Feuerpolizeiliche Überprüfung

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1 Feuerpolizeiliche Überprüfung Die Feuerpolizeiliche Überprüfung (kurz FPÜ) ist im Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz - Oö. FGPG, LGBl. Nr. 113/1994, geregelt. Gemäß 10 Oö. FGPG ist die Gemeinde zur Überprüfung der Brandsicherheit von Gebäuden verpflichtet und zwar in folgenden Intervallen: Objekte oder Objektsteile der Risikogruppe alle 3 Jahre Objekte oder Objektsteile der Risikogruppe bei Vorliegen einer alle 5 Jahre gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung jedoch Objekte oder Objektsteile, die nicht der Risikogruppe angehören alle 10 Jahre bei ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäuden - auch in alle 20 Jahre verdichteter Flachbauweise - mit höchstens drei Wohnungen und deren Nebengebäuden sowie bei diesen vergleichbaren Gebäuden und Nebengebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen, mit Büros, Kanzleien oder sonstigen Nutzungen mit gleichartiger Gefährdung aus Sicht des Brandschutzes bei offenkundiger Brandgefahr oder bei Vorliegen von Hinweisen auf jederzeit Lagerungen oder bei sonstigen Umständen, die für die Brandsicherheit von Bedeutung sind und noch nicht Gegenstand einer feuerpolizeilichen Überprüfung waren Ein Objekt gehört gemäß 10 Abs. 2 Oö. FGPG der Risikogruppe an, wenn von ihm auf Grund seiner Art, Größe, Nutzung oder der dort üblicherweise anzunehmenden größeren Menschenansammlung eine höhere Brandgefahr ausgeht als von anderen Objekten (erhöhte Brandgefahr) oder in dem auf Grund erschwerter Evakuierungsund Rettungsbedingungen ein erhöhtes Gefahrenpotential für die sich darin aufhaltenden Menschen bei einem Brand gegeben ist. In 2 Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung, LGBl. Nr. 18/2017, sind die Objekte der Risikogruppe näher normiert: Betriebe im Sinn des 84b Z 1 Gewerbeordnung 1994 (sog. Seveso- Betriebe); Stand: Seite 1 von 7 Michael Kastner

2 Betriebsbauten und Betriebsanlagen, in denen feuer- und explosionsgefährliche Stoffe in besonders gefahrdrohender Art und Menge erzeugt, gelagert oder bearbeitet werden; Betriebsbauten, Betriebsanlagen, Verkaufsstätten, Garagen, überdachte Stellplätze oder Parkdecks, die nach baurechtlichen Vorschriften über technische Brandschutzeinrichtungen wie automatische Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Druckbelüftungsanlagen und Ähnliches verfügen müssen; Gebäude, in denen sich widmungsgemäß mehr als 240 Personen aufhalten; Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m; Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung, unabhängig von ihrer Personenzahl; sonstige Gebäude und Anlagen mit erhöhter Brandgefahr, insbesondere Objekte mit erschwerten Evakuierungs- und Rettungsbedingungen und dadurch erhöhtem Gefahrenpotential für die sich darin aufhaltenden Personen im Brandfall, wenn sie auf Grund ihrer Bauweise oder Größe nach baurechtlichen Vorschriften über technische Brandschutzeinrichtungen wie automatische Brandmeldeanlagen, Löschanlagen und Ähnliches verfügen müssten. Die FPÜ kann bei Objekten oder Objektsteilen entfallen, von denen keine oder nur eine geringe Brandgefahr ausgeht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich keine Feuerungsanlagen oder elektrischen Anlagen darin befinden. Gemäß 10 Abs. 4 Oö. FGPG ist bei Objekten, die der Risikogruppe angehören, jedenfalls der Pflichtbereichskommandant beizuziehen. Als Vertretung kann dieser ein geeignetes und besonders ausgebildetes Feuerwehrmitglied entsenden. Die Gemeinde hat ein Verzeichnis aller Objekte der Risikogruppe zu führen. Die FPÜ wird von einem Organ der Gemeinde geleitet und es sind jedenfalls beizuziehen: ein geeigneter Sachverständiger der Pflichtbereichskommandant (bei Objekten der Risikogruppe) der Brandschutzbeauftragte (falls dieser bestellt ist) Stand: Seite 2 von 7 Michael Kastner

3 Außerdem kann der Pflichtbereichskommandant gemäß 10 Abs. 5 Oö. FPG, einen Sachverständigen auf eigene Kosten entsenden. Somit steht es dem Pflichtbereichskommandanten frei, dass er auf eigene Kosten jeder FPÜ in seinem Wirkungsbereich beiwohnt. Stand: Seite 3 von 7 Michael Kastner

4 Checkliste für eine Feuerpolizeiliche Überprüfung Ergänzend zur Tätigkeit des Sachverständigen soll das Hauptaugenmerk des Vertreters der Feuerwehr auf die Umstände und Mängel gerichtet werden, die hauptsächlich im Zusammenhang mit dem abwehrenden Brandschutz stehen. Vorbereitung: sorgfältige Auswahl des Mitglieds, welches an der FPÜ teilnimmt einschlägige Gesetze und Richtlinien studieren vorbereitende interne Gespräche über die zu überprüfenden Objekte führen Löschwasserversorgung und Feuerwehrzufahrten eruieren Brandschutzpläne studieren und mitnehmen Feuerwehr-, Zählerkastenschlüssel und dgl. mitnehmen Hauptaugenmerk auf: Flächen für die Feuerwehr Zugang Schlüssel im Schlüsselsafe auf Funktion testen Zustand der Löschwasserversorgung Zugänglichkeit und Funktion von Steigleitungen und Wandhydranten Zugänglichkeit und Funktion der Ersten und Erweiterten Löschhilfe Funktion der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie Stiegenhausentlüftung Wartung der technischen Brandschutzeinrichtungen (Kontrollbuch der BMA) Funktion der Alarmweiterleitung der Brandmeldeanlage Brandabschnittsbildung und Fluchtwege Rauchfänge und Feuerstätten Aktualität des Brandschutzplanes und des Bediengruppenverzeichnisses diverse Lagerungen von brennbaren Stoffen Vorhandensein von Beschilderungen und Gefahrenhinweisen (Gashaupthahn) betrieblichen Brandschutz (Brandschutzbuch, Brandschutzordnung, Brandschutzbeauftragter, ) Blitzschutzanlage Einhaltung bereits erteilter Bescheide (aus Bau- oder Gewerbeverfahren) sonstige Mängel von denen eine Gefährdung/Brandgefahr ausgeht Stand: Seite 4 von 7 Michael Kastner

5 Erläuterungen Flächen für die Feuerwehr: Kontrolle der Zufahrt, Auf- und Bereitstellungsflächen, sowie der Angriffswege. Sind diese frei passierbar, nicht verparkt oder versperrt? Diese sollten gemäß TRVB 134 F ausgeführt sein (soweit dies vorgeschrieben oder möglich ist). Zugang Schlüssel im Schlüsselsafe auf Funktion testen: Wie ist der Zugang zum Objekt durch die Feuerwehr gewährleistet? Soweit ein Schlüsselsafe oder eine Schlüsselbox vorhanden sind, prüfen ob es sich noch um den aktuellen Schlüssel handelt (testen). Zustand der Löschwasserversorgung: Kontrolle, ob sich die nächstgelegenen Löschwasserentnahmestellen in einem einsatzbereiten Zustand befinden und ausreichend vorhanden sind. Des Weiteren ist das Vorhandensein der Beschilderung der Löschwasserentnahmestellen zu kontrollieren. Zugänglichkeit und Funktion von Steigleitungen und Wandhydranten: Soweit das Objekt diese Einrichtungen aufweist, Kontrolle der Zugänglichkeit und der Vollständigkeit (Wandhydranten) bzw. ob gültige Prüfberichte vorliegen. Zugänglichkeit und Funktion der Ersten und Erweiterten Löschhilfe: Sind augenscheinlich ausreichend Feuerlöscher vorhanden bzw. handelt es sich dabei um das geeignete Löschmittel. Sind diese überprüft (alle 2 Jahre) und passt deren Beschilderung und Zugänglichkeit. Funktion der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie Stiegenhausentlüftung: Die Auslöseeinrichtungen der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sind auf Funktion und deren richtige Beschilderung zu prüfen. Wartung der technischen Brandschutzeinrichtungen: Kontrolle ob für alle vorhandenen technischen Brandschutzeinrichtungen (Brandmeldeanlage, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, ) ein gültiger Stand: Seite 5 von 7 Michael Kastner

6 Prüfbericht vorliegt. Überprüfung des Kontrollbuches auf lückenlose Führung. Kontrolle, ob deren Zugänglichkeit und Funktion gewährleistet ist. Funktion der Alarmweiterleitung der Brandmeldeanlage: Soweit eine Brandmeldeanlage vorhanden ist, sollte deren Alarmweiterleitung zur alarmannehmenden Stelle auf Funktion getestet werden. Vor diesem Funktionstest ist diese Stelle telefonisch zu verständigen! Brandabschnittsbildung und Fluchtwege: Funktioniert die Brandabschnittsbildung der vorhandenen Brandabschnitte und reicht deren Anzahl aus. Gibt es Brandbrücken? Funktion der Brandschutztüren prüfen (freier Schließbereich, Keil?). Kontrolle der Abschottungen auf nachträgliche Durchbrüche. Sind die Fluchtwege ausreichend beschildert bzw. funktioniert die Fluchtwegsorientierungsbeleuchtung. Reichen die Fluchtwege aus und ist deren Freihaltung gewährleistet? Rauchfänge und Feuerstätten: Soweit Feuerstätten vorhanden sind und augenscheinliche Mängel vorliegen, ist dies natürlich zu beeinspruchen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Kehrung des Rauchfanges ist zu kontrollieren. Aktualität des Brandschutzplanes und des Bediengruppenverzeichnisses: Findet der vorhandene Brandschutzplan (soweit vorhanden) mit dem aktuellen Gebäudegrundriss Übereinstimmung bzw. sind alle relevanten Hinweise eingezeichnet (Gefahren, Brandbrücken, )? Ist ein Bediengruppenverzeichnis vorhanden und ist dieses aktuell und stimmt es mit dem Brandschutzplan überein? Diverse Lagerungen von brennbaren Stoffen: Werden brennbare Stoffe gelagert und werden deren Lagervorschriften eingehalten? Stand: Seite 6 von 7 Michael Kastner

7 Vorhanden sein Beschilderungen und Gefahrenhinweise vorhanden: Kontrolle der Beschilderung aller vorhandenen Gefahren. Sind die Hauptabsperrhähne und Verteiler (Gas, Wasser, Strom, ) zugänglich und funktionstüchtig? Betrieblichen Brandschutz: Kontrolle auf Vorhandensein und Aktualität eines Brandschutzbuches, Brandschutzordnung und ob ein Brandschutzbeauftragter mit notwendiger Ausbildung bestellt ist. Blitzschutzanlage: Soweit diese vorhanden ist, ist ein gültiges Prüfungsattest zu kontrollieren und natürlich der augenscheinliche ordnungsgemäße Zustand dieser Anlage. Einhaltung bereits erteilter Bescheide: Wurden von der jeweils zuständigen Behörde auferlegte Vorschreibungen eingehalten (z.b. aus Bau- oder Gewerbeverfahren)? Natürlich nur soweit diese Vorschreibungen bekannt oder entsprechend augenscheinlich sind. Sonstige Mängel, von denen eine Gefährdung/Brandgefahr ausgeht: Alle sonstigen Mängel, die bei der FPÜ ins Auge springen und die Brandgefährdung im weiten Sinne betreffen, können natürlich auch beansprucht werden. Stand: Seite 7 von 7 Michael Kastner

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