Art des Lehrganges: Ausgabe: 06/2010. Literaturhinweis:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Art des Lehrganges: Ausgabe: 06/2010. Literaturhinweis:"

Transkript

1 Art des Lehrganges: F-III Ausbildungseinheit: Ausgabe: 06/2010 Verfasser: Herr Scholz Literaturhinweis:

2 Inhalt 1 Einleitung Rechtsvorschriften Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (MFlBauR) Zuständigkeit Anordnung der Durchführung des BSD Durchführung des BSD Art und Umfang des BSD Organisation Allgemeines zur Durchführung Mindeststärke, Mindestausbildung Dienstbeginn, Dienstende Pflichten und Aufgaben Vor der Veranstaltung Kontrollgang Während der Veranstaltung Nach der Veranstaltung Maßnahmen bei einem Brand oder sonstigen Gefahren Innerhalb des Veranstaltungsbereiches Außerhalb des Veranstaltungsbereiches Probleme und Beanstandungen Quellenangabe F-III 06/2010 Seite 1

3 1 Einleitung Zu den Aufgaben der Feuerwehr gehören neben dem abwehrenden Brandschutz und der Allgemeinen Hilfe auch der Vorbeugende Brandschutz, insbesondere die Durchführung von en (BSD). Die Durchführung des BSD ist für die Feuerwehr eher eine ungewöhnliche Aufgabe, da der Feuerwehrangehörige sich einer fiktiven (vorbeugenden) Tätigkeit widmen muss und nicht konkret (abwehrend) tätig werden kann. Zudem treten beim BSD die Feuerwehrangehörigen als Einzelpersonen in der Öffentlichkeit auf. Das Auftreten der Feuerwehr in der Öffentlichkeit wiederum unterliegt einem besonderen Interesse (Außenwirkung). Auf Verhalten, Aussehen, Auftreten (auch Essen, Trinken, Rauchen etc.) sollte deshalb besonderer Wert gelegt werden. Die Aufgabe wird dadurch noch erschwert, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften die anfallenden Tätigkeiten und die damit verbundene Verantwortung genau beschreiben, jedoch über die Kompetenzen zur Durchsetzung von Anordnungen keine direkten Aussagen machen. Der Gruppenführer muss als Wachhabender diesen Herausforderungen gerecht werden. Deshalb ist eine eingehende Aus- und Fortbildung zum Thema Grundvoraussetzung für eine reibungslose Aufgabenerfüllung. 2 Rechtsvorschriften 2.1 Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) 17 Abs. 1 Für Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen), kann ein angeordnet werden. 17 Abs. 2 Der wird von der öffentlichen Feuerwehr der Gemeinde geleistet. Art und Umfang des es bestimmt die Leitung der Feuerwehr. In Betrieben mit Werkfeuerwehr übernimmt diese den. Feuerwehren, die über eine amtliche Anerkennung verfügen, können im Einzelfall zugelassen werden. 17 Abs. 3 Für die Durchführung des es werden Gebühren nach örtlichen Gebührenordnungen erhoben. F-III 06/2010 Seite 2

4 2.2 Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) 41 Abs. 1 Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat der Betreiber eine Brandsicherheitswache einzurichten. 41 Abs. 2 Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die Brandschutzdienststelle dem Betreiber bestätigt, dass er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen. 2.3 Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (MFlBauR) Eine Brandsicherheitswache muss anwesend sein bei Veranstaltungen in Festund Versammlungszelten mit mehr als 5000 Besucherplätzen, sofern nicht für das Aufstellungsgelände eine Brandsicherheitswache zur Verfügung steht, und Zirkuszelten mit mehr als 1500 Besucherplätzen Die Brandsicherheitswache wird von der öffentlichen Feuerwehr gestellt. Unterhält der Veranstalter eine Werkfeuerwehr, kann diese die Brandsicherheitswache übernehmen. gemäß 17 Abs. 1 HBKG: Bei Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet ist. gemäß 41 Abs. 2 MVStättV: Bei jeder Veranstaltung mit erhöhter Brandgefahr und bei Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m². gemäß 6.5 MFlBauR: Bei Veranstaltungen in Zelten mit mehr als 5000 Besucherplätzen bzw. in Zirkuszelten mit mehr als 1500 Besucherplätzen. F-III 06/2010 Seite 3

5 3 Zuständigkeit 3.1 Anordnung der Durchführung des BSD Der BSD zählt zu den Maßnahmen des Vorbeugenden Brandschutzes und somit zu den Aufgaben des örtlichen Brandschutzes der Gemeinden. Dem entsprechend ist für die Anordnung der Durchführung eines BSD die Gemeinde zuständig. Der Veranstalter meldet dem Ordnungsamt der Gemeinde die Veranstaltung an und bekommt daraufhin ggf. einen Bescheid über die Durchführung eines BSD. 3.2 Durchführung des BSD Der BSD wird von der öffentlichen Feuerwehr einer Gemeinde geleistet. In Betrieben mit Werkfeuerwehr übernimmt diese den BSD. Feuerwehren mit einer amtlichen Anerkennung (durch das zuständige Ministerium) können im Einzelfall zugelassen werden. Grundsätzlich können also Dritte ( Private ) den BSD übernehmen. 3.3 Art und Umfang des BSD Die Art und der Umfang des BSD werden von der Leitung der Feuerwehr bestimmt. Der Leiter der Feuerwehr bekommt also von der Gemeinde die Information, dass bei einer Veranstaltung ein BSD durchzuführen ist. Daraufhin führt er eine Gefahrenanalyse der Veranstaltung durch und bestimmt alle notwendigen Details. Er ist für die Durchführung des BSD verantwortlich. Im Rahmen seiner Dienstaufsicht führt er Kontrollen des BSD durch. 4 Organisation 4.1 Allgemeines zur Durchführung Der Leiter der Feuerwehr trifft Festlegungen (i. d. R. in schriftlicher Form) über die Art und den Umfang der Durchführung des BSD. Die nach genannten Festlegungen sollen ggf. mit den Veranstaltern und den sonst beteiligten Organisationen abgestimmt werden. Er bestimmt insbesondere über: Stärke und Ausbildung Wachhabenden bzw. Wachposten Dienstkleidung Ausrüstung Fahrzeuge Kommunikation Dienstbeginn bzw. Dienstende besondere Pflichten und Aufgaben Dienstanweisungen und Wachbücher F-III 06/2010 Seite 4

6 4.2 Mindeststärke, Mindestausbildung Die Mindeststärke des BSD sollte grundsätzlich zwei Personen betragen; mindestens zusammengesetzt aus einem Wachhabenden und einem Wachposten. Diese sollen Mitglieder der Einsatzabteilung der öffentlichen Feuerwehr oder einer Werkfeuerwehr sein. Der Wachhabende sollte die Gruppenführerausbildung, die Wachposten sollten die Grundausbildung nach FwDV 2 absolviert haben. 4.3 Dienstbeginn, Dienstende Der Dienstbeginn einer Veranstaltung (am Veranstaltungsobjekt) erfolgt rechtzeitig vor Einlass der Besucher, mindestens jedoch eine halbe Stunde vor Einlass. Bei einigen Veranstaltungen und Örtlichkeiten empfiehlt es sich, schon frühzeitig den Außenbereich des Veranstaltungsobjektes zu kontrollieren, da es sich immer wieder zeigt, dass trotz entsprechender Ausschilderung und Verkehrshinweise Feuerwehrzufahrten, Bewegungsflächen und Notausgänge zugestellt werden. Es ist mühsam, im Nachhinein diese Fahrzeuge entfernen zu lassen. Das Dienstende kann bei einigen Veranstaltungen nicht genau festgelegt werden. In solchen Fällen muss das Dienstende vom Wachhabenden in Absprache mit dem Veranstalter festgelegt werden. Ist die für den BSD notwendige Besucherzahl deutlich unterschritten oder sind die für den BSD notwendigen Gefahren nicht mehr vorhanden, kann der BSD beendet werden. 4.4 Pflichten und Aufgaben vor der Veranstaltung während der Veranstaltung nach der Veranstaltung F-III 06/2010 Seite 5

7 4.4.1 Vor der Veranstaltung Der Wachhabende hat vor Beginn des BSD die Vollzähligkeit der Wachmannschaft zu überprüfen. Ist die Wachmannschaft nicht vollzählig, ist Rücksprache mit dem Verantwortlichen für den BSD zu halten und ggf. Ersatz anzufordern. Die Wachmannschaft überprüft ihrerseits vor Beginn des BSD die Vollständigkeit und den Zustand der benötigten Ausrüstung. Vor Ort meldet sich der Wachhabende zunächst beim Veranstalter bzw. dessen Beauftragten. Der Dienstbeginn ist hierbei gemeinschaftlich zu dokumentieren. Bei dieser Gelegenheit ist ein Ansprechpartner für den Wachhabenden und dessen Erreichbarkeit während der Veranstaltung festzulegen. Der Wachhabende meldet den BSD außerdem bei der Leitstelle an. Dabei wird auch die Nachrichtenverbindung zur Leitstelle geprüft. Geprüft werden muss, ob alle Möglichkeiten der Nachrichtenübermittlung wie Funk, Telefon oder BMA funktionstüchtig sind. Der Wachhabende sollte vor dem Veranstaltungsbeginn auch Kontakt zur Polizei (wenn vor Ort), zum Sicherheitsdienst und zum Sanitätsdienst aufnehmen, ggf. um Absprachen zu treffen und die Erreichbarkeit festzulegen. Vor dem Veranstaltungsbeginn führt der BSD einen Kontrollgang durch den Veranstaltungsbereich durch. Der Veranstalter bzw. dessen Beauftragter sollte den BSD begleiten, um ggf. Mängel sofort abzustellen. Der Wachhabende weist die Wachposten in ihre Aufgabenbereiche ein, teilt ihnen Wachbereiche und Postenstände zu und informiert sie insbesondere über Besonderheiten und Aufgaben während der Veranstaltung. Bei bestimmten Veranstaltungen (z. B. Zirkusveranstaltungen, Open Air Konzerte) kann es erforderlich sein, vorbereitende Maßnahmen durchzuführen, beispielsweise das Verlegen von Schlauchleitungen. F-III 06/2010 Seite 6

8 4.4.2 Kontrollgang Bei einem vor Veranstaltungsbeginn durchzuführenden Rundgang im gesamten Wachbereich ist insbesondere darauf zu achten, dass die Verkehrswege und Aufstellflächen für Lösch- und Rettungsfahrzeuge freigehalten und passierbar sind, der Bestuhlungsplan eingehalten wird, die Rettungs- und Angriffswege frei sind, die Rettungswege in der erforderlichen Breite freigehalten, sicher benutzbar und beleuchtet sind, die Notausgänge nicht verschlossen, benutzbar, in voller Breite leicht von innen zu öffnen und die Sicherheitsbeleuchtung eingeschaltet (Dauerbetrieb) ist, automatisch auslösende Tür-Feststellvorrichtungen für Notausgänge funktionstüchtig sind, die Feuerschutz- und Rauchabschlüsse - sofern sie nicht Rauchmelder gesteuert sind - geschlossen sind, die Kleinlöschgeräte und Wandhydranten vorhanden, zugänglich und betriebsbereit sind, die Sicherheitseinrichtungen (Schutzvorhang, Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Alarmierungseinrichtungen) betriebsbereit sind, Sicherheitsvorkehrungen für feuergefährliche Handlungen (Aschenbecher, Löscheimer, sand- bzw. wassergefüllte Behälter) getroffen sind, Bedienungseinrichtungen von sicherheitstechnischen Einrichtungen zugänglich und betriebsbereit sind, die zugewiesenen Postenstände für die Kontrolle des zugewiesenen Wachbereiches so angeordnet sind, dass sie Übersicht (z. B. über Szenenflächen) geben. F-III 06/2010 Seite 7

9 4.4.3 Während der Veranstaltung Bei Veranstaltungen, bei denen eine Gefährdung der Besucher durch Darbietungen auf Bühnen, Szenenflächen oder Manegen ausgehen kann, hat der BSD während der Vorführung Postenplätze einzunehmen, von denen ständig die Handlungen übersehen werden können. Die Postenplätze sollen ohne Kenntnis des Wachhabenden nicht verlassen werden. Die Postenplätze sollen so gewählt werden, dass sie neben der guten Übersicht nicht störend wirken. Es ist Aufgabe des BSD, auf die Einhaltung der geforderten Sicherheitsmaßnahmen zu achten und insbesondere bei feuergefährlichen Handlungen auf die Einhaltung von ausreichenden Abständen zur Dekoration bzw. zu Kulissen hinzuwirken und nötigenfalls bei Entstehungsbränden einzugreifen. Bei einigen Veranstaltungen kann es erforderlich sein, regelmäßig Kontrollgänge im gesamten Wachbereich durchzuführen. Grundsätzlich gilt, dass die Angehörigen des BSD sich auf die auszuübende Tätigkeit zu konzentrieren haben und nicht aufgabenfremde Tätigkeiten wahrnehmen. D. h. auch in den Pausen muss der BSD den Veranstaltungsbereich überwachen und darauf achten, dass bei Umbauarbeiten nicht gefährdende oder behindernde Umstände geschaffen werden. Die Nachrichtenübermittlung zwischen dem Wachabenden und den Wachposten kann bei größeren Objekten oder unübersichtlichen Verhältnissen über Handsprechfunkgeräte erfolgen. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass Störungen der Handlungen durch den Sprechfunkverkehr unterbleiben. Bei größeren unübersichtlichen Objekten empfiehlt es sich, dass zwei Mitglieder des BSD an einem festgelegten Ort (Wachraum oder Fahrzeug) ständig erreichbar sind, so dass von hieraus in einem Brandfall alle erforderlichen Maßnahmen eingeleitet werden können Nach der Veranstaltung Zum Ende einer Veranstaltung sollte der Veranstaltungsbereich abschließend kontrolliert werden. Der Wachhabende meldet sich beim Veranstalter oder dessen Beauftragten ab. Das Dienstende ist gemeinsam zu dokumentieren. Außerdem werden ggf. aufgetretene Probleme oder Beanstandungen benannt. Vor dem Abrücken meldet sich der Wachhabende noch bei der zuständigen Leitstelle ab. Der Wachhabende hat einen Wachbericht zum BSD zu erstellen und dem Leiter der Feuerwehr zukommen zu lassen. F-III 06/2010 Seite 8

10 5 Maßnahmen bei einem Brand oder sonstigen Gefahren 5.1 Innerhalb des Veranstaltungsbereiches Wird innerhalb des Veranstaltungsbereiches ein Schadenereignis festgestellt oder gemeldet, wird grundsätzlich zunächst die zuständige Leitstelle informiert. Im Anschluss daran beginnt der Wachhabende (oder ggf. ein in der Nähe befindlicher Wachposten) mit der Erkundung. Bei einem Entstehungsbrand, der mit vorhandenen Mitteln zeitnah und ohne die Gefährdung von Personen gelöscht werden kann, wird eine Brandbekämpfung durch den BSD durchgeführt. Bei allen anderen Brandereignissen wird zunächst auf eine Brandbekämpfung durch den BSD verzichtet. In diesem Fall wird zunächst der betroffene Veranstaltungsbereich geräumt und ein weiterer Zutritt von Besuchern verhindert. Eine komplette Räumung des Veranstaltungsobjektes ist oft nicht notwendig und mit hohem Risiko verbunden. Diese Entscheidung sollte immer in Verbindung mit dem Einsatzleiter der Feuerwehr, der Polizei und dem Veranstalter getroffen werden. Droht eine Ausbreitung des Schadens, werden die vorhandenen Brandschutzeinrichtungen (Rauch- und Wärmeabzug, Löschanlagen, Eiserner Vorhang etc.) ausgelöst. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Türen zu dem betroffenen Veranstaltungsbereich geschlossen werden. Der BSD hat darüber hinaus die Aufgabe, die nachrückenden Einsatzkräfte einzuweisen. Der Wachhabende sollte außerdem im Schadensfall zügig Kontakt mit dem Veranstalter aufnehmen. Außerdem sollte der Sicherheitsdienst, der Sanitätsdienst und - wenn vor Ort - die Polizei informiert werden. Grundsätzlich sollten der Wachhabende und die Wachposten sich bei jeder Veranstaltung mit der Problematik des eintretenden Ernstfalles auseinandersetzen und sich gedanklich die dann anfallenden Aufgaben vor Augen führen. Insbesondere über die Möglichkeiten der Räumung und der Hinführung der Kräfte zur Brandbekämpfung sollte ein Konzept bestehen, das den örtlichen Gegebenheiten und der Situation angemessen ist. 5.2 Außerhalb des Veranstaltungsbereiches Der BSD ist grundsätzlich für die Gefahrenabwehr innerhalb eines Veranstaltungsbereiches zuständig. Zuständig für die Gefahrenabwehr außerhalb ist die örtliche Feuerwehr. Bei einem Brand, der außerhalb des eigentlichen Veranstaltungsbereiches festgestellt wird, ist dem entsprechend unverzüglich die zuständige Leitstelle zu alarmieren. Erst dann wird eine Erkundung durch den Wachhabenden vorgenommen. Der Wachabende handelt grundsätzlich gemäß FwDV 100. Sollten Menschenleben in Gefahr sein oder ist eine Ausbreitung des Brandes auf den Veranstaltungsbereich zu befürchten, sind Maßnahmen durch die Kräfte des BSD einzuleiten. In allen anderen Fällen wird das Eintreffen fremder Kräfte abgewartet; die übrigen Mitglieder des BSD verlassen den Veranstaltungsbereich bzw. ihre Posten nicht. F-III 06/2010 Seite 9

11 6 Probleme und Beanstandungen Die Angehörigen des BSD haben sich grundsätzlich höflich und verbindlich gegenüber dem Veranstalter und anderem Personal zu verhalten. Die Veranstaltungen bzw. Handlungen dürfen nur bei unmittelbarer Gefahr gestört werden. Ergeben sich während des BSD Beanstandungen, die nicht sofort selbst beseitigt werden können (z. B. verschlossene Notausgänge oder durch Kulissen eingeengte Rettungswege), setzt sich der Wachhabende mit dem Veranstalter oder dessen Beauftragten in Verbindung. Dieser hat alle Maßnahmen zu treffen, die zur Verhütung und Bekämpfung von Brandgefahren und zur Sicherung der Rettungs- und Angriffswege erforderlich sind. Können schwerwiegende Mängel nicht rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn abgestellt werden, hat sich der Wachhabende sofort mit dem Veranstalter bzw. dessen Beauftragten in Verbindung zu setzen. Diesem ist das Problem zu erläutern und es sind ggf. Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Dabei sollte der Wachhabende ruhig und freundlich, aber auch bestimmend auftreten. Ist der Veranstalter nicht dazu bereit, den Mangel abzustellen (Zuwiderhandlung), folgt eine förmliche Aufforderung ( Ich ordne an, Ich verfüge ). Dabei ist der Ort des Mangels, Art und Umfang des Mangels Rechtsgrundlage und der ordnungsgemäß zu schaffende Zustand zu benennen. Weigert sich der Veranstalter weiterhin, so ist der Verantwortliche für den BSD zu informieren (Leiter BF, GBI, SBI oder deren Beauftragte). Der Verantwortliche hat gegebenenfalls die Genehmigungsbehörde und / oder die zuständige Polizeidienststelle zu unterrichten und um Unterstützung zu bitten. Die Geschehnisse sind sorgfältig im Wachbericht zu dokumentieren. F-III 06/2010 Seite 10

12 7 Quellenangabe Lernunterlage F-III; W. Scherb HLFS; Kassel 2004 Lehrunterlage F-III; D. Scholz HLFS; Kassel 2009 Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17. Dezember 1999 (GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 236) Hessische Bauordnung (HBO) vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2005 (GVBl. I S. 662) Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) Stand Juni 2005; Erlass vom 11. August 2005 Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (MFlBauR) Stand Dezember 1997; Erlass vom 13. August 2002 F-III 06/2010 Seite 11

Gesetzliche Grundlage (Hessen)

Gesetzliche Grundlage (Hessen) Gesetzliche Grundlage (Hessen) Der Brandsicherheitsdienst ist z. B. im "Hessischen Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz" (HBKG) im 17 geregelt: (1) Für Veranstaltungen,

Mehr

Brandsicherheitswache. LM Marcus Schmidt, 2013

Brandsicherheitswache. LM Marcus Schmidt, 2013 Brandsicherheitswache LM Marcus Schmidt, 2013 Brandsicherheitswache 1. Aufgabe 2. Notwendigkeit 3. Organisation 4. Ausrüstung 5. Durchführung 6. Allg. Verhaltensregeln 1. Aufgabe der BSW Eine Sicherheitswache

Mehr

Dienstanweisung über die Durchführung des Brandsicherheitsdienstes (BSD) gemäß 17 HBKG

Dienstanweisung über die Durchführung des Brandsicherheitsdienstes (BSD) gemäß 17 HBKG Dienstanweisung über die Durchführung des Brandsicherheitsdienstes (BSD) gemäß 17 HBKG Bei dieser Dienstanweisung handelt es sich um eine interne Regelung der Freiwilligen Feuerwehr Eschwege. Sie hat gegenüber

Mehr

Brandsicherheitswache

Brandsicherheitswache Brandsicherheitswache Markus Haßler, Lbz. Wadrill Gesetzliche Regelungen Versammlungsstättenverordnung 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst (1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren

Mehr

Brandsicherheitswache

Brandsicherheitswache Brandsicherheitswache Markus Haßler, Lbz. Wadrill Gesetzliche Regelungen Versammlungsstättenverordnung 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst (1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren

Mehr

Brandsicherheitswachdienst

Brandsicherheitswachdienst Brandsicherheitswachdienst 18.03.2018 1 1 Rechtsgrundlagen Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG

Mehr

Merkblatt Hinweise zum Brandsicherheitswachdienst

Merkblatt Hinweise zum Brandsicherheitswachdienst ARBEITSKREIS VORBEUGENDER BRAND- UND GEFAHRENSCHUTZ DER FEUERWEHREN VON BADEN-WÜRTTEMBERG AVBG - BW - Merkblatt Hinweise zum Brandsicherheitswachdienst 1. Zweck Mit diesen Hinweisen soll erreicht werden,

Mehr

Merkblatt Hinweise zum Brandsicherheitswachdienst

Merkblatt Hinweise zum Brandsicherheitswachdienst Merkblatt Hinweise zum Brandsicherheitswachdienst 1. Ziel Diese Hinweise sollen den Gemeinden und Feuerwehren als Unterstützung bei der Planung und Organisation einer Brandsicherheitswache und den eingesetzten

Mehr

Truppführerausbildung

Truppführerausbildung Truppführerausbildung Grundsätze Brandsicherheitswachdienst Lernziel und Gliederung Dienstablauf erklären und und Zuständigkeit erklären können Zuständigkeit Geschichtliche Erfordernis Bauliche Erfordernis

Mehr

Anmeldung einer Veranstaltung. Nidderau, den Stadt Nidderau Ordnungsamt -

Anmeldung einer Veranstaltung. Nidderau, den Stadt Nidderau Ordnungsamt - Freiwillige Feuerwehren der Stadt Nidderau Anmeldung einer Veranstaltung Wird vom Ordnungsamt ausgefüllt Ein Brandsicherheitsdienst durch die Feuerwehr wird angeordnet ( Weiterleitung an Feuerwehr). nicht

Mehr

I N F O B L A T T Brandsicherheitswache

I N F O B L A T T Brandsicherheitswache I N F O B L A T T Brandsicherheitswache Allgemeines Brandsicherheitswachen oder Feuersicherheitswachen sind Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes. Bei bestimmten Veranstaltungen und Anlässen mit erhöhter

Mehr

Brandsicherheitswachdienst. Lernziele:

Brandsicherheitswachdienst. Lernziele: 1 Lernziele: - Gesetzliche Grundlagen - Grundsätzliches zu einer Brandsicherheitswache - Aufgaben einer Brandsicherheitswache - Grundsätzliches zu einer Brandmeldeanlage - Feuerlöscher 2 Gesetzliche Grundlagen:

Mehr

Wachanweisung der Feuerwehr Minden. für die. Brandsicherheitswachen in der Kampa Halle

Wachanweisung der Feuerwehr Minden. für die. Brandsicherheitswachen in der Kampa Halle Wachanweisung der Feuerwehr Minden für die Brandsicherheitswachen in der Kampa Halle Wachanweisung Kampa-Halle Minden Anwendungsbereich Diese Wachanweisung gilt für die Durchführung von Brandsicherheitswachen

Mehr

Musterdienstanweisung zur Durchführung der Brandsicherheitswache

Musterdienstanweisung zur Durchführung der Brandsicherheitswache Musterdienstanweisung zur Durchführung der Brandsicherheitswache 1. Zweck, Schutzziel Hinweise für Gemeinden und öffentliche Feuerwehren eine einheitliche Grundlage standardisierte Arbeitsweise im Land

Mehr

Truppführung. Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt Feuersicherheitswache

Truppführung. Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt Feuersicherheitswache Truppführung Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt Feuersicherheitswache Lernziel Die allgemeinen Aufgaben und Zuständigkeiten der Feuersicherheitswache erklären können. 2 Ausbildungsorganisation

Mehr

Dienstanweisung. zur Durchführung von Brandsicherheitswachen

Dienstanweisung. zur Durchführung von Brandsicherheitswachen Stadt Bad Doberan 1 November 2013 Der Bürgermeister Severinstr. 6 18209 Bad Doberan Dienstanweisung zur Durchführung von Brandsicherheitswachen Anlagen 1-4 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Geltungsbereich

Mehr

Wachanweisung der Feuerwehr Minden. für die. Brandsicherheitswachen in der Kampa Halle

Wachanweisung der Feuerwehr Minden. für die. Brandsicherheitswachen in der Kampa Halle Wachanweisung der Feuerwehr Minden für die Brandsicherheitswachen in der Kampa Halle - 1 - Stand 11/2017 Wachanweisung Kampa-Halle Minden Allgemeine Hinweise: Für jede Brandsicherheitswache wird in der

Mehr

Kassel. Fachblatt. Die Gefahrenverhütungsschau. Stand 05/2016. Vorbeugender Brand- und Umweltschutz

Kassel. Fachblatt. Die Gefahrenverhütungsschau. Stand 05/2016. Vorbeugender Brand- und Umweltschutz Fachblatt Die Gefahrenverhütungsschau Stand 05/2016 Kassel Ihr Ansprechpartner: Vorbeugender Brand- und Umweltschutz Stefan Krügner Wolfhager Straße 25 stefan.kruegner@kassel.de 34117 Kassel Telefon 0561

Mehr

LERNUNTERLAGE FÜR DIE TRUPPMANN AUSBILDUNG

LERNUNTERLAGE FÜR DIE TRUPPMANN AUSBILDUNG LERNUNTERLAGE FÜR DIE TRUPPMANN AUSBILDUNG Urheberrecht IdF NRW 2010 Alle Rechte vorbehalten Die vorliegende Unterlage darf auch auszugsweise ohne schriftliche Genehmigung des IdF NRW nicht reproduziert,

Mehr

Hinweise zur Brandsicherheitswache

Hinweise zur Brandsicherheitswache Mainz, 14. August 2018 Hinweise zur Brandsicherheitswache 1. Geltungsbereich Auf der Grundlage von 41 Versammlungsstättenverordnung, verschiedener weiterer spezieller Vorschriften und von 33 LBKG kann

Mehr

Truppführerausbildung

Truppführerausbildung Truppführerausbildung Brandsicherheitswachdienst Stand 2009 Stadt Bexbach Gemeinde Gersheim Stadt Blieskastel Gemeinde Kirkel Stadt Homburg Stadt St. Ingbert Saarpfalz-Kreis Gemeinde Mandelbachtal 2 Gesetzliche

Mehr

Freiwillige Feuerwehren der Stadt Passau. Wachvorschrift. für die Feuersicherheitswache in der Dreiländerhalle Passau

Freiwillige Feuerwehren der Stadt Passau. Wachvorschrift. für die Feuersicherheitswache in der Dreiländerhalle Passau Freiwillige Feuerwehren der Stadt Passau Wachvorschrift für die Feuersicherheitswache in der Dreiländerhalle Passau (Stand: 01.09.2012) 1. Allgemeines: Die Feuersicherheitswache in der Dreiländerhalle

Mehr

Richtlinie für die Anordnung von Brandsicherheitsdiensten (BSD) im Gebiet der Stadt Kirchhain (Stand Juni 2012)

Richtlinie für die Anordnung von Brandsicherheitsdiensten (BSD) im Gebiet der Stadt Kirchhain (Stand Juni 2012) 30/3.1 Richtlinie für die Anordnung von Brandsicherheitsdiensten (BSD) im Gebiet der Stadt Kirchhain (Stand Juni 2012) 1. Begriffsbestimmung Der Brandsicherheitsdienst (BSD) umfasst die Überwachung der

Mehr

Brandsicherheitswache

Brandsicherheitswache Brandsicherheitswache eine Einsatzart der Feuerwehr Brandsicherheitswachdienst - Themenübersicht Rechtsgrundlage des, Zuständigkeiten bauordnungsrechtliche Relevanz des Anforderungen an das Personal im

Mehr

Brandschutzordnung für städtische Gebäude

Brandschutzordnung für städtische Gebäude Brandschutzordnung für städtische Gebäude Stadt Kehl Brand- und Zivilschutz Arbeitssicherheit Am Läger 15 77694 Kehl Fassung 02/03 Brandschutzordnung für städtische Gebäude 2 VORBEUGENDER BRANDSCHUTZ Um

Mehr

Landesfeuerwehrverband Schleswig-Holstein. Leitfaden Feuersicherheitswache

Landesfeuerwehrverband Schleswig-Holstein. Leitfaden Feuersicherheitswache Landesfeuerwehrverband Schleswig-Holstein Landesfeuerwehrverband 24097 Kiel Besucheranschrift: Hopfenstr. 2d 24114 Kiel Telefon 0431 / 603-2120 Telefax 0431 / 603-2119 E-Mail: info@lfv-sh.de Internet:

Mehr

Sportstätten sind auch Versammlungsstätten: Betreiber stehen in der Pflicht

Sportstätten sind auch Versammlungsstätten: Betreiber stehen in der Pflicht Sportstätten sind auch Versammlungsstätten: Betreiber stehen in der Pflicht Die Versammlungsstättenverordnung (VStättV) ist in Bayern zum 1.Januar 2008 in Kraft getreten. Schutzziel dieser Verordnung ist

Mehr

Fragenkatalog zur Hessischen Feuerwehrleistungsübung Rechtsgrundlagen. Es ist nur eine Antwortmöglichkeit richtig!

Fragenkatalog zur Hessischen Feuerwehrleistungsübung Rechtsgrundlagen. Es ist nur eine Antwortmöglichkeit richtig! Hessische Landesfeuerwehrschule Fragenkatalog zur Hessischen Feuerwehrleistungsübung Rechtsgrundlagen Es ist nur eine Antwortmöglichkeit richtig! 1. Was gehört zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehr? Hilfe

Mehr

Brandschutzpersonal -Begriffsbestimmungen-

Brandschutzpersonal -Begriffsbestimmungen- Brandschutzpersonal -Begriffsbestimmungen- Brandschutzbeauftragter Der Brandschutzbeauftragte ist eine besonders ausgebildete Person, die mit der Wahrnehmung des betrieblichen Brandschutzes beauftragt

Mehr

Brandsicherheitswachen

Brandsicherheitswachen Stadt Sankt Augustin Fachbereich Ordnung Brand- und Bevölkerungsschutz Stand 01-2009 Merkblatt 1. Zweck Brandsicherheitswachen Mit diesem Merkblatt soll erreicht werden, dass Brandsicherheitswachen nach

Mehr

Brandschutz Aufgaben und Herausforderungen

Brandschutz Aufgaben und Herausforderungen Brandschutz Aufgaben und Herausforderungen Ing. Peter Kovacs Leiter des Objektmanagements in der MA 34 Vorstandsvorsitzender-Stv. der Facility Management Austria Leiter des AK Facility Management im Österreichischen

Mehr

Vorbeugender Brandschutz Feuerwehr Allersberg

Vorbeugender Brandschutz Feuerwehr Allersberg Allgemeine Maßnahmen der Brandverhütung Offenes Feuer und Kerzen (z. B. Adventszeit) sind verboten Rauchen ist nur in dafür zugelassenen Bereichen erlaubt Aschenbecher benutzen und Inhalte nur in nicht

Mehr

Brandschutzordnung Teil A, B und C nach DIN 14096

Brandschutzordnung Teil A, B und C nach DIN 14096 Teil A, B und C nach DIN 14096 Zur Verhütung und zur Bekämpfung von Bränden wird für das Ortenau Klinikum Lahr-Ettenheim nachfolgende Brandschutzordnung (Teile A bis C) erlassen. Diese Brandschutzordnung

Mehr

Folgende Hauptpunkte muss der Arbeitgeber beachten, um nicht im Brandfall einen Personenoder Sachschaden zu erleiden:

Folgende Hauptpunkte muss der Arbeitgeber beachten, um nicht im Brandfall einen Personenoder Sachschaden zu erleiden: Fa. FABBS e. K., Kirchwegtannen 11 in 63796 Kahl/M Kunden Info: Fachbüro für Arbeitssicherheit, Brandschutz, Beratung und Service Aktuelle Vorschriften und Rechtsvorschriften zur betrieblichen Brandschutzschulung

Mehr

Muster-Versammlungsstätten-Verordnung MVStättV

Muster-Versammlungsstätten-Verordnung MVStättV Muster-Versammlungsstätten-Verordnung MVStättV Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere

Mehr

Merkblatt zur Erstellung eines Räumungskonzeptes

Merkblatt zur Erstellung eines Räumungskonzeptes Merkblatt zur Erstellung eines Räumungskonzeptes Dieses Merkblatt dient dem Betreiber als Hilfestellung bei der Aufstellung eines Räumungskonzeptes 1. Vorbemerkungen Eine ungeplante, dem Zufall überlassene

Mehr

Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017. Sonderbauten - VI.6: Versammlungsstätten -

Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017. Sonderbauten - VI.6: Versammlungsstätten - ZIELSETZUNG DES TAGES Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017 Sonderbauten - VI.6: Versammlungsstätten - Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz Analyse möglicher

Mehr

Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung

Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung Antragsteller PLZ, Ort, Datum Stadtverwaltung Wittenberge Rechts- und Ordnungsamt Gewerbeangelegenheiten August-Bebel-Straße 10 19322 Wittenberge Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung 1. Antragsteller

Mehr

VDSI Fachtagung der Fachgruppe Hochschulen

VDSI Fachtagung der Fachgruppe Hochschulen VDSI Fachtagung der Fachgruppe Hochschulen 1 VDSI Fachtagung der Fachgruppe Hochschulen Agenda Was ist eine Veranstaltung Beteiligte und Verantwortliche Versammlungsstätte und Foyer Gefährdungsbeurteilung

Mehr

Freiwillige Feuerwehr der. Rechtsgrundlagen - Aufgaben und Organisation

Freiwillige Feuerwehr der. Rechtsgrundlagen - Aufgaben und Organisation Rechtsgrundlagen - Aufgaben und Organisation Rechtsgrundlagen - Aufgaben und Organisation geregelt g im Niedersächsischen Brandschutzgesetz (NBrandSchG) ( NBrandSchG ) 1-5a werden Aufgaben und Träger benannt.

Mehr

Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Sicherheitswachen

Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Sicherheitswachen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Sicherheitswachen Vom 23. Juli 2012 Auf der Grundlage des 36 Satz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland

Mehr

Brandschutzordnung nach DIN Teil C Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben

Brandschutzordnung nach DIN Teil C Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben Brandschutzordnung Teil C Messe Cottbus Seite 2 von 17 Brandschutzordnung nach DIN 14096 Teil C Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben Inhaltsverzeichnis a) Einleitung... b) Brandverhütung... c) Meldung

Mehr

Verordnung über die Organisation, Mindeststärke und Mindestausrüstung der öffentlichen Feuerwehren (Feuerwehr-Organisationsverordnung - FwOVO)

Verordnung über die Organisation, Mindeststärke und Mindestausrüstung der öffentlichen Feuerwehren (Feuerwehr-Organisationsverordnung - FwOVO) Verordnung über die Organisation, Mindeststärke und Mindestausrüstung der öffentlichen Feuerwehren (Feuerwehr-Organisationsverordnung - FwOVO) Vom 10. Oktober 2008 (GVBl. I S. 896) Aufgrund des 69 Nr.

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutz im Landkreis Gießen

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutz im Landkreis Gießen Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutz im Landkreis Gießen Aufgrund des 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 1. April 2005

Mehr

Brandschutztechnische Anforderungen bei Märkten, Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen im Stadtgebiet von Dinslaken. Feuerwehr Dinslaken 2016

Brandschutztechnische Anforderungen bei Märkten, Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen im Stadtgebiet von Dinslaken. Feuerwehr Dinslaken 2016 Brandschutztechnische Anforderungen bei Märkten, Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen im Stadtgebiet von Dinslaken Feuerwehr Dinslaken 2016 Inhaltsverzeichnis: Seite Anwendungsbereich 2 Ziele 2

Mehr

Den Anordnungen des Übungsleiters und der Einsatzorganisationen ist unbedingt Folge zu leisten.

Den Anordnungen des Übungsleiters und der Einsatzorganisationen ist unbedingt Folge zu leisten. Sicherheitsbestimmungen SICHERHEITSBESTIMMUNGEN für die mindestens einmal jährlich durchzuführende übung Die Lehrer und sonstigen Bediensteten sind anzuweisen, die Durchführung der Übung nach besten Kräften

Mehr

Brände verhüten. Verhalten im Brandfall

Brände verhüten. Verhalten im Brandfall Brände verhüten Offenes Feuer verboten Verhalten im Brandfall Ruhe bewahren Brand melden Feuerwehr 112 Wo brennt es (Anschrift u. Ort)? Was brennt? Sind Menschen in Gefahr? Wer meldet den Brand? In Sicherheit

Mehr

Inhalt: Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TechPrüfV0)

Inhalt: Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TechPrüfV0) Inhalt: Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TechPrüfV0) Drucken Erlass vom Änderungen 1 Geltungsbereich 2 Prüfungen 3 Bestehende Anlagen und Einrichtungen

Mehr

Brandschutz/Evakuierungshelfer

Brandschutz/Evakuierungshelfer Brandschutz/Evakuierungshelfer Programm 1. Einführung 2. Ziele 3. Organisation an der KU (Brandschutzordnung) 4. Aufgaben Brandschutz/Evakuierungshelfer 5. Wissen/Grundlagen Brandlehre, Brandklassen 6.

Mehr

Hinweise für die Erstellung von Feuerwehrplänen im Landkreis Gießen

Hinweise für die Erstellung von Feuerwehrplänen im Landkreis Gießen Hinweise für die Erstellung von Feuerwehrplänen im Landkreis Gießen Inhalt 1 Begriffsbestimmung und Zweck... 2 2 Rechtsgrundlagen und technische Bestimmungen... 2 3 Allgemeine Anforderungen... 3 4 Kennzeichnung

Mehr

Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Niddatal (FeuerwGebSatzung)

Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Niddatal (FeuerwGebSatzung) 6a Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Niddatal (FeuerwGebSatzung) Inhaltsverzeichnis: Seite 2 Präambel Seite 3 1 Gebührentatbestand Seite 4 2 Gebührenpflichtige

Mehr

LANDRATSAMT MÜNCHEN. Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau

LANDRATSAMT MÜNCHEN. Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau LANDRATSAMT MÜNCHEN Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau Alte Feuerbeschauverordnung Neue Feuerbeschauverordnung Auf Grund von Art. 38 Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 und 3 des Landesstraf-

Mehr

Feuerpolizeiliche Überprüfung Feuerbeschau

Feuerpolizeiliche Überprüfung Feuerbeschau Feuerpolizeiliche Überprüfung Feuerbeschau Die Feuerpolizeiliche Überprüfung (kurz FPÜ) ist im Oö. Feuerpolizeigesetz (= Oö. FPG) LGBl. Nr. 113/1994 geregelt. Gemäß 10 Oö. FPG ist die Gemeinde zur Überprüfung

Mehr

Sicherheitswachen Merkblatt für die Feuerwehren Bayerns

Sicherheitswachen Merkblatt für die Feuerwehren Bayerns Sicherheitswachen 5.12 Merkblatt für die Feuerwehren Bayerns Stand: 07/2011 Inhaltsverzeichnis 1. Begriff... 4 2. Rechtliche Grundlagen... 5 3. Arten von Sicherheitswachen... 5 3.1 Sicherheitswachen gemeindlicher

Mehr

Rechtsgrundlagen und Organisation der Feuerwehr

Rechtsgrundlagen und Organisation der Feuerwehr Rechtsgrundlagen und Organisation der Feuerwehr Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren Feuerwehrdienstvorschrift 2/2 Allgemeine Grundlagen Rechtsgrundlagen Die gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit

Mehr

BRANDSCHUTZORDNUNG - Teil C nach DIN

BRANDSCHUTZORDNUNG - Teil C nach DIN Seite 1 von 7 BRANDSCHUTZORDNUNG - Teil C nach DIN 14096-3. für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben Für das Unternehmen: MUSTERMANN GMBH & CO. KG Rheinstrasse 40 45478 Mülheim Stand: 05 / 2015

Mehr

Die örtliche Feuerwehr ist jährlich mindestens einmal zu einer Alarmprobe einzuladen.

Die örtliche Feuerwehr ist jährlich mindestens einmal zu einer Alarmprobe einzuladen. Richtlinien für die brandschutztechnische Ausstattung von Schulen und das Verhalten bei Ausbruch eines Brandes und bei sonstigen Gefahren Gült. Verz. Nr. 7200 ( ABl. 10/08 S. 462ff) I. Brandschutztechnische

Mehr

Dienstanweisung für den Stadtbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schöningen vom in der Fassung der Änderung vom

Dienstanweisung für den Stadtbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schöningen vom in der Fassung der Änderung vom Dienstanweisung für den Stadtbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schöningen vom 14.12.1979 in der Fassung der Änderung vom 01.03.2014 Der Stadtbrandmeister leitet die Freiwillige Feuerwehr

Mehr

Sicherheitswachen. Merkblatt für die Feuerwehren Bayerns.

Sicherheitswachen. Merkblatt für die Feuerwehren Bayerns. Sicherheitswachen Merkblatt für die Feuerwehren Bayerns www.feuerwehrschulen-bayern.de Merkblatt für die Feuerwehren Bayerns Sicherheitswachen Zielsetzung des Merkblattes Das Merkblatt dient den Gemeinden

Mehr

Zum Einstieg... L.Angler

Zum Einstieg... L.Angler Zum Einstieg... Truppmann Teil 2 3 Samstage feuerwehrtechnische Ausbildung 1 Samstag Theorie 2 Samstage Praxis Thema: Wiederholung Rechte und Pflichten ZSNeuOrdG Erlasse des ThIM ThBKG Thüringer Brand-

Mehr

Brandschutzordnung DIN DIN

Brandschutzordnung DIN DIN Anhang Abschnitt 06 Übersicht: Brandschutzordnung für die Kinderklinik Schömberg ggmbh Hinweis: Im Rahmen der Notfallplanung wurde die verbindliche Brandschutzordnung (Reha-Südwest ggmbh vom 12.07.2010)

Mehr

Gebührensatzung für die Leistungen des Vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutzes der Feuerwehr Offenbach am Main

Gebührensatzung für die Leistungen des Vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutzes der Feuerwehr Offenbach am Main Gebührensatzung für die Leistungen des Vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutzes der Feuerwehr Offenbach am Main Aufgrund der 5, 51 Nr. 6 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.April

Mehr

Anweisung für Mitarbeiter im Wasserrettungsdienst

Anweisung für Mitarbeiter im Wasserrettungsdienst Anweisung für Mitarbeiter im Wasserrettungsdienst Deutsche Lebens-Rettungs- Gesellschaft Landesverband Saar e.v. 1.) Allgemeines/Geltungsbereich Diese Anweisung für Mitarbeiter im Wasserrettungsdienst

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im Vorbeugenden Brand- und Gefahrschutz im Main-Taunus-Kreis

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im Vorbeugenden Brand- und Gefahrschutz im Main-Taunus-Kreis Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im Vorbeugenden Brand- und Gefahrschutz im Main-Taunus-Kreis Aufgrund des 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO), in der Fassung vom 01.April 1993

Mehr

BRANDSCHUTZBEAUFTRAGTE

BRANDSCHUTZBEAUFTRAGTE BRANDSCHUTZBEAUFTRAGTE IN VERKAUFSSTÄTTEN Das von der Feuerwehr Aachen angebotene Seminar Brandschutzbeauftragte in Verkaufsstätten wird in Anlehnung an das Modell der CFPA Europe (Confederation of Fire

Mehr

Hinweise zu Übernachtungen in Schulen und Sporthallen

Hinweise zu Übernachtungen in Schulen und Sporthallen Die Feuerwehr Mannheim informiert: Stand: Juli 2017 Hinweise zu Übernachtungen in Schulen und Sporthallen Stadt Mannheim, Feuerwehr und Katastrophenschutz Vorbeugender Brandschutz Gert-Magnus-Platz 1,

Mehr

SICHERHEITSKONZEPT. 2 Anlass der Veranstaltung (vgl. Broschüre: Landratsamt Biberach: Wir Gemeinden handeln S. 7)

SICHERHEITSKONZEPT. 2 Anlass der Veranstaltung (vgl. Broschüre: Landratsamt Biberach: Wir Gemeinden handeln S. 7) SICHERHEITSKONZEPT Größere Veranstaltung (PARTY _ Disco oder ähnlich) Stand: 05.2016 1 Inhaltsverzeichnis 2 Anlass der Veranstaltung (vgl. Broschüre: Landratsamt Biberach: Wir Gemeinden handeln S. 7) 2.1

Mehr

BRANDSCHUTZORDNUNG. Teil C nach DIN 14096: BSZ Wirtschaft und Technik Bautzen Bautzen Schilleranlagen 1

BRANDSCHUTZORDNUNG. Teil C nach DIN 14096: BSZ Wirtschaft und Technik Bautzen Bautzen Schilleranlagen 1 BRANDSCHUTZORDNUNG Teil C nach DIN 14096: 05-2014 BSZ Wirtschaft und Technik Bautzen 02625 Bautzen Schilleranlagen 1 Inhalt 1. Einleitung... 3 2. Brandverhütung... 4 3. Meldung und Alarmierungsablauf...

Mehr

Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im Vorbeugenden Brandschutz im Hochtaunuskreis. Aufgaben des Vorbeugenden Brandschutzes

Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im Vorbeugenden Brandschutz im Hochtaunuskreis. Aufgaben des Vorbeugenden Brandschutzes Amtliche Bekanntmachungen Hochtaunuskreis Landratsamt, Ludwig-Erhard-Anlage 1-5 61352 Bad Homburg v.d.h., Telefon 06172 / 99 90 Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im Vorbeugenden

Mehr

Freiwillige Feuerwehr Niederbrechen Brandschutzerziehung. Brandschutzerziehung! Brandschutzaufklärung! Warum?

Freiwillige Feuerwehr Niederbrechen Brandschutzerziehung. Brandschutzerziehung! Brandschutzaufklärung! Warum? Brandschutzerziehung! Brandschutzaufklärung! Warum? Jede dritte fahrlässige Brandverursachung im Bundesgebiet wird durch Kinder und Jugendliche ausgelöst. Anzahl der Brandopfer in Deutschland: > jährlich

Mehr

Brandschutzpersonal -Begriffsbestimmungen-

Brandschutzpersonal -Begriffsbestimmungen- Brandschutzpersonal -Begriffsbestimmungen- Brandschutzbeauftragter Der Brandschutzbeauftragte ist eine besonders ausgebildete Person, die mit der Wahrnehmung des betrieblichen Brandschutzes beauftragt

Mehr

Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Egelsbach

Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Egelsbach Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Egelsbach Aufgrund der 5, 50, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der ab 01.04.1993 geltenden Fassung

Mehr

Landratsamt Würzburg Bauamt Zeppelinstraße Würzburg

Landratsamt Würzburg Bauamt Zeppelinstraße Würzburg Landratsamt Würzburg Bauamt Zeppelinstraße 15 97074 Würzburg Anzeige für die vorübergehende Verwendung von Räumen und begrenzten Freiflächen, für eine Veranstaltung mit mehr als 200 Personen nach 47 Versammlungsstättenverordnung

Mehr

Feuerwehrgebührensatzung. der Kreisstadt Dietzenbach

Feuerwehrgebührensatzung. der Kreisstadt Dietzenbach Feuerwehrgebührensatzung der Kreisstadt Dietzenbach 1. SATZUNG/ORDNUNG: Feuerwehrgebührensatzung 2. IN DER FASSUNG VOM: 14.12.2012 3. ZULETZT GEÄNDERT AM: 4. BEKANNTGEMACHT AM: 19.01.2013 5. INKRAFTTRETEN:

Mehr

Aspekte und Rückschlüsse für die Brandschutzaufklärung

Aspekte und Rückschlüsse für die Brandschutzaufklärung Aspekte und Rückschlüsse für die Brandschutzaufklärung 19. / 20. Juli 2013 Bernd Pawelke 1 1 Gesetzliche Vorgaben, Richtlinien 2 Organisation der Brandschutzaufklärung im Unternehmen 3 Brandschutzbeauftragte

Mehr

Verantwortlichkeiten im Brandschutz Organisatorischer Brandschutz

Verantwortlichkeiten im Brandschutz Organisatorischer Brandschutz Verantwortlichkeiten im Brandschutz Organisatorischer Brandschutz 10.09.2015 Bernd Pawelke Lebenshilfe Nürnberger Land 1 Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit 10.09.2015 Bernd Pawelke

Mehr

Merkblatt Brandsicherheitswachdienst und Sanitätsdienst bei Veranstaltungen

Merkblatt Brandsicherheitswachdienst und Sanitätsdienst bei Veranstaltungen Seite 1 von 15 Merkblatt Brandsicherheitswachdienst und Sanitätsdienst bei Veranstaltungen MB 13-06 Juni 2015 Haftungsausschluss: Dieses Dokument wurde sorgfältig von den Experten der vfdb erarbeitet und

Mehr

Verfahrensanweisung. Brandsicherheitswache Feuerwehr-Heusweiler. Prozessverantwortlich: Fachbereich VB Datum: Verwaltungsvorschrift

Verfahrensanweisung. Brandsicherheitswache Feuerwehr-Heusweiler. Prozessverantwortlich: Fachbereich VB Datum: Verwaltungsvorschrift Seite 1 von 14 Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Sicherheitswachen Vom 23. Juli 2012 Auf der Grundlage des 36 Satz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz

Mehr

Betreiberverantwortung

Betreiberverantwortung Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten Ralf Stroetmann Betreiberverantwortung Themen: Wer ist Betreiber? Beteiligte bei Veranstaltungen Betreiberpflichten aus dem Arbeitsschutz Betreiberpflichten

Mehr

Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr

Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Liebenau Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Aufgrund der 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI.

Mehr

Fortbildungsseminar Brandsicherheitswache BSW

Fortbildungsseminar Brandsicherheitswache BSW Biederitzer Straße 5 39175 Biederitz / OT Heyrothsberge Fortbildungsseminar Themen-Nr. Abteilung Fachliche Verantwortung Brandsicherheitswache 2. Organisation der BSW AF 1 Führung im Brand- und Katastrophenschutz

Mehr

Feuerbeschau bei bestehenden baulichen Anlagen. Dipl. Ing. (FH) Peter Bachmeier Brandoberrat Feuerwehr München

Feuerbeschau bei bestehenden baulichen Anlagen. Dipl. Ing. (FH) Peter Bachmeier Brandoberrat Feuerwehr München Feuerbeschau bei bestehenden baulichen Anlagen Dipl. Ing. (FH) Peter Bachmeier Brandoberrat Feuerwehr München Aspekte der Feuerbeschau Rolle der Feuerwehr Grundsätze der Feuerbeschau Zielsetzung Fristen

Mehr

2.1 Tragende und aussteifende Bauteile

2.1 Tragende und aussteifende Bauteile Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung zu lfd. Nr. A 2.2.2.5 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche

Mehr

Muster-Beherbergungsstättenverordnung a) (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU

Muster-Beherbergungsstättenverordnung a) (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU Muster-Beherbergungsstättenverordnung a) (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU Fassung Dezember 2000 Aufgrund von 81 Abs. 1 Nr. 3 und 4 MBO b)c) wird verordnet: Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich

Mehr

1 Gefahrenverhütungsschau

1 Gefahrenverhütungsschau - 1 - Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau () vom 07.04.2000 Aufgrund des 69 Nr. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz

Mehr

INFORMATION GEMÄSS 11 & 8a STÖRFALL-VERORDNUNG ERDGASSPEICHER SANDHAUSEN

INFORMATION GEMÄSS 11 & 8a STÖRFALL-VERORDNUNG ERDGASSPEICHER SANDHAUSEN INFORMATION GEMÄSS 11 & 8a STÖRFALL-VERORDNUNG ERDGASSPEICHER SANDHAUSEN TERRANETS BW ERDGASSPEICHER SANDHAUSEN Als unabhängiger Transportnetzbetreiber für Erdgas in Baden-Württemberg betreibt die terranets

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Breckerfeld vom Bekanntmachungsanordnung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Breckerfeld vom Bekanntmachungsanordnung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Breckerfeld vom 27.08.2001 32.023 Beschluss der Stadtvertretung Aufsichtsbehördliche Genehmigung Bekanntmachungsanordnung

Mehr

Die Brandschutzordnung richtet sich an alle Personen, die sich in den Gebäuden des BSZ Grimma aufhalten.

Die Brandschutzordnung richtet sich an alle Personen, die sich in den Gebäuden des BSZ Grimma aufhalten. Brandschutzordnung des Beruflichen Schulzentrums Grimma Allgemeines, Geltungsbereich Die Brandschutzordnung richtet sich an alle Personen, die sich in den Gebäuden des BSZ Grimma aufhalten. Fremdfirmen

Mehr

Feuerpolizeiliche Überprüfung

Feuerpolizeiliche Überprüfung Feuerpolizeiliche Überprüfung Die Feuerpolizeiliche Überprüfung (kurz FPÜ) ist im Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz - Oö. FGPG, LGBl. Nr. 113/1994, geregelt. Gemäß 10 Oö. FGPG ist die Gemeinde zur Überprüfung

Mehr

Satzung. Zweck der Brandschau

Satzung. Zweck der Brandschau Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und für die Erbringung sonstiger brandschutztechnischer Leistungen in der Stadt Fröndenberg/Ruhr vom 14. 12. 2009, geändert durch

Mehr

Genehmigungen und Auflagen der Ortspolizeibehörde bei Veranstaltungen

Genehmigungen und Auflagen der Ortspolizeibehörde bei Veranstaltungen Genehmigungen und Auflagen der Ortspolizeibehörde bei Veranstaltungen Referat: Joachim Weis, stellv. Abteilungsleiter in der Abteilung Recht, Sicherheit, Ordnung, Stadtverwaltung Mosbach Themengliederung

Mehr

Lehrunterlage. Zusammenarbeit von Feuerwehr und Polizei an Einsatzstellen. SGA Bachelor Veranstaltung

Lehrunterlage. Zusammenarbeit von Feuerwehr und Polizei an Einsatzstellen. SGA Bachelor Veranstaltung Lehrunterlage Zusammenarbeit von Feuerwehr und Polizei an Institut für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge Veranstaltung SGA Bachelor 2018 Themennummer Abteilung Fachliche Verantwortung Aktualisiert

Mehr

Rechtliche Grundlagen. Gruppenführerausbildung Teil 1 (GFA 1)

Rechtliche Grundlagen. Gruppenführerausbildung Teil 1 (GFA 1) Rechtliche Grundlagen Gruppenführerausbildung Teil 1 (GFA 1) Rechtsgrundlagen externes Recht internationales Rotkreuz-Recht nationales Rotkreuz-Recht Rechtsgrundlagen für das Zusammenwirken von staatlichen

Mehr

Hinweise für die Feuerwehren zur Versammlungsstättenverordnung VStättVO vom (GBl. S. 311)

Hinweise für die Feuerwehren zur Versammlungsstättenverordnung VStättVO vom (GBl. S. 311) Hinweise für die Feuerwehren zur Versammlungsstättenverordnung VStättVO vom 28.04.2004 (GBl. S. 311) Allgemeines Der Anwendungsbereich der VStättVO wurde neu geregelt. So erstreckt sich die Anwendung jetzt

Mehr

Ihr Partner für Sicherheit Wir helfen Ihnen, SOFORT und ZUVERLÄSSIG

Ihr Partner für Sicherheit Wir helfen Ihnen, SOFORT und ZUVERLÄSSIG Nightlight Innernzell Dienstanweisung 2013 Ihr Partner für Sicherheit Wir helfen Ihnen, SOFORT und ZUVERLÄSSIG TWS-Security Postfach 1206 94076 Freyung www.tws-security.de Info@TWS-Security.de NIGHTLIGHT

Mehr

Brandschutzordnung. Stadtwerke Düren GmbH. Standort Arnoldsweilerstraße Düren. gemäß DIN Teil C

Brandschutzordnung. Stadtwerke Düren GmbH. Standort Arnoldsweilerstraße Düren. gemäß DIN Teil C Brandschutzordnung gemäß DIN 14096 Teil C Stadtwerke Düren GmbH Standort Arnoldsweilerstraße 60 52351 Düren Eine Brandschutzordnung ist eine auf ein bestimmtes Objekt zugeschnittene Zusammenfassung von

Mehr