOP GRUNDLAGEN RICHTERLICHER TÄTIGKEIT

WORKSHOP GRUNDLAGEN RICHTERLICHER TÄTIGKEIT WORKSHOP GRUNDLAGEN RICHTERLICHER TÄTIGKEIT Linz, 13.-14. Juni 2018 Univ.-Prof. Dr. David Leeb ABGRENZUNG INNERHALB DER BESCHLÜSSE VwGH 30.6. 2015, Ro 2015/03/0022 Die Regelungen des 25a Abs 3 VwGG und

Mehr

Übung Verfassungsrecht

Übung Verfassungsrecht Übung Verfassungsrecht Bruno Binder/Margit Mayr SS 2010 Auflösung 2. Klausur VfSlg 17.819 An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien Antragstellerin: Haus GmbH vertreten

Mehr

Übung Verwaltungsrecht. Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof WS 2012/13 Bruno Binder / Thomas Trentinaglia

Übung Verwaltungsrecht. Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof WS 2012/13 Bruno Binder / Thomas Trentinaglia Übung Verwaltungsrecht Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof WS 2012/13 Bruno Binder / Thomas Trentinaglia 1 Rechtsgrundlagen Art 130 ff B-VG 21 ff VwGG 21 ff: Parteien und Vertretung 24: Schriftsätze,

Mehr

VU VERFAHRENSRECHT. Stoffwiederholung

VU VERFAHRENSRECHT. Stoffwiederholung VU VERFAHRENSRECHT Stoffwiederholung In der Klausur immer auf Rechtsvorschriften Bezug nehmen! 95 Ist der Landesgesetzgeber oder der Bundesgesetzgeber befugt, das Verwaltungsverfahren gesetzlich zu regeln?

Mehr

B E S C H L U S S. 1. Gemäß 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

B E S C H L U S S. 1. Gemäß 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/37/1752-5 Ort, Datum:

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Zahl: 405-10/433/1/2-2017 Ort, Datum: Salzburg, 05.01.2018 Betreff: AB

Mehr

Öffentliches Recht - Grundlagen

Öffentliches Recht - Grundlagen Linde Lehrbuch Öffentliches Recht - Grundlagen Falllösung Bearbeitet von Bruno Binder, Gudrun Trauner 2. Auflage 2015 2015. Taschenbuch. ca. 116 S. Paperback ISBN 978 3 7073 3169 1 Format (B x L): 20,5

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 122. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes,

Mehr

WORKSHOP URTEIL DER VERWALTUNGSGERICHTE

WORKSHOP URTEIL DER VERWALTUNGSGERICHTE WORKSHOP URTEIL DER VERWALTUNGSGERICHTE Univ.-Prof. Dr. David Leeb Bundesverwaltungsgericht Wien, 13. Juni 2017 ABGRENZUNG INNERHALB DER BESCHLÜSSE VwGH 30.6. 2015, Ro 2015/03/0022 Die Regelungen des 25a

Mehr

Mündliche Verhandlung

Mündliche Verhandlung Mündliche Verhandlung Hans Peter Lehofer 6. März 2017 Mündliche Verhandlung Regelfall ist die Verhandlung (auf Antrag oder von Amts wegen) Ausnahmefall ist der Entfall der Verhandlung! Gilt grundsätzlich

Mehr

LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-650912/2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

Mehr

B E S C H L U S S. I. Die Beschwerde wird gemäß 9 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B E S C H L U S S. I. Die Beschwerde wird gemäß 9 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042 DW / Fax: +43 662 8042 3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at / www.lvwgsalzburg.gv.at Salzburg, 22.12.2015 LVwG-7/621/5-2015 A. B., geb. XY, L.;

Mehr

Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Gemeinden

Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Gemeinden Stadionplatz 2/7, 8041 Graz Tel: 0316/ 822 079 Fax: 0316/822 079-290 E-Mail: post@gemeindebund.steiermark.at www.gemeindebund.steiermark.at vorgetragen von: Dr. Karin Wielinger Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit

Mehr

Amtsleiterseminar 2015

Amtsleiterseminar 2015 Amtsleiterseminar 2015 Aufgaben und Möglichkeiten der Gemeinde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gliederung 1. Überblick Verwaltungsgerichtsbarkeit 1.1. Systematik 1.2. Oö. 2. Verfahren Ablauf und

Mehr

Am 1. Jänner 2014 nimmt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich seine Arbeit auf!

Am 1. Jänner 2014 nimmt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich seine Arbeit auf! Die Richterinnen und Richter des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich gemeinsam mit Herrn Landeshauptmann-Stellvertreter Franz Hiesl. Am 1. Jänner 2014 nimmt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mehr

Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz aus gemeindespezifischer Sicht

Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz aus gemeindespezifischer Sicht Univ.-Prof. Dr. David Leeb Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz aus gemeindespezifischer Sicht Beitrag zur 8. Bildungskonferenz der kommunalen Bildungseinrichtungen Bad Aussee, 21. Juli 2015 1 Verfassungsrechtliche

Mehr

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38710 Telefax: (43 01) 4000 99 38710 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-241/044/RP25/12563/2015-7 Wien, 02.03.2016

Mehr

Übung Verwaltungsrecht

Übung Verwaltungsrecht Übung Verwaltungsrecht Revision an den Verwaltungsgerichtshof Bruno Binder / Thomas Trentinaglia 1 Rechtsgrundlagen Art 133 B-VG 21 ff VwGG 21 ff: Parteien und Vertretung 24 f: Schriftsätze, Gebühren 25a:

Mehr

BESCHLUSS GZ. VH/ /2016

BESCHLUSS GZ. VH/ /2016 GZ. VH/7500070/2016 BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über den Antrag des Bf., Adresse, auf Beigebung eines Verteidigers im Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckungsverfügungen

Mehr

ÜBUNG VERFASSUNGSRECHT [WS 2014/15]

ÜBUNG VERFASSUNGSRECHT [WS 2014/15] ÜBUNG VERFASSUNGSRECHT [WS 2014/15] Bruno Binder/Carsten Roth 148.001 [Cyber] Gudrun Trauner 140.074 DIE LÖSUNG VERFASSUNGSRECHTLICHER FÄLLE [Welcher Rechtsweg?] 1. Der Fall ist zunächst im Hinblick auf

Mehr

ÜBUNG VERFASSUNGSRECHT [SS 2014]

ÜBUNG VERFASSUNGSRECHT [SS 2014] ÜBUNG VERFASSUNGSRECHT [SS 2014] Bruno Binder/Carsten Roth 148.001 [Cyber] DIE LÖSUNG VERFASSUNGSRECHTLICHER FÄLLE [Welcher Rechtsweg?] 1. Der Fall ist zunächst im Hinblick auf die Kompetenzen des VfGH

Mehr

Klausurenkurs Verwaltungsrecht

Klausurenkurs Verwaltungsrecht Klausurenkurs Verwaltungsrecht Univ.-Ass. in Dr. in Johanna Fischerlehner Univ.-Ass. Dr. Michael Mayrhofer Univ.-Ass. in Dr. in Elisabeth Würthinger Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre www.vwrecht.jku.at

Mehr

Gemeinwohl Zahlungsdienstleistungen Aktiengesellschaft in Gründung Rechte Wienzeile Wien

Gemeinwohl Zahlungsdienstleistungen Aktiengesellschaft in Gründung Rechte Wienzeile Wien Österreichische Finanzmarktaufsicht Otto Wagner Platz 5 1090 Wien per Boten per email voraus: fma@fma.gv.at Beschwerdeführerin: Gemeinwohl Zahlungsdienstleistungen Aktiengesellschaft in Gründung Rechte

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T S H O F. Mag. Rita Rittberger, Rechtsanwältin, [Adresse] unter Berufung auf die erteilte Vollmacht ( 30 Abs 2 ZPO)

V E R W A L T U N G S G E R I C H T S H O F. Mag. Rita Rittberger, Rechtsanwältin, [Adresse] unter Berufung auf die erteilte Vollmacht ( 30 Abs 2 ZPO) An den V E R W A L T U N G S G E R I C H T S H O F Beschwerdeführer: 1. Tank&Fahr-GmbH, Adresse vertreten durch Franz F 2. Franz F, Adresse Judenplatz 11 1010 W i e n vertreten durch Mag. Rita Rittberger,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38670 Telefax: (43 01) 4000 99 38670 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-042/007/10542/2016-3 Wien, 9. Jänner 2017

Mehr

GZ: VGW-221/008/16989/2017/VOR-3 Wien, XY. Wien,...-straße Gebrauchserlaubnis B E S C H L U S S

GZ: VGW-221/008/16989/2017/VOR-3 Wien, XY. Wien,...-straße Gebrauchserlaubnis B E S C H L U S S V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-221/008/16989/2017/VOR-3

Mehr

GZ: VGW-041/005/10739/ Wien, Beschuldigter: W. K.

GZ: VGW-041/005/10739/ Wien, Beschuldigter: W. K. V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38700 Telefax: (43 01) 4000 99 38700 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-041/005/10739/2017-1 Wien,

Mehr

Geschäftszahl: LVwG-AV-549/ St. Pölten, am 03. Juni 2016 BESCHLUSS

Geschäftszahl: LVwG-AV-549/ St. Pölten, am 03. Juni 2016 BESCHLUSS 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-549/001-2016 St. Pölten, am

Mehr

Revision VwGH / Bescheidbeschwerde VfGH in Abgabensachen

Revision VwGH / Bescheidbeschwerde VfGH in Abgabensachen Revision VwGH / Bescheidbeschwerde VfGH in Abgabensachen RA Dr. Hans-Jörgen Aigner Linz, 15. Juni 2016 Aigner Buzanich Rechtsanwälte OG Rechtsbehelfe gg BFG Erkenntnis Mögliche Rechtsbehelfe gegen Erkenntnis

Mehr

LANDESVERWALTUNGSGERICHT SALZBURG ALLGEMEINER WEGWEISER

LANDESVERWALTUNGSGERICHT SALZBURG ALLGEMEINER WEGWEISER LANDESVERWALTUNGSGERICHT SALZBURG ALLGEMEINER WEGWEISER Seite 3 Das Landesverwaltungsgericht Mit dieser Broschüre wollen wir Ihnen den Weg durch das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht weisen und

Mehr

2. In der Folge holte die belangte Behörde eine Lohnbescheinigung vom Dienstgeber des Ehemanns der Beschwerdeführerin ein.

2. In der Folge holte die belangte Behörde eine Lohnbescheinigung vom Dienstgeber des Ehemanns der Beschwerdeführerin ein. 14.11.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.11.2017 Geschäftszahl I404 2173228-1 Spruch I404 2173228-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT II ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT II (1)

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT II ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT II (1) ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT II ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT II (1) WS 2016/17, SS 2017 Bruno Binder/Carsten Roth/Thomas Trentinaglia [Cyber] Gudrun Trauner [präsent] DIE LÖSUNG VERFASSUNGSRECHTLICHER

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien B 579/08-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit der

Mehr

B e s c h l u s s. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g : Verwaltungsgerichtshof Zl. Ra 2015/08/0111 7 Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher

Mehr

Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit im Sozialversicherungsrecht Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel

Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit im Sozialversicherungsrecht Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit im Sozialversicherungsrecht Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre Grundzüge der Neuorganisation des Rechtsschutzes im Verwaltungsrecht

Mehr

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung KOA 1.800/16-011 Bescheid I. Spruch Dem Österreichischen Rundfunk (FN 71451 a beim Handelsgericht Wien) wird gemäß 74 Abs. 1 ivm 81 Abs. 2 und 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003

Mehr

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung: Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda,

Mehr

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-101/027/9817/2016-1 Wien, 18. August 2016

Mehr

II. DIE EINBRINGUNG DES RECHTSMITTELS UND DAS VERFAHREN BEI DER ABGABENBEHÖRDE

II. DIE EINBRINGUNG DES RECHTSMITTELS UND DAS VERFAHREN BEI DER ABGABENBEHÖRDE II. DIE EINBRINGUNG DES RECHTSMITTELS UND DAS VERFAHREN BEI DER ABGABENBEHÖRDE Andreas Fellner/Wiebke Peperkorn Inhalt: Einleitung... A. Bescheidbeschwerde aus Sicht des Beschwerdeführers... B. Reaktion

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38630 Telefax: (43 01) 4000 99 38630 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/058/8446/2015-1 Wien,

Mehr

VU VERFAHRENSRECHT. Grundlagen

VU VERFAHRENSRECHT. Grundlagen VU VERFAHRENSRECHT Grundlagen VERWALTUNGSVERFAHREN WORUM GEHT ES (1) Gefahrenabwehr und Daseinsvorsorge(Verwaltung im materiellen Sinn) Erteilung einer Baubewilligung Entzug der Lenkerberechtigung Gewährung

Mehr

LVwG /2/FP Linz, 25. April 2017

LVwG /2/FP Linz, 25. April 2017 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-650863/2/FP Linz, 25. April 2017 Das Landesverwaltungsgericht

Mehr

Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte. Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter

Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte. Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter I. Grundrechte als Maßstab der Normenkontrolle Grundrechtsquellen Vorkonstitutionelle Grundrechte Grundrechte

Mehr

Autorenverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Verzeichnis der empfohlenen Literatur...

Autorenverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Verzeichnis der empfohlenen Literatur... INHALTSVERZEICHNIS Vorwort... Autorenverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Verzeichnis der empfohlenen Literatur... III XIII XV XIX Tina Ehrke-Rabel I. Verfassungsrechtliche Grundlagen der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit...

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38870 Telefax: (43 01) 4000 99 38870 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/016/2534/2016-2 Wien,

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. Ro 2015/15/0001 3 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte

Mehr

Übung Verwaltungsrecht. Erstellen eines Verwaltungsgerichts-Erkenntnisses SS 2014 Bruno Binder / Thomas Trentinaglia

Übung Verwaltungsrecht. Erstellen eines Verwaltungsgerichts-Erkenntnisses SS 2014 Bruno Binder / Thomas Trentinaglia Übung Verwaltungsrecht Erstellen eines Verwaltungsgerichts-Erkenntnisses SS 2014 Bruno Binder / Thomas Trentinaglia 1 Vorüberlegungen (1) 1) Ist die Beschwerde zulässig? Bescheid? Rechtzeitig? Beschwerdelegitimation?

Mehr

Klausurenkurs Verfassungsrecht

Klausurenkurs Verfassungsrecht Klausurenkurs Verfassungsrecht Gerald Zabukovec SS 2010 Auflösung 2. Klausur An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien Beschwerdeführer: vertreten durch: belangte Behörde:

Mehr

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38870 Telefax: (43 01) 4000 99 38870 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-001/016/4024/2017-4 Wien, am 10. April 2017

Mehr