14, 15 19, 20, 21. Bescheid erlassende Behörde (Amt)]

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1 14, 15 Gericht: LVwG oder BVwG oder BFinG Frist: 4 Wochen 4 Wo: bescheiderlassende Behörde 3 Wie: schriftlich oder elektronisch 5 Gebühr: Eingabegebühr idr 14,30 bzw 30,- bzw 52 VwGVG 6 19, 20, 21 Antrag: Aufhebung oder Abänderung Schriftsatzmuster (Bruno Binder/Gudrun Trauner) BESCHEIDBESCHWERDE (Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG) [Die BESCHEIDBESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht (LVwG), [das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) oder das Bundesfinanzgericht (BFG)] richtet sich gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Verletzung einfachgesetzlich und/oder verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG)]. An die 3, 4, 15, 16, 17 [ Bescheid erlassende Behörde (Amt)] 1, 2, 14 Deckblatt (Rubrik) Adresse BeschwerdeführerIn: 7 Vorname, Zuname, Beruf, Adresse [vertreten durch:] 8 Vor- und Zuname des Rechtsanwalts, Adresse (Stampiglie) Eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts Belangte Behörde: 9 Behörde, die den angefochtenen Bescheid 16 erlassen hat; Bescheid vom xx.xx.xxxx, GZ xxxx, zugestellt am xx.xx.xxxx; Gesetz und, auf die sich der Spruch des Bescheids stützt Sonstige Parteien: 10 Personen, die durch die Abänderung des angefochtenen Bescheids in ihren rechtlichen Interessen berührt werden einfach 11 Beilagen 6 Eingabengebühr entrichtet [nur BVwG] 8 [Vollmacht erteilt] B e s c h e i d b e s c h w e r d e gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG und den 7 ff VwGVG wegen Verletzung der/des 12 einfachgesetzlich gewährleistete Rechte [...] und/oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte (Grundrechte) [...] Folgeseiten des Schriftsatzes ( Inhalt ): 01/2014 Bescheidbeschwerde VwG (Binder/Trauner)/Seite 1

2 I. 13 Relevanter Sachverhalt im Hinblick auf die geltend gemachten Rechte und die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheids. Eventuell neue Vorbringen zu den bisherigen Behauptungen im Verwaltungsverfahren oder überhaupt neue Sachverhaltsdetails. Eventuell Beweisanbote (Wiederholung von Beweisanboten, die von der Behörde nicht beachtet wurden und/oder neue Beweisanbote, insbesondere zu neuem Vorbringen des Beschwerdeführers) Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen, so ist ein Antrag auf Aufhebung dieser Entscheidung 23 entsprechend mit Fakten und Beweisanboten, insb zu den Interessen des Beschwerdeführers (unverhältnismäßiger Nachteil), zu versehen. II. Gegen den genannten Bescheid erhebe ich/erheben wir [durch meinen/unseren bevollmächtigten Vertreter] in offener Frist 4 Beschwerde 14 und stelle die A n t r ä g e, 18 das Landesverwaltungsgericht [ Bundesland ] 15 möge 1. gemäß 28 Abs 2 und Abs 3 erster Satz [bzw gemäß 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG] den angefochtenen Bescheid aufheben; 19 gemäß 28 Abs 2 und Abs 3 erster Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts abändern und [ ]; 20 [im Verwaltungsstrafverfahren] gemäß 50 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren einstellen (oder: aufheben und eine bloße Ermahnung erteilen; oder: die verhängte Strafe mildern ua) c gemäß 22 Abs 3 VwGVG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufheben; gemäß 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen. 4. Weiters ergeht die das Verwaltungsgericht möge A n r e g u n g, 23 gemäß Art 135 Abs 4 B-VG ivm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung des/der präjudiziellen ( ) xx Gesetz [Bezeichnung des Gesetzes], BGBl/LGBl xxxx/xx, und Aufhebung folgender Textteile wegen Verfassungswidrigkeit stellen: [ ( ), aufzuhebende Textteile (gegebenenfalls in eventu)] gemäß Art 135 Abs 4 B-VG ivm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung des/der präjudiziellen ( ) xx Verordnung [Bezeichnung der Verordnung], kundgemacht xxxx, und Aufhebung folgender Textteile wegen Verfassungswidrigkeit und/oder Gesetzwidrigkeit stellen: [ ( ), aufzuhebende Textteile (gegebenenfalls in eventu)] folgender Textteile wegen Gesetzwidrigkeit stellen: [ ( ), aufzuhebende Textteile (gegebenenfalls in eventu)] 01/2014 Bescheidbeschwerde VwG (Binder/Trauner)/Seite 2

3 gemäß Art 135 Abs 4 B-VG ivm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 140a Abs 1 ivm Art 140 Abs 1/Art 139 Abs 1 B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung des/der präjudiziellen ( ) xx Staatsvertrag [Bezeichnung des Staatsvertrags], kundgemacht xxxx, und Feststellung der Rechtswidrigkeit folgender Textteile stellen: [ ( ), die angefochtenen Textteile (gegebenenfalls in eventu)] gemäß Art 135 Abs 4 B-VG ivm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 139a B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung des/der präjudiziellen ( ) xx der gesetzwidrigen Kundmachung über eine Wiederverlautbarung des Gesetzes/Staatsvertrags, BGBl/LGBl xxxx/xx, und Aufhebung 24 Auf den dargestellten Sachverhalt ist Unionsrecht anzuwenden. Es ergeht daher die A n r e g u n g, das Verwaltungsgericht möge gemäß Art 267 AEUV einen Antrag auf Vorabentscheidung der [Frage zur Auslegung einer konkreten unionsrechtlichen Norm] an den Gerichtshof (EuGH) stellen. III. Meine/Unsere Anträge begründe/n ich/wir im Einzelnen wie folgt: a. Begründung der Zulässigkeit 25 der Bescheidbeschwerde. b. Rechtliche Begründung der Bescheidbeschwerde: Argumente strukturiert nach den geltend gemachten subjektiven Rechten warum der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist; und warum der Beschwerdeführer konkret welche Entscheidung des Verwaltungsgerichts erwartet. c. Wenn Antrag auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung 21, Begründung des überwiegenden Interesses des Beschwerdeführers (unverhältnismäßiger Nachteil). d. Wenn Anregung auf Antragstellung beim VfGH betreffend Aufhebung genereller Rechtsnormen 23 (Gesetz, Verordnung, Staatsvertrag, Wiederverlautbarung), Begründung der Präjudizialität 26 der zur Aufhebung angeregten generellen Rechtsnorm/en (Gesetz, Verordnung, Staatsvertrag, Wiederverlautbarung) und der Gesetzwidrigkeit oder der Verfassungswidrigkeit der zur Aufhebung angeregten Rechtsnormen. e. Wenn Anregung auf Vorabentscheidungsantrag 24 an Gerichtshof (EuGH), besondere Begründung der offenen unionsrechtlichen Auslegungsfrage/n, Rechtsgrundlagen Ort, Datum Name des/r Beschwerdeführers/in (maschinegeschrieben)) 01/2014 Bescheidbeschwerde VwG (Binder/Trauner)/Seite 3

4 Anmerkungen Schriftsatz BESCHEIDBESCHWERDE (Verwaltungsgericht) Dem Beschwerdeschriftsatz ist ein Deckblatt ( Rubrik ) vorangestellt. Das Deckblatt enthält die für die Anlage und Behandlung des (Gerichts)Akts notwendigen Daten der Beschwerde. Das sind der [1] Beschwerdeführer, [2] gegebenenfalls dessen Vertreter (mit eigenhändiger Unterschrift und Vollmachtsurkunde bzw bei berufsmäßigen Parteienvertretern wie Rechtsanwälten mit Berufung auf die Vollmacht), die [3] belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid und seinem Zustelldatum, [4] eventuell sonstige Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Zusatzanträge, so der Antrag auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach 22 Abs 3 VwGVG, sollten gleichfalls auf dem Deckblatt angegeben werden. Die Einhaltung der Schriftsatzform ist zweckmäßig, aber nicht vorgeschrieben. Das Schriftsatzmuster bezieht sich nur auf die Beschwerde einer Partei, die in ihren Rechten (einfachgesetzlich und/oder verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte) verletzt zu sein behauptet (Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG). Beschwerde kann ausnahmsweise auch von staatlichen Organen erhoben werden (Amtsbeschwerde), denen ein subjektives Recht von vornherein nicht zukommt (Art 132 Abs 1 Z 2 B-VG). Derartige Beschwerden sind im Schriftsatzmuster nicht berücksichtigt. Die Beschwerde ist nicht beim Verwaltungsgericht, sondern bei der Verwaltungsbehörde (Amt der Verwaltungsbehörde), die den anzufechtenden Bescheid erlassen hat, schriftlich einzubringen ( 12 VwGVG). Die Einbringung erfolgt per Post oder durch Abgabe in der Einlaufstelle der Behörde ( 11 VwGVG ivm 13 Abs 1 zweiter Satz AVG). Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen ab Zustellung des angefochtenen Bescheids ( 7 Abs 4 VwGVG). Die elektronische Einbringung richtet sich nach den Regeln des AVG ( 13 Abs 2 AVG, 11 VwGVG). Das AVG erlaubt jede technisch mögliche Form. Mittels jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen [Website der Behörde und Rechtsmittelbelehrung des anzufechtenden Bescheids beachten! 6 7 Bescheidbeschwerden unterliegen idr einer Eingabengebühr. Diese beträgt für Beschwerden an das LVwG und das BFinG idr 14,30 ( 14 Gebührengesetz 1957, Tarifpost 6 Abs 1). Die Gebühr wird mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses fällig ( 11 Gebührengesetz 1957). Für Bescheidbeschwerden an das BVwG beträgt die Eingabengebühr (BVwG- Eingabengebührverordnung, BGBl 490/2013) idr 30,- (sondergesetzliche Ausnahmen für diverse Sozialverfahren und zb für Asylverfahren, 70 AsylG 2005). Diese Gebühr wird bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe fällig ( 1 Abs 2 BVwG- Eingabengebührverordnung). Die Einzahlung ist grds durch einen Zahlungsbeleg im Original nachzuweisen (Sonderbestimmungen für Rechtsanwälte und für die Einbringung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs). Im Verwaltungsstrafverfahren sind keine Eingabengebühren nach dem Gebührengesetz 1957 zu entrichten ( 14 Gebührengesetz 1957, Tarifpost 6 Abs 5 Z 7). Der Beschwerdeführer identifiziert sich mit seinen Daten. Er tut dies in der Regel mit dem Vornamen, dem Zunamen, seinem Beruf und seiner Adresse. Juristische Personen mit dem satzungsgemäßen Namen (etwa Firma nach dem Firmenbuch, Bezeichnung nach dem Vereinsregister, Bezeichnung nach dem Gesetz bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts) unter Beifügung des vertretungsbefugten Organwalters (etwa X-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Franz Mayr ; Y-Verein, vertreten durch die Obfrau Luise Mayr ; Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister XY ). 8 Der Beschwerdeführer tritt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst auf, er kann sich durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen ( 10 AVG). Es besteht keine Anwaltspflicht; berufsmäßige 01/2014 Bescheidbeschwerde VwG (Binder/Trauner)/Seite 4

5 Vertreter, etwa Rechtsanwälte, Steuerberater oder Notare, sind möglich. Diesfalls ist der berufsmäßige Vertreter unter Berufung auf die erteilte Vollmacht auszuweisen. Soweit sich der Beschwerdeführer vertreten lässt, muss sich der Vertreter durch schriftliche Vollmacht ausweisen. Der die Beschwerde einbringende Rechtsanwalt kann sich auf eine erteilte Vollmacht berufen ( 10 Abs 1 AVG, 8 RAO), was regelmäßig durch die Worte Vollmacht erteilt geschieht. Der Rechtsanwalt kann anstelle einer Berufung auf die mündlich erteilte Vollmacht die vom Beschwerdeführer unterschriebene schriftliche Vollmacht als Beilage übermitteln. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich keine Verfahrenshilfe vorgesehen. Im Verwaltungsstrafverfahren hat das Verwaltungsgericht dem Beschuldigten auf seinen Antrag die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers zu beschließen, wenn der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen ( 40 Abs 1 VwGVG). Die Verwaltungsgerichte stellen entsprechende Formulare für den Antrag zur Verfügung (zb für das LVwG Oberösterreich unter folgender Adresse: 9 Prozessgegner ist die Verwaltungsbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (= belangte Behörde, 9 Abs 2 Z 1 VwGVG), sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ( 18 VwGVG). Mit der belangten Behörde ist der angefochtene Bescheid mit Datum, Geschäftszahl ( 9 Abs 1 Z 1 VwGVG) und mit dem Datum der Zustellung anzugeben ( 9 Abs 2 Z 5 VwGG). Die Angabe des Gesetzes und der Paragrafen, auf die sich der Bescheid stützt, ist zweckmäßig. 10 Das Grundmodell des Verwaltungsverfahrens ist ein Ein-Parteien-Verfahren. Die Partei steht der Verwaltungsbehörde gegenüber. In besonderen Fällen (etwa Nachbarn in Anlagenverfahren) nehmen mehrere Parteien an dem Verwaltungsverfahren teil. Es ist zweckmäßig, wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die sonstigen Parteien, die durch die Änderung des Bescheids in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt würden, nennt. Vorgeschrieben sind diese Angaben nicht. 11 Unter x ist die Anzahl der eventuell mit dem Schriftsatz eingebrachten Beilagen anzugeben (vgl Anm 13). Der angefochtene Bescheid muss nicht beigelegt werden. 12 Der Beschwerdeführer nennt seine Rechte, die durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein könnten, und zwar einfachgesetzlich gewährleistete Rechte und/oder verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte [Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG]. Verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte sind auch die Rechte der EU-Grundrechtecharta (GRC), die sich allerdings nur auf unionsrechtlich relevante Sachverhalte beziehen (VfSlg / 2012). Sind die Beschwerdepunkte nicht angeführt, erschließt sie das Verwaltungsgericht aus dem Beschwerdevorbringen. Jedenfalls ist der Umfang der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf die geltend gemachten Gründe ( 9 Abs 1 Z 3 VwGVG) beschränkt. Ein Rechtsweg gegen den Bescheid direkt an den VfGH wegen Verletzung von Grundrechten steht nicht offen. Erst das Erkenntnis oder der Beschluss des Verwaltungsgerichts kann beim VfGH wegen Grundrechtsverletzung angefochten werden. Will der Beschwerdeführer einen Bescheid, der sich auf eine rechtswidrige generelle Rechtsnorm (Gesetz, Verordnung, Staatsvertrag) stützt, bekämpfen, so muss er den Bescheid mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten (= mittelbare Beschwerde, Anm 17, 25), auch wenn das Verwaltungsgericht für die Überprüfung genereller Rechtsnormen gar nicht zuständig ist. Diese Zuständigkeit liegt allein beim VfGH. Der Beschwerdeführer kann aber in seiner Beschwerde anregen (Anm 18), dass das Verwaltungsgericht von sich aus die generelle Rechtsnorm beim VfGH anficht (Art 139, 140, 140a B-VG). Tut dies das Verwaltungsgericht nicht, muss der Beschwerdeführer das Erkenntnis oder den Beschluss des Verwaltungsgerichts beim VfGH mit mittelbarer (Erkenntnis- oder Beschluss-)Beschwerde bekämpfen. 13 a) Das Gesetz verlangt nicht, dass der Beschwerdeführer den für die Entscheidung relevanten Sachverhalt in der Beschwerde eigens ausführt. Dennoch ist eine kurze und präzise Schilde- 01/2014 Bescheidbeschwerde VwG (Binder/Trauner)/Seite 5

6 rung des relevanten Sachverhalts aus Sicht des Beschwerdeführers zweckmäßig, weil ansonsten das Verwaltungsgericht zunächst unbesehen vom vielleicht falsch, unvollständig oder unklar im Bescheid der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt ausgeht. Die konkreten Gründe, mit denen die Rechtswidrigkeit der Feststellungen geltend gemacht wird, sind im Einzelnen in der Beschwerdebegründung anzuführen. b) Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Neuerungsverbot besteht, kann der Beschwerdeführer über den im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt hinaus neue Sachverhaltsdetails auch erstmals vorbringen. In diesem Sinn kann der Beschwerdeführer auch neue Beweisanbote für den ursprünglich behaupteten Sachverhalt machen. c) Grundsätzlich haben rechtzeitige und zulässige Beschwerden an das Verwaltungsgericht aufschiebende Wirkung ( 13 Abs 1 VwGVG). In den Materiengesetzen finden sich vereinzelt abweichende Regelungen (zb 56 Oö BauO). Wenn die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung gemäß 13 Abs 2 VwGVG mit Bescheid ausgeschlossen hat, hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu beantragen ( 22 Abs 3 VwGVG). Wird ein solcher Antrag gestellt, ist es erforderlich, in der Beschwerde die Sachverhalte und die Argumente insbesondere für die Interessen des Beschwerdeführers vorzubringen und gegebenenfalls mit Beweisanboten (etwa mit der Beschwerde vorgelegte Urkunden) zu versehen. Im Verwaltungsstrafverfahren darf die Behörde die aufschiebende Wirkung nicht ausschließen ( 41 VwGVG). 14 Das Schriftsatzmuster orientiert sich an der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht (LVwG), das als Grundmodell auch für die Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und das Bundesfinanzgericht (BFG) gelten kann. Das BVwG und das BFG haben unterschiedliche Verfahrensgesetze anzuwenden, die Besonderheiten für den Beschwerdeschriftsatz enthalten können. Die verfahrensrechtlichen Grundlagen der Landesverwaltungsgerichte (LVwG) sind das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), die 6-62, AVG, die BAO, das AgrVG, das DVG, das VStG (ausgenommen 52, 52a) und das Finanzstrafgesetz (FinStrG). Die verfahrensrechtlichen Grundlagen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) sind das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), die 6-62, AVG, die BAO, das AgrVG, das DVG, das VStG (ausgenommen 52, 52a) und das Finanzstrafgesetz (FinStrG). Die verfahrensrechtlichen Grundlagen des Bundesfinanzgerichts (BFG) sind die BAO, das Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) und das Finanzstrafgesetz (FinStrG) [ 24 Abs 1 BFGG]. 15 Die Zuständigkeiten der LVwG, des BVwG und des BFG sind verfassungsgesetzlich und auf verfassungsgesetzlicher Grundlage einfachgesetzlich wie folgt festgelegt [Achtung: Einfachgesetzliche Verschiebungen der Zuständigkeiten zwischen Bund und Land sowie zwischen Land und Bund sind zulässig (Art 132 Abs 5 B-VG)!] Landesverwaltungsgerichte (LVwG) A. Landesverwaltung, Gemeindeverwaltung und mittelbare Bundesverwaltung (örtliche Zuständigkeit nach 3 AVG, in Verwaltungsstrafsachen nach dem Sitz der Bescheid erlassenden Verwaltungsbehörde, 3 Abs 2 Z 1 VwGVG): Bescheidbeschwerde gegen rechtswidrige Bescheide der Verwaltungsbehörden (Art 130 Abs 1 Z 1 und Art 131 Abs 1 B-VG) Maßnahmebeschwerde gegen die rechtswidrige Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 und Art 131 Abs 1 B-VG) Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Art 130 Abs 1 Z 3 und Art 131 Abs 1 B-VG) B. Weitere Beschwerden, wo dies die einfache Gesetzgebung oder des Landes oder des Bundes festlegt: Beschwerde gegen das hoheitliche rechtswidrige Verhalten einer Verwaltungsbehörde (Art 130 Abs 2 Z 1 und Art 131 Abs 6 B-VG); 01/2014 Bescheidbeschwerde VwG (Binder/Trauner)/Seite 6

7 Beschwerde gegen das rechtswidrige Verhalten eines Auftraggebers in Vergabeangelegenheiten, die in Vollziehung Landessache sind (Art 130 Abs 2 Z 2 und Art 131 Abs 2 zweiter Satz B-VG); Beschwerde in Dienstrechtsstreitigkeiten der öffentlich Bediensteten (Art 130 Abs 2 Z 3 und Art 131 Abs 2 letzter Satz B-VG) des Landes und der Gemeinden. A. Unmittelbare Bundesverwaltung: Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Bescheidbeschwerde gegen rechtswidrige Bescheide der Verwaltungsbehörden (Art 130 Abs 1 Z 1 und Art 131 Abs 2 B-VG) Maßnahmebeschwerde gegen die rechtswidrige Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 und Art 131 Abs 2 B-VG) Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Art 130 Abs 1 Z 3 und Art 131 Abs 2 B-VG) Weisungsbeschwerde gegen rechtswidrige Weisungen an den Landesschulrat gemäß Art 81a Abs 4 (Art 130 Abs 1 Z 4 und Art 131 Abs 2 B-VG) B. Weitere Beschwerden, wo dies die einfache Gesetzgebung oder des Landes oder des Bundes festlegt: Beschwerde gegen das rechtswidrige Verhalten einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Art 130 Abs 2 Z 1 und Art 131 Abs 6 B-VG); Beschwerde gegen das rechtswidrige Verhalten eines Auftraggebers in Vergabeangelegenheiten, die in Vollziehung Bundessache sind (Art 130 Abs 2 Z 2 und Art 131 Abs 2 zweiter Satz B-VG); Beschwerde in Dienstrechtsstreitigkeiten der öffentlich Bediensteten (Art 133 Abs 2 Z 3 und Art 131 Abs 2 letzter Satz B-VG) des Bundes. Bundesfinanzgericht (BFG) (Bescheid-, Maßnahme-, Säumnis- und sonstige) Beschwerden in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und des Finanzstrafrechts, soweit sie unmittelbar von den Abgabenund Finanzstrafbehörden besorgt werden (Art 131 Abs 3 B-VG, 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz BFGG). 16 Gegenstand der Anfechtung sind Bescheide der Verwaltungsbehörden (Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG), und zwar ohne Unterschied, ob es sich um einen materiellen oder verfahrensrechtlichen Bescheid handelt (bloße Verfahrensanordnungen sind nicht anfechtbar, 7 VwGVG). [Sollte das Verwaltungsverfahren im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde einen administrativen Instanzenzug vorsehen, so kann nur der letztinstanzliche verwaltungsbehördliche Bescheid Gegenstand einer Anfechtung sein; Art 132 Abs 6 B-VG.] Die Beschwerde kann die Verletzung von Rechten durch den Bescheid selbst (= unmittelbare Bescheidbeschwerde) oder durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm (Gesetz, Verordnung, Staatsvertrag, = mittelbare Bescheidbeschwerde) behaupten (Anm 17 und 25) Die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (= belangte Behörde), legt die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vor. Die Behörde kann aber von der Vorlage absehen und den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufheben, abändern oder die Bescheidbeschwerde zurückweisen oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung, 14 Abs 1 VwGVG). Die Beschwerdevorentscheidung beendet das Verfahren. Der Beschwerdeführer kann allerdings binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung beantragen ( 15 Abs 1 VwGVG), dass die Bescheidbeschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Ein Kostenersatz für die belangte Behörde findet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Falle einer Bescheidbeschwerde nicht statt. Es gelten die Regelungen des AVG. Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Fall der Bestätigung des angefochtenen Bescheids ein pauschaler Kostenbeitrag (20%) vorgesehen ( 52 VwGVG). Die Beschwerde muss ein Begehren beinhalten ( 9 Abs 1 Z 4 VwGVG). In der Regel beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheids (=kassatorische Entscheidung), 28 Abs 3 2. Satz VwGVG. Die Aufhebung kann ersatzlos erfolgen. Folge der Aufhebung wird im Regelfall allerdings sein, dass das VwG die Angelegenheit an die belangte Behörde zum Erlass eines Ersatzbescheids unter Bindung an die Rechtsauffassung des VwG erlässt. Der Aufhebungsantrag deckt ab, dass das VwG über die Beschwerde bei Feststehen des maßgeblichen Sachverhalts ( 28 Abs 2 Z 1 VwGVG) oder wenn die Feststellung des maßgeblichen 01/2014 Bescheidbeschwerde VwG (Binder/Trauner)/Seite 7

8 Sachverhalts ( 28 Abs 2 Z 1 VwGVG) durch das VwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist ( 28 Abs 2 Z 2 VwGG), selbst entscheidet (=meritorische Entscheidung); die Entscheidung durch das VwG selbst eine wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens bewirkt, und die belangte Behörde bei Vorlage der Beschwerde an das VwG einer Entscheidung in der Sache nicht widersprochen hat ( 28 Abs 3 VwGVG). Dem Beschwerdeführer ist unbenommen, seinen Aufhebungsantrag mit Eventualanträgen zu ergänzen, die sich auf 28 Abs 2 Z 1 oder 2, auf 28 Abs 3 1. Satz oder auf 28 Abs 3 2. Satz VwGVG beziehen. 21 Der Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben, und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, deckt auch die anderen Möglichkeiten der gerichtlichen Entscheidung ab, etwa eine bloße Ermahnung zu erteilen ( 45 Abs 1 Z 4 ivm letzter Satz VStG), die verhängte Strafe zu mildern ua. Dem Beschwerdeführer ist unbenommen, solche Varianten der gerichtlichen Entscheidung in Eventualanträgen zu formulieren. 22 Der Beschwerdeführer kann die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragen ( 24 VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann unter bestimmten Voraussetzungen trotz eines entsprechenden Antrags von der Verhandlung absehen ( 24 Abs 2 bis 5 VwGVG). Im Verwaltungsstrafverfahren muss idr eine beantragte mündliche Verhandlung stattfinden ( 44 VwGVG). 23 Erhebt der Beschwerdeführer eine mittelbare Bescheidbeschwerde (= der Bescheid beruht auf einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm, Anm 16), so hat das Verwaltungsgericht bei berechtigten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit von Amts wegen die Aufhebung der generellen Rechtsnorm beim VfGH zu beantragen (Art 140 Abs 1, Art 139 Abs 1 B-VG). Allerdings hat der Beschwerdeführer darauf kein subjektives Recht, weshalb er die Antragstellung des Verwaltungsgerichts beim VfGH nur anregen, nicht beantragen darf. Eine förmliche Verpflichtung zu einer solchen Anregung besteht nicht. Da es sich nur um eine Anregung handelt, das VwG für den Fall einer Antragstellung auf Aufhebung der generellen Rechtsvorschrift selbst einen präzisen Antrag für das Prüfverfahren fassen muss, sind die Präzisionsanforderungen für die Anregung des Beschwerdeführers (Bezeichnung der Rechtsvorschrift, Fundstelle, konkret geltende Fassung und vor allem Bezeichnung der rechtswidrigen Textteile und der Kaskadenformulierung) gering. [Die volle Präzision ist bei den (Direkt)Anträgen an den VfGH (Art 139 Abs 1 letzter Satz, Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG) erforderlich]. Stellt das Verwaltungsgericht keinen Antrag an den VfGH, wird der Beschwerdeführer das negative Erkenntnis oder den negativen Beschluss des Verwaltungsgerichts mit mittelbarer (Erkenntnis- oder Beschluss-)Beschwerde beim VfGH bekämpfen. Der VfGH kann in einem Prüfverfahren genereller Rechtsvorschriften nur Textteile aufheben, nicht rechtmäßige Texte formulieren. Der Beschwerdeführer sollte daher in seiner Anregung die Textteile bezeichnen, die er für rechtswidrig hält. In Frage kommen einzelne Worte, Wortteile, Wortgruppen, Satzteile, Sätze, Absätze, Paragrafen, eventuell auch die ganze Rechtsvorschrift. Der verbleibende Text muss den rechtmäßigen Zustand herstellen. Häufig lässt sich nicht eindeutig begründen, welche Textteile rechtswidrig sind, weil Begründungen für mehrere Textvarianten möglich sind. In diesen Fällen sollte die Anregung Textteile in eventu alternativ zur Prüfung vorschlagen (etwa das Wort Haus in 3 Abs 4, in eventu den zweiten Satz in 3 Abs 4, in eventu den 3 Abs 4, in eventu den 3, vielleicht auch die gesamte Rechtsvorschrift [sogenannte Kaskaden formulierung]) Ist Unionsrecht auf den Sachverhalt anzuwenden, so verdrängt das Unionsrecht das diesbezügliche nationale Recht (sog Anwendungsvorrang). Ist für das Verwaltungsgericht die Auslegung einer unionsrechtlichen Norm fraglich, so kann es einen Vorabentscheidungsantrag an den EuGH stellen (Art 267 AEUV). Auf den Vorabentscheidungsantrag des VwG hat der Beschwerdeführer kein subjektives Recht. Daher kann die Beschwerde einen solchen Vorabentscheidungsantrag nur anregen. In der Begründung legt der Beschwerdeführer aus seiner Sicht dar, dass die Beschwerde zulässig und begründet ist. Dabei soll der Beschwerdeführer nicht alles und jedes begründen, sondern nur die rechtlichen Themen und Fragen ausführen, die strittig sein könnten. 01/2014 Bescheidbeschwerde VwG (Binder/Trauner)/Seite 8

9 Die Begründung beginnt mit Zulässigkeitsfragen (zb unklares Datum der Zustellung des Bescheids; Unklarheiten über die Bescheidqualität, ua). Dann folgen die Darlegungen, dass und warum der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist ( 9 Abs 1 Z 3 VwGVG), wobei eine Strukturierung nach den Beschwerdepunkten zweckmäßig ist, sowie die Begründung, warum der Beschwerdeführer konkret welche (kassatorische oder reformatorische) Entscheidung des Verwaltungsgerichts ( 9 Abs 1 Z 4 VwGVG) erwartet. Achtung: Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Bescheid nur hinsichtlich der geltend gemachten Gründe und des Begehrens ( 27 ivm 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG), nicht ausgeführte Bedenken bleiben unberücksichtigt! 26 Im Fall einer mittelbaren Bescheidbeschwerde ist zunächst die Präjudizialität der generellen Rechtsnorm auszuführen. Es folgen die Argumente, dass und warum die zur Aufhebung angeregten generellen Rechtsvorschriften gesetz- oder verfassungswidrig sind. Dabei sind alle Bestimmungen der einfachen Gesetze und der Verfassungsgesetze in Betracht zu ziehen, gleichgültig, ob sie subjektives Recht (zb Grundrechte) oder objektives Recht (zb Gesetzmäßigkeitsgebot, Kompetenztatbestände) sind und unabhängig vom Sachverhalt der Beschwerde. Regt die mittelbare Beschwerde die Aufhebung von Textteilen in eventu an, so muss die Begründung jede Aufhebungsalternative berücksichtigen. Ein eventueller Antrag auf Aufhebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung oder eine eventuelle Anregung auf einen Vorabentscheidungsantrag an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sind gesondert zu begründen. 27 Ort und Datum sowie der Vor- und Zuname des Beschwerdeführers (oder die Bezeichnung der juristischen Person) beenden maschinegeschrieben den Schriftsatz. 01/2014 Bescheidbeschwerde VwG (Binder/Trauner)/Seite 9

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(Erkenntnis- oder Beschluss-) REVISION Gericht: VwGH Frist: 6 Wochen 8 Wo: LVwG oder BVwG oder BFG 3 Wie: schriftlich oder elektronisch 4 Gebühr: 240,- 12 Antrag: Aufhebungsantrag 16, (allenfalls Abänderungsantrag) 17 Schriftsatzmuster (Bruno

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